1841 / 357 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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St. Schuld- Sch. 4 Pr. Rug. Obl. 30. 1

Präm.

Kurm. Schuldv. Berl. Stadt - Obl.

Schlesische do. 3

den letzten Athemzug. Schon bei seinen letzten Vorlesungen in der

Akademie der Wissenschaften, diesen Sommer, war ein haͤusig

. mit tiefem, schwerem Aufathmen aͤngstlich und bedenklich Diiee ; ö. grlesungen handelten bedeutsam gerade vom setzten Buchstaben, 3.

Leider war aber dieser nicht auch der letzte Buch

buches, welches mit demselben zwar

Es fehlt noch, zu dieser Lautreihe (der zungen oder ben) gehörig, der im Deutschen so maͤchtige Bi den qanzen sechsten und letzten Band einnehmen sollte. Theil davon hat der Verewigte

en Freunde

es Werkes, so viel moͤgli fung davon gewiß

abe . egg.

üͤnften Band a ießt. 56 Zahn⸗Buchsta⸗ Buchstabe S, welcher

druckfertig hinterlassen Vorarbeiten u dem Uebrigen liegen vollffaͤndig da, und es ist nun der uͤberleben⸗ ö eilige Pflicht 7 k a, e Vaterland und gegen die Wissenschaft, sich der Vollendung ö . glich im Sinne des Urhebers (den die Abru⸗ am tiefsten schmerzte), thaͤtig anzunehmen: damit es als sein wuͤrdigstes Denkmal, als sein wahres Lebenswerk dastehe.

1610

es Inne⸗ Hamburg, 22. De.

Eisenbahn- Aectien. Leiprig- Dresden 101 6. Köln- Aachen 99 8. Bank- Actien 1630 Br.

Dienstag, 2

Kugl. Russ 1083. 3 Akten, von J

Meteorologische

Beobachtungen.

1841. Morgens . Einen großen 23. Der. 6 ühr. 2 Uhr.

Nach einmaliger Beobachtung.

Abends 10 Uhr.

Luftdruck

Luft wärme... Thaupunkt.- Dunstsättigunz 89 pet. 77 pet. Wetter trübe. halbheiter. ö . w. W. Wolkenzugs... 2

4 1,19 R.

LTagesmittel:

d Den 21. Dezember 1841.

S e.

Sonnabend, 25. Dez.

Actien.

24

Fon ds.

) ö j 2 T. ; . Preise der Plätze: Ein P kee ges 1 Rthlr. 10 Sgr. c. ꝛc.

Brl. Pots. Eiseub. do. do. Prior. Act.

Sch. der Mg. Lpz. Bisenb. Seebandluug. —— J ; do. do. Prior. Act 35 23 Brel. Anh. Eisenb. 4 37 37 do. d0. Prior. Aet. Düss Elb. Eisenb.

Elbinger do. 3 Daux. do. in Ih. do. do. Prior. Act. Wesip. Pfaudbr. 3 DI Rhein. Eisenb.

Grossb. Pos. do. 4 4 do. do. Prior. Act. Ostpr. Pfaudbr. 35 9. Pomm. do. 35 Kur- u. Neum. do. 3

9 O m =

Gold al marco Friedrichsd' or Audere Goldmün- zen à 5 Th Disconto

Auswärtige Börsen. 8 Amsterdam, 20. Dex. Niederl. wirkl. Sc¶hi¶ꝰB:hl 51 Kanz. Bill. 253. 53 Span. 213. Präm. Sch. Fol. . Oesterr. 105. ö Frankfurt a. M., 21. Dez. Oesterr. 55 2153 56 d. 13 245 Br. Bank- Act. 1972. 1970. Preuss. Präm. Sch. 805 G. do. 4 Anl. 1022 Br. Anl. 24. 235. 23 3 Holl. 50 55. 50.

537

Pass. Ausg.

Poln.

Bekanntmachungen.

. 9

Zinsl. 53.

Met. 10735 6. 45 10083 6. Loose zu 500 FI. 1147. 114 35.

*. Loose

Im Schauspielhause: Werne C. Gutzkow.

Sonntag, 26. Dez. pantomimisches Ballet in

123 102 1093 103

1053 10235

2 Abth.

nach Scribe von A. Cosmar. Montag, 27. Dez. Im Sch

1012 94

101 Dienstag, 28. Dez. Im Ope

lisar, Oper in 3 Akten, aus dem Italienischen, mit Ballet. Mu— ar, ;

15) sik von Donizetti.

w n,, = .

Sonnabend, 25. Dez. (Ita Norma. Opera in 2 Atti. Poe del Maestro Bellini. nora Carmela

Sonntag, 26. Dez. sches Volksmährchen mit Gesang Musik von A. Muͤller.

Montag, 27. Dez. il Moro di Venezia. Rossini.

J

9 Preuss.

63 G. 53 Span. Opera .

Bel gnunutn nch ng. y

4 3,89 n. 4 G2οn. 77 R.

335,19“ Par... 4 1,169 n

Oper in 5 Abth., Musik von Auber.

Im Opernhause: Robert und Bertrand,

Kapellmeister aus Venedig, musikalisches Quodlibet in 1 Aufzug. Im Schauspielhause: Das Glas Wasser, Lustspiel in 5 Abth.,

der Else, Schauspiel in 5 Abth., von C. Blum.

(Signora L Marziali: Adalgisa.) Das Marmorherz.

(Italienische Opern-Vorstellung.) Otello,

z Robert der Te 1,00 R. 81 pCt.

heiter.

Bodenwärme 3,5) KR.

Ausdüustuns 0, o29, Rh.

Niedersehlag G, o21 Rh.

WNW. Wärme wechsel 3, 9“, O90.

4 0,30 R. .. 82 pCt. WNW.

von Schubert. sind, die beiden

tische Fantasie und Fuge von Sebastian Bach. 7) Galop chromatique. Anfang 7 Uhr Abends.

Numerirte Sperrsitze zu 2 Rthlrn. und Eintritts-Karten zu 1 Rthlr.

8. Dez. Der Talisman. Posse mit Gesang in Nestroy. Musik von A. Muͤller.

Oeffentliche Aufführungen.

Montag, 27. Dez. Im Saale der Sing⸗-Akademie: Konzert von Franz Lißt. Der Konzertgeber wird darin folgende Stuͤcke vortragen: 1) Ouvertuͤre zu Wilhelm Tell. 2) Andante (Finale) aus „Lucia di Lammermoor“. 3) Fantasie uͤber Motive aus

c Adelaide von Beethoven. 5) Chroma—

ufel!/. 6) Erlkönig, Lied

Festtage ausgenommen, in der Schlesingerschen

Buch- und Musikhandlung, unter den Linden Nr. 34, zu haben.

Königliche Schauspiele.

Im Opernhause: Der Feensee, große

Ballets von Hoguet. unn n,,

latzin den Logen des ersten Ran- große Gerste 1

auch 26 Sgr. 3

r, Schauspiel in 5 Abth., von 119 Wispel.

Zu Wasse

Rthlr. 3 Sgr. 9

, n er,, Dgr F” 9 ) 5 * . ͤ2.

auspielhause: Die Herrin von sind 900 Wispel

rnhause. Zum erstenmale: Be—

Der Scheffe

Käönigstädtisches Theater.

lienische Opern ⸗Vorstellung.)

sia del Sgr. Romani. Musica 23. aura Assandri: Norma. Sig- pCt., oder: 10,8 . Romantisch⸗komi⸗ in 3 Akten, von C. Haffner.

3 Atti. Musica 16 Maestro Gedruckt in d

(Signora Laura Assandri: Desdemona.)

on Profession, sondern allen Gebildeten wichtige

1 Rthlr. 17 Sgr., auch 1 Rthlr. 13 Sgr. 2 Pf.

1 Sgr. 3 Pf., auch 1 5 r Hafer 22 Sgr. 6 Pf, auch 21 Sgr. 3 Pf; Erl hl 3 Pf., auch 1 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf. (schlechte Sorten). Eingegangen

Marktpreise vom Getraidt.

Berlin, den 23. Dezember 1841.

) : Weizen 3 Rthlr. 19 Sgr., auch 2 Rthlr. 28 Sgr. 9 Pf.; Roggen 1 Rthlr. 21 Sgr. 3 Pf., aüch 1 Rihlr. 15 Sgr. 6 Pf.;

Rthlr., auch 27 Sgr. 6 Pf.; kleine Gerste 1 Rthlr., Pf.; Hafer 25 Sgr. 8 Pf., auch 20 Sgr.; Erbsen Eingegangen sind

r: Weizen (weißer) 3 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., auch 3 Pf., und 3 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf.; Roggen 1 Rthlr. auch 1 Rthlr. 18 Sgr. 9 Pf.; große Gerste 1 Rthlr. Rthlr.; kleine Gerste 41 Rthlr. 1 Sgr. 3 Pf.; Erbsen 1 Rthlr. 18 Sgr.

15 Scheffel.

Mittwoch, den 22. Dezember 1841.

Das Schock Stroh 9 Rthlr. 15 Sgr., auch 8 Rthlr. 10 Sgr Der Tentner Heu 1 Rthlr. 5 Sgr., auch 21 Sgr. 3 Pf.

. . l it5 Sgr., auch 10 Sgr.

Branntwein ⸗Preise.

Die Preise von Kartoffel- Spiritus in der Zeit vom 16. bis inel. Dezember d.

J. waren: 14 145 Rthlr. pro 200 Quart à 54

0 pCt. nach Tralles. Korn-Spiritus ohne Geschaͤft

Berlin, am 25. Dezember 1841. ö Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin.

n

Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.

er Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.

ßischen Staaten.

Indem wir hiermi das Publikum auf das Erschei

Das handeltreibende Publikum wird hierdurch be- Aufschluͤsse uͤber des Lebens Nachtseite darbietendes nen der ersten Abtheilung (grölsere Hälste des Isten

nachrichtigt, daß die Meß-⸗Handelswoche der Lichtmesse Werk.

Der Christoph Tiedemann aus der Brunanschen 184 mit dem 39. Januar ihren Anfang nimmt,

Muhle hat am 24. November 1789 bei dem Magi⸗ und das Auspacken der Kurzenwaaren am 24sten, )

; s n ber aller anderen Waaren hingegen am 26sten desselben ] 9 IU] RNAL. DES DAMFES ELIT DES seit jener Zeit von dessen geben oder Tode gar keine Monats, von Mittags 12 Uhr an, gestattet ist.

strate zu Rosenberg ein Testament deponirt; da aber

Nachricht eingegangen ist, so werden diejenigen,

welche an dieser Sache ein Interesse zu haben glau- Herzogliche Ober-Inspection der indirekten

ben, aufgefordert, die Publication des Testaments

Braunschweig, 4. Dezember 1841. Steuern.

innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzusu⸗ chen, widrigenfalls solches von Amts wegen eroͤffnet werden wird.

Rosenberg, den 10. Dezember 1841.

Königl. Preuß. Stadtgericht. Hon zt. Bekanntmachung, Land- und Stadtgericht in Culm.

Auf den Antrag des Vormundes Kaufmann Mo⸗ ritz Lazarus aus Lulm ist uber den Nachlaß des am 16. Rovember 1840 in Briesen verstorbenen juͤdischen Kaufmanns Michael Meyer der erbschaftliche Liqui- dations-Prozeß eroͤffnet worden. Die Nachlaßmasse, zu welcher das Grundstuͤck in Briesen sul. Ne. b gehört, betraͤgt nach dem gemachten Ueberschlage ig Thlr. 25 Sgr. 9 Pf. Saͤmmtliche unbekannte Glaͤubiger werden zur Anmeldung und Begruͤndung ihrer etwanigen Anspruͤche zum Termine

den 6. April 1842, Vormittags 10 uhr, vor dem Herrn Land⸗ und Stadtgerichts- Rath Schuelke unter der Verwarnung vorgeladen, daß die ausbleibenden Glaͤubiger aller ihrer etwanigen Vor⸗ rechte fuͤr verlustig erklaͤrt und mit ihren Forderun⸗

en nur an dasjenige, was uach Befriedigung der sich meldenden Glaͤubiger von der Masse noch uͤbrig bleiben moͤchte, verwiesen werden sollen. Den am persbnlichen Erscheinen behinderten Glaͤubigern wer⸗ den die Justiz⸗Kommissarien Schmidt und Knorr hierselbst in Vorschlag gebracht, durch welche sie ihre Forderungen geltend zu machen haben.

Lieferung von Hölzern zu dem zweiten Geleise der Magdeburg- Leipziger Eisenbahn. Zu dem zweiten Geleise unserer Eisenbahn sind: a) 87.040 Stück Eichenholz, jedes 7? Fuls lang, 9 Toll breit, 6 Zoll hoch, und b) 43.520 Stück Eichenholz, jedes 53 Fuls lang,

123 Zoll breit, 6 Zoll hoch., ersorderlich. Die Lieferung dieser Hölzer, mit welcher im Juni k. J. der Anfang gemacht und die bis zum 1. Okto— ber k. J. beenditzt werden muls, beabsichtigen wir, entweder im Ganzen oder in einzelnen we ifn den- jenigen Unternehmern zu übertragen, von denen wir die annehmlichsten Preis-Ofserten im Wo'ege der Submission erhalten werden.

Lieserungslustige fordern wir deshalb hiermit auf, die festgestellten LieserungsBedingungen in unserem Büreau hierselbst einzusehen. oder sich daselbst von den Bedingungen Abschrist geben zu lassen, demnächst aber ihre schriftlichen Preis- Osserten versiegelt mit der äulseren Aufschrist:

vom Verfasser der Preis-Novelle:

Leipzig bei

Literarische Anzeigen.

(ungefaͤhr 109 Druckbogen in 8. . trefflich gestochene und kolorirte Modenbilder, die neuesten und geschmackvollsten Kostuͤme und Putz-

8 m MGObFES

ö .

JAHRGANG 1842. . Mindestens 64

So eben ist erschienen und durch alle Buchhand- Artikel fuͤr Damen, Herren und Kinder vorstellend.

Stechbahn 3): Traumleben, Traumwelt, „Zeit⸗

spiegel.“

Volkmar. Wien bei Schaefer 1842. gr. 8. S. XX. 1 Thlr. 5 Sgr. Allerdings ist der Beisatz: Vom Verfasser der Preis⸗ Novelle „Zeitspiegel“ eine vollguͤltige Empfehlung die⸗ ses neuen Werkes desselben Verfassers. Der Zeitspie⸗

Tendler und

4104.

gel ist eine gekroͤnte Preisschrift, die in einer unge und Männer; denkwoardige Begebenheiten, mnckdo⸗

lungen zu beziehen, in Berlin durch E. S. Mitt⸗- Unter Beifuͤgung der elegantesten Masken-Anzuͤge.) ler siese

Seit ihrer Gruͤndung im Jahr 1798 hat sich diese

Zeitschrift den ehrenvollsten Beifall erworben und

hn auch zu erhalten gewußt. Sie erscheint in woö⸗—

chentlichen Heften und vereinigt Alles, was Frank⸗ reichs schoͤne Literatur immer nur Anziehendes und Unterhaltendes bietet, als: Novellen, Sittengemaͤlde, tragen wurden, so wie, dals solche daselbst in dem Rezensionen und Auszuͤge aus Romanen, Reisebe⸗- lithographischen Institut des geographischen Büreaus schreibungen und den vorzuͤglichsten neuen Werken; auls zchönste in Stein ausgeführt werden.

Theater Sprachen; Notizen über Kunst, Wissenschaft und Deutsche Literatur; Biographieen beruͤhmter Frauen

Berichte, Uebersetzungen aus mehreren

woͤhnlich starken Auflage in kurzer Zeit vergriffen, im ih a . , , , ,, In und Auslande von Katholiken und zikathollken ten, Gedichte, Naäthsel z. . DQwrch eins sorgfaͤltige Auswahl des Textes, mit Beitraͤgen von den geist-—

3 21n . 8 * 2 Xrys. j nerke . d. 9 8 ĩ J ; ö als eine hoͤchst geniale Erscheinung Anerkennung fand rceichsten Schriftstellern Frankreichs, werden wäö die

a8 54 Irtiae X , 3 keine ei che Fort⸗ e, . ; z 2 , e . g des 38 gels schlecht, so wie die gebildete Welt, schon so lange

sofern d is = den erschei s es die 2 ö , g sofern dynamisch verbunden erscheint, als ez die Nacht beehrt, auch ferner zu rechtfertigen suchen.

seite der Zeit, wie jener die Tagseite abspiegelt, wird sich auch ohne Hinweisung auf die fruͤheren eminen⸗

thuͤmliche originelle Bedeutenheit und seine zeit und ewigkeitsgemaͤße Tendenz von selbst Bahn brechen und Eingang finden. Derselbe Verfasser, der im Zeispie⸗ gel als gruͤndlicher Kenner seiner Zeit eine selten ge⸗ wordene Meisterschaft in Wissenschaft und Kunst ent⸗ faltet und uns dort im fuͤrstlichen Salon und Wintergarten alle religidsen, philosophischen, indu— striellen und sozialen Lebens- und Welt - Verhaͤlt⸗ nisse in vornehm geselliger Form enthuͤllt, zeigt sich in dem gegenwaͤrtigen Werke in voͤllig verschie⸗ dener Richtung, als der erste geist- und sinnreiche, conversationell erbauliche Saͤnger der Nachtseite des Lebens. In der ersten Abtheilung, welche „Traum leben“ uͤberschrieben ist, weist er seine Zeit, die er prophetisch durchschaut und der er voraneilt, in einem brillant abgeschliffenen, symmetrisch geordneten, poeti⸗ schen Nachtstuͤcke an das „Eine, was Noth thut“, und laͤßt unmittelbar darauf in der Partie „Traum- welt“ die Gegenwart sich selbst vor sich selbst in ug tg anziehenden, traͤumerisch scheinenden und doch tief gedachten, inhaltsschweren, maͤhrchenhaft klingenden und doch tlefparabolischen Tableaur in allen ihren wundersamen Grundzuͤgen darstellen und entfalten. Vom Tempelschlaf der aͤltesten Voͤlker, von der Traumsprache des Orakelstyls, von den bi⸗ blischen Traumdeutern bis auf die heutige Zeit, findet er den verborgenen historischen Faden, und indeß seither die großen Phaͤnomene des Wechsels, vom Wachen und Schlafen, von den geruͤhmtesten

„Osserte auf das Hlolaloos No. des zweiten Ge- jeises der Magdeburg- Leipziger Eisenbahn,,

an uns spätestens zum 13. Jamuar k. J.. Vormittags achtet wor at der Berfasser sie, eines Histrio— 11 e, mr ichen, zu welcher Veit alsdann wi e e, , , Eröffnung der Submissionen und event. weitere Li- todte stillstehen de Zustaͤn

tation stattsinden wird. . i char. den 18. Dezember 1841.

Direktorium der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger- perleben allein an ehdren, und wovon die einen nicht

Eisenbalin- Gesellschast. Cun x.

Anthropologen und Poeten der Neuzeit mit Stumpf⸗ sinn und Gleichgültigkeit ubersehen oder wenig be—

z ĩ e nur der empirischen Psychologie oder gar der Zoologie, fondern als leben—⸗ dige fortlaufende Erscheinungen, die nicht dem Koͤr⸗

Poeten , ,. faͤhig, nicht als de, di

bloße Verneinung der anderen sind, so erscheint dieses

Deutschen und fremden Postaämtern; im Buͤreau des Journal des HPames et des Modes, Muͤnzgasse, Diehlsche Buchdruckerei J. 145.

Ein ausführlicher Modenbericht, nebst Beschrei

Hinw ö hen er Kupferbeilagen in Deutscher und Fran J . n , , ,, caen⸗ bung aller Kupferbeilagen in n? Fran⸗ ten Lffstungen seines Autors durch die, ihm eigen zdsifcher Speache, wird' das, Ganze vervollstan digen.

Preis in Frankfurt: 12 Fl. 30 Kr. jaͤhrlich, 6 Fl. 15 Kr. halbjaͤhrl., 3 Fl. 8 Kr. vierteljaͤhrl.

Man abonnirt fuͤr's Ausland bei allen loͤblichen zu Frankfurt

Frankfurt a. M., im Dezember 1841. Die Herausgeber.

In der Plahn schen Buchhandlung (L. Nitz e),

Jaͤgerstr. 37, erschien so eben: Das Glas Wasser oder

nr s g n, mir ln ngen.

Lustspiel in 5 Akten von Seribe); übersetzt von e e g * Dargestellt auf 44 Deutschen Buhnen. Elegant geheftet. Prei 5 Sgr.

Stuttgart. In der E. Schweizerbanthschen Verlagshandlung ist so eben erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben, in Berlin bei E. S. Mitt- ler (Stechbahn 3):

m h . . in J Asien und Afrika, mit besonderer Rücksicht auf die naturwissenschastlichen Verhältnisse der betressenden Länder, unternommen in den Jahren 1835 bis 1841, von Joseph Russegger, Kaiserl. Königl. Oesterr. Bergrath etc.

Europa,

Werk als ein nicht nur Dichtern und Philosophen

Erste Abtheilung. 1 Thlr. 25 Sgr.

Bandes) dieses vielseitig intéressanten Werkes auf— merksam machen, glauben wir einer besonderen An- preisung um so eher üäberhoben zu seyn, als der Her! Verfasser sich bereits einen Europäischen Namen er worben hat. Eine verthvolle Ergänzung des Werkes ist der A —— 1 z welche geographische und geognostische Karten, Ge birgs- Profile, Landschaften, Abbildungen aus dem Gebiete der Flora und Fauna

enthält; je mit der letzten Abtheilung eines Bandes werden die zu einem solchen gehörenden artistischen Beilagen ausgegeben. Die Ausstaättung des Werkes wird dessen wärdig seyn; hierbei glauben wir nicht unerwähnt lassen zu dürsen, dals die Karten von Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich in beson— deren Schutz genommen und dem Kaiserl. Königl General- Quartiermeister - Stab zur Entwerfung über

Bei J. B. Wallis hausser in Wien ist erschie⸗ nen und durch jede Buchhandlung zu haben, in Berlin bei Alexander Duncker, Koͤnigl. Hof⸗ buchhaͤndler, Franz. Str. 21:

ü 2

K

von . Baron Zedlitz

3 6 von

ö 8 . , ; Der zweiten Original-A uflage zweiter Abdruck, mit 34 Polytypen und 2 Holzschnitten verziert.

gr. 8. stark. Velinpap. geh. 13 Thlr. Der kritisch anerkannte klassische Werth dieser schoͤnen Dichtung bestimmte die Verlagshandlung zu der seltenen typographischen Ausstattung. Neue Erzaͤhlungen und Novellen von Johann N. Vogl. 8. geh. Velinp. 15 Thlr.

Goldener Pfalter des heilig. Bonaventura

zu Ehren unserer lieben Frau in allen Nöthen

und Anliegen zu beten. A,. d, Latein. von J.

P. Silbert. Zweite Aufl. (mit grober Schrift)

12. geh. Thlr.

In der C. F. Muͤllerschen Hofbuchhandlung in Karlsruhe ist so eben erschienen und in allen Buch⸗ handlungen zu erhalten, in Berlin bei E. S. Mitt— ler (Stechbahn 3): r

Wandtafeln

fuͤr den Schreibunterricht, herausgegeben vom

Oberlehrer Scherer. ͤ Zwei Blaͤtter in gr. Adler⸗-Format, das eine die Deutsche, das andere die Englische Schrift

enthaltend, und jedes 3 hoch und 2 breit.

reis zusammen 227 Sgr.

Diese Tafeln, welche schoͤn auszustatten die Ver⸗ lagshandlung sich angelegen seyn ließ, zeigen saͤmmt⸗ liche Schriffformen in einem mgthematischen Netz, wodurch dem Schuͤler jeder Buchstabe in seinen Ein⸗ zelnheiten auf das deutlichste veranschaulicht wird, und eignen sich vermoͤge ihrer ganzen Einrichtung, welche sie vor allen bis jetzt erschienenen vortheil⸗ haft auszeichnet, zur vorzugsm Einführung in den Schulen.

Um dieses überall 6 zu machen, wurde der Preis aͤußerst niedrig gestellt. .

Beilage

/

nl an

Berlin, 22. Dez. Der in Nr. 23 der Gesetz- Samm⸗ lung enthaltene Vertrag zwischen Preußen und den uͤbrigen Vereinsstaaten einerseits und Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses des Herzogthums Braunschweig an den Gesammt— Zoll-Verein der ersteren Staaten, lautet also:

„Nachdem Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braun⸗— schweig und Luͤneburg den Wunsch zu erkennen gegeben haben, dem zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Wuͤrttemberg, Baden, Kurhes— sen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thuͤringischen Ver— eine gehoͤrigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt be⸗ stehenden Zoll- und Handels-Vereine beizutreten, so haben Behufs der deshalb zu pflegenden Verhandlungen zu Bevollmaͤchtigten er⸗ nannt: „Seine Majestat der Konig von Preußen fuͤr Sich und in Vertretung der uͤbrigen Mitglieder des bestehenden Zoll- und Handels-Vereins, naͤmlich der Kronen Bayern ze. ꝛc. Allerhoͤchst Ih—⸗ ren Wirklichen Geheimen Legationsrath und Direktor der 2ten Ab— heilung im Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten, Franz August Eichmann, Ritter z., und Allerhoͤchst Ihren Geheimen Ober-⸗Finanzrath Adolph Georg Theodor Pochhammer, Rit— ter . und Seine Durchlaucht der Herzog von Braun⸗ schweig und Lüneburg Hoͤchstihren Finanz-Direktor und Ge— heimen Legationsrath August Philipp Christian Theodor von Amsberg, Commandeur z., und Hoͤchst Ihren Minister-Re sidenten am Koͤniglich Preußischen Hofe, den Oberst-Lieutenant und Kammerherrn Otto Wilhelm Karl von Roͤder, Ritter 3c, von welchen Bevollmaͤchtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist.

Artikel 1. Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig und Luͤneburg treien mit Ihren Landen dem zwischen den Koͤnigreichen Preußen, Bayern, Sachsen und Wuͤrttemberg, dem Großherzthume Baden, dem Kurfuͤrstenthume und dem Großherzog— thume Hessen, den zu dem Thuͤringischen Zoll- und Handels- Vereine verbundenen Staaten, dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt Frankfurt, Behufs eines gemeinsamen Zoll- und Handels⸗-Systems, errichteten Vereine bei, wie solcher auf den Grund der daruͤber abge schlossenen Vertrage vom 22. und 30. Maͤrz und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 109. Dezember 1835, vom 2. Januar 18366 und vom 8. Mai 1841 besteht, indem Hoöͤchstdieselben uͤbrigens das Fuͤrstenthum Blankenburg nebst dem Stiftsamte Walkenried und das Amt Kal— voͤrde in Beziehung auf die Zoll-Verwaltung und die indirekten Steuern, nach Maßgabe des hieruͤber abgeschlossenen besonderen Ver trages, in naͤhere Verbindung mit Preußen setzen. In Folge die— ses Beitritts wird das Herzogthum Braunschweig mit den zu dem gedachten Vereine gehoͤrigen Staaten, gegen Uebernahme gleicher Verbindlichkeiten und Erlangung gleicher Rechte, wie diese, einen Gesammt⸗Zoll- und Handels Verein bilden. Der Inhalt der gedach ten Vertraͤge wird daher hier mit den fuͤr den jetzigen Beitritt des Herzogthums Braunschweig verabredeten besonderen Bestimmungen in Nachstehendem aufgenommen.

Artikel 2. In diesen Gesammt-Verein sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen, welche schon fruͤher entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit einem Theile desselben dem Zoll und Handels- Systeme eines oder des anderen der kontrahirenden Staaten beigetreten sind, unter Beruͤcksichtigung ihrer auf den Bei tritts-Vertraͤgen beruhenden besonderen Verhaͤltnisse zu den Staa— ten, mit welchen sie jene Vertraͤge abgeschlossen haben.

Artikel 3. Dagegen bleiben von dem Gesammt⸗Vereine vor laͤufig ausgeschlossen, diejenigen einzelnen Landestheile der kontra— hirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Aufnahme in den Gesammt-Verein nicht eignen. Hierbei werden jedoch in Be ziehung auf die schon jetzt zum Zoll Vereine gehörigen Staaten die⸗ jenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche ruͤcksichtlich des er⸗ leichterten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Haupt⸗ lande gegenwartig bestehen. Weitere Beguͤnstigungen dieser Art köͤn⸗ nen nur im gemeinschaftlichen Einverstaͤndnisse der Vereinsglieder bewilligt werden. . .

Artikel 4. Da in den Gebieten der kontrahirenden Staaten uͤbereinstimmende Gesetze uͤber Eingangs-, Ausgangs- und Durch— gangs-Abgaben bestehen, dabei jedoch diejenigen Modifieationen zu laͤssig seyn sollen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthuͤmlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden theilnehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben, so wird dieses auch fuͤr das Herzog thum Braunschweig Anwendung finden. Bei dem Zoll-Tarife na⸗ mentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs- und Ausgangs⸗ Abgaben bei einzelnen, weniger fuͤr den großeren Handels⸗Verkehr geeigneten Gegenstaͤnden, und in Bezug auf Durchgangs⸗Abgaben, se nachdem der Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Äbwei⸗ chungen von den allgemein angenommenen Erhebungssaͤtzen, welche fuͤr einzelne Stgaten als vorzugsweise wuͤnschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie auf die allgemeinen Interessei des Vereins nicht nachtheilig einwirken. Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs⸗-Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Laͤn— dern des Gesammt-Vereins, unter Beruͤcksichtigung der in densel⸗ ben bestehenden eigenthuͤmlichen Verhaͤltnisse, auf gleichen Fuß ge— bracht werden. .

Artikel 5. Veraͤnderungen in der Zoll-Gesetzgebung, mit Ein— schluß des Zoll- Tarifs und der Zoll-Ordnung, so wie Zusaͤtze und Ausnahmen, koͤnnen nur auf demselben Wege und mit gleicher Ueber⸗— einsflimmung saͤmmtlicher Glieder des Gesammt-Vereins bewirkt wer— den, wie die Einfuͤhrung der Gesetze erfolgt. Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zoll-Verwaltung allgemein abandernde Normen aufstellen. j

Artikel 6. Mit der Ausfuͤhrung des gegenwaͤrtigen Vertrages tritt zwischen den kontrahirenden Vereinsstaaten und dem Herzog thume Braunschweig Freihein des Handels und Verkehrs und gleich Gemeinschaft der Einnahme an Zoͤllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.

Artikel 7. Es hoͤren von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-— Ausgangs- und Durchgangs- Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgraäͤnzen der Staaten des bisherigen Zoll-Vereins und des Herzogthums Braunschweig auf, und es koͤnnen alle im freien Ver⸗ kehr des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstaͤnde auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingefuͤhrt wer⸗ den, mit alleinigem Vorbehalte a) der den Staats⸗-Monopolien gehdrigen Gegenstaͤnde (Spielkarten und Salz) nach Maßgabe der Artikel 8. und 9. b) der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten inlaͤndischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 19., und endlich () solcher Gegenstaͤnde, welche ohne Eingriff in die von einem der kontrahirenden Staaten ertheilten Er findungs-Patente oder Privilegien nicht nachgemacht oder eingefuhrt werden konnen und daher fuͤr die Dauer der Patente oder Privi legien von der Einfuhr in den Staat, welcher dleselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben muͤssen.

Artikel 8. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behaͤlt es bei den in den kontrahirenden Vereinsstaaten bestehenden Ver— bots- oder Beschraͤnkungs⸗Gesetzen sein Bewenden.

Artikel 9. In Betreff des Salzes tritt die Herzoglich Braun— schweigische Regierung den zwischen den kontrahirenden Vereins Regierungen getroffenen Verabredungen in folgender Art bei: a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstaͤnde, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zur den pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine ge⸗ hoͤrigen Laͤndern in die Vereinsstaaten ist verboten, insoweit die⸗ selbe nicht fuͤr eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salz⸗Aemtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht. b) Die Durchfuhr des Salzes und der

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ßischen Staats-Zeitung

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. Gegenstaͤnde J drige andern in andere solche Laͤnder s *

nehmigung der n Deren k.

fuhr beruͤhrt wird, und unter den Vorsichts Maßregeln stattfinden,

welche don demselben fuͤr noͤthig erachtet werden Die Ausfuhr

des Salis in fremde, nicht züm Vereine gehdrige Stanten i fret

, Vas den Salzhandel innerhalb der Verein zstaaten betrifft so ĩñ

die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in nn, 6

erlaubt, wenn zwischen den Landes⸗Regierungen besondere Amr ;

deshalb bestehen, eh Wenn eine Regierung von einer , ,

nerhalb des Gesammt-Vereins aus Staatz - oder Hupen C n m

Sal beztehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von bf⸗

fentlichen Behoͤrden begleitet werden. h Wenn ein Vereinsstalt durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten Ver

einsstagte seinen Saljbedarf beziehen oder durch einen folchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehdrige Stagten versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frü— here Vertraͤge bestimmt ist, durch vorgaͤngige Uebereinkunft der be— theiligten Staaten die Straßen fuͤr den Transport und die erfor— derlichen Sicherheits ⸗Maßregeln zur Verhinderung der Einschwaͤr— zung verabredet werden. g) Wenn zwischen den Salzpreisen des Herzogthums Braunschweig und eines der jetzt oder kuͤnftig an dasselbe graͤnzenden Vereinsstaaten eine solche Verschiedenheit be staͤnde, daß daraus fuͤr den einen oder den anderen dieser Staaten eine Gefahr der Salz-Einschwaͤrzung hervorginge, so werden die hierbei betheiligten Regierungen sich uͤber Maßregeln vereinbaren, welche diese Gefahr moͤglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenstaͤnden zu belaͤstigen.

Artikel 19. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem Verbrauche mit einer in— neren Steuer belegt sind (Art. 7. Litt. b.), wird es von der Herzog— lich Braunschweigischen Regierung in gleichem Maße, wie von saͤmmtlichen anderen kontrahirenden Theilen, als wuͤnschenswerth anerkannt, hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssaͤtze in den Vereinsstaaten thunlichst hergestellt zu se hen, und es wird daher auch ihr Bestreben auf Herbeifuͤhrung ei ner solchen Gleichmaͤßigkeit, insbesondere durch Vereinigung meh rerer Staaten zu gleichen inneren Steuer⸗-Einrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuer-Ertraͤge, gerichtet seyn. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbe— merkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Ge— genstaͤnden unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nach— theile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuer— Systeme uͤberhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuer saͤtze, sowohl fuͤr die Produzenten, als für die Steuer-Einnahme der einzelnen Vereinsstaaten, erwachsen koͤnnten, abgesehen von der Besteuerung des im Umfange des Zoll-Vereins erzeugten Ruͤben— zuckers, weshalb auf die besonders getroffenen Vereinbarungen Be⸗ zug genommen wird, folgende Grundsaͤtze in Anwendung kommen.

. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse.

Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zoll⸗Ordnung vorgeschriebene Weise darxgethan wird, daß sie als auslaͤndisches Ein oder Durchgangsgut die zollamtliche Behand lung bei einer Erhebungs-Behoͤrde des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, oder von welchen, dafern sie zu den tarifmäßig zollfreien gehören, durch Bescheinigungen der Gräͤnz-Zollaͤmter nachgewiesen wird, daß sie vom Auslande einge— fuͤhrt worden sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sey es fuͤr Reihnung des Staats, oder fuͤr Rechnung von Kommunen und Corporationen erhoben werden: jedoch was das Eingangs gut betrifft mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf ander weite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des auslaͤndischen, inlaͤndischen oder vereinslaͤndischen Ursprungs, allge mein gelegt sind.

II. Hinsichtlich der inlandischen und vereinslaändi— schen Erzeugnisse.

1. Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenstaͤnden welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in ei nen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande gefuͤhrt zu wer. den, durfen innere Steuern weder fuͤr Rechnung des Staats, noch fuͤr Rechnung von Kommunen oder Corporationen erhoben werden. 2. Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Her

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vorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeug

zum Vereine nicht ge—

nissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu veraͤndern oder

aufzuheben, so wie neue Steuern dieser Art einzufuͤhren, jedoch sol⸗ len a) dergleichen Abgaben fuͤr jetzt nur auf folgende inlaͤndische und gleichnamige vereinslaͤndische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Sbstwein), Taback, Mehl und andere Muͤhlen- Fabrikate, desgleichen Backwagren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden durfen. Auch wird man sich b) so weit noͤthig, uͤber bestimmte Saͤtze verstaͤndigen, deren Betrag bei Abmessung der Steuern nicht uͤberschritten werden soll. 3. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinslaͤnder hiernach

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sofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengraͤnzen oder im Lande der Verfendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der Steuner-Erhebung erforderlichen Anordnungen, so weit sie die bei der Versendung aus einem Vereins⸗ staate in den anderen einzuhaltenden Straßen und Kontrollen betref⸗ fen, auf eine den Verkehr moͤglichst wenig beschraͤnkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat beruuͤhrt wird, nur unter Zustimmung des letz⸗ teren getroffen werden. 5. Die Erhebung von Abgaben fuͤr Rechnung von Kommunen oder Corporationen, sey es durch Zuschlaͤge zu den Stagts-Steuern oder fuͤr sich bestehend, soll nur fuͤr Gegenstaͤnde, die zur oͤrtlichen Consumtion bestimmt sind, nach den deshalb getroffenen besonderen Vereinbarungen bewilligt werden, und es sollen dabei die vorstehend unter 11. 2. b. gegebene Bestimmung und der unter 11. 3. ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmaͤßig⸗ keit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstagten ehen so, wie bei den Staats-Steuern, in Anwendung kommen. Vom Taback durfen Abgaben fuͤr Rechnung von Kommunen oder Corporationen überall nicht, erhoben werden. 6. Die Regierungen der Vereinsstaa—⸗ ten werden sich gegenseitig ) was die hier in Rede stehenden Staats⸗ ,, von allen noch guͤltigen Gesetzen und Verordnungen, . 1 in der. Folge eintretenden Veranderungen, so wie bo heren e en, und Verordnungen uͤber neu einzufuͤhrende Steuern, . , , Kemmun gl . Abgaben aber daruͤber, in welchen , , , . oder Corporgtionen, von welchen Ge⸗ , noh f, gn n auf welche Weise dieselben erho— Artikel 11. 6. , , ö ucht der Herzo v ö . Verzogli Durchla d Herzog on Vraunschweig (treten der Uebereinkunft bei, welche 3. , Zoll⸗ und Handels-Vereine gehdrigen Regierungen wegen Besteuerung des 5 2 . ö 2 2 g des im Umfange des ercins aus Runkelruͤben bereiteten Zuckers unterm s. Mai d. N. geschlossen haben und erklaren Sich ferner damit ein. verstanden, daß m wenn die Fabrication von Zucker oder Syrup aus anderen inlaͤndischen Erzeugnissen, als aus Runkelruͤben, . B aus Slaͤrke, im Zoll-Vereine einen erheblichen Umfang gewinlien sollie diese, Fabrication ebenfalls in saͤmmtlichen Vereinssagten einer ber“ einstimmenden Besteuerung nach den fuͤr die Ruͤbenzucker⸗Steuer . abredeten Grundsaͤtzen zu unterwerfen seyn wurde“ *** *

Artikel 12. Chausseegelder oder andere stalt derselbe j ; Abgaben, eben so Pflaster Damm-⸗, Bruͤcken— n n ,, unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben besschen, Chu Unterschied, ob die Erhebung fuͤr Rechnung des Staates ,, eines Privat-Bexechtigten, namentlich einer Kommune, geschieht, sollen . wohl auf Chgusseen, als auch auf unchaussirten Land- und Heerstra— ßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander graͤnzenden Vereinsstagten bilden und auf denen ein groͤßerer Han= dels und Reise-Verkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingefuͤhrt werden koͤnnen, als sie den gewohnlichen Herstel— lungs- und Unterhaltungs-Kosten angemessen sind. Das in dem Preu— ßischen Chausseegeld Tarife vom Jahre 1825 bestimmte Chausseegeld soll als der hoͤchste Satz angesehen und hinfuͤhro in keinem der kontrahi— renden Staaten uͤberschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen Chausseen, welche von Corporationen, oder Privatpersonen, oder auf Actien angelegt sind oder angelegt werden moͤchten, insofern dieselben nur Nebenstraßen sind, oder blos lokale Verbindungen einzelner Ortschaften oder Gegenden mit groͤßeren Staͤdten oder mit den eigentlichen Haupt- Handelsstraßen bezwecken. Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflaster-Geldern sollen auf chaussirten Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemaͤß aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrek— ken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. .

Artikel 13. Se. Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig schließen Sich den Verabredungen an, weiche gwischen den zu dem Zoll- und Handels⸗Vereine gehörigen Regierungen we gen Herbeifuͤhrung eines gleichen Muͤnz⸗, Maaß- und Gewichts— Systems getroffen worden sind und treten insbesondere der zwischen den gedachten Regierungen unter dem 30. Juli 1838 abgeschlossenen allgemeinen Muͤnz⸗Convention hierdurch mit der Erklaͤrung bei, den 14 Thalerfuß, welcher im Herzogthume Braunschweig bereits der Landes-Muͤnzfuß ist, als solchen auch ferner beibehalten zu wollen. Demgemaͤß kommen die Stipulationen der bisherigen Zoll-Vereini— gungs-Vertraͤge, wonach 1) der gemeinschaftliche Zoll-Tarif in zwei Haupt-Abtheilungen nach dem 14 Thalerfuß und nach dem 243⸗Gul— denfuße ausgefertigt wird; 2) die Silbermuͤnzen der saͤmmtlichen kon— trahirenden Staaten mit Ausnahme der Scheidemuüͤnze nach der durch die vorgedachte Muͤnz-Convention festgestellten Gleichwer—= thung von vier Thalern gegen sieben Gulden bei allen Zoll⸗Hebestel⸗ len des Vereins angenommen werden; dagegen 3) hinsichtlich der Goldmuͤnzen einer jeden Vereins Regierung die Bestimmung uͤber— lassen bleibt, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei den Zoll Hebestellen ihres Landes angenommen werden sollen, auch fuͤr das Herzogthum Braunschweig zur Anwendung. In Betreff des Ge— wichtes treten Se. Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braun⸗

schweig der in dem Zoll Vereine vertragsmaͤßig bestehenden Einrich

zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der

Behandlung dergestalt stattfinden, daß das Erzeugniß eines ande ren Vereinsstaates unter keinem Vorwande hoͤher oder in einer laͤstigeren Weise, als das inlaͤndische oder als das Erzeugniß der uͤbrigen Vereinsstaaten besteuert werden darf. In Gemaͤß heit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt: ) Vereins staaten, welche von einem inlaͤndischen Erzeugnisse keine innere Steuer erheben, duͤrfen auch das gleiche vereinslaͤndische Erzeugniß nicht besteuern. Jedoch soll ausnahmsweise denjenigen Vereinsstagten, in welchen kein Wein erzeugt wird, freistehen, eine Abgabe von dem ver einslaͤndischen Weine nach den besonders getroffenen Verabredungen zu erheben. b) Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Consumtions-Gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden, duͤrfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herruͤhrenden Erzeugnissen der naͤmlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern; sie koͤnnen dage gen die Abgabe von den nach anderen Vereinsstagten übergehenden Gegenstaͤnden unerhoben oder ganz oder theilweise zuruͤckgeben lassen. c) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbrin⸗ gung oder Zubereitung eines Eonsumtions-Gegenstandes gelegt haben, koͤnnen den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegen standes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben und bei der Ausfuhr nach diesen Staaten theilweise oder bis zum vollen Betrage zuruͤck⸗ erstatten lassen. Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den gedachten Staaten entsprechende Betraͤge hiernach zur Erhebung kommen und beziehungsweise zuruͤckerstattet werden koͤnnen, ist beson⸗ ders verabredet worden. Treten spaͤterhin irgendwo Veranderungen in den fur die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersaͤtzen ein, so wird die betreffende Regierung den uͤbrigen Vereins-Regie rungen davon Mittheilung machen und hiermit den Nachweis ver⸗ binden, daß die Steuer-Betraͤge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veraͤnderung, von den vereinslaͤndischen Erzeug— nissen erhoben und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstaͤnde ver⸗ gütet werden sollen, den vereinbarten Grundsaͤtzen entsprechend bemes— sen seyen. d) So weit zwischen mehreren, zum Zoll⸗Vereine gehoͤri⸗ en Staaten eine Vereinigung zu gleichen Steuer-Einrichtungen be steht werden diese Staaten in Ansehung der Befugniß, die betreffen⸗ den Steuern gleichmaͤßig auch von vereinslaͤndischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet. 4. Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinslaͤndischen Gegenstaͤnden soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes starm * nden, in—

tung bei, wonach der Großherzoglich Badische und Hessische Centner 50 Kilogramme) als Einheit fuͤr das gemeinschaftliche Zoll⸗Gewicht angenommen ist. Es wird daher im Herzogthum Braunschweig die Declaration, Verwiegung nnd Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstaͤnde ausschließlich nach jenem Gewichte gesche hen. Die Deelgration, Messung und Verzollung der nach dem Maße zu verzollenden Gegenstaͤnde wird in allen Theilen des Ber— eins und mithin auch in dem Herzogthume Braunschweig so lange nach dem landesgesetzlichen Maße erfolgen, bis man sich uͤber ein gemeinschaftliches Maß ebenfalls vereinigt haben wird. Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin richten auch fuͤr das Maß- und Gewichts-System ihrer Laͤnder im Allge meinen die zur Foͤrderung des gegenseitigen Verkehrs wuͤnschens— werthe Uebereinstimmung herbeizufuͤhren.

rte, Wasserzdlle oder auch Wegegeld-Gebuͤhren auf Fluͤssen, mit Einschluß derjenigen, welche das Schiffsgefaͤß tref— fen (Recognitions- Gebuͤhren), sind von der Schifffahrt auf folchen Fluͤssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses oder besondere Staats-Vertraͤge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hieruͤber nichts Besonde res verabredet wird. Alle Beguͤnstigungen, welche ein Vereins-Staat dem Schifffahrts-Betriebe seiner Unterthanen auf den Eingangs ge— nannten Fluͤssen zugestehen moͤchte, sollen in gleichem Maße auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereins-Staaten zu Gute kommen. Auf den uͤbrigen Fluͤssen, bei welchen weder die Wie— ner Kongreß-Akte, noch andere Staats -Vertraͤge Anwendung finden, werden die Wasserzoͤlle nach den privativen Anordnungen der betref— fenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Fluͤssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und deren Wagren und Schiffsgefaͤße uͤberall gleich behandelt werden.

Artikel 15. Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zoll— Ordnung des Vereins in Vollzug gesetzt wird, sollen im Herzogthume Braunschweig, wie bereits in den übrigen zum Zoll⸗Vereine gehoͤrigen Gebieten geschehen ist, alle etwa noch bestehenden Stapel und um schlagsrechte aufhoͤren, und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden koͤnnen, als in den Fallen, in wel⸗ chen die gemeinschaftliche Zoll⸗Ordnung oder die betreffenden Schiff— fahrts-⸗Reglements es zulassen oder vorschreiben.

Artikel 16. Kanal-, Schleusen, Faͤhr⸗, Hafen⸗, Waage, Krahnen und Niederlage⸗Gebuͤhren und Leistungen fuͤr Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Be⸗ nutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben und in der Re— gel nicht, keinenfalls aber uͤber den Betrag der gewohnlichen Herstel=

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