1841 / 79 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Engli Geschichte heil da, als die, daß jedes seht 6 * * Boden von Großbritanien berührt, un⸗ durch das Englische Gesetz geschützt wird. Man nehme an, eines selner Schiffe würde durch Franjosen von dem llfer der Them se en und verbrannt, Britische Bürger würden dabei in der Nacht nerd, der Fran zösische Gesandte gestände zu, daß die Thäter auf den Befehl seiner i denn gehandelt, denn jenes Schiff wäre ein Piratenschiff und die ermordeten Bürger wären Verbannte gewesen, gewiß, das e re. Engländers würde hochschlagen, das Unrecht zu rächen und die Rechte seines Vaterlandes zu vertheidigen. Was dort Gefetz sst, ist es auch hier. Und es giebt kein Völkerrecht, das mit der er e il Unabhängigkeit der Nationen verträglich ist und gestattet, selbst Piraten auf dem Boden und unter der Jurisdiction eines der Staaten dieses Bundes bis durch Mord und Mordbrennerei zu ver⸗ folgen. Es kann einem Lande kein größeres Unrecht angethan wer⸗ den, als die Verletzung seines Bodens. Darf sse ungesiraft an einem Punkt und bei einer Gelegenheit geschehen, so fann sie auch bei einer anderen wiederholt werden, und die Nation, welche die⸗ selbe duldet, sinkt endlich bis zu faselnder Geistesschwäche herab. Wären wir im Kriege mit Großbrstanien gewesen, und bätte Mac Leod das ihm Schuldgegebene gethan, so würde er unter den Regeln und Bestimmungen des Krieges gestanden haben, er würde als Gefangener der Regierung der Vereinigten und nach dem Kriegs-Völkerrechte be— handelt worden seyn. Da aber die angeführten verbrecherischen Hand⸗ lungen, an denen Mac Leod Theil genommen haben soll, in tiefem Rieden begangen wurden, * bilden sie, insoweit es ihn betrifft, ein Verbrechen bloß gegen den Frieden und die Würde des Staates New— Vork, vor dessen Kriminal⸗Gerichtsbarkeit sie vollständig und ausschließ⸗ lich gehören. Wenn die begangenen Verbrechen von der Art wären, daß sie einen Mann zum hostis humani generis machten, wie See— räuberei nach der i , Bedeutung des Wortes, so würden nach dem Völkerrechte die zerichtshöfe und Tribunale der Vereinigten Staa— ten die Gerichtsbarkeit haben. Das vorliegende Verbrechen saber, das in Friedenszeit begangen wurde, war, insowest es jenes In— dividuum betri t, rein gegen die lex loci und gehört ausschs eß⸗ lich vor die Kriminal-Gerichtsbarkeit der Tribunale von New? Nork. Die Gerichtsbarkeit der Staaistribunale über Kriminalfälle, so wie Ge— richt durch die Jury des Gerichtsortes, sind wesentliche Puntte in dem Amerikanischen Gerichtswesen. Es ist ein völliges Mißverständniß der Beschaffenheit unseres Spystems, wenn man annimmt, die Bundes— Exekutivgewalt habe ein Recht, den Ausspruch der einen aufzuhalten oder die Gerichtsbarkeit der anderen zu hemmen. Wenn eine spolche Macht bestände und ausgeilbt würde, so würde sie in einem Lebens— punkte die selbsiständige Souverainetät und Unabhängigkeit dieser Staa— ten stürzen. Die Bundes⸗-Exekutivgewalt könnte mit der Macht be— kleidet werden, diejenigen auszuliefern, welche wegen Vergehen gegen einen fremden Staat vor der Gerechtigkeit entflohen; aber auch da würde sie nicht dazu genöthigt seyn, es müßten denn ,,, rn darüber bestehen. Diese Pflicht und dieses Recht einer Exekutip⸗ ewalt ist allgemein für ruhend angesehen worden, bis sie durch einen Vertrag bindend gemacht werden. Wenn aber die Sache umgedreht und eine Forderung gestellt wird, nicht solche aus— uliefern, die wegen Vergehüngen gegen eine fremde Macht sich der Le; entzogen haben, sondern einen Mann freizugeben, dem Vergehen gegen den Frieden und die Würde eines unserer eigenen Staaten zur Last gelegt werden, so ist die Forderung im höchsten Grade widersinnig. Der Umstand, daß die Vergehen unter der Sanction von Provinzial⸗ Behörden geschehen, äudert die Sache nicht, sobald wir nicht im Kriege begriffen sind. In Fällen, wie der vorliegende, könnte der Bundes; Exekutiv. Gewalt auch durch Vertrags- Bestimmungen die Befugniß nicht egeben werden, den Verbrecher auszuliefern. Sie könnte nur in den llen in welchen die Gerichtsbarkeit offenbar durch die Bundes⸗Constitu⸗ tion übertragen worden ist, ihr eingeräumt werden, wie z. B. bei Verrath: ein Verbrechen gegen die vereinte Souverainetät der Staaten, wie er in der Constitutlon definirt wird. In allen anderen Fällen, außer de— nen, welche in der Constitution angeführt sind, und jenen, die offen, bar unter das Völkerrecht gehören, besitzen die Staaten die ausschließ— liche Gerichtsbarkeit, und die Untersuchung, wie die Bestrafung der Ver⸗ brechen gegen sie, gehören zu ihrer eigenen Souverainetät. Man be— haupte in dem vorliegenden Falle nicht, daß es irgend eine Vertragébe— stimmung gebe, auf welche die Forderung sich stütze, und die Bundes⸗Exe⸗ kutiv⸗Gewalt in unserem Systeme hat keine andere Macht als die, welche ihr durch die Constitution oder durch ein spezielles Gesetz des Kongresses egeben wird. In der ersteren heißt es: „Die vollziehen de Gewalt ist einem Fenn en der Vereinigten Staaten übertragen“; dann wird diese Gewalt aus einander gesetzt und durch spezielle Gesetze hestimmt, die von 4 zu Zeit gegeben wurden und solche Pflichten auflegen, wie sie der Kongreß für geeignet und nützlich hielt. Ihr Ausschüß hält es für gefährlich, wenn die Exekutiv⸗Gewalt irgend eine Macht über einen Gegenstand ausüben sollte, der ihr nicht durch Vertrag oder Gesetz ilberwiesen ist, und die Ausübung einer solchen Macht im Konflikt mit einer Staats-Gerichtsbarkeit würde noch schlimmer als gefährlich, wilrde Usurpation sevn.“

Auf die schon erwaͤhnte Adresse der Bank der Vereinigten Staaten an die Legislatur von Pennsylvanien, welche das Gesuch enthält, bei allen in Bezug auf die Banken zu treffenden Maß— nahmen die Bank der Vereinigten Staaten den ubrigen Banken voͤllig gleichzustellen, ist noch kein Bescheid erfolgt. Die Actien der Bank der Vereinigten Staaten stehen in New-⸗Hork jetzt auf 26, in Philadelphia auf 27.

Wissenschaft, Kunst und Literatur.

Berlin. In der vergangenen Woche haben die Herrn Möser und Zimmermann ihre musikalischen Soireen geschlossen; der Erstere hatte wieder, wie in früheren Wintern, noch einen zweiten Coklus ver— anstaltet, und es sind an den sechzehn Abenden beider Abonnements alle Beethovenschen Symphonieen, ausgenommen die letzte mit Chö— ren, mehrere von Mozart und Hapdn, und verschiedene Duvertüren der ausgezeichnetsten Messter ausgefilhrt worden. Auch mit einigen Arbei— ten jüngerer Komponisten machte Herr Musik⸗-Direktor Möser uns be— kannt; wir hörten zwei neue Symphonieen von Succo und A. . und zwei Ouvertüren von Böhmer und Stahlknecht; die bei⸗

den ersteren vielleicht minder ersindungsreich, als die letzteren, aber auch nicht so extravagant und überladen. An Quartetten und QBuintetten wurde uns im Laufe des Winters eine besonders reiche Auswahl dar— geboten, da die Möserschen Soireen regelmäßiger als sonst zwischen Symphonie und Quarteft-⸗Musik abwechselten und die Zimmermann— schen sich ganz auf letztere beschränken. Ueber die Tüchtfgkeit des Zu— sammenspiels der Herren Zimmermann, Ronneburger, Richter und Lotze 4 chon srüher in 1. Blättern gesprochen worden; sie eifern den

rüdern Müller it Erfolg nach. In den Möserschen Quartetten

330

erfreute man sich an der seltenen Ausdauer, mit welcher der Veteran unserer Kammermusik, der schon im vorigen D als Violinisi ercellirte, sein Instrument fortwährend führt, ber die Anmuth und Le— bendigkeit, die er in seinem Vortrage noch immer entwickelt; eben so andererseits an dem heranresfeuden Talent seins Sohnes, August Möser, der in Sicherheit, Reinheit und Gewandtheit des Spie— les schon eine hohe Kunststufe erreicht hat. In einem Kon— ert, welches Herr Möser mit seinem Sehne am Sonnabend m Saale der Sing, Akademie gab, hatte der Letztere noch mehr Gele⸗ genheit, seine Fortschritte zu befunden, indem er sehr schwierige Kon— jertstücke von Kalliwoda und Lipinsti mit einer bei feiner Jugend höchst bewundernswerthen Bravour vortrug. Am Schluß spielten Beide, Vater und Sohn, ein Duo zusammen, welches der Erstere sonsi öfter mit dem verstorbenen Konzertmeister Seidler ausführte und das sich auch jetzt noch lebhaften Beifalls erfreute. Wir machen bei dieser Gelegenheit das mü⸗ sikliebende Publikum auch auf die Ankunft zweier fremden Violinisien auf⸗ merksam, welche in den nächsten Tagen in Konzerten aufzutreten beab— , Der Eine, Herr Prume, der nächsten Montag im Konzert— Saale des Schauspielhauses mehrere seiner geistreichen Compositionen vortragen wird, unter anderen eine Hommage a k Allemagne, steht noch von früher her bei den hiesigen Musiffreunden im besten Andenken, als einer der genialsten Virtuosen seines Instruments, einem Paganini und Beriot würdig sich anschließend. Der Andere, Herr Engel, aus Oldenburg, noch ein sehr junger Mann, ist hier noch unbekannt, soll sich aber seit seiner hiesigen Anwesenheit vor Kennern bereits als ein ebenfalls sehr ausgezeichneter Künstler erwiesen haben. Auf einige an= dere Konzerte der letzten Zeit näher einzugehen, ist hier nicht der Ort, da zum Theil bewährte Virtuosen darin mitwirkten, deren Lei⸗ stungen dem Publikum bekannt sind, wie in einem sogenannten Dilettanten-Konzert, welches aber von Künstler-Dilettanten ge⸗ geben wurde und dessen Ertrag den Armen bestimmt war, zum Theil ihr Gehalt von untergeordneter Bedeutung war, da einige nur den Zweck hatten, die Fortschritte und Productionen erst aufstrebender Talente dem Publikum vorzuführen. Schließlich erwähnen wir nur noch, daß uns in der Königlichen Oper eine Reihe von interessanten Abenden bevorsteht, da unsere Landsmännin, Dlle. Carl, die uns sehr lange nicht besuchte, gestern einen Cyklus von Gastrollen dort unter dem leb⸗ haftesten und sehr verdienten Beifall eröffnet hat. Sie gab die, Norma“ und entfaltete darin zehn umfangreiche Stimmmittel, schönen, sonoren und runden Ton, ein durchdachtes, plastisches und seelenvolles Spiel, ja,

wir haben diese Partie hier bis jetzt wohl noch nie in jeder Hinsicht

so wirkungsreich ausführen hören. An demselben Abend wurde auf dem Königstädtischen Theater eine neue Oper, Andrea, von dem flei— ßigen Kapellmeister Gläser, gegeben, der dieser Bühne schon drei sehr anziehende Werke, „des Adlers Horst“, „der Rattenfänger von Hameln“ und das Auge des Teufels“, geliefert hat. Wir werden später über dieses neue Werk desselben berichten, zu welchem der Stoff aus dem Leben des Marschalls Massena entnommen ist. 10.

St. Petersburg. Jahres⸗-Sitzung der Gesellschaft Russi— scher Aerzte. Am 12. September 1810 wurden es sieben Jahre, seitdem diese ärztliche Gesellschaft zu St. Petersburg besteht. An dem⸗ selben Tage fand im Saale des Medizinal-Rathes eine zahlreiche Ver= sammlung statt, der die ausgezeichnetsten Heilkundigen der Residenz beiwohnten. Der zeitige Secretair der Gesellschaft, Dr. Nikitin, verlas den Jahres-Bericht über die Verhandlungen der Gesellschaft, die im Verlaufe von zwanzig Sitzungen vorgekommen. Der Präsident, Herr Leib⸗Medikus Wolskij, dankte Seitens der Gesellschaft den Anwesenden für ihre thatkräftige Theilnahme. Die Gesellschaft hat folgende Zwecke: Die Mitglieder theilen sich ihre Beobachtungen mit, lesen Abhandlun— gen vor und stellen über mannigfaltige Gegenstände der Medizin kriti⸗ sche Untersuchungen an. Dies geschieht in Russischer, Lateinischer, Deutscher oder Französischer Sprache. Aus den Ünterhaltungen und Borträgen wird das Proiokoll der Sitzung angefertigt. Das medizini— sche Journal der Gesundheitsfreund“ veröffentlicht das fortlaufende Protokoll der Gesellschaft. Im verflossenen Jahre wurden von den Mitgliedern 28 Abhandlungen aus dem Gebiete der Therapie, Chirur— gie, Geburtshülfe und Veterinairkunde vorgelesen, und außerdem noch zwei Abhandlungen, die von ausländischen Aerzten der Gesellschaft zu⸗ geschickt waren. 2 Aufsätze wurden zum Druck für den dritten Band „der Verhandlungen der Gesellschaft“ bestimmt. Einer ganz besonde—

ren kritischen Untersuchung fielen anheim: I) Der Scharlach, eine in St. Petersburg so oft vorherrschende Krankheit. Ueber diesen Gegen stand hielten Vorträge: Die Herren Dr. Wolskij. Schkliarskij und Grum. 2) Der Hospitalbrand. Darüber sprach Herr Dr. Sokolow. 3) Die Syphilis, die, im Auftrage der Gesellschaft, von den DD. Figu— rin und Rklizkij nach endermatischer Methode behandelt wurde. Erste—⸗ rer erstattete einen vollständigen Bericht über seine Erfahrungen und Beobachtungen bei dieser Heilmethode. Im vorigen Jahre erschien der zweite Band „der Verhandlungen der esellschaft⸗/ der den Nota⸗ bilitäten des Landes übersendet, der Gesellschaft die schmeichelhafteste Anerkennung zuzog. Von einem Mitgliede wurde das Werk des Fran= n . 6 Bulard: „über die orientalische Pest“ ins Russische bersetzt. ie Gesellschaft brachte die Herausgabe eines medizinischen encykloöpädischen Lexikons in Anregung. Bis zum siebenten Jahre ihres Bestehens zählte man 29 Mitglieder, 16 Ehren-Mitglieder und 6 Korrespondenten. Im vergangenen Jahre wählte die Gesellschaft noch 23 wirkliche Mitglieder; Ehren-⸗Mitglieder: 9 in Rußland, 11 im Auslande, und Korrespondenten: 3 in Rußland, 11 im Auslande, so daß die Gesellschaft jetzt aus 137 Mitgliedern besteht.

Meteorologische Beobachtungen. Morgens Nachmittags Abends Nach einmaliger 6 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr. Beobachtung.

1841. 17. März.

Quellwärme t, 4 9 R. Flußwärme 119 R. Bodenwärme 1,40 R. Ausdünstung (0, 123“ Rh. Niederschlag 0G. Wärmewechsel 4 9,1 90 4 2,29.

R... 79 pCt. SO.

335,92“ Par. 335,81“ Par. 4 1,80 R. 4 8,40 R. 4 0,29 R. 4 6,49 R. oCt. 73 pCt. trübe. heiter. Wind W. SD. Wolkenzug .... SSD. Tages mittel: 335,81“ Par. 4 4,95 R.. 4 2,2

335,971“ Par. 6 . 719 pCt. heiter. SO.

Thaupunkt Dunstsättigung Wetter

A us würti ge Börsen. Amsterdam, 1A. März. Niederl. wirkl. Schuld 503,8. 5 do. 973/73. Kanz-Bill. 221. Neue Anl. 2114.

Antwerpen, 13. März.

ö 1 3 18. Nr

esterr. 50,9 Met. 106, Po / g 982 / / G. 2160,

zo rs Banletarrbreg ir bäanilf. 5. **“ 30 Br

209 FI. 1217, Er. Loose zu 100 FI. Preuss.

Sch. Si!/s G. do. A6, Anl. Iojs /S Br. Foln. Loose 715/. G. do //

Span,. Anl. 2311. 23. 2155, Holl. A98s. A979. 2 Eisenbahn- Acetieis. St. Germain 710 G. Versailles rech-

tes Ufer 398 G. do. linkes 300 G. München- Augshurg S6] 2 G. Strass.

hurg · Basel 15 Br. Leipzig Dresden 100*/ Br. Köln- Aachen 93175. 6

——

J Hamburg, 16. Märæ. Bank- Actien 1619. Engl Russ. 1063/6. London, 11. Mär.

J 2. 39/9 871. Belg. —. Neue Anl. 23*/. usg. Sch. 1211/9. 21/2 / Holl. 501/96. 59/0, 9916. 50 PEort. 30, 396 1817. Engl. Russ. —. kras. 71 Cosumb. V/ . 27/7. Peru 161/63. Chili —.

Paris, 13. Müræ. 50/9 Kente fin cour 111. 15 30½ Rente fin cour. 76. 90. Sv / 2 au compt. 102. 3/o Span. Rente 241/29. Passive 57s. 30, ort. —. Wien, 13. März. o/, Met. 107. A0 99. za, 781. 21630, —. Bank- Actien 1637. Anl. de 1831 135. de isz9 125.

0 1 5

Berliner Börse. Den 18. März 1841.

8 Fr. Cour.

P Brief. 4eld. ( Tm N 1001/3 Sli 1011/6 1011.

St. Sehuld- Sch. Pr. Engl. Obl. 30. Prüm. Sch. d. Seen Kurm. Schuldv. ; Neum. Schuldv. Berl. Stadt-ObhlI. Danz. do. iu Th. Westp. Pfandbr. Grosah. Pos. do. 4 Oatpbr. Pfandbr. 36 Fomm. do. 31 Kur- u. Neum. do. 31 Schlesische do. 34 Coup. und Zins-

geh. d. K. u. N.

Actü6em.

Brl. Pots. Eisenh. do. do. Prior. Act. Mgd. Lpæ2. Eisenb. do. do. Prior. Act. Berl. Auh. Eisenb. do. do. Prior. Act. Gold al mareo Neue Dukaten Friedriehisd' or Aud. Goldmin- zen à 5 Th. Dis conto .

102

J Fr. Gour. Lhlr. zu 30 Sgr. Brief. Geld.

138175.

1377/9

1493 /

1A8* /

6 183,

MH e cd Se l- Cours.

Kurz 2 Mt. 1381/5 Kur

Mt.

Mt. Mt. 7S * /⸗ At. 1011/9 Mt. 1011 g Mt. Tage 997g Mt 101

Woch. 1 2 1 12 22

,, mn. d0 FI. Hamhurg M. do . Mk. LSt. Fr. Fl. Angsburg FI. Breslau Thlr. JI 100 Thlr. Frankfurt a. M. Wz . . 100 Fl. Petersburg SRhl.

Loudon Paris —᷑—

1007 do 99 /

es d C de re r d er re

Königliche Schauspiele. Freitag, 19. März. Im Opernhause: Der Liebestrank, Oper in 2 Abth. Musik von Donizetti. (Dlle. H. Carl: Adine, als Gastrolle Hierauf: Liebeshandel, komisches Ballet in 3 Abth. von P. Taglioni.

Zinsl. 61/8. Neue Anl. 2113/18. G.

u dieser Vorstellung werden Opernhaus⸗-Billets mit Don- nerstag bezeichnet verkauft.

Im Schauspielhause; Franzoͤsische Vorstellung.

Sonnabend, 20. Marz. Im Opernhause: Das Kaͤthchen von Heilbronn, großes Ritterschauspiel in 5 Abth, nebst einem Vorspiele, von H. von Kleist.

Im Schauspielhause: Abonnement suspendu. Representation extraordinaire au hénésice de Mad. Saint. Aubin. Le zpectacle se composera de: 1) La premiere représentation de: Monsieur Daube ou: Le Disputeur, vaudevillenouvean en 1 acte. 2) La reprisẽ de: Une visite à Bedlam, vaudeville en 1 acte, par Scribe. 3) Le Menteur véridique, vaudeville en 1 acte, par Serihe.) Dans cette ö. Schneider, artiste du théätre Royal, rempfira le röle de 'olive.

Billets zu dieser Vorstellung sind in der Wohnung der Ma— dame Saint-Aubin, Zimmerstraße Nr. 2, fruͤh von 9 bis 2 Uhr zu haben, und bleiben die Abonnements Billets bis Freitag Mittags 12 Uhr reservirt, nach welcher Zeit die nicht abgeholten anderweitig verkauft werden.

Königsstädtisches Theater.

Freitag, 19. Maͤrz. Zum erstenmale: Die beiden Philibert, Lustspiel in 3 Akten, frei nach dem Franzoͤsischen, von E. Lebruͤn. Hierauf, zum erstenmale: Mitten in der Nacht. Posse in 1 Akt, nach dem Franzoͤsischen. Vor und nach dem ersten Stuͤck und zum Schluß: Gymnastisch-athletische Vorstellung der Gebruͤder Herren Daly und des Herrn Cole, vom Koͤnigl. Großbrita— nischen Coventgarden⸗Theater zu London. 1) Die Englische Ba— tude. 2) Les équilihres aßriens. 3) Der Fuͤrst der Gegenfuͤßler.

Sonnabend, 20. Marz. Zum erstenmale wiederholt: An— drea. Romantische Oper in 3 Akten, von C. P. Berger. Musik vom Kapellmeister Franz Glaͤser, (Herr Wild, K. K. Hof⸗Opern— saͤnger zu Wien: Andrea, als Gast.)

Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zink eisen.

Gedruckt bei A. W. Hayn.

Bekanntmachungen.

m Monat Januar 1838 ist zu Berlin der Majo a. 27 Friedrich von Finance, verstorben, . a bekannt, zu Alt- Rawa bei Warschau geboren und mehrere Geschwister und n, in und bei Kalisch wohnhaft, hinterlassen haben soll, weiche theils der . aft entsagt, theils als Erben sich nicht' ha— ben legitimiren können, und dessen Nachlaß etwa 180 6 beträgt. Auf Antrag des Justiz⸗Kommissa⸗ rius er als bestellten Nachlaß⸗Kurators werden daher alle unbekannten Erben des Majors a. D., noch Ersa . von Finance, oder deren Erben hierdurch öf⸗ rechtigt, entlich vorgeladen, sich spätestens in dem vor dem i where f n giefelcndd ru Koerner auf

lungen und

ondern

Berlin, den 18. Februar isl.

2 m

ein Termin auf

Königl. Preuß. Kammergericht.

ö.

Die Erben ee am 10, Oktober v. J. zu Bennecken⸗ ein verstorbenen Landgespann Christian Heinrich Hecht aben darauf angetragen, über dessen Nachlaß den erb⸗ chaftlichen Liquidations-Prozeß zu eröffnen, welchem ntrage stattgegeben ist. Es wird demnach zur An⸗

meldung der AÄnsprüche der Nachlaßgläubiger und resp. deren Nachweisung, so wie zur Wahl eines Kurators,

Allgemeiner Anzeiger für die Preußischen Staaten.

den 11. Januar 18A2, Vormittags um 1 Uhr, sstiz⸗Kommissarien Ebell, Wendland und Naudé zu hier auf dem Kammergerichte anberaumten Termine Mandatarien in Vorschlag gebracht. zu gestellen und ihre Legitimation zu führen, widri⸗ genfalls der Nachlaß den sich legitsmirenden nächsten Erben und, insofern Niemand erscheinen sollte, dem Fiskus als ein herrenloses Gut zugesprochen und den⸗ z selben zur freien Disposition verabfolgt werden wird und der nach erfolgter Präklusion sich etwa noch mel⸗ dende nähere oder gleich nahe Erbe alle dessen Hand⸗ Dispositionen anzuerkennen und zu über⸗ nehmen schuldig, von ihm weder Rechnungslegung der gehobenen Nutzungen zu fordern be⸗ sich lediglich mit demjenigen, was alüdann noch vorhanden seyn wird, zu begnügen ver— pflichtet seyn soll. Den Auswärtigen werden die Ju⸗

den 3. Mai e., Morgens 9 Uhr, vor dem Herrn Kreis⸗Justizrath Saalfeld an Gerichts⸗ stelle hierselbst anberaumt, wozu die Gläubiger persön⸗ lich oder durch zulässige Bevollmächtigte, wozu ihnen im Falle der Unbekanntschaft die Herren Justiz-Kom⸗ missarien Dr. Fischer, Maximilian und Br. Sim. a. vorgeschlagen werden, unter der Verwarnung vorgela—= den werden, daß die außenbleibenden Kreditoren aller ihrer etwaigen Vorrechte verlustig erklärt und mit ih⸗ ren Forderungen nur an del , was nach Befrie⸗ digung der sich meldenden Gläubiger von der Masse noch übrig bleiben möchte, werden verwiesen werden.

Nordhgusen, den 16. Januar 1841. Königl. Preuß. Land⸗ und Stadtgericht.

Passive 33 /.

Mex.

ö

Ge d'br. . Srl.

tenßische S

All Eine

ta ats.

Berlin, Sonnabend den 20sen Maͤrz

8 R

?

titung.

1841.

w ——

Amtl. Nachr.

Landtags Angelegenheiten. Bemerkungen über den Gesetz-Entwurf in Betreff des an Holz und andern Waldprodukten. Preußen. Berathungen, den Landtag selbst betreffend.

petersb. Dampfschifffahrt nach Lübeck. inkr. Paris. Die „Presse“ über den Englisch-Amerikanischen

Streit. Vermischtes. Privatschreiben. * Paris. (Der neue

Handels⸗Vertrag zwischen Frankreich und Holland): Fx Paris.

(Die Englisch⸗Amerikanische Streitigkeit.) / ; 3 Unterh. Ministerielle Erklärung über Syrien u.

den Hattischerif. London. Oriental. Frage. Beschränkung der

Todesstrafe. Zweisel am Einsturz des Niggara⸗Falls. Wirksam—

keit der Amerike Unions⸗Bank. Mex Föderalisten

Geschwader.

Ig. Brüssel. Angriffe im Senat gegen das Mi

Schwed. u. Norw. Stockholm. Reichstag.

Dentsche Bundesst. Stuttgart. Gefetz-Entwürfe. Geburt einer Prinzessin.

Span. Madrid. Der

La Plata⸗Staaten.

System.)

Mwioßst s X Diebstahls

1561 U. Bwi.

11 cv 1. * 5.4. * mischen ikanisches

8

Bückeb.

nisterium.

Finanz⸗Minister Gamboa tritt ab. privatmittheilung (Rosas und sein Schreckens⸗

Jubelfeier der Königl. Wilhelms-Schule Berlin. Angeki te Konzerte.

ie Donat Schifffat nr n,, n . * a die Donau⸗Schi ahrt und der Handel des Schwarzen

.

.

Se. Majestät der Koͤnig haben dem Dom-Kapitular Hei— nisch zu Breslau den Rothen Adler-Orden dritter Klasse zu ver— leihen geruht.

Se. Majestät der König haben den bisherigen Justiz⸗Kom⸗ missarius und Notarius, Justizrath Kolewe zu Ostrowo, zum Land- und StadtgerichtsRath beim Land, und Stadtgericht zu Wollstein Allergnädigst zu ernennen geruht.

Se. Masjestaͤt der Koͤnig haben den Kreis-Physikus Hr. Muhrbeck zu Demmin den Charakter als Sanitäts-Rath bei— ͤ zulegen und das hieruͤber ausgefertigte Patent Allerhoͤchstselbst zu vollziehen geruht.

Se. Majestaͤt der König haben dem als Lehrer bei der Koͤnigl. Thierarznei⸗Schule hierselbst angestellten Ur. Erdmann den Titel als Professor zu verleihen geruht.

Der Justiz-Kommissarius Thebesius zu Militsch ist zu— gleich zum Notarius im Departement des Oberlandesgerichts zu

men des Kriminal-Prozesses zu entkleiden und kurzer, summari

Diebstahls vom 7. Juni 1821 lagen die vorgedachten Grundsaͤtze

Breslau bestellt worden.

Der bisherige Land- und Stadtgerichts⸗Assessor zu Kosten, ist zum Justiz-Kommissarius im Bezirk des Land— Und Stadtgerichts zu Ostrowo, mit Anweisung seines Wohnsitzes daselbst, und zum Notarius im Departement des Ober-Landes⸗ gerichts zu Posen bestellt worden.

1

ö Mittelstàdt

Der Dr. philosophia Felix Papencordt hierselbst ist zum außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultat der Universitaͤt zu Bonn ernannt worden.

Die eingetretenen Veraͤnderungen in den Droguen-Preisen haben eine gleichmäßige Veraͤnderung in den zur Zeit bestehenden Tax - Preisen mehrerer Arzeneien nothwendig gemacht. Die hier⸗ nach abgeänderten, im Drucke erschienenen Tax⸗Bestimmungen treten mit dem 1. Mai d. J. in Wirksamkeit.

Berlin, den 18. Maͤrz 1841. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten.

(gez.) Eichhorn.

Angekommen: Se. Excellenz der Koͤnigl. Saͤchsische Staats“ und Finanz-Minister von Zeschau, von Dresden.

.

Landtags-Angelegenheiten. Berlin, 18. März. Bemerkungen uͤber den Gesetz.

Entwurf in Betreff des T an & x ren Wald -Produkten. Unter allen Erscheinungen auf dem Gebiete der Strafgerichtsbarkeit nimmt keine zu gleicher Zeit so sehr die Strenge der Justiz und das Mitleid der Armenpflege in Anspruch, als der Holz-Diebstahl. Die von Jahr zu Jahr

klasse haͤngt mit der Verminderung eines der dringendsten Lebens- Beduͤrfnisse zusammen, welches zu steuern wohl zu den schwieri⸗

legung des vierfachen Betrages jenes Werthes.

einer Verminderung des Holzschlages verknuͤpft solche und aͤhnliche Ursachen haben die Preise des zahlreicher

stets mit seyn muͤssen: ben d Holzes fast aller Orten gesteigert, die Holjdiebstãhle und erheblicher, die gesetzliche Abhuͤlfe immer dringender gemacht. Andererseits liegen in der Natur des Gegenstandes hinreichende Motive, den Holzdiebstahl aus einem milderen Gesichtspunkt als den gemeinen Diebstahl zu behandeln; eben deshalb aber auch

das betreffende Untersuchungs-Verfahren von den strengen For⸗

scher einzurichten. Dem Gefetze wegen Untersuchung und Bestrafung des Holz—

bereits im Allgemeinen zum Grunde. nen 20 Jahren sind indeß eine Menge von Erinnerungen, An— fragen und Vorschlaͤge vorgebracht worden, welche, sorgfaͤltig ge— sammelt und erwogen, gegenwaͤrtig zu der Revision jenes Gesetzes gefuhrt haben. eben vorgelegte neue Gesetz-⸗Entwurf.

Der Holzdiebstahl gehoͤrt, seiner Natur nach, als unrecht— maͤßige Entwendung einer werthvollen Sache, ohne Zweifel nicht

mehr dem Gebiete der Polizei, sondern dem des Strafrechts an. Dessen ungeachtet bietet der Holzdiebstahl in sehr vielen Fällen

so erhebliche Eigenthuͤmlichkeit dar, daß im Vergleich zu dem

gemeinen Diebstahl eine mildere Beurtheilung billig und rechts—

zulaͤssig erscheint. Der gemeine Diebstahl geschieht in der Regel

in der Absicht, einen Gewinn zu machen, sich zu bereichern, der Holzdiebstahl geht in der Regel nicht auf Geldgewinn, sondern auf Befriedigung unmittelbaren und meist sehr dringenden Haus—

Beduͤrfnisses. sem Falle eine mildere Behandlung zu Theil werden; wird Geld— gewinn meinen Diebstahls zur Anwendung.

auf solche Diebstähle keine Anwendung findet, die nicht an Forsten oder an anderen hauptsächlich der Nutzung wegen un— terhaltenen Hölzern begangen sind. Hiernach wuͤrden also alle an Garten⸗Anlagen, Alleen und andern ihrem Zwecke nach nicht vorzugsweise zum Schlagen bestimmten Hölzes veruͤbten Diebstaͤhle nach den strengeren Bestimmungen des gemeinen Diebstahls be—

straft werden; eben so Diebstähle an solchem Holze, welches sich ammeln, Zu

der Eigenthuͤmer des Forstes schon durch Fällen, richten gleichsam noch besonders angeeignet hatte.

Diese charakteristischen Momente des „einfachen Holz⸗ diebstahls“ als Zwischenstufe zwischen Polizei- und Kriminal⸗ Verbrechen sind in dem vorliegenden Gesetz-⸗Entwurf durchgängig fest gehalten worden; was daruber hinausgeht, gehoͤrt der Kate⸗ gorie des „peinlich zu ah nenden Holzdiebstahls“, also dem Kriminalrecht an und hat auf jene mildere Beurtheilung

keinen Anspruch mehr.

Wir lassen nachstehend eine sum marische Angabe des In⸗ halts des uns vorliegenden Gesetz⸗Entwurfs folgen:

Erster Abschnitt. Untersuchung und Bestrafung des einfachen Holzdiebstahls. (§. 1 2.) Die Vorschriften desselben finden nur Anwendung auf die Entwendung: 1) ungefaͤllten Holzes in Forsten,

hauptsaͤchlich zur Holz-Nutzung unterhalten wird,

3) zufällig abgebrochenen oder umgeworfenen Holzes, sofern glaubt, daß es meistens genügen werde, wenn der Landtags—⸗

noch nicht mit dessen Zurichtung Anfang gemacht ist.

Denn die Entwendung bereits geschlagenen Holzes faͤllt in

die Kategorie des gemeinen Diebstahls.

6. 35 d neben dem Ersatz des taxmaäͤßigen Werths des Gestohlenen in Er—

der Buße ist 10 Sgr. Pfandgelder sollen uͤberall wegfallen.

(§. 5 u. 6.) Die Strafe erhoht sich aber auf den sechsfachen Werth, wenn erschwerende Umstande, (nächtlicher Diebstahl, Ver⸗ mummung zc.) hinzutreten. Desgleichen beim zweiten einfachen werden kann, und des Koͤnigs Majestät mit Ruͤcksicht hierauf die gnaͤdige Absicht zu erkennen gegeben

Holzdiebstahl. - (§. 14.) Alle Strafgelder fallen dem Wald⸗Eigenthuͤmer zu.

(5. 165 Ist der Thaͤter zu arm, so tritt Strafarbeit (zu, Diebstahls an Holz und ande naͤchst Forstarbeit fuͤr den Wald⸗Eigenthuͤmer) oder Gefaͤngniß

(5 Rthlr. gleich 14 Tage Gefaͤngniß) an die Stelle der Geldbuße.

Das Prozeß-Verfahren beim einfachen Holzdiebstahl wird

gleichfalls durch Bestimmungen eigenthuͤmlicher Art geleitet. Je

milder man den einfachen Holzdiebstahl behandelt, um so eher gesteigerte Zunahme dieses Verbrechens unter der aͤrmeren Volks, wird es möglich, den Prozeß, dessen strengere Formen zunächst

im Interesse des Inquisiten festgestellt sind, in gleichem Ver—

haͤltniß abzukuͤrzen und zu vereinfachen. Die Strenge der Strafe geren Aufgaben der Staats-Oekonomie gehören inoͤchte, da die und die Strenge der Prozeßformen steht gleichsam in umgekehr« diglich durch den Landtags-Marschall veranlaßt werde.

Ursachen dieser Verminderung fortdauernd wachsen und mit un- tem Verhaͤltniß.

widerstehlicher Gewalt aus den großartigen Entwickelungen her— vorgehen, welche die Industrie in der neuesten Zeit erfahren hat.

liegen die dringendsten Grunde vor, die Waldungen gegen alle und jede unberechtigte Benutzung polizeilich abzusperren. Der fruͤhere Ueberfluß an Holz hat sich mit reißender Schnelligkeit in einen bedenklichen Mangel verwandelt. Die Ursachen liegen sehr nahe. Zunahme der Holz Consumtion durch die gestiegene Be— völkerung und die mittelst Feuer betriebenen Industrie⸗-Anlagen: Verwandlung des Waldbodens in Ackerland, die in gleichem Grade das Holz-Beduͤrfniß vermehrt und die Quelle zu dessen Befriedigung vermindert; selbst der zunehmende Wohlstand, wel— cher seinen Feuerungs-Bedarf nicht mehr wie fruͤher einschraͤnkt, sondern mehrere und großere Naäͤume zu erheizen hat; endlich die Überall in den Forsten statt fruuͤherer Verwuͤstung eingefuͤhrte bes— sere Wirthschaft, welche das Holz-Kapital sorgfaͤltig ausspart und nur dessen regelmäßigen Ertrag genießen will, Einrich— tungen, deren wohlthaͤtige Folgen sich erst im Laufe der Jahre offenbaren koͤnnen, fuͤr den ersten Augenblick aber

(§. 25.) Das Gericht, welches uber den einfachen Holzdieb⸗ stahl richtet, ist das gewohnliche des Bezirks, auch wenn es die Noch vor 30 Jahren wurde das Aufsammeln von Reisern und Kriminal-Jurisdiction sonst nicht besitzt, in der Rhein⸗Provinz kleinen Aesten, womit die aͤrmeren Klassen ihren Bedarf an

Brennmaterial nothduͤrftig deckten, kaum beachtet; gegenwartig 8 sondern auf Antrag der Forst⸗Bedienten oder Wald ⸗Eigenthuͤmer.

die Polizeigerichte. . §. 26.5 Die Untersuchung geschieht nicht von Amtswegen

(§. 27 u. 2835 Bei den Justiz-Kollegien ist ein Mitglied als Forstrichter, so wie besondere Forstgerichtstage zu bestellen.

(§. 38.) Die Grundsaͤtze uͤber Beweisfuͤhrung im Allgemei⸗

nen sind die gewoͤhnlichen.

That bezuͤchtigt, zu seiner Verurtheilung.

Antheil, um die Beweiskraft ihrer Angabe nicht zu schwaͤchen. (§. 43.) Der Besitz des gestohlenen

des einfachen Holz-Diebstahls nach sich, falls der Inhaber sich derselben einigte sich die ganz

nicht anderweitig genugend ausweist.

(8. 45.) Beiden Theilen steht Appellation (Rekurs, und Ag⸗ hischen Provinzial Landtage , .

gravations Gesuch) zu.

Das Resultat derselben ist der den Landtagen so

Wenigstens kann dem Holzdiebstahle nur in die⸗ .

: J lich bestraft. beabsichtigt, so kommt die Kriminal-Strafe des ge⸗ n Eine anderweitige Beschraͤn⸗ kung dieser milderen Behandlung tritt dadurch ein, daß dieselbe

.

2) ungefaͤllten Holzes außerhalb des Forstes, insofern dasselbe pbereiten,

Die Strafe des einfachen Holzdiebstahls besteht Vorkehrungen eine wesentliche Beschleunigung und Erleichterung Das Minimum berufung der Ausschuͤsse unvermeidliche Kosten⸗Aufwand aber ver⸗

(§. 39 42.) Leugnet der Angeschuldigte, so genuͤgt die Angabe des gehoöͤrig beeideten Forst-Bedienten, gleichviel ob Koͤ— nigl. oder Privat⸗Förster, der ihn aus eigener Wahrnehmung der Doch ist Gegen- Be⸗ weis zulaͤssig. Die Forst⸗Bedienten erhalten keinen Denuncianten⸗

olzes zieht die Strafe Erörterung gegenseitiger Grunde gefuͤhrten

Zweiter Abschnitt. Die peinlich zu ahndenden Holz⸗Diebstähle.

Beim 2ten Ruͤckfall innerhalb der nächsten zwei

(§. 65.)

Jahre tritt die peinliche Strafe (4 Wochen bis 2 Jahre Gefäng— niß oder Arbeitshaus) ein

I§. 66.) Desgleichen uͤberhaupt, wenn der Thaͤter das ge⸗ stohlene Holz verkauft, oder um des Verkaufswillen gestohlen hat. §. 67.) Desgleichen uberhaupt bei Entwendung von ge—

falltem, aufgesetztem oder sonst zugerichtetem Holz.

5. 58. Diebstahl gefällten Holzes aus Gebäuden oder be—

friedigten Orten wird gar nicht mehr nach dem gegenwärtigen * * Gesetz, sondern nach den allgemeinen Straf⸗-Gesetzen beurtheilt, In den seitdem verflosse⸗ 3 z

5. 72.) Das Prozeß⸗Verfahren ist das gewoͤhnliche (nicht das im 1sten Abschnitt bestimmte) Straf-Verfahren, desgleichen die Beweisfuͤhrung.

65. 72

Entwendung anderer Wald— Produkte. Die obige Vorschrift uͤber den einfacheu (Abschnitt

Dritter Abschnitt.

(§. 76.)

L.), so wie uͤber den peinlich zu ahndenden Holz-Diebstahl (Ab—⸗

schnitt II.) findet auch auf Entwendung anderer Wald⸗Produkte in sofern Anwendung, als dieselben zur Feuerung, zur Duͤngung oder sonstigen nutzbaren Gebrauch oder Handels⸗Verkehr von dem Forst-⸗Besitzer selbst verwendet werden. Sonst ist die Aneignung solcher Wald⸗Produkte nur nach den Bestimmungen der Forst⸗

Polizet zu beurtheilen.

Vierter Abschnitt. Allgemeine Bestim mungen. §. 80.) Holz⸗Diebe unter 14 Jahren werden bloß polizei⸗

(§. 81.) Nur der peinlich * bestrafende, nicht aber der einfache Holz⸗Diebstahl, zieht erlust der National-Kokarde, Versetzung in die 2te Klasse des Soldatenstandes nach sich.

(5. S2.) Der einfache Holz⸗Diebstahl soll, wenn er binnen

689

6 Monaten nach begangener That nicht angezeigt wird, als ver— jährt betrachtet werden; der peinlich zu ahnden de Diebstahl nicht.

(5. 83.) Das Verfahren bei dem einfachen Holz⸗Diebstahl ist außer der baaren Auslage mit keiner Gerichts- und Stempel

gebuͤhr belegt, wohl aber der peinlich zu ahndende.

Provinz Preußen.

Danzig, 11. Maͤrz. In der gestrigen Plenar⸗Sitzung fand eine ausfuhrliche Berathung der in dem Allerhoͤchsten Eroͤffnungs⸗ Dekrete vom 23. Februar sub 1, A. B. C. erwähnten Propositio⸗ nen statt. Mit Bezug auf die Allerhoͤchst ausgesprochene Absicht „diejenigen Propositionen, welche einer besonders ausfuͤhrlichen Erörterung beduͤrfen, dem Landtags-Marschall eine angemessene Zeit vor der Eroͤffnung des Landtages zufertigen zu lassen, da— mit die Ausschuͤsse zur vorbereitenden Bearbeitung schon vorher ernannt und versammelt werden konnen“ beschloß man, um gleichzeitige Mittheilung dieser Propositionen an alle Abgeordnete

zu bitten, wie dies bereits von dem sechsten Provinzial-Land⸗ / tage geschehen und fur nothwendige Fälle durch den Allerhoöͤch⸗ sten Landtags Abschied vom 28. Oktober 1838 schon zuge⸗ sagt sey. Wenn hierdurch jeder Abgeordnete in den Stand gesetzt wurde, sich auf die Berathungen des Landtages vorzu— so hoffte man, nur in seltenen, wichtigen Fallen die Ausschuͤsse vor dem Landtage einberufen zu durfen. Man Marschall die Vorsitzenden dieser Ausschüsse zeitig ernenne und zur speziellen vorbereitenden Bearbeitung der denselben spaͤter zu überweisenden Gegenstaäͤnde veranlasse; daß endlich durch diese

der Landtags-Verhandlungen erfolgen, der bei jedesmaliger Ein—

in, werden durfte. —Da in Folge der vorstehend erwaͤhnten lnordnungen die Dauer der Landtage kuͤnftig bedeutend abgekuͤrzt

haben, die Landtage kuͤnftig alle zwei Jahre zu berufen, so wurde beschlossen, dies mit der dankbarsten Anerkennung anzunehmen. Auf die an— heim gegebene Befugniß „mit Erledigung derjenigen Angelegen— heiten, welche auf dem Landtage etwa nicht definitiv haben beendet werden koͤnnen, einen eigends zu diesem Zweck zu er⸗ wählenden Ausschuß zu beauftragen“ beschloß der Landtag zu 2 Es erschien wichtig, daß jeder Landtag das ihm ge— steckte Ziel selbst erreiche, und wuͤnschenswerth, daß die Erledi⸗ gung der unmittelbar nach dem Schluß des Landtages noch vor— kommenden formellen und Expeditions-Geschaͤfte, wie . le⸗ enn ferner des Koͤnigs Majestät in Erweiterung der bisherigen Bestim—⸗ mungen Allergnaͤdigst angeordnet haben, „daß die Veroͤffentlichung der Landtags-Verhandlungen durch den Druck kuͤnftig in einer groͤßeren Ausdehnung, daher mit dem Landtags⸗-Abschiede zugleich sowohl die Publication der Allerhoͤchsten Propositions⸗Dekrete, als saͤmmtlicher an des Koͤnigs Majestaͤt gerichteten staͤndischen Ein⸗ gaben erfolgen solle, endlich die Protokolle gedruckt und am Schlusse des Landtags an die Mitglieder der Versammlung zur Mittheilung an ihre Machtgeber vertheilt werden durfen“, so wurde dies mit dem lebhaftesten Danke erkannt. Zur vollstaͤndigen Er= reichung der landesvaͤterlichen Absicht Sr. Koͤnigl. Majestaͤt „allen einseitigen oder falschen Urtheilen uͤber die Landtags-Verhand— lungen vorzubeugen“, erschien es aber wichtig und wuͤnschenswerth, den personlichen Zutritt zu den dandtags Versam mung 63 geeigneten Zahl von Zuhörern und zwar ,, . tienten in Zukunft zu gestatten. Der hierauf ger der genauer

n des Ausschusses wurde Gegenstand einer ĩ2 In gelge

Mehrheit der Ver⸗ dem vierten Preu⸗ Antrages: daß des einer dem Raume

uͤberwiegende

Wiederaufnahme des, von fi, d ,, ; ts gemachten

Königs Majestat Allergnaͤdigst er