1841 / 117 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

itters. ö Stande der Städte 4 mm G der Ritterschaft 6, aus dem Stande de 2 nne dg ande der Landgemeinden 2 Mitglieder in den Ausschuß gewählt werden, als in welcher Art Wir die Zusammen— 2 Ausschusses der dortigen Stande hierdurch bestimmen wollen. Der zum

e.

s. 3 von der Masjoritaäͤt Unserer getreuen Stände Modification, daß die aus den einzelnen Staͤnden

0 aeschlagenen D = = 2 iusschusse zu ernennenden Abgeordneten nicht von den

6 Ständen selbst, sondern von der ganzen Landtags⸗ Versammlung gewahlt werden mochten, steht das Bedenlen ent⸗ gegen, daß das Prinzip der Gliederung, in verschiedene Staͤnde, weiches der staͤndischen Verfassung Unserer Provinzen durchgehends und wesentlich zum Grunde liegt und die Selbststaͤndigteit der einzelnen Staͤnde, welche uͤbrigens mit der Einheit des Provinzial—⸗ Landtages sehr wohl zu vereinigen ist, dadurch verletzt werden würde. Wir sind aber gewillet, den einzelnen Ständen eine selbststandige Stellung als solche, und die Befugniß, ihre beson— deren Rechte und Interessen im verfassungsmaͤßigen Wege auf

jede Weise geltend zu machen, unter allen Umstanden zu sichern,

und muß es daher bei der Bestimmung des Entwurfs, daß jeder Stand die von ihm zu ernennenden Ausschuß-Mitglieder in sich zu wahlen hat, lediglich bewenden.

Was dagegen die Wahl der Stellvertreter betrifft, so geneh— migen Wir gern den Antrag Unserer getreuen Staͤnde, dieselben nicht als Stellvertreter der einzelnen Ausschuß-Mitglieder zu be— trachten; sondern eine Reihefolge unter ihnen, nach welcher sie in vorkommenden Fallen einberufen werden, festzustellen.

Fuͤr diese Reihefolge kann jedoch die Zahl der Stimmen, welche jeder derselben bei seiner Wahl erhalten hat, einen genuͤ— genden Maßstab nicht abgeben; vielmehr muͤssen die Wahlen im Einzelnen vorgenommen und ausdrücklich auf die Function des ersten, zweiten u. s. w. Stellvertreters gerichtet werden.

Die Zahl der zu wählenden Stellvertreter muß derjenigen der Ausschuß⸗Mitalieder, einschließlich des Landtags⸗Marschalls, gleich

seyn, indem Wir beabsichtigen, im Fall der Behinderung des Letz= teren, zu Fuͤhrung des Vorsitzes in dessen Vertretung ein anderes Ausschuß-Mitglied zu ernennen und folglich dieses durch Einbe— rufung eines Stellvertreters zu ersetzen ist.

Die Wahlen hat in allen Ständen der Landtags-Marschall als Wahl⸗Dirigent zu leiten.

RFuͤcksichtlich der Bestimmung des Zeitraums, fuͤr welchen der Landtags-Marschall ernannt wird, haben Wir eine Abänderung dahin getroffen, daß dessen Amtsfuͤhrung bis zur Eroͤffnung des naͤchsten Provinzial-Landtages wahren soll.

Zum §. 5 haben Unsere getreuen Stande den Wunsch aus— gesprochen, mit den ständischen Verwaltungs-Geschaͤften auch an— dere, nicht zum Ausschusse gehoͤrige Abgeordnete zu beauftragen. Wir sind keinesweges gewillet, hierin die freie Bewegung der ständischen Verwaltung zu beschraͤnken, und bleibt es lediglich der Beschlußnahme des Landtages uͤberlassen, mit derartigen Geschaͤf— ten wie bisher ständische Spezial-Kommissionen oder einzelne aus seiner Mitte zu ernennende Kommissarien zu beauftragen. So— fern aber Unsere getreuen Stande dem nach 5. 1 der Verordnung zu bildenden Ausschusse Verwaltungs Geschäfte zu uͤberweisen jetzt oder kuͤnftig fuͤr gut finden, sehen Wir ihren weiteren An traͤgen mit Angabe derjenigen Geschäͤfte, welche diesem Ausschusse, oder einem aus demselben zu erwählenden engeren Ausschusse, uͤberwiesen werden sollen, entgegen, indem Wir Uns die Bestaͤti— gung der desfalsigen Beschluͤsse, so wie die Erlassung der im §. 5. des Entwurfs beruͤhrten Bestimmungen, wegen des Zusammen— tritts des Ausschusses zu diesem Zweck und der Behandlung der Geschaäfte, nach Maaßgabe der staändischen Vorschlaͤge, vorbehalten. Wenn Wir gestattet haben, dem mehrberegten Ausschusse auch die Geschaͤfte der ständischen Verwaltung zu übertragen, so sind Wir dabei vornehmlich von der Absicht geleitet worden, Unseren getreuen Staͤnden fuͤr den in ahnlicher Art unter dem Namen eines staͤndischen Comitées fuͤr Ostpreußen und Litthauen bestande— nen verwaltenden Ausschuß, dessen Aufloͤsung zu seiner Zeit von denselben ungern gesehen worden, einen Ersatz zu gewähren. Was das ad §. 5 in AÄnregung gebrachte Petitionsrecht betrifft, so steht solches dem Ausschusse, soweit er sich mit Verwaltungs⸗ Angelegenheiten beschaͤftigt, in Beziehung auf diese zu.

Die Verordnung wegen der Einrichtung eines Ausschusses der Stände des Koͤnigreichs Preußen werden Wir nach den hier gegebenen Grundzuͤgen ehestens erlassen, und ergeht fuͤr jetzt an Unsere getreuen Stande Unsere gnaͤdigste Aufforderung, die noöͤ— thigen Wahlen in Gemaͤßheit der obigen Bestimmungen unver— zuͤglich vorzunehmen und Uns zur Bestatigung anzuzeigen.

Wir bleiben Unseren getreuen Staͤnden in Gnaden gewogen

Gegeben Berlin, den 6. April 1841.

Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen. v Boyen. Muh ler. v. Rocho w. v. Nagler. v. Ladenberg. Rother. Gr. v. Alvensleben. Frhr. v. Werther. Eichhorn. z v. Thiele. Gr. zu Stolberg. In

die zum Provinzial-Landtage versammelten Staͤnde des Koͤnig— reichs Preußen.

Ill. Provinz Brandenburg.

1. Auszug aus der gutachtlichen Erklärung des Pro— vinzial-Landtages de dato Berlin den 29. März 1841.

Die Stände erkennen mit dem lebhaftesten und ehrfurchts— vollsten Danke die in dieser Proposition ausgesprochenen huld— vollen Absichten Sr. Majestaͤt, Allerhöͤchstwelche, ohne dem ver— fassungsmaäßigen Wirkungskreife der Provinzial-⸗Stände, einem

nstitut, das, uberall auf geschichtlichem Fundamente begruͤndet, die feste und unantastbare Grundlage aller staͤndischen Ver haͤlt—= hisse seyn muͤsse etwas zu entziehen, einer aus der Mitte des Landtages zu wählenden Zahl erfahrener Männer eine Mitwir— ung n andes-A Angelegenheiten gestatten wollten, die bisher außerhalb den Gränzen der ständischen Berathungen lagen. Wenn der Besetz-⸗Entwurf auch nur Vorschriften, wie der Ausschuß ge— bildet werden solle, enthalte und seines Wirkungskreises nicht naͤ⸗ her gedenke, so sey es gerade hier recht eigentlich, wo die Stande dem weisen Gebrauche, den Se. Majestät von demselben zu ma— chen beabsichtigen, unbedingt vertrauen zu können und zu mussen glaubten. Wenn ihnen ferner zu diesem Gesetz Entwurfe keine besonderen Motive vorgelegen, so hätten sie dieselben nicht we— sentlich vermißt, indem ihnen das eine Motiv klar und deutlich entgegentrete, daß es der Koͤnigliche Wille sey, das Institut der Stände zu hegen und zu foͤrdern und es nach den in demselben enthaltenen Kräften zum Besten des Landes zu entwickeln. Des Königs Majestaͤt haͤtten in dem Allerhöchsten Propositio ns De— krete dem Ausschusse, fuͤr dessen Anwendung keine positiven Gran⸗ zen gegeben seyen, eine negative Graͤnze dahin gesteckt, 3.

daß durch denselben dem verfassungsmaßigen Wirkungskreise

der Provinzlal⸗Stäͤnde nichts entzogen werden solle,

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und die Stände konnten, da dem Ausschusse ein Feld des Wir⸗ kens ersffnet werde, das außerhalb der Graͤnzen der bisherigen staͤndischen Befugnisse liegen muͤsse, vertrauensvoll erwarten, welche Theilnahme Se. Majestät demselben bei sonstigen wichtigen An— gelegenheiten zu gestatten, in jedem Fall fuͤr dienlich erachten wurden.

Zum §. 1. wird der Antrag gestellt, daß Se. Majestät ge⸗ ruhen wolle, in dem Gesetze selbst die obenerwähnten negativen Gruͤnde der Wirksamkeit des Ausschusses

daß durch denselben den verfassungsmäßigen Rechten der Stände nichts entzogen werden solle, bezeichnen zu lassen. Wohl wissend, daß es dem Foͤrderer und Beschuͤtzer staͤn di⸗ scher Institutionen, ihrem Allergnaͤdigsten Landesherren gegenuͤber,

keines Schutzmittels fuͤr dieselben bedurfte, erlaubten sich die

Staͤnde diese Bitte nur, um die Allerhoͤchste Willens Meinung da ausgesprochen zu sehen, wo sie am allgemeinsten zur oͤffentli⸗ chen Kenntniß gelange, nämlich im Gesetze selbst. höchste Propositions-Dekret sey nicht in solchem Maße Jedem zugänglich und werde mit den Landtags-Verhandlungen selbst fruͤ— her aus der allgemeinen Kenniniß verschwinden, das zu erlassende Gesetz hingegen komme in Aller Haͤnde und sey bestimmt, fuͤr eine lange Zeit als Norm zu gelten.

Von

die Verordnung aufzunehmen, daß auch ferner:

1) die Staͤnde uͤber alle Gesetz-Entwuͤrfe, welche die Provinz

allein betreffen, gutachtlich gehört werden muͤssen;

und Eigenthumsrechte oder Steuern betreffen, so weit sie

die Provinz angehen, selbst dann,

den sollen;

R326 auß

les derselben sich beziehen, mit der Wirkung anzubringen, als seyen sie von dem Landtage bevorwortet;

) daß den Staͤnden die Beschlußnahme uͤber KommunalAnge— legenheiten der Provinz verbleibe und dem Ausschusse da⸗ bei nur insofern eine Mitwirkung zustehe, als ihm von den Ständen dazu ein besonderer Auftrag ertheilt werde.

Die Masoöritaͤt hat sich gegen diese Fassung erklaͤrt, weil,

fuͤr ausreichend haͤlt. ; ö Noch einen anderen Zusatz wuͤnscht die Minoritaͤt von gegen 33 Stimmen dem Gesetz-Entwurfe einverleibt zu sehen

*

Sie setzt voraus, daß den Ausschuͤssen Gesetz-Lntwuͤrfe zur Ber

gutachtung vorzulegen beabsichtigt werde, möchten dieselben nun später entweder verfassungsmaßig zur Berathung der Landtage gelangen muͤssen oder nicht. Dieselbe nimmt ferner an, daß es fuͤr zweckmaͤßig gehalten werden koͤnne, Gesetze, welche zwar die Provinz angehen, deren Wirksamkeit sich aber weiter erstreckt, von einem allgemeineren Standpunkte aus aufzunehmen und sie ge— meinschaftlich von sachkundigen Personen aus mehreren oder allen Provinzen berathen zu lassen Sie beantragt daher, dem Gesetz Entwurfe die Bestimmung einzuschalten:; daß da, wo es fuͤr an— gemessen erachtet werde, einen oder mehrere der gedachten Aus⸗

schuͤsse Aber Gesetze zu vernehmen, welche verfassungsmäßig zur

Berathung der Provinzial-Staände gelangen mußten, wo es sich eben um das Interesse mehrerer oder aller Provinzen handle, sedesmal die Berathung der Provinzial-Staͤnde vorhergegangen seyn muͤsse.

Die Majoritaͤt findet sich indeß nicht veranlaßt, diesem An⸗ trage der Minoritaͤt beizutreten. Denn wenn auch der Grund angefuͤhrt werden moͤchte, daß es mannigfache Falle geben könne, wo es angemessen erscheine, einen oder mehrere Ausschuͤsse uͤber

Gegenstände zu vernehmen, welche niemals zur Cognition der Stände zu gelangen brauchen, so treffe doch dieser den Antrag der Minorität nicht, welche gerade den entgegengesetzten Fall voraus- und bei der Verschiedenartigkeit denkbarer Falle sey keine

setze, Veranlassung vorhanden, dergleichen den Gang der Verhandlun⸗ gen beschraͤnkende Bestimmungen zu wuͤnschen, und zwar um so weniger, da Se. Majestaͤt der Koͤnig Selbst in jedem Falle am Besten ermessen wurden, welchen Gebrauch Allerhoͤchstdieselben von dem Beirath der Ausschuͤsse machen wollten. Zum 5. 2. Die Stände acceptiren die von Sr. Majestaͤt ihnen freige—

stellte Berucksichtigung des Verhaͤltnisses unter den verschiedenen = ? alle. : r nn. ertheilen Wir gern Unsere Genehmigung.

Landestheilen, neben dem Verhaͤltniß unter den verschiedenen

Staͤnden. Die Ritterschaft hat sich dahin geeinigt, daß von den von

ihr zu bestellenden Ausschuß-Mitgliedern 35 aus der Kurmark,

U aus der Altmark, 1 aus der Neumark und U aus der Nieder

Lausitz, und zwar durch die gesammten Abgeordneten des Stan⸗ des, erwählt werden.

Der Stand der Landgemeinden hat sich ebenfalls dahin ge— einigt, daß von den beiden vonihm zu bestellenden Ausschuß⸗Mitglie⸗ dern das eine aus der Kurmark und das andere gemeinschaftlich von und aus den Landtags⸗Abgeordneten der Altmark, Neumark und Nieder-Lausitz gewahlt werden solle. ö

Im Stande der Staͤdte dagegen hat keine Einigung statt— gefunden. Die Kur- und Altmark haben in diesem Stande 4, und es ist daher ein richtiges Verhaͤltniß bei Vertheilung der Ausschuß-Mitglieder, welche die Städte zu ernennen haben, auf die Landestheile, sehr schwer herzustellen.

Die gemachten Ausgleichungs-Vorschlaäͤge haben keinen Ein— Die Staͤdte stellen daher die Entscheidung ganz

gang gefunden.

Das Aller⸗

einer Minoritär von 23 Stimmen gegen 42 ist auf

Grund des Gesetzes vom 5. Juni 1823 der Antrag gestellt, in 1 ; t h 8 88 faßt sind, und werden daher nicht Anstand nehmen, nach ihrem

wenn ihre Anwendung einen weiteten Ümfang hat, zur Berathung vorgelegt wer,

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Bescheid.

obgleich sie die Richtigkeit des Inhalts derselben anzufechten nicht vinzial-Staͤnde nicht gelangt sind,

gemeint ist, sie die allgemeine Bezeichnung aller standischen Rechte

Wahrnehmung beauftragen wollen, so ents

dem Allerhoͤchsten Ermessen anheim, und der gesammte Landtag

tritt diesem ihren Antrage bei. Zum 5. 3.

ird fd 'derli lten, daß der Vertreter des Vor⸗ 41 . Es wird fur erforzeilich ghet eg Grundzuͤgen gemäß, erlassen; fuͤr

getreuen Stände Unsere gnädigste

ĩ aß, im Falle der Behinderung des ö ; ehete nn, n, ,. 7 d 3 stimmungen die noͤthigen Wahlen unver

sitzenden des Ausschusses selbst zu den Mitgliedern des letzteren

Landtags⸗Marschalls, Se. Majestat dessen Stellvertreter als Vor⸗ sitzenden des Ausschusses aus der Zahl der Ausschuß⸗Mitglieder zu ernennen geruhen wollen; wogegen dann der fuͤr den Land— tags-Marschall in seiner Eigenschaft als Ausschuß⸗ Mitglied ge⸗ waͤhlte Stellvertreter einberufen wurde.

Zum §. 4 ist keine Bemerkung gemacht.

Zum 5. 5.

In Beziehung auf die dem Ausschusse zu aͤbertragenden

Verwaltungs-⸗Geschäfte wird der Antrag gemacht: . den Standen in jedem einzelnen vorkommenden Falle die Be⸗ schlußnahme frei zu lassen, ob sie den dauernd erwahlten Aus⸗ schuß, einen Then deffelben oder einzelne Mitglieder, oder end⸗

lich eine außerhalb dieses Ausschusses zu erwählende Kommise

sion, mit der Wahrnehmung der ständischen Gerechtsame be⸗ auftragen wollen.

Staäͤnde der Kur- und Neumark Brand

Bisher habe sich ein desfallsiges Beduͤrfniß nicht herausge⸗ stelt? Auch werde dasselbe in Folge der Kommunal-⸗Landtass⸗ Verfassung hier nie recht dringend werden. Eine unbedingte Ueberweisung aller staͤndischen Verwaltungs-Angelegenheiten an den dauernd erwählten Ausschuß duͤrfte daher nicht uberall sich als zweckmaͤßig darstellen und außerdem zu der nach der Ansicht der Stande micht richtigen Annahme fuͤhren, als sey jener zu Berathungen bestimmte Ausschuß, welcher fuͤr jetzt außerhalb der Graͤnzen der provinzialständischen Befugnisse liege, auch ohne be⸗

sonderen Auftrag als ein Organ der Staͤnde anzusehen.

2) Aller höͤchster Bescheid. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig

von Preußen ꝛc. ꝛc.

Entbieten Unseren zum Provinzial Landtage der Kur- und Neumark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz

versammelten getreuen Ständen Unseren gnädigen Gruß, und er—

theilen denselben, auf ihre Erklaͤrung über den mittelst der Pro⸗ position J. D. Unseres Propositions-Dekrets vom 23. Februar e. dem Landtage vorgelegten Entwurf einer Verordnung, wegen Ein⸗ richtung eines ständischen Ausschusses, nachstehenden gnaͤdigsten

Wir haben aus dem Gutachten Unserer getreuen Stande gern ersehen, daß Unsere Absichten wegen des Zweckes und der Wirksamkeit der zu bildenden Ausschuͤsse von ihnen richtig aufge⸗

Antrage zur unzweifelhaften Feststellung Unserer bereits in dem Propositions⸗Dekrete erklaͤrten Absicht, daß durch die dem zu er—

56 1 29 z ' F * 99 3 e 2 6, 3. 1 isor * ir nf, ü j . r * 2) daß ihnen alle diejenigen Gesetz⸗Entwuͤrfe, welche Personen nennenden Ausschusse anzuweisende Wirkfamkeit die verfassungs

mäßigen Rechte der Provinzial-Stande nicht beeinträchtigt werden sollen, dies in der zu erlassenden Verordnung ausdrücklich auszu⸗ sprechen.

Es verbleiben demnach dem Wirkungskreise der Provinzial—

nur ihnen das Recht zustehe, Bitten und Beschwerden, Landtage die Artikel 1II. des Allgemeinen Gesetzes wegen Anord⸗

welche auf das spezielle Wohl der Provinz oder eines Thei⸗ ) genstaͤnde. ̃ verschiedenen Provinzen uber die von ihnen berathenen Gesetz⸗

Entwuͤrfe

nung der Provinzial⸗Staͤnde vom 5. Juni 1823 bezeichneten Ge⸗ Nur wenn die Ansichten der Provinzial Landtage der

bedeutend von einander abweichen, oder andere im Laufe der weiteren Verhandlungen hervortretende Momente dies

bedingen sollten, beabsichtigen Wir, eine Ausgleichung derselben

durch' die Ausschuͤsse der betreffenden Provinzen herbeizuführen. Bei Gegenstaͤnden, welche bisher in der Regel an die Pro⸗ wollen Wir dagegen, sofern es ÜUns noͤthig erscheint, den Rath erfahrener Maͤnner aus den Eingesessenen Unserer Provinzen einzuholen, die anzunehmenden Haupt-Grundsaͤtze einer Besprechung mit den Ausschuͤssen unter⸗ werfen lassen. In Ansehung der Zusammensetzung des Ausschusses geneh⸗ en Wir die Vorschläge Unserer getreuen Staͤnde, wonach Seitens der Ritterschaft, Und zwar durch die gesammten Abgeord⸗ neten des Standes, die Wahlen von drei Mitgliedern des Aus— schusses aus der Kurmark, Einem Mitgliede aus der Altmark, Einem aus der Neumark und Einem aus der Niederlausitz statt⸗ finden sollen; von den Landgemeinden aber Ein Mitglied von und aus den Kurmaͤrkischen und Ein Mitglied gemeinschaftlich von und aus den Altmaͤrkischen, Neumaͤrkischen und Niederlausitz⸗ schen Abgeordneten dieses Standes zu wähle it. . Da Unsere getreuen Stande von den Staͤdten sich uͤber Er— wählung der Ausschuß-Mitglieder aus den verschiedenen Landes⸗ theilen nicht haben einigen koͤnnen, und allerunterthaͤnigst gebeten haben, daß Wir das deshalb Erforderliche verordnen mochten, so bestimmen Wir, daß von den gesammten städtischen Landtags—

Abgeordneten, abgesehen von der provinziellen Eintheilung, Vier

Mütglieder gewählt werden sollen, wollen Uns jedoch fuͤr die Zu— kunft weitere Bestimmung fuͤr den Fall eines etwanigen ander⸗ weitigen Antrages vorbehalten.

Das Amt des Landtags-Marschalls finden Wir angemessen, bis zur Eroͤffnung des naͤchsten Provinzial⸗Landtages fortdauern zu lassen. Die durch die Bestimmung zub J. A. Unseres Propo⸗ sitions-Dekretes vom 23. Februar d. J. angeordnete, vorberei⸗ tende Bearbeitung der legislativen Gegenstände gehört indeß le—⸗ diglich zum Wirkungskreise des fuͤr den nächsten Landtag ernann⸗ ten neuen Landtags-Marschalls.

Dem zum 5§. 3 des Entwurfs gestellten Antrage, daß Wir, auf den Fall der Behinderung des Landtags⸗Marschalls zu Fuͤh⸗ rung des Vorsitzes im Ausschusse einen Stellvertreter aus den Mitgliedern desselben ernennen moͤchten; fuͤr den Landtags ⸗Mar⸗

schall in seiner Eigenschaft als Mitglied des Ausschusses aber ein

Stellvertreter, wie fur alle uͤbrigen Mitglieder gewahlt werde,

Die Leitung der Wahlen wollen Wir in allen Staͤnden dem

Landtags⸗Marschall, als Wahl⸗Dirigenten, uͤbertragen.

Wenn Unsere getreuen Stände, ruͤcksichtlich der Geschaͤfte ständischer Verwaltung, darauf antragen, ihnen in jedem einzelnen Falle die Beschlußnahme frei zu lassen, ob sie den nach I. D. des

Propositions-Dekretes vom 23. Februar d. J. zu bestellenden AKAusschuß, einen Theil desselben, oder einzelne Mitglieder, oder

endlich eine außer demselben zu ernennende Kommission, mit deren s spricht dies durchaus Unse⸗— rer AÄbsicht. Wir werden daher in der zu erlassenden Verordnung, wie es auch im §. 5 des Entwurfs geschehen, die Ueberweisung

aller oder einzelner, den ganzen Provinzial⸗Verband angehender

Verwaltungs⸗Geschaͤfte an den Ausschuß, als eine ihnen ertheilte

, wen ; 8ans assfg Ermaͤch Bebr ihrer freien Beschluß⸗ 15 Stimmen, die Neumark 4 und die Nieder-Lausitz ebenfalls Ermächtigung, wovon Gebrauch zu machen, ihrer fre .

nahme uͤberlassen bleibt, bezeichnen, und sehen der Vorlegung e. in dieser Beziehung künftig zu fassenden Beschluͤsse zu Unserer

Bestaͤtigung entgegen, welchemnaͤchst Wir dann auch die vorbehal⸗

tenen Bestimmungen, wegen des Zusammentritts des , n zu diesem Zweck und der Behandlung der derartigen eschafte, treffen werden.

ff es Ausschusses der

Die Verordnung wegen Einrichtung ein ] z genduůrg und des Mark—

; Nieder den Wir ehestens, den vorstehenden grasthums Niederlausitz werden W . Aufforderung, nach obigen Be— zuͤglich vorzunehmen und

B i anzuzeigen. . ö *r le s n n er u en Ständen in Gnaden gewogen.

egeben Berlin, den 26. April 1841. . Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen.

v. Kamptz. Muhler. v. Rocho w. v. Nagler. v. Ladenberg. Rother. Gr. v. Alvensleben. Frhr. v. Werther. Eichhorn. v. Thiele.

ö Gr. zu Stollberg. n

die zum Provinzial-⸗Landtage der Kur- und Neumark Branden⸗ burg und des Markgrafthums Niederlausitz versammelten Staͤnde. (Fortsetzung folgt.)

v. Boyen.

.

Provinz Preußen. Danzig, 10. April. In der Plenar-Sitzung am Iten d. M. erstattete der Ausschuß, welcher zur Berathung des mit— telst Allerhoͤchsten Propositions⸗-Dekrets vom 13. Marz dem Land⸗ tage zur Begutachtung uͤberwiesenen Entwurfs des Westyreu⸗ ßischen Provinzialrechts und Danziger Partikular⸗ rechts ernannt war, Bericht. Da die Verhandlung hieruͤber sich an die Nr. 101. d. 3. erwahnte Berathung des Ostpreu— ßischen Provinzialrechts anreihte und die vorbehaltene Eut— schließung uͤber dieses mit herbeifuͤhrt, so erscheint die nachste— hende Vervollstaͤndigung des Berichts vom Iten d. M. erforder— lich. Bei der Ersrterung uͤber den Entwurf zum Ostpreußi—

schen Provinzialrecht hatte sich zunaͤchst ergeben, daß die Form - Pro⸗ vinzialrechts ganzlich ab weiche, indem das Letztere der Anordnung des Allg. Landrechts folgend, in Zusätzen zu demselben geordnet ist, der neue Entwurf aber als ein nach einem besonderen und selbststandigen System geordnetes Gesetzbuch erscheint. Es ka⸗ Man könne

und Anordnung desselben von der des bestehenden

men hierbei folgende Betrachtungen zur Sprache: nicht zweifeln, daß bei Erlassung des Allg. Landrechts die Ab⸗

sicht zum Grunde gelegen habe, dasselbe nicht als ein Huülfsrecht überdies nur in wenigen seltenen

zu den best:henden, damals Fällen zusammengestellt gewesenen Provinzialrechten hinzustellen,

sondern ais ein allgemeines Gesetzbuch für den Preuß. Staat, welches, wenn auch mit Schonung einzelner durch besondere Um stände bedingten Verhaͤltnisse, die im ganzen Staate allgemein guͤl⸗ tigen Rechtsgrundsaͤtze in sich vereinigen sollte. Dasselbe duͤrfe daher durch besondere Provinzialgesetze wohl in einzelnen Faͤllen derogirt,

ohne voͤllige Verletzung seines Hauptzwecks aber nicht in ein Huͤlfsrecht verwandelt werden. gesehen von dem Titel des Allgemeinen Landrechts selbst und den ausdruͤcklichen diessäͤlligen Bestimmungen der Einleitung zu demselben ganz besonders der Umstand, daß nur durch ein sol⸗

ches allgemeines Recht dem tief empfundenen und lang gefuͤhlten Beduͤrfniß abgeholfen werden konnte, auch in sofern abgeholfen

wurde, als nun endlich durch den ganzen Preußischen Staat im

Allgemeinen und in der Hauptsache ein Gesetz galt, und nur in

einzelnen Materien provinzielle, durch oͤrtliche und andere Ver— haäͤltnisse bedingte Abweichungen bestehen blieben. Der neue Ent— wurf des Provinzialrechts gehe von einer entgegengesetzten Ansicht aus. Dies ergebe sich, abgesehen von der schon erwahnten Anordnung selbst, unzweifelhaft aus der die Motive einleitenden Vorbemerkung des K. Justiz⸗Ministeriums, durch welche die fruͤhere Behandlungs⸗ weise des Provinzialrechts unzweckmaͤßig, die Anordnung nach Zu saͤtzen zum Allg. Landrecht schon ihrer Bezeichnung nach fuͤr un⸗ richtig und nachtheilig fuͤr die Uebersichtlichkeit sowohl, als das wissenschaftliche Studium erklaͤrt ist. Daruͤber, ob die Be zeichnung unrichtig und dem wissenschaftlichen Studium nach— theilig sey, glaubte der Landtag, wenn gleich entgegengesetzter Ansicht, sein Urtheil zuruͤckhalten zu muͤssen, weil es den Maͤn— nern des praktischen Lebens nicht zustehen durfte, mit Männern

der Wissenschaft und Schule uͤber Definitionen und wissenschaft⸗

liche Studien zu rechten. Doch hatte derselbe nicht ohne große

Befriedigung bemerkt, wie in dem gruͤndlich und vortrefflich um— gearbeiteten, in den Akten des K. Justizministeriums dem Land—

tage vorgelegten Begutachtungen der Lbergerichte hiesiger Pro⸗

vinz eine anscheinend sehr erschoͤpfende Widerlegung des bezuͤgli—

chen Inhalts dieser Vorbemerkung enthalten ist. Daruͤber aber, ob

die bisherige Behandlungsweise einen uͤberzeugenden Beweis ihrer Un— zweckmaäͤßigkeit geliefert habe und nachtheilig fuͤr die Uebersichtlich—⸗ keit gewesen sey, glaubte der Landtag wohl berathen zu duͤrfen, da diese Ansichten, wenn sie richtig waren, sich hauptsaͤchlich durch die Erfahrung erhärtet haben müßten. Was die Unzweckmaͤ—

ßigkeit betrifft, so erschien es bemerkenswerth, daß in saͤmmtlichen

dem Landtage vorliegenden Verhandlungen der Behoͤrden und

Staͤnde sich keine einzige Stimme aus der betheiligten Pro Da nun aber die

vinz selb st vorfindet, welche dieselbe anregt. Pruͤfung des bestehenden Provinzialrechts von rechtskundigen so⸗ wohl als landeskundigen Vertretern der Provinz nach den eige—

nen Worten des Koͤnigl. Justizministeriums „mit ausgezeichneter Sorgfalt und Gruͤndlichkeit“ erfolgt ist, so koͤnne man mit Ueber

eugung annehmen, daß die mehrerwaͤhnte Unzweckmaͤßigkeit im

Fande wahrend des Verlaufs eines ganzen Menschenalters nicht Rücksichtlich des Mangels der Uebersichtlichkeit

empfunden sey. t rar aber wurde bemerkt, daß jeder Preußische Staatsbuͤrger, welcher

überhaupt nicht ohne Kenntniß der Gesetze bleiben will, nicht Allgemeinen

umhin konne, sich mehr oder minder mit dem Landrecht bekannt zu machen. Ist dies, ganz unvermeidlich, einmal geschehen, so hat die gesetzliche Auffassungsweise eine

Hauptrichtung erhalten, welche man genau und um jede unndö⸗ thige Kollision von Begriffen zu vermeiden, auch bei der Anwen- Man findet es hiernach

dung einzelner Materien beibehält. folgerecht und bequem, alles von dieser Hauptrichtung Abwei—

chende auch wirklich nur als Abweichung zu betrachten, und ge⸗ hoͤrigen Orts, sowohl im Buche als im Kopfe zu registriren.

Mit großer Unlust und nicht minder mit großer Schwierigkeit

wurde man daran gehen, neben der schon erwahnten Hauptrich⸗ tung der Rechtsgedanken, noch eine zweite, ein anderes System P Man glaubte es hiernach auf keine Weise fuͤr uͤbersichtlicher halten zu koͤnnen, zwei ver⸗—

befolgende, sich aneignen zu muͤssen.

schiedenartig geordnete Gesetzbuͤcher uͤbersehen zu muͤssen, als eins,

dessen Uebersicht nicht gestoͤrt wird, durch abweichende Bestim⸗

mungen in einzelnen Fällen. Wenn die vorstehend angefuhrten Bemerkungen hauptsächlich dadurch herb igefuͤhrt wurden, daß der Landtag anscheinend von einem andern Gesichtspunkt ausgegangen

war, als die beregte Vorbemerkung des Entwurfs, indem die Letztere das Provinzialrecht an sich, der Landtag aber im Zusammenhange mit

der Provinz und dem Allgem. Landrecht betrachtet hatte, so

glaubte man, wenn dieser letzte Gesichtspunkt festgehalten wurde,

noch ein anderes und wie es scheint, das wichtigste Motiv fuͤr Bei— behaltung der bisherigen Behandlungsweise nicht uͤbersehen zu

durfen. as Provinzialrecht in der Form von Zusaͤtzen zum Allg. Landrecht bestehe, wie bemerkt wurde, seit gerade 40 Jahren; mit

dieser Form sey das Volk vertraut. Der größte Theil der Lebenden habe eine andere nie gekannt, und sey mit derselben zufrieden.

Große, dem wirklichen Wesen der Gesetze selbst widersprechende und unter keinen Umstaͤnden zu duldende Uebelstaͤnde müßten es daher seyn, welche veranlassen konnten, diese altbewährte,

bis dahin unangefochtetene Form zu verandern. Uebelstände dieser Art seyen aber nirgend angefuüͤhrt, und der Landtag

wurde daher nicht anstehen koͤnnen, die durch den neuen Ent, Provin⸗

wurf dargebotene Codification des Ostpreußischen ö ah e enen, und darauf anzutragen,

n zum ae, . . nn,, gemeinen Landrecht auch ferner be nehmigt und sollte Westpreußen es ebenfalls vorziehen, die fur diesen Landestheil beizubehaltenden provinziellen , 1. aͤhnlicher Form zu redigiren, so würde uͤberdies die zuversicht⸗ iche Hoffnung sich ergeben, daß Ost, und Westpreußen dereinst

Fuͤr diese Meinung spricht, ab—

fahrt ihren Anfang nehmen könne. t selben Tage wieder hergestellt worden. klaͤrten, daß sie der Ansicht der Minoritaͤt beitraͤten, so ward doch

vier 11 Todte und 51 Verwundete. Nachdem die Haupt⸗Kolonne

zuͤrde dieser Antrag Allerhoͤchsten Orts ge⸗

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zu einer Sammlung von Provinzial-Gesetzen sich vereinigten,

welche, weit entfernt, ein urspruͤngliches und allgemeines Provin— zial⸗Recht begruͤnden und das Allgemeine Landrecht in die Kate— gorie eines Huͤlfsrechts zuruͤckweisen zu wollen, lediglich als Er⸗ gaͤnzungen desselben ruͤcksichtlich der Provinz Preußen bestehen blieben. Der Landtag erklärte sich einstimmig mit diesen An sichten einverstanden und ging sodann zur Erwägung des In— halts des revidirten Entwurfs uber. Hier uͤberzeugte man sich bald und erneut, wie sehr dieser Inhalt durch die Bestimmun gen des Allgemeinen Landrechts bedingt werden muß. Es kam dabei zur Sprache, daß man nur mit großer Behutsamkeit und dennoch vielleicht ohne allen bleibenden Erfolg an die Begutach⸗ tung von Zusaͤtzen zu denjenigen Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts gehen koͤnne, welche, in Folge des seit Emanirung desselben veränderten Zustandes der Gesetzgebung, unerläßlichen Abänderungen unterliegen muͤssen, ohne Zweifel auch bei der schon lange vorbereiteten Nevision der allgemeinen Gesetzgebung unterlie⸗ gen werden. Es wurde angefuͤhrt, daß nach der ausdruͤcklichen Bestimmung der Einleitung des Allgemeinen Landrechts §. 57. „alle besonderen Gesetze und Verordnungen so erklärt werden sollen, wie sie mit den Vorschriften des gemeinen Rechts am nächsten übereinstimmen.“ Hieraus ergäbe sich, welchen we- sentlichen und natuͤrlichen Einfluß die bekanntlich vorliegende Re— vision der allgemeinen Gesetzgebung auf die Revision der Pro vinzialrechte haben muͤsse, und wie leicht die letztere, wenn sie vor der ersteren erfolge, Maßregeln ergreifen könne, welche sich spaͤter als unhaltbar und einer Abänderung durchaus beduͤrftiz ergeben wurden. Nichts aber erscheine bedenklicher bei einem Gesetz⸗ buch als eine ohne dringende Veranlassung haufig eintretende Ver⸗ änderung desselben. Hiernach, und da hier zu Lande eine Revision des Ostpreußischen Provinzialrechts, wenn gleich wuͤnschenswerth, doch nicht so schleunig nothwendig erscheine, um die ebenerwäͤhnten Uebel— staͤnde dadurch herbeizufuͤhren zu muͤssen, sey es aäͤußerst bedenk— lich, die Provinzialgesetzgebung abzuaͤndern, bevor die Revision der allgemeinen Gesetzgebung beendet und die letztere festgestellt sey. Der Landtag einigte sich in Folge dieser Eroͤrterungen ücksichtlich des Ostpreußischen Provinzialrechts dahin, daß des Königs Maj. unterthaͤnigst gebeten werden moͤge, einen abgeän derten Entwurf des Ostpreußischen Provinzialrechts erst nach be⸗ endigter Revision des allgemeinen Gesetzbuches zur Begutach— tung vorlegen zu lassen, alsdann aber in der bisherigen Form von Zusaͤtzen zu diesem. Diesem Antrage nun, insoweit durch denselben die Codification der Provinzialrechte abgelehnt werden sollte, schloß sich das Gutachten des Ausschusses uͤber die West— preußischen Provinzialrechte vollkommen und aus den angefuͤhrten Gruͤnden an, und wurde von dem Landtage genehmigt. Was dagegen die ruͤcksichtlich des Ostpreußischen Provinzialrechts aus— gesprochene Bitte betrifft, die Revision der Provinzialgesetze bis nach beendigter Revision der allgemeinen Gesetzgebung anstehen zu lassen, so hatte der Ausschuß geglaubt und auch hierin trat demselben der Landtag bei, daß die Westpreußische Provinzial— Gesetzgebung sich in einer anderen Lage befinde, als das seit Emanirung des Allg. Landrechts bereits regulirte Ostpreußische Provinzialrecht, und eine moͤglichst beschleunigte Aenderung drin ⸗· gend erheische. Auf Grund dieser Annahme erfolgte darauf eine Erörterung uber den Inhalt der Westpreuß. Provinzialrechte.

Zeitungs-⸗RNachrichten. Ausland.

Nuß land unnd wöothn,

St. Petersburg, 20. April. Am 17ten d. M. Vormit— tags um 10 Uhr hat eine Artillerie⸗Salve verkuͤndet, daß der Kommandant der Petersburger Festung die Newa passirt habe, mithin diese vom Eise ganz frei sey und die diesjährige Schiff⸗

Der Erzbischof von Kameniez⸗-Podolsky, Cyrill, ist hier im 53. Jahre seines Alters mit Tode abgegangen.

Man zaͤhlt jetzt in Rußland 174 Runkelruͤben⸗Zuckerfabri— ken, von denen sich im Gouvernement Tula allein 29 befinden.

vom 22. April.

Warschau, 23. April. Der Vice⸗Kanzler des Reichs hat unterm 5. Marz dem Fuͤrsten von Warschau angezeigt, daß Se. Majestaͤt der Kaiser den Baron Theis in der Eigenschaft eines Franzssischen Konsuls zu Warschau anerkannt haben.

Der Geheime Rath Fuͤrst Joseph Lubomirski ist von Dubno hier angekommen.

Es soll eine regelmäßige Dampfschifffahrt zwischen Warschau und Danzig eingerichtet werden, sowohl zum Waaren⸗Transport wie zur Befoͤrderung von Reisenden. Die erste Probefahrt wurde in diesen Tagen von dem kleineren der beiden hiesigen Dampfe boͤte gemacht. Am 12ten d. M. langte dasselbe in Danzig an, nach einer Fahrt von 5 Tagen, wovon aber einer bei Plozk und kin zweiter bei Thorn zugebracht wurde. Das Dampfboot nahm Maschinen mit, die fur Fabriken in Ciechocin bestinimt sind, und wird von Danzig mit Waaren fuͤr hiesige Kaufleute zuruͤck erwartet.

Fr nn n e .

Paris, 22. April. Heute ist der offizielle Bericht über die erste Expedition des Generals Bugeaud von Algier nach Medeah hier eingegangen. Derselbe ist vom 13ten d. M. datirt und lau⸗ tet folgendermaßen: „Am 30. Maͤrz ging eine Kolonne von Algier ab, welche ein großes Convoi eskortirte, das am 3. April nach Medeah hineingebracht wurde. Zugleich unternahm der General Duvivier eine Recognoscirung in die Gebirge von Beni⸗ Salah, um wo moglich einen kürzeren und militairischeren Weg zu entdecken, als den durch den Engpaß von Muzajah. Er ward beständig von den Kabylen attakirt, und leisteie ihnen kräftig Widerstand. Beim Ausgange aus dem Gebirge ward seine Ar- riere⸗Garde plötzlich von Barkani, den vormaligen Bei von Me⸗ deah, angegriffen. Der General Duͤvivier verlor anfaͤnglich einige Leute; aber der Oberst Bedeau, der die Arriere⸗Garde komman⸗ dirte, konnte bald wieder die Offensive ergreifen, und warf zuletzt den Feind, der seinerseits bedeutende Verluste erlitt. Jener lange und muͤhsame Marsch kostete der Kolonne des Generals Duvi—

ihr Convoi nach Medeah gebracht hatte, wurde sie auf dem Ruͤck⸗ marsche bei dem Olivenwalde von einer ziemlich zahlreichen Ka— vallerie angegriffen. Ein Bataillon des 23sten, des A48sten und ein Bataillon vom 24sten Regiment, von dem herz von Aumale kommandirt, legten den Tornister ab, griffen die Arabischen Rei— ter im Sturmschritt an und warfen sie mit Verlust zuruͤck. Am zten ward die von dem General Changarnier kommandirte Arriere⸗ Garde von der Kavallerie und von der regulairen Infanterie

Die Isaakbruͤcke ist an dem

tarfer bestand, wäre uns beinahe 4 2 stehen gekemmen denn der General Changarnier erhielt eine Wunde, die man an⸗ fangs fuͤr i6dtlich hielt; da aber die Kugel . gen werden konnte, so stellte sich der General bald wie⸗ der an die Spitze seinr Truppen, die er nicht ver⸗ sassen wollie. Auf dem linken Fluͤgel hatte das Treffen durch den Angriff zweier regulairer Bataillone noch ernstlicher werden kön, nen, wenn nicht der Capitain Dengy mit einem Bataillon des 23sten Regiments und einer von dem Oberst von Smidt gefuͤhr⸗ ten Sappeur-Abtheilung auf einem Umwege die Truppen Ab del⸗ Kaders von hinten und in der Flanke angegriffen hätten. Die beiden regulairen Bataillone wurden uͤber den Haufen geworfen, wobei sie eine nicht unbedeutende Anzahl von Leuten verloren; 11 Araber fielen in unsere Hande. Der Feind zog sich hierauf auf allen Punkten zuruͤck, und wagte die Kolonne nicht werter zu beunruhigen, welche, da sie noch ein anderes Convoi von Mu⸗ zajah holen mußte, die Verfolgung nicht weiter sorisetzen konnte. Das zweite Convoi traf eben so gluͤcklich wie das erste in Me⸗ deah ein. Durch diese kurze Expedition ist Medeah mit beinahe 100,000 Rationen versehen worden, und die 3 Gefechte, welche der Feind geliefert hat, um unseren Zweck zu vereiteln, haben ihn neuerdings gelehrt, daß er: durchaus nicht im Stande ist, sich unseren Planen zu widersetzen, und daß er nicht ungestraft unsere Marsch-Kolonne angreifen darf.“

Nach dem Moniteur Algerien sind die Differenzen Frank— reichs mit Marokko zur Zufrtedenstellung der Französischen Re⸗ gierung erledigt worden. Der Marokkanische Gouverneur von Mogador, welcher durch sein Verfahren zu den Differenzen An—⸗ laß gegeben, ist abgesetzt und der Marokkanische Soldat, welcher den Franzoͤsischen Konsul beleidigt hatte, exemplarisch best: aft worden. Als der neue Franzoͤsische Konsul zu Mogador installirt

heraus gezo⸗

wurde, saülutirten die Marokkaner die Französische Flagge mit

21 Kanonenschuͤssen.

Die Instruction des Darmes schen Prozesses soll seit einem Mo⸗ nate beendet seyn, und dennoch heißt es jetzt, daß die Debatten vor dem Pairshofe erst am 15. Mai beginnen würden. Man ver— sichert, daß in dem Augenblick, wo man den Pairshof versammeln wollte, ein Aufschub durch die Unpaͤßlichkeit des Herrn Pasquier nothwendig wurde. Spater fuͤrchtete man, daß die Sache zu nahe vor den Feierlichkeiten bei der Taufe des Erafen von Pa⸗ ris stattfinden möchte, und es ist deshalb beschlossen worden, die gerichtlichen Verhandiungen bis zur Mitte des künftigen Monais auszusetzen. Uebrigens ist seit langer Zeit kein Verhsr mehr mit Dames angestellt worden, und es scheint sogar, daß man sich geweigert hat, ihn zu vernehmen, als er kurzlich sagen ließ, daß er neue Geständnisse zu machen habe. Man ist seiner angebli⸗ chen Gestandnisse, die sich immer als Mystificationen erwiesen, müde geworden.

Die Budgets⸗Kommission hat sich gestern über die das Kriege⸗ Ministerium betreffenden Kapitel Bericht erstatten lassen. Sie hat sich jetzt nur noch mit den auf das Sec-Ministerium bezuͤg⸗ lichen Kapiteln zu beschäͤftigen. Herr Lacave⸗Laplagne wird gegen Ende des Monats seinen vollstaͤndigen Bericht erstatten können. Die Berathung uͤber die Frage, welche die Errichtung neuer Infanterie⸗ und Kavallerie⸗Regimnnter betrifft, hat zu einem In—

cidenzpunkt von einiger Wichtigkeit Anlaß gegeben. Bekanntlich hatten die beiden zur Pruͤfung der Kredite von 1840 und 184 niedergesetzten Kommissionen jene von dem Kabinette vom J. Marz ergriffene Maßregel gemißbilligt; und die Kammer, um voll— staͤndig aufgeklärt zu werden, hatte diese Angelegenheit der Budgets Kommission uͤberwiesen, welche, wie man weiß, aus 18 Mitgliedern besteht. Der Praͤsident der Kommission, der döieser Frage die ausgedehnteste Loͤsung zu geben wunschte, hatte ͤ zu drei verschiedenen Malen saͤmmtliche Mitglieder zusammen be kufen; aber es fanden sich an dem Tage der Erörterung von 18 Mitgliedern nur 15 ein. Das Resultat der Absttimmung war, daß 8 Mitglieder ssich fuͤr den Grundsatz jener Kreirung und 3 Mitglieder sich gegen denselben erklaͤrten. Am Tage darauf fan⸗ den sich die 3 noch ubrigen Mitalieder ein, und obgleich diese er—

der gefaßte Beschluß aufrecht erhalten.

Großbritanien und Irland.

Parlaments⸗Verhandlun gen. Oberhaus. Sitzung Die heutige erste Sitzung des Oberhauses nach den Osterferien war ganz unbedeutend; sie beschraͤnkte sich auf eine Erörterung uͤber eine Jury⸗Verhandlung in Irland, hinsichtlich deren Ausstellungen gemacht und von den Ministern Aufschluͤsse versprochen wurden.

Unterhaus. Sitzung vom 22. April. Lord Mor— peth zeigte heute Abend an, daß er in seiner Bill uͤber die Irlän— dische WäͤhlerRegistrirung keine andere Veräͤnderung als die Er— hoͤhung des Wahl-Census von 5 auf 8 Pfd. vorschlagen werde, und Herr O Connell äußerte sein Bedauern daruͤber, daß das Ministerium doch der Gegenpartei dieses Zugestaͤndniß gemacht habe. Hierauf beantragte Herr Grote, das bekannte radikale Mitglied fuͤr London, eine Reihe von Beschluͤssen in Betreff der Finanzen von Neu-Suͤd⸗Wales, wobei es hauptsaͤchlich darum zu thun ist, daß das Mutterland die Hälfte der Ausgaben far die Polizei und die Gefängnisse in jener Kolonie tragen soll. Herr Geote hatte diesen Antrag schon einmal am 25. März zu entwickeln angefangen, war aber an Bendigung seiner Rede ver⸗ hindert worden, da unterdessen das Haus sich leerte. Der Kanzler der Schatzkammer widersetzte sich nun heute der Motion, indem er daran erinnerte, daß schon zur Zeit, als Lord Goderich Kolonial-Minister gewesen, ausdrücklich bestimmt wor— den sey, die Kolonie Neu-Suͤd-Wales muͤsse sich darauf gefaßt machen, daß sie am Ende die Kosten fuͤr die dortigen Gefaͤng— nisse selbst werde zu tragen haben; es sey genug, fuͤgte der Mi— nister hinzu, daß noch immer die Halfte der Gesammt⸗Ausgaben dieser Kolonie dem Mutterlande zur Last falle. Die Debatte uͤber diese Angelegenheit dauerte fuͤnf Stunden, bot aber nichts von allgemeinem Interesse dar. Es kam dabei nur der eigene Umstand vor, daß Lord John Russell, Sir Robert Peel und Herr Hume in der Opposition gegen den Antrag vollkommen übereinstimmten, während die Tories Lord Mahon und Sir R. Inglis fuͤr denselben sprachen. Bei der Abstimmung wurde uͤbrigens der Antrag mit der bedeutenden Majoritäͤt von 32 ge— gen Stimmen verworfen. Lord Ch. Fitzroy beantragte dann, daß die auf den jetzigen Zustand der Dinge auf den Jonischen Inseln bezuͤglichen, dem Hause vorgelegten Papiere einer desonderen Kom⸗ mission zur Pruͤfung uͤberwiesen werden sollten, da die Beschwerden der Jonier eine ernstliche Untersuchung verdienten. Lo John Ruffell aber versicherte, es herrsche jetzt wieder 1 Eintracht unter den Behoͤrden der Jonischen Inseln, und, man w! rde daher durch eine solche Unterfuchung die Eisersucht und unzuft ö h. it nur von neuem aufregen. Herr Hu me behauptete en, gez . keine Vritische Kolonie je so schmähssig behandelt erh enn aeg,

Abdel Kader's angegriffen. Dieser Kampf, den die Arriere⸗Garde

Jonischen Inseln unter Englands Protektorat, indeß auch Sir