1841 / 134 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Hiermit schließen die ossizlellen Artikel aus Merseburg uͤber den sechsten Landtag der Provinz Sachen.

Provinz Westphalen.

Mͤnster, 30. April. Bei der Vertheilung der Bestaͤnde ö. De r u lriosfonds für den 6ten Westphaͤlischen Provinzial⸗ 8 auch diesmal die fruheren Bestimmungen festgehal—

Landtag find ö . zßerer Bezirke den der

1 Daß die Zwecke größerer Bezirke denen der

. en worden: 1) 6 5 * 7 ;. . lie nen Gemeinden vorgehen muͤssen; 2) daß zu Wegebauten

d

und Anlagen keine Unterstuͤtzungen bewilligt werden; 3) daß nur u Begrundung und Unterstuͤtzung wohlthätiger Instalten, nicht aber zu Gehaͤltern und, Gratificationen, Bewilligungen Statt finden konnen; 4) daß die Verwendung der Unterstützung zu dem angegebenen Zwecke nachgewiesen werden muß. (Die Art der Vertheilung des Dispositionsfonds wird in Nr. 113 des zu Münster erscheinenden Westphälischen Merkurs näher ange.

geben.)

Zeitungs-Nachrichten. R

Rußland und Polen.

St. Petersburg, 8. Mai. Se. Majestaͤt der Kaiser ha— ben am Tage der Vermählung des Großfuͤrsten⸗Thronfolgers auch noch ein besonderes Amnestie⸗ und Strafmilderungs-Manifest er— gehen lassen. Dasselbe gewahrt Amnestie oder Strafmilderung fuͤr 35 verschiedene Arten von Vergehungen. Wir theilen die Eingangsworte des Kaiserl. Manisestes, so wie die fünf ersten darin aufgefuͤhrten Kategorieen, als die wichtigsten der begnadigten Vergehungen, nachstehend mit:

„Dem Drange Unseres Herzens folgend haben Wir den Entschluß gefaßt, den für Uns und alle Unsere getreuen Unterthanen frendevollen Tag der Vermählung Unseres vielgeliebten Sohnes und Thronfolgers, des Cäsarewitsch, Großfürsten Alexander Nikolajewissch durch Gnaben— bejcigungen und Erlasse zu bezeichnen. Gleich bei Unserer Thronbesitei— gung machten wir Unseren festen Willen bekannt, das Uns von Gott zum allgemeinen Wohl gegebene Recht zu gebrauchen, um zu begna— tigen und Schonung auszuüben, ohne die Kraft der Gesetze dadurch zu schwächen. Indem wir jetzt viele nicht so schwere Verbrecher be— gnadigen und die Strafe der übrigen mildern, hoffen Wir, daß die ihnen erzeigte Barmherzigkeit in ihnen das Gefühl der Reue erregen wird, und daß sie durch ihre Aufführung in Zukunft Unsere Nachsicht gegen ihre früheren Verirrungen rechtfertigen werden. Die zugleich hiermit geschenkien Erlasse in der Zahlung verschiedener Forderungen sind vorzugsweise denjenigen zugewandt, welche durch Armuih oder teimporaire Noth zahlungsunfähig geworden sind, und Wir zweifeln nicht, daß diese Erlasse die Uebrigen veranlassen werden, ihre Bestre— bungen zur Erfüllung ihrer Ooliegenheiten zu verdoppeln.

In diesen wohlgemeinten Absichten befehlen Wir Allergnädigst: J. Alle diejenigen, welche bis auf den heutigen Tag in Untersuchung und vor Gericht in Sachen stehen, die nicht Kirchenraub, Mord, Raub mord, Raub, Wucher, Entwendung von Kron-Eigenthum durch Per— sonen, deuen die Bewahrung desselben anvertraut ist, Falschmünzerei und Nachmachung von Staatspapieren betreffen, von Gericht und Un— tersuchung zu befreien, und dieses auch auf solche auszudehnen, deren Schuld, mit Ausnahme der obenbezeichneten Verbrechen, bis auf den heutigen Tag, wegen Nichtruchbarkeit dieser Schuld, durch eine Unter⸗ suchung nicht entdeckt worden ist. Hierdurch werden jedoch diejenigen

Sachen nicht abgethan, mit welchen Privat⸗Forderüngen verknüpft / sind. Obgleich diejenigen, welche einer ungerechten Aneignung fremden

Eigenthums oder Zufügung von Verlusten an irgend Jemand schuldig sind, keiner Kriminalstrafe für das von ihnen begangene Verbrechen un⸗ terworfen werden, so bleiben sie jedoch nicht von der Verpflichtung be— freit, den Kläger auf gesetzlicher Grundlage zu befriedigen. il. Ver⸗ brecher, die zu öffentlicher Züchtigung und zu Verweisung auf Straf— arbeit verurtheilt sind, oder welche diesen Strafen für Verbrechen, die oben von der Begnadigung ausgenommen und bis zum Tage der Ver⸗ mählung Unseres vielgeliebten Sohnes begangen worden sind, unter— worfen werden sollen, bleiben von öffentlicher Züchtigung befreit und werden auf Strafarbeit verwiesen. III. Verbrecher, die zu körperlicher Strafe und Verweisung nach Sibirien zur Ansiedelung verurtheilt wor— den, oder diesen Strafen für Verbrechen, die von der Begnadigung aus— genommen und bis zu jenem Tage begangen worden sind, unterworfen werden sollen, bleiben von körperlicher Strafe befreit und werden nach Sibirien auf Ansiedelung verwiesen. IV. Die vom Gericht und Un— tersuchung im ersten Artikel festgesetzte Befreiung, soll auch auf alle im Cioildienst, und in Unseren Land⸗ nnd Marine-Truppen Dienenden ausgedehnt werden, wobei jedoch außer den obenbezeichneten Verbrechen, Ungehorsam und Frechheit gegen Chefs und Obrigkeit eine Ausnahme machen. V. Militairs jeglicher Benennung, Bauern und übrige Per— sonen, die sich bis auf den heutigen Tag ins Ausland oder von ihren Wohnsitzen und Kommandos willkürlich entfernt haben, lassen Wir Allergnädigste Verzeihung angedeihen, wenn die innerhalb des Reichs fich Aufhaltenden in einem halben Jahre, und die ins Ausland Gejogenen in einem Jahre zu ihren Wohnsitzen, die Militairpersonen aber zu ihren Kommandos zurückkehren, oder sich in den Gouvernements bei den Bataillons⸗Commandeurs der inneren Wache melden. Diese Verzeihung wird nicht auf diejenigen ausgedebnt, welche um dem Gericht oder der Strafe für stattgefundenen Aufruhr und Verschwörungen zur Gefähr— dung der inneren Ruhe des Staats zu entgehen, ins Ausland geflohen sind; die über solche Personen erlassenen Verordnungen bleiben unver— letzlich in Kraft.“

nir h.

Deputirten-Kammer. Sitzung vom 8. Mai. In der heutigen Sitzung ward ein Gesetz⸗ Entwurf, durch welchen ein nachträglicher Kredit von 1,400,009 Fr. fuͤr die politischen Flüchtlinge verlangt wurde, mit 215 gegen 15 Stimmen ange— nommen. Herr von Larch versuchte, den Artikel jenes Gesetz— Entwurfes, wonach vom 1. Juni d. J. an den Spanischen Flüchtlingen keine Unterstatzunz mehr bewilligt werden soll, zu bekämpfen. Nach einer kurzen Erwiederung des Ministers des Innern erklärte sich indessen die Kammer mit jener Bestimmung einverstanden. Demnächst ward ein Gesetz Entwurf uber einen Spez ial⸗ Kredit von 238,130 Fr. zur Vermehrung der Kavallerie

er Munizipal⸗Garde ohne Debatte angenommen Der übrige Theil der Sitzung ward mit Bittschrifts berichten aus gefůllt die in Anwesenheit von höͤchstens 20 Mügliedern erstartet wurden.

Paris, J. Mai. Der König hatte die Absicht, aleich nach den Tauf Feierlichkeiten die Tuilerieen zu verlassen, und die Sommer ⸗Resi⸗ denz in Neuilly zu beziehen. Da aver die Königin Marie Christine von Spanien heute in Paris erwartet wird, so werden der Konig und die Königliche Familie erst am 10ten d. M ihren Wohnsitz in Neuilly aufschlagen. Die Koͤnigin Marie Christine wird wäh—

rend ihres Aufenthalts in Paris, der nur einige Wochen dauern

wird, das Elysce Bourbon bewohnen. Die verwittwete Groß⸗ herzogin von Mecklenburg wird gegen Ende dieses Monats nach Deutschland zuruͤckkehren. Der Konig und die Königin der Belslter werden, ebenfalls wegen der Ankunft der Königin Ma⸗ rie Christine, ihren Aufenthalt in Paris um einige Tage ver— angern. . en ; eher Lacave / Laplagne, vormaliger Finanz⸗Minister, hat seit

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einigen Tagen haufige Konferenzen mit Herrn Humann und mit

dem Baron von Rothschild.

Gestern fand eine Art von Emeute auf dem Fleischmarkte statt, zu der das abermalige Steigen der Fleischpreise Anlaß gab.

Man wuͤnscht allgemein, daß der Handels-Minister sein Ver sprechen, einen Gesetz Entwurf wegen Zulassung fremden Schlacht,

viehes vorzulegen, bald erfuͤllen möge—

*

Das Journal des Dabats meldet, daß Darmes mit noch zwei Mitangeklagten vor Gericht erscheinen werde. Die Bericht—

erstattung der Instructions-Kommission ist noch immer auf mor

gen angesetzt.

Saͤmmtliche Offiziere der neuen Tirailleur-Bataillone wurden gestern erst von dem Herzoge von Orleans empfangen, und dann z

ur Koͤniglichen Tafel geladen.

Großbritanien und Irland.

Parlaments-Verhandlungen. vom 6. Mai. Schon an diesem Abend,

spann sich über diesen Gegenstand

Korn-Gesetze uͤberreicht hatte,

erhob sich Lord Ashburton un sagte:

„Das Ministerium steht im Begriff, das ganze Wesen der Korn— Es will eine Revenüe von dein Lebensmittel aller Einwohner— Klassen des Landes erheben. Unter solchen Umständen sollten,

d Herrlichkeiten sobald als möglich Ihre Ansicht über die Sache aussprechen. Wenn sie warten wollen, bis die Bills eingebracht werden, welche auf den neuen Plan des Kanzlers der Schatzkammer,

durch Herabsetzung der Auflagen mehr Geld zu gewinnen, gegründet 3 J Fa

gesetze umzumodeln.

dächte ich, Ew

werden sollen die Bills nämlich in Bejug auf die Getraide⸗,Bauholz— und Zucker-Zölle, so dürften sie, wohl niemals Gelegenheit zu dieser Disküssion haben, denn ich bin überzeugt, daß der gesunde Sinn des Landes diese Maßregeln nimmerhin bis ins Oberhaus wird gelangen lassen. Gaukfelei vorgekommen, als jener Plan.“ (Hört, hört!)

Graf Fitz william: „Der edle Lord sagt, es sev dies ein Versuch, das ganze Wesen der Korngesetze zu verändern. Aber man vergesse doch nicht, daß dies sehr neue Gesetze sind, Gesetze, die ich leider, ich

schäme mich dessen, als ganz junger Mann selbst noch unterstützt habe.

Ich kann nicht, wie der edle Lord, mit der glorreichen Genugthuung zurückblicken, daß ich mich, mit Festigkeit, Weisheit Und Kraft, Abend vor Abend, diesen Gesetzen opponirt hätte, wie der edle Lord es (als Herr A. Baring) fast allein, stehend gegen 500 vereinigte Mitglieder des Unterhauses getban. (Hört, hört! Der edle Lord erklärte damals jene Gesetze für unvereinber mit einer weisen Handelspolitik. Ich erinnere mich noch sehr wohl, wie der edle Lord inmitten einer sehr kleinen Minori— tät als junger Mann im Unterhause auftrat, unterstützt von den Kaufleuten, Banquiers und Händlern der Citv von London, seine Stimme gegen einen Vorschlag erhob, den er monströs nannte, denn das war derselbe und so wird er von Jedermann genannt werden, der nur einen Tro— pfen Handelsblut in seinen Adern hat. (Hört! und Gelächter. Aber leider scheint in dem edlen Lord jeder Tropfen von diesem Blute ver— siegt zu seyn, seitdem er aus einem Kaufmann und liberalen Staats— mann ein großer Grundeigenthümer und Aristokrat geworden. Unge— achtet der Majoritäten, die bei früheren Gelegenheiten in diesem Hause

Oberhaus. Sitzung 3 x der gestern mitgetheil— ten Debatte vom ten uͤber die Korn-Gesetze vorangehend, ent— . eine kurze Diskussion zwischen den Lords, die am folgenden Abend wieder das Wort Daruber ergriffen, dem Grafen Fitzwilliam und dem Lord Ashburton. Als nämlich der Erstere einige Petitionen gegen die bestehenden

.

Regierung das Wort.

5 Staatsgewalt in sich vereinigt, und sie fassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen ausübt.“

der Dienstpolizei, also auch das,

weigern, und da anerkanntermaßen keine ausdruͤckliche Bestim⸗

mung der Verfassung dieses Recht der Regierung beschraͤnke, so befinde

sich das Ministerium in seinem Recht, und habe die Pflicht, das⸗ selbe zu behaupten. Zugegebenen in der Kammer ebenso dem Staat diene, als in seinem Amte, so wuͤrde doch uͤber die Wahl zwischen den beiden kollidirenden Arten, dem Staate zu dienen, weder das Wahl Kollegium noch der Gewaͤhlte, sondern lediglich das Staats-Oberhaupt zu ent— scheiden haben. Wenn der Staatsdiener, welchem der Urlaub ver— weigert werde, ein loyaler Mann sey, fo werde er den Waͤhlern erklären, daß er die Wahl nicht annehmen koͤnne. Daraus, daß die Regierung im Jahre 1819 keinen Urlaub verweigerte, folge nicht, daß sie das Recht nicht gehabt, sondern bloß, daß sie keinen Gebrauch davon gemacht habe; 1820 aber seyen „Mißgriffe“ gemacht wor— den. Uebrigens habe auch 1833, was der Kommissions-OBericht unberührt lasse, eine ausfuhrliche Verhandlung uͤber den Gegen⸗ stand stattgefunden; jeder Theil sey dabei auf seiner Behauptung stehen geblieben, und wenn keiner nachgeben wolle, wahrend es wuͤnschenswerth sey, einmal zu einer Entscheidung zu kommen, so habe man ja den Ausweg, sich an das Bundes-Schiedsgericht zu wenden. Der Minister des Auswärtigen, Freiherr von Blittersdorff, erklaͤrte, daß die Ueberzeugung der Regierung unerschutterlich sey, und daß sie ruhig, aber mit der Kraft ihres guten Rechtes handle. Die Berufung auf das Beispiel von Frankreich wurde er sich gern gefallen lassen, wenn der gleich laͤge; dort seyen die Staats-Diener absetzbar, und die Urlaubs -Verweigerung demnach ein Recht, auf

. man leichtlich habe verzichten koͤnnen. Die Regierung wolle e A geln ni erha nicht, daß die Staͤnde-Versammlung mehr und mehr eine Kam— Nie ist mir ein ärgeres Blendwerk, nie eine s 8 s ß n, gen, n,

h arg e eine abgeschmacktere mer von Staatsdienern werde, sondern daß alle Staͤnde vertre— ten seyen; auf jene Art aber komme man immer mehr in das Theorienwesen Staats-⸗Ministerium sey einstimmigen Enischlusses in dieser Sache;

und unpraktische Vielsprecherei hinein. Das

mit weiterem Diskutiren gelange man zu keiner Entscheidung; da diese nunmehr zu einer Nothwendigkeit geworden, moͤge man

nicht, wie seither, papierene Schanzen von Verwahrungen auf— bauen, sondern geradezu gehen auf dem verfassungmaͤßigen Wege

der Vorstellung, Beschwerde, oder Anklage.

Frankfurt a M., 10. Mai. Wie man hoͤrt, pas⸗

sirte gestern zum erstenmale wieder ein Koͤlner Dampfboot, die

„Victorie“, die Oeffnung des Steindammes an der Petersau und

wurde im Hafen von Bieberich mit Freudenschuͤssen begruͤßt.

Somit ist das Fahrwasser auf der Seite von Bieberich wieder frei geworden, obgleich der Steindamm noch nicht ganz wegge— raͤumt ist.

Schweiz.

g Die Regierung stuͤtzt ihr Recht auf den 5 der Verfassung, wonach der Großherzog „alle Rechte der unter den in der Ver—

Mit der

Staatsgewalt ist das Aemterrecht gegeben, mit diesem das Recht Urlaub zu geben oder zu ver⸗

Falles, daß ein Staats-Diener

Aarau, 4. Mai. (A. 3.) Die hiesige Regierung hatte, trotz den Forderungen der Tagsatzung, den Großen Rath nicht zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Als die ordentliche Som mer-⸗Sitzung des Großen Raths heranruͤckte, welche verfassungs⸗ gemäß am ersten Montag des Monats Mai stattfinden muß, wurde im Lande bekannt, daß die Regierung beschlossen hatte, bezuglich des Tagsatzungs-Beschlusses keine bestimmten Antraͤge an den Großen Rath 4 bringen, sondern diesem die Initiative zu uͤberlassen, da die Kloster-Aufhebung auch von ihm unmittel— bar dekretirt worden sey. Die Haͤupter des Aufstandes, welche sich nicht gefluͤchtet hatten und daher gefänglich eingezogen wor—

gegen eine Revision und Milderung der Korngesetze gesmmt haben, verzweifle ich indeß nicht an dem endlichen Erfolg ei— ner solchen Maßregel. Jene Majoritäten haben allmälig abge⸗ nommen. Als ich die Frage zuerst hier zur Sprache brachte, drang ich gar nicht auf Abstimmung, weil ich wußte, daß die Majori⸗ lät zu geringfügig seyn würde. Im folgenden Jahre stimmten 24 edle Lords mit mir; voriges Jahr haiie ich die Genügthuung, von A2 Eurer SDerrlichkeiten unterstützt zu werden, und in diesem Augenblicke, glaube ich, würden wohl 50 bis 60 edle Lords ihre Mißbilligung über das bestehende Korngesetz⸗System durch ihre Stimmen ausdrücken.“

Lord Ashburton: „Ich bin nicht der Einzige, der seine An— sichten über diese und andere Fragen geändert oder modisizirt hat. Die Maßregel, welche ich im Jahre isis unterstützte, sollte den Durchschnitts⸗

preis von Weizen, bei welchem die Erlaubniß zur Einfuhr eintreten könne, in Friedenszeiten über 60 Sh. erhöhen, man sprach sogar von

s80 Sh., ja, Einer von denen, die jetzt die Aufhebung der Korngesetze

vertheidigen, war nicht mit 89 Sh. zufrieden, sondern verlangte 120 Sh. (Hört, hört! Käme der jetzt vorliegende Plan zur Ausführung und es entstände ein großer Krieg, so muß ein Jeder, der gesunden Menschenverstand hat, einsehen, daß das Land sich dann nicht erhalten könnte. Als vor zwei oder drei Jahren eine Maßregel vorgeschlagen wurde, Getraide unter Verschluß zuzulassen, widersetzte man sich der— selben, als einem monströsen Vorschlage, und jetzt fordert man uns auf, Getraide aus allen Weltgegenden zum Ruin des inländischen Acker— baues hereinzulassen. Solchen radikalen Maßregeln, welche die wich— tigsten Interessen berühren, bin ich durchaus entgegen. Ich halte eine gehörige Beschützung des Grundbesitz-Interesses für recht ünd billig, und meine Ansichten, wenn auch etwas modifizirt, sind, dem Prinzip nach, im Ganzen dieselben, die ich srüher hegte.“

ö

den waren, hatte man schon seit einigen Wochen gegen Caution auf freien Fuß gesetzt. Als der Große Rath heute seine erste voll⸗ gihlior Sitzung hielt, gab er trotz theilweisem Widerspruch der Regierung den gemessenen Auftrag, uͤber die Hauptfrage einzu— treten und Vorschlaͤge zu bringen. Die Regierung beschloß in ihrer heutigen Sitzung, welche von 4 bis i /. Uhr Abends waͤhrte, dem Großen Rathe folgende Anträge zu bringen: I) der Große Rath erklart, daß er bei dem Grundsatz der Kloͤsteraufhe— bung im Aargau beharre, daß er daher von jeder Wiederherstellung derselben in ihrem fruͤheren Zustande abstrahire. 2) Um aber den bundesbruͤderlichen Wuͤnschen der zwoͤlf Stände Rechnung zu tra— gen, und um zu zeigen, daß Aargau weder hartnaͤckig aus seinen Be— schluͤssen in ihrer Allgemeinheit beharren, noch aus der Kloster,Auf— hebung einen Gewinn ziehen wolle, beschließt der Große Rath, es sollen diejenigen Kloͤster, deren Schuld an den Aufruhr Scenen nicht

erweislich ist, also die Frauen⸗-Kloͤster Fahr und Mariaä⸗Kröoͤnung

in Baden, wieder in den Besitz ihres Gesammt⸗Vermoͤgens eingesetzt

Bruͤssel, J. Mai. Herr Desmaisidres, Minister der oͤffent⸗ werden, doch unter der Bedingung, daß die Konvente den Kanton

lichen Arbeiten, ist zu Gent unter 1547 Votanten mit 998 Stim— men von neuem zum Repraͤsentanten gewählt worden. Herr de Conninck, sein Mitbewerber, erhielt nur 536 Stimmen.

Bruͤssel, 10.ů Mai. Eben so wie der Minister der oͤffent— lichen Arbeiten, Herr Desmaisiöres, ist nunmehr auch der Fi— nanz⸗Minister, Graf von Briey, von seinen Kommittenten wie— der erwaͤhlt worden. Die Wahl-Kollegien von Neufchateau und Virton im Luxemburgischen haben den Grafen mit großer Stimmen-Mehrheit wieder zum Senator erwaͤhlt.

Unsere Regierung hat der Bibliothek des Englischen Parla— ments ein Geschenk gemacht, indem sie derselben in funfzig kost— bar eingebundenen Banden die Verhandlungen der beiden Bel— gischen Kammern uͤbersandte.

Schweden und Norwegen.

Stockholm, 7. Mai. Bischof Tegner, der am Zosten v. M mit dem Preußischen Dampfboote „Friedrich Wilhelm“ von Stralsund in Istadt ankam, ist vollkommen wiederhergestellt in Lund eingetroffen.

Deutsche Bundesstaaten.

Munchen, 8. Mai. Der Herzog und die Herzogin— Großfürstin von Leuchtenberg nebst Prinzessin Tochter, welche fast dreiviertel Jahre bei uns verweilten, sind diesen Morgen mit den erlauchten Familiengliedern und großer Suite nach Eichstaͤtt Ibgereist, um dort vier Tage zu bleiben. Am 13ten werden Ihre . Heheiten von dort ihre Reise nach St. Petersburg antreten.

Eine Königliche Verordnung vom J. Mai betrifft die Auf— sicht auf die Schießpulver -Transporte. Dampfschiffen und Dampf⸗ n . ist jede Transportirung von Schießpuver als Fracht un—

ersagt. ; Verhandlungen

Karlsruhe, S. Mai. (Oberd. 3tg.)

der zweiten Kammer uͤber bie ÜUrlaubs,Verweigerungen. Der Finanzminister, Herr v. Böckh, nahm als erster Redner fuͤr die

Lande

Aargau verlassen und sich mit ihrem Vermoͤgen in einem anderen niederlassen. Sollten einze ne Konventualinnen es vor— ziehen, nicht mehr in den Kloster-Verband zuruͤckzutreten, so soll

ihnen aus dem Vermögen der betreffenden Klöͤster die durch das

Aufhebungs-Dekret des Großen Raths bewilligte Pension bis zu ihrem Tode verabfolgt werden. Dieser Gesetz-Entwurf wurde in der Negierung mit überwiegender Mehrheit angenommen, so daß darin einige Wahrscheinlichkeit liegt, er werde vom Großen Rathe gutgeheißen werden. Wie man vernimmt, wird ein ein— flußreicher Mann zu den Vorschlägen der Regierung noch den weiteren hinzufügen, es solle auch das Frauenkloster Gnadenthal wieder hergestellt werden, doch so, daß der Staat an demselben das Recht der Reform ausuͤbe und es in eine freie Vereinigung von barmherzigen Schwestern umwandle. Uebermorgen wird die Angelegenheit wahrscheinlich berathen werden.

ani en

O Madrid, 2. Mai. Ich hole Ihnen heute das Bemer⸗ kenswertheste aus der gestrigen Sitzung des Kongresses nach. Der Deputirte Vila erklärte zuerst, daß er ungewiß sey, in welchem Sinne er abzustimmen habe, indem die aus seiner Provinz (Barcelona) eingehenden Briefe ihm die Ueberzeugung auͤfdraͤng⸗ ten, daß die oͤffentliche Meinung sich in Betreff der Regentschafts⸗ Frage seit einiger Zeit vollig geandert habe. Fruͤher hatte die Mehrzahl eine dreifache Regentschaft verlangt; jetzt erkläre sie sich fuͤr einen Regenten. Herr Diez, der im vorigen September an die Spitze der Bewegung in Burgos getreten war, und die Entsetzung der Regentin, so wie die Hinrichtung der Mi— nister und aller Moderirten verlangt hatte, hielt eine lange Rede zu Gunsten der Regentschaft Espartero's, worin er es diesem vorzüuͤglich zum Verdienst anrechnete, den Vertrag von Vangara abgeschlossen zu haben. „Ohne diesen“, sagte er, „wurde sich jetzt Cabrera vermuthlich auf dem Hauptplatze von Madrid befinden.“! Ich weiß nicht, ob der Herzog de la Victo— ria sich durch dieses Kompliment geschmeichelt fuͤhlen wird; die Zuhoͤrer brachen in laute Ausrufe des Unwillens aus. Herr Diez behauptete ferner, die Regierung der Königin hatte den

Krieg absichtlich in die Länge gezogen, und den Generälen aus— druͤcklich befohlen, sich schlagen zu lassen. Ueberhaupt gefiel er sich darin, die abwesende Königin Christine in den gehaͤssigsten Farben darzustellen und auch anzudeuten, daß die gestürzte mode— rirte Partei in Verbindung mit den Karlisten daran arbeiten, eine Vermählung der Königin Isabelle mit einem Sohne des in Bourges zuruͤckgehaltenen Prinzen zu Stande zu bringen. Darauf nahm Herr Uzal, Capitain und Republikaner, das Wort, und luͤftete, er der Erste, den Schleier, welchen die Furcht uͤber die wahre Lage der Verhaͤltnisse geworfen habe, mit großer Freimuͤthigkeit. Er wies darauf hin, daß das Volk im Sep—

tember Mitregenten verlangt habe, und daß die Minister damals selbst von der Nothwendigkeit mehrerer Regenten uͤberzeugt ge— wesen seyn muͤßten, da sie der Koͤnigin Christine gerathen haͤtten, sich Mitregenten zur Seite zu setzen „Ernennen wir jetzt, sagte er, Einen Regenten, so wird man glauben, es sey die Septem— berbewegung aus dem Plane hervorgegangen, die Koͤnigin Christine von der Regentschaft zu verdrängen, um selbst an ihre Stelle zu treten. Erheben wir einen General, der an der Spitze der Ar— mee steht, zum alleinigen Regenten, so muͤssen wir erwarten, daß, wenn das Volk seine Handlungen nicht billigt, er sich auf die Spitzen der Basjonnette stuͤtze. Deshalb muͤssen Stellvertreter des Volks in die Regentschaft gewählt werden. Wenn ein be— rähmter General (Espartero) eine Person von gleichem Ansehen zur Seite gehabt haͤtte, so wurde das unheilvolle Drama von Pozuelo de Aravgea nicht vorgefallen seyn. (Durch den dort mit Espartero's Genehmigung erfolgten Aufstand der Garde-Offiziere wurde bekanntlich 1837 das Ministerium Calatrava gestuͤrzt Von jenem Drama her ruͤhren alle unsere Unfaͤlle; dort wurde die Buͤchse der Pandora geoͤffnet, die den Geist der Zwietracht verbreitete. Hätte jenes Beispiel nicht statt— gefunden, so wuͤrden die späteren Minister nicht gewagt haben, durch Vorlegung des Ayuntamiento-Gesetzes den Thron mit dem Volke zu uͤberwerfen. Ein anderer Grund fuͤr die Ernennung dreier Regenten geht aus dem Gefuͤhl fuͤr die Wuͤrde der Nation hervor. Ich lasse mich durch die verbreiteten Geruͤchte von Erneuerung des Buͤrgerkrieges nicht einschuͤchtern; die Drohungen, die wir selbst hier in unserer Mitte gehort haben, machen keinen Eindruck auf mich, und ich verlache die Truppen massen, die man hier zusammengezogen hat. Ich vertraue auf die gute Gesinnung, auf den Patriotismus der Spanischen Armee. Wollte man uns in der That einschuͤchtern, so wuͤrde ich weder fuͤr die einfache noch fuͤr die dreifache Regentschaft stimmen, nein! ich wurde hier den Kopf des Verwegenen verlangen, der die Waffen des Vaterlandes gegen das zerfleischte Herz desselben rich— ten wollte.“ Ein Ausbruch unermeßlichen Beifalls, wie ich ihn nie gehoͤrt, ertoͤnte von allen Seiten.

Darauf griff Herr Mendizabal die Minister auf das hef— tigste an, indem er sie beschuldigte, sie haͤtten die Absicht gehabt, in Valencia der Koͤnigin Christine Mitregenten zur Seite zu stellen, und nun dagegen eine bestimmte Person, die ihren Mitbuͤrgern mehr als sich selbst verdanke, als Einzigen Regenten im Voraus zu be— zeichnen. Der Justiz-Minister suchte zwar beide Vorwuͤrfe als unbegruͤndet darzustellen, verstummte jedoch, als Herr Men— dizabal das von den Ministern der Koͤnigin Christine in Valencia vorgelegte Programm vorlesen ließ, worin sie ihr die Zuziehung von Mitregenten als unbedingte Nothwendigkeit darstellten.

Wegen der herkoͤmmlichen Feier des 2. Mai findet, wie ge— sagt, heute keine Sitzung des Kongresses statt. Morgen wird, wie ich vernehme, Herr Lujan die Rede des Deputirten Uzal beantworten; dann Herr Olozaga zu Gunsten der einfachen Re gentschaft und Herr Lopez dagegen reden, und endlich die Her— ren Sancho und Caballero, jener zu Gunsten, dieser gegen die einfache Regentschaft das Wort nehmen. In dieser Sitzung werden wir also die ausgezeichnetsten Redner des Kongresses hoͤ— ren, und damit duͤrfte dann die Diskussion geschlossen seyn, so daß uͤbermorgen die Ernennung der Regentschaft erfolgen kann.

Vorgestern ruͤckten 8000 Mann Infanterie hier ein; eine gleiche Anzahl von Truppen kantonniren in den Madrid zunaͤchst gelegenen Doͤrfern.

9 . Konstantinopel, 21. April. (A. 3) Vorgestern ist von

dem osmanischen Ministerium des Auswärtigen an die Gesandten

der Julius⸗Maäͤchte eine Note erlassen worden, worin ihnen die von der Pforte geschehene Annahme der ihr hinsichtlich Aegyptens

von diesen Maͤchten gemachten Vorschlaͤge notifizirt wird Sie

bestehen (wie bereits erwähnt) in der Erblichkeit der eines Pascha's von Aegypten in der Familie Mehmed Ali's und in der Ueberlassung des Ernennungsrechts der Offiziere der Aegyptischen Armee bis zum Bimbaschi (Obristen) incl. an den jedesmaligen Pascha. Die Erbfolge⸗Ordnung ist so bestimmt worden, daß immer der Aelteste aus den mannlichen Nach kommen Mehmed Ali's zur Succession berufen werden soll Ueber das von

Wuͤrde

der Pforte angesprochene Viertel der jährlichen Einkünfte Aegyptens hat der Sultan noch nichts entschieden, in dem man noch einige Berichte des Großherrlichen Commissairs in Alexandrien uͤber die dort bestehenden Finanzverhaͤltnisse abwarten will, bevor man in dieser Angelegenheit einen Entschluß faßt. Es scheint ͤbrigens, daß man Mehmed Ali gegenüber mit der offi— ziellen Kundmachung dieser Konzessionen zögern wird, da sich im Schoße des osmanischen Ministeriums über das jetzt gegen Aegypten beobachtete System ein wichtiges Bedenken erhoben hat, was naͤmlich von Seiten der Juli-Machte fuͤr den Fall ei— gentlich vorgekehrt werden wuͤrde, falls Mehmed Ali trotz der

; ; z neuen ihm gemachten Konzessionen sich zu unterwerfen weigern

sollte, nicht durch Worte, denn dies werde der Pascha gewiß nicht thun, sondern durch die That, indem er unbekuͤmmert um die Anordnungen seines Oberherrn sich als unabhaͤngiger Herrscher im Lande benehmen wuͤrde. Die besprochenen zwei Konzessionen seyen nie in dem Sinne zu nehmen, als waren sie direkt dem Pascha gemacht, sie seyen vielmehr lediglich ein Opfer, das den Wuͤnshen der hohen Alliirten des Padischah gebracht worden. Dies veranlaßte nun eine zweite Zuschrift von demsel— ben Datum an die fremden Repraͤsentanten, worin die Pforte an die Maͤchte die Frage richtet, was diese zu thun gesonnen seyen, wenn Mehmed Ali sich den uͤbrigen Bestimmungen des nvestitur⸗Fermans nicht fuͤgen sollte, und ob die Maͤchte, wenn sie überhaupt gesonnen seyen, der Pforte ihre Unterstuͤtzung noch ., 1 gewähren, in der Bestimmung der von ihnen in der in we ergreifenden Maßregeln einen Unterschied zwischen und foichen . die bereits im Juli-Vertrag enthalten sind, . begbsichtin en * genannte Vertrag nicht erwahnt, zu ma⸗ . gen. Auch mit Herrn von Pontois setzte sich der Minister des Auswaͤrtigen ins Einvernehmen, um zu erfahre welchen Weg Frankreich ein uh n gn n, . ö . bem Pasgal ,, Buhalten gedente, nachdem die Pforte ; 39 die verlangte Erblichkeit verliehen und die Wahl der Offiziere ihm uber 8 ö ö Herr von Pontois nicht , , n 8 scheint 96 eine entschiedene Antwort zu catha len ustrutrt k

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Fita n d.

Köln, 10. Mai. Die Rheinischen Blatter enthalten fol— gende Kundmachung des Herrn Ober-Praͤsidenten: „Des Koͤnigs Majestaͤt haben dem General-Kommando des Garde-Corps auf dessen Bericht uͤber die vorigjaͤhrige Ersatzgestellung mittelst Aller— hoͤchster Kabinets-Ordre vom 18ten v. M. Nachfolgendes zu er— oͤffnen geruht: : 34.

„„Die erfolgte Gestellung einer bedeutenden Anzahl Freiwilliger aus dem Bezirk des 16ten Landwehr-Brigade gereicht Mir zu besonderm Wohlgefallen, welches ich durch die betreffenden Behoͤrden verkuͤnden lassen werde.““ . Ich ermangele nicht, dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Koblenz, den 25. April 1811. Der Ober-Praͤsident der Rhein⸗Provinz, Bodelschwingh.“

Handels- und Schifffahrts-Convention zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, den zum Thuͤ— ringischen Zoll⸗ und Handels-Vereine gehsrigen Staaten, Nassau und Frankfurt einerseits und Großbritanien andererseits.

Seine Majestät der König von Preußen Sich, als im Namen der uͤbrigen Mitglieder des Kraft der Vertraͤge vom 22. und 30. Maͤrz und 11. Mai 1833., 12. Mai und 19. Dezember 1835. und 2. Jvnuar 1836 bestehenden Zoll und Handels-Vereins, naͤmlich Sr. Majestaͤt des Koͤnigs von Bayern, Sr. Majestät des Königs von Sachsen und Sr. Ma jestät des Koͤnigs von Wuͤttemberg, Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden, Sr. Königlichen Hoheit des Kurprin— zen und Mitregenten von Hessen, Sr. Koͤnigl. Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein, der Mitglieder des Thuͤringischen Zoll- und Handels-Vereins, nämlich Sr. Koͤ— niglichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen? Weimar Eisenach, Ihrer Durchlauchten der Herzoͤge von Sachsen-Mei— ningen, Sachsen Altenburg und Sachsen⸗Koburg und Gotha; der Fuͤrsten von Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg Sondershausen, so wie der Fuürsten von Reuß⸗Greitz, Reuß Schleitz und Reuß⸗Lobenstein und Ebersdorf, Sr. Durch— laucht des Herzogs von Nassau und der freien Stadt Frank— furt einerseits und Ihre Majestaͤt die Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland andererseits, von gleichem Wunsche beseelt, die Handelsverbindungen und den Aus— tausch der Erzeugnisse der beiderseitigen Staaten moͤglichst aus zudehnen, sind zu diesem Zwecke uͤbereingekommen, einen Schiff—

9 ö, so wohl ur

fahrts-, und Handelsvertrag abzuschließen, und haben zu Bevoll—

werden koͤnnen, in welchen man fortfahren wird, Britische Schisse und deren Ladungen bei ihrer Ankunft und ihrem Abgange auf gleichen Fuß 2. Schiffen Preußens und der ubrigen Ver— insstaaten zu stellen. 86 7 66 J 66 Majestaͤt der Koͤnig von Preußen willigt sowohl fuͤr Sich als im Namen der vorgedachten Staagten cin, den Handel und die Schifffahrt der Unterthanen Ihrer Groß— britanlschen Majestaͤt, hinsichtlich der Einfuhr von Zucker und Reis, in jeder Beziehung stets dem Handel und der Schifffahrt der meist beguͤnstigten Nationen mit diesen Artikeln gleichzustellen.

Art. III. Fuͤr den Fall, daß andere Deutsche Staaten dem Deutschen Zollvereine beitreten sollten, wird hierdurch bestim mt, daß solche andere Staaten in alle Stipulationen des gegenwärti— gen Vertrages eingeschlossen seyn sollen. 2 Art. I5. Die gegenwartige Convention soll bis zum J. Ja— nuar 1812 in Kraft bleiben, und uͤber diesen Zeitpunkt hinaus noch auf die Dauer von sechs Jahren; vorausgesetzt, daß keiner der hohen kontrahirenden Theile dem anderen seine Absicht, die Wirkung des Vertrags am J. Januar 1812 aufhoͤren zu lassen, 6 Monate vor Ablauf dieses Termins erklart hat, und voraus setzt, daß auch keiner der hohen kontrahirenden Theile dem ande— ren seine Absicht, diesen Traktat am J. Januar 1848 erldschen zu lassen, 6 Monate vor dem Eintritte dieses Termins angezeigt hat, so soll die gegenwärtige Convention bis zum 1. Januar 1851 und uͤber diesen Zeitpunkt hinaus noch bis zum Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten bestehen, nachdem die eine oder die an— dere der hohen kontrahirenden Machte der anderen ihre Absicht, denselben aufzuheben, wird zu erkennen gegeben haben; indem eine jede der hohen kontrahirenden Mächte sich das Recht vor⸗ behalt, der anderen eine solche Erklaͤrung zugehen zu lassen; wie denn auch hiermit zwischen ihnen festgesetzt wird, daß gegen m aͤr⸗ tiger Vertrag mit allen darin enthaltenen Bestimmungen, nach dem Ablauf von zwoͤlf Monaten, von dem Zeitpunkte an gerech⸗ net, wo die eine der hohen kontrahirenden Mächte jene Erklärung von Seiten der anderen Macht wird erhalten haben, fuͤr beide Maͤchte nicht mehr verbindlich seyn soll. .

Art. V. Der gegenwartige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifications-Urkunden sollen binnen zwei Monaten nach dem Tage der Unterzeichnung oder, wenn es seyn kann, noch sruͤher zu London ausgewechselt werden ö nn, . Zur Urkunde dessen haben die oben genannten Bevellmach⸗ tigten denselben, unter Beifuͤgung ihrer respektiven Siegel, un— terzeichnet. . (

; Geschehen zu London, den zweiten Maͤrz Ein Tausend acht

der or Vi erzig.

Hundert und ein und Vierzig (i, s Palm erstaon,

(L. Ss.) Buͤlow. ef. S5) Tabouchere.

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mächtigten hierzu ernannt, namlich Se. Masestät der Koͤnig von Preußen, sowohl fuͤr Sich als im Namen der uͤbrigen Mitglie— der des Zoll- und Handels-Vereins, Allerhoͤchstihren Kammer— herrn, Wirklichen Geheimen Rath, außerordentlichen Gesandten und bevollmaͤchtigten Minister am Köoͤnigl. Großbritanischen Hofe, Heinrich Wilhelm Freiherrn von Buͤlow, Ritter des Königl. Preußischen Rothen Adler-Ordens erster Klasse, Großkreuz des Kaiserl. Oesterreichischen Leopold, des Kaiserl. Russischen St. Annen, und des Königl. Hannoverschen Guelphen-Ordens, Ritter des heiligen Stanislaus 2ter und des heiligen Wladimir Aàter Klasse, Commandeur des Großherzoglich Sächsischen Haus-Ordens vom weißen Falken; und Ihre Majestaͤt die Koͤnigin des vereinigten Koͤnigreichs von Großbritanien und Irland, den sehr achtbaren Henry John Viscount Palmerston, Baron Temple, Pair von Irland, Ihrer Großbritanischen Majestaͤt Rath im Geheimen Staatsrathe, Großkreuz des Koͤniglich Großbritani— schen Bath⸗-Ordens, Mitglied des Parlaments und Ihrer Groß— britanischen Majestaͤt Staatssecretair fur die auswärtigen Ange— legenheiten und den sehr achtbaren Henry Labouchere, Ihrer be— sagten Majestät Rath im Geheimen Staathrathe, Mitglied des

Parlaments, Praͤsidenten des Geheimen Staatsraths-Ausschusses

für die Angelegenheiten des Handels und der Kolonieen, Praͤsi— denten der Muͤnze, welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten ge— genseitig mitgetheilt und dieselben in guter und gehoͤriger Form befunden haben, uͤber die nachfolgenden Artikel uͤbereingekommen ind:

Art. J. In Erwaͤgung, daß Britischen Schiffen gestattet ist, aus den Haͤfen aller Lander mit ihren Ladungen in die fen Preußens und der uͤbrigen Staaten des vorbezeichneten Zoll— vereins einzulaufen; in Erwägung der Zugeständnisse, welche ver mittelst der gegenwartigen Convention dem Britischen Handel hinsichtlich aller Staaten dieses Zollvereins gemacht worden sind; in Erwägung ferner der Leichtigkeit, mit welcher in Folge der Anwendung der Dampfkraft auf die Binnenschifffahrt die Befoͤr— derung von Guͤtern und Waaren aller Art sowohl stromauf, als stromabwäarts stattfindet: in Erwägung endlich der neuen Aus— wege, welche auf diese Weise dem Handel und der Schifffahrt zwischen dem vereinigten Koͤnigreiche und den uͤberseeischen Bri tischen Besitzungen einerseit und den gegenwaͤrtig zum Zoll— vereine gehörigen Staaten, deren einige sich als natuͤrlicher Aus— wege fuͤr ihren Handel solcher Hafen bedienen, welche nicht inner— halb ihres eigenen Gebietes liegen, andererseits eroͤffnet werden köoͤn— nen, ist man uͤbereingekommen, daß von und nach dem Tage der Aus— wechselung der Ratificationen des gegenwartigen Vertrages, Preußi— sche Schiffe und die Schiffe der uͤbrigen zu dem vorgedachten Zoll— vereine gehörigen Staaten nebst ihren Ladungen, sofern dieselben aus solchen Guͤtern bestehen, die gesetzlich von diesen Schiffen in das vereinigte Königreich und die auswärtigen Britischen Be— sitzungen aus den Hafen derjenigen Länder eingefuͤhrt werden duͤrfen, welchen dieselben angehoͤren, kuͤnftig, wenn solche Schiffe aus den Muͤndungen der Maas, der Ems, der Weser und der Elbe oder aus den Muͤndungen irgend eines schiffbaren, zwischen der Elbe und der Maas liegenden Flusses kommen, welcher einen Verbindungsweg zwischen dem Meere und dem Gebiete irgend eines der Deutschen Staaten bildet, die an diesem Vertrage Theil nehmen, in die Haͤfen des vereinigten Koͤnig— reichs und der auswärtigen Britischen Besitzungen in eben so vollstͤndiger und ausgedehnter Weise sollen zugelassen werden, als wenn die Haͤfen, aus denen diese Schiffe vorgedachtermaßen kommen, sich innerhalb des Gebietes von Preußen oder eines andern der mehrgenannten Staaten befanden, auch diesen Schiffen gestattet seyn soll, die oben erwähnten Guͤter unter den— selben Bedingungen einzufuͤhren, wie dergleichen Guͤter aus den eigenen Hafen solcher Schiffe eingefuͤhrt werden duͤrfen. Auf gleiche Weise sollen diese Schiffe, wenn dieselben sich von Groß— britanien oder den Britischen Kolonialbesitzungen nach den oben naͤher bezeichneten Häfen und Platzen begeben, eben so behandelt werden, als wenn dieselben nach einem Preußischen Ostseehafen zuruͤckkehrten. Es versteht sich dabei jedoch, daß diese Verguͤn⸗ stigungen den Schiffen Preußens und der vorerwähnten Staaten

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nur in Bezug auf diejenigen der gedachten Häfen zugestanden

Die Englischen Korngesetze.

Was in der im vorigen Jahrgange der Staats⸗Zeitung, Nr. 40, besprochenen Schrift von David Salomons, uͤber die Eng lischen Korngesetze, als der angemessenste Mittelweg bezeichnet ist zwischen der jetzigen fluktuirenden Zoll⸗ Skala, bei welcher erst im Fall einer drohenden Hungersnoth die Getraide⸗Einfuhr in Eng⸗ land stattfinden kann, und einer gaͤnzlichen Freigebung des Getraide handels ein maͤßiger fester Zoll, der dem Ackerbau noch einen hinlaͤnglichen Grad von Protection gewähre, das hat wider Erwarten in diesem Jahre schon das Melbournesche Mi— sterium in Vorschlag gebracht. Es soll hier nicht untersucht wer— den, welche Motive, ob finanzielle oder politische, am meisten zu

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diesem Entschluß gefuͤhrt haben, nachdem noch im vorigen Jahre alle auf eine solche Zoll-Veränderung gerichtete Anträge von Lord J. Russell sowohl wie von Lord Melbourne, zum mindesten als unzeitig, ganz entschieden zurüͤckgewiesen wurden, wiewohl der

der jetzigen Skala, nicht gerade abgeneigt erklaͤrt hatte. Eben so wenig ist es die Absicht, auf Muthmaßungen uͤber den Erfolg der ministeriellen Vorschläge einzugehen. Nicht uninteressant aber durften fuͤr die Leser dieses Blattes bei der im Englischen Par lamente bevorstehenden Ersrterung der Korngesetz-Frage nähere Angaben uͤber den Stand der Sache so wie eine kurze Wie— .

. 7 9 7 . 2 7 Erstere bereits fruͤher sich der Annahme eines festen Zolls, statt

derholung der fuͤr und wider eine Aenderung dieser Gesetze auf— gestellten Argumente seyn, woran sich einige Bemerkungen uͤber die vorgeschlagene Maßregel anschließen moͤgen.

Bis gegen Ende des vorigen Jahrhunderts war in England die Ausfuhr von Getraide noch staärker als die Einsuhr; dessen— ungeachtet wurde schon im Jahre 1670 ein Schutz Zoll zu Gun— sten des Ackerbaues fuͤr angemessen erachtet, um die einheimische Getraide⸗Production möͤglichst zu foͤrdern und das Agrikultur⸗In teresse als die Haupt Basis des Staats aufrecht u erhalten. Durch Prohibitiv-Zoͤlle wurde die Einfuhr verhindert, bis der Weizenpreis auf 53 Shilling gestiegen war; von da bis zum Preise von 80 Sh. wurde der Weizen zu einem Zoll von 8 Sh. zugelassen, und erst wenn der Preis 80 Sh. uͤberstiege, sollte die Einfuhr ganz frei seyn. In demselben Verhältniß waren die Zoͤlle fuͤr die ubrigen Getraidesorten, je nach dem verschiedenen Werthe derselben, angeordnet; da jedoch Weizen stets der Haupt Einfuhr-Artikel war, wogegen die Einfuhr der uͤbrigen Sorten, zunaͤchst der Gerste, dann des Roggens, nur unbedeutend ist, so koͤnnen fuͤr den vorliegenden Zweck die Angaben fuͤglich auf den Weizen beschraͤnkt bleiben.

Ein Jahrhundert später, im Jahre 1773, wurde zwar, da der Ackerbau einen hohen Aufschwung genommen hatte und so starken Schutzes nicht mehr zu beduͤrfen schien, eine bedeutende Ermaͤßigung in dem Zoll-System vorgenommen, indem die Ein fuhr schon bei einem Preise von 48 Sh. so gut als freigegeben wurde, aber bereits 1791 gelang es den Agrikulturisten, eine Reaction gegen diese Handelsfreiheit durchzusetzen; der Einfuhr Zoll wurde bis zum Preise von 50 Sh. auf 241 Sh. sestge setzt; bei einem Preise von 50 bis 55 Sh war die Einfuhr zu 21½ Sh. Zoll gestattet, und bei 545 Sh. fiel der Zoll auf 1 Sh.

Noch mehr steigerte sich dieser Schutz durch ein Gesetz vom Jahre 1804, nach welchem der Zoll von 24 Sh. blieb, bis der Preis des Weizens auf 63 Sh. gestiegen war; von da bis 66 Sh. trat der Zoll von 21, und erst bei einem Preise von mehr als 66 Sh. der Zoll von , Sh. ein. Die folgenden Kriegsjahre aber trieben die Getraidepreise in England u einer solchen Höhe hinauf, sie schwankten von 1805 bis 1 66 schen So und i120 Sh., daß die Einfuhr in dieser Zeit fort— während ganz frei blieb. .

e,. . des Krieges wurde der bisherige ö zoll nicht fuͤr hinreichend erachtet, und Werr , ,, ger Viscount Goderich, jetzt Graf Ripon) setzte ein, e . welche zwar die Einfuhr von Getraide zu Jeder Zeit gesattete,

nur sᷣ 231 Verschluß (Königs Schloß aber nur um so lange in England unter [ .

6 is es entweder wieder ausgefuhrt

genannt) gelegt zu werden, bis es Tnvland auf 86 Sh. ge. wurde oder der Preis des Weizens in Englan .