Nachträgliche Notiz über den Orden zu Ehren Friedrich 's II.
In Nr. 174 der Staats⸗-tg. wird eine Notiz über einen zu Ehren Friedrich's des Großen gestifteten Orden — Am Schlusse derselben wurde der Name der erlauchten Stifterin des⸗ selben in Zweifel gelassen. Wir erhalten nun hieruͤber nachtraͤg—⸗ lich aus bester Quelle folgende zuverlässige Notiz:
„Die Stifterin des erwähnten Ordens war die Prinzessin Charlotte von Hessen⸗Kassel, geboren den 11. Februar 1725, Schwester der Gemahlin des Prinzen Heinrich von Preußen, des beruͤhmten Bruders Friedrich's des Großen, Tochter des Prinzen Maximilian von Hessen-Kassel und dessen Gemahlin, einer Prin— zessin von Hessen⸗Darmstadt; sie war die Nichte des Landgrafen Wilhelm des VIII. und starb unverheirathet im Jahre 1782.“
Territorial⸗Verfassung der muhammedanischen Länder.
Auszug aus einer von Herrn Dr. Worms in der Akademie der mo— ralischen und politischen Wissenschaften gehaltenen Vorlesung. Zweiter Artikel.
(Vergl. St. Ztg. Nr. 174.)
dachdem Herr Worms einen Blick auf den Zustand. derjeni= gen Personen geworfen hat, welche die Bevoͤlkerung der durch die museimännischen Waffen eroberten und bewahrten Laͤnder bilden, giebt er die Namen an, womit zu verschiedenen Zeiten die beiden Fractionen der Gesellschaft bezeichnet worden sind, von denen die eine die muselmännischen Sieger, die andere die alten besiegten Einwohner repraͤsentirt, so wie die Modificationen, welche die Ele— mente, aus denen die Gesellschaft besteht, im Laufe der Zeit erlit— ten haben.
Anfangs bildete und unterhielt die Religion allein zwischen den Eindringlingen und den Besiegten einen hinreichenden Un⸗ terschied, so daß man sich begnuͤgte, die Ersteren durch den Titel Muselmänner (Moclemin)z und die Letzteren durch Kitaeby (Volk des Buchs, d. h. das Volk, dessen Religion sich auf ein fuͤr goͤttlich gehaltenes Buch gruͤndet) oder Dim my (Klient) zu un— terscheiden; wegen ihrer Unterjochung und der Nothwendigkeit, sie nach Köpfen zu zählen, geben die Sieger ihren neuen Untertha— nen auch den allgemeinen Namen Rayet (Heerde).
Die Muselmaäͤnner sind, wie bereits erwähnt, im ausschlleßli⸗ chen Besitz der Regierung und leben von dem Ertrage der Steuern. Der Rayet zahlt den Tribut und ist auf den Boden, den er bebaut, so wie auf die auch tributair gewordenen Indu⸗ strie Zweige beschraͤnkt. Wenn man, vom Augenblicke der Erobe⸗ rung an, die Modificationen verfolgt, welche die Zeit in der Zu— sammensetzung dieser beiden neben einander befindlichen, aber streng geschiedenen Massen, die die Bevölkerung der muselmaͤnni— schen Reiche seit ihrer Entstehung bilden, bewirkt hat, so wird man sehen, daß sie seit mehr als zehn Jahrhunderten mit einander in Beruͤhrung geblieben sind, ohne daß die mit einigen ihrer Ele— mente vorgegangenen Veränderungen irgend eine wahrhafte Ver—
schmelzung derselben hervorgebracht hätten. In dem Rayet, zu dem anfangs nur diejenigen gehoͤrten, welche der Kopfsteuer un— terworfen wurden, weil sie sich nicht zum Islam bekannten, sieht man nach und nach einige Apostasieen vorkommen, und bald bie— tet er ein Gemisch von christlichen und muselmaͤnnischen Unter— thanen dar. Diese Bekehrungen zum Islam haben fuͤr die, welche sich dazu entschließen, hauptsaͤchlich nur die Befreiung von der Kopfsteuer zur Folge. Allein die Annahme des Glaubens der herrschenden Kaste giebt den Uebergetretenen durchaus keine An— spruͤche darauf, irgend einen Rang in derselben einzunehmen, und sie bleiben, als Nachkommen der Besiegten, an den Boden und die Industrie gefesselt, wie zuvor; die Religions⸗Veränderung hat fuͤr sie keine andere Wirkung, als sie von der Demuͤthigung, die mit den individuellen Laͤndereien oder der Dschezzia verbun⸗ den ist, zu befreien. Nur von Zeit zu Zeit laßt man auf ein be— sonderes Dekret des Souverains fuͤr den Militairdienst Einige un⸗ ter ihnen gewissermaßen bis an die Schwelle der Vereinigung mit den Siegern gelangen.
Wenn daher fruher oder spaͤter nach der Eroberung und in Folge der Bekehrung einiger Besiegten oder ihrer Nachkommen zur muhammedanischen Religion die durch Verschiedenheit des Kul⸗ tus begruͤndete Unterscheidung zwischen den Eroberern und den Unter— jochten illusorisch gemacht worden waͤre, so muͤßte man in den Ver— ordnungen und den administrativen Dokumenten das Wort Rayet an die Stelle des Wortes Dimm n setzen; die Mitglieder des Rayet oder Rayas nennt man auch bald Guerama, weil sie verpflichtet sind, auf y. Kosten den Schatz zu fuͤllen, bald Fellaha (Ackerbauer) und Ehel sanea (Handwerker), weil sie sich mit be— sonderen Arbeiten beschaͤftigen. Im Gegensatz zu diesen beiden Benennungen erhielten diejenigen, welche anfangs Muselmaänner ge⸗ nannt wurden, die Bezeichnung Mechazent wom Schatz Unter⸗ den oder Sipahi (Krieger). Auf den Verhaͤltnissen dieser eiden Elemente, die unter sich und mit dem Cheradsch, diesen als Fonds zur Unterhaltung der Armee betrachtet, so unvereinbar sind, beruht fast gänzlich das Finanz-System, so wie die soziale und politische Verfassung des Jslam. Die ersten Huͤlfsmittel der muhammeanischen Invasions-Armee bestanden einzig und allein in dem fuͤnften Theil der Beute und dem Ertrage des Zekkaet, der von besonderen Agenten (Aamila) eingesammelt und dem Propheten uͤberbrach! wurde. Der Cheradsch bildete erst nach den ersten Eroberungen eine bedeutende Wuelle des Einkommens Und wurde erst durch den Kalifen Omar regulirt. Dieser Kalif
66 auch zuerst die Di wans oder Rechnüngs-Räͤthe ein und ließt eine genaue Zählung der muselmännischen Armee und Ein— wohner, so wie ane allgemeine Vermessung des Landes vorneh— men., Die uf, diese Weise angefertigten Register dienten dazu die Komptabilitaͤt des Ch ;
eradsch festzusetzen, dessen Betrag aus⸗ schließlich zur Unterhaltung der Arno verwendet werden sollte während die durch den Zekkaet und bi. re 0 ithe· ten Fonds fur die Besoldung der Dle g, , , , . Kultus und fuͤr die Unterstüßzung d sier des Gesekes und des Koran. der Miidthatigtein eu e, 26 ö n, , den, bestimmt bleiben. Da der seste 9 i 6 wadhef fast uberall vorherrschte, tet ine . . äber den Ausfall der Aerndte, zu beunruß gen , der Abgaben fur jedes Jahr lange vor der Mt de' erheben
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verschiedener Wichtigkeit und Große. Die Verwaltung dieser Abtheilungen und Unter⸗-Abtheilungen wurde endlich den vorzůglich⸗ sten Offizieren und Soldaten der muselmaͤnnischen Armee uͤber⸗ tragen, die sich bei ihren Corps oder auf ihren Guͤtern befanden und fuͤr den Betrag der Steuern und fuͤr die Aufrechthaltung der Ordnung in ihren Distrikten verantwortlich waren. Wegen der Verantwortlichkeit ihres Amtes und wegen ihrer Ver⸗ pflichtung, jährlich eine bestimmte Summe in den Schatz zu lie⸗ fern, erhlelten diese Beamten den Namen Multezim (Paͤchter).
Da Alles, was uͤber diesen festgesetzten Betrag der Einkünfte einging, zu ihrem Vortheil (Faidh) ereichte, so lag es in ihrem Inkeresse, kein Mittel zu vernachlaͤssigen, um den Wohlstand und die Bevoͤlkerung ihres Distrikts zu vermehren. Auch hatte man ihnen eine sehr ausgedehnte Autoritaͤt über die Fellahs und die Handwerker ihrer Kreise eingeraͤumt, damit sie dieselben zur Ar— beit und zum Ackerbau zwingen konnten. Der Fellah hatte sei⸗
nerseits das Recht, das Feld, welches er anbaute, zu behalten und es seinen Kindern zu hinterlassen. Diese Art der Verwaltung hat sich nicht uͤberall auf dieselbe Weise erhalten. Statt wie fruͤ⸗ her den Betrag des Cheradsch aus den Haͤnden der Multezims zu empfangen und in den Schaß niederzulegen, um ihn sodann zur Besoldung der Armee zu verwenden, hielt man es in den meisten musesmaͤnnischen Laͤndern fuͤr einfacher, dem Ehef eines jeden Distrikts einen mehr oder weniger großen Theil oder auch den ganzen Betrag des lokalen Cheradsch zu lassen, um damit eine Anzahl Soldaten zu unterhalten. Einige diefer Distrikte und deren Einkuͤnfte wurden zu Apanagen fuͤr gewisse hohe Staats Aemter gemacht. Dies bezog sich jedoch nur auf die Grundsteuer und zuweilen auch auf die Personensteuer, dagegen konnte uͤber den Zekkaet niemals zu ahnlichen Zwecken disponirt werden.
Diese Uebertragungen der Rechte des Staats und der sou— verainen Autorität, worin altere und neuere Historiker Lehen zu erkennen glaubten, gehoͤren nur in die allgemeine Klasse der Kon— zessionen oder Jetaas, werden in Persien Tyul, in Indien Dshaghir und in der Tuͤrkel Tim ar genannt. Die, welche dergleichen Konzessionen erhielten, wurden HGmra, Dshaghirs oder Zemindars und Timarioten genannt; aber die ihnen in allen muselmaäͤnnischen Laͤndern gemeinsame Benennung ist Sipahl oder Ritter.
Die Sipahis muͤssen in den Distrikten wohnen, deren Ver—⸗ waltung und Einkuͤnfte ihnen übergeben worden sind. Sie uͤbten in dem Gebiete die Polizei aus, und in Bezug auf den Militair— Dienst bildeten sie eine zahlreiche Kavallerie, welche die ganze Ausdehnung des muselmaͤnnischen Gebietes deckte. Die Gber— Aufsicht uͤber * dieser Divisionen war einem Vorsteher uͤbertragen, der Subaschi oder Cotu al genannt wurde und eine Art Sergeant d'armes war, der sie zum Alai-Bey, dem Anfuͤhrer der Kohorte, zu der sie gehoͤrten, fuͤhrte. Die Alai— Beys begaben sich mit ihren Untergebenen nach dem Sandschack (Standarte, Hauptort einer Abtheilung des Gebiets) zu dem Chef dieser Division, der in der Tuͤrkei Sandschack-Bey, in Persien Emir, in Indien Sub hadar genannt wird. Jedes Gouverne— ment enthielt eine veraͤnderliche Anzahl von Sandschacks, die aus der ,, . einer gewissen Zahl jener Territorial-Distrikte der Sipahis gebildet wurden; und die großen Gouvernements, Wa⸗ liet oder Ejalet genannt, waren die Apanage der hoͤchsten Mi⸗ litair⸗Chefs, die in der Turkei Beylerbey, in Persien Sepahi— Sillar, in Indien Nuab und Emir ei Omra genannt wer— den. Jedem Grade dieser Hierarchie war eine Art von Rechnungs⸗
derselben, auf , , Weise festsiellenꝰ ziemlich langen Zeitraums erhoben die offizellen . Tribut. Als aber, in Folge einer größeren Gerpohndeit kund üäst älfe von haufig wiederholten Zahlungen und Katastrirungen, die inanz-Kammern dahin gelangt waren, das jährliche Budget der Grundsteuer mit ziemlicher Genauigkeit im voraus zu berechnen, und da andererseits die immer mehr zunehmende Ausdehnung des muselmaͤnnischen Gebiets die Aufrechthaltung der Ordnung und die Erhebung der Steuern weniger leicht gemacht hatte, so theilte
man das Land und die Provinzen in Distrikte und Kreise von
Kammer (Diwan) beigegeben, der die periodische Regulirung des Tributs oblag, den sie im Verhaͤltniß der in den Einkuͤnften ein⸗ tretenden Vermehrung oder Verminderung regulirte.
Indem die musesmaͤnnischen Regierungen auf diese Weise aus den eroberten Landern gleichzeitig fuͤr ihre Finanzen und fuͤr ihre Vertheidigung den größten Vortheil zogen, gelang es ihnen, da⸗ durch, daß sie ihre Soldaten zum Erheben der Steuern gebrauch— ten, die ganze Ausdehnung ihres Gebiets mit einem . von Kavallerie zu bedecken, die so organisirt war, daß sie sich, im Falle einer Expedition, unverzuͤglich zu einem regelmäßigen Eorps bilden konnte. Mit Huͤlfe dieses so maͤchtigen und sinnreichen Mechanismus konnten die Muselmaͤnner, obwohl uberall nume⸗ — als die uͤberwundenen Volker, diese unter dem Joche erhalten.
Die merkwuͤrdige Organisation, wodurch kein Punkt des Bo— dens sich der Autorltaͤt und Ober-Aufsicht der Sieger entziehen konnte, ist allen muhammedanischen Staaten gemeinschaftlich; allein sie blieb zuweilen selbst denen unbekannt, die das größte Interesse dabei hätten, sie zu kennen. Unter den zahlreichen Fehlern“ sagt Herr Worms, „die wir aus Unwissenheit in Algier begangen ha— ben, ist unstreitig der Irrthum, in den wir in dieser Beziehung verfallen sind, der grbͤste. Bis zu unserer Ankunft in Algier war die Institution der Sipahis in voller Kraft; das Gebiet der Re— gentschaft war in drei Gouvernements getheilt, und diese zerfielen wieder in Sandschacks, die aus einer géwissen Anzahl von Hausch oder Duars, welche im Besitz der Sipahis waren, gebildet wur⸗ den. Die Ebenen von Bona und Metidscha bildeten, jede fuͤr sich, ein Sandschack.
Mit der einfachen Kenntniß dieser Thatsachen waͤre unser 2. gesichert; unsere Autoritaͤt wuͤrde sich gleichzeitig auf allen Punkten der Regentschaft befestigen, und der groͤßte Schritt zur Kenntniß des Eigenthums ware geschehen. Allein wir waren in vblliger Une issenz. und wir tauften mit dem Namen Sipahi die Arabische Huͤlfs⸗Kavallerie, welche den Tuͤrken unter den Na— men Duärs und Zemelas bekannt war, und indem wir auf diese Weise durch falsche Benennungen in einen Irrthum gerie— then, verhinderte man uns, die Existenz dieser Territorial-Arisso⸗ kratie zu ahnen, die sich aus den hoͤchsten Wuͤrdentraͤgern der Janitscharen rekrutirte. Man begreift nun, wie jene von uns ignorirten und folglich aufgegebenen Distrikte, die bis zur Erobe⸗ rung einen Theil der Staats-Domaine gebildet hatten, allmaͤlig in Privat-Eigenthum umgewandelt wurden. o begannen die Unruhen der Metidscha und die demuͤthigenden Beraubungen der Sieger durch die Besiegten. Die Bevblkerung der Distrikte, welche zusammen das Cn schact Metidscha bildeten, zerstreute sich nach der Abreise ihrer Herren, der Türken, um vom Raube zu leben, bis Abd el Kader alle zerstreuten Ueberreste organisirte.
Somit herrscht uͤberall in dem Reiche des Islam dieselbe Politik, uͤberall ist das Volk in zwei unterschiedene Massen getheilt, von denen die eine aus den Nachkommen der Sieger oder der letzten Eroberer bestand, die andere aber alle Nachkommen der Besiegten enthielt, die zuweilen groͤßtentheils zum muhammedani⸗ schen Glauben übergetreten waren; die eine Klasse ist die aristo⸗ kratische, deren Mitglieder saͤmmtlich Soldaten sind, selbst wenn sie bei den Gerichtshbfen, beim Tempel oder bel der Regierung ein Amt bekleiden; die andere ist die dienstbare Kaste, die Heerde der Ackerbauer und Handwerker, die durch ihre Arbeit ihre Her⸗ ren ernähren.
n welcher Weise von diesen muhammedanischen Grundsaͤtzen und — . gemacht werden kann, um die 2
sosisch. Herrschaft in Algier auf die vorhandenen nationalen Grund⸗ agen zu hasiren, dies will Herr Worms in einer spaͤteren Abhand⸗ lung ausfuͤhren. Man kann indeß vorhersagen, daß ein sosche⸗ Unternehmen, wie richtig auch die vorhandenen Territgrial dusfand⸗ aufgefaßt seyn mögen, im vorliegenden Fall auf große Schwer a⸗ keiten stoßen muß. Die gesammite politische Territorial— 9 des —— ist auf die Voraussetzung gegründet, daß das Oberhaupt dem Jslam angehdre; diese Voraus setzung kann nich ⸗ hinweggenom]men werden, ohne das ganze Gebäude umzu strzen Wie große Freiheit man auch der eingebornen Bevblkerung ju lassen geneigt seyn mag, unmöglich wird man ihnen den General Bugeand statt des Dey und den Konig Ludwig Philipp statt des n, . des Propheten mit Gläck substitulren und ihnen ein. bilden können, es sey Alles beim Alten geblieben, wenn auch dag Geseß des Islam nicht mehr die Oberherrschaft im Lande habe. Die Territorial-Hierarchie bietet ohne Zweifel ein gutes Mittel dar die unteren Klassen der eingeborenen Bevölkerung im Zaum zu hal⸗ ten, allein nur so lange, als man Mittel hat, sich der Haͤupt⸗ linge zu versichern. Fehlen diese, so wird ein eingeborener Heer⸗
ste
führer wie Abd el Kader sich um so leichter jener Territorial⸗
Gliederung als eines Mittels der Herrschaft bemaͤchtigen können, da zugleich die Religion des slam den heiligen Krieg gegen die Ungläubigen als eines ihrer Hauptgebote predigt. Franzbösscher— seits kann ein allzu großes Festhalten an der ursprüͤn ritorial⸗Verfassung eben so leicht zur unpraktischen Känsteiel, ale das Nivelliren derselben zu rechtloser Konfusion auaacten. Statt des halb liberalen, halb barbarischen Regierens eine strenge und . Verwaltung und vor Allem Reinigung des korrumpirten
dministrations⸗Personals: dies ist die ungeheure Aufgabe in m. * nig Worte gefaßt. Hiermit wird man weiter reichen als mit allen Systemen, sey es der ausgedehnten oder der beschraͤnkten Besa— (! zung. der Fortisicationen oder der Razzias: wo man damit nicht aus. reicht, bleibt freilich nur die ultima ratio übrig.
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BVerich tigung, Im gesir. Bl. S. St. Ztg. S. 7b0, Ey. Z. 42 ist statt: „Rthlr.“ zu lesen: Ctr.
B er liner kB ör sse. Den 27. Juni 1842.
Pr. Cour. Rriet. eld.
Er. our.
Fonds. riet. C. a.
Ac tien. *
8 123 jo 10656 8 985 160.
1047 nel. Pots Rienb. do. da. Prior. Obl. Med. Lps. Eisenb. do. do. Prior. Obl. Rrl. Auh. Risenb. do. du. Prior. Ohl. Düss Elb. Bisenb. do. do. Prior Ob. Rbein. FEiseub.
do. do. Prior. Obi.
St. Sebuld- Seh. do. do. 1. 3 pCt. alige atempelt Pr. Engl. Obl. 30. Prüm. Seh. der See bandlung. Kuriu. Schuld. Berl. Stadt- Ol. Danr. do. in Th. Westp. Pfandbr. Grossh. Pos. d0. Ostpr. Pfaudbr.
Pomm. do. Kur- u. Neum. 494. Schlesische do.
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5 p. luer vergütet die abgelaufenen Tinaen à 4 pCt. uud ausserdem rer. ; p. anus bis 31. Hergewmber 1842.
Auswärtige ERärsen. Amsterdam, 23. Jani. Niederl. „irkl. Sebzuld 521. kKanz Bill. — 653 Span. 195. Pass. —. Ausg. — “Riel. Hränm. Seb. —. Pol. —. GOeaterr. —. 11am burg, 25. Juni. Nank- Acden 1680). RKagl. Rasa. 109 Faris, 22. Juni. S, Reute da cor. 119. 15. 3 Rente ae cor. J. 25, Anl. 4. 18641 — 653 Nespl. da eour. 106. 83 Sren,. Reute 23. Fu-
ive —. Wien, 22. 34 S n. 106. 4 100. 2 66 de 1839
15 —. BHauk- Acuen 1663. Aul. de 1831 1372.
55 do. 100
Preuss
07.
Königliche Schauspiele. .
Dienstag, 28. Juni. Im Opernhause: Die Dame auf Schloß Avenel, Oper in 3 Abth., Nusik von Boieldieu. ( Dlle. Kathinla Evers, Koͤnigl. Wuüͤrttembergische Kammersaͤngerin vom Hoftheater zu Stuttgart: Anna, als Gastrolle.) ö Im Schauspielhause: Pour la eldture du ihédtre franc:
1) Un mari charmant. 2) La seconde représentation d. Gscar, on: Le Mari qui irmpe sa semme, comédie nouvelle
en 3 actes, par Scribe. E: Mittwoch, 29. Juni. Im Schau spielhause: Zum erstenmale: Doktor Wespe, Lustspiel in 5 Abth., von Benedix. i hn Donnerstag, 30. Juni. Im Schauspielhause: 23 . der Wildniß. 56 Darstellung dieses Staͤcks vor dem Urlau Antritt des Frl. Ch. von Hagn.)
Königstädtisches Theater. ien , 936 4 gi will er sich machen. Posse mit Gesang in ten, von J. Nestrov. Mittwoch, 29. Juni. Einen * will er sich machen. ga Donnerstag, 30. Juni. Einen Jux will er sich machen. 97 Vorstellung vor der zweimonatlichen Schließung des Theaters.
71 17 mere s, der ie vi l jährliche Pr
Sta 266 . . u , 2 Rthlr. Preuß. Cour. für das Inland. — Bestellungen für Berlin werden in der Expedition selbst (Friedrichs / Straße Nr. 72) gemacht, und jeder innerhalb der Ringmauer der Stadt wohnende Pränumerant erhält das Blatt durch die Stadtpost, schon den Abend vor dem ange=
benen Datum, frei ins Haus gesandt. — Aus , des In⸗ oder Auslandes, bewirken ihre Be⸗
ellungen rechtzeitig bei den resp. Post Aemtern; ye. . ,. lann nicht mit Gewißheit die Num mern erwarten, die vor der hier eingegangenen Anmel ·
d erschienen sind. 2 . 5 Nummern des Blattes ist der Preis
24 Sgr. — Verantwortlicher Redaeteur Dr. J. W. Zinkei sen.
Gedruckt in der Decker schen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei. Beilage
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8 C 3 ; nachstehenden Verzeichnisse A. auf⸗
Da die ire mn Neumaͤrkischen Pfandbriefe, Sei⸗ der darin genannten Guter, ge⸗
und sonach deren Einziehung im Hypothekenbuüche er⸗ eselben ihren Inhabern fangnahme der, ihnen darin ver⸗ ch Ablguf der unten naͤher reglementsmaͤßigen Kuͤndigungsfrist, form⸗
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1 Inbaber dieser Pfandbriefe dlielben, in dem nächten zinszahlungs- Termine vom sien bis er Kasse der auf dem einzelnen
dazu gehdrigen Coupon anf Di⸗
oder in dem darauf folgenden Zinszah⸗ lungs⸗Termine vom 1. bis 14. August er. bei der Haupm⸗Ritterschafts⸗Kasse hierselbst, gegen Em= pfangnahme des vorgeschriebenen Deposiienscheins ad depositum geben ünd demnaͤchst nach der, Ende J. abgelaufenen Kündigungsfrist, in em 2. Januar 1843 eintreten den zins zahlungs Termine das Pfandbriefs⸗Kapital,/ gleichzeitig mit den davon auf den bei Einrei⸗ chung der Pfandbriefe von der, für die Jahre 1813 — 46 ausgefertigten neuen Coupon⸗Serie aus- gehaäͤndigten Eoupon Nr. falig geworden, n zin⸗ Depositenscheins,
bei derjenigen Kasse, welche denselben erteilt hat, baar in Empfang nehmen, widrigenfalls die Pfand⸗ briefs⸗Inhaber zu gewäͤrtigen haben, daß wegen der nicht abgelieferten Pfandbriefe nach Vorschrift des Nachtrages vom 2. April 1784 zu 58. 281. des Kre⸗ verfahren wer⸗
1isen k. M. bei fandbriefe und resp. r. 8. bemerkten Provinzial ⸗Ritte
rection
Dezeniber d. dem alsdann mit
sen, gegen Ruͤckgabe des erhaltenen
dit⸗ Reglements vom 14. Juni 777 den wird.
Gleichzeitig werden hierdurch die Inhaber der in dem ebenfalls nachstehenden Verzeichnisse B. aufge⸗ irn Pfandbriefe, welche bereits früher Behufs
er Lbschung im Hypothekenbuche zur Einlieferung edachte Pfand⸗
,. worden sind, erinnert, riefe nebst den dabei bemerkten
den wird. Berlin, den 22. Juni 1841.
Kur⸗ u. Neumaͤrkische n, oß.
(gez) Graf v. d. Schulenburg. C. von Frhr. von Monteton. A. Verzeichniß
von den am 22. Juni sis4z zur Loöͤschun
r oupons unver⸗ zuͤglich bei unserer Hauptkasse gegen Empfang nahme des Kapital- Betrages abzuliefern, indem 4 ntgegengesehten Falls deren Mortisieation auf Ko⸗ 42498 sten der Inhaber, den bestehenden reglementarischen, oben allegirten Bestimmungen gemdß, verfuͤgt wer⸗
gekuͤn⸗ digten Kur und Neumq4rkschen Pfandbrlefen.
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Nummer
Pfandbriefe.
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derselben.
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leins Elisabeth Ottilie Charlotte v. Hake, etwas an Gelde, Sachen, Effekten oder Briefschaften hinter sich haben, hierdurch aufgefordert, dem Gerichte da⸗ von foͤrdersamst treulich Anzeige zu machen, und die Gelder oder Sachen, jedoch mit Vorbehalt ihrer dar an habenden Rechte, in das gerichtliche Depositorium
Betrag derselbeng D at um
nder Kündigung und Nummer der Coupons, mit welchen die Pfand
briefe einzureichen sind.
Pfanddrieft.
inel.
40253 140259 4140297 40307 40311
40347 40348 40350 40454 40485 40496 40497
40536 410513 10550 10605 40667
40693 40698 415353 41556 41596 41815 4189356 41900
412012 142043 42100
42146 42203 12447
2154
42504 inel 42513 inel 42533
42565 2568
inel 423588
Nummer Nummer der
Pfandbriefe.
der Pfand briefe.
trag. erselben.
8 42603
incl
oss n. Isg 3707 3718 3748 3750 8881 u. 8882 S884 bis 8888 inel. S896 u. 8897
u. 31899
bis 3446 u. 36179
11286 bis 11288 inel.
11291
12627 bis 12642 inel.
12643 bis 12616 inel.
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bis 2586 bis 423590
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bis 42631
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B. von den bereits aber noch nicht eingereichten Kur und Reumrki
50 incl. 10062747 bis 42756
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abzuliefern, widrigenfalls das, was etwa einem an— dern bezahlt oder ausgeantwortet werden sollte, zum Besten der Masse anderweit beigetrieben, und wenn der Inhaber solcher Gelder oder Sachen dieselben verschweigen und zurückhalten sollte, er noch außer dem alles seines daran habenden Unterpfands- und andern Rechts fur verlustig erklaͤrt werden wurde. Berlin, den 9. Juni 1812. Kdoͤnigl. Preußisches Kammergericht.
3913 40111
40156 42199 42564 42632 42659 427144
43174 — 43222 43539
den 23. Juni 1811 mit Coup. Nr. 8.
* 20. Dezember 1841 mit Coup. Nr. 8.
den 20. Dezember 1839 mit Coup. Nr. 5 —8 inel. 300 den 20. Dezember 1841 mit Coup. 1005 Nr. 8. 181 m 200 den 20. Dezember 1810 mit Coup. Da uͤber den Nachlaß des am 15. Oktober 1840 Nr. 7 und 8. zu Graetz verstorbenen Hauptmanns a. D., Friedrich 13510 200 den 20. Dezember 1811 mit Coup. Wilhelm von Hacke aus dem Hause Flatew, welcher, Mr. s. so weit er jetzt ermittelt, in 3800 Thalern besteht, I0den 20. Juni 1810 mit Coup. Nr. wegen Unzulaͤnglichkeit desselben zur Befriedigung
13678
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200 50
1111
100 50 bis 43642 3090 200 430660 bis 43676 inel. 679 bis 43683 inel. 13704 bis 43723
13898 4929 bis 44047
wirth und Besitzer des hiesigen Gasthofes zum Hotel
6 — 8. saͤmmtlicher Glaͤubiger, der Konkurs ersffnet worden, 50 den 29. Dezember 1511 mit Coup so werden alle diejenigen, welche Anspruͤche daran
Nr. 8. machen wollen, hierdurch aufgefordert, sich in dem 400 den 23. Juni 1841 mit Coup. Nr. 8. auf dem Kammergericht angesetzten Liquidations Termine am 39. August 1812, Vormittags 10 uhr, vor dem Kammergerichts-Assessor Pielchen zu gestel len, ihre er ,, . 22 — de Berlin, Fo fe Hünther, desfen Persons Bes und die daruber sprechenden Dokumente vorzulegen, schreibung . n r, . Hire ee, mid elgenfall sie mit ihren Anspruͤchen an die Masse zur Untersuchung und Haft gezogen werden. werden au5geschlossen und ihnen deshalb, wider die
Er hat sich jedoch von hier entfernt und fein jehi⸗ übrigen Gläubiger ein ewiges Stillschweigen aufer ger Aufenthaltsort ist nicht zu ermitteln gewesen, legt werden soll. Den, auswärtigen Interessenten weshalb alle Civil und Militair-Behörden' erfucht werden die Tustiz-Kommissarien Becher, Naude und werden, den Jose pb Günther im Betretungs⸗ Justizrath Hulsen als Mandatarien in Vorschlag falle verhaften und ihn hierher in das Kriminai-Ge- gebracht. . ö faͤngniß abliefern zu lassen. Berlin, am zt, April 1812. Danzig, den 17. Juni 1842. Koͤnigl. Preuß. Kammergericht.
Kdͤnigl. Preuß. Land⸗ u. Stadtgericht. , , , e ne m e n t.
Geburtsort: Sangershausen, Regierungs-Bezirk: Merseburg, Religion: evgngelisch, Alter: 27
13868
45078
6 8 R r i g 6. Der fruͤhere Handlungs⸗Commis, nachherige Gast⸗
Oeffentliche Vorladung.
ihr Alle unbekannten Erben des am 23. Februar 1820 21 ) ,, e,, * äh. geborenen und am 20. Maͤrz 1840 zu Elbing ver⸗ n,, . 9 fin, sortehen Schuhmacher - Gesellen Heinrich Rudolph blau Nsl! . groß em. aut r en! Hrn, Krause⸗ Sohn des verstorbenen Polizei- Kommissarii schwach, Kinn: pr, Gesicht: od hr sichts fa ee Er en n 9 . ; ; i; vo 9 er frau geborenen Zipp, so wie alle diejenigen, welche an gesund, Statur: stark, besondere Kennzeichen: keine. dic can 1509 Thlr. betragende, im 9 f en Ober
— — Landesgerichts Depositorio befindliche . Erbrechte zu haben vermeinen, werden hierdurch vor
Ludwig geladen, sich in termino
Nothwendiger Verkauf. Die zu der Konkursmasse des hin baspers J r. Wilhelm Gruͤtzmacher gehbrigen Grund! den 10. September 1842, Vorm. 10 uhr, uͤcke, naͤmlich: vor dem ernannten Deputirten, Heren Ober⸗Landes 1, das im Sst⸗Havellaͤndischen Kreise bei Spandow gerichts Referendarius Simson, im hiesigen Gerichts belegene, im Hypothekenbuche des Koͤniglichen Terminszimmer, entweder in Person oder durch einen
inel. 4462 bis 44189
500 44199 bis 44221 100 14517 bis 44542
inel. 4565449
Ver zeichniß feüber zur Loschung gekündigten,
schen Pfandbriefen.
briefe.
fand
Nummer der D
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Betrag
derse
lben.
—
83 S — 85
” Mr.
Lt Rn der Kuͤndigung und Nummer der Coupons, init welchen die Pfand⸗ briefe einzureichen sind.
— .
i —
2333 — D 2 —— 12
S692
S693
9389 10616 10623 10635 12051 12052 12060 12437 12439 12442 12905 12907 24517 24549 24550 24552 24553 24554
S669
24768 24958 28371
31751
3330 33305 3106 za 15 zo8h / i zSbo/ zS6ꝰ 3878 dh 39114 zy iz 3570
24728 24729
500 509 400
300 300
300
.
111118111!
1900 den 23. Juni 1841 mit Coup. Nr. 8.
500
——
den 206, um Idi mit Tom̃ons vrt. 6—– 8 inel.
den 20. Dezember 1811 mit Coup. Nr. 8.
den 23. Juni 1841 mit Coup. Nr. 8. den nr. 1810 mit Coup. Nr. 7 und 8.
den 20. Dezbr. 1841 mit Coup. Nr. 8.
den 23. Juni 1641 mit Coup. Nr. 8.
den 20 Dezember 1841 mit Coup. Nr. 8. /
den 20. Dezember 1839 mit Coup. Nr. 5 — 8 inel.
den 20. Juni 1840 mit Coup. Nr. 6 8 inel.
och 20. Dezember 1841 mit Coup. Nr. 8.
den 23. Juni 1811 mit Coup. Nr. 8. se 20. Dezbr. 1841 mit Coup. Nr. 8. den 15. Mai 1836 mit Coup. Nr. 6
bis s inel. pro term. Juli 1837, Januar und Juli 1838.
Kanimergerichts Vol. VII. paz. 197 verzeichnete, mit gehdriger Information versehenen Bevollmaͤch auf 31363 Thlr. 16 Sgr. 6 Pf. abgeschaͤtzte Vor- tigten, Fözu dh die Justiz⸗Kommissarien Koͤhler, werk, Rittergut Plan; Schmidt und Raabe in Vorschlag gebracht werden, die im Nieder⸗Barnimschen Kreise der Kurmark zu melden und ihre Erbrechte, so wie den Grad ih belegene, von der vormaligen Charlottenburger rer Verwandtschaft mit dem verstorbenen Heinrich Koͤniglichen Forst, „die Jungfernheide“ genannt, Rudolph Krause, nachzuweisen. Der Ausbseibende abgetrennte, im Hyvothekenbuche des Königlichen hat zu gewaͤrtigen, daß den sich meldenden Erben Kammergerichts Vol. IV. bag. 57 verzeichnete, auf nach vorgangiger Legitimation der Nachlaß zur freien 18,567 Thlr. 21 Sgr. 3 Pf abgeschaͤtzte Forst⸗ Dispositton verabfolgt, wenn sich aber Niemand mel land⸗Parzelle, welche zusammen auf 49,931 Thlr. det, alsdann dem Fiskus zugeschlagen werden wird. 7 Sgr. 9 Pf, gerichtlich ,,. worden sind, Marienwerder, den 14. Oktober 1841. sollen an den Meistbietenden in dem auf Eivil-Senat des Koͤnigl. Ober⸗Landesgerichts. den 17. August 1842, Vormittags 10 uhr, vor dem Kammergerichts Rath Meier im Kammer 8 ; gerichte anberaumten Termine bffentlich verkauft Bree kannt m ach ung. werden. ö Nothwendiger Verkauf. Die Taxe, der neueste Hypothekenschein und die Königl. Prenst. Land- und Stadtgericht zu Erfurt. Kaufbedingungen koͤnnen in der Registratur eingese. Der der Ehefrau des Gastwirths Johann Friedrich hen werden. Wilhelm Waldner, Johanne Wilhelmine geb. Fest, Berlin, den 23. Dezember 1841. gehdrende Gasthof zum Fuͤrsten hofe, sub No. gJa. bei Koͤnigl. Preuß. Kammergericht. Frienstadt nebst zubehsr, auf 9311 Thlr. gerichtlich taxirt, zufolge der nebst Hypothekenschein in der Re? . gistratur einzusehenden Taxe, foll Bekanntma ch un g. am 5. Oktober 1842, Vormittags 11 Uhr, Am 15. Oktober 1839 verstarb hierselbst der ven an Ort und Stelle subhastirt werden. sionirte Accise⸗ Controlleur Christian Friedrich Grell, dessen Erben oder etwanige Verwandte bisher nicht zu ermitteln gewesen sind, und dessen Nachlaß groß- * tentheils in der Haͤlfte eines in der Bergstraße be— Stadtgericht zu Berlin, den 19. Maͤrz 1842. legenen Grundstuͤchs besteht. Auf den Antrag des, Das in der Greugdier-Straße Nr. 23 belegene Juüstiz Kommissartus Ebell als bestellten Nachlaß. Goldbergsche Grundstuͤck, gerichtlich abgeschätzt zu Kurator werden daher alle unbekannte Erben und 137 Thlr. 11 Sgr. 3 Pf, soll Verwandten des vorbezeichneten Grell oder deren am i. Nopempbéer 1843, Vormitt. 11 uhr, Erben hierdurch dͤffentlich vorgeladen, sich spaͤtestens an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Tare und y vor dem Kammergerichts⸗Referendarius von Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen. roch er auf den 17. August 1842, Vorm. um 11 Uhr, hier auf dem Kammergericht anberaumten Termin zu gestellen und ihre Legitimation zu fuͤhren, wi⸗ drigenfalls der etwanige Nachlaß den sich legitimi⸗ renden naͤchsten Erben und, insofern Niemand er— scheinen sollte, dem Fiskus als ein herrenloses Gut zugesprochen und demselben zur freien Disposition verabfolgt werden wird, und der nach erfolgter Pra- klusion sich etwa meldende Erbe alle Handlungen und Dispositionen desselben anzuerkennen und zu
Nothwendiger Verkauf.
Nothwendiger Verkauf zur Auflösung der Bemeinschaft. Stadtgericht zu Berlin, den 17. Maͤrz 1812 Dis in der Blumenstraße Rr. zi an der Ecce r der Krautzgasge, belegene Grundstück der Gaͤrtner Car Wilhelm Moewesschen Erben, taxirt zu 6065 Thlr Sgr. C. Pf., soll der Auseingndersetzung halber; am 4 November 1842, Vormitt. im uhr, * a e m n, subhastirt werden. Tare 'und übernehmen schuldig, vo ihm weder Rechnung - Er, , n. c nnr e ben. hun noch Ersatz 2 , , . zu for- gleich unter der Ver warning tan nenen, erden zu ern berechtigt, sondern sich lediglich mit demjeni geladen 9 Praͤklusion vor⸗ gen, was alsdann noch vorhanden seyn wird, zu be- ; gnügen verbunden seyn soll. Den Auswaͤrtigen werden der Ju li G3 mia. rius Wilke, Ober- Landesgerichts Rath Martins und Justizrath Jung als Mandatarien in Vorschlag gebracht. 2 Berlin, den 11. Oktober 1841. Koͤnigl. Preuß. Kammergericht.
Nothwendiger Stadtgericht ju Berlin, den 7 Mai is42. Das in der kleinen Frankfurterstraße Nr. J bele⸗ gene Grundstuͤck des Schlossermeisters Bhlenbostel' g= richtlich abgeschaͤtzt zu 10,12 Thlr. is Sgr. 7); Pf. soll am 3. Januar is45, Vormittags 11 ühr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
—
Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 4. Februar 1842. Das in der Muͤhlenstraße Nr. 34 belegene Gast— wirth Schmidtsche Grundstüct, gerichtlich abgeschaͤtzt zu S209 Thlr. 24 Sir. 7
m 27. September c. ꝛ 865 subhastirt
in der a min,
Verkauf.
Bekanntmachung.
Nachdem uͤber den Nachlaß des am is. Oktober 1840 zu Gratz in der Steuermark verstorbenen Koͤnigl. Hauptmanns a. D. Friedrich Wilheim v. Hake aus dem Hause Flatow, welcher Testaments Erbe seiner vor ihm am 30. Maͤrz 1840 zu Potsdam verstorbenen Schwester, des Fraͤuleins Elisabesh Ottilie Charlotte v. Hake geworden, von dem unterzeichneten Gerichte unterm 24. Maͤrz er, der Konkurs eröffnet worden, an der Gerichtsstelle so werden alle und jede, welche von dem verstorbenen Hypothekenschrin find ee Erblasser, oder seiner gedachten Erblasserin, des Fran. Bie separfrte Frau Bergm