1841 / 224 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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ob das dem designirten Direktor der Provinzial-Irren-A,nstal zustehende Gehalt seit Anfang des Jahres 13810, und bis

der Zeit, wo derselbe noch im Ministerium der geistlichen, Un

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terrichts- und Medizinal-Angelegenheiten beschäftigt seyn wird, dem provinzialständischen Fonds ganz oder zum Theil erstattet

werden soll, so werden sich Unsere getreuen Stande aus

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welche die beiliegende Denkschrift () Unsers Ministers der geistli

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chen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten enthaͤlt, Die Feuer Versicherungs Angelegenheiten der Ordnung nicht betheiligten Staͤdte

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der

Angehoͤrigkeit solcher Städte, welche nicht mit

nung beliehen sind, so lange ausgesetzt bleibe,

Werke begriffene Reorganisation der Magdeburger

staͤdter Land-Feuer-⸗Societaͤt vollendet seyn wird.

r Was das gleichzeitig von Unsern getreuen

brachte Gesuch wegen des Abwickelungs-Geschäfts cietäts-Verbände betrifft, so ist bisher von den Behoͤrden Moöͤgliche geschehen, um diese Angelegenheit, welche l Hindernisse, namentlich durch schwebende Prozesse

den, zu erledigen. Den betreffenden Behoͤrden soll

sonders empfohlen werden, das Abwickelung—

beschleunigen, als es ohne Rachtheil fur d

ist. Auch werden die Behoͤrden angewiesen

Deputation dabei zuzuziehen, sobald dies

Geschafts nuͤtzlich erscheint, im uͤbrigen Auskunft zu ertheilen, welche uͤber die

der Abwickelung verlangt werden moͤchte

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Abloͤsbarkeit der

17) wegen der 84 Ei stor 1410 Fo korr Ron jaͤhrungs-Fristen entgegenstehenden

mungen, sowie

Grundstuͤcken und bei Anlegung neuer der wegen der bei Erbtheilungen ländlicher Nahrungen

bedürfen weiterer Berathung,

ges zur reiflichen Erwägung

Kontingentirung

19 Da Unsere getreuen Staͤnde Kontingentirung der Klassen-Steuer ir erfolgter Erbrterung des ihnen zu dem E rgeleg tivs zuruͤckgenommen haben, so beruhet dieser Gegenstand

Was die mit dieser Erklaͤrung verbundenen weiter traͤge in Bezug auf die Klassen Steuer betrifft, ;

1) Erhoͤhungen der bestehenden Steuersaͤtze gierungen bei Festsetzung der Klassen⸗Steuerlist lässig, wenn denselben entweder eine von den hoͤrden nicht berücksichtigte Veranderung der Verhaͤltnisse Steuerpflichtigen bekannt geworden ist, welche eine Steuer h hung bedingt, oder wenn die bei der Veranlagung in Betrach tung kommenden Verhaäͤltnisse des Steuerpflichtigen bisher vollstaͤndig angegeben waren, und sich bei naͤherer Ermittelung derselben ergiebt, daß der bisherige Steuersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Erhöhung unterliegen mut Die wenigen Fälle ausgenommen, in welchen die Regierungen eine Erhohung einzelner Klassensteuer⸗Säͤtze mit Sicherheit aus eigener WViss schaft vornehmen koͤnnen, geschehen dergleichen Erhöhungen nun nach vorgaͤngiger Anhoͤrung der Veranlagungs⸗Behörden. Finanz-Minister hat jedoch von dem hierauf gerichteten Antrage Veranlassung genommen, die Regierungen dieserhalb wiederholt mit Anweisung zu versehen. . .

2) Bei der Einschaͤtzung zur Klassensteuer sind die Grundsaͤtze maßgebend, welche die durch die Ordre vom 16. S eptember 182 genehmigte Instruction des Finanz Ministeriums vom 25. Aug desselben Jahres, so wie das Klassensteuer⸗Gesetz vom 5. Septem ber 1821 enthalten. Die fuͤr einzelne Regierungs-Bezirke ertheil ten speziellen Vorschriften uͤber die Einschaͤtzung haben nur den Zweck, den Veranlagungs-Behoͤrden eine nähere Anleitung zur rich tigen und gleichmäßigen Anwendung der allgemeinen Instruction vom 25. August 1820 zu geben, und können daher nur insoweit gelten, als sie mit den in jener Instruction aufgestellten Grund fätzen in Uebereinstimmung stehen. ö.

3) Was die Beruͤcksichtigung des Gutachtens der kreisstaͤndi schen Kommissionen anlangt, so koͤnnen die Regierungen, da si nach §. 6 d. des Gesetzes vom 30. Mai 1820 wegen Einfuͤhrung der Klassensteuer, fur die vorschriftsmaäͤßige Vertheilung dieser Steuer verantwortlich sind, diesen Gutachten nur insoweit Folge geben, als solche in den Gesetzen und Verordnungen Begruͤndung finden. Um aber den Gutachten der Orts- und Kreis-Behoöͤrd eine sorgfältigere Beachtung zu sichern, ist bereits angeordnet, die Verwerfung von Klassensteuer-Reclamationen gegen die uber einstimmenden Gutachten der Orts-Behoͤrden, der Landraͤthe und der kreisständischen Kommissionen nur nach vorgängigem Vortrage in plendo der Regierungen soll erfolgen koͤnnen. Sollte aber den noch ein Steuerpflichtiger sich durch die Entscheidung verletzt sin den, so wird auf gegründete Beschwerde Unser Finanz-Minister

jederzeit Remedur treffen.

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Provinzial - Rechte.

20) Was das Resultat der Berathungen anlangt, welche uͤber die Provinzial-Rechte der Herzogthuͤmer Sachsen und Magdeburg von Seiten der Landtags⸗-Deputirten dieser Landestheile 'stattge funden, so soll zwar dasselbe dem naͤchsten Landtage zur Kenntnsß— nahme und Ratihabition oder weiteren Monirung vorgelegt wer den. Davon soll indessen die Berathung in den höheren Instan zen der Legislation, welche der Publicatisn jedenfalls vorausgehen muß, nicht abhaͤngig gemacht werden, so daß durch die nachträg— liche Mittheilung an den näͤchsten Landtag, wenn sich nicht mate rielle Bedenken und Hindernisse entgegenstellen, die Publication der Provinzial-Rechte selbst keine Verzögerung leiden wird.

Steuer -Erlasse.

21) Da Unsere Entschließung uͤber die Art des beabsichtigten Steuer-Erlasses nur mit Beruͤcksichtigung der Gesammt-Verhält— nisse erfolgen kann, so werden hiernach Berathungen uͤber die Er— klaͤrungen saͤmmtlicher Provinzial-Landtage eingeleitet werden, wo—

bei auch die Anträge Ulnserer getreuen Saͤchsischen Staͤnde zur

Erwaͤgung kommen sollen.

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gen, daß zu einer solchen Restitution keine Veranlassung vorliegt.

ur in den Landestl Verpflichteten mit Reallasten oder ein sonstiger Ne haben Wir es fuͤrn—

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bestimmten 2Vlgungs-Kassen eintret ande sie fuͤr die dortige Prov er ermitteln lassen, ob die Beduͤrfniß

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che Unsere getreuen legung in Absicht auf eine Stiftungen und Institute, lichung ihrer Erträge und des Ergebnisses gewissen Zeit-Abschnitten machen werden, zung und Beruͤcksichtigung entgegennehmen Executions⸗ Ordnung wegen Erlassung einer 1dministrative Verfahren bung von Staats- und Kommunal- bgaben, haben Wird forderliche veranlaß und werden seiner Zeit Unsere getreuen Stände von dem Resultate der dieserhalb getroffenen Anordnun gen in Kenntniß setzen Aufnahme von Ausländern X. 7. Was den Antrag betrifft, daß die Gerichts-Behöͤrden angewiesen werden moͤchten, nicht eher Käufe von Häusern und anderen bewohnbaren Gütern, die von Ausländern abgeschlossen wurden, anzunehmen und deren Vollziehung zuzulassen, als bis der betreffende Ausländer den Nachweis gefuhrt habe, daß seiner

Aufnahme in den diesseitigen Unterthanen-Verband kein Hinderniß

entgegenstehe, so steht dieser Gegenstand in enger Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen wegen Aufnahme von Auslaͤndern in den Verband diesseitiger Kommunen, die in den gegenwaͤrtig Unserem Staats-Rath zur Berathung vorliegenden beiden Geserz Entwuͤrfen wegen der Verpflichtung der Kommunen zur Aufnahme neu anziehender Personen, und wegen des Erwerbes und Verlustes des Preußischen Untertha— nenrechts zur Erbrterung kommen.

Wir haben daher die vorstehende Petition dem Staatsrathe zufertigen lassen, um den darin gestellten Antrag bei der ferneren Berathung der vorgedachten beiden Gesetz : Entwuͤrfe noch beson— ders in Erwägung zu nehmen und in Bexuͤcksichtigung zu ziehen.

Verguͤtung der Kriegs Feuerschäden

Antrag Unserer getreuen Stände,

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Crlasser zenommen 61 Jegenwant gedachten Alben zugefertigt werd legislativen Maßre zen d en ebenfalls moͤglichst beschleunigt werden. Halberstaͤdtische ritterschaftliche Feuer Socltelat X. 14. In Bezug auf den Antrag: der ritterschaftlichen Feuer-Societaͤt fuͤr das Fuͤrstentht berstadt zu gestatten, wie bisher, auch außerhalb dieses theils Versicherungen annehmen zu durfen haben Wir noch nähere Ermittelungen angeordnet und Uns demnach die weitere Beschlußnahme vorbehalten. Taubstummen Anstalten. e , , n g die durch den zweiten Provinzial-Landtag zur Unterhaltung der mit den Schullehrer-Semingrien verbündenen Taubstummen Schulen bewilligten und von Unsers in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestaͤt genehmigten Beitrage nach und nach zuͤruͤck ziehen und fuͤr die Taubslummen der Provinz zweckmäßiger verwenden zu duͤrfen, verlangt eine sorgfaͤltige Pruͤfung aller hierbei in Betracht kom menden Umstande. Wir haben mit dieser Prufung Unsern Mi nister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten beauftragt, und behalten Uns vor, von dem Ergebniß der Unter suchung Unsern getreuen Staͤnden seiner Zeit Mittheilung zu machen, damit alsdann der Gegenstand anderweit in gruͤndliche Berathung genommen werden kann. ; ̃

vom 20. enthaltenen Bestimmun Erhaltung des dem offentlichen sens nicht ganz entbehrt werden im Interesse der Reisenden und nd 1 In wieweit dies zuläßig ist, soll beim Entwurfe r ten neuen Post-Gesetzes erwogen und dessen Erlassun beschleunigt werden. Eichsfeldische Kriegs-Contribution

B. 6. Die Verguͤtung der in den Jahren 1806 7 vom Eichsfelde der Grafschaft ohenstein, und von, den Städten Muͤl hausen und Nordhaufen aufgebrachten Französischen Kriegs-Gon

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tribution, welche der Landtag gegenwärtig in Anregung bringt,

ist ein Gegenstand, welcher einer sorgfaͤltigen Pruͤfung bedarf. Wir haben dieselbe veranlaßt, und werden 3u seiner Zeit Unseren getreuen Standen das Weitere daruber erossnen.

zerichts-Verfassung ein e anerkennen, so man dieselben nur zur Revision ung verweisen im Zusammenhange mit allen ubrigen organischen Vorschrif ten gruͤndlich erwogen zu ĩ zeantragten Erweiterung der Notariats-Praxis statt.

4 * 15892 * Stände uͤber Verzoͤgerung

iufgenommener Handlungen jaben Wir Unserem Justiz den sich vorkommendenfalls den haben werden. Verordnung uͤber kauf an und werden da⸗ de wegen Beschleunigung nachtheiliger Verfuͤgun⸗ n des Gemeinschuld

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dre. das Gesuch Unserer getreuen Stände anlangt: , Fornnt ungen zwischen dem Vormunde und dem er e. ftlichen Gerichte 1” Betreff der Erziehung und a3 ltung der Minderfaͤhrigen, desgleichen bei Ein

zeldern die Deposstal⸗Extrakte von Stem⸗

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pel- und Gebuͤhren-Taxen zu befreien, so sind Wir nicht abgeneigt, auf dieses weise einzugehen, behalten Uns jedoch die

hieruͤber vor.

Gesuch ganz oder theil desinitive Beschlußnahme