1841 / 232 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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schen Erb⸗Aristokratie auf der Königlichen Bibliothek zu Paris ersehen haben, bel Gelegenheit der Schließung des großen Rathes ( i Serrar del maggior consiglio 1297), unter diese Klasse der Tobili aufgenommen worden war. Bevor er an die Spitze der Ver⸗ waltung von Kandia trat, hatte er sich bereits als Proveditore Ge⸗ nerale von Dalmatien und Albanien, und in einem der schwierig⸗ sten Momente, welchen die Seemacht der Venetianer zu uͤberste⸗ hen hatte, als General-Lapitain des Meeres vortheilhaft hervor— gethan. Wir hahen Gelegenheit gehabt, den handschriftlichen Be⸗ richt, welchen er uͤber seine Wirksamkeit in dieser letzteren Stelle an die Signorie erstattete, in einem Exemplare auf den Archiven des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten zu Paris durchzulesen. Er kann als Muster eines gebildeten Geistes und einer gewandten Darstellung den besten dieser Art an die Seite gestellt werden, und ist zugleich ein fuͤr die Zeitgeschichte bedeuten— des Denkmal von der unermuͤdlichen Thaͤtigkeit seines Verfassers. Man kann die Verwaltung des Giacomo Foscarini auf Kan-

dia als einen der leßten Versuche betrachten, der Herrschaft der Venetianer auf dieser Insel neuen Halt, eine festere Grundlage und eine bestimmtere Gewaͤhr fuͤr ihre Dauer zu verschaffen. Sle giebt uns Licht uͤber das, was Venedig in der Vergangenheit ver⸗ nachlaͤssiget hatte, und was es von dem Besitze dieser Insel noch in der Zukunft erwarten mochte. Wir lernen durch sie nament⸗ lich die Schattenseiten und Mangel eines laͤngst verjährten und solglich in seinen Elementen voͤllig zerruͤtteten Vewaltungs-Sy— stems kennen, dessen mit Gewalt aufrecht erhastene Formen am Ende nur noch zum Vorwande der trostlosesten Unterdruͤckung der Beherrschten und zum Deckmantel der schmachvollsten Entnervsung der Herrschenden dienten. In allen Zweigen der Verwaltung wa— ren zur Zeit, als Foscarini die Statthalterschaft von Kandia über— nahm, die furchtbarsten Mißbraͤuche eingerissen. Alles schien dem unvermeidlichen Verfalle mit Riesenschritten entgegen zu gehen. Selbst in Venedig, scheint es, wurde man endlich durch den Ver⸗ lust von Cypern uͤber den wahren Stand der Dinge auf Kandia enttäͤuscht. Man erwartete von Foscarini eine durchgreifendere

Reform der gesammten Verwaltung, die Wiederherstellung der

alten Institutionen, welche man als die unvermeidlichen Geund—

pfeiler der Herrschaft der Republik auf dieser Insel betrachtete,

und den Schutz neuer Gesetze, wo den mit Macht um sich grei⸗ fenden Uebeln auf andere Weise nicht mehr zu steuern war. In dieser Absicht wurde ihm das dreifache Amt eines General⸗Pro⸗ veditore, eines Inquisitore und eines Sindico des gesammten Köͤ— nigreichs Kandia mit Beibehaltung seiner Vollmachten als Gene— ral-Capitain des Meeres anvertraut.

Leider kennen wir die ihm als solchem gegebenen Instructio— nen nicht naͤher. Wir wissen aber aus einigen Aeußerungen Fos— carini's selbst, daß sie in einem liberalen und, wenn man will, selbst großartigen Sinne mit Umsicht abgefaßt waren, und ihm Vollmachten ertheilten, wie man sie nur in außerordentlichen Faͤl⸗ len ertheilen mochte. Auch verkannte Foscarini selbst die Schwie— rigkeiten, welche er in dieser neuen Stellung zu überwinden haben wurde, keinesweges. Er dankte der Signorie fuͤr das ihm ge⸗ schenkte Vertrauen, bot aber auch alle ihm zu Gebote stehenden Mittel auf, diese Last, wie er selbst sagt, wo moglich von sich zu waͤlzen. Allein die Signorie beharrte bei ihren Beschluͤssen und

/ . h ; 5 * * J J Foscarini hielt es, nach einiger Zoͤgerung, fuͤr seine Pflicht, ihren

Befehlen zu gehorchen.

Eine gluͤcklichere Wahl waͤre wohl kaum moͤglich gewesen. Foscarini war in der That der Erste, welcher einen ernsten Ver— such machte, die alten Mißbraͤuche auf gruͤndliche Weise abzuschaf⸗ fen, und die gesammte Administration, an der Stelle des in sich morschen Gewalt-Systems, auf gesundere Elemente, auf die Grund? saͤtze des Rechts, der Billtgkeit, der Menschlichkeit zuruͤckzufuͤhren. Er war es, der zuerst erkannte, daß die moralische Kraft der Re— gierxung nicht mehr in den entarteten Nachkommen der alten Ve— netianischen Rittergeschlechter, welche zur Zeit der Besitznahme als Lehenstraͤger der Republik hierher verpflanzt worden waren, son— dern weit mehr in dem durch diese niedergedruͤckten Volke der Eingebornen zu suchen sey; und, fest in dieser Ueberzeugung, ar— beitete er so viel wie moglich darauf hin, es zu heben durch Er— leichterung der Lasten, unter denen es sseit Jahrhunderten seufzte. Er hat auf diese Weise wenigstens den richtigeren Weg gezeigt, auf dem man ferner hätte fortschreiten sollen. Aber leider war es vielleicht schon zu spaͤt, um auf diesem Wege zum Ziele zu ge⸗ langen; vielleicht war dieses neue System mit den Grundformen der Venetianischen Staats-Verwaltung uͤberhaupt unvereinbar; Kandia sollte und konnte vielleicht schon nicht mehr gerettet werden.

Foscarini mußte seine eigenen Angelegenheiten, welche, wie er versichert, durch eine lange Abwesenheit im Dienste der Republik,

m erm, 2

. 82

Bekanntmachungen. , .

Da uͤber das Vermoͤgen des Kaufmanns Adolph und brauchbar an

„Wöwenstein hierselbst der Konkurs eroͤffnet worden, so ten, die gegenwaͤrtig E

Allgemeiner A

nachstehende, von

in große Unordnun

mals hintansetzer

die Herrschaft V

er am 19. Oktober 1 seinem Vorgänger L

des Herzogs von Kandia bekleidete da

1034

g gerathen war, dem öffentliche a, und begab sich unverzuͤglich na 574 das Amt des Provedito uca Michiele uͤbernahm. en digs auf Kandia eine neue Epoche. Die Würde mals Aloisio Justiniani.

n Wohle aber⸗ ch Kandia, wo dAitore Generale von Hiermit beginnt fuͤr

Berlin. des hiesigen Nie

Lokale im Thierg

Publikums hoffen

willen schaft, rektor, Wieprecht dem an

Auffuͤhrung zu veranstalte

olaus⸗Buͤrger-Hos

um so mehr,

n, entsprechen, un kale arten, wobei die saͤmmtlichen Musik-Ch mitwirken werden. als der wohlthaͤtige Zweck

Sowohl die anerkannten Leistungen lassen eine recht große

Kunst und Literatur.

Am Donnerstag den 26sten d. wi

, wird Herr Musik⸗Di ihn ergangenen Ersuche

n, auch zum Besten pitals, eine große Musik d zwar im Lehmannschen dre der Garde der Musiker, . Theilnahme des un als die endlich eingetretene freund liche Witterung das Unternehmen zu beguͤnstigen scheint.

Dauer der Eisenbahnfahrten am 20. August 1841.

Abgang

Von

Ber lt n.

Zeitdauer

St. M.

Abgang

V0 n

Pots dam.

zeit dauer

* Vormi Nach

Uhr Morgens ...

Nachmittags

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Uhr Morgens. ..

Vormittags.

Nachmittags

Nachmittags

Abends Abends ...

Tüeteorologische Beohachtungen.

1811.

20. August. 6

Morgens

Naclimittass Uhr. q 2 Uhr.

Abends

10 Uhr.

Nach e

inmaliger

Reohachtun.

Luftdruck .... 339 Luftwärme . .. LThaupunkt ...

Dunstsättigung

Wolken zug . ..

Tagesmittel: 3

. 339,20 bar. 339,11 Par. Q uellwiürme . HR.

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h m .

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4 9.

. pCt. heiter.

0XO.

36, ite n,

4 12,40.

4 896 .

1, 9 . Fluss wizrme 16,0 R. ,o R. Bodenwärme 16,5 Ausdünstung 0, 948 Rh. Niedersehlag 6. Wärmewechsel . 20, 56.

pCt. NO.

6

e rliner

B ö r

S C.

Den 21. August 1841.

8

Pr. Coun.

Brief. Geld.

Pr.

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—94qela

St. Schuld- Sch. Pr. Engl. ObI. 30. Prüm. Sch. der Seehaudlung. Kurm. Schuldv. Berl. Stadt- Obl. Ellinger do-. Danz. do. imͤn Th. Westp. Pfundbr. 3 Grossh. Pos. do. Ostpr. Pandbr. Peömm., do. Kur- u. Neum. do. 37 Schlesische do.

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1011 Ac . 101 4 rl. Pots. Eisenb. do. do. Prior. Act. 4 Mad Lp. Eisenb. do. do. Prior. Act. Berl. Anh. Eisenb. do. do. Prior Act. PDüss. Elb. Eisenb. o. 0. Prior. Act. Rhein. Eisenb. Gold al marco Friedrichsd'eor Andre Goldmin-

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Breslau.

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laden wir dessen Gläubiger hierdurch vor, am 190. Rö. zum Suhscktottontsprchz beziehen;

v'em ber er, Vormittags 10 Uhr, auf dem Land und Stadtgericht vor dem Direktor Knauf personlich oder durch einen mit Vollmacht und Information versehenen Stellvertreter zu, erscheinen, um ihre For- ' derungen an Kapital und zinsen voll ständiz zu liqui fuͤnf Theilen, diren und die zur Feststellung, derselben dienenden Be Ladenpreis 2 weismistel anzuzeigen, widrigenfalls die Ausbleiben Verfasser: den mit ihren Ansprüchen an bie Masse praͤkludirt und ihnen gegen die übrigen Glaͤubiger ein ewiges Still schweigen auferlegt werden wird. Zugleich wird ihnen der Herr Fustiz-⸗Kommissarius von Eichmann als Bevollmaͤchtigter in Vorschlag gebracht Stolp, den 309. April 1541. ö. Koͤnigl. Land- und Stadtgericht.

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Wien, 16. Aug. 53 Met. 1051. 15 9 15 53.

J Bauk- Actien —. Aul. de 1834 667. . 1839 2703.

Fassive. Ausg. . Zinsl. . Preuas.

Neue Anl. 183 C.

Oesterr. 55 Met. 106 G. 4* 98 6. Rauk- Act. 1923. 1921. Partial Ob. -=

Loose zu 100 FI. —.

Poln. Loose 73 6.

Loose Preuss. Präm. Sch. 797 . 55 Spau. Aul. 193. 191. Germain . Versailles rechtes Ufer —. Strassburg - Basel 215 Br.

Leipæig-

2 1 assive 4. 5.

20 au 35 Rente sin cour. O5 Span. Rente 20. Passive 4.

NRönigliche Schauspiele.

Sonntag, 22. Aug. Im Opernhause: Der Feensee, große Oper in 5 Abth., mit Ballet, Musik von Auber. (Dlle. Gruͤn— baum: Margarethe.) ;

Preise der Plätze: Ein Platz in den Ranges 1 Rthlr. 10 Sgr. Ranges 20 Sgr. ö

M 3 1 6

Im Schauspielhause. Zum erstenmale wiederholt: Die Ka— detten, Lustspiel in 3 Abth., von A. P;. Hierauf: Erziehungs⸗ Resultate, Lustspiel in 22 e . ( 6 Resultate, Lustspiel in 2 Abth, von C. Blum

97) * 92 6 ( * 9 46

. ö 23. 6 2m can spiehhan e: Symphonie von 2. *„Deethoven. Hierauf: Iphigenia auf Tauris Schauspiel . ) : Iph 8 chauspie

5 Abth., von Goͤthe. z ine ,

ö . Logen des ersten . Ein Platz in den Logen des zweiten Ein Platz in den Parquet-Logen 1 Rthlr.

Uönigsstädtisches Theater.

J At ü n ug, . 33 Talisman, Pysse mit Gesang in k . Nestroy. Musik von A. Muͤller. (Herr und Mad. Beckmann werden, von ihrer Urlaubsreise zuruͤckgekehrt hierin wieder auftreten.) J

Montag, 23. Aug. Italienische Qpern⸗-Vorstellung.) LX A0 nell in lꝛara;mzo. (Der Hofmeister in Verlegenheit.) Opera huffa 1 Atti. Musica del Maestro Gaetano Donizetti.

e der Plätze: Ein Platz in der Orchester⸗Loge 1 Rthlr. 10 Sgr. Ein Plaß in den Logen und im Balkon des ersten Ranges 1 Rthlr. u. s. w. ö

Textbuͤcher, in Italienischer und Deutscher Sprache, sind im Billet-Verkaufs-Büäregu und Abends an der Kasse à 5 Sgr zu haben. ö . Dienstag. 24. Aug. Die Reise auf gemeinschaftliche Kosten, Posse in 5 Akten, von L. Angely, SHerr Plock, vom Stadt— Theater zu Hamburg: Brennicke, als Gast.)

Der Aufang dieser Vorstellung ist um halb 7 Uhr.

Marktpreise vom Getraide—

3 Berlin, den 19. August 1841. Zu Lande: Weizen 3 Rthlr., auch 2 Rthlr. 22 Se Pf.; . Weig . 2 22 Sgr. 6 Pf. g n 1 6 20 Gon auch 4 Rthlr. 15 Sgr.; Hafer 26 ie; t Pf, auch 24 Sgr. 11 Pf.; Erbsen 4 Rthlr. 23 Ser nm gta! gen sind 54 Wispel. ö Zu Wasser: Weizen (weißer) 3 Rthlr. 19 Sgr., auch? ö 1 weißer) 3 Rthlr. gr., auch 3 Rthle. 7 Sgr. 6 Pf. und 3 Rthlr. 5 Sgr.; Roggen 1 Rthlr. 21 Sgr. 3 Pf., auch 1 Rihlr. 18 Sgr. 27. Pf.; Hafer 27 Sgr. 6 Pf., auch 25 Sgr. Eingegangen sind 343 Wispel 2 Scheffel. : ö Mittwoch, den 18. August 1841. Das Schock Stroh 8 Rihlr. 5 Sgr., auch 7 Rthlr. 20 Sgr. Der Centner Heu 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 22 Sgr. 6 Pf.

Branntwein-Pr eise . vom 13. bis inel. 19. August. Das Faß von 200 Quart, nach Tralles 54 pCt., nach Richter 40 pCt., gegen baare Zahlung und sofortige Ablieferung. Nach An' gabe: Korn⸗-Branntwein 19 Rthlr. 15 Sgr.; Kartoffel Branntwein 18 Rthlr. 15 Sgr., auch 17 Rtihlr. 15 Sgr. * Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

r eitungsmaschinen (Gätzschmann), Ausliùngmaschine : j

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A. Burg (Pross. am Polytechn. und Stopshaare (A. Weinlig), Aullockerungsmaschi-

sür Wuolle und Baumwolle (Karmarsch), Aus- schlag wasser (VW*reisbach), Auszug (Schwamkrußg), Aus- dehnung (Reich), Ausfluls VWeishach), Ausptressma . schinen (Karmasch) Ausschlagmaschine (Rühlmann),

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eipzig, im August 1841. Leopold Voss.

51 *

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en fe Ahtritt (Llülsse), ecesera Chienen 2 ei LI Eraut wein in Berlin, Breite zu haben seyn. tion (Burt ) Ackerbaumaschinen (A. Weinlig), Ad- Stralse No. 8, zu haben;:

häüsion (Ilälsse), Acquidistante Curven VWeishach). Aäronautik und Aäërostat (¶lallbauer), Amalgamirmaschinen ( Gätaschmann), Ane- von Jose ph Lanner. 1765 Werk mograph (lülsse), Anemometer ö ; Kn (lülsse), Anspitzer (AItmütter),

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Beilage

Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats-Zei

CLandtags - Angelegenheiten.

Provinz Westphalen.

Denkschriften zu dem in Nr. 227 der St. 3. gegebenen Landtags⸗ Abschiede.

Denk schrift des Ministers des Innern und der Polizei zu der Petition der Westphalischen Provinzial-Stände, we—⸗ gen Beschränkung der Gemeinheits-Theilungs-Ord— nung, Erleichterung freiwilliger Zusammenlegung von Grundstuͤcken und Errichtung einer Kredit⸗Anstalt zur Aufbringung der Separations-Kosten für das

Fur stenthum Paderborn.

Wenn es, wie aus der Petition hervorgeht, nicht blos den Ein⸗ sassen, sondern auch den Staͤnden der Provinz Westphalen bis zum Jahre 1839 unbekannt gewesen und erst durch den Landtags-Abschied dom 8. Juni 4639 bekannt geworden ist, .

daß nach der Gemeinheits-Theilungs - Ordnung unfreiwillige Zu—

sammenlegungen (Verkoppelungen) von Grundstücken moglich sind, so ist dies um so beklagenswerther, als jenes, Gesetz sich auf Verhaͤlt⸗ nisse und Gegenstaͤnde von der höͤchsten Wichtigkeit und dem allge⸗ meinsten Interesse bezieht und fast allen bisherigen Westphaͤlischen Provinzial Landtagen Propositionen und Petitionen vorgelegen haben und von ihnen bergthen sind, welche die Aufhebung der bestehenden Gemeinheiten und die Bestimmungen der Gemeinheits-Theilungs— Ordnung betrafen. . 6

Das Gestaͤndniß dieser Unkunde und der Inhalt der staͤndischen Denkschrift durfte aber die Ansicht rechtfertigen? daß der erste Antrag, welcher dahin geht: ; ; J ; 2

des KoͤnigsZs Majestaͤt moge auszusprechen geruhen, daß zwangsweise Zusammenlegungen auf Grund der Bestimmungen der Gemeinheits Theilungs⸗Ardnung einzig in dem Paderbornschen, nicht aber in den uͤbrigen Theilen der Provinz Westphalen stattfinden sollen, und daß hierauf gerichteten Antraͤgen keine Folge zu geben, hauptsaͤchlich auf einem Mißverstaͤndniß beruht. ö

Waͤren naͤmlich den Standen die Bestimmungen der Gemeinheits

Theilungs-Ordnung, namentlich die des §. 2, wonach die Aufhebung der Gemeinheiten nach Maßgabe jener Ord— nung nur bei Weide⸗-Berechtigungen guf Aeckern, Wiesen, Angern und sonstigen Weideplaͤtzen, bei Forst Berechtigungen zur Mast, zum Mitbenutzen des Holzes und zum Streuholen und bei Berechtigun— gen zum Plaggen-, Heide- und Buͤltenhieb stattfindet;

des 5. 3, . . wonach die blos vermengte Lage der Aecker, Wiesen und so nstigen Laͤndereien, ohne gemeinschaftliche Benutzung, keine Auseinander setzung begruͤndet,

und der S8. 64 und 65, ö wonach Grundstuͤcke, welche keiner Gemeinheit unterliegen oder nicht zu der Feldmark gehbren, in welcher die Gemeinheit aufge— hoben werden soll, zwar, wenn der Eigenthuͤmer sie anbietet und dieselben in den Auseinandersetzungs-Plan passen, angenommen werden muͤssen, ihm aber nicht abgedrungen werden können.

und die in der Provinz Westphalen stattfindenden Verhaͤltnisse voll

kommen gegenwartig gewesen, so wuͤrde ihnen auch nicht haben ent ehen koͤnnen, daß in der gedachten Provinz, mit Ausnahme des Fuͤr⸗

stenthums Paderborn, wenig andere, nach den Vorschriften der Ge⸗

meinheits Theilungs-Ordnnng zu behandelnde Auseingndersetzungen

vorkommen koͤnnen, als Marken -Theilungen und Abloͤsungen von

Forst-Servituten, indem die meisten Aecker, Wiesen und nicht zu den

Marken oder Forsten gehörigen Laͤndereien schon servitutfrei sind.

Von einer zwangsweisen Zusammenlegung solcher Grundstuͤcke ist auch in Westphalen, so wie in allen anderen Provinzen, nie die Rede gewesen. Die Kommissarien haben zwar allerdings zuweilen versucht, die Interessenten durch Darlegung der Vortheile, welche fuͤr sie aus dem Ümtausche ihrer entfernt belegenen Grundstücke gegen. naͤhere her⸗ vorgehen würden, dahin zu vermögen daß sie solche isolirte Grund stuͤcke, die vielleicht fuͤr einen anderen Interessenten, wegen der Naͤhe seiner Hofstelle, der besseren Arrendirung seiner angraͤn zenden Grund—⸗ stuͤcke z. sehr bequem gelegen sind, freiwillig in die Theilungsmasse einwerfen; finden indeß dergleichen Vorstellungen keinen Eingang, so erledigt sich das Projekt von selbst, und die Akten ergeben nicht, daß je ein Versuch gemacht worden einen solchen Umtausch, so zweck⸗ maͤßig er auch oft fuͤr alle dabei Betheiligten ware, zwangsweise guszufuͤuͤhren. Sollte es aber ja geschehen, so genuͤgt eine einfache Anzeige, um Remedur herbeizufuͤhren, ohne daß es einer Modification des Gesetzes bedarf. .

Bei Ablbsung von Ferst-Servituten wird die Entschaͤdigung der Berechtigten, sofern sie uͤberhaupt in Land gegeben wird, stets aus dem belasteten Walde entnommen, wenn nicht etwa der Eigenthuͤmer selbst andere passend belegene Grundstuͤcke anbietet; von einem Zwang kann daher eben so wenig die Rede seyn. . ,

Bei Markentheilungen dagegen ist es allerdings nicht nothwendig, den einzelnen Interessenten gerade diejenigen Grundstuͤcke zum Eigen— thum zu uͤberweisen, von welchen sie bisher diese oder jene Art der Nutzungen vorzugsweise bezogen; denn diese Rechte sind, so ausge⸗ dehnt sie sonst in manchen Faͤllen seyn moͤgen, doch immer nichts weiter als beschraͤnkte Nutzungs⸗Rechte, und das Eigenthum saͤmmtli= cher Markengruͤnde steht ünbezweifelt der Gesammtheit der Rarkge⸗ nossen zu. Eben deswegen kann aber auch die Aufhebung solcher Nutzungs-Rechte gegen anderweite vollstaͤndige Befriedigung des Be⸗ rechtigten wegen seines Antheils an der Märk die Nachtheile nicht herbeifuͤhren, welche die Staͤnde besorgen. Dennoch muß ich glauben, daß die Staͤnde Faͤlle dieser Art meinen, wenn sie behaupten, daß an mehreren Orten ein auf zwangsweise Zusammenlegung gerichtetes Verfahren eingeleitet sey, und zwar hauptsaͤchlich um deswillen, weil allerdings einige Beschwerden lber das Verfahren der Genergl-Kom⸗ mission zu Muͤnster in Markentheilungs⸗ Sachen, namentlich uͤber ein

u weit gehendes Bestreben, den Antheil jedes Einzelnen in zusammen— aͤngender Lage anzĩuweisen, bei mir in geg n en a,

Diese Beschwerden haben sich auch theilweise als nicht unbe⸗ gründet ergeben, indem die General ⸗Kommission, auf Veranlassung inißverstandener Anordnungen meiner Amtsvorgaͤnger, in mehreren Fallen auf die Verschiedenheit der, bisher aus der Mark bezogenen Nutzungen und der dgrgus hefriedigten Beduͤrfnisse zu wenig Ruͤck⸗ sicht genommen und, lediglich der zusammenhéngenden Lagé wegen, manchen Interessenten Abfindungen angewiesen halte, aus welchen sie nur en eine oder andere jener verschiedenen Beduͤrfnisse hatten be⸗ friedigen oder welche sie gaͤr nur bel elner gaͤnzlichen Veraͤnderung . Wirthschafts-Einrichtungen zu der angerechneten Art haͤtten nutzen koͤnnen. ö

Ich habe indeß nicht nur die einzelnen Beschwerden, so weit sie begründet befunden worden, erledigt, sondern auch n , nommen, die General-Kommission im Allgemeinen auf die Eigenthuͤm⸗ lichteit der Verhaltnisfe in der Proolnz' Heßtohalen, so wie darauf aufmerksam zu machen, daß es dort, wo der groͤßte Theil der Laͤnde⸗ peien bereits privativ in isoltrten, in der Regel mit Wällen und Holiingen umgebenen Parzellen besessen wird und deswegen eine vollstaͤnblge Zusammenlegung aller Grundstuͤcke der einzelnen Theil⸗ siehmer immer nicht möglich ist, auch darauf, daß die Markentheile n ganz ijsammenhängel Läge angewiesen werden, viel weniger an⸗ konimt, wie in anderen Gegenden, und zwar unndthige Zersplitterun⸗

en zu vermeiden, sibrigens aber die verschtedenen, nach der Boden⸗ g sch fee i nur in dlesem oder jenem Distrikte ber Mart moglichen Arten der Benutzung und die Bedurfnisse der einzelnen Interessenten moöͤglichst zu beruͤcksichtigen sind. Ich darf auch annehmen, daß diese

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66 mmm . * Belehrung den beabsichtigten Erfolg gehabt hat, wenigstens sind in neuerer Zeit keine ahnlichen Beschwerden mehr eingegangen; hierin aber noch weiter zu gehen und dem verstaͤndigen Ermessen der' aus— fuͤhrenden Behoͤrden geradezu bestimmte Schranken zu setzen, ist schon wegen der uͤberaus großen Verschieden heit der bisher oft von verschie⸗ denen Markgenossen auf demselben Markentheil ausgeübten Nutzungs⸗ Rechte nicht thunlich und wuͤrde auch mit den allgemeinen Rechts⸗ Prinzipien unvereinbar senn, da, wie bereits erwaͤhnt, das Eigenthum aller Markengruͤnde der Gesammtheit der Markgenossen zusteht und dieses Eigent hums Recht offenbar vernichtet werden wuͤrde, wenn den⸗ jenigen einzelnen Markgenossen, welche dieses oder jenes Nutzungs⸗ Recht auf einzelne Theile ausgeuͤbt, ohne Weiteres ein Anspruch auf Ueberlassung des Eigenthums derselben zugestanden werden sollte.

Hin und wieder kommen nun zwar auch außer dem Fuͤrsten—⸗ thum Paderborn in anderen Theilen der Provinz Westphalen Ge— meinheiten im Sinn der Gemein heits Theilungs-Ordnung vor; wenn aber dieser Fall, der dort selten und ungewoͤhnlich ist, mithin Verhaͤltnisse voraussetzt, die von den gewoͤhnlichen abweichen, ein⸗ tritt und die Aufhebung dieser Gemeinheiten von den Interessen— ten verlangt wird, so ist nicht abzusehen, weshalb nicht unter sol—⸗ chen Verhaͤltnissen guch dort, wie in anderen Landestheilen, ange⸗ nommen werden sollte:

die Gemeinheits-Auseinandersetzung werde zum Vortheil der Lan— deskultur gereichen. .

Die Stände behaupten zwar, daß die Anwendung der Gemein— heits Theilungs⸗Ordnung, so weit sie unfreiwillige Vertauschungen moͤglich mache, ein kaum zu schilderndes Ungluͤck seyn werde, indeß haben sie nicht das Mindeste zur Begrundung dieser Behauptung angefuͤhrt, und auch den Behoͤrden ist nichts dekannt, was dieselbe rechtfertigte oder nur erklaͤrte. .

Wenn es aber, wie im vorliegenden Falle, darauf ankommt,

ob ein allgemeines Landes⸗-Gesetz, welches sich in der ganzen Mo— narchie als hoöͤchst wohlthaͤtig bewaͤhrt und so wesentlich mitge⸗ wirkt habe, daß die Landwirthschaft ihre jetzige hohe Stufe er⸗ reicht, fuͤr eine Provinz außer Kraft gesetzt werden solle,

so ist zur Begrundung einer desfallsigen Anordnung jedenfalls mehr

erforderlich, als die bloße, durch nichts unterstuͤtzte Befuͤrchtung, die Ausfuhrung jenes Gesetzes werde fuͤr die Provinz ein Ungluͤck eyn,

. Gewicht uͤberdies dadurch noch sehr erheblich verringert wird,

daß die Gegner des Gesetzes gleichzeitig das Gestaͤndniß ablegen,

daß sie sich uͤber einen der wichtigsten Punkte desselben 18 Jahre

lang im Mißverstaͤndniß befunden haben.

Sollte aber auch diesem Antrage nicht, wie Manches glauben laßt, ein bloßes Mißperstaͤndniß zum Grunde liegen, so wird doch derselbe jedenfalls zuruͤckgewiesen werden muͤssen, so lange er nicht auf irgend eine Weise naͤher motivirt worden.

Auch der zweite Antrag:

das Gesuch wegen erleichterter Ausfuͤhrung freiwilliger Zu⸗ sammenlegung der Grundstuͤcke im Fuͤrstenthum Paderborn zu he⸗ ruͤcksichtigen,

kann als hinreichend begruͤndet nicht erachtet werden.

Die Stande haben nichts angefuͤhrt, wodurch der im Landtags— Abschiede vom 8. Juni 1830 als Resultat der stattgehabten Ermit— telungen hervorgehobene Umstand,

daß auch dort, wie in anderen Landestheilen, die vermengte Lage der Grundstuͤcke mit einer Weide⸗Kommunion oder sonstigen Ge—⸗— meinheit im Sinne der Gemeinheitstheilungs-Srdnung ver⸗ bunden sey, . zweifelhaft gemacht wuͤrde, vielmehr beweisen die zahlreichen Provo⸗ ationen, daß die Annahme der Wahrheit vollkommen entfpricht. Wenn aber eine Gemeinheit, oder auch nur ein anderes, nach den Vorschriften der Gemeinheits⸗-Theilungs- oder Ablosungs⸗Ordnung zu beurtheilendes Verhaͤltniß stattfindet, so ist schon nach den be stehenden Gesetzen eine freiwillige Zusammenlegung der Grun dstůͤcke ohne Schwierigkeiten moglich ünd namentlich durch die Bestim— mungen der Verordnung vom 30. Juni 45834 die Errichtung von Kreis⸗Vermittelungs-Behörden z.: in jeder Beziehung so wesent⸗ lich erleichtert, daß sich gar nicht absehen laͤßt, wiefern noch groͤ— ßere Erleichterungen gewaͤhrt werden konnten.

Auch fuͤr die gewiß im Fuͤrstenthume Paderborn sehr seltenen Faͤlle, daß auf dein angegebenen Wege die Zusammenlegung der Grundstuͤcke nicht bewirkt werden kann, beseitigt das inzwifchen pu— blizirte Gesetz von 13. Mai d. J. uͤber den erleichterten Austausch einzelner Parzellen von Grundstuͤchen die Schwierigkeiten einer solchen Vertauschuug wesentlich. Zugleich aber liegt in diesem Ge⸗ setz insofern ein entscheidender Gruͤnd gegen weitergehende Erleich— terungen freiwilliger Vertauschungen, als bei den vorhergegangenen Berathungen die im Interesse der hyvothekarischen Glaͤubiger, der Lehns-Agnaten, Fideikommiß-Anwaͤrter ꝛç. entgegenstehenden Be denken angeregt und eben deswegen beschlossen worden, diese Er leichterung auf die im Gesetz bezeichneten Faͤlle zu beschraͤnken und eine Modification dieses so eben erst ergangenen allgemeinen Ge— setzes jedenfalls durch ganz besondere Gruͤnde gerechtfertigt werden mußte, in der staͤndischen Denkschrift aber nichts angefuͤhrt worden, wodurch es nur einigermaßen wahrscheinlich wurde, daß in der That ein solches Beduͤrfniß obwalte. r ö .

Leider weniger unbegruͤndet, wenngleich uͤbertrieben sind die Klagen uͤber die Kostspieligkeit und die lange Dauer der Sepgratio⸗ nen, und es ist nicht in Abrede zu stellen, daß in dieser Beziehung manche Uebelstaͤnde obgewaltet haben, welche sich zum Theil noch nicht ganz vollstaͤndig haben beseitigen lassen, obwohl Seitens der Gesetzgebung und Verwaltung alles Mögliche geschehen ist, um die Kosten zu vermindern und die Beendigung zu beschleunigen.

Da allerdings, außer der von den Staͤnden nicht erwaͤhlten, iedoch wesentlich mitwirken den Unwillfaͤhrigkeit und Prozeßsucht einzelner Interessenten, hauptsaͤchlich die mangelhafte Qualification mehrerer fruͤher mit Leitung der Aus einandersetzungen beguftragten Kommissarien dazu beigetragen hat, daß selbige in die Laͤnge gezo⸗ gen und unndthige Kosten entstanden sind, so habe ich seit Ueber⸗ nahme der oberen Leitung der Auseinandersetzungs⸗Angelegenheiten mein Hqupt-Augenmerk darauf gerichtet, tuͤchtige, mit hinreichenden Kenntnissen und allgemeiner Bildung ausgeruͤstete, von regem Eifer beseelte Maͤnner fuͤr diesen wichtigen Wirkungskreis zu gewinnen und dagegen die mangelhaft quglifizirten Kommissarien zu entfernen.

Die Kommissarien wie die Auseinandersetzungs⸗ Behoͤrden wer⸗ den bei jeder Gelegenheit darauf aufmerksam gemacht, daß es ihr Haupt⸗Bestreben seyn muͤsse, die Auseinandersetzungen nicht nur zu einem dem, Interesse aller Betheiligten möglichst. entsprechenden Re⸗ sultat zu fuhren, sondern diesen Zweck auch auf dem moͤglichst kuͤr⸗ zesten und wohlfeilsten Wege zu erreichen. . .

Den Geschaͤfts Tabellen, welche periodisch eingereicht werden muͤssen, ist eine solche Einrichtung gegeben, daß vorzugsweise die Dauer der Auseinandersetzungen und der Betrag der daraus erwach⸗ senen Kosten gengu uͤbersehen werden kann. Den Auseinandersez⸗ zungs-Behorden ist zur Pflicht gemacht, bei Festsetzung der Liquida⸗ tionen der Kommissarien mit der größten Sorgfalt und Genauigkeit zu Werke zu gehen und uͤberhaupt nur fuͤr solche Reisen und soͤlche Arbeiten Entschädigungen zu bewilligen, welche nothwendig und weckmaͤßig gewesen. J .

. n, Kommissarten, die sich durch sorgfaͤltige, rasche und mindest kostspielige Bearbeitung der ihnen ertheilten Äuftrgge aus— zeichnen, werden Praͤmien, Belobungen und, wenn sie sich dazu eignen, auch weitere Befoͤrderung so wie sonstige Beguͤnstigungen zu Theil; waͤhrend diejenigen, welche Neigung zum Sportuliren zeigen und die desfallsigen , ,,,, Det warnmmgen unberuͤck⸗ sichtigt lassen, ohne Weiteres entfer erden.

. ch . 6 Gngde Sr. Majestaͤt des Koͤnigs schon laͤngst die erforderlichen Mittel zur Disposition gestellt, um in solchen Fällen, in denen die Kosten sich ohne Verschulden der Interessenten gehaͤuft

tung M 232.

haben oder dieselben u deren Entrichtung uͤberbaupt oder zeitweise außer Stande sind, theilweise Erlasse und Stundungen bewilligen u koͤnnen. Nach allem diesem und den Wirkungen, welche sich von den an⸗ geordneten Maßregeln bereits ergeben haben, darf ich hoffen, daß die Klagen uͤber die Kostspieligkeit und lange Dauer der Auseinan⸗ dersetzungen, welche nicht blos in der Provinz Westphalen, sondern auch in anderen Landestheilen nicht selten mit vollem Recht erho⸗ ben worden, taͤglich mehr abnehmen und in nicht gar zu ferner Zeit ganz wegfallen werden. ö z

Was speziell die vorschußweise Einziehung der Kosten be⸗ trifft, welche die Stande besonders hervorheben und als ein Hinder⸗ niß vieler Auseinandersetzungen bezeichnen, so sind zwar ihre An⸗ fuͤhrungen in der Hauptsache nicht ganz richtig, und namentlich kann die Beschwerde uͤber die Hohe des Vorschusses in der Peckelsheimer Weide⸗Theilungssache als begruͤndet uͤberall nicht angesehen werden, da zur Zeit der Einforderung die Vermessung und Bonitirun der Betheiligten, im Ganzen 13,050 Morgen enthaltenden Grundstuͤcke bereits bewirkt war, letztere allein einen Kosten⸗Aufwand von 677

Rthlr. veranlaßt hatte und mit Einschluß der Diaͤten und Reise⸗

losten des Kommissars und Conducteurs die wirklich entstan denen Kosten beinahe so viel betrugen, wie der von 370 Interessenten mit 1600 Rthlr, erforderte, demnaͤchst auf 392 Rthlr. ermaͤßigte Vor⸗ schuß; indeß hat allerdings in einigen zu meiner Kenntniß gelang⸗ ten Faͤllen die General-Kommission zu Muͤnster, in Ermangelung eines eisernen Bestandes, von der ihr 'nach 8. 8 des Kosten Regulg⸗ tivs vom 25. April 15836 zustehenden Befugniß, Kosten-VorschHuͤsfe einzuziehen, wohl einen zu ausgedehnten Gebrauch gemacht und bei der Einziehung der Vorschuͤsse sowohl, wie der bereits verdienten und aus der Kasse vorschußweise berichtigten Diaͤten, Reisekosten und sonstigen Auslagen ie,, hin und wieder die Rermögens-Verhaͤlt⸗ nisse der Debenten zu wenig beruͤcksichtigt. = Ich habe indeß hieraus sogleich Veranlassung genommen, die gedachte Behoͤrde mit genauerer Anwelfung über die leitenden Ge⸗ sichtspunkte zu versehen, von welchen sie, in Gemaͤßheit der ganzen Tendenz der landwirthschaftlichen Gesetzgebung und der ausdru li⸗ chen Befehle, Sr. Majestaͤt des Königs, kuͤnftig auszugehen hat, werde auch die erforderlichen Mittel zu ihrer Disposition stellen, um denjenigen Auseinandersetzungs-Interessenten, denen es durch ihre Vermoͤgens⸗Verhaͤltnisse unmöglich wird, ihre ganze Kosten - Quote ohne wesentliche Nachtheile und Verlegenheiten sofort zu entrichten, deren successive Abfuͤhrung vermittelst kleiner monatlicher Terminal⸗ Zahlungen zu gestatten und auf diese Weise die gewuͤnschte Erleich⸗ terung zu gewaͤhren. Dadurch erledigt sich auch der dritte Antrag der Westphälischen Provinzial-Staͤnde . . auf Errichtung einer besonderen, die vorschußweise Berichtigung der Separations-Kosten und deren suecessive Wieder⸗Einziehung in angemessenen Terminen vermittelnden Kredit-Anstalt fuͤr das Fuͤr⸗ stenthum Paderborn, ae. ganz vollstaͤndig, denn die Kasse der General-Kommission kann und wird fuͤr diejenigen Interessenten, die einer solchen Erleichterung in der That beduͤrfen, die Stelle der in Antrag gebrachten Kredit- An⸗ stalt in jeder Beziehung vertreten, und die Einziehung der Termi⸗ nal-Zahlungen wird auch dort, wie in den uͤbrigen Provinzen, auf die von den Staͤnden selbst vorgeschlagene Weise, naͤmlich durch die Steuer⸗Empfaͤnger, zugleich mit der Grundsteuer bewirkt werden. Berlin, den 19. Juni 1841.

(gez von Rochow.

Den kschrift,

die Verhältnisse der ehemaligen Märkischen Gewerk— schafts-Kasse betreffend.

Der Bergbau in der Grafschaft Mark stand in der ersten Haͤlfte des 181en Jahrhunderts noch auf einer sehr niedrigen Stufe der Ent⸗ wickelung. Ein Bergamt gab es nicht, und die einzelnen Bergmei⸗ ster, Bergvoöͤgte und Kohlschreiber bekuͤmmerten sich wenig um den Betrieb. Der Ertrag des Zehnten, welcher bei den Renteien erho⸗ ben wurde, war unbedeutend: andere Berggefaͤlle waren nicht herge⸗ bracht; bis, um den eingerissenen Mißbräuchen und Unordnungen ein Ende zu machen, im Jahre 1734 auf Veranlassung einer dazi nie⸗ dergesezten Kommission die Errichtung eines von der Krieges⸗ und Domainen⸗Kammer zu Kleve ressortirenden Bergamts für die Graf⸗ schaft Mark fuͤr zweckmaͤßig erachtet wurde. Die Kosten desselben welche man, außer den Sporteln, auf ungefaͤhr 1000 Thaler jahrlich anschlug, sollten jedoch nicht der landesherrlichen Zehnt-Kasse zur Last fallen, sondern

a) durch, das allgemein gebraͤuchliche Quatembergeld von

Rihlr. quartaliter fuͤr jede Grube, und ö

b) durch ein auf jeden Ringel Kohlen zu legendes, einer gleichna⸗ migen staͤdtischen Abgabe, wie es scheint, nach ebildetes Meß⸗ geld, welches nicht sowohl die Gewerken 6 viel mehr die

Kaͤufer treffe, gedeckt und außerdem das sogenannte Rezeßgeld zu Unterhaltung des

P Bergamts zu Huͤlfe genommen werden.

Der Ertrag der Meß-, Quatember- und Rezeß⸗-Gelder floß, der spaͤteren Berg- Ordnung von 1737 cap. 52 gemaͤß, zur Berg⸗Am ts⸗ Kasse, Von einer „Gewerkschafts-Kasfe“ findet sich um diese Zeit noch keine Spur. Auch nach der Einrichtung einer besonderen Zehnt-asse wurde fuͤr diejenige Kasse, zu welcher die Meßgelder und die uͤbrigen gewerkschaftlichen Beitraͤge zur Un⸗ terhaltung des Berg⸗Amts flossen, die Benennung Berg⸗Amts⸗ Kasse anfangs noch beibehalten. Erst um 1751 nimmt diese Kasse, auf welche Veranlassung, ist nicht zu ermitteln den Namen „Berg⸗Gewerkschafts-Kasse“ an.

Im Jahre 1755 wurde abermals eine Untersuchung der Berg⸗ bau⸗Verwaltung in der Grafschaft Mark verordnet. Ünter vielen an⸗ deren punkten kamen auch die Bergwerks Abgaben und die landes herrlichen Freikure zur Sprache. Der Kommissions-Bericht vom 17. Juni 1755 enthaͤlt hierriber folgende Aeußerungen:

daß das eingefuͤhrte Meßgeld kein Surrogat der Freikuxen sey, letz⸗ tere vielmehr nach einer, allgemeinen Vent ien Observanz dem Landesherrn gebuͤhrten, die Gewerken aber pern se gehalten seyen, den zur Unterhaltung des Berg⸗Amts bendthig⸗ ten Fonds fuͤr sich allein aufzubrinzen, zu welchem Ende das Meßgeld eingefuͤhrt worden. Man sehe daher nicht ein, wie der Genuß der Freikuren dem Landesherrn ferner zu verweigern sey, wenn nur, was man für recht und billig halte, die üeberschässe der jedoch erst vbllig feparitten Berg— Gewerk schafts⸗-Kafsse den Gewerken als ein ihnen Eri- Latins gehdriger Fonds gelassen würden. Man würde daher der Meinung seyn, die zwei Freikuren, so wie auch die Rezeß⸗ und Qüatember⸗Gelder, so bisher im preoprie zur Gewerkschafts⸗-Kasse geflossen, zu Sr. Majestaͤt pri⸗ vativen Nutzung zu ziehen, en ng, die Meßgelder den Gewerken zu aller Zeit billigmäßig allein zu über⸗ lassen, so daß so wenig die Ueberschüsse der Gewerk⸗

chafts⸗Kasse, als ein zur unterhaltung des Berg⸗Amts und sonstigen gemeinsfamen Nutzen der Gewerken * stinirter Fonds Seitens des Landesherrn 2 5 n , . Separation der zwei erle

orthin einzuziehen. ; ö

und an einer anderen Stelle des Kommissins, err chtä;. g., * 6⸗ Sollte es bei der 6 Vermen r niglichen Majestät un in g' herrn, dle geen unt ugehörigen Berggefaͤlle bedenklich s sienzu (n r, wn, Hirn nber ch ne. zu ersteren zu schlagen, so sey z gen, daß,