1841 / 355 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

strafe von zwei bis fünf Thalern oder mit Gefaͤngnißstrafe von drei bis acht Tagen n belegen. Hat er jedoch nur die vorschriftsmaͤßige Abmeldung versaͤumt, sich aber rechtzeitig in dem Bezirk seines neuen Aufenthaltsortes angemeldet, so trifft ihn nur Geldstrafe von einem bis zwei Thalern oder Gefaͤngnißstrafe von einem bis zwei Tagen. Diese Strafen fuͤr die unterlaissene An oder Abmeldung sind, auf Re⸗ quisition des Bataillons Eommandeurs, durch die Eivil-Behoͤrde fest⸗ zusetzen und sofort zu vollstrecken. .

§. 10. Auf die Offiziere der Landwehr kommen die in den S8. 33 —– 35 enthaltenen Bestimmungen gleichfalls zur Anwendung, je= doch kann fuͤr die ss. 33 39 bezeichneten, zur Disziplinar-Bestrafun geelgneten Vergehen gegen sie hoöͤchstens ein sechstaͤgiger Stuben Arrest verhaͤngt werden. g dieser zur Bestrafung nicht ausreichend, so muß gegen sie auch da, wo gegen die Gemeinen Disziplinar⸗Bestrafung Fattfinben kann, gerichtlich: Bestrafung erfolgen. In den Faͤllen des 5§. 39 darf gegen Offiziere der Landwehr niemals Geldstrafe, sondern nur Stuben-⸗Arrest eintreten. ;

S 41. Sie in den 86, 32 —= 0 enthaltenen Bestimmungen gelten auch in Anschung der Neserve Mannschaft, der mit Vorbehalt der Wiedereinberufung entlassenen Train⸗Soldaten und der auf un bestimmte Zeit beurlaubten, aber noch zur etatsmaͤßigen Friedens⸗Staͤrke gehd fenden Soldaten des stehenden Heeres. Von jeder andwehr⸗Bataillons⸗Commandeur den betreffenden Truppentheil so⸗ fort zu benachrichtigen.

Vierter Abschnitt. Von der Disziplinar-Bestrafung der Militair Beamten.

8. 42. Gegen Militair⸗Beamte, die ausschließlich unter Militair

Befehlshabern stehen, uͤbt der Militair-Vorgesetzte die Disziplinar⸗

———

Bekanntmachungen.

. . egen die zuletzt dachten Beurlaubten verhängten Disziplingr⸗-Bestrafung hat der

wovon 9 ausgegeben sind, I Quixote 5 Thle, Novellen r und Aar Thl., Persiles

1596

Strafgewalt nach Maßgabe ihres Ranges innerhalb derselben Graͤnzen

aus, wie gegen die ihm untergebenen Personen des Soldatenstandes.

s. 43. Militair⸗Beamte, die sowohl unter einem Militair= Vorgesetzten, als unter einem Verwaltung -Vorgesetzten oder unter net Verwaltungs- Behörde) stehen, sind der Disziplinar⸗Strafgewalt des Letzteren ausschließlich unterworfen, wenn von ihnen bei ihren Dien si-⸗Verrichtungen gegen die wissenschaftlichen Grundsaͤtze oder ad⸗ ministrativen Vorschriften verstoßen worden ist, welche die Grund⸗ lage ihrer Amtsthaͤtigkeit bilden, und es mithin bei Beurtheilun ihrer Vergehen und ihrer Strafbarkeit auf, die hesondere Kenntni diefer Grundsaͤtze und Vorschriften ankommt. Alle andere Dizivli⸗ nar⸗Vergehen solcher Beamten fallen der Bestrafung durch den Mili⸗ tair⸗Vorgesetzten anheim, wodurch jedoch die Mitaufsicht der Ver⸗ waltung - Vorgesetzten (oder der Verwaltungs⸗Behoͤrde) uͤber die sitt⸗ liche Führung des Beamten und die Befugniß, auch ihrerseits die⸗ serhalb, wo es Voth thut, mit Disziplinar⸗Maßregeln einzuschreiten, nicht ausgeschlossen wird. Wo die Graͤnzen dieser beiden Subordi⸗ nations - Verhaͤltnisse zweifelhaft seyn sollten, muͤssen bei Ausübung der Disziplinar-Strafgewalt die fuͤr diese Beamten ertheilten beson⸗ deren Dlenst Vorschriften und Insteuctionen beruͤcksichtigt werden.

s. 41. Der Militair⸗Vorgesetzte darf, wenn er nach vorstehen⸗ den Paragraphen zur Disziplingr⸗-Bestrafung befugt ist, gegen die oberen (im Offiziers Range stehenden) Militair⸗Beamten einfache Verweise und Srdnungs⸗Strafen, gegen die unteren (im Unteroffi⸗ ziers Range stehenden Militair⸗Beamten aber die nach ihrem Range anwendbaren Arreststrafen (8. 5 B. 2 und 3) verhaͤngen.

s. 45. In den Verhaͤltnissen, in welchen Militair⸗Beamten nach 8. 45. den Verwaltungs⸗Vergesetzten untergeordnet sind, haben diese die Disziplinar-Strafgewalt nach den fuͤr Civil-Staatsdiener beste⸗ henden Vorschriften auszuuͤben.

Allgemeiner Anzeiger für die Preustischen Staaten.

Bei E. S. Mittler (Stechbahn 3) ist zu haben:

welche enthalten: Don Der

§. 46. Die Militair⸗ und Verwaltungs⸗Vorgesetzten haben von der gegen einen ihnen Beiden untergeordneten Beamten verhängten Dis ivlinar-Bestrafung, insofern dieselbe nicht blos in einem Ver— weise besteht, sich gegenseitig Mittheilung n machen.

8. 47. Insoweit sonst für cinjelne Klassen von Militair Beam. ten besondere Disziplinar-Strafbestimmungen gegeben sind, kommen diese zur Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Allerhoͤchsten Unterschrift und beigedruck tem Koͤniglichen Insiegel.

Gegeben Sanssouci, den 21. Oktober 1811.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.“

Die in demselben Blatte der Gesetz⸗⸗ Sammlung enthal—⸗ tene Allerhoͤchste Kabinets-Ordre, die Aufhebung der Lohnfuhr— Abgabe betreffend, lautet folgendermaßen: j

Auf Ihren Bericht vom 3ten d. M. bestimme ich Ich hierdurch, daß die nach Nr. 2 der Verordnung vom 10. Januar 1824 (Gesetz Sammlung 152 Seite sö) von den Mieths- Kutschern und Lohn—⸗ Fuhrleuten, bei Personenführen über zwei Post-Meilen, an die Post Kasse zu entrichtende Abgabe, vom 1. Januar 1812 ab, gaͤnzlich aufhdren soll. Dieser Befehl ist durch die Gesetz⸗ Sammlung bekannt zu machen.

Charlottenburg, den 10. Dezember 1811. Friedrich Wilhelm. An

die Staats⸗Minister von Nagler und Grafen von Alvensleben.

Julius 18130. Zweite

Predigt gehalten am 5. hlr.

Aufl. gr. 8. geh. 1

Nothwendiger Verkauf. und Sigismun Stadtgericht zu Berlin, den 16. November 1841. Das in der Zimmerstraße N

stuͤck der verehelichten Dousseck, jetzt deren Erben thea,

zugehdrig, gerichtlich abgeschaͤtzt zu 8o76 Thlr. 15 Sgr. das Werk

1 Pf., soll Theils erlischt

dessen 2r

da 2 Thle.

Theil dann im Dezember folgt und

schließt. Mit der Ausgabe des letzten der Subserprs. und tritt dafuͤr der

am 19. Juli 1842, Vormittags 44 uhr, Ladenpreis ein mit 9 Gr. fuͤr den Theil und 4! Thlr.

an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

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G. P.

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Zu diesem Termine werden auch die etwanigen un- in Deutschen Uebertragungen herausgegeben v. Fr.

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der Praͤklusion, vorgeladen.

26 8d j 2 3 ĩ . 2 79 8 1 * O k des Königs Hochstraße 6 B. Noch in diesem Jahre

Nachdem der aus Astenbeck, Koͤniglich Hannover- erscheinen Kär schen Amts Wohldenberg, gebuͤrtige 3 . tro er ech nen gen! dtn aufe dem d Cisenhzmmner zu Löttmaringhaufen f Fir . verstorbene Rentmeister Franz Friedrich Buch, in Bann Ag dem von selbigem errichteten Testamente seinen Mirtler Schwester- und Bruͤderkindern ein nach dem Tode? ti ; seiner als Universglerbin eingesetzten Ehefrau zahl⸗ bares Legat von Viertausend Thalern, den Thaler er Arn zu 60 Stuber gerechnet; ingleichen die am 4 No⸗-sund Leipzig ist vember ss24 zu Meschede verstorbene Wittwe desselben, handlungen, z Marie Balduina, geb. Pape, in ihrer letztwilligen Dispositson den Geschwisterkindern ihres vor. edach⸗ fen welland Ehemannes ein Legat von Dreihundert Thalern ausgesetzt, und insbesondere der Erstere, der Rentmeister Buch, es der Obrigkeit zu Hildesheim überlaffen hat, das von ihm seinen Geschwisterkindern bestimẽmte Legat unter diesen nach Bedürfniß und BVerdienst zu vertheilen, in Gemaͤßheit dieser Verfuͤ⸗ gung nun auch, und zwar nach Beendigung des uͤber zen Nachlaß der Wittwe Buch erdffneten Liquida⸗ tions- Prozesses, das Percipiendum der Legatare won dem Königlich Preußischen Land- und Stadtgericht zu Meschcde dein unterzeichneten Gerichte eingesandt worden ist; so werden alle diejenigen, welche sich zur Theilnahme an den oberwaͤhnten Legaten für berech⸗ ssat halten und sich dahier nicht bereits gemeldet haͤben, hierdurch vorgeladen, so gewiß in dem vor dem unterzeichneten Stadtgerichte auf Dienstag, den 15. März 1842,

; 11 uhr, . ö angesetzten Termine zu erscheinen und sich gehdrig Xu . zu legitimiren, als sie ansonst bei der Vertheilung der fraglichen Legatengelder unberuͤcksichtigt bleiben p wurden. ö

Hecretum Hildesheim, den 1. Dezember 184.

Das Stadtgericht. ; v. Schwarzkopf.

ster Band Lustspiel;

sotel, (9 Dresden.) Th. Hell,

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Literarische Anzeigen.

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Baärmann. Ir bis 36r Theil.

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Meli J ? Velinpap. geh. « J Thlr. ang fin ön

ie ausge 36 Thei lten: Godolphin in . ). . Die ausgegebenen 36 Theile enthalte Godolphin oft? ä nd er Fran hstsche verhaͤngnißvolle

3 Thle, Aram 4 Thle., Pelham 5 Thle., Devereur 5 Thle., Elifford 5 Thle., Nacht und Morgen 5 Thle.) der Verstoßene 5 Thle., die letzten Tage Pompeji's 4 Thle. Zunaͤchst folgen nun Rienzi, Maltravers, Allcc, die Pilger des Rheins, dann die kleineren No⸗ vellen. Die ganze Sammlung wird 51 Theile um⸗ fassen und noch vor Jahresschluß vollstaͤndig ausgegeben. Galerie zu Bulwer's Romanen,

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und. Im November werden versender: der 3Zte Theil der Novellen und der iste des ar. M belegene Grund- noch nie Deutsch uͤbersetzten Schaͤfer Nöomqunß Gala

Der Zigeuner 6 Bdchn., merksam.

Dann

Deutsche Zollverein, sein - 3 nun nn von

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des Ministeriums des Innern. 15 5 gr. 8. geh. 2 Thlr.

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Berlin bei

Das christliche Leven. Predigt am Tage der Gedaͤchtnißfeier Sr. Majestaͤt des hochseligen Koͤnigs Friedrich Wilhelm's III., den 19. Julius 1840, Nachmittags gehalten. gr. 8. geh. 1m Thlr.

Der Tod, ein Lehrer der Weisheit. Pre— digt am 7. November 1841 gehalten. gr. 8. geh. nn Thlr.

Ferner erschlen von demselben Verfasser ebendaselbst:

Abendstunden. Zweite, vermehrte Ausgabe in Einem Bande. 8. Druckpapier 2 Thlr. kart. 25 Thlr. Kupferdruckpapier 23 Thlr.

Adalbert's Bekenntnisse. Zweite vermehrte Ausgabe. gr. 12. geh. 14 Thlr.

Die Lehre vom göoͤttlichen Reich. gr. 8. geh. 1 Thle.

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.

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8. Velinpapier. gebd. 25 Thlr. 9

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O

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25 8

; hlr.,, Winter? s Opfersest

; Mehuls Joseph 1 1

V eise

153 Thlr., Paër's Sarg ino 13

rösa's Bie heimliche Ehe 2Z Thlr., Boiel-

diu's Johann v. Paris 15 Thlr;, Ross i-

sall aufgenommenen ersten 18 Lieserungen enthalten: dem ist der zehnte Band fuͤr sich zu erhalten unter Rossini's dem Titel:

ö n

. chemische Operatloͤnen und Geraͤthschaften nebst Er Familie Rossini's Barbier von Sevilla e Thir;, Boiel dieu' s PD ame 2 Thlr. Rossini's Othello i 5 Thlr., Gim a-

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Das Kreuz Chri sti r etzt

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nd Theil. i Theil. Auflage. Vom Tode.

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Das Nibe⸗

Shakespeare's Maͤdchen Theodor Neu, schokke's KI5hber, durch alle hiesigen Kunst-

is3t, 1832 u. 1837 gehalten. 2te Aufl. gr. 8. 13 Thlr. ] ; is nderen Titel: Der Dien Band 6. bis 9. unter dem beso 2 Their . ,, I zweiter 3Zte von neuem , i ate von neuem durchgesehene herausgegeb. von de Brack. Aus dem gran osi schen Vierter Theil. gr. 8. Jeder 13 Thlr. eee 1 3 T X) Franz

. Stehe! Wie haben fie iy so lieb gehabt.

straße 4, zu haben: k ..

Erzaͤhlungen und Gedichte fuͤr die gebildete Jugend Rosali e Koch. ö 8. 9 Bogen. geheftet. 117 Sgr. Der In oh arde. ͤ Erzaͤhlung fuͤr die Jugend,

von Derse!l ben. 5 Bogen. 8. ;

von

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(Aus ersterem apart abgedruckt.) Beide Werkchen bilden treffliche echt christliche Weihnachts- oder Festgaben fuͤr die Jugend.

van Beethoven.

Das im Jahr 1817 in Mödling bei Wien von Herrn

besonders charakteristisch ähnliche Brusthild

van Beethoven's

-in natürlicher Grölse, ist für Verehrer des grolsen Komponisten, zunächst in einer kleinen Anzahl von r Exemplaren, in Imperial - Folio, lithographirt von Schüler des Herrn Professor von und Musika 1 Thlr. 15 Sgr. zu haben.

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d Handbuch des Pionierdienstes, bearbeitet von den Preuß. Ingenieur⸗-Offizieren: Ca— pitain Oettinger Cap. Wascher sleben Cap. v. Köckritz und Lieut. Groösser. 2 Thle, nin 3 Abtheil, mit 37 Kupfertafeln. 8. geh. 4 Thlr Daraus sind besonders zu haben:

Vollstaͤndiges Handbuch der Feldbefestigung

1 des Sappeurs

Der Sienst des Pontonier Die Vorposten der leichten Kavallerie,

geheftet, 1 Thlr. 15 Sgr. Flemming in Glogau.

b

Allgemeine

Preußischt Stagts-Zeitung.

Berlin,

Inhalt.

Amtliche Nachrichten.

Landtags⸗Augelegenheiten. Provinz Brandenburg. Land⸗

tags Abschied.

Frankreich. Paris. Versammlung der General ⸗Conseils des Ackerbaues, des Handels und der Fabriken. Vermischtes. Schreiben aus Paris. (Neueste Nachrichten in Bezug auf Afrika.)

Großbritanien und Irland. London, Keine Begnadigung von Verbrechern aus Anlaß der Geburt des Kronprinzen. Zoll Ein⸗ künfte. Nonnenkloster in Edinburg. Nachrichten aus Nord⸗ Amerika. Botschaft des Praͤsidenten von Texas. Vermischtes. Brief aus London. (Der Graf von Westmoreland.)

Dentsche Bundesstaaten. Munchen. Eisenbahn. Lurem⸗ burg. Die Mordthat in Diekirch.

Schweiz. Zurich. Genf und die letzten demokratischen Umtriebe.

Aegypten. Alerandrien. Abkommen des Vice-Koͤnigs mit dem Britischen Konsul die Handels⸗Abgaben betreffend.

Niederländisches Indien. Schreiben aus Batavig. Kergn⸗ Mantschappy; Unterwerfung einiger Inseln an der Westkuͤste von Sumatra; Javaner und Neger; Einfuhr von Kameelen; Cholera.

Inland.

Greifswald. Professor Gesterding *.

Die Eisenbahnen Deutschlands und der Nachbarstagten. Fuͤnfter Artikel. Die Eisenbahnen der Schweiz und Ober⸗-Italiens.

Beilage. Großbritanien und Irland. Vermischtes. Italien. Rom. Portugiesische Kirchen⸗Angelegenheiten. Die Verschwo⸗ renen von Aquila. Türkei. Konstant in opel. Ministerial⸗ Veränderungen. Inland. Berlin. Vertrag zwischen Preußen

und Lipp.e. Magdeburg. Kirchenraub.

Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages.

Se. Majestät der Koͤnig haben Allergnaͤdigst geruht: Dem Arbeitsmann Johann Schulz zu Bromberg die Ret⸗ tungs-⸗Medaille mit dem Bande zu verleihen,

Den ordentlichen Professoren an der Universitaͤt zu Berlin,

Geheimen Ober-Revisions⸗Rath Dr. von Savigny, Dr. von Raumer und Dr. Ranke, die Annahme des von Sr. Majestat im Könige der Belgier ihnen verliehenen Leopolds-Ordens zu ge—

Den Proviantmeistern Kurth in Danzig und Dietz in

ainz den Charakter als Kriegsraͤthen beizulegen.

Angekommen: Se. Erlaucht der Graf Henrich zu Stol— berg-Wernigerode, von Wernigerode.

Candtags - Angelegenheiten.

Provinz Brandenburg.

8 gn nta ge b c n d

fuͤr die z5um diesjaͤhrigen Pro vinzial-Landtage der

Kur- und Neumark Brandenburg und des Mark—

grafthums Niederlausitz versammelt gewesenen Staͤn de. z

Wilhelm, Preußen ꝛc. ꝛc. Entbieten Unseren zum diesjahrigen Provinzial-Landtage ver⸗ ammelt gewesenen getreuen Staͤnden der Kur- und Neumark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz Unseren gnaͤdigen Gruß. Was Wir von der viel erprobten Ergebenheit von der Einsicht Unserer getreuen Staͤnde erwarteten, haben Wir durch die Verhandlungen dieses Landtages, des ersten, den Wir nach Unserer Thronbesteigung zusammenberufen, in vollem Maße bestaͤtigt gefunden. Unsere getreuen Stände haben ihre Aufgabe in ihrer wahren Bedeutung aufgefaßt. Der Berathung der ihnen vorgelegten Gesetz-Enkwuͤrfe haben sie die ernste, tiefgehende Auf— merk samkeit gewidmet, die diesem wichtigen Theile ihres Berufes gebührt. Mit richtigem Sinne haben sie erkannt, daß ihre Wirk— samkeit fuͤr das Wohl der Provinz und des gemeinsamen Vater— and. wurzeln muͤsse in dem Boden des provinziellen Lebens: als treues Organ des Landes hat der Landtag die Interessen und Bedürfnisse der Provinz, wie sie in ihrer Eigenthuümlichkeit be⸗ gruͤndet und von dem Gesammtwohle der Monarchie unzertrenn— lich sind, mit ernstem Eifer erforscht und geltend gemacht. In diesem Streben, das wir mit landesvaͤterlichem Wohlgefallen er⸗ kennen, haben sich alle Stande, alle Theile der Provinz in Ein— muͤthigkelt unterstüͤtzt. Marken Brandenburg und Niederlausi Ritterschaft, Staͤdte und Landgemeinden, sie alle reich n leb 8. ger, treu bewahrter Eigenthuͤmlichkeit, haben in fester 3 . Eintracht zu dem einen großen Ziele gl mmm nge irrt n ester e, Foͤrderung die Staͤnde durch Unseren Willen und durch . . kee hen der Provinz berufen waren. Mit Zuversicht , Wir von Unseren getreuen Staͤnden, daß sie Unsere Sorge ü . der 1 von Gott , . Lande auch . ich ihren verfassungsmaͤßigen Beirath i icher pfli ;

e , . w uf die Uns vom Landtage vorgelegten Gutach it⸗

ten ertheilen Wir e n el ger h e. Dec ten In tt

Wir Friedrich

von Gottes Gnaden Koͤnig von

=

Donner tag

Auf die gutachtlichen Erklärungen über Unsere Propositionen.

1. Vorbereitung der Berathungen über die Propositionen, Verdf— fentlichung der Landtags⸗Verhandlungen, Berufung der Landtage nach käarzeren Zwischenraͤumen, staͤndische Ausschuͤsse. . Aus der Erklarung Unserer getreuen Stände auf die erste Proposition Unseres Dekrets vom 23. Februar d. J. haben Wir zu X. gern ersehen, daß dieselben in den Bestimmungen we— gen Vorbereitung der dem Landtage vorzulegenden Propositionen durch desfalls einzuberufende Ausschuͤsse ein wesentliches Mittel

Tr . ine 5 s ĩ zu Foͤrderung einer gruͤndlichen Bearbeitung der vorliegenden Sa—

chen erkennen. Unsere Absicht geht uͤbrigens dahin, nicht alle, sondern nur diejenigen Propositionen, welche einer umfassenden

. ; 6 *. = —— Vorarbeit beduͤrfen, den gedachten Ausschuͤssen zu uͤberweisen.

Dem Antrage, daß die Propositionen den Mitgliedern des Landtages vor ihrer Einberufung zugefertigt werden möchten, wol— len Wir. insoweit entsprechen, als dies in Ansehung der einzelnen Gegenstaͤnde zweckmaͤßig erscheint und Bedenken nicht entgegenstehen.

Was die Erledigung der auf dem Landtage nicht definitio beendigten Sachen durch einen zu diesem Behuf zu bestellenden Ausschuß betrifft, so uͤberlassen Wir es lediglich der freien Be— schlußnahme Unserer getreuen Staͤnde, inwiefern sie von diesem Zugestaͤndniß Gebrauch zu machen noͤthig finden. Daß die zur Berathung vorliegenden Gegenstaͤnde auf jedem Landtage voͤllig erledigt werden, bleibt immer hoͤchst wuͤnschenswerth. Uebrigens haben Wir bei dieser Anordnung vorausgesetzt, daß die einem sol⸗ chen Ausschusse zu uͤberweisenden Angelegenheiten in ihren Grund— zuͤgen vom Landtage berathen worden und jener nur die Bestim— mung habe, sie im Detail weiter durchzuarbeiten.

Zu B. und C. haben Unsere getreuen Stände, wie Wir wohl— gefaͤllig bemerkt, in den Anordnungen wegen Veroffentlichung der standischen Verhandlungen und Zusammenberufung der Landtage aller Provinzen der Monarchie von zwei zu zwei Jahren Unsere landesvaͤterliche Absicht, die ständische Wirksamkeit zu foͤrdern und

zu beleben, richtig erkannt und gewůrdigt.

Zu B. hat die abgegebene gutachtliche Erklärung bereits durch Unseren gnaͤdigsten Bescheid vom 29. April é. ihre Erledigung gefunden. Die demnaͤchst erfolgten, Uns unterm 2bsten ejusd. an⸗ gezeigten Wahlen bestätigen Wir hierdurch gern, und soll die in Gemaͤßheit Unseres vorgedachten Bescheides zu erlassende Verord— nung ehestens durch die Gesetz-Sammlung publizirt werden.

2. Wahl⸗Reglement.

Die zu dem Reglement fuͤr die Wahlen der Landtags-Ab— geordneten und deren Stellvertrete gemachten Bemerkungen wer⸗ den bei der weiteren Bearbeitung des Gegenstandes nach Moͤg— lichkeit beruͤcksichtigt werden. Namentlich werden Wir, dem Vor⸗ schlage Unserer getreuen Staͤnde gemaͤß, in das gedachte Reglement die Bestimmung aufnehmen lassen, daß die auf eine engere Wahl gebrachten Personen sich des Mitstimmens bei dieser Wahl zu enthalten haben. .

3. Steuer ⸗Erlaß.

In gleicher Weise werden die Vorschlaͤge uͤber die vom Jahre 1843 ab zu Erleichterung der Steuerpflichtigen zu ergreifenden Maßregeln, und .

4. Ober⸗AÄAppellationsgerichte.

4 ( z 94 ; * uͤber die Errichtung von Ober-A ppellationsgerichten,

é so wie ferner die gutachtlichen Erklärungen Unserer getreuen Staͤnde uͤber die ihnen vorgelegten Entwuͤrfe: 5. Holzdiebstahls⸗Gesetz. eines Gesetzes wegen Bestrafung des Diebstahls an Holz und anderen Waldprodukten, 6. Gesetz wegen der Jagd ⸗-Vergehen. eines Gesetzes wegen Bestrafung der Jagd-Vergehen, 7. Forst- und Jagd-Polizei- Ordnung.

einer neuen allgemeinen Forst- und Jagd ⸗Polizei-Ordnung und einer transitorischen Verordnung wegen Ausuͤbung der Wald— streu⸗Berechtigung, ö

8. Strom- und Deich⸗-Ordnung. . e J 2 . . ö Gesetze uͤber das Deichwesen und die Strom- und Ufer⸗ Polizei der oͤffentlichen Fluͤsse, 9. Laudemialpflichtigkeit. . eines Geseßes wegen Abrechnung der fuͤr die Abloͤsung von Diensten Abgaben, Grundgerechtigkelten und anderen Lasten ge—

e avitali ei Festste . Bert zahlten Kapitalien, bei Feststellung des Laudemial-Werthes der ver— pflichteten Grundstuͤcke,

10. Legitimations⸗-Atteste beim Pferdehandel.

ner Verordnung uͤber die Wiedereinfuͤhrung der Legitima— tions-Atteste beim Pferdehandel,

11. Pensions⸗Reglement fuͤr den hoͤheren Lehrstand.

eines Pensions ⸗Reglements fuͤr die Beamten der hoͤheren Lehr⸗Anstalten,

12. Erbpacht⸗ u. s. w. Gerechtsame.

einer Verordnung wegen Beschraͤnkung der Abloͤsbarkeit der

Erbpacht⸗, Erbzins⸗- und Zinsgerechtsame, 13. Parzellirungen.

der in Beziehung auf die Beschränkung der Parzellirung baͤuerlicher Grundstuͤcke zu erlassenden Verordnungen

a) wegen theilweiser Veräͤußerung von Grundstuͤcken und An—

lage neuer Ansiedelungen,

b) wegen der bei Erbtheilungen anzuwendenden ermaͤßigten

Taxen laͤndlicher Nahrungen, und 14. Verjaͤhrungsfristen. eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung aller provinzi lichen und statutarischen . 3 , 31. Marz 1838 wegen Einfuͤhrung kuͤrzerer Verjährungsfristen und der Declaration des 8. 51. Tlt. 6. Thl. J. des allgemeinen

den 23sten Dezember

—8Sar 9 8 ker is s 603 . a fri sF 1987 8. s⸗ T. Landrechts uͤber die Verjaͤhrungsfrist bei Schadens⸗-Ersa⸗Forderun⸗ gen vom naͤmlichen Tage entgegenstehen;

bei den ferneren Berathungen in reifliche Erwaͤgung ge— 3 ö ö ; 1 8 ĩ g 2 8 nommen werden und moöglichste Beruͤcksichtigung finden.

15. Maͤrkisches und Nieder⸗Lausitzisches Provinzial⸗Recht. Das Maͤrkische und Nieder-Lausitzische Provinzial-Recht an⸗ e, ien, verweisen Wir Unsere getreuen Staͤnde auf den ihnen vorosf * 1 29 975 9 7 s j 2 . bereits unterm 15. Mai d. J. von Uns ertheilten Bescheid.

II. Auf die ständischen Petitionen. 1. Waͤhlbarkeit im Stande der Staͤdte.

92surf Bis . ; 8 2 . . die vorgeschlagenen Modificationen der im 5. 19 des . vom 1. Juli 1823 uͤber die Waͤhlbarkeit im Stande der e 2 sacken 1 8 ; . z S aͤdte gegebenen Vorschriften einzugehen, finden Wir keine Ver⸗ anlassung, da Abänderungen der uͤber die Vertretung der verschie⸗ denen 86 tan de bestehenden Gesetzes-Bestimmungen nur durch ein dringendes Beduͤrfniß motivirt werden koͤnnen, ein solches aber hier nicht nachgewiesen ist.

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. Wir genehmigen den Antrag, daß die Berathung uͤber legis— ative Gegenstände der Staͤdte-Feuer-Societät, welche durch den 8. 118 des Reglements vom 19. September 1838 den auf dem Provinzial-Landtage versammelten oder zu einer besonderen Ver— sammlung einberufenen Provinzial-Landtggs-Abgeordneten der assoziirten Staͤdte uͤberwiesen worden ist, fuͤr die Zukunft dem ge⸗ sammten Provinzial-Landtage uͤbertragen werde. - ; 369 . Schutz der Lehne und Fideikommisse. ö. Der Antrag wegen Vorlegung eines Gesetz- Entwurfes zur Beseitigung der den Lehn- und Fideikommißfolgern aus §. 5 des Edikts vom 9. Oktober 1867 entstehenden Nachtheile erledigt sich vorlaufig dadurch, daß bereits unterm 15. Februar v. J. eine Berathung Unseres Staats⸗Ministeriums daruͤber angeordnet wor⸗ den ist: ob zur Guͤltigkeit einer Erb-Verpachtung einzelner Theile der Lehn oder, Fideiko nmiß⸗Guͤter außer den in dem Edikte vom 9ꝛ. Oktober 1807 vorgeschriebenen Erfordernissen auch die Zuziehung der beiden naͤchsten Anwarter erforderlich seyn solle. 6 . ö 4. Befugnisse der Justiz-Kommissarien. 64, den, Verschlag betrifft, den Justiz-Kommissarien die Befugniß zur Ausfertigung und Einreichung von Schristsaͤtzen auch bei solchen Gerichten, bei welchen ihnen die Prozeß⸗Praris nicht zusteht, zu gewähren, so haben Wir eine gleichartige Petition des S chsischen Landtags bereits zur legislativen Berathung verwiesen wobei dann auch der Antrag Unserer getreuen Staͤnde der Provinz Brandenburg erwogen werden wird. 6

5. Einrichtung der kleinen Patrimonialgerichte. Aus der Denkschrift wegen Organisation und Verwaltun der kleinen Patrimonialgerichte haben Wir mit Wohlgefallen , sehen, daß Unsere getreuen Staͤnde nicht nur die Erhaltung son⸗ dern auch die verbesserte Einrichtung der Patrimonsalgerich ke im gleichen Interesse der Gerichtsherren und Gerichts- Eingefessenen ? 9 Fe i, . s⸗ ö icht 9 wuͤnschen. Der hierin ausgesprochenen, richtigen Ansicht folgend daß eine jede solche Einrichtung zu ihrer Erhaltung der steten Fort⸗ bildung und Verbesserung bedarf, haben Wir zur naͤheren Eꝛwa⸗ gung der hinsichtlich der Verbesserung der Patrimonialgerichte zu treffenden Anordnungen, und namentlich uͤber den Antrag: ; den kleinen Patrimonialgerichten eine den Verhaͤltnissen des platten Landes angemessene Einrichtung zu geben, welche, indem sie den Gerichts-Eingesessenen die gehbrige Sicherheit gewahrt zugleich den Gerichtsherren eine Erleichterung in den Lasten der Gerichtsbarkeit zusichert, statt deren Lasten durch vermehrte Formalitäten zu erschweren,

eine Berathung mit dem staͤndischen Ausschusse zu veranlassen

beschlossen.

Was die speziellen Beschwerden wegen der Deposital⸗Einrich⸗ tung, wegen der Anlegung von Kriminal- und Civil-Gefaͤngnissen und wegen der Abhaltung von Gerichtstagen, welche bei den Be— rathungen mit dem Ausschusse ebenfalls näher zu erörtern seyn werden, anbetrifft, so ist zwar dasjenige, was in diesen Beziehun⸗ gen von Unserem Justiz-Minister und Unseren Landes⸗-Justiz-Kol— legien angeordnet worden, in den bestehenden Geseßen begründet; Wir wollen jedoch gestatten, daß bei denjenigen Patrimon ial⸗ Ge! richten, welche nicht 100) Gerichts⸗-Eingesessene zählen, der Neu⸗ bau von gewoͤlbten Deposital-Gelassen und Civil- und Kriminal— Gefaängnissen unterbleiben kann, wenn unter Verantwortung des Gerichtsherrn der jedenfalls vorschriftsmaͤßig einzurichtende, mit 3 Schluͤsseln versehene Deposital-Kasten gegen Einbruch gesichert wird und in Beziehung auf die Gefaͤngnisse solche Veranstaltun⸗ gen getroffen werden, daß dadurch, unter der erforderlichen Sorge fuͤr die Gesundheit der Gefangenen die noͤthige Sicherheit ge— währt wird. Sollte jedoch ein solches mit dem vorschriftsmaß!⸗ gen Deposital-Gewoͤlbe nicht versehenes Gut bis zu * seines Werthes verschuldet seyn oder zur Sequestration oder Subhasta⸗ tion kommen, so ist das Depositorium desselben, unter den Moda⸗ litaͤten der Ordre vom 23. Juli 1835, an das Unserer Gerichte abzuliefern, unter welchem der Gerichtshalter seinen Wohnsitz hat

Die Gewaͤhrung der durch die Verordnung vom 21. Juni 1816 verheißenen Erleichterung in den Lasten der Gerichtsbarkeit durch Uebernahme eines Theils der Kriminal-Kosten auf die Staats-Kassen, ist der Gegenstand einer besonderen, bereits von Uns angeordneten Berathung, deren Resultat Unsere getreuen Staͤnde zu erwarten haben.

6. Handelsgerichte. Ueber die Errichtung von Handelsgerichten schweben legis⸗ lative Berathungen, und soll, sofern solche von Üns beschlossen wird, auch die Stadt Berlin ein derartiges Gericht erhalten.

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7. Handels⸗Kammern.

Was den Vorschlag betrifft, daß auch in den öͤstlichen Pro—⸗ vinzen Unserer Monarchie Handels-Kammern, als tech nisch⸗konsul⸗ tatlve Behoͤrden fuͤr Handel und Gewerbe, errichtet werden möͤch—