1841 / 168 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

alle Strom⸗Muͤndungen, um welche indem er sagt es sey erlaubt, tikel 1. noch einmal anzufuͤhren daß; „Preußische Schiffe und die Schiffe“ (nicht und respektive die Schiffe) „der übrigen zu dem vorgedachten Zollvereine gehörigen Staaten nebst ihren Ladungen, sofern dieselben auß solchen Guͤtern bestehen, die gesetzlich von diesen Schiffen in das ver— einigte Königreich und die auswärtigen Britischen Besitzungen aus den Hafen derjenigen Länder eingeführt werden duͤrfen, welchen dieselben (respektive) angehören, = kuͤnftig wenn solche Schiffe (also Preußische und alle Schiffe der Aabrigen Zollver eins⸗Staaten ohne Unterschied) „aus den Muͤndungen der Maas, der Ems, der Weser und der Elbe o der irgend eines schiffba— res Flusses kommen, welcher einen Verbindungsweg zwischen dem Meere und dem Gebiete irgend eines der Deutschen Staaten bildet, die an diesem Vertrage Theil nehmen, in die Haͤfen des vereinigten Königreichs und der auswaͤrtigen Britischen Be— stzungen in eben so vollstaͤndiger und ausgedehnter Weise sollen zugelassen werden, als wenn die Hafen, aus denen diefe Schiffe vorgedachtermaßen kommen, sich innerhalb des Gebietes von Preußen oder eines anderen der mehrgenannten Staaten befanden, auch diesen Schiffen gestattet seyn soll, die oben er— wähnten Guͤter unter denselben Bedingungen einzuführen, wie dergleichen Guͤter aus den eigenen Haͤfen solcher Schiffe einge

führt werden dürfen.“ Die Verschmelzung der Interessen und

Befugnisse der Zollvereins Staaten erscheint uns hier so deutlich Uusgesprochen, daß es uns nicht begreiflich ist, wie aus dieser Stipulation „klar genug“ hervorgehen soll, daß der Vertrag nicht mit dem Zollvereine, sondern mit den einzelnen, als isolirt zu betrachtenden Staaten bestehe, und wie hieraus die weiter, unter 2 angegebene Folgerung gezogen werden konnte. Die Ver

chiffungs⸗Befugnisse, welche der Verein durch den Vertrag er

worben hat, sind in dem ersteren Theile dieses Aufsatzes ent— wickelt; es geht daraus hervor, daß der Verein weniger, als ihm geworden, erhalten haben wuͤrde, wenn nur die Befugniß, die Produkte des Zollvereins nach England auf Vereins, Schiffen einzufahren, stipulirt worden ware.

Viertens. Der Vorbehalt am Schlusse des Artikels 1 „Es versteht sich dabei jedoch, daß diese Verguͤnstigungen den Schiffen Preußens und der vorerwähnten Staaten nur in Bezug auf die senigen der gedachten Hafen zugestanden werden koͤnnen, in wel chen man fortfahren wird, Britische Schiffe und deren Ladungen bei ihrer Ankunft und ihrem Abgange auf gleichen Fuß mit den Schiffen Preußens und der ubrigen Vereinsstaaten zu . sst Gegenstand der seltsamsten Beurtheilung in oͤffentlichen Blat tern geworden. Der Herr Verfasser des vorliegenden findet in der Anwendung auf Preußen, welches allein zur Zeit einigen Gewinn aus dem Vertrage ziehen kann, daß, da die fen, von denen die Ausfuhr nach Preußen erfolgen soll, anderen Staaten angehören, es immer darauf ankommen werde, ob denn auch diese Staaten eine solche freie Ausfuhr Preußischer Guter aus ihren Haͤfen zugeben werden? daß, von dieser Seite betrach— tet, der Vertrag überhaupt auf schwache Fuͤße gestellt sey, und es sonderbar genug laute, daß hier uͤber das, was in Hafen drit— ter Staaten soll geschehen können, ohne Zustimmung dieser Staa— ten ein Uebereinkommen getroffen worde. Diese Sonderbarkeit ist schwer einzusehen. Es giebt bekanntlich eine große Menge von Schifffahrts Verträgen, wodurch zwei Staaten sich gegenseitig zu— sagen, die Schiffe des anderen Theils und deren Ladungen, moͤ— Ren sie nun direkt aus dessen Hafen, oder aus den Hafen dritter Staaten kommen, eben so, wie ihre National-Schiffe und deren Ladungen zu behandeln. Preußen steht in dergleichen Vertraͤgen mit Oesterreich, Schweden und Norwegen, Danemark, Griechen— lat dem Kirchenstaate, Oldenburg, Mecklenburg, den Hanse— städten, den Vereinigen Staaten von Amerika, Mexiko. Noch nie ist selchen Vertraͤgen der Vorwurf gemacht worden, daß sie, in— sofern sie die Behandlung der aus den Hafen dritter Staaten kommenden Schiffe des anderen kontrahirenden Theils zum Ge— genstande haben, etwas ungeeignetes enthalten, daß si

es sich handelt, zusammen, die betreffenden Worte des Ar—

Artikels

sie Uber das stivuliren, was in den Haͤfen dritter Staaten geschehen soll Wenn nun England Preußen die Gleichstellung der Preußischen Schiffe mit seinen eigenen in Beziehung auf Einfuhr⸗Befugnisse theilweise auch bei dem indirekten Schifffahrts-Betriebe in fo weit zugesteht, als es unter der Annahme, daß die Häfen von den Muͤndungen der Maas bis zu denen der Elbe, wenn gleich nicht unter Preußischer Landeshoheit stehend, dennoch-in Berück— sichtigung der dort bestehenden Flußschifffahrts-Verbindungen als die naturlichen Verschiffungshaͤfen Preußens anzusehen sind, jene Schiffe als aus Preußischen Häfen kommend betrachten und' be— handeln will, und Preußen diese Zusage acceptirt, was ist es denn anders hiermit, als mit jenen Verträgen, durch welche die umfassendste Gleichstellung der gegenseitigen Schiffe auch bei de— ren Ankunft aus Häfen dritter Staaten stipulirt worden ist, und wogegen diese dritten Staaten noch nie Einsprache gethan haben? Der Vertrag enthaͤlt nicht eine Sylbe von einem Uebereinkommen uber das, „was in Häfen dritter Staaten soll geschehen koͤnnen;“ nur wird allerdings, und hoffentlich nicht ohne Grund, vorausgesetzt, daß in diesen Staaten Preußischen Schiffen das Auslaufen nicht eine „freie Ausfuhr“ nicht wird ver— boten werden, und mehr scheint nicht noöthig, damit England zur Erfüllung seiner Zusage im Stande sey, während die Feststellung der Behandlung Preußischer Schiffe und deren Ladungen bei ihrem Aus und Einlaufen in den Haͤfen der in Rede stehenden dritten Staaten nur Gegenstand der Uebereinkunft mit diesen selbst blei— ben kann. Dagegen war allerdings eine andere Ruͤcksicht zu nehmen, welche die größte Billigkeit fuͤr sich hat. Es wäre mog lich, wenn gleich es nicht wahrscheinlich ist“) daß einer der be— theiligten dritten Staaten es seinem Interesse angemessen erach— tete, die Englischen Schiffe im Vergleiche zu den nationalen, oder auch zu den Schiffen anderer Staaten so nachtheilig zu behan— deln, daß jene Schiffe nicht im Stande wären, an dem Ein— und Ausfuhr⸗-Verkehr zwischen ihrem eigenen Lande und einem

) Alle Deutschen Staaten zwischen dem Rhe nd der Elbe. al Mecklenburg, siehen mit England in . 7 fahris Reciproʒiiäts⸗Berhãältnissen wie Preußen. Was die Rieder anle betrifft, so sind die Preußischen Schiffe daselbsi Vertrag vom ? uni 1837 in Betreff der Schiffs⸗Abgahen unbedingt, in Betreff der Mit gaben von der Ladung aber nur für den direkten Verkehr mit Pren—⸗ kischen Häfen den nattcnalen gleich gestellt während die Englischen? ver, möge des auf die beiderseitigen Europäischen Häfen Bezug babenden Schisffahrts⸗Vertrages zwischen England und den Niederlanden von 27. Oftober 1837, hinsichtlich der Schiffs⸗Abgaben von unbeladenen Schiffen unbeschränkt, und von beladenen nur bei dem direkten gegen— seitigén Verkehr, hinsichtlich der Abgaben von der Ladung aber chen= falls bei dem direkten Verkehr, der Gleichstellung mit den na⸗ lienalen genießen, mithin für den Verkehr zwischen den Niederlän— dischen und den Häfen des vereinigten Königreichs in demselben Vor⸗ zuge vor den Preußischen Schiffen stehen, welchen die letzteren bei dem

erkehr jwischen Niederländischen und Preußischen Häsen vor den

Englischen Schiffen haben.

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solchen Staate Theil zu nehmen. Wurde dies ohne Zweifel auch baldigst reziprozirt werden, um eine Gleichheit

tes in dem gegenseitigen Verkehr konkurriren können, wiederher⸗ zustellen, so wuͤrde es doch fuͤr England ein Uebelstand blei ben,

wenn die Schiffe Preußens dadurch, daß sie in den Haͤfen des dritten

Staates vortheilhafter behandelt wuͤrden als die Englischen Schiffe, gen, nicht eben so nachtheilig, als die Schiffe des dritten Staa— tes behandelt werden koͤnnten, in den Stand kamen, die Briti— schen Schiffe aus dem Verkehr zwischen ihren eigenen Haͤfen und den Hafen jenes dritten Staates gaͤnzlich zu verdrängen. Es mag daher nicht getadelt werden, wenn England in Vorsicht vorbe— dungen und Preußen in Billigkeit zugegeben hat, daß das im Art. J. enthaltene Zugestandniß nur auf die Einfuhren nach England aus, und auf die Ausfuhren aus England nach den

in den Hafen Englands aber, des eingegangenen Vertrages we⸗

Hafen solcher Staaten Anwendung erhalten solle, in denen man fortfahren wird, Britische Schiffe auf gleichen Fuß mit den Preußischen Schiffen zu stellen.

Was der

( Herr Verfasser unter Fuͤnftens mit Beziehung auf die Englische Navigations-Akte uͤber die mangelnde Befugniß des Britischen Kabinets zum Abschlusse des Vertrages bemerkt hat, findet in dem ersten Theile dieses Aufsatzes vollstaͤndige Er— ledigung ͤ

p Derselbe geht nun zu der Stipulation uͤber, (Artikel 4), welche der Vertrag hinsichtlich der Aufkündigung enthält. Zunãaͤchst ist hier ein Irrthum zu bezeichnen, in welchen der Herr Ver— fasser gefallen ist, indem er behauptet,

nicht bis zum J. Juli d. J. gekuͤndigt werde, jedenfalls bis Ende 1818, und wenn die Aufkündigung Anfangs 1848 unterbleibe, weitere 6 Jahre, und so fort immer neüe 6 Jahre dauere wenn ein Jahr von jedem 6ten die Aufkündigung versäumt worden ist. Wer den Artikel mit Aufmerksamkeit lieset, wird finden, daß der Vertrag zunaächst bis zum 1. Januar 1812 ge⸗ schlossen ist, und, wenn er nicht ein halbes Jahr vor diesem Ter mine gekuͤndigt wird, auf weitere sechs Jahre, also nur bis zum Ende des Jahres 1847, in Kraft bleibt; daß ferner, wenn alsdann nicht!“ Jahr zuvor eine Aufkuͤndignng erfolgt seyn wird, er nochmals auf 6 Jahre, bis zum Ende des Jahres 1853, verlän gert seyn, dann aber weiter nicht von 6 zu 6 Jahren, sondern von Jahr zu Jahr mit 12 monatlicher Auftuͤndigung fortgesetzt werden soll.

In einem Aufsatze in der Augsb. A. Z. Nr. 151 und 152 welcher ubrigens dem Vertrage im Ganzen Gerechtigkeit wie— derfahren läßt, ist als das einzig Beunruhigende desselben:

1) der kurze Termin der Aufkuͤndigung,

2) der lange Termin seiner Dauer, und

3) die wenigstens scheinbare Unmoͤglichkeit, auch nach 6 Jahren und noch spaͤter ohne Englands Zustimmung aus ihm her— auszukommen,

hervorgehoben worden. Der Herr Verfasser des Aufsatzes, mit

welchem wir uns zunaͤchst beschaͤftigen, scheint nur das Bedenken

Nr. 2, zu theilen; wir glauben jedoch die Gelegenheit benutzen

zu muͤssen, um auch über die beiden anderen eine Bemerkung

zu machen.

Zu 1. ist namlich geäußert worden, der kurze (erste) Termin, welcher fuͤr die Aufkuͤn digung bestimmt worden, habe ein aller— dings begruͤndetes Erstaunen und gerechten Tadel erregt; kaum sey der Vertrag ratifizirt, so ruͤcke schon der letzte Monat heran, der fur die Aufkündigung offen stehet; die Vermuthung sey daher nahe gelegt, daß die Sache namentlich von Seiten der Englischen Unterhändler so geleitet worden, daß der Vertrag, einmal angenom— men, nicht gekuͤndigt werden koͤnne, sondern eine lange Reihe von Jahren (sechs volle weitere Jahre!) rechtskraͤftig bleiben muüͤsse. Die

.

Erklaͤrung, die hier so weit und so unbillig gesucht wird, scheint uns sehr nahe vor der Thuͤr zu liegen. Preußen unterhandelte mit England im Namen aller Mitglieder des Zollvereins, welche als eine kommerzielle Einheit diesem Staate gegenuͤberstanden Je unzweifelhafter der Vertrag diese Einheit voraussetzt, um so natuͤrlicher wird es jedem Unbefangenen erscheinen, daß derselbe nicht sofort in eine Periode hineinerstreckt werden konnte, fuͤr welche die Fortdauer des Vereins, wenn auch nicht zu bezweifeln, gleichwohl noch Gegenstand einer Verhandlung war. Als der Vertrag in London unterhandelt wurde, war es noch nicht vertragsmäßig entschieden, daß der Verein uͤber den letzten Dezember 1841 hinaus fortdauern werde; eben so wenig war es bestimmt, ob eventuell die Periode seiner Erneuerung sechs Jahre oder zwoͤlf Jahre umfassen werde. Eines Mehreren bedarf es wohl nicht zur Erklaͤrung, daß die Dauer des Vertrages zunaäͤchst nur bis zum letzten Dezember d. J., sodann aber, der Moͤglichkeit der dem Zoll-Vereine zu bestimmenden neuen Pe— rioden folgend, nicht auf zwoͤlf, sondern auf sechs und sechs Jahre verabredet ward.

Zu 3) Die scheinbare Unmsͤglichkeit, aus dem Vertrage, falls er sich nicht als dem Vereins-Interesse entsprechend bewähre, nach sechs Jahren wieder herauszukommen, wird darin gefunden, daß erselbe zu seiner Aufhebung einer förmlichen Aufkuͤndigung be—

Zwar duͤrfen die Vereinsstaaten aufkuͤndigen, jedoch wird besorgt, daß England, davon ausgehend, daß der Vertrag von allen Vereinsstaaten gekündigt werden muͤsse, immer die Mittel in Händen haben werde, seinen mächtigen Einfluß, wohl gar seinen Dreizack, bei diesem oder jenem Staate in die Wage der Entscheidung zu legen, um die Allgemeinheit der Aufkuͤndi⸗ gung zu hintertreiben, weshalb es angemessener gewesen seyn würde, den Vertrag vorlaufig auf drei Jahre, und so abzu— schließen, daß er, statt der Fortsetzung bei nicht erfolngter Aufkuͤn⸗ digung, vielmehr seinen Schluß erreiche, wenn er nicht foͤrmlich erneuert werde. Hierbei mochte zunächst zu bemerken seyn, daß es bei der Unterhandlung von Verträgen der fraglichen Art aller‘ dings immer darauf ankoͤmmt, ob man dadurch ein fuͤr die Dauer vor theilhaftes Verhaͤltniß zu begruͤnden glaubt, oder ob man sosort schon eine mehr oder weniger dringende Nothwendigkeit, bald wie⸗ der „aus dem Vertrage herauszukommen“, oder doch eine Wahr—

scheinlichkeit erkennt, in nicht entfernter Zeit auf Abänderungen desselben bedacht seyn zu muͤssen. Im letzeren Fall mag es an gemessen seyn, eine solche Nothwendigkeit oder Wahrscheinlichkeit zu beruͤcksichtigen und daher den Vertrag nicht auf, Kuͤndigung, oocndern so einzugehen, daß er nach dem Ablaufe 2 gewissen Zeitraumes von selbst erlischt, wenn keine soͤrmliche Erneuerung erfolgt. Gewiß ist aber dieser Fall der seltenere; der einzige Han dels- und Schifffahrts-Vertrag, welchen Preußen seit dem Jahre 315 ohne die Klausel der stillschweigenden Verlangerung abge⸗ schlossen hat, wurde auf die lange Dauer von 20 Jahren einge— gangen; so lauten alle Schifffahrts-Reciprozitaͤts⸗-Uebereinkuͤnfte Wuglands mit anderen Staaten, fofern sie nicht in gegenseitigen Declarations Auswechselungen bestehen, deren Gultigkeit auf Aar keine bestimmte Dauer beschraͤnkt ist (z. B. mit Hannover, Oldenburg, Mecklenburg), auf eine Reihe von groͤßtentheils zehn Jahren mit stillschweigender Fortsetzung bis ein Jahr nach erfolg— ter Auftuaͤndigung. War Preußen, als der hauptsächlich bei dem

der Verhaͤltnisse, unter welchen die Englischen Schiffe mit denen dieses dritten Staa⸗

daß der Vertrag, wenn er

Vertrage betheiligte Staat, von den unter Verhaͤltnissen, die sich voraussichtlich noch lange nicht aͤndern werden, auf eine langere Veihe von Jahren hinaus dauernden Vortheilen desselben fuͤr die Interessen seines Handels und seiner Nhederei, so wie fuͤr die Vereins-Interessen uberhaupt uͤberzeugt, so konnte es um so we⸗ niger Veranlassung haben, in Gemeinschaft mit den uͤbrigen Vereinsstaaten den Vertrag so abzuschließen, daß derselbe nach Ablauf einiger Jahre ohne soͤrmliche Fortsetzung erlösche, als der Abschluß von Verträgen der saͤmmtlichen Vereinsstaaten einleuchtend mit großen formellen Weitlaͤuftigkeiten verbunden ist, deren haäu— fige Wiederkehr in Beziehung auf denselben Vertrag durch die Stipulation stillschweigender Fortsetzung vermieden wird. Die Fragen, ob die dabei eintretenden Falles allerdings nothwendig wer— dende foͤrmliche Aufkündigung des Vertrages England gegenuber von jedem einzelnen Vereinsstaate wurde erfolgen muͤssen, und was im Vereine Rechtens sey, wenn nicht sie alle, sondern nur einige derselben einen auf bestimmte Zeit, und unter Verabredung stillschweigender Fortsetzung im Falle nicht erfolgter Kuͤndigung abgeschlossenen Vertrag nach Ablauf der Zeit, fuͤr welche zunaͤchst sie ihre Zustimmung ertheilt haben, nicht fortzusetzen fuͤr gut fin— den, glauben wir um so weniger hier abhandeln zu muͤssen, als sie bei dem Geiste der Einigkeit, welcher gluͤcklicherweise den

l lt, fuͤr muͤßig halten duͤrfen. Vorausgesetzt aher, die igkeit der besonderen Auftündigung eines jeden einzelnen treinsstagtes wäre unumgaͤnglich erforderlich, und vorausgesetzt die Wirksamkeit eines solchen fremden Einflusses, wie oben auf Vereins-Angelegenheiten ware wirklich zu besorgen,

es sich, ob hierin nicht vielmehr ein Motiv für den Ver— liegen würde, um uͤberhaupt seine Verträge mit anderen Staaten moöͤglichst auf lange Dauer und mit der Verabredung stillschweigender Fortsetzung abzuschließen, damit nicht ihrer Er— neucrung eben so wohl, als wie fuͤr die Aufküͤndigung befuͤrchtet wird, die Wirksamkeit fremden Einflusses hindernd entgegen tre—

N des Vertrages hegt der Herr Ver—

es Aufsatzes in Nr. 155 und 1356 der „Augsb. Allg. Ztg.“ zuvorderst das Bedenken, daß der Vertrag die nachtheilige Wir— kung habe, auf die Dauer desselben die Rord Deutschen Staa— ten an der Seekuͤste von dem Beitritt zum Vereine abzuhalten Auch dieses Bedenken beruht in der unrichtigen Grund⸗Ansicht, daß der Vertrag uberhaupt mit dem Zoll-Vereine als einem Gan! zen und dessen Waaren gar nichts zu thun habe, vtelmehr Alles, er zugesteht, je auf die einzelnen Staaten des Vereins, ise

lirt genommen, beschraͤnke. Wir glauben dies oben widerlegt zi haben. Nur von solcher Ansicht ausgehend, konnte fuͤr das Be⸗ denken eine Rechtfertigung in der Annahme gefunden werden, d die Deutschen See-Ufer⸗Staaten bereits in ihrer jetzigen Stellung im Wesentlichen alle die Vortheile im Enalischen Handel genie— ßen, die der Vertrag den einzelnen Vereins⸗ Staaten einraͤumt, mithin durch den Beitritt zum Vereine so viel als gar nichts gewinnen wuͤrden; daß der Vertrag im Gegentheile den Deut— schen Vereins-Staaten der Ostsee Beguͤnstigungen in der Waaren— Ausfuhr nach England einräumt, wofuͤr die Staaten an der Nordsee kein angemessenes Aequivalent durch den Beitritt zum Vereine erlangen wuͤrden, daher zu fuͤrchten sey, daß letztere lie— ber in fremder Abschließung verharren mochten, um sich Zugestaͤndnissen eher entgegensetzen zu konnen. Der Vertrag ge— währt den Schiffern aller jetzigen und kuͤnftigen Vereins-Staaten das Recht, aus jedem Hafen in den Muͤndungen der Maas, Ems,

Weser und Elbe in den Häfen Englands und seiner Kolonieen sie aus ihren eigenen

eben so zugelassen zu werden, als wenn Häfen kaͤmen; die es Recht besitzt keiner der außer Lem Vereine befindlichen Deuischen Staaten (nur die Schiffe Luͤbecks, Bre— mens und Hamburgs werden, wie oben nachgewiesen, auf ähn— liche Weise in England bei der Ankunft aus einem dieser drei Hafen so t, als ob sie aus dem Hafen kaͤmen, dem sie peziell angehören); es ist dieses ein werthvolles Necht, welches enen Staaten, wenn sie uͤberhaupt fruͤher oder spaͤter gesonnen sollten, dem Vereine beizutreten, ein Anr z mehr hierzu werden koͤnnte. Am weniasten aber konnen wir annehmen, daß irgend einer der an der Nordsee belegenen Deutschen Staaten in dem Umstande, daß die Schiffe der an der Ostsee belegenen Vereins-Staaten, bis jetzt Preußens, und kuͤnstig eventuell Mecklenburgs und Luͤbecks —, aus Vereinshaͤfen an der Nord— England kommend, daselbst wie aus ihren eigenen Hafen

daß

jenen

, behandel

41 5 se e nach

kommend behandelt werden sollen, wahrend seine Schiffe, aus Ostfee⸗ häfen dorthin kommend, nicht durchweg gleicher Behandlung genießen werden, einen Grund finden wuͤrde, um lieber dem Vereine gar nicht beizutreten, und diesem Zugestaͤndnisse sich eher entgegensetzen zu konnen, also wohl gar ihre Schifffahrts-Verträge mit Preußen und England zu kuͤndigen. Einen ahnlichen Grund konnte allen— falls auch Preußen haben, um der Aufnahme Luͤbecks in den Verein, wenn es sich darum handelte, entgegen zu seyn, weil Preußische, aus Luͤbeck nach England kommende Schiffe, daselbst nicht vertragsmäaßig den Luͤbecker Schiffen gleichgestellt sind.

Ein zweites Bedenken gegen die sechssahrige Dauer des Vertrags wird in dem zuletzt erwahnten Aufsatze darin gesetzt, daß, wenn die Norddeutschen Seestaaten dereinst, der ebengedach— ten Befuͤrchtungen ungeachtet, sich entschlossen hatten, dem Ver— eine sich anzuschließen, fuͤr England alsdann der positive Vortheil eintrete, die sammtlichen Vereinsstaaten in der strenasten Isoli⸗ rung zu halten, für den Verein aber der negative Schaden ent⸗ stehe, auf einige Jahre an der Ergreifung derjenigen Maßregeln verhindert zu seyn, welche ihm eine wuͤrdigere Stellung der Eng— lischen Schifffahrt gegenuber sichern koͤnnten. Einer aͤhnlichen Meinung ist der Herr Verf. des Aufsatzes in Nr. 151 und 152 der A. A. Z., indem derselbe zwar keinesweges die Ansicht der zermeintlich in dem Vertrage liegenden Isolirung theilend, und es anerkennend, daß Preußen bei dem Abschlusse des Vertrages

der Rolle gehandelt hat, die ihm der Zoll-Verein anweist, ein Vertreter der allgemeinen Vereins-Intereffen da zu seyn, wo sein Einfluß als Europäische Macht hinreicht, dennoch es beklagt, daß der Verein, bei seiner natuͤrlichen Tendenz nach einer Ausdehnung bis zur See, bei den neuen Verhaͤltnisfen, die diese in Aussicht stehende Ausdehnung begruͤnden, den neuen Beduͤrfnissen, welche dieselbe erzeugen, den neuen Forderungen an das Ausland, wozu sie berechtigen werde, sich auf sechs Jahre die Moͤglichkeit ab—

schneide, mit seinem Wachsthume auch in seiner thatkräftigen Ver⸗ theidigung vorzuschreiten, in kuͤrzeren Zeiträumen uber die Inter⸗ essen der einheimischen Schifffahrt und Industrie in Unterhand⸗ lung zu treten, und der Waffe der Retorsion sich zu bedienen. Was in dieser Beziehung in beiden Aufsaͤtzen angedeutet liegt, laßt sich in zwei Worte: Navigations-Akie uud Differential⸗ Zoͤlle, zusanmmenfassen. Den Forderungen solcher Maßregeln ist schon in neueren Aufsaäͤtzen (vergl. u. And. A. Pr. St. Ztg. Nr. 132 und 160. Stett. Boͤrs. Nachr. Organ fuͤr Handel und Gewerbe. Bad. Ztg. Stuttg. A. Ztg. u. s. w.) ihr Recht widerfahren; wir glauben daher, hiermit die Feder niederlegen zu koͤnnen.

Amtl. Nachr.

Telegr. Dep.

Rußland u. Polen. St. Peters b r Leuchienbergischen Familie. Vortrag des Finanz⸗Ministers über die Reichskredit⸗An⸗ stalten. Vergleichende Uebersicht von Rußlands Handel in der Ge— genwart und im vorigen Jahrhundert.

Frankreich Paris. Stand der Befestigungs⸗Arbeiten von Paris Die projektirte Anleihe Nachrichten aus A Toulon Notizen über die Flotte und die Donau in den Augen des f

¶Großbrit. n. Irland. London servativen. Volks Zählung.

Niederl. Am sterdam. Prözes den Hermelin nigin. Geldnoth in Niederl. Indien.

Belgien. Brüssel. Graf zerschot auf land. Handels⸗Gesellschaft von der Lütticher Sandels⸗Kammer abgelehnt.

Dentsche Bundesstaaten. Stut im Jahre 1840. zuden und das Steuer⸗Verhältniß zig. weigert die Ratification des

Spanien. Paris. Unruhen drid. (Weitere Aufklärung übe handel und inländische Industrie. Cortes. Bekanntmachung wichtiger Papiere über die früheren C

Inland. Stettin. Wollmarkt. Stralsund. Pferderennen Magdeburg. Eisenbahn nach Leipzig und nach Berlin.

Vermischtes. uber

ebersicht Hannover. Landesherrliche Propositio! Schreiben aus (Theater ⸗Nachrichten.) Samburg

Ne a n Vertrag

au 5 a⸗ zranz. Gränzstreit. Schleich⸗

Die Beamten als Mitglieder der

Bres⸗ lau. Universi Wiss., K. n. rollen der sängerin M Sr. F

Straf⸗Anstalten,

Schweden

*

Rachrichten.

, a ges.

Telegraphische Depesche.

Magdeburg, 17. Juni, 43). Uhr. Ihre Masestaten der König und die Königin sind heute Nachmittag um halb 3 Uhr in erwuͤnschtem Wohlseyn hier eingetroffen

Se. Majestaͤt der Koͤnig haben Allergnädigst aeruht

Dem Kriminalrichter Prove zu Jauer den Charakter als

Justiz⸗Rath zu verleihen.

Se. Koͤnigl. Hoheit der Prinz bad abgereist.

August ist nach Marien

Der Justiz-Kommissarius Thiele zu Habelschwerdt ist zu

gleich zum Notarius im Departement des Königl. Gber-Land?s, gerichts zu Breslau bestellt worden.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst Peter von Aremberg, von Dresden.

Berichtigung In der gestrigen Anzeige uͤber die Abreise des Ober⸗Praͤsiden ten Flottwell muß statt „Provinz Posen“ Provinz Sachen gelesen werden

Nach n

Rußland und

St. Petersburg, 12. Junt. Ihre Kaiserl. Hoheiten die Großfuͤrstin Maria Nikolajewna, der Herzog Maximiltan von Leuchtenberg und deren Tochter sind aus Deutschland wohlbehal ten hier eingetroffen Die Russifche H andels-Zeitung theilt zur Vergleichung Rußlands Handel und Industrie in der Gegenwart mit de— der Vergangenheit eine sehr interessante Uebersicht mit, wel— cher nur noch eine Vergleichung mit der Zunahme des Handels und der Industrie anderer Lander fehlt, um daraus zu entneh men, ob nicht bei einem minder sich abschließenden und von der übrigen Welt sich fast zuruͤckztehenden Prohibttiv-System der Han⸗ del und die Industrie Rußlands noch mehr zugenommen hätten Folgendes sind die Data der Russischen Handels Zeitung:

Zucker wurde in den Jahren 17093 a im Durchschnst za1 256 Pd. angebracht, theils roher, theils raffinirter Zucker, jedoch mehr von letzterem, weil wir damals nur wenig Rafßiüerieen batten In den Jahren 1837 1839 brachte man im Durchschnitt 16785 806 Pd. Sand . an, den jetzt unsere Raffinerieen verarbeiten. J

P᷑ K.

von nen

Zu hemerken ist wir noch gegen 128, 9000 Pd. Runkelrüben Zucker fon sumiren dessen Fabrtgation erst in diesein Jahrhundert begonnen hat.

Kaffee brachte man su den Jahren 17903 = 05. 71811 Pd. und Thee im Jahre 1800: 69 975 Pd. an. In den Jahren 1837 39 da gegen erhielten wir 119 1a Pd. Kaffee und 201797 Pd. Thee; folg— lich hat sich die Thee⸗-Consumtion verdreifacht.

ö ein und Brgnntwein brachte man von 1793 95 4,658, 1400 Jlaschen an in den Jahren 1837 39 aber im Durchschnitt 13,275, 6235 Bout. Wein und z71, 236 Bout. Branntwein. (Der leschteren Ver⸗ gleichung wegen sind bier die Oxhöfte und Anker in Bouteillen berechnet.)

; a umb l; in den Jahren e933 nz 12,239 Pd., und von 1sz37 bis 39 im Durchschnitt 33) 35 Pd. also achtmal mehr.

Gàandm erker. In st mente: . a h ag en Entwickelung der Russischen Manufaktur

ndus ten Jahrhundert konnten der Berenp ée mechanischen Werkzeugen nicht größ seyn; diese hat erst in neuerer Zeit eine Bedeu— ewonnen, sestdem mit der 2! ;

tung g S Zunahme der Fabrifeñ und Manufal= turen auch der Import von NMaschinen und Jästrumenten min jedem Jahre sich vermehrt, und in den Jahren 1637 * z9 wurden berestg für 025.253 R. S. angebracht

in den Jahren 1793 95 nl 00

Tuch wurde in den Jahren 1703 965 gebracht; damals verfertigte man in Rußland datentuch; von den besseren Sorten sehr en Fremde T den nicht nur für den Verbrauch im Innern, sondern auch zur Ausftkht nach Asien eingeführt. In den letztén 15 Jahren aber hat die Tuch —edent

en di fabrication bei uns so b itende Fortschritte ge yt, daß die fremde

or dinan

hedertens akaona- vedteiikteiit 16981 15

wird

ifuhr ommen hät, und Tuch geführt In den Fahren 1 70,000 R. S. angebracht unnd

ausgeführt.

für zwei Millis: Ende des igten un zegen 10,0090 Pd. an gegen Vd., un Banmwollenzeuge in 2, 600,000 R. S. In der nenesten Feit ha len⸗Waaren ugenommen ; bis 39 betrug das mittlere Quantum der die zunehmenden Baumwollen-S— wollengarn für die zahlreichen Web stühle, von dene! zen Umgegenden von Moskwa ist, 60, 0600 Pd. T Fabrication von Baumwollen zeugen in Rußland, Einfuhr dieses Artikels in den

nereien, 3 15,660 Pd., un zaun

S. absetzen chen Einfuhr belief auf 27,886 009 R. S. und in den 1837 39 auf 61,756,000 R. S. In den zehn Jahren von 1788 bis 1798 war die bedentendste Zoll-Einnahme im Jahre 1790, nämlich 5,358,291 * S.; dagegen in den jehn letzten Jahren, von 1831 bis 1811, dieselbe sinm Jahre 1840) 26,572, 000 R. S. betrug Am ten d. M. hielt das Conseil der ten seine Jahres-Versammlung, bei Finanz-Minister, Graf Cancrin, wieder nungen heißt darin unter Anderem Im April 1830 wurde zur Vermehrung leichter Geld-Circulations die Herausgabe von noch vier Serien' von Reichs, Schatz Billeis drei Millionen Silber-Ruhbel, angeordnet wurde in der Folge ĩ thig, da sie, in Folge Mißärndte, verminderten Einnahmen und neuen Ausgaben, nicht un bedeutend erschwert wurden. Diese Mißärndte war zugleich Ursache daß in den Bank-Anstalten Zuschüsse zu den Darleihen mehr benöthigte Gutsbesitzer, bewilligt und die Termine für die frühe

Reichs⸗Kredit⸗Anstal welcher Gelegenheit dei eine Uehersicht der Rech—

1 656 3 gab. Es

mittel

jede zu

angebrachten Baumwolle für

Diese Maßregel auch für die Geld-Umwürfe des Reichsschatzes nö⸗ der in mehreren Gouvernements stattgefüundenen

besonders an

ren Darleihen verlängert werden mußten. Aus dem nämlichen Grunde

der Mißärndte vermehrte Kredit ⸗Anstalten, sowohl von Seiten des Staates.

so vtele Kapitalien eingetragen,

von Seiten w

Jedoch - wurden

der Privaten,

sich die Zurücknahme von Summen aus den als besonders in der Folge wieder daß die Kassen der Kreditanstalten nun

überflüssig mit Geld versehen sind. In Betracht dieses Umstandes, so wie der Folgen der Mißärndte, hat die Regierung im gegenwärtigen Jahre zur Erhaltung und Verbesserung des Landeigenthums es für möglich

und nützlich erachtet, die Normen der Darleshen aus den Reichs⸗Kre⸗ dit-⸗Anstalten, auf Hopothek von Landbesitz, dessen Werth im Lauf der und sind daher die Gouverne—

Zeit ohnedies gesttegen ist, zu erhöhen ments, statt wie bisher in jwef, nunmehr in dre Klassen getheilt wor den. Um dem Reichsschatze die im Laufe vieler Jahre für verschte dene Bedürfnisse verwendeten Reserve⸗Summen zu ersetzen, wurde zu Ende des verflossenen Jahres, bei dem Amsterdamer Banquierhause Hope u. Comp., in Folge des Allerhöchsten lfases vom 5. Sept. 1846, eine zproc. Anleihe von 25 Millionen Stlberrubel eröffnet und zu de⸗ ren Tilgung ein stehender Jahresfond bestimmt, welcher jedoch ohne Hinzufügung der frei gewordenen Rente zur Auszahlung der durchs Loos gejogenen Billets dieses Anlehens, nach ihrem Nominalwerthe verwen det werden soll. Die Vortheile dieses Anlehens sind dem Publikum bereits bekannt, ich habe sie daher hier nicht näher auseinanderzusetzen, um so mehr, da die Details dieser Anleihe zu den Operationen des Jahres 1841 gehören. In Erwägung des Nutzens, den die größt— mögliche Lebhaftigkeit des Geldverkehrs gewährt, ist auf meine Vor stellung an den Reichsrath, mit Allerhöchster am 16. Februar erfolgter Genehmigung festgesetzt worden, bei der Depositenasse, außer emünziem Silber auch die Eintragungen von Gold- und Silberbarren, gegen Verabfolgung des dafür gebührenden Betrags in Depositenbtllets, obne irgend einen Abzug für Münzkosten zuzulaffen, wobei der Werth des Metalls beim Münzhofe ausgemfttelt, ünd solches mit Stempel versehen wird.“

In der nun mitgetheilten S pezial⸗ebersicht wird der Stand des Reichsschulden⸗Büchs am 1. Januar 1811 folgendermaßen angegeben

dessen

. Termin - Schulden. Die auswärtigen Hollandischen 7a, S2 7, 000 Holl Gulden n, Innere: In Silber 12, 35 1,819 Rub. 113, Cop I R enten⸗ S ch ulden. In Silber 72, 7J26, 124 In Silber 103, 9001, 220 Alle diese Termin und Renten Schulden betragen bis zum 1 Ja nuar 1811: In Silber 218, 979, 1654 Die durch die Kommission ein— gelssten Renten Schulden b. tragen:

Hproc

6p O0

proc

8, 7.0 2,975, 495 1, 65 1,980 9203 720 2043, 780

In Gold In Silber In Assignationen In Silbe

Hier ist es keinesweges so kalt in diesem Monat, wie es den neuesten Machrichten zufolge, in Mittel⸗Europa ist. Unser Ther⸗ mometer zeigte in diefen Tagen hei anhaltendem gelinden Wind aus W. und S. O.) und wiewohl vei truͤbem Himmel, doch mmer 15 bis 18 Grad Wärme in den Mittagsstunden

proc

8e aner

Paris, 13. Juni. Das Journal des Dabats theilt über den gegenwärtigen Stand der Befestigungs-RArbeiten von Paris Folgendes mit: „Schon S Monate sind die Befestigungs⸗/ Arbeiten von Paris angeordnet, und schon seit drei Monaten hat die Kammer 140 Millionen fuͤr diefe Arbeiten bewilligt. Aber die ersten 6 Monate sind zu den Vorarbeiten gebraucht worden, zur Erbauung der Baracken für die Truppen, zu den Expropriationen, zu einigen Arbeiten auf der Linie, welche den Angriffen am meisten ausge⸗ setzt ist, nämlich zwischen der oberen Seine und dem Kanal St.

bilden jedes eine Chefeärie. lich ausgeboten worden.

Diese Mauer

sie mit der Erdmasse des Walles verbinden. durch die Mauer geschlagen sind,

und in der Position von St. Denys, wo sie an die

Seine stoͤßt. Erst im Monat April, nachdem das Genie-Corps den urspruͤnglichen Plan geaͤndert, sind die Arbeiten kräftiger in Angriff genommen worden. Dieses Corps will beweisen, daß seine ersten Anschlaäͤge richtig waren, und die von den Kammern bewilligten Summen nicht uͤberschreiten. Das Personal desselben ist desinitiv organisirt, und in mehrere Abthei— en geb welche Cheferies (Haupt⸗Mannschaften) heißen. einer jeden steht ein hoherer Offizier, oder ein Ca—

se, der unter seinen Befehlen eine der Wichtig—

sprechende Anzahl von Offizieren hat. Die

Verfügung eine Abtheilung Sappeurs,

fungiren, oder selbst einen Theil

Die Ringmauer des rechten Ufers

sieben Cheferieen, von denen die beiden ersten

nicht in Angriff genommen sind. Die 3 anderen sind die

serie von Belleville, die von Lavilette, die von Chapelle, die von Batignolles und die des Bois de Boulogne. Zu letzteren gehören auch die Arbeiten vom Kanal St. Denys bis zur nie— Auf allen diesen Punkten sind die Erdarbeiten on weit vorgeschritten. Die Arbeiten, welche zur Verbindung Fronten bestimmt sind, welche die Höͤhenlinie umschließen, sich von Chaumont bis zur Ebene von la Vilette hinzieht, Ausdehnung von 30090 Metres, sind wirklich rie— Die Bekleidung der Bastionen ist schon bei Belle— la Vilette, auf dem Pont de Flandres, in Bois und in der Redoute im Koͤniglichen Park von Neuilly begonnen worden. Auf mehreren Punkten hat die Escarpe-⸗Mauer schon eine Hoͤhe von mehr als 3 Metres. Wir haben die Arbeiten der dritten Cheferie vor Belleville besichtigt, und wir fanden, daß die Escarpe, das Glacis und die Erdarbei— ten gleichmäßig fortschreiten. Auf allen Seiten erhoben sich Woh— nungen für die Arbeiter, man erbaut eiligst Staͤlle; denn um die Maschinen zu transportiren, hat man auf einem Punkte mehr als 409 Pferde versammelt, welche kaum den Maurern genuͤ⸗ gen werden. Den bastionirten Fronten gegenuber sind in verschiedenen Zwischenräumen Maschinen mit drei großen Rädern aufgestellt, um den Moͤrtel zu bereiten. Zwei Pferde genuͤgen, um diese Maschine in Bewegung zu setzen, welche ausgezeichneten Moͤrtel liefert. Die Materialien sind uns ausgezeichnet vorgekommen. Uebrigens sind bei der Ankunft jedes Transports Genie⸗-Offiziere zugegen. Steine kommen aus Petit⸗ Bourg, sie sind hart und trocken, der Kalk hydraulisch und kommt aus Tournay in Belgien. Die Bekleidungsmauer liegt auf einem guten Grunde; sie ist nach dem Vauban schen Systeme gemacht und hat unten 3 Metres Dicke. Der innere Theil der Mauer ist aus Bruchsteinen, der aͤußere Theil aus Bausteinen, die Vor spruͤnge der Bastionen sind aus behauenen Steinen aufgefuͤhrt. lehnt sich an starke Pfeiler, die Contre, Forts welche die Staͤrke der Mauer vermehren, und Abzugsloͤcher, welche d leiten das Wasser in die Grä— ben. Auf dem linken Ufer ist nur eine Chéferie organisirt, die von Mont-rouge. Seit 20 Tagen werden mit großer Thaͤtig⸗ keit die Arbeiten auf 3 Fronten betrieben. In 11½ Monaten wird hier der Grund gelegt werden können. Die äußeren Forts Die Arbeiten an diesen sind oͤffent · Die Forts von Charenton und St.

Non 2 Mere Seine.

ciller

heißen,

Denys, so wie das des Mont Valerien, haben schon die Belsei⸗

.

dung ihrer Bastionen begonnen, welche an mehreren Punkten bereits eine Höhe von mehr als 3 Metres haben Auch hat man angefangen, vor den Bastionen des Forts von Charenton die hervor⸗ springenden Winkel auszugraben. Eine Eisenbahn, die um den Graben herumlaͤuft, fuͤhrt den Maurern die Steine und den Moͤrtel zu. Die Terrain-Acquisitionen sind bis jetzt noch auf kein Hinderniß gestoßen und uͤbersteigen noch nicht die ungefähren An⸗ schlaͤge. Das Beispiel des Königs, welcher sich beeilt hat, Theile seiner Besitzungen zu Boulogne, Veuilly u. s. w., die in die For tificationslinie hinein fallen, zur Disposttion des Genie Corps zu stellen, haben bei vielen Eigenthuͤmern Nachahmung gefunden, die ihre Besitzungen abgetreten haben, ohne auf den im Gesetz

vom 39. März 1831 vorgeschriebenen Formalitaͤten zu bestehen. „Die zu den Arbeiten in der Umgegend von Paris versam⸗ melten Truppen zählen z0 Bataillone, von denen 22 in den 8 Baracken von Berch, Fontenay, Rosny, Romainville, Vilette, St. Quen, Rueil und Jvry untergebracht sind. Die meisten Baracken sind unter dem Kabinet vom 1. Marz gebaut worden, und sie haben wie es scheint, dem beabsichtigten Zwecke, namlich den Truppen gesunde, bequeme und wohlfeile Wohnungen zu verschaffen, nicht ganz entsprochen. Jedes Lager enthält 21 bis 36 Baracken. Dieselben sind aus sehr duͤnnen und sehr feuchten Fichtenbrettern erbaut. Man hat sie mit Erdharz bedeckt. Von der Hitze, welche dieses schmolz, sind auch die Bretter ge stroͤmte das Erdharz in

borsten; durch diese Oeffnungen das Innere der Baracken und beschädigte die Bekleidungs— Gegenstaͤnde der Offiziere und Soldaten Spaͤter wurden Graͤben um die Baracken gezogen, und Mac - adamisirte Wege zur Verbindung derselben angelegt. Fuͤr diese Baracken, welche anfangs nur 2 bis 3 Millionen kosten sollten, sind schon mehr als 1 Millionen ausgegeben. Bis setzt haben die Truppen nur einen sehr untergeordneten Antheil an den Arbeiten genommen; da nun aber die Baracken sich im besseren Zustande befinden und der Unterricht der jungen Soldaten schon größere e, e. gemacht hat, so geht es rascher damit. Nach dem eglement des Kriegs-Ministers, welches dieser dem General Schneider, Ober / Kommandanten der Truppen in den Baracken, uͤbergeben at, soll jedes Regiment zu den Arbeiten vier Fünftheile feines ffektiv⸗Bestandes stellen; das letzte Fuͤnftheil aber zum Wacht dienst u. s. w. verwendet werden. ie Dauer der Arbeit be⸗ trägt 9 bis 10 Stunden täglich, der Soldat kann leicht 60 Cent. und die geuͤbteren Arbeiter unter denselben bis zu 80 Cent. verdienen. „Vorzugsweise sind die Arbeiten jetzt durch Cwil Arbeiter ausgefuͤhrt worden. Diese Arbeiter waren Anfangs Pariser, aber