1841 / 358 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

lungs- und Unterhaltungs-Kosten hinaus, erhoͤht, auch überall von den unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten auf vollig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Rucksicht guf die Bestimmung der Wgaren, erhoben werden. Findet der Ge⸗ brauch einer Waage⸗-Einrichtung nur zum Behufe der Zoll Ermit⸗ telung oder uͤberhaupt einer zollamtlichen Kontrolle statt, so trüͤt eine Gebühren Erhebung nicht ein. ; . : Artikel 17. Die Hecjoglich Braunschweigische Regierung wird auch ihrerseits gemeinschaftlich mit den kontrahirenden Vereins St ag⸗ ten dahin wirken, daß durch Annahme gleichfoͤrmiger Grundsaͤtze die Gewerbsamkeit befoͤrdert und der Befugniß der Unterthanen des ei nen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möͤglichst freier Spielraum gegeben werde. Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete eines anderen dersel— ben Handel und Gewerbe treiben oder Arpeit suchen, soll von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwaͤrtige Vertrag in Kraft treten wird,

leine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in dem— selben Gewerhsverhaͤltnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind. Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos fuͤr das von ihnen betriebene Geschäaͤft Ankaͤufe machen, oder Rei— sende, welche nicht Wgaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich fuͤhren, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereins-Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Enteichtung der gefetzlichen Abgaben erworben haben oder im Dienste solcher inlaͤndischen Gewerbfreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hier für zu entrichten verpflichtet seyn. Auch sollen beim Befuche der Maͤrkte und Messen zur Ausuͤbung des Handels und zum Absatze ei

gener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereins Stagte die Unter

thanen der uͤbrigen kontrahirenden Staaten eben so wie die eigenen Unterthanen behandelt werden. . .

Artikel 18. Die Preußischen Seehaͤfen sollen dem Handel der Herzoglich Braunschweigtschen Unterthanen, wie dem der uͤbrigen Ver eins Staaten, gegen voͤllig gleiche Abgaben, wie solche von den Koͤ⸗ niglich Preußischen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen auch sollen die in fremden See- und anderen Handelsplaͤtzen angestellten Konsuln eines oder des anderen der kontrahirenden Staaten veran laßt werden, der Unterthanen der uͤbrigen kontrahirenden Staaten sich in vorkommenden Faͤllen moͤglichst mit Rath und That anzunehmen.

Artikel 19. Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig treten hierdurch dem zwischen den bisherigen Vereins gliedern zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zoll-Systems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchs- Abgaben gegen Defrau dationen unter dem 11. Mai 1833 abgeschlossenen Zoll Kartel fur die Dauer dez gegenwaͤrtigen Vertrages bei und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit letzterem in ihren Landen publiziren lassen. Nicht minder werden auch von Seiten der uͤbrigen Vereins glieder die erforderlichen Anordnungen getroffen werden, damit in den gegenseitigen Verhaͤltnissen den Bestimmungen dieses Zoll-Kartels uͤberall Anwendung gegeben werde.

Artikel 20. Die als Folge des gegenwartigen Vertrages ein tretende Gemeinschaft der Einnahme der kontrahirenden Staaten be zieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs- und Durch gangs-Abgaben in den Koͤniglich Preußischen Staaten, den Koͤnig reichen Bayern, Sachsen und Wuͤrttemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kurfuͤrstenthume und dem Großherzogthume Hessen, dem Thuͤringischen Zoll- und Handels-Vereine, dem Herzogthume Braun schweig, dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt Frankfurt, mit Einschluß der den Zoll-Systemen der kontrahirenden Staaten

bisher schon beigetretenen Laͤnder. Von der Gemeinschaft sind aus

geschlossen und bleiben, sofeen nicht Separat Vertrage zwischen einzel nen Vereins⸗Stagten ein Anderes bestimmen, dem privaliven Genusse der betreffenden Stgats⸗Regierungen vorbehalten: 1. die Steuern, welche im Innern einez jeden Stäates von inlaͤndischen Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 10. von den vereins— laͤndischen Erzeugnissen der naͤmlichen Gattung zur Erhebung kom⸗ menden Uebergangs-Abgaben; 2. die Wasser-Zoͤlle; 3 Chaussee⸗Abgaben, Pflaster⸗ , Damm⸗, Bruͤcken⸗ Faͤhr⸗ Kang, Schleusen , Hafen Gelder, so wie Wgage- und Niederlage Gebuͤhren oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mogen; 4. die Zoll Strafen Und Kunstskute, Welke, socbehaltlich der Ant heile der De nüunzianten, jeder Staats Regierung in ihrem Gebiete verbleiben.

Artikel 21. In Hinsicht auf die Bertheilung der in die Ge meinschaft fallenden Abgaben ist Folgendes verabredet worden: 1. Der Ertrag der Eingangs-Abgaben wird nach Abzug a) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Graͤnzen und in dem Graͤnz— Bezirke für den Schutz und die Erhebung der Zoͤlle erforderlich sind Artikel 30. der Vertraͤge vom 22. und 36. Maͤrz, auch 11. Mai 1833, wie vom 12. Mai 1835, und Artikel 26. des Vertrages vom 109. De mber 1835); b) der Ruͤckerstattungen fuͤr unrichtige Erhebungen; der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Steuer Perguͤtungen und Ermäßigungen; zwischen saͤmmt lichen Vereins Gliedern nach dem Verhaͤltnisse der Bevölkerung, mit welcher sie in dem Gesammt-⸗Vereine sich befinden, vertheilt. 2. Der Ertrag der Aus- und Durchgangs- Abgaben wird, a. so weit dlese Abgaben bei den Hebestellen in den bͤstlichen Provinzen des Koͤnig reichs Preußen (also mit Ausnahme der Provinz Westphalen, und der Rhein-Provinz) im Koͤnigreiche Sachsen, im Gebiete des Thuͤringischen zoll und Handels-Vereins und im Herzogthume Braunschweig, mit Ausschluß der Kreis⸗Directions⸗-Bezirke Holzminden und Gandersheim, so wie des Amtes Harzburg, eingehen, zwischen Preußen, Sachsen, den Staaten des Thuͤringischen Vereins und Braunschweig nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuüße, dagegen h so weit dieselben bei den Hebestellen in den ubrigen Vereinstheilen einge hen, nach der Bevolkerung dieser Vereinstheile unter die betreffen⸗ den Staaten vertheilt, und zwar lediglich nach Abzug der Ruͤcker stattungen fuͤr unrichtige Erhebungen, und der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Steuer⸗Ver guͤtungen und Ermaͤßigungen. 3. Bei der nach den Saͤtzen 1 und ? stattfindenden Vertheilung der Ein, Aus- und Durchgangs-Ab— gaben wird die Bevoͤlkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verxabredung einer von diesem jahrlich fuͤr ihre Antheile an den ge— meinschaftlichen Zoll-Revenuͤen zu leistenden Zahlung, dem Zoll Systeme desselben beigetreten sind oder etwa künftig noch beitketen werden, in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, wel— cher diese zahlung leistet. . Der Stand der Bevblkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Fahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben von den Verxeinsgliedern einander gegenfeitig mitgetheilt werden. Unter Beruͤcksichtigung der besonderen Ver haäͤltnisse, welche hinsichtlich des Verbrauchs an zollpflichtigen Waa ren Kei der freien Stadt Frankfurt obwalten, ist wegen des AÄncheils derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen ein besonderes Ab⸗ kommen getroffen.

160 .

Bekanntmachungen.

Gerichtlicher Verkauf

Stadtgerichr zu Berlin, den 28. Oktober 1811.

. , mn, h, , n,. z / Louisd'or und 1 Thlr. in dem Stall hierselbst Das in der Jerusalemerstraße Nr. 36 und 7, an iu 10 Louis ñ Thlr. , . ker enn or an ichen. Stuten können aufgenommen werden und nn un goldenen Adler, der Wittwe Schmidt und ier abfoblen, gegen eine Vergütung von e Sgr. der unverchelichten Fiedler gehörig, nebst dem Gast⸗ käßlich für eine Stute ohne und s Sgr. , . = Anmeldungen und andere Kor scheinen, mit Ausnahme der Montage; der Plan

z ; ö 2 8 27 Sar solche mit Fohlen hots-F t zu 54,687 Thlr. 27 Sgr. or Kohlen. 1 hofs-Inventgrio, tatztrt, zu 5M, ot, e r, respondenz eh' unh an den Amtmann Bruns hierselbst beselben

Pf. soll Behufs der Aufloͤsung der Gemeinschaft, bende Inh an eh, 1342, Vormittags um 11 ihr, zu richten. an der Gerichtsstelle subhastirt werden. .

Taxe und Hypothekenschein sind in der Registra— tur einzusehen.

Der Vollbluthengst Morisco vom Muley und der, Aquiling vom Eagle und der , , , , . 1 w s. G. St. B. vol. III. p. 8) wird auch im kommen⸗ r , ,, , ben Jahre vom 1. Februar 1842 an fremde Stuten

1612

Artikel 22. Verguͤnstigungen fuͤr Gewerbtreibende hinsicht⸗ lich der Zoll-Entrichtung, welche nicht in der Zoll⸗Gesetzgebung selhst begruͤndet sind, falken der Staatskasfe derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maßgaben, unter welchen solche Vergunstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den daruͤber zwischen den bisherigen Vereinsgliedern bereitz beste⸗ henden Verabredungen.

Artikel 23. Dem auf Förderung freier und natuͤrlicher Be— wegung des allgemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zoll-Vereins gemaͤß, sollen besondere Zoll-⸗Beguͤnstigungen einzelner Meßplaͤtze, namentlich Rabgtt-Privilegien, da, wo sie dermalen in den Vereins stagten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr unter geeig⸗ neter Berüͤgsichtigung sowohl der Nahrungs⸗Verhaͤltnisfe bisher be— guͤnstigter Meßplaͤtze, als der bisherigen Handels-Beziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschraͤnkt und ihrer baldigen gaͤnzlichen Aufhebung entgegengefuͤhrt, neue aber ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.

Artikel 21. Von der tarifmaͤßigen Abgaben-Entrichtung blei— ben die Gegenstaͤnde, welche fuͤr die Hofhaltung der hohen Souve— raine und ihrer Regentenhaͤufer, oder fuͤr die bei ihren Hofen akkre—⸗ ditirten Botschafter, Gesandten, Geschaͤftstraͤger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafuͤr Ruͤckverguͤtungen statthaben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht. Eben so wenig anrechnungsfaͤhig sind Entschaͤdigungen, welche in einem oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichs staͤnden, oder an Kommunen oder einzelne Privat⸗Berechtigte fuͤr eingezogene Zollrechte oder fuͤr aufgehobene Befreiungen gezahlt wer⸗ den muͤssen. Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstaͤnde auf Freipaͤse ohne Abgaben-Entrichtung ein“, aus- oder durchgehen zu lassen. Dergleichen Gegenstaͤnde werden jedoch zollgesetzlich behandelt und in Freiregistern, mit denen es wie mit den uͤbrigen Zoll-Registern zu halten ist, notirt, und die Abga ben, welche davon zu erheben gewesen waͤren, kommen bei der den naͤchstigen Revenuͤen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchen die Freipaͤsse ausgegangen sind, in Abrechnung.

, Begnadigungs- und Strafverwandelungs Recht bleibt jedem der kontrahirenden Staaten in seinem Gehiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der er— folgten Straf⸗Erlasse gegenseitig mitgetheilt werden.

Ernennüng der Beamten und Diener bei den Lokal- und Bezirksstellen fuͤr die Zoll Erhebung und Aufsicht, welche nach der hieruͤber getroffenen besonderen Uebereinkunft nach gleichfsrmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt wer den sollen, bleibt der Herzoglich Braunschweigischen Regierung, wie saͤmmtlichen Gliedern des Gesammt-Vereins, innerhafb ihres Ge bietes uͤberlassen.

Artikel 27. Nicht minder wird auch im Herzogthume Braun schweig die Leitung des Dienstes der Lokal- und Bezirks-Bekroörden, so wie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zoll-Gefetze uberhaupt, einer Zoll Direction uͤbertragen, welche dem Staats Ministerium untergeordnet ist. Die Bildung dieser Direction und die Einrich tung ihres Geschaftsganges bleibt der Herzoglich Braunschweigi schen Regierung uͤberlassen; der Wirkungskreis derselben aber wird, insoweit er nicht schon durch gegenwartigen Vertrag und die gemein schaftlichen Zoll Gesetze bestimmt ist, duͤrch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruetion bezeichnet werden.

Artikel 28. Die von den Zoll-Erhebungs-Behoörden nach Ablauf eines jeden Bierteliahres aufzustellenden Quügrtal-Extrakte und die uach dem Jahres- und Buͤcherschlusse aufzustellenden Final-Abschluͤsse uͤber die resp. im Laufe des Vierteljahres und während des Rechnungs iahres faͤllig gewordenen Zoll- Einnahmen werden von der Herzoglich Braunschweigischen, eben so wie von den Zoll-Directionen der anderen kontrahirenden Vereinsstaaten, nach vorangegangener Pruͤfung, in Haupt- Uebersichten zusammengetragen und diese an das in Berlin bestehende Central -Buͤregu des Zoll-Vereins eingesendet. Auf den Grund jener Uchersichten wird von dem Central Büreau von drei zu drei Monaten die provisorische Abrechnung zwischen den Vereinigten Stgaten gefertigt, dieselbe den Central-Finanzstellen der letzteren uͤber sandt und zugleich Einleitung getroffen, um die etwaige Minder⸗Ein⸗

tahme einzelner Vereinsglieder gegen den ihnen verhältnißmaͤßig an der Gesammt-⸗Einnahme zustaͤndigen Revenuͤen-Antheil durch Heraus zahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine Mehr einnahme stattgefunden hat, auszugleichen. Demnaͤchst bereisct das Central-⸗Buͤreaü auch die definitive Jahres-Abrechnung vor.

Artikel 29. In Absicht der Erhebungs und Verwaltungs⸗Ko— sten sollen, auch im Verhaͤltuisse des Herzogthums Braunschweig zu den kontrahirenden Vereinsstagten, folgende Grundsaͤtze in Anwen dung kommen? 1. Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten las sen, vielmehr uͤbernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vor kommenden Erhebungs- und Verwaltungs-Kosten, es moͤgen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt- und Neben- Zoll aͤmter, der inneren Steueraͤmter, Hallämter und Packhoͤfe und der zZollDirektoren, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Per— songls und durch die den letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Beduͤrfnisse der Zoll⸗Verwaltung entstehen. 2. Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, wel cher an den gegen das Ausland gelegenen Graͤnzen und innerhalb des dazu gehörigen Graͤnz-Bezirks fuͤr die Zoll-Erhebungs und Aufsichts oder Kontroll-Behoͤrden und Zoll-Schutzwachen erforderlich ist, wird man sich uͤber Pauschsummen vereinigen, welche jeder der kontrahi renden Staaten von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zoll⸗Gefaͤllen in Abzug brin gen kann. 3. Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer Abgaben mit der Zoll-Erhebung verbunden ist, von den Gehglten und Amts Beduͤrfnissen der Zoll⸗Veamten nur der jenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhaͤltnisse ihrer Geschaͤfte fuͤr den Zolldienst zu ihren Amtsgeschaͤften uͤberhaupt ent spricht. 4. Man wird sich mit der Herzoglich Braunschweigischen Regierung uͤber allgemeine Normen vereinigen, um die Besoldungs Verhaͤltnisse der Beamten bei den zoll-Erhebungs- und Aufsichts Be⸗ hoͤrden, ingleichen bei den Zoll-Directionen, auch in Beziehung auf das Herzogthum Braunschweig in moͤglichste Uebereinstimmung zu bringen. ; ) .

Artikel 30. Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegensei tig dazs Recht zu, den Haupt-Zoll Aemtern anderer Vereinsstaaten, sowohl an den Graͤnzen, als im Innern (Haupt Steueraͤmter mit Niederlage) Controlleure beizuordnen, welche von allen Geschaͤften der selben und der Nebenaͤmter in Beziehung auf das Abfertigungs⸗Ver fahren und die Graͤnzbewachung Kenntniß zu nehmen und auf Ein haltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Maͤngel einzuwirken, uͤbrigens sich jeder eigenen Verfuͤgung zu enthalten hben. Einer naͤher zu verabredenden Dienst Ordnung bleibt es vorbehalten, ob und welchen Antheil dieselben an den lau fenden Geschaͤften zu nehmen haben.

reichertem Feuilleton.

bleibt der bisherige.

Gr. N. v. Gneisen au. K un? an die Seite setzen.

Literarische Anzeigen.

Oberdeutsche Zeitung.

* ö 3 Die ausgebreitete Sommerschenburg, den 20. Dezbr. 1811. Wirkfamkeit, welche sich die Qberdentsche Zeitung in dem ersten Jahre ihres Bestehens gewonnen hat, ist ein ffentliches Zeugniß, dem wir keine Anprei—⸗ Man abonnirt bei der

Artikel 31. Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung steht das Recht zu, an die Zoll-Directionen der anderen Vereinsstaa! ten, wie umgekehrt den letzteren, an die Herzoglich Braunschweigische Zoll⸗Direction, Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkommenden Verwaltungs-Geschaͤften, welche sich auf bie durch den gegenwaͤrtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollstaͤn⸗ dige Kenntniß zu verschaffsn. Das Geschaͤfts Verhaͤltniß bieser Be— aniten wird, übereinstimmend mit demjenigen, welches fuͤr die Abge⸗ ordneten bei den Zoll-Directionen der anderen Vereinsglieder berelts besteht, durch eine besondere Instruction naͤher bestimmt' werden, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwal tung, bei welcher die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Ge— genstaͤnde der gemeinschaftlichen ZollVerwaltung, und die Erleichte rung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hieruͤber verschaffen können, anzusehen ist, waͤhrend andekerseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet feyn muß, eintretende Anstaͤn de und Meinungs-⸗Verschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhaͤltuisse verbuͤndeter Staaten entsprechende Weise zu er— ledigen. Die Ministerien oder obersten Verwaltungs- Stellen der saͤmimtlichen Vereinsstgaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewuͤnschte Auskunft uͤber die gemeinschaftlichen Zoll⸗-Angelegenheiten mittheilen, und insofern zu diesem Behufe zeitweise oder dauernd die Anordnung eines hoͤheren Beamten oder die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevollmaͤchtigten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben gusgesprochenen Grundsatze alle Gelegenheit zur volsstaͤndigen Kenntnißnaähme von den Verhaͤlt nissen der gemeinschaftlichen Zoll⸗Verwgltung bereitwillig zu gewähren.

Artikel z2. Jaͤhrlich in den ersten Tagen des Juni frndet zum Zwecke gemeinsamer Berathung ein Zusammentritt von Bevollmaäͤch= ligten der Vereinsglieder statt. Fuͤr die formelle Leitung der Ver handlungen wird von den Konferenz Bevollmaͤchtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewahlt, welchem uͤbrigens kein Vorzug vor den uͤbri⸗ gen Bevollmaͤchtigten zusteht. Bei dem Schlusse einer jeden jaͤhrli chen Versammlung wird mit Ruͤcksicht auf die Natur der Gegen staͤnde, deren Verhandlung in der folgenden Konferenz zu erwarten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll.

Artikel 33. Vor die Versammlung dieser Konferenz-Bevoll— maͤchtigten gehoͤrt: a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Maͤngel, welche in Beziehung auf die Ausfuͤhrung des Grund -Vertra— ges und der besonderen Üiebereinkuͤnfte des Zoll⸗Gesetzes, der Zoll⸗Ordnung und Tarife in einem oder dem anderen Vereinsst gate wahrgenommen, und die nicht bereits im Laufe des Jahres in Folge der daruͤber zwi schen den Ministerien und obersten Verwaltungsstellen gefuhrten Kor respondenz erledigt worden sind; b) die desinitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern uͤber die gemeinschaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zoll-Behdrden aufgestellten, durch das Central-Buͤreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Pruͤfung erheischt; die Berathung uͤber Wuͤnsche und Vorschlaͤge, welche von einzelnen Staats-Regierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht wer den; 4 die Verhandlungen uͤber Abaͤnderungen des Zoll (Gesetzes, der zoll Ordnung, des Zoll-Tarifs und der Verwaltungs-Organifation welche von einem der kontrahirenden Stagten in Antrag gebracht worden, überhaupt uͤber die zweckmaͤßige Entwickelung und Ausbil dung des gemeinsamen Handels- und Zoll-Systems.

Artikel 31. Treten im Laufe des Jahres, außer der gewoͤhn lichen Zeit der Versammlung der Konferenz Bevollmaͤchtigten, außer ordentliche Ereignisse ein, welche unverzuͤgliche Maßregeln oder Ber fuͤgungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die kostrahirenden Theile daruͤber im diplomatischen Wege vereinigen oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmaͤchtigten ver anlassen.

Artikel 35. Den Aufwand fuͤr die Bevollmaͤchtigten und deren etwaige Gehuͤlfen bestreitet dasjenige Glied des Gesammt-Vereins welches sie ahsendet. Das Kanzlei-Dienstpersonal und das wird unentgeltlich von der Regierung gestellt, in deren Gebiete 3Zusammentritt der Konferenz staͤttfindet.

Artikel 36. Da die im Herzogthume Braunschweig dermalen bestehenden Eingangs-Abgaben von vielen Wagren⸗Gattungen um ein Ansehnliches niedriger sind, als der kuͤnftige Vereins- Zolltarif e mit sich bringt, so verpflichtet sich die Herzoglich Braunschweigische R= gierung diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind damit nicht die Zoll-Einkuͤnfte des Gesammt-Vercins durch die Ein fuͤhrung und Anhaͤufung geringer verzollter Waaren-Vorrathe berin traͤchtigt werden.

Artikel 37. Fuͤr den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, in den Zoll Verein aufgenommen zu werden, erklaren sich die hohen Kontrahenten bereit, diefem Wun sche, so weit es unter gehöriger Beruͤcksichtigung der besonderen In texressen der Vereins-Miiglieder moglich erscheint, durch desfalls abzu schließende Vertraͤge Folge zu geben.

Artikel 38. Auch werden sie sich bemuͤhen, durch Handels Vertraͤge mit anderen Staaten dem Verkehr ihrer Angehoͤrigen jede mogliche Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen.

Artikel 39. Alles, was sich auf die Detail Ausfuhrung der in dem gegenwaͤrtigen Vertrage und dessen Beilagen enthaltenen? Verab redungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Kommissarien vorbereitet werden.

Artikel 40. Die Dauer des gegenwartigen Vertrages, welcher mit dem 1. Januar 1842 in Ausfuͤhrung gebracht werden soll, wird vorlaufig auf zwoͤlf Jahre, also bis zum letzten Dezember 1853 festgesetzt. Wird derselbe wahrend dieser Zeit und spaͤtesten zwei Jahre vor Ablauf der Frist nicht gekuͤndigt, so soll er auf weitere zwoͤlf Fahre und so fort von zwoͤlf zu zwoͤlf Jahren als verlaͤngert angese hen werden. Derselbe soll alsbald zur Ratification der hohen kon trahirenden Theile vorgelegt und die Auswechselung der Rgtiftcations Urkunden spaͤtestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. So geschehen Berlin, den 19. Oktober 1841.

Franz August Eichmann. August Philipp Christian 1 589 Theodor v. Amsb ö Otto Wilhelm Karl Roeder. (L. S.)

Adolph Georg Theodor Pochhammer. v. (. S.)

Die Auswechselung der Ratifications-Urkunden des vorste henden Vertrages, so wie der Vertrage zwischen Preußen und Braunschweig wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse und wegen Ausfuhrung des gemeinsamen Zoll-Systems in dem Braun schweigischen Fuͤrstenthume Blankenburg z. einerseits, und in den Preußischen Gebietstheilen Wolfsburg :., andererseits, (sàmmt— lich vom 19. Oktober 1841.) hat am 16. Dezember in Berlin

stattgefunden.

8

Staaten.

naͤchstgelegenen Postbehörde; fuͤr Frankreich bei Hrn. Alexandre, Brandgasse Nr. 28 in Straßburg. Der Abonnirungs⸗-Preis Ffuͤr das Semesfer stellt fich in Karlsruhe auf 4 Fl. 30 Kr., durch die Post bezogen im Umfang des Großherzogthums Baden auf 5 Fü. 45 Kr., an entfernteren Punkten verhaͤltnißmaͤßig

Vom 1. Januar 1812 an erscheint die Oberdeut⸗ * ] . ; B . ö 8 * 22 4 J r 3 * r sende h . .. . zeitung in vergrößertem Förmat und, mit be- hoher nach Maßgabe der wachsenden Postgebuͤhr Das Blatt wird taͤglich er

Karlsruhe, im Dezember 1841. Die Expedition der Oberdeutschen Zeitung

Allgemeine

Preußische Staats -Zeitung.

Amtliche Nachrichten. 6 ; Frankreich. Telegrgphische Depesche. Urtheilsspruch im Prozeß Quenisset. Paris, Berichtigung in Betreff der Verzoͤ⸗ gerung des Prozesses Quenisset. Der Constitutisonnel und das linke Centrum. Daz Fourngal des Dabats und der Bi⸗ schof von Chartres. Briefe aus Pßaris. (Sguzet und Lamar⸗ tine. Verschiedene Urtheile uͤber den muthmaßlichen Ausgang des Prozesses Quenisset. General Bugeaud; Bourbon und die Skla—⸗ ven⸗Frage.) . ö. Großbritanien und Irland. Traktgt gegen den Sklavenhandel. Ritter des Hosenband-Ordens. Abtakelung von Schiffen. Westindische Dampfschifffahrt., Vermischtes. Brief aus Lon— don. (Vertrag gegen den Sklavenhandel; beabsichtigte Verbin⸗ dung mit Indien uͤber Deutschland; Korngesetz⸗Frage) Belgien. Bruͤssel. Erdͤffnung der Eisenbahn von Mons, Dentsche Bundesstaaten. Hannover. Staͤnde Verfammlung. Adresse an den Koͤnig. Goͤtt ingen. Geschenk des Königs an die Universitaͤt. , , Wien. Kosten beschlossen. . k Irn en. , Ankunft des Prinzen Friedrich von Preußen. Spanien. Madrid. Empfang des Herrn ven Salvandy. Die Munizipal-Wahlen in Valladolid und Valencig. Brief Jus Madrid. (Uebergewicht der Republikaner bei den Munizipal⸗ Wahlen; Unzufriedenheit unter der aufgeldsten Garde; Amnestie und Linderung des gexichtlichen Terrorismus; Vermischtes.) Aegypten. Alexandrien. Der neue Zoll-Tarif fuͤr alle Laͤnder mit. Ausnahme Rußlands in Kraft gesetzt. Mexiko. Naͤhere Nachrichten uͤber Bustamente's Sturz und San— tang's Regierungs-Antritt.

Der Bau dreier Eisenbahnen auf Staats⸗

Statistisches. . .

Wissenschaft, Kunst und Literatur. Rom. Winkelmann's Feier.

Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tagts.

Se. Majestaͤt der Konig haben Allergnaͤdigst geruht:

Dem als Admiral im Dienste der hohen Pforte stehenden

Britischen Marine-Capitaln Walker den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse zu verleihen; ; Die Annahme: dein Wirklichen Geheimen Rath, Grafen z u Stolberg-Wernigero de, der ihm verliehenen Großkreuze des Civil-Verdienst-Ordens der Bayerischen Krone und des Hessischen Haus-Ordens vom goldenen Löwen; so wie dem Schloß-Haupt— mann von Koͤnigsberg und ersten dienstthuenden Kammerherrn bei Ihrer Majestaͤt der Königin, Grafen Eugen von Döͤn— hoff, des Commandeur-Kreuzes vom Eivil-Verdienst-Orden der Bayerischen Krone, zu gestatten; und

Die Postmeister Haeger in Kleve, Benzler in Heiligen⸗ stadt und Pape in Krakau zu Post-Direktoren zu ernennen.

Se. Koͤnigl. Hoheit der Prinz August von Wurttem— berg ist von Stuttgart hier eingetroffen.

Heute wird das 24ste Stuͤck der Gesetz⸗ Sammlung ausge—⸗ geben, welches enthalt: unter Nr. 2217. das Patent uͤber die Publication des Bundestags⸗ Beschlusses vom 22. April 1841, wegen des den Ver— fassern musikalischer Compositionen und dramatischer Werke zu gewährenden Schutzes. D. d. den 6. No— vember 1811, und die Vertrage zwischen Preußen und in Vertretung der uͤbrigen Mitglieder des Zoll- und Handels-Vereins einerseits und Kurhessen andererseits, den Anschluß der Graf— schaft Schaumburg an den Zoll-Verein betreffend; und zwischen Preußen und Kurhessen wegen Besteuerung des Branntweins und des Runkelruͤben-Zuckers in der Kurhessischen Grafschaft Schaumburg. Beides vom 13. November und ratifizirt am 2. Dezem⸗ her , Berlin, den 27. Dezember 1841. Debits-Comtoir der Gesetz⸗ Sammlung.

Zeitungs - Uachrichten. Ausland.

Frankreich.

Telegraphische 2

erhalten, folgende Nachrichten dus Paris vom 22. Dezember:

Quenisset, Brazier und Colombier sind zum Tode verurtheilt.

Man vermuthet, daß die Gnade des Koͤnigs einschreiten werde.

Boucheron ist zu 10jähriger Gefaͤngnißstrafe verurtheilt, alle An— deren sind freigesprochen.

worden.“

Paris, 21. Dez. Die Gazette des Tribunaure al Folgendes: „Es war das Geruͤcht verbreitet, daß in Folge r er ele nisse Dufour's mehrere Verhaftungen stattgefunden hatten. Es beruhte dies auf einem Irrthum, denn bis jetzt hat keine Verhaftung vollzogen werden köͤnnen. Eben so ist es ein Irrthum, wenn mehrere Journale behaupten, daß dieser Incidenzfall die Faͤllung des Urtheils verzoͤgern würde; denn da die ebatten einmal

Berlin,

Depesche. Köln, 21. Dez. Wir

ag den

34 e, ,

27sten

n

geschlossen sind, so kann sich der Pairshof fur jetzt nicht wieder mit den neuerdings abgelegten Gestaͤndnissen beschaͤftigen. Da; bedarf es einer ganz neuen Prozedur. Der Pairshof 8 . scheinlich morgen sein Urthell fällen. 3 56 . Constitution nel versucht heute in einem laͤngeren Artikel die? dothwendigkeit und die Leichtigkeit der Rekonstitulrung des linken Centrums in seiner fruheren Gestalt darzuthun. Es ist dabei natuͤrlich auf das Wiedergewinnen derjenigen Faction abge⸗ sehen, die sich unter Anfuͤhrung der Herren Dufaur? und Passy von dem linken Centrum abgelöͤst und an das Ministerium ange— schlossen hat. „Wenn es“, sagt das genannte Blatt, „eine delikate Stellung in der Kammer giebt, sso ist es die der Herren Dufaure und Passy. Waͤhrend der letzten Session hatten jene beiden Chefs eines Theils des linken? Centrums die Macht, dem Ministerium die Majoritaͤt zu geben oder zu rauben, die Politik des Kabinets zu verändern oder zu bestaͤtigen und auch durch Annahme von Portefeuilles direkt auf die oͤffent⸗ lichen Angelegenheiten einzuwirken. Sie haben von dem Allen nichts gethan. Sie haben keinen Antheil an der Gewalt nehmen wollen und sich zu Anfang wie am Ende der Session geweigert, die Kollegen der Herren Guizot und Duchatel zu werden. Sie haben der ministeriellen Politik nicht vollstaͤndig beistimmen wollen, sondern im Gegentheil dem Programm ein Programm gegenuͤber gestellt. Nichtsdestoweniger wollten sie dem Ministerium die Majoritaͤt nicht rauben, und so oft eine Kabinetsfrage eroͤrtert wurde, stimmten sie fuͤr Herrn Guizot und feine Kollegen. Dann aber wollten sie auch wieder nicht die Stimmen, uͤber die sie zu verfuͤgen haben, auf dauernde Weise zur Verfuͤgung der Minister stellen. Um auf diese verschiedenartige Weise zu mandvriren, mußten sich die Herren Dufaure und Passy unendliche Muͤhe geben. Von jeder Meinung, die in der Kammer geltend gemacht wurde, nahmen sie etwas und verwarfen sie etwas. Sie gaben in der orientali— schen Frage dem Herrn Guizot so ziemlich Recht, aber sie wei⸗ gerten sich als Minister, den Zugeständnissen beizutreten, die Frank⸗ reich machen mußte, und fuͤhrten hin und wieder eine Sprache, zu der sich Herr Guizot nicht bekennen karte. Sie bewilligten Herrn. Thiers und der Opposition die Befestigung von Paris; aber sie sprachen sich gegen die Ringmauer und für die Forts aus. Sie forderten Herrn Güizot dringend zur Entwaffnung auf, aber sie widersetzten sich jeder Verringerung unserer See-Streitkraͤfte. Sie sprachen die Ansicht aus, daß eine Wahl-⸗Reform zweckmaͤßig ware, aber sie hielten dieselbe noch nicht fur zeitgemaͤß. Sie raͤum⸗ ten ein, daß zwischen der ministeriellen Politik und der ihrigen eine ernste Verschledenheit herrscht, aber fie bewilligten dem Mei— nisterium einige Monate der Dauer, um den Frieden mit Europa wiederherzustellen und um die Kosten der nothwen— dig gewordenen Ruͤstungen herbeizuschaffen. Dies Alles deduzirte Herr Dufaure mit Gewandtheit und mit Talent; die Konservati— ven fanden dabei fuͤr den Augenblick ihre Rechnung; die Liberalen erkannten darin viel von ihren Doktrinen und konnten oft Beifall zollen. Die Lage hat sich aber jetzt sehr veraͤndert. Die Con— vention vom 13. Juli hat die orienkalische Frage auf eine Weise geschlossen, welche Niemanden den Wunsch einflbßen wird, den Ruhm des Herrn Guizot zu theilen; der Effektiv-Bestand der Land⸗Armee ist unter der Verantwortlichkeit des Kriegs⸗Ministers reduzirt worden; das Benehmen des Ministers des Innern ist bei mehreren Gelegenheiten direkt im Widerspruche mit den Prin— zipien der Herren Dufaure und Passy gewesen; der bevorstehende Schluß der Legislatur muß jeßt nothwendig die Eroͤrterung uüͤber die Wahl?Reform und uͤber die parlamentarische Re⸗ form herbeifuͤhren; man fragt sich, in welchem Sinne und durch wen die allgemeinen Wahlen werden geleitet werden. Die ministerielle Majorität scheint nicht mehr nur in zwei Factionen getheilt zu seyn, sondern die Kandidatur des Herrn von Lamar— tine hat auch noch eine dritte kundgegeben. Die Herren Passy und Dufaure haben daher nicht mehr wie im vorigen Jahre die Geschicke der Kammer und der Parteien in ihren Händen; aber sie haben eben deshalb wieder eine groͤßere Freiheit erlangt. Wir haben nicht aufgehört, zu sagen und zu beweisen, daß, wenn die Herren Dufaure und Passy in ihren fruͤheren Reden mit Auf— richtigkeit zu Werke gegangen sind, wie wir nicht zweifeln, es un— moͤglich ist, daß sich das linke Centrum nicht von selbst rekonstituire, da die verschiedenen Theile desselben gegenwartig uͤbereinstimmende Meinungen hegen. Die orientalische F rage ist, wie gesagt, beendigt; uͤber die Fortisicationen ist keine Erdrterung mehr moͤglich. Es bleibt also nichts Ernstes mehr uͤbrig, als diejenigen Punkte, uͤber welche das ganze linke Centrum einerlei Meinung ist. Was die Personenfragen betrifft, so ist das Einverstaͤndniß noch leichter. Vorausgesetzt, daß ein Ministerium, welches die Gemuͤther beruhigt, die Gewalt befestigt, gemäßigte Wahlen beguͤnstigt und offen an der Versoͤhnung der Parteien arbeitet, aus den Voten der Kammer und aus der Wahl der Krone hervorgehe, so wird das linke Centrum sich wenig um die Eigennamen kümmern.“ In einem Streite, den das Journal des Dabats mit dem Bischofe von Chartres fuͤhrt, sagt das genannte Blatt unter Anderem: „Wir hoͤren seit einigen Jahren fo viel von einer reli⸗ gibsen Reaction sprechen, man verkündet uns dieselbe von allen Kanzeln, in allen Buͤchern; wenn wir aber dlesen seltenen Vogel aufsuchen, was finden wir? Wir treten in niedliche kleine Kirchen ein, die mit Gold verziert, geheizt und mit T .

Tapeten versehen sind; in denen man sich auf Erden zu behaglich befinden muß, um mit Muße an den Himmel denken zu können; wir erblicken in den⸗ selben Heiligenbilder, auf denen die heiligen Personen und die

f t 1356 . . Maͤrtyrer nach der neuesten Mode gekleide? sind; wir hören das Dupoty ist mit 136 gegen 246 Stimmen fuͤr schuldig erklaͤrt e ; , D.

Credo nach Walzer-Motiven singen und bei Aufhebung der Hostie Contretaäͤnze spielen. Ist es das etwa, was man unter religioser Reaction versteht?“

Bis heute Mittag belief sich die Zahl der Deputirten, welche sich auf der Quaͤstur der Deputirten-Kammer haben einschreiben lassen, erst auf 186. Dennoch herrscht schon eine große Leben— digkeit in den politischen Kreisen, wo namentlich die Frage wegen der Praͤsidentschaft an der Tagesordnung ist. Das Minister⸗ Conseil versammelt sich jetzt taͤglich und ist, wie man vernimmt, mit Abfassung der Thronrede beschaͤftigt.

Regierung gemeldet und dieser Nachricht eine

Es wird versichert, daß Herr von Salvandy vor seiner Ab— reise nach Madrid den Grafentitel erhalten hat.

Das Journal des Däbats enthält Folgendes: „Mehrere hiesige Blaͤtter haben die Ernennung des Herrn von Butenief zum bevollmaͤchtigten Minister Rußlands bei der Franzosischen gierung hohe politische Wichtigkeit beigelegt. Sie ist indeß ganz einfach. Seit langer Zeit hat der Kaiser Nikolaus beschlossen, daß er bei den Euro— paͤischen Maͤchten nur noch bevollmaͤchtigte Minister oder Ge— schaͤftstraͤger creiren wolle. So ist der Fuͤrst von Lieven, Bot⸗ schafter in London, durch Herrn von Brunnow und Herr von Tatitschtschef, Botschafter in Wien, durch Herrn von Medem ersetzt worden, was aber England und Oesterreich keinesweges verhindert hat, einen Botschafter in St. Petersburg beizubehalten.“

Herr Persil der Juͤngere, Mitglied der Deputirten-Kammer, ist gestern nach kurzem Krankenlager, 33 Jahr alt, mit Tode abgegangen. .

Die hiesige Sparkasse erhielt in der vergangenen Woche an neuen Zuschuͤssen die Summe von 5562, 920 Fr, die Ruͤckzahlungen beliefen sich auf 572,900 Fr.

Boͤrsfe vom 21. Dezember. An der heutigen Boͤrse hielt sich die Rente sehr fest und war zuletzt zu dem etwas hoheren Course von 78. 45 lebhaft gefragt. Es hieß, das Kabinet habe sich jeßt der Stimmen der Herren Dufaure und Passy für die Kandidatur des Herrn Sauzet versichert und hoffe, die Majoritaͤt in der Kammer zu erlangen.

„. Paris, 19. Dez. Die seit einigen Tagen herrschende Ruhe ist fast gar nicht gestoͤrt worden, und die Parteien, welche ihren Chefs die Praͤsidentschaft der Kammer verschaffen wollen, haben einen scheinbaren Waffenstillstand geschlossen; ich sage,schein⸗ bar“, weil die Intrigue niemals ruht, und wenn die Journale den Kampfplatz ein wenig verlassen haben, so ist damit nicht gesagt, daß man absolut nichts thue. J Hexr Sauzet verhalt sich ganz ruhig und scheint mit tiefer Sorglosigkeit den Ausgang des Kampfes abzuwarten. Herr Sau— zet ist bekanntlich beruͤhmt wegen, der Leutseligkeit seines Charak— ters, wegen seiner ungemeinen Gute und wegen einer Fuͤgsamkeit, die sich haͤufig sehr schlecht mit den Forderungen der Politik ver— tragt. Fruͤher war er Legitimist und sogar einer der Vertheidi⸗ ger, des Fuͤrsten Polignac. Er ist nach und nach und ohne Er— schuͤtterung zu den politischen Meinungen übergegangen, wozu er sich heutiges Tages bekennt, und Niemand scheint ihm daraus ei— nen Vorwurf zu machen. Er besißt ein sehr ausgezeichnetes Red— ner⸗Talent und ein Organ, welches dem des Herrn Berryer den Vorrang streitig macht. Er ist ubrigens keiner der ausgezeich⸗ neten Geister, dessen groͤßtes Vergnuͤgen darin besteht, Calem⸗ bourgs zu machen. Hierin ist er noch staͤrker als sein Vorgaͤnger Herr Dupin. . err von Lamartine beobachtet dieselbe Haltung wie Herr Sauzet; wenn er indeß ruhig das Ereigniß abwartet, so arbeiten doch seine Freunde eifrig fuͤr ihn. Es giebt sich eine Spaltung kund unter den ehemaligen Konservativen, von denen einige ihren 8 ympathieen fur Herrn Guizot scheinen treu bleiben zu wollen. Diese ganze Angelegenheit wird uͤbrigens bis zur Eroͤffnung der Session noch sehr verschiedene Phasen durchmachen, und am Tage der Schlacht kann ein unvorhergesehenes Ereigniß alle Combina— ihnen, vereiteln. Die Opposition ist in großer Verlegenheit; sie fuͤhlt sehr wohl, daß, wenn sie ihre Stimme einem der Ihrigen giebt, sie sich unnuͤtze Muͤhe macht, und ich glaube daher, daß bei der Alternative, die ihr uͤbrig bleibt, sie denjenigen Fall wählen wird, der fuͤr das Ministerium die nachtheiligsten Folgen hat.

Die neuen Verhaftungen und die, wie es scheint, sehr wich⸗ tigen Aussagen Dufour's und Colombier's geben dem Prozesse eine unerwartete Wendung; es wird außerdem vielleicht noch ein zwei⸗ ter Prozeß stattfinden. Die neuen Aufklaͤrungen, welche die nach der Schließung der Debatten gemachten Gestaͤndnisse uͤber die Angelegenheit verbreitet haben, koͤnnen die Lage der Angeklag⸗ ten weder verschlimmern noch verbessern. Jene Gestaͤndnisfe blei⸗ ben ein strenges Geheimniß der Kommission, und kein Pair, der nicht Mitglied der letzteren ist, erfaͤhrt etwas davon. So' will es die Form des Kriminal-Verfahrens. Dieser Zwischenfall wird sehr wahrscheinlich den Urtheilsspruch noch um einige Tage ver— zögern. Wenn durch die neuen Aufschluͤsfe einige Angeklagte als schuldig oder unschuldig erscheinen, so wird das uͤrtheil von ei⸗ genthuͤmlichen Umstaͤnden begleitet seyn, und dies giebt diesem po— litischen Drama ein unerwartetes Interesse.

Paris, 29. Dez. Die Verurtheilung Dupotyes, Haupt⸗ Redacteurs des Journal du Peuple, scheint mit einer sehr großen Majorität ausgesprochen worden zu seyn. In der Mino— ritaͤt sollen sich die Herren Cousin und Pelet, Mitglieder des Ka⸗= binets vom 1. Maͤrz, und einige zwanzig junge Pairs, worunter der Fuͤrst von der Moskwa, befunden haben. Diese Verurtheilung wird der Gegenstand einer heftigen Polemik in der Presse und von der offentlichen Meinung gewiß nicht guͤnstig aufgenommen werden. Ich habe schon fruͤher bemerkt, daß die Strafbarkeit Dupoty's nicht von derselben Art ist, wie die der uͤbrigen Ange⸗ klagten, daß seine direkte Theilnahme an dem Komplott durch die Verhandlungen nicht festgestellt worden ist, und daß sein Vergehen nur ein Preß-Vergehen ist, das vor die Assisen gehört. Die Jury beurtheilt allerdings die Wichtigkeit von Vergehen diefer Art nicht immer richtig, und nur zu haufig spricht sie die Schuldigen frei; aber daraus folgt nicht, daß man die Angeklagten ihren naturlichen und geseßlichen Richtern entziehen muͤsse. Man muß vielmehr diese Jurisdiction reformiren und der Jury Functionen entziehen, die sie ohne Intelligenz und häufig ohne Unparteilichkeit ausuͤbt.

O Paris, 20. Dez. Die geheimen Debatten des Pairshofes werden schwerlich vor uͤbermorgen Abend beendet seyn. Man schreibt diese Verlangerung der Berathung vorzäglich der Wichtigkeit der Frage, um die es sich bei der zerurtheilung oder Los- sprechung des Herrn Dupoty. Haupt-Redacteurs des Journal du Peuple, handelte, zu. Bekanntlich ist Herr Dupoty insofern