1842 / 105 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

men. Heute schon gescha 3 ö insgeheim, ohne citirt und abgehöoͤrt wurden. mativ· Prozeß vorgenommen wird, gesprochene Wahl erlangt der den Erwerb des Episkopats; werbe selbst erst einer Untersuchung des Wahl in Hinsicht der persbnlichen wählten und der Form derselben kanonisch gewesen. einen Paͤpstlichen Delegirten selbst gegebenen erfahren; die daruͤber

der Zeugen, wel

Untersuchung geschieht

an Ort und Stelle nach einer vom Pap struction über das dabei zu beobachtende ͤ aufgenommene Verhandlung (Informativ⸗Prozeß) wird an den bag gesendet. Die CEircumseriptions-Vuil darüber sest: „Die a des kanonischen Prozesses, zur E t Derer, die zur Regierung einer Kirche

des Königreichs Hannover befördert werden sollen, wird entwe⸗ der dem Bischof des anderen nicht erledigten Stuhles, oder einem anderen Geistlichen des Koͤnigreichs, welcher in kirchlicher Würde steht, von dem Roͤmischen Papst aufgetragen; und es wird derselbe Prozeß, gemäß der besonderen Anleitung, welche der apostolische Stuhl in jedem einzelnen Falle mittheilt, abgefaßt werden. Hat dann, nach Eingang dessen, der Roͤmische Papst in Erfahrung gebracht, daß es Dem, welcher befoͤrdert werden sell, an da. en Gaben nicht fehle, welche die heili . erfordern, so wird dessen Bestätigung baldthunlichst

in den feststehenden Formen durch apostolische Schreiben erfolgen.“

Der Schwäbische Merkur ent⸗ haäͤlt in einem Schreiben aus Hessen vom 4. April Folgendes: „In einer der letzten Nummern des Schwabischen Merkurs findet sich ein, auch in mehrere andere Deutsche Blätter uͤberge⸗ gangener Korrespondenz⸗Artikel aus Kassel vom 21. Maͤrz, wel⸗ cher folgende Berichtigung erheischt. „Die Anerkennung des im Großherz Zeit gestifteten neuen Ritter-Ordens ; habe von Seiten des Kasseler Hofes Anstand gefunden, und ei— nigen Kurhessischen Staatsbürgern seyen, statt des Ordens Phi⸗ lipp's des Großmuͤthigen, Decorationen des alteren Ludwigs⸗ Ordens verliehen worden. hervorgehen duͤrfte, dessen ; muͤsse, wenn ein Deutscher Souverain einen neuen Orden stifte, diefer durch die uͤbrigen Souveraine foͤrmlich anerkannt werden, und es sey das Recht der Letzteren in dieser Beziehung nicht le⸗ diglich darauf beschraͤnkt, ihren Unterthanen die Erlaubniß, einen fremden Orden zu tragen, zu verweigern, so entbehrt eine solche, dem Prinzip der Souveralnetaͤt widerstreitende Ansicht so sehr jeder staatsrechtlichen Begrundung, daß Einsender es fuͤr uͤberfluͤs⸗ 8 haͤlt, sich hieruͤber hier in irgend eine Erdͤrterung einzulassen. er angezogene Artikel kann ferner durch die Worte: statt des Ordens Philipp's des Großmuͤthigen“ bei den der Verhaͤltnisse und Thatsachen Unkundigen wohl die Vermuthu als habe der Großherzog von Hessen jenen Kurh . und dann durch Austausch den Ludwig's⸗ rden verliehen. Auch diese Vermuthun höoͤrige Fundament seyn. Das Wahre an aus zuverlässiger Quelle hiermit versichert wird, lediglich darin: . Landbaumeister Muͤller in Hersfeld hatte bereits am 29. Januar 1841 das Ritterkreuz des Philipps-Ordens erhal⸗ ten und besitzt es, wie der Verfasser des mehrberuͤhrten Artikels bei direkter Erkundigung erfahren kann, noch heute. u vorigen Herbst denjenigen Offizieren, und darunter zwei Kurhessi⸗ e der Bundes⸗Militair⸗Kommijsion die ivision inspizirten, Decorationen des Lud⸗ wigs⸗Ordens verliehen worden. Der Großherzog von Hessen hatte aber weder vorher die Absicht ausgesprochen, ihnen den Philipps⸗ Orden zu verleihen, noch konnte ihnen eine Mittheilung gemacht worden seyn, woraus sie auf eine solche Absicht hatten schließen

sorschung der Eigenscha

einem

Stuttgart, 9. April.

Der Kurhessi

schen, welche im ir

Großherzogl. Hessische

konnen.“

Se. Majestaͤt der König haben dem Obersten bei dem Sten Infanterie⸗Reglment, Prinzen Jerome von Montfort, die erbe⸗ tene Entlassung aus den Königlichen Militairdiensten ertheilt.

3 eit in Italien auf.

Oesterreich.

**, Wien, 9. April. Der hier angekommene außerordent⸗ liche Gesandte und bevollmächtigte Minister der Vereinigten Staa⸗ ten von Nord-Amerika, Herr Jenifer, hatte vor einigen Tagen die Ehre, Sr. Majestaͤt dem Kaiser seine Beglaubigungs⸗ Schreiben in einer Privat-Audienz zu uͤberreichen und dann auch Ihren Majestaͤten der Kgiserin und der Kaiserin⸗Mutter, auch Sr. Kai⸗ serl. Hoheit dem Erzherzoge Franz Karl und seiner Gemahlin vor—

Prinz haͤlt si

gestellt zu werden.

Unser Gesandter am Kdͤnigl. Wuͤrttembergischen Hofe, Graf von Buol⸗Schauenstein, der sich einige Wochen auf Urlaub hier aufgehalten, hat vorgestern die Ruͤckreise auf seinen Posten an⸗

getreten.

Die diesjährigen Vorstellungen der Italienischen Oper haben vor einigen Tagen ihren Anfa fuͤhrung gebrachte Oper, „die nig Veifall beim Publikum gefunden.

Die Kunst⸗Ausstellun stituts ist seit gestern erd sie schon früher, in Begieitun Kurators der Akademie der bi

nommen.

Wir finden uns seit versetzt; es schneiete die g

zeigte das Thermometer

ahre uckwi

sonst gesegn z ärndte im vollauf in An

stockung wegen, werden konnte, gelte, wo in solchen

der Akt und die Abhbrung issen des erwaͤhlten Bischofs, Grund, weswegen der

ist bekannt. Durch die aus⸗ Gewählte blos ein Recht auf

er bedarf zum wirklichen Err n des Ge⸗

e fuͤr Hannover setzt

gen Canones an

In jenem Artikel heißt es: thume Hessen vor einiger hilipp's des Großmuͤthigen

Filialbanken zu errichten berechtigt seyn. der Ansicht r

hervorrufen, n zuerst den

würde ohne alles ge⸗ r Sache besteht, wie

Sodann sind

seit laͤngerer

genommen. Die erste zur Auf⸗ esfalin“ von Mercadante, hat we⸗ in den Saͤlen des polytechnischen In⸗ Se. Majestaͤt der Kaiser hatten des Fuͤrssen von Metternich, als enden Kuäͤnste, in Augenschein ge—

gestern Abend in einen neuen Winter anze 3 hindurch, und heute Morgens

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dukten gegen mäßige Zinsen die nöͤthigen Vorschäͤsse erlangen konn⸗ ten. iẽ man nun eben gegenwärtig den Mangel eines den Geldumlauf und Kredit C ** besonders lebhaft empfindet, so erkennt man auch um so mehr die Größe der Wohl⸗ that, welche in der Zukunft die kuͤrzlich begruͤndete hiesige Kom⸗ merzialbank dem Lande gewähren wird, deren Statuten, mit der Königlichen Confirmation en, bereits im ganzen Lande ver⸗ breitet sind und mit einer allgemein freudigen Thęeilnahme be⸗

gruͤßt werden. Der Fonds der Vank wird freilich fuͤrs erste nur in einem Actien⸗Kapltal von 2 Millionen Gulden Conv. Münze bestehen, aber fuͤr ein Land, in welchem Kredit und baares Geld bisher so knapp waren wie bei uns, ist ein disponibles Kapital von 2 Millionen Gulden schon von großer Bedeutung, die, abge⸗ sehen von der Vervielfachung im Umlaufe und Ueberstrbmung in die zahlreichen Kanaͤle des Geschaͤfts-Verkehrs noch dadurch 2 wird, daß die hierdurch gesicherte Unabhaͤngigkeit von dem Wiener Geldmarkte, die Schwankungen desselben 16. mehr in der fruͤhe⸗ ren Art auf uns influiren, und die dortigen Kapitalisten nicht so, wie bisher, unseren Geschaͤfts⸗-Verkehr beherrschen werden. Wie nun im Prinzipe, so werden auch in den Modalitaͤten die Sta⸗

tuten des nun bald ins Leben tretenden Bank⸗Instituts allgemein

als sehr zweckmäßig erkannt, da sie mit aller noͤthigen Vorsicht in den Transactionen zugleich jene freie Bewegung gestatten, welche die erste Bedingung fuͤr den entsprechenden Nutzen solcher Anstalten bildet. Als besonders wichtig wird uͤbrigens die Bestimmung erkannt, daß die Kommerzial⸗Bank mit dem Eskompte⸗, Giro⸗ und Depositen⸗Geschafte auch die Gewährung von Vorschuͤssen auf Landes⸗Produfte und Fabrikate, welche dem Verderben nicht unterliegen, vereinigen wird und nach Zulaß ihrer Geldmittel auch auf Realitaͤten gegen genügende Sicherheit ver⸗ zinsliche Darleihen gewähren kann. In solcher Art dem Handel, den technischen Gewerben und der landwirthschastlichen Production sich gleich wohlthaͤtig erweisend, ist die Rechtspflege der Bank durch Begruͤndung aller ihrer Unternehmungen auf das seit dem Jahre 1810 bei uns eingefuͤhrte Wechselrechk gegen alle Umtriebe Jeschüͤtzt, und wenn auch fuͤrs erste blos fuͤr unsere Stadt, als dem Hauptpunkte der hier sich konzentrirenden Geschaͤfte des gan⸗ zen Landes bestimmt, wird die Vank doch spaͤter statutengemäß auch in anderen Staͤdten Ungarns und der dazu gehörigen Lander

Italien. X Turin, 6. April. Die sehnlich erwartete politische mne stie ist nunmehr erfolgt. Das Kb gig. Handschreiben, elches allen politischen Verbrechern volle Begnadigung ertheilt, utet, wie aft: . . „Karl Albert, von Gottes Gnaden ang von Sardinien, von pern und Jerusalem, Herzog von Savoyen, Monferrat und Genua, rst von PLlemont ꝛꝛc. Das erfreuliche Ereigniß der Vermählung Unseces geliebtesten hnes, des Herzogs von Savoyen mit Ibrer K. K. Hobelt der Erz⸗ ogin Marse Adelaide von Desterreich, bietet Uns eine erwünschte kern hen dar, die Folgen Unserer Königlichen Gnade und Milde allen denjenigen Unterihaüen, die wegen im Jahre 1821 begangener politischer Verbrechen verurtheist wurden, angedeihen zu lassen. Dem= emäß haben Wir beschlossen, denjenigen unter ihnen deren Strafe chon abgeaͤndert oder gemildert wocden war, volle Sicherbeit zu ge⸗ wahren, und den Uebhrigen die gegen sie , n Strafen nachzu⸗ lassen. Wir haben also für gut befunden, in Betreff der in Unseren Patenten vom Li. Dezember 1832, 15. Juli, 3. November i834 5. Maͤrz, 24. Mai, 12. August, 19. September und 22. Oktober 1836, 19. Januar, 11. Februar und 8 April 4837, 8. Mai, 10. August, 25. November und 26. Dezember 1838, 29. Janugr, 26. Februar, 19. Juli und 23. September 1535. 14. Januar und 19. Dezember 1840, 27. ian, 1. Scytember und 16. Novemher 1811, angeführten Individuen, alle aus den gegen sie verhaͤngten Strafen entspringenden gesetzlichen Wir⸗ kungen Kibri zu lassen, so wie Wir mittelst des gegenwartigen Königlichen Patents, welches mit Unserem eigenen Wissen . er⸗ tigt wurde, nach Anhdrung Unseres Staats- Rathes, aufhbren lassen wollen, indem Wir alle jene Individuen in den Genuß der buͤrgerli⸗ chen Rechte einfetzen, unbeschadet jedoch der in der Zwischen zeit von Britten erworbenen Rechte, und Wir lassen auch jenen anderen In⸗ dividuen die gegen sie verhängten Strafen nach, welche der obener= waͤhnten . Verbrechen sich schuldig machten, aber nicht we⸗ gen einer anderen steafbaren Handlung, die nach dem Gesetze cin namhaftes Verbrechen gusmachen würde, oder wegen Theil⸗ nahme an einem sonstigen Verbrechen gegen die innere oder aͤußere Sicherheit des Staates, verurtheilt worden sind. Indem Wir auch in Betreff dieser die gesetzlichen Wirkungen der Verurtheilung gufhd⸗ ren lassen wollen, und Wir sie in den Genuß ihrer buͤrgerlichen Rechte für die Zukunft wieder herstellen, befehlen Wir, daß ihnen die der Consiscation untergefallenen Güter, sammt den von den nir , n. und Administratoren gesammelten Einkuͤnften derselben, zuruͤckge⸗ geben werden sollen, und daß Letztere über ihre Verwaltung ünserem Rechnungshof in Gegenwart Unseres General Pro⸗ kurators allein, Rechenschaft 2 sollen, das Ganze mit Vorbe⸗ halt der den Verwandten jener Fndividuen durch besondere Maßre⸗ geln eingeruͤumten Rechte, und unter der ausdrücklichen Bedingung fuͤr die Individuen, welche in die zweite der oben erwahnten Kate⸗ gorieen gehöͤren, daß sie durch das Organ Unserer Groß⸗Kanzlei um

(Gnade bei Uns einkommen, und sich auch an die 3 r nden werden,

ten, welche Wir zu diesem Ende vorzuschreiben für gut sich streng halten. Auch ist ibnen untersagt, Unsere Staaten cher wieder zu betreten, als bis sie durch Unsere Erlaubniß dazu ermaͤch⸗ tigt worden, bei Strafe der ihnen gewährten Begnadigung als ver⸗ lusfig erklärt zu werden. Wir verordnen Unserem Senat und Un⸗ serem Rechnungshof, gegenwartige Urkunde in die Gesetz⸗Sammlung unseres Reiches aufzunehmen,. ; .

Gegeben in Unserer Königlichen Residenz in Turin diesen Tag, 26. März, im Jahre des Heils 18642, und Unserer Regierung im zwoͤlften. (Uunterz.) Karl Albert.“

Türkei.

Konstantinopel, 23. Maͤrz. (A. 3.) Dem Griechischen . von * Yin fel, wel Aeußeren bedeutet worden, daß mit naͤch der Tag und die Stunde zu seiner Antritts⸗ Audienz bei Sr. Hoheit dem Sultan anberaumt werden soll.

egen der der Persischen Graͤnze entstandenen Differenz insicht des von Persischen Waaren zu entrichtenden Zoll⸗ 6 scheint man e ,. Folgen zu besorgen, da Mirza er, der Persische Gesandte am hiesigen Hofe, abberufen

Die Besorgung der Missions-Geschaͤfte wurde r mn

8 hier 3 Russen übertragen. (Vergl. das estr. Bl. d. St. Ztg. 4 ie von Vurla n. ene Nachricht von der Verminderung der . chen 3. 8 Archipel und von der bereits er⸗ 6. ahrt von vier Franzd . Kriegs schiffen aus dem Ha⸗ en von Smyrna auf die Tuͤrken einen sehr guten Eindruck cht. Frankreich zeigt sich aͤberhaupt zuvorkommend gegen die rte, es schmeichelt 6 den Großwesir in seinen att⸗ 2 von der e und Seibstständigkeit des Tuͤrki⸗

chen e .

K, al elbsthtän r . e r; 22 er hre Lage zu können. ü

In den naͤchsten Tagen soll die Flotte von dem Hafen ln den Bospor auslaufen.

Vereinigte Staaten von Nord⸗Amerika.

2 * rk, 17. März. Die mehrmals erwahnte Note, welche Graf Aberdeen unterm 20. Dezember v. J., also an dem Tage der Unterzeichnung des von Seiten Frankreichs bis jetzt noch nicht ratifizirten Traktats der fuͤnf Europäischen Großmächte zur Unterdruͤckung des Sklavenhandels, an den Gesandten der Ver⸗

einigten Staaten in London, Herrn Everett, in Bezug auf die Frage des Durchsuchungsrechts gerichtet hat, lautet vollstaͤndig

folgendermaßen: „Der M chnete hat die Ehre, Herrn Everert die Bemerk un gen mitzutheilen, zu denen er sich, in Aniwort auf die vom 21. Ot⸗

iober datirte Note des Herrn Stevenson, veranlaßt siecht. Da diese

Mittheilung dem Unterzeichneien erst am Tage nach Herrn Steven⸗ son's Abreise von London jukam und spaͤterhin kein , . ter oder Geschäftstrager der Vereinigten Staaten in England aum

war, so wartete der unterzeichnete mit einiger unruhe auf die Ankunft

des Herrn Everett, weil er wänschen mußte, in den Stand V 7 werden, den diplomatischen Ve mit einem beglaubigten = ten der Union zu erneuern. Hätte der Unterzeschnete keine andere Absicht gehabt, als bei Behandlung des Gegenstandes der frühe⸗ ren Korrespondenz die Argumente des Herrn Ssevenson zu be— streiten oder seine eigenen zu verstaͤrken, so wärde er 5 üngeduld empfunden haben; allein da es sein Verlangen ssi, Zweifel aufzuhellen und Mißverstandnisse zu entfernen, so fühlt er, daß er nicht fruͤh genug die Anwesenheit des Herrn Everett auf sei⸗ nem Posten benutzen kann, um die wahre Lage der schwebenden Frage zu dessen Kenntniß zu Lringen. Der unterzeichnete ist darin mit Herrn Stevenson einverstanden, daß es von hoher . ist, zu cinem klaren Verstan dniß gber die streitige Angelegenbeit zu kommen. Dies sollte uberall, bei Differenzen 6 n tagten, wie zwischen Individuen, das zuerst zu Beachtende seyn; zum Glüg ist es auch oft der erste Schritt zur Wiedervereinbarung unter den Parteien. In dem vorliegenden Falle ist es doppelt r . daß man sich

verstaͤndige, weil fortdauernde Mißverstandnisse und Irrungen die

ernstesten Folgen nach sich ziehen könnten. err Stevenson bleibt dabei, die Britische Regierung bebaupte ein Recht, welches gleich⸗

bedeutend wäre mit dem Anspruch, Amerikanische Schisse in Frie⸗

denszeit durchsuchen zu durfen. Um diesen Saß zu beweisen, be⸗ ieht sich Herr Stevenson auf eine Stelle in einer früheren von scount Palmerston an ihn gerichteten Note, gegen welche Stelle,

so wie gegen die uggch seiner Ansicht darinliegende Doktrin, er aufs

Bestimmteste protestirt. Es ist nicht die Absicht des Unterjeichneten, den Sinn und die Bedentung der von Viscount Palmerston gebrauch ten Ausdrucke genau zu untersuchen; eine Erbrterung derselben haͤtte Herr Stevenson zu der Zeit, als sie niedergeschrieben wurden, leicht von ihrem Autor erhalten können; allcin der Unterzeichnete muß bit= ten, daß seine Ansicht uber diese Sache und die der . de⸗ ren Organ er ist, ausschließlich nach seinen eigenen Erkldrungen be urtheilt werde. Der Unterzeichnete verzichtet, wie er bereits gethan, ausdruͤcklichst if ches Recht Seitens der Britischen Regierung, Am- rikantsche Schiffe in Friedenszeit zu durchsuchen. as Durchsu. chungsrecht, ausgenommen wenn es vertragsmäßig zugestanden, ist ein reines Kriegsrecht und kann auf der Hagen ze wahrend des Friedens nicht bestehen. Der Unterzeichneie glaubt jedoch, daß das Durchsuchungsrecht nicht auf die Ermittelung der Nationalitaͤt eines Schiffes deschräͤnkt ist, sondern sich auf den Zweck

der Reise und die Natur der Ladung ausdebnt. Die einzige Auf⸗ gabe der Britischen Kreuzer ist nun aber, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob das 6

nisches sey oder nicht. Dieses von uns behauptete Recht hat in der

dem sie begegnen, wirklich ein Amerika

That keine Aehnlichkeit mit dem Durchsuchungsrecht, weder im Prin⸗ zip, noch in der Ausübung. Es ist einfach das Recht, das eine recht⸗ mäßig bei der Sache betheiligte Partei in Anspruch nunmt, sich zu überzeugen, daß das Schiff wirklich das ist, was seine Flagge ankün= digt. Weses Recht gestehen wir so feeimüuͤthig zu, wie wir es aus= üben. Die Britischen Kreuzer sind nicht angewiesen, Amerikanische

Schlffe unter was immer fuͤr umstaͤnden ö im Gegentheil,

sie sind beordert, sich jeder Behelligung derfelben, seyen es Stlaven⸗ schiffe oder nicht, * enthalten. Allein wo billiger Verdacht obwal⸗ tet, daß die Amerlkanische Flagge zur Deckung des Schiffs einer an⸗= deren Nation mißbraucht worden, da sollte man es doch laum glaub= lich finden, laͤgen nicht die wiederholten Protestationen ihrer Reyrg⸗ sentanten vor, daß die Regierung der Vereinigten Staaten, welche den Sklavenhgndel selbst gebrandmarkt und abgeschafft hat, gegen die Annahme solcher Mittel, welche zur Erhebung der Wahrheit uner⸗ laͤßlich nothwendig sind, Einwendungen machen konnte.“

„Der Unterzeichnete hat in seiner früheren Note bemerkt, daß die Argumente des Herrn Stevenson in natkrlicher . auch den Seeraub sanctioniren wurden, wenn namlich Seerduber zu ih rem Schutze die Flagge der Vereinigten Staaten aufzͤgen. Herr Stevenson entgegnet, dies sey eine Mißdeutung von Eikten des

, , er ee, 2 er das Recht, 264 an Ame er Flagge zu behelligen ritten, habe er dabei blo die wirklich (bona side) . r. ka *

nicht aber Schiffe anderer Nationen, welche betrag erischerweise die

nischen Schiffe im Sinne gehabt, Flagge der Vereinigten Staaten angenommen haben möchten. Dem Ünterzeichneten scheint jedoch sein fru n des Herrn Stepenson , ,. , das „wirklich Amerikanisch“ bewiesen werden? in nicht Herr Stevenson entweder darauf Eile tessn zu behaupten, die . , , ,, , a, , , 2 nr cwaͤhren wurde? Der unterzeichnete hat au gt, er glan kan es allgemeiner Gebrauch sey, den Charakter * chi f hober Sce, gegen welches vernanftige Verdachtsgruͤnde obwalten, durch Besuch des Schiffs zu erforschen. Herr Stevenson bestreitet dies und fragt, welche andere Nation als die Britische jemals ein solches Recht behauptet oder auszuüben versucht habe. Als Antwort auf diese Frage beruft sich der Unterzeichnete auf den 9ffenkundigen und bestandigen ,, Leen n ring hr n Echte 4 6 * 6 gil . onst eine e u unterfu egen. Wcfen . en sind 6 In vlldachl 2 nch e fel n , , , , ahrheit es Recht auch ganz so w e = inen Staaten wie fuͤr . * * es ist ung! wohl 1 greifen, wie der Sce⸗Verkehr der Vbller ohne eine solche Kontrolle mit Sicherheit bestehen konnte. 55 werde kaum ndͤthig haben, Herrn Everett daran zu erinnern, daß das auf selche ai von Großbrita nien in Ansprüch genommene Recht zu keinerlei selbstsüchtigem Zweck . , . ernng der Le unse ruch. er Ge⸗ genstand hat die Beistimmung der * en ln rn elt erlan , n. ,. 2 . n, und er sollte allgemeine erung und nf erstuͤtzu ;

e unterzeichnete wu bier nicht umhin, an das Benehmen eines chrenhaften und eifrigen Befehlsbgbers der Seemacht der Ver⸗ ,,, , vf ern

1 de e * . f unterpruͤcken, und im Gefühl bee ern, er An de h. e getriebenen Mißbrauchs unterm 11. März 1810 mit Fhaber der Kreuzer Ihrer Majestaͤt auf derselben Station = durch welche sie 49 e i verban⸗

ö

nischer e zum Sklaoenhandel verwen⸗

beten anzuhalten. 1 r Fracht als 6 ö ** S =

uzer auf 6e 12. aberliefert 8 2 86. dieselbe

ti te mit und Ladung in Ge⸗ i me, a f. 5 22 n n. Staa⸗

das' das Benehmen diesez wackeren Ofsizters, so natüclich und lobens= werth in seinem Zwecke es auch war, von seiner Negierung desavouirt worden ist. Der Untergeichnete hat nicht die Absicht, jetzt die Ge= rechtigkeit und 97 emessenheit des wechselseitigen Härchen ng, Rechts, wie es . vertragsmäßig eingerdͤümt und geregelt ist, u erßrtern oder die Gründe absuwagen, warum der betreffende Vor⸗ hi von der Regierung der Veresnigten Staaten verworfen wor⸗ den Iz. Er hat in einer früheren Note Gelegenheit gehabt, zu be— merken, daß Zugestaͤndnisse, von Großbritanien und Frankreich sane⸗ tionirt, mit der Wärde und Unabhaͤngigkelt irgend eines anderen Staats, ber ihrem Beispiel zu folgen geneigt seyn möchte, weh] nicht unverträglich feyn dürften. Aver der Üünterzeichnete erlaubt sich jeh, Herrn Everett zu benachrichtigen, daß er unterm. heutigen Datum einen gemeinsamen Vertrag mit Frankreich, Oesterreich, Rußland und Preußen abgeschlossen hat, ,, d dessen das wechselseitige Durchsuchungs⸗Necht inn erhalt en Cen 2 vollstaͤndig und wirkfam für immer festgestellt isf. Dies ist in ̃ Allianz, in welcher der Untergeichnete mit Freuden die Vereinigten Staaten den ihnen fie mn n Platz haͤtte cinnehmen sehen unter den an Macht und Reichthum vgranstehenden Großmächten der Chri⸗ stenheit, die sich bier für die Sache des Erbarmens und der Ge⸗ rechtigkeit verbunden haben.“

„Es ist ohne Zweifel wahr, das Durchsuchungsrecht konnte ge⸗ ,,. werden, wie jedes andere Recht, welches vielen und ver⸗ schiedenen Handen übertragen ist. Es konnte möglicherweise auf eine

muthwillige und belaͤstigende Weise genf, werden, und waͤre dies darin besteht, daß man die neuen Beduͤrfnisse des Dienstes den Kammern so spaät vorlegt und die Kredite erst nach Vollendung

der Fall, so würde nicht nur fuͤr Vorstellungen, sondern selbst für Abndungen ein gerechter Grund gegeben seyn. Daß es aber dazu kommen sollte, ist im hbchsten Grade ünwahrscheinlich, und sollte un⸗ geen, der groͤßten Vorsicht, ein Fehler vorkommen, und irgenb ein

merikanisches Schiff Verlust oder Unbill erleiden, so wurde schnelle

und hinreichende Genugthuung erfolgen. Der Unterzeichnete erlaubt

sich, zu wiederholen, daß Britische Kreuzer sich nicht anmaßen wer⸗ den, Amerikanische Schisse, was auch ihre Bestimmung seyn mag,

irgendwie zu behelligen. Solchen Schiffen muß das Monopol jenes

heillosen Handels ungehindert verblelben, wenn sie denselben nun einmal treiben wollen; aber die Britische Regierung wird nim⸗

grdäß beifüglicher Mißbrauch ber Amerisanischen ausgeuͤbt und ihr Rath die Regierung uͤber ihren Gang aufklaͤ⸗= ͤ

ren. Wird dagegen der Kredit verlangt, nachdem die Ausgabe

ücher Unterdrückung feierlich! Vertrage mit England eingegangen hereits gemacht worden ist, so wird die Verwaltung der Staats⸗

mermehr Fla

sind.“

„um Herrn Everett zu beweisen, wie sehr Ihrer Majestaͤt Regie⸗ rung alle billige Beschwerdegruͤnde wegzurdumen wünscht, glaubt der Unterzeichnete nichts Besseres thun fi konnen, als daß er ihm das

Wesentliche der Instruetionen mitthellt, welche Britische Kreuzer ge⸗

gen Amerikanische Schiffe, die des Sklavenhandels verdaͤchtig sind,

ju befolgen haben.“

„Hat der Befehlshaber eines Kreuzers . 2 . , . 5 /

haltener Kunde, oder nach den Bewegungen wegen anderer zureichender Umstäͤnde, Grund zu glauben, daß das Schiff, wiewohl die Amerikanische Flagge führend, nicht den Ver⸗ eg erlauben, dem fremden Schiffe vorz egeln, ihm durch Zu⸗ ruf seine Absicht mitzutheilen und ein

einigten Staaten gehöre, so ist er beordert, ö Wind und Wetter u

e Nationalitat nachgewiesen werden kann, ohne aber das Chi anzuhalten, . es sich wirklich als ein Amerikanisches erweist. 64 t sich eine solche Art des Besuchs als unthunlich, so hat der ehr her des Kreuzers zu verlangen, daß das Schiff anbalte, um visitirt zu werden. Der an Bord gehende Englische

Offizier bat sich blos aus den Papieren oder anderen Beweismitteln

des Schiffs uͤber dessen Nationalitdt zu unterrichten. Weist es sich aus, daß es wirklich ein Amerskanisches Schiff ist, so verläßt der Ofhzier es auf der Stelle wieder, erbietet sich aber zuvor, unter Zußimmung des Befehlshabers des Schiffs, in dessen Papiere die Ürsache der Beargwoͤbnung seiner Nationalitdt zu bemerken, so wie auch, wie viele Minuten dasselbe angehalten worden, falls es uͤber⸗ haupt angehalten wurde. Alle Einzelheiten des Vorgangs sind un⸗ verweilt auch in das Logbuch des Kreuzers einzutragen und eine volle Darlegung derselben mit erster Gelegenheit nach England ab⸗

ufertigen. ; inf R, sind die von Ihrer Mgiestaͤt Regierung en, Vor⸗ kehrungen gegen Mißbrauch in der Verrichtung die ses Dien fies, und sie ist berelt, jede weitere Maßregel anzunehmen, welche etwa fuͤr wirk= samer zur Erlangung des angedeuteten Zwecks erachtet werden mbchte, wenn sie ihr vassend und mit der Erreichung des Hauptzweckes, den sie im Auge hat, verträglich erscheint. Herr Steven son hat gesagt, er wänsche keinesweges den betrugerischen Mißbrauch der Amerikani⸗ schen Flagge der Enideckung zu entziehen; da dies der Fall, so will ber unterzeichnete nicht glauben, daß eine Regierung, wie die der Vereinigten Staaten, die sich zu demselben Zwecke bekennt und von denselben Motiven beseelt ist, wie Großbritanien, sich ernstlich jeder 4 Auskunft widersetzen werde, durch die ihr eigener Wunsch in dieser Sache verwirklicht werden koͤnnte. Auswärtiges Amt, 20. Dezember 1841. Aberdeen.“

—— ——

Die Supplementar⸗ und außerordentlichen Kredite in Frankreichs Budget für die Jahre 1641 und 1842.

. Paris, 19. April. Die so eben beendigten Verhandlun⸗ gen lber die Supplementar- und außerordentlichen Kredite fuͤr die Finanz⸗Perioden von 1841 und 1842 geben uns nachtraͤglich zu einigen Bemerkungen Anlaß: Seit etwa zehn Jahren sind die von den Kammern votirten Budgets stets überschritten worden und die Veranschlagungen der Regierung bleiben immer hinter der Wirklichkeit zuruͤck. Entweder bieten die verschiedenen Kapi⸗ tel des Budgets der Ausgaben unzureichende Huͤlfsmittel dar, oder es treten im Laufe des 8 . völlig neue Ausgaben ein. Im ersten Falle werden die Kredite, welche das Ministerium fordert, um die Unzulänglichkeit der Kapitel des Budgets zu decken, Sup⸗ plementar-Kredite, im zweiten Falle außerordentliche Kredite genannt. Beide werden in Abwesenheit der Kammern durch Königliche Ordonnanzen bewilligt und diese Ausgaben muͤs⸗ sen in der naͤchsten Session durch die Kammern genehmigt wer⸗ den. Bedarf das Ministerlum, wahrend die Kammern versam⸗ melt sind, eines außerordentlichen oder eines SupplementarKredi⸗ tes, so kann derselbe nicht durch eine Königliche Ordonnanz bewil⸗ ligt werden, sondern das Ministerium muß direkt einen Geseßtz⸗ Entwurf vorlegen, um die verlangten Summen zu erhalten. Es * noch eine dritte Art von Krediten, die man außerordentliche

pezial⸗Kredite nennt und die zu den während der vergangenen

Finanz Periode .. usgaben verwendet werden, die

nicht zur gehdrigen Jeit liquidirt werden konnten.

*. Ger d re ur, dessen Erörterung in vergangener Woche in der Deputirten⸗ Kammer staitfand, verlangt die ungeheure Summe den 8 5 r., naͤmiich etwa 70 Millionen für 1841 und 14 Millionen für 1812. Der Finanz⸗Minister sucht in seiner Dar⸗ Hung der Motive allerdings darzuthun, daß die fuͤr 1811 ver⸗ angten Kredite durch die fuͤr dasselbe gechnun sjahr bewirkten

it-Annullirungen um etwa 26 Millionen wurden vermindert

erden. Diese Annullirungen bestehen nun in Folgendem: Je⸗

keides erst zwei . nach Vo

ahrheit eine heilige

zugeben ; e die Ee sndlih eit u. Handels auch auf andere Nationen ausdehne, von denen er verabscheut wird und welche zu dessen gaͤnz;

447

des 6a des ** 6 gi. . Pim; bieten e

ten bestehenden Vertrage verfahren werden. Leider kann der Un⸗ ie gende dez inen Ter es nnn, erschu

terzeichnete nach Herrn Steyenson z Erklaͤrungen nicht bezweifeln,

dar, d. h. werden sie nicht gaͤnzlich verausgabt, so dürfen sie nicht auf ein anderes Kapites, welches ein Defizit darbietet, übertragen werden. Man

muß für das letztere einen Supplementar⸗Kredit sordern und für

das erstere eine Kredit-Annullirung bewirken. Allein diese Annul— lirungen werden erst nach der Feststellung und dem Abschlusse der Rechnungen eines jeden , d bekannt gemacht, welches

endung des Budgets stattfindet, so daß uber die 25 llionen, welche der Finanz? Minister von den Supplementar⸗Krediten für 1841 in Abzug bringt, die gröͤßte

Ungewißheit herrscht. Diese Weise, die verschiedenen Forderungen

an Supplementar- und außerordentlichen Krediten zugleich mit den Annullirungen vorzulegen, die gewisse Summen erleiden kön⸗ nen, bietet wegen der unvorhergesehenen Umstäͤnde, welche die Oekonomie der Vorausbestimmungen ändern, keine ernstliche Aus⸗ gleichung dar; auch hat die mit der Pruͤfung des Gesetz-⸗Entwur— fes beauftragte Kommission die Hypothesen des Ministeriums nicht annehmen wollen. „Dieses Ausgleichungs⸗System“, sagt der Be—

richterstatter, „scheint uns sehr gefaͤhrlich; wir machen die Herren

Minister auf das Nachtheilige desselben aufmerksam; es woͤrde die

Speilität der Kapitel kompromittiren, die durch die Fortschritte und die Vervollkommnung 6 Rechnungswesens so mühsam erlangt wurde, und die zu e

zen liegt.“

alten im Interesse unserer Finan⸗ Bei den Forderungen der Supplementar- und außerordent— lichen Kredite findet noch eine andere Unregelmaͤßigkeit statt, die

der Thatsachen . Die gesetzgebende Bersammlung behalt dann nicht mehr ihre Freiheit zu handeln und ihre Unabhängig—

keit; eine , ,, eines Theils oder des ganzen Kredits e

waͤre illusorisch, da die Verantwortlichkeit des Ministers nicht die

Interessen des Schatzes garantiren kann. Die Kredite, welche in der Voraussicht auf eine Ausgabe gefordert werden, noch ehe die⸗ elbe gemacht worden ist, koͤnnen einer nützlichen Untersuchung außerordentlichen Kredite zu vermindern. Dieselben Bemerkungen

nlaß geben; die Kontrolle der Kammern kann dann vollstaäͤndig

Gelder unregelmäßig und kompromittirend. Unter der Restaura⸗

tion stiegen die außerordentlichen und Supplementar⸗Kredite niemals uͤber 16 - 12 Millionen jaͤhrlich, und nur das Jahr 1823, in welchem der Spanische Krieg die gewöhnlichen Veranschlagungen des Vud⸗ gets stoͤrte, machte hiervon eine Ausnahme. * . de we. so viel wie möglich, zu Koͤniglichen Ordonnanzen seine uflucht zu nehmen und man wandte sich vielmehr, um Supple⸗ mentar⸗-Kredite zu erhalten, direkt an die Kammern, bevor die

Ausgaben gemacht worden waren. Leider sind diese guten Tra-

ditionen seit langer Zeit vergessen worden, und der entgegengesetzte

Gang, den man befolgt, ist eine Quelle von Stoͤrungen fur unser egeln.

spart; mehrere Summen wurden erst nach e gn Bemerkun⸗ gen bewilligt; eine einzige Summe von 3900

Reduction, welche die Kommission bei einer Summe von 84 Mil⸗

lionen fuͤr die Finanzjahre 1841 und 1842 vornehmen zu duͤrfen geglaubt hat. Es ist zu bemerken, daß die 11 Millionen fuͤr das seßztere Jahr, d. h. fuͤr das g nr ern g. Finanzjahr, nur der An⸗

upplementar⸗ und außerordentlichen

fang der weit beträͤchtlicheren Kredite sind, und wir sind uͤberzeugt, daß man zu dem von der

fentliche Arbeiten, theils fuͤr die Bedurfnisse des Kriegs- und des Marine⸗Ministeriums wird hinzufuͤgen . .

verlangten Kredite etwa 76 Millionen betragen. In diefer S

figuriren die außerordentlichen öffentlichen ken ale e , nen, die fast gaͤnzlich durch die Eisenbahnen und die Verbes erung der Seehafen absorbirt worden sind; far die gewöhnlichen bffenf— lichen Arbeiten L50009 Franken; fuͤr das Kriegs⸗Ministe⸗ rium nahe an 30 Millionen, wovon ein ansehnlicher Theil fuͤr den Dienst in Algier. Die Kommission hat in Bezug auf un⸗ sere Kolonieen von dem Kriegs⸗Minister Aufschluͤsse verlangt, der es indeß nicht fuͤr gut befunden hat, das Kolonisirungs-System der Regierung bekannt zu machen; es muß, sagte der Herzog von

Dalmatien, den Arbeiten einer Kommission untergeordnet werden, die er ernannt hat, um alle, die Kolonisirung betreffende Fragen

zu pruͤfen. Die Mitglieder der Kommission sind der Meinung,

daß die Arbeiten ohne Verzug beginnen muͤssen, und daß man von jetzt an das zwischen Blidah und Algier befindliche Gebiet koloni-

siren konne. Die Untersuchungen muͤssen Europäern uͤbertragen

Kolonisirung eines unserer Vertheidigungsmittel bilden soll. Solche

Bundesgenossen wurden uns nicht hinreichende Garantieen darbie⸗

ten. Zu Bona, zu Mostaganem, in dem der Kuͤsten benachbarten

Minister hat der Kolonisirungs⸗-Kommission einen Entwurf zu ei⸗ nem Reglement vorgelegt, der alle zur Kensolidirung und defi— nitiven Bestimmung des Eigenthums noͤthige Bestimmungen enthaͤlt. Denn bekanntlich ist die Ungewißheit uͤber die wahre Appropriation des Bodens eine der Hauptursachen unserer Differenzen mit den Arabern und die Quelle der ersten

blutigen Kollisionen gewesen. Es waͤre dringend nothig, endlich einmal in jenem Lande den Zustand des Eigenthums festzusetzen

und alle Ländereien, welche den Muselmaͤnnern in ihrer Eigen⸗ schaft als Eroberer des Landes gehoͤrten, zur Demaine zu machen. Dann erst wird man die Kolonisirung mit Erfolg unternehmen und den Emigranten, die sich in Afrika niederlassen wollen, posi⸗ tive Garantien bieten koͤnnen. Leider haben wir hier die Manie der Kommissionen, der offiziellen Nachforschungen und Untersu⸗ chungen, welche Verzögerung verursachen und doch zuletzt niemals ein großes Licht auf die zu loͤsenden Probleme werfen. Im vori— gen ehr atte man der Regierung mehrere ernstliche Vorschlaͤge jur Kolonistrung eines Theils von Algier gemacht und sie schien dieselben auch mit Eifer annehmen zu wollen; plöͤßlich aber besann sie sich anders und brach alle Unterhandlungen unter dem Vor— wande ab, daß die Frage noch nicht hinlänglich untersucht sey⸗ Indeß hat man bexeits seit zehn Jahren den Norden Afrikars beseßt und man wuͤrde wohl ziemlich genaue Kenntniß von dem Lande haben erlangen koͤnnen, wenn man die Koionisirung wirk— lich haͤtte beginnen wollen. Kehren wir indeß zu den Ear mentar⸗ und außerordentlichen Krediten fuͤr 1841 zurück.

Die Finanzen verlangen 19 Millionen, von denen gj zu neuen Renten, 8 Millionen zu Praͤmien fur die Ausfuhr von Paaren 2 Millionen fur den Ankauf von Taback u. s. w. bestimmt sind.

Der Verbrauch des Tabacks, und namentlich des Rauch-Tabacks,;

an vermied es

—ͤ Franken fuͤr die Militair⸗Liste ist verworfen worden. Dies ist die einzige

nimmt gegenwartig in Frankreich auf eine wunderbare Welse zu, und dies Monopol, welches unter der Restauration nur etwa 60 Millionen einbrachte, bringt heutzutage mehr als 100 Millionen ein. Es ist dies eine der eintraͤglichsten und am wenigsten druͤk⸗

kenden Steuern. Die 500,000 Fr. füͤr die im Jahre 1841 statt⸗

xe Zaͤhlung geben der Opposition Gelegenheit zu einigen mendements, die, wie sich erwarten ließ, verworfen wurden. Diese Frage wurde bekanntlich bei den Adreß-Debatten reservirt, und namentlich beabsichtigte Herr Dupin bei der Erörterung des Budgets oder der Supplementar . Kredite, die Maßregel anzu⸗ eifen. Die Kredite für das Marine-Ministerium betra 5 Millionen, die fast ausschließlich zur Besoldung von Ar—⸗ beitern und, zum Ankauf von Materialien bestimmt sind. Ein schon früher durch das Gesetz vom 11. Juni 181 bewillig⸗ ter Supplementar Kredit von etwa 8 Millionen hatte die Veran⸗

schlagungen blos fur dies Kapital auf 187 Millionen erhöht; der

Minister hat sich daher fuͤr die urspruͤnglich auf 187 Mill abgeschaͤtzten Posten (Besoldung der n, *. . Materialien) um etwa 13 Millionen geirrt. Der Berichterstatter über das Geseß vom 11. Juni 1841 sagte bei Gelegenheit des erwaͤhnten Kredits, daß derselbe die Folge der vermehrten Ruästungen 8 und auch durch die Ausbesserung und Unterhaltung von 95 chiffen mehr, als das Budget bestimme, veranlaßt werde. Der⸗ selbe Berichterstatter machte auf die schnelle Abnahme der Vorraͤthe an Eichenholz in unseren Arsenalen, so wie auf die Nothwendigkeit, einen Kredit zur Erganzung der fuͤr unsere Flotte noͤthigen Vor—⸗ raͤthe zu bewilligen, aufmerksam. Der Berichterstatter über das Budget fuͤr 1811 machte aͤhnliche Bemerkungen uͤber die Noth— wendigkeit, unser? Bauholz-Vorraäthe in den durch unsere Gesetze vorgeschriebenen Verhaͤltnissen zu erhalten. Der Marine⸗Minister hat daher, indem er den neuen Kredit zur Besoldung von Arbei⸗ tern und zum Ankauf von Materialien verlangt, den verschiedenen Vorstellungen, die ihm gemacht worden sind, nachgegeben. Dessen⸗ ungeachtet ist es unmoglich zu verkennen, daß die ersten Veran—⸗ schlagungen mit größerer Genauigkeit gemacht seyn koͤnnten, und daß es leicht gewesen wäre, die Groͤße der Supplementar- und

lassen sich auch auf andere Dienstzweige anwenden.

. Die vier erwähnten Ministerien nehmen, wie man sieht, den größten Theil der Supplementar- und außerordentlichen Kredite in Anspruch, und es bleiben fuͤr die fuͤnf anderen Departements nur einige Millionen, die auf eine ziemlich große Anzahl von Ka— piteln vertheilt werden.

Wir haben weiter oben gesagt, daß die Opposition bei Gele— genheit der von dem Finanz⸗-Minister fuͤr die Zählung verlangten 5 Millionen das Ministerium angegriffen habe. Sie hat bereits in der Kommission eine Minoritaäͤt gehabt, die in dem Gesetz-Entwurf die Verfahrungs we ise bei der Zahlung fuͤr die Zukunft feststellen wollte; die Majorität wies jedoch kuf Vorschlag zuruck, indem sie ohne Weiteres den verlangten Kredit vollständig bewilligte. Die

Majoritaäͤt hat ihre Entscheidung in dem Bericht uͤber die außerord 9 ö . ꝛ. rordent⸗ , , , e und eine sehr ernste Verletzung der finanziellen

an Bord des Schiffs nachsehen zu lassen, ob die Amerikani⸗

lichen Kredite motivirt. Das neue Gesetz oder vielmehr der neue

Artikel, sagt sie, den man in das Geseßß vom 14. Jus 18 ; Die mit der Pruͤfung des Gesek-Entwurfes beauftragte Kom 6h 3 mission hat y. ihre Kritiken und ihren Tadel nicht ge-

nehmen wolle, sey unnuͤß, und welcher Vortheil auch aus fruheren Beispielen zu ziehen seyn mochte, man * 1 . Artikel nicht an seiner Stelle wäre, in einem Gesetze über die Supplementar-Kredite, welches vollendete Thatsachen ohne die Herrschaft einer Gesetzgebung regulire, die man wohl unvollstaͤndig sinden, die man aber nur fuͤr kuͤnftige Falle reformiren koͤnne; die Eroͤrterung hieruͤber koͤnne daher erst bei Gelegenheit des Budgets fuͤr 1843 stattfinden. Eine Folge dieser neuen Bestimmung wäre die Nothwendigkeit, eine zwelte Zahlung Behufs der Ver— theilung der Personen- und Mobiliar-Steuer zu veranstalten

und die erste fur fehler l Kammer votirten Budget noch 6 80 Millionen, theils fuͤr df ü ,, , ,

zu sagen, daß die erste Zaͤhlung unregelmaͤßig und schlecht gewe⸗

sen sey, denn man hat unmöglich das Verdienst derselben wurdi⸗

k / ĩ n ĩ ĩ ĩ 85 ĩ Wir haben gesagt, daß die ine dem Göseg: Eatwurf für 18911 gen können, da nur die Regierung allein im Stande gewesen ist,

die Resultate zu pruͤfen und kennen zu lernen. Man zahlt nur 38 Gemeinden im Königreiche, wo die Zahlung nicht ausgefuhrt werden konnte. Die bei der Zaͤhlung beobachteten Formen sind die regelmäßigen gewesen, die der Munizipalitaͤt den Theil der Thaͤtigkeit gelassen haben, den ihnen das Geseß anweist. Kein Geseßtz ubertraͤgt den Maires die Untersuchung der Elemente, welche zur Vertheilung der direkten Steuern dienen; sie erscheinen dabei nur als Vorsteher der Vertheilungs-Kommissionen, indem sie bei der Vertheilung der Gemeinden-Kontingente unter die Steuer— i gez mitwirken, da die personlichen Verhaͤltnisse derselben ihnen bekannt sind. Sie bestimmen den Antheil der Steuerpflich⸗ tigen und praͤsidiren bei Anfertigung der Musterrollen. Die Verwaltung bestimmt die Steuer- Fahigkeit der Arrondissements und Departements und diese Vertheilung iuuß ohne den Einfluß der Munizipalitaͤt geschehen. Die Elemente, worauf sie beruht, muͤssen durch die Verwaltung gesammelt werden. Die se BVerthẽiiung der

. Gewalten ist durch die konstitui * werden. Die Araber koͤnnen nicht auf nuͤtzliche Weise dabei mit! s die, kenstituirenden Gesetze vom Jahre 1789

wirken; sie koͤnnen sich uͤberdies nicht mit . da die

eingefuͤhrt und durch die spaͤteren Gesetze, namentlich durch das Gesetz vom 22. Brumaire des Jahres VI. sorgfaͤltig urg e worden. Alle uber diesen Gegenstand erlassenen Gesetze haben den Antheil der Thätigkeit der Munizipalitäͤt und der Agenten der di—

ͤ e ꝛͤ ; rekten Steuern festgesetzt. Ihr ichzeitige Mitwi vurde Theile werden die Arbeiten späͤter beginnen koͤnnen. Der Kriegs- felge en Ihre n, Mitwirkung würde

die Ausfuhrung der Zaͤhlung unendlich verlaͤngern und zu Diskus— sionen über jeden einzelnen Artikel Anlaß geben. Wir wollen hier nicht von den Krediten derselben Art fuͤr 1842 sprechen; sie be— treffen fast die nämlichen Dienstzweige, und da sie in demselben Jahre gefordert werden, wo sie verwendet werden sollen, so kann man das Ministerium nicht beschuldigen, daß es zu lange mit der Forderung gezdgert habe.

Zur Geschichte der Idee eines allgemeinen Deut— schen Sandels⸗Vereins.

Unsere Leser werden sich erinnern, daß in Nr. 77 und 38 der St. Ztg. ein Aufsatz gegeben wurde, welcher uͤberschrieben war: „Sur. Geschichte des Handels und der Industrie des Koͤnigreichs Sachsen, in den letzten 50 . Am Schlusse desselben wurde als eine bemerkenswerthe Thatsache er= waͤhnt, daß die Idee eines allgemeinen Deutschen Han— dels⸗Vereins schon im ersten Jahre unseres Jahrhunderts in einer su Gera erschienenen Schrift: Memorial an Se. Kur⸗ fürstl. Durchlaucht von Sachsen in Betreff des dem Verderben nahen Manufaktur- und Handelswesen s, angeregt und weiter entwickelt wurde. Der Verf. dieser Schrift war ein Sächsischer Geistlicher, N. Pastor Sorg el, der sich da⸗ mals seiner etwas kuͤhnen Idee wegen allerhand mitunter em lich derbe Entgegnungen zuzog. Bald aber verfiel unter dem . schwerer Jeiten die ganze Sache und mit ihr der Ber 6 * morials, den man jez aum mehr unter den ebener

7 . 2. d. ö durfte, in unverdiente Vergessenßeit. Wir wurden 7. 2 2 und auf das . als uns in 53