1841 / 226 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

sind, und deren Ertrag durch sorgfaltige Bearbeitung wesentlich erhoͤht werden kann, zu erwerben, dadurch aber nicht nur ihre eigene Lage zu verbessern, sondern auch der allgemeinen Landes Kultur forderlich zu seyn.

Jene Besorgniß ist auch von keiner der ubrigen Stande Versammlungen getheilt worden, welche die dem Lande durch die Landeskultur⸗Gesetze zu Theil gewordenen Wohlthaten ebenfalls vollkommen wuͤrdigen, und sich gleichwohl fuͤr den Erlaß des pro⸗ ponirten Gesetzes theils unbedingt und einstimmig, theils unter Befuͤrwortung von, das Prinzip des Gesetzes nicht alterirenden, Modisicationen erklärt haben.

Zu 14. Theilweise Veraͤ ßerung von Grundstuͤcken und die bei Erbtheilungen anzuwendenden gemäßigten Taxen laͤndlicher Nahrungen.

Den Inhalt des zweiten Gesetz- Entwurfes haben Unsere getreuen Stände r in seiner richtigen Bedeutung aufgefaßt, wenn sie darin eine wesentliche Abweichung von dem glauben, was auch in der dortigen Provinz im Bauerstande fe fisch besteht. Nach der eigenen Bemerkung Unserer getreuer Stände werden auch in der Provinz Posen dem Annehmer laͤn licher Nahrungen der Regel nach Bedingungen gewahr el geeignet sind, ihn im Besitzstande zu erhalten und schuidung zu sichern. Diese Sitte, wie sie sich aus nisfen des Bauerstandes naturgemaͤß gebildet hat, erkennen und zu schuͤtzen, ist der eigentliche Zweck treuen Ständen vorgelegten Entwurfes.

Den Steuer⸗-Erlaß betreffend.

16) Der Vorschlag Unserer getreuen Staͤnde, statt eines vom Jahre 1843 ab zu gewährenden Steuer-Erlasses eine gleiche, un er die verschiedenen Provinzen zu vertheilende jaͤhrliche Summe den einzelnen Landestheilen uͤberweisen zu lassen und durch die Landtage uͤber die Verwer z nehmen, wird zwar nicht dabei zu beruͤcksichtigen, daß, wie in Unserem Propositions bereits angedeutet worden, eine solche Maßregel nur eich fuͤr Unsere gesammten Staaten wuͤrde angeordnet werden und daß die Antraͤge der Staͤnde anderer Provinzen auf

willigung eines Steuer-Erlasses gerichtet sind.

Die ständischen Anträge betreffe Declaration des §. 12 des Gewerbesteuer⸗Ges 30. Mai 1820.

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1) Die gewuͤnschte Erweiterung der im 5§. 1 . werbesteuer⸗Gesetzes vom 30. Mai 1820, hinsichtlich er Gewerbesteuer— daß alle Hand: dann, wenn sie

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die von ihnen verfertigten? maͤrkten feil halten, von der Gewerbe-Steuer frei bleiben sollen, finden Wir nicht angemessen, indem dadurch die Handwerker vor den uͤbrigen steuerpflichtigen Gewerbetreibenden ohne hinreichen den Grund beguͤnstigt werden würden. Dagegen ist mit ů sicht auf die dortigen besonderen Verhaͤltnisse in Faͤllen wo der gleichen Handwerkern die Bezahlung des auf sie vertheilten Steuer satzes zu schwer gefallen wäre, die Niederschlagung desselben solgt, und mithin die von Unseren getreuen Ständen gewünschte Erleichterung gewahrt.

Die Aufhebung des Straf-Agios fur die bei Einzahlungen an die Staats Kassen zu wenig eingelieferten Kassen Anweisungen und die Zahlungen in Friedrichsd'or betreffend.

2 Es beruht auf einem Irrthum, wenn in der Petition

2 Sgr. fuͤr den Thaler

betrage, da solches durch die Ordre vom 14. Gktober 1827 (Ge⸗ setz Sammlung 1101) auf 1 Sgr. fuͤr den Thaler herabgesetzt ist. Dem Antrage auf gaͤnzliche Aufhebung dieses Straf-Agios zu ent a Wir aber Bedenken, weil durch die Zwangs

vorausgesetzt wird, daß das Straf⸗-Agio

sprechen, tragen l du Zahlung die allgemeine Circulation der Kassen-Anweisungen we sentlich bedingt wird, es auch den Abgabe⸗Pflichtigen nicht schwer fallen kann, sich den Bedarf in Kassen-Anweisungen im gewoͤhn⸗ lichen Verkehr zu verschaffen, indem darauf gehalten wird, daß die bei den Kassen eingehenden Kassen—⸗ Anwelsungen durch Ver— wendung zu den Ausgaben sogleich wieder in Umlauf gebracht

werden. . . Dagegen haben Wir dem Antrage, daß die an die Staats Kassen in Friedrichsd'or zu 5 Rthlr. zu leistenden Zahlungen aue in Silbergeld, den Friedrichsd'or zu 5 Rthlr. 20 Sgr. gerechne berichtigt werden dürfen, gern nachgegehen, und wird Unser nanz⸗Minister danach das Noͤthige verfügen.

Wegen Wiedergewaͤhrung des Rechts der Landraths-Wahlen.

3) Unserm landesvaäterlichen Wunsche wird es entsprechen, wenn die Berhaͤltnisse es bald gestatten, den Kreisstaͤnden der Pro— vinz Posen das Wahlrecht der Landraͤthe zuruͤckzugeben. Wir werden damit keinen Anstand nehmen, sobaͤld Uns die vollstän— dige Ueberzeugung gewaͤhrt wird, daß die Wahl uberall Maͤnner finden und berkicksichtigen werde, welche durch Gesinnung und Geschaͤfts⸗Bildung befaͤhigt sind, ihr wichtiges Amt zum wahre Wohle des Kreises und in treuer Anhaͤnglichkeit an Unsere narchie zu verwalten.

Zur besonderen Genugthuung wird es Uns gereichen, wenn

die Einwohner Unseres Großherzogthums sich beeifern, diesen Zeit⸗ punkt näher zu führen, wenn besonders die Ritterguts⸗Besitzer und ihre Sohne sich bemühen, durch den Eintritt in den Staats— dienst die zur Verwaltung eines Landraths-Amtes erforderliche Vefaͤhigung zu erwerben. Wegen Wiedergewaͤhrung von Pensionen ehemals Warschauischer K,

4) Wir sind geneigt, den ehemals Warschauischen Ofsizieren ihre durch den Uebertritt nach Polen verwirkten Pensionen in Gna den wieder zu gewähren, welche sich einer solchen Verguͤnstigung dadurch werth, zeigen, daß sie in Wort und That ihre Ergeben— heit und Anhänglichkeit an Uns uͤberzeugend an den Tag legen. Damit ist allen Rücksichten der Billigleit, welche Unsere getreüen Stande fur jene Offiziere geltend machen, in genuͤgender Weise entsprochen. .

Eisenbahn von Frankfurt 4. d. O. nach Breslau.

5) Wenn Wir auch die Wichtigkeit einer Eisenbahn-Verbin— dung mit der Provinz Posen vollkemmen angrkennen, so können Wir doch dem Antrage, daß zu einer Eisenbahn-Verbindung zwischen ven Städten Frankfurt a. d. O. und Breslau nur in dem Falle die Genehmigung ertheilt werde, wenn fur die Bahnlinie die Rich— tung durch das Großherzogthum Posen und dessen Hauptstadt angenommen werde, nicht stattgeben. ; 9

Unsere getreuen Staͤnde werden bei naͤherer Erwägung gewiß selbst die Ueberz eugung gew nnen, daß nicht wohl die Bildung eines Vereins zur Herstellung einer. Eisenbahn⸗Verbindung Schlesiens mit der Mark vorab von einer Bedingung abhaͤngig gemacht wer— den kann, welche gegen die Ausfuͤhrbarkeit des Unternehmens gegrün⸗

dete Bedenken erregen könnte,

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Die Einrichtung beständiger Gerichts Kommissionen in den Städten Chodziesen und Nakel. 6) Wir haben Unseren Justiz-Minister angewiesen, auch zu el, wie dies bei Chodziesen vor kurzem geschehen ist, monat⸗ Gerichts tage abhalten, und dazu rforderlichen Falls funf bis Tage verwenden zu lassen. Diese Maßregel entspricht dem Umfange der? zeschaͤfte, und Zeit die Errichtung bestaͤndiger Gerichts Kommissionen bebrlich machen. Sollte sich später ein Beduͤrfniß hierzu her zusstellen, so werd zegenst

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Der Antrag, die mit Convention mit Rußland vom b n Gegenstand, d

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in Gemeinden, in welchen den BDommien steht, die polizeiliche Erlaubniß Anlegung dann ertheilt werde, wenn das ominium wendungen gehoͤrt worden und nicht bereit nen Beduͤrfnisse zur?

Anlagen selbst zu entsprech freigestellt werde, verle z36pflichtige dürfen, daß ihnen auch bei solchen Re polizeilicher Beistand ge vaͤhrt wer

terung der dabei obwaltenden

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Schänke

Wegen Aufhebung der, den Ankauf und von Guͤtern betreffenden 11) Bei dem Ankaufe Wir Unseren Besitzer keinen Bestimmur

der

Wiederveräͤußerung wird auf E zerber Abstammung gleichmäßig Ruͤcksicht genommen bei unzweifelhafter Anhaänglichkeit an Unsere Kenntniß des land virthschaftl 1 Betriebes h ausreichender

ernde Einwirkung auf

erwarten ist.

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ungen. ) Zahl dieser Deputirten Provinzen Unserer Monarchie gleichmäßig festgestellt, und es liegt dermalen ke Veranlassung vor, hierin eine Aenderung eintreten zu lassen.

Wegen Aufhebung der Polizei Distrikts Kommissarien

13) Dem Antrage Unserer getreuen Stande, wegen Aufhebung der Polizei Distrikts-Kommissarien, können Wir nicht stattgeben, da die Berhaͤltnisse der Provinz es fuͤr jetzt nothwendig machen, jene Beamten als die naͤchste Aufsichts-Instanz der Orts-Behoöͤr den fortbestehen zu lassen.

Aus welchen Gruͤnden es unzulaͤssig ist, herrschaftliche Ge baude, welche innerhalb einer Dorf-Gemeinde liegen, der polizeili chen Beaufsichtigung des Gutsherrn zu unterwersen, ist Unseren getreuen Staͤnden bereits in dem Landtags-Abschiede fuͤr den vier ten Provinzial-Landtag eroͤffnet worden. Diese Gruͤnde

auch jetzt noch Anwendung, und machen es unstatthaft, dem er—

8

neuerten Antrage Unserer getreuen Staͤnde zu willfahren. Die Beschraͤnkung des Lieitations Verfahrens beim Holzverkaufe betreffend.

14) In wie weit es nothwendig und zulaͤssig ist, in dem Lieita⸗ tions-Verfahren beim Helzverkause in Unseren Forsten, dessen

Zweckmaͤßigkeit sich im Allgemeinen bewahrt hat, noch weitere als Wir naher

Unsere Allergnädigste

die bestehenden Modisicationen anzuordnen, werden erbrtern lassen, und behalten Uns demnaͤchst Entschließung vor. Wegen Ausdehnung der Bestinmun ten der Ordre vom 7. Februar 1535, auf den Kleinhandel mit Getraͤnken in den Städten.

15) Mit den Wünschen, welche Unsere getreuen Staͤnde in der Petition vom 23. April e., wegen Ausdehnung der Bestim⸗

9.

mir keinen Wide

amdung zugeworfen, und Sie haben gesagt, ich

zräͤnzung der

n Vestimmungen

Bestimmun

Posen vom

(Gymnastums r getreuen Staͤnde wegen eir zu errichtenden Gymngsiums und haben Unsenn Minister der legenheiten angewiesen,

Krotoschin, Medizinal-Ange kmaͤßigste 5 errichte sey dan vo an ckmaͤßzigsten zu errichten sey, dasjenige, was und Herstellung dersel

zur Gruͤndung vorzubereiten.

sinden serer Be schlußnahme Antraͤge uͤber Justiz⸗Verwaltung betreffe Auf die Antraͤge Unserer getreuen S taͤnde, betreffend, eroͤffnen Wir denselben: Zustand der Rechtspflege im Großherzog thum Posen entspricht den Erwartungen, se Einrichtung der Justiz-Behoͤrden in 16. Juni 1834 (Gesetz⸗ Sammlung rganische Veraͤnderungen bestehenden Gerichts-Verfassung werden nur aus überwiegenden Gründen rechtfertigen Kompetenz der Land- und Stadt zränkung des Geschaͤstskreises der on nachtheiligem sich dies aus

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der gegenwaͤrtig Achtung und Schutz der gegenwartige / !

und Bedingungen, an Wir Unseren getreuen diesem Sinn werden W und Medizinal-Angelegenheiten mit Polnischen 3

zu retten wissen?

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Landestheile vom ein Elender (un lache)!

(Gefaͤngnisses zu, und ich erwarte

(Gewissensbissen, daß

Unterrichts— ung. verseh Deutschen, bei dem Unterrichte heren Lehr-Anstalten, dere ser Unserer landesvaͤterlichen Je grbßeren Werth die herzogthums auf ihre Sprache setzen, erwarten, daß die Ausführung Unserer,

und namentlich auch auf Hebrauch gemacht werde, der Absicht entspricht. Polnischen Einwohner

zre Ehre und diejenige, haben die Meere durchschnit raufzuhelfen; können Sie dieselben nicht

Ihren Ruf, wiederherzustellen? und Sie sind nicht gekommen;

Die Erweiterung der gerichte wurde DOber-Landesgerichte zur Folge haben und v Einflusse auf die Rechts-Verwaltung seyn, wie

geaͤndert ist. Die Modification, die es Verwaltung und eyn, denn es ist unstreitig, daß

inseres Groß sicherer durfen Wir

Schulwesen

sine WMWose 9 23. ten, um Fhrem? noch einmal durchschneiden,

Cortes, eines einzigen

'rspruch entgegenhalten konnten, haben

weil Sie nicht sagen konnten, daß Sie ein Oh! kommen Sie, mein Herr, ich erwarte senn müßte, selbst den Trauring mei jnen die Mittel zu perschaffen, hierher

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rd Sir R. Peel es Herrn Shaw und Standard orning Post das seyn würde. Der daß jener Entschluß

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man uns versichert, den Hrn. v. Meu⸗ 9 v9 Pe

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