1841 / 121 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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; fe eben bereits sestaestellt, d h. durch 83 a. r. —— seyen; der wohlthaͤtige Z veck des , gerade darm, Ordnung in die Ausübung der Gesetz⸗ . g gen dieser Zweck werde aber ganzlich verfehlt, . ag den Beweis der Verjährung offen lasse, denn es wenn man . unsicher und schwankend derselbe sey; die bis he⸗ . bf nme ae Unsicherheit und Unordnung in Beziehung auf n. . der Servituten nebst allen damit verbundenen Nach⸗ dennoch fortdauern; es geschehe aber auch dem wer * gar nicht Unrecht, wenn ihm beim Mangel einer Der fee en Urkunde uber den Umfang seines Rechts dasselbe gan de sey uberall nicht die Rede) sondern

; ( n davon sey

nich e mne wr lesen werde, welche das Gesetz bestimmen, 2 geeignet wären, sowohl das Recht als auch dessen Ge— n, d, m, for, , rh, e wich aut Grtnd

entgegenstehen de Ansicht stützte sich wesentlich, auf Gründe des Rechts und der Konsequenz; es muͤsse festaehalten werden, daß Verjährung ein eben so guter Titel der Erwerbung sey, als der andere; viele Bauern wurden das Eigenthums Recht an ihren . wenn es ihnen streitig gemacht werden sollte, enen nur durch Verjaͤhrung erwenlen können, indeß sey nicht abzusehen, weshalb man gerade in Beziehung auf ih Forst - Servituten, welche ihnen meist unter sehr aͤhnlichen Verhaͤltnissen, wie ihr Grundbesitz, zu Theil geworden, Und welche zu ihrer Subsistenz oft ganz unentbehrlich waren, dieses Beweismittel ausschließen wolle; den Umfang des Rechts in Frage stellen, hieße das Recht selbst anfechten; gäbe es einzeln?« Servitute, welche als durchaus ge— meinschaͤdlich zu betrachten seyen, so möge man diese gänzlich und auch wenn sie durch Vertrag sestgesetzt seyen, verbieten, oder Zwangs— abloͤsung eintreten lassen, nicht aber den sonst qguͤltigen Rechtstitel der Verjährung ohne genügenden Grund ausschließen und dadurch den, welcher zufällig vor Emanation des Gesetzes durch Prozeß seine auf Verjährung beruhende Berechtigung nachgewiesen, vor dem ungerechter Weise bevorzugen, der im Vertrauen auf sein qutes Recht dies unterlassen hat. Zur konsequenten Durchfuͤh— rung dieser Ansicht ward der Antrag gemacht, diesen §. entweder ganz ausfallen zu lassen, oder doch die Beschlußnahme daruͤber auezusetzen, bis man die einzelnen Servitute wurde durchgegan— gen und sich daruͤber entschieden haben, ob in Betreff einzelner wegen besonderer Gemeinschaͤdlichkeit die Verjaäͤhrung auszuschlie— ßen seyn mochte.

Dieser Antrag fand indeß nicht genügende Unterstuͤtzung, und obschon auch nach langerer Debatte keiner der dissentirenden Theile den anderen zu uͤberzeugen vermochte, so neigte doch die Mehrheit der Versammlung sich zu vermittelnden Maßregeln, und e ward endlich mit Stimmenmehrheit beschlossen, eine Umgestal⸗ tung dieses 5. dahin zu beantragen, daß auch nach dem Erschei— nen des Gesetzes uͤber die Art Und den Umfang eines Forst-Ser vstut noch der Nachweis einer bis zum Erscheinen des Gesetzes vollendeten Verjährung von rechtlicher Wirkung seyn solle; man sügt jedoch noch die Bedingung hinzu, daß dieser Beweis nur innerhalb der ersten funf Jahre nach Emanation des Gesetzes ge stattet seyn solle. Man glaubt auf diese Weise sowohl den forderungen der Gerechtigkeit in Beziehung auf die durch Ver— jährung bereits erworbenen Rechte genugt, als auch einen aller— dinzs wünschenswerthen Endpunkt aller desfallsigen Rechtsun sicherheit festgesetzt zu haben, und fand es fur angemessen, daß zur deutlichen Bezeichnung des hierdurch beabsichtigten Erfolges die bereits in der Gemeinheitstheilungs⸗-Ordnung enthaltene aber nicht ganz zweifellos ausgesprochene Anordnung, wonach neue Forst Ser— vituten fortan durch Verjährung nicht mehr erworben werden konnen, hier nochmals deutlich wiederholt werde.

Der Gesetz-Entwurf geht nunmehr auf die einzel rechtigungen und zwar zunächst in den §§. 11 23 au holzberechtigung uͤber. Die hieruͤber vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen fanden im Allgemeinen Anklang, und die dabei von der Versammlung beantragten Abänderungn beschraänkten sich auf Erleichterung und einen Rechtsvorbehalt bei der Vorschrift in Be treff des von dem Berechtigten einzureichenden Anschlages uͤber den Hoölz-Bedarf, Erweiterung des Termins, binnen welches der— selze angewendet werden muß, Ausschließung der als Regel hin—

gestellten Befügniß geplättetes Eichenholz als Bauholz liefern zu durfen, Ausdehnung der Frist, binnen welcher der Berechtigte seine Ausstellungen gegen das gelteferte Holz anbringen muß, Erwaͤh⸗ nung der die Abfuhr des Holzes unmßalich machenden Naturer— nssse als eines Grundes der Fristgestaittung, Verlängerung des Termins, binnen welcher der Berechtigte zur Wiederherstellung seines in Verfall gerathenen Gebaͤudes zu schreiten verpflichtet ist, Abänderung der Bestimmung, daß wenn der Waldeigenthümer es vorzieht, das Holz selbst aus der Forst herauszuschaffen, dann der Berechtigte die Hälfte der desfallsigen Kosten zu tragen ver

nen Hoszbe⸗ f die Bau

pflichtet ist. Analoge Abänderungen wurden bei der Nutz- und Geschirr holz⸗Berechtigung (5. 23 und 24) beantragt. In Beziehung auf die Brennholz⸗Berechtigung (§. 25 29) der Entwurf fest, daß der Berechtigte seinen Bedarf nur Maßgabe des nachhaltigen Holzertrags des belasteten Wal des fordern duͤrse; die Versammlung fand aber in dieser Bestim— inung ein dem Verpflichteten nicht zu gestattendes Mittel, die ganze Berechtigung illusorisch zu machen, oder mindestens wesent lich zu beeinträchtigen, und erklärte sich daher fuͤr gänzliche Strei— chung dieses Vorbehalts, wogegen sie den Verpflichteten für den Foll, daß die Forst durch Raupenfraß, Brand oder Windbruch 1 leistungsunfähigen Zustand versetzt worden, von der Verbind— lichkeit so lange befreit wissen wollte, bis die Wieder-Kultur Waldes die fernere Ausübung der Berechtigung gestatte soforl hae. , . lbfuhr der überwiesenen aber nicht . hrenen Holzer eine nochmalige Meldung bei dem * rst⸗ vesitzer oder dessen Beamten vorangehen und deren Unter— lassung durch Strafe geahndet werden solle, hielt man nicht fuͤr gerechtfertigt , , , , Fortlassung dieser Bestimmung w he unter mstanden die Aus Abnng der Berechtigung gar sehr erschweren und zu Chilane Veranlassung geben könne Mit besonderer Theilnahme beschaftigte sich die Versamm lung mit der Raff und Leseholz⸗ Berechtigung (6. 36 Indem einer Seits nicht verkannt werden konnte, daß gerade vies. De ligung sehr häaͤusig zu weit ausgedehnt wird, anderer Seim aber durch Ausübung derselben die ärmste Klasse der Vevdlt erung ihr duͤrftiges Brenn Material sich beschafft. Man beaniragte die Beseitigung der Vorschrist, daß diese Berechtigung nur nach dem Bedarf ausgeübt werden solle, da man hierin eine Veranlassung

. Srreitigkziten und Bedruͤckungen Seitens des Verpflichtete 3 1 Streitt ] t ; 5 zu erkennen glaubte; man

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von 15 Sgr. auf 5 S Vorbehalt dahin beizufügen, daß Holztage und wo Label auch ferner bewenden solle, zu einer D brauch der

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ermäßigte die auf Ausübung der Be— echtigung ohne den erforderlichen Erlaubnißzettel ges'tzte Strafe Sar, man beschloß dem H. einen Rechts- da, wo auch im Sommer zwei der Gebrauch hoͤlzerner Haken herksmmlich sey, Der letzte Gegenstand gab

Debatte Veranlassung, wobei man einer Seits den Ge⸗ Eure perfiden Lasterungen empoͤrt.

516

hoͤchst nachtheilig und selbst mit dem Begriff der Raff⸗ und Lese⸗ hol / Berechtigung, welche sich offenbar nur auf die Befugniß ab⸗ gefallenes Holz aufzunehmen beschränkt, unvereinbar bezeichnete, anderer Seits auf den in einigen Gegenden ganz allgemein üblichen Gebrauch derartiger Haken und darauf hinwies, daß durch das Abbrechen trockener Aeste (und gruͤne zu brechen, sey ja verboten) dem Forst kein erheblicher Nachtheil zugefuͤgt, den Armen aber ein weit kräftigeres Brenn-Material gewährt werde, als wenn der Ast erst nach ganz nutzlosem Verfaulen auf dem Baum, herabfalle.

Zu §. 36 ward die auf unerlaubtes Ausschneiden der Birken festgesetzte Strafe von 1 Rthlr. auf 2 Rihlr. erhöht.

Im Allgemeinen ward noch eine Bestimmung dahin bean— tragt, daß die Ausübung von Holz-Berechtigungen zur Nachtzeit und an Sonn⸗ und Festtagen mit Nichtberuͤcksichtigung etwa ent— gegenstehender Observanzen verboten und bestraft werden solle.

Das Beduͤrfniß einer geregelten Ordnung bei Ausuͤbung der Waldstreu⸗Berechtigung (55. 52 56) ist so allgemein anerkannt, daß eine desfallsige Veroronung als ein unentbehrliches Schutz— mittel zur Erhaltung der Forsten seit langer Zeit sehnlich gewuͤn e worden ist, und die Versammlung konnte es daher nur mit Dan anerkennen, daß die hierüber zu treffenden Bestimmungen, um deren Emanirung zu beschleunigen, zum Gegenstande einer beson deren Proposition gemacht worden sind.

Der Ausschuß hatte zu den im Entwurf enthaltenen Vor schriften noch eine ergänzende Bestimmung dahin vorgeschlagen, daß das Maximum sowohl, als das Minimum des zum Streu— harken zu oͤffnenden Distrikts auf ein Drittel des belasteten Forst Reviers festgesetzt werde, indem derselbe glaubte, hierin ein Schul mittel sowohl fuͤr den Wald-Eigenthuͤmer, als auch für den Be rechtigten, gefunden zu haben. Dieser Vorschlag fand in Versammlung eben so kraftige Unterstuͤtzung, als LEbhafte Be Während die Einen in der so generellen Bestimmung

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kaͤmpfung. ] fuͤr eine höchst wichtige, aber nach den Lokal-⸗Umstaänden ganz oe schieden modisizirte Berechtigung ein zu gewaltsamer greisen in diese individuellen Verhaäͤltnisse erblickten, und auch auf die großen Verschiedenartigkeiten der Waldungen ihrer Bewirthschaftung besonderes Gewicht legten, wiesen die deren darauf hin, daß die vielfach anerkannte Gemeinschaͤdlich des zu weit ausgedehnten Streulingharke zerade einen Grund abgebe, hier aus Rücksichten der Landes-Kultur entschieden einzu schreiten und Mißbraͤuche zu beseitigen, wenn sie auch durch lange Dauer den Schein des Rechtes fur sich gewonnen haͤtten

Die Ansicht des Ausschusses ward bei der erfolgten mung durch die Majorität angenommen. Die im Lauf batte mehrfach ausgesprochene Ansicht, daß gerade bei genstande lediglich das Gesetz ganz streng festgehalten muͤsse, ward indeß die Veranlassung, daß noch besonders ir gestellt ward, inwiefern etwa hier die Anwendung des cher auf speziellem Titel, namentlich auch auf Verlo hende Rechte wahrt, ausgeschlossen seyn solle. Die lung erklärte sich mit Stimmenmehrheit dahin, daß das jenem H. suͤr alle ubrigen Servituten festgestellt worden, die Waldstreu-Berechtigung gelten solle.

Die Vorschrift (§. 55), wonach dem, welcher die Berechtigung ausübt, nicht gestattet seyn soll, in dem dieses geschehen, Stroh zu verkaufen, sand man ohne nicht für ausführbar und beantragte daher die Fortlassung hetreffenden 5.

Unter den Vorschriften in Betreff der Waldhuͤtungen bis 63) findet sich die Bestimmung, daß, wenn einer Ger e ein solches Recht zustehe, sie das Vieh, so weit es zu einer Gat tung gehoͤre, in einer gemeinschaftlichen Heerde weiden 1 muͤsse. Gegen die Billigkeit und Zveckmäßigkeit dieser nung wurden von einigen Abgeordneten Vorstellungen und dabei namentlich der Fall hervorgehoben, speziell separirten Gemeinde das Weiderecht in r zustehe: die einzelnen Gemeinde Mitalieder pflegten selbst Hirten zu halten, und es sey kein Grund halb sie nicht durch diese ihr Vieh sollten weiden anstaft gezwungen zu seyn, den Gemeindehirten bezahlen, zumal dieser weniger als der besondere Hirt geeig seyn werde, das Vieh so wie den Forst wahren. Andererseits wellte man das Umherschweifen verschiet ner einzelnen Heerden in dem Forst als mit der Ordnung, welche eben durch das Gesetz herbeigeführt werden solle, vertraͤglich erachten, und fand es durchaus nicht angemessen, hier eine dem Belasteten noch nachtheiligere Bestimmung erst neu fuͤhren, zumal da, wo die Befugniß, einzeln zu huͤten, auf ziellem Rechtstitel beruhe, dieselbe in den Vorschrinten des

ihren Schutz finde Die letztere Ansicht theilte die Majori der Versammlung

vor Beschädigung zu be

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9 . . j n A8 ar sch au, Statthaite des König⸗

ist vorgeste on St. Petersburg wieder hier eingetrossen. 6 e 6 ch

Paris, 26. April. Das ministe rielle Abendblatt der „Messager“ enthält folgenden Artikel: „Die legitimistischen Journale triumphiren über den Ausgang des Prozesses, der vorgestern vor den Assisen verhandelt wurde. Jetzt, da das Ur— theil gesprochen ist, verkuͤnden sie, daß dasselbe von der hoͤchsten Wichtigkeit sey. Mit der unverschämten Freude der Factionen

werfen sie das Gewicht jenes Verdikts auf das Koͤnigthum, auf

die Institutionen, auf das Land. Man konnte glauben, daß die Hand jener Partei, die darar zewohnt ist, keck jeden constitutio nellen Pakt zu zerreißen, schon im Begriff ware, die Julicharte zu erfassen. Sie hofft, hinter jenem Ausspruch der Jury all die Schmähungen und all die Luͤgen zu verstecken, die sie Jo oft ge— gen das Just-Koͤnigthum versucht hat, dessen Ursprung, dessen Dauer und Starke sie zur Verzweiflung bringt. Warum haben sich dieselben Blätter nicht vor einigen Tagen eben so deutlich ausgesprochen? Die Gemuͤther, welche am leichtesten zu täuschen sind, warden dann gewußt haben, was ven den Absich⸗ ten jener Factionen zu halten ist. Die Unverschaͤmtheit hat sich n gewußt, o lange sie fuͤrchtete. Jetzt reißt sie die , . Kuhnhein . 83 gehabt; ja, Ihr habt durch Eure. ungestrafte nung ergebenen en, die rechtlichen Herzen, die der Ory⸗ 2p ürger betrübt, wie Ihr sie noch jetzt durch Ja, Ihr habt das alles

Haken, auch wenn sie von Holz wären, für den Forst gekonnt; wir gestehen das ein, wir gestchen es mit Schmerz ein;

wir verhehlen unsere Gefuͤhle nicht; aber glaubet deshalb nicht, daß Eure Ohnmacht sich in Macht verwandelt habe. Was Ihr gestern waret, werdet Ihr morgen seyn. Ihr bleibet immer die Partei, die die Nation seit 50 Jahren tausend Mal besiegt, verurtheilt und zuruͤckgestoßen hat. Ihr seyd eine Par— tei der Erinnerungen und zwar der beklagenswerthen Erinne— rungen. Ihrbleibet die Partei, trotz welcher und gegen welche die Charte und die Revolution gemacht wurden. Ihr seyd die Partei, deren Prahlereien mit Furcht und deren Drohungen mit Bitten endigen. Das waret Ihr gestern, das seyd Ihr heute, mit etwas Cynismus und mit etwas Schande mehr. Jene so wenig zu fuͤrchtende Partei darf indeß doch nicht in ihrem Ver— trauen bestärkt werden. Sie darf nicht von einer Zukunft der Ungestrafiheit träumen. Die Regierung ist mit Gesetzen bewaͤhrt, wesche genügen, um den Wahnsinn einiger unruhigen Köpfe zur Pflicht und zu etwas mehr Ruhe zuruͤckzurufen. Sie wuͤrde cht anstehen, sich derselben zu bedienen, um alle Strasbare zu ichtigen und um die öffentliche Sicherheit und die Wurde des onstiturionellen Thrones zu verbürgen. Wenn unsere Institu tionen alle Burger schuͤtzen, so muͤssen auch alle Buͤrger lernen, sie zu achten und sich vor ihne :

einer Koterie Aufruührer in ihren Gefühlen ver— Das jetzige Ministerium

1 1

zu beugen Eine ganze Nation läßt sich nicht von

letzen und in ihrem Willen trotzen ist dem Könige nicht weniger ergeben, als unseren Institutienen,

wird seine Psticht in ihrem ganzen Umfange zu erfüllen wissen

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ö 1 4 2 Der vorstehende Artikel wird von dem „Journal des

hende 1 7* . 2 ü ö K, . .

und von der „Presse“ nachgedruckt der Moniteur dageg * 3 *

jat nicht sür gut gefunden, denselben in seine Spalten aufszun Man versichert heute in einigen ministeriellen Salens er Artikel gestern Abend auf Befehl des Herrn Duchätel

den sey und daß seine Kollegen sehr unzufrieden da indem sie die Sprache fur zu lei enschasilich en in diesem Augenblicke fuͤr zu unpassend gehal Der Commerce äußert sich uͤber den obigen e Tir wissen nicht, welcher böͤse Geist iht, aber wir konnen nicht umhin, den Zorn und bhaft zu beklagen, welche das offizielle Abendblattgestern kt. Es erinnert mit Affectation an die Gesetze, die der Regierung Hebote stehen; und es will effenbar jede Ersrterung durch die rcht vor der exceptionellen Gerichtsbarkeit der Pairie hemmen

Weise Wir

inen Anstand zu sagen, daß dieses System ein neuer ist, der der Verantwortlichkeit des Ministe Das Mittel ist nicht allein unwuͤrdig, es ist Glaubt man, daß die Presse so wenig das Wurde habe, um vor einer

268 * Gir nehmen ke

riums anheim fallt auch ohnmaͤchtig Bewußtseyn ihrer persoͤnlichen Gefahr 2 Der Eindruck, den das Verdikt der unbeschreiblich aroße Mehrheit der Nation glaubt noch nicht, und wir

die Aechtheit der Briefe; aber die muß alle ihr zu Gebote stehender

it ans Licht zuziehen. Wir hatten gewünscht

einsache und

den Mittel

des „Messager“ die zu lesen: Die Botschaft des Ko

ehl erhalten, ein gerichtliches „Contemporaine“ einzuleiten!“ „Wenn das

nicht er fällt, so wird es hoffentlich von der fgefordert werden, das dem constitutionellen

ren gegen d sterium diese Pflicht Rednerbühne

Vertrauen, vor jeder Beeinträchtigung

Königthume t Journale des

sicher zu stitutionne!“

, , am . . ! 96. volles Stillschweigen er diese ganze An

Herrn Thiers, der „Con—

rrier fran gais“ haben bis jetzt ein takt igelegenheit beobachtet es läßt sie verkennen, daß dieses Stillschweigen von ĩ vielsagender ist, als das beste Raisonnment ungewiß uber die Intentionen des Fi— ff des projektirten Meinung, daß die gewesen sey, nicht hinreichen würd auf eine Milliarde belaufen werde tillschweigen des Herrn Humann auf tionen noch nicht offen dargelegt hat, obschon naht. Heute wollen Einige wissen, de l Folge zahlreicher Konferenzen m ö

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zroßen Anlehens .

i150 Millionen, vor

1

davon uͤberzeugt, daß die R s Anlehens nur unter sehr unguͤn de statthaben koͤnnen; er sey demnach ur ein Anlehen von 150 Millionen zu be der Kammer aber dabei zu erklaͤren, daß dieses erste

während einer gewissen Reihe von Jahren e

rden müsse, bis die Einnahmen mit den Ausgaben

Auf solche Weise wuͤrde Herr Humann es ver— Gesammt-Betrag der noͤthigen Summen anzugeben er wurde zugleich die Kapitalisten etwas beruhigen, indem er die Hoffnung erweckte, daß durch sorgsamere Oekonomie die Ein kuͤnfie allmälig ins Gleichgewicht mit den Ausgaben gebracht

wurden.

Man schreibt aus Toulon vom 22sten d. „Nach Briefen Kolonne, die in diesen Tagen unter dem nach Miliana aufbrechen sollte, von da d In diesem letztern Platze soll ein Lager errichtet Mehrere Kolonisten, die mit Herrn Berbrugger, Bibliothekar von Algier, zu Abdel-Kader geschickt worden, um mit diesem wegen einer Auswechslung von Gefangenen zu unterhandeln, waren am 12ten d., von dieser Mäassion wieder in Alaier zuruͤck. Sie sind mit Abdel-Kader übereingekommen, daß 3500 gefangene Franzosen gegen 560 gefangene Araber ausgewechselt werden sollen, und die Aur— wechselung am 29. April an den Ufern des Cheliff, wo auch die

diesfälligen Unterhandlungen stattgefunden, haben, geschehen solle. Die Deputirten-Kammer hat zu Ansang

aus Algier

nach Most

ihrer heutigen Sitzung den Gesetz-Lntwurf wegen Einberufung der 80, 000 Mann für 1831 ohne alle Debatte mit 225 gegen 6 Stimmen ange— nommen.

Börse vom 26. April. Die Annaherung der Liquidation hat das Geschäft etwas belebt, und die Rente war heute wahrend der ganzen Börse sehr gesucht. Die 3proc. Rente schloß zu 79 . zo, und die 5proc. zu 113. 80.

Großbritanien und Irland.

London, 24. April. Die verwittwete Koͤnigin ist auf ih— rem Landsitz zu Sudbury erkrankt.

Unter den Chartisten ist eine bedeutende Spaltung ausge— brochen, die schon so weit geht, daß die eine Fraction derselben die andere ganz verleugnet. O Connor und Bronterre O Brien sind die Fuhrer desjenigen Theils, der zwar nicht effen eingestehen will, daß physische Gewalt ihm als Mätel dienen soll, seine auf eine vollstaͤndige gesellschaftliche Umwälzung gerichteten Zwecke zu erreichen, der aber deutlich genug in seinem Organe, dem „Nor⸗ thern Star“, verräth, daß er, wenn sich die Gelegenheit dazu böte, auf dem Wege des ärgsten Terrorismus alle bestehenden Rechte und EigenthumsVerhaͤltnisse uͤber den Hausen werfen moͤchte.

Diese Partei neigt sich in ihren sozialen Prinzipien immer hin. Der „Northern Star“ wird

nehr zum Owenismus ö

hauptsächlich von den beiden ebengenannten Individuen re— digirt, die vom Gefängniß aus ihre Artikel fuͤr s Ihnen gegenuber steht eine gemä Fraction von Chartisten der Leitung von Lovatt, Collins Und Vincent. Auch diese welle zar die Grundsätze ihrer so genannten Volks Charte, allgemeines Wahlrecht, jährliche Erneue rung der Parlamente, geheime Abstmmung den Wahlen und Abschaffung aller rmögens Qualification als Erforderniß fuͤr Wählbarkeit, nicht aufgeben, aber sie verabscheuen gewaltsame Mittel, und Vince nilich läßt es besonders ange— legen seyn, seinen unter der niederen Volksklasse ein

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Maria Alexandrowna, Prinzessin von Hessen und stimmten Tage, kirche die von der Stadt zur Feier

chem alle treue Hessen den innigsten 1060 Fl. ausgestatteten 6 Paare

1 Uhr läßt die Stadt in gleicher Ab

hause festlich bewirthen.

Mittags um

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Karlsruhe, 26. April. (Oberd. 3 der Ab geordneten⸗Kammer. Herr Speyerer suͤberreichte eine Petition von Heidelberg um Gleichstellung der Israeliten mit ihren christ lichen Mitbürgern in politischen Rechten Herr Sander er stattete im Namen der betreffenden Kommission Bericht uͤber die Anordnung des Drucks der Protokolle. Die alte Erfahrung, daß es diesen Protokollen gar zu sehr an Abnehmern fehlt, weil ke zu dickleibig sind und zu spät erscheinen, hat von neuem auf . schon bei einem früheren Landtage in Anregung gekommene rage einer geeigneten Aenderung zurückgefuͤhrt: die Kommission stellte den Antrag, aus den Mitgliedern der Kammer einen Re dacteur der Verhandlungen zu bestellen, welcher die Aufzeichnun— gen des Geschwindschreibers' im Aus ͤ bearbeite 1d dabe . ; z . zug bearbeiten und dabei unter der Obhut eines von der Kammer zu ernennen— den edactig ns. Ausschusses stehen soll. Herr Welcker erklärte sich mit Warme, gegen den Kommissions-Antrag, da in einem Lande ohne Preßfreiheit nur in der Vollsländigkeit der Protokolle eine Garantie gegen mogliche Willkuͤr liege. In demselben Sinne

Sitzung il

353

517 sprach sich Herr Künzer aus. Herr Christ machte bemerk— lich, daß eben in dieser Vollständigkeit der Protokolle, als welche auch das Unwesentliche und Ueberfluͤssige in sich schließe, der Grund liege, warum sie so wenig Leser finden. Den Kommi sions-Antrag hielt er fuͤr unersprießlich, theils weil sich nicht leicht Jemand zu sener undankbaren Aufgabe herbeilassen, theils weil statt einer Beschleunigung ein Verzug weiter daraus entstehen würde, und beantragte statt Dessen die Einsetzung eines von der Kammer (nicht aus den Reihen der Kammer) zu ernennenden Ned welcher unmittelbar wahrend der Verhandlung die am folgenden Tag

voel RX vorgelegt werde

Macteurs, Hauptpunkte aufzeichne und dann das abgefaßte Protokoll zur Genehmig Nach einer laͤngeren Debatte ward der Antrag des Herrn

redigire,

Christ angenommen.

8. HM. Hr . . der morgen abzuhaltenden Versamm chaft zur Berathung vorgelegt werd nur das erste von Interesse, nämlich die Com

Unterm 22. März wurde die mit England abgeschlossene

1 12 8 Hambur den Gegenstände

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6. April in Kraft getretene Post-Convention promulgirt, Syndikus Banks auf einer speziellen Mission nach Lond hat. Bei dieser G

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17. April. Der „Correo Nacional“ läßt sich aus Paris schreiben, der Infant Don Francisco de Paula und seine Gemahlin wollen nach Madrid reisen. Der Infant habe seine Tochter in ein Kloster gegeben und seinen dritten Sohn in das College Heinrichs JI. Die beiden aͤltesten Soͤhne sollen reisen, um sich auszubilden.

s 238 Madrid,

Den Zweck der Reise wisse man nicht, es heiße jedoch, es handle sich um eine Vermählung der ältesten Tochter des Infanten mit einem Fuͤrsten, dessen Namen man noch nicht bezeichnen kann. Andere Personen behaupten, der In— fant gehe nach Spanien, um seine Rechte hinsichtlich der Vor— mundschaft uber seine Nichte geltend zu machen

Griechenland.

Athen, 12. April. Die Sachen auf Kreta stellen sich jetzt guͤnstig fuͤr die Griechen; die ganze Insel hat sich wie Ein Mann erhoben, und die auf die Staͤdte beschraͤnkten Tuͤrken haben noch nichts gegen sie zu unternehmen gewagt. Der Aufstand hat und es ist wichtig, dies hervorzuheben, weil auch die Ausstande in Thessalien und Epirus, die nicht mehr lange saumen duͤrften,

auszubrechen, ihm darit gleichen werden Der Ausliand Hat einen ganz andern Charakter, als jener vom Jahr 1821. Da⸗ mals war es ein Vernichtungs- und Vertilgunge krieg, ein Kampf der Religionen und der Volksstämme, des Islams ge⸗ gen das Kreuz, der Griechischen Bevölkerung gegen die Race der Osmanlis. Heute nicht mehr so; heute ist nicht mehr der kirch⸗ siche und nanonale Gegensatz, sondern das politische Interesse die Seele und das Element des bevorstehenden Kampfes; es ist ein Ringen um die Herrschaft zwischen dem Prinzip der Gesit⸗ tung, der Gesetzlichkeit und des Fortschrittes, wie es die christ⸗ liche Bevöllerung des Morgenlandes in sich tragt, und so gluͤck⸗ lich zu entwickein begonnen, und zwischen dem Prinzip der Willkuͤr und Gewalt, auf dem das Tuͤrkische Staats gebäude ruhte, und das auch jetzt noch, trotz dem Moniteur Ottoman, z. dem Hattischerif von Guͤlhaneh, trotz den modernen gestick⸗ Si zrkischen Diplomatie und den Champagner

ten Surtouts der 1 Flaschen auf den Tafeln ihrer Großen, den letzten schwachen Grund⸗ Diplo⸗

felt des Baues abgziebt. Inzwischen bedraͤngt die hiesige matie, wie es scheint, unser? Regierung mit Noten, und will sie für jeden Abgang von Succurs an Mannschaft oder an Kriegkt— Irfnissen aus unsern Häfen nach Kreta verantwortlich machen Nummer der Athena beleuchtet dieses diplomatische

at: „Unser Ministerium thut wa rlich

wenn es feine ganze Armee zur Bewachung

Meilen ausgedehnten Kuͤsten verwenden

hindern, daß sich kleine Barken ungese— Mini⸗

nn: nach welchem Rechte will das X

D 2 8a a ** . 58 4 Diplomatie dem Kreter oder überhaupt

. v . 11 Rolseo ' daß er seinem Bruder zu helsen gehe, r XR 839191 (ESnnländ ö „riechischen Aufstande so viele Engländer

offenkundig den Hellenen zu Hulfe

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zon den im heute ausgege— enthaltenen Königlichen Ver— Kreisstaͤnde, Ausgaben zu dadurch zu verpflichten, Brandenburg und das

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Unserer getreuen Ständ des Markgrafenthums Nie⸗

nach Anhörung des Gutachtens

Neumark Brandenburg und

„Lausitz, zur Ergänzung des §. 3 der Kreis Ordnung sür die Kur—

und Neumark Brandenburg vem 17. August 1825, welche nach dem

16 der Verordnung vom 18. November 1826 auch für die sechs land⸗

täthlichen Kreise der Nieder-Lausitz in Anwendung kommt, auf den An nseres Staats-Ministeriums, was folgt:

l Die Kreisstände sind ermächtigt, zu den nachstehenden Zwecken mit der Wirkung, daß die Kreis-Eingesessenen dadurch ver— Ausgaben zu beschließen zu gemeinnützigen Einrichtungen und Anlagen leressen des gesammten Kreises beruhen; zur Beseitigung eines den Kreis bedrohenden Nothstandes s. 2. Sofern von den Kreis-Ständen die Bestreitung der

Ausführung derartiger Beschlüsse erforderlichen Kosten aus den Kreis—

1

pflichtet werden,

Kommunal-Fonds beabsichtigt wird, bewendet es bei den Bestimmun—⸗ mitielst Kabinets-Ordre vom 16. uli 1838 bestätigten

l Staats-Ministerium aufgestellten Regulativs vom 20. J

S chen Jahres über die Verwendung der Contributlens Uebe Kreis-Kassen, so wie der denselben erwachsenen B

z. Sollen dagegen die Mittel zu Erreichung der im wähnten Zwecke durch Beiträge oder Leistungen der Kreis nen beschéfft werden, so bedarf ein hierüber gefaßter Beschluß r Regierung jedesmal durch das um derselbe

Kre ankosten des Landraths icht hewilligt werden

Beschlüsse über Beiträge

e sesyr *

1m ingen

lissen beruhende

ganzen

oder Stande allein, aufzubringen

Aussührnng des Beschlusses The 1e 1

Bei jeder in Gemäßheit der Bestimmungen

Kreisstände zu bringenden Propesition zu dem Beschlusse, welcher Zweck desselben der Ausführung Summe der zu verwendenden Kosten und Aufbringungsweise das Nöthige enthält, ausgearbeitet und jedem vier Wochen vor dem zur Berathung und Beschlußnahme dart beraumten Termine in Abschrift zugefertigt werden. 3. 8. Zur Gültigkeit eines nach den Bestimmungen dieser Ver— rdnung ju fassenden Beschlusses ist eine Stimmenmehrheit von drei der anwesenden Mitglieder des Kreistages erforderlich; jedoch sevn sollte, ein Beschluß für nicht zu Stande isstände in Theile gegangen sind

Mitalie de

Vierteln wenn auch diese vorhanden gekommen zu erachten, sofern die Kreis

und zwei Stände sich gegen denselben ausgesprochen haben Wenn

ein Stand in der durch die Kreisordnung fesigesetzten Form eine Mini⸗

abweichende Ansicht erklärt hat, bleibt die Entscheidung Unsere stern des Innern und der Finanzen vorbehalten. Gegeben Berlin, den 25. März 1841 1 r. . ö 2 1. 85 Friedrich Prinz von Preußen. Kamptz Rochow. Rother. Gr. v. Alvensleben. Frhr. v. Eichhorn. v. Thile. Gr. zu Stollberg.“

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Mühler. v

Köln, 26. April. (K. 3) Am heutigen Nachmittage sand 1 ; e ö 26 090255a die feierliche Beerdigung des Dom Dechanten und General Vilar . Dr. Johann Häsgen, statt. Nachdem die Leiche in den Dem gebracht und das Gebet der Todtenvigilien gesprochen war 9 gann der Zug, die Schweizer, die Chorsaͤnger und Chorknaben mit Kreuz und Rauchfässern an der Spitze, we chen das in, ral⸗Kollegium der Stadt sich anschloß. rn, . Vicarien und die Mitglieder des Metropolitan . ee, ? ) 5„Hrae fl z g 9 ter welchen der Leichenwagen mit dem Sang u ö . d einer großen Schaar von Geistlichen der Stadt 1 i Die beiden K d ie Offiziere der Garnison, das Mew Die beiden Kommandanten, die z 4 lisch r 8 F ö od scl en Behöoͤrden, die evangelise 8 gierungs⸗Kollegium, die staͤdtisch⸗ Kollegien des Seminars ö z r ; . J ehrer⸗. * 1 Geistlichkeit, die Dikasterien, die Lehrer⸗Kolleg