1841 / 123 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Die gesammten Huͤlfsmittel, welche zur Deckung dieses Defizits von 823 Millionen ver— wendet werden koͤnnen, betragen 135 Millionen und bestehen aus dem Ueberschuß der Finanz Periode von 1839 im Betrage von 14,500,600 Fr.

Aus den von dem Budget der außerordentlichen offentlichen Arbeiten fuͤr 1830 wieder ent nommenen Fonds.

Und endlich aus den am 1. Jan. 1841 disponiblen Fonds der Reserve d. Tilgungs⸗Fonds

16,000,000

101,500, 0090

135,000,000 Fr.

Dadurch wird also das Defizit reduzir auf 688, 000, 0 ονο Fr.

Da man den Reserve⸗Fonds der Tilgungs Kasse zur LoöͤschuUng der oben angefuhrten noch nicht gedeckten Summen verwendet hat, und da jener Reserve⸗ Fonds während einer langen Reihe von Jahren zu diesem Zwecke verwendet werden wird, so hat man, sowohl fuͤr die außerordentlichen öffentlichen Arbeiten, als fuͤr die Ausgaben zur Befestigung von Paris, fuͤr die Befesti gungs-Arbeiten an der Gränze und fuͤr die Vermehrung der Ma‚ rine neue Huͤlfsmittel schaffen muͤssen. Diese verschiedenen, auf mehrere Jahre vertheilten Ausgaben betragen 5314 Millionen

Franken; Um dieselben zu decken, schlägt der Finanz⸗Minister eine

er, wie er um nicht

Anleihe von 150 Millionen Franken vor, doch will sagt, die gesammten nöthigen Fonds nicht verlangen, durch eine zu bedeutende Anleihe den Kredit zu afficiren. letztere Ruͤcksicht ist bloß scheinbar, denn sobald der Staat schul— dig ist, so ist es nicht mehr die Form der Schuld, die seinem Kredite schaden kann.

gewinnen.

und wenn Herr Humann seine Anleihe erhalten hat, das Defizit 1138 Millionen Fr. betragen wird.

Die Huͤlfsmittel Frankreichs sind allerdings groß; die indi rekten Einkuͤnfte haben allerdings seit zehn Jahren nur zugenom— men; aber die Ausgaben haben noch weit schneller zugenom—

men und seit drei Jahren werden unsere Budgets durch ungen Von den zwoͤlf Finanz-Perioden seit i830 bieten nur sechs einen normalen Zustand dar; die von 1830

heure Defizits gedeckt.

bis 1834 haben in den Einnahmen einen Ausfall von 600 Mil— lionen dargeboten. Diese durch Anleihen, durch den Schatz von

Algier, durch Verkauf von Staats⸗Waldungen u. s. w. gedeckten / 696 Millionen gehören nicht zu jenen 1138 Millionen, sondern

zu längst abgemachten Liquidationen, aber wir erwaͤhnen diese

Summe nur, weil sie mit der andern zusammen fuͤr die Zeit von zwoͤlf Jahren eine Unzulänglichkeit der Einnahme von

1738 Millionen bildet. . Die Anleihe von 150 Millionen, die Herr Humann zu rea

lisiren im Begriff steht, wird auf folgende Arbeiten verwendet

werden.

75, 000,000 75,900,000 5 12,000,000

Befestigung der Gränze . J Kasernen und Magazine fuͤr die Truppen Fuͤr Artillerie und Pulver Vollendung des Hafens und d Andere Arbeiten fuͤr das Marine

Endlich fuͤr beiten, wie Straßen,

.

un,

des Arsenals von W 6h Departement der J 3383569099099 außerordentliche oͤffentliche Ar— Kanäle Eisenbahnen

. 228,000,000 *

534,000,000 Fr.

Diese Summe ist, wie schon gesagt, um 84 Millionen groͤßer, als der Betrag der projektirten Anleihe.

Die 228 Millionen fuͤr die außerordentlichen oͤffentlichen Ar— beiten werden in fast gleichen Theilen auf die sechs Finanz-Perio— den von 1812 1848 vertheilt, d. h. etwa 38 Millionen auf jede Periode. beit unternommen werden. Es ist zu bemerken, daß die Ver— wendung dieser 228 Millionen in Folge der Anwendung des Ge— setzes uͤber die außerordentlichen oͤffentlichen Arbeiten vom 17. Mai 1837 stattfindet; nur glaubte man zu jener Zeit die Ausgaben durch die Reserve des Tilgungsfonds decken zu koͤnnen; da dieser

) Der Stückkauf von Schuldscheinen mittelst des Tilgungsfonds kann bekanntlich nur dann bewirkt werden, wenn jene Schuld unter Pari steht. Da nun seit langer Zeit das Pari der fünfprocentigen Schuld überschritten ist, so hat man den Tilgungs-Fonds durch ein Gesetz auf die außerordentlichen öffentlichen Arbeiten verwendet. Man gab der Tilgungskasse für ihr baares Geld Schatz⸗Bons die am Ende dazu dienten, auf den Platz, der das Eigenthum der Kasse geworden, Renten zu kaufen. Dies ist eine von den zahlreichen Fictionen, die da— zu dienen, den wahren Zustand der Finanzen eines Landes zu verber— gen. Jetzt schlägt Herr Humann vor, jene Reserve zur Tilgung der Desizits von 1810 und 1841 zu verwenden und für die Fortsetzung der öffentlichen Arbeiten eine Anleihe zu machen.

) Die Kosten für die Befestigung sind auf 140 Millionen veran⸗ schlagt. A8 Millionen stehen in den Budgets von 1810 und 1841, sie bilden mit den 92 Millionen die veranschlagte Gesammt-Summe.

. Diese Arbeiten sind unabhängig von denen, die in den jähr⸗—

6. Budgets mit einer Summe von ungefähr 53 Millionen sigu—

—— i m, .

Allgemeiner Anzeiger

3) den Rechnungs- Abschluls es Juhres 1840 ein · Niemand

zusehen,

Bekanntmachungen.

. Bekanntmachung.

Die geehrten Aetignaire ler Magdeburg. Cöthen. Halle - Leipziger Eisenbahn- Gesellschaft werden unter Bezugnahme auf die Bestimmungen im 8. 24 . Statuts hiermit eingeladen, sieh ;

Montag, den 2A. Maj d. J., Vormittags

um 9 Uhr, ;

jm Saale des hiesigen Administrations-Gebäundes,

8 enerel Vers a m m lung 22. Mai e.

einzufinden, um . . 1) den Geschäfts Bericht des Directorii zu vernehmen,

2) für ieder und deren Stellvertreter anderweite Wah- en zu treffen,

Eigenthüme

vermerkt ist.

Diese

Die S4 Millionen, welche Herr Humann im Ruͤckstande läßt, wird Frankreich doch noch immer schuldig seyn, wenn sie auch, statt in dem großen Buche der offentlichen Schuld zu stehen, durch Schatz-Bons repraͤsentirt werden und der Kredit wird am Ende durch dieses finanzielle Zartgefuͤhl nichts Wir wollen jedoch bei der Summe von 450 Millio- nen stehen bleiben; fuͤgen wir sie zu den oben erwahnten 688 Millionen, so ergiebt sich, daß nach dem Schlusse der Kammer

Befestigung von Paris“) ..... .... WV, 00,009 Fr..

Von jetzt bis zu jener Epoche wird keine neue Ar⸗

dr / , / m

für die Preußischen Staaten.

in die General. Versammlung zugelfsssen ver. Dampfschifffahrt zwischen Magdeburg hwohl haben die Beschlüsse derselben, ohne 561 ; ) 9 . 4) die Hustimmung sic Anwesenden, vorläufig beschlossenen Einrichtung zu ertheilen, Actiongire näch wälcher in etwaniger Abwesenheit mehre- rer Directions. Mitglieder sechs dazu er wählte Ausschufs- Mitglieder, der Reihefolge nach, zu den Direktorias.- Sitzungen hinzugezogen werden, zu um darin gültige Beschlüsse fassen zu können. . . ne und Bevollmächtigte, der an die- n 3 ö Ser. ene cal - Vers 1 ] 1 e der im 5. 26 des Statuts vorgeschriebenen jährlichen sich selbst, . . n ; h in den ß Uhr im Administrat r von fünf g ö 7 as ausscheidende Drittel der Ausschuss-Mit. ren und wird . ahh gtien zu lggitimi worauf die Anzabl der il

6

D aber eine andere Bestimmung erhalten hat, so muͤssen sie durch die Anleihe gedeckt werden.

Die neüe Combination hat ein sehr merkliches Nachlassen in der Ausfuͤhrung der oͤffentlichen Arbeiten bewirkt, die der große Gedanke der gegenwaͤrtigen Regierung gewesen zu seyn scheinen. Von 1837 bis 1841 sind dazu im Durchschnitt 53 bis 53 Millionen jahrlich vekwendet worden; dies ist also eine Re— duction von mehr als 15 Millionen fuͤr jede Finanz ⸗Periode. Es ist leicht einzusehen, daß die Befestigungen und die außeror— dentlichen Ruͤstungen diese Veraͤnderung, man kann sagen, diese Unordnung in unseren Finanzen und in unseren Arbeiten der materiellen Organisation herbeigefuͤhrt haben.

Als Erganzung zu dieser Lage der Dinge, die ein Defizit von 1138 Millionen darbietet, wollen wir den Zustand der oͤffent— lichen Schuld mittheilen, wie er in dem Budget fuͤr 1812 ange— geben worden ist:

Dauernde Schuld. Fproc. Renten 11,109,670 Fr. 36 „2aproc. » 1,026,500 * proc. v ; . 28 015 123 5 proc. ; J 35. 794,434 5 Tilgungsfonds .

Spezielle Anleihen für Kanaͤle und verschie 1ññ-- 55 G. 2 8 . . z é. 8d * 21 ö Zinsen von unlösbaren Kapitalten Zinsen von Kautions-Kapita lien ,,,, Zinsen der schwebenden Schuld des Schatzes

99 6 90090 2 2 20,000 Fi

16,000,000

; 5, 25 „000

Schuld auf Lebenszeit und Pensionen

Diese 350 Millionen, welche die Zinsen der öͤffentlichen Schuld repraͤsentiren, uͤbersteigen sicherlich nicht die Hülfsmittel eines Lan— des, wo der oͤffentliche Reichthum so schnelle Fortschritte macht, wie in Frankreich. Aber man begreift, daß, wenn die Differen⸗ zen zwischen den Einnahmen und Ausgaben fortdauern und jede Finanz⸗Periode ein so betraͤchtliches Defizit ergiebt, wie die beiden letzt verflossenen Jahre, die Lage bald beunruhigend werden, der Kredit leiden und bei dem ersten Kriege unuͤbersteigliche finan— zielle Schwierigkeiten uns zu Boden druͤcken muͤssen. Deputirte und Pairs, die in der National-Oekonomie sehr bewandert sind, theilen diese Ansicht, und wir haben allen Grund zu glauben, daß Herr Humann selbst das bestehende Mißverhaͤltniß zwischen der Einnahmen und Ausgaben nicht ohne Besorgniß sieht. Die be

63, 585, 728

.

353,051,018

vorstehende Diskussion des Budgets wird indeß neues Licht auf

diese wichtige Frage werfen, und wir hoffen, daß die Verhand lungen auf eine solche Weise stattfinden werden, daß sie uns zu einem regelmäßigeren und sparsameren Finanz- System fuhren.

Wissenschaft, Kunst und Literatur.

Berlin, 30. April. In der Bilder-Galerie unter den Linden Nr. 21, welche jedermann offensteht, sind gegenwärtig drei neue Ge⸗ mälde des Direktors Wilhelm Schadow aufgestellt daß größte stellt dar die Frömmigkeit und die Eitelkeit, unter dem Bilde einer frommen und thörigten Jungfrau; jene ernst und einfach gekleidet, mit dem Myrtenkranz im Haar, und die hellbrennende Lampe sorgfältig haltend; diese weltlich angethan, mit Orangen-Blüthen gekränzt und noch mit dem Haarschmucke beschäftigt, schaut liebreizend heraus, wäh rend die neben ihr stehende Lampe erloschen qualmt. Beide stehen an einem Springbrunnen, unter Rundbögen mit der Inschrift Pietas und Vari- as. Ueber ihnen erscheint der Heiland, im göttlicher Milde, mitder rechten Hand die Fromme segnend und mit der linken die thörigte abwehrend. Unten, n der baulichen Einehrung als erhabene Bildwerke gemalt, sieht man

auf der einen Seste Werke der christlichen Liebe, auf der anderen die

heidnische Verfassung des Eros. Dieses schöne Bild gehört dem Grafen von Fürstenberg. Das zweite Bild ist eine Heilige Veronika, von hoher strenger Schönheit, mit dem schmerzlichen Antlitze des Heilands auf dem Schweißtuche. Das dritte ist das liebliche Bildniß der Toch⸗ ter des Malers. Alle drei Bilder sind in Lebensgröße und laden zur wiederholten Beschauung ein. . Königsstädtisches Theater. Eine nur aus Italiänern beste hende Opern⸗-Gesellschaft ist seit der Italiänische großen Oper, welche schon vor 35 Jahren eingegangen, eine ganz neue Erscheinung in Berlin, die alle Musikfreunde frappiren, die Freunde der Italiänischen Musit aber höchlich interessiren und, da alles Neue ohne Weiteres als solches schon an⸗ fehend ist, die Aufmerksamkeit aller Theaterfreunde ohne Ausnahme erregen muß. Der Inhaber des in Rede stehenden Theaters verdient also schon deshalb Dank, daß er dem vielköpfigen Publikum einer so großen Stadt etwas Neues für Aug' und Ohr zu bringen sich be müht hat, und von einem vielköpfigen Publikum darf man auch schon voraussetzen, daß es ein vielseitiges sean werde, vielseitig in dem Sinne wie es von dem Schauspieler verlangt wird, daß er nämlich nicht Alles über einen Leisten schlage, und nicht immer in der nämlichen eigenen Per sönlichkeit erscheine. In diesem Sinne versteht es sich also von selbst, daß auch das Publiküm nicht Alles über einen Leisten schlage und nicht „nach gewohnten oft stagnirten Ansichten und Eindrücken betrachte und urtheile“. Diese goldenen Worte Lessing's dürften hier am rechten Orte stehen und der Wunsch, daß sie von allen Zuschauern und Zuhörern beherzigt werden möchten, möge freundlich aufgenommen werden. „Nicht jeder Liebhaber ist Kenner; man hat keinen Geschmack, wenn man nureinen einseitigen Geschmack hat; aber oft ist man desto parteiischer; der wahre Geschmack ist der allgemeine, der sich über Schönheiten von jeder Art verbreitet, der ven keiner mehr Vergnügen und Entzücken erwartet, als sie nach ihrer Art gewähren kann.“ Besonders in dem eben vorliegenden Falle, wo eine fremde Gesellschaft in einer fremden Sprache zum er— sienmale mit einem Produkt vor unsere Sinne tritt, das wir in un— serer Sprache von uns wohlbekannten und geschätzten, ja geliebten Künst— lern auf dieser und auf der Königlichen VBühne im Ganzen so wohl⸗ gelungen und im Einzelnen mit Genialität dargestellt angeschaut haben, möchten jene goldenen Worte noch mehr Beachtung verdienen; da übrigens

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den, glei- zu einer von dem Ausschusse RKichksicht auf die Anzahl der verbindliche Kraft.

Sollte Einer der Herren gens!

bringen, so §. 29 des Statuts,

wird derselbe,

schusses schriftlich anzuzeigen. Magdeburg, den 23.

ormittagsstunden von 9 bis 12 Ausschuss

ionshause am Fürstenwalle als

Kintrittskarte empfangen, umz gebührenden Stimmen solche Eintrittskarte kann

Ohne eine

von Venedig, Oper in 3 Abth., mit Tanz.

Actionaire beabsichtigen, einen das gesellschaftliche Interesse berührenden Ge- and in der General- Versammlung zum Vortrag

ersucht, dies sein Vorhaben, unter ausführlicher Angabe der Motive, spätestens bis zum 14. Mai c. dem unterzeichneten orsitzenden des Aus-

April 18411. .

der Magdeburg. Cöthen - Halle - Leipziger n . Gesellschaft.

v. Lamprecht, Vorsitzender.

durch die obenerwähnte Afführung der Tert und die Musik der Oper Lu⸗ crezia Borgia“ unseren Theaterfreunden genugsam bekannt, und ihnen son- Zweifel auch die Verschiedenheit des ÜUrtheils über den draman hn Werth der neuen Italiänischen Musik überhaupt und der in Rede stey den insbesondere, nicht entgangen seyn wird, so wollen wir uns darüber 83 weiteren überflüssigen Anführung enthalten und nur bei diesem ersten De⸗ büt einer uns neuen Sprache in uns wohlbekannten Sachen, uns eben—⸗ falls an Lessing's Worte erinnern, daß die ersten Gedanken nicht immer die besten sind. Aber diese Selbstbeschränkung unseres Urtheils beschränkt uns nicht in der faktisch⸗wahren Erwähnung, wie die— ses ersie Debüt einer Neuigkeitkürzlich von der zahlreichen das ganze Haus anfüllenden Versammlung aufgenommen worden. Der Schlußchor des ersten Aktes, wo Alle beim Erkennen der Lucrezia vor Entsetzen schaudern, und mehr noch die Scene des zweiten Aktes, wo der Gatte der Lucretia ihre Neigung zum Gennaro entdeckt, brachte eine allgemeine große Wirkung, mit einem enthusiastischen Beifalle begleitet, hervor, nicht minder auch der Schluß der ganzen Oper, und wir heben aus dieser Scene nur die Namen der Signora Forconi als Luzretia, des Signor Zucconi als Don Alonzo und des Siguor Pietro Rossi als Gennaro hervor. Möge dieser Beifall ein gutes Dmen für alle weiteren Leistun— gen dieser Gesellschaft seyn und das Publikum fortdauernd daran das Vergnügen genießen, das sie nach ihrer Art gewähren kann.

Eisenbahn-Fahrten am 1. Mai. . Zeitdane? Abgang Zeitdauer

von K P o t 8d am.

2 J Zeitdauer

Um 64 Uhr Morgens Vormitt Nachmitt

hr Morgens .. Vormitt. ... Nachmitt. . .

. .

8 6 B ö r

Amsterdam, 28. April. Niederl. wirkl. Schuld 51] 5o/ 9 do. 997/58. Kanz-Bill. 243 / 201s3. Passive Ausg. —. Tinsl Preus a Pol Qesterr 105!

16 * 59/9 Span. Präm. Sch. April

Antwerpen, 27. Neue Anl. 203 8 Br

Hamburg, 30. April kank-Actien 1660 Br. Engl Russ. 108! Paris, 26. April. 113. 70. 39/9 Rente fin

Span. Rente 24!

cour. 79.

X ,, . 57 0 Fassive 5

Wjen, 27. April. 0M 985 3990

1071/4 1831 135. de 1839

59, Met. ; Anl. de

zank-Actien 16535.

F n 81 can rie

Montag, 3. Mai. Im Schauspielhause: Karl XII. auf seiner Heimkehr, militairisches Lustspiel in 4 Abth., von Dr. C Toͤpfer. Hierauf: Der Verstorbene, Posse in 1 Akt.

Dienstag, 4. Mai. Im Opernhause: Othello, der Mohr Musik von Rossini. Dlle. H. Earl: Desdemona, als letzte Gastrolle. Herr Erl, Othello, als Gastrolle.

Im Schauspielhause: Franzoͤsische Vorstellung.

Mittwoch, 5. Mai. Am Bußtage: Im Opernhause: Sym— phonie von Mozart, Es-dur. Hierauf: Samsonz Oratorium von Händel, ausgefuͤhrt von Frau von Faßmann (Delila), Mlle. A. Löwe (Micah), Herrn Bader (Samson) und Herrn Boͤtticher (Mandah), so wie von sämmtlichen anderen K. Saͤngern und Sängerinnen, so wie den saͤmmtlichen Mitgliedern der K. Kapelle, der K. Musikschule und dem gesammten Chor⸗Perso⸗ nale des K. Theaters, unter Direction des K. Kapellmeisters C. W. Henning.

Die Einnahme ist zum Besten einer Unterstuͤtzungskasse (Spontini⸗Fonds) fuͤr huͤlfsbeduͤrftige Theater⸗Mitglieder bestimmt.

Die Abonnements und freien Entreen sind nicht guͤltig.

Köͤnigsstädtisches Theatexr.

Montag, 3. Mai. (Zweite Italiaͤnische Opern-Vorstellung.) Zum erstenmale wiederholt: Lucrezia Borgia. Opera in 3 Atti. sßoesia del Signor Romani. Musica del Maestro Gaetano Donizetti.

Der Anfang dieser Vorstellung ist um 6!“ Uhr. Die Kasse wird um 5½½ Uhr geoͤffnet.

Dienstag, 4. Mai. Der Taubstumme, oder: Der Abbe de l'Epéce. Historisches Drama in 5. Akten, von Bouilly. Aus dem Franzoͤsischen uͤbersetzt, von Kotzebue. (Herr Burmeister, vom Stadttheater zu Hamburg, neu engagirtes Mitglied dieser Buͤhne: Den Abbé, als Antrittsrolle. Hierauf: Mitten in der Nacht. Posse in 1 Akt. ;

Mittwoch, 5. Mai. Kein Schauspiel

Verantwortlicher Redacteur Pr. J. W. Zinkeisen.

Gedruckt bei A. W. Hayn.

// / /

und Hamburg.

Die Schisse der vereinigten Hamb.⸗Magd. Comp. fahren vom 1. Mai an

. 11 ch von Magdeburg und von Hamburg mit Passagieren und Gütern ab.

Magdeburg, den 28. April 1811.

Die Direction der vereinigten Hamburg-Magdeburger Dampfschifffahrts⸗Compagnie.

Holzapfel.

für alle

mit Bezug aut

Allgemeine

renßische Staats. Zeitung.

erlin, Dienstag den en Mai

261 . 3ch6susi 1 chluß der Ber⸗

A iten. Brandenbur handlungen über die Forst Jagd⸗Polizei⸗Ordnung. Ernennung des ständischen Ausschufsses Cem stés zur Errich⸗ tung des Denkmals S über die Schließung des Landtages Rußland n. Polein. St. berers burg. Ankunft des Prinzen von Preussen. Admiral Schischkoff E. Zur Kenntniß der Gesetzgebung gegen den Nachdruck in Rußland. rantreich. paris Die falschen Briefe des Königs, der Pro— „France“ und die Jury. Der Kommissionsbericht über das für 1842. Nachrichten aus Algier. Vermischtes. Unter. Beförderung der Westindischen i. London. Resultate der Wahl zu Erklärung Elliot's Vertrag. .Urtheil in der Sache ver Schiffe

. * 9 3 59 eit im Lande gegen die

Landtags ö

und des

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über

Erschwerung des Umlaufs

9 * J 11591 * Neapolitanischer (Fortgesetzt

—Hig 188 *0 s cis ** r die Regentsche

Neue Verwickelung der

. swhreigen:- rIvatschretven.

1

Rachrichte! des age

Se. Majestaͤt der Koͤnig haben Allergnaͤdigst D seitherigen Medizinal-Assessor und

geruht: Kreis

en

Physikus

6 8 . 6 ö , ,. M a,. * 9. Lr. Koch in Neuhaldensleben zum Regierungs- und Medizinal⸗

Rath bei der Regierung zu Merseburg; und Den Maler Johann Wolff, Lehrer bei der hiesigen Aka— demie der Kuͤnste, zum Professor zu ernennen.

Se. Koͤnigl. Hoheit der Großherzog und Ihre Hoheit die Großherzogin von Sachsen-Weimar sir Weimar abgereist.

Der 61 lomb ist zum Justiz-Kommissarius fuͤr den Großherzogthum Posen, mit Anweisung Gratz, bestellt worden. Der Notariats-Kandidat

ist zum Notar fuͤr

bisherige Ober-Landesgerichts-Referendarius von Co— Buker Kreis im seines Wohnsitzes in

Theodor Augustin

Adenau, ernannt worden

Angekommen: Der Geheime Legations-Rath, außerordent⸗

dte und bevollmaͤchtigte Minister am Königl. Sicilia—

liche Gesar fe, von Kuͤster, aus Schlesien.

nischen

Der Großherzogl. Sachsen-Weimarische Ober⸗

J . ,, H= . Schenk, Freiherr Vitzthum von Egersberg, nach Weimar.

Brandenburg. Schluß der in Nr. 121 und

Berlin, 30. 5ifaofkhkoislter We h Ind mitgetheilten Verhand Ordnung.)

X

zm 5

Bw **. 515 über die

* 2 Jag d⸗Polizei⸗

64 wird g bis Va, bei Hochwald und bei Mittel- und Niedermwaldung der Fliche Schonung zu legen, und der Schlußsatz des §. fuͤgt den Vor—

lt hinzu, daß in Faͤllen, wo der? einzuschonen berechtigt gewesen, es hierbei

Nadelhoͤlzern von Laubhoöͤlzern

1 bis

Theile der Fläͤcl wenden solle Diese l chten, als man es fuͤr unbillig flichteten einen Vorbehalt usdehnung der Berechtigung dasselbe zu reserviren.

Bei der hieruͤber eroͤffneten Debatte handelte sich aber— als darum, ob Rücksicht offentlichen Wohles und der Er— galitung der Forsten, oder die gan; strikte Bewahrung der Pri

„atrechte präpaliren mußten, und obschon es zu einer vollstãnt i⸗

gen Einigung nicht kam, so verständigte man sich doch endlich

dahin, den fraglichen Vorbehalt ganz fortzulassen, so daß niehr der mehrfach erwahnte §5 19 sowohl die Berechtigten,

91 die Verpflichteten jedoch mit dem im F. 5 festgesetzten Vorbe—

e m , mafrter nachhaltiger Forst⸗Wirthschaft zur Anwendung ommt. ;

halten wollte, zu Gunsten der Ver—

Bei Ber . d 8 Bei Verathung des von der Graͤserei-⸗Berechtigung handeln⸗

den ü J machten einige Abgeordnete auf die beiondeken in die— er Beziehung im Spreewalde bestehenden Verhällnisse, wo die Graͤserei im groͤßten Umfange exerzirt werde, aufmerksam, und wenns chen nicht passe nd, erschiehn, für so zanz lokale Verhät— nisse 2 estimmungen in ein Landes-Gesetz aufzunehmen so wurde , , einen in Vorschlag gebrachten Zusatz, welcher ,, estehender Ooservanzen ausdrücklich vorbehaͤlt, be—

In dem 13ten Abschnitt, welcher von den den Forsten nicht bei

Gelegenheit der Ausübung von Servituten zugefuͤgten Beschaͤdi—

preußen.

Friedrich Wilhelms 11J. Näheres

and Breuer den Friedensgerichts⸗-Bezirk Adenau, im Land. gerichts-Bezirk Koblenz, mit Anweisung seines Wohnsitzes in

der Et, tg.

vorgeschrieben, daß dem Eigenthuͤmer eines mit Huͤtungs-Servituten belasteten Waldes gestattet seyn soll, bei 1, bis Waldeigenthuüͤmer bisher gröͤ—

te Bestimmung ward in sofern ange⸗

zu machen, ohne auch fuͤr eine weitere

nun⸗

gungen handelt, wird (6 S7) die Abfuhr erkauften Holzes ohne vorherige Ueberweisung mit Geldstrafe bedroht, was nicht fuͤr sachgemäß erachtet ward, da eine solche Bestimmung zu treffen, Sache der Uebereinkunst zwischen Käufer und Verkaufer blei— ben muͤsse.

Die im §. S8 fuͤr den Fall, daß unverarbeitetes Holz in Städte oder Dorfer ohne vorschriftsmäßiges Attest eingebracht wird, festgesetzte Strafe wuͤnscht man so weit ermaͤßigt zu sehen, daß, wenn nachträglich der rechtmäßige Besitz nachgewiesen werde, dann nur die Geldstrafe von 10 Sgr. bis 1 Rihlr., nicht aber auch Confiscation des Holzes eintritt.

Zu §. 89 ward beantragt, daß die den Schneidemuͤllern auferlegte Verpflichtung, uͤber ihren Vorrath in Sägebloͤcken die nachweisliche Kontrolle des rechtmäßigen Besitzes zu fuͤhren, nicht bleß auf die im zweimeiligen Umkreise von Forsten gelegenen Schneidemuͤhlen beschraͤnkt und auch auf die Besitzer von Holz⸗ Ablagen ausgedehnt werde.

Fuͤr Beschaͤdigung der Baͤume durch Anbohren, Ringeln ꝛc. ward eine erweiterte Strafbefugniß in Antrag gestellt.

Im §. 110 werden die Verpflichtungen der im zweimeiligen Umkeeise eines Waldes wohnenden Einwohner bei entstehendem Waldbrande festgestellt. Nach langerer Erörterung der hier ein— schlagenden besonderen Verhaͤltnisse, namentlich im Gegensatz zu Gebäudebraͤnden beschloß man, daß es im Wesentlichen bei den Vorschlaͤgen des Entwurfes bleibe, die dort auf 12 Stunden fest— gesetzte Arbeitszeit der Löschmannschaften aber auf 6 ermaͤßigt, und daß nicht aus jener Feuerstelle, sondern nur aus je zwei Feuerstellen ein Mann zum Löͤschen sich einzufinden verpflichtet seyn solle.

Eine lebhafte Diskussion erregte der Inhalt des §. 116, wel—⸗ cher die Abwendung der Waldbeschädigung durch Insekten betrifft. Es wird darin zunaͤchst die Verpflichtung des Wald⸗Eigenthuͤmers ausgesprochen, die noͤthigen Vorkehrungen zur Vertilgung des Ungeziefers zu treffen, und fuͤr den Fall der Unzulänglichkeit sei⸗ ner Kraͤfte bestimmt, daß die Servitut-Berechtigten verbunden sind, ihm hierbei Huͤlfe zu leisten; wenn aber das Uebel von dem Umfange ist, daß auf diese Weise die Abhuͤlfe nicht erfolgen kann, so sollen die Einwohner des zweimeiligen Umkreises dazu mit her— angezogen werden.

Der Versammlung war noch in frischem Andenken, wie vor wenigen Jahren die zur Vertilgung der Raupen, namentlich in den Königl. Forsten verlangten Dienste gar sehr zur Belaͤstigung der Einsassen gereicht, und wie die erzielten Erfolge keinesweges im richtigen Verhältniß zu dieser Beläͤstigung gestanden hatten. Daß die Vertilgung der durch besondere noch nicht erklaͤrte Um— staͤnde uͤbermäßig vermehrten Raupen durch menschliche Kraͤfte überhaupt moglich sey, ward von einer Seite in Abrede gestellt, und daher die Weglassung des §. beantragt; von anderer Seite ward angefuͤhrt, daß das Uebel nur im Entstehen und dann ohne besondere Schwierigkeit beseitigt werden koͤnne; daß also, wenn es uͤberhand nehme, den Wald-Eigenthuͤmer die Schuld treffe, und es ungerecht sey, dritte Personen zu zwingen, fuͤr die Saͤu— migkeit des Eigenthuͤmers zu buͤßen. Wenn auch diese Ansichten nicht uberall Anklang fanden, und man nicht in Abrede stellen mochte, daß es nothwendig sey, zur Abhuͤlfe einer so großen Ka— lamität, wie der Raupenfraß sie duͤrch Vernichtung ganzer Waͤl— der herbeifuͤhren koͤnne, alle nur irgend anwendbaren Mittel dis— ponibel zu machen, so sprach sich doch im Allgemeinen die Abnei— gung, hier etwas den Frohnen ähnliches ins Leben treten zu las— sen, und die Einsassen unter Umstaͤnden den Forst-Behoͤrden dienstbar zu machen, sehr unverhohlen aus.

Um nun den Forsten den nothwendigen Schutz zu gewaͤhren, gleichzeitig aber Willkuͤhr und Ueberbuͤrdung der Einsassen aus— zuschließen, wurden folgende Modificationen beliebt:

Daruͤber, ob überhaupt fremde Huͤlfe zur Vertilgung der Raupen in Anspruch genommen werden kann, entscheidet das Plenum der Regierung; in einem Jahre duͤrfen zu diesem Zwecke nicht mehr als 6 Diensttage von jeder Feuerstelle gefor— dert werden, welche die Servituts-Berechtigten unentgeltlich, die nicht Berechtigten, im zweimeiligen Umkreise wohnenden Einwoh— ner gegen halbes Tagelohn zu leisten haben; es brauchen dazu nicht erwachsene Männer, sondern es konnen auch Frauen und Kinder, insofern sie zum Einsammeln der Raupen geschickt sind, verwendet werden.

Mit dem §. 118, welcher der Regierung die Befugniß bei— legt, den Eigenthuͤmer eines von Ungeziefer befallenen Wald— Distrikis zu zwingen, denselben ohne Entschädigung abbrennen zu lassen, konnte man sich nicht einverstanden erklären, und es ward namentlich der Erfahrungssatz dagegen geltend gemacht, daß zu— weilen Wald-Distrikte, wenn sie auch noch so sehr von Raupen beschädigt gewesen, sich dennoch wieder erholt hatten, und daß das Abbrennen keinesweges immer den gewuͤnschten Erfolg her— beiführe. Da dieses Mittel also mindestens von problematischem Erfolge sey, so koͤnne man dessen in die Eigenthumsrechte tief ein— greifende Anwendung durch das Gesetz sanctionirt zu sehen nicht wuͤnschen.

Aus ähnlichen Gruͤnden und um willkuͤrliche Einariffe in die Eigenthums-Rechte zu vermeiden, beschloß man die Fortlassung des §. 120, wonach das vom Borkenkaͤfer angestochene Holz auf Anweisung der Regierung aus dem Forst entfernt und die Unter— lassung bestraft werden solle, zu beanirggen.

Der dritte Abschnitt des Entwurfs handelt von der Jagd— Polizei. Die Rittergutsbesitzer, welche in Beziehung aũf die Forst⸗Servituten mehrentheils als Belastete zu betrachten sind, er—

scheinen hier gewohnlich in der Qualitaͤt der Berechtigten; und

die Versammlung glaubte hiernach dieselbe Beruͤcksichtigung, welche sie der ungleich wichtigeren Waldberechtigung hatte angedeihen lassen, auch den Befugnissen in Beziehung auf Ausuͤbung der Jagdrechte nicht versagen zu duͤrfen, weshalb man denn gleich von Anfang daruͤber einverstanden war, daß der die durch Ver— hrung erworbenen Rechte sichernde §. 10. des Entwurfs gleich mäßig wie fuͤr die Forst“, so auch fuͤr die Jagd-Berechtigungen gelten muͤsse.

Die Bestimmung des 5. 122, wodurch jeder, der wegen

Mißbrauchs des Feuergewehrs, wodurch ein Dritter am Leben oder an der Gesundheit beschadigt worden, Strafe erlitten, von der Ausuͤbung der Jagd ausgeschlossen seyn soll, fand man zu hart und konnte es nicht fuͤr gerechtfertigt erachten, daß jemand, der vielleicht vor langen Jahren einmal wegen fahrlälsiger An⸗ wendung des Schießgewehrs, worin doch auch ein Mißbrauch zu erkennen sey bestraft worden, deshalb von Ausübung des ihm dielleicht durch Erbrecht oder Kauf zustehenden Jagdrechts auf ewige Zeiten ausgeschlossen seyn sollte, und man beschloß daher, die Fortlassung der bezuͤglichen Bestimmung zu beamiragen.

5. 23 schreibt vor, daß, wenn Kommunen die Jagd zusteht, diese nicht von allen Mitgliedern ausgeübt werden darf, sondern entweder durch einen Beamten beschossen oder verpachtet werden muß. Die Versammlung war von der Wohlihäͤtigkeit die ser Vorschrift überzeugt und beschloß, da es sich hier um Abstellung eines hoͤchst nachtheiligen Verhaltnisses handele, daß dessen Fort— dauer, auch wenn es rechtsverjaͤhrte Zeit hindurch bestanden, nicht verlangt werden duͤrfe, die Bestimmung des §. 10 hier also nicht Platz greife. Es ward dabei auch auf die Noth⸗— wendigkeit hingewiesen, die Bestimmung in der Art weiter auszudehnen, daß, auch wenn die Jagd elnzelnen Klassen von Einwohnern als solchen zustehe, z. B. den Hausbesitzern, die Ausuͤbung derselben Seitens sammtlicher Berechtigten unterlagt seyn solle, da dieser Fall haufig vorkomme, und alle die Nach⸗ theile herbeifuͤhre, welche mit der Ausuͤbung der Jagden durch die Kommune verbunden waren; der Antrag fand indeß keine ge— nuͤgende Unterstuͤtzung.

Im §. 124 wird das Durchsuchen reifender Getraide⸗ und Oelfruchtfelder durch Jager oder Hunde, so wie die Anstellung von Treibjagden auf jungen Saaten bei aufgeweichtem Boden, außer dem Schadenersatz mit einer zur Armen-Kasse zu entrichtenden Strafe von 1 16 Rthlr. verpönt.

Diese Strafbestimmung ward von mehreren Seiten ange— griffen und dagegen angeführt, wer ein Recht habe, muͤsse das⸗ selbe auch ausüben duͤrfen, und koͤnne, wenn er dies thue, nicht in Strafe verfallen; wenn der Jagdberechtigte jage, so sey er im Rechte, und er konne, wenn er durch dessen Ausuͤbung dritten Personen Schaden zufuͤge, wohl zum Schadenersatz angehalten, nicht aber in Strafe genommen werden. Andererseits wollte man in der mißbraäuchlichen Ausuüͤbung eines, wenn auch wohlerwor— benen Rechtes immer nur ein Unrecht erblicken, und konnte es nur ganz angemessen finden, wenn eine Jagd-Polizei⸗Ordnung gegen einen solchen Mißbrauch Schutz gewähre. Bei den hier— über vorgenommenen Abstimmungen erklärte man sich zwar im Allgemeinen fuͤr die Beibehaltung der Straf⸗Bestimmungen und dehnte das Verbot des Durchsuchens auch auf die Tabakpflan— zungen aus, allein die Anstellung der Treibjagden auf jungen Saaten, wo der Boden durch Thauwetter oder Regen aufgeweicht sey, glaubte man um deshalb nicht untersagen zu duͤrfen, weil der Begriff des aufgeweichten Bodens ein sehr unbstimmter sey, ein hierauf bezuͤgliches Verbot nur zu Weiterungen fuͤhren werde, und eine Beschädigung der jungen Saaten durch Betreten in den Zeiten, wo alle Treibjagden angestellt wurden, nur in den aller seltensten Fällen anzunehmen sey. Die Stimmen waren

indeß bei der hieruͤber vorgenommenen Abstimmung sehr getheilt, und es war ein dissentirendes Votum angemeldet.

Als Schonzeit ward abweichend von dem im Entwurf (8. 129) gemachten Vorschlage die Zeit vom 1. Februar bis 21. August beliebt, weil die letzte Fristbestimmung einmal die mehrentheils hergebrachte ist und auch zur Ausuͤbung der Hasenjagd noch die geeignete Zeit gewährt, das Jagen im Monat Februar, wo das Mutterwild mehrentheils schon tragend ist, als nicht jagdgerecht zu betrachten ist.

Unter den verbotenen Jagden wird im §. 130 die Hetz- und Parforce⸗Jagd auf fremden Grundstuͤcken mit der Maßgabe auf— gefuͤhrt, daß die Regierung von diesem Verbote, jedoch immer nur auf ein Jahr, dispensiren koͤnne

Bei der hieruͤber stattsindenden Diskussion trennte man die Hetzjagd von der Parforce⸗Jagd und fuͤhrte in Beziehung auf erstere an, daß sie eine alt hergebrachte, echt weidmaͤnnische Art, die Jagd auszuuͤben, sey, und daß sie keinesweges besondere Veranlassung zur Beschaͤdigung der Felder gebe. Nachdem noch mehrere Mit— glieder der Versammlung sich bemuͤht hatten, die Verhaͤltnisse der Hetzjagd in das richtige Licht zu stellen, und namenilich ihre Ver— schiedenheit von der Parforce-Jagd zu bezeichnen, ward durch Stimmenmehrheit beschlossen, daß dem Jagdberechtigten auch fer— nerhin das Hetzen auf seinen Revieren gestattet seyn solle. Bei dem Verbot der Parforce-Jagd auf fremden Grundstuͤcken ließ man es bewenden, und hielt es nicht fuͤr angemessen, daß den Regierungen gestattet seyn solle, die Erlaubniß dazu ausnahms— weise zu ertheilen. . .

. Der Inhalt dieses Abschnittes gab noch zu der allgemeinen Bemerkung Veranlassung, daß es zwar im Sinne der Versammlung liege, daß durch die in dem Entwurf uͤber Ausübung des Jagd— rechts enihaltenen Bestimmungen mit den in Vorschlag gedrach⸗ ten Abänderungen nach Emanation des Gesetzes die Guͤltiekelt entgegenstehender anderweiten gesetzlichen Vorschriften aufge— hoben seyn sollte, daß aber neben diesen, keinesweges das ge— sammte Jagdrecht umfassenden Vorschriften, die bezuͤglichen Be— stimmungen des Allgemeinen Landrechts und der Provinzial— Rechte, durch das Gesetz nicht als beseinigt zu betrachten seyen.

Zu den im 2ten Abschnitte enthaltenen Vorschriften, welche auf den Schutz des Jagdrechts abzwecken, wurden einige minder weseniliche Abänderungen in Vorschlag gebracht, besonders in Be— ziehung auf die Legitimalions-Atteste uͤber gekaustes Wilsprett.

§. 143 bestimmt diejenigen Behoͤrden, welche bei Uebertretung der Forst⸗ und Jagd-⸗Polizei Ordnung die Untersuchung zu fuͤhren und das Straf⸗-Resolut abzufassen haben, daß selbe in Koͤnigli⸗ chen Forsten durch die Ober-Foͤrster, in Prival-Fotsten durch die Polizei Behörden geschehe. Die Versammlung hielt es eben nicht fuͤr angemessen, daß dieser Unterschied zwischen Koͤniglichen und Privat- Forsten geniacht werde, und glaubte, daß es besser sey, ganz allgemein die Festsetzung der verwirkten Strafen den ordent—

lichen Polizei⸗Behorden zu uͤberlassen. Die Kompetenz der Obei⸗