1842 / 241 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

m unterschrift und en . a den 21. 9 1842.

(L. 8) Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen.

von Sogn. Mäb ler von Rochow. von Nagler. Rother.

Graf von Alvensleben. Eich bern. ven Thile. von Savigny.

Freiherr von low. von Bodelsch win gh. Graf zu Stolberg. Graf von Arnim.

(Fortsetzung in der Beilage)

r m ———— Zur Literatur der Statistik Frankreichs.

De la ersation de la riehesse ou des intérèts ma- tériels en Frange; par J. M. Sehwitzlier. 2 Vol. in Syo. Paris 1842.

Zweiter Artikel. (Vergl. Staats⸗Zeitung Nr. 231.)

Wir haben in dem ersten Artikel eine Uebersicht von einigen unserer Haupt⸗Industriezweige gegeben und wollen nunmehr, nach dem Werke des Herrn Schniß ler, die Darstellung der durch die eigentlich sogenannte Industrie erzeugten Bruttowerthe mittheilen.

Fr. Eisen⸗Industrie, mit Einschluß der Gewinnung und Zugutemachung der Erze und des Werthes der dabei verbrauchten Brennmaterialien Verarbeitun Glas⸗ und

bb. ãᷣo 000 22 60 O0 365 O6 00 0 O0 C09 oM MMM oh 230 6M. 00 0 O. Od 465 000 25 Mo 900 T5 / 00, 009 10 000 060 30 00. O 25 Ho 0G OG 00h 0 OM O0 206 060 050 135. 000, 960 256 O 50

oldarbeiten und Bijouterie Branntwein-Brennereien, Brauereien u. s. w.. Verschiedene Industrie⸗Zweige Kuͤnste und Handwerke

Summ̃ẽ

Da in diesen Summen die Rohstoffe mi

o folgt daraus, daß gewisse Produkte aues in den durch die eigentlich sogen Werthen figuriren.

Die Direction der National-⸗ndustrie gehört zum Ministerium des Ackerbaues und des Handels, von dem auch das konsultative Comité der Kuͤnste und Manufakturen und das General Conseil der Manufakturen abhängen. Die Gewerbschulen Frankreichs sind: die polytechnische Schule, das Kon servatorium fuͤr Kuͤnste und Handwerke, die Kunst- und Handwerksschulen in Chalons, Angers und Toulouse, die Centralschule für Kunste und Hand⸗ werke in Paris, die Ecole de la Martinière u. s. w.

Der jweite Band von Herrn Schnitzler's Werk enthalt, wie schon gesagt, Angaben uͤber die Circulatlon oder aber den Handel. Die auf den inneren Handel sich beziehenden Zahlen⸗Angaben schei⸗ nen uns nicht immer auf genügender Authentizitaͤt ju beruhen, noch hinreichende Garantie darzubieten fuͤr eine Arbeit von solcher Wichtigkeit. Wir wollen indeß einige dieser Zahlen⸗Angaben mittheilen, blos der Nachweisung wegen.

Im Handel angelegte Kapitalien und ihr Ertrag:

Feste und zir⸗ ; 14 Brutto⸗ Rein⸗ 6 a. grirag. Ertrag. 251,739,776 377,520, 640 242, S6ß5, 122 319,083,618 319,083,518 187, 246, 050

Innerer Handel Detail⸗ Handel 1812764578 T25, 106,837 87, 042 963

Summen in Franken NT T örF 1 MIT, S3 ii bd 3 T T7 Zahl der dabei betheiligten Personen:

Zahl Vom Handel le⸗

bende Bevdoͤlke⸗

va r er, 33 eltreibenden. ; rung (Maͤnner Arbeiter. und Frauen).

126,968 405, 186 248, 250 715, 908 bi 4,612 1843, 836 35,200 8g. 830 2, 964, 930 Bei der Aufzählung dessen, was der Verfasser die Handels⸗ Mittel Moyens de Commerce) nennt, hat er sich in ver schiede⸗ nen Fällen auf offizielle Angaben stuͤtzen koͤnnen. Er fand Alles, was sich auf die Banken bezieht, in den Berichten dieser Anstal⸗ ten, und dieser Theil seines Werkes bietet eine große Ge⸗ nauigkeit dar. Die Angaben in Bezug auf den Geldwerth sind vielleicht weniger genau, obgleich sie im Allgemeinen eben⸗ falls aus offiziellen Dokumenten geschoͤpft sind. Es scheint aus allen bisher angestellten Untersuchungen hervorzugehen, daß die Masse des zirkulirenden Mediums in Frankreich erwa 3 Milliar= den betraͤgt; allein man begreift, daß eine solche etwas Ungewisses haben müß, da die Mittel Kontrollirung wenig zahlreich sind. von Herrn Schnitzler b ehen, daß in einer Ze Klon baares Geld

Auswaͤrtiger Handel. ..

Auswaͤrtiger Handel

e e e. Handel Detail⸗Handel

ausgefuhrt word.

und baarem . * eh st 5 Milliarden, die Aus fuhr 6 Man sieht auf den 4 2 k und man ist, auch nur d Auasu5! des baaren Gel⸗

des anzugeben.

Der innere Handel erstreckt sich auf alle diejenigen Erzeugni unseres Bodens und unserer Industrie, die im Lie. ag. werden oder zu Geschaͤften Anlaß * ehe sie das Land verlassen; ferner auf alle Artikel, welche durch den speziellen Handel und durch unsere Schiffe eingefuhrt werden, die von dem Seefischfange zur ůick⸗ kommen. Man hat den Werth des inneren Handels m Jahre 1529

1032

auf 6 T6, 16M 000 Fr. geschatzt, und man giebt zu, daß der gesammte 2 zu 7.703 9i6 Fr. angenommen werden könne. Diese umme scheint aͤbertrieben zu 7 Chaptal nahm fuͤr das ahr 1819 etwa 6 Milliarden an. r Schnitzler ebt der eren von beiden Ziffern den Vorzug; denn er gelangt in seiner eber⸗ sicht der Haupt⸗Artikel des inneren Handels zu der Summe von Ttwa 5. Milliarden, indem er bemerkt, daß er den anf, den lachs, den Taback, die Färberröthe u. s. w. weggelassen habe. 4— ist die vollstaͤndige Uebersicht: etraide 1 2 1.800 000, QO fgFr. Schlachtfleisch. 83838929 868 568, 000,000 Wein ...... .... , 490, 000, 000

Branntwein 000, verarbeiteten Produkte 360 0090 0090 ufakturen

DD 95 Paris ist der Hauptsitz des inneren Handels; keine Stadt

macht so viel Geschaͤfte, wie der Pariser Handelsstand. Man ver⸗ braucht daselbst jährlich 2 Millionen Hectolitres (3. 000. Schef⸗ sei) Getraide, o0 Millionen Kilogr. (109 Millionen Pfd.) Schlacht⸗ fleisch. Der Stadt⸗Zoll beträgt gegenwaͤrtig mehr als 30 Milllo⸗ nen Fr. Den Werth der jährlich in den Hallen und auf den Maͤrkten verkauften Lebensmittel schaͤtzßs man auf 81 Millionen Fr. Die folgenden Zahlen⸗Angaben zeigen, wie sehr der Handel im Zunehmen ist: Paris, welches im Jahre 1810 mütteist der Messagerieen taͤglich 20 Reisende und 213565 Kilogr. Waaren in die Provinzen sandte, sieht heutzutage 900 Reisende und 15000 Kilogr. Waaren taglich dahin abgehen. Statt der 14,726 Paten⸗ lirten, die man im Jahre 1831 in Paris zähite, gab es im Jahre 1837 deren 75.844. Lyon ist die zweite Stadt des Koͤnigreichs, sowohl wegen der Wichtigkeit des Handels als wegen der Zahl der Einwohner; sie hatte ehemals vier berühmte Y essen, welche durch die Vermehrung der Bezichungen abgekommen sind. Dies ist mit einer großen Anzahl Messen der Fa een; doch giebt es noch drei, die von Wichtigkelt sind: die M esse von Beaucaire ist sehr bedeutend. Beaucalre, Hauptort eines Kantons im De⸗ partement du Gard, hat noch nicht 10 0090 Einwohner, aber 3 Zeit der Messe steigt die Vevdlkerung zuweilen bis auf 100,

Seelen. Die Lage an der Rhone, welche ein Kanal noch direkter mit dem Meere verbindet, erleichtert den Verkehr, und diese Stadt bildet gewissermaßen ein Band zwischen dieser Stadt und allen zu dem Bassin des Mittellaͤndischen Meeres gehöͤrenden Städten. Die Messe währt vom 22.— 28. Juli. Es werden etwa fuͤr 10 Millio⸗ nen Fr. Waaren dorthin gebracht, und die baaren Geldgeschaͤfte koͤn⸗ nen noch auf mehr als 6 Millionen Fr. geschätzt werden. Die Wich⸗ tigkeit der Messe von Begucaire nimmt indeß mit jedem Jahre ab. Sodann kommt die Messe von Guibray. Guibray ist nichts weiter als eine Vorstadt von Falaise, Arrondissements⸗Hauptort im Departement du Calvados mit 160606 Einwohnern. Die Messe währt vom 15.— 21. August. Der Umsaßz betraͤgt daselbst etwa 12 Millionen Fr. Sie beginnt mit einem großen Pferde⸗ und Rindvieh⸗Markt; aber die Hauptsache sind die Manufaktur⸗Gegen⸗ staͤnde, die von Elbeuf, Sedan, Rouen, Lille, Rheims, Paris, St. Quentin und anderen Srten hierher geschickt werden. Die im Jahre 1549 gegruͤndete Messe von Caen beginnt am zweiten Sonn⸗ tage nach Ostern und währt vierzehn Tage. Man bringt dent hauptsachlich Strumpfwaaren, Kanten und Blonden zum Verkauf.

Mächst dem Geide, den Banken und Märkten ist der Trant⸗ port eines der nothwendigsten Befsoͤrderungsmittel fuͤr den Handel. Die Herren Dutens und Navser haben? die Gesammtmasse der jährlich zu Lande transportirten Waaren auf 31 Millionen Tonnen

eschaͤtzt. Betraͤgt die mittlere Entfernung des Transports 15 86 und der mittlere Preis 1 Fr. fuͤr die Lieue, so m ßite man den Ertrag dieser Industrie auf 465 Millionen Fr. jährlich schaͤtzen. Die , ist zweierlei Art: gewohnliche oder Eil fracht; die erstere legt 8 16 Lieues, die letztere etwa 18 Lieues täglich zurück. Um eine noch größere , , zu erlangen, muß man sich an die Messagerieen wenden, die durchschnitilich WLieues in der Stunde, mithin 48 Lieues täglich, zurůcklegen. Die Messagerieen sind zwar eigentlich fuͤr den Personen⸗Trantz⸗ port eingerichtet, allein ihr sester und 6 . Dienst erhaͤlt sich nur durch den Waaren⸗Transport, den sie ebenfalls uͤuberneh⸗ men. Man zahlt dann viermal so viel, als für die gewohn⸗ lichen Frachten und 25 mal so viel, als fuͤr die Eilfrachten, d. h. 8 Fr. fuͤr die Tonne und die Lieue. Im Jahre 1838 gab es 4652 Unternehmer von bͤffentlichen , die 20, 143 vier⸗ rädrige und gö84 zweiraͤdrige Wagen beschaͤftigten. Die vollstän⸗ dige Ladung einer großen Diligence beträgt 5000 Kilogr. (etwa 96 a6 und kann dieses Gewicht nicht aͤbersteigen. Die Steuer auf oͤffentliche Wagen, die sich im Jahre 1819 noch nicht auf 3 Millionen belief, betragt gegenwartig 6 Millionen Fr., wovon vom Personen⸗ und 4 vom Waaren⸗ Transport entrichtet wer⸗ den. Da diese Abgabe . der Brutto Einnahme bildet, fo folgt daraus, daß die oͤffentlichen Wagen 60 Millionen Fr. jaͤhrlich ein⸗ nehmen. Die beiden Haupt⸗Messagerie⸗Gesellschaften (die Koͤnig⸗ lichen Messagerieen und die Messagerieen Laffitte und Caillard) haben nicht mehr als 400 509 Wagen, und dennoch schaätzt man, daß sie allein fast , der gesammten Circulation des Kͤnigreichs besorgen. Diese Circulation ist allerdings für Personen noch wenig bedeutend, da man annimmt, daß im Durchschnitt jeder Bewohner jährlich 3 Lieues auf bffentlichen Wagen faͤhrt. Die Wagen der Koͤniglichen Messagerieen legen gegenwartig 5b8 Lieues, die der allgemeinen Messagerleen 3516 gieues täglsch zuruͤck

Ueber die Wichtigkeit der Transporte auf den Kanälen und Flüͤssen hat man sehr wenig Angaben, oder vielmehr, sie sind vor handen, aber in den Archiven der verschiedenen Verwaltungen zer⸗ streut und niemals zusammenge stellt und geordnet. Herr Schnitz⸗ ler konnte daher nichts daruͤber sagen.

Der Küstenhandel zwischen den maritimen Provinzen Frank— reichs ist sehr lebhaft. Die Provinzen am Ocean und am Kanal senden denen am Mittelländischen Meere Getraide und Mehl, Saamen⸗Oele, Brennholz, Fichten? und Tannen⸗- Harz und erhalten dafür von den letzteren Wein, Seife, Branntwein, 2 u. s. w. Die Haͤfen des Oceans tauschen unter sich vermittel des Kuͤstenhandels Brennholz, Bau⸗Materialien, Getraide und Mehl, Salz. Weine, Eisen, Steinkohlen, Branntwein u. s. w. aus, Die Fahrzeuge, welche zu dieser Schfffahrt dienen, haben

ewöhnlich einen Gehalt von 66 Tonnen, d. h. von 500 metrischen 9 Nimmt man nur auf den Tonnen⸗Gehalt Ruͤcksicht, so scheint die Wichtigkeit der Kusten⸗Schiffahrt nicht geringer zu seyn, als die des aus wärtigen Handels; allein bie , esteht per dnl aus Gegenstaͤnden von geringerem Werthe. Wir wöol⸗

en die von Herrn Schnitzler mitgerheilten 6. über den

Kůstenhandel nicht wiederholen; f beziehen , d, w. auf das Jahr 1837, und es waͤre zu n , daß der g. . sich der n, des Kustenhandels fur 18G bedient haͤtte, die schon . eng onaten durch die Zoll Verwaltung bekannt gemacht

Das dritte und letzte R des zweit von dem n .,. mern g * 1 3 , , , , , , ,

e 1 n

* ind dem Bande, der sich auf 8 * 3 Hanh.

aben si t. ri ir, ĩ 2 ,, , , , taats⸗ Zeitung 1811 Nr. 332

menten, die interessant 1 1 ien, 2 83 . a te Kapitel des zwelten ndes von Herrn nit ler s Werk enthalt daher, ur en me einiger Details, nichts 4— nicht in den erwaͤhnten Artikein enthalten wäre. Wir * in zwei oder drel Monaten, wenn die Regierung * Handels für 16141 bekannt gemacht haben wird, and zurückzukommen.

uch des Herrn Schnißler wird allen denen sehr nůtz⸗ lich seyn, die nicht im Stande nd, sich die von der Reglerung publizirten volumindsen Sammlungen anzuschaffen. Es resumiri mit vieler Genauigkeit unsere offülellen statisiis Dokumente und kann sie in den melsten Fällen ersetzen. ie wir hören, wird der Verfasser die zwel noch fehlenden Bande bald na en lassen. Wir sind überzeugt, daß auch sie die e buhrende Theil⸗ nahme finden werden, da es ein um so größeres erdienst ist, einen Gegenstand systematisch J bearbeiten, der sich bej der Masse des Details am schwersten elner solchen Bearbeitung fügt und schon seiner Natur nach selbst den fleißigsten und aufmerksamsten Samm⸗ ler außer Stand setzt, den Ansprächen auf Vollstaͤndigkeit in jeder

Hinsicht zu genägen.

Gerlin - Potsdamer Eisenbahn.

In der Woche vom 23. bi incl. den 29. August e. zind auf der Berlin · Potsdamer Eisenbahn gesahren 1] 2wischen Berlin und Potadem g. 7a5 Personen 2) . Steglita i. 66 =

Zusammen Ti, 7 1 Meteorologische Geobachtungen.

1842. Morges Nacheiuag- Abend- Nack einmaliges 29. August. 6 un.. 2 ue. 10 vn. ne obachtung.

kad... R383 as T.. 38, P. 7 , e, ,,, a.. n.

La,... 4 12,59 n. 4 21,0 n 4 11,27 n. Ha 18,8) n.

Tbanruna... 4 7,47 n. 4 47 n 4 6,0 n. Rode ien.

65 rc. 27 ei. 56 c. Auasdaustaus

beiter. ber ogen. bewalki. Noederaehlag C. ö S0. oso. 80. Wrree - echeel- 22,

Wolke nrg... 80. 11,17. Tagesmittel: S, 23 P.. 4 16,27 n.. 4 6, a7 n. .. 49 rei. 0. .

B er liner közrae. Den 30. August 1842.

AcClien.

Pr. Cour. nrier. CQ. 1a.

Et.

Rr]. Pota. HKisenb. do. do Prior. Ob.. Med. Lp. Rias ub. do. do. Heior. Ok. Rel. Aub. Riaenb. do. do. Prior. Obi. Düas Rll. ki-enb.

vt. Sebald - Seb. v.10. 34 d Ks. Pr. Bugl. Obl. 30. Pra. ek. de-

See ban Hang. Kur- u. Nm. Sꝑebw.

Rel. Atadt- Obl.

do. do. Hei. l. Rhein. Kisenl.

o. du. Prior. Ob. Kerl. Fraukt. Ri.

Friedriebad'o

Audere sfi old n- aen à 8 TV. 93

Diseonuto. 4

Der Krater ergätet suf deu en 2. Jundaas 186 Cuiger Corpor Kei.

Pr. Cour. Thlr. au a0 Sgr.

do. a. 34 3 -ο.᷑.. Danr. do. in Tb. Weestp. Pfandbr. Gros. Pon. do. Ostpr. Pfau db. Pomm. do.

Kur- u. Neu. do. Seblesisebe do.

———— 8

r ec'‚cel- Cour 2.

Leipaig in Courant in 14 Th. Fuss.. Aranksurt a. M. Wr Peteraburg..

Auswärtige Börsen.

Am eater dam, 26. Aus. Rieder. virkl. Sebala 62. Kann - Hill —. b Spar. I7. Pa. —. Ausg. —. ive. —. Pes, Ser. ToI. —. Oeters. 1071.

London, 26. Au. Cons. 33 92. hel. —. Neue Aul. 20. aiv —. Auag. Seb. —. 243 non. 523. 5 102. ; Faris, 28. 22. S Mee, e rm, 118. J0. 3 n.. au co. 78. S5. Anl. 4 1841 —. S3 Herl. a Compi. 106. 50. 6d spar. ee 21. P. 4.

Wien, 25. Aug. 6d nei. 1096. 43 1006. 35 65. 25 —. Naa Aedes 1632. Al. 4. 163 135. 2. 1630, 1091.

sz a. 1014.

Pre uas.

Pas-

1

Königliche Schauspiele.

Mittwoch, 31. Aug. Im Schausplelhause: Der Zeltgeist, Possenspiel in 4 Aufß., von E. Raupach. Hierauf: Dre] Genre“ Bilder, in Itallenischer, Englsscher und Deutscher Sprache, von . Schnesder. Ausgeführt in Dialog, Gesang und Tanz von Dlle. Grünbaum, Blle. Polin und Herrn Schneider. Die Musit saͤmmtlicher Bilder ist von dem Hof⸗Komponisten Herrn H. Schmidt. 2 Eine Nacht in Venedig. (In 2 Abtheilungen.) 2) Ein

chottischer Clans- Häuptling und sein Sohn. 1715. 35 Ber Kurmaͤrker und die Pikarde. 1815. Donnerstag, J. Seyt. Im Schauspielhause: Preciosa.

Königsstädtisches Theater.

Donnerstag, 1. Sept. Zur Wiedereröffnung der Buͤhne: Prolog, gedichtet von Friedrich Adami, gesprochen von Mad. Urbaneck., Hierguf: Einen Jux will er sich machen, Posse mit Gesang in 4 Akten, von J. Nestroy.

reltag, 2. Sept. Steffen Langer aus Glogau, oder: Der Hollaͤndische Kamin.

—— m Verantwortlicher Redaeteur Dr J. W. Zinkeisen. Gedruckt in der De cer schen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. Beilage

Inland.

Berlin, 20. Aug. Fertsetzung der Verordnun en nber die Bine er (,, rr. * Aue sqh sfi! ?

V d über die Bildung eines Ausschusses der s. nungen. der Provinz Posen. mne, n

Wir . Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von ußen ze. z. aben beschlossen, einen staͤndischen Ausschuß aus Mitgliedern des rovinzial Landtages, welche dessen besonderes 1 6. waͤh⸗ len zu lassen, um solchen in der Zwischenzeit von einem Lan tage zum anderen in geeigneten Fallen zu berufen und uns in wichti gen Lan⸗ des · Angelegenheiten seines Raths zu bedienen.

Wir verordnen daher, nach eingeholtem Gutachten Unserer ge⸗ treuen Stande der Provinz Posen, was folgt:

S. 1. Es soll in der rovinz Posen, so wie in allen übrigen Pro⸗ vinzen unserer Monarchie, rin ging aus den auf dem Provinzial⸗ Landtag versammelten Standen gebildet werden, der sich 94 unseren 3 zu versammeln hat, um Uns die Geiegenheit zu geben, auch

ber Seit, wo die Probsnial- Landtage nicht verfammelt sind, siän! Vorbereitungen zu aligemeinen wichtigen Geschen zur gut achtuͤcht!

. 2, Hie persssungsn fz tr ers der Provinzlal· Stqnde, Aeußerung aufzufordern, sowohl Hinsichts der . dieser

ische Organe mit ihren Gutachten zu hören. wie solche durch den Art. 3 dez allgemeinen Gesetzes vom 5. Juni 1 ergeschrleben ist, erleidet durch den Ausschuß (5. ) keine Bein- traͤchtigung.

an Die Wirksamkeit des Ausschusses soll vielmehr eintreten, wenn die Ansichten von ihnen berathenen Gesetz- Entwurf bedeutend von einander abwei⸗ chen, oder wenn in der welteren Berathung der Gesetze in den hoͤhe⸗ ren Instanzen der Legislation neue Momente hervortreten und Wir es angemessen sinden, durch staͤndische Organe eine Ausgleichung der verschiedenen Ansichten berbeijuführen.

5 4. Insbesondere aber noch soll Uns der einzuberufende Aus⸗ 3 ein sMandssches Srgan darbieten, mit dem Wir auch lei Gegen⸗

nden, welche bisber in der Regel an die Provinzial. Stände nicht

gelangt sind, sofern Wir dabei den Rath erfahrener Maͤnner aus den

ingesessenen der Provinz einzuholen für gut sinden werden, die an⸗ . menden Haupt⸗Grundsaͤtze einer Besprechung wollen unterwerfen assen.

Desgleichen behalten Wir Uns vor, denselben auch bei den ersten Vorbereitungen 1 allgemeinen wichtigen Gefetzen zur utachtlichen Aeußerung aufzufordern, sowohl Hinsichts der Nothwendigkeit dieser Hesetze im Allgemeinen, als Hinsichts der Richtung, welche bei Ab— sessung derselben zu befolgen feyn möchte, insofern es dabei bauptsaͤch⸗ 2. n=. Kenntniß bͤrilicher Verhaͤltnisse und praktische Erfahrung ankommt.

8. 5. Die Zahl der Mitglieder dieses Aus chusses setzen Wir hier⸗ durch auf Z3woͤlf fest. ; s schusses se

Seine Zusammensetzung geschieht in der Art, daß fuͤr denselben

vom ersten Stande w. Mitglieder,

2 *

e ihn e g rg i ch ö . 563 1 usses. Derselbe wird in die Zahl der Ausschuß Ritgileder de ersten Stan⸗ rf der Art mit eingerechnet, daß während der Dauer seines Amtes für jenen ein Mitglied weniger zum Ausschusse ewaͤblt wird.

3. 73. Die zu diesem Augschusse erforderlichen Wahlen erfolgen auf versammeltem Provinzigl⸗ Landtage von jedem Stande in sich nach absoluter Stimmen Mehrbeit, Für jeden Stand werden so viel Stell⸗ vertreter, als er Ausschuß⸗Mitglieder zu ernennen hat, in der Art ge⸗ wahlt, daß jeder einzelne Wahl-Akt ausdräcklich auf die Wahl des er= sien, jweiten u. s. w. Stellvertreters des betreffenden Standes gerich⸗ tet und auf diese Weise die Reihefolge bestimmit wird, in welcher die r,. 66 , 36 r. Verhinderungen von Aus⸗

Mitgliedern eintreten sollen. on 6 Fall der Behinderung des Landtags⸗Marschalls werden Bir einen Stellvertreter desselben aus den dem ersten Stande ange⸗ hörigen Mitgliedern des Ausschusses ernennen. In seiner Eigenschäft als l ee g ndr ich wird dann der Landtags⸗Marschall durch Ein⸗ berufung desjenigen Stellvertreters seines Standes, an dem die Reihe ; rsetzt.

ö. 6 Wahlen eines jeden Standes werden durch den Landtags Marschall, als Wahl⸗Dirigenten, geleitet. Dieselben beduͤrfen ünfe⸗

estaͤtigung. . . .

9 J. th 9 Dauer der Wirksamkeit der Mitglieder eines gewaͤhl⸗ ten Ausschusses ir e. sich auf die Zwischenzeit von einein Pro— inzial⸗Landtage zum anderen. . . vm in 6. ue gewählter Abgeordneter bleibt dessen Mit⸗ glied bis zur Erbffnung des naͤchsten Landtages, auch wenn die Wahl= Periode, fur 6 er als Landtags Abgeordneter gewaͤhlt it, inzwi⸗

ablaufen sollte. 6. 9. 84 um Provinzial⸗-Landtage versammelten Staͤnden bleibt uͤberlassen, die Wahrnehmung der außer dem Landtage vorkom⸗ menden Geschäfte sändischer Verwaltung, insofern sie nicht besondere Ausschüsse dazu bestimmen sollten, dem nach den vorstehenden Bestim⸗ mungen zu bildenden Ausschusse, auch, nach dem Bedürfnisse, einem innerhalb . , zu , , . engeren Ausschusse, oder auch nur inzelnen Mitgliedern zu übertragen. mie n 9 ie Gin. von . Befugniß Gebrauch machen, be⸗ duͤrfen ihre desfallsigen Beschluͤsse ünferer Bestaͤtigung, und behalten Wir Uns vor, alsdann auf ihren Antrag, wegen des Zusammentritts des Ausschusses zu 1 wecke 967 Behandlung derartiger Ge⸗

weitere Bestimmungen zu treffen. . sGaeth⸗ 10. Die Kosten . Ausschuͤsse werden von jedem Stande nach dem im s. 4 des Gesetzes vom 27. Maͤrz 1827 und §. 5 dieser Verordnung festgesehten Stimmen Verhäͤltnisfe desselben aufgebracht.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel,

Gegeben Berlin, den 21. Juni 1842.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

Prinz von Preußen.

von Boven. Mübler. von Roch ow. von Nagler. Rother.

Graf von Alvensleben. Eichhorn. von Thile. von Savigny.

Freiherr von Bülow. von Bobeisch win gh. Graf zu Stolb'erg. Graf von Arnim.

——

Verordnung uber die , eines Aus schusses der Stände der Provinz Sachsen.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von

reußen c. zc. een, einen staͤndischen Ausschuß aus Mitgliedern des Provinzial Landtages, welche dessen besonderes Vertrauen besitzen, wablen zu lassen, inn solchen in der Zwischenzeit von einem Landfage n anderen in geeigneten Fällen ö berufen und Uns in wichtigen

haben

andes Angelegenheiten seintsß Rats zu bedienen.

Wir verordnen daher, nach eingeholtem Gutachten unserer ge⸗ treuen Staͤnde der Provinz Sachsen, was *

j 1. Es soll in der provinz Sachsen, so wie in allen ubrigen Provinzen unserer Monarchie, ein Ausschuß aus den auf dem Pro⸗

1033 Beilage zur Allgemeinen Preußischen Sta ats⸗Zeitung. M 241.

vin versammelten Standen gebildet werden, der sich auf Unseren Befehl zu versammeln hat, um Uns die Gele enheit zu ge⸗ ben, auch zu der Zeit, wo die inzial⸗Landtage ai versammelt sind, staͤndische Organe mit ihren ntgchten zu 2

. i * , n gi. 2 g en Sig b, wie solche dur en ö ĩ esetzes vom 5. Jun an vorgeschrieben ist, erleidet durch den Ausschuß (§. 1) TJeine

Beeintraͤchtigung.

S. 5. ö irtsamfeit des Ausschusses soll vielmehr eintreten, wenn die Ansichten der Landtage verschiedener * * über einen von ihnen berathenen 363 Entwurf bedeutend von einander abwei⸗ chen, oder wenn in der wejteren Berathung der Gesetze in den höhe⸗ ren Instanjen der Legislation neue Momente hervortreten und Wir es 3 en finden, durch staͤndische Organe eine Ausgleichung der verschledenen Ansichten herbeizuführen.

4. Insbesondere aber noch soll uns der einzuberufende Aus⸗ schuß ein siändisches Organ darbieten, mit dem Wir' auch bei Gegen⸗ sidnden, welche bisher in der Regel an die Provinzial Staͤnde nicht

elangt sind, sofern Wir dabei den Rath erfahrene? Manner aus den

. enen der Provinz einzuholen für gut finden werden, die an⸗ menden Haupt Grundsaͤtze einer esprechung wollen unterwerfen assen.

Desgleichen behalten Wir uns vor, denselben auch bej den ersten Gesetze im Allgemeinen, als Hinsichts der Richtung, welche bei Ab—⸗

fassung derselben zu befolgen feyn möchte, insofern es dabei haupt⸗ lg auf Kenntniß drilicher Verhästnisse und praktische Erfahrung

ankommt. der Landtage verschiedener Provinzen uber einen

S. 5. Die Zahl der Mitglieder dieses Ausschusses setzen Wir hier⸗ durch auf Zwölf fest.

Seine Zusammensetzung geschieht in der Art, daß fuͤr denselben 1Mitglied aus den Stande der Praälaten, Grafen und Herren, 5 Mitglieder aus dem Stande der Ritterschaft,

4 Mitglieder aus dem Stande der Städte und 2 Mitglieder aus dem Stande der Landgemeinden zu wahlen sind.

§. 6. Der Landtags⸗Marschall, dessen Amt zu diesem Zweck kuͤnftig bis zur Erdffnung des naͤchstfolgenden Provinzial⸗Landtages fortdauern soll, ist jederzeit Mitglied und Vorsitzen der des Ausschus⸗ ses. Derselbe wird in die Zahl der Ausschuß Mitglieder des Stan⸗ des der Praͤlaten, Grafen ünd Herren, bezlehüngsweise der Rimten schaft, in der Art mit eingerechner, daß waͤhrend der Dauer sein es 2 von demselben ein Mitglied weniger zum Ausschusse gewahlt wird.

§. 7. Die zu diesem Ausschuß erforderlichen Wahlen erfolgen auf versammeltem Provinzial⸗gandtage von jedem Stande in sich nach absoluter Stimmen. Mehrheit. ö

Vom Stande der Praͤlaten, Grafen und Herren wird ein Stell⸗ vertrfter, vom Stande der Ritterschaft, der Staͤdte und der Land— m,. aber eine der Zahl der Ausschuß⸗Mitglieder jeden Stan⸗

es (beim Stande der Ritterschaft einschließsich des etwa aus ihm ernannten Landtags-Marschalls) gleiche Zahl von Stellvertretern in

der Art gewahlt, daß jeder einzelne Wahl- Akt ausdrücklich auf die Wahl des ersten, zweiten u. s. w. Stell vertreterz des betreffen den

Standes gerichtet und auf diefe Weife die Reihefolge bestimmt wird, in welcher die Erwaͤblten bei vorfallenden Verhinderungen von Aus⸗ schuß Mitgliedern eintreten sollen. Fuͤr den Fall der Behinderung des Landtags⸗Marschalls werden Wir einen Stellvertreter desselben aus den dem Stande der Prälaten, Grafen und Herren und dem

Stande der Ritterschaft . Mitgliedern des Ausschusses

ernennen. In seiner Eigenschaft als Ausschuß⸗Mitglied wird dann der Landtags ⸗Marschal durch Einberufung desjenigen Stellvertre⸗ ters (ines Standes, an dem die Reihe ist, ersetzt.

Die Wahlen eines jeden Standes werden durch den Landtags⸗ Marschall, als Wahl Dirigenten, geleitet. Dieselben bedürfen üunserer Bestaͤtigung. .

S. 8. Die Dauer der Wirksamkeit der Mitglieder eines gewaͤblten Ausschusses beschraͤntt sich auf die Zwischenzeit von einem Provinzial⸗ Landtage zum anderen.

Ein in den Ausschuß gewählter Abgeordneter bleibt dessen Mit⸗ glied bis zur Erdffnung des naͤchsten Landtages, auch wenn die Wahl-⸗Periode, fuͤr welche er als Landtag s⸗Abgeordneter gewahlt ji, inzwischen ablaufen sollte.

Den zum Provinzial⸗ Landtage versammelten Standen

§. 9. bleibt überlassen, die Wahrnehmung der außer dem Landtage vor⸗

kommen den Geschaͤfte slaͤndischer erwaltung, insofern sie nicht

besondere Ausschuüͤsse dazu bestimmen sollten, deim nach den vorsteben⸗ den Bestimmungen zu bildenden Ausschusse, auch nach dem 273 nisse einem innerbalb desselben zu beste lenden engeren Ausschusse oder auch nur einzelnen Mitgliedern zu übertragen.

Im Fall die Staͤnde von dieser Befugniß Gebrauch machen, beduͤrfen ihre desfallsigen BVeschluͤsse Üünserer Bestaͤtigung, und behalten Wir uns vor, alsdann auf ihren Antrag, wegen des zusammentritt⸗ des Ausschusses zu diesem Zweck und der Behandlung derartiger Geschaͤfte, weitere Bestimmungen zu treffen.

s. 10. Die Kosten der Ausschuͤsse werden in derselben Art, wie die allgemeinen Landtagskosten, aufgebracht.

Urkundlich unter ünserer Höch eigenhaͤndigen Unterschrift und

beigedrucktem Koͤniglichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 26. Juni 1842.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

Prinz von Preußen.

von Boyen. Mühler. von Rochow. von Nagler. Rother.

Hraf von Algen sieben. Eichhorn. von Thie von Savign n;

Freiherr von Bülow. von Bodelschwingv. Graf zu Stolberg. Graf von Arnim.

Verordnung über die Bildung eines Ausschusses der Stände der Provinz Westphalen.

r, Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von reußen ꝛzc. ꝛc.

haben beschlossen, einen staͤndischen Ausschuß aus Mitgliedern des Provinzial Landtages, welche dessen besonderes Vertrauen besitzen, waͤh⸗ len zu lassen, um solchen in der Zwischenzeit von einem Landtage zum anderen in gezigneten Fallen zu berufen und üns in wichtigen un des⸗Angelegenhelten seines Raths zu bedienen.

Wir verordnen daher, J. eingeholtem Gutachten Unserer ge⸗ treuen Staͤnde der Provinz Westphalen, was folgt:

§. 4. Es soll in der Provinz Wessphalen, ö wie in allen uu·bri⸗

en , Unserer Monarchie, ein . aus den auf dem . nzial⸗ mr g versammelten Staͤnden gebildet werden, der sich auf Unseren Befehl zu versammeln hat, um üng die Gelegenheit zu eben, auch zu der Zeit, wo die , nicht versammelt ind, staͤndische Organe mit ihren Gutachten zu hören.

8. 2. Die verfassungsmaͤßige Wirksamkeit der Provinzial ⸗Staͤnde, wie solche durch den Art. III. des allgemeinen Gesetzes vom 5. Juni 66 de ist, erleidet durch den Ausschuß (8. 1) Teine

eeintraͤchtigung.

S. 3. Die Wirksamkeit des Ausschusses sol vielmehr eintreten, wenn die Ansichten der Landtage verschiebener Provinzen über einen von ihnen berathenen Gesetz⸗ Entwurf bedeutend von einander ab⸗ weichen, oder wenn in der weiteren Berathung der Gesetze in den 166 4 der Legislation neue Momente hervortreten und Wir es angemessen finden, durch staͤndische Srgane eine Ausgleichung der verschiedenen Ansichten herbeizuführen.

4. rr , aber noch soll Uns der einzuberufende Aus⸗ schuß ein siändisches Organ darbieren, mit dem Wir auch bei Ge⸗ genstaͤnden, welche bisher in der Regel an die Provinzial⸗Stande nicht gelangt sind, sofern Wir dabei den Rath erfahrener Maͤnner aus den Eingesessenen der Provinz einzuholen für gut finden, die 9 Haupt⸗Grundsaͤtze einer Besprechung wollen unter⸗ werfen lassen.

Desgleichen behalten Wir uns vor, denselben auch bei den ersten Vorbereitungen zu allgemeinen wichtigen Gefetzen zur gutachtlichen Aeußerung aufzufordern, sowohl Hinsichts der othwendigkeit dieser Gesetze im Allgemeinen, als Hinsichts der Richtung, welche bei Abfas⸗ sung derselben zu befolgen seyn möchte, insofern es dabei hauyptsaͤch⸗ * r . rtlicher Verhaͤltnisse und vraktische Erfahrung ankommt.

58. 5. Die Zahl der Mitglieder dieses Ausschusses setzen Wir hier⸗ durch auf Zwölf fest. .

Seine Zusammenstetzung geschieht in der Art, daß für denselben zu wahlen sind:

l. vom Stande der Ritterschaft, einschließlich der zu den vormals reichsunmittelbaren Fursten nicht gehdͤrigen im Stande der Fuͤrsten und Herren Stimmberechtigren:

1) aus dem Minden -Ravensbergschen und dem . Paderbornschen Wahl Bezirk 1 Mitglied

2) gus dem Westpbalischen und dem Maͤrkischen

3) aus dem oͤstlichen und dem westlichen Muͤnster— schen Wahl Bezirk 1

4) aus den auf dem Landtage versammelten, oben , . Stimmberechtigten im Stande der ö rsten und Herren und aus dem Stande der Ritterschaft, ohne Ruͤcksicht auf die genannten kombinirten Wahl⸗Bezirkcec

II. vom Stande der Staͤdte:

1) aus dem Minden⸗Ravensbergschen und dem Paderbornschen Wahl- Bezirt!

2) aus dem Westphaͤlischen und dem Maͤrkischen Wabhl⸗Bezirk .

3) aus dem oͤstlich schen Wahl⸗

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Art mit eingerechnet, daß waͤhrend der ein Mitglied weniger zum Ausschusse

schusse erforderlichen Wahlen er olgen 4 andtage von jedem Stande in si nach a

setzt wird.

Die Wahlen eines jeden Standes werden durch den Landtags⸗ Marschgll als Wahl⸗-Dirigenten geleitet. Dieselben bedürfen Unfe⸗ rer Bestaͤtigung.

3. 8. Die Dauer der Wirksamkeit der Mitglieder eines gewaͤhl— ten Ausschusses beschraͤnkt sich auf die Zwischenzeit von einem Pro= vinzial- Landtage zum anderen. Ein in den Ausschuß gewaͤhlter Abgeordneter bleibt dessen Mitglied bis zur Erdffnung des naͤchssen Landtages, auch wenn die Wahl Periode, fuͤr welché er als Land⸗ tags⸗Abgeordneter gewaͤhlt ist, inzwischen ablaufen follte.

S Den zum Provinzial⸗Landtage versammelten Standen

9. bleibt üaberlassen, die Wahrnehmung der außer dem Landtage vor⸗

kommenden Geschaͤfte staͤndischer Verwaltung, insofern sie nicht be⸗ sondere Ausschüsse dazu bestinimen follten, dem nach! den vorstehenden Hestimmungen zu bildenden Ausschusse, auch, nach dem Beduͤrfnisse, einem innerhalb desselben zu bestellenden engeren Ausschusse oder auch nur einzelnen Mitgliedern zu übertragen.

Im Fall die Stände von dieser Befugniß Gebrauch machen, bedürfen lhre desfallsigen Beschläff⸗ unserer Bestaͤtigung, und behal= ten wir Uns vor, alsdann auf ihren Antrag, wegen des Zusammen. tritts des Ausschusses zu diesem Zweck und Ber Behandlung derarti⸗ ger Geschaͤfte welt ere Bestimmungen zu treffen.

6 10. Die Kosten der Ausschüsse werden in derselben Art wie die Landtagskosten aufgebracht. .

Urkundlich unter Üünserer Hoͤchsteigenhaͤndigen unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den Ti. Juni 1842.

(L. S) Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen.

en, Mühler. von Rochow. von Nagler Rother.

Graf von Alven sieben. Eichborn. v. Tbil e? v. Savigny.

Freiherr v. ow. v. Bodelschwing h. Graf zu Stolberg. Graf von Arnim.