1841 / 120 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ieselbe es di efugniß ausgeschlossen worden seyn, . Yer, * den etwa dem Aus⸗

zur Aurich tung deso err, ee , Ange legenhe ten nicht in noth— schusse übe wie senen Spezial Kommissionen oder einzelne wendiger Ter n fn, rr, n m. Diejenigen Schwierig⸗ st indische Zern ssarien nen Stände bei einer solchen Einrich— keiten, welche rr. durften sich bei näherer Prüfung tung . Wir wollen ihnen daher, obgleich sie nach der ab— 2 Lr ar ung von der eingeräumten Befugniß Gebrauch zar, acht babsichizen, seiche für den zan, daß sie dies nstig n ihrem Interesse finden mochten, nicht entziehen, und werden die desfallsige Bestimmung im Wesentlichen ö derselben Art, wie sie der Entwurf enthaͤlt, in die zu erlassende Verordnung aufnehmen. Wir behalten Uns Demnach vor, auf etwanige wei⸗ tere Anträge Unserer getreuen Stande hierher das Nähere zu bestimmen, da ohnehin ihre Beschluͤsse uber die dem Ausschusse u iberweisenden Geschaͤfte, uber deren Behandlung, so wie über die Errichtung eines engeren Ausschusses und dessen Zusammen⸗ setzung, Unserer Bestaͤtigung beduͤrfen würden. In Beziehung auf die in der Denkschrift vom 17. Marz enthaltenen weiteren Acußerungen machen Wir indeß darauf ausmerksam, daß die zur Auzrichtung besonderer Aufträge ernannten Spezial⸗Kommissie nen und einzelnen ständischen Kemmissarien nur dann mit dem Ausschusse in Verbindung stehen könnten, wenn sie ihre Auftrage von ihm erhalten haͤtten, oder deren Ausfuͤhrung unter seine Auf— sicht gestellt waͤre, wohingegen aus dem bloß zufaͤlligen Um— stande, daß die Beaustraaten etwa zugleich Mitglieder des Aus— schusses sind, eine Uebertragung der fraglichen Geschäfte auf den Ausschuß nicht zu folgern seyn wuͤrde.

Der vorgeschlagenen Abänderung der Fassung des §. 6 des Entwurfs dahin, daß die Kosten der Ausschuͤsse in derselben Art wie die Landtage kosten aufzubringen seyen, steht kein Bedenken entgegen.

Wir werden die Verordnung, wegen Einrichtung eines Aus— schusses der Stände der Provinz Westphalen, chestens den vorste— henden Grund ngen gemäß erlassen; fuͤr jetzt aber ergeht an Un— sere getreuen Stände Unjere gnädigste Aufforderung, nunmehr nach den obigen Bestimmungen die noͤthigen Wahlen unverzuͤg— lich vorzunehmen und Uns das Resultat zur Bestätigung vor— zu egen.

Wir bleiben Unseren getreuen Ständen in Gnaden gewogen

Gegeben Berlin, den 26. April 1841.

Friedrich Wilhelm.

Prinz von Preußen.

v. Kamptz. Muͤhler. v. Rochow. v. Nagler.

enberg. Rother. Gr. v. Alvensleben r. v. Werther. Eichhorn. v. Thile

Gr. zu Stolberg. An die zum Provinzial Landtage der Provinz Westphalen versam— melten Stande

Provinz Preußen. 3 *

Danzig, 10. April. (Fortsetzung des in Nr. 117 abge— brochenen Artikels) Zunaͤchst hatte der Landtag es fur Pflicht gehalten, zu seiner Informatien und um mit voller Ueberzeu—

gung uber das Beduͤrfniß und den Umfang eines Provinzial⸗

Besetzbuches und in wie weit die vorliegenden Entwuͤrfe dem— selben entsprechen, ein Urtheil fällen zu koͤnnen, sich den gegen— wärtigen Rechtszustand Westpreußens klar vor Auzen zu stellen. Die . Erörterungen ergaben, daß das Haupt rechts⸗Material fuͤr Westpreußen in dem Landrecht von 1721 ent— halten sey. Dasselbe ist indessen keinesweges aus dem Volke und aus den Beduͤrfnissen desselben hervorgegangen, vielmehr groͤßtentheils nur eine Zusammenhäufung von Truͤmmern ver— schiedener Rechtsnormen, die darin eine Verarbeitung gefunden haben. Nur von einigen, neben dem Landrechte von 1721 als Landesgesetze bestehenden Rechtsnormen darf angenommen wer— den, daß sie aus dem Volksleben hervorgegangen sind, wohin mehrere in die Regierungs-Justruction von 1773 uͤbergegan— gene Bestimmungen das jus lerrestre nohilitatis prussiae, die Danziger Willkuͤr, und Wechsel⸗Ordnung zu rechnen sind, wogegen alle anderen vor 1773 bestandenen Partikular Rechte aufgehoben worden. Dies hat aber wiederum zahlreiche Lücken in der Gesetz-Gebung erzeugt, und ist neben dessen innerer Un— vollkommenheit ein neuer Grund gewesen, weshalb alle Sachver— ständigen wiederholt und dringend die Aufhebung des hiernach gaͤnzlich ungenügenden Landrechts von 1721 erfordert haben. Die in der Provinz bestehende Rechts-Verfassungs wird aber dadurch noch besonders verwickelt, daß jede durch politische Ereignisse oder durch Administrativ⸗ Maßregeln seit 1773 herbeigeführte Veraͤnde— rung in den Gränzen der Provinz zugleich eine entsprechende Aenderung der Rechts-Verfassung zur Folge gehabt hat. Eine solche trat bereits zehn Jahre nach Einfuͤhrung des provinziellen Lanbrechts, durch das Justiz, Reglement vom 3. Dezember 1781 ein, welches den damaligen Marienwerderschen landraͤthlichen

chlug. 1793 kamen die

Im Jahre 1802 wurde das Provinzialrecht fuͤr Ostpreußen emanirt, dessen Ge— setzestraft auch in dem ehemaligen Marienwerderschen landräth— lichen Kreis Geltung fand. Mit dem Tilsiter Frieden ward aus Danzig mit seinem Gebiete und einem Theile des Palatinats Pommerellen ein Freistaat gebildet; der groͤßte Theil des Pala— tingts Kulm nebst Thorn und seinem Gebiete welcher jetzt fünf landrathliche Kreise bildet an das Herzogthum Warschau abgetreten, und daselbst die Rechtsverfassung bei ihrer Wieder— einverleibung mit Westnreußen dergestait bestimmt, daß in Stelle des inzwischen jedoch unter Beibehaltung der statutarischen Rechte fuͤr Danzig als Haupigesetz eingefuͤhrten Code Na- polcon, mit einigen propinzialrechtlichen Abweichungen das Allgemeine Landrecht von 1791 trat. ir, zirk des Ober-Landesgerichts zu Marienwerder in acht provinzial⸗ rechtliche Distrikte, mit sehr abweichender Rechtsverfassung, ) de— ren vorherrschender Charakter ist, daß sie auf fremdem Gebiete ent prossen, durch äußere Ereignisse eingesüͤhrt, im Volksleben nirgend Wurzel geschlagen hat.! Es gab sich demnach in der Plenarversammlung der dringende Wunsch einstimmig zu erken—

fung keinesweges wuͤnschenswerth erschien.

zialgesetzhuch zu bringen. Es

theile mehrere

fünf Kreise der Stadt und Veste Graudenz und i Ausnahme provinzialrechtlicher Bestimmungen nicht statthaben, da hier nach dem Patente vom 9g. November 1816 das Allg.

Landrecht lediglich und allein Geltung hat mungen setzter

Hiernach zerfallt der Be⸗

510 Hieruͤber eine Erklärung abzugeben, war die dem Landtage vorliegende Aufgabe, und derselbe glaubte sich daher zunaͤchst uͤuber

die Frage verstaͤndigen zu muͤssen: 1) ob nicht etwa alle Provinzialgesetze ungesammelt zu lassen seyen und auf deren voͤllige Beseiligung anzutragen wäre? Man konnte sich nicht verhehlen, daß diese Idee ungemein viel Anspre— chendes habe, daß ihrer Verwirklichung auch keine unuͤbersteigli⸗ chen Hindernisse entgegenstehen, da das Provinzialrecht mit dem Allg. Landrecht auf gleicher Basis, dem Roͤmischen Rechte be— ruhe; indessen enthält jenes dennoch einige werthvolle Ueber— bleibsel des alten Kulmischen Rechtes, welches seit sechs Jahr— hunderten im Volksleben eingebuͤrgert ist, und deren Abschaf—

tage auch ein im ganzen Staate allein geltendes Gesetzbuch als endliches Ziel vor Augen schwebte, so sprach sich doch all⸗ gemein die Ansicht aus, daß dieser Uebergang nur allmahlig und mit moͤglichster Schonung der herkömmlichen Rechte stattfinden duͤrfe. Gleichzeitig aber hielt man die Ueberzeu⸗ gung fest, daß das Provinzialrecht keine andere Abweichungen

von dem Allg. Gesetzbuche vorschreiben dürfe, als solche, de— ren Nothwendigkeit oder

vorzügliche Nuͤtzlichkeit durch die bisherigen Erfahrungen dargethan waren, wogegen die Abschaf— fung aller vor dieser Pruͤfung nicht bestehenden Bestimmungen Allerhöchsten Orts zu beantragen seyn wurde. Wenn aber jenes Ziel eines einigen Gesetzbuches fuͤr den ganzen Staat noch nicht zu erreichen ist, so trat der Wunsch, daß mindestens in der Pro—

vinz Preußen künftig nur ein Provinzial-Gesetzbuch maßgebend sey, um so lebendiger hervor.

In dieser Beziehung schienen die Schwierigkeiten um so weniger erheblich zu seyn, als auch dem Ostpreußischen Provinzialrechte das Landrecht von 1721 zum Erunde liegt und in erheblichen Rechtsmaterien die Provinzial— Gesetz gebung beider Landestheile in der That völlig konform ist. Indessen wollte man auch hier alles Gewaltsame vermeiden, deshalb eine sofortige Verschmelzung um so weniger beantragen, als nach Emanation des zu erwartenden Allgemeinen Gesetzbuches auch dem Ostpreußischen Provinzialrechte Aenderun⸗ gen bevorstehen. Doch war die Versammlung uͤber den Grundsatz durchaus einverstanden, daß jene Verschmelzung uͤberall den lei— tenden Hauptgesichtspunkt bilden solle. Auch verkannte man nicht die sich darbietende Gelegenheit, wenigstens das Danziger Parti— kular- mit dem Westpreußischen Provinzialrechte in ein Provin— „znnten in dieser Beziehung sich wenig Schwierigkeiten herausstellen, sobald die durch dies Parti— kularrecht bedingten, die Stadt Danzig betreffenden Abweichun— gen bei den bezuͤglichen Gesetzstellen des Provinzialrechts ange— suͤhrt werden. Diese Vereinigung ward in der angedeuteten Weise beschlossen, mit der Maßgabe, daß die fuͤr Danzig beizu— behaltenden partikularrechtlichen Bestimmungen in dem zu redigi— renden Gesetzentwurf in Parenthese mit „Danzig“ bezeichnet werden ; Demnaͤchst schritt man zur Berathung ö

welche Grundlagen man bei der Untersuchung sich stuͤtzen wolle? Es lagen dem Landtage drei verschiedene Gesetzentwuͤrfe vor: ) der revidirte Entwurf Westpreuß. Provinzial- und Danziger Partikularrechts von 971 Paragraphen; b) ein Entwurf des Königl. Oberlandesgerichts zu Marienwerder von 63 Paragra— phen; e) ein Entwurf des Oberlandesgerichtsraths Leman von 46 Paragraphen, und 4) ein vom Königl. Tribunal zu Koͤnigsberg abgefaßtes Gutachten. Das letztere schien mit unverkennbarer Sorgfalt und Sachkenntniß abgefaßt und sprach sich dahin aus, daß von dem Entwurfe ad a. uberhaupt nur die Beibehaltung

darüber: 2) auf

von etwa 295 Paragraphen durch das Beduͤrfniß gerechtfertigt

sey. Der Landtag stimmte diesem Gutachten im Wesenilichen bei und beschloß, dasselbe seinen Berathungen zum Grunde zu legen. Auch die hier bevorworteten provinzialrechtlichen Bestimmun—

gen erlitten indessen noch eine wesentliche Einschränkung durch Be—

sahung der demmachst zur Eroͤrterung gelangenden Frage: 3) ob die ausschließlich auf den Lauenburg-Buͤtowschen Kreis sich be—

ziehenden Gesetzstellen aus dem Provinzialrecht fuͤr Westpreußen ganz fortzunehmen seyen? 156 der durch das Tribunal bevor—

worteten Paragraphe gelten in dem bezeichneten Lander— nicht, von den uͤbrigen 139 Paragraphen finden

ihrem Gegenstande nach auf den Lauenburg-Buͤ— towschen Kreis keine Anwendung, und es bleiben außer dem Kirchenrechte nur noch wenige Punkte uͤbrig, in welchen das Provinzialrecht des Lauenburg-Buͤtowschen Kreises mit dem Westpreußischen uͤbereinstimmt. Bei dieser Lage der Sachen hielt der Landtag es um so mehr fuͤr zweckmäßig, daß jene Lan— destheile auch in rechtlicher Beziehung von Preußen ganzlich getrennt werden, wie sie es in ständischer und administrativer sind, als sie von den Preußischen Provinzial-Ständen nicht ver— treten werden. Dasselbe gilt von den an Posen und an die Neumark üͤbergegangenen Distrikten. Auch in Betreff der

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hres Rayons, darf die

Diese Vorbestim— den Landtag in den Stand, zur Pruͤfung derjeni—

gen provinzialrechtlichen Bestimmungen uͤberzugehen, deren Beibe haltung wuͤnschenswerth erschien. Der Ausschuß hatte sich der Ar— beit unterzogen, nach dem Gutachten des Tribunals und mit Be⸗ zugnahme auf die Verhandlungen der vom fuͤnften Provinzial⸗

Landtage ernannten ständischen Deputirten eine Zusammenstellung jener Rechts-Bestimmungen zu bewirken, und es ward zur Be— rathung uͤber dieselbe geschritten, nachdem sie durch den Druck vervielfältigt und den einzelnen Laäandtags-Mitgliedern zur Pruͤ⸗ Man unterwarf die proponirten Zusätze einer sorgfaͤltigen und anscheinend erschöpfenden Ersrte⸗

fung mitgetheilt worden war.

fung, hob die fuͤr und wider die Beibehaltung sprechenden Mo—

tive hervor, und einigte sich einstimmig über Beibehaltung einer

Anzahl von Bestimmungen, welche in Form von 88 Zusatzen zum

Allgemeinen Landrecht das Westpreußische Provinzial⸗Recht bil⸗

den sollen. JJ 6 wurde hiernach beschlossen, mittels Denkschritt die Aller⸗ hoͤchste Bestätigung des Entwurfs eines Prooinzial⸗Gesctzbuches fuͤr den westlichen Theil der Provinz Preußen in 88 Zusaͤtzen zum Allgemeinen Landrecht, so wie eines gleichzeitig vorzulegen⸗ den, darauf bezuͤglichen „Publikations-Patents“ nachzusuchen. Nach Beendigung dieser umfassenden und wichtigen, von den

Behörden und Ständen seit Jahren vorbereiteten Arbeit konnte

nen, daß diesen abnormen, zu zahllosen Verwickelungen und sich die Versammlung ein Gefühl der Befriedigung uͤber die Be⸗

Streitigkeiten, ja zu Rechtsunsicherheit Anlaß gebenden, Zustän, , J, . Sammlung und Feststellung der beizubeha!⸗ tenden provinzialagesetzlichen Bestimmun gen schleunige Abhulfe zu Theil werden möge. In der That hat auch de Gsetz ebung diese Mißverhältnisse nicht übersehen, und seit Einfuͤhrung des Allg. Landrechts hat man sich mit der Frage beschaftigt: „ob und welche Bestimmungen der Provinzialgesetzgebung fernerhin

beizubehalten oder der Vergessenheit zu übergeben seien?“

endigung des hochwichtigen Werkes um so weniger versagen, als

man sich der zuversichtlichen Hoffnung hingab, des Koͤnigs Ma—

estãt werde durch Allerhöchste Bestätigung des entworfenen Ge—

. den zur Zeit bestehenden abnormen Rechtszustand be⸗

digen, Tadurch zugleich die Annäherung zu einer Allgemeinen Rech ie verfassung wesentlich sördern.

Man en d Begutachtung der Entwuͤrfe der Ost“ und

Westpreußischen Provinzialrechte erledigt war, wurden in der

Wenn dem Land⸗

des Kulmer und Michelauer Landes, mit Ausnahme

Plenar⸗Sitzung vom Sten d. die von dem Gten Provinzial-⸗Land⸗ tage gepflogenen Verhandlungen uͤber ein Gesetz, betreffend die Erbfolge in Ritterguͤter, berathen. Dieselben waren auf den Antrag des 6ten Provinzial-Landtages bei Gelegenheit der Revision der Provinzial⸗Gesetze Allerhöoͤchsten Orts wiederum vorge⸗ segt, um zu moͤglichster Beseitigung der in einzelnen Landestheilen von dem Allgemeinen Landrecht und Ostpreußischen Provinzialrecht abweichenden Erbfolgerechte benutzt werden zu koͤnnen. Da in denjenigen, namentlich Westpreußischen Landestheilen, in welchen die in Rede stehenden Abweichungen staitfinden, nach dem bei Begutachtung des Westpreußischen Provinzialrechts gestellten Am— trage kuͤnftig allein das Erbfolgerecht des Allgemeinen Landrechts gelten, in Ostpreußen aber die Bestimmung des Ostpreußischen Provinzialrechts bestehen bleiben soll, so überzeugte sich der Land— tag, daß die erneute Mittheilung jener Verhandlung ihren Zweck erfullt und die weitere Berathung uͤber dieselbe erledigt sey. Es wurde beschlossen, dies mittelst einer Denkschrift anzuzeigen, und man glaubte, mit großer Befriedigung in derselben erwähnen zu konnen, daß man Gelegenheit gefunden habe, der in dem Aller— höͤchsten Propositions-Dekret vom 13. März ausdrücklich enthal— tenen Anordnung gemäß, den Bestimmungen der 55. 1 des Publications⸗-Patents zum Allgemeinen Landrecht so vollstandig als moͤglich zu entsprechen. ; ;

In der Sitzung vom 9. d. M. kam zunächst ein Antrag zur Sprache, nach welchem um Abänderung der bestehenden Vor⸗ schriften über die Verpflichtung, die Chausseen vom Schnee zu räumen, welche den Adjacenten derselben in einem gewissen Uim⸗ fange unentgeltlich obliegt, nachgesucht wurde, Man beschloß, die bei der Erdrterung daruber sich herausstellenden wesentlichen Uebelstände durch Vermittelung des Herrn Landtags⸗Kommissa— rius zur Kenniniß der betreffenden Behoͤrden, Behufs geeigneter Abstellung, gelangen zu lassen. Ebenso wurde ein Gesuch saͤmmt⸗ licher Einsassen evangelischer Konfession im Marienburger Land— raths⸗-Kreise um Gleichstellung mit den Einsassen katholischen Glaubensbekenntnisses desselben Kreises bei Entrichtung der Ab— gaben und Leistungen an Kirchen, Pfarrer und Kirchendiener, dem Herrn Landtags⸗Kommissarius zur gecigneten Veranlassung üͤberwiesen.

Berichtigung.

In der Zusammenstellung der gutachtlichen Erklaͤrungen der Provinzial-Landtage ꝛc. in der gestrigen Nr. der St. Zig ist S. 505, Sp. 3, Z. 24 statt: „sie“, zu lesen: ihn; ferner S. 506, Sp. 1, Z. 44, statt: „Beweis“, zu lesen: Beruf.

Petersburg, 24. April. Die hiesigen Zeitungen

s Programm der Feierlichkeiten bei der am 28sten ndenden Vermählung des Großfuͤrsten Thronfolgers er Prinzessin Marie von Hessen. Bei dem großen Zuge aus den inneren Gemaͤchern des Kaiserl. Palastes in die Hof— kirche werden die hoͤchen Personen zum Theil paarweise in fol— gender Ordnung erscheinen: 1) Ihre Majestaͤten der Kaiser und die Kaiserin, 2) der Großfuͤrst Thronfolger und seine hohe Braut

8 1

da si

N. statt

3) die Großfuͤrsten Konstantin, Nikolaus und Michael Nikolaje—

der Prinz von Preußen und die Frau Großfuͤrstin

. 9 * . witsch, 4)

Helene, 5) der Großfuͤrst Michael Paulowitsch und die Groß— fürstin Olga Nikolajewna, 6) die Großfuͤrstinnen Alexandra Ni—

kolajewna und Maria Michailowna, 7) die Großfuͤrstinnen Eli— sabeth und Katharina Michailowna, 8) die Erbgroßherzoge von Hessen und von Sachsen⸗Weimar; 9) die Prinzen Emil und Alexander von Hessen, 10) der Prinz und die Prinzessin Peter von Oldenburg.

Frankreich

Paris, 25. April. Der Erzbischof von Paris hatte heute eine lange Audienz beim Könige, die sich, wie man vermuthet, auf die Vorbereitungen zur Taufe des Grafen von Paris bezog.

In der gestrigen Sitzung der Deputirten⸗Kammer fuͤhrte die Dbatte uͤber die Bittschrift der in Buenos-Ayres wohnenden Franzosen zu dem Resultate, daß die Verweisung an den Mini⸗ ster der auswärtigen Angelegenheiten nicht genehmigt und mit starker Majoritaͤt zur Tagesordnung uͤbergegangen wurde.

Eine zahlreiche Menge draͤngte sich heute nach der Kirche St. Mary, um der Beatification der heiligen Marie de J Incar— nation beizuwohnen. Die Statue der Heiligen stand, umgeben von Blumen und Kerzen, auf dem Hauptaltar. Der Erzbi chof, umringt von mehreren Bischöfen, dem Patriarchen von Jerusalem und von mehr als der Hälfte des Klerus von Paris, hie't das Hochamt. Sämmtliche Offiziale, uͤber funfzig an der Zahl, trugen reiche Priestergewaͤnder aus Goldstoss. Das Fest dauert mor— gen und uͤbermorgen fort.

Sitzung der Assisen. Proieß des Journals „a France. Seit dem Jahre 1830 hat kein Preßprozeß ein äbnliches Aufseben ge— macht. Schon um 9 Uhr Morgens waren alle Zugänge zum Assisen— hofe mit Schaaren von Neugierigen besetzt, und gleich nach Oeffnung der Thüren war der Sitzungssaal bis auf den letzten Platz angefüllt. Die Journalisten, die später kamen, erhielten nur mit Mähe und auf besenderen Befehl des Präsidenten noch den usthigen Raum zum Ste⸗ negraphiren. Unter den legitimistischen Notabhilitäten, die der Sitzung beiwohnten, bemerkte man den Grafen Kergorlav, den Herzog ven itz. James, den Marquis von Laroche Tacquelin, den Herzog von Lerge u. s. w. sim 1 Uhr ward die Sitzung eröffnet. Der General: Advokat Pasto— rieu-Läfosse nahm den Sitz des üffentlichen Ministeriums ein. Die Serren Berrver und Augüst Johannet saßtzen auf der Banf der Vertheidiger. Der Präsident ermahnte das Publikum zur größten Ruhe, und erklärte, daß jedes Zeichen des Mißfallens oder des Bei— falls die Räumung des Saales zur Folge haben würde. Der An— geflagte erwiederte auf die an ihn gerichteten Fragen, daß er Ernst ven Monteur heiße und veramwortlicher Herausgeber des Journals „la France“ sey. Die Anklage⸗Akte, welche hierauf verlesen wurde, ent⸗ hielt den am 25. Januar d. J. ven der „France“ publizirten und in diesem Prozesse inkriminirten Artitel. Derselbe lautet solgendermaßen:

Die persönliche Politik Ludwigs Philipp's, durch ihn selbst erläutert.

„Ludwig Philipp hat ein volitisches Spstem, auf dessen Realisi— rung er, unbekümmert um alle Ministerial⸗Veränderungen, hinarbeitet. Er hat bei Ausühung seines constitutionellen Rechtes boständig gesucht, ein Kabinct zu bilden, welches seine parlamentarische und gesetzliche Ver— antwortlichfeit für die Ausführung seincs intimen und persönlichen Gedankens einsetzte. Hat er ein solches in dem Ministerium vem 29. Oktober gefunden? Ist nicht Herr Thiers selbst in jenes System eingegangen, als er die Befestigung von Paris durch Ordonnanzen be— gann und sie vor der Kammer vertheidigie. Es sind dies ernste und wichtige Fragen, und die Dokumente welche wir Frankreich vorlegen, werden vieler Ungewißheit in dieser Beziehung ein Ende machen. Wir

sind immer der Meinung gewesen, daß die Politik des persönlichen und nicht verantwortlichen Spostems zum Zwecke hätte, Eurepa Bürg⸗ schaften zu geben, und den Krieg zu vermeiden, und daß jene Bürgschasten in einem Plane zur Unterdrückung der Revolu— lion im Innern beständen. Es liegt uns eine Korresponden; vor Augen, welche bestimmt war, auf die Eurepäischen Höfe zu Tirken. Die Enthällung derselben ist wahrscheinlich den anti⸗ diplomatischen Indiscretionen zu verdanfen, von denen die Mini⸗ sier der Juli-Regierung auf der Rednerbühne schon so viele Bei⸗ spiele gegöben haben. Wir theilen einige Bruchstücke daraus mit, welche in den ersten Jahren nach der Jnli⸗Revelutien geschrieben wurden, und die zeigen, daß schon zu jener Zeit Verpflichtungen in Bejug auf folgende Punkfte eingegangen waren: Die Traftale von 1815 für un⸗ verletzlich zu erklären; Paris zu befestigen, als ein Mutel, die Haupt⸗ stadi im Zaume zu balien; Algier aufzugeben, um Enaland zufrieden zu stellen und die Allianz mit jenem Lande zu sichern; Polen auf keine Weise zu unterstützen. Die nachfolgenden Auszüge werden Vielen nichts Neues lehren; aber sie werden dazu dienen, manchen Irrthum zu be— richtigen, und die ersten Jahre nach der Juli-Rerolution, deren Ge— schichte noch zu schreiben ist, in ihrem wahren Lichte zu zeigen.“ Auszüge aus Briefen Ludwig Philipp's.

Da ist sie denn, die famöse Epistel! Sie, der Sie die Nothwendiakfeit kennen, welche dieselbe eingegeben hat, Sie allein wer⸗ den sich nicht über den wahren Sinn, den sie für uns haben muß, täuschen, und ohgleich ich sie eigenhändig für Sie abschreibe, so werde ich mich doch hüten, Ihnen zu sagen, daß Sie sie buch stäblich befolgen sollen. Im allgemeinen ist es mein aufrichtiger und fester Entschluß, alle die Verträze unverletzt aufrecht zu erbalten, welche seit 18 Jahren zwischen den Eurepäischen Mächten und Frankreich abgeschlossen wor den sind. Was die Besetzung von Algier betrifft, so habe ich noch be— sondere und wichtigere Gründe, um diejenigen Verpflichtungen getreu zu erfüllen, welche meine Familie gegen Großbritanien eingegangen ist Jene Gründe sind der lebbaste Wunsch, den ich empfinde, Sr. Groß britanischen Majestät angenehm zu seyn, und meine innige Ueberzeu— gung, daß ein festes Bündniß zwischen den beiden Ländern nicht allein für die gegenseitigen Interessen, sondern auch für die Frei⸗— heit und die Civilisation Eüropa's nothwendig ist. Sie können daber, Herr Beischafter, Ihrer Regierung versichern, daß die meintige pünktlich alle diejenigen Verpflichtungen einhalten wird, welche Se. Ma⸗ jestit Karl X. in Bezug auf Algier übernommen hat. Aber ich hitte Sie, die Aufmerksamkeit des Brilischen Kabinets auf den gegenwärti gen Zustand der Gemüther in Franmtreich zu lenken, denselben hemerk lich zu machen, daß die angenblickliche Räumung Algiers das Zeichen zu den heftigsten Recriminationen gegen meine Regierung geben würde daß sie verderbliche Resultate herbeisühren könnte, und daß es für den Frieden Europa's von Wichtigteit ist, eine neue Regierung die an ihrer Befestigung arbeitet, nicht zu Se. Britische Majestät muß daher, heruhigt über nsere Absichten und von unserem festen Willen, das Versprechen der Restauratien zu erfüllen, überzeugt, uns die Wahl der Zeit und der Mittel überlassen

„... Es scheint, daß es Ihnen noch nicht gelungen ist, weder in Wien noch in St. Petersburg begreiflich zu machen, daß ohne Nichteinmischung Cütropui er schllitert bn un Italien verloren haben würde, wie man den Holländern Belgien nommen hat Hat man vergessen können oder dürfen, daß während der Regierung Cjzartorisko's gan; Polen unter dem revolutionairen Ein flusse sich erhoben und sich durch uͤnsern weisen und heilsamen Einfluß mit Frankreich vereinigt haben würde, um Rußland zurückzutreiben und trotz seiner kolossalen Streitkräfte zu zerschmettern; denn es ist ewig wahr, daß, wenn ein Volk, ein wirkliches Volk sich für seine Frei⸗ heit erhebt, keine absolute Gewalt im Stande ist, es zu unterdrücken. Ich hatte etwas Besseres gehosst von den Ausschlüssen, die Sie über die Unermeßlichkeit des Dienstes gegeben haben müssen, den wir Ruß land, Oesterreich und Preußen geleistet baben in Dienst, der aus der Thatsache selbst hervorgeht; denn Polen ist unterlegen, und nicht ohne einige Gefahr für uns. Man denke etwas mehr daran, um uns nicht

O 2 Vesterrelic) eber soöo git

in die Nothwendigkeit zu versetzen, beständig daran erinnern zu müssen.

Haben Sie nicht die beiden Briefe Lafayette's, welche die Vorwürfe an unseren Minister enthalten, daß er durch seine Rathschläge und Versprechungen die Vertheidigungsmittel Polens ge⸗— lähmt habe? Bedarf es für die Kabinette von Wien und St. Peters— burg mehr? und kann man die Gefahr verkennen, die für Rußland in den Plänen und in dem Vertheidigungs-Sosteme lag, welches die Polen unter dem Prinzen Adam angenommen hatten? Will man vergessen, was man uns, als den einzigen und mächtigen Urhebern der Maß⸗— regeln, schuldig ist, die jenes Sostem gelähmt und die prophetischen Worte Sebastiani's verwirklicht haben. Aber brechen wir davon ab; Polen ist nicht mehr, und uns weit mehr als dem Sieger von Warschau muß es das Russische Kabinet danken, daß jener Heerd der beständigen Rebellion vernichtet ist Machen Sie, daß man sich dessen etwas mehr in Wien und besonders in St. Petersburg erinnere.

Es sind in politischen Krisen schrecklichen Folgen zu befürch ten, wenn ein weiser und voraussehender Wille sich in unvermeidlicher Berührung besindet, mit der Halsstarrigkeit eines Eifers, der schlimmer ist als böser Wille. Wenn man, statt den bürgerlichen Lrrilleristen rücksichtzles cin Ende zu machen, meinen Rath befelgt, ihnen geschmeichelt, schön mit ihnen gethan, und ihnen zu verstehen gegeben hätte, daß, wenn man an Errichtung von Forts dächte, dies nur geschähe, um ihnen die Bewachung derselden anzuver— trauen; wenn man sie überredet hätte, daß im Falle einer Invasion Paris nur solchen Vertheidigern sein Heil verdanken könnte; wenn man endlich statt einer brüsken Auflösung jene Bürger bei der Eitel feit gefaßt hätte, so würden Arago und die Seinigen mit dem Beweise gescheitert seyn, de die Forts, weit davon ent fernt, zu einer Vertheidigung gegen das Ausland bestimmt zu seyn, ein Mittel werden sollten, um die sehr unruhige Bevölkerung von Pa⸗ ris und seine liebenswürdigen Vorstädte im Zaum zu halten. Man mußte Zeit gewinnen, und statt die Gemüther zu erhittern, den aufgeschreckten Civismus einschläfern, um ihn auf den heilsamen Augen blick vorzubereiten, wo man jedem Widerspänstigen durch eine Ordon— nan; antworten konnte. Uebrigens wird mich nichts dahin bringen auf einen Plan zu verzichten, der so weise erdacht ist, und an dessen Ausführung ich bei dem gegenwärtigen Zustande der Dinge gewisser— maßen die Dauer meiner Dynastie knüpfe. Man möge fest überzeugt seyn, daß ich allein mich der revolutionairen Hyder entgegenstellen, sie lenken und besiegen konnte. Man wisse uns etwas mehr Dank dafür. Man rechnet uns unsere unerhörten Anstrengungen nicht an, man weiß nicht, mit welchem Velke wir es zu thun haben, und daß seit A0 Jahren Paris wie Frankreich betrachtet werden muß. Man versichere daher, daß ich weder auf jenen Plan, noch auf den die Presse, unsere gefährlichste Feindin, zu zügeln, verzichte. Man hat einen großen Theil der Schrifisteller gewonnen; die anderen werden solgen, und nach den boshaften und täglichen Ausreizungen wird Ruhe eintreten. Man denke an das, was der Juli i8s0 über Europa hätte bringen können. Man überlege, was unser einziger und fester Wille aus jener furchtbaren VBolksgährung gemacht hat. Man nehme dar⸗ aus ab, was wir noch ihun werden, und besonders möge keine der Mächte vergessen, daß wir allein Frankreich und Europa retten konn— ten, und daß wir es gethan haben. Wien, St. Peiersburg und Ber— lin mögen sich dessen steis erinnern.

zi Ter Präsident zu dem Angeklagten: Bevor ich dem öffentlichen 3 das Wort gebe, muß ich Sie fragen, ob Sie Papiere in Ri haben, die Sie im Laufe der Debatten vorzulegen gedenken? (Allgemeing Bewegung der Aufmierffamfeit. Bevor der General-Ad— vakat das Wort nimmt, muß er wissen, auf welchem Terrain die De batte geführt wird. Was b , nn . j Herrr von R ö haben Sie zu erwiedern 46 . Mind 6 n . Mein Vertheidiger wird dem öffentlichen ; erten und die Publtzirung der Briefe rechtfertigen Vorher hahe ich mich über nichts zu erklären' Der Generals Advokat: Wird Ihr Vertheidiger sich veranlaßt finden, in seinem Plaidaver Papiere vor ulegen“ Herr Berrver: Das Journal „la France“ ist vor die Jurv ge⸗ sielst werden. unter der Anksage, daß es sich durch Publizirung jener Briefe der Beleidigung gegen den König schuldig gemacht hahe. Wir

hung, es ist Beleidigung; darüber kann kein Streit sevn. 4 6ew * . ö . 2. 2 minitrte Journal zieht den König in den Kampfplatz herab, es zeigt ihn

der Rache

dem so? Halte man sie wirklich?

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werden die Entwickelung der Anklage abwarten um das Sysiem der Vertheidigung den Mitteln der Anklage anzupassen.

Der General-Advofat begann hicrauf sein Requisitorium in folgender Weise: Die Verleumdung ist eine Kunst, die Forischritte macht. Man hat lange Zeit gealaubt, daß es, um die Person eines Königs zu beleidigen, genügen könne, schmähliche Anklagen gegen ihn zu erheben, ß Thatsachen anzudichten, die, wenn sie wahr wären, ihn in der öffentlichen Meinung herabsetzen würden. Aber auf ein solches Angriffs-System giebt es eine Vertheidigung, welche die Par⸗ teien leicht voeraussehen können: man wiederlegt die Behauptungen

durch entgegengesetzte Behauptungen. Seit einigen Jahren aber hat man eine Angtifssart ausgesonnen, die gefäbrlicher und bei weitem ge⸗— hässig'r von Seiten Derer ist, die sich derselben bedienen. Man hat die Verfälschungskunst auf die Handschrift des Königs angewen⸗ det. In welche Lage wird der König dadurch versetzt. Soll er, wie in einer gewöhnlichen Fälschungssache persönlich die ihm zuge⸗ schriebenen Briefe ableugnen? Sell er vor Gericht cigenhändig eiwas niederschreiben, um die Erperten in den Stand zu setzen, einen Ver— gleich mit den verfälschten Papieren vorjunebmen? Würde man in einem solchen Falle an die völlige Unabhängigkeit der Experten glauben? Nein, das gewöhnliche Vertheidigungs-Sypstem ist in einem selchen Falle

nicht anwendbar und das hat die „France“ gewußt, als sie jenen ge—

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leidilung gegen die Person des Königs in sich enthält, ist wehl keinem

hässigen Artikel niederschrieb. Daß dieser Artikel das Vergehen der Be⸗

Zwei el unterworsen. Er stellt den im Jahre 1830 erwählten König als den

Feind aller nationalen Juteressen dar, der sich ohne Rücksicht auf die Mittel nur mit der Idee beschäftige, seiner Donastie Dauer zu verschaffen.

Wenn der König so wäre, wie man ihn zu schildern sucht, so müßte man in ihm einen Tyrannen erblicken der nur die Wege der Heuchelen einschlägt;

man müßte ihn unter jene Fürsten reihen, die ibre Herrschaft nicht au die Wahrheit sondern auf die Lüge gründen. Ja, es ist dies Schmä— Das inkri⸗

mit den Briefen in der Hand,

und weihet ihn dem Hasse und dem Unwillen des Volkes.

Mit den Briefen in der Hand! Ist ; Dazu wäre vor allen Dingen noth— vendig, daß jene Briefe richtig wären; es ist dies unmöglich und in jeder Hinsicht unwahrscheinlich. Jener Maun, den man uns als so lreulos und so listig schildert, sollle es sich nicht vor allen Dingen zum

Grundsatze gemacht haben, dergleichen gefährliche Dinge der Feder nicht anzurpertrauen? Er sollte nicht wissen, daß es Dinge giebt, die man sagt,

aber nie niederschreibt? An wem hätte denn der König jene Briefe gerich⸗

tet? Aus den publizirten Bruchstücken geht es nicht hervor. Ein Wort in den

selben, das Wort Botschafter, könnte veranlassen zu glauben, daß sie an Herrn ron Tallevrand gerichtet worden wären, also an den ge—

wandtesten Mann in der Kunst der Diplomatie, und ein solcher Mann Nein, sie

sollte solche Briefe behalten haben, statt sie zu verbrennen? sind nicht ven Ludwig Philipp geschrieben, nicht von Herrn von Tal— lehrand empfangen worden. manne handelte, dem man einen Brief zuschrieb, der seine Ehre an⸗ griffe, so würde ihm Niemand das Recht bestreiten, den Angreifer auf— zuüsuchen und ihm zu sagen:

Ste mir denselben.

l ] as Staats-Oberhaupt, also um die gehei⸗

Anteressen handelt, so ist doch dasselbe geschehen. Man hat in veranl cher er r „France“ gesagt: Wenn die Briefe falsch sin wem dieselben von dem Driginal abgedruckt haben, so zeigen Sie es; es ist die einzige Bürgschaft für die Echtheit. Wissen Sie, welche Antwort man dem Instructions⸗ richter ertheilte? Die Briefe sind echt, sagte man, ich habe die Originale in Händen, aber Sie sind nicht mein Richter und ich werde Ihnen dieselben nicht übergeben? Ich behalte mir vor, sie der Jury zu zeigen. So stehen die Sachen noch jetzt, und Sie haben gehört, m. S wie man noch so eben auf die Frage, ob man Papiere vorlegen wollte, eine aus weichende Antwort ertheilte. Bisjetzt fehlt also in dieser Sache noch jedes Original-⸗Dokument, und bis man uns auf diese Weise die Echt⸗ heit jener Briefe nachweist, sind wir berechtigt, sie als das Werk von

*

Fälschung zu betrachten. Als man die Herren Lübis und von Montour, die

der Fälschung verdächtig, verhaftet worden waren, wegen mangelnden Be— weises freilassen mußte, welchen Gebrauch machten sie von ihrer Freiheit? Herr Lubis begab sich am 2. März nach London, ohne Zweifel in der Ab⸗ sicht, seine Vercheidigung zu verabreden, und mit wem! Ach, m. H. hier stoßen wir zum erstenmal auf einen Namen, den wir niemals den Muth

gehabt haben würden, in diesen Prozeß zu mischen wenn die „France“

uns nicht dazu gejwungen hätte. In der ersten Zeit ward der Name jener Frau (der Contemporaine) von den Herren Lubis und Montour nicht genannt; wenn man ihnen damals vorgeworfen hätte, sich mit ihr verabredet zu haben, so würden sie eine solche Behauptung als eine Verleumdung haben zurückweisen können. Jetzt aber, in. H., hat diese Fran selbst gesprochen, sie hat im Interesse dieses Prozesses eine Erklä— rung publizirt, welche beweist, zu welchem jämmerlichsten Aeußersten die France“ gejwungen ist. Der General-Advofat verlas hierauf eine Er— klärung der Madame St. Edme, die dieselbe in dem Engli— schen Journale hervor, daß sämmtliche dem Könige zugeschriebenen Briese von ihr kommen, und sich angeblich die Originale in ihrem Besitze be sinden. Sie sordert darin die Französische Regierung auf, ihr den Prozeß vor den Englischen Gerichten zu machen, wo sie die Echtheit der Briefe auf das Unwiderleglichste beweisen würde. Dieses Zeug— niß, fuhr der General⸗Advokat fort, soll uns statt der Original-Doku mente dienen. Der Angeklagte hatte versprochen, die Original-Schrei ben der Jury vorzulegen, und jetzt flüchtet er sich hinter eine Fran, für die uns die Bezeichnung fehlt. Er stellt keine andere Bürgen, als eine abgedankte Dirne, die die Schande aus ihrem Vaterlande vertrie— ben, und die längst alles verkauft hat, was eine Frau verkaufen kann. Und vor einer solchen Autorität soll sich die Jurh beugen? Das ist keine Vertheidiaung, das ist ein Hehn gegen die Jurv. Nichts be⸗ gründet die Anklage der Beleidigung besser als die Quelle, aus der man seine Schmähungen geschöpft hat Wir brauchen nichts weiter hinzuzufügen, wir glauben, nicht vergebens an die Justiz des Landes appellirt zu haben. ͤ Herr Berryer hob in seiner Vertheidigung besonders hervor, daß ganz ähnliche Briefe Ludwig Philipp's schon im Jahre 1839 in Lon— don gedruckt und dem dortigen Botschafter vorgelegt worden wären, ohne daß dieser für gut gefunden hätte, eine gerichtliche Verfolgung ein⸗ zuleiten. Dadurch allein würde der gute Glaube der „France“ an die Echtheit der Briefe schon gerechtfertigt. Aber dies sev noch nicht Alles. Herr Heinrich von Laroche⸗Jacquelin, ein Mann, der selbst von seinen Geanern für die Ehre selbst gehalten werde, habe die Briefe gesehen und sie für vollkommen echt erkannt, sich aber dabei nicht beruhigt, sondern sie einem Manne gezeigt, der der jetzigen Regierung von gan— zem Herzen ergehen sey. Dieser, von der Echtheit ebenfalls überzeugt, habe sich der Thränen nicht erwehren können, als er sich mit dem Inhalte derselben bekannt gemacht hätte. Die Original Beiefe könnten nicht vorgelegt werden, weil die Person, von der sie herrührten, noch immer fürchten müsse, in London wegen Fälschung verklagt zu werden. Wenn sie alsdann die Driginalbriefe nicht vorzeigen könne, so setze sie sich der Todesstrafe aus, welche in England auf ein Verbrechen der Fölschung stehe. Ünter

Wenn es sich von einem bloßen Privat-

Sie haben mir einen Brief angedichtet, Wohlan, m. H., obwohl der Fall nicht gleich

(Sun“ hatte erscheinen lassen. Es geht daraus

diesen Umständen sey es leicht einzusehen, daß sie sich um keinen Preis von den Original-Dokumenten trennen wolle. Herr Berryer zeigte übrigens andere Originalbriefe des Königs vor, die derselbe in den Jahren 1808 und 1809 geschrieben hatte, und die die höchste Aehnlich— feit mit den Facsimile's der inkriminirten Briefe darboten.

Nachdem der General-Advokat noch furz replizirt, und Herr Berryer hierauf geantwortet hatte, resumirte der Präfident' die Debatte, und die Jurv zog sich in ihr Berathungs zimmer zurilck. Nach kurzer Frist gab sie, wie schon erwähnt, ihr Uriheil dahin ab, daß der Angeklagte nicht schuldig sey. Die Versammlung trennte sich in der lebhaftesten Aufregung.

Großbritanien und Irland.

London, 214. April. Das Verfahren der Minister in Be—⸗ zug auf die Irlaͤndische Wähler-Registrirungs-Bill wird von der

Times heute einer sehr bitteren Kritik unterworfen. „Nach—

dem sie“, sagt dieses Blatt, „eine Bill nach der anderen einge⸗ bracht hatten, die sie niemals durchzusetzen beabsichtigten, um Mißbräuchen abzuhelfen, welche viel zu einträglich sind, als daß man sie gern abstellen sollte, verschrieen sie ohne Bedenken ihren eigenen Borschlag, so wie sich Lord Stanley desselben ernstlich annahm, als einen Versuch der Tories, den Irländern ihre Wahlrechte zu erlauben. Da sie diesen Kunstgriff aber zu plump fanden, als daß er haͤtte gelingen können, so brachten sie eine andere Maßregel von ihrer Fabrik ein, schein bar zu gleichem Zweck, aber mit einer Klausel belastet, welche durch eine graäͤnzenlose Ausdehnung des Wahlrechts die Wirlung der angeblichen Reform neutralisiren sollte. Um nun eine Masoritat bei der zweiten Lesung zu erhalten, setzten sie den Wahl / Lensus zuerst auf 5 Pfd. fest, natuͤrlich nicht im eniferntesten in der Meinung oder mit dem Wunsche, daß sie dies durchbringen loͤnn⸗ ten, sondern nur, um sich unter den Englischen und Irländi⸗ schen Demokraten auf einen Augenblick etwas populairer zu machen. Als sie diesen Zweck erreicht, und sie durch kurze Beobachtung der oͤffentlichen Stimmung im Lande sich überzeugt hatten, daß im Ausschusse des Hauses die Verwersung ihres ur⸗ spruͤnglichen Vorschlages unvermeidlich sey, gaben sie augenblicklich und mit der größten Bereitwilligkeit ihre Stellung auf, und Lord Morpeth läßt sich durch die von ihm wahrend der Osterferien im Buͤreau der Armen Kommissarien gemachten Nachforschungen zu der Einsicht bringen, daß 8 Pfd., nicht 5, der genaue Belauf des Wahl Cenfus sey, durch den man eine achtbare und hinlänglich zahl⸗ reiche Wahlerschaft in Irland erlangen werde. Sollte dieses uskunfts⸗ mittel fehlschlagen, so glaubt man allgemein, daß Lord Howick noch eine neue Modification in petto habe, weiche die Minister lieber annehmen wollen, als daß sie in der Minoritaͤt bleiben, nämlich die Irlandischen Pächter, die von Jahr zu Jahr auf 20 Pfund Einnahme abge— schätzt sind, den auf 50 Pfd. Einnahme abgeschätzten Paͤchtern Englands gleichzustellen, das heißt ihnen das Wahlrecht zu ver— leihen. Wenn eines von diesen Auskunftsmitteln, ihnen im Aue⸗ schusse die Majorität sichert, so wird ihr Zweck die Verhinderung jeder Reform im Irländischen Registrirungswesen, erreicht seyn. Lord Stanley's Bill ist dann fuͤr diese Session vereitelt: aus ihrer eigenen Bill wird im Oberhause die Wahlcensus⸗Kausel her⸗ ausgeworfen werden, und damit haben sie erlangt, was sie wollen, einen anstaͤndigen Vorwand, die Maßregel ganz und gar fallen zu lassen.“

Unter den die orientalische Frage betreffenden officiellen Ak— tenstuͤcken, welche kuͤrzlich veroffentlicht worden sind, befindet sich auch eine fruͤher von den ministeriellen Blättern in Abrede ge⸗ stellte Remonstration Lord Palmerston's gegen die Franzoͤsischen Ruͤstungen, die vom 5. Mai v. J. datirt ist.

Vor dem Polizei⸗Amt der Londoner Town⸗Hall erschien dieser Tage ein junger Neger, Namens Dixon, der ein Gesuch um Unterstuͤtzung, damit er nach Amerika zuruͤckkehren koͤnne, durch die Angabe motivirte, daß er, als Aufwärter in einem Wirthshause zu Buffalo am Niagara, den Englaͤndern als Kundschafter gedient und vorzůüͤglich dazu beigetragen habe, daß sie den Ueberfall gegen das Dampfboot „Caroline“ hätten aus— fuͤhren koͤnnen. Auch seine Aussage spricht dafuͤr, daß Herr Mac Leod bei jener Handlung nicht zugegen gewesen.

Die meisten Blatter besprechen die vom Commodore Napier zu Liverpool gehaltene Rede und beloben die Maͤßigung, welche er bei der Ausführung seiner Befehle als General und Admiral

in der Levante beobachtet habe, und wodurch ein ferneres Blut— vergießen, ja vielleicht ein Krieg mit Frankreich verhindert wor den sey. Auch die Stadt Manchester hat den Commodore mit Pomp bewirthet. Gestern ist derselbe, von Manchester kommend, hier eingetroffen.

Der Morning Herald versichert, die Angabe, daß der Koͤnig von Hannover seine Zimmer im St. James⸗-Palaste räu— men lasse, beruhe auf einem Irrthum, indem dieser Monarch bloß die aus dem Nachlasse der verstorbenen Prinzessin Auguste erkauften Gegenstaͤnde habe abholen lassen.

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Brüͤssel, 25. April. Major Allard, Adjutant des Gene— ral⸗Lieutenants Goblet, ist zum Gouverneur des Kronprinzen er— nannt worden.

Nach offiziellen Listen gab es im Jahre 18490 in Belgien 1218 Doktoren der Medicin, 94g Wundaͤrzte, 504 Geburtshelfer, 139 Gesundheitsbeamte, 784 Pharmaceuten, 38 Droguisten, Stz5 Hebammen, 43 Zahnaͤrzte.

Folgendes ist eine Zusammenstellung der Ein- und Aussuhren von Wolle und wollenen Waaren in Belgien seit dem Jahre 1834:

Wolle.

Einfuhren. 1834. 15,309,160 Fr. 1835. 14,989, 065 * 1836. 22,133,099 1837. 17,415, 729 1,038, 737. 1838. 12,533, 9990 5 1,321,050

Wollene Waaren:

Einfuhren. Aus fuhren. 1834. 1J,619, 9091 Fr. 3, Sic, 636 Fr. 1835. 1,261, 0940 Y d, 54,2 is 1836. 155120753 65613, 280 1837. 1,445,980 6, 196, 2 1838. 1,016,595 . 5, 343, 020

Ausfuhren. 5, O96, 937 Fr a, M43 * 5, 768, 607 *

CG p gie

O Madrid, 16. April. Vier Wochen sind seit Eroͤffnung der Cortes verstrichen, und die Loͤsung der großen Frage, welche uber die naͤchste Zukunft dieses Landes entscheiden soll, die Ernen⸗ nung der neuen Regentschaft, ist, wenigstens der Form nach, noch in ungewisser Ferne. Die dermalige provisori— sche Regentschaft erklart sich selbst, den Cortes gegenuͤber, fuͤr einen im Todeskampfe begriffenen Kranken, und kann doch nicht die Mittel auffinden, um die Kammern zu veranlassen, einem neuen regierenden Körper das Leben einzuhauchen. Die Urheber der Constitution von 1839 hatten bei deren Abfassung offenbar nicht die Moglichkeit vorausgesehen, daß die Zuͤgel der Regent schaft den Handen der Königin Christine, noch ehe deren Tochter zur Muͤndigkeit gelangen wuͤrde, entfallen könn⸗ ten. Sonst wurden sie die Art und Weise, wie die neue Regentschaft zu ernennen sey, in einer bestimmteren und vollstaͤndigeren Form festgesetzt haben, als dieses in der er wähnten Constltution und in dem dieselbe ergänzenden Gesetze vom 19. Juli 10357 geschehen ist. Das Schwankende dieser Bestim—⸗ mungen hat zur Folge gehabt, daß beide Kammern, anstatt sich uͤber die Prozedur der Ernennung im Einverstaͤndniß zu setzen, . ng vielmehr in offenem Widerspruch gegen einander gera— then sind.

Ber Senat, wie der Kongreß, hatten zwar beide als Grun lage der ferner vorzunehmenden Schritte, den Satz anerkannt, daß,