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durch Parlaments Akten keinesweges so beguem erreichen lasse; daß sie sogleich allgemeine Abänderungen in denjenigen Einrichtungen be= wirken konne, welche die Erfahrung in einzelnen Faͤllen bereits als — 4 — erwiesen habe; daß jede ungesetzmaͤßlge Verfahrungs⸗ weise sogleich auf gerichtlichem Wege an einer bestimmten, dafur verantwortlichen Bebörde geahndet werden könne; daß alle Detail—= Einrichtungen nur auf dem ** der Verordnung durch eine be⸗ stimmte Beboͤrde, und nicht auf dem 82 * der Gesetzgebung, zweck⸗ mäßig bewirkt werden könnten, und endlich, daß man bei der Cen⸗ tral-Bchoͤrde auf ein moöͤglichst unparteiisches ürtheil in allen sfrei= tigen Fäuen rechnen könne, was sich bei den Lokal-Behdrden nicht in gleichem Maße voraussetzen lasfe.
Das Resultat der Debatte, die Genehmigung der zweiten Lesung der Vill, welche die Vollmachten der General⸗Armen⸗Com⸗ missaire verlängern, also zur Beibehaltung der jekbigen Armenpflege autorisiren soll, ist bereits gemeldet worden.
Belgien.
Brüssel, 20. Juni. Der Moniteur Belge publzirt nun— mehr die Ernennung des Herrn Dechamps, Mitglieds der Repraͤ⸗ sentanten⸗ Kammer, zum Gouverneur der Provinz Luxemburg, an die Stelle des Fursse von Chimay.
Mit dem Könige sind heute auch die Königin und der Her⸗ zog von Brabant nach Ostende abgereist, um 6h nach London einzuschiffen.
Deutsche Bundesstaaten.
X Dresden, 22. Juni. Der wichtigste und zugleich um⸗ fangreichste Gegenstand, welcher unserer bedorstehenden Staände⸗ Versammlung zur Berathung vorliegen wird, ist der Entwurf Finer neuen Kriminal-Prozeß-Ordnung. Die zu dessen Begutachtung und Vorberathung auf dem vorigen Landtage ge⸗ waͤhlte Deputation der zweiten Kammer hat, 8 der Geseßz⸗ Entwurf ihr unlaͤngst offiziell mitgetheilt worden, sihre Arbeiten be— reits begonnen und aus ihrer Mitte den Abgeordneten Braun zum Berichterstatter gewahlt. Wir theilen äber den Gesetz— Entwurf vorläufig Folgendes mit: Nachdem ein fruͤherer Ent⸗ wurf vom Buͤrgermeister von Leipzig, Geheimen Justlzrath Groß (bekanntlich der Verfasser des Y lechsischn Kriminal⸗Gesetz⸗
buches) ausgearbeitet, die Genehmigung des Justiz⸗Ministeriunis
nicht erhalten hatte, ist ein zweiter, der jetzt vorliegende Entwurf, vom Geh. Justizrath Dr. Weiß. dem Verfasser eines gruͤndlichen Kommentars zum Sig ien Kriminal⸗Gesetzbuche, ausgearbeitet und zur Vorlage an die Stände bestimmt worden. Es enthaͤlt dieser Ertwurf auf 59 Seiten in Quart 222 85. in 14 Kapiteln, welche folgende Ueberschriften tragen: Allgemeine Bestimmungen 5. 1— 63 Kap. J. Von der Kompetenz der Kriminalgerichte und dem Gerichtsstande in Kriminalfachen 9. 6— 30; Kap. iI. Von der Besetzung der Kriminalgerichte 9. 31 — 40; Kap. III. Von der Fe , mn und Erdffnung der Untersuchung §. 141 — 48 Kap. IV. Von der a, . begangener Verbrechen und Feststel⸗ lung des Thatbestandes §. 49 — 72; Kap. V. Von den Mitteln, einen Angeschuldigten vor Gericht zu stellen 5. 73 — 0; Kap. VI. Von der Vernehmung des Angeschuldigten . J = 98; Kap. Vl. Von der Auf⸗ nahme des Beweises 9. 9 — 122; Kap. VIII. Von der Beweis⸗ kraft der verschiedenen Beweismittel 9. 123 133; Kap. IX. Von dem Schlußverhoͤr 9. 134 — 143; Kap. X. Von der Vertheidi⸗ gung des Angeschuldigten §. 144 — 156; Kap. XI. Von der Ab— fassung und Bekannimachung der Erkenntnisse 9 157 — 178; Kap. XII. Von den Rechtsmitteln 5. 179 — 195; Kap. XIII. Von der Vollstreckung §. 196 — 211; Kap. XIV. Von den Kosten des Kriminal⸗Verfahrens 5. 2114 — 2272. Hierauf folgen die dem Entwurfe beigefuͤgten sehr ausführlichen Motive (sie enthalten 93 Seiten in Quart), welche in einen allgemeinen und einen beson— deren Theil zerfallen, von denen der erstere auf 62 Seiten die das Prinzip des Entwurfs feststellenden Vorbemerkungen uͤber Oeffentlichkeit und Muͤndlichkeit, Geschworenengerichte und Anklage— Prozeß enthaͤlt. Der Entwurf entscheidet sich aber gegen die eben gedachten Formen des Kriminal-Verfahrens aus den in den Motiven ausfuͤhrlich entwickelten Gruͤnden. Doch ist es in Betracht der fruͤher laut gewordenen Ansichten der Regierung uͤber diesen Gegenstand be⸗ reits fuͤr eine dem immer lauter sich kundgebenden Verlangen der Reform gemachte Konzession anzusehen, daß jene Formen des Kriminalverfah⸗ rens uͤberhaupt einer so ausfuͤhrlichen Besprechung und Widerlegung r n. worden sind. Bel der gaͤnzlichen Abweisung einer dem nglischen und Franzoͤsischen Kriminal-⸗Verfahren nachzubildenden Umgestaltung unserer Straf⸗Prozeß⸗Ordnung, enthaͤlt daher der vorliegende Entwurf etwas wesentlich Neues nicht, sondern be— schraͤnkt sich auf die , Zusammenstellung des bereits Bestehenden mit zweckmäßigen Abaͤnderungen in einzelnen Theilen. Zu den leßtexen gehören; i) der jetzt bestehenden Besetzung der Gerichts⸗ bank gegenüber die Bestimmung: daß jedes Kriminalgericht kuͤnftig aus vier Personen bestehen soll, naͤmlich aus dem Richter, dem Pro⸗ tokollanten und zwei Besitzern, welche Letzteren weder Subalternen des Gerichts (wie gegenwartig), noch durch Dienst-Verhaͤltnisse von dem Richter oder Protokollanten abhängige Perfonen seyn duͤr—= fen. (So erfreulich diese Bestimmung ist, so sehr möchte doch deren Aus⸗ fuͤhrbarkeit zweiselhaft seyn, da nach der besiehenden Einrichtung unse⸗ rer Untergerichte den Aktuarien die selbstständige Fuͤhrung der Unter⸗ suchungen, ohne Trennung der Person des Richters von der des Pro⸗ tokollanten, äberlassen bleiben muß). 2) Einige Erweiterungen der Rechte des Vertheidigers, welchem nicht nur vom Schluf⸗Per— höͤr an (welches bei allen Verbrechen stattfindet, denen eine hoͤhere Strafe als drei Monat Gefängniß bevorsteht), die Einsicht der Akten freisteht, sondern der auch diesem Schluß⸗Verhoͤre selbst beiwohnen, und fich ohne Beiseyn einer Gerichts⸗Person' mit dem Angeschuldigten unterreden darf. Sicherem Vernehmen nach hat die Deputation der zweiten Kammer sich bereits, und zwar einstimmsg, für eine totaͤle Re— sorm unsereg Kriminal-⸗Prozesses mit Einführung der Oeffentlich⸗ keit und Mündlichkeit des Verfahrens und des Anklage⸗-Prozesses, so wie für die entsprechenden Antraͤge an die Regierung entschieden, und es ist daher, falls, wie sast zu erwarten, bie Kämmler dem Gutachten ihrer Deputation beipflichten sollte, wohl die Zuruͤck= ziehung des ganzen Gesetz- Entwurfs zu erwarten.
** Frankfurt a. M., 21. Jun! re Durchlauchten die Frau Landgräfin Wilheim und 868 Prinz . 3 Königl. Preuß. General⸗Lieutenant und Gouverneur von Luxem⸗ burg, sind vor einigen Tagen auf dem Schlosse Rumpenheim ein⸗ getroffen, um im Kreise hoher Verwandten einen Theil des Som⸗ mers daselbst zu verbringen. — Se. Königl. Hoheit der Kurfuͤrst von Hessen hat in den letzteren Tagen hier eine am Main lie⸗ en,, nr, dnnn um den Preis von 125 6600 Fl. erkauft.
Der Dlenst der ,, ,, hat bis jetzt keinen gůn⸗ stigen Erfolg, da der Wasserstand überaus, niedrig. ist und“ di. Correction des Main fast aͤberall viel zu wäͤnschen übrig läßt.
Mit Vergnůgen vernehmen die Literatur⸗-Freunde, daß Fer⸗ dinand Freiligraths Karl Immermann, Blatter der Erinnerung in kurzem erscheinen wird. Das Buch bringt namentlich auch
750 einen poetischen Nachruf an Immermann von Freiligrath, den der liederreiche 2 ** Seele gehaucht. 16
Freie Stadt Krakau.
Krakau, 20. Juni. Der 2 — Senat der * Stadt Krakau bringt zur dffentlichen Kenntniß, daß Se. Mase⸗ stät der Kaiser von Rüßland, auf Vorstellung der diessestigen Re⸗ gierung, in Betreff derjenigen seiner Unterthanen, die sich vor dem 25. November 1836 in das Gebiet von Krakau begeben und
ier ihren — enommen haben, ohne denselben zu legali= iren, 2 che hat: 1) Es wird solchen . wenn sie bis zu einem bestimmten Termin den Wunsch zu erken⸗ nen geben, ihre bisherigen — * — * verandern, die Erlaubniß erthellt, Unterthanen der freien Stadt Krakau zu werden. 2) Ausgeschlossen von dieser Erlaubniß sind jedoch: MilitairDeserteure, Militairpflichtige, Verbrecher und gerichtlich verfolgte Personen. 3) Auch soll die Er— laubniß in keinem Fall auf solche Unterthanen des Russischen Kai⸗ serreichs oder des Königreichs Polen sich erstrecken, die erst nach dem 25. November 18356 auf dem Gebiet von Krakau angekom⸗ men sind. 4) Wenn sich unter denen, welchen die besagte Erlaub⸗ niß zu Theil wird, Eigenthuͤmer unbeweglicher Guͤter im Kaiser⸗ und Königreich befinden, so muͤssen dieselben ihre dortigen Besiz⸗ zungen im Verlauf von zwei Jahren verkaufen. Die Krakauer Polizei-Direction soll daher (ine Liste derjenigen Personen auf⸗
nehmen, die von der ertheilten Erlaubniß Gebrauch machen wollen, und haben sich dieselben bis zum letzten Dezember dieses Jahres
zu melden. Oesterreich.
Wien, 18. Juni. (8. A. 3.) Die Ernennung eines Banus von Krogtien, weiche. Wuͤrde in diesem Königreiche analog mit der des Reichs-Palatins von Ungarn, ist nunmehr erfolgt, und zwar in der Person des Obersten Grafen Haller von der Köoͤnigl. Ungarischen Leibgarde.
In Bezug auf die Richtung der Staatsbahn nach Prag von den drei Anschlußpunkten an die Kaiser Ferdinand's-Nordbahn aus ist der definitive Beschluß noch nicht erfolgt; doch verlautet mit einiger Wahrscheinlichkeit, daß die Reglerung diese so Vieler Wuͤnsche berührende Aufgabe vermittelnd ibsen werde, dadurch,
daß der Zug der Staatsbahn zwar uͤber Brunn, aber von da
nach Olmütz und sofort nach Boͤhmen gehen wird. Der Nord⸗ bahn erwächst dabei nichtsdestoweniger der Vortheil einer so fre— quenten Benutzung des Brunner Fiuͤgels und dann der Haupt⸗ bahn. Bruͤnn selbst waͤre in die große Transitsfraße gezogen, und die Hauptrichtung der Nordbahn nach Prerau, Leipnik (welche Strecke um die Mitte des kuͤnftigen Monats erbffnet werden wird) und weiterhin nach Oswieczim und Ostrau, ist ja, ihrem urspruͤnglichen Plane nach, auf die Verbindung mit Polen und Schlesien gewiesen, welche bei den raschen Forischritten der — — und Breslauer Bahnen nicht lange auf sich warten assen kann.
Spanien.
Madrid, 12. Juni. Die Minister⸗Krisis, von der es vor⸗ gestern hieß, sie sey definitiv beendigt, wahrt noch immer fort, in⸗ dem Herr Ferraz sich weigert, das Portefeuille des Finanz⸗Mini⸗ steriums zu ubernehmen und auch die Uebrigen, welche an der Combination Theil nahmen, nunmehr zuruͤckgetreten sind. Der Ge⸗ neral Rodil sieht sich daher gendthigt, seine Unterhandlungen von vorn zu beginnen; einige Personen wollen sogar wissen, daß er auf die ihm uͤbertragene. Misston, ein Kabine zu biiden, verzich= tet habe. Man rechnet, indeß sehr auf eine heut Abend bei dem Regenten stattfindende Soirée, der auch die Herren Olozaga und Domenech beiwohnen werden.
Der Regent hat den Praͤsidenten der Deputirten-Kammer, Herrn Ferrer, zu sich bescheiden lassen, um sich mit ihm äber die ministerielle Krisis zu berathen, auch erwartet man Herrn Sancho, der an den Unterhandlungen Theil nehmen soll.
In Folge der fortdauernden Krisis herrscht große Gaährung im Volke, und dies ist wohl die Ursache, wes halb noch vier Ba⸗ taillone nach Madrid berufen worden sind.
Inland.
Berlin, 24. Juni. Des Koͤnigs Majestaͤt haben Allergnaͤ— digst geruht, den Wirklichen Geheimen Legations⸗Rath Eichmänn und den Geheimen Ober⸗Justizrath von Gerlach zu Mitgliedern der Gesetz⸗Kommission zu ernennen.
Berlin, 24. Juni. Das in der Gesetz- Sammlung ent— haltene Königl. Privilegium wegen Ausfertiguͤng auf den n . lautender neuer Stadt⸗-Obligationen Seitens der Stadt Breslau lautet folgendermaßen:
„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von Preußen ze. ꝛc. thun kund und fügen , wissen:
Nachdem von dem Magsjstrat zu Breslau darauf angetragen worden ist, zur weiteren Regülirung des staͤdtischen Schuldenwesens, außer den schon fruher ausgefertigten Stadt⸗Obligationen noch an= derweitig zum Betrage von ö, S6 Rthlr., geschrleben: „Fünfhun⸗ dert , , , , achthundert Thaler“, dergleichen auf den Inhaber lautende Obligationen ausstellen zu dürfen, und nachdem bei diesem 6 im Interesse der Stadtgemeinde sowohl, als der Glaͤubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, so wollen Wir, in rng gelt des 8. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833, wegen Augtz⸗ stellung von Papieren, welche fin Zahlungs- Verpflichtung an jeden Inhaber enthalten, zur Ausstellung von 2094 Stuͤck Sta t⸗Obliga⸗ tionen, welche nach demselben Schema, wie die bereits fruher aus—
efertigten Stadt⸗Obligationen, in Appoints von fuͤnfhundert, zwet⸗ in r und einhundert Thalern, beginnend mit Nr. 6738, auszu= stellen, mit drei und ein halb Procent jahrlich zu verzinsen und aus dem für die staͤdtischen Schulden bestehenden a I. nen Tilgungs⸗ Fonds kh ** sind, durch gegenwaͤrtiges Privllegium Unsere län⸗ desherrliche Genehmigung ertheilen, ohne jedoch dadurch den Inha⸗ bern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gäwaͤhr⸗ leistung von Seiten des Staats zu bewilligen oder den Rechten Dritter zu praͤnudiziren. .
Gegeben Potsdam, den 39. April 1842.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. von Rochow. Graf von Alvensleben.“
an , ist die ebenfalls in der nn , ,. ent⸗ haltene wn. Kabinets⸗ Ordre, , n,. der seit langer als sechsundfunfzig Jahren deponirten Testamente betreffend: Auf Ihren Bericht vom 2ten v. M. will Nc, zur Er an en der Vorschriften im 8. 218 ff. Tit. 12 Thi. 1. Aug. Landrechts, das Verfahren mit den feit langer ais fechgundfu i ren depo⸗ nirten Tenamenten, hierdurch anordnen, daß folchs esiamente, wenn in denselben bei ihrer im §. 219 a. 4. Q. v riebenen i. bffnung Veriächtnisfe zů milden Stiftungen sich von und
*
Vorsteber solcher Stiftungen eine Mittheilung des Testaments jn Antrag bringen, unter ung eines den unbekannten Interessen⸗ ten aus den Gerichts- Beamten zu bestellenden Anwalts, lediglich zu dem Zwegte publizirt werden sollen, um den Vorstebern der betreffen. den Stiftung eine beglaubigte Abschrift des Testaments ertheilen zu konnen. Die Publication ünd Ertheilung der Abschrift ist kosten- und stempelfrei zu bewirken. Diese Bestimmung ist durch die Ge= setz⸗ Sammlung sur 1 Tenntant zu bringen.
Potsdam, den 22. Mai 1 Friedrich Wilhelm. An den Staats⸗ und Justiz⸗Minister Mähler.“
X Tilsit, 19. Juni. Se. Köoͤnigl. Hoheit der Prinz von Preußen langten gestern Abend 10 Uhr mit Gefolge hier an, traten im Ober⸗Post⸗Amts⸗Gebaäude ab und setzten, nach eingenommenem Souper, heute früh 1 Uhr die Reise nach St. Petersburg fort.
Münster, 22. Juni. Unter dem Namen „Westphaͤlischer Dombau⸗Verein in Maͤnster“ ist hier ein Verein zusammengetreten, dessen Statuten unterm 15ten v. M. von dem O raͤsidenten der Provinz Westphalen bestaͤtigt worden sind.
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Ein Orden zur Ehre Friedrich's des Großen.
Eine eigenthümllche Erscheinung gleich in den ersten Jahren des siebenjährigen Krieges waren die sogenannten Vivatsbänder deren nach Preuß s Versicherung (Friedrich der Große Th. II. S. 39) der Kunsthändler Jacobi in Berlin 55 Stack gesammelt hatte. Es waren dies seidene Baͤnder von allen Farben, die wa rend des ganzen Krieges bei jedem frohen Ereignisse mit Gedich— ten sauber bedruckt und mit Bildnissen des Königs, der Konigin oder anderer hoher Personen, auch mit allerlei Verzierungen ge⸗ schmuͤckt waren. Solche Baͤnder, zu Geschenken fär ner und Frauen bestimmt, wurden bei frohen Zusammenkünften zur Feier der Begebenheiten ausgetheilt und im Knopfloch von den Mannern, als bellebiger Schmuq von den Frauen getragen. Aber auch ein eigner Orden fuͤr Maͤnner und Frauen war zu Frled⸗ rich's Ehre gestiftet. Eine Prinzessin ven Hessen, die sich bei dem im Jahre 1756 nach , . ne Landgrafen Wil⸗ helm VIII. von Hessen⸗Kassel aüfhselt, war die Gründerin deffel⸗ ben und sendete seine Lr. durch ganz Deutschland, ja selbst bis nach Wien hin. Die Beschreibung derselben finden wir jetzt in Stuhr's „Forschungen und Erläuterungen über einige Haupt— punkte des siebenjährigen Krieges“ (Th. II. S. 168) aus den Depeschen des zee neden Obersten Ryhiner, der sich als Mill⸗ tair-⸗Gesandter seines Hofes wahrend des Krieges an verschiedenen Deutschen Hofen aufhielt. Der Orden bestand namlich in einem ro⸗
then, mit Sternen besaeten Bande, welches oben mit dem Zeichen unter einer Krone geschmuͤckt war und folgende Inschrift enthielt: Le triomphe de la henne cause. Dann folgts das Bild des zur Sonne fliegenden Adlers und eines Waffenbuͤschels, unten die Inschrift: Sost en paix, soit en guerre, C'est le plus grand roi de la terre. Einige Frauen zierten mit diesem Bande ihren Kopfschmuck, andere trugen es als Schleife an der linken Brust. . n . trugen es entweder im Knopfloche oder am De⸗ genknopf.
Ryhiner hat leider! den Namen der Hessischen Prinzessin, welche die Stisterin dieses Ordens gewesen, nicht angegeben.
Die ar , mm,. der muham medanischen änder.
Auszug aus einer von Herrn Dr. Worms in der Akademie der mo⸗= ralischen und politischen Wissenschasten gehaltenen Vorlesung.
Erster Artikel.
Indem wir unseren Lesern den nachsolgenden Aufsatz über ei⸗ nen dem ersten Anschein nach trockenen, in seinem Wesen aber fuͤr das Verstaͤndniß der muhammedanisch⸗chrisilichen Verhaͤltnisse des Orients uͤberaus wichtigen Gegenstand vorlegen, durfen wir nicht unterlassen 7 bemerken, daß es sich hierbei zun äch st weder um das jetzige Tuͤrkische Reich, noch um Aigier, oder irgend einen an— deren speziellen Theil der von dem Jslam okkupirten Laͤnder han⸗ delt. Es wird vielmehr auf die Grundsaͤtze zuruͤckgegangen, welche die Araber unter Muhammed und seinen Nachfolgern als einen integrirenden Theil ihrer religids⸗politischen Institutsonen aufgestellt und in alle Gegenden des ungeheuren Landstrichs verpflanzt haben, den sie sich in dreien Welttheilen unterwarfen. Diese Grundsaäͤtze uͤber das Grundeigenthum sind in allen muhammedanischen Laͤn⸗ dern bestehen geblieben, unerachtet die Herrschaft der Araber allge⸗ mach anderen Gewalten weichen mußte, namentlich hat dies im Tuͤrkischen Reiche stattgefunden. Die se Arabischen Institutionen bilden in der That noch heute die erste Grundlage der sozialen Zustände in der Tuͤrkei nicht minder wie in Algier, Aegypten und ja selbst bis nach Indien hinein. Das Osmanische Reich beson⸗ ders ist dadurch zu einem festen religiös⸗kriegerisch-pPolitischen Ge⸗— bäude erwachsen, dem man in der Konsequenz feines Systemes und der Durchdringung seiner Prinzipien eine seltene inner Größe zugestehen muß. Die Grundsaͤtze über Grundeigenthum, sein Be⸗ 1 und seine Abgaben bilden ein Fundament der alt⸗Tuͤrkischen
acht, welches von den jetzigen abendländischen Einrichtungen total verschieden ist und fuͤr die Keren auf occidentalischem Wege we⸗ nig Geschmeidigkeit darbietet. Wie alle konsequenten Rechts systeme kann es leichter gebrochen als gebogen werden, selbst dann, wenn es wenig von seiner , raft bewahrt zu haben scheint.
Die vorliegende Arbeit des Dr. Wornis, e,. im Dienst der Franzbͤsischen Armee in Algier, beschäftlgt sich zuerst mit der Verfassung des Eigenthums der muhainmedanischen Laͤn⸗ der im Allgemeinen und sodann mit der Verfassung des Terxri⸗ torial⸗Eigenthums von Algier im Besonderen. Der Zustand die⸗ ses letzteren Landes hat eigentlich die gelehrt g nter uchungen des Verfassers, die von der Akademie der moral * und ponti⸗ schen Wissenschaften mit dem größten Interesse aufgenommen wor— den a , . von Algier hat die Franzßsische Regie⸗
genaue Nachweisungen uber den Zu⸗ rung sich vielfach bemüht, 9 . siand des Eigenthume in hem, * — q erhalten, und sie er⸗ nannte deshasb im Jahre S6 eine Kommission, um Alles, was das Eigenthum in der Kolonie betraf, zu reguliren. Allen nach einigen Monaten ugter Arbeit sah diese Kommission sich genpbungen, auf die fällung, des ihr gegebenen Auftrages zu detzicht'n. Das Eigenthum blieb daher in einem wunderlichen und unbekannten Zustande; es herrschte dort die größte Unord— nung, und indem man den Boden Afrikg's unter die zehentpfüchti—
Ländereien stellte und das Recht der Stamme auf das ge⸗ 2 Eigenthum des Gebiets offiziell proklamirte, so 22
rrthu⸗
man in Bezug auf Steuern und Eigenthum sehr große
selben Wer ght so kann er weder v
die freie Disposition uber mer. Indem die Be en , ** 3 der maͤchtigsten Mit⸗
den Boden vorbehielt, berau dem sie glaubte, das Eigen⸗ tel, ihren Einfluß zu vern, . . schuf sie sich thum so respektiren zu ö während sie in der Annahme der eine Quelle von Hinder ung der Eigenthums greße Erleichte= mußemmedanische; Berses r, Tiber fte kannte diese Ver fu sung rungen gefunden . tze, die Sitten und Gebräuche des Kan nicht, und statt e 4. man sich ginn den Mauren, die kei⸗ des zu studiren, y. als ben Eroberern die Eroberung laͤstig nen anderen 5 sso viel wie möglich Alles . was zu machen. Sie Ingenhelt bezog, und was das Uebrige betrifft, sich auf die — 21 ndem sie . und Luͤge unter einander so gelang es ohn, den Mechanidmus der Regierung, die Ver⸗ mischten, un die Quellen und den Betrag der Einkuͤnfte, theilung der und Maße des Landes zu kaͤuschen.
m . here des Herrn Worms ist zu umfassend, als daß es
r es hier in allen seinen
butpfl werden vor,
und seiner der muselmaͤnnischen er ee verfolgen.
In der muhammedanischen Weit unterscheidet man zwei große Kategorieen von Laͤndereien: zu der ersten gehören die großen un⸗ bebauten Strecken oder die in der gesetlichen Sprache sogenann⸗ ten unbenutzten oder todt en Ländereien; zur zweiten die pro⸗ duktiven oder leben den Ländereien. Nur die produktiven sind in den Augen des Gesetzgebers als vorhanden zu betrachten, der sie in zwe Klassen theist, je nachdem sie dem Zehnten (Ashr) oder dem Tribut Ce ch unterworfen sind.
Die er stere dieser Klassen, der Zehnten, umfaßt I das Geblet aller derjenigen Lander, deren Einwohner durch ihre frei⸗ willige Bekehrung als Gleichgestellte in die urspruͤngliche Gemeinde der mmedaner aufgenommen worden sind; 2) die Laͤndereien der eroberten Lander, welche unmittelbar nach der Eroberung un⸗ ter die Sieger vertheilt wurden und deshalb auch als ursprüng⸗ lich muselmaͤnnische betrachtet werden. Es ist Grundsatz, daß in den sogenannten Zehnten⸗Landern weder der Grund und Boden, noch die Person der Einwohner mit einer Steuer belegt werden darf. Die Steuer wird daselbst von den eventuellen Er zeu gn is⸗ sen des Bodens und den beweglichen Gatern der Individuen er— hoben, und sie ist bekannt unter dem , . Namen Zek⸗ kaet; es ist dies eine wesentlich religioͤse Steuer-Erhebung (pré—- ldrement) und die einzige, von der der Koran deutlich spricht. Die nothwendigsten Beduͤrfnisse, wie die Wehnhaͤuser, gewohnliche Moͤbel, Kleidungsstůcke, wissen schaftliche Bucher, Handwerkszeuge u. s. w. sind von dieser frommen Steuer ausgenommen, die nur Gegenstaͤnde des Luxus oder des Gewerbes und Handels trifft, wie die Heerden, die Zeuge, die Muͤnzen und Gold- und Silber⸗ Waaren, und betraͤgt 2 pCt. von dem geschaͤtzten Werthe. Die unter dem Namen Zekiaet bekannte Steuer wird auch von der Aerndte erhoben und beträgt 10 pCt. Die nicht muhammedani⸗ schen Unterthanen fahle einen doppelten Zekkaet. In Folge dieses Prinzsps zahlen die Europäischen Kaufleute in den musel— männischen Häfen einen zweimal höheren Eingangs-Zoll als die
eborenen. Den Zoll und die Stadt⸗-Accise nennt man da⸗ selbst Mek u ß. .
In den n. Landern, die sich kaum anderswo sinden, als in Arabien, sind die produktiven Laͤndereien das erbliche Eigen⸗ thum des Besitzers, und die Natur dieses Eigenthums ist fast, die mliche wie die unserer ehemaligen Allodien- oder Freiguͤter (
rar alleus).
Außer eier faktisch sehr beschraͤnkten Kategorie der Zehnten⸗ Ländereien kent das muselmaͤnnische Gesetz keine anderen, als die 2te Klasse der Cheradsch⸗ oder Tribut⸗Landereien. In diese Klasse gehort der Grund und Boden derjenigen Laͤnder, die durch Waffen⸗ gewalt oder durch Capitulation der Herrschaft des Islams unter⸗ worfen worden sind und wo die Einwohner nach ihrer Besiegung in lhrem Besiß gelassen wurden. Dieser Punkt ist wesentlich; denn haͤtte man die Einwohner getbͤdtet, zu Sklaven gemacht oder vertrieben, so waren die Ländereien unter die muselmännischen Soldaten vertheilt worden und gehoͤrten folglich in die Klasse der Zehnten⸗Landerelen.
Das eroberte und im Besitz der alten Einwohner gelassene Land wird Cheradsch-Land genannt. Dles Wort wird auf Alles angewendet, was der muff n sche Souverain von dem Voden und den Einwohnern des eroberten Landes bezieht. Waͤh⸗ rend somit der Zekkaet eine fast eingeborene Abgabe der Musel⸗ maͤnner ist, die sie als eine Ehre und eine Pflicht betrachten, so war mit dem ursprunglich fuͤr die Besiegten geschaffenen Ch eradsch zu allen Zeiten eine Idee der Erniedrigung verbunden, die an ihren Ursprung erinnert. Dieser Cheradsch zerfaͤllt in den Cheradsch errus, Kopfsteuer, und den Cheradsch eräady, Grundsteuer. In den Gesetzbüchern wird jedoch der Cheradsch speziell zur Bezesch— nung der Grundsteuer gebraucht, fuͤr die Perfonen-Steuer aber der religibse Name Dscheziga gebraucht. Diese letztere Steuer ist elne Vergütigung, die das GeseFt von jedem nicht⸗muhammeda— nischen Unterthan dafür fordert, daß man ihm nach dem Siege das geben und die Freiheit gelassen. Durch diese Personen Steuer — * die Unglaͤubigen, obgleich sie bei ihrem Glauben beharren, dem Tode und der Sklaverel; sie genießen des Schutzes und sind allen Vorschriften der Civil-Gesetze ihrer Besieger unterworfen. Aber in Bezug auf politische und soziale Verhaͤltnisse leben sie in der grbßten Erniedrigung; man untersagt ihnen das Kostüm der Puder e, ihre Kleidung hat bestimmte Abzeichen; das Tragen von Waffen, der Gebrauch des Pferdes und des Sattels ist ihnen verboten u. s. w. Die Kopfsteuer hoͤrt nur mit dem Tode oder dem Uebertritt zum Islam auf.
Die Grundsteuer oder der 4 sogenannte Cheradsch ist doppelter Art: sie ist proportional, d. h. 3 besteht in einem be⸗ stimmten Theile, der von einem Fuͤnftel bis zur Haͤlfte des Er— trags steigen kann, und ist allen Chancen der Aerndte unterwor⸗ fen; oder sie ist eine feste Steuer, ð. . sie ist das Resultat einer unabhaͤngig von allen Eventuglitaͤten festgesetzten Steuer. Diese letztere Art des Cheradsch, Hm, oh! genannt, ist diejenige, womit der Kalif Omar die Laͤndereien des Arabischen Irak belegt hat; er besteht in einer jährlich in Geld zu erlegenden Steuer, die von dem damit belasteten Lande erhoben wird, dasselbe mag angebaut werden oder nicht. Ist der Cheradsch von dem ersten muselmannischen Eroberer einmal fuͤr ein Land festgesetzt und dem⸗ eraͤndert, noch aufgehoben wer⸗ den. Wie Dschezia, bleibt derselbe unzertrennlich mit dem
und Boden verbunden, welche Veraͤnderungen auch in dem Zustagde und der Religion der Besitzer 227 mogen. ach den neueren und angesehensten Rechtsgelehrten des Os⸗
751
manischen Reiches und der Sekte des Abu Haneifa muß jedes mit dem Cheradsch belastete Land als ein Wakf (eine fromme Stiftung) angesehen werden, das im Interesse der muhammeda— nischen Gemeinde gegründet wurde. Der Imam kann von diesem Lande nichts als ö bewilligen; er kann zu Niemandes Gunsten, wer es 2 sey, über etwas Anderes als den Nießbrauch und den Betrag der Steuer disponiren. Die Worte Wakf und Habeß haben dieselbe Bedeutung. Etwas zu einem Wakf machen, heißt in der muselmaͤnnischen Gesetzgebung so dar⸗ über disponiren, daß das Eigenthum wieder zu Gott, von dem es kommt, zurückkehrt, und daß den Menschen nur die Benutzung oder der Nießbrauch desselben bleiben kann.
Die Eroberungen der Araber im Dienst des Islam geschehen nicht nach der Weise roher Horden, welche durch die Eroberung momentan vereinigt, durch den Erfolg aber schleic wieder getrennt werden; es sind nicht Menschen, welche die Gewaltthaͤtigkeit und die Habsucht precair verbunden halten; es ist vielmehr eine Ge⸗ sellschaft gleicher Bruͤder, begeistert durch die Dogmen der Einheit Gottes und der Praͤdestination, die sich in Bewegung setzt, um ihren Glauben der ganzen Welt aufzudringen. Es sst der Prophet, welcher die Yuselndf a zum Kampfe fůͤhrt, um die Welt zu der Lehre von der Einheit Gottes zu bekehren, und nicht wie die Bar⸗ baren, um duͤrre Steppen mit fruchtbaren Landern und einem mil⸗ deren . zu vertauschen. Und als endlich durch das Zusam⸗ mentreffen mit der Christenheit die erobernde Gesellschaft genöthigt wurde, sich in den unermeßlichen Kreis einzuschließen, den sie durch ihre Waffen sich unterworfen hat, da bleibt sie auf dem Bo⸗ den gelagert, ohne sich durch die Bande des Eigenthums an , J. zu knuͤpfen. Sie wird allerdings von den Erzeugnissen des Vodens leben, aber die Besiegten werden ihn fuͤr sie bearbei⸗ ten. Eine erniedrigende Steuer, das unvertilgbare Zeichen ihrer Loskaufung von Tod und Sklaverei, wird den gesammten Be— wohnern einzeln oder in Masse auferlegt; ihr Geblet bleibt ihnen, aber nicht wie vor dem Kriege, als Eigenthum; sondern sie . nur den precairen Besitz und der Cheradsch, welcher ein Fuͤnftel bis die Hälfte des Ertrags repraͤsentirt, bleibt, als Wakf oder
fromme Stiftung, zum Besten der Sieger und ihres Geschlechts
auf ewige Zeiten darauf haften. Unter diesen beiden Bedingungen der Personen⸗ und der Grundsteuer wird der Bewohner des er⸗ oberten Landes Kolonist des Jslam.
Im Islam scheidet sich die Bevölkerung nach der Eroberung in zwei in jeder Beziehung verschiedene und 3 Massen. Die numerisch bedeutendste ist die, welche man Rayet nennt; die Mitglieder derselben werden nach Koͤpfen gezählt und bestehen ausschließlich aus unterjochten Unglaͤubigen, die sich zum Christen⸗ thum, zum Judenthum, zur Religion der Magier oder zu irgend einer anderen Religion bekennen. Alle sind der Kopfsteuer unter⸗ worfen. Ueber dleser Vereinigung der Dim my,'s oder nicht muhammedanischen Unterthanen, die das Rayet bilden, erhebt und behauptet sich die Oligarchie der Eroberer, die ihren Unterthanen den Ackerbau, die Kaäͤnste und die Industrie uͤberläßt. Diese Oligarchie besteht in einer Armee, und alle Mitglieder derselben sind geborne Soldaten; die moralische und politische Superiori— taͤt, welche sie sich anmaßt, bietet den schneidendsten Kontrast dar mit der Erniedrigung, worin sie den Haufen der 2 . erhaͤlt. Sie lebt vom Ertrage der Grundsteuer, und nur sie und ihre Kinder können zu den Functionen der Verwaltung des Tempels und der Justiz zugelassen werden. Die Organisation dieses höͤhe⸗ ren und herrschenden Theils der Bevölkerung der muselmaͤnni⸗ schen Staaten bietet ein Schauspiet dar, welches nicht ohne In⸗ teresse ist. Wenn man sich darauf beschraͤnkte, die vollkommene Gleichheit, worin die Mitglieder dieser Gemeinde leben, so wie die moöraiische Autorität darzulegen, woran Alle Theil nehmen, und deren Jeder von ihnen sich bedient, um persoͤnlich uͤber die Aufrechthaltung der Ordnung zu wachen, so wäre man versucht, eine republikanische Gesellschaft darin zu erblicken.
Der auf die hoͤchste Spitze getriebene Natlonalstolz-, die ganz politischen Benennungen des Landes und des oͤffentlichen Schatzes, die Erwählung des Souverains durch die Buͤrger, oder wenigstens die Nothwendigkeit ihrer Zustimmung zu seiner Thronbesteigung, alle diese Umstände unterstuͤtzen eine solche Ansicht; aber damit hoͤrt auch alle Analogie auf, denn von dem Augenblicke an, wo das Volk die Autorstaͤt des Imam proklamirt oder anerkannt hat, uͤbertraͤgt es ihm alle Gewalt und mischt sich auf keinerlei Weise mehr in die Regierungs⸗-A1Angelegenheiten, die nunmehr aus— schließlich Sache des Souverains sind. Dieser, zugleich politisches und religioͤses Oberhaupt, ist der Pontifex, der Generalissimus und der oberste Richter des Islam; er ist unverletzlich und unum— schraͤnkter Gebieter, sobald er der feierlichen Verpflichtung, nur den Ruhm und das Wohl des Islam vor Augen zu haben, einem Jeden strenge Gerechtigkeit zu Theil werden zu lassen und die Abgaben nach dem Buchstaben der gesetzlichen Vorschriften zu erheben, treu bleibt; er ist der Mittelpunkt und der einzige Brenn— punkt der Regierung; von ihm geht alle Gewalt aus, auf ihn wird sie auch wieder zuruckgefuͤhrt; es giebt keine Corporation, die Einfluß auf ihn ausuͤbt; unter der Verantwortlichkeit des Souverains legen der Kadi und der Mufti die Gesetze aus, kom— mandiren die Generale Armeen und verwalten Provinzen; sie sind nur Bevollmaͤchtigte, die ganz von seinem Willen abhaͤngen.
Wissenschatt, Kunst und Literatur.
Berlin. Die Königlich Schwedische musikalische Akademie zu Stockholm hat den Kapellmeister, Herrn E. Moser, zu ihrem Ehren— . ernannt und demselben das Diplom daruber zukommen assen.
Stettin, 20. Juni. Vorgestern fand im großen Sessions-Zim⸗ mer der hiesigen Königlichen Regierung die diesjaͤhrige General-Ver— sammlung der Gesellschaft fuͤr Pommersche Geschichte und Alterthums⸗ kunde statt. Die zahlreich hefuchte Sitzung eröffnete der Secretair der Gesellschaft, Dr. H. Büttner, dadurch, daß er mit Bezug⸗ nahme auf das Datum des Tages darauf aufmerksam machte, wie die im Verhaͤltnisse 61 einer fruͤheren Zeit so ungemein gesteigerten Be⸗ mühunngen um Erforschung der Deutschen Geschichte und demzufolge auch die zahlreichen Vereine, welche zu diesem Zwecke in den verschie⸗ denen Theilen des Vaterlandes rr, , g,. sind, der durch die nn ,, frischer belebten Richtung des Deutschen Geistes ihren
rsprung verdanken. Aus dem Jahres Berichte, welchen derfelbe mit theilte, ging hervor, daß die Zahl der Mitglieder seit dem Fahre 1825 sich von 125 auf 395 gesteigert habe. Die Sammlungen der Gesell⸗ schaft waren auch in dem verflossenen Jahre auf eine bemerkenswerthe Weise vermehrt worden; die Altertbuͤmer batten eine Zunghme von 24, die Bibliothek von gt Nummern gufzuweisen. Mit besonderem Danke wurde anerkannt, daß durch Vermittelung des Herrn Hber-Praͤsiden⸗ ten von Bon in Se, Excellen; der Herr Minister Eichhorn eine Summe von 125 Rthlr. zum Ankauf der Steinbrückschen geneaglogi⸗ schen Arbeiten und Sammlungen bewilligt hatte.
Von den litergrischen Unternehmungen, welche der Verein theils hervorgerufen, u befoͤrdert hat, konnte ein neues Heft der Balti⸗ schen Studien, ferner die drei ersten Hefte des Pmmerschen Wappen⸗
buches von dem Maler und Zeichenlehrer Bagmihl in Stettin, end lich die vier ersten Probebogen des Coder Pomerania diplomaticus. herausgegeben von dem Gymnasial⸗Direktor Dr. Hasselbach in Stettin, dem Professor Or. Kosegarten in Greifswald und dem Archivar Baron von Medem in Stettin, vorgelegt werden. Am Schlusse der Sitzung berichtete der ersigenannte Herr über den gegen 6 Stand des Unternehmens und gab zugleich eine interessante historische Mittheilung äber die Entstehung und die weiteren Schick sale des Dregerschen Codex. Zuvor hatte der Professor Giesebrecht in einem höͤchst anziehenden Vortrage die Erwerbs- Thatigkeit der Wendischen Nation vom sten Jahrhundert bis ins 12te nach den Quellen geschildert. Er hatte diese Schilderung aus seinen Wend i⸗ schen Geschichten entnommen, die binnen kurzem zum Drucke be⸗ reit seyn und einen neuen Beweis geben werden, mit welch unermüͤd⸗ lichem Fleiße und mit wie gen nher Treue Herr Giesebrecht nicht nur die dunkelsten Zeitraͤume unserer Geschichte zu erforschen versteht, sondern wie er die Resultate seiner Forschungen auch in an⸗ gemessener und ansprechender Form darzulegen weiß. Dieses Werk ist ebenfalls von Seiten der Gesellschaft durch Herbeischaffung der Hülfs mittel nach Kraͤften gefoͤrdert worden.
Stammbuch der l8blichen Ritter-Geselschaft Unse— rer Lieben Frau auf dem Berge bei Alt-Bran⸗ den burg, oder Denkmale des Schwanen⸗Ordens, heraus⸗ gegeben von Nudolph Marie Bernhard Freiherrn von Stillfried⸗Rattonitz. Berlin. In Kommission der Gropiusschen Buch⸗ und Kunsthandlung. 1840. gr. Fol.
Man wird sich noch aus den Tagen der Huldigungsfeier im Jahre 1840 erinnern, daß bei derselben unter den mimisch⸗plastischen Dar⸗ stellungen auf einem der Feste auch die Stiftung des Marien- oder Schwanen⸗Ordens durch Kurfuͤrst Friedrich II. hee Stelle gefunden. Wohl mag damals die Sache Manchem unbekannt und neu gewesen seyn; denn nur wenige Nachrichten existiren daruͤber, und diese zer⸗ streut in Urkunden und Spezialschriften. Um so anerken nun gswerther ist das Unternehmen, diesem Gegenstande besondere Forschungen zu⸗=
uwenden und ihn in umfassender Weise und nach sorgfältiger Prä⸗ . und Zusammenstellung der Nachrichten und durch Abbildung er betreffenden Denkmaͤler zur Kenntniß des Publikums zu bringen. Solches wird aber beabsichtigt durch den Herrn Baron von Still⸗= fried⸗Rattonitz, und bereits * uns von dem Werke das erste Heft vor.
Es bildet dieses Heft gewissermaßen die Basis des ganzen Wer⸗ kes; denn naͤchst einer allgemeinen Einleitung uͤber die Entstehung der Orden aberhaupt und der geistlichen insbefondere, enthält daffelbe: 1. eine e . uͤber den Ursprung, 36. und die Geschichte des Ordens; 1I. eine bis daher noch ungekannte Urkunde über die erste und eigentliche Stiftung des Ordens vom Jahre 1440 (also 3 Jahre fruͤher, als nian bisher angenommen); III. das Ordenszeichen in drei Abbildungen: 4) nach der Stickerej auf einem Meßgewande in der Domkirche zn wer,, 2) beim Wapyen des Kurfürsten Al⸗ brecht Achilles aus des ltters Konrad Grunenberg Wappenbuche; 3) nach dem , , ,,, n was sich in dem Besitze Sr. Majestaͤt des Kon gs Friedrich Wilhelm JV. befindet.
Der Verfasser rühmt die Unterstuͤtzung, die ihm bei Ausarbeitung dieses Heftes mittelbar durch den Herrn Geheimen Staats⸗Minister und General⸗-Postmeister von Nagler und durch den Herrn Gehei⸗ men Ober⸗Regierungsrath G. W. von Raumer, unmittelbar durch den Koͤniglich Bayerischen Kaͤmmerer Herrn von Aufseß zu Aufseß und durch den Professor und Prorektor Heffter in Brandenburg zu Theil
eworden ist, und wuͤnscht fuͤr die Fortsetzung aͤhnlichen Beistand. er sollte ihm solchen nicht gern gewähren, bei einem Werke, was außer urkundlichen Quellen und Nachrichten alle Denkmaͤler zur df— fentlichen Anschauung bringen soll, welche die Ordens-Stiftung, das Ordens-Zeichen und die Mitglieder des Ordens betreffen? Vorjugs⸗ weise aber sollen von den fuͤrstlichen, gräflichen, freiherrlichen' und adeligen Mitgliedern der Schwanen Gesellschaft so weit als möglich biographische Nachrichten, Portraits und Grabsteine, Wappen und
Gevaͤchtnißtafeln geliefert werden, so wie nicht minder der Stamm⸗ baum ihrer Famille und die statutenmaͤßig von jedem Mitgsliede des Ordens bei seiner Aufnahme zu beweifende vierschildige Ahnentafel. Zur Ausführung eines so umfassenden Planes bedarf es allerdings fremder . und der Aufmunterung. ;
Wir erlguben uns bei dieser Gelegenheit noch auf drei andere Werke des Verfassers aufmerksam zu machen, die von gleicher Liebe zur Geschichte seines Standes und insbesondere unseres Königlichen Hauses zeugen. Die Titel derselben lauten:
1) Alterthuͤmer und Kunstdenkmale des erlauchten ö. Hohen⸗ zollern. Berlin, in Kommission der Gropiusschen Buch- und Kunst⸗ handlung. Bereits sind 3 Hefte erschienen; naͤchstens erfolgt das
vierte. Cre Fol.) t
2) Monumenta Zollerana. Quellsammlung zur Geschichte des erlauchten . der Grafen von Zollern und Burggrafen von NRarn⸗ berg. . in Kommission ebenderselben Handlung. sies Heft. 1842. Fol.
9 bc Konrad Gruͤnenberg, Ritters und Burgers zu Costen Wappenbuch. Volbracht am nunden Tag des Abrellen, do man zal
Tusendvierhundert dru und achtzig jahr. In Farben gedrückt MDCCCxIL. Berlin, ebendas. , Heft. 1840. (kl. Fol.) ?
Meteorologische Beobachtungen.
Abends 10 Uhr.
Nach einmaliger
1842. Morgens re n re. Beobachtung.
23. Juni. ͤ 6 Uhr. 2 Uhr.
335, 30 Par. 335,64 par. 335, 7ä1' Par. Auellwů⸗rme S, 6 R. 13,3 R. 17,6e n. iz, 15 n. Huson. Ul, 1 a. Thaupunkt ... 7M” R. S,sꝰ n. 4 7,6 mn. Roden warme 14,87 R. Duustsãättigunsg 63 pCt. 50 pCt. 70 pet. Ausdünstuug O o59 n. Wetter trübe. bezogen. halbheiter. Niedersehlag O, oos nh. W. W. Wärme rr echsel 4 18, 2) Wolkenzug. .. ö. . W. 3 99,4”. Tagesmittel: 335,68 Par.. 4 14,17 n... 4 7,90 n. .. 61 pcα. W.
Luftdruck. ... Luft wärme ...
Berliner B öörss e. Den 24. Juni 1842.
Pr. Cour. Brief. ĩ Geld.
Fonds. Actien.
Zf.
Erl. Pots. Risenb. 127 do. do. Prior. Obl. Md. Lps. Eisenb. do. do. Prior. Obl. Brl. Anh. Eisenb. do. do. Prior. Obl. Düss Elb. Eisenb. do. do. Prior. Obl. Rhein. Eisenb.
do. do. Prior. Obl.
St. Schuld- Sch. do. do. 2. 33 pCt. abgestempelt Pr. Engl. Obl. 30. Prüm. Sch. der Seehandlung. Kurm. Schuldv. Berl. Stadt - Obl. Panæz. do. in Th. Westp. Pfandbr. Grossh. Pos. do. Ostpr. Pfandhr. Pomm. do. Kur- u. Neum. do. Schlesische do.
116 1065 85 8 169
w — 8 9
Gold al marco — 7 Friedrichsd'or — 133 * Andere Goldmün- 3 zen e 6 mi. 108. 106 PDinconto 3 1
2
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) Der Käufer vergütet die abgelaufenen Einsen à pCt. und ausserdem 9 pCt. E- anno bis 31. Dezember 1842.