1842 / 304 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

. er es ist nicht genug, einen lustleeren maschinen erzeugt —— 66 1 . 32 r Raum zu haben, ma twaäͤhrend unter⸗ wenn ste eine weite Ausdehnung nehmen soll, fortwähren ; halten werde. Eine zweite mechanische ** dient ju die⸗ sem Ende. Ee sind in der großen horizontalen Rohre, wie bei den wohnlichen Wasserpumpen, hermetische Klappen angsbracht, Dies⸗ Klappen öffnen sich, um den Pumpenstock einzulassen, und zu gleicher Zeit strͤnt hinter dem Pumpenstock die äußere Luft her⸗ In, die ihn fortbewegt. Die Klappe schließt sich dann schnell zu, um den Pumpenstock des naͤchsten Wagenzuges äufzunehmen. Mittelst dieser Klappen wird dem Ton duc⸗ teu? des Eisenbahnzuges es leicht moglich, so oft und wenn er will den Zug aufzuhalten, er braucht nur, anstatt die her⸗ metischen Klappen hinter dem Pumpenstocke, dieselben vor dem Pumpenstocke aufzumachen. Dadurch bewirkt er, daß die in die horizontale Rohre hineinstrb mende Luft, anstatt den Pumpenstock fort zu bewegen, sich demselben in den Weg legt und ihn auf⸗ hält, wodurch der Wagenzug sogleich zum Stillstehen gebracht wird. Die Leichtigkeit, mit welcher der Tonducteur dies bewirken kann, dient als besendere Buͤrgschaft der öffentlichen Sicherheit, welche das athmosphaͤrische Eisenbahn⸗System darbietet.

Dieses System wird gegenwartig auf der Eisenbahn von Kingstown nach Dalkey in der Nahe von Wormwood⸗Serubs angewendet. Der erste praktische Versuch davon wurde im Jahre ah den 8. August gemacht. Die Schnelligkeit, welche man da⸗ bei erzielte, war von 19 bis 20 Englischen Meilen pro Stunde. Im Januar dieses Jahres wurden, und zwar den 12ten und 14ten, zwei neue Versuche gemacht, und bei dem ersten Versuche erhielt man eine Schnelligkeit von 26 und bei dem zweiten von 10 Eng⸗ lischen Meilen pro Stunde. Der leere Luftraum betrug bei die⸗ ser Gelegenheit 2640 Englische Fuß, der Durchmesser der horizon—⸗ talen Roͤhre war 9 Zoll. Die Luftpumpe, mit welcher mittelst der Dampfkraft der leere Luftraum erzeugt wurde, hatte einen Cylin—= der von 37 Zoll Durchmesser. Es wurden mit der Luftpumpe ede Minute 10 Zuge gemacht, und jeder dieser Zuge maß 3,75 Englische Fuß. Die Kraft der Luftpumpe war von 16 Pferden. delßende abelle moͤge eine Idee des Resultates dieser Operation geben.

22 Zuͤge der Luftpumpe pro Minute geben 19 Z. leeren Raum.

30 . . 21 P 33 J 21

. = ö? . ?

Bei einem anderen Experimente, welches mit einem horizon— talen luftleeren Cylinder von 18 Zoll inneren Durchmessers ge⸗ macht wurde, war die fortbewegende treibende Kraft so stark, daß sie 15 Tonnen, oder das Gewicht von 9 beladenen Reise⸗Wagen, 30 Meilen weit in einer Stunde fortschaffte.

Das atmosphaͤrische Eisenbahn-System kann auf die längsten Strecken eben so leicht als auf die kuͤrzesten angewendet werden. Die Anlegung einer Eisenbahn nach diesem System wuͤrde 6951 Pfd. St. fuͤr jede Englische Meile kosten, die Kosten der Unter— haltung werden auf jährlich 2000 Pfd. St. pro Meile ange⸗ schlagen.

Wenn auf den ersten Blick die Anlegung einer Eisenbahn nach dem atmosphärischen System kostspieliger zu seyn scheint, so muß man nicht vergessen, daß die Unterhaltungs-Kosten, wie ich gleich zeigen werde, die nämlichen sind, wenn man auf der atmo— sphaͤrischen Eisenbahn jede halbe Stunde oder nur einmal des Tages einen Wagenzug abgehen laßt. Man braucht nach dem System des Herrn Samuda nur hoͤchstens einmal alle 24 Stun⸗ den den luftleeren Raum in dem horizontalen Cylinder zu erzeugen, und dazu brauchen die verschiedenen fixen Luftpumpen nur eine Viertelstunde taglich, mithin wird dazu wenig Brennmaterial er— fordert. Die Dampfkraft, welche diese fixen Luftpumpen in Bewegung setzt, kann in der uͤbrigen Zwischenzeit zum Holzsaͤgen und anderen mechanischen Arbeiten benutzt werden. Namentlich kann die Industrie von dergleichen in einer naͤmlichen Linie aufge⸗ stellten Dampf⸗Maschinen einen großen Gewinn ziehen. Dadurch wird die Einwendung zuruͤckgewiesen, daß man anstatt einer oder zwei Lokomotiven, wie sonst bel gewöhnlichen Railways, bei der atmo— sphäͤrischen Eisenbahn eine ganze Menge Dampfmaschinen brauche, deren Heizung sehr theuer seyn wuͤrde. Im Gegentheil braucht man den ganzen Tag hindurch bei der atmosphärsschen Eisenbahn nur waͤhrend einer Viertelstunde die Dampfkraft; bei den heutigen Eisenbahnen bange ßen wird die Dampfkraft so oft gebraucht, als man Wagenzuͤge abgehen laͤßt. Abgesehen von der daraus entste⸗ henden Ersparniß an Brenn⸗-Materiallen, entsteht eine noch groͤ⸗ ßere Oekonomie in der Art der Heizung der Dampfmaschinen bei dem atmosphaärischen Eisenbahn⸗System. Da bei letzterem die Dampfmaschinen unbeweglich bleiben, so verbrauchen sie weit we— niger Holz und Kohlen. Bei der Lokomotive aber, je großer die Schnelligkeit des Zuges ist, desto großer ist der Verbrauch an Brennmaterialien. Nach der Berechnung des Herrn Wood ver⸗ liert die Lokomotive bei einer Vermehrung der Schnelligkeit von 25 3) Minuten pro Stunde, wenigstens die Haͤlfte ihrer treibenden Kraft. Um diesen Verlust zu ersetzen, muß man die Lokomotive um das Doppelte stäͤrker heizen, und dadurch kommt die Heizung einer Lokomotive auf einer Eisenbahnstrecke von 100 Meilen belnahe so theuer zu stehen, als sammtliche fixe Pump⸗Ma—⸗ schinen der atmosphaͤrischen Eisenbahn, auf welcher uͤberdies drei— mal schneller gefahren wird. Außer der Schnelligkeit bietet das atmosphaͤrische Eisenbahn-System die wichtigsten Bortheile. Die

*

treibende Kraft der Lokomotiven zu tragen h

2198

Anlegung einer großen Eisenbahnlinie nach diesem System kostet ungleich weniger als wie bisher. Oekonomie halber zögert man dort, Eisenbahnen anzulegen, wo dieselben nicht einen . Ge⸗ winn abzuwerfen versprechen. Die Anlegung der doppelten Rails vergrößern zu stark die Kosten ber heutigen Eisenbahnen, ein⸗ fache Rails sind aber gefaͤhrlich, weil ==. zwei entgegenstrebende Wagenzüͤge sich 6a nn und an einander anprallen * Das atmosphärische Eisenbahn⸗System erlaubt mit voller Sicherheit, einfache Ralls anzulegen, denn es ist physisch unmoglich, auf dem nämlichen Railway von den zwei entgegengesetzten Punkten Wa⸗ genzuͤge abgehen zu lassen, da der Druck der Luft nur in einer und der naͤmlichen Richtung fortbewegend wirken kann. Also bei solchen Eisenbahnen, die nicht eine starke Frequenz versprechen, kann man ohne die mindeste 2. einfache Rails nach dem atmosphaͤ⸗ rischen Eisenbahn⸗System erbauen. Die großen mmungen der Eisenbahnen mit Lokomotiven koͤnnen bei atmosphaͤrischen Eisen⸗ bahnen von einem weit geringeren Radius seyn, und die Rails um ein Drittel weniger breit als die heutigen. Die Brücken, Viadukte und sonstigen architektonischen Bauten brauchen nicht so fest und stark zu . da sie nicht mehr die Schwere und die aben. Die Tunnels und Kanaͤle erfordern nach dem atmosphaärischen Eisenbahn⸗ System hoͤchstens eine Höhe ven 8 r.

In Bezug auf die öffentliche Sicherheit läßt das neue Sy⸗ stem nichts zu wuͤnschen übrig. Der Wagenzug kann auf der Stelle angehalten werden, es giebt keine Gefahr, daß zwei Wagenzuͤge sich begegnen foͤnnen, oder daß eine Explosion oder Feuersbrunst 3 Die Bewegung des Wagenzuges ist weit ebenmaͤßiger und gelinder, da das Hin- und Herschaukeln der Wagen dabei vermieden wird.

Die Mittelzahl der Schnelligkeit, mit welcher man auf der atmosphärischen Eisenbahn fahren koͤnnte, wird von den Herren Samuda und Clegg auf 40 Englische Meilen pro Stunde ange⸗ nommen. Sie hoffen jedoch, mittelst neuer Verbesserungen und ohne die öffentliche Sicherheit zu vermindern, die Schnelligkeit auf 66) Meilen pro Stunde zu bringen. Sie wollen, daß jeder Wa⸗ gen an dem fortlaufenden Pumpenstock durch besondere Vorrich⸗ tungen so befestigt werde, daß er unmöglich aus dem Geleise gleite, wodurch ihnen gestattet wird, die g,, . aufs Hoͤchste zu treiben, ohne Ungluͤcksfälle solcher Art zu befürchten.

Daß die Schnelligkeit heutigen Tages bei dem lebhaften Wechsel-Verkehr der Nationen ein großer Vortheil ist, braucht nicht weiter entwickelt zu werden.

Endlich, da die Unterhaltungskosten der atmosphaͤrischen Eisen⸗ bahn die nämlichen bleiben, mogen noch so viele Wr gen , an einem Tage darauf fahren, so wird es der Administration moglich, die Preise des Transportes höͤchst mäßig zu stellen und besonders die Waaren sehr wohlfeil und mit der groͤßten Schnelligkeit von einem Orte zum anderen zu uͤbertragen. Bei den gegenwartigen Eisenbahnen betragen die einfachen Unterhaltungskosten 50 pCt. der Einnahmen. Bei einer weit hoͤheren Frequenz der atmosphaͤ— rischen Eisenbahn wurden diese Kosten dennoch immer niedriger ausfallen als auf den heutigen Railways. Nach dem Berichte, welchen der Oberst Wild vom Britischen Ingenieur⸗Corps dem Parlamente vor kurzem uͤber das System der Herren Samuda und Clegg abstatte, wurden die atmospharischen Eisenbahnen so⸗ wohl in Betreff der Kosten der Anlegung, als deren Unterhaltes, wenigstens um ein Drittel billiger zu stehen kommen, als die äͤbri⸗ gen Eisenbahnen, ungeachtet sse weit höhere und wichtigere Vor— theile als dieselben darbieten.

Berlin -Potsdamer Eisenbahn.

n der Woche vom 25. bis incl. den 31. October?

Berlin- Polsdamer Eisenbahn gesahren 1) zwischen Berlin und hotsdam 9039 Personen 2 ö ' Steglitz 147 =

zusammen 9086 Personen.

ind az der

gerlin - Frankfurter Eisenbahn.

In der Woche vom 23. bis incl. den 29. Oktober , sind auf der Berlin-Franksurter Eisenbahn 3160 Personen besördert worden.

Meteorologische Beobachtungen.

Nach einmaliger Re obachtung.

Abends

1842. 10 uhr.

31. Okt.

Lustdruck.... 336, 33 Par. zb, 2a par. 336, 6s Par. Quell wärme 7,7“ R. 4 5,47 R. 4 8, o? R. 4 7,0 R. Fluss wärme 4,7“ n. 3, 77 n. 4 6,2? n. 4, 49 R. Bodenwärme 9, 07 R. Hun stsũtiiguung S7 poi. d6 pcCe. S0 pCe. Ausdünstung (oi, Rh. Wetter regnig. regni. trübe. Niedersehlas O, 137 Rh. w. w. w. Wrmerw echsel 4 8,37 Wolkenruß ... W. * 187 n.

LTagesmittel: 336, 1 Tar.. 4 6,87 n.. 4 14,87 R... S pci. W.

Nachmittags 2 Uhr.

Morgens 6 Uhr.

Luftwürme ... Thaupunkt... 4

Auswärtige Börsen.

Amsterdam, 28. Okt. Niederl. wirzl. Sch. 523.

Kana-hill.— 53 Span. l5õ 1. 33 do. Fass. . Ausg. —. Preuss. Präm. Seh. . Pol. 14635. Oesterr. .

65 do. 101. Lins. .

Faris,

1

Antwerpen, 27. Ort. xiesl. —. ort. S nete as sr. I8 45. 37 neste ar cot. 79. 90. Anl. de 1841 —. 8 Neapl. as opt. Wien, 2. Or. 6 Rnank-Acuen 1625.

Nere Anl. I5.

Nente 3B. Pes. —.

ä

Aul. de 182 11439. 4. 11930 1101.

Berliner Börse.

Den 1. November 1842.

Fon da.

yr. Cour.

Ac tien. 8 4

gi. aebald de.) Pr. Bal. Opl. 30. Prüm. Seh. der Gee bandlang. Kur- u. Neumark. Schuldverachr.

Dann. do. in TL. Wersip. Pfandbr. Groaah. Pon. do. do. do. Osipr. Psandhr. Pomm. do.

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nerl. Siadi- Ol.)

Kur- u. Neu. 40.

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o. o. Prior. Obl. NMgd. pa. Eiuenb. do. 40. Prior. Obl. Rel. Anh. Rigenb. do. do. Prior. Obl. Dunas Rlb. RBiaenb. do. do. Prior. Obl. Rhein. Risenb. do. 40. Prior. Obl. ee nerl. Er: xkt. Kis. 1001 99* Friedrichadr os 137 13 Andere q old mn

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2. Ueber die

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a. Die katholische Frage in Irland. b. Rechte der Katholiken. c. Die Englische Reformation.

5. Die Donischen Kosaken. 11.

1810 12 3. Ueber Irland. 4. Memoire 29 guerre entre PAngleterre et la 5. Never Englands Zukunft. 1823. é. Trennung der union von Nordamerika. 1815.

lution. 1821.

liken. 1815.

7. Niederland oder das Niederland? 12. Ueber staͤdtische Verfassung. 8. Die Schweiz. 13. Vorwort zum neuen Abdruck der Uebersetzung III. Vermischte meist ungedruckte Aufsaͤtze. 1805 30. 1. Einige Nachrichten über Wilhelm Leyel und Ferner: aͤnisch⸗Ostindischen Handel unter seiner ö Verwaltung. 1805. =

erioden des Genies in der Literatur.

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1804 - 1806.

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eifall vorgetragen.

Ueber die Spanische Staatsschuld und die Fi⸗ nanz Maßregeln der Regierung seit der Revo⸗

Schreiben eines Protestanten an einen Katho⸗

1826.

von Demosthenis erster Philippischer Rede. 1830.

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Quellen geschickt zu benutzen weiß.

9 Beilage

r , n ,..

2199

Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats-s

Ständische Ausschüsse.

Gesetz⸗ Entwurf uͤber die Benutzung der Privat flu sse.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von Preußen ꝛc. 1.

haben Uns bewogen gefunden, die gesetzlichen Vorschriften über die Benutzung der Privatfluͤsse, mit besonderer Ruͤcksicht auf die Erfahrungen, welche in neuerer Zeit uͤber die Verwendung des fließenden Wassers zur Verbesserung der Bodenkultur gemacht worden sind, einer Revision zu unterwerfen, und verordnen dem⸗ nach auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums, nach Anhd⸗ rung Unserer getreuen Stande und nach erfordertem Gutachten einer aus Mitgliedern des Staats⸗Raths ernannten Kommission, für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der Lan— destheile, welche zum Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln gehdren, was folgt:

Erster Abschnitt. Benutzung der Privatfluͤsse überhaupt.

J§. 1. Jeder Uferbesitzer an Privatflüͤssen (Quellen, Bache oder Fließe, so wie Seen, welche einen Abfluß haben) ist, sofern nicht Jemand ein ausschließliches Eigenthum an dem Flusse hat oder Provinzial-Gesetze, Lokal-Statuten oder spezielle Rechtstitel eine Ausnahme begründen, berechtigt, das an seinem Grundstuͤcke voruͤberfließende Wasser unter den in den 95. 13 u. f. enthalte⸗ nen näheren Bestimmungen zu seinem besonderen Vortheile zu be⸗ nutzen. Jedoch verbleibt es in Ansehung der Benutzung des Wassers zu Muͤhlen und anderen Triebwerken, so wie auch in Ansehung der Fischerei. Berechtigung und der Vorfluth, bei den be⸗ stehenden gesetzlichen Vorschriften, so weit diese durch gegenwaͤrtiges Gesetz nicht ausdruͤcklich abgeändert sind.

§. 2. Wo oͤffentliche Platze oder Wege das Ufer eines Pri⸗ vatflusses bilden, ist der Gebrauch des Wassers zum Trinken und Schöpfen, so wie zum Traͤnken des Viehes, einem Jeden gestattet.

§. 3. Das zum Betriebe von Faͤrbereien, Gerbereien, Wal— ken und ahnlichen Anlagen benutzte Wasser darf keinem Flusse zu— geleitet werden, wenn dadurch der Bedarf der Umgegend an rei⸗ nem Wasser beeinträchtigt oder eine erhebliche Belaͤstigung des Publikums verursacht wird.

Die Entscheidung hieruͤber steht der Polizei⸗Behoͤrde zu.

§. 1. Des Einwerfens und Einwaͤlzens von losen Steinen, Erde und anderen Materialien in Fluͤsse muß ein Jeder sich ent— halten. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn solches zum Behuf einer Anlage am Ufer nothwendig ist und daraus nach dem Urtheile der Polizei-Behörde kein Hinderniß fuͤr den freien Abfluß des Wassers und keiner der im 5§. 3 bezeichneten Uebel— staͤnde entsteht.

§. 5. Das Einkarren und Einschwemmen von Sand und Erde zur Anlage von Wlesen (das sogengnnte Wiesenbrechen) ist nur in den Fällen gestattet, wo solches fuͤr die Vorfluth, fuͤr die Schiff barkeit öffentlicher Flüͤsse und fuͤr die unterhalb liegenden Ufer⸗-Besitzer unschaͤdlich ist.

§. 6. Die Anlegung von Flachs und Hanf⸗Roͤthen kann von der Polizei⸗-Behoͤrde untersagt werden, wenn solche die Heil— samkeit der Luft beeinträchtigt oder zu den im §. 1 erwaͤhnten Nachtheilen Anlaß giebt.

§. 7. Die Ufer⸗Besitzer sind, wo nicht Provinzial-Gesetze, Lokal-Statuten oder spezielle Rechts-Titel ein Anderes bestimmen, zur Raͤumung des Flusses insoweit verpflichtet, als es zur Be— schaffung der Vorfluth nothwendig ist.

Die Polizei-⸗Behöͤrde ist ermächtigt, diejenigen, welchen die Raͤumung obliegt, hierzu anzuhalten. Entsteht über diese Ver— pflichtung Streit unter den Betheiligten, so ist die Raͤumung einstweilen, unter Vorbehalt richterlicher Entscheidung, nach Maß— gabe des Besitzstandes und, wenn auch dieser nicht feststeht, von den Ufer⸗-Besitzern zu bewirken.

§. 3. Die Eigenthuͤmer eines Privatflusses, so wie die Ufer⸗ Besitzer, Stauungs⸗ oder Leitungs⸗Berechtigten, koͤnnen nur durch landesherrliche Entscheidung verpflichtet werden, den Gebrauch des Flusses zum Holzfloͤßen einem Jeden zu gestatten.

§. 9. Ist eine solche Entscheidung (5. 8) ergangen, so muͤssen

a. die Eigenthuͤmer des Flusses, so wie die Uferbesitzer, den zum Einwerfen und Ausziehen der Hoͤlzer unentbehrlichen Ge— brauch der Ufer an den polizeilich bestimmten Stellen, so wie den Zutritt zu den Ufern, so weit dieser zur Beaufsichtigung und Fortschaffung der treibenden Hölzer erforderlich ist, ge— statten, und

die Besitzer von Stauwerken den zum Treiben der Holzer

erforderlichen Wasserzug gewaͤhren.

Fuͤr den hieraus, so wie fuͤr den aus Verunreinigung des Flußbettes und aus Beschaͤdigungen der Ufer, Uferdeckwerke und sonstigen Anlagen durch die treibenden Hoͤlzer entstehenden Scha⸗ den, ist vom Staate volle Entschaͤdigung zu leisten.

§. 10. Die naͤheren Anordnungen daruͤber:

1) in welchem Umfange der Mitgebrauch der Ufer zum Behuf der Floͤßerei zu gestatten ist, und welche Einrichtungen zur Erhaltung des Wasserzuges zu treffen sind;

2) weiches Verfahren bei der Flößerei, namentlich auch mit Ruͤck— sicht auf die stattfindenden Ueberrieselungen, zu beobachten,

und 3) welche Abgabe von dem Floͤßenden zu entrichten ist, sind von dem Ministerium durch besondere Reglements festzusetzen.

§. 11. Die Floͤßerei⸗Abgabe (§. 10 Nr. 3) soll nach der Menge des gefloͤßten Holzes abgemessen und auf keinen höheren Betrag festgestellt werden, als zur Entschaͤdigung der Eigenthümer und Nutzungs⸗Berechtigten (8. 9) und zur Deckung der Aufsichts⸗ und Hebekosten erforderlich ist.

§. 12. Wo nach Provinzial⸗ n Lokal-Statuten oder besonderem Herkommen das Floͤßen auf einem Privatflusse einem Jeden freisteht, ist dasselbe polizeilicher Aufsicht unterworfen, und es kann daruͤber durch besondere Reglements nach Vorschrift des S. 10 nähere Anordnung getroffen werden. Wenn dliese Anord— nungen den Eigenthuͤmern oder Nutzungs-Berechtigten neue Ver—⸗ pflichtungen auferlegen, so gebährt denselben dafur nach Vorschrift

des 9.9 Sache sn n, Die Einführung neuer, so wie die Er— höhung bestehender Flößerel⸗Abgaben, darf nur mit Genehmigung des Minisierlums erfolgen, und sind dabei die Bestimmungen des §. 11 zu beachten.

Zweiter Abschnitt. Naͤhere Bestimmung der Rechte der Uferbesitzer.

§. 13. Das dem Uferbesitzer nach 5. 1 zustehende Recht zur . des voruͤberfließenden Wassers unterliegt der Beschraäͤn⸗ kung, da

3 kein Ruͤckstau uͤber die Graͤnzen des eigenen Grundstuckes hinaus und keine Ueberschwemmung oder Ver sumpfung frem⸗ der Grundstuͤcke verursacht werden darf und

2) das abgeleitete Wasser in das urspruͤngliche Bett des Flusses zurüͤckgeleitet werden muß, bevor dieser das Ufer eines frem— den Grundstuͤckes beruͤhrt. 2 ̃

Sind mehrere an einander graͤnzende Uferbesitz er über eine An⸗ lage einverstanden, so werden die Grundstuͤcke derselben, bei An— wendung der vorstehenden Beschraäͤnkungen, als ein einziges Grund— stuͤck angesehen.

§. 11. Gehdoͤren die gegenüber liegenden Ufer verschiedenen Besitzern, so hat ein jeder von beiden ein Recht auf Benutzung der Halfte des Wassers (9. 26).

§. 15. Der Uferbesitzer ist befugt, sein Recht zur Benutzung des Wassers einem Anderen zu überlassen; und was in den un— ten folgenden Bestimmungen in Betreff des Ersteren verordnet ist, sindet auch auf Letzteren Anwendung.

§. 16. Gegen Anlagen, welche der Uferbesitzer zur Benutzung des Wassers in Gemäßheit des ihm nach §5. 1 und 13 zustehen⸗ den Rechts unternimmt, kommt den Besitzern der bei Publication des gegenwartigen Gesetzes rechtmäßig bestehenden Muͤhlen und anderen Triebwerke ein Widerspruchsrecht zu, wenn dadurch

a. ein ausdruͤcklich verliehenes Recht zur ausschließlichen Be— nutzung des ganzen Wassers oder eines bestimmten Theils desselben ., ꝛc.) beeintraͤchtigt oder

b. das zum Betriebe in dem bisherigen Umfange nothwendige Wasser entzogen wird.

Wer kuͤnftig ein Triebwerk anlegt oder erweitert, ohne ein aus— druͤcklich verliehenes Recht (litt. a zu haben, soll deshalb zu einem solchen Widerspruche nicht berechtigt seyn.

§. 17. Fischerei-Berechtigte sollen zu einem Widerspruche egen rn, , ,, fortan nicht weiter berechtigt seyn,

2 nur auf Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens Anspruch haben.

§. 18. Einer polizeilichen Erlaubniß bedarf der Ufer⸗-Besitzer zu solchen 6 nicht; er ist dagegen befugt, die Vermittelung der Polizei⸗Behbrde in Anspruch zu nehmen,

1) wenn er sich daruͤber Sicherheit verschaffen will, welche Wi⸗ derspruchsrechte oder Entschaͤdigungs-Anspruͤche in Beziehung auf die von ihm beabsichtigten oder schon getroffenen Ver— fugungen

n. üͤber das zu Bewaäͤsserungen zu verwendende Wasser, b. uͤber das zu bewassernde oder zu den Wasserleitungen zu benutzende Terrain stattsinden; wenn er zur Ausführung neuer oder zur Erhaltung bereits ausgefuͤhrter Bewaͤsserungen verlangt, daß ein Anderer ihm ein Recht einraͤume oder sich die Einschraͤnkung eines Rech— tes gefallen lasse, welches einen Widerspruch gegen die An— lage begründen wuͤrde.

§. 19. Wer die Vermittelung der Polizei-Behoͤrde zu dem im §. 18 Nr. 1 bezeichneten Zwecke in Anspruch nimmt, muß eine oͤffentliche Bekanntmachung uͤber die Bewaͤsserungs⸗-Anlage, unter Einreichung eines vollstaͤndigen Situationsplanes und der etwa erforderlichen Nivellements, bei dem Landrath, in dessen Kreise das zu berieselnde Grundstiuͤck belegen ist, in Antrag bringen.

Ist das Grundstuͤck in mehreren Kreisen gelegen, so bestimmt die vorgesetzte Behoͤrde den Landrath, welcher das Verfahren zu leiten hat.

§. 20. Die Bekanntmachung erfolgt durch die Amtsblaͤtter der Regierungen, durch deren Bezirk der Fluß seinen Lauf nimmt und die Bewaͤsserungs-A1nlage sich erstreckt, zu drei verschiedenen Malen und enthaͤlt, mit Hinweisung auf den im Geschaͤfts-Lokale des Landraths zur Einsicht ausgelegten Plan, die Aufforderung:

etwanige Widerspruchsrechte und Entschaͤdigungs⸗A1nspruͤche bin⸗ nen 3 Monaten, vom Tage des Erscheinens des ersten Amts— blattes an gerechnet, bei dem Landrath anzumelden. Die Aufforderung geschieht mit der Verwarnung, daß diejenigen, welche sich binnen der bestimmten Frist nicht gemeldet haben, in Beziehung auf das zur Ueberrieselung zu verwendende Was⸗ ser sowohl ihres Widerspruchsrechts, als des Anspruches auf Entschaͤdigung verlustig gehen, und in Beziehung auf das zu bewaͤssernde oder zu den Wasserleitun⸗ gen zu benußende Terrain, ihr Widerspruchsrecht gegen die An⸗ *. verlieren und nur einen Anspruch auf Entschaͤdigung be— alten.

§. 21. Nach Ahlauf der Anmeldungsfrist. (9. 20 sind der Regierung die Verhandlungen einzureichen. Diese faßt, wenn sie die vorgeschriebenen Foͤrmlichkeiten beobachtet findet, einen Bescheid ab, in welchem sie denjenigen, die sich gemeldet haben, ihre Rechte namentlich vorbehält, alle Andere aber präkludirt. Gegen diese Praͤklusion findet eine Restitution nicht statt.

Eine Ausfertigung des Präklusiöns-Bescheides ist dem Pro— vokanten zuzustellen, welcher saͤmmtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

§. 22. Entstehen Streitigkeiten: ob ein Recht, fuͤr welches Entschaͤdigung in Anspruch genommen wird, oder ob ein von dem Widersprechenden behauptetes Recht auf ausschließliche Benutzung des ganzen Wassers oder eines hestimmten Theils desselben (5. 6 litt. 4) gegruͤndet sey, so ist daruͤber im Rechtswege zu entscheiden.

§. 23. In anderen, als den im 5. 22 bezeichneten Faͤllen und namentlich dann, wenn Streit entstseht: ; ob durch die Bewaͤsserungs-Anlage einem zur Zelt der Publi⸗ cation dieses Gesetzes bestehenden Triebwerke das zum Betriebe 9 a n sn Umfange erforderliche Wasser entzogen werde 16 litt. b.), steht die Entscheidung, mit Ausschluß des Rechtsweges, der Regie— rung zu, unter Vorbehalt des Rekurses an das Ministerium des Innern, welcher binnen einer praͤklusivischen Frist von sechs Wochen

nach Bekanntmachung des Bescheides einzulegen ist.

J. 21. Zu den im 9§. 18 Nr. 2 bezeichneten Zwecken kann

die Vermittelung der Polizei-Behörde nur in Anspruch genommen

werden in Fällen eines überwiegenden Kultur⸗Interesses und un⸗ ter der Verpflichtung zu vollständiger Entschäͤdigung.

§. 25. Unter diesen Bedingungen (5. 24) kann der Unter⸗ nehmer einer Bewaͤsserungs⸗Anlage verlangen, daß ihm 1) zu den erforderlichen Wasserleitungen, insofern er solche auf seinem eigenen Grundstucke nicht de nel l kann, auf frem⸗ den Grundstuͤcken eine Servitut eingeräumt, 2) die 4 des jenseitigen Ufers zum Anschlusse eines Stauwerkes, so wie I) eine Ausnahme von der im 5§. 13 Nr. 1 vorgeschriebenen Beschränkung gestattet werde, und daß 4) der Besitzer eines Triebwerkes sich eine Beschränkung des ihm zustehenden Rechts auf Benutzung des Wassers (5. 16) gefallen lasse. In dem Falle zu 1 steht jedoch dem Eigenthüͤmer des Grundstückes frei, anstatt der Einräumung einer Servitut, das Eigenthum des zu den Wasserleitungen erforderlichen Bodens dem Unternehmer der Anlage abzutreten, welcher dasselbe zu übernehmen verbunden ist. Der Grund⸗Eigenthuͤmer, welcher von diesem Rechte Gebrauch machen will, muß sich darüber binnen einer praͤklusivischen Frist von drei Monaten nach Mittheilung des Antrages des Unterneh—⸗ mers erklaren.

5§. 26. In dem Falle des J. 25 Nr. 2 hat der Besitzer des jenseitigen Ufers die Wahl zwischen vollstaͤndiger Entschaäͤdigung oder Mitbenutzung des aufgestauten Wassers zur Halfte. Wählt er Ersteres, oder erklart er sich binnen drei Monaten nicht, so ver⸗ liert er das Recht auf Mitbenutzung des Wassers; waͤhlt er Letz teres, so muß er die Haͤlfte der äostn des Stauwerkes uͤber⸗ nehmen.

§. 27. Die Entscheidung daruber: ob und unter welchen Modalitäten die Einräumung oder Beschraäͤnkung eines Rechts nach Vorschrift der 53. 24 und 25 stattfinde, steht der Regierung zu unter den im §. 23 enthaltenen näheren Bestimmungen.

J. 28. Die Einräumung oder Beschraͤnkung von Rechten zu Gunsten einer Bewaäͤsserungs-Anlage in einem größeren Umfange, als der 5. 25 festsetzt, kann nur durch landesherrliche Entscheidung angeordnet werden.

J§. 29. Antraͤge zu den im 5. 18 Nr. 2 bezelchneten Zwecken sind an die Regierung zu richten. Dieselben muͤssen mit einem Situationsplane, den erforderlichen Nivellements und einem sach— verstaͤndigen Gutachten begleitet seyn und zugleich die Erklärung enthalten, daß der Provokant bereit sey, die Kosten der von den Behoͤrden fuͤr nothwendig erachteten Ermittelungen zu tragen und auf Verlangen nr, ingleichen die Provokaten vollständig zu entschäͤdigen.

§. 30. Die Regierung hat auf einen solchen Antrag (59. 29), wenn sich gegen dessen Zulässigkeit nichts zu erinnern findet, Kom— missarien mit der ortlichen Prüfung unter Mitwirkung des Land— rathes zu beauftragen.

§. 31. Die Kommissarien haben unter Zuziehung aller Be— theiligten zunächst die Frage: ob wirklich ein uͤberwiegendes Kultur-Interesse vorwalte? zu eroͤrtern und nach Bejahung dieser Frage die einzelnen Gegen— stände des Antrages, so wie die dagegen erhobenen Widerspruͤché,

zu pruͤfen.

Fp. 32. Wird zu Wasserleitungen die Benutzung von fre Grund und Boden verlangt (5. 25 Nr. 1), so 6. o —— missarien ihre Pruͤfung besonders darauf zu richten:

ob und in welcher Ausdehnung die Fuͤhrung der Wasserleitung uüuͤber den fremden Grund und Boden zu der Anlage noth⸗ wendig sey?

welche Bruͤcken, Ueberfahrten, Einfriedigungen ꝛc. eingerichtet und unterhalten werden muͤssen, um den Eigenthuͤmer gegen

Nachtheile in Benutzung des ihm verbleibenden Grundsfuäͤckes

zu sichern?

§. 33. Wird die Benutzung des jenseitigen Ufers —⸗ schluß eines Stauwerkes verlangt (5. 2! er ge, sᷣ t um 8 zu ermitteln, welcher dem Provokaten am wenigsten nachtheilig und doch zweckentsprechend ist. ö

§. 34. Wird eine Beschränkung des Rechts verlangt, wel Besitzern von Triebwerken, auf Benutzung des ö 2 (5. 25 Nr. H, se ist zu pruͤfen: in welchem Maße die Beschraͤn⸗ . muͤsse, um die Erreichung des beabsichtigten Zweckes zu sichern.

F. 35. Ist uber die Frage zu entscheiden: ob durch die Bewaͤsserungs⸗-Anlage einem Triebwerke das zum Betriebe in dem bisherigen Umfange noͤthige Wasser werde entzogen werden (§. 16 litt. b.), so ist von dem Grundsatz auszugehen, daß der Besitzer des Trieb— werks nicht genoͤthigt werden kann, sich eine Abänderung des in— neren Triebwerkes gefallen zu lassen, daß er aber eine zweckmäßige Einrichtung der Stauwerke, des Gerinnes und des Wasserrades auf Kosten des Provokanten sich gefallen lassen muß. Bei Pruͤ⸗ fung der gedachten Frage ist jederzeit eine solche zweckmaͤßige Ein⸗ richtung zu unterstellen und danach die Entscheidung zu treffen. . Der Provokant ist verbunden, die erwähnte Einrichtung auf seine Kosten zu bewirken und die dadurch gegen den fruͤheren Zu— stand mehr entstehenden Unterhaltungs-Kosten als eine jaͤhrliche Rente an den Besitzer des Triebwerks zu zahlen.

§. 36. Die Kommissarien sind befugt, die zur Ausfuͤhrun ihres Auftrages noͤthigen Ermittelungen, , enn ments u. s. w. zu veranlassen. Können diese Vorarbeiten nicht bewirkt werden, ohne fremde Grundstuͤcke zu betreten, so muͤssen deren Eigenthüͤmer sich solches gegen Verguͤtung des ihnen dadurch entstehenden Schadens gefallen lassen.

37. Die Kommissarien haben sich die guͤtliche Beilegun der . moͤglichst angelegen 6 266 6

S. 38. Sle entwerfen demnaͤchst mit Ruͤcksicht auf das Er—⸗ gebniß der Pruͤfung uͤber die erhobenen Widerspruͤche und das von ihnen wahrzunehmende bffentliche Interesse den Plan zur Ausfuhrung und Benutzung der Anlage, legen solchen den Par— teien zur Erklärung vor und uͤberreichen ihn der Regierung mit⸗ telst gutachtlichen Ver hu in welchem alle Streitpunkte einzeln vorzutragen sind.

§. 39. Der Plan muß in Hinsicht auf die Art der Aus füh—= rung der d n deren Dee r ung; so wie in Hinsicht auf

a

die zur Ueberwachung derselben nöthigen Maßregeln, alles dasjenige