1841 / 121 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

der Sof⸗ und Baustelle, dem unbrauchbaren Lande

mgruben:

. 1— 1M. 3 MR.

1 ͤ 66 liegt 21 Meilen

3 dir gen n a. d. O. eben so weit von Nen⸗

zelle, Meile von Ziltenderff— Dasselbe enthält außer der Hof⸗ und Baustelle: J

Gartenland M. .

Acker . Haserland II. Kl. und Roggenland, Wiesen —⸗ 17 Sütung ; K Summa 161 M. 39 R.

E. Die wilden Fischereien in 12 Stifts⸗ Seen nebsi den Fischerei⸗Diensten der umliegenden Stifts— Dörfer. . . ; .

Die Polijei⸗Verwaltung im Dominial⸗Bezirk wird nicht mit übergeben, wohl aber die Polizei⸗Aufsicht in den Porwerks- und Schäferei-Gehöften und auf den verpachteten Ländereien.

Das Minimum des Pachtzinses ist in folle für das erste Jahr 183 auf 8577 Rihlr. 1 sgr. 1 pf. incl. Gold festgesetzt. . ö

In den zunächst folgenden 6 Jahren sieigert sich dieser Pachtzins durch den Hinzutritt mehrerer nicht sosort zu überweisender Pacht-Objekte, so wie durch höhere Beranschlagung der erst in Kultur zu setzenden Hütungsflecke ünd Elsbrüche, wie solgt;

für das Jahr 1837 auf .. 616A Thlr. 13 sgr. 10 pf. ö k .

2 2 183 . ' A 2 w .. 7572 W

und beträgt in diesem letzten Jahre:

a) für das Vorwerk Zilten⸗

dorff incl. der Verzmsung

des Baum-⸗-Inventarii .. A973 Thlr. 16 sgr. 11 pf.

für die zu Ziltendorff ge⸗

hörigen Dienste . D

. Summa 5810 Thlr. 5 sgr. 3pf.

für das Vorwerk Diehlow

incl. der Verzinsung des

Baum⸗Inventarii

für die hierher gehörigen

Dienste ... Summa 1504 Thlr. 20 sgr. 3pf.

e) für die Ziegelei bei Diehlow 109 . 16

f) für das Kruggut und die

9)

4)

11

51A

hierdurch aufgefordert, sich binnen 9 Monaten und Gesellschaft, womit sie für ihre Verbindlichkeiten

am 2. April 1842, Vormittags 11 Uhr, in der hiesigen Gerichtssiube an—

und weitere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls sie für todt erklärt und ihr Vermögen ihren bekannten Erben überwiesen werden wird. Schönflies, den 9. April 1841. Königl. Preuß. Land⸗ und Stadtgericht. Kaehne.

Bekanntmachung. Von dem Königl. Land⸗ und Stadtgerichte hierselbst werden Alle und Jede, welche an das Vermögen des Fabrikant Rudolf Schulze hier, welches haupisächlich in einer chemischen Fabrik und Waarenvorräthen be— steht und worüber, wegen Unzulänglichkeit desselben, der Kontfurs eröffnet worden, Ansprüche zu haben ver⸗ meinen, dergestalt öffentlich vorgeladen, daß sie inner⸗ halb drei Monaten und spätesiens in dem vor dem Herrn Land⸗ und Stadtgerichts-Rath Vörkel, als De— putirten, auf den 6. Juli 1811, Vormittags 11 Uhr, anberaumten präklusivischen Liquidatiens-Termine ent— weder in Person oder durch einen mit gesetzlicher Voll⸗ macht und Information versehenen hiesigen Justiz— Kommissarius, wovon den hiesigen Ortsunbefännten die Herren Mulertt, Helling und Hassert in Vorschlag gebracht werden, in dem Lokal des unterzeichneten Ge— richts erscheinen, den Betrag und die Ärt ihrer For— derungen anzeigen, die Beweismittel beibringen und hiernächst die weiteren Verfügungen erwarten. Bei ihrem Ausbleiben im Termine und bei unterlassener Anmeldung ihrer Ansprüche aber haben dieselben zu gewärtigen, daß sie mit allen etwanigen Forderungen an die Konkursmasse präkludirt werden sollen und ih⸗ nen deshalb ein ewiges Stillschweigen gegen die übri— gen Kreditoren auferlegt werden wird. Delitzsch, den 12. März 1841.

Königl. Land- und Stadtgericht.

Müller.

Nothwendiger Verkauf. Königl. Landgericht zu Berlin, den 2. Februar 1841. Die beiden zu Mariendorf Nr. 12 und 13 gelegenen, Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Schönburg erbpachts— weise gehörigen Vierhüfnergüter, mit Ausschluß der avon bereits veräußerten Parzellen von zusammen

stehenden Termine persönlich oder schriftlich zu melden

spätesteus in dem am 5. Januar 1812 Vormittags 11 Uhr

wozu ihnen die Herren Justiz-Kommissarien Fischbach, Eisleben und Boots in Borschlag gebracht werden, einzufinden oder sich schriftlich zu melden. Mit den oben ad 1, 2 auch deren etwanige unbekannte Erben vorgeladen.

Melden sich die Abwesenden nicht, so werden sie für todt erklärt, und ihr Vermögen wird ihren gesetz⸗ lichen Erben, eventualiter dem Fiskus zuerkannt werden.

Melden sich zu den al A bis 7 aufgeführten Nach— laßmassen keine Erben oder können dieselben ihr Erb— recht nicht gehörig nachweisen, so werden sie mit ihren Erb-Ansprüchen präkludirt, und die Nachlaßmasse als herrenloses Gut dem Fiskus zugesprochen werden.

Prenzlau, den 1. März 1841.

Königl. Stadtgerich =

Subhastatisons⸗Patent.

Das dem Tuchfabrifanten Johann Gottlob Liebezeit zugehörige, sub No. A7 des Hypothekenbuchs der hiesi— gen Amtsvorstadt vor dem Mühltbore hierselbst an der Berlin-Kasseler Chaussee belegene Wohnhaus mit Hofe, Garten und einer zu letzterem eingezäunten Wiese und sonstigem Zubehör, in welchem unter der Firma: „Gasthof zur Stadt Hamburg“, Gast- und Schenkwirthschaft betrieben wird, nach Abzug der La sten abgeschätzt auf 6913 Thlr. 2 sgr. 74 pf. zufolge der nebst Hopothekenschein in unserer Registratur einzuse henden Taxe, soll

am 3. November c., Vormitt. 11 an hiesiger Gerichtsstelle subhastirt werden. Bitterfeld, den 18. April 1841.

Königl. Gerichts-Kommission.

Uhr,

e te. Der Müllergeselle Christian Gottlob Baldauf, wel

cher im Jahre 1830 in Rundewiese gewohnt, seit dem 8. August 1830 verschollen ist, oder dessen unbekannt-

Erben werden hierdurch auf den Antrag des Vormune des seiner Kinder und seines Kurators ad terminum den 16. Februar a. . hierselb st

und 3 Verschollenen werden

haftet, beträgt 399,985 Thlr. 23 sgr, wozu noch die

einzunehmenden Prämien kommen. Die Agenten der

vor dem Herrn Stadtgerichts-Rath Siecke angesetzten Gesellschast, bei welchen Statuten und Antrag s-For- Termine entweder in Person oder durch zulässige, mit musare zu haben sind, werden durch die betresfen— hinlänglicher Information versehene Bevollmächtigte,

den Provinzialblätter bekannt gemacht. In Berlin ertheilt das Haupthüreau, Behrenstrasse No. 38, nä- here Auskunft. Berlin, den 24. April 1831.

Direction der neuen Berliner Hagel. Assekuranz— Gesellschaft.

: Bekanntmachung.

Die nach unserem Gesellschafts Statute auf den letz— ten Donnerstag des Mai's jeden Jahres festgesetzle ordentliche General-Versammlüng wird, dieser Bestim— mung gemäß,

Am 27. Mai, 9 Uhr, hier im Börsenhause, stattfinden.

Indem wir sämmtliche geehrte Actionairs zu dersel— ben einladen und im Allgemeinen wegen des Verfah— rens dabei auf die F§. 53 39 unseres Statuts auf— merksam machen, bemerken wir insbesondere:

I) daß die zur Versammlung Erscheinenden sich zu⸗ vor, durch Produzirung ihrer Actien oder Quit— tungsbogen oder sonst genügenden Zeugnisses ih— res Besitzes derselben, so wie durch Beibringung etwaiger Vollmachten, über ihre Berechtigung und Stimmrecht am 25. und 245. Mal, und ausnahms—⸗ weise für Zureisende am 27sten bis 9 Uhr, in un⸗ serem Büreau auszuweisen und Eintrittskarten ꝛc. entgegen zu nehmen haben, indem in der Ver— sammlung selbst die Prüfung der Legitimation und Ausfertigung der Stimmkarten nicht weiter statt— finden kann; daß der Abdruck unseres Verwaltungs-Berichts, so wie eine Uebersicht der zu verhandelnden Ge— genstände, in den letzten 8 Tagen vor der Gene— ral⸗Versammlung von den Actionairs in unserem Büregu entgegen genommen und von Auswärti— gen deren Uebersendung verlangt werden kann.

Stettin, den 16. April 1841.

Das Direktorium der Berlin-Stettiner Eisenbahn— Gesellschaft. Wartenberg. Ebeling. Görlitz. Witte.

M 41 sch E.

vorgeladen, widrigenfalls sie für todt erklärt und das

an die bekannten Erben

Kill ninte

Preußische Staats-Zeitung.

erlin, Sonntag den Ae Mai

Amtl. Nachr.

Telegr. Dep.

Land a s Angelegenheiten. Pelizei.

Rüßtand n. Polen. halters.

Fran reich. Paris. Erklärung der ministeriellen Presse in Bezug auf den Ausgang des gestern erwähnten Prozesses des Journals „La France.“ Die projectirte Anleihe. Nachrichten aus Algier. Vermischtes.

Geoßbrit. u. Irland. London. Spaltung unter den Chartisten.

Dänem. Kopenh. Der Kronprinz gänzlich hergestellt

Deutsche Bundesst. München. Leuchtenberg. Wiesbaden. burg. Geburtstag des Herzogs. Darmstadt. Feier des Vermählungs⸗ tages der Prinzessin Marie mit dem Großfürsten Thronfolger von Rußland. treffend. Hamburg. Britischen Kolonien.

Oesterreich. Wien. Deinhardstein zum stabilen Censor ernannt. Preßburg. Schreiben des Bischofs J. v. Lonowies aus Rom.

Italien. Neapel. Neue Verwickelungen in dem Schwefelsteeit. Nom. Bischof Laurent.

Spanien. Madrid. Der Infant Don Franeisco

Türkei. Bericht der „Allgem. Kandien, der an Ausbreitung gewinnt.

Inland. Berlin.

Brandenburg. Forst⸗- und Jagd⸗

Warschau. Rückkehr des Färsten Statt⸗

Erkrankung der verw. Königin.

Steindamm im Rhein. Alten—

de Paula

und die Kreis⸗Eingesessenen da—

Zeit der Abreise des Herzogs von Die neulichen Unruhen in Ronneburg. Braunschweig.

Karlsruhe. Beschluß, die Protokolle der Kammer be⸗ Handelsverkehr der Hanseestädte mit den

Zeit“ aus Athen über den Aufstand in

Verordnung über die Befugniß der Kreisstände in der Kur- und Neumark Brandenburg und dem Markgrafenthum Nie⸗

in die Gesetzgebung ein, allein es handelt sich doch darum, jenen Ruͤcksichten mehr als bisher eine allgemeine und durchgreifende eachtung zu sichern. .

. * Larne ,, Hersammlung ward durch das Ausschuß⸗ Sut⸗ achten darauf hingewiesen, wie in vielen Fallen der den Waͤldern u gewährende Schutz unmoglich werde, wenn die bestehenden Berechtigungen gar nicht modifizirt werden sollten und wie man gerade bei den wichtigsten Bestimmungen des Entwurfs sich zu entscheiden haben werde, ob und in wie weit man die strengste Forderung des Rechts dem auf Erhaltung der Forsten gerichteten Zwecke des Gesetzes unterordnen wolle. . Die Versammlung ward sich der Wichtigkeit dieser Frage vollstandig bewußt, und wenn man sich einerseits fuͤr die Heilig⸗ haltung bestehender Rechte auch bei dieser Gelegenheit aussprach und dabei uberhaupt Nebenruͤcksichten nicht gelten lassen wollte, so durfte man sich doch auch andererseits einer genauen Pruͤfung dieser Berechtigungen selbst nicht entziehen.

Man ward dabei zu folgenden Resultaten gefuͤhrt:

Die mehrsten Waldungen sind mit Berechtigungen belastet, die in der Regel aus den ältesten Zeiten sich herschreiben. Der

Ueberfluß an Holz im Vergleich zu dem Bedarf einer geringen

Bevoͤlkerung, verwies die Ausuͤbung der Forstservituten damals von selbst in eine im Verhältniß zu den vorhandenen Waͤldern enge Gränze, so daß dadurch die meist durch Selbstbesaamung be—⸗— wirkte Regeneration der Forsten nicht wesentlich gehemmt ward.

Mit der vermehrten Bevölterung wuchs der Bedarf an Holz,ů

und gleichmäßig steigerte sich die Ausuͤbung der Berechtigung, und dieselbe trat mehr und mehr mit der Holz⸗-Kultur in Kon—

Gesetzes als einen aus uͤberwiegenden Ruͤcksichten des w Wohls hervorgegangenen zweckmaßig bezeichne, nicht . ö und man glaubte die Rechte der Polizei Gerichtsherren dur * zu §. 1 zu machenden Zusatz, daß durch die an,, ö nung die Polizei⸗Jurisdiction in keiner Hinsicht beruͤhrt 3. ö genügend sichern und Zweifeln vorbeugen zu konnen. Die 6. heit der Versammlung enischied sich für einen solchen Zusatz un Beibehaltung der Benennung Jagd- und ,,,,

§. 5 bestimmt, daß der Wald⸗Eigenthuͤmer durch die au seiner Forst haftende Berechtigung dritter Personen in nachhaltiger Benutzung des Waldes, im Anbau der den Derbe ren er, gemessensten Holzart nicht gehindert werden darf. Die e or⸗ schrift ward, nachdem sowohl uͤber den Inhalt als über die Fassung eine lebhafte Diskussion stattgefunden, aus den bereits erwähnten uͤberwiegenden Ruͤcksichten der Billigkeit und des Rech tes mit Stimmenmehrheit angenommen. . .

In §. 6 wird angeordnet, welchen Beschrankungen der Wald⸗ Eigenthuͤmer in Beziehung auf Benutzung seiner Forst mit Ruͤck⸗ sicht auf die angraͤnzenden Grundstuͤcke unterworfen ist, daß er namentlich durch Abtreibung der Bestaͤnde nicht das Entstehen von Sandschellen oder durch Abholzung von Bergkuppen ver⸗ derbliche Luftstroͤmungen veranlassen darf. Der Landespolizei. Be⸗ hörde wird die Befugniß beigelegt, auf Beachtung dieser Vestum mung selbst durch SirasVerfuͤgungen zu halten, und der Wald besitzer wird fuͤr die, durch die Uebertretung herbeigeführten nach⸗ theiligen Folgen verantwortlich gemacht. Die Versammlung er— kannte die Nuͤtzlichkeit und Nothwendigkeit einer solchen Anord⸗ nung an, brachte aber zwei Zusaͤtze dazu in Vorschlaa, den einen, Krast derselben ausdruͤcklich ausgeschlos⸗

etwa Az Morgen Flächen⸗Inhalt, abgeschätzt ohne diese wodurch die ruͤckwirkende Parzellen nach der nebst den Hypothekenscheinen im dritten Büreau einzusehenden Taxe auf 5653 Thlr.! sgr. 8 pf., sollen am 2. September 184A1, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle öffentlich verkauft werden.

Vermögen werden wird. Marienwerder, den 18. April 1841. Adeliches Patrimonialgericht Rundewiese.

ausgeantwortet flikt. Diese sich erweiternde Ausübung jener Berechtigungen hat : 2 . ; * nn . ö ; ö 9 5 E ihren Grund nicht in der rechtlichen Natur derselben, sondern in sen wird, und ein zweiter, wodurch den , n,, 6 der stets wachsenden Zahl der Berechtigten und deren sich ver— / Provocations⸗ Verfahren in der. Weise 6 wir J ; ü. 3 ö. mehrendem Bedürfnisse. Einer so schrankenlos ausgedehnten Be- der Verantwortlichkeit und Strafe, welche dieser Paragrap

rechtigung wurde zuletzt die Moͤglichkeit der Ausuͤbung selbst dem ungehbrigen Abholzen gewisser Wald⸗Distrikte verbindet, sich

Napoleon bei Waterloo, Original-Gemälde von Steuben. Aufgemuntert durch den großen Beifall, den dieses Meisterwerk erhält, hat sich der Eigenthümer entschlossen,

solches noch einige Tage sehen zu lassen.

Schäferei in Rautenkranz 198 21 8

g) für die wilden Fischereien 20 2 ⸗11⸗ Bei der Licitation wird der Pachtzins in der für das Jahr 1823] festgestellten Weise zum Grunde gelegt. Dasjenige, was über jene Summe hinaus mehr ge—

derlausitz, Ausgaben zu beschließen durch zu verpflichten. 5

döln. Beisetzung und Nekrolog des Gene⸗ ral⸗Vicars Dr. Hüsgen.

boten wird, wird den für die folgenden Jahr« fesige⸗ setzten Pachtsummen in der Art hinzugesetzt, daß sich dieselben überall um den Betrag des Mehrgebotes er— höben.

Nothwendiger Verkauf.

Der Verpachtung werden nächst den dazu nothwen— dig gewordenen besonderen Modificationen und Be— dingungen die allgemeinen, in den Provinzen Sach— sen, Brandenburg ꝛc. von des Herrn Geheimen Staats⸗ Ministers v. Ladenberg Excellenz unterm 16. April 1840 sestgestellten Bedingungen zum Grunde gelegt. Sämmtliche Bedingungen können sammt dem Pacht— anschlage, den dazu gehörigen Karten und der bei der Revision desselben aufgenommenen Verhandlungen in unserer Registratur eingesehen werden.

Bei der Licitation werden nur solche Personen zu— gelassen, welche sich über den eigenthümlichen Besitz eines disponiblen Vermögens von mindestens 20006 Thalern gehörig ausweisen können und zugleich über ihre Qualification als Oefonomen glaubhafte Beschei— nigungen beibringen.

Der Termin der Licitation ist auf

den 28. Mai c. Vormittags 10 Uhr, in dem Sessionszimmer der unterzeichneten Abtheilung vor dem Departementsrath, Regierungs-Assessor Bit⸗ ter, angesetzt.

Frankfurt a. d. O., den 21. April 1841.

Königliche Regierung, Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.

Meuß.

w .

Folgende Personen:

1 der Tischlergeselle Friedrich August Karl Franz Herms, welcher, am 7. Mai 1801 geboren, ein Sohn des zu Grünberg bei Zehden verstorbenen Predigers Herms ist und sich zuletzt in Koniskow bei Brodv aufgehalten haben soll; der Johann George Friedrich Wilhelm von Ku— nowsky oder Kinasky, welcher ein Sohn des 1824 verstorbenen pensionirten Hauptmanns Ste— phan von Kunowsky oder Kinowsko ist und zuletzt in Braunschweigschen Militair-Diensten gestanden haben soll;

so wie deren unbekannte Erben und Erbnehmer, wer—

den hierdurch vorgeladen, von ihrem Leben und Aufent⸗

halte binnen 9 Monaten, spätestens aber in dem am 26. Februar 18A2, Vormitt. 11 Uhr, vor dem Deputirten, Referendarius Lange, auf dem

Königl. Dber⸗-Landesgericht hierselbst anberaumten Ter—

mine persönlich oder durch einen mit Information und

Vollmacht versehenen Mandatarius Nachricht zu geben

und die Identität ihrer Person nachzuwelsen, widri—

genfalls die Verschallenen für todt erklärt und das zu— rückgelassene Vermögen unter ihre nächsten sich leafti⸗ mirenden Erben veriheilt oder dem 6 h egiti⸗ werden wird. viesen Frankfurt, den 7. April 1811. Königl. Preuß. Ober⸗Landesgericht.

Stadtgericht zu Berlin, den 6. Februar 1831. Die 3 Jonas Abrahamsonschen Grundstücke: 1) das in der Rosengasse Nr. 9, taxirt zu 820 Thlr. 235 sgr., 2) das daselbst Nr. 8, taxirt zu dös2 Thlr. 6 sgr. z pf. 3) das in der Rosenquergasse Nr. 2, taxirt zu 11,562

Thlr. 10 sgr 2 pf., ö sollen zusammen oder einzeln

am 26. Oktober 18A1, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Die Taxen und Hypothekenscheine sind in der Registratur einzusehen.

Die etwanigen Real-Prätendenten, so wie die noch nicht legitimirten Erben der Ehefrau des Kaufmanns Jonas Abrahamson, Lea gebornen Tobie, werden zu diesem Termine hierdurch öffentlich vorgeladen.

Nachdem über den Nachlaß der hierselbst verstorbe— nen verwitweten Kaufmann Bartels, Emilie Marie geb. Wolf, auf den Antrag des Vormundes ihrer un— mündigen Benefizial-Erbin der erbschaftliche Liquida— tions-Prozeß eröffnet worden ist, so werden sämmtliche Gläubiger derselben hierdurch aufgefordert, hinnen drei Monaten, spätestens aber in dem am 16. August a. c., Vormitt. um 9 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anstehenden Termine ihre An— sprüche an die Masse anzumelden und nachzuweisen, widrigenfalls sie aller ihrer etwaigen Vorzugsrechte für verlustig erklärt und mit ihren Forderungen nur an dasjenige, was nach Befriedigung der sich meldenden Gläubiger von der Masse übrig bleibt, verwiesen wer— den sollen. Den hier unbekannten Gläubigern werden die Justiz-Kommissarien Litzmann und Ritter als Mandatarien in Vorschlag gebracht. Perleberg, den 23. März 1841.

Das Königl. Stadtgericht daselbst.

Edictal⸗Citation.

Von dem unterzeichneten Stadtgerichte werden

1) der abwesende Gottlieb Wilhelm Eickstedt, Sohn des hierselbst versiorbenen Schuhmachermeisters Joachim Eickstedt, geboren den 25. Mai 1788, welcher vor Kolberg geblieben sevn soll, und dessen Vermögen mit 20 Rthlr. 20 Sgr. 8 Pf. sich in unserem Hepositorio befindet;

2) die am A4. Januar 1791 htierselbst geborne Karo— line Friederike Heitchen, Tochter des hierselbst ver⸗ storbenen Bäckermeisters Friedrich Heitchen, welche sich 1806 von hier fortbegeben und für welche sich in unserem Depositorio 206 Rthlr. 14 Sgr. 5 Pf. befinden;

3) der ehemalige Musketier im Reginente Möllen— dorff, Heinrich Wilhem Müller, am 19. Oktober 1777 zu Neustadt⸗Eberswalde geboren, Sohn des hier verstorbenen Wilhelm Müller, für welchen sich 16 Rihlr. 29 Sgr. 1 Pf. in unserem Deposito- rio befinden;

Cdiktal⸗ Citation.

Nachstehende Verschollene:

1) der am 13. Mai 1801 zu Strausberg geborne Ju— lius Wilhelm Böttcher, welcher ungefähr im Jahre 1820 nach Rußland gegangen und Ausgangs des Jahres 1829 in Tula als Mechanilus gewohnt ßunt, während er bis zum Jahre 1827 Handlungs— diener in St. Petersburg gewesen;

der am 23. August 1789 in Sellin bei Bärwalde

J. d. N. geborne George Neumann, welcher im

Jahre 1813 als Landwehr⸗Reiter in die Neumär⸗ fiche Landwehr eingetreten und vor dem lleber⸗ gange über den Rhein in Rheinfels bei Nieder—

waldau erkrankt ist; von ie . aber keine weitere Nachrichten zu erhalten

ewesen, werden nebst ihren etwa zurückgelassenen un⸗ , Erben hierdurch vorgeladen, sich innerhalb neun Monaten, spätestens aber in dem

A) die unbekannten Erben der am 18. Februar 1838 hierselbst verstorbenen, verwittweten Arbeitsmann Kolberg, Christine Sophie gebornen Butke, deren Verlassenschaft im Betrage von 22 Rthlr. A Sgr. 2, Pf. sich in unserem Depositoris befindet;

89) die unbekannten Erben der am 28. Januar 1832 im Gasthaus-Hospitale hierselbst verstorbenen un⸗ verehelichten Lousse Amalie Christine Steiners⸗ dorff, deren Nachlaß mit A Rthlr. 16 Sgr. 9 Pf. sich in unserem Depositorio befindet;

6) die unbekannten Erben der am 8. Mai, 1832 hier— selbst verstorbenen Karoline Sophie Müller, Toch— ter deg hierselbst versiorbenen Ärbeitz mannes, Goti=

fried Müller, d 5 Pf. ben n dn Verlassenschaft 8 Rthl. 29 Sgr

7) die unbekannten Erben des zu Dauer am zo0sten

Dezember 1832 verstorbenen Arbeilsmanns Samuel

Zobel, dessen Verl Pf beirdi, assenschaft 19 Rthir. 27 Sgr

Die Herren Mitglieder des Vereins für die Besse— rung der Strafgefangenen werden hierdurch zu einer am 7. Mai er., Nachmittags A Uhr,

im Lokale des Königl. Landgerichts (Zimmerstraße Nr. 25) zu haltenden General-Versammlung eingela—⸗

den, um in derselben 1) einen Bericht über die jetzige Wirksamkeit des Ver⸗ eins, seine jetzigen Verhältnisse und seinen Finanz⸗ zustand zu vernehmen, 2) über die zur starutenmäßigen Bildung des Direk— toriums erforderlichen Wahlen abzustimmen. Berlin, den 23. April 1841.

Linden Nr. 13 parterre. Person zahlt 3 sgr.

Bekanntmachung.

Der diesjährige Leipziger Wollmarkt beginnt den 15. und endigt mit dem 16. Juni. Leipzig, den 20. April 184. Der Rath der Stadt Leipzig. .

Vereins für die Besserung der Strafgefangenen. v. Rudloff. Dr. Hitzig. Dr. Zeu ne. v. Bülow. Keibel. Rolcke. Hornung. Schmidt. Rosenberg. Odebrecht. Mila. Lehmann. Gamet. Friedländer. Bonser é. Urbani. Gemberg. Br. Blank. Jungnitz. Knönagel.

ahrten vom 1841 ab, taglich: Von Berlin nach Potsdam: 11 Uhr Vormittags, 2, Ar, 6 Uhr Nachmittags 10 Uhr Abends. Von Potsdam nach Berlin: um 64, 9] Uhr Vormittags, 12, A, 77 Uhr Nachmit— tags und 8? Uhr Abends. Wenn Theater in Potsdam ist, statt um 8) um 10 Uhr Abends. Von Berlin nach Schöneberg und Steglitz: des Sonntags um 2 und 4 Uhr Nachmittags. Von Steglitz und Schöneberg nach Berlin: des Sonntags um z und 71 Uhr Nachmittags. Die Direction der Berlin-Petsdamer Eisenbahn— Gesellschaft.

um 8, und

Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft. Um die in den östlichen Preußischen Provinzen und in Sachsen vorhandenen und im Bau begriffenen Eisenbahnen mit der Rheinischen Eisenbahn (welche sich an die Belgischen Eisenbahnen anschließt) zu ver— binden und auf diese Weise eine ununterrochene schnelle und wohlfeile Communication zwischen Berlin und Köln über Magdeburg, Braunschweig, Hannover und Minden schnell und sicher herzustellen, hat die Rhei— nische Eisenbahn-⸗Gesellschaft die vorläusige Allerhöchste Genehmigung für die Strecke von Köln bis Minden (Landesgränze) erhalten, unter der Zusage von Unterstützungen und Begünstigungen Sei— tens des Staates.

Die Actien Zeichnung zur Vermehrung des Kapitals der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschast Behufs Aus⸗ führung der vorerwähnten Strecke erfolgt demnach un⸗ ter so sicheren Aussichten und Bedingungen, wie bis⸗ her noch keine Eisenbahn für Privat-Rechnung unter⸗

de. no ere hh us ist bei den Herren M en de lg ahn & Comp. in Berlin zu haben, welchen die Aufnahme der tien der n ngen . übertragen worden ist.

6 n 25. Apri AI. ; ;

n, , der ein schen Eisenbahn⸗Gesellschaft. von Ammon, Präsid. Hansem ann, Vice-Präsid.

Hauchecorne, Spez.⸗Dir.

Bekanntmachung.

Die neue Berliner IHlagel· Assekuranz. Gesellschaft hringt dem geehrten land wirthschaftlichen Hublikum in Erinnerung, ass sie die Vereicherung ler Feld. früchte zu festen Prämien wobei keine Nachæah- jung stattfindet übernimmt und jeden bei ihren Théilnehmern vorommenden Hagelschaden in mög- sichst kurzer Frist nach geschehener Feststellung

In Vertretung des Direktoriums, der Lokalausschuß des

8 Der am 22. Julins 1770 dahier geborne Kandidat der Theologie, August Ulrich Reichhelm, ein Sohn des weiland Pastors Johann Friedrich Reichhelm hierselbst,

hat sich, angeblich im Jahre 1809 von hier entfernt,

ohne, so viel bekannt, seit dieser Zeit von seinem Le— ben und Aufenthalte Nachricht zu geben, und muth— maßlich seinen Tod im Wasser gefunden.

Aus diesem Grunde und weil die Aufhebung eines von dem Licentiaten Carl Heinrich Reichhelm zu Halle mittelst dessen am 28. Julius 1724 publizirten Testa— ments errichteten Famnien-Fideikommisses beantragt wurde, ist im Jahre 1816 über den Kandidaten der Theologie August Ulrich Reichhelm eine cura absentis angeordnet und das selbigem aus jener Stiftung zu— gefallene Vermögen unter solcher Kuratel bislang ver— waltet worden.

Wenn indeß der Kandidat der Theologie, August Ulrich Reichhelm, sein 70stes Lebensjahr bereits zurück⸗ gelegt hat oder doch zurückgelegt haben würde, so wird nunmehro, auch auf den Antrag des dermaligen Ku— rators, Advokaten Hardeck hierselbst, der besagle Kan— didat Reichhelm hierdurch vorgeladen, sich spätestens in dem ver dem unterzeichneten Gerichte auf

den 16. November d. J., Morgens 19 Uhr, angesetzten Termine so gewiß persönlich zu stellen oder doch von seinem Leben und Aufenthalte auf eine glaub— hafte Weise Nachricht zu geben, als widrigenfalls der⸗ selbe für todt erklärt und sein Vermögen denen, welchen es gebührt, ausgeantwortet werden wird.

Zugleich werden alle diejenigen, welche im Falle der Todeserklärung des ꝛc. Reichhelm als Erben oder aus irgend einem anderen Grunde an das Vermögen des— selben Ansprüche machen zu können vermeinen, hier— durch vorgeladen, in dem auf den 16. November d. J. anberaumten Termine zu erscheinen und ihre Ansprüche gehörig anzumelden und nachzuweisen, indem ste widri⸗ genfalls damit gänzlich ausgeschlossen . würden. Uebrigens wird bemerkt, daß der ützer die Aufhebung des oberwähnten Familien Fideikommisses oder der Fa⸗ milienstiftung zwischen dem il , Kurator des Kan⸗ didaten Reichhelni und dem Dekonomen Carl August Reichhelm, damals zu Althaus Leitzkau, im Jahre 1817 errichtete Vertrag auch, die Bestimmung enthält, daß der dem Kandidaten Reichhesm zugefallene Theil des Vermögens jener Stiftung für den Fall, daß der Tod desselben festgestellt werden wird, jedoch vorbehältlich der vorzüglichen Ansprüche seiner etwaigen Descendenz oder sonstigen Erben, dem gedachten Oekonomen Reich“ helm ausgeantwortet werden soll und deshalb in dem obangesetzten Termine insbesondere auch die etwaigen Einwendungen gegen den angesprochenen Vertrag, des— sen fernerer Inhalt dahier nicht mitgetheilt werden kann, welcher aber den dabei Betheiligten auf Verlan— gen zur Einsicht vorgelegt werden wird, und nament— lich gegen die Ausführung jener hervorgehobenen Be— stimmung desselben von Sesten der dazu Berechtigten, bei Vermeidung der Präklusion mit solchen Einwen⸗ dungen, vorzutragen sind.

Decretum Hildesheim, den 27. Januar 1841. Das Stadtgericht.

——

baar vergütet. Der gegenwärtige Fonds der

Amtliche

Se. Majestaͤt der König haben dem Premier-Lieutenant a. D., fruͤher im 1sten Garde⸗Regiment zu Fuß, Freiherr Leo— nard von Laviere zu Magdeburg, den St. Johanniter-Orden und dem Bruͤckenwärter Gerhard Masseling zu Deutz die Rettungs-Medaille mit dem Bande zu verleihen geruht.

*

Der bisherige Kammergerichts⸗-Assessor Hoffmann ist zum

Advokaten bei den Gerichten in Greifswald und zum Notar in

dem Departement des Ober- Appellationsgerichts daselbst bestellt worden.

Telegraphische Depesche. Köln, 30. April. . : die Nachricht, daß der General Harrison, Praͤsident der Ver

einigten Staaten, den Aten zu Wasphington gestorben ist

Landtags-Angelegenheiten.

Provinz Brandenburg.

Berlin, 30. April. 13te bis 22ste Plenar⸗Versamm—⸗

lung vom 14., 15, 16., 17, 19., 20, 21., 22., 23. April.

Wahrend neun Sitzungen hat die Berathung des den Pro

vinzial⸗Staäͤnden vorgelegten Entwurfs zu einer allgemeinen Forst⸗ uns Jagd- Polizei-Ordnung fuͤr die Preußischen Staaten Landtag fast ausschließlich beschaͤftigt . In den verschiedenen Provinzen bestehen Verordnungen uͤber Forst und Jagd-Polizei. theils mangelhaft, theils enthalten sie welche stillschweigend außer Anwendung gekommen stehen sie im Widerspruch mit den seit dem Jahre ö ziehung auf die Landeskultur ergangenen Gesetzen. In den wiedervereinigten und neu erworbenen Landestheilen hat der Wechsel der Regierung und Gesetzgebung die Guͤltigkeit älterer Vorschriften vielfach in Zweifel gestellt. . ; ö. Die Nothwendigkeit neuer gesetzlicher Vorschriften uͤber diese Verhaͤltnisse ist daher mehrseitig anerkannt und auch von fruheren Provinzial-Landtagen hervorgehoben worden. Ueber einige Ma terien der Forst⸗ und Jagd-Gesetzgebung sind im Laufe der letzten Jahre bereits Verordnungen erlassen worden, uber andere, na— mentlich uͤher Bestrafung der bezuͤglichen Vergehungen liegen den Standen Gesetz-Entwuͤrse zur Begutachtung noch vor. Ergänzend

.

Die selben

sind,

soll sich an jene Gesetze die Forst- und Jagd-Polizei-Ordnung anschließen, welche an den angegebenen Tagen den Gegenstand der ständischen Berathung bildete, und die Fesistellung der polizei— /

lichen Verhältnisse der Forst⸗ und Jagd-Verwaltung bezweckt. Auch der Versammlung leuchtete schon aus den erwahnten formellen Ruͤcksichten das Beduͤrfniß ein, daß die begonnene Re— vision der gesammten Forst- und Jagd-Gesetzgebung durch Auf— stellung einer derartigen Ordnung abgeschlossen werde. Wenn man aber auf den Inhalt des vorgelegten Entwurfs naͤher ein— ging, so drängte sich dabei zunaͤchst die Bemerkung auf, daß der— selbe nicht, wie man nach der Benennung annehmen koͤnnte, eine polizeiliche, nur auf Erhaltung innerer Ordnung und Sicherheit in den Forsten hinzielende Bestimmung enthaͤlt, sondern einen viel ausgedehnteren Zweck verfolgt, namlich den, der Conservation der Waldungen, und daß er diesem nicht bloß gegen widerrecht— liche Verl'tzung, sondern auch gegen zu weite Ausdehnung wirk— lich rechtlich begruͤndeter Berechtigungen und Servituten polizeili— chen Schutz gewähren soll, daß er mithin tief in Privatrechte ein greift. Die bisher guͤltigen Forst, und Jagd⸗-Ordnungen haben zwar saäͤmmtlich mehr oder minder auch auf Erhaltung der Forsten hinzielende Bestimmungen enthalten und die im Entwurf vorliegende Verordnung fuͤhrt daher nicht gerade etwas ganz neues

Der Commerce vom 28. April enthaͤlt

den

verschiedene sind veraltete Bestimmungen, theils 1811 in Be

fehlen, und es geschieht daher im eigenen wohlverstandenen In— teresse der Berechtigten, wenn man deren Befugnisse so ordnet, daß die Moglichkeit von ihren Rechten Gebrauch zu machen ge— sichert wird, wenn andererseits der Wald⸗-Besitzer ein Necht hat, den Schutz' des Staates dahin zu verlangen, daß ihm sein Forst nicht zerstoͤrt, daß ihm dessen wirthschaftliche Benutzung ge⸗ stattet' werde. Dieses Recht folgt nicht nur aus allgemeinen Rechts— Prinzipien, sondern es ist auch bereits in dem Landes Kultur Edikt vom 14. September 1811 als Grundsatz ausdrücklich ausgesprochen. Ware dies aber auch nicht der Fall, so mußte dennoch die Ruͤck— sicht auf das allgemeine Wohl es gebieterisch fordern, Bestim⸗ mungen zu treffen die zur Wiederkultur erforderliche Bewirth— schaftung der Forsten moglich zu machen. Ohne eine solche Maß— nahme wuͤrde nicht nur die Erzielung des erforderlichen Holz Bedarfs auf die Dauer in Frage gestellt werden, sondern es wären auch mit dem zu erwartenden allmaäligen Verschwinden der schuͤtzenden Waldungen, namentlich fuͤr den Norden von Deutsch— land bei dessen flacher Boden ⸗Beschaffenheit die nachtheiligsten klimatischen Folgen zu befuͤrchten. Zur Abwendung dieser Uebel— staͤnde giebt es kein anderes Mittel als einen die Wiederkultur der Forsten, die Reproduction des Holzes moglich machenden Schutz und Regelung der mit einem solchen Schutze unverein— baren Berechtigungen. .

Diese Betrachtungen haben die Versammlung zu der Ueber— zeugung gefuͤhrt, daß die schrankenlose Ausuͤbung der auf den Forsten ruhenden Servituten fuͤr ein unantastbares Recht nicht erachtet werden koͤnne, daß eine solche Ausübung, welche zuletzt

den Gegenstand der Berechtigung selbst auf gemeinschaͤdliche Weise

zu zerstoͤren droht, nicht gestattet werden duͤrfe. . Wenn man sich hiernach mit den dem Gesetze zum Grunde liegenden Prinzipien einverstanden erklaͤrte wenn man es als die Aufgabe der Verordnung erachtete, die Erhaltung der Waͤlder neben Ausuͤbung der Servituten zu sichern, so lag gerade in

der Vereinigung beider Ruͤcksichten die besondere Schwierigkeit der Bei den verschiedenartigen Berechtigungen mußte die Natur derselben scharf aufgefaßt, fuͤr Erhaltung der

Loͤsung jener Aufgabe.

Rechte selbst gesorgt, und ihnen nur diejenige Schranke ange—

wiesen werden, die zur Conservation der Forsten und der Kultur

und zur nachhaltigen Ausuͤbung der Rechte selbst unabweis lich erforderlich erscheint; es kam ferner darauf an, die Wirkungen der im Gesetz- Entwurf vorgeschlagenen einzelnen Bestimmungen, welche nicht immer ganz deutlich hervortreten, sich vollstaͤndig zu vergegenwaͤrtigen, damit man auch nicht unter dem Scheine des Rechts ungerechtfertigte Haͤrten unbemerkt lasse. Da eine ansehn⸗

liche Zahl der Anwesenden persoönlich theils zu den Berechtigten,

theils zu den Verpflichteten gehoͤrte, so duͤrfte kaum ein irgend erheblicher Gegenstand unersrlert geblieben seyn. Gerade bei einer in die Rechtsverhaͤltnisse einer großen Zahl der Unterthanen tief eingreifenden r Landt tet, die von ihm geforderte Begutachtung so sorgfältig und genau als möglich zu bewirken, wobel es denn unvermeidlich war, daß auch Bestimmungen von weniger allgemeinem Interesse vielfach eroͤrtert und diskutirt wurden.

Die einleitenden §5. 1— 3 bezeichnen den Zweck der Forst⸗

und Jagdrolizei und diejenigen Personen, denen deren Handha⸗ bung obliegt. Die Graͤnzlinie, welche diese Polizei von der Ver— waltung, welche man gewohnlich mit dem fuͤhrte. Die erstere unterscheidet sich von der letzteren namentlich dadurch, —ĩ schaftung der Waldungen gerichtet ist, alls sowohl andere Zwecke

verfolgt, als auch zu deren Erreichung anderer Mittel, anderer

Beamten sich bedienen muß, als jene. Die Ausuͤbung der Forst⸗ und Jagdpolizei legt der Entwurf den Eigenthuͤmern der Wal— dungen und den Forstbeamten bei. —t hingewiesen, in welche beide Verwaltungen, wenn sie sich in ver— schiedenen Händen befaͤnden, gerathen koͤnnten, und daher vorge—

schlagen, die Benennung Forst⸗ und ,, überhaupt

mit der zu Mihßverstaͤndnissen weniger Veranlassung gebenden

Forst‘ und Jagdschutz zu vertauschen. Andererseits wollte

man sich von dem Ausdruck Polizei, welchen die Tendenz des

Verordnung hielt sich der Landtag fur verpflich⸗

Namen der Polizei bezeichnet, trennen soll, war es, welche zunächst zu Diskussionen

daß sie auf den Schutz, die Pflege und die Bewirth

Es ward auf die Konflikte

(

seine desfallsige Absicht der Landes polizei ⸗Behoörde und den Besitzern der betheiligten Grunꝛstuͤcke eine bestimmte Zeit vor der Ausfuhrung anzeigt. Die nach Ab—⸗ lauf einer 4 wöchentlichen Frist nicht angemeldeten Einwendungen sollen sodann nicht weiter beruͤcksichtigt werden. . J bestimmt, daß das an den Ufern der unter oͤffentlicher Aufsicht stehenden Fluͤsse an Daͤmmen oder auf Vorland wachsende Holz nur nach den Vorschriften der Deich- und Ufer Ordnungen und wo diese mangeln, nach den Anordnungen der Wasser⸗-Poli— zei⸗Behoͤrde benutzt werden duͤrfe. ; Die Versammlung fand es indeß bedenklich, der hier nicht naher bezeichneten Wasser⸗Polizei⸗Behoͤrde eine Entscheidung uͤber einen, wie in Beziehung auf einzelne Gegenden dargethan ward, so wichtigen Gegenstand des Privat-Vermoͤgens einzuräumen, und wenn man schon nicht in Abrede stellen mochte, daß die In— teressen der Deich-Verbaͤnde und der durch sie geschuͤtzten Hinter— laͤnder diesen beschraͤnkten Ruͤcksichten vorgehen mußten, so nahm man doch Anstand, den Gesetzes-Vorschlag ohne allseitige reifliche Erwägung anzunehmen; dazu aber, glaubte man, sey nicht so wohl hier, als vielmehr bei Berathung der ebenfalls zur Begut⸗ achtung vorliegenden Deich- und Ufer-Ordnungen die geeignete Zeit, weshalb man sich endlich dahin einigte, nur auf jene Deich⸗ und Ufer⸗Drdnungen zu verweisen, und, da auch Faͤlle eintreten koͤnnen, wo dergleichen besondere Verbande nicht Platz greifen, dann nur ganz allgemein die Entscheidung der mit Beruͤcksichti— gung der . Fluͤsse beauftragten Behoͤrde anheim zu ge— ben; wie die Behoͤrde zu bilden sey, werde sich sodann bei Be— rathung der auf Deiche und Ufer bezuͤglichen Gesetze ergeben.

§. 8 legt die Verpflichtung, die Waldgraͤnze zu bezeichnen, den Graänznachbarn auf. Ob schon die Art der geforderten Be— graͤnzung manches Opfer erheischen duͤrfte, so erklaͤrte man sich doch mit der Bestimmung, welche man fuͤr nuͤtzlich erachtete, einverstanden und fuͤgte nur einen Vorbehalt des Inhalts hinzu, daß, wo in Beziehung auf die Verpflichtung, die Graͤnzzeichen zu erhalten, etwas anderes, als was das Gesetz bestimme, ein— mal feststehe, dann letzteres keine Anwendung finde.

Der zweite Abschnitt des Gesetzes betrifft die auf den Forsten haftende Berechtigungen. Gerade hier nun treten die mit pri— vatrechtlichem Titel beruhenden Befugnisse mit den allgemeinen Ruͤcksichten auf Erhaltung der Forsten in Konflikt, und hier ward daher die Theilnahme der Versammlung ganz besonders in An— spruch genommen.

Der diesem Abschnitt vorausgeschickte §. 10 entscheidet uͤber die Gultigkeit bereits bestehender Forst-Servituten, und erkennt an, daß, wo Umfang und Art der Ausübung derartiger Servitu— ten durch Verleihung, Vertrag, richterliche Entscheidung oder be reits vollendete Verjäͤhrung bestimmt festgestellt worden, es da— bei sein Bewenden behalten, fuͤgt aber die Bestimmung hinzu, daß in Ermangelung solcher auf besonderen Rechtstiteln beruhen— den Verhältnisse die Vorschriften des Entwurfs lediglich zur Richt— schnur dienen sollten.

Die Bestimmung uͤber Verjährung war es, welche hier zu einer mehrstuͤndigen lebhaften Debatte Veranlassung gab. Das zunaͤchst angeregte Bedenken, daß es im Gesetz Entwurf an Vor— schriften in Betreff bereits begonnener Verjährung mangele, ward zwar durch die Bemerkung beseitigt, daß die Verjährung erst durch die Vollendung ihre eigentliche Bedeutung und Wirkung erlange, auf eine solche begonnene Verjährung, als welche man ja jeden Besitzstand betrachten konne, der Entwurf nach seiner Fassung und mit Recht keine Ruͤcksicht genommen habe, da es gerade die Aufgabe gewesen, die Ausuͤbung der nicht auf be— stimmtem Rechtstitel beruhenden Rechte zu ordnen. Allein es zeigten sich auch sonst uber den Sinn dieser Vorschrift die diver— girendsten Ansichten. Da nicht in Abrede gestellt werden kennte, daß die Fassung des Paragraph sowie die Motive darüber Zwei⸗ fel' zulassen, so' verließ man bei der ferneren Diskusstom bals Las Fels der Interpretation, und suchte die verschiedenen Voꝛschlaͤge durch Grunde des Rechts und der Zweckmaͤßigkeit zu unterst Ken. Zwei verschiedene Ansichten standen sich dabel gegenüber, Nach der einen sollte vor dem Erscheinen des Gesetzes beendete Ver⸗ sahrung überhaupt nur insofern gegen die Bestimmungen desselben

dadurch sichern kann, daß er