1841 / 97 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

112 412 . re ö NM z n . 8878 T im Jahr hier versterbenen Preußischen Unter⸗ Ferzei cn ö f Freche t 1 8878 Thlr im Jahre 1806 hi . 6 2 w J . Reßnrtsiaßhré ) Kaufmanns Freche, tannn 1 1 Vor⸗soffizters Philipp Limbach und der Johanne Christiane derjenigen Mannschasten us dem Geburtgayre * pf. soll a m 1 2 er,. subhastirt S hmidt, auch Tschierschke genannt, von welchen die welche sich weder bei der Rekrutirung im hre 1839 der KRerichtsstelle subhall J ch 21e w. ü de. . . ? ; x Frfüͤÿssunga ibre Militairpflich estellt 3 61 Sr hbckenschein sind in der Re⸗ ersten Beiden als Mousquetiere des Regimenis von noch sonst zur Erfüllung ihrer Milla! ; ! 61 36 Treuenfels im Jahre 1805 bei der Capitulation von am. Pasewalk kriegsgefangen wurden und verschollen sind, der Letztere aber, welcher als Tambour bei dem genann 3 n Vengrme 2 09 *nud * sont v Rr Ah on Rres⸗ Nothwendige 1” Regimente gestanden, seit der Uebergabe von Br sericht zu Berlin zericht r bnehmer werd

erden oder spätestens in dem au 23 11 1 z

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2 42 * 1 z 9 26 s * 11 1 ey! is sriagen Berg-Regals. unterirdischen Schär der Bergwerks⸗Objekte, in Uebereinstimmung mit den bisherigen

Art ihres Vorkommens und ihrer Benutzung ir Provinzial-Gesetzen, mit dem Allgemeinen Landrechte sest und aße von allen uͤbrigen Gegenstaͤnden, welche das schließt nur die linke Rheinseite aus, wo dieses Prinzip seit j Einzelnen bilden, ab, daß sich gleichz g mit ihrer 30 Jahren aufgehoben worden ist. Bei der Bestimmung der ebhaften Gewinnung schon in der Mitte des d Jahr Obsekte des Bergregals muß, nach den Motiven zu dem Seser⸗ hunderts ein eigenthümliches Bergrecht in Boͤhmen Mähren Entwurf, der Gesichtspunkt festgehalten werden, dem Staate ausbildete, welches fich in seinen Grundzuͤgen uͤber alle Deutsche solche Mineralien vorzubehalten, deren Benutzung wegen der Lander verbreitete, in denen Bergwerke aufgefunden wurden unt zumlichen Verhaltnisse und ihrer Verbreitung im Innern nach einer Jahrhunderte langen Erfahrung die Bluͤthe des Berg der Erde, von dem Grund-Eigenthuͤmer nicht in Uebereinstim⸗ baues gefoͤrdert und geschuͤtzt hat. Die Eigenthuͤmlichkeit der un mung dem staatswirthschlichem Interesse bewirkt werden rirdischen Verhaͤltnisse, die Beschraͤnkung des Bergbaues auf Ik u deren nachhaltiger Benutzung die Anweisung von Graͤn⸗ Hegenden des Preußischen Staate en d rforderlich ist, welche unabhangig von den Graͤnzen des

besondere

Schw t Eigenthums sind. Nach § 1. gehoͤren zum Bergregal der Große, die Wichtigkeit der Berg⸗ Edelsteir Metalle, Erze, Inflammabil

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ien mit Ausschluß des im Saalkreise „in den Westphaͤlischen Lorfes O Salze mit Ausschluß des Salpeters. Die Rega⸗ erkennend, ein besonder zerg-⸗Departement begrün- lität der Bergwerks- Objekte sch ßt eben so wenig die de zuerst die revidirte Berg⸗Ordnung fuͤr das He eigene, oder gar ausschließende B z derselben durch die das Fuͤrstenthum Meurs und die Grasschaft Staats⸗Beh ein, daß 5. 2 bestimmt: wer diese Mineralien ril 1766 erlasser welche sich auf die renovirte gewinnen will, muß dazu vom Staate eine Verleihung erhalten br m ban en 2 an m . / rg - Om . fuͤr die Grafschaft Mark von 1739 und durch haben (Freierklaͤrung des Berg Nur allein das Steinsalz zt: an darauf falle ü ; : 668 . Fischer, Johann Sam 1. se auf die ltere JuͤlichVergische Berg-Ordnung von 1513 und die Sazquellen dem Staate vorbehalten, im Zusam⸗ B e, ; c gru ; ) menhange mit dem bestehende alzhandels⸗Monopol. Bei die⸗ kann der Privatmann nur eine unvollstaͤndige und beschraͤnkte de J n Hal Benutzung dieses Naturschatzes bewirken. . . . 4 n de . stadt, die rafschaften Mannsfeld, Hohenstein und Reinstein Dem Staate muß daran gelegen seyn, daß die unterirdischen e en e,, . kJ dei 2. 1772. Bei der Bearbeitung des All chts Reichthuͤmer moͤglichst vollständig benutzt werden, nachdem er hr e. ie? ät ; R wurde die Berggesetzgebung den ausfuͤhrlichsten Berathungen unter deren Benutzung in zweckmäßigen und von dem Grund⸗ Eigen . n. 9 en is thume unabhangigen Graͤnzen gesichert hat. Die Benutzung setzt gegangen, welcher ein vollstaͤndiges Bergrecht aber ihre Auffindung, Entdeckung voraus, denn sie liegen unter eine beschraͤnkte Wirksamkeit erhalten hat, da der Oberflaͤche, os Tiefen verborgen, nur mit einem dnungen nicht aufgehoben wurden, sondern nur da— erreichbar. Alle Al⸗ sollten. Nur in wenigen Landesthei⸗ ksamen An⸗ Bergbau einige Wichtigkeit besitzt, wie in dem rch, daß inden, den Grafschaften Ravensberg und Lingen, uf]

Titel des Allgemeinen Landrechts in Ermangelung von stimmten Granzen zugestanden wird. Dieses ö 19 ovinzial-⸗Berg-⸗Gesetzen ausschließlich. In den 1802 mit dem Finders ist im 5. 38 des Entwurfs aufrecht erhalten. Zum Fin⸗ ißischen Staate vereinten Ländern, wurden die Provinzial⸗ den ist ein Suchen und zwar oft ein sehr kostbares Suchen er⸗ g-Ordnungen der zunächst gelegenen älteren Provinzen einge forderlich das sogenannte Schuͤrfen. Aus dem Prinzip des dadurch die Verhaͤltnisse des Bergbaus sofort auf eine Berg⸗Regals folgt, daß der Grund⸗Eigenthuͤmer diese Nachsuchun⸗ zollstandige und den Beduͤrfnissen entsprechende Weise geregelt. gen, dieses Schuͤrfen dulden muß, sobald die Behoͤrde dazu die Bei der Vereinigung der Rhein-Provinz, des Herzogthums Erlaubniß ertheilt hat. Diese Belaͤstigung wird ihm nicht allein Westphalen, des Fuͤrstenthums Siegen und der Säͤchsischen Lan, durch vollständigen Schaden-Ersatz, sondern noch vielmehr dadurch zestheile mit dem Preußischen Staate im Jahre 1815 wurde verguͤtet, daß der Grund-⸗Eigenthuͤmer ein gleiches Recht gegen doch nicht auf diess Weise verfahren, sondern die Berg-Gesetze, jeden anderen zu uͤben hat. Dieses Verhaͤltniß ist in dem Ent iche damals in diesen Landestheilen bestanden, wurden aufrecht wurfe §. 27 wesentlich abgeändert wo Er lautet wie folgt erhalten und gelten daher noch gegenwartig in großer Mannig, §. 27. Der Eigenthuͤmer d zer und Derjenige

urückstellung

denselben ist der Titel des 2. Theiles §. 69

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nnig der faltigkeit, wie sie die vielfach getheilte ältere Landeshoheit hatte welchem er seine Zustimmung ertheilt hat, vevdursen zur Auffu 28 * . s Vi 1 . 1 . 9M okhrer ntstehen lassen In den Landestheilen auf dem linken Rhein chung der zum Berg⸗-Regal gehoͤrend ir

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Ufer hat das Französische Bergwerks-Gesetz vom 21. April 1810, niß der Berg⸗Behoͤrde (Schuͤrfscheir . velches in seiner Grundlage, so wie in seiner ganzen Tendenz, theilt die Berg⸗Behoͤrde nur dann einen Schuͤrfschein, wenn der sentlich von allen uͤbrigen verschieden ist, Geltung. Grund⸗Ei Schuͤrfen zuvor mit Bestim Zo kommt es denn, daß Gesetze aus dem sechzehnten Jahr ist von der Berg⸗Behoͤrde

wie die Nassau⸗Katzenellenbogische Berg⸗Ordnung vom 1559, die Homburg-Wittgensteinsche Berg⸗Ordnun

1570, die Kur-Triersck nu k d die Kur-Saͤchsische Berg— ur 12. Juni gals durch einen Fremden, durch die Erklärung verhindern, genwartig nach drittehalbhundert Jahren in einzelnen Nachsuchen selbst ausfuͤhren zu wollen, jedoch hat derselbe dadurch voller Kraft sind. Einzelne Bestimmungen der auch gleichzeitig das Recht verloren, auf dem Eigenthum anderer lge der gaͤnzlich Arten Verhaͤltnisse unan, Personen Mineralien, nach erhaltener Erlaubniß der Behoͤrde zu nicht mehr zu den Anforderungen suchen; wenn diese Grund-Eigenthuͤmer sich durch eine entsprechende „Sr. Erklarung dagegen schuͤtzen. Die Motive enthalten als Grund dieser wichtigen und das Bergregal auf eine bisher nicht gekannte Weise beschraͤnkende Abaͤnderung, jede Belaͤstigung, die das Schuͤrfen dem Grund-Eigenthuͤmer verursachen kann, so weit von Beiug auf die allgemeine imung neee gigen sind S Tage n stern beim Guts-In , res den de mpensteuer zug . : im zesetzes hat ch g rt, daf ieue demselben zu entfernen, als es die Aufsuchung der, zum Bergre⸗ 3566 bekannt gemack die soetter Herrn Blümner in Gülz zu bekommen, we 66 Lange, Rin (gerd Mar Ger lol , 3 , rarecht auf die Landestheile nicht angewendet werden soll, in gal gehoͤrenden Miniralien nur irgend verstattet Doch wird da Laufe des? s 1820 er- Eon der Mitte Mans an di erde und Füllen auf 67 z4duls , n , aundorf nn n,, . m ) denen das r etz vom 21. April 1810 gilt, nämlich bei schon der wichtige Zweifel geäußert, ob durch diese Bestimmung ö. verde . w ö a , n , . r P fer die Anregung zur Aufsuchung der unterirdischen Schaͤtze nicht

irdischen Reichthuͤmer hat sich in auf eine nachtheilige Weise unterdruͤckt werde.

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von den im bei der Direction gebug

ö. . a5 Berlan ; Johann Fried: omunkte festzustesle , n hei der 3 3 h Uder Kummer, Jo in Karl , . empelster er ö. pe Plat Die Neaalitat der unt ; . t . zleichzeitig mit ihrer Benutzung wickelt, die gol⸗ Die Formen, unter denen das Berg-Eigenthum erworben

steht Ten Kurfuͤrsten Gold- und Silber-Gruben, alle wird, sind in den S. 38 bis 8. 58 fes Die Groͤße der

n n n J 3 des , , , n w Er alze“ sowohl die aufgefundenen, als die noch aufzu- Flache, unter welcher der Staat einem Fi ie Benutzung der en Quittunger ̃ . ö 73. Mende, Gustar Robe . waltungsformen ver en. . c findenden zu. Die Feststellung der Objekte ist sehr Regalitaäͤts-Objekte verstattet, ist theils f ein gewisses Mini— n, e. ö r ö Gesetzg! ; 39 und zu verschiedenen Zeiten erfolgt und haäͤufig sind mum festgesetzt, welches nach §. 53 dem Muther gewahrt wer

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en, Und sede fachverzeichnett

den geborene militair⸗

uf den Interims-Scheinen bemerkte Abweichung innerhalß— nge n, n una der Nachweisung unmittelbar er Direction zu pflichtige

indem die Ansialt 6 ö , ich den diesfalls stattgefundenen 2. Müller Franz Heinrich J t . * ö

die in der Nachweisung be , nestellu' haben, werden, in Gemäßheit! „s. Munter, Franz Georg Dresd . H. Simon un 1 auf einen Pa . n eine Moderation der Taxe destheile Dennoch kommen wesentliche Abweichungen selten einen nachhaltenden und zweckmaͤßigen, große Anlagen lohnenden Zahlungen verhaft t bleibt. da d e de 6 set es Über Erfüllung der Milttairpflicht 3. Mietzsch, Johann Friedrich August Hobschut . Band zu ra! dergestalt, daß 3 onen nur fuͤr ? f ind jede vor, denn der Zweck der ? tät bei den unterirdischen Schäz-⸗] Betrieb zu verstatten, ist auf 500,990 Quadrat Lachter oder Berlin i. 5 e ,, Ror' nas⸗ vont 25. Oktober fszA, hiermit peremtorisch vorgeladen S0. Malitzschkv, August Yeinriez e. . 139 10 sgr ) daruͤber nur die Haͤlfte der Taxe bezah zen zeichnete die Bestimmung scharf vor, und die Entwickelung S57 Morgen bestimmt. Die älteren Berg-Ordnungen und das n der P doppelten SächsischenFrist und längstens 91. Neubert ode n, Wilhel 6 iber erschie em Verlage und mache in für das Mehrgewicht der Bagage pro Pfuni Pf der älteren Berg-Gesetzgebung aus einem Gewohnheits-Rechte, Allgemeine Landrecht schreiben sehr viel kleinere Felder vor; die . n , ich ͤ zpositionen zum va B d aus dem kraͤftigen Leben der Sache selbst heraus hat das Rich Entwickelung des Bergbaues hatte aber schon lange das Beduͤrf⸗ auma 3 . tige und Nothwendige besser getroffen, als alle kuͤnstlichen Theo“ niß herbeigefuͤhrt, dieselben großer zu fassen, demselben ist durch seen nachfolgender Zeiten. Die Ausdehnung und Verbreitung ein besonderes Gesetz vom 1. Juli 1821 genuͤgt, welches fuͤr

, , . . ft inter Benutzung lkten eine 11 . ; estimmten Objekte ausge n worden, deren Benutzung erst im Anfange den muß, und 2500 Quadrat⸗Lachter oder 4 Morgen 11 Qua— 2 9 1 1 11161 . 3 ] 5

sonst gur Erfüllung uh; zs Milter, Johan n Cet kied 9. 9. voher istiz⸗Minish eri u t Gesetr 66 des vorigen Jahrhunderts begonnen hat, wie n imentlich der drat Nuthen 8 Quadrat Fuß beträgt. Das Maximum, bis zu , Sräff E S Ko ; amt Frau und große Kinder, welche Steinkohlen, Erd) Kohlen in den Sächsischen Lan⸗ welchem das Feld fuͤr ein Bergwerk ausgedehnt werden darf, um

nach Aus- Königlichen Kreis

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g r h ,, sich weder bei der Re

krutirung im

rer Milit airpfli ht II

Luli dieses Jahres ich bei den Ortsgerichtspersonen des bei einem ] den . mann

Kamen angegebenen Geburtsortes personlich u gestel sr. Naumann, Heinrich Eduard ö M. 7 . ö , . l 3. ; ⸗— . 241 8 ; ; ö. . ö 66.

sen und Behuss der Erfüllung ihrer Militairpflicht an. S3. Naumann Christian Friedrich Lrau desal den Ministerial- und e e , . . ichreiner Arnold Vollenborn zu Fangen berg im der Lagerstäͤtten, auf denen die Erze, die Salze, die Inflammabi— sammtliche Provinzen des Staats, mit Ausschluß der linken Die Erdarbeien zur Anlegung der Berlin- Frank- zumelden, unter der bern gh n, bah e m nn, n. i e, art eltauf des ostematisch entwickelt und, unt en C. W. Spahn Regier Bezirke Dusseldorf, ist unter dem 31. Marz 18al ein lien im Schoße der Erde sich finden, ist unabhängig von der Rheinseite gilt und die Feldesgroͤße, unter gewissen Modalitaͤten fuüler Eisenbahn unbldit Anfertigung des Sberbaues, Außenbleibens der durch freiwillige Nachgestellung az, är sth oder Ge ner , mn e, 2 bla daßsdeeee, n,, Patent . ö Oberflache, unabhängig von den Graͤnzen, welche das Grund auf 235,98 Quadrat⸗Lachtet festsetzt.

jedoch mit Rnsschluß des Legens der Schienn, sellen nem erna zu Statten kommenden Milderun gestunz, 7. ziffer Car rel angeht des gi gr. 8. geh, i bh Gesetz vom 7. Juni 18 auf ein faͤr neu und eigenthfmlich erachtetes Hülss, Eigenthum von eimander trennt. Der einzelne Grund-Eigenthuͤ— Das Verhaͤltniß der Gruben⸗-Eigenthuͤmer gegen den Staat un den Mindesifordernden in Verdung gegeben wer- verlustig, als Ausgetretene angesehen und , ,. 9 S8. Pöschel . —ᷣö 3 . JJ n gen n, gg en Hebezeug zur Anwendung bei Jacquard-Maschinen, in mer ist daher nicht im Stande, die untertrdischen Schaͤtze zweck-; wird durch folgende Paragraphen festgestellt:

Len. Die allgemeinen Kontrafis Bedingungen nebst des ohgedachten Gesctzts y, . aer rn ,. 6 Tire, Gert eudwig des gl U mit KWomhmhmentchse Ser srihter. Forstbeg mte ünd der urch Zeichnung, Beschreibung und Modell darge, mäßig und' vollständig zu benutzen, ohne die Graͤnzen seines Ober— 5§. 69. Jeder Beliehene muß sein Berg⸗Eigenthum, den in, n ri, e gn ö, n' ehen leich geac 0 r er n Heinrich Ferdinand Tutte 164 nne sgenkbitmer, bon C. W. Hahn. 2te ver legten Zusammenstellung, flachen⸗Eigenthumes zu uͤberschreiten und mit seinem Nachbar in Grundsaͤtzen der Bergbau⸗Kunde und Berg⸗Polizei gemäß, un⸗ ,,,, ,,,, . . eie : . nehrte Ai 1616 auf Sechs hintet einander folgende Jahre, von jenem Tage an Konflikt zu gerathen; dieß um so weniger, je mehr das Grund⸗ ter der Aufsicht und Direction der Berg⸗-Behoͤrde benutzen. Monarchie, ertheilt worden Eigenthumn getheilt ist und an großem Zusammenhang verliert. 5. J06. Die Betriebsplaͤne werden von dem Vorstande

6 M 6 ; 3 jm 3. April ab Krautsgasse Nr. 30 ; e de 92. Rose oder Münnich, 66 n r. f 20 s⸗ ,, Fan allg. Rr; so), ein zu, tet morden. 86 Dresden. . zerechnet und fuͤr den Umfang der ; Dieser Grund der Nothwendigkeit der Regalitaͤt der Bergwerks der Gewerkschaft und der Berg-Behoͤrde gemeinschaftlich fest⸗

tun Frankfurter Tisenbah

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Friedrich

hen. Submissionen auf Das Ganze, oder einzeine Uebrigens aber werden alle Obrigkeiten, welchen die Eduard Sectionen, werden unter Adresse der unterzeichneten namhaft gemachten Ind

ection, 1 m 9 n . ñ W r ien und Oberbau“ bis zum 21. Apr e. ver-slich ersucht, dieselben von dieser Ladung in Kenntniß an nnen, selbige na

Berlin. den 26. März 1841. ale erden nzlhigenrfalls

ö mi ed verweisen oder einzuliefern, Die Direction der Berlin-Franffurter Eisenbahn⸗ athsbehörde zu verweis

ividuen vorkommen oder sonst 93. Richter oder Flach, Wilhelm Ro— ag ö Oberwallstraße Nr. 3, mit der Äufschrift bekannt werden sollten, resp. angewiesen und beziehend⸗ bert Gustav Bei mir ist erschienen und in allen Buchhandlung Abgereist: Der Großherzogl. Mecklenburg-Schwerinsche Objekte ist so eng mit den Verhaͤltnissen derselben verknuͤpft, daß gestellt, wobei in zweifelhaften Faͤllen die Entscheidung dem

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rlin bei C. H. Jonas Werde

R oder Vollimhaus , nb: qltniss vert in zr dun da Reg eder Ber Wirklichs Geheime Rath, außerordentliche Gesandte und bevoll⸗ selbst die Franzoͤsische Bergwerks⸗-Gesetzgebung auf die uneinge— vorgesetzten Ministerium zusteht, und unter der Direction der

9 n z 9 ; st 2 ö ö eægl. ; ; ö ver M 164 9 27 e gel 1b 3 a 2 292 . 3 9 ö ĩ s D selbige nach Befinden mittelst Zwangs Adolf —ᷣ ö dag raße Rr. 11, der Bauschule gegen maͤchtigte Minister esfkaen Bofe. Graf ssenste . , 228 . (Rg . bi 4 = er ein Berg⸗ zu setzen und selbige uf rem Schube an ihre Hei 95 Rintzschel, Karl Friedrich . sstra ge, ner, se, god den Runkekrübenzuc 6 ö. . h am hiesigen Hofe, Graf von Hessenstein, schraͤnkte Disposition des Staates über die Bergwerks Obiette Berg⸗Behoͤrde ausgefuͤhrt. Jeder Beliehene, 13, ** ein eiwa 95 Rost, Karl August Mens Hresd abriken? Ein Wort zu seiner Zeit und d , , hat zuruͤcktemmen muͤssen, obgleich der Code ciri ösöz festsetzt: Eigenthum allein tigt, ist sedoch beg feng oͤrde dazu , D diesen Maß j ntgegenstehendes Bedenken aber 97 Rotzsch, Karl Anton Ferdinand , , . Landtags-Verhandlunger versammelte = . K La propriètè du sol emporte la propriété du dessus et du dessous. triebspläne durch einen eigenen, von der Berg⸗ ehor 3 Gesellschaft. aßrege n entgeg M7. Mole J.,, drich Moritz / Dresden . n 3 8 9. eh Preis 5 sgꝗr har . . 163, l sind die B z 2 alifi irt befundenen und ver flichteten Gruben⸗ Beamten Un⸗ sanher anzuzeigen. 98. Reinicke, Friedrich Johann hen Ständen gewidmet. S. geb. Preis 2189 8 J Aber mit einer solchen Grundlage sind di estimmungen unver qualisizir Pp Er anten, ausfüh⸗ 99. Richter oder Heimann, Johann desal D mit ausgezeichneter Sachkenntniß 9. 6 andtags⸗An ge le genheiten. einbar, , or, den Regalitat der Bergwerks z Ibjekte in ter ihrer Aufsicht, anstatt durch den Revier ö T ö Desgi⸗ ; . Harfe rechter Wei ; ö J 5 ** ! 3 x Traugott harfet aber gesenn en,, . Dez auf die Grund-Eigenthuͤmer, auf die Unternehmer des ren zu lassen. 4

än; 1 26 j Krumbach. der Zu kerfabrication in scha . ü . Königlich Sächsische Kreis⸗Direction Rader, Karl Gottlieb , , , 6 34 1 der Gewerkschaft bringt die Gru— gsische K 100. Räder, Kar am Geitlieb erörie ues, auf die Einwirkung des Staates sich ergaben. §. 71. Der Vorstand n WVorschlag, welche si⸗

K Dresden, am 1. April 181.

. ger then wird vom höchste teresse seyn * 2 n,

z : gormund⸗ Berthelsdorf rnde Schriftchen wird vom höchst nn Berl 6. April, Ueber den Entwurf des gemei Ber 28. Mai d. J. sel. von Bon T Berthelsdorf. * n WM. Friedländer 9 ö ,. ‚. rf des gemeinen Verg 4 . ; t 6 nshöhe bei Gülz unweit Trep- D. Merbach. 10i. Richter. Jeh Gottlieb Dresden Buchhandlung von M. 5 Dreußischen Bergrechts und der Instruction zur Ver⸗ Der Entwurf des Preußischen Bergrechts hält die Regalitaäͤt ben Beamten bei der Berg⸗Behoͤrde ! Herrmanns arl Gottlieb h

Am Freitag ahre bestandene Gülier 102. Schubert, K

schaftswegen zu

ow a. d. Toll. das an 16 J