1841 / 200 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

fahrt aus der Havannah nach Havre, die je statt gehabt hat, hat das Schiff „Havre⸗et-⸗Guadeloupe gemacht. Einundzwanzig Tage genuͤgten demselben, um Line Fahrt von 11900 Meilen, die ein Drittel laͤnger als die Ruͤckfahrt von New. Nork und unbedingt viel schwieriger ist, zurückzulegen. Dleses Schiff, das 35 Passa⸗ giere und 10 Millionen Cigarren überbringt, hat, mit Inbegriff zweier Ladungen, seine ganze Reise hin und zuruͤck in dem kurzen Zeitraum von 78 Tagen vollendet.“

Die „Presse“ bezeichnet die Wahl von Arguelles zum Vor⸗ munde der Königin als eine personliche Niederlage fur Espartero. Das genannte Blatt sieht in ihm einen Nebenbuhler, den die Cortes jenem entgegenstellen, und einen um so gefaͤhrlicheren, als er das revolutionaire Prinzip, dem jener die Herrschaft verdanke, in weit hoͤherem Grade repraͤsentire.

Böͤrse vom 15. Juli. Die Unruhen in Toulouse haben

Y starke Sensation an der Borse gemacht; der Cours der Rente

war Anfangs im Weichen; nach einigen Variationen stellte sich

indessen die Notirung ganz wie gestern.

Paris, 14. Juli. Die Realisirung der beabsichtigten neuen Franzoͤsischen Anleihe findet noch immer ihre Schwierig— keiten in den verschiedenen Ansichten des Finanz-Ministers Hu— mann und des Herrn von Rothschild. Bis jetzt hat keine Eini— gung statt finden koͤnnen, und Herr von Rothschild verlaͤßt be— stimmt morgen Paris, um sich ins Bad nach Gastein oder Kis— singen zu begeben. Vor dem Monate Oktober, zu welcher Zeit seine Ruͤckkehr stattfinden wird, bleibt also das Anleihe-Projekt wohl nur ein solches. Was von einer anderen Banquier-Gesell— schaft erzaͤhlt worden, als ob dieselbe im Stande sey, ohne Herrn Rothschild die neue Anleihe zu uͤbernehmen, scheint unrichtig zu seyn. Diese Gesellschaft hat sich nicht konstituiren können und es bleibt allerdings ein eigenthuͤmliches Zeichen, daß sich jetzt hier eine Art von Geldmonopol zu Gunsten dieses oder jenes Hauses ge⸗ gruͤndet hat, ohne welches jede Anleihe große Schwierigkeiten findet. Daß ein solcher Gelddruck ein wucherndes Uebel ist, braucht wohl kaum bemerkt zu werden. Der Finanz-Mi— nister Humann leistet demselben Widerstand, aber bis jetzt ohne Ersolg.

Was nun die Steuer-Maßregeln dieses Stagtsmannes an— betrifft, so ware es ungerecht, troß der in Toulouse und anderen suͤdlichen Staͤdten besonders lebhaften Opposition, nicht anzuer— kennen, daß das Prinzip, welches Herrn Humann in seinen Maßregeln leitete, ein richtiges und rechtliches war. Nur bie Art und Weise der Ausfuͤhrung war nicht die rechte. Es ist namlich vor einiger Zeit veroffentlicht worden, daß uber 129,000 Haͤuser, namentlich der großen Grundbesitzer, Munizipal-Räthe ü. s. w. in Frankreich bis jetzt abgabefrei waren. Dieses Ver— haͤltniß ist natuͤrlich ein Uebelstand, eine Art ungerechtes Privi⸗ legium, und ein solches aufhoren zu lassen, ist eine gerechte, vernünftige Maßregel. Nun aber erfahre ich, daß der mit der Statistik in dem Finanz-Ministerium beauftragte Beamte nicht bloß 120,000 Gebaͤude, sondern jetzt sogar 199090 neue ab— gabefreie, unbelastete Bauten gefunden hat. Dies steigert die Ge— sammtzahl auf 130, 000. Statt aber nun die Fiskal-Ausforschungen mit Vorsicht vorzunehmen, denn einer starken Oppesition der Legiti— misten, Haupt-Grundbesitzer u. s. w. konnte man gewaͤrtig seyn, gerieth die Finanz-Verwoltung in einen offenen, traurigen Kon— flikt mit den Munizipalitaͤten. Hierzu kamen allerlei politische Aufreizungen im Suͤden von Frankreich, die überhaupt, starke Renz— barkeit des dortigen Volks, ferner die bekannte Abneigung dieser Provinzen gegen das bestehende Regiment. Denn in Suͤd⸗Frank— reich zaͤhlen dle Legitimisten ihre meisten Anhaͤnger, Alles dies zu— sammen erklart leicht die letzten traurigen Vorfaͤlle in Toulouse.

Wie gan; anders aber und wie charakteristisch fuͤr den Suͤ— den und Osten Frankreichs gestaltet sich gegen die leidenschaftliche unordentliche Auflehnung des Volks in Toulouse der ruhige passive Widerstand des Munizipalraths von Straßburg. Bei sol⸗ chen Gelegenheiten zeigt sich die Blutsverschiedenheit in den ver— schiedenen Provinzen Frankreichs.

Die Auflösung der Kammer ist in neuester Zeit wiederum von den Ministern besprochen worden. Bekanntlich neigte Guizot zu einer solchen Maßregel, um unter seiner und Du— chatels Leitung die Wahlen vornehmen zu koͤnnen. Die guͤnstigen Aussichten, welche er jedoch dabei zu erblicken schien, sind nicht ganz in der Ansicht des Königs, welcher demzufolge die jetzige Kammer noch einmal erproben wird und seine Ansicht im Ministerium vorherrschen laͤßt.

Zur Feier der Julitage wird eine große militairische Revue beabsichtigt. Nicht bloß die neuen Infanterie- und Kavallerie⸗ Regimenter würden zu jener Zeit hier eintreffen, um ihre Fahnen und Standarten aus den Händen des Königs zu erhalten, sondern auch die gesammte in und um Paris kantonnirte Garnison wuͤrdezu gleicher Zeit gemustert werden. Der Herzog von Orleans wurde die Infanterie, der Herzog von Nemours die Kavallerie befehligen. Da in diesem Augenblick gegen 70.9000) Mann im Bezirk der ersten Militair— Dibiston kantonnirt sind, so wärde mit den neuen Regimentern die Musterung gegen 100,000. Mann Infanterie, Kavallerie,. Ar— tillerle und Ingenieure vereinigen. Ob diese Massen den Pari⸗ sern imponiren sollen und ob wirklich diese starke Truppen-Kon— zentrirung an demselben Tage stattfinden wird, ist noch nicht entschleden Eine Revue der Pariser National-Garden wird aber nicht stattfinden. Mannigfache Gruͤnde machen eine solche Musterung der Buͤrger-Miliz in diesem Augenblick schwierig.

Der König lebt in dieser Jahreszeit sehr haͤuslich in Neuilly. Die Herzogin von Orleans bewohnt das sehr kleine Lustschloß Villiers, welches in demselben Park gelegen ist. Feste und große Einladungen finden jetzt nicht statt. Nach der Feier der an. begiebt sich der König nach dem Schlosse Eu in der

ormandie und wird von dort aus einige Besuche an der Kuͤste des Kanals machen.

X Paris, 15. Juli. Die gestern Abend durch den Mes— lager gegebene telegraphische Depesche von der Unterzeichnung des Londoner Schluß-Protokolls, hat hier eine ungemein freudige Stimmung hervorgebracht. Diese Depesche ist zwar sehr kurz gaefaßt, sagt aber deutlich, daß es sich von zwei Akten handelt! naͤmlich von einem Schluß⸗ Protokolle der Konferenz, wodurch diese nun aufgeldͤst ist, und von der neuen Convention, welche den Schluß der Bardanellen betrifft. Ersteres ist von vier, letzteres on den fuͤnf Maͤchten unterzeichnet. Hiermit sind alle Wuͤnsche derjenigen in Erfuͤllung gegangen, welchen es am Herzen lag, daß rankreich wieder in den Europäischen Großrath eintrete, weil ach ihrer Meinung dies eine Garantie fur die Ruhe und die friedliche Fortentwicklung des internationalen Verkehrs der Groß— machte seyn wird. ; Die Cenvention in Bezug auf die Dardanellen besteht aus einem allgemeinen Eingang, in welchem die Maͤchte erwaͤhnen, wie die Pforte sich an sie gewendet habe, um von ihnen die ge⸗ meinschaftliche Garantie des Rechts des Dardanellen-Schlusses und also die Integrität des Ottomanischen Reiches zu erhalten,

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und wie die Maͤchte, um einen Beweis ihrer Uneigennuͤtzigkeit QW 8

* * 1 2 * 1 s r* 919 1 95 und ihrer rsorge fuͤr das Wohl des Tuͤrkischen Reichs zu ge— ben, sich unter einander verpflichten, dieses Dardanellen-Schluß⸗

Recht zu respektiren, worauf in drei oder vier Artikeln die For

mulirung dieser Verpflichtung erfolgt.

Dieser Vertrag beschaͤftigt sich mit nichts Anderem, und enthaͤlt 7 s 8e, . 288 . I 4 12 fur keine der fuͤnf Maͤchte irgend eine Verpflichtung, auf ein

Aufforderung des Sultans fuͤr die besondere Garantie der Inte⸗=

gritaͤt seines Reiches oder uͤberhaupt zu irgend einer Intervention einzugehen.

Durch diesen Vertrag wird das Tuͤrkische Reich von jener besondern Vasallenschaft befreit, die ihm namentlich der Vertrag von Unkigr-Skelessi auflegt. Es tritt unter den gemeinsamen Gesammtschutz aller Europaͤmschen Maͤchte zuruͤck, den selbst die— jenige Macht anerkennt, welcher der erwahnte Spezial-Vertrag ein ausschließliches Recht dazu ertheilte. ( Man erkennt, nach diesem endlich errungenen Resultat, hier die Bemuͤhungen der Kabinette, die am meisten zur Herbeifuͤh— rung desselben beigetragen haben, mit großer Bereitwilligkeit an, und man nennt den Preußischen Gesandten in London, Herrn . von Buͤlow, vornemlich unter den Maͤnnern, deren aufrichtige und loyale Bemühungen am meisten dazu beigetragen haben,

Frankreichs Zutritt zu diesem Akte ungeachtet der Schwierigkeiten, ie sich so zahlreich entgegenstellten, so bald moͤglich zu machen.

F Paris, 15. Juli. Da die gestern durch den Telegra— phen gebrachte Nachricht von der Unterzeichnung der beiden Lon— doöner Protokolle nichts weniger als unerwartet gekommen ist, so hat sie in keinem Sinne einen besonderen Eindruck hervorgebracht.

Die verschiedenen Oppösitions-Meinungen äußern sich zwar, wie

das ihres Amtes ist, mißbilligend uͤber die endliche Vollziehung des

formellen Aktes der Versoͤhnung Frankreichs mit der Europaͤischen Di—

plomatie, allein es fehlt ihnen augenscheinlich an innerer Energie bei der Behandlung dieses schon im voraus erschoͤpften Themas. Das Kabinet vom 29. Oktober hat jetzt eine Aufgabe geloͤst, die, wenngleich sie nicht alle von seinen Vorgaͤngern begangenen Miß—

griffe mit ihren Folgen wieder gut macht, doch allein hinreicht, dem Ministerium Soult⸗-Guizot ein ausgezeichnetes Verdienst um die allgemeinen Europaͤischen Interessen zu sichern. Bestaͤ— tigte sich jetzt auch die hier und da laut werdende Ansicht, daß das Ministerium sich nicht bis zur Eröffnung der naͤchsten Kammer

Sitzung werde halten konnen, seine Mitglieder konnten dennoch ein

hoöͤchst befriedigendes Bewußtsein mit in das Privatleben hinuͤber—

nehmen, und fie duͤrften des dankbaren Andenkens aller Derjeni— gen gewiß seyn, welchen die menschheitliche Pflicht mehr gilt, als die Forderungen eines engherzigen National-Vorurtheils.

Man versichert, daß die fiskalischen Maßregeln des Herrn Humann, und der heftige Widerstand, auf den dieselben gesioßen sind, Meinungs-Verschiedenheiten im Schooße des Ministeriums hervorgerufen haben, welche dessen Aufloͤsung beinahe wahrschein— lich machen. Sollten wirklich mehrere der Kabinets-Mitglieder darauf bestehen, daß die Operationen des Finanz-⸗Ministers, deren Prinzip unbestreitbar gerecht, nuͤßzlich, ja moralisch nothwendig ist, Angefichts eines durch keinen Grundsatz unterstuͤtzten, durch kein auch nur plausibeles Argument zu rechtfertigenden Widerstandes der Betheiligten, aufgegeben werden muͤssen? Die Absetzung des Praͤfekten von Toulouse, der doch erst nach langen Anstrengungen dem Strome gewichen ist, deutet vielmehr darauf hin, daß die Regie— rung entschlossen ist, den der vollziehenden Gewalt gebührenden Re⸗ spekt, und die zur Regulirung des Finanzwesens gefaßten Beschluͤsse mit allen Kraͤften aufrecht zu erhalten. Das Eonseil hat sich im Laufe des gestrigen Tages zweimal versammelt, um uͤber das in Toulouse Borzukehrende zu berathen, aber die getroffenen Be— schlußnahmen werden vermuthlich erst nach ihrer Vollziehung be— kannt werden.

chen verschwinden.

Die Wahl des Herrn Arguelles zum Vormund der Königin Isabelle gilt hier fur einen Triumph des Englischen Einflusses in Spanien, wie man denn uͤberhaupt gern jedes der Franzoͤsischen Politik gebotene Schach dem Neide der Eifersucht oder dem Hasse der Briten zuschreibt. Somit scheint denn alle Aussicht geschwun— den zu seyn, daß die Koͤnigin Christine wieder einen Platz in Spanien einnehmen werde, der ihr gestattete, eine vermittelnde Rolle zwischen den Interessen der Dynastie Orleans und den po— litischen Bedürfnissen Spaniens zu ubernehmen.

Auf der Spanischen Graͤnze sind neuerdings wieder Reibun— gen vorgefallen, bei denen diesmal die Spanier der angreifende Theil gewesen zu seyn scheinen. Von dem angeblichen Projekt der Kaͤrlisten, im naͤchsten Monate eine neue Schilderhebung zu versuchen, ist es jetzt wieder still geworden. Die augenblicklichen Umstaͤnde sind auch ossenbar einem solchen Unternehmen nicht guͤnstig, aber wenn man dasselbe aufschiebt, so verzichtet man doch

gewiß nicht darauf

Grosibritanien und Irland.

Landon, 11. Juli. Tory-Blaͤtter wollen wissen, daß das Melbournesche Ministerium nicht vor der Zusammenkunft des neuen Parlaments seine Entlassung einreichen werden. Auch heißt es in denselben, das Ministerium wolle die Eroͤffnung des Par— laments um vier bis sechs Wochen uͤber den anfangs bestimmten Termin hinaus verschieben, um unterdessen das Land noch zu seinen Gunsten bearbeiten zu koͤnnen, und zwar sey es die Ab— sicht, da das Geschrei nach wohlfeilem Brod nichts gefruchtet, jetzt den Radikalen und Chartisten geheime Abstimmung und all⸗ gemeines Wahlrecht zu versprechen. Vermuthlich sind dies indeß bloß Erdichtungen der Tory-Blaͤtter, um die Minister noch mehr in der offentlichen Meinung herabzusetzen. .

Der ministerielle Globe gesteht ein, daß die Niederlage des Secretairs fuͤr Irland, Lord Morpeth, in dem westlichen Bezirk der Grafschaft Jork, die kraͤnkendste sey, welche die Partei der Reformer in dem jetzigen Wahlkampfe erlitten habe. .

Zu Waterford in Irland durchzog am Donnerstag Abend ein Haufen von Kindern die Straßen unter dem Geschrei: „Nie⸗ der mit den Tories! Wyse und Carron fuͤr immer!“ Als sig vor das Haus eines Herrn Morgan kamen, oͤffnete dieser die Thuͤr, schoß mit einem Pistol dreimal in den Haufen und verwundete elf Kinder, von denen eines bereits an seiner Wunde gestorben ist und zwei andere auch lebensgefährlich darniederliegen.

Herr Hume will sich fuͤr seine Wahl-Niederlage durch eine Reise nach der Schweiz und Italien entschaͤdigen. Die Sperting Review berichtet uͤber die Verkäufe von Wettrennern und Racepferden, welche vom April bis Juli in Lon—

don stattfanden; die hoͤchsten Preise waren 1629, 1627, 1500 und

1050 Pf. St. Drei einjährige Fuͤllen wurden mit 1060, 715

und 687 Pf. bezahlt.

Der Praͤsident des Geheimen Raths, Marquis von Lans— downe, welcher auf einer Reise nach Baden-Baden begriffen war, liegt in Luͤttich krank darnieder.

Bei dem Prinzen von Capua waren dieser Tage dessen Nef⸗— fen, die Herzoge von Sevilla und Cadix, Söoͤhne des Infanten Francisco de Paula, zum Besuche und reisten vorgestern weiter, um eine Tour durch Schottland und Irland zu machen. Vorgestern machte Herr Green, vom Vauxhall-Garten aus, seine 278ste Luftfahrt, auf welcher ihn seine Gattin und noch vier Personen begleiteten. Der Ballon stieg, da der Strick an dem Ventil abriß, bis zu einer Höhe von 6 7000 Fußz, Herr Green mußte daher durch den Hals des Ballons so viel Luft als moͤg— lich einlaffen, und so gelang es ihm, bei Dartford in der Graf— schaft Kent sundersehrt die Erde zu ereichen, von wo er noch an demselben Abend glücklich und wohlbehalten mit seiner Reise-Gesellschaft wieder im Vauxhall eintraf.

Deutsche Bundesstaaten.

Hannover, 17. Juli. Die Gesetz⸗Sammlung enthalt nachstehendes Königliches Patent, betreffend die Beglaubigung der Unterschrift Sr. Königlichen Hoheit des Kronprinzen.

„Wir Ernst August, ꝛc. '. haben Uns in Gnaden bewogen gefunden, in Uebereinstimmung und in Folge getroffener Abrede mit Ünseres vielgeliebten Herrn Sohnes, des Kronprinzen Georg Frie drich Alexander Karl Eenst August Koͤniglichen Hoheit, fuͤr den Fall, daß Letzterer durch gottliche Fuͤgung im Wege der Erbfolge zu der Regierung des Koͤnigreichs Hannover berufen wuͤrde, bevor Ihm durch die Gnade der Vorsehung das Augenlicht wieder verliehen worden, das Nachstehende anzuordnen:

1 Der regierende Herr bestimmt, welche Verfuͤgungen unter Eigenhändiger Allerhöchster Unterschrift erfolgen sollen, mit Aus nahme des Patentes des Regierungs-Antrittes, bei dem dies auf dem Landesverfassungs-Gesetze beruht.

2 Die Königliche Unterscheift erfolgt im Konzepte und im Ori ginale nach gefaßter Allerhoͤchster Entschließung in Gegenwart des oder der betreffenden Koͤniglichen Minister, welche durch ihre Kontra signatur die Richtigkeit der ersteren beglaubigen.

3) Außer dein oder den betreffenden Ministern sollen, so lange der Eingangs gedachte Fall dauert, bei Vollziehung der Koͤniglichen Unterschrift aus den fuͤr jetzt in der Anlage . benannten, zu die ser Handlung eidlich vecpflichteten zwoͤlf Personen, deren Anzahl stets vollzaͤhlig zu halten ist, jeder Zeit zwei, die zu dem Ende vermittelst Allerhoͤchsten Befehles besonders berufen werden, anwesend seyn.

1) Vor Vollztehung der Köoͤniglichen Unterschrift soll die betref fende Verfugung ihrem ganzen Inhalte nach von einer der zwei vor bezeichneten Personen des Koͤnigs Majestaͤt laut und deutlich vorge lesen werden. . .

5) Nach beendigter Vorlesung der Verfuͤgung erfolgt zunaͤchst die Koͤnigliche Unterschrift und die solche bewahrheitende Kontrasigna tur der oder des anwesenden Ministers.

6) Sodann wird von den mehrgedachten, zu diesem Zwecke zuge zogenen zwei Personen mit Beifuͤgung ihrer Unterscheift, unter oder in urkundmaͤßiger Verbindung mit der Ausfertigung selbst, bewahr heitet, daß in ihrer Gegenwast diese Ausfertigung des Koͤnigs Ma sestaͤt vollstandig vorgelesen, auch von Allerhoͤchstdemselben eigenhaͤndig unterzeichnet worden sey. ;

7 Die verbindliche Kraft Königlicher Verfuͤgungen der fraglichen Art ist durch die Beobachtung der vorstehenden Foͤrmlichkeiten bedingt.

Gegeben Hannover, am 3. Juli des 18511sten Jahres, Unseres Reiches im Fuͤnften.

ö Ernst An gust.

G. Frhr. von Schele.

Nachdem Wir, Georg Friedrich Alexander Carl Ernst August, Kronprinz des Königreichs Hannover, mit der vorstehenden Bestim— mung Seiner Majestaͤt des Koͤnigs Unseres vielgeliebten Herrn Va— ters, welche Uns genau bekannt ist, vollkommen einverstanden sind, so treten Wir derselben hiermit bei, und bezeugen solches durch Un sere ausdruͤckliche Erklarung mittelst Eigenhaͤndiger Unterschrift und beigedruckten Wappens.

Gegeben Hannover, 3. Juli 1841.

66. Georg.

Des Kronprinzen Uunseres vielgeliebten Herrn Sohnes Königl. Hoheit hat die obige Erklaͤrung, nachdem Ihm solche deutlich vor gelesen worden, genehmigt und wie vorsteht Eigenhaͤndig unterzeichnet.

Gegeben Hannover, 3. Juli 1841.

Ernst August.

Daß Se. Majestaͤt der Koͤnig, unser Allergnaͤdigster Herr, und des Kronprinzen Koͤnigliche Hoheit die vorstehende Urkunde, nach vorgäaͤngiger deutli her Vorlesung derselben, in unserer der Unter zeichneten Gegenwart, Allerhdchst⸗ und Hoͤchsteigenhaͤndig unterzeich net haben, urkunden und bekennen wir hiemit. ;

Hannover, den 3. Juli 1841.

Freiherr von Stralenheim, Staats- und Justiz -Minister. Schulte, Staats- und Finanz⸗Minister. Von der Wisch, Staats Minister und Minister des Innern. Freiherr von Schele, Staats- und Kabinets⸗-Minister. Graf von Kielmansegge, Staats- und Kriegs-Minister, General-Lieutenant..

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In der Anlage A sind nachstehende zwoͤlf Maͤnner genannt: 1) Se. Durchlaucht der Prinz Bernhard von Solms⸗Braunfels; 2) der General der Infanterie von dem Busche; I) der General— Forst-Direktor von Malortie; 4) der Geheime Rath Graf von Stolberg-Stolberg zu Soͤder; 5) der Geheime Rath Graf von Platen; 6) der Geheime Rath Graf von Knyphausen; 7) der Ober-Jaͤgermeister Graf von Hardenberg; 8) der Landdrost von Dachenhausen; 9) der Ober-Justizrath von Werlhof; 10 der General-Major Prott; 11) Der Kammer-Direktoör von Voß; 12) der Hofrath Bode.

Eine Extra-Beilage der Hannov. Ztg. enthaͤlt nachstehende Koͤnigliche Prochamation: 83 ö

Ernst August, von Gottes Gnaden König von Hannover, niglicher Prinz von Großbritanien und Irland, Herzog von Cumber— land, Herzog zu Braunschweig und Luͤneburg ze. ze.

Am Fosten des vorigen Monats haben Wir Uns ungern gend— thigt gesehen, die am 14. April dieses Jahres berufene, am 2. Funi zusammengetretene allgemeine Stande Versammlung unseres Köͤnig⸗ reichs aufzulbsen, weil die Mehrheit der zweiten Kammer durch ihr seitheriges Verhalten sich zur Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten als unfaͤhig bezeigt hatte.

Wir fühlen Uns gedrungen, Uns dffentlich über die Thatsachen auszusprechen, aus denen die Nothwen dig— keit dieses Schrittes hervorgegangen war. s

Durch Unsere Proklamation vom 15. Februar 1839 haben Wir Unseren getreuen und geliebten Unterthanen die Gruͤnde vollstaͤndig bekannt gemacht, auf denen Unsere unerschuͤtterliche Ueberzeugung becuht, daß eine bundesgesetzmäßige Abaͤnderung der landstaͤndischen Verfassung, wie solche am 7. Dezember 1819 angeordnet worden, im Jahre 1833 nicht stattgefunden hat. Eine Ueberzeugung, die von Uns bereits vor dem Antritie Unserer Regierung bestimmt und unverholen erklaͤrt worden ist.

Dieser Unserer wohlgepruͤften, niemals wankend gewordenen

Rechtsansicht zufolge, stand beim Antritte Unserer Regierung die landstaͤndische Verfassung des Jahres 1819 allein, und keine Andere, im Koͤnigreiche Hannover unter dem Schutze des 56. Artikels de— Wiener Schluß⸗Akte. - ö .

i Eine landstaͤndische Verfassung soll nach Maßgabe des Art. 1453. der Seutschen Bundes- Akte in jedem Bundesstagle bestehen, Die Einfuͤhrung einer geschriebenen Landes Verfassung, eines geschriebenen mnncren Staatsrechts der Bundesstagten, ist nicht Vorscheift der foͤde⸗ rativen Gesetzgebung, auch haben Wir wiederholt die Ansicht zu e kennen gegeben, daß geschciebene Landesverfassungen nicht un er allen Unmstaͤnden, Beduͤrfniß der Staaten sind, ja daß deren Errichtung manche Bedenken entgegenstehen. . .

Dennoch hatten Wir, durch die besonderen Verhaͤltnisse Unseres Königreiches und durch schon damals zu Unserer Kenntniß gediehene Wuͤnsche Unserer Unterthanen veranlaßt, am 18. Februgr 1838 der auf den Grund des Patentes vom 9. Dezember 1619 berufenen Staͤndeversammlung einen Verfassungs-Entwurf zur Berathung vor gelegt. . 2 Ber unangemessene Gang dieser Berathung bewog Uns, wie bekannt, die Kammern am 27. Juni 1838 zu vertagen und nach mals den Entwurf ausdrücklich zurüczzunehmen.“ .

Die wiederberufene Staͤndeversammlung ließ am 15. Juni 1839 durch eine Adresse den unterthaäͤnigsten Antrag an Uns gelangen, wegen Wiederaufnahme der Verfassungs Angelegenheit auf andere gecignete Weise die ndthigen Anordnungen zu treffen zugleich sprachen die Staͤnde die feste Ueberzeugung aus, nur cine vertrag? mäßige Erledigung der Verfassungs Angelegenheit könne zu einem gedeihlichen Ziele fuͤhren. Sie fügten hinzu, der Wunsch des Lan bes sey fortwährend dahin gerichtet, und sie erachteten sich berufen und zustaͤndig zu Erreichung dieses Ziels nach Kräften zu wirken.

Diesem, von vielen Seiten dringend unterstützten Antrgge statt gebend, ernannten Wir fordersamst eine Kommissign, der Wir die Pflicht auflegten, eine Landes Verfassung auszuarbeiten, gleichmaͤßig und unparteiisch entsprechend den wirklich bestehenden Rechten der Krone und der Landstaͤnde des K dnigreiches.

Rach Vollendung des Entwurfes ward solcher von Uns Aller hoͤchstfelbst, unter foͤrtwaͤhrender Theilnahme Unseres vielgelieblen Herren Sohnes, des Kronprinzen Koͤnigl. Hoheit und Liebden, in zahl reichen Konferenzen Punkt fuͤr Punkt der sorgfaͤltigsten Pruͤfung un— terjzogen. Wir haben guch dabei von dem dienstpflichtigen Verhalten und von den pakriotischen Gesinnungen Unserer Rathgeber Uns voͤl lig uͤberzeugt,:. . 2

Die Befugniß der von Uns berufenen, damals vertagten Staͤnde Versammtung, mit Uns eine vertrag smaͤßige Vereinbarung uͤber das Verfaffungswerk zu treffen, konnte an sich keinen Zweifel leiden.

Diese Rechts-Ausicht uͤber die Kompetenz der damaligen Stande fand eine Bestaͤtigung in dem Beschlusse des Deutschen Bundes vom 5. September 1839, eine Bestaͤtigung, die dazu gereichen mußte, alle ersinnliche grundlose Bedenken z beseitigen, und somit die Stande Versammlung selbst gegen solche Jerthümer sicher zu stellen.

Am 19. Maͤrz 1510 haben Wir den Verfassungs- Entwurf der wieder berufenen allgemeinen StaͤndeVersammlung zur freien Berg thung vorgelegt. Dlese Berathung hat mit redlicher Absicht, mit ern stem Streben und mit gewissenhafter Beachtung aller wirklich beste henden Rechte statt gefunden. Wenn mehrere wahlberechtigte Corporgtio nen von der Theilnahme an solcher durch ihre Deputirten aus freiem Wil len sich fern gehalten, so haben Wir dies um ihres eigenen Interesses und ih rer eigenen Beruhigung willen nur beklagen koͤnnen; es zu verhindern, lag außer Unserer Gewalt. Aus den ordnungsmaͤßigen Verhandlungen mir der Staͤnde⸗Versammlung ist die am 4. August 1849 von Uns genehmigte Vereinbarung uͤber die Landesverfassung hervorgegan⸗ zen, die Wir am 6. August als Gesetz verkuͤndigt haben. Diese Verfassung ist ohne Mängel der Form und keiner rechtlichen An⸗ fechtung bloßgestellt, denn sie ging hervor auz freiem Uebereinkom⸗ nen zwischen Herrn und Standen. Sie verletzt nicht die wohlbe⸗ gruͤndeten Rechte Unseres Koͤniglichen Hauses au dem Kammergute. Sie sichert dessen Bestand. Sie zerstoͤrt nicht die nach alter Lan⸗ desverfassung unantastbaren Hoheitsrechte der Krone. Sie dient zu fester Begrundung aller wohlerworbenen Rechte der allgemeinen wie der provinziellen Stande des Koͤnigreiches. Sie erstreckt die Rechte der Ersteren auf den Schutz der Verfassung selbst. Sie beschuͤtzt die Rechte der Corporationen. Sie sichert das Wohl der Gesammtheit wie die Rechte der Einzelnen. Sie verordnet gleichmäßige Tra gung der Staatslasten von allen ünterthanen. Sie bestattgt die Üngßhaängigkeit der richterlichen Gewalt innerhalb ihrer zustaͤndig⸗ keit. Sie erhaͤlt daneben die fuͤr den Bestand der Staaten und fuͤr das Gemeinwohl gleich unerlaͤßliche Unabhaͤngigkeit der, unter ter landesherrlicher Aufsicht mit eben der Unparteilichkeit und Gewissfenhaftigkeit wie die Justiz zu handhabenden Verwaltung, so weit diese Unabhaͤngigkeit den Staatszwecken entspricht. Sie hat das Recht der Krone, die Scheidung der Justiz von der Verwal tung im einzelnen Zweifelsfalle zu ordnen, dem unabhangigen Ur⸗ theile einer Behoͤrde uͤbertragen, die Wir vermoͤge der von der lan desherrlichen Gewalt nicht zu zrennenden Verfuͤgung uͤber die Die⸗ nerschaft, aus der Zahl der achtbarsten Manner Unseres Köͤnigrei⸗ ches dauernd gebildet haben.

Die Dauer und Unverletzlichkeit des Verfassungs

Gefetzes ist fuͤr die Zuku nft gesichert: durch die Grundlage des alten Rechtes der Krone und der Landstaͤn de, auf der sie beruht, pirch die Grundprinzipe der (Gesetzgebung des Deutschen Bundes, benen ihr Inhalt in allen Punkten gemäß ist, durch den Bundes— Beschlüß vom 5. September 1839, durch Unser Königliches Wort, durch die Zustimmung Sr. Koͤniglichen Hoheit des Kronprinzen, Unseres vielgeliebten Herrn Sohnes, durch das vertragsmaäßig er fläaͤrte vollstaͤndige Einverstaͤndniß der Staͤnde Unseres Koͤnigreiches, durch das in dem 3. 1561 des Verfassungs-Gesetzes selbst der allge meinen Stände-Versammlung, und in deren Abwesenheit dem Schatz Kollegio verliehene Recht zu Anrufung des Deutschen Bundes.

So lange es der goͤttlichen Vorsehung gefaͤllt, Uns das Leben zu erhalten, werden. Wir niemals den mindesten Zweifel gegen den Rechtz-Bestand dieser Verfassung weder in der Form noch im Wesen dulden.

inser vielgeliebter Herr Sohn, des Kronprinzen Koͤnigliche Ho heit und Liebden, hat fuͤr seine Zukunft diesen entschiedenen Willen in der ersten Kammer der Staͤnde-Versammlung laut und deutlich ausgesprochen. ;

Nachdem solchergestalt es Uns unter dem Beistande der goöͤttlichen Vorsehung gelungen, den Rechts-Zustand Unseres Konigreiches fuͤr setzt und fuͤr fecne Jahre festjustellen, haben Wir am 14. April d. J. die jetzt aufgeldsete Stäande⸗-Versammlung zu Ausuͤbung ihrer verfas⸗ sungsmaͤßigen Rechte berufen.

Je lauter bei Verkuͤndigung der neuen Verfassung von allen Seiten der Dank und die Freude Unserer Unterthanen, namentlich auch durch das Organ mehrerer hochachtbaren Provinzigl-Landschaften und von unserm höͤchsten Landgerichte, an Unseren Thron gelangt waren, uͤber die gluͤckliche und befriedigende Beendigung der, theil⸗ weise burch Verdrehung von Rechts Begriffen absichllich hervorgeru— fenen, theilweise aus Mißverstaͤndnissen uͤber allecdings schwierige Lehren des Staatsrechtes eutstandenen Wirren und Zerwürfnisse, um so Renger konnten Wir fur ndthig erachten, eine besonde⸗e Aufsicht dackber anzuordnen, daß bei den bevorstehenden Wahlen kein mora— lischer Zwang angewendet werde, daß nicht bei ihnen die bisher hie und da von Üns mit Betruͤbniß und Unwillen wahrgenommene Volks— verfuͤhrung von Neuem beginne.

un dicsm Frwente hat regierungsseitig keine Vorkehrung att⸗ gefunden, mit Auznahme der von üns fur nöthig erachteten Fort⸗ dauer einer polizeilichen Ueberwachung, die, vermd 9d er, m Zwecke der Erhaltung der Staten von . unzertrennlichen vorkehrenden Sicherheits? ar 6 Gew alt, früher von Uns angeordnet war, Sie hatte gr nog gegenwartig wegen politischer Vergehen in peinlicher untersuchung befangene Individuen getroffen, deren absichtliche BVerhin derulig und Erschwerung der von Uns, bezielten Feststellung des Rechtszustandes im Königreiche moralisch uͤberzeugend vorlag, von denen mithin die

Erfahrung in landstaͤndischer

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öffentliche Ruhe und Ordnung mit ciner Gefahr bedroht erschien, die durch leichtere Mittel mit Sicherheit nicht abgewendet werden konnte. Voraussetzungen, unter denen nach Mäßqabe des nach landständsscher Berathung am 27. Juni 1638 erlassenen Gesetzes polizeiliche Haft haͤtte verhaͤngt werden mögen, wie solches in Zu⸗ kunft bei erneuertem staatsgefährlichen Treiben in Folge Unserer beccits erlaffenen Allerhoͤchsten Befehle unfehlbar geschehen soll.

Bald gelangte indeß zu Unserer Kunde, daß die verderbliche Geschaͤftigkeit der Widersacher Unserer Regierung abermals am Werke sey, daß der, nach und nach besserer Ueberzeugung weichende, neuerlich aber wieder angefachte Wahn. gekrankter Rechte un serer Unterthanen, daß endlich wabrg en win rige Vorspiegelun⸗ gen von beabsichtigten Erhöhungen der Landeslasten, namentlich der Grundstener, dazu benutzt wurden, den Samen des Mißtrauens ausjustreuen, die Deputirten⸗Wahlen aber, auf jene Rathgeber selbst, und von solchen Mannern abzuwenden, deren getreue und pflicht mäßige Anhaͤnglichkeit an den bestehenden Rechtszustand man vor= aussetzen durfte. Nicht ohn? Befremden mußten Wir erfahren, daß Verleitungen dieser Art selbst in Kommunen nicht ohne Erfolg ge⸗ blieben seyen, deren eigene Interessen Unsere Königliche Gnade vor— zugsweise in Anspruch nehmen. Von dem Bewußiseyn Unserer Ge⸗ rechtigkeitsliebe, Unserer nie ermuͤden den, alle Schwierigkeiten über⸗ windenden gewissenhaften Fuͤrsorge für das Wohl Unseres Konig reichs durchbrungen, hielten Wir inzwischen gern das Vertrauen fest, auf die unerschuͤtterliche Ergebenheit und die dankbare Aner kennung Unserer Unterthanen, ein Vertrauen, dessen Bewahrung Uns stets am Herzen liegt. ä

Am 2. Funi dieses Jahres versammelte sich neben der ersten eine zahl⸗ reiche zweite Kammer der Landstaͤnde. Das innere Verhaͤltniß der letz teren hat sich nach unzweideutiger Wahrnehmung ungefahr also gestaltet: Etwa 36 Deputirte waren Maͤnner, die ihrem Berufe als Ver treter der verfassungsmäͤßigen Rechte der Landstaͤnde des Köͤnigzeiches getreu, der Wahrnehmung dieser Rechte mit Ernst unnachlaͤssig sich gewidmet, daneben aber bewiesen haben, daß ihnen das Wohl des Fandes und die solches bedingende Aufrechthaltung der Verfassung in seder Beziehung gleichmäßig am Herzen liege. Etwa 12 Deputirte haben sich von Anfang als die Fuͤhrer einer Üünserer Regierung feind lichen Partei kund gegeben. Ihr unnachlaͤssiges Bestreben war da hin gerichtet, den erledigten Verfassungsstreit züm Verderben des Lan des von Neuem ins Leben zu rufen, einem jeden dem Wohle Unserer Unterthanen gewidmeten Antrage aber hartnaͤckig entgegen zu treten. Eine Anzahl von etwa 30 Mitgliedern endlich bestand aus Depntir ten, die durch ihre bürgerlichen Verhaͤltnisse, durch den Beruf ihres Lebens und durch ihre lägliche Beschaͤftigung wissenschaftlichen Stu dien fernstehend, geneigt, solchen Mitgliedern der zweiten Kategorte sich anzuschließen, deren Bemuhungen es gelungen war, entweder durch Erregung eines falschen und mißverstandenen Rechtsgefuͤhles oder durch geschaͤftliche und gesellige Verbindungen des Privatlebens sich ihres Vertrauens zu bemeistern, diesen willenlos anheim fielen. Das Ergebniß war, eine Unserer Regierung feindliche Mehrheit, zwar gering, aber durch sektenartiges Zusammenhalten immerhin stark ge nug, um die Ausfuͤhrung unserer landesvaͤterlichen Absichten, so weit solche landstaͤndlicher Mitwirkung bedarf, unter dem Schutze der regle mentarischen Vorschriften zu laͤhmen.

Die also zufammengesetzte zweite Kammer hat dann in ihren Verhandlungen dem Auge des patteilosen Beobachters das schmach⸗ volle Schauspiel dargeboten, daß schlichte, biedere und in ihren Pri⸗ vat-Verhältnissen jeder Achtung würdige Landleute, deren gesundem Urtheile uͤber Gegenstaͤnde ihres Berufes und ihrer materiellen In teressen Glauben und Vertrauen zu schenken Wir jederzeit gern ge neigt find, durch unwahre Vorstellungen von gekraͤnkten Rechten verkeitet, während es sich bei Uns nur um Erhaltung und Wieder— herstellung des wahren und wirklichen Rechtes gehaüdelt hat, daß, fagen Wir, solche Landleute zu rein mechanischen Werkzeugen der gefahrlichsten und ruͤcksichtslosesten Despotie, naͤmlich der, der heu⸗ kigen fogenannten liberalen Partei hinabgesunken waren, einer Par⸗ tei, die kein oͤffentliches noch Privatrecht achtet, der jedes Mittel willkommen ist, wenn es gilt, auf Kosten der Regierungen oder der Unterthanen ihren staatsgefaͤhrlichen Lehren Opfer darzubringen. In der That war, wie wir vernommen, diese Tyrannei in der beendigten Sitzung zu einer solchen Gewalt gediehen, daß Mit glieder der Mehrheit, in denen zuletzt das Gefuͤhl der schweren Verantwortung gegen das Land rege geworden, sich entschlos— sen haben, die Versammlung zu verlassen, weil sie, von ihrem Gewissen gehindert den Parteifuͤhrern ferner beizustimmen, dennoch glaubten es nicht wagen zu durfen, sich der entgegenstehenden besseren Meinung offen anzuschließen. 26

Wir harten allerdings erwarten mogen, daß der ircegeleitete Theil der zweiten Kammer, statt theoretischen Rechtsverdrehungen Gehdr zu geben, der alt gewohnten treuen Anhaͤnglichkeit an das Köoͤnigliche Haus und des wahren Wohls ihrer Mitbuͤrger eingedenk, das Ver trauen auf die Richtigkeit Unserer Rechtsansichten und auf Unsere Allerhoͤchste landesvaͤterliche Gesinnung ganz vorzugsweise unerschut terlich festgehalten haͤtte. Unsere bisherigen Regierungshandlungen, Unser landezvaͤterliche Besteeben, die auf dem Landmanne ruhenden Lasten zu mindern, die Beseitigung des Haͤuslings-Schutzgeldes, die Aufhebüng der Chausseedienste, waren Thatsachen, wohl dazu geeignet, im dankbaren Gemuͤthe den Worten der Verfuͤhrung die Kraft zu entziehen.

Die erste oͤffentliche Handlung der zweiten Kammer trug den Cha— rakter feindseliger Gesinnung an der Stirn. Die Wahlen fuͤr die Praͤsidenten Stelle trafen ein Mitglied, von dessen Bemuͤhen, die untheilbare landesherrliche Gewalt unter ein Mitregiment der Staͤnde zu beugen, die, waͤhrend der Regierung Seiner Majestaͤt, Unsers in Gott ruhenden Herrn Bruders veroͤffentlichten staͤndischen Verhandlungen den Beweis enthalten, ein Zweites, dessen am 3. Marz tz in der damaligen Staäͤnde⸗Versammlung abgegebene Erklärung uͤber das Verfassungswerk unter Anderem dahin lautete: er habe nie ein Staatsgrund-Gesetz gewollt, das auf dem bestehen⸗ den Rechte beruhen solle“, ein Drittes, dessen Nichtzulaͤssigkeit zu der Stelle eines Schatzrathes Wir notorischer Maßen ausgespro⸗ chen haften. Diese drei Mitglieder erhielten in er ster Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit, ein Ereigniß, das gleich von Anfang zu dem Schlusse auf das Vorhandensein einer innig verbundenen, nach voraus verabredetem Plane Unserer Regierung entgegentretene Partei berechtigte.

Durch unabaͤnderliche Verhaͤltnisse an einer fruͤheren Berufung der Bersammlung behindert, war es Unsere lan desvaͤterliche Absicht, in einer Jahrszeit, die dem Grundbesitzer eing dauernde Abwesen⸗ heit vom (Grund-Eigenthume nicht wohl gestattet, den Staͤnden nur ein kurzes Beisammensein anzusinnen. Der dringendste Ge— genstand ihrer Beschaͤftigung war das landstaͤndische Budget. Au⸗ ßerdem gelangte gleich anfangs an die Staͤnde Gesetz-Entwuͤrfe, betreffend eine Beschraͤnkung der Gerichtsbarkeit Unserer Domai nen- Kammer in Meiersachen, die, Bestaͤtigung der Kontrakte unter Landleuten und die bürgerlichen Verhaͤltnisse der Juden. Im Laufe der Sitzung wurden die Vorarbeiten fuͤr ein Verkoppe— lungss-(Gesetz und fuͤr die erforderlichen Einrichtungen zu Anlagen von Eisenbahnen vollendet. Der allgemein in Unserem Königreiche laut gewordene Wunsch der baldigen Erlassung des Ersteren und die Gefahr des Verzuges, so wie wesentliche finanzielle und kommer⸗ zielle Nuͤchsichten in letzterer Hinsicht, entschieden Uns, beide hoch— wichtige Gegenstaͤnde, sobald es geschehen konnte, zur landstaͤndi— schen Berathung zu bringen. Die erste Kammer, deren ernste, ru⸗ hige, dem Wohle des Vaterlandes entsprechende Haltung Unsere bffene Anerkennung verdient, traf eine sorgfaͤltige und geeignete Wahl von Mitgliedern für die gemeinschaftliche Finanz Kommission. In zweiter Kammer befanden sich unter der achtungswerthen und Ferdienstlichen Minderzahl Mitglieder von bekannten und erprobten finanziellen Kenntnissen. Dieselbe Mehrzahl, die sich durch die Praͤ—⸗ sidenkenwahl kenntlich gemacht, waͤhlte indeß fuͤr die Fingnz⸗Kom⸗ mifsion Mitglieder, von denen nur das gewiß war, daß ihnen alle

; Behandlung der Finanzen er⸗

mangelte. Von den Riitgliedern der Kommissign aus erster

Kammer geschah Alles, die Sache zu fördern Durch Hin⸗ aussetzung der Arbeit aus ungehbrigen, Den laͤngst erledigten Verfasfungsstreit bezielenden Grüuͤnden von Seiten der Mitglieder aus zweiter Kammer wurde die erste Kammer gezwungen, aus der ge⸗ meinschaftlichen Kommifstion zu scheiden, um ihrerseits ihrer Pflicht Genüge zu leiten. Von dem lebhaften Wunsch beseelt, im Sinver⸗= staͤndniß mit den Staͤnden den landstaͤndischen iu , re⸗ geln, erließen wir am 26. Juni die Aufforderung, zu einem Ausschrei⸗ ben Behufs Erhebung der Sicuern ohne ferneren Aufschub bei zustim⸗ men. Die crste Kammer bejahte sofort den Antrag in dreimaliger Berathung und Abstimmung. Die Mehrheit der jweiten Kammer verzögerte, aller lobenswerthen Bemühung der Minderzahl ungeachtet, jede En: scheidung, bald behauptend, es sey genügende zeit vorhanden, den erforderlichen Beschluß zu fassen, und endlich erkaͤrend, die Zeit reiche hierzu nicht mehr aus. Alfo war der Ablauf des Fi⸗ nanzjabres herangekommen, und mit disem eine that⸗ fachlich? standifche Verweigerung des Staats bedarfs, wenn gleich nur von wenigen Mitgliedern der zweiten Kammer her⸗ beigefuͤhrt. 2 Es lag uns daher ob, den Letzteren durch die verfassungsmaͤßige Maßtegel zu sichern. Dieser aber mußte nach Maßgabe des 155sten Paragraphen des Landesverfassungs-Gesetz die Aufldsung der Staͤnde⸗Versammlung vorausgehen. j ö

Auch abgefehen von diesem Grunde der Nothwendigkeit, wir= den Wir veranlaßt gewesen seyn, der Staͤnde⸗Versammlung ein Ziel zu setzen, da in zweiter Kammer es den Fuͤhrern der Mehrheit gelungen war, die Verhandlung zu einem nutzlosen Spiele herab⸗ zuwürdigen. Die Ansichten und Meinungen einer an sich unbedeuten⸗ den Mehrheit der zweiten Kammer, die, gebunden durch die faktiose Vocheschlüͤsse vorbercitender Privat⸗Versammlungen, freilich nichts zu schaffen, wohl aber das Gute zu hemmen und die Landes⸗Kasse mit unnützen Reisekosten und Diaͤten zu belaͤstigen vermochte, diese Meinungen und Ansichten, die Stimme des Volkes zu nennen, war cine verwerffliche Anmaßung. Denn schon in der Versamm⸗ lung selbst stand eine weit überwiegende, die hoͤchste Achtung ge⸗ bietende Mehrzahl, in dem Inbegriffe der gesammten ersten Kam⸗ mer vereint mit dem nicht sener Faction angehörenden Theile der zweiten Kammer, gegenüber. Uebermuͤthige Verachtung einer fruͤ⸗ heren Kammer galt der Partei als ein Verdienst. Man vergaß freventlich, daß eben diese Kammer mit gutem Rechte gewahlt, verfassungsmaͤßig eidlich verpflichtet gewesen, daß sie ihre Verpflich⸗ tung heilig gehalten hatte. Einseitiges, keckes und grundloses Ab⸗ spyreihen über die Graͤnzen unserer Regierungs-Gewalt war an der Tagesordnung. Der aus jener Mehrheit hervorgegangene Praͤsident hat feine Befangenheit in Partei-Ansichten, seine Geringschaͤtzung der materiellen Fnteressen des Königreiches, seine Trugschlüsse Über die Wahrheitsliche, die Redlichkeit und die Geschaͤftstreue Unserer Rathgeber in die Protokolle der zweiten Kammer niedergelegt. Von Uns mit einer Unkerredung begnadigt, hat er sich nicht gescheuet, in den Sitzungen der Kammer aus Unseren Koͤniglichen Worten Schluüͤsse zu zichen, zu denen sie weder Grund noch Veranlassung darbieten konnten.

Vergeblich wäre das Bemuͤhen, die absichtliche Verwirrung und Verdunkelung der Begriffe der Oppositions⸗Partei aufzuhellen. Ge⸗ wahlt und berufen nach dem Wahlgesetze vom 6. November 1840, in Folge diefer Berufung erschienen auf den Grund von Vollmach⸗ ten dis ausdrückliche Beziehung auf das Landesverfassungs Gesetz enthielten, unter Anrufung des göttlichen Namens vereidet zu Ab⸗ gebung der ihnen vermdge des Landesverfassungs-Gesetzes uͤbertra⸗ zenen Stimmen, hatte diese Partei sich durch offenkundige Hand- lungen unzweideutig auf den Boden der Verfassung von 1840 gestelt. Dennoch war ihr Benehmen derselben entgegen. Während ihre landstaͤndische Wirksamkeit lediglich auf dieser Verfas⸗ sung beruhte, hatte sie sich besteebt und es erreicht, der ihr ergebenen Mehrheit den Glauben einzuflͤßen, daß es wichtige stagtsrechtliche Fruͤchte teggen konne, wenn sie ihre Erklarung in letzter und entschei⸗ dender Abstimmung gegen jedes Gesetz und gegen jede Verwilligung

richtete. Zeugniß hiervon liefert ein Beschluß zweiter Kannner vom 23. Juni, gefaßt von 43 gegen 35 Stimmen und dahin lautend, Un⸗ serent Kabinet zu erklaͤren: „Staͤnde koͤnnen es nicht verhehlen, daß nach den, bei Berathung der Adresse auf die Thron⸗Rede in zweiter Kammer bezeugten Zweifeln des Landes üͤber die Kompetenz der ge⸗ genwaͤrtigen Staͤnde⸗Versammlung, ihre Mitwirkung zur Gesetzgebung schwerlich eintreten werde, wenn nicht Stande zuvor daruͤber Gewiß= heit erlangt haben werden, daß aus der Thaͤtigkeit der Staͤnde ein Anerkenntniß der Wieksamkeit des Landes⸗-Verfässungs Gesetzes vom „August nicht gefolgert und der Verfassungs-Frage dadurch nicht solle praͤjudizirt werden.“

Der Sinn einer solchen Richtung ist kaum zu erklaren. Ging dieser Sinn dahin, daß eine Anzahl von Personen, denen die Ei⸗— genschaft landstaͤndischer Deputirten in keiner andern Beziehung beiwohnte, noch zugestanden werden konnte, als in Folge ihrer Er⸗= waͤhlung auf den Grund der Verfassung von 1810, die zu lanzstaͤn⸗ dischen Handlungen irgend einer Art, mithin keine andere Befug⸗ niß hatten, als die aus jener Verfassung, daß eben diese Personen sich eingebildet haben, keine landstaͤndische Wirksamkeit auszuüben, wenn sie diese Wirksamkeit, die sich ihrer Natur nach hauptsaͤchlich in der Annahme oder in der Beseitigung von Antraͤgen der Regierung zu aͤußern hat, hartnaͤckig zu Thathandlungen der letzteren Art ver wendeten; so mußte die Gehaltlosigkeit einer solchen Voraussetzung sich demgesun den Menschenverstande nothwen dig von selbst aufdringen. War aber die Absicht gar, die, unbekümmert um jede Art ag vernuͤnftigen Deutung ihrer Handlungsweise, solche ledig⸗ lich auf das Ziel zu richten, den Gang der Regierung auf dem Wege einer Verfassung zu hindern, die freilich dem eongitutio⸗ nellen Schwindel der neueren Zeiten in manchen Beziehungen einen heilsamen Damm entgegensetzt, hat man versuchen wollen, hierdurch im Volke den Wahn zu verbreiten, daß diese Verfassung nicht geeig⸗ net sey, das Wohl des Landes zu befördern, wollte man auf diesem Wege eine geheime Unzufriedenheit mit dem Bestehenden erregen, und das Verlangen nach einem andern Zustande, den man den Un⸗— terthanen als den eigentlich richtigen faͤlschlich vorzuspiegeln trebte, heevorrufen und naͤhren; so konnte der boͤse staatsge⸗ faͤhrliche Wille jener Mehrheit nicht ferner zweifelhaft seyn Ein sicheres Ergebniß war immer die Ueberzeugung von der Nutz losigkeit, ja der Gefaͤhrlichkeit der Fortsetzung solcher Verhandlun⸗ gen, von denen Wir fortlaufend Kenntniß genominen haben, mit Einschluß der projectirten Adresse, die bekanntlich von erster Kammer. einstimmig verworfen und von einem großen Theile der zweiten ent- schieden mißbilligt wurde. Bei der großen dem leeren politischen Treiben fremd gebliebenen Mehrheit Unserer Unterthanen aber mußte solches Verfahren tiefen Unwillen gegen eine hemmende Mehrheit der zweiten Kammer erregen, die das Land aller Erfolge Unserer landes⸗ vaͤterlichen Bemuͤhungen zu berauben getrachtet hat.

Wir wollen Uns dem Gedanken nicht hingeben, als koͤnne dieses Benehmen beruhen auf einer freventlichen Berechnung der Benutzung, zukuͤnftiger Ereignisse und sich an solche knuͤpfender möglicher Stagts= erschuͤtterungen. Die Aufdeckung verbrecherischer . dieser Art ware nur dazu geeignet, mit Abscheu und Berachtung ihre Urheber zu belasten, die Üns und unseres vielgeliebten Herrn Sohnes des. Kronprinzen Koͤnigliche Hoheit und Llebden unverbruͤchliche Treue und Gehorsam geschworen haben. Wir wenden Uns mit Abschen von solcher Vermuthung hinweg.

Mit Widerwillen haben wir noch des verbrauchten aber von der oft tadelnd erwähnten Mehrheit der zweiten Kammer nicht unversucht gelassenen wahrhaft aufruͤhrerischen Behelfes zu gedenken, nnter sheuerungen der Treue, Liebe und Verehrung fur Unsere . Person, sich in Schmaähungen gegen Unsere vertrauten , . zicken. In allen soichtigen. Sinne s. uind eg ern, , , ö fen sind Ünsere getreuen Rathgeber die Vollzie her un seres 53. 2 e,. gegen diefen gewagt aber K 4 richte nach den Gestßeen .

Wir werden innerhalb der best 9 . , gemeine Stände⸗Versammlung nach Maßgabe des erfassungs Ge⸗