Herrn Vaters Majestät vom 1837, und in dem Allerhoͤchsten B bereits mehrmals eröffnet worden, die nur dahin gegangen ist, die noch geltende tuten und Gewohnheiten zu sammel .
gung zu ziehen, inwiefern Aufhebung angemessen sey.
einzelnen Bestimmungen der
Erklärungen der auf dem
elbst gewählten Deputirten daß abge
zeugt haben, da rschlägen, 1d Rechts⸗-Verhaͤltnisse Provinzial-Rechte und oe .
* . . * 9 gemacht wor
!
14 26. aber, als nicht gehdria beat
bei e ch m Pri
J zer so men lassen.
*
1 Nerf
Verfahren bei Subhastation Dem Antrage, die Ordre vom 9. April stellung der Kaufbedingungen bei Subh astationen d hin fiziren, daß von den Friedensrichtern ohne Zustimmung der Gläu biger die Zahlungs-Termine nicht uͤber zwei Jahre hinaus, Tage der Subhastation an, sollen festgesetzt werden durfen, haben Wir Statt zu geben beschlossen und werden deshalb durch die Gesetz Sammlung das weiter Erforderliche bekannt machen laͤssen. Dahingegen köͤnnen Wir 2. Verzugszinsen dem Antrage, entweder das Gesetz vom 7. Juli 1833, wo— nach der Fiskus nur von dem Tage der in dem Erkenntniß be— stimmten Zahlungsfrist Zoͤgerungszinsen zu entrichten verbunden ist, fuͤr die Rhein-Provinz außer Anwendung zu setzen, r Vorrecht des Fiskus in Bezug auf solche Zinsen überhaupt aufzuge⸗ gesetzlichen B zen, keine Folge geben, wobei Wir Unsere getreuen Staͤnde auf
811
die Petitione
836 wegen der Fesi
1411
dem Landtags⸗-Abschiede vom
s⸗ ö H 2 9 ine Bescheidung verweisen, ubrigens aber darauf in, daß das Gesetz sich nicht, wie
Da
Fruͤchte von Grundstuͤcken oder Gerechtsame
Hypotheken ⸗Amt
aber mehreren
1106 ö 15 ee KRI BnEꝓ„LI y* ziehun ihre Wählbarkeit im
rechnet werden kann, ist vollkommen deutlich und laͤßt eine ve schiedenartige Auslegung nicht zu; dem Antrage Unserer Staͤnde aber, dieselbe dahin zu modifiziren, steuer einer Gesellschafts Handlung den ziehungsweise 8 Thalern mehreremale in Betrag jedem der Theilnehmer in Beziehung auf die Waͤhlbar⸗ keit zum Landtags Abgeordneten angerechnet werde, muͤssen Wir
zu entsprechen Bedenken tragen.
10. Kommunal
— Die Redaction der uͤber die Kommunal-Verfassung Städte- und Landgemeinen in der Rheinprovinz zu erlassenden estimmungen, ist ihrer Beendigung nahe, und die baldige Publication derselben zu erwarten.
1839 B. 14 ent aufmerksam 6gesetzt worden ist,
daß, wenn die Gewerb Normalsatz von sich begreift,
Vertheilung der Rekruten fuͤr die Reserve Infanter Regimenter.
Unsere getreuen Staͤnde ut Berücksichtigung der zn deren Wiederherstellung ekar-Glaͤubiger, so wie über
Dispensationen,
Interessen
. U schraänkung solcher 9. einer naheren Prüfung Unterworfen Uns, ö. . . . sen Gegenstand betreffenden Vestimmungen des Proinzial Societäͤts-Reglements vom 5. Januar 1836 sich ergeben vor, ein darauf bezuͤgliches Gesetz dem naͤchsten Landtage zur B
4 8 1211110 168 51 R ) . gutachtung vorzulegen. Was aber den erneuerten Antra Bestäatigung des gewahlten staͤndischen Ausschusses bei der Pro vinzial-Feuer-Societät betrifft, so koͤnnen Wir mit Ruͤcksicht auf den §. 50 des Gesetzes vom 27. Maͤrz 1824 Unsere getreuen Stände nur auf die im Landtags-Abschiede vom 26. März 1839 deshalb enthaltene Erdͤffnung verweisen, und daher die vorgenom⸗ mene Wahl nicht bestaͤtigen.
wenn hierbei die Zweckmaͤßigkeit einer
22. Censur. Wegen Zusammenstellung und Revision der uͤber die Ver
waltung und formelle Handhabung des Censurwesens bestehenden
en haben Wir im Verfolg Zott ruhenden Herrn Ministerium Nor ferneren
Del
⸗ 9 42 . nserei ell
niehr .
esfr 1111 . N ö 8 Jsreiung ' Zemeinen, und insbe
8322 1 2 ö h . f 6 von der Verpflichtung zur Unterstuͤl rarmter Hinterbliebenen von Steuer-Beamten, kann zwar ni
a1 Saespre her verden. * 23 8 2 . . . F tj z 16gesprr . S eltens des S ts geschieht inzwischen
1 1m it 1Ibar 66 1 1 11 28 3 2 ö 1 unmittelbar alles Zuläassige, um das Schicksal solcher Hinterblie
1
benen zu sichern. In Gemäͤßheit der Ordre vom 6. Juli 1838
steht den saͤmmtlichen pensionsberechtigten unmittelbaren Staats beamten der Beitritt zur allgemeinen Wittwen Verpflegungs- An stalt offen, und die Aufnahme der geringe besoldeten Beamten bei derselben wird durch die Uebernahme der Retardatzinsen auf die Staatskasse wesentlich erleichtert. Duͤrftigen Wittwen von Steuer— zeamten, denen keine Pensionen versichert sind, sowie ihren Kin zern, welche das 15te beziehungsweise 17te Lebensjahr noch nicht uruͤckgelegt haben, werden alljährlich aus einem besonderen dazu gebildeten Fonds sehr bedeutende Geld-Unterstuͤtzungen gewaͤhrt,
1 — * — 2 R
Berichtigung schen Obligatione ᷣ 1 er Herzoglich sauischen Regierung streitig gewesene Beitrags-Verhaͤltniß durch das ergangene Austraͤgal-Erkenntniß festgestellt worden, bald erfo Kosten auf die Gewerbe-Steuer.
dem Gesetze vom 21. Januar Verwaltung zu erhebende Beischlag pCt. von der Gewerbe-Steuer fur den Betrieb stehender
Vertheilung Der Antrag, daß der 1839 zu den Kosten der Justiz
illen Gewerbesteuer⸗Klassen den einzelnen Steuerquo⸗ den moͤge, hat hinsichtlich des Westrheinischen
inz schon vor Eingang der Petition, durch Minister unterm 24. Juni d. J. erlas⸗
erhebung der Beischlaͤge fuͤr die Bezirks⸗
ug gefunden. Auch in Ansehung der auf
r belegenen Landestheile, in denen das Fran⸗
Anwendung kommt, ist auf den von Wunsch durch Unseren Finanz⸗Mini⸗ angeordnet. Muͤnzsystem. eines allgemeinen Dezimal⸗ eins-Staaten in Antrag da die Vortheile, ersprechen, von Uns rung, desselben viele wurde. Waaren. die öffentlichen Ver⸗ tail und auf Credit sentliche Abaͤnderung lge gegeben werden
)en
waͤssern zwischen
Unseren
den uͤbrigen angelegen seyn bestehenden emessene Weise
n dem Gesetze uͤber die Eisen—
Regi Ermessen
seßt keine Folge angestellten Pruͤl n Provinzen in achtheile steht. in Betreff des
is Die
falls provinz und
Klassensteuer selben Bedacht
ie Quoten derjenigen Personen, welche in den beiden Klassen veranlagt sind, und ihren Wohnsitz in mahl⸗ schlachtsteuerpflichtige Staͤdte verlegen, jaͤhrlich von Kontingente abgeschrieben werden, konnen Wir eben⸗ nicht willfahren. 1 mußte umgekehrt guch die Steuer von Personen,
Wenn dem Antrage stattgegeben