1842 / 303 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

2192 2193

Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung. . M

rechnet und zweimal in Rechnung gestellt hatte. Herr Dieterici hat also, nach dem Systeme, welches seinen Schriften zum Grunde liegt, durchaus Recht, wenn er nur die Zahlen der versteuerten Einfuhr⸗ Waaren nennt. Ob die se Art der Behandlung (äbrigens die n . zuverlaͤssige) der Redaction der Böorsen⸗N achrich ten zwe ckm a⸗ ßig scheint oder nicht, ist eine Frage, welche wahrscheinlich, von ver⸗ schledenem Standpunkte aus, abweichend wird beantwortet wer⸗ den. Allein eine abweichende Absicht in dieser Beziehung rechtfertigt keinesweges das uber die Wahrhaftigkeit und den Gesammtwerth der fraglichen Schrift ausgesprochene, verletzende Urtheil der Boͤrsen⸗-Nachrichten der Ostfee. Die Redaction hat offenbar die Schrift entweder nicht gehörig gelesen, oder nicht

Preise der Plätze.

Ein Billet in den Logen des ersten Ranges: 1 Rthlr. 10 .

gr. ꝛc.

Im Schauspielhause: Spectacle demande: La Calomnie, comedie en 5 actes et en prose, du théätre francais, par Sc8ribe 9 continuera ses déhuts par le role 4 Madame zuibert.

Mittwoch, 2. Nov. Im Schauspielhause: Die Geschwister. CHerr Rohde, vom Hof⸗Theater zu Rudolstadt: von Wildenberg,

wor. . sr. 233 .. ; Anl. A 183. 1417. a 1829 110. mein begründet und

durch die Natur des fließenden Wassers innerlich gerechtfertigt. So weit der Gesundheitszustand der Umgegend, die Vorfluth, die Schiffbarkeit oͤffentlicher Fluͤsse und andere allgemeine In⸗ teressen dadurch benachtheiligt werden koͤnnten (G8. 3 bis 6 des Entwurfs), duͤrfen Wasser, welches mit schaͤdlichen Bestandtheilen vermischt ist, lose Steine, Sand, Erde ꝛc. den Privatgewaͤssern

Vielfache Abänderungen des Entwurfs wurden in diesem Punkte und in anderen wichtigen Beziehungen beantragt. Die Bemerkungen der Stände gaben zu einer er⸗ neuerten, sorgfaͤltigen Erwägung des Gegenstandes Anlaß. Be— hoͤrden und Privaten, welche ihrer Stellung und ihrer Erfahrung nach mit der Eigenthümlichkeit kunstmäßiger Bewaͤsserungs⸗Anla⸗ gen, mit den praktisch wichtigen Bedenken, deren Loͤsung von der

hatte, zur Last 23 E er l iner Börse. Den 31. Oktober 1842.

Pr. Cour. hriet. gela.

sStändische Ausschüsse.

Pr. Cour.

Actien. Nriet. J geld.

Fonda. Königsstãadtisches Theater.

Zt.

Den kschrift

* M nn e = , o , = . 0e . 0 ——

4 verstanden.

u dieser Erwiederung sind wir dadurch ve

von uns in der Pr euß. St. Ztg. gelieferte Beurtheilung der neuesten Dietericischen Schrift die Genauigkeit und Zuverlaͤssigkeit

ihrer Angaben besonders lobend hervorhebt. Stettin, den 27. Oktober 1842.

ranla ; e ßt, daß eine 103 1027

90

Si. Sebuld- Sch.) Pr. RBugl. Obl. 30. Prüm. Seb. der ĩ Seebandlung.

X Kur- u. Neumrk.

102

meteorologische gtobachtungen.

Schuldverschr. herl Stadi- Ohl.) Danz. do. in Th.

Abends 10 vpe.

Morgens

Nachmittags 6 Uhr.

1842. Z Unr.

30. Okt.

Westp. Pfandbr.

Naeh einmaliger G rousb. Pon. do. Beobachtung. do. do.

102

Luftaruek! ... 334,27 Lear. 335,18 ber. 337, 12 Par. Quelle re 7,67 Mn. 3, 8? R. Flusswiͤrme 4,8“ n. 1,99 R. 4 2,97 R. Roden irme g, o? mn. Aus .lũns tung O 027 Rb.

Luftwarme... - O,“ R. 4 5,27 R. 4 Thaupunlkkt... Dunstsãtiigung 75 pCt. f trübe. SW.

89 pCt. trübe. SW.

Wolkenzug... SW.

Tagesmittel: 335, 59 Pet. 3, 20 n.. 4 C, son.

102 103 1063

Os tpr. Pfaudbr. Pomm. 0. Kur- u. Neum. do. Schlesische do.

err. .

Niederschlag O. 44 ö Warme wechsel 6,0?

1 0, 49 R.

1035, nel. Pot. Hiaenb.

) Der Käuser vergütet auf den am Z. Januar 1843 alligen Coupon p pet

123 106 liz 1022

j26 i065; ig

102 56 355 91 . 79 78 969 2

do. do. Prior. Obl. Md. Lp. Bisenb. do. do. Prior. Obl. Rrl. Anh. Eiaenb. do. do. Prior. Obl. Dunas Elb. Riaenb. do. do. Prior. Obl. Rhein. Kisenb.

o. 0. Prior. Ohl. Berl. Frankf. Bis.

190 Friedrichs dor 135 13 Andere di oldin n- zen à ͤS TD. 0 95 Pins conto. 3 1

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Königlich Dienstag, 1. Nov. ö 4. 101. Befehl: Der hinkende Teufel, Zinsl. 35.

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Im Opernhause.

und zehn Gemaͤlden, nach Coralli, von Hoguet. Florinde, als Gastrolle.)

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Dienstag, 1. Nov. Schauspiel mit Gesang in 5. Abth. Mittwoch, 2. Nov. Italienische Opern⸗Vorstellung.̃) Auf

Kirche, bei Erleuchtung derselben: hard Klein, aufgefuͤhrt von dem Gesangs⸗Institut des Königl. Musik⸗-Direktors J. Schneider, unter Mitwirkung der Dlles. Burchardt, Auguste Lowe und Gaspari, der Herren Mantius und Boͤtticher, und der Koͤnigl. Kapelle. Die Einnahme ist zum Besten der Wadzeck⸗Anstalt bestimmt. t Texte à 25 Sgr. sind bei dem Kastellan des Koͤnigl. Opernhauses, tadtrath Conrad, Schloßplatz Nr. 10, und beim Garnison⸗Kuͤster, neue Friedrichs⸗Straße Nr. 46, zu haben.

Muttersegen, oder:

als Gastrolle.) .

Norma.

Oeffentliche Aufführungen.

Mittwoch, 2. November, Abends 5 Uhr, in der Garnison⸗ David, Oratorium von Bern⸗

Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.

der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

Bekanntmachungen.

Publi can dum. Freiwilliger Verkauf.

Koͤnigliches Ober⸗Landesgericht zu Marienwerder,

Die in Westpreußen im Departement des Köoͤnigli⸗ chen Ober⸗Landesgerichts zu Marienwerder gelegenen, bisher zusammen lee,, Ritterguͤter Sed⸗ linen und Bialken, nebst dem Vorwerke Ruden, dem Bialkenschen Theil zu Groß Paradies, dem Vorwerk Hohensee und Sulafken, alles zusammen landschaft⸗ lich abgeschaͤtzt auf 38, 444 Thaler 8 Silbergroschen, zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingun— gen in hiesiger Registratur einzusehenden Taxe, sol⸗ len am 21. (Ein und zwanzigsten) Januar 1843, Vormittags um it Uhr, an ordentlicher , n durch freiwillige Licitation subhastirt werden.

Marienwerder, den 18. September 18142.

Civil⸗Senat des Königl. Ober⸗Landesgerichts.

Dampfschifffahrt zwischen Magdeburg und Hamburg. Vom 1. November an. ; Jeden Sonntag. Dienstag und Donnerstag geht ein ampfschiff mit Pa ssag ieren und Gute rn von hier ab. Außerdem werden wöchentlich zwei Schlepyp⸗Trans⸗ porte von hier nach Hamburg erpedirt. Naͤhere Aus⸗ kunft und Fahrbillets ertheilen in Berlin die Herren Herrmann C Meyer, Werderschen Markt Nr. 4. Magdeburg, den 23. Oktober 1842. Die Direetion. Holtz apfel.

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Allenthalben in Deutschland nimmt die Lerichtung von Braugebaͤuden nach Bayerischer Art zu, und das eben so haltbare als nahrhafte Braunbier gewinnt immer mehr Terrain über den leidigen Branntwein. Genuß. üm so fuͤhlbarer war der gaͤnzliche Man⸗ gel an zuverlassigen und brauchbaren Planen zu Bierbrauerei⸗Gebäͤuden, und dies veranlaßte den durch mehrere bauwissenschaftliche Werke rähmlichsi bekannten Verfasser, obige Zeichnungen mit erlaͤu= terndem Texte herauszugeben. Die Plaͤne sind fuͤr kleinere, so wie fuͤr die groͤßten Sudwerke berechnet und koͤnnen daher zu allen Verhaͤltnisfen leicht an— gepaßt werden.

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Im Verlag von Friedrich Perthes ist erschienen: P. F. Stuhr, Forschungen und Erlaͤuterungen über Hauptpunkte der Geschichte des siebenjaͤhrigen Krieges. Nach archivallschen Quellen. 7 Thelle. Das unter obigem Titel so eben erschienene Werk traͤgt in Folge desfen, daß es anz und gar nach bis⸗

her unbekannten handschriftlichen, in Archiven be⸗ graben gewesenen Nachrichten gearbeitet worden ist, einen sehr eigenthuͤmlichen Charakter an sich. er Herr Verfasser hatte das Glück, wahrend seines Auf⸗ enthalts in Paris in dem Jahre 1810 die merkwuͤr⸗ digsten Aufschluͤsse uͤber die politischen Verwickelun⸗ gen und Wirren, durch die der Gang des siebenjaͤh⸗ rigen Krieges bestimmt ward, zu finden. So ist es

ein völliges Licht über Fisher noch dunkle Particen dieses nierkwuͤrdigen Krieges zu verbreiten. Außer pielem Neuen, was dies Werk sonst enthalt, werden in demselben auch noch die vollstaͤndigsten historischen Beweise fuͤr des Verfassers anderweitig schon bekannte Ansichten, die fruͤher nicht so noch in der Art durch aͤußerlichen Beweis hatten begründet werden konnen, gf en. und es kann daher nicht fehlen, daß durch ie Erscheinung dieses neuen Werkes, in welchem in einer ganz anderen, den ganzen historischen rn. menhang der Begebenheiten weniger berücksichtigen⸗ den, als nur besondere Hauptpunkte in Betracht zie⸗ henden Form ein ganz neues Material verarbeltet worden ist, die Aufmerksamkeit des Publikums auch wieder lebhafter hingelenkt werden muͤsse auf ein Werk, welches fruher erschienen ist unter folgendem Titel: „Der siebenjaͤhrige Krieg, in seinen geschicht⸗ lichen, politischen und allgemeinen militairischen Be⸗ ziehungen dargestellt von P. F. St uh r. Lemgo, 1834.“

Geschichte des Schweizerlandes von Da⸗ vid Nu scheler. 1ster Band. Hamburg bei Friedrich Perthes.

Der Verfasser hat sich zum Ziel vorgesetzt, den

aͤußeren und inneren Kausal⸗Zusammenhang der

verschiedenen Entwickelungs⸗⸗Perioden des auch aus dem Europaͤischen Standpunkte merkwürdigen

Schweizerlandes zu erforschen, um es klar zu ma⸗

chen, daß auch hier, so wie überall in der sinn⸗

lichen und uͤbersinnlichen Natur, kein scharf getrenn⸗ ter Abschnitt, nur ein allmaͤliger Uebergang aus dem einen Zustand in den anderen stattfand. Babei hat er sich bemüht, zu zeigen, wie die auf einander fol⸗ genden Erscheinungen der verheerenden Entvoͤlkerung

die Preußischen Staaten.

des mit den Phasen der Weltgeschichte zusammen⸗ haͤngen; besonders aber, wie die Entwickelung des kleinen Deutschen Schweizerbundes aus derjeni⸗ gen des großeren Deutschen Reiches hervorging. Der erste Band enthaͤlt die fruͤheren Zeiten bis 1315, der zweite Band soll den Zeitraum von 1316 1516 und der dritte die Perioden von 1517 bis auf un— sere Zeiten umfassen.

Friedr. Bülau, Geschichte Deutschlands von 1806 - 1830. Der Gesch. der Europaͤischen Staa⸗ ten 191 Lief. 4ste Abth. zugleich Fortsetzung v. Pfister Gesch. d. Deutschen.

So eben ist erschienen und in allen Buchhand⸗ lungen Deutschlands, in Berlin bei Fer d. Düumm⸗ ler, Linden 19, zu haben:

ueber das Innungswesen und die Ver⸗

haltnisse der städtischen Handwerke überhaupt, v. M. M. geh. 15 Sgr.

Der Gegenstand dieser kleinen, aber inbaltreichen Schrift gehört zu unseren lebendigsten und dringend⸗ sten Zeitinteressen. Man hat auch ohne den furcht⸗ baren von England heruͤbertoͤnenden Ruf des Feuer⸗ horns, in i . eingesehen, daß das Wohl der arbeitenden Klassen die unerlaͤßilichste Bedingung des gesammten Stagtswohls ist. Dieses Wohl zu bera⸗ then, genugt die Fernsicht der bloßen Theoretiker nicht. Wohlan, hier äbergiebt ein Mann aus der Mitte des Handwerksstandes, aufs in— nigste vertraut mit dessen Beduͤrfnissen, dem Publi⸗ kum seine in unmittelbarer Naͤhe gewonnenen An⸗ sichten. Er will den Fortschritt, aber nicht durch kuͤnstliche Treibhausgluth, sondern durch gesunden organischen Wachsthum, und ruft die Gleichgesinn⸗ ten auf, durch treue und verstaͤndige Pflege dieses Wachsthums ihr Amt in der Zeit zu uͤben. Gießen, im Oktober 1842.

J. Rick er sche Buchhandlung.

Bei W. Hermes, Koͤnigstraße Nr. 26, erschien

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Die Bedeutung der Provinzialstaͤnde. geh. 15 Sgr.

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Miserere, Bertoni's Miserere, Hasse's Litania.

Eerzolese s Miserere, Haydn's Stabat Mater,

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34 Linden. Schlesinger sche Buch- u. Musilchdlg.

und der aufbauenden Bevölkerung des Schweizerlan⸗

Beilage

Die neue Fanchon.

Billets à 19 Sgr. und

uͤber

den Gesetz-Entwurf wegen Benutzung der Privat flů sse.

Die Staͤnde der Provinzen Schlesien und Pommern hatten auf den Provinzial-⸗Landtagen der Jahre 1825 und 1829 die Pe⸗ nutzung der Gewaͤsser und die damst zusammenhaͤngenden Verhaͤlt⸗ nisse züm Gegenstande ihrer Berathungen gemacht. Als besonders wichtig fuͤr die Interessenten der Landes-Kultur hoben sie eine geregelte Bewaͤsserung der Grundstuͤcke hervor und machten auf die Schwierigkeiten aufmerksam, welche die bestehende Gesetzge= bung ihr entgegenstellt. Beide Provinzial⸗Landtage sprachen sich fuͤr die Nothwendigkelt eines Gesetz's aus, welches der Bewaͤsse⸗ rung der Grundstuͤcke in gleicher Weise Schutz und Forderung angedeihen lasse, wie sie der Entwaͤsserung durch die bestehende Gesetzgebung, namentlich durch das Vorfluth-Edikt vom 15. No⸗ vember 1811, gesichert ist. .

Die Antraͤge der Staͤnde gaben Veranlassung, einen Gegen⸗ stand, der die Aufmerksamkeit der Verwaltung seit laͤngerer Zeit in Anspruch genommen hatte, einer erneuerten, gruͤndlichen Pruͤ⸗ fung zu unterwerfen. Die Provinzial-⸗Behoͤrden wurden zur gut⸗ achtlichen Aeußerung aufgefordert und traten, der Mehrzahl nach, der Ansicht bei, 6. die Gesetzgebung des Landrechts der Bewaͤsse⸗ rung der Grundstuͤcke denjenigen ,,, gewaͤhre, den diese Benutzungs⸗-Art des Wassers, bei der Wichtigkeit, die sie in dem k der Landeskultur gewonnen hat, unabweislich erheischt.

Das Allgemeine Landrecht unterscheidet öffentliche won Natur schiffbare) Stroͤme von den Privatfluͤssen. (A. L. R. Th. II. Tit. 15. Abschnitt Il) Die Nutzungen der oͤffentlichen Stroͤme gehbren zu den Regalien des Staates F. 38 J. c. Daß die Nutzung der Privatfluͤsse, nach der Theorie des Landrechts, zu den Gegen— staͤnden des Privat-Eigenthums gehört, geht aus den Bestimmun— n der §95. 225 bis 273. Tit. 9. Th. J. und §9. 39 bis 43.

it. 15. Th. II. des A. L. R. hervor. Ueber die besondere Natur dieses Rechts aber sind die Vorschriften des Landrechts unbestimmt und unzureichend. Nur uͤber einzelne Nutzungsrechte, uͤber das Fischerelrecht, das Recht zum Erwerbe von Alluvionen, die Muͤhlen⸗ gerechtigkeit ꝛc. enthaͤlt es bestimmtere Grundsaͤtze; uber die Nutzung des Elementes selbst, der Masse des fließenden Wassers fehlt es an aus drücklichen Vorschriften. Diese Luͤcke der Gesetzgebung wird um so fuͤhlbarer, als das Landrecht andere Bestimmungen enthalt, welche, ihrer ungenauen Fassung nach, die Benutzung des Wassers in die engsten Graͤnzen a n Nach §. 99 Tit. 8 Th. J. des A. L. R. darf auch in Privatfluͤssen zum Rachtheile der Nach— barn und Uferbewohner durch Hemmung des Abflusses nichts unternommen oder verandert werden. Jede Anlage zur Benutzung des fließenden Wassers, welche den Ablauf desselben, wenn auch in noch so beschraͤnkter Weise, hemmt, wuͤrde sonach, bei strenger Anwendung der landrechtlichen Bestimmungen, dem Widerspruchs⸗ Rechte der Nachbarn und Uferbewohner unterliegen. Nach 9. 246 Tit. 16 Th. II. des A. L. R. darf einer schon vorhandenen Muͤhle ein Nachbar, durch dessen Grundstuͤcke das zu ihrem Betriebe noͤthige Wasser flleßt, dasselbe nicht entziehen. Auch dlese Vor— schrift ist so allgemein und unbestimmt gefaßt, daß sie den Muͤh—⸗ lenbesitzer in der Regel zum Widerspruche gegen jede Kultur— Anlage des oberhalb legenden Grundbesitzers veranlaßt, wenn sie nur in der entferntesten Weise auf die Wassermasse des Muͤhlen⸗ gewaͤssers einwirkt.

Wie zunaͤchst die Entwässerung der Grundstuͤcke in ihrer Bedeutung erkannt worden war und zu dem Vorfluth⸗Gesetze vom; 15. November 1811 Veranlassung gegeben hatte, so mußte in der weiteren Entwickelung der Landes-Kultur die Wichtigkeit einer , Bewässerung immer deutlicher hervortreten. Nicht

los im Auslande, in den Ebenen der Lombardei, der Pro— vinz Valencia u. s. w., hatten sich die großartigen Erfelge einer umfassenden, kunstmaͤßigen Verwendung des fließenden Wassers bewahrt. Auch in einzelnen Gegenden des Inlandes, so namentlich im Fuͤrstenthum Siegen, war eine wohlgeordnete Berieselung der Grundstuͤcke seit Jahrhunderten eingefuͤhrt und hatte auf die, Ertragsfahigkeit des Bodens den entscheidendsten Einfluß ausgeübt. In allen diesen Landern hatte die Benutzung des Wassers in einer Gesetzgebung, welche die Bedeutung dieses Zweiges der Landeskultur anerkennt, ihren festen Stuͤtzpunkt ge⸗ funden. Angeregt durch die Erfolge, die sich in jenen Landern darboöten, erwachte in vielen Theilen der Monarchie die Neigung, das Wasser zu regelmaͤßiger Bewaͤsserung der Grundstuͤcke zu ver— wenden. Bedeutende Unternehmungen dieser Art waren mlt guͤn⸗ stigem Erfolge ausgefuͤhrt worden. Andere, nicht minder wichtige, aber wurden gehemmt, weil die Unbestimmtheit der bestehenden Gesetze ihnen unbesiegbare Hindernisse entgegenstellte. Das Ein— schreiten der Gesetzgebung war daher durch entscheidende Gruͤnde gerechtfertigt.

Ein Entwurf zu einem Gesetze wegen der Einrichtungen zur Befoͤrderung des Ablgufes und zur Anhaltuüng und , der Gewässer wurde sonach ausgearbeitet und im Jahre 1834 den Provinzial-Staͤnden von Posen, Preußen, Brandenburg und Pso—rnmern, im Jahre 1837 den Standen der Pro—⸗ vinzen Schlesien, Sachsen und Westphalen zum Gutachten vorgelegt. Ueber den Gegenstand hinaus, fuͤr welchen zunaͤchst das Einschreiten der Gesebgebung in Anspruch genommen war die Benutzung der Privatfluͤsse zur Bewaͤsserung von Grundstuͤcken dehnte sich der Entwurf auf das gesammte Wasserrecht aus. Er schloß die öffent⸗ lichen Strbme neben den Privatfluͤssen in sich und umfaßte, neben den Vorschriften uͤber Bewaͤsserung, die Lehre von den Muͤhlen⸗ Anlagen, von der Vorfluth und vom Deichwesen.

Die Nothwendigkeit, bestimmte Vorschriften uͤber die Be⸗ nut ung des Wassers zu erlassen, wurde von allen sieben Provin⸗ zial⸗Landtagen anerkannt, gegen den Gesetz Entwurf selbst traten jedoch, der Fassung wie dem Inhalte nach, mannigfache Bedenken hervor. Bel der Materie von den nicht offentlichen Fluͤssen war es hauptsachlich der privatrechtliche Charakter ber ver— schiedenen Nutzungsrechte, dessen bestimmte Anerkennung die Staͤnde vermißten: ein Mangel, dem sie jene . dle freie Be⸗ wegung der Privat⸗Industrie hemmende Einwirkung der Verwal— tungs⸗Behöͤrden, welche der Entwurf far nothwendig gehalten

Besetzgebung erwartet wurde, vorzugsweise vertraut find, wurden bei der Berathung zugezogen. Das Resultat dieser Erdrterungen war, daß der ien Gefetz⸗ Entwurf einer wesentlichen Abaͤnde⸗ rung allerdings bedurfte. Die Vereinigung aller das Wasser⸗ recht in seiner weitesten Ausdehnung umfassenden Materlen in ein Gesetz mußte zunaͤchst als ein Uebelstand erkannt werden. Jede von ihnen verlangt die Beachtung ihres eigenthüͤmlichen Cha⸗ rakters und bietet der Gesetzgebung oft ganz entgegengesetzte Ge⸗ sichtspunkte und eine Reihe in sich verschiedener Verhältnisse zur Erwaͤgung und Feststellung dar. Mit anderen, zum Theil nur aͤußerlich verwandten Materien zusammengefaßt, konnten die Fra⸗ gen, welche der gesetzlichen Fesistellung zunaͤchst beduͤrfen, in der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit nicht hervortreten. So stellte sich die Nothwendigkeit dar, die einzelnen Theile des Was— serrechts in ihrer Selbststaͤndigkeit anzuerkennen und unter Fest⸗ haltung der allen gemeinsamen Gesichtspunkte ihre Eigenthuͤmlich⸗ keit in abgesonderten Gesetzen zu beruͤcksichtigen.

Entwuͤrfe einer allgemeinen Strom- und Ufer⸗Hrdnung und eines Gesetzes uͤber das Deichwesen sind, dieser Erwaͤgung gemaͤß, besonders aͤusgearbeitet und im vergangenen Jahre den ständischen Versammlungen aller Provinzen, mit Ausschluß der Rhein⸗Provinz, zur Begutachtung vorgelegt worden. Von den uͤbrigen Materien ö. Wasserrechts umfaßt der jetzt vorliegende Gesetz⸗Entwurf die

ehre ; von der Benutzung der Privatfluͤsse,

unter vorzugsweiser Beruͤcksichtigung der Wasser-Verwendung zu Berieselungen und zu ähnlichen, die Boden-Kultur betreffenden Anlagen. Die Materien von der Benutzung des Gefaͤlles zu Muͤhlen⸗Anlagen und zu anderen Triebwerken, von der Vor— fluth ꝛc. sind in dem Entwurfe nur so weit beruͤcksichtigt, als es der Zusammenhang und das Beduͤrfniß des naͤchsten Zweckes un⸗ entbehrlich macht. Allerdings bieten auch diese Verhaͤltnisse meh⸗ rere Punkte dar, in denen eine Abänderung der Gesetzgebung, eine naͤhere Feststellung der leitenden Grundsaͤtze nothwendig erschelnen mag. Die Bemerkungen der Landtage aber zu dem jene Mate⸗ rien umfassenden Theile des fruͤheren Entwurfes haben, eben so sehr als die Erfahrung der Behoͤrden, dargethan, daß es umfassen⸗ der Vorarbelten bedarf, um fuͤr diese Fragen definitiv die Richtung festzustellen, welche die Gesetzgebung in ihrer weiteren Entwickelung zu verfolgen hat. Diese Eroͤrterungen werden fortgesetzt. Ohne Benachtheiligung wichtiger Interessen war es aber nicht zulaͤssig, bis zu ihrer Beendigung die gesetzliche Feststellung einer Materie auszusetzen, deren dringendes praktisches Interesse zu Tage liegt, und die aus den verschiedensten Theilen der Monarchie vielfach in Anregung gebracht worden ist. .

In diesem Sinne, unter Beruͤcksichtigung der staͤndischen, zu dem fruͤheren Entwurfe gemachten Bemerkungen, ist der Gegen⸗ stand im Königlichen Staats⸗Ministerium vorbereitet und dem⸗ naͤchst, auf Allerhöͤchsten Befehl Sr. Majestaͤt des Koͤnigs, durch eine von Allerhöͤchstdemselben besonders hierzu ernannte Kommis— sion des Staatsraths nochmals berathen worden. Das Resultat liegt in dem anliegenden Entwurfe eines Gesetzes uͤber die Be⸗ nutzung der Privatsluͤsse vor. (Wird im morgenden Blatt der Staats⸗Zeitung nachfolgen.) .

Seine Wirksamkeit soll, der Eingangs-Bestimmung gemaͤß, auf den ganzen Umfang der Monarchie Anwendung finden, mit Ausnahme derjenigen Theile der Rhein-Provinz, wo die Gesetzge— bung durch in der Hauptsache zweckmäßige Bestimmungen den Bewaͤsserungs⸗Anlagen genuͤgenden Schaͤtz gewaͤhrt. Fuͤr die Lan⸗ destheile, wo das gemeine Deutsche Recht gilt, das eben so wenig als das Landrecht ausgebildete Prinzipien uͤber das Nutzungsrecht ö 3 enthaͤlt, ist das Gesetz ein nicht minder dringendes

eduͤrfniß.

Die wesentlichen Bestimmungen des Entwurfs werden in fol⸗ gender Darstellung zusammengefaßt und begruͤndet werden.

Erster Ab schnitt. Die naͤchste Bedingung einer geregelten Verwendung des Wasserschatzes ist das Anerkenntniß eines festen, gesetzlichen Prinzips, nach welchem das Recht der Benuz⸗ zung zu beurtheilen sst. Der fruͤhere, den Provinzialständen vor— gelegte Entwurf hatte die Benutzung des Wassers der Hauptsache nach von einer Konzession der Landes⸗-Polizei⸗Behoͤrde abhaͤngig gemacht, wobei dann die konkurrirenden Interessen nach ihren An— spruͤchen und ihrer Wichtigkeit gepruͤft und bei Vertheilung des Wasserschatzes verhaͤltnißmaͤßig bedacht werden sollten. ;

Gegen diesen Grundsatz aber hat die weitere Pruͤfung der Sache nicht unerhebliche Bedenken ergeben. Die Sicherhelt des Rechts wuͤrde nicht genugend geschuͤtzt, die selbststaͤndige Entwicke⸗ lung der Boden⸗Kultur nicht hinlaͤnglich gefordert erscheinen, wenn sie in diesem wichtigen Zweige von polizeilicher Einwirkung und Genehmigung abhaͤngig gemacht werden sollte.

So ist denn, in Uebereinstimmung mit der Auffassung der Provinzial-Staͤnde und im Anschluß an das durch langjährige Erfahrung erprobte Prinzip der Gesetzgebungen anderer TLaͤnder, die Nutzungs-Befugniß des in den Privatflüͤssen enthaltenen Wasserschatzts als ein Gegenstand des Privat-Eigen— thums anerkannt worden, der, wo nicht besondere Rechtstitél ein Anderes feststellen, dem Uferbesitzer als Annexum seines Eigenthums an Grund und Boden zusteht. Seine nahere Bestimmung und Begraͤnzung findet dieses Recht in den Rechten des Publikums, der oberhalb und unterhalb liegenden Grundbesitzer, der Stauberechtigten als Muͤller ꝛc.ů, wie sie in der Natur des Verhaͤltnisses oder in besonderen Rechtstiteln begruͤndet sind.

Dieser leitende Grundsatz ist im §. 4 an die Spitze des Gesetz⸗Entwurfs gestellt. Wo durch Provinzial-Gesetze, Lokal⸗ Statuten, spezielle Titel ein abweichendes Verhältniß rechtlich be⸗ gruͤndet ist, bleibt dasselbe bestehen, da die Absicht des Entwurfs nur dahin gehen konnte, fuͤr Verhaͤltnisse ein festes Rechts-Fun— dament neu zu begruͤnden, denen es bisher an einem solchen fehlte. An diesen Haupt-Grundsatz schließen sich alle uͤbrigen Bestimmun⸗ gen des Gesetzes an.

Unter den Beschraͤnkungen, welchen die privative Disposition uber das fließende Wasser unterliegt, sind diejenigen vorangestellt, welche durch das Interesse des Publikums und des bffentlichen Wohls bedingt werden. Die Befugniß des Publikums, das Wasser auch der enn zum Trinken, Schöpfen ꝛc. zu be⸗ nutzen sofern man auf , Platzen oder Wegen dazu gelangen kann (96.2 des Entwurfs) ist im Herkommen allge⸗

24 zugefuͤhrt, Flachs⸗- und Hanf-Roͤthen darin nicht angelegt werden.

Wie uber das Recht zur Benutzung der Privatgewaͤsser, so

fehlte es bisher uͤber die Verpflichtung zu ihrer Raͤumung an

einer ausreichenden Bestimmung. Der 8§. 160. Tit. 8. Th. I des Allgemeinen Landrechts bezieht sich nur auf kuͤnstlich angelegte Wasserabzüͤge. Die Vorschrift im §. 10 des Vorfluth⸗-Gesetzes vom 15. November 1811, welche der Polizei ⸗Behdrde das Recht beilegt, den Verpflichteten zur Räumung anzuhalten, ist da⸗ her fuͤr den groͤßten Theil der Privatgewaͤsser ohne genügende Wirkung, da die Frage, wer der Verpflichtete sey, den wesentlich— sten Zweifeln unterliegen kann. Um diese Unsicherheit der Gesetz⸗ gebung zu beseitigen, legt der Entwurf (95. ) dem Uferbesitzer, wo nicht Provinzial⸗Gesetze, Lokal⸗Statute und spezielle Rechts⸗Titel ein Anderes begruͤnden, als Korrelat seines Rechtes auf Benutzung des Wassers, die Verpflichtung zur Räumung auf, so weit es zur Beschaffung der Vorfluth erforderlich ist.

Die Benutzung der Privat-Gewaͤsser zum Holzfloͤßen kann von so wesentlicher Bedeutung fuͤr das Interesse der Wald⸗Kultur und den Holzbedarf der unterhalb liegenden Gegenden seyn, daß es sich rechtfertigt, den Eigenthüͤmer des Privatflusses, den Ufer⸗ besitzer ꝛc. auch gegen seinen Willen zur Gestattung der Floͤßerei anzuhalten. Um jede Besorgniß willkuͤrlicher Anordnungen zu be⸗ seitigen, hat der Entwurf die zwangsweise Verpflichtung der Be⸗ rechtigten von landesherrlicher Entscheidung abhaͤngig gemacht. Fuͤr den Schaden, den sie nachweisen koͤnnen, wird ihnen vom Staate volle Entschaͤdigung gewahrt. Ministerielle Reglements setzen in jedem einzelnen False die Modalitaͤten, an welche die Ausuͤbung der Floͤßerei zu knüpfen ist, so wie die Abgabe fest, welche die Floͤßenden, um die Entschaͤdigung der Berechtigten und die sonstigen Kosten zu decken, aufzubringen haben (59. 8).

Der zweite Abschnitt des Entwurfs geht zur näheren Bestimmung des Nutzungsrechtes am Wasser und seiner aus der Natur des Verhaͤltnisses folgenden Beschraͤnkungen uͤber. Der Uferbesitzer darf durch seine Anlagen keinen Ruͤckstau uͤber die Graͤnzen des eigenen Grundstuͤckes hinaus und keine Ueberschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstuͤcke verursachen er muß das ab⸗ geleitete Wasser in das ursprungliche Bette des Flusses zurückleiten, bevor dieser das Ufer eines fremden Grundstuͤcks beruͤhrt. So ist dem Uferbesitzer nach oben und nach unten hin die Graͤnze ge⸗ setzt, die, eine selbstständige, fruchtbringende Verwendung des Wassers gestattend, jedem Eingriff in die Rechte der Nachbarn, denen die gleiche Benutzung des Wassers gesichert bleiben muß, einen festen Schutz entgegenstellt. Wo die gegenuͤberliegenden Ufer verschiedenen Besitzern gehoͤren, steht die Benutzung des Wassers jedem derselben zur Haͤlfte zu (§. 14). In dieser Be⸗ graͤnzung kann der Uferbesitzer sein Recht an einen Anderen uͤber⸗ lassen (§. 15). Wie diese Befugniß aus der privatrechtlichen Na⸗ tur des Nutzungsrechtes folgt, so ist sie durch den Vorgang an⸗ derer Gesetzgebungen, der in Frankreich und in der Lombardei geltenden, empfohlen und hat daselbst, indem sie die Verwendung des Wassers in die Hand dessen uͤberzugehen gestattet, der den ortlichen Verhaͤltnissen nach den angemessensten Gebrauch davon machen kann, auf die Entwickelung der Landes⸗Kultur den wohl- thaͤtigsten Einfluß ausgeuͤbt.

Unter der Zahl der speziellen, die Befugniß des Uferbesitzers bedingenden Rechtsverhaͤltnisse nehmen die Rechte der Wassermuüͤl⸗ ler eine Stellung ein, welche die sorgfaͤltigste Erwaͤgung nothwen⸗ dig macht. Eine große Zahl von Wässermuͤhlen und anderen ähn— lichen Triebwerken benutzt das Wasser und sein Gefaͤlle, . daß naͤher festgestellt ist, in welchem Umfange diese Benutzung ihnen als ein Recht zustehe. Oft haben die Wassermuͤller die Be⸗ hauptung aufgestellt, daß die ganze Wassermasse und das ganze Gefaͤlle zu ihrer ausschließlichen Disposition siehe, daß sie daher jeder Veranderung in dem oberen Laufe des Flusses, als mit ihrem Rechte unvereinbar, widersprechen koͤnnten. Der 9. 246 Tit. 15 Th, Il. des Allgemeinen Landrechts, dessen ungengue Fassung An⸗ spruͤche dieser Art zu unterstuͤtzen scheint, ist erwahnt. Ben rich⸗ tiger Erwaͤgung ergiebt sich aber, daß die Entwickelung einer Zeit, in welcher die wirthschaftliche Benutzung des Wassers der Regel nach unberůüͤcksichtigt blieb, keinen Anhalt darbieten kann, das Rechts⸗Verhaͤltniß fuͤr alle Zeiten unverruͤckbar festzustellen. Nach⸗ dem das Interesse der Boden-Kultur sich in seiner wahren Be⸗ deutung geltend gemacht hat, muß ihm, neben dem i, der Triebwerke, neben dem Schutze ihrer rechtlich begruͤndeten An⸗ spruͤche, das gebuͤhrende Recht eingeraͤumt werden. Ein Wider— spruchsrecht gegen Bewaͤsserungs⸗Anlagen muß dem Besitzer von Mühlen und anderen Triebwerken allerdings dann zugestanden werden, wenn er die Beeintraͤchtigung eines ausdräcklich ver— liehenen Rechtes zur ausschließlschen Benutzung des ganzen Was— sers oder eines bestimmten Theiles desselben (, ꝛc9 nachweist. Mit Ausnahme dieses Falles kann sein Widerspruch nur insoweit beruͤcksichtigt werden, als der bisherige Umfang seines Ge⸗ werbe⸗Betriebes durch die Bewaͤsserungs⸗Anlage beeintraͤchtigt wird. Nach Publication des Entwurfes kann das Recht des Ufer⸗ Besitzers, wie das Gesetz es anerkennt und in seinem Umfange feststellt durch die Anlage neuer Triebwerke den Fall ausdrüäͤ— licher Verleihung ausgenommen nicht beeintraͤchtigt werden. Nach diesen Gesichtspunkten sind die Vorschriften gefaßt, welche der §. 16 uͤber das Widerspruchsrecht der Muͤhlenbesißer ꝛc. aufstellt.

Dem Interesse der Fischerei konnte, bel der verhaͤltnißmaßig geringen Bedeutung desselben, ein Widerspruchsrecht gegen Be— waͤsserungs⸗Anlagen nicht ird nnn werden. Dem Berechtigten ist jedoch Ersatz des entstehenden Schadens zugesagt (5. T7).

Die wirthschaftliche Benutzung des Wassers in den durch den Entwurf bezeichneten Graͤnzen bedarf, da sie aus der privatrecht⸗ lichen Befugniß des Ufer-Besitzers unmittelbar hervorgeht, einer polizeilichen Genehmigung nicht. Die Einwirkung der Behoͤrde tritt nur auf Anrufen der Betheiligten ein und scheidet sich in zwei durch die Natur des Verhaͤltnisses bedingte Hauptrichtungen:

a) Im Interesse der Bewaͤsserungs⸗Anlagen vermittelt die Behoͤrde die Feststellung der Widerspruchsrechte und Entschaͤdi—

ungs⸗-Anspruͤche, uͤber welche der Unternehmer Gewißheit zu er⸗ gal wuͤnscht (5. 18. Nr. 1. des Entwurfes).

Ein greher Theil der die Wasser-Benußzung betreffenden Ver⸗ haͤltnisse blieb bei der bisherigen Lage der Gesetzgebung im Un⸗ klaren. Nicht selten ist dem Ufer-⸗Besitzer unbekannt, in welchem

Umfange ein benachbarter Grundbesißer, ein unterhalb liegender