1841 / 131 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

( ö. : ö 63 095 Thlr. 13 sar. A Df. abgeschätzt, sollen in termin . 4 . ,,,. an hiesiger Serichtsst zffentlich subhastirt werden,

K *r die ihrem Aufenthalte nach unbe⸗ kannten Real Interessenten, namentlich die Geschwister VButtmitz Bersha, Carl und Moritz, als hopothelgrisch Gläubiger zu dem anstehenden Termine Behufs Wahr⸗

nehmung ihrer Gerechtsame bei Vermeidung der Prã⸗

Zugleich wer

fluston hierdurch vorgeladen. ö

16. Januar 1831.

Marienwerder, den ö 66 Dber⸗Landesgerichts.

Cipil⸗ Senat des Königl. ;

3

Cdikt al⸗Citat ien.

Es siehen für die Maria Theresia, geborne von Ar⸗ ciszewska, verwitwet gewesene Grän v. pPrzebendom gta jetz verehelichte von Zabofrzycka, z0. 000 Thlr., aus der gerichtlichen Schenkungs Urkunde vom 17. Mai 1796 n den Hypothekenbüchern der im Stargardter Kreise gelegenen, von dem Kammerherrn Johann Nepomucen Hrafen von Przebendowski nachgelassenen adlichen Güter

Fillau No. 263 und Laboczin No. 143 sub Ab⸗

schnitt IV. No. 5, .

Kamlau No. 93 suh Rubr. III. No.

Ryben No. 215 Rubr. III. Ro. 16,

Kolkau No. 116 Kuhr. III. To. 16, . es (ecreto vom 16. März 1802 eingetragen, Dieselbe hat für den Fall, wenn nach völliger Regulirung des Nachlasses ihres verstorbenen Ehegatten, des Haupt manns von Zabokrzvcki, derselbe nicht völlig zureichen

dasjenige Kapital der 60090

lichten Landrath v. Kleist, das Ke verzinsen, welches der

Thlr. jährlich mit 5 Procent zu

z zerst „Vater, Hauptmann von Za⸗ . ö 11. h Letzteren ihr, verstorbener Bater, Haun Fä- an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

d. d. Neustadt den 16. No⸗

bokrzvcki, in seinem Testamente . in dem vor der Kreis⸗

vember 18185 prälegirt hat, sich Justij⸗Kommission zu Neustadt unterm 7. Juni 1819 aufgenommenen Verhandlungen gericht⸗ lich verpflichtet, das an diesen Zinsen Fehlende aus eigenem Vermögen zuzuschießen, diese Verpflichtung auch bis auf die Lebenszeit ihrer gedachten Tochter Mathilde, verehelichten von Kleist, ausgedehnt und zur Sicherung derselben die vorgedachten 300900 Thlr. ver⸗ pfändet. Es ist diese Caution demzufolge unterm à. September 1819 in die Hypothekenbücher von Kamlau, Tillau, Loboczyn, Ryben und Kolkau subinstribirt, auch darüber ein Bokument ausgefertigt, dasselbe jedoch bis auf den Recognitionsschein verloren gegangen. Alle diejenigen, welche als Eigenthümer, Cessionarien, Er ben, Pfand-⸗ oder sonstige Briefs⸗Inhaber auf das ge— dachte Cautions⸗-Instrument Ansprüche zu haben ver— meinen, werden hierdurch aufgefordert, Ansprüche binnen 3 Monaten und spätestens in dem auf den 17. Juli e. Vorm. um 19 Uhr, vor dem De putirten, Hrn. serem Kollegienhause angesetzten Termine gehörig an⸗ zumelden und nachzuweisen, widrigenfalls sie mit ihren twanigen Ansprüchen an das verlorene Dokument prä⸗ fludirt, ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen auf⸗ erlegt und das gedachte Dokument für amortisirt und nichl weiter geliend erklärt werden wird. Persönlich zu erscheinen behinderten Interessenten werden die Ju— fij⸗Kommissarien John und Dechend und Justij⸗Rath Schmidt zum Vorschlag gebracht und haben sie dieselben mit Volliuacht und Information zu versehen. Marienwerder, den 19. März 1841. Civil⸗Senat des Königl. Ober Landesgerichts.

Nothwendiger Verkauf.

Das dem Brauherrn Johann Christoph Art und den Erben seiner Ehefrau zugehörige, in der Breitgasse hierselbst unter der Servisnummer 1233 und Johan⸗ nisgaffe Nr. 1240 und 1239, Nr. 78 des Hypotheken buchs gelegene Grundstück, abgeschätzt auf 11,890 Thlr. 3 in der Registratur einzusehenden Taxe, soll den 19. (Neunzehnten) Oktober 184!

mittags Zwölf Uhr, in oder vor dem Artushofe verkauft werden.

Zugleich werden alle unbekannten Real⸗Prätenden⸗ ten zur Wahrnehmung ihrer Gerechtsame zu dem auf

den 19. Oktober e., Vormittags 10 Uhr, vor dem Herrn Land⸗ und Stadtgerichtsrath v. Frantzius anstchenden Termine, bei Vermeidung der Präklusion hierdurch auf das Stadtgerichtshaus vorgeladen.

Königl. Land⸗ und Stadtgericht zu Danzig.

h Vor

1

Alle diejenigen, welche aus der Schuldobligation der Möschael und Anna Christine, geborne Zitzke, Fröseschen Eheleute vom 4. Januar 1806 über 1000 Flor oder 333 Thlr. 30 gr., welche in der des Grundstücks Ellerwalde No. 22. Ruhrica III. No. 2. für die Eva Krüger ex deereto vom 13ten dieses Mo— nats eingetragen worden, oder auf das Dokument An⸗ sprüche zu haben vermeinen, narien werden aufgefordert, 3 Monaten, spätestens

den 11. Junt e., Vormittags 11 Uhr,

vor dem Herrn Land⸗ und Stadtgerichts⸗Assessor Sie⸗

10. April und 981

deren Erben oder Cessio⸗ ihre Ansprüche binnen

biger ö Nordhausen, den 2. März 1841.

1) Der Tischlergesell

welche seit länger als zehn Jahren Abwesenheit sich befinden, werden aufgefordert, sich in dem auf

den 21. August 1841 an Gerichtsstelle hierselbst vor dem Land- und Stadt-Gese gerichts-Assessor Türpen anberaumten Termine oder auch vorher schriftlich oder mündlich zu melden, wi— digenfalls sie für todt erklärt werden. den deren Erben bei Vermeidung der Präklusion auf— gefordert, sich spätestens in diesem Termine zu melden und ihr Erbrecht nachzuweisen.

=

* . 4 Sac Mm lse ĩ * ' is J le ene sasste h Mathild Zabokrzycka, verehe— zu lalh usen, im Kalauer Kreise be . sollte, ihrer Fochter Mathilde von Zabokrzpcka, verehe 'ich auf 113965 Thlr. 11 sgr. 8 pf. abgesche

krug⸗,

D

*.

j ; so wie deren unbekannte Erben und Erbnehmer, wer ) zanigen! n , r . ihre etwanigen den hierdurch aufgesordert, sich innerhalb 9 Monaten, spätestens aber in dem auf

Ober⸗Landesger⸗Refer. Stiller, in un⸗ angesetzten Termin im hiesigen Gerichtslokale schriftlich oder persönlich zu melden und weitere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls sie für todt erklärt und ihr zu rückgelassenes Vermögen den etwanigen gesetzlichen Er⸗ ben, ausgeantwortet werden wird.

Heinrich Kirchner gehörig in der Regisiratur einzusehenden Taxe,

; Y, Vormittags zufolge der nebst Sypothekenscheine und Bedingungen sassirt . w 1

s

die im Amte Himmelstädt des Landsberger Kreises

s

alten Sypothetentabelle

wert geltend zu machen, widrigenfalls sie mit denselben vräkludirt und das Dokument für erloschen erklärt und

die Forderung gelöscht werden soll. Marienwerder, den 7. Februar 1841. Königl. Land- und Stadtgericht.

Oeffentliche Vorladung.

In Betreff des Vermögens des entwichenen hiesigen Kaufmanns und Stadtrarhs Johann August Fleck jun.

über den in der al a genannten Sache vorzulegenden

welches hauptsächlich in einigen Häusern, in einer Ma—

P * . a⸗ terialhandlung und Tabacksfabrik und in ausstehen den Forderungen besteht, haben wir den Konkurs eröffnet Und einen Termin zur Liquidation der Forderungen an

den Gemeinschuldner auf den 28. Juni d. J, Vormittags s Uhr,

vor unserem Deputirten, dem Land- und Stadtgerichts—

Rath Willing, im Gerichts-Lokale im Rathhause hier angesetzt.

Elages in Vorschlag bringen,

widrigenfalls die N i . daß sie mit allen ihren Forderungen an die

masse, Ing. gegen die übrigen Gläubiger,

fi diesem Termine wird auch de

präkludirt werden.

laden, um

all angesetzt, und es werden diejenigen, Wir machen dieses den sämmtlichen Gläubigern desselben bekannt mit der Aufforderung, in diesem Termine entweder in Person oder durch ge— hörig legitimirte und informirte Stellvertreter, wozu wir die hiesigen Justiz⸗Kommissarien Maximilian und

zu erscheinen und ihre Ansprüche gebührend anzumelden und nachzuweisen, Nichterscheinenden zu erwarten haben, Konkurs

unter Auferlegung eines ewigen Stillschweigens

der Gemeinschuldner,

n jetziger Aufenthaltsort unbekannt isi, mit vorge⸗ . gh erforderlichen Nachrichten in Betreff der

360

Masse mitzutheilen und über die Ansprüche der Gläu⸗ Auskunft zu geben. Unter Bezugnahme f Mts. zeige ich weiter annoch an,

dun Bri daß

Königl. Preuß. Land⸗ und Stadtgericht.

. 9 aus Rothenschirmbach,

Der Bildhauer Johann Georg Hempel aus Kuk- kenburg und Der Leinwebergesell Johann Gottlieb Sierig aus Schraplau, in unbekannter

Vormittags 10 Uhr,

Ei der

Zugleich wer⸗ der

6 s 13. Querfurt, d Oktober 1840.

König. Preuß. Land- und Stadtgericht.

tre

we

A de ti em ent.

Das dem Oekonomen Julius Eduard Vogt gehörige, gericht⸗ 3e Erb⸗ Erbrichter⸗ und Zweihufengut nebst Zubehör soll am 1M. August d. J.,, Vormittags 19 6 P le

Taxe und der neueste Hypothekenschein sind in der Re⸗ stratur des Gerichtes einzusehen.

Senftenberg den 14. Januar 1841. Königl. Land? und Stadtgericht.

Ww J

Die ihrem Leben und Aufenthalt nach unbekannten

Personen, als:

der Johann David Boldt, Sohn der hier verstor⸗ benen Baumann Jacob und Anna Maria Boldt

190ten d.

zufehen sind, so wie anstehenden Aufbots-Termine ein fern annehmliches Gebet gemacht wird fort der Zuschlag zu erwarten ist. Greifswald

6 Johann Gottfried Hofmeisier k. Mts.

Di

und Morgens von 9 bis 12 Uhr zu leisten.

Diese Zahlung von d auf d hegen selbst durch einen

D

Die gut

zerd en R L

den Mittwoch das eine

g tal ö,, . le.

Bekanntm ach un

Besichtigung der Güter dem Hofe zu Gahlkow an die Gutskarten und F daß, wenn in dem

gen zur inzow auf daselbst auch

den 24. April 1841. Dr. C.

ie Actionaire der Berlin-F lschaft werden hierdurch aufge

nzablung von zehn Procent a ausgegebenen Quittungsbogen, na Zinfen a 5 3 vom 16. März bis die schon geleisteten beiden Ein

gr. 3 pf. auf jeden derselben, in d

V d

Mai bis incl. 1. Juni , mit ? Festtage, in unserem Büreau, 10 98

ter und unseren Rendar shalb die Actionaire e

8 1 1a ghoaen QAlittungsbogen

eingerichteten

Sommer

in diesem So

Von Stockholm nach Koper

schen Eheleute;

der zuletzt im Dienste des späteren Kriegs⸗Mini⸗ sters, damaligen General-Majors v. Witzleben zu Berlin gestandene Bediente Kaspar Dietrich aus Damshagen bei Rüge walde,

F r

den 9. Juli 1841, Vormittags 11 Uhr

e ventu

aliter aber dem Fiscus als herrenloses Gut

Rügenwalde, den 11. August 1840.

P Königliches Land- und Stadtgericht

A de ti sem ent Nothwendiger Verkauf. 1 und Stadtgericht zu Havelber s Das Wohnhaus No. 97 zu Havelberg, in der gen Straße belegen und im Hypothekenbuche Vol. Fo. 60 verzeichnet, dem Kaufinann Friedrich

9 . 4 Land⸗ 9.

lan⸗ !

Pag. 697

Von

haber A. Keller) o

2 . onners Donnerstag

eita⸗

Stockholm

1

Für Familien (Mann, 7 reises ein. Die Reisen begit

Das Anfrage- und Adreß⸗Büreau

fferirt Unter im Verkauf 17 Rittergüter

ser, Brauereien und Lusischlösser, th Posen, theils schläge oder dieselben vertretende Beschre . gegen l abgeschätzt auf 8100 Thlr. pfangen. zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen ö

in der Provinz Schle

Erstattung der Kopialien

auf die Bekanntmachung vom

K Gesterding.

ahme der Sonn

erwallsiraße Nr. 3

nach den Nummern geordneter, mit der Namens. Unterschrift versehener Verzeichnisse in den genann⸗ daß die Mel⸗ ten Tagen in unserem Büreau mit der Zahlung Stielow und einzureichen, ; * .

zubringen und wogegen sofort das eine Verzeichniß, mit der Unter— schrift des oben genannten Rendanten Thimm und auf den 20sten unserem Stempel versehen, zurückgegeben wird und den Berkäusdem Einzahler als Interimsbescheinigung dient. Bei allenfalls so⸗Zurückgabe dieses bescheinigten Verzeichnisses, welches don dem Inhaber zu quittiren ist, sind die Duittungs— bogen gehörig vollzogen nach acht Tagen zurück zu nehmen.

Die Actionaire werden auf die in den Quittungs— bogen abgedruckten §§. 6, 9, 109 und 16 des gerichtlich llzogenen Gesellschaftsstatuts aufmerksam gemacht, es namentlich §. 9 heißt:

9.

lurregister ein.

vo

Zablt ein Actionair einen eingeforderten Einschuß

die nicht spätest an dem letzten Zahlungstage, so uf den Betrag verfällt er für jeden Quittungsbogen, bei welchem ch Abrechnung der Verzug eintritt, in eine Conventionalstrafe 31. Mai 1841 von 5 Thlr., welche die Gesellschaft außer der zahlungen mit rückständigen Rate und den gesetzlichen Verzugs⸗ 5 vom ihm einzuziehen befugt ist. Es steht den Actionair ohne prozessuali—

d 4 8 Qlittungs⸗

isen von ber auch frei, Nr. 3 sches Verfahren seines Rechts aus dem bogen für verlustig zu erklären, letzteren von shm zurück zu fordern und nach erfolgter Ablieferung zu kassiren u. s. w. Berlin, den 24. April 1841. Direction der Berlin⸗Frankfurter Gesellschaft.

zi J 1I0r d

Tagen

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Eisenbahn⸗

„Istadt und Kopenhagen Schwedischen Postdampfschiffe nant Engelhart Lieutenant Lagerstraäle oben genannten Orten ope abgeht

Vormittag oder

Nachmittag.

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Uhr.

Ankunft

Uhr

Nachmutag

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dito Vormittag. Nachmit ag Nachmittag

eine billige Ermäßigung des

einen Paß reisen) z Mai

S Scnonkgnaer Kopenhagen

tritt von Mittwoch den 19

Bei

gGr. (23 Sgr.) Abnahme

u (In- karte für Schüler 2 il werden 3 Frei⸗Exem—

igungen von 25 Exemplaren auf einme plare gegeben.

bin Die zwei ersten Lieferungen (Europa und Deutsch—

. Anz land) sind bereits ausgegeben und können in allen

gen sind Buchhandlungen eingesehen werden; die zte Lieferung,

das südwestliche Deutschland emhaltend, wird in eini⸗

Wochen ebenfalls beendigt seyn, worauf die öst—

ze und westliche Hemisphäre, so wie die außer Euro⸗

Sowohl die Grund⸗

1 24 ! Gasihäu

er WMWre 1der Pro

soll

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11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle sub— werden.

Bekannt ma chung. Im Auftrage der Königl. Regierung, landwirth⸗ chaftlichen Abtheilung, zu Frankfurt a. d. O. werden

chwebenden Auseinandersetzungen: a) die bis zur Rezeß-Vollziehung gedie⸗ 1 hene Gemeinheitistheilung zwischen den c Bauern einerseits und der Kirche, den 2 Kossäthen und Freileuten andererseits, b) die spezielle Separation der Bauern- zu Zanzin,

Feldmark, die spezielle Separation der Feldmark der Kirche, der Kossäthen und der Freileute, und U D bie Gemeinheitstheilung und spezielle Separation der Bruchfeldmark zu Vietz, nach §. 18 des Gesetzes über die meinheitstheilungs⸗ und Ablösungs-Ordnungen vom 7. Juni 1821 und §. 28 der Verordnung vom 30. Juni 1831, hiermit zur bffentlichen Kenntniß gebracht. Alle unbekannten Theilnehmer werden hiermit auf⸗ gefordert, innerhalb 6 Wochen bei dem Unterzeichneten hierselbst, spätestens aber in dem am 23. Juni dieses Jahres, Vormittags 9 Uhr, in Fanzin anberaumten Termine, ihre Änsprüche anzumelden und insbesondere auch sich

Rezeß zu erklären, widrigenfalls sie die oben genann— ten Auseinandersetzungen, selbst im Falle der Verletzung, gegen sich gelten lassen müssen. Landsberg a. d. We den A. Mai 1841.

Maaß, Kreis⸗Justiz⸗Kommissarius.

Guts⸗Berkauf. . Es sollen die im Greifswaldschen Kreise und im Kirch. spiel Wusterhusen belegenen Allodial⸗Güter Stilow und Brünza'w (. P. im Wege der Licitation verkauft

werden. Dazu ist ein Bietungs-Termin auf den 29. Mai d. Is. ͤ die diese Güter,

die vorher, nach erbetener und erhaltener Erlaubniß, an Ort und Stelle in Augenschein genommen werden können, zu kaufen Genüge finden, eingeladen, sich an dem obbemerkten Tage des Morgens 10 Uhr in der Wohnung des Unterzeichneten einzufinden, die Bedin— gungen, die auch 14 Tage vorher sowohl bei dem Un⸗ terzeichneten als bei dem Herrn G. D. Schlüter

en

Ausführung der Ge⸗ durch W. Log

neu gedruckt und namentlich über das Christenthum, g

lichen Verhältnisse, über viele Gebrechen der kirchli⸗— .

Literarische

Bei Eduard Meißner in Leir

and ist in allen Buchhandlungen bei E. S. Mittler (Stechbahn 3

. a us iber Deut s che scher Publizisten. ) Ueber den Deutschen Adel und geschichtlicher, staatsrechtlicher, n

scher und politischer Beziehung, mit! . cheinungen in

Ers

weisung auf die neuesten Preußen.

y 831

Bei K. F. Köhler in Leipzig alle Buchhandlungen zu beziehe ier, Friedrichsstr. 161: Spener, Br. Ph. J., Piʒn liches Verlangen nach gottgefälli wahren evangelischen Kirche, abzweckenden christlichen rschl gr. 8. 143 Bogen. 20

Da die Schriften des würdigen

des!

bis auf die vorstehend Angezeigte in den letzten Jahren wurden, und in derselben viel treffliches,

chen Verhältnisse, sowie der Stände der auf dieselben einwirken, gesagt w das Werk einen interessanten Stoff und zur Vergleichung des jetzigen lichen Angelegenheiten zu der frü Zeit lieferi, so dürfte dieser ern fen eine willkommene Erscheinung s

ö 2

Predigt am Ostermontage, Hare chialt 3 e, zu Berlin ? = reis 23 Sgr. ; . 66 A. Evße unter den

So

——

In dem Verlage des Unterzeichn

in Stralsund, eingesehen werden können, zu verneh— men, ihr Gebot zu Protokoll . ö en, Gef bon . zu erklären und desfall Greifswald, den 10. April 1831. Dr. C. Gesterding, wohnhaft in der Steinbecker Gtraße Nr. 38.

und durch die Stuhrsche platz Nr. 2, Potsdam Hohenwegstr. Rene Wand⸗ und Handkart bearbeitet von F. R. Bruckner, von Eduard Wagner. Blättern in großem Landkarten⸗

fostet unaufgezoger

einem Manusk

n en ) Ueber den Beruf und die vornehmst

8. brosch. 20 sgr

ist erschienen und J

n, in Berlin durc

lneb

8 8

hern

Bei Unterzeichnetem ist so eben ersch lenen: . KJ

den 12. April 1841, gehalten von Friedrich Buchhandl., Berlin Schloß—

Jede Wandkarte, aus 4

aj Thlr., die daju gehörige Hand⸗

ischen Welttheile folgen werden. fätze, nach welchen diese Karten bearbeitet sind und dis der Herausgeber in einem an alle Buchhandlungen

so eben versandten Prospektus dargelgt hat, als auch die tech⸗ sche Ausführung, sind bisher mit ungetheiltem Bei—

fall aufgenommen worden. Davon zeugen außer dem

2, den sie bereits in vielen Schulen gefunden ein kritischen Zeitschriften erschienenen Beur— die Aussprüche hochgeachteter Schultehör—

anerkannter Pädagogen und Schuimänner

D ' . 1. 8 * L 8

v Und ' namentlich kann der Unterzeichnete anführen, daß ber Studien⸗ Schulen em⸗

.

Aufgabe Deut- sie der Großherzogl. Badische O . in Rah zur Einführung in die ö . ional-ökonomi⸗ ' Pei der Sorgfalt und dem Aufwande, mit welchem besonderer Hin⸗ diefe Karten auͤch äußerlich ausgestattet sind, ist der Preis äußerst niedrig gestellt, so daß auch von dieser Seite der allgemeinen Einführung, selbst in weniger bemittelten Schulen, nichts im Wege sieht.

Neustadt an der Hardt. A. H. Gottschick.

Im Verlage von Duncker und Humblot ist so . eben erschienen und durch alle Buchhandlungen zu e ria oder herz⸗ beziehen: ger Besserung der “*** einigen dahin

daen.

Die beiden Preußischen k . verglichen von . öͤö . . ß, Königl. Preuß. Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rathe. ; 8. geh. Preis 10 sgr.

Sgr. ö 5as . Spener fast 141

egenüber der welt—

Bei H. L. Brönner in Frankfurt a. M. ist er⸗

schienen und in allen Buchhandlungen zu haben:

kLeineccii, J. G., Antiquitatum Rm mnarum . risprudeutiim illustrantium Sxyntagina. , . . institutionum Justiniani digestum, animadv. H. Cannegieteri, praefationem, denique notulas operi adjecit C. G. flaubold. Editio tertia, quam re- tractavit suisque observationibus auxit C. F. Müblenbrueh. 343 Bog. gr. 8. vVelinpap. geh. A Na,

In Berlin vorräthig bei Ferd. Dümmler, Lin-

den Nr. 19.

die zunächst wie⸗ ird, überhaupt zur Anwendung landes der kirch⸗ Spenerschen üerte Abdruck vie⸗ eyn.

Taschen-Renn -Kalender für Deutschland, 5ter Jahrgang, 1840, verlässt so eben Preis 1 Thlr. 10 sgr. A. Asher & Comp.

291 in der

die Presse. Berlin.

nhardt, Linden A3.

In unserem Verlage ist so eben erschienen und bei uns, so wie in allen Buchhandlungen, zu haben:

Bie Griechische Musik auf ihre Grund-

gesetze zurückgeführt. Eine Antißritik

n drei Büchern von Friedrich von Drier

berg. 258 Bogen in gr. 4. auf Schreibpapier.

reis brosch. 185 sgr. Berlin, Ross. Str. 23.

eten ist erschienen

Nr. M, zu beziehen: en für Schulen, in Stein gravirt

Format bestehend,

Trautwein & Comp.

9 eine

Berlin, Mittwoch den

n Amtl. Nachr. J J

Landtags-Angelegenheiten. randenburg. Ermäßigte Taxen bei ländlichen Erbtheilungen. West phalen. Laudemialpflichtigkeit. * Ablosbarkeit von Erbpacht«, Erbzins⸗ und Zins⸗Gerechtsamen. Erweiterung der Wählbarkeit in den Städten und Landgemeinden.

Rußland u. Polen. Warsch au. Kaiserl. Gnadenbewllligungen. Erhöhung der Bank⸗Dotation. 63

Frankreich. Paris. Das „Journal des Debats“ über die J auf Veranlassung des Prozesses der „France“. Erinnerungs an Napoleons Todestag Algier. Vermischtes. Lafarge. .

Großbrit. u. Irland. Lon don. Operationen der Tory's gege ministeriellen Zoll ⸗Vorschläge. Elliot's Abberufung aus China ministerielle Erklärung über die Chinesische Angelegenheit zwischen Montevideo und Buenos-Apres. Wiedergenesung der

wittweten Königin. Fabrik-Noth. Vermischtes.

Viederl. Amsterd. Angebl. Auffindung wichtiger Papiere

Italien. Rom. Abreise des Mons. Capaccini. hat die Erlaubniß, sich in Genua oder Nizza niederzulassen Neapel ist der verbannte Fürst v. Cassaro zurückberufen N Bevorstehende Vermählung des Erzherzogs Friedrich mit ter des Prinzen von Salerno.

Spanien. Madrid. Privatschreiben. (Die erster den Kammern über die Regentschafts⸗Frage. Die

nen die Oberhand.) ö

Türkei. Konstantinopel.

Bericht.

Aegypt. Alexand. Gespannter

ein Bruder des Gr. Capodistrias

Ostindien. Thronstreit im Pendschab

in Sind Herat gegen Kandahar.

China. Neue Verzögernngen in der Re

̃ Ching. Engl. Besiznahme

Sterblichkeit in Tschusan

zos Ron . r* bnapée

Großherrl. Ferman

zustand

Nie ĩ Niederlage

Term Vermi

und Und

Amtliche Rachrichk Kronik des T

Se. Majestaͤt der Köͤnig haben dem Schlosse zu Berlin das Allgemeine Ehrenzeichen

ages.

Frotteur Kerkow vom zu verleihen

ze. Koͤnigl. Hoheit der Erbgroßherzog von Mecklen— Strelitz ist aus Italien hier eingetroffen.

Angekommen: Se. Erlaucht der Graf Alfred zu Stol— berg- Stolberg, von Stolberg. q

Se. Excellenz der Königl. Hannoversche Geheime Rath, Graf von der Schulenburg-⸗Wolffsburg, von Magdeburg. . Der Ober-Präsident der Provinz Pommern, von Bonin, Stettin. Abgereist: Der Koͤnigl. Niederlaͤndische General-Lieutenant, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am hiesi gen Hofe, Graf von Perponcher, nach dem Haag

von

igs-Angelegenheiten.

Provinz Brandenburg

Berlin, 10. Mai. 25ste und 26ste P⸗lsenar-⸗Versamm— lung am 27. und 28. April 1841. Den Schluß der 2östen Sitzung und die 26ste Sitzung fuͤllte die Berathung uͤber den Gefetz⸗„Entwurf wegen der bei Vererbung ländlicher Be sitzungen anzuwendenden ermäßigten Taxen

Das Allgemeine Landrecht bestimmt im §. 280, Tit. VII., Th. II., daß ländliche Nahrungen nach gemaͤßigten Taxen vererbt

werden sollen; diese Vorschrift ist in Betreff einer gewissen Klasse von Bauerguͤtern, namlich derer, woran das Eigenthum in Folge

des Gesetzes vom 14. September 1811 erworben worden ist, ganz bestimmt durch §. 75 der Declaration vom 29. Mai 1316, und zwar in der Absicht aufgehoben, um dadurch die Parzellirung der Bauerguͤter zu befoͤrdern und unter Umstaͤnden zu erzwingen. Inwiefern jene landrechtliche Bestimmung auch fuͤr die Bauer guͤter gelte, welche schon vor dem Jahre 1811 zu Eigenthums Rechten besessen worden, ist zweifelhaft, und es sind daruber Ministerial⸗Entscheidungen vochanden, welche unter sich im Wi— derspruch stehen. Durch den Gesetz⸗Entwurf sollen diese Zweifel beseitigt und die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes auf gleiche Prinzipien zuruͤckgefuͤhrt werden. Der Entwurf giebt den Grundsãtzen des Landrechts vor denen der Declaration vom 29. Mai 1816 den Vorzug, weil die Erreichung des den letzte ren unterliegenden Zweckes, auf Naturaltheilung der Bauerguͤter hinzuwirken, nicht mehr fuͤr erwuͤnscht gehalten werde weil die landrechtliche Disposition die Intestat, Erbfolge der Vererbung, wie sie von den Besitzern baͤuerlicher Nahrungen durch Testament angeordnet zu werden pflegt, mehr annaͤhere, dadurch der praͤsum⸗ tive Wille des Erblassers sicherer und richtiger erfuͤllt werde, und weil die völlige Gleichtheilung unter den Erben nicht nur gegen die Sitte verstoße, sondern auch eine Unbilligkeit und Ungerech— rechtigkeit gegen den Annehmer, welcher Gefahr, Verantwortlich— keit und Muͤhwaltung uͤbernimmt, enthalte.

Grundbesitz zu verfugen irgend etwas nicht geändert werden sollte Der fernere Inhalt des Gesetzes zerfaͤllt in folgende einzelne Bestimmungen:

An der Spitze des Gesetzes steht der darin festgestellte Grundsatz, daß durch dasselbe in der Befugniß unter Lebenden und von Todes wegen uͤber den

wird der Grundsatz des Allg. Landrechts wiederhergestellt und der entgegenstehende der allegirten Declaration aufge⸗ hoben; . die Grundstuͤcke, auf welche das Gesetz Anwendung finden soll, werden bezeichnet; ö.

die Art, wie die ermäßigte Taxe ermittelt werden soll, wird bestimmt und dabei zugleich der Folgerungen erwahnt, welche fuͤr Normirung des Pflichttheils daraus zu ziehen sind; die Rechte der abzufindenden Erben werden festgestellt und damit eine Anweisung der Zormundschaftsgerichte verbunden; die Person des zur Annahme des Guts vorzugsweise Berech— tigten wird bezeichnet; 4

die Bestimmung des Gesetzes vom 14. September 1811 wodurch die Verschuldung der Bauerguͤter uber I/ des Taxwerthes untersagt ist, und welche ebenfalls in der Ab— sicht, die Zerstuͤckelung der Bauerguͤter herbeizufuͤhren, er—

lassen ist, wird aufgehoben. .

Das Gesetz fand in der Versammlung so wie lebhafte Un— terstuͤtzung, so auch vielfachen Widerspruch, und da auch das dem— selben zum Grunde liegende Prinziv (Nr. I) angegriffen ward, ging man zunaͤchst zur eventuellen Berathung der einzelnen Dispositionen uber, indem man sich vorbehielt, am Schlusse auf die Dis kussion dieser Hauptfrage zuruͤckzukommen . ö Nr. 2.) Als Kriterium dafuͤr, ob ein Grundstuͤck nach den Bestimmungen des Gesetzes vererbt werden soll oder nicht, wird im S. der Umstand aufgestellt, daß der Besitzer im Stande der Landgemeinden vertreten werde, und in den Motiven werden haupt— saͤchlich zwei Gruͤnde fuͤr diese allerdings nicht bloß den Bauern— stand im engeren Sinne umfassende Begränzung angegeben, ein mal, daß eine schroffe Abgraͤnzung des eigentlichen Bauernstandes und die Aufstellung anderweiter Kriterien ohne Inkonsequenz gar nicht moͤglich sey, und sodann, daß die dem Gefetze zum Grunde liegenden Prinzipien nicht nur im Bauernstande, sondern bei fast allen Klassen der laͤndlichen Grundbesitzer durch die Umstände ge⸗ ooten sind und beachtet werden, weshalb in einer weiteren Aus dehnung derselben etwas Unerfreuliches oder Schaͤdliches nicht erkannt werden koͤnne.

Von vielen Seiten wollte man diese Gruͤnde aber nicht fuͤr genuͤgend erachten, und machte darauf aufmerksam, wie das Ge⸗ setz nach unten zu weit greife, indem es die Buͤdner- und Haäͤus— ler⸗Nahrungen, an deren Erhaltung im Familien-Besitz uberhaupt nichts gelegen sey, mit umfasse, als auch nach oben sich zu weit erstrecke, wenn es auf die doch auch im Stande der Landgemein— den vertretenen großeren Erbpachts-Grundstuͤcke, bei welchen die selben Ruͤcksichten wie bei den Ritterguͤtern vorwalteten, Anwen dung finden solle. Zur Beseitigung dieser vermeintlichen Miß— staͤnde wurden verschiedene Vorschlaͤge gemacht; es sollten Grund stuͤcke unter 200 Rthlr. in Werth von dem Gesetz ausgeschlossen seyn, dasselbe solle nur Platz greifen bei solchen Guͤtern, deren Besitzer zur Leistung von Diensten verpflichtet seyen oder gewesen, oder worauf Ackerbau mit Viehzucht verbunden betrieben, oder worauf ein gewisses Gespann gehalten werde, oder welche unter dem Namen der Bauern- und Kossaͤthenguͤter bezeichnet wurden. Zur Begruͤndung des letzten Vorschlags, welcher in der Versamm— lung den mehrsten Anklang zu finden schien, ward angefuͤhrt, daß, wenn auch in der gesammten Monarchie diese Benennung nicht als ein ganz genuͤgendes Kennzeichen des eigentlichen bäuerlichen Grundbesitzes betrachtet werden konnte, dies doch in hiesiger Pro vinz angenommen werden muͤsse, daß ohne besondere Schwierig— keit die Grundstuͤcke, welche in diese Kategorie gehoͤrten, durch aufzunehmende Matrikeln sich wuͤrden feststellen lassen, daß die

ganze Maßregel doch, ihrem Ursprunge und Zwecke nach, auf

C onser vation des Bauernstandes gerichtet sey und daher die im Entwurfe gegebene Begriffsbestimmung nur um deshalb so weit gefaßt sey, weil man eine andere genuͤgend bezeichnende zu finden sich außer Stande geglaubt habe, welche nun in dem gemachten Vorschlage gegeben sey; da man sich indeß vergegenwaͤrtigte, daß auch kleine laͤndliche Nahrungen, Buͤdner-, Gartner- und Haͤus lerstellen oft Jahrhunderte hindurch in derselben Familie sich er— halten haben, daß gerade bei diesen nothwendig werdende Sub— hastation einen großen Theil ihres Werthes absorbire, daß bei großeren Erbpachts-Grundstuͤcken, bei einem starken Kanon die Gefahr des Annehmens eine um so groͤßere sey und unter beson— ders guͤnstigen Verhaͤltnissen der Erblasser gewohnlich zu testiren pflege, uberhaupt aber jede Abgraͤnzung ohne Widerspruͤche unaus fuͤhrbar sey, so erklaͤrte sich die Mehrheit der Versammlung für die Fassung des Entwurfs und fuͤgte derselben nur insofern noch einige Modificationen hinzu, als man den zu allgemein gefaßten Begriff Grundstücke durch den Beisatz zu einem landwirth— schaftlichen Ganzen vereinigte Grundstuͤcke näher zu be— zeichnen, und auch die Grundstuͤcke vom Gesetze auszunehmen vorschlug, auf welchen sich Fabrikanlagen befinden, deren Werth den landwirthschastlichen Werth des Grundstuͤcks uͤberwiegt, bei welchen also industrielle und kommerzielle Interessen uͤberwiegen. 3) Die 5§§. 5 und 6 bestimmen die Art und Weise, wie die gemaͤßigte Taxe zu ermitteln ist. Wahrend in dem ersten diese Feststellung einer aus Standesgenossen zu bildenden gutachtlichen Kommission uͤbertragen wird, giebt der zweite fuͤr den Fall, daß die Interessenten dabei sich nicht beruhigen, dem Richter den Maßstab an die Hand, wie er seinerseits dieselbe zu bewir— ken hat . . Diese Eventualitäͤt fand nicht allgemeine Billigung, und man fuͤhrte namentlich dagegen an, daß der gutachtliche Ausspruch als eine nutzlose, mit Kosten und Zeitverlust verbundene Form zu betrachten sey, da ein Theil sich immer fuͤr verletzt erachten und sodann von der ihm zustehenden Befugniß, auf richterliche Ent— scheidung zu provoziren, Gebrauch machen wird. Die Majoritaͤt glaubte jedoch diese Besorgniß nicht theilen zu duͤrfen, erkannte in der gutachtlichen Kommission eine Institution, welche man im wohlverstandenen Interesse des Bauernstandes nicht zuruͤckweisen duͤrfe und von der um so heilsamere Folge zu erwarten sey, je , dieselbe in das praktische Leben eintreten und sich bewähren werde.

Wenn man nun mit dem Entwurfe daruͤber einverstanden

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war, daß uͤber dem gutachtlichen Ausspruche noch eine hohere Entscheidung stehen muͤsse, so ward doch von einigen Seiten die richterliche Cognition nicht fuͤr geeignet erachtet und zur Her bei⸗ fuͤhrung einer einfachen und möͤglichst kostenfreien Entscheidung auf eine kreisständische Kommission oder auf das Institut der Schiedsmaͤnner verwiesen. Nach laͤngerer Diskussion beschloß aber die Versammlung, daß die richterliche Entscheidung hier, wo es sich um wichtige Vermögens⸗Rechte handle, nachdem der Versuch guͤtlicher Einigung bereits fruchtlos ausgefallen, nicht ausgeschlos= sen bleiben duͤrfe, und es daher bei dem Entwurfe bewenden muͤsse. Dagegen wurden fuͤr die der richterlichen Entscheidung zum Grunde zu legenden Normen verschie denen Abänderungen beliebt. Nach dem Entwurfe soll der Guts-Annehmer einen gewissen Werths⸗ Antheil des ganzen Gutes und zwar, ohne daß bei dessen Be— rechnung die etwa auf dem Grundstuͤck haftenden Schulden in Abzug kommen, vor den uͤbrigen Erben vorweg erhalten. Ein vorgetragenes Beispiel indeß, wonach bei hoher Verschuldung aber doch noch vorhandenem namhaften unverschuldeten Werthe, der Fall eintreten kann, daß der Annehmer den letzten ganz allein er⸗ haͤlt, während die Miterben voͤllig leer ausgehen, genuͤgte, um die Versammlung gegen diese Bestimmung des Entwurfes einzunehmen und zu dem Beschlusse zu bestimmen, daß das dem Guts⸗An⸗ nehmer zu gewährende Präzipuum nur von dem schuldenfreien Theile des Gutswerthes berechnet werden moͤge, in so fern zur Tilgung der Schulden sich nicht die Mittel in dem nachgelassenen baaren Vermoͤgen befaͤnden. ö

Auch die Bestimmung des Gesetz-Entwurfs, wonach der Werths-Antheil, welcher den Anneh mern vorweg zu gewähren ist, auf 1, des (schuldenfreien) Werthes der Nahrung zu berechnen

ist, fand Widerspruch, und wenn schon in den Motiven darauf hingewiesen worden, daß im Falle der Erbtheil durch Testament bestimmt worden, das Vorzugs-⸗Recht des Annehmers noch hoöͤher und meist auf 1 bestimmt zu werden pflege, was auch bei dem fuͤr baͤuerliche Erbfolge in Westphalen erlassenen Gesetze anerkannt worden, so entschied sich doch die Versammlung dafur, daß das Präzipuum des Guts Annehmers nur auf é! / des schulden— freien Gutswerths bestimmt werden moͤge. 3) Die Rechte der abzufindenden Erben werden in den §§. v. VI. VIf. und 1X. festgestellt. Damit, daß denselben fuͤr ihre Forderungen ein Titel zum Pfandrecht eingeräumt werde (§. VII.), war man einverstanden ; man fuͤgte aber dem Gesetze zu ihren Gunsten noch mehr Amendements hinzu, da man der Ueber— zeugung war, daß man ihre durch die gesetzlichen Bestimmungen dem Betrage nach geschmaälerte Erbportion dagegen durch groͤßt moͤgliche Sicherheit beguͤnstigen muͤsse; es ward demnach beschlossen, daß im Falle ihre Erbquoten nicht sofort ausgezahlt wuͤrden, sie deren , zu 4 pCt. verlangen duͤrften, daß sie zur Kuͤn— digung befugt seyn sollten, wenn der Guts-Annehmer länger als 1 Jahr mit der Zinszahlung saͤumig sey, daß sie, falls ihre Abfindung durch richterliches Ermessen festgesteilt werde, eine laͤngere als dreijahrige Zahlungs-Frist sich gefallen zu lassen nicht verbunden seyn sollten. Endlich glaubte man auch darin eine Gefahr der Verkuͤr⸗ zung fuͤr die abzufindenden Erben erkennen zu muͤssen, daß ein Guts— Annehmer durch baldigen Verkauf der Nahrung das ihm zugetheilte

Praͤzipuum zu Gelde mache, um sich auf diese Weise, ohne das Gut

der Absicht gemäß im Familtenbesitz zu erhalten, zu bereichern. Um einem solchen betruglichen Verfahren zu begegnen, hielt man eine dem Gesetze hinzuzufuͤgende Bestimmung fuͤr unerläßlich, daß der An— nehmer des Guts innerhalb der ersten 5 Jahre nach dem Able⸗ ben des Erblassers nicht aus freier Hand verkaufen duͤrfe, ohne es vorher saͤmmtlichen abgefundenen Erben zum Annahmepreis angeboten zu haben (wobei ihm jedoch die erweislichen Melio⸗ rationen zu verguͤtigen seyen), und um zu verhindern, daß diese Bestimmung nicht durch Ueberschuldung des Guts umgangen werde, muͤsse zugleich das Verbot, das Gut innerhalb derselben Frist über den Annahmepreis hinaus mit Hypothekenschulden zu belasten, ausgesprochen werden. Daraus, daß diese Vorschriften zum Gesetze erhoben, folgt von selbst, und dies wird auch aus— druͤcklich ausgesprochen, daß die Vormundschafts-Behoͤrden der Ueberlassung eines nach diesen Bestimmungen vererbten Gutes Namens der Kuranden nicht widersprechen durfen, daß also die Vormundschafts,Behoͤrde nicht, wie sie bisher so oft selbst gegen ihre bessere Ueberzeugung nach dem Buchstaben des Gesetzes ge— zwungen war, in vielen Erbfällen, wo minorenne Erben konkur— riren, die Subhastation veranlassen duͤrfe. In der Ueberzeugung daß diese Anordnung eine wohlthaͤtige sey, und um in die en Sinne noch weiter zu gehen, als der Entwurf, beschloß die Ver— sammlung, einen Zusatz dahin zu erbitten, daß die Vormuͤnder uberhaupt ermächtigt werden sollten, zur guͤtlichen Einigung uͤber Ueberlassung von Bauerguͤtern an einzelne zur Wirthschaftsfuͤh— rung geeignete Miterben ihre Einwilligung unter obervormund— schaftlicher Genehmigung ertheilen zu durfen. . 5) Damit in Ermangelung letztwilliger Disposition oder guͤtli— cher Einigung uͤber die Person des Gutsannehmers nicht Differenzen deren Erledigung unmoͤglich werde, entstehen konnen, und auf diese Weise nicht die Anwendung des Gesetzes selbst ausgeschlossen werde, war es noͤthig, daß dasselbe fuͤr derartige Faͤlle die Regel aufstelle, wonach die Person des Gutsannehmers zu bestimmen sey. Es ist dabei auf moͤglichst einfache Bestimmungen zuruͤck— gegangen, dem maͤnnlichen vor dem weiblichen Geschlecht und bei Gleichheit des Geschlechts dem hoͤheren vor dem niedrigeren Le— bensolter ein Vorzug eingeraͤumt, und nur in Betreff des Erb— rechts der Eheleute dahin besondere Anordnung getroffen, daß dem uͤberlebenden Ehegatten, wenn er mit minderjaͤhrigen Kindern, Aszendenten oder Seitenverwandten konkurrirt, iinmer ein Annahmerecht zusteht, daß er dies aber, großjäͤhrigen Kindern gegenuͤber nur dann hat, wenn zwischen den Eheleuten Guͤterge⸗ meinschaft stattgefunden hat. Die Majoritaͤt fand es indeß unter allen Umständen hart, wenn der uͤberlebende Ehegatte irgend je— mand im Besitz des Gutes weichen zu muͤssen gezwungen seyn sollte, und entschied sich dafuͤr, daß auch, wenn ünter Eheleuten Gütergemeinschaft nicht stattgefunden, der Ueberlebende ledesmal

ein vorzuͤgliches Annahmerecht haben solle. . . 6 bei diefer Gelegenheit gemachten Antrage, bier zugleich