1842 / 202 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

chen Unterricht, zu beschraͤnken. Denn mit jedem Tage 1 sich neue Klagen, namentlich uͤber die sogenannten kleinen emi⸗ narien, welche nach und nach, ihrer eigentlichen Bestimmung zu⸗ wider, einen großen Theil der Jugend an sich zu ziehen gewußt atten. ; ; Ihr Ursprung gehort in die ersten Zeiten der Restauration. Schon am 3. Oktober 1814 erschien eine Koͤnigliche Ordonnanz, welche sich uͤber Zweck und Organisation dieser geisilichen Secun⸗ dalr- Schulen im Allgemeinen sehr bestimmt aussprach. „In Ve⸗ tracht der Nothwendigkeit“, heißt es darin, „in welche sich die Erzbischofe und Bischöfe unseres Königreichs, bei den schwierigen Verhaltnissen der Kirche Frankreichs, versetzt sehen, junge Leute, welche spaͤter mit Nutzen in die großen Seminarien eintreten koͤnn⸗ ten, von Kindheit auf unterrichten zu lassen, und von dem Wunsche beseelt, ihnen die Mittel zu einer leichten Erreichung dieser ihrer frommen Absicht zu gewaͤhren, da es zugleich aber auch unser Wille ist, daß sich diese Schulen nicht ohne hinlaͤnglichen Grund vermehren, befehlen wir u. s. w.“ Nun kommen die einzelnen Artikel des Gesetzes, deren wesentliche Bestimmungen folgende sind: Ar t. 1. In jedem Departement darf eine solche von den Erzbischoͤfen und Vischdfen abhaͤngige Schule errichtet werden. Art. 2. Sie kann sich auf dem Lande oder an solchen Orten befinden, wo weder ein Koöͤnig⸗ liches, noch ein Lommunal⸗Lollége ist. Art. 3. Wird sie in Staͤdten errichtet, wo sich eines der letzteren befindet, so muͤssen die Schuͤler nach zweijaͤhrigem Unterricht die geistliche Kleidung annehmen. Art. J. Um diesen Schulen moͤglichst Kosten zu ersparen, sollen die Schuͤler von der Abgabe frei seyn, welche die Zöglinge der Lyceen, Colleges, Pensionate und Institute zu entrichten haben. Art. 5. Schuͤ⸗ ler, welche ihren Studien⸗Kursus vollendet haben, koͤnnen sich bei der Universitaͤt zum Examen melden, um den Grad eines Bachelier— Es⸗-Lettres zu erhalten, welcher ihnen unentgeltlich ertheilt werden wird. Ari. 6. Eine zweite derartige Schule in demselben De— partement darf nur mit ausdruͤcklicher Erlaubniß der Regierung errichtet werden, nachdem sich der Minister des Innern mit dem betreffenden Bischof und dem Großmeister der, Universitat deshalb benommen hat. Art. 7. Die gelstlichen Schulen duͤrfen Legate und Schenkungen annehmen, wobei sie sich ubrigens nach den daruͤber bestehenden Gesetzen zu richten haben. So weit der Haupt⸗Inhalt dieser Ordonnanz, welche von dem Abbé de Montesquiou, als da⸗ maligem Minister des Innern, kontrasignirt ist. Der Ausbruck „kleine Seminarien“ wurde damals offiziell nicht gebraucht und ist erst später, im Gegensatz der großen oder eigentlichen geistlichen Seminarien, in Anwendung gekommen. Dem Geiste und dem Buchstaben jener Koͤniglichen Verordnung zuwi⸗ der, mehrte sich indessen die Zahl sowohl der kleinen Seminarien, als auch der in sie eintretenden Schuͤler. Diesem gesetzwidrigen Wachsthum ein Ziel zu 6 war eben der Zweck der daruͤber unter dem Ministerium Martignac erlassenen Ordonnanz. Sie bestimmte die Zahl der kleinen Seminarien und setzte est, daß sie in ganz Frankreich niemals mehr als 20060 Zöͤg⸗ linge enthalten sollten. Der Unterricht in den Seminarien hängt von den Erzbischoͤfen und Bischoͤfen in ihren respektiven Didzesen ab; sie ernennen und entlassen die Direktoren und Pro⸗ fessoren, die zu keiner nicht autorisirten religibsen Congregation gehören durfen, weshalb sie vor dem Antritt ihres Amtes schrift⸗ sich versichern muͤssen, daß sie keiner religidsen Congregation an⸗ gehören, die in Frankreich nicht gesetzlich erlaubt ist. Diese Maß⸗ regel ist durch die im Juni 1828 erschienene Ordonnanz zur Reor⸗ ganisirung der kleinen Seminarien oder geistlichen Secundair⸗ Schulen hervorgerufen worden, weil man unter dem Ministerium Martignac erfahren hatte, daß acht dieser Anstalten von Personen geleitet wurden, die einer in Frankreich nicht gesetzlich erlaubten religibsen Congregation angehörten, und daß sie eine große Anzahl von Schuͤlern aufnahmen, die nicht fuͤr den geistlichen Stand be⸗ stimmt seyen. Es war dies daher ein Uebergriff in das Gebiet der UÜniversität und ein Eingriff in die Rechte und Functionen derselben. Die kleinen Sensnarien werden noch heut nach der Ordonnanz vom 16. Juni 1828 verwaltet. Um den Konflikt zwischen der Universitaͤt und der Geistlich⸗ keit Frankreichs besser zu verstehen, und um sich eine Idee zu machen von der Natur und den Anspruͤchen der Letzteren, sind wir genbthigt, in einige organische Details einzugehen. Bekannt— lich besteht fuͤr den Primair-Unterricht die Freiheit des Unterrichts, und die Debatten beziehen sich nur auf den Secundair-Unterricht. Der oͤffentliche Unterricht im ganzen Königreiche ist ausschließlich der Universitaͤt uͤbertragen. Keine Schule, keine Unterrichts-Anstalt irgend einer Art darf ohne Zuziehung der Königlichen üÜniversitaͤt und ohne Genehmigung ihres Chefs gegruͤndet werden. Unter dem Schutze diefer Vorschriften giebt es in Frankreich Koͤnigliche Collèges, die ausschließlich auf Staatskosten, Kommunal⸗-Colléges, die auf Kosten der Kommunen erhalten werden, Institute und Pensio⸗ nate. Sammtliche 4 Königliche Colléges, mit Ausnahme der in Pa— ris befindlichen, nehmen interne und externe Zoͤglinge auf. Die Inter⸗ nen theilen sich in Königliche Stipendiaten, Kommunal⸗Stipendiaten und freie Pensionaire. Außer den eigentlich so genannten Externen giebt es Zöglinge der Institute und Pensionen, welche als Exter— nen die Klassen der Königlichen Colléges besuchen. Kummunal— Colléges giebt es 311; davon ertheisen 160 einen vollstandigen Unterricht, dagegen führen die Studien auf den uͤbrigen nicht direkt zum Baccalauréat-ds lettres. Die Zahl der Institute be⸗ lief sich in dem Jahre 1840 auf 193 und die der Pensionate auf 916. Die Institute unterscheiden sich nur dadurch von den Pen⸗ siens⸗Anstallen, daß die Direktoren der ersteren einen höheren Grad bei der Universitaͤt erlangt haben muͤssen, als die der letzte⸗ ren. Zwanzig Institute, darunter die Privat⸗Institute von Rollin und Stanislas in Paris, haben das Recht, in der Philosophie zu unterrichten und Studien⸗-Zeugnisse auszustellen, die faͤr das Bac- cala urEat rs lettres gältig sind. Die uͤbrigen Institute und Pen⸗ sind verpflichtet, ihre Zoͤglinge den Kursus auf den Colleges durchmachen zu lassen, indem dleselben sonst nicht zum

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Baccalaureus: Examen saelassen werden. Die Zoͤglinge der geist⸗ sichen Secundair⸗Schulen, welche sich zur Erlangung des Grades als Bachesier-*s- lettres melden, erhalten vor ihrem Eintritt in einen geistlichen Orden ein Spezial-⸗-Diplom, welches sie nur in den Stand setzt, die theologischen Grade zu erlangen. Nach ihrem Eintritt in einen geistlichen Orden kann es jedoch in ein gewbhnliches Diplom des Bachelier-Es( lettres umgewandelt wer⸗ den. Die Zöglinge, welche ihren Unterricht im väterlichen Hause genossen haben, konnen sich auch zum Baccalaureus⸗Examen mel⸗ den, indem sie ein Zeugniß des Vaters oder Lehrers oder von Beiden zugleich e, . Die zu diesem Examen sich meldenden Kandidaten můussen die Phĩlosophie und ihre Geschichte, die Französische, Griechische und Lateinssche Sprache nebst der Literatur derfelben, ferner He⸗ schichte, alte und neue Geographie, Arithmetik, Algebra und Ele⸗ mentar⸗Geometrie studirt haben und allgemeine Kenntnisse in der Physik und Chemie besitzen. Man kann in Frankreich zu keiner elehrten Beschaͤftigung gelangen, ohne Bachelier- es leitres, zu 6 d. h. man kann 13 diefen Grad weder Arzt, noch Advokat, noch Richter u. s. w. seyn. Es ist dies die erste Stufe zu einer Reihe anderer offizieller, literarischer und gelehrter Titel. Auf die⸗ sen Titel folgen die des Licentiaten und des Docteur- es- lettres. In der Fakultät der Natur-Wissenschaften (sciences) giebt es die entsprechenden Grade der Bacheliers, Licenciès und Docteurs es- Sciences; in der Rechts-Fakultaͤt giebt es Licentiaten und Dok⸗ toren der Rechte und in der medizinischen Fakultat ebenfalls zwei verschiedene Grade. Außer diesen Graden giebt es noch einen, der nur bei den Professoren der Universität Anwendung findet, nämlich die Aggrégation; man erlangt diesen Grund durch ein Examen in einem speziellen Gegenstand, worin der Kandidat spaͤ⸗ ter zu unterrichten denkt, wie Philosophie, Geschichte u. s. w. Alle Titular⸗-Professoren der Königlichen Colléges sind aggregirt.

Die von Privat⸗Personen angelegten Schulen, worin man Lateinssch und Franzbsisch, die Anfangsgruͤnde der Geographie, der Geschichte und der Mathematik 1 werden als Secundair⸗· Schu⸗ len betrachtet. Sie duͤrfen, wie bereits erwahnt, nur mit Geneh⸗ migung der Regierung angelegt werden, stehen unter der Aussicht des Präfekten ünd werden voͤn den Rektoren und Inspektoren der Universitat inspizirt. Auf den Bericht dieser Letzteren und nach eingezogener Erkundigung durch den akademischen Rath kann der Minister des bffentlichen Unterrichts die Institute und Pensionen, in denen grobe Mißbraͤuche bestehen oder Prinzipien herrschen, die mit denen der Universität im Widerspruche stehen, schließen lassen. Die Vorsteher eines Instituts oder einer Pension sind entweder Baccalaureen oder Licentiaten; außerdem muͤssen sie ein Brevet der Universitaͤt, ein rn g ihrer Moralitaͤt von den Civil⸗ Behörden haben und sind, mit Ausnahme derjenigen, die vollstan⸗ digen Unterricht ertheilen (plein exercice), verpflichtet, ihre Zöͤg⸗ linge in die Königlichen oder in die Kommunal⸗Colléges zu senden. Se zahlen fuͤr jeden Zoͤgling eine jährliche Abgabe von (twa 45 Fr. an die Universitaͤt. Dies sind die Hauptpunkte der Uni⸗ verfttäts-Verwaltung, die man kennen muß. Diese Verwaltung ist noch fast dieselbe, wie unter dem Kaiserreich und der Restau⸗ ration, und seit der Reorganisirung des .bffentlichen Unterrichts in Frankreich hat sie keine erhebliche Modificationen erlitten.

Die Charte von 1830 hatte jedoch ein Gesetz uͤber die Frei⸗ heit des Unterrichts versprochen. Um den Geist dieses Verspre⸗ chens richtig zu verstehen, muß man sich in die Zeit zuruͤck ver⸗ setzen, wo es gegeben wurde. Jene Freiheit wurde von der Par⸗ tel verlangt, die Karl X. gestuͤrzt und sich unter der Restauration fortwährend feindselig gegen die Geistlichkeit gezeigt hatte. Die Aufnahme einer solchen Bestimmung in die Charte geschah indeß gewiß nicht in der Absicht, um sich der Geistlichkest gefällig zu erzeigen, oder um ihr einen Theil des offentlichen Unterrichts zu übertragen; es war dies vielniehr eine feindselige Manifestalion gegen die Kirche, als ein Gedanke der Freiheit, der ihr zum Vor⸗ theil gereichen sollte. Das durch die Tharte versprochene Gesetz ist besländig vertagt worden. Herr Guizot hat zwar im Jahre 1837 der Pairs , einen Gesetz⸗ Entwurf uͤber den Secun⸗ dair-Unterricht vorgelegt, allein derselbe ist nicht zur Eroͤrterung gelangt. Herr Villemain legte im vorigen Jahre der Deputirten⸗ Kammer einen zweiten Gesetz- Entwurf vor, der kein besseres Schicksal hatte. Seit dem Jahre 1830 hat die Geistlichkeit ein⸗ gesehen, welchen Nutzen sie aus der Freiheit des Unterrichts zie⸗ hen koͤnne, wenn man ihr dasjenige bewilligen wollte, was sie ver⸗ langt, und sie ist es, die seit . Jahren mit dem groͤßten Eiser und der groͤßten Lebendigkeit die Ausfuͤhrung des in der Charte von 1830 gegebenen Versprechens fordert. Ungluͤcklicherweise ver⸗ steht die Regierung unter Freiheit des Unterrichts nicht gerade dasselbe, vie die Gäistlichkeit; sie erkennt allerdings, daß der hoͤhere Grad des Unterrichts vollstaͤndiger seyn und besser geordnet werden muß, allein sie glaubt, daß zur Erreichung dieses Zweckes die freie Kon⸗ kurrenz nicht genuͤgt; sie glaubt, daß man vor allen Dingen die Staatsschulen kraͤftigen und beguͤnstigen muͤsse. Zweierlei st nach ihrer Ansicht noch ju thun uͤbrig: Erstlich, daß es den Privat⸗ schulen gestattet werde, klassischen Unterricht zu ertheilen, d. h. in ben alten Sprachen, den schöͤnen und den Naturwissenschaften al⸗ ler Grade zu unterrichten, ohne verpflichtet zu seyn, die Zöglinge die Staats“ Anstalten besuchen zu lassen, und zweitens, daß dieser Unterricht in mancher Hinsicht modifizirt werde oder vielmehr auf eini⸗ gen Anstalten sich so theile, daß er eine kuͤrzere und direktere Vorberei⸗ kung zu industriellen und kommerziellen eschaͤftigungen werde, die in der modernen Gesellschaft eine so wichtige Stelle einnehmen. Aber wenn der Staat die Freiheit des Unterrichts bewilligt, ver= langt er Garantieen und will den Unterricht nicht als eine ge⸗ wohnliche Industrie betrachten, die keine Vorsichtsmaßregeln er⸗ heische. Die Geistlichkeit verlangt gerade das Gegentheil; sie will, daß der Secundair⸗Unterricht ganz unabhaͤngig von der Universitat gemacht und dem Einflusse und den Vorschriften derselben ganz entzogen werde. Als der Minister des offentlichen Unterrichts im vorigen Jahre seinen Geseß-Entwurf uͤber den Secundair⸗-Unter⸗

Allgemeiner Literarische Anzeigen.

bei E. S. Mitt ler (Stechbahn 3), zu haben: Jagemann, L. H. F. von, Großh. Bad. Amt⸗ mann (nunmehr , und Staats⸗ Anwalt in Freiburg), Handbuch der ge⸗ richtlichen untersuchung s- Kunde. 1r 6 Theoretischer Theil à 3 Thlr. oder 5F1. 24 Kr.

2r Band: Pragmatischer Theil à 3 Thlr. 20 Sgr.

oder 6 Fl. 36 Kr.

Ich glaube das am Kriminalfache Antheil neh⸗ mende Publikum auf dieses Werk wiederholt auf⸗ merksam machen zu U weil demselben kurz nach dem Erscheinen des zweiten und letzten Bandes die

und der

Anzeiger für die P

, 24 6 n, , . ĩ j Saͤchsischen Gerichten dur eschluß des hohen Ju⸗ Bei Unterzeichnetem ist erschienen und in Berlin siß Min iseriums, als Leitfaden für Lriminal Prat tiker, foͤrmlich eingeführt und in den (Berliner) Jahrbüchern fär wissenschaftliche Kritik d. J. Nr. 23 als ein Werk bezeichnet wurde, „das fuͤr die erwahnte Lehre das einzige in der neueren Literatur, die Frucht eines fortgesetzten Studiums der Wissenschaft in Ver⸗ bindung mit der Thätigkeit des Geschaͤftsmannes i ce r einer dem Rechte und griin nun nr enden Gerechtigkeit zugewandten

Frankfurt a. M, im Mat 1842.

Franz. Str. 21:

vor Jahresschluß der das

G. J. Kettembeil. eich alte e,

reußiische

So eben ist in meinem Verlage erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben, in Berlin bei Alexander Duncer, Königl. Hofbuchhaͤndler,

Pierer's Universal⸗Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit, 2te Auflage, Neunter Band, 2te Abthei⸗ lung (Dok bis Entenzunge).

Die 1ste Abtheilung des Aten Bandes erscheint binnen wenigen Wochen, die 2te Ende Juli, noch XllIIte Band, der bis gegen reichen wird. Das Universgl⸗Leriken sst die voll st and ig ste, . wohlfeilsste Eneyklopädie, es behandelt bis jetzt 170,000 Gegensfaͤnde, und wird bei Vollendung

richt vorlegte, wurde derselbe von der ganzen Geistlichkeit getadelt; er enthielt allerdings im Grunde keine andere ernstliche Abänderung der bestehenden 3 als daß die Zöglinge der Institute und Pensionen der Verpflichtung uͤberhoben werden, zur Erlan⸗ ung des Baccalaurat-Ss- letires den Kursus der He n olläges besuchen zu mussen. Der . w. Entwurf verlangte von Jedem, der eine Schule erdͤffnen will, ein von der Cwil⸗Be⸗ 6 ausgesielltes Zeugniß uber feine gute Aufführung, Diplome ber die von ihm erlangten Grade und Zeugnisse über seine Faͤ— higkeiten, d. h. die Vorsteher der Institute 5 ten ein Diplom als Bachelier Es lettres und ein anderes als achelier- es - Scien- ces, oder auch nur ein Diplom als Licenciè - s - lettres, und die Vorsseher (maitres) von Pensions-Anstalten ein Diplom als Ba- chelier- s lettres aufweifen; endlich mußten alle noch mit einem Faͤhigkelts⸗Zeugnisse von der Examinations⸗Jury, vor der alle Kandidaten ihr Pruͤfungen k bestehen haben, versehen sern. J den autorisirten Anstalten sollte Niemanden die Aufsicht uber die Zöglinge oder irgend ein Theil des Unterrichts äaͤbertragen werden fönnen“ der nicht ein Zeugniß über seine guten Sitten von der ECivis-Behoͤrde oder, je nachdem er sich dem einen oder dem an—⸗ deren Zweige des wissenschaftlichen Unterrichts widmen wollte, das Diplom als Bachesier-*s sciences oder als Bachelier- es- scien- ces physiques besaß. Die Oberaussicht der Universitaͤt 86 nach diesem neuen Geseß⸗ Entwurf dieselbe seyn, wie fruͤher. Die Rekto⸗ ren der Akademie und die Inspektoren der Universit at wurden lhre Functionen beihehalten, nur sollte das auf gegruͤndete Klagen vom Minister des bffentlichen Unterrichts auszuůsprechende Verbot des offentlichen Unterrichts nicht länger als fünf Jahre dauern durfen. und die schweren Fälle, wo es sich um schlechtes Betragen (in- conduite) oder Unmoralität handelte, sollten vor das Corrections⸗

Tribunal gebracht werden.

(Schluß solgt. )

B er liner l ör se.

Den 22. Juli 1842. Fonds e. Pr. Cour. n n, a. Pr. our. ð neies. Ge. ð nee. e. Sit. Schuld- Seb. 1 nil. Pots. Riseub. 5 1271 126 do. 2. 34 5 abgest. . 1031, 1035.3 do. do. Prior. Ohl. 4 103 1092 31 h Pr. Rugl. Olil. 30. 1 1027 Meęd. IL. x3. Bisenb. 1162 115 Prim. Seh. der du. do. Prior. Ol. 4 162 See handlung. * 86 . rl. Aub. Riseub,. 105 104 Kurnm. Schulilv. 3 162 do. do. Prior. Oh. 4 1021 102 nerl. Siedli - Ou. 101 1035 nass khn. KBieeub. 5 81) d do. 2. 33 3 aligest. H 1092 102 do. do. Prior. ObI. 1 91 3 Dau. do. in Th. 18 ** Rhein. RKiseunbd. 5 91 93 Wesip. pauli. 3! 103 4. do. Prior. Ohl. 4 1060 Grossh. Pos. 90. 4 107 106 Rnerl. Hraukf. Eis. 103 21 . 21 Dee, dr e. 3 27 103 rie drĩek sd or 133 13 Pomm. do. 37 1033. * i * y 56 ? dere : ol. Iunn- Kur- u. Neum. do. 3 103 163 x J ; ,, , i, in, m, ,. * Schlesische do. 3 35 e e, ge ; 3 1

) Der Käufer vergütet auf den am 2. Jauusr 1843 alligen Copon pet. Auswärtige Börsen.

Amsterdam, 18. uli. Nieäerl. „ick1. Schald hl z. 5 ac. 100. Kauz-Uill. —. 55 Spau. 181. Fass. Aus. —. iual. Pee uss. präm. Seh. —. Fäl. —. Ocesterr. 107.

Ham burg, 2. Juli. Nauk Acuen 1630 Mr.

Londou, 16. Juli. Cous. 3, 905. Neu Arb. 201. 233. Man. 51. 55 1011. 69 Port. X3. 37 191. nras. 63. Cœluml. 21. Mex. 54. Peru 16.

Petersburg, 15. Juli. Lond. 3 Met. 38 15. Ulamb. 34 55. Peri- 404.

Wien, 17. Juli. Nauk-Aeüen 1617. Acl. 40 1839 107.

Eugl. Russ. 108.

Königliche Schauspielt.

Sonnabend, 23. Juli. Im Schauspielhause: Der Sohn der Wildniß, romantisches Drama in 6 Abth., von F. Halm. (Dlle. Anschutz: Parthenia, als letzte Gastrolle.)

Sonntag, 24. Juli. Im Opernhause. Die Stumme von Portici. (Herr Hartinger: Masaniello, als letzte Gastrolle.)

Preise der Platze: Ein Platz in den Logen des ersten Ran⸗ ges 1 Rthlr. 10 Sgr. ꝛc.

Im Schauspielhause: Doktor Wespe, Lustspiel in 6 Abth., von R. Benedix.

Montag, 25. Juli. Im Schauspielhause. Zum erstenmale: Bruder Kain, Schauspiel in 4 Aufzuͤgen, nach einer alten Chro— nik, von Heinrich Smidt.

Marktpreise vom Getraide. Berlin, den 21. Jult 1842.

Zu Lande: Roggen 1 Rthlr. 23 Sgr., auch 1 Rthlr. 21 Sgr.; Hafer 1 Rtihlr. 5 Sgr., auch 1 Rihlr. 1 Sgr. 3 Pf. Eingegangen sind 25 Wispel 12 Scheffel.

Zu Wasser: Weizen 3 Rthlr. 5 Sgr., auch 3 Rihlr. 2 Sgr. 6 Pf; Roggen 1 Rthlr. 25 Sgr., auch 1 Rtblr. 20 Sgr.; große Gerste 1 Rihlr. 7 Sgr. 6 Pf.; kleine Gerste 1 Rthlr, 5 Sgr.; Hafer 1 Rihlr. 1 Sgr. 3 Pf, auch 1 Rihlr. Eingegangen sind 316 Wispel

9 Scheffel. ; Mittwoch, den 20. Juli 1842.

Das Schock Stroh 10 Rthlr, 5 Sgr., auch 9 Rthlr.

Centner Heu 1 Rthlr. 5 Sgr., auch 22 Sgr. 6 Pf. Branntwein⸗Preise.

Die Preise von Kartoffel- Spiritus in der Zeit vom 15. bis 21. Fuli d. J. waren: 15 16 Rihlr. vro 200 Quart 3 51 pCt., oder? 10, Sog pCt. nach Tralles. Korn-Spiritus ohne Geschaͤft.

Berlin, den 21. Juli 1842. Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin.

Verantwortlicher Nedactenr p. J. W. 3Zin keisen. Gedruckt in der Decker schen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei.

Der

u Staaten.

eine halbe Million Artikel kurz, genügend und entsprechend enthalten. Jeder Besitzer ist mit dem Werk vollstaͤndig zufrieden. Zeit der Vollendung 3 Jahre; Baͤndezahl 256; Preis des Bandes 223 Sgr. ; der bis jetzt vollendeten 6 Thlr. 225 Sgr., aller 25 Bande is Thlr. 22 29

Altenburg, Ende Jun 1812. H. A. Pierer.

n der Schwersschen Buchhandlung in Kiel ist erschienen und durch alle Buchhandlungen zu bezie⸗ hen (Berlin bei Wm. Besser, Behrenstr. 4):

Jahn, O., über F. Mendelssohn⸗Bar⸗

beste und tholdy's Oratorium Paulus. geh. 31 Sgr.

ü ber

Beilage

.

. .

Bekanntmachungen.

Pr ok lam a. Da uber den Nachlaß des am 15. Wtober 1810 zu Graetz verstorbenen auptmanns a. D., Friedrich Wilhelm von Hacke aus dem Hause Flatow, welcher, so weit er jetzt ermittelt, in 3800 Thalern besteht, wegen unzulaͤnglichkeit desselben zur Befriedigung saͤmmtlicher Glaͤubiger, der Konkurs erdffnet worden, el werden alle diejenigen, welche Ansprüche daran machen wollen, hierdurch aufge ordert, sich in dem auf dem Kammergericht angefetzten Liquidations⸗ Termine am 30. Au gu st 1812, Vormittags 10 uhr, vordem Kaminergerichts-gssessor Piclchen zu gestel jen, ihre Forderungen nebst Beweismitteln anzugeben und die darüber sprechenden Dokumente vorzulegen,

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fuͤgen. Dagegen muͤssen die nach erfolgter Praͤklu⸗ sion sich etwa noch meldenden naͤheren oder gleich nahen Lehnserben alle Handlungen und Dispositio⸗

nen, welche jene den Lehnsgesetzen gemaͤß vorgenom⸗ men haben, anerkennen und übernehmen, sie konnen weder Rechnungslegung noch rg der gehobenen Nutzungen fordern, sondern sie müssen sich lediglich mit demjenigen begnuͤgen, was alsdann noch von der Lehns⸗Erbschaft vorhanden ist. Coeslin, den 109. Mai 1812. Konigl. Sber Landesgericht. Civil-Senat.

Bekanntmachung. ; Der Valentin v. i, fruͤher ein Mitbesitzer der im Strasburger Kreise belegenen Guͤter Swier⸗ czini und Szymkowo, dessen Leben und Aufenthalt

widrigenfalls sie niit ihren Anspruͤchen an die Masse werden dusgeschloffen und ihnen deshalb wider die übrigen Gl url er ein ewiges Stillschweigen aufer legt werden soll. werden die Justiz Kommissarien Becher, Naud« und Justizrath Pülfen als Mandatarien in Vorschlag gebracht. Berlin, am 21. April 1812. . Königl. Preuß. Kammergericht.

Nothwendiger Verkauf. Königliches Kammergericht zu Berlin

Die Erbpachts- Gerechtigkeit an dem im Teltow⸗ Storkowschen Kreise belegenen Koͤniglichen Amts⸗ Vorwerke zu Reichenwalde soll am 27. Au gust 1812, Vormittags 11 uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden,

Der Reinertrag des Grundstücks von T5 Thlr. 19 Sgr. 6 Pf. gewaͤhrt zu 5 pCt. einen Tarwerth

kJ 14,513 Thlr. und zu ApCt. einen Tax⸗ werth von 18,141 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf.

Darauf haftet ein Erbpachts- Kanon von 348 Thlr. 7 gGr. 7 Pf. inclusive 87 Thlr. Gold, welcher, zu J pCt. in Courant gerechnet, ein Kapital von S999 Thlr. 17 Sgr. 6 Pf. darstellt, so daß der Werth der Erbpachts-Gerechtigkeit

zu 5 pCt. veranschlagt 5513 Thlr. 12 Sgr. 6pPf.

zu 1 pCt. veranschlagt it Thlr. 20 Sgr. berraͤgt. Taxe, Hypothekenschein und Kaͤufbedin⸗ gungen sind in der Kammergerichts Registratur einzusehen. ĩ

i tien. Die im Conitzer Kreise gelegenen freien Allodial⸗ Nitterguͤter Ziethen Nr. 201. Lissau Nr. 402. zwei Antheile von dem Gute Zawade Nr. 196. fel 9 und * ; zufolge der nebst dem neuesten Hypothekenschein in hiesiger Negistratur . alen, lich auf 63, 065 Thlr. 13 Sgr. 4 Pf. abgeschaͤtzt, sol⸗ len in dem am 28. Dezember e, Vormittags 11 uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anstehenden Ter- mine dffentlich wegen unterbliebener Zahlung der Kauf⸗— gelder anderweitig zur Subhastation gestellt werden. Marienwerder, den 21. Mai 1812. Der Civil-Senat des Königl. Ober Landesgerichts.

Subhastations⸗Patent.

Das Allodialgut Lottin D. im Neustettinschen Krelse, welches landschaftlich auf 11,479 Thlr. 26 Sgr. 3 Pf. abgeschaͤtzt ist, soll am i. Närz 1843, Vormittags um 11 uhr, in unserem Kollegienhause verkauft werden,

Die bis dahin unbekannt gebliebenen Erben der verstorbenen Gutsbesitzerin v. Manteuffel, Friederike Charlotte Wilhelmine geborenen v. Hertzberg auf El⸗ senau, fuͤr welche eine Forderung von 1500 Thlr. auf Lottin D. eingetragen ist, werden zu diesem Ter⸗ min mit vorgeladen.

Eoeslin, den 27. Juni 1812. .

Königliches Ober-Landesgericht. Civil⸗Senat.

Bekanntmachung.

Der Gätsbesitzer Carl August Wilhelm von Lettow auf Hohenborn und der Lieutenant Gustav Friedrich von Lettow im ersten Leib Husaren⸗Regiment, beide mit dem am 29. September 1810 zu Stolp ohne lehnsfaͤhige Deseendenz verstorbenen Hauptmann 4. D. und Gutsbesitzer Ewald George Alexander Friedrich von Lettow-Pomeiske angeblich im L3zten Grade der Seitenlinie verwandt, haben auf dͤffentliche Vorladung der unbekannten naͤheren oder gleich nahen auf das Lehngut , . und den von Lettow⸗Pomeiskeschen Lehns Nachlaß berechtigten Agnaten angetragen. Demzufolge werden die etwa porh hee unbekann · tern Agnaten der von Lettowschen Familie, welche an zen Lehns-Nachlaß des vorgenannten verstorbenen Hauptmanns und Gutsbesitzers v, Lettow Pomeiske und insbesondere an das im Stolpschen Kreise bele= ene v. Lettowsche Lehngut Klenzin naͤher als die Ee ra kenn oder gleich nahe mit denselben berech⸗ igt zu seyn glguben, aufgefordert, innerhalb drei Monaten und laͤngstens in dem peremtorischen Ter mine den 15. Sktober 18412, Vormittags um 9g ühr, vor dem Deputirten, dem Qber⸗Landesgerichts⸗ Assessor Möllhausen, allhier im Ober⸗Landesgerichts⸗ Kollegienhaufe persöͤnlich oder durch gesetzlich zulaͤs⸗ 66 mit gehöriger Information und Cn hl ver⸗ sehene Bedollmaͤchtigte, wozu ihnen die n aht Hentsch, Naumann, Tessmar, Leopold und Bauck und der , Valentin vorgeschlagen werden, zu erscheinen und die ihnen an den gedachten Lehn⸗Nachlaß und das Lehngut Klenzin nebst Per⸗ tinenzien eiwa zustehenden naͤheren oder gleich nahen Lehnfolgerechte nach en fen und geltend zu machen. Sollten sie in dem Termine aber nicht erscheinen, so werden die n und resp. Provokanten und deren lehnsfählge Defcendenz als nächste Lehnserben und Lehnsfolger in dem Lehngute Klenzin angenom— men, es wird ihnen als solchen der Lehnsnachlaß und ,,. das Lehngut Klenzin verabfolgt, und sie werden fuͤr befugt erachtet werden, daruber und über den Lehnsnachlaß den Lehnsgesetzen gemaͤß zu ver⸗

seit dem Jahre 1806, in welchem derselbe sich na Spanien Ven ben haben soll, unbekannt ist, 46. 3 wie dessen dem Leben und Aufenthalte nach gleichfalls

Johann v. n,. und etwanige uͤbrige unbekannte Erben und Erbnehmer, aufgefordert, sich bei dem un⸗ terzeichneten Ober Landesgerichte innerhalb 9 Mona— 2 und spaͤtestens in dem auf den 19. Dezember «. vor dem Ober ⸗Landesgerichts⸗Auskultator Baron v. Schrotter anstehenden Termine persdnlich oder schistllch zu melden und weitere Anweisung zu ge— dartigen widrigen falls der Valentin u, Brodzki fur lodt erklaͤrt und sein aus ungefahr 500 Thlr. beste⸗ hender Nachlaß den sich als seine Erben legitimtren—⸗ den Personen ausgeantwortet werden wird.

Marienwerder, den 4. Januar is42.

Civil⸗Senat des Königl. Ober- Landesgerichts.

. 1 9 9.

Alle und Jede, welche an die Verlassenschaft des unlaͤngst verstorbenen Gutsbesitzers Chriftian Nico— laus Theodor Dahn auf Helle, in specie an das dazu gehdrende, auf Ruͤgen im Rappiner Kirchspiel bele— gene Gut Helle (. p. rechtsbegruͤndete Forderungen

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Nothwendiger Verkauf wegen Aufhebung der Gemeinschaft. Stadtgericht zu Berlin, den 27. Mai 8412.

Das in der Petristraße Nr. 37 belegene Grund 962 96 en, n n . un 1 en Linde, gericht abgeschaͤtzt zu Sols Thlr.

26 Sgr. 9 Pf., soll . am 17. Januar 1843, Vormittags 11 uhr an der Gerichtsstelle subhastirt werden.

; Bekanntmachung. Die nachbenannten Kaufleute:

der Kaufmann Heinrich Jultus Keibel,

die Kaufmanns-Wittwe Battre, Maria Char⸗ lotte, geborene Glantz,

haben am 12. April er, vor dem hiesigen Königlichen

Stadtgericht ebenfalls zu Protokoll erklaͤrt, daß sie

tigen Inte unbekannte Bruͤder Constantin, IJ Sasimi S nfalls . Den auzwaäͤrtigen Interessenten! stantin, Joseph, Casimir und int uur nicht Acht eichhan ele terien im Gägeh'

theil zu dessen vollkommenem Aufhdren beitragen wol⸗ len, auch sich gegenseitig verpflichtet, daß derjenige von ihnen, welcher sich ein solches Vergehen zu Schulden kommen laͤßt, eine außerordentliche Strafe von Funfzig Thalern an die hlesige Armenkasse zu zahlen verpflichtet seyn soll.

Wir bringen dies auf den Antrag der oben ge⸗ nannten , , . offentlichen Kenntniß.

a n, . 3. Juni 1842.

d. er ag ist rat.

Ober⸗Schlesische Eisenbahn. Die Herren Aetionaire der Ober⸗Schlesischen Ei⸗ senbahn werden hierdurch aufgefordert, die siebente Einzahlung auf den Betrag ihrer Quittungsbogen mit ; fünfzehn Prozent vom 1. bis zum 15. September , von 8 Uhr Mor⸗

und Anspruͤche machen zu können glaube auf den Antrag der Vormuͤnder , likten des genannten desuncti zu deren Anmeldung und Verification in einem der auf den 30. Juni, . Juli, den 11. Au⸗ 9g u . §. Morgens 10 Uhr, vor dem Mnigl. Hofgericht anbe raumten Liquidations-Termine, bei Strafe der am 25. Aug ust d. J. zu erkennenden Praͤklusion, hier⸗ mit aufgefordert. Datum Greifswald, den 28. Mai 1812. Koͤnigl. Preuß. Hofgericht von Pommern und Ruͤgen. (L. S.) v. Möller, Praeses.

A u

im 3äasten Infanterie Regimente gestandenen, un⸗ langst zu Fülich verstorbenen Premier Lieutenant

Verweisung auf die den Stralsundischen Zeitungen in extenso inserirten Proklamen vom heutigen Tage. zu deren Anmeldung und Beglaubigung in einem,. der folgenden Termine, den 21. Fulk. 1. und, 25. Au gu st d. J, Morgens io uhr? vor dem Königl. Hofgericht, bei Vermeidung der am 15. Septbr. er zu erkennenden Praͤkluston, hiermit aufgefordert.

Datum Greifswald, den 18. Juni 1812

Köoͤnigl. Preuß. Hofgericht von Pommern iz, Rügen.

(L. 8.) (gez.) v. Möller, Praeses.

Citation. . Ueber das Vermögen und die Handlung des Kauf⸗ manns Carl Christtan Ludwig Kühl zu Eggesin ist von uns der Konkurs erdffnet und der Liquidations⸗

3 56 ber d. J. Vorm. 10 uhr en 9. o vember d. J. : . 22 Wilde in unserem hi⸗si⸗

vor dem Herrn Justizrath * r chr di lng eh. Wir laden dazu alle gläubiger mit der Anweisung vor, im Termine per⸗ soͤnlich oder durch einen mit Vollmacht und Infor mation verschenen FJustiz-Kemmissarius, wozu wir die Justtz Kommissarlen Koelpin und Lüderitz in Pase⸗ walt n Bre chan bringen, zu erschelnen, ihts An. spruͤche anzumelden und deren Richtigkeit nachzuwei⸗ sen. Die Ausbleibenden werden mit allen ihren For⸗ derungen an die Masse praͤkludirt und wird ihnen deshalb gegen die ubrigen Glaͤubiger ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden. Ueckermuͤnde, den 28. Juni 1842. Koͤnigl. Land- und Stadtgericht; (L. S.) Wilde.

Ediktal

. Nothwendiger Verkauf.

Stadtgericht zu Berlin, den 7. Mai 1812. Die beiden vor dem Kottbusser Thore belegenen Grundstuͤcke des Kalkbrennerei⸗Paͤchters Heydmann, zusammen gerichtlich abgeschaͤtzt zu 6054 Thlr. 4 Sgr. 3 Pf., sollen Schulden halber am 17. Januar 1843, Vormittags 14 Uhr, an der Gerichtsstelle gemeinschaftlich subhastirt wer⸗ den. Tate und Hypothekenfchein sind in der Regi⸗ stratur einzusehen.

Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 1. Juli 1842.

Das in der Friedrichssiraße Nr. 182 belegene Wohlandsche Grundstüct, gerichtlich abgeschaͤtzt zu 15, 62 Thir, 18 Sgr. 11 Pf, soll

am 7. Februgr i813, Vormittags 11 uhr; an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

Nothwen diger Verkauf. Stadtgericht zu Berisn, den 25. Juni 4842. Das in der Probsigasfe Kr. 19 belegene Kleeberg⸗ sche Grundstück, gerichtlich abgeschaͤht zu oss Thir. 27 Sgr. S6 Pf. soll am 17. Februar 1843, Vormittags 41 uhr,

sS8 zug. Alle und Jede, welche an die Verlassenschaft des

Friedrich von usedom rechtsbegrundete Forderungen, und Anspruͤche zu haben vermeinen, 23 unter

bend bis 1 Uhr Mittags, in unserem Bureau, Oh⸗ auer Straße Nr. 45, zu leisten.

Diese Einzahlung von 15 Prozent wird auf den Quittungsbogen durch unseren Haupt Rendanten Herrn Simon bescheinigt werden, weshalb die Herren Aetionaire die nach den Nummern geordneten Quit⸗ lungsbogen mit einem beizulegenden Verzeichniß der— selben und die Zahlung kostenfrei einzureichen haben.

Auf jedem Quittungsbogen werden an Zinsen vom 1. Juni bis 1. September 3 Mongte zu vier Prozent

21 Silberg ro schen den Herrn Aetiongiren durch Anrechnung vergütigt.

„Wir verweisen im Uebrigen die Herren Actionaire ruͤcksichtlich der 3. der Nicht Einzahlung auf S. 147. des Allerhoͤchst genehmigten Gesellschafts⸗Sta⸗ tuts, welcher bestimmt:

maliger dͤffentlicher Bekanntmachung unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens, bei welchem der Verzug eingetreten ist, aufgefor⸗ . die schuldige Rate nebst einer Conventional⸗ , . . des vollen Nominalbetrages, . . er Quittungsbogen ausgefertigt ist, rfolgt auch dann innerhalb vier Wochen nach ergangener Bekanntmachung nicht die Zahlung der ruͤckstaͤndigen Quole und der Strafe, so verfallen die auf den betreffenden Quitfungsbogen gemach— ten Einschuͤsse der Gesellschaft, der Bogen selbst wird fuͤr erloschen erklaͤrt, und die hierduͤrch weg— fallende Actien Nummer wird oͤffentlich bekannt n An der Stelle des annullirten Quittungs ogens wird ein anderer, welcher die naͤmlichen Rechte und Pflichten a . wie der fruͤhere, e gef ertig, 91 j um 9 . Gesellschaft dffent⸗ ĩ an der Breslauer Boͤrse durch einen ver⸗ eideten Maͤkler verkauft. . ö. 39. Breslau, den 8. Juli 1842. Der Verwaltungsrath der Ober -Schlesischen Eisen— bahn⸗Gesellschaft.

bte Einzahlung auf Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Actien.

Wir bringen ergebenst unsere in den dafuͤr be⸗ stimmten dͤffentlichen Blaͤttern ergangene gigen machung vom 28. April d. J. in Erinnerung, wonach; die 6te Einzahlung auf unsere Actien mit voll 20 Thlr. fuͤr jede vom 24. Juli bis 1. August d. J. hier bei unserer Kasse oder in Berlin bei Herrn Mendelssohn C Co. zu leisten ist, mit dem Wunsche, daß zur Vermeidung von Nach- theil die geehrten Actionaire diese Fristen nicht ver⸗ saͤumen mogen. Stettin, den 28. Juni 1842. Das Direktorium der Berlin-Stettiner Eisenbahn⸗ Gesellschaft. Masche. Wartenberg. Witte.

36 Dampfschiffahrt

zwischen Stettin, Wollin, Cammin. Das Dampfschiff Wolin⸗ fahrt regelmaͤßig

von Stettin nach Wollin und Cammin jeden Mon⸗

von Cammin nach Wollin und Stettin jeden Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, Vormittags 11 Ühr, und befördert zwischen diesen Städten Personen und Guͤter. Preise der Plaͤtze zwischen Stettin, Wollin 20 Sgr. I. Stettin, Eammin 1 Thir. Person. Kinder unter 12 Jahren zahlen die Haͤlfte. Reisenden, welche die Oñsecbäder Misdroi, Dive⸗ now u. s. w. besuchen, wird hierdurch Gelegenheit geboten, schnell und bequem befoͤrdert zu werden. Stettin, 16. Juli 1842. Friedrich Poll.

Bekanntmachung. pie e men 9 1 e n, ühle der Hofbuchdrucker Kanterschen Wittwe und Erben, deren Werth durch die am 20.

an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

August 1838 zum Zwecke der damals eingeleitet ge⸗ wesenen Subhastation, in der sie der Hofbuchdrucker Kanter erstanden, gerichtlich aufgenommenen Taxe

der unver⸗ Taxe und

Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

der Apotheker und Kaufmann Albert Carl Weiß,

tag, Mittwoch und Freitag, Vormittags 11 Uhr,

auf 9624 Thlr. 20 Sgr. feige nn und die seitdem wesentlich verbessert worden ist, soll von dem Unter⸗ zeichneten im Auftrage der Wittwe und Erben am 26. September c., Vormittags um 109 uhr, unter der Bedingung an den Meistbietenden verkauft werden, daß die Tate nicht vertreten und das Kauf⸗ 26 ur Halfte fofort bei Errichtung des Kontrakts ezahlt und zur zweiten Hälfte gegen spCt. Zinsen und Eintragung zur ersten Stelle * halbjdhrliche Kün digung' gestundet wird. Eine beglaubigte Abschrift = Taxe liegt bei dem Unterzeichneten zur Einsicht ereit.

Marienwerder, den 16. Juni 1842.

Der Justiz⸗Commissarius Dechend.

Ein Königl. hohes Finanz⸗Ministerium hat mit unter dem 2 Jült i453, laüt amtlicher Anzeige in Nr 187 der FPreußischen Staats Zeitung, ein Patent! auf zie Dare lung künstlicher Marmorpiatteh, fo weit dieselc? der eingereich fen Beschrelbung gemaͤß für neu und „aenthümlich erkannt worden isft, auf 9 Jahre und für den um— fang der Monarchie ertheilt. 9.

Ba diefem neuen Fabrikat auch bereits der Pen fall hochstehender Sachkenner zu Theil geworden ist, so habe ich hier dne „Patent Marmor- und Mo⸗ falk⸗Fabrik“ errichtet und empfehle diesen Arti= kel angelegentlichst, indem er sich durch vielfaͤltige Anwendbarkeit, brillantes Farben spiel, schoͤne Politur,

roße Leichtigkeit bei billigen Preisen auszeichnet. in Dekortrung ganzer Zimmer 24, der Waͤnde,. Dek⸗ ken, Fußboͤden und Moͤbel in sehr duͤnnen und stckr⸗ keren Platten, auch als Tischt, Kommoden⸗, Konsol. platten ꝛc. liefert dies Fabrikat, so wie auch als runde und erhabene Gegensiaͤnde, wie Vasen ze. bearbeitet, bei, großer Dauerhaftigkeit gewiß den schoͤnsten Schmuck. Proben liegen zur geneigten Ansicht in der Kunsthandlung der Herren Sachse Comp., Jaͤgerstr. Nr. z0o, und werden dort, so wie in der Fabrik selbst, Potsdamerstr. Nr. 35, Bestellungen an ge nommen und auf das promptesie ausgeführt.

A. Sundelin.

Grundstuͤcks⸗Verkauf.

Eine sehr schoͤne, in einer sehr fruchtbaren ange⸗ nehmen 25 des Herzogthum Sachsens und dicht an einer Ehaussee ganz reizend gelegene laͤndliche Besitzung, ? Stunde von einer großen Stadt der Eisenbahn und einem schiffbaren Fluß entfernt, mit einem sehr ö gut eingerichteten Herrenhause, mehreren sich im besten baulichen Stande befindlichen Wirthschafts⸗Gebaͤuden, 3 großen Obst⸗ und Gemuͤse⸗ Gaͤrten, wovon der eine, 5 Morgen haltend, das Her⸗ renhaus umgiebt und mit huͤbschen Anlagen, einem

Wird ein solcher Einschuß nicht spaͤtestens bis zum auf einer Anhdhe sehr schon , Gartenhause, letzten ,, , so wird unter ein mehreren Lauben und sonstigen A i der Inhaber sehen ist,

nnehmlichkeiten ver⸗ 77 Morgen Feld, bester Raps und Wei 97 Morgen e, . Wiesen, in Allem circa 27 Thlr. Abgaben, einer bedeuten den Kalkbrennerei, welche jahrlich gegen 1300 Thlr., reinen Ertrag gewaͤhrt, und einem ganz kompletten Inventarlum an vier Pferden, 10 Stuͤck Milchkühen (sind aber jedoch immer 20 Stuͤck ge

zenboden,

halten worden, weil die Milch in die Stadt ver⸗

kauft wird) und allem, hinreichend varhandenen, voll⸗ staͤndigen Schiff und Geschirr bestehend, soll einge; tretener Familien⸗Verhaͤltnisse wegen fuͤr den aͤußerst soliden Preis von 15,900 Thlr. mit der Haͤlfte An⸗ zahlung verkauft werden. Diese Besitzung wurde einer Familie gewiß hoͤchst angenehmen Aufenthalt bieten und durch die bedeutende Rentabilitaͤt eine angenehme Existenz sichern.

Hierauf Reflektirende wollen sich gefaͤlligst an den QDekonom Fr. Herrmann, Große Ullrichs⸗Straße Nr. 57 in Halle a. d. S., wenden.

In Oppenheim, einer der reizen dsten Gegenden des Rheins, ist ein Weingut, eirca 10 Morgen ent— haltend, in den besten Lagen, der dasigen Gemar— kung nebst einem schoͤn angelegten Garten und dar⸗ unter befindlichen Keller 40 Stuck, aus der Hand zu verkaufen. Naͤhere Auskunft auf , Briefe bei den Herren Anhalt C Wagener in Berlin.

Ein Allodial⸗Rittergut von ꝛc. S Hufen, oder uͤber 1800 Morgen Flaͤcheninhalt, worunter 1500 Morgen nur guter Acker, ohne Sand⸗Land, soll mit Inven⸗ tarium baldigst aus freier Hand billig veraͤußert wer⸗ den, weil Besitzer die Gegend verlasien will. Naͤ= here Nachricht ertheilt gefaͤlligst 6 frankirte Brie fe der Herr Brede, Oekoͤnomie⸗Rath a. D., zu Pö⸗ litz in Pommern).

Nothwendig e Die in der Stadt Lo Gouvernement, . Baumwollen

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tzt, wird von Seiten

Innern und der Geistlichen

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zielle nebersicht des Etablissements, der Kauf⸗Vortheile, sind aus

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Ehqussee belegenen Stadt Lodz eine Baumwollen⸗ Spinnerei, welche dem Königlichen Polnischen Staate gerichtlich als Eigenthum zuerkannt worden ist, und durch die Regierüngs⸗Konimission des Innern und der Geistlichen ., n. verkauft wird. Obgleich diese Fabrik von einem jeden Kauflustigen,/ der stch beim Prästdenten der Stadt Lodz me den wird, an Ort und Stelle 12 werden mit jedoch Feder von dem üiebersicht haben kann, so benach rungs- Kommission des Innern