1842 / 126 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

er nn uber einige andere Punkte meine Bemerkungen mit⸗ n.

mutbe Vertheilung der Justiz ist in unserem Lande unabhangigen Richtern anvertraut. ; ;

Se. Majestt der König hat es sich seit seiner Thronbesteigung

ur Regel gemacht, Alles aus dem Wege zu raumen, was auch nur hen Schein haben konnte, als beschräͤnke es jene e een, 21 9 wird mir eine angenehme Pflicht seyn, dassel be ahren u befolgen. ! Unsere Vater hatten den woblverdienten Ruf der erprobten Red= ite unpgrteilichkeit und Genauigkeit in der Nechts⸗- Praxis, und diese Eigenschaften bilden das festesfe Bollwerk fuͤr die Ruhe des Staats und die Sicherheit der Personen und des Eigenthums.

Es ist auch der lebhafte Wunsch Sr. Majestaͤt, daß diese Unab⸗ bang gen den richterlichen Behörden gesichert bleibe und daß sie auf den Genuß derselben zaͤblen können. ! ;

Der Konig weiß diejenigen zu würdigen, die in seinem Namen berufen sind, seinen irren mn n Gerechtigkeit zu verschaffen, und denen die hohe Mission übertragen worden ist, neben ihren Anspruͤ⸗ 8 die Ordnung und Sicherheit der Gesellschaft aufrecht zu er-

alten.

Sie kennen zu sehr ibre Pflichten, um jemals die Graͤnzen ihrer Autoritaͤt zu uͤberschreiten; um sich jemals eine Einmischung in die administrativen Angelegenheiten zu erlauben; um den Gang der Verwaltung, deren Leitung ibnen fremd ist und fremd bleiben muß, u hemmen; um jemals ihre Meinung uͤber Gegenstaͤnde auszudruͤk⸗ en, die außerhalb ihrer Kompetenz liegen.

Es ist die Pflicht des offentlichen Ministeriums, streng darüber zu wachen, daß die richterliche Gewalt stets in den ibr angewiese⸗ nen Graͤnzen bleibe, und ich muß Sie auffordern, Sorge dafür 3 tragen, u. sobald bei einem Justiz⸗Kollegium ein Versuch gemacht werden sollte, die durch das Fundamental⸗Gesetz der richterlichen Gewalt vorgeschriebenen Graͤnzen zu uͤberschreiten, mir unverzüglich davon Anzeige gemacht werde, damit gesetzliche Maßregeln ergriffen werden konnen, um den Richter auf den Mißbrauch aufmerksam zu machen, den man ihn von seiner Autoritdͤt machen lassen möchte. Es war noͤthig, Sie an diesen 5 zu erinnern, weil den Gou⸗ verneurs der hre din der Befeh lugt gangen ist, keine Befugniß Konflikte zu erheben, bevor sie nicht die Angelegenheit zur Kenntniß der Regierung gebracht und Befehle uͤber das, was in dieser Bezie⸗ hung zu thun sey, erbeten haben.

Die National⸗Gesetzgebung bildet noch einen sehr wichtigen Theil der Gegenstaͤnde, welche zu meinem Departement gebbren, Es wird ein mir angenehmes Bemühen seyn, far ihre Vereinfachung und fortwaͤhrende Verbesserung mein Moͤglichstes zu thun. Ich ver⸗ laffe mich in dieser Beziehung auf Jhre Hülfe und Mitwirkung, so wie auf die der Ihnen untergebenen Justiz⸗Beamten.

Zuerst nimmt in dieser en fr, die Menge der Gesetze und Or⸗ donnanzen, welche zur Zeit der Einfuͤhrung des Grundgesetzes be⸗ standen und welche kraft des zweiten Artikels der Zusatz⸗ Artikel zu diesem Grundgesetze aufrecht erhalten worden sind, unsere Aufmerk- samkeit in Anspruch.

Das hoöͤhere Interesse, nicht allein für das Moralgefüͤhl der Nation, sondern auch fuͤr die Sicherheit jedes Burgers, welcher ge⸗ setzmäͤßig als mit den Gesetzen bekannt angenom]men werden muß, verlangt, daß in Bezug hierauf alle Ungewißheit verschwinde.

6 wünsche daher folgende vier Fragen zu einer Entscheidung

u bringen:

; z elche von diesen Ordonnanzen sind seit jener Zeit ausdräck= lich oder stillschweigend durch weitere Ordonnanzen abgeschafft worden?

2) Welche von jenen Ordonnanzen durften als mit unserem Grund ⸗Gesetz so weit in Widerspruch stehend betrachtet werden, daß 26 Existenz nur durch den zweiten Artikel der Zusatz⸗Artikel gesichert waͤre?

3) In Bezug auf welche Gegenstaͤnde die in den auf diese Weise außer Kraft . Ordonnanzen behandelt sind, wird es nbthig en, zu gleicher Zeit mit ihrer Abschaffung neue Maßregeln zu er—⸗

reifen? . g 5 Welches wird das besle Verfahren in Yer fr nf die Ordon⸗ nanzen seyn, welche, da sie nicht ausdruͤcklich oder stillschweigend durch ein bereits feststehendes Gesetz abgeschafft worden sind, noch fortbe⸗ stehen, um sie von den uͤbrigen getrennt zu erhalten und die Kennt⸗ niß derselben allgemeiner zu machen, bis daß man im Stande sey, sie durch rein nationelle Bestimmungen zu ersetzen?

Es wurde mir angenchm seyn, wenn Sie meine Absichten auch zur Kenntniß der Herren Justij⸗Beamten Ihres Ressorts bringen woll- ken, und ich wurde mich freuen, wenn Sie oder einer jener Beamten Zeit und Gelegenheit haͤtten, mir Ihre Ansichten in *r auf jene Gegenstaͤnde innerhalb vier Monaten mitzutheilen, obg ö. ich bei se been uͤberhaͤuften Geschaͤften Ihnen diese Last nicht positiv aufzu⸗ egen wage.

ö g*erfz en verlangt die National⸗Gesetzgebung unsere ernsteste und beharrlichste Aufmerksamkeit. Welches güch die Meinung der verschiedenen Rechtsgelehrten über die Abfassung der Gesetzbuͤcher, üuͤber die n eit oder Nuͤtzlichkeit jenes Systems seyn mbge, so konnen doch gewiß seine eifrigsten Anhaͤnger nicht verkennen, daß in einem neu errichteten System nothwendig Luͤcken vorhanden sind, und daß die Erfahrung nach und nach Fehler entdecken laßt, welche die Jurlsprudenz allein nicht wieder gut machen kann. Ich wuͤnsche, daß diese Erfahrung nicht fuͤr uns verloren seyn moge, um so mehr, da die große Meinungs⸗Verschiedenheit, welche früher zwischen den Bewohnern der suͤdsichen Provinzen des 6 der Niederlande und denen der nördlichen existirte, eine Meinungs⸗Verschiedenheit, die auch in Bezug auf unser künftiges Gesetzbuch stattfand, nur zu oft einen verderblichen Einfluß auf die Entwerfung der Gesetze geaͤu⸗ ßert hat. Die Kenntnisse und die Erfahrung aller Beamten des bf⸗ fentlichen Ministeriums sind mir daher unümgaͤnglich nothwendig und werden dringend erbeten. Ich ersuche Sie daher, mir zum 1. Juli d. J. und dann regelmäßig jede 6 Monate eine Uebersicht zafgin men zu lassen, welche enthalt:

Y die Bemerkungen, zu denen entweder durch persoͤnliche Erfah⸗ rung oder durch das Studium in jenem Zeitraume die ver⸗ schiedenen Gesetzbücher des Civil⸗Rechts, des Civil⸗Prozesses, des Handels und Straf⸗Verfahrens und hauptsaͤchlich das Ge⸗ setz ber die Gerichts Organtsation entweder an sich, oder in ihrer Beziehun . einander Anlaß gegeben haben;

2) die in den Gesetzbüchern enthaltenen Reglements, welche nicht mit den Sitten, den Gebräuchen oder den Interessen der Ein⸗ wohner im Einklang zu stehen scheinen;

3) die Veranderungen, welche, um jene Einwendungen zu beseiti⸗ gen, in das Gesetz einzuführen seyn möchten.

Ich Ersuche Sie, sich von den Herren Justiz⸗Beamten bei den Bezirks Tribunalen Ihres R , Ge . e es m, Berichte erstatten zu lassen und . mir im Original gleichzeitig mit den Ih⸗ rigen einzusenden. Die Sorgfait für die regelmäßige Kufrechtdal= tung der Justiz und fuͤr die i nn der . e. Ihnen drin⸗ 8 empfohlen. Sie werden meine eberzeugung theilen, und die

camten Ihres Ressorts wissen, daß die genaue . des Gesetzes in welchem fein Verbot als unn tz aufgengmmen betraͤchtet werden kann, für die Auffechtbaltung der Jrdnung in der Gesellschaft und der n inn die Regierung nothwendig jñ. r Burger muß wissen, daß es kein Prohibitiv⸗Gesetz giebt, been Verletzung gedul⸗ det werden kann, und daß man das Gesetz achten muß, so lange es eryistirt. Mehr, als jeder Andere, müssen hiervon die Beamten des pffent 246 n sieriums und alle oberen und unteren Beamten, welche mit der aligemel⸗ nen oder Lokal⸗Polizei beauftragt sind, fr seyn. Ich bitte Sie daher, zur Aufrechthaltung dieses Prinzips ernstlich beizutragen, wäh⸗ rend es Ihrer Klugheit ,, . wird, dafur k sorgen, daß man ba, wo allgemeine oder Lokal⸗Verordnungen wahrend einer gewiffen Zeit mit weniger Strenge angewendet worden sind, die Bürger daran erinnert, daß jene Verordnungen noch immer existiren und ortwährend in Kraft sind, indem dadürch verhindert wird, daß sich gend Jemand unfreiwillig eines Vergehens und der darauf gesetz⸗

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ten Strafe schuldig macht. Wo dergleichen Faͤlle eingetreten sind bitte ich e n ,, , betreffenden Verordnungen m zu⸗ theilen, damit untersucht werden kann, ob die geringe Fer ff mit der man sie aufrecht erhalten bat, einer 2 Nachl sstaleit oder aber der Unzwechmaͤßigkeit der Verordnungen ae in wer⸗ den muß, und dainit im letzten Falle den lune enn des Königs ir die Zukunft eine unnütze Last erspart werde.

Die Freiheit der Presse, dieses beilsame Mittel zur Verbreitun der Auft * der Regierung und bei den eg, ist dur den 226. Artilel des Gru setzes auf eine sehr * sichert worden, und wird von der Regiernng des Königs ein sehr 1 ber Werth auf dieselbe gelegt. Es er. dermann frei, seine Ge⸗ danken und 2 ohne vorherige Erlaubniß zu vubln ren, aber Jeder ist auch der Gesellschaft oder den einzelnen Personen für das verantwortlich, was er verletzendes fur ihre Rechte schreibt, druckt, publizirt oder vertheilt. Es wird fuͤr Sie eine angenehme Aufgabe seyn, zur Aufrechthaltung der Preßfreiheit, die auf diese Weise daner⸗ haft gesichert ist, beizutragen; überall, wo jene Freiheit Ie fen werden sollte, wird sich das öffent Ministerium seiner Verletzung * widersetzen wissen. Die buͤrgerliche oder pelitische Freiheit im

gemeinen und die dauerhafte Freiheit der Presse insbesondere, fön⸗ nen ohne c tung fuͤr die Rechte der Gesellschaft und der Einzelnen nicht sristiren. Es wird Ihnen empfohlen, die bestehenden Gesetze guch in Bezug guf die Preßfreiheit mit der Energie, Unparteilich⸗ keit und , . aufrecht zu erhalten, die zur Bewachung und kr Vertheidigung eines so kostbaren Juwels nothwendig stnd, und o die Pflicht eines eifrigen und muthdollen Beamten zu erfüllen und durch alle Beamten Ihres Ressorts erfuͤllen zu lassen.

Endlich ist noch ein wichtiger Punkt, für welchen ich Ihre be⸗ harrliche und aufmerksame Mitwirkung in Anspruch zu nehmen ge⸗ zwungen bin. Se. Majestaͤt ist innig durchdrungen von der Wichtig⸗ keit, die die Wahl der Mitglieder der richterlichen Gewalt und aller Justiz. Beamten ohne Ausnahme, fuͤr das Land, fuͤr seine Regierung ünd füͤr die Justiz hat. Zu diesem Zweck ist ebenfalls Ihre Einsicht nothwendig. Ich meiß/ daß ich darauf rechnen kann, daß Sie bei Ihren Enipfehlungen in jener Hinsicht nur auf die Unbescholtenheit des Charakters, auf die Kenntnisse, auf den Eifer und auf die Faͤhig⸗ keit, und keinesweges auf andere, untergeordneie Beweggründe Rah sicht nehmen werden. Jede Ruͤcksicht auf die Religion, der die in Rede stebende Person georg, auf die Familien⸗ oder Freundschafts⸗ Verhaͤltnisse, muͤssen dabei fern gehalten werden. Der König hat mich in dieser Hinsicht ausdruͤcklich beguftragt, Ihnen mitzutheilen, daß fortan Niemand nöͤthig haben wird, sich gesuchsweise an Sr. Majestäͤt zu wenden, um einen Posten in der Justiz⸗Verwaltung zu erhalten. Das System des Bittstellers ist mit der Wurde eines richterlichen Amtes unverträglich. Die Regierung des Königs wird sich bemuüͤhen, faͤhige Beamte 2 ohne daß sie sich selbst empfehlen; und es wird, wie ich hoffe, den Maͤnnern von wirklichem Verdienst sehr angenehm seyn, sich in der Folge von der fuͤr seine Wuͤrde so verletzenden Verpflichtung, sich selvst zu empfehlen, befreit zu sehen. Ich bitte Sie, diese Meinung und diesen Wunsch des Koͤnigs den verschiedenen Gerichts⸗Behbrden, den Beamten des öffenflichen Ministeriums ihres Ressorts und, so viel als moglich, Allen, die es betrifft, auf offizielle Weise mitzutheilen, damit ferner⸗ hin Niemand glaube, daß es Gesuche oder perspnlicher Empfehlun⸗

en dedärfe, uͤm bel irgend einer AÄnstellung im Justizfache berück⸗ den. , . esucht, Ihnen meine uͤber einige der Haupt⸗ Gegenstande, die zu nielner Verwaltung gehören, mitzutbeisen. Es 61 mir angenehm seyn, zu erfahren, daß Sie sich derselben an⸗ schileßen und unterordnen tonnen. Sollten Sie Aufschlüsse über an⸗ dere Punkte, als die in diesem Rundschreiben verhandelten wuͤn⸗ schen, so werde ich mich beeilen, Ihnen dieselben zugehen zu lassen.

Der Justiz⸗Minister. 61 : (gej.) van Hall.“

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Dentsche Bundesstaaten. Leipzig, 5. Mai. Am 2ten d. M. gab Ernst hier

unter Mitwirkung von Felix Mendelssohn ein Konzert, welches

in jeder Hinsicht glaͤnzend ausfiel. Der Saal war aͤberfüͤllt und er Beifall rauschend. Ernst's Elegie wurde da capo verlangt, spielte jedoch statt derselben eine von seinen Romanzen, die er Berlin in seiner ersten Quartett⸗Soiree vortrug. Vor dem konzert wurde der Virtuos aufs angenehmste uͤberrascht, indem e. Majestaͤt der Köͤnig von Preußen ihm eine prachtvolle gol⸗ ne Dose als Zeichen der Anerkennung zukommen ließ. Ernst tte kurz vor seiner Abreise von Berlin die Ehre gehabt, vor n pin in, Majestaͤten in einem Hofzirkel zu Potsdam meh⸗ re Musikstuͤcke, theils allein, theils mit Dr. Mendelssehn und m Violoncellisten M. Ganz, vorzutragen. Die weitere Reise esselben geht uͤber Weimar und . a. M. nach Daͤssel⸗ orf, wo er dem großen Musikfest, welches in diesem Monat dort nter Direction des Kapellmeister Mendelssohn stattfindet, bei⸗ ohnen und wahrscheinlich auch dabel mitwirken wird; von da ehrt er nach Paris zuruͤck.

X*ñM Frankfurt a. M., 3. Mai. Der Bundes ⸗Praͤsi⸗ ial- Gesandte, Herr Graf von Muͤnch-Bellinghausen, wird rst in einigen Wochen von Wien zuruͤckerwartet; der Köͤniglich

ayerische Bundestags⸗Gesandte, Herr Graf von Lerchenfeld, ist

ch noch abwesend. Der ler, . Großbritanische Gesandte am Deuischen Bunde, The honorable W. Thomas Hornar Fox⸗ Strangways, verlaͤßt, wohl nur in Urlaub, unsere Stadt, und es wird wahrend seiner Abwesenheit der Attaché, Herr Kuper, die Functionen eines Königlich Großbritanischen Geschaͤfstraͤgers ver⸗ sehen, da der Legations⸗Secretair, seitheriger a er, Herr Molyneux, immer noch in Privat-⸗Angelegenheiten auswaͤrts

verweilt. Schweiz.

Genf, 21. April. . 3.) Die Arbeiten der Genfer Con⸗ stituante sind bis zur Haͤlfte gediehen. Der Radikalismus hat darin wieder ein bedeutendes Üebergewicht gewonnen. In den Hauptsachen bleiben die Artikel des Kommissions⸗Projekts; es behält seine radikale Farbe; nur in einigen Nebensachen wurde bisher in konservativem Sinne daran geandert. Immer ist die religidse Frage am schwierigsten und aufregendsten; es scheint den alten Genfern unerträglich, daß die seit lange nothwenbig gewor⸗ dene neue Ordnung ihres protestantischen Kirchenthums und ihrer Geistlichkeit von einer Versammlung ausgehen soll, in welcher Kraft des Arrondissements⸗Wahl⸗Systems die Katholiken eine 5 bedeu⸗ tende und gewichtige Stimme haben. Die radikalen Journale, welche vor kurzem nur von Ausgleichung und Versoͤhnung spra⸗ chen, aͤndern jetzt diese Sprache, denn, muthig gemacht durch die Erfolge ihrer Partei in der Constituante durch die Lauheit der Konservativen und durch deren unmaͤnnliches Nachgeben, sagen sie rund heraus, um kuͤnftig Frieden und Fortschritt zu haben, mu ß⸗ ten aus der Regierung Alle entfernt werden, die mit dem 22. November nicht ganz zufrieden waren, d. h. mit anderen 8 in dem neuen Staats⸗Rath dürfen kunftig nur Radi⸗

en.

Bern, 1. Mai. Eine Truppe von Heimatlosen wurde bel

se Huttwyl an der Bern⸗Luzerner Gränze von den Landjägern bei⸗

der Kantone hin⸗ und zuruͤckgewiesen, betrat jedoch wieder das Berner Gebiet und lagerte sich im Amt Aarwangen. Mit Land⸗ h in Haͤndel verwickelt, die zu ernsten Thaͤtllchkeiten fuhrten, soll Einer der Heimatlosen von einem Landjäger, wie es heißt, el, und dieser sofort von dem erzürnten Haufen durch Stein⸗ wůrfe 13 worden seyn. Die 2 en wurden ergriffen

besinden sich in L lim Verhaft. ur zu haͤufig sind Verbrechen die Erzeugnisse von Staatsgebrechen.

. Italien.

Palermo, 20. April. (A. 3.) Der von Bayern macht oft mit kleiner Begleitung Exkursionen zu Fuß in die Um⸗ gegen Se. Majestaͤt te lebten Sonntag das Gasimahl des Königlichen Statthalters, Herzogs von . und die Abendgesellschaft bei dem Fursten Parsanna mit seiner Gegenwart. Unsere Honoratioren, an solche er f nicht gewohnt, ruͤh⸗ men sehr die bekannte Leutseligkest des Königs.

Die Streitigkeiten mit Holland (wegen der den Niederlän⸗ dischen Kapitalisten vorenthaltenen Gelder der Apulischen Bank) werden hier sehr ernst aufgenommen, so daß man selbst Krieg prophezeit. Die Sicllianische Flotte ist durch den jeßigen Konig auf einen ganz respektablen Fuß gestellt worden und die muthigen hiesigen Seeleute stehen wahrlich den besten nicht nach. Man sagt, unser Koͤnig werde nach Aufhebung des Lagers von Capua am 28sten d. hier eintreffen. Die . von der Einberufung der auf provisorischen Urlaub entlassenen Seeleute bestaͤtigt sich.

tt Mom, 22. April. Den or gh Grůndungstag Roms, den die Par stliche Akademie durch e ittagsmahl, die Akademie der Sabiner durch Poesieen zu feiern pflegt, beging das Institut fuͤr acchäologische Korrespondenz nach aͤblicher Suite durch eine literarische 4 in welcher der Königl. Hannoversche Minister, Legations⸗Kath Kestner, den Vorsih fuͤhrte. Einleitungs— weise ward des bereits vierzehnjaͤhrigen segensreichen des Instituts gedacht, welches an gleichem Tage sein eigenes Stif⸗ tungsfest feiert, und mit dem zehren anke die huldreiche Größmuth erwähnt, mit welcher des reglerenden Königs von Preußen Majestaͤt die von Allerhoͤchstdemselben gestiftete ünd be⸗ schuͤtzte Anstalt durch Besoldung ihres Roͤmischen Geschaͤftsfuͤhrers neuerdings unterstuͤtzt hat. Hierauf sprach der Secretair des 8. Dr. Braun, über ein neu entdecktes Relief, dessen Hegenstand, die Geburt des Jacchus darstellend, von besonderer Wichtigkeit fuͤr die Kenntniß des Griechischen Mysterienwesens ist. Derfelbe unermüdlich thätige Gelehrte legte Proben eines von ihm veranstalteten Werkes vor, welches in farbiger Ausfuhrung Grie—= chische Gefäß⸗Malereien als Musterstuͤcke sfylistischer Verschieden⸗ heit enthalten soll. Naͤchstdem hielt Pr. Ab eken einen anziehen⸗ den Vortrag, in welchem er die Altgriechischen Thesauren mit ahnlichen Bautrůmmern Italiens und des Orients verglich; zu⸗ gleich als Probestück eines umfassenden Werkes uͤber die R hien, und Kunst⸗Alterthuͤmer Mittel-Italiens, welches derselbe Gelehrte so eben dem Druck uͤbergiebt.

Aller bekannten n , , ,. des Ortes und 3 ** ungachtet, att die gedachte Roͤmische Anstalt mit bestem Erfolge fort, einen Mittelpunkt archäologischer Forschungen in der dazu vorzuͤglich geeigneten Hauptstadt zu bilden. Während in mehr denn zwoͤlf Jahrgängen ihrer Annalen ein Reichthum historischen und artistischen Stoffes enthalten ist, der in den Fortgang der Wissenschaft lebendig eingreift, konnen die wissenschaftlichen Besu⸗ cher Roms den Beistand nicht genug ruͤhmen, der aus den Siz—⸗ zungen und Sammlungen des Fern ul ihrer Forschung erwuchs. Der fernere Schuß seines erhabenen Protektors, das Praͤsidium Sr. Durchlaucht des Herrn Fuͤrsten von Metternich, und die literarisch bewährten Namen der 2 Directions⸗Mitglieder dleser Anstalt lassen mit Zuversicht hoffen, daß eine dem vaterlaͤndischen Namen so ehrenvolle und ersprießliche Wirksamkeit sich auch fol⸗ gende Jahre hindurch in gleicher Weise bethäͤtigen werde.

Inland.

Berlin, 6. Mal. Ueber das neulich von uns bereits kurz erwahnte Festmahl der Universität (-taats-stg. Nr. 123.) bringt . gleichfalls zugekommener ausfůüͤhrlicherer Bericht folgendes

ere:

Das Lehr⸗Persongl! der . Koͤniglichen Universitaͤt ver⸗ einigte sich gestern (2. Mai) bei Wiedereröffnung der Vorlesungen zu einem Festmahle im Odeum, welche Feier durch die Gegenwart der Herren Geheimen Staats-Minister Eichhorn und von Sa— vigny und des Wirklichen Geheimen Raths Herr von Humboldt, so wie des jetzt hier anwesenden Kurhessischen Staats-Ministers Herrn von Hanstein Excellenz, erhoͤht ward. Nachdem der Rek⸗ tor, Geheimer Ober⸗Regierungsrath . Dr. Dieterici, die mit lautem Enthusiasmus aufgenommene Gesundheit Sr. Majestaͤt des Königs, des erhabenen Befoͤrderers der Wissenschaft, und der

rodekan der theologischen Fakultat, Ober⸗-Konsistorialrath Pro⸗ essor Dr. Twesten, die Ihrer Majestaͤt der Koͤnigin und des Koͤ⸗ niglichen Hauses unter gleichem Beifall ausgebracht hatten, be⸗ a der Dekan der een ischen Fakultät, Professor Ranke, den Herrn Geheimen inister Eichhorn in einer laͤngeren Rede, welche Se. 1 unter Anerkennung der Leistun⸗ gen der Universitaͤt seit ihrem Bestehen und mit lebhaf⸗ ter , der wohlwollenden Gesinnungen fuͤr dieselbe durch einen Trinkspruch auf das Wohl der Universitaͤt be⸗ antwortete. Der Dekan der juristischen Fakultät, Professor

Dr. Rudorff, sprach hierauf gegen den Herrn Geheimen Staats⸗ und Justiz⸗Minister von Savigny Excellenz, der so lange der Uni⸗ versität angehört und in so 46 Umfange i . und

taats⸗

Ruhmwuͤrdiges fur sie gewirkt hat, in Worten der herzlichen Ver⸗ ehrung und Liebe die Empfindungen der innigsten Anhaͤnglichkeit und hein ehen aller seiner bisherigen Kollegen bei der Beföͤrde⸗ rung aus, welche seine Kraft jetzt elnem mit seinen fruͤheren Be⸗ strebungen zwar verwandten, doch ihn der Universitaͤt entruͤckenden höheren Lehensberufe zugewandt habe. Zum bleibenden Andenken des Festes äͤberreichte der Professor Rudorff ein dem Herrn Ge⸗ heimen Staats⸗ und Justiz⸗Minister von Savigny gewidmetes ge⸗ drucktes Lateinisches Programm und brachte hierauf den Toast aus auf das Wohl Sr. Excellenz, in welchen die ganze Versamm⸗ lung laut einstimmte.

Der Herr Geheime Staats- und Justiz⸗ Minister von e . 4 dankte hierauf herzlich für 85

shm in dem Kreise bewlesene Theilnahme, welchem so lange Zeit ng zu haben die Freude seines Lebens 36 6 Der rodekan der medizinischen Fakultaͤt, Professor Dr. Hecker, te sodann, die reichen Entdeckungen und Fo itte

der i ,, hervorhebend, unter allgemeinem Bei⸗

e , d, se, , , Sr. Excellenz en Raths Herrn von Humboldt, welcher diese 2 erer d-

gleichend, und dabei der geistigen Bewegung unserer

licher Thellnahme fuͤr die Universitaͤt und deren Lehrer erwiederte. Der 3 n Professor Dr. Jakob Grimm begrüßte hierguf in dem vor kurzem aus Hannover hierher berufenen Qber-Vibliothe⸗ kar, Geheime Regierungs⸗Rath 36 der als Gast anwesend war, den Gelehrten, der durch die Ausführung des von dem ver⸗ ewigten Minister von Stein angeregten Unternehmens der Samm- lung der Deutschen Geschichtsquellen fur die Belebung Deutscher Gesinnung ein vaterlaͤndisches Verdienst sich erwirbt, worau der Geheime Reer , neh Professor Pr. Steffens die Waffen⸗ thaten und die Zustaͤnde der Zeit mit den je 23 . Schelling's erwähnend, das Andenken an den 2. Mai, den ö,. r Schlacht von Groß⸗Goörschen in be⸗ eisserter Rede hervorhoͤb. Eintracht belebte das zahlreich besuchte est, das durch gewählten Besang erheitert ward und Viele bis zu spaͤter Stunde versammelt hielt.“

Berlin, 6. Mai. Die beste Widerlegung der vielfach, aber ohne allen Grund verbreiteten Geruͤchte daruͤber, daß Herr Ge⸗ heime Rath von Schelling uns diesen Sommer verlassen werde, sst die bereits am 2. Mal vor einem zahlreichen und glänzenden Auditorium erfolgte Erbffnung seiner Vorlesungen über die Phi⸗ loso phie der Mythologie.

Magdeburg, 5. Mal. Das Direktorium des Buͤr⸗ ger⸗Rettungs⸗Insiituts zu Magdeburg hat gegenwaͤrtig seinen Ver⸗ waltungs⸗ Bericht fur das Jahr 1841 herausgegeben. Es sind darnach in dem gedachten Jahre bei demselben 57 Sesuche um Unterstuͤßungen eingegangen, davon aber nur 7 der Ber uͤcksichti= gung würdig befunden worden. Diese 7 haben eine ,, . von zusammen 670 Rthlr. erhalten, und aͤberhaupt hat der Ver— ein in seinem 17jährigen Bestehen an 220 Personen die bedeu⸗ tende Summe von 19197 Rthlr. bewilligt. Durch diese Bewil⸗ khr een ist nach Versicherung des Direktoriums manche wackere

aͤrger⸗Familie dem sicherxen Verderben entrissen worden, wenn⸗ gleich nicht jeder Unterstuͤtzte von dem Untergange hat errettet werden koͤnnen. Von den Unterstuͤtzten leben gegenwartig noch 139 in Magdeburg (die Uebrigen haben entweder die Stadt ver⸗ lassen oder fend gestorben), und von denselben koͤnnen nur 42 als ganz heruntergekommen, d. h. der bffentlichen Unterstuͤtzung anheim⸗ gefallen, betrachtet werden, wahrend 40 sich mit Anstrengung, aber doch nothdarftig ernaͤhren, 57 aber theils in sehr guten, theils in leidlichen Verhaͤltnissen sich befinden. Muß man nun mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit annehmen, daß jene 40 Familien nicht minder als diese 57 ohne den Beistand des Vereins groͤß⸗ tentheils ganz zu Grunde gegangen seyn wuͤrden, so erscheint die Wirksamkeit des Vereins immer segensreich, und es ist demselben die fortdauernde Theilnahme des Publikums zu wuͤnschen, worum das Direktorium am Schlusse seines Berichts angelegentlich bittet.

Marienwerder, 3. Mal. Am 21sten v. M. feierte die Westpreußische General⸗Landschafts⸗Direction und die zum dies⸗ jaͤhrigen landschaftlichen engeren Ausschusse hier versammelten Landschafts⸗Beamten und stäͤndischen Deputirten, aus den zum Westpreußischen Kredit-Verbande gehörenden vier Departements, Danzig, Marienwerder, Bromberg und Schneidemuͤhl, denen sich mehrere Gutsbesitzer der Umgegend angeschlossen hatten, mit einem Fesimahl das Dienst⸗Jubilaͤum ihres äͤltesten Landschafts⸗Beamten, des Provinzial⸗Landschafts⸗Direktors von Benkendorf⸗Hindenburg

'uͤheren

der Einwirkun

auf Neudek.

Düsseldorf, 3. Mai. In der gestern hier abgehaltenen General⸗Versammlung der Dien Hirn tiff. 6. an,, Gesellschaft (auf Gegenseitigkeit gegruͤndet) waren 51 Theilnehmer persoͤnlich gegenwaͤrtig, weiche im Ganzen 716 Stimmen zu ver⸗ treten hatten. Der von der Direction vorgelegte erste Rechnungs⸗ Abschluß umfaßt den Zeitraum seit Gruͤndung der Gesellschaft, vom 12. April 1840 bis 31. Dezember 1841, und liesert mithin die Resultate des ersten Rechnungs⸗-Jahres. Bei der Ein⸗ nahme ergab sich gegen die Ausgabe ein reiner Ueherschuß, weicher als Dividende mit 165 pCt. an die fuͤr das volle 4 1841 versicherten Theilnehmer ver⸗ theilt werden konnte. Ein Resultat, welches bei einem so jun⸗ gen Institut eben so befriedigend erscheinen muß, wie das gedeih⸗ siche und vorsichtige Fortschreiten in Betreff des Versicherungs⸗ Kapitals, welches mit 3 Millionen begonnen, jetzt schon uͤber 9 Millionen Rthlr. betraͤgt. Nachdem die vom Verwaltungs⸗Rathe genommene Wahl des bisherigen Direktors, Herrn Inspektor Wind⸗ scheid, zum General⸗Agenten durch die General- Versammlung be⸗ staͤtigt worden, schritt man zur Ergaͤnzung der Verwaltung, wobei die von Keller in Solingen und M. Kapff von hier zu Direktoren und der hiesige Herr de Haan zum stellvertretenden Direktor gewaͤhlt wurden.

Elberfeld, 1. Mai. Der verehrte Landrath unseres Kreises, Herr Geheime Regierungs? Math Graf von Seyssel d' Aix, hat heute sein 50jaͤhriges Dienst⸗Jubilaum gefeiert. Se. Majesiaͤt der Konig haben dem Herrn Grafen die Insignien des Sternes zum Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub 69 verleihen geruht, auch hat der Herr General-Major von der Groͤben dem Herrn Grafen ein Schreiben des kommandirenden Generals Herrn von 1 überreicht, worin derselbe benachrichtigt wird, des Köͤ⸗ nigs Majestaͤt habe ihn seiner treuen, fruͤheren milltairischen Dienste wegen zum Oberst⸗Lieutenant zu ernennen geruht.

Der Kaiserl. Nussische Utas vom X. (144.) April 18428.

In Nr. 122 der Staats⸗Zeitung ist der Text eines vor kur⸗ zem in Rußland erschienenen, ungemein wichtigen Gesetzes abge⸗ druckt, welches 96 den Zweck hat, die Umwandlung der land⸗ wirthschaftlichen J erhaͤltnisse, insbesondere aber die persoͤnlichen . nee Verhaͤltnisse der Bauern allmaͤlig vorzubereiten und einzuleiten.

Ehe wir Einiges ber dies merkwuͤrdige Gesetz selbst bemer⸗ ken, sey es uns erlaubt, eine kurze Andeutung der landwirthschaft— lichen und baͤuerlichen Verhaͤltnisse Rußlands zu geben.

Wir fassen hierbei vorzugsweise den Kern der 4 das alte Mogskovitische Czaarthum oder Groß⸗Ruß land, ins Auge. Die ehemals Schwedischen Provinzen, die Deutschen Ostsee⸗ Provinzen, die Polnischen Provinzen, Klein⸗Rußland, das alte Sky⸗ thien, die Asiatischen Landstriche Fi theils diesem Gesetze . nicht en. wie Finnland und die Ostsee⸗Provinzen, theils wird daselbst die Wirt 266 nur gering oder wenigstens viel ge⸗ ringer als in Groh⸗Rußland n a der Anbau des Landes und die ganze landwirthschaftliche * ganz anders gestaltet ist.

Groß⸗Rußland jst von einem t e. ndustridsen, zu allen technischen Arbeiten höͤchst geschickten, dabei kraftvollen und? schöͤnen

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Volksstamme bewohnt. Der saͤmmtliche Grund und Boden ge⸗ 16 etwa zur Hälfte der Krone, zur Haͤlfte dem Adel, das pole st mit geringen Ausnahmen leibeigen.

Dennoch möchte es aber, mit diesem Rechts-Verhaält— nisse im seitsemen Widerspruche, wohl wenige Länder (auch die, wo es nur freie Grundeigenthüͤmer giebt, wie Nord-Amerika und Frankreich, nicht ausgenommen) geben, wo, fak ti sch genommen, der Bauer sich im Allgemeinen noch in einer freieren, selbststan⸗ digeren, durch eine geregelte Gemeinde-Verfassung gesicherteren Lage befaͤnde, als in 6 Theile Rußlands. Dles war bisher = en, Folge des vorhandenen Anbaues des

ndes.

Diese Landstriche waren naͤmlich nicht, wie die meisten ande⸗ ren von Slavischen Stammen bewohnten, namentlich alle ehe⸗ mals Polnische Landstriche, durch große den Grundherren (Krone oder Adel) gehbrige Oekonomiehöfe angebaut, zu deren Kultivi⸗ rung die wirthschaftlichen Arbeiten der dem Herrn angehbͤrigen, auf dem Dominium wohnenden Leibeigenen nothwendig waren, sondern das Territorium der Grundherren bestand aus großen Waldungen und kulturfaͤhigen Flachen, welche einer Anzahl in einem Dorfe vereinigter Leibeigenen zur wirthschaftlichen Benuz⸗ zung überwiesen wurden. Der Adel wohnt hier im Allgemeinen nicht auf dem Lande, wo er keine eingerichteten Guͤter und daher Schloͤsser hat, sondern fast aͤberall in den Staͤdten. Er hat keine Frohndienste noͤthig, er erhaͤlt daher von seinen Leibeigenen nur Natural⸗-Abgaben oder Geld; erstere sind wenig gebräuchlich, da der Herr meist fern wohnt, der Verkehr nicht lebhaft und der Verkauf der Naturalien daher mit Schwierigkeiten und Verlusten zu kaͤmpfen haben wuͤrde. Es hat sich daher seit langer Zeit eine Beld⸗Abgabe der Leibeigenen an ihre Herren festgestellt. Sie ist bei den großen Grundbesitzern (und dies gilt natürlich im erhöͤh⸗ ten daf von der Krone bei ihren Domainen) meist seit Ur— alters fuͤr jedes Dorf nach der Ertragsfaͤhigkeit des Grund und Bodens, oder der sonstigen Erwerbsquellen, und der Zahl der ur— spruͤnglich ansaͤssig gemachten Bauer⸗Familien abgemessen. Allein wenn die Ertragsfaͤhigkeit des Bodens oder die Erwerbsquellen zur Feststellung der Abgabe auch die Grundlage gegeben haben moͤchten, so ist sie doch keinesweges eine Art Grun dpacht oder Erwerbs-Abgabe, sondern stets eine Kopf- (oder Familien Abgabe. Jeder maͤnnliche Kopf (Familienhaupt der Gemeinde muß sie geben. Da der Herr fern wohnt, so würde es ihm be⸗ schwerlich werden, es wuͤrde Schwankungen und Unsicherheit in seinen Revenuͤen veranlassen, wollte er sich an jeden Einzel⸗ nen halten und die Abgabe (Obrock) von dem Einzelnen einfordern. Die Herren haben es daher ihren Interessen ange⸗ messen gefunden, den Obrock der Einzelnen von der ganzen Dorf— Gemeinde einzufordern und diese solldarisch dafür zu verpflichten. Dieses hat dann die Grundlage einer sehr solid konstituirten Gemeinde ⸗Verfassung gegeben. Da der Herr, wie gesagt, fern wohnt, so kann er sich um die inneren Verhältnisse der Dorf⸗Ge⸗ meinden wenig bekuͤmmern, der solidarischen Verpflichtung halber muß er ihnen eine große Selbstständigkeit gewähren. Den Sbrock in folchen Dorf⸗Gemeinden erhöhen, streitet gegen die Sitte, welche in Rußland mächtiger ist, als Gesetze. Das Abgaben-⸗Verhaͤltniß der Bauern ist daher groͤßtentheils (auf den Kron⸗Domainen all⸗ gemein) ein feststehendes und, weil es vor langer Zeit regulirt worden, ein sehr erträgliches und wenig druͤckendes geworden. Da Einer fuͤr Alle und Alle fuͤr Einen stehen muͤssen, so ist es den Verhaͤltnissen angemessen, fn die 24114 e ihre Vertreter und Gemeinde⸗Obrigkeit selbst wahlt (das Wahl⸗System ist ja ohne⸗ dies in Rußland in allen Lokal⸗ und Prosinzial-Verwaltungs⸗ und Regierungs⸗Verhaͤltnissen vorherrschend). An diese Gemeinde⸗ Obrigkeit haͤlt sich nun der Grundherr in Bezug auf den Obrock, ihr muß daher auch das Recht zustehen, alle Anordnungen zu treffen, um die Einzahlungen der Einzelnen stets fluͤssig und moöͤg⸗ lich zu erhalten. Sie 2 daher Gerichtsbarkeit und . aus⸗ äben durfen, von ihr gehen die Satzungen über Vererbung der Vauerguͤter, Untheilbarkeit, Kindestheile 1c. aus, sie schlichtet alle Streitigkeiten. Unter ihrer Aufsicht und Anordnung stehen die Einrichtungen des Gemeinde-Magazins fuͤr Nothjahre, des Ge— meinde⸗Hospitals u. s. w., kurz eine solche Russische Dorf⸗Ge⸗ meinde ist eine vollstandig und hoͤchst zweckmäßig organisirte kleine Republik, und dem Reisenden, der aus den Polnischen Provinzen nach Groß⸗Rußland kommt, muß es auffallen, welch ein au ge⸗ weckter, fröhlicher, thaͤtiger, tuͤchtiger Menschenschlag ihm hier auf dem Lande uberall entgegentritt, wie nett, reinlich und selbst opu— lent das Aeußere eines Russischen Dorfes erscheint!

Diesem Zustande der Dinge droht nun aber unstreitig die neuere Zeit mit einer Umwandlüng, ja vielleicht allmaͤlig mit dem volligen Untergange.

Die Bevölkerung nimmt naͤmlich im raschen Gange zu; da nun der Obrock eine Kopf-Abgabe ist, die jeder der vaͤterlichen Gewalt entwachsene verheirathete Mann erlegen muß, da die Bauerguͤter in Folge des Gemeinde-Interesses und der daraus hervorgegangenen Gemeinde-Satzungen nicht weiter getheilt wer⸗ den daͤrsen, als dies ihr Groͤßen-Verhaͤltniß zu dem aufzubringen—

den Obrock zuläßt, so muͤssen nothwendig allmäͤlig eine große

Menge unangesessener Familien und einzesner Männer sich an⸗ sammeln. Da die Gemeinde auch fur sie in Bezug des dieselben treffenden Obrocks haften muß, so haͤlt die Gemeinde⸗Obrigkeit sie in strenger Zucht und Ordnung, sie draͤngt sie im Fruͤhjahr zur Aufsuchüng besanderen Verdienstes; uͤberall begegnet man in den

Staͤdten Rußlands ganzen Schwaͤrmen dieser sungen verdienstsu⸗

chenden Mannschaft, die dort alle Arbeiten, meist in Akkord und zu streng organisirten Gesellschaften unter gewahlten Oberhäuptern (asain, Wirthe, genannt) vereint, uͤbernehmen. Auch das Fracht⸗ fuhrwesen giebt einer großen Anzahl derselben Unterhalt und Ver— dienst. Im Winter kehren sie ins Heimatdorf zuruͤck, bezahlen den Hbrock und leben vom Ersparten. Die großen politischen

Verhältnisse haben dann Rußland in der neuesten Zeit darauf hin⸗ getrieben, die innere Industrie moöͤglichst zu heben und ein ausge⸗

dehntes umfassendes Fabrik-System rasch zu organisiren und zu verbreiten. Dies fand seinen naturlichen Hi . ]

schickte Volksstamm vortreffliche Arbeiter gewaͤhrte.

groͤßtentheils vom Lande hereinziehend; aber ein sehr großer Theil der Fabriken ist auf dem Lande seibst von den Gutsherren etablirt. Dies Fabrik⸗System bedroht aber die persönlichen Verhäͤltnisse der Leibeigenen auf eine bedenkliche Weise. Wie, wenn das In⸗

Fabriken anzulegen und den großeren Theil der Angesesfenen zu deren Arbeit zu verwenden, wuͤrde die grauenvolle Sklaverei der Fabrik⸗Arbeiter hier, verbunden mit der vorhandenen Leib⸗ eigenschaft, nicht den Zustand großen Elends herbeifuͤhren und bie Kächtigkeit des Voses lin ihreß Wurzel ferstös en! Teil n, lich sind hin und n Ader schon Leibeigene als gezwungene Fabrik⸗ Arbeiter verwendet worden, bis * aber haben die Fabrik Unter⸗ nehmer keinen Vortheil dabei ** t, und man ist zu freien Ar⸗ beitern (ebenfalls Leibeigene, die aber, um sich den . zu ver⸗

ist schon lange dur

stituirt wird, durch den

ö ttelpunkt in Groß⸗ Rußland, wo der ruͤhrige, zu allen technischen Arbeiten höchst ge: Man rechnete

vor einigen Jahren uͤber S0, 00 Fabrik⸗-Arbeiter blos in Moskau, Ne Daf wollen, der Einwilligung dieser Anstalten. Die von vertragspflichti⸗

dienen, sich freiwillig stellen) zurückgekehrt. Ob dies aber stets der Fall 6 wird?

; ir haben angefuͤhrt, daß das Land nicht durch Oekonomie⸗ Höfe, sondern fast lediglich durch Dorfer angebaut ist. Im fuͤd⸗ lichen Rußland sind in neueren Zeiten große Oekonomiern ange⸗ legt, sie haben besonders durch die Esnfuͤhrung edler Schaafe große Vortheile gewaͤhrt. In Groß⸗Rußland beginnt man jetzt ebenfalls in dieser Beziehung nachzufolgen, und es könnte vielleicht bald im Interesse der Grundherren liegen, die Dörfer aufsusbsen, (nach dem technischen Ausdrucke: „zu legen“) und Guts⸗Oekono⸗ mieen anzulegen, wo die bisherigen Obroͤck-Bauern dann in Frohn

u rer . 2

Se, droht von allen Seiten dieser laͤndlichen Verfassung eine völlige Umwaͤlzung, denn so trefflich sie faktisch ist, tn: sie doch nicht auf einem gesetzlich en Zustande, fondern lediglich auf dem bisherigen Interesse der Grundherren und einigermaßen auf vorhandener Sitte, Auf den Kron-Domainen hat dies wohl keine Gefahr, auch wohl wenig bei den ganz großen Grundbesitz ern, desto mehr aber bei den mittleren und kleinen.

Es ist daher natürlich, daß Rußlands Kaiser Schritte thut, die, ohne vorhandenen Eigenthumsrechten des Adels zu nahe zu treten, doch dazu beitragen, die Tuͤchtigkeit des Landvolks zu erhal⸗= ten und allmaͤlig einen mehr gesetzlichen Zustand an die Stelle des willkürlichen zu sehen. Das uns vorliegende Gesetz ist der erste Schritt nach dieser Richtung hin, ein hbͤchst vorsichtiger! er be— fiehlt und erzwingt eigentlich nichts, er giebt gewissermaßen nur Belehrung und Anleitung, er erlaubt und empfiehlt, neue Verhaͤlt⸗ nisse anzuknüpfen, und gewahrt diesen eine gefetzliche Basis, aber wir mußten uns sehr irren, oder diese Richtung zur Organisation laͤndlicher Verhaltung wird eine große Wirkung haben, und das gegenwaͤrtige Gesetz wird keines weges isolirt bleiben, sondern all⸗ maͤlig eine ganze Gesetzgebung hervorrufen!

Der Geist und Sinn des Ukas vom 2. April scheint uns folgender zu seyn: Bis jetzt konnte es uͤber eine Benutzungsart und Veraslienirung des Bodens Vertrage nur zwischen Grund—⸗

herren (Adel) und freien Leuten geben, kuͤnftig sollen solche Ver—

iraͤge nun aber auch möglich seyn zwischen dem Grundherrn und seinen Leibeig nen. Die Persoͤnlichkeit der Leibeignen

9 die Gesetzgebung des 181en und 19ten Jahr— hunderts, so viel es moͤglich war, geschuͤtzt; diese verbietet jede Mißhandlung und Grausamkeit gegen einen Leibeignen. Allein reale Rechte besaß der Leibeigne seinem Herrn gegenüber eigentlich gar nicht. Alles, was er erworben oder besaß, gehbrte dem Herrn, der es ihm, ohne durch ein Gese verhindert zu seyn, nehmen konnte. Es geschah dies freilich nie, Sitte und Gebrauch verboten es, allein wer kann berechnen, wie lange diese auch in Rußland noch ihre Herrschaft zu üben vermoͤgen, der modernen Kultur gegenuber, welche uͤberall nur gefetz lich Zustaͤnde aner— kennen will?

Durch den Ukas wird eine neue Art von Leiheignen konsti— tuirt, die ein eigenthuͤmliches durch ein e, . Vermd⸗ gen besitzen koͤnnen. Denn da ihnen das Recht gegeben wird, mit dem Herrn zweiseitige Vertraͤge abzuschließen, so schließt dies schon das e , ,,. an dem durch einen solchen Bertrag erworbenen Vermoͤgen in sich. Es ist ihnen ferner ein Klagrecht beigelegt gegen ihre Herren, was bis jetzt in Bezug auf reale und Vermbgens⸗-Verhaͤltnisse gar nicht existiren konnte, denn da nach 8. 2. der Herr sich gegen sie keine Selbsthuͤlfe erlauben darf, son— dern sie im Falle der Nichterfuͤllung des Vertrags verklagen muß, so ist ihnen dadurch der Weg der Vertheidigung und Wie⸗ derklage offen gegeben. Diese neue Art von Leibelgnen gleicht vollstaͤndig den sogenannten Eigenbehdrigen Westphalens, von denen ein Englaͤnder witzig sagte, es seyen Leibeigne, aber voͤllig Freie., dagegen die Polen „Freie, aber vollig Sklaven.“

Ueber die Art der abzuschließenden Verträge laßt der Ukas den Kontrahenten ganz freles Feld. Bei der bisherigen Verfassung waren schon Pachtverh aͤltnisse uͤber Grundeigenthum eine Seltenheit, sie konnten ja bisher natüͤr— lich nur mit freien Leuten abgeschlossen werden, und deren gab es auf dem Lande wenige; erst seit der neuesten Militair⸗Gesetzgebung, wonach der Soldat bereits nach 15j4ahriger Dienstzeit als freier Mann in die Heimat entlassen wird, vermehren sie sich allmaͤlig. Das Erbpachts-Verhaͤltniß kennt, so viel wir wissen, das Russische Recht gar nicht. Durch den gegenwartigen Ukas ist es aber offen⸗ bar nicht ausgeschlossen, ja vielleicht, wie uns scheint, der eigent⸗ liche Wunsch des Gesetzgebers, in welchem Falle man viellfeicht spaͤter ein eigenes normsrendes Gesetz uͤber dies Verhältniß zu er⸗ warten hat. Dagegen sind Verleihungen nach Lehnrecht, Erb— insrecht u. s. w. überhaupt Verträge, wodurch ein' getheiltes Eigenthum: wr, nr. und nutzbares Eigenthum, kon— ingang des Gesetzes voͤllig ausgeschlossen, wonach der Herr alleiniger Eigenthüͤmer bleiben, der Bauer nur einen Nießbrauch (jeweligen, lebenslaͤnglichen, erblichen?) am Grund und Boden erhalten soll. Wir müßten uns fehr irren, oder in §. 7 und 8e) des Gesetzes ist ein großer Reiz und An— trieb gelegt, um die Grundherren zu vermögen, dergleichen Ver— träge mit ihren Bauern abzuschließen. In Rußland gewaͤhren fast nur die öffentlichen Kredit-A Anstalten den Grundherren den noͤthigen Kredit; er wird nach der Zahl der Leibeignen, und dann pro Seele eine bestimmte Summe, diese aber in den verschiedenen Gouvernements sehr verschieden, berechnet und gewaͤhrt. Daß nicht der volle Werth der Leistungen der Leibeignen hierbei zum Ansatz kommen kann, da diese doch mehr oder weniger schwankend sind, ist klar, daß die Abgaben und Lesstungen von vertragspflich⸗ tigen Bauern, besonders wenn Erbpachten beliebt werden, einen hoͤheren Werth haben und einen großeren Kredit gewaͤhren, mochte nicht zu bezweifeln seyn. Die Regierung hat sich hierbei die Haͤnde freigehalten, um wahrscheinlich dürch Erleichterungen und Vemwil— ligungen in dieser Richtung die Verbreitnng der neuen Institution moͤglichst zu hefoͤrdern. Das Waͤnschenswertheste scheint uns, daß die Grundherren

) 77 Zur Abschließung von Vertraͤgen mit Bauern sol = uͤter, 9 in den . verpfaͤndet sind, n, , . erren, wenn sie das Pfandrecht an diesen Gütern fortbestehen lassen

en Bauern bewohnten Landguͤter können auch von neuem in den redit⸗Anstalten nach Verhaͤltniß der stehenden Einkünfte, welche

ö 5 enn und der Beschaffenheit des Bodens unb nach den teresse der Gutsherren sich dahin wendete, auf den Dörfern überall itteln zur

! earbeitung desselben in Gemaͤßheit besonderer, hier= uber in der Folge zu erlaͤssenden Vorschriften zu bestimmen stnö, ver⸗ pfaͤndet werden.

S) Die Gutsherren und die vertragspflichtigen Bauern bleiben den zwischen ihnen abgeschlossenen Vertraͤgen für immer unverbruͤch⸗ lich treu, wobei sie jeboch das Recht haben, durch besondere Privagt⸗ Bestimmungen in Betreff der Zutheilung von Grundstuͤcken und der bäuerlichen Leistungen für bestimmte Zeitfristen unter gegenseitiger Uebereinstimmung, 3 aber die Guter versetzt, auch mit Zustimmung der betreffenden Kredit Anstalten, Abdnderungen zu . in allen aufn aber nicht anders, als unter vorgdͤngiger Besfdtigung der

gierung.