Spanien.
Der diesseitige bevollmächtigte Mi⸗ enossenschaft, Don ier eingetroffen. um, entfernt slich der Wiederherstellung sei⸗ widmen zu konnen. Dieser Diplomat äber den Zweck seines Auf⸗ ch öffentliche Blätter verbreitet waren, n seinen Eintritt ins Ministerlum ist
e, hat Herr Olozaga sich der ihm icht und Gewandtheit entledigt. eiangt. daß der Machte genelgt waren, die eingetreten sey, truͤbten Quel⸗ iehen bemüht
O Madrid, 5. Nov. ꝛ der Schweijerischen Eid Carnerero, ist vorgestern von von allen Geschaften, sich zerruͤtteten Gesun erklärt alle Geruͤchte, welche enthaltes in Deutschland du für vollig unbegruͤndet. A nicht zu denken.
Berichten aus Broͤssel zufol übertragenen Mission mit Um Zwar war er in Bruͤssel mi Zeitpunkt, in welchem die nordischen in Spanien bestehende Regierung anzuerkennen allein die Gewissenhaftigkeit, mit welcher er aus unge len genauere Erkundigungen war, fuͤhrte ihn bald auf ein hendes Ergebniß.
t der Voraussetzung an
ber diesen Punkt einzuz seinen Voraussetzungen entgegen ste⸗ olitische Frage dort von allen Selten Demnach hat er als serher berichtet, daß fuͤr Spanien naͤmlich die fernere Unter⸗ zu den nordischen ssene und zu erreichende ser Gelegenheit mit solcher Versicht zeugt haͤlt, allen Interpellationen, durften, Rede stehen zu koͤnnen. eines Handels- Traktates el nicht weit vorgeruͤckt zu Mission nur zum Deckman⸗
Herr Olozaga scheint jene p mit Zuziehung einiger erfahrener Diplomate beleuchtet und gruͤndlich studirt seine nunmehrige Ueberzeugung h e Beibehaltung des gtatu quo brechung der diplomatischen Beziehungen für jeßt das einzige angemes wäre. Herr Olozaga ist bei die aufgetreten, daß er sich fuͤr über welche die Cortes an ihn richten Seine uͤbrigen auf die Unterhandlun ftraͤge scheinen in Bruͤ indem sie wohl seiner eigentlichen Denn da nicht Spanien von Belgien, sondern dieses Land wisse Begaͤnstigungen in seinen Handels beziehu hl schwerlich annehmen, funden haben wuͤrde, bloß um hochstehenden Diplomaten, wie Daß dieser bei seinem Paris eine endliche Verstaͤndigung in heit erreichen werde, glaubt
Die bisherige Weigerung , dem von Zurbando gemißhandelten febvre eine angemessene Entschaͤdigung hat vielmehr dazu beigetragen, die Verstimmung noch zu erhohen.
gerichteten Au
tel dienten. von jenem ge erlangen wuͤnscht, so darf man wo die diesseitige Regierung bewogen ge dieses Gegenstandes willen einen so Herr Olozaga, nach egenwaͤrtigen Aufenthalt in
etreff auf die Credential-Angelegen Niemand mehr.
Bruͤssel abzusenden.
ier wenigstens, der Spanischen Regierung Französischen Fabrikanten Le und Genugthuung zu ertheilen, n beiden Kabinetten eingetretene er Französische Geschäftstraͤger, Herzog von Gluͤcksberg, bend wieder hier eingetroffen. — Es ist hier das gruͤndete Geruͤcht im Umlauf, der Herzog von sich von Lissabon im strengsten Incognito hierher
ist vorgestern A wohl sehr unbe Aumale werde
Der Infant Don Francisco ist fortwaͤhr der Gegenstand der Huldi den, welche die dortigen seines Sohnes mit der Koͤnigin J
Oder schlagendste, daß der Infant si Fuß ins Theater begebe, „ohne von spekt zu verlang ig
Eine große ter ist der Coalition der periodisch
Heute erhebt die am hr zufolge waͤre die Co immsien Art, indem sie nicht eine be⸗ ndern das Verschwinden jeder Regie⸗ Buͤrgerkrieges, Verwirrung und Unheil sagt geradezu: „jene unmoralische Coali⸗ hat eine gegen die Regierung, gegen berhaupt des Staates und welche ihn zur ersten Be— Staates erhob, gerichtete Feindseligkeit.! Nach dieser Erklaͤrung iss man um so mehr gespannt, die Mit⸗ die Regierung einer soichen Feindseligkeit
end in Saragossa gungen des Volkes. Unter den Gruͤn⸗ Blaͤtter zu Gunsten einer Vermaͤhlung sabella anführen, ist dersenige ch in buͤrgerlicher Tracht ju den Leuten den geringsten Re⸗ sin exigir niel mas minimo respeto).“
Anzahl der in den Provinzen erscheinenden Blaͤt⸗ en Presse der Hauptstadt bereits tliche Gaceta zum erstenmale alition der Presse
beigetreten. gegen leßtere ihre Stimme. eine Verschwörung der schl stimmte Regierungsform, rung, die Erneuerung des Die Gaceta tion der Presse ist in der die oͤffentliche Staatsgewalt, gegen das 8 selbs gegen die National-Vertretung, hoͤrde des sehr deutlichen tei zu erfahren, welche entgegenzusetzen denkt.
Die Banden des Groc und Serrgdor nehmen in der G von Morclla auf eine beunruhigende Weise überhand, entwa die Truppen und rufen in gedruckten Proclamationen Don Car⸗ los und die Religion aufs neue aus.
Der General Ribero, der im vorigen Jahre O' Donnell's in Pampelong befehligte, und beschuldigt mit diesem in Einverstaͤndniß gestanden zu haben, ist nunmehr durch ein Kriegsgericht vollkommen freigesprochen worden.
zur Zeit des Auf⸗
worden war,
Bekanntmachungen.
Auf den Antrag der verordneten Vormuͤnder Kohrt⸗ Saaler Minorennen werden alle und jede, welche an die Verlassenschaft des unlaͤngst mit Tode abge⸗ ngenen Paͤchters Karl Johann Heinrich Kohrt zu aal rechtzbegründete Forderungen und Ansprüche haben, ju deren Anmeldung und Beglaubigung in einem der dazu auf den 15. und 29. November oder den 15 De
zen Tü. Hofaerlc or dem Königl. Hofgericht an stehenden Termine, leren eie n her 33 31. De⸗ zem der er. zu erkennenden Praklüsion, hiermit auf⸗ —*— Die vellfandigen Ladungen sind den tralsundischen Zeitungen inserirt, auf welche sol⸗ cherhalb hierdurch verwiesen wird. Datum Greifswald, den 13. Oktober 1812. igletz . Hofgericht vo
Morgens 10 Uhr
Christiane geb. Leineweber
n Pommern und Rügen. dller, Praeses.
neten brauberechtigten Wohn
unter Hinweisung auf die den Stral
Zeitungen vollstaͤndig inserirten .
age, werden alle und jede, welche an da; isherigen Gutsbesitzer H. A. Geerds an den Gutsbesitzer C. Cammeratt verkaufte und diesem ts tradirte, im Greifswalder Kreise belegene jalgut Ziethen, nebst Saaten, Acker⸗Acbelten, und Wirthschafts⸗Inventgrium, aus der es des genannten Verkäufers, Forde zu haben vermeinen, zu deren ng in einem der fo und 29. No vember, J., Morgens 10 uhr, ermeidung der
laut Hypothekenscheins vom 31. August 1837 = 105 Thlr. Cour. zu s pt. verzinsbar Rubr. Nachdem der hiesige Arbeitsmann Johann Schell 111. Nr. 2 hypothekarisch eingetragen. am 31. in d. J. ; Die Schulden felbst sind noch vorhanden, die aus⸗Gastwirt gefertigten Dokumente aber verloren 2 en, und zum Curatori hereditatis jacentis desunc 6 en des Gläu⸗ worden ist, . n wir, auf Antrag e
von dem b
, e
, und Ansprüche Anmeldun
dia en an, a , 2 f .
ejenigen, welche a enthaͤmer o⸗ — zum Zwe narien, Pfand⸗ 283 sonstige Bri k ef
gedachten Posten von resp. 3. r. und 1060 Thlr. die gegenwärtigen Protlamata e
rumente Anss 1) alle diejensgen, 4 an den Nachl
sich in land Arbeltsman Johann
selbst Erbrechte zu haben vermeinen,
und Beglaub den Termsne, als am 1 Dezember d. Rönigl. Hofgericht, bei
oder die darüber ausgestellten In u haben vermelnen, hierdurch aufgefordert em zur Anmeldung der Ansprache
2268
Moldau und Wallachei.
Buch ar 31. Ott. (Oe st. Beob.) Der Pforten⸗Dol⸗ metsch Sawfet Efendi ist, nach üͤberstandener viertäaͤgiger Quaran⸗ taine in Giurgewo, am 2Wssen d. M. hier eingetroffen. Er wurde vor der Stadt durch den Staats-Secretair abgeholt und nebst seinem Gefolge feierlich in die Hauptstadt eingeführt. Die ganze Bojarie machte gleich am folgenden Tage dem Turkischen Tom⸗ missair ihre Aufwartung. Dle fen Verlesung des 2 scherif in Betreff der Absetzung des bisherigen ——1— hika sollte binnen ein Paar Tagen erfolgen, sobaid namlich dessen In⸗ halt in die Wallachische Sprache übertragen seyn wird.
Türkei.
Von der Türkischen Gränze, 3. Nov. Nachrichten
us Belgrad zufolge, war Emin Efendi mit dem Berat, wodurch
die Wahl des Alexander Georgewitsch zum Fuͤrsten von Serbien
von der Pforte bestätigt wird, bereits in genannter Stadt einge⸗=
troffen und mit großem Pomp empfangen worden. Dadurch sind
die Gerüchte, als habe die Turkische Regierung die Zurůck nahme jenes Berats beabsichtigt, widerlegt.
Aus Siebenbürgen wird geschrieben, daß der abgesetzte Hos⸗ podar der Wallaches, Alexander Ghika, nach Wien und von da nach Italien sich zu begeben gedenkt. In Bucharest waren zur Wahr eines neuen Hospodars noch keine Anstalten getroffen.
— — — ——
Inland.
Berlin, 16. Nov. Se. Majestaͤt der Koͤnig haben Aller⸗ gnaͤdigst geruht, die Annahme Allerhöͤchstihrem Fluͤgel⸗Adjutanten, dem Grafen Brühl, des Commandeur-Kreuzes vom Kaiserlich Desterreichischen Leopold-Orden; dem Baurat Langhans zu Berlin, des Ritter-Kreuzes vom Großherzoglich Sachsen⸗Wei⸗ marschen Weißen Falken⸗-Orden, zu gestatten; desgleichen dem Schuhmacher Gottlieb Krause in Sagan, zur Anlegung der für seine Theilnahme an den Feldzügen des Braunschweigschen Corps im Jahre 1809 und in der Pyrenaͤischen Halbinsel von des Herzogs von Braunschweig Durchlaucht ihm verliehenen Ehren⸗ zeichen, die Erlaubniß zu ertheilen.
Köln, 13. Nov. Die in den Pfarr⸗Bezirken von Kdln und Deutz vom 1. Maͤrz bis zum 10. November n, Kollekten fuͤr den Koͤlner Dombau haben die ansehnliche Summe von 18,103 Rthlr. 20 Sgr. 2 Pf. ergeben.
Wissenschaft, Gunst und Literatur. Königliche Oper. Auber's Herzog von Olonna.
Die Königliche Buͤhne brachte am vorigen Senntag Aub een s neueste Oper: „Der Herzog von Olonna / jum erstenmale . Auf⸗ führung. — Das Libretto ist aus der A . ariser Werkstätte und führt die Firma: Seribe et Saintine. ekanntlich beschaͤftigt sich der Erstere bei dem großartigen Betriebe seiner Fabrik nur mit dem Zuschneiden: das Detail der untergeordneten Arbeit überläßt er sei⸗ nen Geseüen, denen dann für ihre Mitarbeit die Ehre der Cgm= pagnie zu Theil wird. Des Misters geschidte Hand in An⸗ fertigung lomischer Opyern⸗Süjets hat auch dieser Oper, den leidigen Anforderungen der Gegenwart gemäß, ein zwar bizarres, aber doch wiederum neues Gewand eschaffen. us⸗ gehend von freilich etwas unwahrschesnlichen vpothesen, wird eine Reihe höͤchst (rm, r Ver⸗ und Entwickelungen mit ge⸗ wandter Buͤhnengeschicklichkeit vorgeführt, die das Interesse des Zu⸗ schauers bis zu der nicht minder blrraschenden Entibsung rege hal⸗ ten. Die angewendeten Mittel gehören freilich nicht immer zu den edelsten, indem namentlich die zarte Weiblichkeit in der mannlichen Verkleidung gar harten roben unterworfen wird; doch hat uns die , der Franzbͤsischen Tezt⸗Skribenten an der leichen Ueber⸗ chreitungen schon so sehr ewöbnt, daß es fast altmodisch erscheint, falls sie nicht das Aeußerste berübren, sie überall noch rügen zu wollen. — Den Hergang des Stückes vorweg auszuplaudern, hieße Verrath an der Sache ausüben, denn es ist nicht zu . daß die Intrigue des Stücks mindestens in eben so hohem Grade das Intẽeresse in Anspruch nimmt, als die Musik.
Auber hat es diesmal allzu leicht genommen; seine Routine be⸗ wahrt ihn jwar vor Versiͤßen, aber die flüchtige Arbeit bietet nur wenig Hervorragendes und eigentliche musikalische Schönheiten wohl nirgends dar. Selbst solche Situationen, in denen der Text ein treffliches Motiv zu selbststaͤndiger, inusit alischer Bearbeitung ge⸗ währt, hat der Komponis tbeilweise unbenutzt vorübergehen lassen, So konnte die dramatisch vortrefflich geordnete Scene, in welcher der
8 J . Allgemeiner Anz ie Preußischen Staaten. am 31. Dezember er. zu erkennenden Praͤklusion, am 21. Februar 1813, Vormittags 19 uhr, hiermit aufgefordert. auf dem hiesigen Land- und Stadtgericht anstehenden Datum Greifswald, den 13. Oktober 1812. 26 6 9 m . 646 fn ge ; j gedachten Kapitalien der r. un Thlr. aa ⸗ reuß. Hofg erich , . . . die verloren . Dokumente geltend zu
erdem die letzteren amortisirt und . für den Glaͤubiger von neuem werden ausgefertigt
Avertissement. werden.
Fuͤr den Huͤfser Johann Gottfried Richter auf Wahnigs Gute in Schönborn stehen
1) guf dem zu Schönborn sub Nr. 2 belegenen,
im er g ,, , . ;
verzeichneten Halbhufengute des Dane e
/ Land⸗ und Stadtgericht zu Nord
erichtlichen Sbligatton des . ann ern, 7 ,,
zu machen, weil au
ria tat; Cin rd amung seiner Ehefrau Die zur A .
se nebst
1836
ergzog seiner Gemablin, obne sie zu kennen, und ellebter, ihre Serenaden bringen drittes Instrumental⸗ Staͤndchen binat ionen verschledenartiger Melodien, ein sebr re aber leichter abgefunden. Da aßt, und 2 2 4 2 erzogs j gegen ihn gerichteten Gebete
n, so wie uberhaupt 3 Finale als
eser Oper vor ihren gleichzeitigen Genos⸗ sich aberall von E. en . der —
— chzeitig deren llt, durch kontra
rn; der Kompo andere Momente
ner Gattin se as 2 e —
n Hauptvorzu sinnen besteht k a
Allgemeine
Preußische Staats-Zeitung.
t fern baͤlt; es wird weder den Singenden noch den Hö und wenn die Musil — nicht . —
erungen an das Werk geht, dem wird es, zumal bei erster Belanntschaft, . angenehme lin d ill nn
so beld e , inen höheren
Berlin, Freitag den 184 November
1842.
ewaähren, um so mehr, da die Lracksichtlich der dußeren Ausstattung als der Darsse auszeichnet.
Naucr der Fahrten aut der gerlin Anhaltischen Eisenbahn vom 5. bis inch 11. November 1842.
1) Zwischen Fersmm und Cothen-. Personenzug. kürzeste Dauer ... 5 Stunden —
usführung in jeder Beziehung, so= eg. sich — ö J n h J 1 t.
nitliche Nachrichten. ische Ausschüsse. ber. Gesetz Entwurf we
sseations⸗ Protokolls. = Schrei n die Beamten der Präfektur; Großbritanien und Irl
Mayors und politische Red
sichtigte Zinsherabsetzun
senbahn Beamten. — elgien. Brůssel. eutsche Bundesstaaten. r werbsschulen in der Pfalz. — K ner Dombau. — Lurem burg. blieasson der Landtags Verhandlungen bete Verlangerung der S
Schreiben aus Pari . (Die Deputation und das
Sitzungen vom 14. und 5. Novem⸗ en Benutzung der Privat fluͤsse.
C Oppositlons Presse uͤber die Schließung a ri g. (Der Pro⸗ Sklavenhandel zu Tunis.) nsiallation des Lord⸗ J. — Ueber eine beab⸗ Gottesdienst fuͤr Ei⸗
5 Stunden 27 Minuten. en bei dem Festma
der Annuitaͤten.! — er Einfuhr. — Vermischtes. ertrag mit Spanien. Landwirthschafts und Ge⸗ ür den Köͤl⸗ Königliche Verfugung, die Pu⸗
traßpburg⸗Baseler Ei⸗
ö. 2) Zwischen Cöthen und Berlin:
kürzeste Dauer.. unden 35 Minuten. 5 Stunden 30 Minuten. 8
arls ruhe.
Meteorologische Geobachtungen.
Nach einmaliger RNeoboch tung.
afen⸗Arbeiten zu Baree⸗ yuntamiento; die Voll⸗
Gesandtschaften in Deutschland.— h. — Von der Tärkischen Graäͤnze. Aus
ssy. 1dorf. Geburtstag Ihrer Majestaͤt der Königin. — Beraubung der Post.
ona; die Provinzial. jaͤbrigkeit der
Neues Pest⸗Lazaret
. and.
.
Vo, as r. 35,3 T..
quelle nßrme 7,49“ n. 4 3,87 n. * 110 R.
Fiaass'örme 2,8“ MR. hoden ntα 5,5 M. Auedudae s CQ, ois MI. Niederachles O.
Wryrwe rw eebeel l,
X31, per. ö * 1,3 * R. — 0,97 n.
Lusidruch ... niinopel.
Thaupunkt.. Duma ts tii guns
m. — Breslau.
Wolke nzug... . Tage- mittel: Bz 21 r., Tm, mn, = Cee, n=, e rer. us wüärtige Börsen. Riede. ic. Sc. G2]. *. do. 221. Tas. —. zi .. IJ. Nere Anl. 18. 4. Na., Heek, Auer 1610. Rast. Re. 1081. nals. 102. Nene Anl. 171. La- 3 106. 57 Port.
Amsterdam, 12. Nor. 63 40. 1013. Kens Mill. - 63 Sr. 189. Antwerpen, lam bur, 1 London, 11. Nor. Cons. 3* 9419. Rive 35. Ausg. Seb. 91. 23 oll. S 23. 5 kagl. Nee. II23. res. G63. Paris, 1I. Okt. 383 Rente ie eour. Aua. 4. 191 —. 5 Neerl. e Con. 108. Wien, 1I. No.. Sz eie. 108. nes Acu-- 1620.
Amtliche Nachrichten.
Kronit des Tages.
Se. Majestaͤt der König haben Allergnaͤdigst geru n Dr. Bref eld zu Seiler zu Höxter und Dr. Schmidt Ruer, Direktor der Irren-⸗Anstalt ktischen Arzt und Operateur Dr. Nie⸗ eldorf den Charakter als Sanitaͤts⸗Rath; so wie nz⸗Medailleur Christoph Karl Pfeuffer das Prädikat Hof⸗Medailleur zu verleihen.
Land- und Stadtgerichts⸗Assessor Bublatzki Justiz⸗Kommissarius des Rybnicker Kreises, seines Wohnsitzes in Rybnick, beslellt worden.
Ziehung der 4ten Klasse Söster n von 10000 Rthlr. 1 Gewinn von 2000 Rthlr. 32 Gewinne zu 1000 Rthlr. gi9gö. 12.029. 15,482. 16, 123. 16,5374. 35. 30, 867. 32, 140. 32,632. S867. 70,638. 71,951. 1,306 und 82 850 in Berlin bei Aron jun., emal bei Mestag und 3mal bei Seeger, olschau und bei Schreiber, Duͤsseldorf mer, Frankfurt bel Salzmann, Iser⸗ erg a. d. W. bei Borchardt, Liegnitz
rauns und bei Roch, Marienwer⸗ 2mal bei Bielefeld, Schwerin a. d. W. Wesel bei
355. 3 321. nen. 32. Feru I7. 119. 20. 37 Rente dn cor. 830. 35. . 5 Span. nene 237. Tus. —
1 är, , ., 2 =. Ac. 4 1825 141. 4 1830 11
Känigliche Schauspiele. m Opernha lonna, kom
reis⸗Physiker Dr. Drecker
zu Recklinghausen, Dr.
und dem pra
land zu D
Zum erstenmale
Donnerstag, 17. Nov. e Oper in 3 Akten.
wiederholt: Der Herzog von Musik von Auber.
Im Schauspielhause: Une ch prose, du théatre srangaise, pa Freitag, 18. Nov. Die kluge Königin.
Der bisherige zu Lauban ist z mit Anweisung
2 19 2 — aine, comédie en 5 actes, et
Mulier taceat in eccle- Hierauf: Das schlechtbewachte Mädchen. (Olle. Fanny Elßler: Lisette) Am Schlusse: vienne, ausgefuhrt von derselben.
Preife der Plätze. Ein Billet zu den Logen des ersten
Donnerstag Abend
Im Opernhause: Bei der heute fortgesetzten Koͤnigl. Klassen-Lotterie fiel auf Rr. 59, 79 in Verlin bel Seeger; auf Nr. 7290 nach Brie sielen auf Nr. 6070. 6792. 17,135. 19,926. 20648. 21,388. 41,565. 46,958. 48,28. 49, 158. 7h, (82. 78,240. S0, 668. 8 bei Grack, bei Matzdorff, nach Breslau 2mal bei H bei Spatz, Elberfeld bei He lohn bei Hellmann, Lands bel Leitgebel, Magdeburg bei der 2mal bei Schröder, Posen bei Hessel, Stettin Westermann und au 64,i93. 81,759 und S6, 348; 26 Ge
34, 468. 43, 670. 55,201. b,. 735. bd, 003. S0. 411. 80,697. S5, 227. bei Mestag, bei Moser olschau und 2mal old, Dan
1ẽHaupt⸗Gewin bei Bohm;
Ranges: 1 Rthlr. 10 Es wird ersucht, die bestellten Billets bis
6 Uhr im Billet⸗Verkaufs⸗Büreau abholen zu lassen. Sonnabend, 19. Nov. Im Schauspielhause: Clavigo.
¶õnigsstädtisches Theater. Donnerstag., 17. Nov. Muttersegen, oder: Dle neue Fanchon. Schauspiel mit Gesang in 5 Abth. Freitag, 18. Nov. Sonnabend 19. Nov. Hoͤchsten Befehl: Belisario.
Verantwortlicher Redactenr vr. J. W. Zinkeisen. Gedruckt in der Decker schen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
3 . 23 2 sich re. wa. talienische Opern⸗Vorstellung.) Au e ñ ; st 7 2mal bei Rolin und bei Wllsnach, f die vier nicht abgesetzten Loose Nr. 2 zu 500 Rthlr. auf
26,136. 31, 985. 33,601. 69. 1144. 70,562. 71,031. 75,7707. 76, 06. S5, 794 und S6, 103 in Berlin bei Alevin, und 2mal bei Seeger, nach Breslau hei bei Schreiber, Cbln bei K bei Roktzoll, Dässeldorf bei berg i. P. bel Borchardt und bei Magdeburg 3mal bei Brauns, dam bei Hiller, Stralsund bei Claussen, Zeitz bei Zuͤrn und auf das nicht abgesetzte 30 Gewinne zu 200 Rthlr. auf Nr. 1093. 1 5653. 7713. 14,628. 18,569. 824. 31,992. 32,439. 59.203. 61,962. 62,766. Ha zg undð Sỹ 0j. Berlin, den 17 November 1842. Koͤnigl. Preußische General-Lotterie-Direction.
rauß und bei Rein Elberfeld bei Bruͤning, Heygster, Liegni Mer seburg bei
2) alle diejenigen, welche aus irgend einem sonsti⸗
n Rechtsgrunde 6 den . . rbeitsmann Johann Schell derungen und Ansprüche zu hiermit peremtorisch doͤffentlich geladen, in dem auf den 7. (siebenzehnten) Feb rugr l. J anberaumten Liqusdations⸗ Termine, Mor vor uns, auf hiesiger Rathsst son oder dur tigte zu er
bel Leitgebel, lefelbach, Pots⸗ Weißenfels bei Hommel, Loos Nr. 77,924. 992. 5074. 5509. 21,694. 24,032. I9, 344. 44,720. 45, 1439. 55,B, 916. 63,243. 64,045. 64,816. 66, 990. 68,515
enannten weiland chen Nachlaß For⸗ aben vermeinen,
ens 141 Uhr, 18,870. 19,012
ube, entweder in Per⸗ ch legitimirte Bevollmach⸗ solche ihre Erbrechte nicht ben und darzulegen, sondern auch ihre orderungen und An engu anzugeben und rechtsgen unst aber, bei dem hiermit eln⸗ eten , . 5
Dobrilugk, den 28. Oktober 1812.
Königliches Land- und Stadtgericht. scheinen un
präche einzeln und ich zu verifiziren
17 Nothwendiger Verkauf. * r allemal angedro⸗
Abgereist: Se. Durchlaucht der Fuͤrst zu Solms-Lich und Hohen-Solms, nach Lich.
Se. Excellenz der Qber⸗Vurggraf des Koͤnigreichs Preußen, von Brünneck, nach Magdeburg. 9 ö Graf von der Asseburg, nach
eis dorf.
Der Koͤnigl. Daäͤnische Kammerherr, außerordentliche Ge⸗ sandte und bevollmächtigte Minister am Kaiserl. Russischen Hofe, Graf von Rantzau, nach St. Petersburg.
eldenden und Legitimirenden für die rechten Erben werden angen nen als solchen der bezeichnete Na
senj und denselben das Erbenze werden soll, die sich na denden, naheren oder gleich nahen Erben aber ispositionen derjenigen, etreten, anzuerkennen dig seyn so en falls
obrilugk in der Keul gh ln e Ne. 595 und 596 zu
belegenen, in ein Gebaude zusammen . verjinsbar Rupr. III. Nr. 3, 6 Pf. geschatzt 6 e ö. * ü Doöbrilugk auf der Mittelgasse ub a nm . Jün k. J., Vorm 460 , , un rng er e r e ig n, , , ,. * 9 i. meistbletend verkauft und können ü
Verhandlungen und die neuesten 0 ⸗ e enn m, Hh hne . in der Gerichts- Registratnt eingesehen werden. Besitzers d. d. Dobrilugk den 411. 6
laß ber las⸗ niß ausgestellt raͤllusion mel⸗
— —
the Wing, Handlungen und welche in die Erbsch und zu übernehmen aber zu dem mehrgenannten Nachlasse
keine Erben melden und legitimiren sollten,
Hypotbekenscheine
e sast⸗ und der Erferschung der
oichen Nachlaß den Rechten gemaͤß weiter ver⸗
ügt werden soll, — und
ad 2. daß sie sonst mit ibren An derungen, unter Auferlegung eines ewigen Sti
r steiz werden praͤlludiri und ab⸗
thum Mecklenburg⸗Schwe⸗
serselhst verstorben, der hiesige vruͤchen und For⸗
Rose von uns ti dicti bestellt des Letzteren, weiteren Regulirung solches Nach
ständische Ausschüsse. Sitzung vom 4. November. Gesetz⸗ Entwurf wegen Benutzung der Privatfluͤsse.
der Berathung uͤber etreffenden Ges.
und Ausschußbärger Carl
gewiesen wer
Grabow im Großhe rin, den J. November
Bärgermeister und Rath.
Die heutige Sitzu den die Benutzung der
ridatft sse begann mit Erdͤrterung der siebenten in der Denkschri
chell def. hier ˖
Soll bei Entscheidung der Frage: ob durch die Bewaäͤsserungs⸗ Anlage einem Triebwerke das zum Betriebe in seinem bisherigen Umfange noͤthige Wasser entzogen werde, derjenige Zustand der Mühle, wie er nach aer g ger Aenderung der Stauwerke,
des Gerinnes und des Wasserrades si erausstellt (56. 35), g ss 6 Uferbesitzer und der Müller,
aͤtte geschehen koͤnnen, der L verdiene deshalb den Vorzug,
zum Grunde gelegt werden?
Mit Hinweisung auf die Denkschrift wiederholte der vor— sitzende Minister die Gründe, weshalb die Bestimmung in den 5. 15 und 9. 35 gerechtfertigt erscheine, welche also lauten:
§. 16. Gegen Anlagen, welche der Uferbesißer zur Benutzung des Wassers in Gemaäßhest des ihm nach 93. 1 und 13 zustehenden Rechts unternimmt, kommt den Besitzern der bei Publication des gegenwartigen Gesetzes rechtmäßig bestehenden Muͤhlen und ande⸗ ren Triebwerke ein Widerspruchsrecht zu, wenn dadurch
2. ein ausdrücklich verilehenes Recht zur ausschließlichen Be⸗ nutzung des ganzen Wassers oder eines bestimmten Theils deffelben (., d ꝛc) beeinträchtigt, oder
h. das zum Vetriebe in dem bisherigen Umfange nothwendige
Wasser entzogen wird.
Wer kunftig ein Triebwerk anlegt oder erweitert, ohne ein ausdräcklich verlsehenes Recht (lit. 2.) zu haben, soll deshalb zu einem solchen Widerspruche nicht berechtigt seyn.
§. 35. Ist uber die Frage zu entscheiden:
ob durch die Bewässerungs⸗Anlage einem Triebwerke das zum
Betriebe in dem bisherigen Umfange noͤthige Wasser werde ent⸗
zogen werden C5. 16 litt. b),
so ist von dem Grundsatz auszugehen, daß der Besitzer des Trieb⸗ werks nicht genoͤthigt werden kann, sich eine Abaͤnderung des in⸗ neren Triebwerks gefallen zu lassen, daß er aber eine zweckmäßige Einrichtung der Stauwerke, des Gerinnes und des Wasserrades auf Kosten des Provokanten sich gefallen lassen muß. Vei Průͤ⸗ fung der gedachten Frage ist jederjeit eine solche zweckmäßige Ein⸗ richtung zu unterstellen und danach die Entscheidung zu treffen.
Der Provokant ist verbunden, die erwahnte Einrichtung auf seine Kosten zu bewirken und die dadurch gegen den fruͤheren Zu⸗ stand mehr entstehenden Unterhaltungskosten als eine jaͤhrliche Rente an den Besitzer des Triebwerks zu zahlen.
Sehr häufig finde man, daß zur Bewegung eines zweckwi⸗ drig konstruirten Muͤhlenwerks eine bedeutende Wasserkraft un⸗ nbthig verschwendet werde, und daß mithin durch zweckmaͤßige Aenderung des Stauwerkes, Gerinnes und Wasserrades ein gro— her Thell der Wasserkraft fur die Zwecke der Boden⸗Kultur ver⸗ fuͤgbar gemacht werden kann, ohne dem Besitzer des Triebwerkes zu schaden. Werde nun eine solche Aenderung auf Kosten des Provokanten bewirkt, so sey kein Grund vorhanden, dem Provo⸗ faten ein Widerspruchsrecht oder einen Entschädigungs⸗A1nspruch einzuräͤumen, da derselbe keinen Schaden leide.
In der hierauf begonnenen freien Diskussion sprach sich viel. fach die Besorgniß aus, daß in der eg. ein zu tiefer Eingriff in die bestehenden Rechte der Triebwerks⸗— esitzer liege. Auch der verschwendete Wasserschatz gebühre dem Müller und konne dem— selben blos deshalb, weil er ihn ungenutzt gelassen habe, mit Recht um so weniger entzogen werden, als bei den großen Fortschritten, welche Mechanik und Industrie fast taͤglich machen, ihm die Moͤg⸗ lichkeit, sich einen vielleicht sehr reichen Gewinn zu verschaffen, entzogen werde. Daß dieser Vortheil dem Uferbesitzer (Ueberrie⸗ seler) zugewendet werde, dafuͤr spreche kein Rechtsgrund. Habe ber Müller bisher den Wasserschatz geringer genutzt, als moglich gewesen, so sey dies mit dem er derselbe Fall, und wenn ein Grund, das Landeskultur⸗Interesse dem Fabrik⸗Interesse vor⸗ zuziehen, nicht anerkannt werden könne, so gebuͤhre den Trieb werks-Besitzern insofern der Vorzug, als sie im Besitze der Was⸗— sernutzung sich befanden.
Andererseits wurde dagegen bevorwortet, daß die Ausfuͤhrung der besseren Constructlon des Triebwerkes dem Besitzer selbst, und nicht dem Provokanten oder der vermittelnden Behörde uͤberlassen werden muͤsse, und daß deshalb zwischen Ausfuͤhrung und Publi— cation des vorliegenden Gesetzes eine angemessene Frist zu bedin⸗ gen sey, binnen welcher jeder Triebwerks-Vesitzer die Verbesserun⸗ gen der Construction selbst vornehmen konne.
Wiederholt wurde die Bemerkung, daß die Entschaͤdigung des
Triebwerks-Besitzers sich nicht blos auf die durch die verbesserte
Einrichtung hervorgerufene und nach derselben bestehende Beschaf⸗ senheit beschränke, sondern sich auch auf die wahrend des Um⸗ baues entgangene Nutzung, ja selbst auch auf die etwa vermin⸗ derte Kundschaft erstrecken müsse.
Ferner wurde im Interesse des Triebwerks-Besitzers bevor⸗ wortet, daß die nach §. 35 demselben ustaͤndige Rente nicht blos sicher gestellt, sondern auch fuͤr ablösbar durch Kapital erklart werden moͤge.
Von mehreren Seiten wurde noch hervorgehoben, welche Schwierigkeiten es habe, bei der Veränderlichkeit des Wasserstan⸗ des, Wasser⸗Gefaͤlles ꝛc., bei dem selbst unter Technikern herr— schenden Zwelfeln uͤber den Werth, der einen oder anderen Vor— richtung in Zahlen festzustellen, welche Wirkung durch bessere Con⸗ struetion des Werkes hervorgerufen worden sey. Waͤre die vom Provokanten vorgeschlagene Veranderung anerkannt und zweifels⸗ ohne eine Ber er n so beduͤrfe es eines gesetzlichen Zwanges dazu nicht, weil jeder Muͤller, sobald sie ohne seine Kosten aus⸗ gefuͤhrt werde, sie freiwillig zulassen werde; während in dem je— denfalls möglichen Falle, daß das Betriebswerk von der Veraͤnde⸗ rung keinen Vortheil, sondern Nachtheil habe, eine Zuruͤckfuͤhrun auf den fruheren Zustand schwierig seyn und unangenehme n ri, Anspruͤche zur Folge haben wurde,
Dagegen wurde noch die Ansicht vertheidigt, daß das vorlie⸗ gende Gesetz, seiner Tendenz nach, kein Expropriations-, sondern ein Auseinandersetzungs-Gesetz sey, durch welches die kollidirenden
und ihrem Ümfange nach zweifelhaften Anspruche der Uferbesitzer und
Mählenberechtigten geschleden werden sollten, und daß eben des halb die Vorschriften des F. 35 dem dem Gesetze zum Grunde liegenden Rechts⸗Prinzipe vollständig entspraͤchen; waͤhrend andererseits eben dies Rechts-Prinzip vielfach angegriffen und ar gestellt wurde. Auch der verschwendete ö. gehoͤre zum Eigenthume des Muͤllers und dürfe demselben blos deshalb, well er ihn bisher unge⸗
e, mit Recht um so weniger entzogen werden, lichkeit entgehe, von den großen Fortschritten, die und Mechanik fast täglich machen, ber dieser Vortheil dem Uferbesitzer, Ueberrieseler zu⸗ ewendet werde, dafür spreche ein Rechtsgrund nicht; hatten die Wassermasse nicht so gea⸗ etztere aber sey im Besitze während ein Grund, Fabrik-Interesse vorzuziehen,
nutzt gelassen hab als ihm die Mog die Industrie Vortheil zu zie⸗
Beide, der
nutzt, als h der Nutzung und das Landes⸗Kultur⸗Interesse dem kannt werden könne.
erholte der vorsitzende Minister, daß die vorlie⸗ berall nicht auf den Fall erstrecke, in welchem ausschließliche Recht zur Benutzung des ganzen allerdings an sich schwer zu bemes⸗ seser Fall sey im 9. 162 vorgesehen. s ausdruͤcklich verliehenes Recht wie weit er befugt Wassermasse zu Zwecken der er mehr verlangen könne, en Umfange nothwendige on der höchsten Wichtig⸗ e mehrfach nachgewiesen und in Gesetzgebung daruͤber
nicht aner
Hierauf wied gende Frage sich u einem Maͤller das Wassers oder eines aliquoten, senden Theiles verliehen sey; d Besitze der Muͤller aber ein solche komme es darauf an, festzustellen, sey, der anderweiten Benutzung der Landes-Kultur zu widersprechen, und ob als daß ihm das zum Betrieb im bisheri Wasser ungeschmaͤlert b keit sey gerade diese Frage, da, wi der Denkschrift erortert sey, die bestehende unzulänglich sey.
Zur naheren Darlegung zipes des Gesetz⸗E und 35 äußerte von Duesberg:
Die Wassermasse in einem Flusse genstand eines Privat⸗E Augenblick wechsele; in Ansehung derselb
Wasser fuͤr sich zu benutzen befugt
elassen werde.
des hlerbei vorwaltenden Rechtsprin⸗ berhaupt und ine besondere der 595. 19 hierauf der Wirkliche Geheime Ober ⸗Justizrath
ntwurfes u
koͤnne als solche kein Ge⸗ igenthums seyn, da sie von Augenblick zu en koͤnne nur die Frage wer das voruberfließende sey, und in welchem Maße?
Das Allgemeine Landrecht sung dieser Frage bei Privatfluüͤssen. verhältnisse der letzteren
1) in Beziehung au
2) in Beziehung au dem Grundsatze aus, daß den Eigenth ein Anrecht und zwar nach Maßgab Insonderheit sey in den 95. sich der Muͤhlen bestimmt, Verfassungen eine Ausnahme solche auf seinem Grund und dadurch die Rechte eines Dritten geschmalert werden. hüͤtung solcher Beeinträchtigungen sey die Einholung der landes— polizeilichen Genehmigung vorgeschrieben (99. 235 u. f.);
Diese habe mithin nur zum Zweck, Ueberschreitungen des na⸗ tuͤrlichen Rechts des Uferbesitzers vorzubeugen, das Recht selbst zu der Muͤhlen-Anlage werde durch In diesen Bestimmungen, welche d XB. Oktober 1810 §5. 5 u. f. nur in einigen Punkten modifizirt worden, sey implicite der Grundsatz anerkannt, daß der Uferbe— sitzer die bewegende Kraft des vor falle, zu seinem besonderen Vortheil
Bestimmung sey hinsichtlich der g der befruchtenden Kraft des W Bewaͤsserungen, im A. L. R. nicht ausdruͤcklich getroffen; der Grund hiervon liege lediglich darin, daction des A. L. R. das Wasser zu dem letzteren Zwecke fast gar d das Gesetzbuch, welches nur mit dem aftigen gehabt, keinen Anlaß gehabt habe, chts besonders ins Auge zu fassen. — Die tur hatten seitdem den großen Nutzen Kraft des Wassers durch e. — Es sey deshalb das hr auch in dieser Beziehung naä⸗— und die in der Gesetzgebung Beduͤrfnisse solle durch den Derselbe gehe esitzer innerhalb der Graͤnzen asser auch zu Bewaͤsse⸗ dieser Grundsatz schließe sich denjenigen lche in Beziehung auf die ubrigen Verhältnisse der Privatfluͤsse bereits gesetzlich sanctionirt seyen, und entspreche der Natur der Sache; es werde dadurch dem Uferbesitzer hinsicht— lich der befruchtenden Kraft des Wassers nur ein gleiches Recht, wie hinsichtlich der bewegenden Kraft, beigelegt, — Erscheine der Grundsatz hiernach als eine konsequente Ausbildung des bestehen⸗ den Rechtssystems an sich voͤllig gerechtfertigt, so duͤrfe doch nicht über sehen werden, daß derselbe erst jetzt bestimmt ins Leben, daher mit Muͤhlen-Anlagen, welche zu einer Zeit, wo die Verwendung des Wasfsers zu Bewaͤsserungen gar nicht in Betracht gekommen sey, gemacht worden, vielfach in Kollision treten werde. — Se⸗ weit dergleichen Anlagen rechtlich bestehen, muͤsse das Gesetz sie auch ferner schuͤtzen; dieser Schutz duͤrfe aber nicht weiter gehen, Inhabern der Anlage zustehe. — Jenes Recht sondere Gesetze und Verfassungen oder spezielle Rechtstitel eine Ausnahme begruͤnden, sich nicht unbedin e, welche durch das Muͤhlenwerk flie schraͤnke sich auf diejenige Wassermasse, welche zum Mühle in ihrem bisherigen Umfange erforderlich se ch nicht nach der Quantität des Mahlguts, ch der konzessionirten oder hergebrachten Größe und Beschaffenheit des Muͤhlenwerks, der Zahl Vorausfetzung einer zweckmaͤßigen Einrichtun nirten oder hergebrachten hiernach an Wasser beduͤrfe, r nicht verlag indem die K s Wasser an sich, Konzession ertheile dem
enthalte keine vollstaͤndige Aufloͤ— Dasselbe bestimme die Rechts⸗
f Alluvionen, Inseln und Flußbett, und
f Mühlen, und gehe hierbei überall von aämern der Ufer-Grundstuͤcke e ihres Userbesitzes zustehe. 233 und 234 Tit. 15 Th. II. hinsicht⸗ daß, wo nicht besondere Gesetze und begründen, ein jeder Uferbesitzer Boden anlegen koͤnne, sofern nicht Zur Ver—
dieselben nicht erst begruͤndet. urch das Muͤhlen-Edikt vom
uͤberfließenden Wassers, das Ge— e benutzen konne. — Eine gleiche Befugnitz des Uferbesitzers zur assers, dessen Verwen⸗
daß zur Zeit der Re⸗
nicht benutzt worden un Praktischen sich zu besch jene Seite des Wasserre Fortschritte der Boden-Kul herausgestellt, welchen die befruchtende Verwendung zu Bewaͤsserungen gewaͤhr Beduͤrfniß eingetreten, nunme Bestimmungen zu handene Lucke auszufüllen. Diesem gegenwartigen Gesetz⸗ Entwurf abge von dem Grundsatze aus, daß der Uferb seines Uferbesitzes d rungen benutzen konne; Grundsaͤtzen an, we
holfen werden.
as voruͤberfließende W
t auf die ganze Wasser— e, erstrecken, sondern be⸗ Betriebe der y. — Dieser Umfang bestimme si sondern einerseits na der Gange, unter und andererseits eit zum Mahlen.
nach der konzessio n ? il mässe ihm gelassen
Was der Muͤller werden, ein Mehreres koͤnne er abe he nur auf ersteres, nicht sowohl Muͤhlenwerk beziehe. — Die
onzession oder der als auf das Muͤller nur
lles Recht esitzstand si