1841 / 230 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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das Kuͤstenschloß Armyro uͤberrumpelten, und dann von hier aus in alle Gegenden der Insel Kundschafter ausschickte, um die Pri⸗ maten durch Rundschreiben für seine Sache zu gewinnen, erhielt er erst uͤberall die entmuthigende Antwort, man befinde sich unter der milden und gerechten Regierung der Republik vollkommen wohl, und werde die einmal geleisteten Eide nicht brechen. Ganz anders dachte freilich hieruͤber das Volk, welches an die Wieder 7 des Griechischen Kaiserthums manche Hoffnung knuͤ— pfen mochte.

Auch zeigte sich um diese Zeit wieder auf der ganzen Insel eine gewaltige Anfregung, eine dumpfe Gaͤhrung, welche hier und da selbst in blutige Häͤndel ausbrach. In Kandia gaben einige Mordthaten im Jahre 1265 das Signal zu einem allgemeinen Volksaufstande, welcher nur vurch bedeutende in aller Eile aus Venedig herbeigezogene bewaffnete Macht und die Hinrichtung der Raͤdelsfuͤhrer unterdruͤckt werden konnte. Allein weder diese Strenge noch das seitdem von Seiten der Republik angenommene System der Verbannung griff das Uebel an der Wurzel an. Es wuchs im Gegentheil nur die Erbitterung mit der Strenge, welche sie im Zaume halten sollte.

Der Aufstand der Bruͤder Georg und Theodor Cortazzi, wel⸗ cher, sängst vorbereitet, im Jahre 1271 ausbrach, uͤbertraf Alles, was man in dieser Beziehung bis jetzt erlebt hatte. Denn da sich die Familie Cortazzi durch Reichthum und einen bedeutenden An⸗ hang auszeichnete, so griff der Aufstand mit Blitzesschnelle um sich, und schon nach Verlauf von wenigen Tagen erschienen die Bruͤder an der Spitze einer beträchtlichen Macht in offenem Felde. Der Kampf, welcher von beiden Seiten mit großer Erbitterung gefuͤhrt wurde, zog sich in die Laͤnge. Mehrere Schlachten wurden ohne Entscheidung, aber mit großen Verlusten geschlagen, welche die Rebellen schnell wieder ersetzen konnten, waͤhrend die Venetianer immer erst Verstaͤrkungen aus dem Mutterlande abwarten muß—

ten. Sieben volle Jahre vergingen auf diese Weise, ehe die Cor— tazzi der Ueberlegenheit der Venetianischen Waffen unterlagen. Im Jahre 1272 fand Andrea Zeno, durch eine verstellte Flucht der Rebellen verlockt, in einem Engpasse mit seinem ganzen Heere einen schmachvollen Untergang; in den zwei naͤchsten Jahren kaͤmpfte Marino Morosini nicht ohne Gluck, aber ohne den ge— ringsten Gewinn fuͤr die Sache der Republik; weniger gluͤcklich, wurde Pietro Zeno 1276 so in die Enge getrieben, daß er lange Zeit in Kandia eingeschlossen blieb und den Entsatz nur der treuen Hülfe seiner Griechischen Bundesgenossen zu danken hatte; erst Marino Gradonico lieferte im Jahre 1278 in der Naͤhe von Kandia die Entscheidungs⸗Schlacht, welche Theodor und Georg Cortazzi zur Flucht außerhalb der Insel, und alle uͤbrigen Re— bellen, welche nicht den Tod gefunden hatten, zur Unterwerfung noͤthigte. Gegen Geißeln ward den Besiegten Verzeihung und die Gnade des Senats zugesagt. Um diesem Frieden auch in dem westlichen Hochlande, welches bisher noch am wenigsten ge— deckt war, einige Sicherheit zu geben, ließ kurz darauf Marino Gradonico, ohnweit Arna das Kuͤstenschloß Selino anlegen.

Vier Jahre später nahm die achtzehnjaͤhrige Fehde zwischen Alexios Kalergis, dem Haupte einer der mächtigsten Familien, welche zur Zeit der Cortazzi selbst auf der Seite der Venetianer

estanden hatte, und den Herzoͤgen von Kandia ihren Anfang. . naͤchste Veranlassung derselben wird angegeben, daß Marino Gradonico, welcher im Jahre 1282 zum zweiten Male als Her— zog in Kandia erschien, die Kalergis fruͤher zugestandenen Pri⸗ vilegien und Freiheiten ungebuͤhrlich beschraͤnkt habe. Kalergis hierüber aufgebracht, wagte es noch nicht, sein verletztes Recht mit den Waffen wieder zu erkaͤmpfen; allein er konnte nicht um— hin, seinem Grolle durch heftige Worte gegen den Herzog und die Republik selbst Erleichterung zu verschaffen. Diese Worte aber kraͤnkten den Stolz des Herzogs und beleidigten die Ehre der Signorie, welche Genugthuung erheischte. Jacgpo Dandolo, Gradonlco's Nachfolger, 6. daher durch einen foͤrmlichen Be⸗ schluß des Senats Befehl, Kalergis zur Rechenschaft zu ziehen, und ihn den Zorn der Republik durch eine angemessene Strafe fühlen zu lassen. Hiervon bei guter Zeit durch seine in Venedig lebenden Freunde benachrichtiget, griff Kalergis zu den Waffen. Der Kampf war hartnaͤckig, aber ohne große Waffenthaten. Klug genug vermied Kalergis mit seiner kleinen Macht jede offene Schlacht auf dem Flachlande, und suchte im Gegentheil die Kräfte der Venetianer durch einen unermüdlichen Gebirgskrieg zu erschoͤpfen, in welchem ihm die genaue Kenntniß des Terrains und die Gewandtheit seiner Truppen eine entschiedene Ueberlegen⸗ heit gaben. Selbst die ihm von den Genuesern, welche seit ihrer Niederlassung in Galata (1262) wieder haufiger in den Kreti⸗ schen Gewaͤssern erschienen, und um diese Zeit (1293) nicht ohne Erfolg einen verwegenen Angriff auf Kanea wagten, gebotene Huͤlfe vermochte ihn nicht, das einmal bewährte System zu ver⸗ laͤssen. Obgleich mit den Venetianern zerfallen, bewahrte er nichts desto weniger den alten Haß gegen die Genueser und wieß ihre Anerbietung mit Stolz zuruͤck. Er wußte wohl, daß sich am Ende selbst die Republik vor diesem Stolze beugen muͤsse, zumal da er sich zur Aussoͤhnung geneigt zeigte, sobald sie unter den Bedin— gungen stattfinden wurde, welche sein Recht, die Ehre seines Na— mens und der Vortheil seiner Familie verlangten.

Venedig, des nutzlosen Kampfes muͤde, bot hierzu in der That zuerst die Hand. Nach einigen vorhergehenden Unterhandlungen kam der Friede im Jahre 1299 zu Stande. Die Bedingungen desselben, fuͤr Kalergis äußerst guͤnstig, zeigen am besten, welchen Werth Venedig auf die Freundschaft und Treue dieses einflußreichen Mannes legte. Amnestie wurde ihm nicht nur. fuͤr seine Person und seinen nächsten Anhang, sondern auch fuͤr alle Rebellen, welche mit ihm in einiger Beziehung gestanden hatten, wie nament— lich Michael Cortazzi, in ganzer Ausdehnung des Wortes bewil— liget. Der Vestaͤtigung aller der ihm vor dem Aufstande zugestan⸗ denen Lehnguͤter mit den darauf haftenden Vortheilen, Rechten und Freiheiten folgte eine betrachtliche Vermehrung dieser Lehngůter und zwar mit der Erlaubniß, sie nach Gutdünken an Andere uͤber— tragen oder vererben J dürfen. Mehrere Kirchen⸗ und Klosterguͤ⸗ ter wurden ihm als Eigenthum oder pachtweise üͤberlassen. Auch erlangte er wesentliche Vortheile fuͤr die auf seinen Lehnguͤtern le— bende hoͤrige Bevölkerung, und einige namhafte Beguͤnstigungen fuͤr den Ankauf von Pferden und Zugvieh, welcher durch fruͤhere Gesetze bedeutend beschraͤnkt war. Ausnahmsweise und, wie es scheint, uͤberhaupt zum ersten Male, wurde sogar ihm und seinem Anhange die Erlaubniß ertheilt, mit Lateinern in verwandtschaft— liche Berhaͤltnisse zu treten. Dagegen verlangte die Signorie nichts, als zwanzig Geißeln auf zwei Jahre als Unterpfand der Treue, welche Kalergis . neue beschworen hatte.

Wir übergehen die Haͤndel zwischen , und einigen la— teinischen Bischoͤfen wegen der ihm auf geistliche Güter angewie— senen Rechte, welche nur durch die Vermittelung des Papstes Ele⸗ mens V. geschlichtet werden könnten, mit Stillschweigen, um bloß die politische Seite dieses Friedens außzufassen. Politisch wichtig war er vorzuͤglich deshalb, weil die Signorie in demselben einmal ihre Ohnmacht eingestehen mußte, und zweitens die Ueberzeugung zu erkennen gab, daß der ruhige Besitz der Insel nur durch den

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Beistand und den guten Willen dieser einheimischen Archonten⸗ Geschlechter gesichert werden koͤnne. Ihre Macht und ihr Ein⸗ fluß, glaubte man, reiche hin, die Masse des Volkes entweder aufzuwiegeln oder im Zaume zu halten. Aus diesem Grunde trug man kein Bedenken, die so schon mächtige Familie Kalergis auf jede Weise zu beguͤnstigen, und der Erfolg lehrte, daß man einen Schritt der Klugheit gethan hatte, welcher die erwuaͤnschte Wir— kung nicht verfehlte. Alexios Kalergis, kurz nach Abschluß des Friedens in den Venetianischen Adelsstand erhoben, blieb mit sei⸗ nen Söhnen durch Rath und That bis gegen die Mitte des vier— zehnten Jahrhunderts eine der kräftigsten Stuͤtzen der schwanken⸗ den Herrschaft Venedigs auf der Insel Kandia. Mehrere be— denkliche Empoͤrungen wurden in dieser Zeit, vorzüglich durch das Ansehen ihres Namens oder die Gewalt ihrer Waffen, gleich im Entstehen unterdruͤckt. Aber weder ihr moralischer Einfluß, noch ihre äͤußere Macht reichten bis zu den tiefer liegenden Ursachen e,. welches diese Herrschaft schon jetzt zu untergraben egann.

Abgesehen von der unnatuͤrlichen Stellung der Venetianer zu den Eingebornen im Allgemeinen, lag das Uebel vorzuͤglich in den urspruͤnglich aus Venedig nach Kandig uͤbertragenen Institutio—

nen, deren Maͤngel sich täglich mehr offenbarten. Das Einmal ein—

gefuͤhrte System der Colonisation durch Belehnung hatte seinem Zwecke, Vertheidigung der Insel im Innern und nach außen, nie entsprochen. Der Lehnsdienst wurde entweder gar nicht oder schlecht versehen und reichte in keinem Falle aus. Gleich zu An⸗ fange des 14ten Jahrhunderts, zur Zeit des Herzogs Guido de Canale, schickte die gesammte Ritterschaft von Kandien (Universi- tas fidelium militum Pheudatorum) selbst eine Botschaft mit der Bitte an den Senat, man solle doch die Reiterei auf der Insel

vermehren, und . lieber das Fußvolk vermindern, wesches,

meistens aus Miethtruppen bestehend, den Kern der bewaffneten Macht der Republik bildete. ;

üleber die Willkuͤr, die Bedruͤckungen und Ungerechtigkeiten der verwaltenden Behörden liefen von allen Seiten bittere Klagen

ein, und da sie selten Gehör fanden, selten bis zu den Ohren des

Senats durchdrangen, so griff dieser Unfug mit jedem Jahre mehr um sich und gefährdete die Kuhe der Insel auf ernstssche Weise. Der Erste, welcher den Senat in einem Schreiben vom Jahre 1315 hierauf aufmerksam machte, war der Herzog Fantin Dan— dolo. In den naͤchsten Jahren ward hierauf durch einige Verän— derungen in der urspruͤnglichen Lehns-Verfassung den eingeschli— chenen Mißbraäuchen nothduͤrftig abgeholfen. Was jedoch hier— durch auf der einen Seite gewonnen wurde, ging auf der anderen wieder verloren. Als z. B. im Jahre 1323 verordnet wurde, daß die Ritter den an ihre Dienstleute zu zahlenden Sold, welcher wahrscheinlich zum guten Theile unterschlagen wurde, der Sicher— heit wegen fortan an die Herzogliche Schatzkammer zahlen sollten, da lehnte sich fast die ganze Ritterschaft dagegen auf, schickte eine Deputation an den Senat und verlangte die Zuruͤcknahme dieses, wie sie meinte, ungerechten Beschlusses. Der Senat weigerte sich, hierauf einzugehen, und streuete somit in der gefaͤhrlichsten Klasse nur neuen Saamen des Mißvergnuͤgens aus, der spaͤter so schlimme Fruͤchte getragen hat.

Genaͤhrt wurde dieses Mißvergnuͤgen vorzuͤglich durch die Strenge, womit seitdem auf die Erfuͤllung der Lehnspflichten und die Bestrasung der Saäͤumigen und Nachlaͤssigen gehalten wurde. Die meisten Schwixgrigkeiten fand man in dieser Beziehung nicht sowohl in dem persdͤnlichen Dienste, als vielmehr bei den pecuniai— ren Leistungen der Ritter. Denn ein guter Theil derselben war unter den ewigen Fehden, welche eine regelmaͤßige Eintreibung ihrer Einkuͤnfte nicht zugelassen hatten, bereits verarmt und in Schul— den versunken. Ueberhaupt war dieses oͤffentliche Schuldenwesen ein Krebsschaden, welcher immer weiter fraß, und von dem sich die Herrschaft der Venetigner auf Kandia nie wieder losmachen konnte. Schon 1343 mußte der Senat den Kandiotischen Staats— schuldnern Fristen geben. Und gleichwohl noͤthigte doch der ein— mal angengmmene Grundsaß,, daß die Verwaltung der Insel sich durch sich selbst erhalten solle, auf der anderen Seite wieder täg— lich zur Vermehrung der Auflagen, welche die herrschende Klaffe nicht weniger trafen, wie die beherrschte. Natuͤrlich wurden hier— durch die üblen Stimmungen auf der Insel nicht eben vermin— dert. Zu den ewigen Haͤndeln mit den alten Einwohnern, zu den in der Natur des Lehnwesens begruͤndeten Familienfehden, welche sich hier, wie uͤberall wiederholten und selbst in der Familie Ka— lergis Eingang fanden, kam am Ende nun auch noch der Zwie— spalt zwischen Kolonie und Mutterland hinzu, welcher bald einen äußerst gefährlichen Charakter annahm und die Republik in der That mit dem gaͤnzlichen Verluste der Insel bedrohte. Es be⸗ . nur eines Anlasses, um das Feuer von allen Seiten anzu— achen.

Im Jahre 1343 gab der ploͤtzliche Tod des juͤngeren Alexios Kalergis, der letzten Stuͤtze der Republik aus dieser Familie, aber— mals das Zeichen zur allgemeinen Erhebung der Griechischen Be— voͤlkerung. Settia, Girapetra, Mirabella und eine Menge ande— rer befestigter Orte fielen bei dem ersten Anlaufe in die Gewalt der Rebellen. Nur Kandia und einige wenige Burgfesten blie— ben in den Haͤnden der Venetianer. Der Tumult zog sich aber— mals durch mehrere Jahre hindurch. Es wurde gefochten, es wurde unterhandelt und am Ende doch nichts erreicht. Waren die Rebellen im Nachtheile, so zogen sie sich auf einige Zeit in ihre Bergschluchten, in unzugängliche Höhlen zuruͤck, um dann nur verstaͤrkter wieder zu erschelnen und neue Vortheile zu erringen. Um diesem Zustande ein Ende zu machen, schickte die Signorie, wie es scheint, zum erstenmale, im Jahre 1347 drei außerordent⸗ liche Statthalter (Provisores, Proveditori)h, Nicola Faletro, Justin Justiniani und Andrea Morgsini, mit einem bedeutenden Truppen⸗ Corps und ausgedehnten Vollmachten nach Kandia ab. Der erste Angriff wurde auf die Rebellen in dem bͤstlichen Theile der Insel und zwar nicht ohne Gluͤck gemacht. Von allen Seiten umgangen und zuletzt in ein enges Bergthal gedraͤngt, erlagen die Tapfersten in einer moͤrderischen Schlacht der Gewalt des schwe⸗ ren Venetianischen Fußvolks. Einer ihrer Fuhrer, Joannes Psa⸗ romilungo, fand mit dem groͤßten Theile seiner Getreuen im Schlacht⸗ Getuͤmmel einen nicht unruͤhmlichen Tod. Der zweite, sein Bruder, Michael, entkam zwar mit einem kleinen Häuflein in eine noch hoͤher liegende Felsenschlucht; da er sich aber auch hier nicht hal⸗ ten konnte, ließ er sich in der Verzweiflung von einem seiner Die— ner niederstoßen und weihte somit den Rest des Heeres dem Rache— schwerte der Venetianer.

Schwieriger war der Kampf in dem westlichen Theile der Insel. Canea und Rethimo wurden erst nach heftigem Wider— stande gewonnen; die Wiedereinnahme der uͤbrigen ele nter Der. kostete außerordentliche Anstrengungen, und am Ende mußte auch hier noch die Kraft der Rebellen durch eine Entscheidungs⸗Schlacht ebrochen werden, welche Nicolo Faletro schlug. Das Haupt der

ufruͤhrer, Emanuel Capsocalinos, fiel in die Gewalt der Sieger und wurde unverzuͤglich aufgeknuͤpft. Also wehte in Kandien aber— mals das Siegeszeichen von San Marco uͤber den Leichen seiner erschlagenen Bewohner.

Allein die auf diese Weise hergestellte Ruhe konnte du Blut vieler Tausende noch nicht 8 alle . besr * * Die täglich steigende Neth erbͤffnete betrübte Aussschten in bi. Zukunft. Mit den Bedürfnissen der Verwaltung und der Erhal— tung der Insel 3 auch die Spannung zwischen der Signors— und ihren Kandiotischen Lehnsträgern, 313 die Kosten derselb⸗ zum größten Theile aus ihren Mitteln bestreiten sollten und sie üuͤberhaupt nur so lange fuͤgsam zeigten, als sie der Hälfe der e . . . Ein w von dieser Seite war ngst vorbereitet, als ein leichter Anlaß wider E Ausbruch herbeifuͤhrte. k s 2

Meteorologische Geobachtungen.

Dauer der Eisenbahntahrten am 18. August 1841. Abgan . 3 2. ü Zeitdauer . ns Zeitdauer Eerli n. St. M. Pots dam. St. M Um 8 Ubr Morgens... 43 Um 6 * Uhr Morgens 1 Vormittags. 10 = 97 3 . ; 2 2 Nachmittags 16 . 125 1 Meckmite g- 5 H 3 Nachmittags 12 . . Nachmittass 15 Abeuds. ... 11 7 wd 11 10 Abends.... 54 . 8 Abends... 54

1811. Morgens Nachmittags Abends Nach einmaliger / 18. August. 6 Uhr. 2 Uhr. 10 Uhr. Beobachtung. Luftdruck .... 339, o7* Par. 339, o02* Par. 39, o Par. Quellwsrme 8,70 R.

ili, R. 1g, R. 14,0 H. Flusswärme 16,0 R. 4 9,2“ R. 11,10 R. M 12,37 IG. Bodenwärme I65,57 R.

Luftwürime ...

Thaupunkt ..

Dunstsättigung 85 pCt. 55 pCt. 88 pCt. Aus dinstung 0, o39 Rh

. beiter. heiter. rens. Niederschlag 0,011 R

k NW. NVW. NW. Wärme wechsel 20, 2*

Wolkenzu. .. NVW. 2 10.90 ö .

Tagesmittel: 339,26 Har. 5,15 R... 4 10,80 R... 76 pCt. NW.

ele Den 19. August 1841.

8 Pr. Cour. * Pr. Cour. Rriet. J Gela. nuriet. Gela. St. Schuld- Sch. 4 101 104 AæCtienm. Pr. Engl. Obl. 30. 4 101 * 101 3 Rrl. Pots. Eisenb. 5 125 1243 Präm. Sch. der do. do. Prior. Act. 1 34 162 Seehandlung. . 80 Md Lp. Eisenb. 11 110 - Kurm. Schuldv. 35 103 102 do. do. Prior. Act. 4 102 Berl. Stadt - Obl. 4 103 103 9 Rerl. Auh. Eisenb. 104 * Ellinger do. 35 100 do. do. Prior Act. 4 102 5 . Danz. do. imcmn Th. 18 ss. Elb. Biseub. 5 94 ö Westp. Pfandbr. 33 1023 1025 do. do. Prior. Act. 5 103 Grossh. Pos. do. 1 106 Rhein. Eisenb. 5 98 972 Ostpr. Pfandbr. 3 103 . Gold al mareoe 211 ; Pomm. do. 33 103 1093 Fei Ma: J 132 13 Kur- u. Neum. do. 3 102 1012 Andre Giolduũn . Sehlesisehe do. 3 102 . . 84. 77 ĩ 2 2 Discouto 3 ö Pr. Cour. eck eel - Co u ny z. Thlr. zu 30 Sr. Rrief. geld. d 250 FI Kurz K 25 . * 138 do. J 250 FI. 2 Mt. . 137 w 300 Me. RKuræ 116 k 1187 115 J L 18. 3 n. 6 173 617 J. 300 Fr. 2 Mt. . 785 3 , 150 ] 2 Mt 3 * w 150 FI. 2 nt. 2 . Rresleu J 100 Thlr. 2 Mt 994 Leipzitz in Courant im 14 ThI. Fuss.. 100 Thlr. 8 Tage 39 ö ö 100 1. 2 Mt 1014 161 ö d i 18ahII. 3 Woch. ; 1 14

Auswärtige Börsen. . Amsterdam, I5. Aua. 59 Span. 1843. 9 . . . Ausz. Zinsl. —. Neue Anl. 18 G. 0 Lam k fn rt . M., 16. Aus. Oeaterr. 53 Met. 1063 6. 254 5 Er. 14 217 Er. Rank- Act. 1921. 1919. zu 500 FI. 133. 1335. Loose zu 100 FI. —. do. 45 Anl. 102 C. Polu. Loose 73 G. Eisenbalin - Actien. St. do. linkes —.

Niederl. wirkl. Schuld 515. Kanz. Bill, 25.

4*5 98 . Partial Ok. . Loos Preuss. Präm. Sch. 79 1 . ö 55 Spau. Anl. 193. 195. Germain —. Versailles rechtes Strasshurg - Basel 250 Br.

München- Augsburg ö. Dresden 99 Er. Köln- Aachen 993 Br. HAam burg, 17. Aug. Bauk- Actien 1580 6.

ö 2 aris, 14. Aug. 55 Reute fin cour. II6. 60. 77. 65. 53 NHeapl. fin our. 104. 30. 58. Span. 35 Port. —. . 1 Wie n, 11. Aug. 559 Met. 105.

5 ö

Loiprig-

Engl. Russ. 1083. 35 Rente fin Cour. Rente 203. Passive 43.

ö 43 93. 398 76. Bauk- Actien 1584. Aul. de 1834 1323. de 1839 107.

8 2 .

Rönigliche Schauspiele.

Frei 2 s. .

Freitag, 20. Aug. Im Opernhause: Czaar und Zimmer— mann, komische Qper in 3 Akten. Musik von Lortzing. (Hr. Krause, vom Koͤniglichen Hoftheater zu Munchen: Czaar Peter, als 396 5 ö Gruͤnbaum: Marie.)

onnabend, 21. Aug. Im Schauspielhause: Sie schreibt an sich selbst, Lustspiel in 1 Akt, von C. von Holtei. ö Der Ball zu Ellerbrunn, Lustspiel in 3 Abth., voͤn C. Blum.

NRönigsstädtisches Theater.

Freitag, 20. Aug. Ich irre mich nie, oder: Der Raͤuber— hauptmann. Lustspiei in 1 Akt, von Lebruͤn. Hierauf: Der Ver— räther. Lustspiel in 1 Akt, von Holbein. Zum Schluß: Die 1 8 oder: Asinus asinum fricat. Baudeville in

Akt, von L. Angely. (Herr Plock im er äͤck: ĩ im letzten: Quirl, als geen ed! ö ; Sonnabend, 21. Aug. Italienische Opern⸗Vorstellung.) 1 6 Opera in 3 Atti. Musica del Maestro Gay. Vincenzo

e llinl.

Preise der Plätze: Ein Platz in der Orchester-Lo 1 Rthlr. 10 Sgr. Ein Platz in den Logen und in 36 . 1 Rthlr. u. . ] ö . sextbuͤcher, in Italienischer und Deutscher Sprache, sind . . und Abends an der e. 6 96 u haben.

Verantwortlicher Redaeteur Dr. J. W. Zinkeisen.

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. Beilage

Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats—

Candtags - Angelegenheiten.

Provinz Sachsen.

Die zu dem in Nr. 224 der St. 3. gegebenen Landtags -Abschiede gehörigen Denkschriften.

A. Promemoria

ad 5 des Entwurfs zum Allerhöchsten Landtags-Ab— schied ad 13 der Allerhoͤchsten Proposition vom 23. Februar d. J.

Die Staͤnde bringen am Schlusse ihrer, die neu zu errichtende Irren Anstalt betreffenden Kriton den Umstand in 2 daß der bereltz im Jahre 1835 fuͤr die zu errichtende Irren⸗Anstalt ange⸗ nommene Arzt, Medizinal⸗Rath Di. Damerow, welcher seit jengr zeit eine Besoldung von 1200 Rthlr, jaͤhrlich aus dem provinzialstaͤndi⸗ schen Fonds bezieht, nach Beendigung der Vorarbeiten zum Bau im Jahre 1639 nach Berlin sich begeben hat und daselbst seit Anfang 835 Jahres 1810 mit Arbeiten, welche wenigstens zum groͤßten Theile e In leresse der Provinz fremd sind, bei dem Ministerium der geist⸗

5 unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten beschaͤftigt wird,

1. fortfaͤhrt, das ihm ausgesetzte Gehalt aus dem Provinzial⸗

Fonds zu erheben. . . ;

Zugleich geben dieselben der Allerhoͤchsten Entschließung anheim:

ob das seit Anfang des Jahres 1840 und bis zu der Zeit, wo der

2c. Damerow noch im Ministerium beschaͤftigt seyn wird, demsel⸗

ben zustehende Gehalt dem Provinzial-Fonds ganz oder zum Theil erstattet werden soll.

Dieser Antrag erfordert eine naͤhere Darlegung des eigentlichen Sach verhaͤltnisses.

Die Punkte, auf welche besonders zuruͤckzugehen seyn duͤrfte, sind folgende: . . .

I) Die Anstellung des . Damerow im Jahre 1835 als designirter

Direktor der Provinzial-Irren⸗Anstalt mit 1200 Rthlr. Gehalt;

2) Die Beschaͤftigung und Wirksamkeit des Damerow im Interesse der Staͤnde von dieser Zeit an, bis zu seiner einstweiligen Ueber⸗ siedelung nach Berlin;

3) Der Aufenthalt und die Beschaͤftigung des Damerow hierselbst. ad 1. Im Einverstaͤndniß mit den staͤndischen Deputirten und

Kommissarien erklaͤrte sich der Herr Staats⸗-Minister und Ober⸗Praͤ⸗ sident von Klewiz schon in einem Berichte vom 4. September 1827 dahin, daß die Wahl des Direktors und Arztes der zu errichtenden Irren -Anstalt bald moͤglichst getroffen werden muͤsse, indem es von selbst klar sey, daß zu den gesammten Vorarbeiten die fortwährende Konkurrenz eines tuͤchtigen Technikers wesentlich sey, daß dadurch dessen Besoldung laͤngere Zeit vorher reichlich aufgewogen wuͤrde und auf Zeit⸗Anstellüng ein tuͤchtiger Mann schwerlich einzugehen geneigt seyn moͤchte. . ; . .

In dem der Denkschrift des viert en Provinzial-Landtages bei⸗ gefuͤgten Gutachten des Herrn von Klewiz geschieht der Konkurrenz des kuͤnftigen Arztes bei den Vorarbeiten wiederum Erwaͤhnung mit dem Hinzuͤfuͤgen, daß derselbe ein Gehalt von 1500 bis 2000 Rthlr. beziehen koͤnne. . .

In Folge dessen wurde unterm 4. Oktober 1833 von dem Mini sterinmm der geistlichen, Unterrichts und Medizinal-Angelegenheiten in Gemeinschaft mit dem Ministerium des Innern dem Ober- Praͤsiden⸗ ten der Provinz aufgegeben: die Vorbereitungen zu der der Allerhoͤch⸗ sien Vollziehung bedürfenden Bestallung und Besoldung des zu der fraglichen Stelle designirten Professor Damerow justrfffen,. 3.

Im Landtags⸗-Abschiede vom 28. April 1834 behielten des Königs Majẽsil Sich die Ernennung des Arztes, die Bestimmung des Ge⸗ halis und die Ectheilung einer Instruction fuͤr denselben noch vor

Der staͤndische Ausschuß trug im Konferenz⸗Protokolle vom; 6. Fe⸗ bruar 1835 bei dem Herrn von Klewiz darauf an, daß der zE. Da. merow zu der den 8. Maͤrz ejusd. anberaumten Konferenz wegen Einrichtung des Schlosses zu Zeitz zu einer Irren⸗ Anstalt zugezegen würde. Solches geschah. Dem öten Landtage machte der Königliche Landtags-Kommissarius bekannt, daß die Stande dem ze. Damerow vom 1. Januar 1s35 ab sein Gehalt mit 1209 Rthlr. zu zahlen hätten, Beil demselben schon die ausgedehntesten Vollmachten ertheilt und er den Ständen von dem Ministerium der geistlichen 16. Ange legenheiten fo lange mit bedeutenden Opfern reservirt worden, die Mittel jetzt aber erschoͤpft seyen ꝛc.

Diese Gruͤnde erschienen uͤberzeugend. Der 21. Damerow hatte seine bishertgen Verhaͤltnisse als Professor und Arzt ganz aufgegeben. Deshalb und eingedenk der obgenannten von der staͤndischen Deputa⸗ tion schon im Jahre 1827 ausgesprochenen Ansichten, genehmigten die Staͤnde diese Antraͤge um so mehr, als sie sich von der besonderen Qualification des 3c. Damerow uͤberzeugt hatten und derselbe mit den Vorarbeiten und Plaͤnen zur Irren-Änstalt, mit Gutgchten und sonstigen Arbeiten, mit der Zaͤhlung der Irren, in der Provinz, so wie, seit 1836, mit der Direction des Königlichen provisorischen Ir— ren-Heil⸗Instituts in Halle, beschaͤftigt worden war,.

ad 2. Die ersprießliche Wirksamkeit und Beschaͤftigung des rc. Damerow im Interesse der staͤndischen Irren-Anstalt und Irren⸗-An⸗ gelegenheiten ist hierdurch naͤher bezeichnet und von den Staͤnden auch anerkannt. Es bedarf daher wohl nicht noch der ausdruͤcklichen Erwaͤhnung, daß der 3c. Damerow die ihm staͤndischer Seits ertheil— ten Auftraͤge stets bereitwilligst erledigt hat, daß nichts Wesentli⸗ ches ohne seine Zuziehung und Beihuͤlfe geschehen, und daß die Staͤnde ihn mit ausgedehnten Vollmachten und großem Vertrauen beehrt haben. . .

Nachdem die Vorarbeiten zum Bau der Provinzial-Irren-An⸗ stalt heendigt waren, genehmigten des hochseligen Königs Majestaͤt mittelst Srdre vom 6. Mai 1839 im Falle des Einverstaͤndnisses des c Ausschusses den Antrag meines verewigten Amts-Vor⸗

ngers, ;

! hi. da der eigentliche Bau die Anwesenheit des 1c. Damerow in Halle nur dann und wann erfordere, derselbe dort nicht genug be⸗ schaͤftigt, es mithin hoͤchst wuͤnschenswerth sey, daß derselbe, bis zur inneren Einrichtung des Baues geschritten würde, seinen Wohnsitz in Berlin naͤhme, üm das überhaupt noch Erforderliche zur zweck= maͤßlgen Einrichtung der Anstalt in technischer und administrati—⸗ ver gfnsichn hier vorzubereiten, was sich in Halle nicht so leicht und nicht so gut wurde bewerkstelligen lassen ꝛc. ö Die staͤndische Kommission erklaͤrte sich im Wesentlichen hiermit einverstanden. 6

ad 3. Wenn der c. Damerow waͤhrend seines einstweiligen Auf⸗ enthalts in Berlin im unmittelbaren Interesse der staͤndischen Irren⸗ Anstalt wenig beschaftigt gewesen ist, so liegt der Geund hiervon nicht in seinem Hierfeyn, sondern in dem Stande dieser Sache gn und fuͤr sich. In dieser Beziehung war es also ganz gleich, ob der 0. Damerow In Haiie ober in Berlin war. Ja es dürfte der Beweis nicht schwer fallen, daß der ꝛe. Damerow im wohlverstandenen In⸗ teresse der Provinzial-Irren-Anstalts Angelegenheit hier mehr hat thun koͤnnen und gethan hat, als es ihm in Halle und von Halle aus möglich gewesen ware, Und dennoch würden die Stande, wenn der je. Damerow guch waͤhrend des vergangenen Jahres in Halle ge⸗ blieben wäre, den Antrag guf mn eh unzweifelhaft nicht ge⸗ stellt haben; dazu kommf, daß durch das Verbleiben des 3c. Damerow in Halle noch mehr Ausgaben für die Stande erwachsen wäcen, da sie ihm die mit den wohl unerlaͤßlichen Reisen nach Berlin und dem Aufenthalt hierselbst verbundenen Kosten fedenfalls zu vergüten hgt⸗ ten. Es ist daher unlengbar, daß den Staͤnden durch den einstweili⸗ en Aufenthalt des 1. Danierow hierselbst, sowobl in Betreff der ech i n als der Ausgaben für denselben, kein Nachtheil, im Gegenthcill Roch eher ein Vortheil erwachsen ist.

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Was endlich die Arbeiten betrifft, mit welchen der 3c. Damerow waͤhrend der Dauer seines Aufenthaltes hierselbst in dem Ministe⸗

rium der geistlichen, Unterrichts und Medizinal-Angelegenheiten

beschäftigt wurde, so beruͤhren dieselben seine Stellung und sein

Verhältniß zu den Staͤnden nach den gegebenen Erklärungen um so weniger, als derselbe gehalten ist, den ihm von den Ständen im Interesse der Irren-Anstalts - Angelegenheit ertheilten Auftragen Rberall, wo und wie es gefordert werde, unverzüglich und vorzugs— weise sich zu unterziehen. Hierzu kommt noch der erhebliche Um⸗ stand, daß derselbe fuͤr seine Ministerial⸗Arbeiten extraordinair aus Staatsfonds remunerirt wird und dgfuͤr zugleich sich bereit erklart hat: die im Auftrage der Staͤnde noͤthigen Reisen nach Halle hin und zurück aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Die vorstehende Darstellung ergiebt, daß der Aufenthalt und

die Beschaͤftigung des 3. Damerow in Berlin in dessen dienstlichen Verhaͤltnissen zu den Staͤnden nichts veraͤndert, daß derselbe sich auch hier diesen Verhaͤltnissen fuͤr alle vorkommenden Geschaͤfte ge⸗ widmet hat, fuͤr diejenigen Arbeiten aber, welche er nebenbei dem Ministerium der geißstlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗-Angelegen—⸗ heiten leistete, aus dessen Fonds, ohne Ruͤcksicht auf sein Gehalt als Arzt der Irren⸗Anstalt, besonders remunerirt worden ist. Demzufolge erscheint ein Verlangen,

kann nur auf einem Jerthum beruhen, da die Transportkosten für alle in die Zeitzer Anstalt eingelieferten Korrigenden ver s en e fig aus der Anstalts-Kasse gezahlt werden und hierfuͤr alljährlich eine bedeutende Summe verausgabt wird. Eben so unbegruͤndet ist 4) der Beschwerdepunkt wegen der Bekleidung der einzuliefernden Korrigenden. ;

Aus dem 5.7 der General-Transport⸗Instruction vom 16. Sep⸗ tember 1816 folgt schon, daß die an die Anstalt abzuliefernden Kor⸗ rigenden bei Einleitung des Transports mit der nöͤthigen Bekleidung versehen seyn muͤssen. Diese kann denselben natürlich nicht von der Anstalt geliefert, fondern sie muß von den betreffenden Polizei⸗-Obrig= keiten, resp. Kommunen angeschafft werden. In der Anstalt selbst werden aber die mitgebrachten Kleidungsstuͤcke von den Korrigenden nicht benutzt, sondern Letztere werden auf Kosten der Anstalt bekleidet, und bei ihrem Abgange erhalten sie jene mitgebrachten Kleider welche nicht selten noch aus den hinterlassenen Kleidungsstuͤcken verstorbener Straͤflinge ergaͤnzt werden, jedesmal zuruͤck.

Daß in der Anstalt zu Groß-Salza ein anderes Verfahren beob⸗ achtet worden sey, ist aus dem Reglement derselben nicht zu entnehmen.

Uebrigens ist die Anzahl der Kleidungsstuͤcke, mit welchen die Korrigenden bei ihrem Transport nach der Anstalt versehen seyn muͤs⸗

sen, erst kuͤrzlich in Uebereinstimmung mit dem neuen Reglements⸗

daß das seit Anfang des Jahres 1819 und bis zu der Zeit, wo

der 3c. Damerow noch im Ministerium beschaͤftigt seyn wird, dem⸗ selben zustehende Gehalt dem Provinzial-Fonds ganz oder zum Theil erstattet werden soll,

nicht gerechtfertigt.

Es versteht sich ubrigens von selbst, daß die Nebenbeschaͤftigung des ꝛc. Damerow bei dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal-Angelegenheiten gleich aufhört, sobald die Staͤnde dieselbe mit seinem eigentlichen Dienstverhaäͤltniß nicht mehr fuͤr vertraͤglich halten.

Berlin, 18. Juli 1841.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten.

(gez. Eichhorn.

B.

Pr Om em oria uüͤber die Petition der Saͤchsischen Provinzial-Stände vom 30. April 1311, die Errichtung einer Zwangs-⸗Ar— beits-Anstalt füuͤr die 3 Kreise des Mansfeldischen Wahlbezirks betreffend.

Da die vorliegende Petition durch eine Beschwerde der drei zum Mansfeldschen Wahlbezirke gehoͤrigen (vormals Westphaͤlischen) Kreise uͤber die bei Aufnahme der demselben angehdrigen Bettler und Vagahunden in die Corrections⸗Anstalt zu Zeitz befolgten Grundsaͤtze veranlaßt worden ist, so kommt es zunächst auf eine Beleuchtung dieser Beschwerde an, und erlauben wir uns, zu diesem Zwecte Nachstehendes ganz gehorsamst zu bemerken:

Die beim Üebergange der genannten drei Kreise aus dem Ver⸗ bande der Groß-Salzaer 3Zwangs-Arbeits-Anstalt in den der Cor⸗ rections-Anstalt zu Zeitz im Jahre 1820 uns mit uͤberwiesenen Fonds, welche in Staats⸗Schuldscheinen angelegt sind und bei der hiesigen Haupt-Instituten Kasse fuͤr Rechnung der letztgedachten Anstalt verwaltet werden, betragen 2875 Rthlr. und es werden die Zin⸗ sen davon mit jährlich 115 Rthlr. zu den Zwecken der Anstalt verwendet.

Die nach dem Verhaͤltnisse der monatlichen Grundsteuer von den gedachten drei Kreisen fruͤher zur Arbeits⸗-Anstalt in Groß⸗Salza und demnaͤchst zur Corrections-Anstalt in Zeitz zu leistenden Bei⸗ traͤge sind auf Grund des Westphaͤlischen Dekrets vom 14. Februar 1809 seit dem Jahre 1816 nach dem Satze von 3 Ggr. 6 Pf. oder 1 Sgr. 49 Pf. (nicht, wie in der Petition angegeben ist, von 4. Sgr.) ausgeschrieden worden, und besteht dieses Beitrags -Verhaͤltniß noch jetzt: Es ist so wenig uͤber jenen Kapitalfonds und dessen Zinsen, als uͤber die zuletzt gedachten Beitrage besondere Rechnung gefuͤhrt worden, da dieselben als zum Vermögen, resp. zu den Einkünften der in administrativer Hinsicht ein Ganzes bildenden Zeitzer Anstalt gehdrig angesehen wurden. Sie erscheinen jedoch in den Etats und Rechnungen dieser letzteren unter besonderen Positionen, und es kann also deren Verwaltung, resp. Verwendung bis zu dem Zeitpunkte ihrer Ueberweisung zuruck vollstaͤndig uͤbersehen werden. .

Die beschwerdefuͤhrenden drei Kreise behaupten nun, daß sie durch mehrere Beschraͤnkungen der ihnen bei der Anstalt Groß⸗ Salza zu⸗ staͤndig gewesenen Rechte verhindert worden seyen, an der Benutzung der Zeitzer Corrections-Anstalt in einem ihren obigen Leistungen ent⸗ sprechenden Verhaͤltnisse Theil zu nehmen. ö

Zur Begrundung dieser Behauptung berufen sie sich:

1) auf die Bestimmung, wonach Beltler und Vagabunden

Eniwurfe durch eine besondere Verordnung auf das Nothduͤrftigste

beschraͤnkt worden.

gal Wenn hiernaͤchst in der vorliegenden Petition der Vorwurf ent⸗ alten ist:

) es sey der Grundsatz aufgestellt, daß die Anstalt in Zeitz vor⸗ zugsweise zur Aufnahme der Vagabunden ꝛc. aus dem Herzog⸗ thum Sachsen bestimmt sey, und daß dies also aus den beiden Mansfeldschen und dem Saal-Kreise nur insoweit geschehen . als das Beduͤrfniß des erstgedachten Landestheils es zu lasse, . . ]

so . sich aus dem Folgenden ergeben, wie ungegruͤndet dieser Vor⸗ wurf ist. . * Es befinden sich naͤmlich nach dem sub A. hier beiliegenden na⸗

mentlichen Verzeichnisse, welches von der Direction der Corrections- Landarmen- und Irren-Aufbewahrungs-Anstalt zu Zeitz eingefordert

worden, gegenwaͤrtig

32 Korrigenden,

17 Landgrme, . 17 Gemuͤths⸗Kranke, zusammen 66 Personen

salso nicht, wie die Staͤnde vermeinen, bloß 12 Personen) aus den fraglichen 3 Kreisen in der gedachten Anstalt, welche laut der eben

falls beiliegenden Berechnung sub B., nach Abzug ihres Arbeits⸗Ver⸗

dienstes und der fuͤr einige derselben aufkommenden besonderen Ver⸗

nicht

mehr, wie sonst, gleich im ersten Betretungsfalls in die Correc⸗ tions-Anstalt eingestellt werden durfen, sondern in den zwei oder drei ersten Contraäͤventionsfaͤllen mit geringeren Polizeistrafen be⸗

legt werden sollen. . .

Diese Bestimmung, welche in der von der hiesigen Regierung auf Anordnung des Königlichen hohen Ministeriums des Innern und der Poltzei erlasfenen Verorduung vom 9. Juli 1834 Amtsblatt. S. 209) enthalten ist, entspringt indessen aus höheren polizeilichen Ruck sichten und ist von der Verfassung der Corrections⸗Anstalt zu Zeitz ganz unabhaͤngig. Sie umfaßt den ganzen Merseburger Regierungs⸗ Bezirk und wurde fuͤr die in Rede stehenden drei Kreise auch dann,

wenn solche von der Zeitzer Anstalt wieder abgetrennt wuͤrden, nichts

destoweniger verbindliche Kraft behalten. Ein ferneres Gravamen bezieht sich darauf: . ; 2) Daß die Lokal- Polizei⸗Behörden die zur Einstellung in das Cor⸗ rectlonshaus sich eignenden Subjekte nicht mehr ohne Genehmi⸗ gung der Regierung an dasselbe abliefern duͤrfen. Biese in derselben Verordnung enthaltene Bestimmung gilt eben⸗ falls fuͤr den ganzen Umfang des Merseburger Negierungs⸗Bezirks, und es findet eine gleiche Einrichtung sogas in Betreff der bei der zeitzer Anstalt assoziirten vier Kreise des Erfurter Regierungs-Bezirks statt, indem die Ordre zur Aufnahme der aus denselben einzuliefernden Bettler und Vagabunden stets von der hiesigen Regierung auf Re⸗ quisition der Koͤniglichen Regierung zu Erfurt erlassen wird. Obwohl in das n . neue Reglement fuͤr die Zeitzer An⸗ stalt in Gemaͤßheit des Landiags⸗Abschiedes vom 3t. Dezember 1838 bereits Bestimnmungen aufgensmmen sind, welche den Lokal⸗ und Kreis- Polizei-Behörden in gewissen Faͤllen die Befugniß einraͤumen, ohne Bazwischenkunft der Regierung Korrigenden in die gedachte Anstalt einzullefern, so wird doch die jetzige Einrichtung jedenfalls so lange beibehalten werden muͤssen, als die zur Verwaltung der An⸗ sfalt erforderlichen Zuschüͤsst von den zum. Verbande derselben gehoͤri⸗ gen Landestheilen nicht nach dem Beduͤrfnisse, sondern, wie bisher, nach sixirten Saͤtzen aufgebracht werden, weil sonst bei der zunehmenden Rettelei die Anstalt leicht von den Lokal- und Kreis Behdͤrden, wel⸗ chen die Uebersicht des , ,, 1 ö . 3. uͤber⸗ fei mfange in Anspruch genommen werden koͤnnte. seis en mn ir. ö der in Rede stehenden Bestimmung, welche gleichzeitig dazu dient, die Lokal— Polizei Behoͤrden in Bezie—⸗ hung auf die gehörige Befolgung der, Vorschrift 4 zu kontroliren, ohne Praͤgravatlon der ubrigen Landest heile keine Ausnahme zu Gun⸗ sten der drei zum Mansfeldschen Wahl-Bezirke gehoͤrigen Kreise ge⸗ 1 unfahten as fernere Anfuͤ ; 3) daß die Erstattung der Transportkosten zur Anstalt verweigert

werde,

pflegungs Beitraͤge, einen jaͤhrlichen Kosten⸗Aufwand von 2658 Rihlr. 24 Sgr. 7 Pf. verursachen. Nach dem letzteren, fuͤr das Jahr 1840 erfolgten Ausschreiben betrugen die Beitrage aus den fraglichen die; 2346 Rthlr. 8 Sgr. 7 Pf. und es belaͤuft sich also mit Hinzurech⸗ nung der Zinsen von den vorgedachte

Staats⸗Schuldscheinen an. . . .. . . . . . 115 die ganze jaͤhrliche Leistung derselben guf 2461 Rihlr. 8 Sgr.? Pf. Balanzirt man diese Summe mit obi—

gem Kosten⸗Aufwande von ...... ..... 26 6Jͤsa,,,

so ergiebt sich, daß die Anstalt aus ihren Fonds zu obigen Leistungen noch zu⸗ schießen muß. ..... .. ...... 197 Nthlr. 6 Sgr. Pf. Die unter obigen 66 Personen begriffenen Landarmen und Ge⸗ muͤths⸗-Kranken liefern den besten Beweis, daß man gegen die drei vormals Westphaͤlischen Kreise mit großer Billigkeit verfahren ist. Denn verfassungsmaͤßig steht denselben nur eine Theilnahme an der Eorrections-Anstalt zu, und wenn man ihnen auch die Benutzung der Landarmen- und Frren-Aufbewahrungs⸗Anstalt gestattet hat, so ist solches nur mit Ruͤcksicht auf den vechaͤltnißmaͤßig bedeutenden Betrag der von ihnen an die Anstalt zu zahlenden Beitrage und un— ter verhoffter Zustimmung der Provinzial-Staͤnde geschehen. Es ist deshalb bereits bei einer fruͤheren Gelegenheit darauf angetragen, daß den mehrgedachten drei Kreisen eine verfassungsmaͤßige Theilnahme an diesen beiden anderen mit dem Correctionshause kombinirten An⸗ stalten eingeraͤumt, resp. erwirkt werden moͤge, und es hat unter die⸗ sen Umstaͤnden die Beschwerde der ersteren uͤber Zuruͤcksetzung gegen die ubrigen zum Verbande der Anstalt gehörigen Landestheile um so unerwarketer seyn muͤssen. . Vergleicht man aber auch nur die Anzahl der unter obiger Per⸗ sonenzahl begriffenen Korrigenden (32) mit der Anzahl der im Jahre 1820 aus der Groß⸗Salzaer⸗Anstalt uͤbernommenen Korrigenden, die sich auf 15 belief, so widerlegt sich schon hierdurch die Behauptung, daß den fraglichen drei Kreisen nicht eine so ausgedehnte Benutzung der Zeitzer nen uh wie der zu Groß-Salza gestattet worden sey. Aus der in der Beilage C. enthaltenen doppelten Zusammenstel⸗ lung ergiebt sich endlich: ( 1 daß von den in der Zeitzer Anstalt befindlichen Personen beinahe ein Viertel auf die drei vormals Westphaͤlischen Kreise faͤllt, wahrend die uͤbrigen 17 dazu gehörigen vormals Saͤchsischen Kreise des hiesigen und des Erfurter Regierungs⸗Bezirks nur mit etwas uͤber R daran partizipiren; 2) daß bei Zugrundelegung des jetzigen Personenstandes und unter Sonderung der den verschiedenen Landestheilen gehdrenden Ka⸗ pitalien den erstgedachten drei Kreisen die ihnen angehörigen Haͤuslinge pro Kopf 17 Rihlr. 13 Sgr. 3 Pf. weniger Kosten als die ubrigen Kreise fuͤr die ihnen angehdrigen Haͤüslinge zu leisten haben. . Es duͤrfte hiernach der voͤllige Ungrund der vorliegenden Be⸗ schwerde dargethan seyn, und steht wohl zu erwarten, daß die Provin⸗ zial-Stäͤnde, nach hiervon genommener Uieberzeugung, auch den An⸗ trag auf Abtrennung der drei vormals Vene r r gan Kreise von dem Verbande der Zeitzer Anstalt und Errichtung einer besonderen Arbeits⸗ Anstalt fuͤr dieselben zuruͤcknehmen werden. Gegen letztere wuͤrde zwar an und fuͤr sich nichts zu erinnern seyn, da dergleichen Anstalten fuͤr kleinere Bezirke zweckmaͤßiger ein⸗ gerichtet werden koͤnnen, als fuͤr groͤßere Landestheile, allein es ist sehr zu bezweifeln, daß es den oft genannten drei Kreisen gelingen würde, mit dem ihnen event. aus den Fonds der Zeitzer Anstalt zu gewaͤhrenden Kapitale vom 2875 Rihlr. in Staats⸗Schuldscheinen eine auch nur den maͤßigsten Anforderungen genuͤgende Anstalt dieser Art herzustellen. . Hiernaͤchst wuͤrde aber auch die Zeitzer Anstalt nach dieser Ab—⸗ trennung einer veraͤnderten Einrichtung beduͤrfen, insofern nicht die staͤndischen Vertreter der ubrigen Landestheile beschließen sollten, die Verwaltung derselben in ihrem bisherigen Umfange fortbestehen zu , , . den dadurch entstehenden Ausfall durch erhoͤhte Beitraͤge u decken. . Um aber eine Verminderung des bisherigen General⸗Verwal⸗ tungs Aufwandes zu erzielen, wuͤrde es nothwendig werden, die jetzt angestellten Sber⸗Beamlen zu transloztren und niedriger besoldete an ihre Stelle zu setzen, einen Theil der vorhandenen Raͤumlichkeiten iu anderen Zwecken zu aptiren, den bisherigen Faßri garen, Berri 3 zuschraͤnken und viele andere Einrichtungen dieser 1 zu ö welche der Anstalt zum größten Nachtheil gereichen duͤrften. Merseburg, den 29. April 1841. Innern.

Königliche Regierung, Abtheilung des