1841 / 223 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

tigkeit erhielt; sie war zweitens eine Epoche, weil Foscarini einer der ausgezeichnetsten Venetianischen Staatsmänner war, Ensge⸗ zeichnet vorzuͤglich durch großen administrativen Verstand, Libera⸗ fität der Gesinnung, Tüchtigkeit der Grundsaͤtze und Redlichkeit der Absichten.

Wir wollen hier die Geschichte der Herrschaft Venedigs auf

Kandia nur zunaͤchst bis zu dieser Epoche verfolgen.

Venedig verdankte den Besitz der Insel Kandia nicht der Ueberlegenheit seiner Waffen, sondern der gewandten und scharf⸗ sichtigen Politik seines Dogen Henrico Dandolo. Sie war gleich⸗ sam der Schlußstein jenes gewaltigen Gebäudes der erweiterten Herrschaft des Meeres, dessen Grundsaͤulen dieser Held, unter dem Schutze des Kreuzes und im Namen seines Vaterlandes, an der Muͤndung des Schwarzen Meeres, unter den Mauern von Konstantinopel, an den Gestaden des thracischen Bosporus und des macedonischen Festlandes, an den Kuͤsten von Griechenland und im Peloponnes, auf den Inseln des Archipels und der Jo⸗ nischen Gewaͤsser zu Anfange des dreizehnten Jahrhunderts auf— richtete. Kandia war nicht mit in dem Theilungs⸗Vertrage be⸗ griffen, welcher das schon in sich verfallene Byzantinische Reich fm! März 1201 glücklichen Rittern des Abendlandes zum Lohne leichten Sieges bestimmte. Es war bereits kurz vorher das pre⸗ kaͤre Eigenthum eines dieser Gluͤcklichen, des Markgrafen Bo ni⸗ facius von Montfer rat geworden. Diesem hatte es der vertrie— bene Alexius Angelus zum Geschenke gemacht, als ihm nach sei— ner Rückkehr mit abendlaͤndischer Heeresmacht, die abgefallenen Kretenser durch Abgeordnete eiligst ihre Unterwerfung erklärten. Er gab es ihm als Unterpfand treuer durch doppelte Verwandt— schaftsbande befestigter Anhaäͤnglichkeit, zum Lohne bereits geleiste— ter Dienste und in der Hoffnung fernerer Huͤlfe.

Nachdem dann etwas spaͤter der Thron der Komnenen un—

ter den Verbrechen eines ohnmaͤchtigen Usurpators vollends zu— sammengestuüͤrzt war, verlangte Balduin von Fland ern, als erster Kaiser des neubegruͤndeten Reiches, nach der Weise des Abend⸗ landes, von Bonlfacius den Lehenseid fuͤr das ihm zugefallene Besitzthum der Insel Kandia. Bonifacius zeigte hierzu wenig Reigung. An der Spitze einer bedeutenden Landmacht und als einer der ersten Helden des Jahrhunderts in offener Feldschlacht beruͤhmt, besaß er weder Mittel noch Geschick, sich eine Seemacht zu schaffen, die ihm den ruhigen Besitz jener Insel haͤtte sichern konnen. Sein eigener Sinn und die Lage der Dinge gab seinem Ehrgeize eine andere Richtung. Er wuͤnschte vor Allem, seine Macht in Macedonien und Thessalien zu befestigen und zu er— weitern, und wie er in dieser Absicht bereits die ihm bei der Theilung überlassenen Städte in Pontus und Bithynien an den Kaiser abgetreten hatte, so suchte er jetzt eine günstige Gelegen⸗ heit, sich der ihm voͤllig nutzlosen Insel gegen eine angemessene Entschaͤdigung zu Gunsten seiner Besißungen in Macedonien zu entledigen. Er machte deshalb dem Kaiser die geeigneten Vor⸗ stellungen. Allein Balduin, welchen Furcht und Eifersucht die Gefahren des Wachsthums einer so schon bedeutenden Macht in der Nahe des noch schwankenden Kaiserthrones nicht verkennen ließen, wollte Anfangs auf die Plane des Markgrafen nicht ein— gehen, und machte Schwierigkeiten. Um diese zu heben uͤber— nahm, Henrico Dandolo die Rolle des Vermittlers und ergriff den gaͤnstigen Augenblick zum Nutzen seines eigenen Vaterlandes. Die Zeit draͤngte. Denn schon hatten die Genueser auf die Kunde, daß der Maxkgraf gesonnen sey, die Insel aufzugeben, Schritte gethan, sie fuͤr eine namhafte Summe lauflich an sich zu bringen. Es galt, ihnen zuvorzukommen. Waͤhrend daher Dandolo selbst seinen Einfluß auf den Kaiser dazu benutzte, dessen Zustimmung zu dem Austausch der Insel zu erlangen, trat er durch zwei feiner vertrautesten und gewandtesten Diener, den Ve⸗ netianer Marco Sanuto und den, Veroneser R a vano dalle Farceri, mit dem Markgrafen selbst uͤber die Bedingungen des Aus— tausches der Insel in naͤhere Unterhandlungen. Sie wurden vor den Mauern von Adrianopel, welches Bonifacius damals bela⸗ gerte, unter Dandolo's Leitung, mit Gluͤck und Umsicht durchge⸗ fuͤhrt. Einmal der Zustimmung des Kaisers versichert, ging Bo⸗ nifaclus, welcher zur Fortsetzung des Krieges und zur Einrich⸗ tung seines Reiches Geld brauchte, leicht auf die ihm gemachten Vorschlaͤge ein. Auf diese gestuͤtzt vereinigten sich bereits am 12. August desselben Jahres, 1201, beide Theile zu einem Ver— trage, dessen Hauptbesltimmungen folgende waren: 1) Bonifacius, Markgraf von Montferrat tritt fuͤr sich und alle seine Nachkommen die Insel Kreta mit allen seinen Rechten und Anspruͤchen der Republik Venedig ab. Dagegen verpflich— 2 6 Marco Sanuto und Ravano dalle Carceri, ihm im Na⸗ men des Dogen Henrico Dandolo und der Republik, eine Summe von Tausend Mark Silbers und so viel liegende Gruͤnde in dem westlichen Theile des Reiches zu gewaͤhrleisten, als, nach der De⸗ stimmung je eines Abgeordneten beider Theile, ein jaͤhrliches Ein— kommen von hundert Tausend Perpern geben werden.

3) Die ihm auf dlese Weise abgetretenen Guͤter besitzt der Markgraf faͤr sich und seine Nachkommen und Erben sowohl männkichen, als weiblichen Geschlechts, auf alle Zeiten. unabhaͤngig und frei von jeder Verpflichtung, mit einzigem Verbęhalte des dem Kaiser zu leistenden Lehengdienstes, Er verspricht dagegen

I) dem Herzoge und der Republik eidlich fuͤr sich und seine Vasallen, alle ihke Besitzungen in beiden Thelen des Reiches Ro⸗ manien, dem Westlichen und Oestlichen, zum Nußen und zur Ehre der Venetianischen Ritterschaft, mit einer Huͤlfsmacht gegen alle die zu schuͤtzen, welche es unternehmen und wagen wollten, sie in einen Theile oder der Gesammtheit derselben zu belaͤstigen, oder daraus zu vertreiben, unbeschadet jedoch der Treue gegen den Kaiser. ̃ .

Durch diesen, offenbar unter dem Einflusse des Kaisers ab— geschlossenen, von beiden Theilen auf das Evangelium beschworenen und von beiderseitigen Zeugen unterschriebenen Vertrag trat die Republik Venedig in den unabhängigen und freien Besitz des Königreichs von Kandia; frei selbst insofern als sie nicht einmal zur Lehenspflicht gegen den Kaiser verbunden ward. Denn klug genug hatte Henrico Dandolo gleich bei der vorläufigen Verthei⸗ fung der Provinzen des , , . Reiches die Freiheit vom Lehenseide fuͤr sich und die epublik als eine wohlverdiente Be— guůnstigung in Anspruch genommen, welche ihm ohne Zögerung gewährt worden war. So wie diese Bestimmung für alle uͤbri⸗ gen Besitzungen der Venetianer in Romanien bereits in Kraft

etreten war, so ward sie jetzt auch fuͤr Kandia, wie es scheint, stillschweigend und ohne Viderrede zugestanden. Dies bedingte namentlich die eigenthümliche Stellung, welche Venedig , Besitzungen im Oriente im Allgemeinen und der 86 . im Besonderen unter den Verwirrungen des auf m remden BVoben verpflanzten Lehenswesens des Abendlandes e rf konnte. Es war vielleicht einer der , , Jö. . Venedig hler am laͤngsten hielt, und Hie , , , ö nach die gehaltlose Macht der abendlaͤndischen Ritter wieder ver—⸗

6 8 nichteten, unerschůttert noch Jahrhunderte uͤberlebte.

9 978

Die foͤrmliche Besitznahme der Insel Kan dia selbst durch die Republik Venedig erfolgte nicht unmittelbar nach Abschluß jenes Vertrages und nicht ohne bedeutende Schwierigkeiten. Henrico Dandolo beschloß, noch ehe er die etwa in Bezug auf diese wich— tige Erwerbung der Republik gehegten Plane zur Ausfuhrung bringen konnte, sein thatenreiches Leben zu Konstantinopel im Juni 1205. In Venedig selbst, scheint es, blieb man lange Zeit ünentschieden uͤber die Art, wie man die Insel beseßen, und fuͤr die Zukunft sichern und verwalten solle. Fuͤr den Augenblick war es wichtiger, nur erst die neubegruͤndete Herrschaft der Republik in Konstantinopel und auf den wichtigsten Punkten des Byzanti— nischen Kuͤstenlandes zu befestigen. Ueberdies wußte man wohl, daß die Stimmung der Kandioten der Herrschaft Venedigs nicht eben guͤnstig war. Gewaltmittel waren aber bei der nach den suͤngsten Ereignissen im ganzen Oriente noch fortdauernden Auf— regüng um so weniger anwendbar und rathsam, weil die bewaff⸗ nete Macht der Republik bereits auf anderen Punkten ganz in Anspruch genommen wurde und überhaupt zu sehr vertheilt war. Ein passenderer Zeitpunkt, hoffte man vielleicht, und ruhigere Stimmungen wuͤrden in Zukunft nicht fehlen. Allein die Noth⸗ wendigkeit und die Ehre des Venetianischen Namens verlangten endlich wider Erwarten einen schnellen Entschluß.

Denn obgleich die Genueser bereits bei einem verungluͤckten Versuche gegen die den Venetianern gleichfalls zugefallene Insel Corfu, wobei einer ihrer Freibeuter, Leone Velrani, mit neun Ga— leeren aufgehoben und ohne Weiteres hingerichtet wurde, die Ueberlegenheit ihrer Nebenbuhler hart genug empfunden hatten, so war doch ihre Eifersucht auf das Wachsthum der Macht Ve— nedigs viel zu groß, als daß sie nicht auch nach Kandia die Hand hätten ausstrecken sollen. Der erste Versuch war in der That gluͤcklich und versprach die guͤnstigsten Erfolge. E elbst zu schwach, vielleicht noch mehr in der Absicht, im Falle des Mißlingens der Rache der Venetianer um so sicherer zu entgehen, reizten sie einen Malthesischen Abenteurer, H enrico Pise atori, den man spaͤter den Grafen von Maltha nannte, von einigen Genuesischen Schiffen unterstuͤtzx einen Angriff auf Kandia zu wagen. Piscatori er⸗ schien hierauf wirklich noch vor Ausgange des Jahres 1296 oder im Fruͤhjahre 1207 vor der Insel und besetzte ohne Schwierig— keiten nicht nur einige der bedeutendsten Kuͤstenorte, sondern faßte auch an mehreren leicht zu vertheidigenden Punkten im Inneren festen Fuß, noch ehe man in Venedig ernstlich daran gedacht hatte, sich der Insel zu versichern. Unter Anderem wird, einer spaͤte⸗ ren Nachricht zufolge, Piscatori die erste Anlage der funfzehn klei⸗ nen theils Kuͤsten-, theils Binnen-Festungen zugeschrieben, welche bei der späteren Venetianischen Eintheilung der Insel zu Haupt— orten der Kantone erhoben wurden. Wir sehen hieraus wenig—⸗ stens, daß man ihm von Seiten Venedigs Zeit ließ, sich auf un— vermeidlichen Kampf vorzubereiten. Die Eingebornen, scheint es, zogen das leichte Joch dieses Abenteurers in jedem Falle dem eiser nen Scepter in den Klauen des Loͤwen von San Marco vor und leisteten nirgends Widerstand.

Zu Venedig hatte man um diese Zeit eine Flotte von 31 Ga—⸗ leeren unter den Befehlen der Capitaine Rinieri Dandolo und RuggieriPremarlino nach der Levante ausgeschickt. Sie hatte berests Korfu wieder erobert und sollte sich auf geradem Wege nach Konstantinopel begeben, als man in Venedig Kunde von dem er— hielt, was in Kandia vorging. Sogleich ertheilte man dem Capi— tain Ruggieri Premarino Befehl, sich mit seiner Abtheilung nach Kandia zu begeben und es nicht eher wieder zu verlassen, als bis Piscatori vertrieben und die Insel der Republik vollig unterwar— fen seyn wurde. Premarino fand, wie zu erwarten war, hesti⸗ gen Widerstand. Die Eingehornen erklärten sich zum Theil fuͤr Piscatori und erhoben den Schild gegen Venedig, Premgrino setzte Truppen ans Land und mußte den Besiß der Insel Fuß fuͤr Fuß erkaͤmpfen. Der Kampf war lang und blutig. Er dauerte mehrere Monate, endigte aber doch mit der Flucht des Malthe— sers Piscatori und der Unterwerfung der Eingebornen. Vier der Genuesischen Schiffe fielen in die Hande der Sieger. Also pflanzte Benedig seinen gewaltigen Dreizack in den mit Blut ge⸗ traͤnkten Boden von Kandia. Und noch schwebte die Signorig in Ungewißheit uber die endliche Bestimmung und die zweckmaͤ— ßigste Verivaltung der Insel. Schleifung der eroberten Staͤdte ward als eine erste durch die Nothwendigkeit gebotene Maßregel der Sicherheit angenommen. Mit dieser Weisung erhielt andere Befehlshaber der Flotte, Rinieri Dandolo, die Vollmacht, die Insel auf seine Kosten zu bewachen. Selbst anderwaͤrts be— schaͤftiget, uͤbertrug er diese Vollmacht zunaͤchst zwei seiner Offiziere, Pietro Polano und Lelio Veglo. Wir wissen nicht, auf welche Weise und mit welchen Mitteln diese beiden Stellvertre⸗ ter der Republik die ihnen ertheilten Befehle vollzogen habenz gewiß aber ist, daß sie ihre Zwecke verfehlten und der Unmuth der Bevölkerung bald bis zur heftigsten Erbitterung stieg. Noch hatte man die verborgenen Waffen nicht aus den Handen gege— ben. Der Aufruhr, welchen man durch den Sieg uͤber Piscatori auf lange Zeit, vielleicht auf immer, gestillt glaubte, brach schon im ersten Jahre wieder aus und griff bald, da Veglo und Polano wahrscheinlich nur uͤber geringe Streitkraͤfte gebieten konnten, mit Macht um sich. Denn neben dem Hasse gegen die Repu— blik, wirkte in den Gemuͤthern der Griechen auch religidser Fana— tismus, genährt durch geheime Einfluͤsterungen und offene Pre— digten ihrer Priester gegen diese Latiner, die da gekommen seyen, den Glauben der Vater zu schanden. Hiervon benachrichtiget, eilte Dandolo mit Verstaͤrkungen selbst nach der Insel und stellte sich an die Spitze der Truppen, welche die Rebellen zur Unter— werfung zwingen sollten. Gleich in einem der ersten Gefechte stuͤrzte er durchbohrt von einem Kretischen Pfeile, und uͤber seiner Leiche erschallte der Jubel des siegenden Aufruhrs, der wieder er— langten Freiheit, durch alle Gauen, durch alle Thaler der Insel.

Die Nachricht von diesem Unfalle erfuͤllte die Signorie mit großer Bestuͤrzung. Entschledenere Maßregeln wurden sogleich be— schlossen. Ein Geschwader von zwoͤlf Kriegsschiffen, unter den Be⸗ ehlen der Capitaine Jacopo Longo und Leonardo Nava— gero, ging noch im Jahre 1203 nach Kandia ab. Auf demselben be⸗ fand sich auch Jacopo Thiepolo, als Staatsmann und Heer⸗ führergleich ausgezeichnet, welcher der Erste mit dem Titel eines Herzogs von Kandig, fortan die oberste Leitung der Kandiotischen Angelegenheiten im Namen der Republik ubernehmen sollte. Thie⸗ pold fand einen zweifachen Feind zu bekaͤmpfen, die Rebellen im Innern und die Genuefer von aufen. Die letzteren, welche jene, wie es scheint, mit Zufuhr unterstuͤßzten, wurden leicht unschaͤdlich gemacht. Mehrere ihrer Schiffe fielen abermals in die Gewalt der Venetianer, und in kurzer Zeit war der Name der Genueser in den Kretischen Gewaͤssern fast ganz verschollen. Nicht o leicht war der Kampf gegen die Feinde der Venetianer im Innern. Sscherte sich Thiepolo mit Hülfe der Flotte die vorzuͤglichsten Kuͤstenstäͤdte, so gelang es ihm dagegen weder durch Gewalt der Waffen, noch durch Umsicht und Milde der Verwaltung, die Be— wohner des Binnenlandes zur , der Republik zu be⸗ wegen. Ein nutzloser Krieg mehrerer Jahre steigerte abermals den Haß und die Erbitterung der Eingeborenen und fuͤhrte die

der

Signorie endlich zu der Ueberzeugung, daß nur ein durchgreifen⸗ deres System der Besitznahme der Insel ihrer Herrschaft fuͤr die Zukunft eine sichere Grundlage gewaͤhren koͤnne. Dieses System war Colonisation durch Vertheilung des Binnenlandes von Kan⸗ dia theils an Edle der Republik als Ritterlehen, theils an ge— meine Buͤrger mit der Verpflichtung des Lehndienstes zu Fuß.

Zum erstenmale kam dieses System im siebenten Jahre der Regie— rung des Dogen Pietro Ziani, und zwar im September 1211, zur Anwendung. Aus den damals daruber ausgestellten Urkun— den geht hervor, daß die erste auf diese Weise nach Kandia ge— schickte Kolonie aus hundertundzweiunddreißig Rittern und vier— hundertundacht Fußgaͤngern bestand, welche fast zu gleichen Thei— len aus den sechs Haupt-Regionen der Stadt Venedig, den Sestier de Canaregio oder S. Apostolo, San Marco, Santa Croce, San Paolo, Castello und Dorsoduro, gewahlt wurden. Grund-Idee der ganzen Einrichtung auf Seiten der Sig— norie war: die Kolonisten sollen, gegen den freien und ungehinderten Besitz und Genuß der ihnen und ihren Nachkom— men auf alle Zeiten uͤberlassenen Guͤter, der Republik Venedig den Eid der Treue leisten und sich verpflichten, die Insel Kandia, zum Chre des Dogen und der Signorie, gegen jeden Feind von innen und von auen, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln und Kraͤften zu schuͤtzen und zu vertheidigen. Die namentlich aufge— fuͤhrten Kolonisten verpflichteten sich hierzu in einer im folgenden Monate von ihnen persoͤnlich zu Venedig unterzeichneten Urkunde und wurden dann unverzuͤglich nach Kandig eingeschifft.

Die Vertheilung der Lehnguͤter selbst ward von dem Her— zoge Jacopo Thiepolo und seinen Rathen im naͤchsten Jahre 1312, und zwar so vollzogen, daß die je zu einer Region der Mutter— stadt gehoͤrigen Kolonisten auch auf Kandia je in ein und der— selben Gegend angesiedelt wurden. So besetzten damals die Rit— ter und Buͤrger aus dem Sestier de Canaregio die Gegend von Girapetra, Settia, Mirabella und Lassiti; dse von San Marco die Umgegend von Castel Belvedere, Pesocunara (2) und Castel Pediada; die aus der Region Santa Croce die Distrikte von Castel Bonifacio, Castel Novo und Priotissa; die aus dem Sestier de Castello die Gegend von Castel Mylopotamo, Ano und Apano Sivrites (Castel Amari)h; die aus der Region San Paolo die Umgegend von Calamona (Ee), Kato-Sivrites (Hagios Basilios) und Psychium; und endlich die ans Dorsoduro die Gegend von Skypho, Ampicorna, Cama (Camara?) und Castel Kissamo. An die Spitze einer jeden diefer sechs Abtheilungen ward ein Capitain gestellt, welcher zugleich die Vertheilung der jeder Abtheilung zu gesprochenen drelunddreißig und ein Brittheil Lehnguͤter, welche durch das Loos geschah, zu beaufsichtigen hatte.

Dauer der Eisenbahnfahrten am

D Die

10. August 1841.

Abgang

2 aer; St. M.

Abgang

Zeitdauer

St. M.

von von

J J

ͤ 3 Uhr Morgens...

Vormittags.

Morgens ... 11 Mersgons ... . 16 Vormittags. = 10 Nachmittags 26 44 Nachmittuss 10 Ahends .... 10 Abend- . 541

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Nachmittags Nachmittags Abends ... Lbends .. Lbends.

Meteorologische Beobachtungen.

Abends 10 Uhr.

Nachmittags ü 6 Uhr. 2 hr.

Morgens Nach einmalige

10. August.

Heohachtung

Han 1, 10,837 R. -

63 pet.

Luftdruck . ... 334,19 Par. 337,02

412,99 R. 4

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Luftwärnme

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76 pCt. WNW

Auswärtige Börsen.

Amsterdam, Lug. Niederl. Schuld 52. 55. 40. 101 Kanz. Bill. 25 55 Spau. 18155. Passive. ziusl. Seh. Pol. E rank kurt a. 19 . Nnaule

I

wirk.

106 Lust Preuss Oesterr.

M.,. S. Ausg. Oesterr. 53, Met Act. 1887. 1884 5. 1060 1.

Loose 725 G6. 5

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Präm. 10626. Partial! Ohl

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kauk Russ. 108. 55 Reute fin eur. 116. 35. 34 Rente

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i 6 in Cour. 109. 5 D Port.

Petersburg, 3. Poln. à Par. 300 LJ. 68. W 16 11. 6. Aug. 53

145 —. Bauls 1531.

Spau.

Aug. Lond 3 Met. 38 ö do. 500 EI. 735. do, 200 EI. 25 ne, ß 3 Aul. de 18314 131. (de

. 11 . IIamb. 21 15 Par

1839 101.

Actien

Rönigliche Schauspiele. Donnerstag, 12. Aug. Im Schauspielhause. Liebe, Trauersplel in 5 Abth', von Schiller.

Freitag, 13. Aug. Im Opernhause. Semiramis. (In Italienischer Sprache.) Große Oper in 2 Abth.', mit Tanz, Musik Jon Rossini. (Mad. Pasta: Semiramis, Dlle. Haͤhnel: Arsazes, Herr Krause: Assur und Herr Gamberini: Hidrenus, als Gast rollen.)

Preise der Platze: Ein Platz in den Logen des ersten Ranges 1 Rthlr. 10 Sgr. Ein Platz in den Logen des zweiten Ranges 20 Sgr. Ein Platz in den Parquet-Logen 1 Rthlr. 6 .

Die zu dieser Vorstellung eingegangenen Meldungen um Billets sind beruͤcksichtigt worden, und muͤssen dieselben bis Don nerstag, den 12ten d. M., Mittags 12 Uhr, im Billet-Verkaufs— Buͤregu abgeholt werden.

Textbuͤcher in Italienischer und Deutscher Sprache sind am Abend der Vorstellung bei der Kasse zu haben.

Kabale nnd

Königsstädtisches Theater.

Donnerstag, 12. Aug. Der Dorfbarbier. Komisches Sing— spiel in 2 Akten. Hierauf: Schuͤlerschwaänke, oder: Die kleinen Wilddiebe. Vaudeville-Posse in 1 Akt, von L. Angely.

Freitag, 13. Aug. Nummer 777, Posse in 1 Akt, von Lebruͤn. Hierauf: Schneider Fips, oder: Die gefaͤhrliche Nach— barschaft, Lustspiel in 1 Akt, von Kotzebue. Zum Schluß: Sie⸗ 6 , in Uniform, Vaudeville-Posse in 1 Akt, von L.

ngely.

Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen. Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.

Prenßische

Juhalt.

Amtliche Nachrichten. Landtags⸗Angelegenheiten. Abschied. ö. Frankreich. Paris. g. ,, . . des ö Berryer. Nachrichten, aus Alg aus Paris. Die Geruͤchte uͤber

gelten fuͤr ungegruͤndet; Reschid Pascha und die Stellung Frank

Provinz Pommern. Landtags

von Bordeaux an

Herzogs d Vermischtes.

Algier.

Weitere Nachrichten aus Toulouse und Li⸗ 8. Herrn Briefe den Belgischen Handels⸗Verein

reichs in Konstantinovel; die juͤngsten Toulouser Handel; Herr

Bulwer als Englischer Geschaͤftstraͤger. ihre Protestation.

Großbritanien und Irland. London. auf eine Adresse der Grafschaft Bedford.“ Frankreichs hinsichts de ö. Montevideo und Buenos-Ayres. Vermischtes. London. (Lord Egerton und das von ihm angeblich zu er Frei-Corps; Peel's muthmaßlicher Plan in Bezug auf die Korn gesetze.

Belgien.

Antwort der

Schreiben aus Bruͤssel. de 2 j

noch ein Wort uͤber den angeblichen Handels⸗Verein mit Frankreich entsche Bundesstaaten. Weimar. panien. Briefe aus Madrid. Christine; der Senat; Verhandlungen

D

2

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des Kongresses üuͤber die Ver

mehrung der Armee; Opposition gegen den Verkauf von Fernando

Po und Annabon; republikanischer Uecbermuth.) Nord-Amerika. Washington. Mormonen. Inland. Stralsund.

Remonte.« Koblenz. Wollmarkt

Der Prozeß Laffarge.

Beilage. Großbritanien und Irland. London. Opposi tion der Ultra⸗-Tories gegen die Gemaäßigten. Admiral Stopford und Commodore Napier in Portsmouth. Gewaltthaͤtigkeiten ge gen die Polizei in Irland. Jagd auf Sklavenhaͤndler. See raub im Atlantischen Ocean. Vermischtes. Dentsche Bun⸗ desstaaten. Karlsruhe Großherzoglicher Erlaß, die Urlaubs Frage betreffend. Oesterreich. Wien. Naͤheres uͤber die Biragosche Militair-Bruͤcken. Wiss., Kunst u. Lit. Ge schichte und heutige Verfassung der katholischen Kirche Preußens, von Dr. E. A. Th. Laspeyres.

Die Koͤnigin Christine und

Koͤnigin Angebliches Versprechen der Entwaffnung. Seegefecht zwischen Brief aus htende

(Die Abdankung des Grafen de Muelengere und der Eintritt des Herrn Smits in das Kabinet;

Ankunft desHerrn Thiers. Die Protestation der Königin

2 * 12 * Raw Die neue Religions-Sekte der

Amtliche Uachrichten.

Tages.

Se. Majestät der Koͤnig haben dem Praͤsidirenden der Mi litair-Kommission am Bundestage, dem Kaiserl. Oesterreichischen General-Major, Freiherrn von Rodiczky, den Rothen Adler zweiter Klasse mit dem Stern Allergnaͤdigst zu verleihen

Kronik des

Iy nor Orden

16 geruht

Se. Majestaͤt der Kaiser von Rußland haben dem Feldmesser in St. Annen-Orden dritter Klasse zu verleihen geruht Angekommen: Se. General und Gouverneur von Luxemburg, Prin sen, von Warmbrunn. . Se. Durchlaucht der Fuͤrst zu Solms-Lich Solms, von Duͤsseldorf. Der Königl. Schwedische General-Postmeister, General jor Peyron, von Dresden. Abgereist: Ihre Durchlauchten der Fuͤrst Boguslaw Radziwill, nach Teplitz. Se. Excellenz der Ober-Hofmeister Ihrer Majestaͤt der nigin, Freiherr von Schilden, nach dem Mecklenburgischen. Der General-Major und Direktor des Militair-Oekonomie Ministerium, von Cosel, nach Mag

Durchlaucht der z Friedrich

ö 8 (, , Und die Fun

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Departements im Kriegs J

deburg.

Landtags- Angelegenheiten.

Provinz Pommern. ö . fuͤr die zum diesjaͤhrigen Provinzial-Landtage versammelt ge

wesenen Staͤnde des Herzogthums Pommern und Fuͤrsten thums Ruͤgen.

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, Konig von Preußen ꝛc. ꝛ0. Entbieten Unsern zum diesjaͤhrigen Provinzial-Landtage des Her zogthums Pommern und Fuͤrstenthums Ruͤgen versammelt gewe— senen getreuen Staͤnden Unsern gnädigen Gruß. Die Gesinnungen der Treue und Anhänglichkeit gegen Uns und Unser Koͤnigliches Haus, die auch auf diesem ersten Landtage nach Unserer Thronbesteigung von denselben an den Tag gelegt

sind, die richtige Auffassung des Zweckes ihrer Versammlung und des wahren Interesses der Provinz, die sich in ihren Berathun— gen ausgesprochen, und der von ihnen bethätigte Eifer fuͤr das allgemeine Beste haben, wiewohl Wir Uns eines Andern zu ih— nen nicht versehen konnten, zu Unserem besondern landesvaͤter— lichen Wohlgefallen gereicht.

Unerschuͤtterlich fest sind Wir von der Ergebenheit Unserer treuen Pommern, ihrer Bestaäͤndigkeit, ihrer Bereitwilligkeit zu al— len Opfern, die das Wohl des gemeinsamen Vaterlandes von ih— nen fordert, uͤberzeugt und vertrauen, daß sie, von jeher gewohnt,

All

gemeine

tagts-Zeitung.

mit ihrem Landesherrn in Freude und Blut muthig daran zu setzen, nie, welche Pruͤfun erforschliche Rathschluß Gottes vorbehalten ten heimischen Sinn verleugnen werden.

Auf die Uns vorgelegten Gutachten und Wir Unsern getreuen Ständen nachstehenden gnaäͤd

J. Auf die gutachtlichen Erklärungen gelegten Propositionen. Vorbereitung der Propositionen, Verffentlichung der La handlungen, Berufung der Landtage alle zwei Jahre, W Ausschusses zie Erklarung Unserer getreuen Staͤnde lnseres Dekrets vom 23. Februar 1823 k ersehen Wir daraus gern, daß dieselben zu A. die Bestimmungen wegen Vorbereitung der Propositionen zur Berathung des Land ages und Erledigung der auf demselben nicht vollig beendigten Sachen richtig aufgesaßt und deren Wichtigkeit erkannt haben. Zu B. halten zwar dafuͤr, daß die Mittheilung eines Exemplars der gedruckten Landtagsprotekolle an je mitglied hinreichen wird, um dessen Kommittenten r der Verhandlungen Kenntniß zu geben, wollen Uns jedoch fuͤr den Fall, daß die spatere Erfahrung das Beduͤrfniß einer Abänderung der diesfaͤlligen Anordnung ergeben sollte, die weitere Bestimmung vorbehalten. ö

Wir

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Zu C. Wir aus der Erklarung Unserer getreuen Stande r wie dieselben in der proponirten Einberufung der dtage nach kürzeren Zwischenräumen Unsere landesvaͤterliche Absicht, die staͤndische Wirksamkeit zu beleben und die Zwecke der selben zu foͤrdern, dankbar erkennen, und beabsichtigen Wir dem gemäß Unsere getreuen Stände kuͤnftig, sofern hinreichende Veran— lassung dazu vorhanden seyn wird, alle zwei Jahre zu versammeln.

Zu ID. Die Erklärung in Bezug auf die Einrichtung eines außer den Landtagen zu berufenden ständischen Ausschusses hat bereits durch Unseren gnädigsten Bescheid vom 6. April d. J. ihre Erledigung gefunden. Den hiernächst von Unseren getreuen Staͤn— den vorgenommenen und Uns unterm Sten ejusdem angezeigten Wahlen ertheilen Wir hierdurch Unsere Bestaͤtigung, und werden Wir die in Gemäßheit Unseres angefuhrten Bescheides entwor— fene Verordnung zu seiner Zeit publiziren lassen.

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Reglement. Wahlen der

6

Staͤndisches Wahl 2) Das Reglement fuͤr die neten und deren Stellvertreter soll baldigst erlassen, und dabei der Antrag auf eine ausdruͤckliche Vorschrift, daß die auf eine engere Wahl gebrachten Kandidaten bei derselben nicht mitzustim

*. 24 men haben, beruͤcksichtigt werden.

Landtags-Abgeord

Erlaß

getrellen

Steuer 3) Die Vorschlaͤge Unserer Erleichterung der Steuerpflichtigen vom Jahre 1843 senden Maßregeln werden dei den westeren E diesen Gegenstand ihre Beruͤcksichtigung finden.

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Stdnbde über die zur

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Eroͤrterungen über

Errichtung von Ober -Appellationsgerichte 1) Eben so werden die Bemerkungen uͤber die Lrrichtung von Ober-Appellationsgerichten bei den weiteren Be 2 = ö e ö uͤber diesen wichtigen, einer mehrseitigen Pruͤfung beson beduüͤrfenden Gegenstand in Erwägung kommen. 22 ö ? 2 e Die Gutachten uͤber die vorgelegten Entwuͤrfe Holzdiebstahls-Gesetz

Westr⸗

s wegen Bestrafung des Diebstahls

k . Detchwesen.

Ufer 6. olizei der

Laudemialpfl der fuͤr die sung von Diensten, Lasten gezahlten Kapitalien bei Festst der verpflichteten Grundstuͤcke; Legitimations-Atteste beim Pferdehandel

10) einer Verordnung uͤber die Wiedereinfuͤhrung der Legiti—

mations-Atteste beim Pferdehandel; Pensions-Reglement fuͤr den hoͤhern Lehrstand.

11) eines Pensions-Reglements fuͤr die Lehrer und Beamten des hoͤhern Lehrstandes;

Abldsbarkeit der Erbpachts- und Erbzins-Gerechtsame.

12) eines Gesetzes wegen Beschraͤnkung der Ablosbarkeit der Erbpachts-, Erbzins- und Zins-Gerechtsame;

Verjaͤhrungs-Fristen.

13) eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung aller provin— zialrechtlichen und statutarischen Bestimmungen, welche dem Gesetz vom zl sten Juni 1838 wegen Einfuͤhrung kuͤrzerer Verjäͤhrungs— Fristen und der Deklaration des 8. 54. Tit. VI. Theil J. des Allg. Landrechts uͤber die Versährungs⸗Frist bei Schadens-Ersatz—⸗ Forderungen vom naͤmlichen Dato, entgegenstehen;

Verhaͤltnisse der Hypotheken-Schuldner.

14) eines Gesetzes wegen Aufhebung der Vorschrift des Preußi— schen Landrechts von 1727, Buch 1. F., wonach der Besitzzer eines mit Hypotheken belasteten Grund— stuͤcks fuͤr dieselben nur subsidiarisch haftet;

werden bei der ferneren Bearbeitung dieser Gegenstäͤnde reiflich erwogen und möoglichst beruͤcksichtigt werden.

1841.

Bodenzerstuͤckelung und Erbfolge in laͤndlichen Grundstuͤcken.

15) Die vorgetragenen Bemerkungen uͤber die Entwuͤrfe von zerordnungen wegen theilweiser Veräußerung von Grundstuͤcken und Anlegung neuer Ansiedelungen, so wie wegen der bei Erb—

anzuordnenden gemaͤßigten Taxen laͤndlicher Nahrun—

werden gleichfalls bei der ferneren Berathung des Gegen—

st ndes in zung genommen werden. Doch wollen Unsere Staͤnde mit Beziehung auf die ihnen in den Motiven Gesetzentwurfs wegen der Erbtheilung ländlicher Nahrunge ten Erbͤffnungen hier nochmals darauf hinwei— andesvaͤterliche Absicht eben nur dahin gerichtet

us dem eigenen gesunden Sinne des Bauernstandes her— rgegangenen, zur Zeit auch in Pommern fast uͤberall noch be— wonach dem Hofesannehmer solche Bedin—

ihm die nachhaltige Erhaltung im

ich machen und ihn vor einer fortschreitenden

chuldung b durch dieses Gesetz denjenigen

4 : * u ver he de sser le jet ent ehrt II UVel lie! bell, 11 Hl eInlldehll.

3

Wir

ständischen Petitionen. Bevollmaͤchtigungen zum Kreistage.

l) Dem Antrage auf Beschraͤnkung der nach §. 5. der Kreis-Ordnung vom 17. August 1825 gestatteten Bertretung durch Bevollmaͤchtigte dahin, daß keinem Mitgliede des Kreistages gestattet werde, eine Vollmacht zu ubernehmen, wollen Wir gern entsprechen, und wird die desfallsige legislative Bestim—

ö . mung uͤglich erlassen werden.

Beschränkung

* . 1 mehr als

Unverzu Sportelfreiheit in Angelegenheiten der Armenpflege.

2) Eben so genehmigen Wir die Bitte Unserer getreuen Staͤnde, auch den Dominien, Stadt- und Landgemeinden in An— gelegenheiten der oͤffentlichen Armenpflege Stempel- und Sportelfreiheit zu bewilligen, und wird die nähere Maßgabe durch eine Verordnung festgestellt werden.

die

Erleichterung der Kriminal-Kosten.

3) Was die Antraͤge wegen Erleichterung der Criminal Kosten betrifft, so ist diese Angelegenheit schon vor dem Eingange der vorliegenden Petition zum legislativen Wege gediehen, und wird der erste Theil derselben, welcher sich auf die subsidiarische Verpflichtung der Gerichts-Obrigkeiten zur Erstattung Ur⸗ theilsgebuͤhren der Obergerichte bezieht, dabei seine Erledigung er— halten.

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den zweiten Theil des Gesuchs, so nur dann in den

wenn es in den Zuchthaͤusern

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gerichtlichen Gefängnissen vollstreckt, an Raum zur Aufnahne aller zun Zuchthausstrafe verurtheilten Individuen fehlt, und auch dann nur in soweit, als es das Beduͤrsniß erfordert. In Faͤllen dieser Art sollen jedoch kuͤnftig den Gerichts-Obrigkeiten, welchen die Unterhaltung der Gefängnisse obliegt, die Kosten des Unterhalts der zu Zuchthausstrafen verurtheilten Individuen aus den Zucht— hausfonds erstattet werden. 3

aber vom Richter nur auf Gefaͤngnißstrafe erkannt kann die Abbuͤßung derselben, ohne Ruͤcksicht auf nur in Gefaͤngnissen stattfsinden, und wegen Voll— streckung der Freiheitsstrafen dieser Art keine Verguͤtung aus Staatsfonds erfolgen. ö ö

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Tribunals

Steuer in Neu⸗Vorpommern. I) Der Antrag, Neu-Vorpommern dem Kommunal-Land— tage die Kollektur der Tribunals-Steuer zuruͤckzugeben, wider spricht der deshalb mit den Staͤnden dieses Landestheiles getroffenen Vereinbarung, so wie der von Unseres hochseligen Herrn Baters Majestät unterm 23. April 1836 erlassenen und kann darum nicht gewährt werden. Ueber die Verwendung der jetzt zu Unseren Kassen fließenden Tribunals-Steuer und uͤber die Bewll ligung der fruͤheren Gehalte an die seitdem neu angestellten Raͤthe und Beamten des Ober-Appellationsgerichts behalten Wir Uns weitere Beschlußnahme vor. Der Antrag wegen Feststellung des haͤltnisses der Mitglieder des Sber-Appellationsgerichts eine von Uns inmittelst erlassene Verfuͤgung bereits er

Ordre ö

.

18

Beitrag der Hinterpommerschen Staͤdte zur

in Naugardt. . 5 Was den Antrag betrifft, die von einigen Hinterpommer schen Städten vormals an die Verwaltung des äufgehobenen Zucht— hauses in Stargardt abgefuͤhrten und gegenwartig den Kreis⸗ Kassen uͤberwiesenen Abgaben im Gesammt-Betrage von 124 Rthlr. 15 Sgr. zu erlassen und seit dem Jahre 1820 zu erstatten, so haben wir zu vollstaͤndiger Aufklaͤrung des Sachverhaͤltnisses wei tere Ermittelungen angeordnet und behalten Uns weitere Bestim mung nach Maßgabe der Resultate derselben vor. Modification des Servis-Regulativs.

6) Auf die Vorschlaͤge wegen Modification, resp. Ergänzung der Bestimmungen des Servis-Regulativs vom 17. Marz 1816 einzugehen, tragen Wir Bedenken.

Die Einquartirung in Friedenszeiten ist zwar, was auch von Unseren getreuen Staͤnden angenommen worden, als eine Reallast zu behandeln, jedoch nur nach Maßgabe der bequartirungsfähigen Wohn-und Stall-Raͤumezu vertheilen. Wenn aber einzelne mit solchen Raͤumen versehene Gebaͤude ihrer ortlichen Lage nach nicht fuͤg— lich bequartiert werden koͤnnen, so ist es nicht zulaͤssig, die Eigen— thuͤmer statt der Naturallast zu Geldbeiträgen heranzuziehen. Eine Ausgleichung in Betreff der Einquartierungslast kann hiernach nür durch die Natural-Vertheilung herbeigefuͤhrt werden.

Mit diesem Grundsatze wuͤrde es indeß nicht zu vereinigen seyn, wenn man in den Garnison-Staäͤdten den bequartierten Wirthen Servis-Zufluͤsse gewaͤhren, und diese von sämmtlichen Haus- Eigenthuͤmern nach Maßgabe ihrer Beitragspflicht zu den Kommunal⸗Abgaben aufbringen lassen wollte. . :

Den Faͤllen, wo die Gewährung von Servis⸗Zufluͤssen wirk⸗ lich nothwendig werden möchte, ismt ohnedies schön durch die Ve- stimmung des F. 35 des Servis⸗ und Einquartierungs⸗Regulativs

Zuchthaus⸗-Kasse