1842 / 303 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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seren, r, n. Ori.

rechnet und zweimal in Rechnung gestellt hatte. Herr Dietericl * 1

also, nach dem Eysteme, welches seinen Schriften zum Grunde!

ehandlung (äbrigens die einz

uverlässige) der Redaction der Böoöͤrsen⸗Nachr r,

eantwortet wer⸗

durchaus Recht, wenn er nur die Zahlen der ver ste u

Waaren nennt. Qb diese Art der

z ; nt oder nicht, ist eine Frage, welche wahrs⸗ e, —“ aus, 4 wird den. Allein eine abweichende Absicht in die se

rechtfertigt keinesweges das üͤrcheil der Bör sen⸗Nachrichten der O stse e.

hat offenbar die Schrift entweder nicht gehörig gelesen, oder nicht

4 verstanden.

u dieser Erwiederung sind wir dadurch veranlaßt, daß eine von uns in der Preuß. St. 3tg. gelieferte Beurtheilung der

neuesten Dietericischen Schrift die Genauigkeit und ihrer Angaben besonders lobend hervorhebt. Stettin, den 27. Oktober 1842.

uͤber die Wahrhaftigkeit und den Gesammtwerth der fraglichen Schrift ausgesprochene, verlekende

orn. erten Ein Faris oer 66 an

Anl. 18641 —. S Mesri. Wien, 26 ue 6 15 Neos k- Ace 1620.

com

Mlle. Destrèe zuibert.)

r Beziehung EB er line

Den 31. Oktober 1842.

Mittwoch, r E ör s e. als Gastrolle.)

Die Redaction ,,

Aci ien.

zt.

Si aebold.- dc.) pe. Ragl. Obi. 30. Präm. Seh. der

Seebandlang. e Kur- a. NeumFrk. Schuldversche.

Zuverlaͤssigk eit

Meteorologische geobachtungen.

nerl Studi- Ol.) Dann. do. in Th.

Nachmittags 2 Ur.

1812. 30. Okt.

Morgens

Abends 6 Uhr.

10 vpe.

Nach einmaliger

Wesip. Pfandbr. Grossb. Pos. 40. Ne obachtung. do. do.

21

Lustdruek ... 331,7 Far. 335, 1 per. 37, 2 par. Qauellwrme 7,67 R. 3,87 R. Fluss wiürme 4, 8* R.

E83 R. 4 5.3 n. 4 Thaupunkt-.-. 1,87 R. 4 197 R. 4 Dunstsâttig ung S2 pet. 75 pet. S9 pet. Wetter heiter. trübe. trübe. sw. sw. sw. Wolkenru.. SW. Tagesmittel: 335,89 P... P 3,25 R.. 4 CO, 87 n...

Luftwärme- 4

2, R. nodenw rue g, o” n. Aus dũnstuung O, 027 Rb. Nie derschlog O. Wvyrme s echeel⸗ 60 4 0,” R.˖

Os tpn. Psaudbr. Pœomm. 40. Kur- u. Neum. do. Schlesische do.

—— —— ——

) Der Käauser vergütet auf den am

do. da. Prior. Obl.

do. 47. Prior. Ohl. RNerl. Franks. Kis.

Friedrich d' o

Schauspiel mit Mittwoch, Begehren:

Rhein. Kiaenb.

2 9

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und Boͤtticher,

Andere d oldin ur- zen i 8STD. Pineonto.

2. Je 843 talligen Coupon bp.

beim Herrn

85 pCi. SW.

Auswärtige Börsen. Amsterdam, 27. Ort. Niederl. =ircd. Sci. 526. Kaua-Hill. .

Preuss. Pram. Sch. —. Pol. . Oesterr. 108.

Bekanntmachungen.

Public an dum. Freiwilliger Verkauf.

Koͤniglich es e,, zu Marienwerder,

Die in Westpreußen im Departement des Koͤnigli— chen Ober -⸗Landesgerichts 7 Marienwerder gelegenen, bisher zusammen dewirthschafteten Ritterguͤter Sed⸗ linen und Bialken, nebst dem Vorwerke Nuden, dem Bialkenschen Theil zu Groß Paradies, dem Vorwerk Hohensee und Sulafken, alles zusammen landschaft⸗= lich abgeschaͤtzt auf 38, 444 Thaler 8 Silbergroschen, zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingun gen in hiesiger Registratur einzusehenden Taxe, sol= len am 21. (Ein und zwanzigsten) Fanuar 1843, Vormittags um ir Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle durch freiwillige Lireitation subhastirt werden.

Marienwerder, den 18. September 1812.

Tivil⸗Senat des Koͤnigl. Ober-Landesgerichts.

Dampfschifffahrt zwischen Magdeburg und Hamburg.

Vom 1. November an. , Jeden Sonntag, Dienstag und Donnerstag geht ein Dampfschiff mit Passagieren und Gu tern von hier ab. Außerdem werden wöchentlich zwei Schlepp⸗Trans⸗ porte von hier nach Hamburg erbedirt, Nähere Aus kunft und Fahrbillets ertheilen in Berlin die Herren Herrmann C Meyer Werderschen Markt Nr. 4.

Magdeburg, den 23. Oktober 18312. Die Diete et! Holtz apfel.

Sehr , e, Anzeige

r Militairs, Waffensammler und Jagdliebhaber. Verloo sung

der berühmten Gewehrsammlung Sr. Hoheit des verewigten Herzogs Heinrich von Württemberg.

Diese Gewehrsammlung, die bedeutendste unter al⸗ len, welche jemals im . befindlich waren, und welche von Waffenfammlern fur einzig in ihrer Art anerkannt wird, ist von Sr. Hoheit dem Herzoge von Wuͤrttemberg mit unablaͤssigster Fuͤrsorge ange⸗ legt und bereichert worden.

Die auf Befehl der Koͤniglich Württembergischen Regierung bestellte Kommission von beeidig⸗ ten Sachverstaͤndigen hat den Werth der Sammlung auf 145,480 Gulden im 24 Fl.⸗ Fuße festgestellt. Dieselbe, gegenwaͤrtig im Herzogli⸗ chen Palais zu Ulm aufgestellt, besteht aus einer

Waffenschmiedekunst euerer Zeit eine

n. Sooo Fl, ad Fl 6 * ooo Fl. 4. 2c. Ein i. Beschreibung der Gewe & genaue e eg enge en, Der Preis eines Looses ist 3 Fi 2 Thlr. Preußisch Courant.

27. Dezember 1841 haben Se. Majestät der

die de nf zum HDebit der Loose im Preu . dee g , rn, a i.] Eleg. brosch. 3 Sgr.

Allergnaͤdigst ertheilen geruht.

leg. Ii 5 Sg lan und Loose sind bei dem unterzeichnet : Delbs Stucke sind auf en namhaftesten Bühnen 6 welches mit dem el er g r, r. dern fg nds küirn, n !

tragt ist, zu beziehen.

ilitairs, Jagdliebhaber, Kenner und Sammler

55 Span. IS 5. 33 do. 21. Fass. 415. Aus. . Zinal. 37.

plan Kn ßesertb ist vandiungen zu finden: 30 Kr. oder

Bei Abnahme von 10 Loosen ein eil . Vermbge Kabinets⸗-Ordre 4. d. h. 46

Dienstag, 1. Nov. Im

ö, 40. 1612. ö und zehn Gemaͤlden, nach Cora

Elßler: Florinde, als Gastrolle.)

für die Preuß

sich bei einer Verloosung zu betheiligen, welche so feltene und werthvolle Werke der Waffenschmiedekunst zum Gegenstande hat. Briefe und Gelder werden portofrei erbeten.

Diejenigen, welche sich mit dem Verlauf dieser Loose befassen wollen, haben sich wegen ihrer Soliditaͤt auf ein Handlungshausg zu beziehen.

Der Debit der Loose für Berlin und Umgegend ist bei Herrn Au gu st Krüger, Spandauerstr. Nr. 76.

F. E. Fuld in Frankfurt a. M.

Literarische Anzeigen. Bei E. S. Mittler in Berlin (Stechbahn 3) ist

zu haben:

Die landwirthschaftliche doppelte Buchhaltung Eine kritische Prufung der verschiedenen bel dieser Rechnungsform befolgten Grundsaͤhze,

nebst Mittheilung

ciner einfachen Methode zur Fuͤhrung einer genauen landwirthschaftlichen dop⸗ pelten Buchführung

von C. Kleemann,

Fuͤrstl. Schwarzb. Domainenrath in Wasserthaleben. gr. 8. geh. Preis 175 Sgr. In Gumprecht's landw. Berichten und anderen landw. Blaͤttern wurde obiges Buch als eine aus⸗ gezeichnete Arbeit empfohlen. Die dkonomischen Neuigkeiten v. Andrä (Nr. 100 v. 1811) sagen; nachdem das Werk in 21 Spalten beurtheilt worden ist, zum Schlusse: = Uebrigens kann ich nur Kleemann's Schriften Je⸗ dermann auf das beste empfehlen. Mit großem In= teresse, mit vieler Belehrung habe ich es gelesen ünd danke dem Herrn Verfasser recht aufrichtig dafuͤr.

Verlag von F. A. Eupel in Sondershausen.

Bei F. A. Herbig, unter den Linden Nr. 57, ist in einer zweiten verb. und vermehrten Auflage

erschienen: d Grundzuͤge der Taktik

der drei Waffen: Infanterie, Kavallerie und Artillerie. Bearbeitet von H. v. Brandt,

Köbnigl. Oberst. 64 S. 8. 4 Thlr. 25 Sgr. Die erste nstagt fand sowohl im In⸗ als Aus⸗ lande eine so günstige Aufnahme und Beurtheilung, daß nach wenigen Jahren diese zweite noͤthig wurde, die beste Empfehlung fuͤr dieses Werk. Es 6 ten selbst theilweise und ganze Uebersetzungen in fremde Sprachen.

So eben erschien in meinem Verlage in eleganter Ausstattung und ist durch jede Buchhandläng, zu⸗ naͤchst durch die Stuhr sche, Berlin, Schloßplatz 2, Potsdam, am Kanal neben der Post, zu beziehen:

Fahrten und Abenteuer des M. Gaudelius Enzian. Komischer Roman von C. Herloß sohn.

2 Baͤnde, Velinpap. eleg. geh. Preis 3 Thlr. Leipzig, Oktbr. 1847. Aug. Taubert' s Buchhdlg.

Bei mir ist so eben erschienen und in allen Buch⸗

Scribe, Die Verleumdung. Lustspiel in 5 Akten. Deutsch von Le Mort.

Scribe,

lose Gatte. Lustspiel in 3 Atten.

nchen, Leipzig, Weimar,

sur Auf ühtun . ,. ungetheiltem Beifalle

von Waffen

werden diese nie wiederkehrende Gelegen⸗ heit nicht versaͤumen, mit einem so geringen 6 *

Königliche Schauspiele. Befehl: Der hinkende Teufel, pantomimisches Ballet in 3 Abth.

Karl J. Kiem ann, Burgstr. s (2 Treppen). er

Opernhause. Auf Allerhoͤchsten

li, von Hoguet. (Dlle. Fanny

gn der Jos. Lindauerschen Buchhandlung in München ss so eben erschlenen und in der Piabhn⸗ schen Buchhandlung (L. Nitze) in Berlin, Iäger⸗ straße 37, zu haben: Detaillirte bautechnische Beschreibung Bayerischer

Bierbrauerei Gebäude

mit Sudwerken von 11 und 8 Scheffeln Malz, nebst vorausgeschictter i g icher Darstellung e

; technischen Braubetriebs.

Ein Handbuch für Architekten und Baumeister, Brauerei⸗ und Gutsbesitzer, wie auch fur Kameral⸗ Beamte und Oekonomie⸗Verwalter überhaupt.

Von Dr. Karl Wilh. Dem pp, ĩ . ent der Mathematik und Bgukunde an der königl. Ludwig Maximilians⸗Universitaͤt und Lehrer an der Königl. Baugewerksschule in Munchen. Mit 7 Plantafeln in einem beson deren Hefte. gr 8. geh. Preis: 1 Thlr. ö Sgr. Allenthalben in Deutschland nimmt die ge nnr von Braugebduden nach Bayerischer Art zu, un das eben so haltbare als nahrhafte Braunbier gewinnt immer mehr Terrain über den leidigen Branntwein Genuß. Um so fuͤhlbarer war der gaͤnzliche Man⸗ 9 an zuverläͤssigen und „rauchbaren Plänen zu Bierbrauerei⸗Gebäͤuden, und dies veranlaßte den durch mehrere bauwissenschaftliche Werke ruhmlichst bekannten Verfasser, obige Zeichnungen mit erlaͤu terndem Texte herauszugeben. Die Plaͤne sind für kleinere, so wie fuͤr die groͤßten Sudwerke berechnet und koͤnnen daher zu allen Verhaͤltnissen leicht an⸗ gepaßt werden.

Literarische Anzeige von W. Besser (Behrenstr. 4).

Im Verlag von Friedrich Perth es ist erschienen:

P. F. Stuhr, Forschungen und Erläuterungen über Hauptpunkte der Geschichte des n ,, . Krieges. Nach , , schen Quellen. 2 Theile.

Das unter obigem Titel so eben erschienene Werk

traͤgt in Folge dessen, daß es am und gar nach bis⸗

her unbekannten handschriftlichen, in Archiven be= graben gewesenen Nachrichten gearbeitet worden ist, einen sehr eigenthuͤmlichen Charakter an sich. Der

Herr Verfasser hatte das Glück, wahrend seines Auf⸗

enthalts in Paris in dem Jahre 1810 die merkwür⸗

digsten Aufschluͤsse üͤber die politischen Verpickelun⸗ gen und Wirren, durch die der Gang des siebenjäh⸗ rigen Krieges bestimmt ward, zu finden. So ist es ihm denn nach diesem , . Funde gelungen, eln völliges Licht über bisher noch dunkle Partien dieses nierkwurdigen Krieges zu verbreiten. Außer vielem Neuen, was dies Werk sonst enthält, werden in demselben au * die vollstaͤndigsten historischen

Beweise fuͤr des Verfassers anderweitig schon bekannte

Ansichten, die fruher nicht so noch in der Art durch

außerlichen Beweis hatten begründet werden konnen,

e enz und es kann daher nicht fehlen, daß durch

ie Erscheinung dieses nenen Werkes, in welchem in einer ganz anderen, den ganzen w . ,. menhang der Begebenheiten weniger beräcksichtigen⸗ den, als nur besondere Hauptpunkte in Betracht zie⸗ henden Form ein 6 neues Material verarbeitet worden sst, die uf samkeit des Publikums auch wieder lebhafter hingelenkt werden muͤsse auf ein

Werk, welches fruher erschienen ist unter folgendem

Titel: „Der , , Krieg, in seinen geschicht⸗

lichen, polttischen und allgemeinen militairischen Be⸗

ziehungen dargestellt von P. F. St uh r. Lemgo, 1834.“

Geschichte des Schweizerlandes von Da⸗ vid Nüscheler. 1ster Band. Hamburg bei Friedrich Perthes.

Der Verfasser hat sich zum Ziel vorgesetzt, den

außeren und inneren Kausal⸗Zusammen der

verschiedenen Entwickeiungs Perioden des guch aus dem Europalschen Standpunkte merkwärdigen

, , ,. zu erforschen, um eg flar zu ma⸗

chen, daß auch hier, so wie aberall in der sinn⸗

ichen und aberstnniichen Natur, lein scharf getrenn.⸗ ter Abschnitt, nur ein allmaͤliger , nn. aus dem einen Justand in den anderen siattfand. Dabei hat

bt, zu zeigen, auf einander fol⸗

die en acies et en prose, du théätre

(Herr Rohde, vom Hof⸗Theater zu

Besten der Wadzeck⸗Anstalt beslimmt. Texte à 25 Sgr. sind bei dem

Preise der Plätze. Ein Billet in den Logen des erste n 1 Rthir. 3 F

gr. ꝛc.

m Schauspielhause: Spectacle demandè: La Calomnie,

srancais, par Scribe. continuera ses débuts par le role de Madame

2. Nov. Schauspielhause: Die Geschwister. n . ö

aõönigestãdtisches Theater.

Dlenstag. J. Nov. Muttersegen, oder: Die neue Fanchon.

Gesang in 5 Abth. 2. Nov. Itallenische Opern⸗Vorstellung) Auf

Norma.

Oeffentliche Aufführungen.

Mittwoch, 2. November, Abends 5 Uhr, in der Garnison⸗ Kirche, bei Erleuchtung derselben: * Klein, aufgefuͤhrt von dem * des Koͤnigl.

usik⸗Direktors J. Schneider, unter Burchardt, Augusse Lowe und Gaspari, der Herren Mantlus

David, Oratorium von Bern. itwirkung der Dlles.

Die Einnahme ist zum Billets à 160 Sgr. und astellan des Königl. Opernhauses,

chloßplatz Nr. 10, und beim

und der Koͤnigl. Kapelle.

tadtrath Conrad,

Garnison⸗Kuͤster, neue Friedrichs⸗Straße Nr. 45, zu haben.

Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei.

des mit den Phasen der Weltgeschichte zusammen

baͤngen; befon ders aber, wie die Entwickelung

des Jieinen Deutschen Schwelzerbundes aus derjeni⸗ gen des groͤßeren Deutschen Neiches hervorging.

Ber erste Band enchält die früheren Zeiten bis 1315,

der zweite Band soll den Zeitraum von 316 - 156

w . w * Perioden von 1517 bis auf un—

ere Zeiten umfassen.

35 Balau, Geschichte . lands von 1606 1830. Der Gesch. der Europdischen Staa⸗ ten 19e Lief. 1ste Abth. zugleich Fortsetzung

v. Pfist er Gesch. d. Deutschen.

So eben ist erschienen und in allen Buchhan d lungen Deutschlands, in Berlin bei Ferd. Dumm ler, Linden 19, zu haben:

ueber das rn ,,. und die Ver⸗ rr, vil. der stdtischen Handwerle überhaupt, v. M. M. geb. 15 Sgr. Der Gegenstand diefer sieinen, aber inbaltreichen Schrift gehört zu unseren lebendigsten und dringend sten Darkn le en Man hat auch ohne den fürcht= baren von England heräbertönenden Ruf des Feuer⸗ horns, in Deurschland eingeseben, daß das Wobl der arbeitenden Klassen die unerlaͤßlichste Bedingung des gesammten Staatswohls ist. Dieses Wohl zu bera= then, genügt die Fernsicht der bloßen Theoretiker nicht. Woblan, hier übergibt ein Mann aus der Mitte des Handw erksstandes, aufs in⸗ nigste vertraut mit dessen Bedurfnissen, dem Publi kum seine in unmittelbarer Nahe gewonnenen An= sichten. Er will den Fortschritt, aber nicht durch kuͤnstliche Treibhausgluth, sondern durch gesunden organischen Wachsthum, und ruft die Gleichgesinn ten auf, durch treue und verstaͤndige Pflege dieses Wachsthums ihr Amt in der Zeit zu üben. Gießen, im Oktober 1812.

J. Ricker sche Buchhandlung.

Bei W. Hermes, Köͤnigstraße Nr. 26, erschien

von L. Buhl:

Die Bedeutung der Provinzialstaͤnde. geh. 15 Sgr.

In der Plahn schen Buchhandlung (L. Nitze), Jaͤgerstr. 375, ist erschienen:

Peter Friedrich Bouchs's Behandlung der Pflanzen

im 3immer und in Gärten.

is „2 Thir. karton. 2 Thlr. 5 Sgr. gebd. n n i Thlr. 10 Sgr.

d ropius schen Buch⸗ und Kunsthand⸗ na in. m r g. Laden g. 12, ist vorraͤtbig:

Die 36 geh tes ⸗komisches Heldenged n drei Theilen. am e, Neueste i . 20 Sgr. Vorstebendes Werkchen erlauben wir uns den Be. schaͤuern des Bildes von asenclever Nr. 290 in der Uussiellung der Königl. kademie der Kuͤnste zu em—

pfehlen.

So eben erschien in unserem Verla:

jon, Sammlung klassischer geistlicher Gesäntze ür

6 It Stimme mit Begl. des Pste. No. 31 40.

enthaltend rien aus Jomelli's Passione, Sarti's

Miserere, Bertoni's Miserere, Hasse' s Litania.

Ferzole se. Miserere, Haydn; Stabat Mater.

Righini's Te Deum, Hasse, Pelegr ini, Galup- is Jael. Preis à 5 - 10 Sgr.

Die früher erschienen 30 Ge Preis à 5 10 Sgr.) sind aus den Oratorien von Hän- el, Pergolese, J. S. Bach, Lotti, Durante, Leonardo

Leo gewählt, das Pste. Arrangement lieserte der rühm- lichst bekannte Musikdir. .

34 Linden. Schlesinger ache Buch- u. Musikhdlg.

e sär die Altstimme

e bem nden Erscheinungen der verheerenden Entvdlkerung 93 der ——— Bevp kerung des Schweizerlan⸗

Beilage

2193

Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung. M 303. mmm

8Ständ ische Ausschüsse.

Den k schrift uber

den Gesetz-Entwurf wegen Benutzung der Privatflusse.

Die Stände der Provinzen Schlesien und Pommern hatten auf den Provinzial⸗Landtagen der Jahre 1825 und 1829 die Pe⸗ nutzung der Gewaͤsser und die damit zusammenhangenden Verhaͤlt⸗ nisfe zum Gegenstande ihrer Berathungen gemacht. Als besonders wichtig für die Interessenten der Landes-Kultur hoben sie eine geregelte Bewäfferung der Grundstücke hervor und machten auf die Schwülerigkeiten aufmerksam, welche die bestehende Gesetzge—⸗ bung ihr entgegenstellt. Beide Provinzial⸗Landtage sprachen sich fuͤr die Nothwendigteit eines Gesetzes aus, welches der Bewaͤsse— rung der Grundstücke in gleicher Weise Schutz und Förderung angedeihen lasse, wie sie der Entwässerung durch die bestehende Gesetzgebung, namentlich durch das Vorfluth-Edikt vom 15. No— vember 1811, * ist.

Die Antr . der Staͤnde gaben Veranlassung, einen Gegen⸗ stand, der die Aufmerksamkeit der Verwaltung seit laͤngerer Zeit in Anspruch genommen hatte, einer erneuerten, in ,. Pruͤ⸗ fung zu unterwerfen. Die Provinzial-Behörden wurden zur gut⸗ acht chen Aeußerun oe, de. und traten, der Mehrzahl nach, der Ansicht bel, daß die Gesetzgebung des Landrechts der Bewaͤsse⸗ rung der Grundstuͤcke denjenigen e, gewaͤhre, den diese Benutzungs⸗Art des Wassers, bei der Wichtigkeit, die sie in dem 8, , m. der Landeskultur gewonnen hat, unabweislich erheischt.

Das Allgemeine Landrecht unterscheidet bͤffentliche won Natur schiffbare) Stroͤme von den Privatfluͤssen. A. L. R. Th. II. Tit. 15. Abschnitt II) Die Nutzungen der oͤffentlichen Strome gehbren zu den Regalien des Staates F. 38 1.6. Daß die Nutzung der Privatflüsse, nach der Theorie des Landrechts, zu den Gegen⸗ staͤnden des Privat⸗Eigenthums gehort, geht aus den Bestimmun⸗

en der 995. 225 bis 2735. Tit. 9. Th. J. und §5. 39 bis 43. it. 15. Th. II. des A. L. R. hervor. Ueber die besondere Natur dieses Rechts aber sind die Vorschriften des Landrechts unbestimmt und dr, r,. Nur uͤber einzelne Nutzungsrechte, über das Fischereirecht, das Recht zum Erwerbe von Alluvionen, die Muͤhlen⸗ gerechtigkeit 1c. enthaͤlt es bestimmtere Grundsatze; über die Nutzung des Elementes selbst, der Masse des fließenden Wassers fehlt es an ausdrücklichen Vorschriften. Diese Läcke der Gesetzgebung wird um so fuͤhlbarer, als das Landrecht andere Bestimmungen enthalt, welche, ihrer . Sa n nach, die Benutzung des Wassers in die engsten Graänzen einschränken. Nach 8. 99 Tit. 8 Th. J. des A. L. R. darf auch in Privatfluͤssen zum Nachtheile der Nach⸗ barn und Uferbewohner durch Hemmung des Abflusses nichts unternommen oder veraͤndert werden. Jede Anlage zur Benutzung des fließenden Wassers, welche den Ablauf desselben, wenn auch in noch so beschraͤnkter Weise, hemmt, wurde sonach, bei strenger Anwendung der landrechtlichen Bestimmungen, dem Widerspruchs—⸗ Rechte der Nachbarn und Uferbewohner unterliegen. Nach 8. 216 Tit. 15 Th. II. des A. L. R. darf einer schon vorhandenen Mühle ein Nachbar, durch dessen Grundstuͤcke das zu ihrem Betriebe noͤthige Wasser fließt, dasselbe nicht entziehen. Auch diese Vor—⸗ schrift ist so allgemein und unbestimmt gefaßt, daß sie den Muͤh⸗ lenbesitzer in der Regel zum Widerspruche gegen jede Kultur⸗ . des oberhalb liegenden Grundbesitzers veranlaßt, wenn sie nur in der entferntesten Weise auf die Wassermasse des Muͤhlen⸗ gewaͤssers einwirkt. ie zunächst die Entwässerung der Grundstuͤcke in ihrer Vedeutung erkannt worden war und zu dem Vorfluth⸗Gesetze vom 15. November 1811 Veranlassung gegeben hatte, so mußte in der weiteren Entwickelung der Landes-RKultur die Wichtigkeit einer , . Bewaässerung immer deutlicher hervortreten. Nicht los im Auslande, in den Ebenen der Lombardei, der Pro— vinz Valencia u. s. w., hatten sich die großartigen Erfelge einer umfassenden, kunstmaͤßigen Verwendung des fließenden Wassers bewaͤhrt. Auch in einzelnen Gegenden des Inlandes, so namentlich im Fuüͤrstenthum iegen, war eine wohlgeordnete Berieselung der Grundstuͤcke seit 2 , n. eingeführt und hatte auf die Ertragsfähigkeit des Bodens den entscheidendsten Einfluß ausgeůbt. In allen diesen Laͤndern hatte die Benutzung des Wassers in einer Gesetzgebung, welche die Bedeutung dieses Zweiges der Landeskultur anerkennt, ihren festen Stuͤtzpunkt ge⸗ funden. Angeregt durch die Erfolge, die sich in jenen Landern darboten, erwachte in vielen Theisen der Monarchie die Neigung, das Wasser zu regelmaͤßiger Bewaͤsserung der Grundstuͤcke zu ver⸗ wenden. Bedeutende Unternehmungen dleser Art waren mit guͤn⸗ stigem Erfolge ausgefuhrt worden. Andere, nicht minder wichtige, aber wurden gehemmt, weil die Unbestimmtheit der bestehenden Gesetze ihnen unbesiegbare Hindernisse entgegenstellte. Das Ein— schresten der Gesetzgebung war daher dùnc entscheidende Gruͤnde gerechtfertigt.

Ein Entwurf zu einem Gesetze wegen der Einrichtungen zur Beförderung des Ablaufes und zur Anhaltung und Benutzung der Gewaͤsser wurde sonach ausgearbeitet und im Jahre 1834 den Provinzial-⸗Ständen von Posen, Preußen, Brandenburg und Pommern, im Jahre 1837 den Staͤnden der Pro⸗ vinzen Schlesien, Sachsen und Westphalen zum Gutachten vorgelegt. Ueber den Gegenstand hinaus, fuͤr welchen zunaͤchst das Einschreiten der Gesezgebung in Anspruch genommen war die Venutzung der i e g zur e, n , e. Grundstuͤcken dehnte sich der

ntwurf auf das gesammte Wasserrecht aus. Er schloß die oͤffent⸗ lichen Stroͤme neben den Privatfluͤssen in sich und umfaßte, neben den Vorschriften über Bewasserung, die Lehre von den Muͤhlen⸗ Anlagen, von der Vorfluth und vom Deichwesen. ie Nothwendigkeit, bestimmte Vorschrlften uͤber die Be— 7 des Wassers zu erlassen, wurde von allen sieben Provin⸗ 6 Landtagen anerkannt, gegen den Gesetz⸗Entwurf selbst traten edoch, der Fassung wie dem Inhalte nach, mannigfache Bedenken hervor. Bei der Materie von den nicht öffentlichen Fluͤssen war es Haupt sa lich der privatrechtliche Charakter der ver—⸗ 5h enen , . dessen bestimmte Anerkennung die Staͤnde 2 ein Mangel, dem sie jene weitgreifende, die frele Be⸗ 3 Privat⸗Industrie hemmende Einwirkung der Verwal⸗ ngs⸗Vehbrden, welche der Entwurf für nothwendig gehalten

hatte, zur Last legten. Vielfache Abänderungen des Entwurfs wurden in diesem Punkte und in anderen . Beziehungen beantragt. Die Bemerkungen der Stände gaben zu einer er— neuerten, sorgfaͤltigen Erwägung des Gegenstandes Anlaß. Be⸗ hörden und Privaten, welche ihrer Stellung und 7 Erfahrung nach mit der Eigenthümlichkeit kunstmaͤßiger Bew sserungs⸗Anla⸗ en, mit den praktisch wichtigen Bedenken, deren Loͤsung von der Bre ne bun erwartet wurde, vorzugsweise vertraut sind, wurden bei der Berathung zugezogen. Das Resultat dieser Erörterungen war, daß der iert esetz⸗ Entwurf einer wesentlichen Abande⸗ rung allerdings bedurfte. Die Vereinigung aller das Wasser⸗ recht in seiner weitesten Ausdehnung umfassenden Materien in ein Gesetz mußte zunaäͤchst als ein Uebelstand erkannt werden. Jede von ihnen verlangt die Beachtung ihres eigenthüͤmlichen Cha⸗ rakters und bietet der ele zg dung oft ganz entgegengesehzte Ge⸗ sichtspunkte und eine Reihe in sich verschiedener erhaäͤltnisse zur Erwägung und Feststellung dar. Mit anderen, zum Theil nur äußerlich verwandten Materien zusammengefaßt, konnten die Fra⸗ gen, welche der gesetzlichen Fesistellung zunächst beduͤrfen, in der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit nicht hervortreten. So stellte sich die Nothwendigkeit dar, die einzelnen Theile des Was⸗ serrechts in ihrer nd g igt anzuerkennen und unter Fest⸗ haltung der allen gemeinsamen Gesichtspunkte ihre Eigenthuͤmlich⸗ keit in abgesonderten Gesekzen zu beruͤcksichtigen.

Entwürfe einer allgemeinen Strom- und Ufer-Hrdnung und eines Gesetzes uͤber das Deichwesen sind, dieser Erwaͤgung gemaͤß, besonders ausgearbeitet und im vergangenen Jahre den staͤndischen Versammlungen aller Provinzen, mit Ausschluß der ee, enen, zur Begutachtung vorgelegt worden. Von den uͤbrigen Materien 83 Wasserrechts umfaßt der jetzt vorliegende Gesetz⸗ Entwurf die

ehre von der Benutzung der Privatflüͤsse,

unter vorzugsweiser Berücksichtigung der Wasser-Verwendung zu Berieselungen und zu ähnlichen, die Boden-Kultur betreffenden Anlagen. Die Materien von der Benutzung des Gefaͤlles zu Mühlen-Anlagen und zu anderen Triebwerken, von der Vor⸗ fluth ꝛc. sind in dem Entwurfe nur so weit beruͤcksichtigt, als es ber Zusammenhang und das Bedurfniß des naͤchsten Zweckes un— entbehrlich macht. Allerdings bieten auch diese Verhaͤltnisse meh— rere Punkte dar, in denen eine Abänderung der Gesetzgebung, eine nahere Feststellung der leitenden Grundsaͤße nothwendig erscheinen mag. Die Bemerkungen der Landtage aber zu dem jene Mate⸗ rien umfassenden Theile des fruheren Entwurfes haben, eben so sehr als die Erfahrung der Behoͤrden, dargethan, daß es umfassen⸗ der Vorarbelten bedarf, um fuͤr diese Fragen definitiv die Richtung festzustellen, welche die Gesetzgebung in ihrer weiteren Entwickelung 6 verfolgen hat. Diese Erörterungen werden fortgeseßt. Ohne

enachtheiligung wichtiger irn n war es aber nicht zulaäͤssig, bis zu ihrer Beendigung die geseßzliche Feststellung einer Materie auszusetzen, deren dringendes praktisches Interesse zu Tage liegt, und' die aus den verschiedensten Theilen der Monarchie vielfach in Anregung gebracht worden ist.

In diesem Sinne, unter Beruͤcksichtigung der staͤndischen, zu dem fruͤheren Entwurfe gemachten Bemerkungen, ist der Gegen⸗ stand im Königlichen Staats⸗Ministerium vorbereitet und dem⸗ nächst, auf Allerhoͤchsten Befehl Sr. Majestaͤt des Koͤnigs, durch eine von Allerhöchstdemselben besonders hierzu ernannte Kommis⸗ sion des Staatsraths nochmals berathen worden. Das Resultat liegt in dem anliegenden Entwurfe eines Gesetzes über die Be⸗ nutzung der Privatslüsse vor. (Wird im morgenden Blatt der Staats⸗Zeitung nachfolgen.)

Seine Wirksamkeit soll, der Eingangs-Bestimmung gemäß, auf den ganzen Umfang der Monarchie Anwendung finden, mit Ausnahme derjenigen Theile der Rhein-Provinz, wo die Gesetzge⸗ bung durch in der Hauptsache zweckmäßige Bestimmungen den Bewaͤsserungs⸗-Anlagen genügenden Schatz gewaͤhrt. Fur die Lan⸗ destheile, wo das gemeine Deutsche Recht gilt, das eben so wenig als das Landrecht ausgebildete Prinzipien uber das Nutzungsrecht der Privatfluͤsse enthaͤlt, ist das Gesetz ein nicht minder dringendes Beduͤrfniß.

Dle wesentlichen Bestimmungen des Entwurfs werden in fol— gender Darsiellung zusammengefaßt und begruͤndet werden.

Erster Ab schnitt. Die nächste Bedingung einer geregelten Verwendung des Wasserschatzes ist das Anerkenntniß eines festen, gesetzlichen Prinzips, nach welchem das Recht der Benuz⸗ zung zu beurtheilen ist. Der fruͤhere, den Provinzialständen vor⸗ gelegte Entwurf hatte die Benutzung des Wassers der Hauptsache nach von einer Konzession der Landes-Polizei⸗Behoͤrde abhaͤngig gemacht, wobei dann die konkurrirenden Interessen nach ihren An⸗ sprüchen und ihrer Wichtigkeit gepruft und bei Vertheilung des Wasferschatzes verhaäͤltnißmaͤßig bedacht werden sollten.

Gegen diesen Grundsatz aber hat die weitere Pruͤfung der Sache nicht unerhebliche Bedenken. ergeben. Die Sicherheit des Rechts wäürde nicht genügend geschuͤtzt, die selbstständige Entwicke⸗ lung der Boden⸗Kultur nicht hinlaͤnglich gefordert erscheinen, wenn sie in diesem wichtigen Zweige von polizeilicher Einwirkung und Genehmigung abhängig gemacht werden sollte.

So ist denn, in Uebereinstimmung mit der Auffassung der Provinzial-Stände und im Anschluß an das durch langjährige Erfahrung erprobte Prinzip der Gesetzgebungen anderer Länder, die Nutzungs-Befugniß des in den Privatfluͤssen enthaltenen Wasserschatzes als ein Gegenstand des Privat-Eigen— thums anerkannt worden, der, wo nicht besondere Rechtstitel ein Anderes feststellen, dem Uferbesitzer als Annexum seines Eigenthüms an Grund und Boden zusteht. Seine nahere Bestimmung und Begraͤnzung findet dieses Recht in den Rechten des Publikums, der oberhalb und unterhalb liegenden Grundbesitzer, der Stauberechtigten als Muller c., wie sie in der Natur des Verhaäͤltnisses oder in besonderen Rechtstiteln begruͤndet sind.

Dieser leitende Grundsa ist im 5. 1 an die Spitze des Gesetz⸗ Entwurfs gestellt. Wo durch Provinzial-Gesetze, Lokal⸗ Statuten, spezielle Titel ein abweichendes Verhältniß rechtlich be— gruͤndet ist, bleibt dasselbe bestehen, da die Absicht des Entwurfs nur dahin gehen konnte, fuͤr Verhaͤltnisse ein festes Rechts-Fun⸗ dament neu zu begruͤnden, denen es bisher an einem solchen fehlte. An dlesen Haupt⸗Grundsaßtz schließen sich alle uͤbrigen Bestimmun— gen des Gesetzes an.

Unter den Beschraͤnkungen, welchen die privative Disposition über das fließende Wasser unterliegt, sind diejenigen vorangestellt, welche durch das Interesse des Publikums und des offentlichen Wohls bedingt werden. Die Befugniß des Publikums, das Wasser auch der Privatfluͤsse zum Trinken, Schöpfen 2. zu be⸗ nutzen sofern man auf bffentlichen Plätzen oder Wegen dazu gelangen kann (96. 2 des Entwurfs) ist im Herkommen allge⸗

mein begründet und durch die Natur des fließenden Wassers innerlich gerechtfertigt.

So . der ¶sundhelts sustand der Umgegend, die Vorfluth, die Schiffbarkeit öffentlicher Flässe und andere allgemeine In⸗ teressen dadurch benachtheiligt werden koͤnnten (S9. 3 bis 5 des Entwurfs), därfen Wasser, welches mit schaäͤdlichen vermischt ist, lose Steine, Sand, Erde ꝛc. den Privatgewaͤssern nicht zugeführt, Flachs⸗ und Hanf-Röͤthen darin nicht angelegt werden.

Wie aͤber das Recht zur Benutzung der Privatgewaͤsser, so fehlte es bisher über die Verpflichtung zu ihrer aäumung an einer ausreichenden Bestimmung. Der §. 160. Tit. 8. Th. I. des Allgemeinen Landrechts bezieht sich nur auf kunstlich angelegte Wasserabzüge. Die Vorschrift im §. 10 des Vorfluth⸗-Gesetzes vom 15. November 1811, welche der Polizei-Behdrde das Recht bellegt, den Verpflichteten zur Räumung anzuhalten, sst da⸗ her fuͤr den größten Theil der Privatgewaͤsser ohne genügende Wirkung, da die Frage, wer der Verpflichtete sey, den wesentlich⸗ sten Zweifeln unterliegen kann. Um diese Unsicherheit der Gesetz⸗ gebung zu beseitigen, legt der Entwurf (9. ) dem ÜUferbesikzer, wo nicht Provinzial⸗Gesetze, Lokal-Statute und spezielle Rechts⸗-Titel ein Anderes . als Korrelat seines Rechtes auf Benutzung des Wassers, die Verpflichtung zur Räumung auf, so weit es zur Beschaffung der Vorfluth erforderlich ist.

Die Venutzung der Privat-Gewässer zum Holzfloßen kann von so wesentlicher Bedeutung fuͤr das Interesse der Wald⸗Kultur und den Holzbedarf der unterhalb liegenden Gegenden seyn, daß es sich rechtfertigt, den Eigenthüͤmer des Privatflusses, den Ufer⸗ besitzer 1c. auch gegen seinen Willen zur Gestattung der Floͤßerei anzuhalten. Um jede Besorgniß willkürlicher Anordnungen zu be— seitigen, hat der Entwurf die zwangsweise Verpflichtung der Be⸗ rechtigten von landesherrlicher Entscheidung abhangig gemacht. Fuͤr den Schaden, den sie nachweisen koͤnnen, wird ihnen vom Staate volle Entschädigung gewährt. Ministerielle Reglements setzen in jedem einzelnen Falle die Modalitaäͤten, an welche die Ausuͤbung der Floͤßerei zu knuͤpfen ist, so wie die Abgabe fest, welche die Floͤßenden, um die Entschaͤdigung der Berechtigten und die fonstigen Kosten zu decken, aufzubringen haben (56. 8.

Der zweite Abschnitt des Entwurfs geht zur naͤheren Bestimmung des Nutzungsrechtes am Wasser und seiner aus der Natur des Verhaͤltnisses folgenden Beschränkungen über. Der Uferbesitzer darf durch seine Anlagen keinen Ruckstau uͤber die Graͤnzen des eigenen Grundstuͤckes hinaus und keine Ueberschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstuͤcke verursachen er muß das ab⸗ geleitete Wasser in das urspruͤngliche Bette des Flusses zurůckleiten, bevor dieser das Ufer eines fremden Grundstuͤcks berührt. So ist dem Uferbesitzer nach oben und nach unten hin die Graͤnze ge⸗ setzt, die, eine selbststandige, fruchtbringende Verwendung des Wassers gestattend, jedem Eingriff in die Rechte der Nachbarn, denen die gleiche Benutzung des Wassers gesichert bleiben muß, einen festen Schutz entgegenstellt. Wo die gegenuͤberliegenden Ufer verschiedenen Besitzern gehören, steht die Benutzung des Wassers jedem derselben zur Halfte zu (5. 14). In dieser Be⸗ gränzung kann der Uferbesitzer sein Recht an einen Anderen uͤber⸗ lassen (5. 15). Wie diese Befugniß aus der privatrechtlichen Na— tur des Nutzungsrechtes folgt, so ist sie durch den Vorgang an⸗

derer Gesetzgebungen, der in Frankreich und in der Lombardei geltenden, empfohlen und hat daselbst, indem sie die Verwendung des Wassers in die Hand dessen uͤberzugehen gestattet, der den oͤrtlichen Verhaͤltnissen nach den angemessensten Gebrauch davon machen kann, auf die Entwickelung der Landes⸗-Kultur den wohl— thätigsten Einfluß ausgeuͤbt.

Ünter der Zahl der speziellen, die Befugniß des Uferbesitzers bedingenden Rechtsverhältnisse nehmen die Rechte der Wassermuͤl⸗ ler eine Stellung ein, welche die sorgfaͤltigste Erwaͤgung nothwen⸗ dig macht. Eine große Zahl von Wassermuͤhlen und anderen aͤhn⸗ lichen Triebwerken benutzt das Wasser und sein Gefälle, ohne daß naͤher festgestellt ist, in welchem Umfange diese Benutzung ihnen als ein Recht zustehe. Oft haben die Wassermuͤller die Be⸗ hauptung aufgestellt, daß die ganze Wassermasse und das ganze Gefaͤlle zu ihrer ausschließlichen Disposition stehe, daß sie daher jeder Veraͤnderung in dem oberen Laufe des Flusses, als mit ihrem Rechte unvereinbar, widersprechen koͤnnten. Der §. 246 Tit. 15 Th. II. des Allgemeinen Landrechts, dessen ungenaue Fassung An⸗ spruͤche dieser Art zu unterstuͤtzen scheint, ist erwähnt. Ben rich⸗ tiger Erwaͤgung ergiebt sich aber, daß die Entwickelung einer Zeit, in welcher die wirthschaftliche Benutzung des Wassers der Regel nach unberuͤcksichtigt blieb, keinen Anhalt darbieten kann, das Rechts⸗-Verhältniß fuͤr alle Zeiten unverruͤckbar festzustellen. Nach⸗ dem das Interesse der Boden-Kultur sich in seiner wahren Be⸗ deutung geltend gemacht hat, muß ihm, neben dem Interesse der Triebwerke, neben dem Schutze ihrer rechtlich begruͤndeten An⸗ spruͤche, das gebuͤhrende Recht eingeraͤumt werden. Ein Wider— spruchsrecht gegen Bewässerungs-Anlagen muß dem Besitzer von Mühlen und anderen Triebwerken allerdings dann zugestanden werden, wenn er die Beeinträchtigung eines ausdrücklich ver⸗ liehenen Rechtes zur ausschließlichen Benutzung des ganzen Was— sers oder eines bestimmten Theiles desselben (.,“ ꝛ0 nachweist. Mit Ausnahme dieses Falles kann sein Widerspruch nur insoweit beruͤcksichtigt werden, als der bisherige Umfang seines Ge— werbe -Betriebes durch die Bewaͤsserungs⸗ Anlage beeintraͤchtigt wird. Nach Publication des Entwurfes kann das Recht des Ufer— Besitzers, wie das Gesetz es anerkennt und in seinem Umfange feststellt durch die Anlage neuer Triebwerke den Fall ausdruͤck— licher rr e ausgenommen nicht beeinträchtigt werden. Nach diesen Gesichtspunkten sind die Vorschriften gefaßt, welche der §. 16 uber das Widerspruchsrecht der Muͤhlenbesißzer 2c. aufstellt.

Dem Interesse der Fischerei konnte, bei der verhältnißmäßig geringen Bedeutung desselben, ein Widerspruchsrecht gegen Be⸗ waäͤsserungs⸗Anlagen nicht zugestanden werden. Dem Berechtigten ist jedoch Ersatz des Schadens zugesagt (5§5. 17.

Die wirthschaftliche Benutzung des Wassers in den durch den Entwurf bezeichneten Graͤnzen bedarf, da sie aus der privatrecht⸗ lichen Befugniß des Ufer⸗Besitzers unmittelbar hervorgeht, einer polizeilichen Genehmigung nicht. Die Einwirkung der Behoͤrde tritt nur auf Anrufen der Betheiligten ein und scheidet sich in zwei durch die Natur des Verhaͤltnisses bedingte Hauptrichtungen:

2) Im * der Bewaͤsserungs⸗Anlagen vermittelt die Behoͤrde die Feststellung der Widerspruchsrechte und Entschaͤdi⸗

ungs⸗Anspruͤche, uͤber welche der Unternehmer Gewißheit zu er⸗ dad wuüͤnscht 8 18. Nr. 1. des Entwurfes).

Ein ehr heil der die Wasser⸗Benutzun betreffenden 13 hältniffe blieb bei der bisherigen Lage der Gef: bun 144 klaren. Nicht selten ist dem Üfer⸗Besitzer unber᷑annt, * r Umfange ein benachbarter Grundbestzer, ein unterhalb lieg