1841 / 320 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

1128 L6onide: I) La Demoiselle majeure. Vaudeville en 1 acte. 2) Bocquet pre et fils, vaudeville en 2 actes.

Freitag, 19. Nov. Im Opernhause: 1) Scene und Arie, von Paeini, gesungen von Dlle. Turowska. Y) Konzert fuͤr die Violine, (Eremier Concert), komponirt und gespielt von Camille Sivori, Schuͤler Paganini's und Mitglied der Philharmonischen Akademie in Florenz. Y Cavatine aus der Oper: Cenerentola, von Rossini, gesungen von Dlle. Turowska. Hierauf: Der See⸗ raͤuber, großes Ballet in 3 Abth., von P. Taglioni.

Sonnabend, 20. Nov. Im Schauspielhause: Emilia Ga— lotti, Trauerspiel in 5 Abth., von Lessing. Sonntag, 21. Nov. Im Opernhause: Iphigenia in Tau— ris, Oper in 4 Akten. Musik von Gluck. (Frau von Faßmann wird als Iphigenia wieder auftreten.)

Im Schauspielhause: Treue Liebe, Schauspiel in 5 Abth. von Eduard Devrient.

. ; 81 IIamburg, 15. For. Bank- Actian 1590 6. Engl. Russ. 1083.

Neue Anl. 21. ' 29 171 205. 335 17. Chili 71.

=. . 329 39 L 0m 4 n. 10. Nov. ons. 3 895. . 2 * Iloll. 51 5. . 5

Teseire 4E. Ausg. Sch. 108. 2153 2 Enxl. Russ. —. Bras. 56* Columb. 197. Mex. 25. . 35 Rente fin 5 55 Span. Rente

55 RNeapl. 106. 45.

Fern 133.

cour.

Faris, 12. Nov. 55 Rent, sin 80. 10. Anl. de 1841 fn eour. S1 20.

2 J 2257. Passive —.

27 20 8. 9 45 983. 35 255

Met. mos 7. de 1839 —.

2. Nor. 5 J Aul. de 1831

Wien, 5g).

13 Rank- Actiem

Rönigliche Schauspiele.

Donnerstag, 18. Nov. Im Opernhause: Die Gesandtin, ko— mische Oper in?z Abth. Musik von Auber. (Dlle. Tuczek: An— toinette; Mad. Pohlmann-⸗-Kreßner: Mad. Barneck.)

Im Schauspielhause: our le troisiüme début de

von uns festgestellt worden. Zur Aufbringung die- schen Buchhandlung (Ferd. zer Summen ist auf den Versicherungssonds der Ha- Straße 23, in derselben in ECuͤstrin

Bekanntmachungen.

Bekannt mach ung 5 ͤ

wegen . Ihlr. ein Beitrag von 1689 r. 31 * 6.

Verpachtung der in der Nieder Lausitz belegenen Koͤ— und aul den am 2. September . eingetragenen Ver

niglichen Domainen Vorwerke Sablath, Billendorf, eicherungssonds der Ilohiliar Brand. Versicherungs-

Jehsen, Meiersdorf und Rodstock nebst deren Gesellschast. . 40,771, 350 Ihlr. ein zon

. Zubehdrungen. . 53 K bro Cent“ von uns ausgeschrieben Ne,, r , n

Die in der Nieder Lausitz, 2WMeilen vyn der Kreis worden, welches wir den res, Mitgliedern hierdurch So eben erschienen bei L. Hasli stadt Sorau, belegenen fuͤnf Koͤnigl. Domainen⸗ Vor- anzeisen, Schwedt, den 6. Oktobei 1814. ,,,, werke Sablath, Billendorf, Ichsen Meiersdorf und Ilaupt Direction der. Hagelschaden und Mobilia , 6,

Rodstock, die mit dem Haupt-⸗Vorwerke Sablath ver⸗ Brand- Vęersicherunts -Gesells-hast.

bundene Brauerei und Brennerei nebst Krug Verlags Zierold. Kieckebusch.

pro Cent“ nasien, 8. 20 Sgr.

Beitrag von . K

leyer „La decke. Abendsterue, rechten, die zugehdrige Teichwirthschaft, wilde Fische⸗ 3 J . . ö 1. ĩ 5 1 5 85* . zisle 5. ö ' . . Für das l 1els 1 rei und die Acrndtedienste der Gartner zu Billendorf, J . ; ; ; all.. . sollen von Trinitatis 1512 bis Johannis 1863 zusam Literarische A nzeigen. ö das ; ée ; ) mer ge . i der in zwei verschied Pachtungen im Wege a . d 5 Sgr. Für Elöte u. Pfte. 15 gr. ,,, . . 865 So eben erschien in. meinem Verlage und ist zu Bals 20 Sgr. Für die Guit. 10 Sgr. es Mei 96 , ,, enrrzborf Und Rodstock haben gin der Stu hrschen Buchhandlung, Berlin, 7 S9*. Für das ganze OGrehest 3 6 6. por 9. . 66 d Rodstod Schloßplatz Nr. 2, Potsdam, Hohenwegstr, w, , . nebst Zubehdr, die andere ö ö ze p nhre ö, för de (Gerichte und Fu⸗ B. aus den drei Vorwerken Sablath, Billendorf und WJ 5 hien nebst Zubchdr stwiz - Kommissarien in dem Mand . ehse Zlibehdr 8 566 vi secsper D 8er 93 besteßl ahr de Fuͤr den Fall der Trennung wird in . . . . . . e. ö dem ersten Pachtjahre bei der Pachtung X. zu Meiers 34 . . . den . auf Kosten des Fiskus, jedoch mit felt dh f re, en inen g ö Alfe 33 Paͤrc * entge ö z ste de z . ö hach, ö 3 2 . * 5er, , 42 5 89 7 Huͤlff der vom Haͤchter, unentgeltlich zu leistenden nen, hinter feder coͤncernirenden Posttion nach R. Hlöte 15 S8r. E. Baufuhren ,, der Zeit folge geordnet wortlich abgedruckten, F. da Gui Str. FE. d, ö . s ' c zeste 8 ) ö 5 ; 286 2 9 d Die Gesafsmt-Pachtung besteht aus; pieseldenlrganzenden, abaͤndernden und erläutern Orehesgten 4 Ihlr; 22, . 20 mand den Gesctz en, Verorbnungen und Reskripten nebst ren Style (junge, Tänzerin 237 b Acer Tabellen zur genauen Berechnung und Verthei Adelaiden - Valz Wiesen . lung der Paufchguanten und einem chronolog: 129 k, . 1375 schen Register herausgegeben von C. Nau“ 66. e Teichflãchen . Land und Stadigerichts Secretair. 24 Druck 3 Summa der nutzbaren Grundstuͤcke 5or M. bogen in gr. 4. Th 33664 ) Hof- und Baustellen 19 Magdeburg, im November 1846. , w s unbrauchbares Land 173 Emil Baensch. rchester 1 Fhlr. 20 Sgr. F. d

uberhaupt. 5207 M. 65 (M. ten Style (junge Tänzerin 288 Die Einzeln Pachtung wuͤrde ö. Bei H. M. Fritsch in Stolp ist erschienen und 16 M. 40 IR. in allen Buchhandlungen zu haben, in Berlin bei

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, 31

von 30 Thlr. ein Jegn Pauls saͤmmtliche We 33 Baͤnden 12 17 secriptionspreise. 1ster bis 18ter Band. 10

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! 5

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J * 9. 11 ; ; ö 4 8 ö n 8 T e ö ; HE ö ; 18 ;

zas4 Thlr, is Ez. ve, nel. ztel jn Gelde; 2 Mchltt? Wr; Gill cn em fiche, ieren in, ae seen, lieber s

Der Verpachtung werden die Allgemeinen für die nhalt was nn wen , glichen sor the Advancement ęt hiesige Provinz unterm 16. April 18310 fesgestellten Zauns . und Schlachtsteuer 838. als Bedinguͤngen nebst einigen ndͤthigen Modificationen Vas gerichtliche Verfahren

Von Testamenten , Vi e , ,

! en ) ; . . , rt der Ren 3. tischen 1886n, Wer che . 38

zum Grunde gelegt. Dieselben können, so wie die und ite kö. Ressort der Verwaltungs- , „ic hnet ind. „Vir können, Pacht Anschläͤge, Karten Uu. f. w., in ünserer Regi- n, Rug ß seht de

Vorschriften fuͤr die, welche .. 2 stratur, die Pacht⸗-Festsetzungen und Pacht⸗Bedingun dein Könige oder, ,, , . Gesuche⸗ Birr

gen auch guf der Domaine Sablath eingesehen wer schriften, oder Beschwerden gubringen möllen Das

den. Pacht-Bewerher haben sich vor der Licitation Stempelwesen * Maß Muͤnz- und Gewichts or Uüber ein disponibles eigenthuͤmliches Vermbgen und unh Gesindeordnung Da Schied zwar für die ganze Pachtung von mindestens 20,0900 manns Institut Der Dorfschulz und dessen Amts Thlr., für Meiersdorf und Rodstock von 8 00 Thlr. verhaͤltnisse Polizeiliche Dorfordnung Allge⸗ und für Sablath, Billendorf und Jehsen von min

meine Polizei⸗Sachen Wo Polizei und Justiz 4. Erde und von dem Polarkreis destens 15 0090 Thlr. gehdrig auszuweisen und uͤber zusammen wirkt. Die Gewerbesteuer— Das Post ihre, Qualification als Detondmen glaubhafte Bel wesen BVersicherungs Anstalten Brief Titula⸗ Cm jkñ) scheinigungen beizubringen. i Dis turen Geschaͤfts-Aufsaͤtze Fremdwörterbuch . ,,,

Der Termin der Lieiration ist auf den Geschichte des Preußischen Staats. Das rasche trär , hnlicher, Iläufizkeit mit IS. Sezem ber,. d. J. Vormittag 10 uhr, Erscheinen dreier Auflagen ist das beste Zeugniß fuͤr . 1 mer wurde. in dem Sesstonszimmier der unterzeichneten htte die Brauchbarkeit des Werkes. . lung vor dem Regierungsrathe von Käster angesetzt k Un'er den erfolgenden saͤmmistchen Geboten chez. . ö unbedingte Auswahl vorbehalten. ; . Duech alle Buchhandlungen ist zu haben, in Ber⸗

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C *

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enland

Beilage

1429

Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung M 320.

Candtags Angelegenheiten.

Rhein⸗Provinz.

Denkschriften zu dem in Nr. 3ts der St. Ztg Abschiede.

gegehenen Landtags—

PrTO mem oria des Ministers des Innern und der Polizei ad Nr. 4672 und 4673 L. A.

betreffend den den Rheinischen Provinzial-Staͤnden vorgelegten Entwurfeines Gesetzes wegen Beschraän— kung der Parzellirung des Grundbesitzes.

Da die Rheinischen Provinzial-Staͤnde sich mit den von den dortigen Provinzial-⸗Behdorden in Vorschlag gebrachten, in den vor gelegten Entwurf eines Gesetzes wegen Beschraͤnkuͤng der Parzelli rung des Grundbesitzes aufgenommenen Bestimmungen uͤberall nicht einverstanden erklart, sondern ausdrücklich darauf angetragen haben:

die beabsichtigten Anordnungen nicht zu treffen, so wird zwar den Vorschlaͤgen, wenigstens fuͤr jetzt, keine Folge zu geben seyn, indeß scheint zur Verhütung unrichtiger Deutung des Zwecks und Inhalts des in Rede stehenden Gesetz⸗ Entwurfs eine nähere Erörterung der dagegen erhobenen Ausstellungen angemessen.

Den ersten die 88. 1 4 enthaltenden Theil des Entwurfs, wel⸗ cher fich auf die Festfetzung eines Minüni der Theilbarkeit der Grund stuͤcke bezieht, halten die Stande mit den eigenthuͤmlichen Verhaͤlt nissen, Sitten und Gebraͤuchen der Rhein⸗-Provinz fuͤr unvereinbar, weil, wie fie behaupten, die Parzellirung nur da zu einem selchen Grade gediehen sey, wo besondere Kultur-Arten, namentlich der Wein ünd Gemuͤsebau und der Anbau von Handels-Gewaächsen, oder die Naͤhe großer Staͤdte und Fabrikorte, uͤberhaupt oͤrtliche Verhaͤltnisse, die Bevdlkerung dichter zusammendraͤngten, unter die sen Umstaͤnden aber jede Beschraͤnkung der Zerstuͤckelungen nicht an ders als nachtheilig wirken koͤnne, insbesondere die der Bewohner hart treffen, ihr die Erwerbung eines Eigenthums und festen Ohdachs unmdglich machen und den Werth aller Grund stuͤcke herabdruͤcken werde.

In den anscheinend nicht genuͤgend beachteten Motiven zu dem Geseß- Entwurf ist indeß bereits ausgefuͤhrt, daß die geruͤgte Zer splitterung der Grundstuͤcke keinesweges nur da, wo sie eine nalüt— liche Folge der oͤrtlichen Verhaͤltnisse und eben deswegen unschaͤdlich ist, sondern auch in Gegenden und an Orten in sehr erheblicher Aus dehnung stattfindet, wo keine Umstaͤnde der von den Standen ange fuͤhrten Art obwalten, namentlich in den unfruchtbarsten Theilen der Regierungs-Bezirke Koblenz und Trier.

Auch sind dort die wesentlichen Nachtheile, welche aus dieser uͤbermaͤßigen Zersplitterung nicht blos hervorgehehen können, son dern nothwendigerweise hervorgehen mussen, und nicht selten be— reits hervorgegangen sind, speziell angegeben, und das staͤndische Gut achten enthält nichts, wodurch die Richtigkeit jener auf amtliche No tizen gegruͤndeten Anfuͤhrungen zweifelhaft wurde. Daß aber die ortlichen Verhaͤltnisse uͤberall beruͤcksichtigt, und zerstuͤckelnngen, welche nach denselben als nothwendig oder doch unschaͤdlich anzusehen, auf keine Weise erschwert werden sollen, sondern durch Festsetzung gewisser Graͤnzen der Theilbarkeit nichts weiter bezweckt worden, als die weitere Jersplitterung solcher Grundstuͤcke zu verhuͤten, deren Umfang bereits fo gering ist, daß sie durch Verkleinerung werthlos werden oder doch erheblich an Werth verlieren wurden, geht aus dem Entwurf selbst deutlich hervor, da nach demselben die Minima nicht allgemein, son dern kreisweise nach dem Gutachten der mit den örtlichen Verhalt niffen und Beduͤrfnissen vertrauten Kreisstaͤnde, und zwar fuͤr jede Kulturart besonders, festgesetzt, Hausplaͤtze und Gaͤrten in den Staͤdten aber ganz ausgenommen werden sollten. .

Wie dies mit den eigenthuͤmlichen Verhaͤltnissen der Provinz un vereindar seyn, und wie aus solchen, lediglich die Erhaltung des Werths der kleineren Grundstuͤcke und die

1 6 81 8 ärmere Klasse

Wohlfahrt ihrer Besitzer bejzweckenden Anordnungen eine allgemeine Entwerthung aller Grund stuͤcke und eine Gefaͤhrdung der aͤrmeren Klasse hervorgehen sollte, ist nicht wohl abzusehen.

Die dem zweiten Theil des Entwurfs zum Grunde liegende Ab sicht, namlich die Erleichterung und Befoͤrderung der Konsolidirung des Grundbesitzes durch Vertauschung und Zusammenlegung aller einzelnen denselben Besitzern gehdrigen Parzellen erkennen die Staͤnde selbst als heilsam an, halten aber die damit verbundenen Schwie rigkeiten für zu erheblich, als daß von desfallsigen Maßregeln irgend ein Erfolg erwartet werden konne.

Daß mit jeder Operation dieser Art nicht unbedeutende Schwie rigkeiten verbunden sind, ist zwar um so weniger in Abrede zu stel len, als in denselben das Motiv zu den vorgeschlagenen Bestim mungen liegt, die saͤmmtlich dahin gerichtet sind, diese Schwierig keiten, namentlich auch die in der staͤndischen Denkschrift speziell hervorgehobenen, so weit zu mildern, als es ohne Verletzung wohl erworbener Rechte geschehen kann; daß sie aber nicht unübersteiglich sind, geht schon daraus hervor, daß, wie in den Motipen angefuͤhrt, die Könsolidirung in mehreren Gemeinden bereits fruͤher im Wege quͤtlicher Hebereinkunft zu Stande gekommen ist.

War dies bisher moglich, wo der Widerspruch eines Einzelnen genuͤgte, die ganze Maßregel zu verhindern, wo hinsichtlich jeder einzelnen Hypothek und deren Uebertragung spezielle Verhandlungen erforderlich sind, und hinsichtlich der Stempel, Sporteln und son stigen Kosten keine, Erleichterung irgend einer Art stattfindet, so durfte wohl mit Sicherheit auf das Zustandekommen mehrerer Kon solidirungen gerechnet werden konnen, wenn die Uebereinstimmung von T der Interessenten fuͤr genuͤgend erklaͤrt, Stempel⸗ und Spor tel Freiheit bewilligt, die Bestimmung, daß die Hypotheken ipso jure von den abzutketenden auf die einzutauschenden Grundstuͤche übergehen, getroffen, uͤberhaupt dasjenige angeordnet wird, was nach dem Entwurf selbst mit bedeutenden Opfern fuͤr die Stagtskasse beabsichtigt worden.

Mit der Ablehnung dieser Anordnungen steht auch der Antrag: daß fuͤr einzelne Vertauschungen, Behufs der Konsolidirung

Stempel- und Sportel Freiheit bewilligt, fuͤr den Fall ausge dehnterer freiwilliger Zusammenlegungen kostenfreie Uebertra gung der Hypotheken angeordnet und der auf die aͤrmeren In feressenten fallende Theil der sonstigen Kosten auf die Staats Kasse uͤbernommen werde, nicht ganz in Einklang, da hiernach dasjenige, was im ausgedehnte sten Umfang offerirt worden, in einem sehr beschraͤnkten erbeten wird.

Die aus der Gewaͤhrung dieses Antrages fuͤr die Staats-Kasse hervorgehenden Ausfaͤlle und Belaͤstigungen wuͤrden zwar weit gerin ger seyn, als die nach dem Gesetz Entwurfe zu erwartenden, indeß dürften solche doch zu den dadurch zu erlangenden Vortheilen in einem viel unguͤnstigeren Verhaͤltniß stehen. Im allgemeinen Kul tur-Interesse kann die Konsolidirung nur dann don erheblichem Nuz zen seyn, wenn sie sich uͤber ganze Feldmarken und über die Grund stuͤcke aller Besitzer erstreckt; durch einzelne Vertauschungen kann zwar mdglicherweise der Einzelne gewinnen, das Gemeinwohl aber nie er heblich gefoͤrdert werden. Ueberdies liegt die Besorgniß nahe, daß die Bewilligung der Stempel- und Sportel Freiheit fuͤr einzelne Tauschgeschäfte gemißbraucht und auch dann in Anspruch genommen werden wuͤrde, wenn denselben ganz andere Zwecke, als der der Kon solidirung zum Grunde liegen.

Es duͤrfte daher unter den obwaltenden Umstaͤnden angemessen seyn, auf den gedachten Antrag nicht einzugehen, sondern es vielmehr fuͤr jetzt bei den bestehenden Gesetzen zu belassen.

staͤndische

Schließlich kann nicht unerwaͤhnt bleiben, daß fuͤr die Kreise Roes und Dulsburg, deren Verhaͤltnisse in mehrfachen Beziehungen von denen der ubrigen Kreise der Rheinprovinz abweichen, und auf welche daher der den Rheinischen Provinzial-Sfaͤnden vorgelegle Ent⸗ wurf niemals hat Anwendung finden sollen, die Festsetzung bestimm ter Graͤnzen der Theilbarkeit uͤberall nicht beabsichtigt worden, indem die desfallsigen Vorschlaͤge lediglich durch die eigenthümlichen, in den Motiven des Entwurfs auseinandergesetzten Verhaͤltnisse veranlaßt worden.

Berlin, den 25. Oktober 1841.

(gez.) von Rochow.

Denkschrift des Justiz Ministers Muͤhler, Errichtung eines Hypotheken-Amtes in Elberfeld.

betreffend die

Die Einrichtung eines Hypotheken-Amtes in der Stadt Elber⸗ feld ist schon seit langerer Zeit Gegenstand von Verhandlungen ge wesen. Der Hauptgrund, durch den der Antrag der staͤdtischen Be⸗ hoͤrde zu Elberfeld auf Errichtung eines eigenen Hyvotheken-Amtes in dem Jahre 1830 gerechtfertigt werden sollte, waren die haͤufigen Verzoͤgerungen, die dem damaligen Hypotheken-⸗Verwahrer zur Last gelegt werden. Die Sache blieb aber damals liegen, weil die Stadt sich zur Uebernahme der Kosten, welche die Bildung eines neuen Hypotheken Amtes, und namentlich die Umschreibung der Register erfordern wuͤrden, nicht verstehen wollte. ö gegenwaͤrtig der fruͤhere Antrag von Seiten des 1 auf Veranlassung des Landtags⸗Deputirten de olUberfeld, derholt wird, so ist vorerst zu bemerken, daß der nzial-Landtag, wenn er gleich von Inkonvenienzen spricht, ohne .Hanzugeben, doch weder uͤber Verzoͤgerungen klagt, noch ge imtsfuͤhrung des jetzigen Hypotheken-Verwalters Beschwerde k t, seinen Antrag vielmehr einzig auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Ventose 7. J. (11. Maͤrz 1799) stuͤtzt, nach dessen Inhalt an jedem Orte, an dem ein Gericht erster Instanz, oder nach dem heutigen Sprachgebrauche ein Landgericht ist, auch ein Hypotheken-Amt seyn soll. Das angefuͤhrte Gesetz sagt nun aller

3 * 8 ! was oben

dings angefuͤhrt worden, ohne eine Ausnahme von der ausgesprochenen Regel zu gestatten. Dieses Gesetz ist aber in dem Herzogthum Berg niemals publizirt worden; der Inhalt desselben t zwar in dem Bergischen Dekrete vom 3. November 1809 wieder

weil aber nach dem Bergischen Dekrets vom 17.

1811 uͤber sation der Gerichte mittelst einer

Ausnahme von der Regel, in Elberfeld, obgleich der Hauptort eines ein Gericht erster Instanz nicht errichtet werden sollte, so

zer jetzt erhobene Anspruch nur durch die im Jahre 1834 er zildung eines Landgerichts in Elberfeld unterstutzt werden

Es sprechen aber gegenwaͤrtig sehr erhebliche Gruͤnde dagegen. Nach dem Franzoͤsichen Gesetze sollte allerdings an dem Sitze eines Gerichts erster Instanz auch ein Hypotheken-Amt seyn, aber der Satz galt auch umgekehrt, daß an dem Sitze eines jeden Hypotheken⸗ Amts auch ein Ge icht erster Instanz war.

Dieser Grundsatz ist aber laͤngst aufgegeben worden, wie dies Umstand beweist, daß in Krefeld, Malmedy, Bonn, Pruͤmm, Si mern und Siegburg Hypotheken-Aemter bestehen, ohne daß an einem dieser Orte ein Gericht erster Instan; Ist aber der Grundsatz der Franzoösischen Gesetzgebung in der Art verlassen, daß an sechs Or ten Hypotheken-Aemter ohne Gericht erster Instanz bestehen so laßt sich nicht mehr behaupten, daß an dem Sitze eines jeden Landgerichts auch ibnh wendig ein Hypotheken- Amt seyn muͤsse. Das Ünhalt bare eines solchen Schlusses, wie er im Interesse der Stadt Elberfeld gegenwaͤrtig geltend gemacht werden soll, wird noch weit bemerkbarer hervortreten, wenn man die gegenwaͤrtige Lage der Sache mit dem zustande vom Iahre 1799 resp. 1810 vergleicht.

Die Franzosische Regierung fuͤhrte eine neue materielle u melle Gefetzgebung ein, mußte daher auch die Behoͤrden so bilden wie sie zur Ausfuhrung der neuen Gesetze noͤthig waren Das gefundene wurde deswegen ruͤcksichtslos bei Seite gescht neue an dessen Stelle gesetzt, weil nur dadurch die Ausfuͤhru neuen Gesetzgebung moͤglich wurde

Der auf diese freilich gewaltsame Art herbeigefuͤhrte stand existirt gegenwaͤrtig schon uͤber 30 Jahre im ; Berg; handelt sich gegenwartig nicht von einer neuen Gesetzge bung, nicht von einer Veranderung der Gesetzgebung, sonder einer einzelnen Maßregel, welche vor 30 Fahren ganz füglich ausgefuhrt werden koͤnnen, wie sie an vielen Orten wirklich fuͤhrt worden, deren Ausfuͤhrung aber jetzt so bedenklich ist, d nur in einer dringenden Nothwendigkeit ihre Rechtfertigung wuͤrde finden konnen.

Daß eine solche dringende Nothwendigkeit sich in keiner Hinsicht behaupten.

Die Verlegung eines Hypotheken⸗-Amtes nach Elberfe nur für diese Stadt und deren Umgebung von irgend einer auch geringen Bedeutung seyn

Fuͤr die Kreise Solingen und den Gerichts-Bezirk Mettmann

kann es nur hoöchst gleichguͤltig seyn, ob sie dem Hypotheken-Amte zu Duͤsseldorf oder zu Elberfeld angehdͤren. Es ist eine bekannte Sache, daß die Kapitalisten selten, vielleicht nie, mit denjenigen, welche ein Darlehn nachsuchen, sich persoͤnlich in Unterhandlungen einlassen, diese vielmehr in der weit allgemei teren Regel den Notarien uͤberlassen, welche die Schuld- Urkunden aufnehmen und deren Eintragung in die Hypotheken⸗Register be sorgen. Die Notarien in Elberfeld muͤssen aber fur diese Arbeit eben so gut remunerirt werden, als die Notarien in Duͤsseldorf. Die (Gebuͤhren selbst sind durch den der Notariats-Ordnung vom 25. April 1822 angehaͤngten Tarif festgesetzt.

Kosten werden also nicht erspart Elberfeld nach Duͤsseldorf.

Persdͤnlicher Verkehr mit dem Hypotheken- Amte findet nicht statt; ein brieflicher Verkehr mit dem Hypotheken-Amte zu Duͤssel dorf kann gegenwaͤrtig kaum eine Unbequemlichkeit genannt werden weil durch die Eisenbahn die Entfernung von Duͤsseldorf nach El berfeld beinahe ganz verschwunden ist.

Wollte man die Verzoͤgerung, welche durch den Verkehr mit dem Hypotfheken-Amte zu Duͤsseldorf herbeigefuͤhrt wuͤrde, geltend machen so ist zu bemerken, daß eine solche nur von den Bewohnern Elber felds und der Umgebung behauptet werden konnte, daß aber auch fur diese der Nachtheil, den man zu besorgen scheint, in der That nur scheinbar ist.

Beschleunigung ist in der weit allgemeineren Regel nur bei der Eintragung wuͤnschenswerth, damit durch eine andere Eintragung der Vorrang nicht verloren gehe,

Num ist aber die gesetzliche Hypotheke der Minderjaͤhrigen und der Ehefrauen auf das Vermoͤgen des Vormundes und des Eheman nes nach Art. 2135 des Civil-Gesetzbuchs auch ohne Eintragung voll kommen wirksam. ; .

Wird eine Conventional-Hypotheke fuͤr ein Darlehn bestellt, so kann felbst eine wirklich verzoͤgerte Eintrggung dem Kapitalisten kei nen Nachtheil bringen, weil, wie die taͤgliche allgemeine Praxis be weist, das verheißene Kapital erst ausgezahlt wird wenn die Hypo— theke eingetragen und durch fruͤhere Eintragungen deren Sicherheit nicht gefaͤhrdet ist.

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Möoglicherweise ließ sich daher ein aus der Verzögerung der Ein⸗ tragung entstehender Nachtheil nur denken, wenn die Hypotheke aus einem richterlichen Erkenntnisse hergeleitet wird, und mehrere Erkennt⸗ nisse gegen denselben Schuldner ergangen sind.

Wenn nun diefe Erkenntnisse, wie sehr leicht moͤglich ist, nicht in Elberfeld, fondern in Köln oder Düsseldorf ergangen sind, so i es ganz gleichgültig, ob die Eintragung in Elberfeld oder Duͤssel⸗ dorf geschehen muß. Was aber die in Elberfeld selbst ergangenen Erkenntnisse betrifft, so sind alle Glaͤubiger, welche solche erstritten hahen, in. ganz gleicher Lage, und sie (önnen in Elberfeld wie in Duͤsseldorf durch die Aufmerksamkeit und Thaͤtigkeit eines Anderen den gewünschten Rang einbuͤßen. Es darf jedoch hier darauf auf⸗ merksam gemacht werden, daß alle Eintragungen, welche an demselben Tage stattfanden, unter einander gleichen Rang haben, wie der Art. 2147 des Eivil-Gesetzbuches bestimmt. Bei der sehr leichten und frequenten Communication zwischen Düsseldorf und Elberfeld kann man sich aber ohne ganz beson dere Sreignisse unmdglich um . dei ganz besonderen Ereignissen laͤßt e Verspaͤ g auch selbst de enken, wen in Hy heken⸗ Amt in Elberfeld . . en n, ,,

Mit allem Rechte darf man deswegen sagen, daß die Errich⸗ tung einc Hypotheken⸗Amtes zu Elberfeld fuͤr die Bewohner dieser . selbst kaum einen bemerkenswerthen Vortheil herbeifuͤhren

. Dagegen sind die Nachtheile, welche ö beantragten Ver⸗ nder nyermeidlichk Bervora ehe ; . 8. kJ hervorgehen zon weit groͤßerer

Im Allgemeinen ist die Veraͤnderung mit den Hypotheken-Aem⸗ tern im hoͤchsten Grade bedenklich, weil so sehr leicht Verwirrungen entstehen und wohlerworbene Rechte verlore konnen. Des—⸗ wegen hat man die fruher errichteten Hyp in- Aemter unverän—⸗ dert beibehalten, hat denselben ihren fruͤheren Amtsbezirk selbst da, wo dieser verschiedenen Regierungs-Bezirken angehört, ungeschmaͤ⸗ lert belassen, und nur da, wo eine Verwirrung der Graͤnzen der den bestehenden Hypotheken Aemtern ursprünglich angewiesenen Be zirke wirklich eingetreten war, diese durch legislative Maßregeln be— seitigt, wie durch die Verordnung vom 20. Oktober 1832 gesche⸗ hen ist.

Will man auch hiervon absehen, so darf man doch nicht unbe— achtet lassen, daß wahrend zehn Fahren nach Errichtung eines Hy potheken⸗-Amtes in Elberfeld aus den Registern beider Hypotheken Aemter Auszuͤge genommen werden muͤssen, um den Vermdgenszu stand eines Mannes zu kennen, der gegen Bestellung einer Hypo theke ein Kapital aufzunehmen sucht, daß man ebenfalls waͤhrend zehn Jahren, wenn eine Suhhastation eingeleitet werden soll, zwei Auszuͤge aus den Hypotheken Registern zu Duͤsseldorf und Elber feld nehmen, die Beschlagnahme in beiden Registern eintragen, das Subhastations⸗Patent i B zustellen lassen muß, daß en ch der Beendigung des Collocations Verfahrens die Loͤschung in den Registern beider Hypotheken⸗Aemter geschehen muß.

Daß hierdurch die Beweises.

Aber auch nach Ablauf der zehn Jahre werden diese Uebelstäͤnde zum großen Theile noch fortbestehen, denn sehr haͤufig wird der Fall eintreten, daß das Vermoͤgen des Schuldners theilweise in dem Be⸗

zirke 8

Kosten sehr bedeutend werden, bedarf keines

ke von Elberfeld, theilweise in dem von Duͤsseldorf liegt, die Eintragung einer dieses Vermdͤgen betreffenden Hypotheke daher n den Registern beider Orte geschehen muß, im Falle einer Sub— hastation die J konvenienzen, deren schon Erwaͤhnung geschehen

ist, sich wiederholen werden, und der Ankaͤufer der Grundstuͤcke da n Erwerbungs-Vertrag in beiden

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vird, seine 11e

zu lassen.

Erwaäͤgt man diese das große Publikum treffenden Nachtheile und pecuntairen Opfer, welche zuletzt dem Schuldner zur Last fallen, und vergleicht man dieselben mit dem Vortheile, welchen die Errichtung eines eigenen Hypotheken-Amtes zu Elberfeld herbeifuͤhren kann, so wird man sich leicht uͤberzeugen, daß diese Vortheile durch die Nach heile bei weitem aufgewogen werden, daß die letzteren das große Publikum treffen, während die Vortheile, an sich hoͤchst unbedeutend, nur einer kleinen Zahl der Bewohner zu Gute kommen. Verbindet man hiermit den Umstand, daß das Beduͤrfniß einer Abaͤnderung ptet, weit weniger nachgewiesen ist, die Behauptung eines

ich durch eine mehr als dreißigjaͤhrige Erfahrung wi—

wuͤrde, so muß man sich uͤberzeugt fuͤhlen, daß der

chen Pi zial Landtags auf Errichtung eines

Elberfeld zür Beruͤcksichtigung nicht

ite bestrittenen Attributionen

errlichen Bestimmun⸗

ege! Ausfuͤhrung den Behdör⸗—

erfor nstructionen zu ertheilen, welche jedoch in⸗

erhalb der Graͤnzen des auszufuͤhrenden Gesetzes sich halten muͤs⸗ en und ihm auf keine vidersprechen duͤrfen.

Nun ist in sten Reglement vom 17. Maͤrz 1828 hinsichtlich der Landraths-Wahlen verordnet, daß die Kandidaten aus den Rittergutsbesitzern oder den notabelsten laͤndlichen Grundbesitzern im gewahlt werden sollen. .

Daß unter den notabelsten Grundbesitzern diejenigen zu verstehen sind, welche relativ bedeutendste Grund⸗Eigenthum im Kreise besitzen, ist schon nach dem Wortsinne keinem Zweifel un⸗ terworfen. Es geht aber auch aus der Absicht, welche der Einrichtung der Landraths-⸗Wahlen zum Grunde liegt, hervor. Hiernach sollen nur solche Kandidaten zu den Landraths-Aemtern gewaͤhlt werden, welche dem Kreise und seinen Interessen durch ein bedeutendes, eben um seiner Bedeutung wegen minder leicht verkaͤufliches Grund-Ei⸗ genthum angehdͤren, von welchen man daher auch erwarten darf daß sie das Landraths-Amt mit Eifer und Liebe zu ihrem Lebens⸗ zwecke machen werden. .

In den dͤstlichen Provinzen ist die Wahl auf Rittergutsbesitzer beschraͤnkt, weil ihrer dort in hinreichender Zahl vorhanden sind, um die erforderliche Auswahl moͤglich zu machen, und weil hier fast jedes große laͤndliche Grund- Eigenthum zu den Ritterguͤtern gehort. Bei der geringeren Anzahl dieser Guter in der Rhein Provinz sind aber auch die notabelsten anderen ländlichen Grundbesitzer fur waͤh bar erklart worden, um den Kreis der Waͤhlbaren zu erweitern,

Welche Groͤße des Grund-Eigenthums hierzu in jedem Theile er⸗ forderlich sey, ist aber im Reglement nicht bestimmt worden und hat nicht allgemein bestimmt werden konnen, da die Verhaͤltnisse in jedem Kreise verschieden sind, in dem einen viele laͤndliche Guͤter von bedeu⸗ tendem Umfange seyn koͤnnen, und man daher, um die Grundbesitzer zu den notabelsten zu rechnen, bei einem hohen Stenersatze stehen bleiben kann, wahrend in dem anderen Kreise so große . 4 der in ganz geringer Anzahl oder gar nicht vorhanzen sind und man sich deshalb mit einem geringeren Steuersatze begnügen . on

Sache der Ausführüng war es daher, den Satz . Kreis dem Worte und Sinne des Reglements gemaͤß, aufzufinden und fest⸗

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