1842 / 304 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Wed, 02 Nov 1842 18:00:01 GMT) scan diff

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Muͤller 2c. auf die Benußung des Wassers Anspruch machen, ei⸗ ner veränderten Benutzung des Terrains widersprechen zu koͤnnen laubt. ! Anlagen, wie sie das Gesetz im Auge hat, sind der Re⸗ gel nach mit bedeutenden Kosten verknüpft. Sie wurden unterbleiben, wenn der Unternehmer die Widerspräche, die sich ihm entgegenstellen, die Opfer, die er zu ihrer Besei⸗

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keit und Wich

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teressen den Charakter und oͤrden verbinden.

Dritter Abschnitt. Die Ausfuhrung wichtiger, de ; tur⸗Zustand ö Gegenden fordernder . nn ist der Oertlichkeit nach oft von dem gemeinsamen E Betheiligten abhängig. Wo Genossenschaften Ausfuhrung solcher Anlagen unter freiwissiger Züästinmnmn zusammentreten, uͤberlaͤßt der Entwurf dem Minister des die Genehmigung ihrer Statuten. Aller zu erreichen. An dem Widerspruche des men scheitern, das seinen wohlthaͤtigen auszudehnen verspricht. gende Grůnde gerechtfert

rken aller zu gemein samer Aller ; nnern Nicht immer aber sst, der Nuaͤßlichkeit des Planes ungeachtet, ein e n Einverstä nduiß sinzelnen oder eini—

ger Weniger, die ihre Mitwirkung , . wuͤrde ein Unterneh⸗ influß auf weite Strecken

In soslchen Faͤllen ist es durch aͤberwie⸗

2194

legung und Unterhaltung der erforderlichen Wasserwerke zu ver⸗

pflichten und nach Verhältniß des Vortheiles, den sie aus der

Anlage zu erwarten haben, Beitrage und Leistungen auf sie zu er⸗

theilen. Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes mußte jedoch die

Bildung solcher Genoffenschaften, die Feststellung ihrer gemeinsa⸗

men Zwecke, ihrer inneren und äußeren Verfassung der landes-

herrlichen Entschließung vorbehalten bleiben. .

Das leitende Prinzip des Entwurfes, die Befugniß des Ufer⸗ besibßers, das an seinem Grundstuͤck voruͤberfließende Wasser zu seinem besonderen Vortheile zu benutzen, ist von den Provinziaͤl⸗ Landtagen der Jahre 1831 und 183 theils ausdruͤcklich beantragt, theils stillschweigend nach der Tendenz ihrer Begutachtun en als richtig vorausgeseßzt worden. Jenes Prinzip und mit ihm alle die aus der Natur des Verhaͤltnisses von selbst hervorgehenden Beschraͤnkungen und naͤheren Bestimmungen des dem U erbesitzer zustehenden gin werden daher als feststehend zu betrachten seyn und einer weiteren Erörterung nicht bedürfen.

In Bezug auf die Ausfuͤhrung jenes Haupt⸗Grund satzes aber treten folgende Fragen hervor, uͤber welche die Versammiung der vereinigten staͤndischen Ausschuͤsse ihre gutachtliche Aeußerung ab⸗ zugeben haben wird.

Die Gruͤnde, nach welchen die Fassung des Entwurfs in Be⸗ zug auf diese Fragen festgestellt ist, gehen aus der allgemeinen Darlegung der Motive hervor. Die dort bezeichneten seitenden Gesichtspunkte im Zusammenhange mit den nachfolgenden Bemer⸗ kungen werden fuͤr die Beurtheilung der einzelnen Fragen die er—⸗ forderliche Grundlage darbieten.

1) Soll zur Fesistellung der einer Bewaͤsserungs⸗ Anlage ent⸗ gegenstehenden Widerspruchs⸗ Rechte und Entschädigungs⸗ Anspruͤche (5. 18. 1.) ein Provocations- und Praͤklusions⸗ Verfahren stattfinden?

Die entscheldenden Gruͤnde, welche es nothwendig machen, dem

Unternehmer uͤber die Widerspruchs-Rechte und Entschaͤdigungs⸗

Anspruche, welche der Bewaͤsserungs⸗Anlage entgegenstehen, durch

Vermittelung der Behoͤrde im Wege eines Praklusion s Verfahren

Gewißheit zu verschaffen, sind in der Darstellung der Motive

entwickelt.

2 Soll die Versaͤumung der Praͤklusivfrist (56. ⁊0) neben dem Verluste des Widerspruchs-Rechts in Beziehung auf das zur Berieselung zu verwendende Wasser auch den Verlust des Entschaͤdigungs-Anspruchs nach sich ziehen?

Um die Betheiligten zur rechtzeitigen Anmeldung ihrer Rechte zu

veranlassen, war die Feststellung einer geeigneten Commination er⸗

forderlich. Der Verlust des Widersprüchs⸗Rechts soll daher fuͤr alle Falle als Folge der versaͤumten Anmeldung angedroht werden.

In Bezug auf das zu bewaͤssernde oder zu den Wasserleltungen

zu benutzende Terrain hat es der Entwurf bei dieser Frage be—

wenden lassen. Bel Anspruͤchen aber, welche das zur Ueberriese⸗ lung zu verwendende Wasser betreffen, schien es zulaͤssig und noth⸗ wendig, weiter 7 gehen. Anspruͤche diefer Art sind haͤufig von so unbestimmter Natur und von so weitreichender Ausdehnung, daß der Unternehmer uͤber die Kosten und die Ertrags⸗Faͤhigkeit der Bewässerungs⸗-Anlage nur dann sicher gestelst werden kann, wenn die Versaͤumiung der Praͤklusionsfrist neben dem Verluste des Wi⸗ derspruchs⸗Rechts auch den Verlust des Entschaͤdigungs-Anspruches nach sich zieht. Die Anordnung des 8. 20 ist daher durch we⸗ sentliche, in den Interessen der Landes⸗Kultur begründete Ruͤck⸗ sichten unterstutzt, waͤhrend dem Rechte des Eigenthums durch sichernde Vorschriften über die Bekanntmachung des Bewaͤsserungs⸗

Planes, durch Feststellung einer geraͤumigen Praͤklusionsfrist ꝛc.

genuͤgende Garantieen gewaͤhrt sind.

3) Soll bei Streitigkeiten, in den 9. 22 bezeichneten Faͤllen, der Rechtsweg stattfinden? ö

Streitigkeiten, ob ein Recht, fuͤr welches Entschaͤdigung in An⸗—

spruch genommen wird, oder ein von dem Widersprechenden be—

hauptetes Recht auf ausschließliche Benuung des ganzen Wassers oder eines bestimmten Theiles desselben gegruͤndet sey, bieten, ihrer anz eigentlich juristischen Natur nach, keine Veranlassung dar, ie der Cognition des ordentlichen Richters zu entziehen, dessen

Kompetenz nicht ohne Gruͤnde der wichtigsten Art ausgeschloffen

werden darf. Ihre Entscheidung ist daher dem gewoͤhnlichen

Rechtswege vorbehalten geblieben.

4 Soll in den uͤbrlgen Faͤllen (56. 23), mit Ausschluß des Rechtsweges, die Entscheidung der Regierungen und des Ministeriums des Innern eintreten?

In allen Faͤllen, welche unter die Bestimmung des 9. 23 fallen, und namentlich bei Streitigkeiten wegen Beeintraͤchtigung des einem Triebwerke zum Betriebe in dem bisherigen Umfange er⸗ forderlichen Wassers, bildet die Kenntniß und sachverstndige Be⸗ urtheilung gewerblicher und landwirthschaftlicher Verhaͤltnssse die Haupt-Grundlage der Entscheidung. Die uͤberwiegenden Ruͤcksich= ten, welche es nothwendig machen, wie die Leitung des Provo— cations-Verfahrens, so auch die Entscheidung in Streitigkeiten dieser Kategorie den Verwaltungs-Behöͤrden zu äberweisen, sind in der fortlaufenden Darstellung der Motive des Naͤheren nach— gewiesen worden. . ;

5) Soll es bel der Schluß-⸗Bestimmung des §. 25 bewenden, nach welcher der Grund-Eigenthuͤmer befugt ist, statt Ein— raͤumung einer Servitut, dem Provokanten das Eigenthum des zu den Wasserleitungen erforderlichen Bodens abzutreten, oder soll diese Befugniß dahin erweitert werden, der Provokat auch dasjenige Terrain als Eigenthum uͤberweisen kann, welches, nach Anlage der Wasserleitungen, nicht mehr zweckmaͤßig von ihm benützt werden kann?

Der Schlußsatz des 9. 25 gestattet dem Grund⸗-Eigenthüͤmer, der nach Nr. 1 des Paragraphen zur Einraͤumung einer Servitut fuͤr die Anlage von Wasserleitungen verpflichtet wird, anstatt die— ser Servitut das Eigenthum des zu den Wafserleitun— gen erforderlichen Bodens dem Unternehmer abzutreten. Der Grund⸗Eigenthuͤmer sollte nicht gezwungen werden, ein bisher freies Grundstuͤck mit einer laͤstigen Servitut belastet zu behalten. Nicht selten aber kann das ganze Grundstuͤck oder wenigstens derjenige Theil desselben, den der zur Wasserleitung hergegebene Strich durchschneidet, von dem Besitzer uͤberhaupt nicht mehr an semessen benutzt werden. Dieses Mißstandes wurde der Grund⸗ igenthů⸗ mer durch die Befugniß zu entheben seyn, das ganze Grundstuͤck oder einen angemessenen, von der Regierung festzustellenden Theil desselben dem Unternehmer als Eigenthum zu überweisen. Ob eine Festsetzung in diesem Sinne dem Gesetze einzuschalten ist, oder ob ez bei den Bestimmungen des Entwurfs bewenben kann, bildet den Gegenstand der Frage.

6) Wird das Beduͤrfniß anerkannt, die Einräumung oder Be— schränkung von Rechten zu Gunsten einer Bewaͤsserungs⸗ . die im 5. 25 bezeichneten Gränzen hinaus vor⸗

ehalten?

Der 5. 265 stellt diejenigen BVeschraͤnkungen . enstehender

Rechte ꝛc. auf, welche sich' im Interesse einer Bew rn , mer

lage als die zunaͤchst u ren darstellen. Es koͤnnen jedoch Falle

igt, die Interessenten zu gemeinsamer An⸗

Antreten, wo die Ausführung einer Vewaͤsserungs⸗ Anlage durch Einraͤumung oder ele cn en von Rechten e. die d §. 25

bezeichneten Graͤnzen hinaus bedingt wird. Ob es fuͤr nothwendig anerkannt wird, unter Vorausseßzung eines besonders wichtigen und entscheidenden Kultur-Interesses, das Unternehmen auch in diesem weitergehenden Umfange zu unterstützen und die den Re⸗ gierungen im S. 25 und 27 beigelegte Befugniß demgemaͤß zu erweitern, bildet den Gegenstand der Frage. .

7) Soll bei Entscheidung der Frage, ob durch die Bewaͤsse⸗ rungs⸗Anlage einem Triebwerke das zum Betriebe in seinem bisherigen Umfange noͤthige Wasser entzogen werde, der⸗ jenige Zustand der Muhle, wie er nach zweckmäßiger Aenderung der Stauwerke, des Gerinnes und des Wasserrades sich herausstellt (8. 35), zum Grunde gelegt werden? j

Die , über deren Folgen der Besitzer einer benachbarten Muhle sich beschwert, wurde nicht selten dem Be⸗ triebe in seinem bisherigen Umfange keinen Eintrag thun, wenn der Muhle statt der alten unzwedmäßigen Einrichtung eine neue zweckmäßige gegeben würde. Zur Bewegung eines zweckwidrig konstruirten Wasserrades 2c. wird haäͤufig eing bedeutende Wasser⸗ kraft ohne Nutzen verwendet. Allerdings wuͤrde es der Billigkeit widersprechen, dem Muͤller eine veraͤnderte innere Einrichtung und mit ihr einen neuen ungewohnten Betrieb der Muͤhle aufzudrin⸗ gen. Eine zweckmäßige Aenderung des Stauwerkes, des Gerinnes und des Wasserrades aber gewährt dem Muͤller selber Vortheil, waͤhrend sie den Theil des Wassers, der bisher ohne Nutzen vor⸗ uͤberfloß, fuͤr die Zwecke n, ,. verfugbar macht. Ohne Unbilligkeit konnte daher dem Müller die Verpflichtung auferlegt werden, sich eine solche Aenderung der aͤußeren Werke gefallen zu lassen, wenn sie auf Kosten des Provokanten eingerichtet, und wenn die Mehrkosten, welche dadurch gegen die bisherige Unterhaltung entstehen, ihm erstattet werden. Eine Entschaͤdigungs Forderung des Muͤllers kann dann selbstredend nur in so weit berůcksichtigt werden, als er auch n ach der verbesserten Einrichtung der Muͤhle einen Schaden nachzuweisen vermag. ;

8) Soll dem von den Taxatoren e g fel n Entschadigungs⸗ Betrage ein Zuschlag von 25 pet. (5§. 43) hinzuügesetzt werden? ;

Die Taxatoren ermitteln die vollstaͤndige Entschaͤdigung, wie sie fuͤr das Recht zu leisten ist, dessen Einraͤumung oder Einschraäͤn⸗ kung zu Gunsten einer Bewaͤsserungs⸗Anlage angeordnet worden ist. Es durfte jedoch nicht unberuͤcksichtigt bleiben, daß die . weise Beseitigung bestehender Rechte, wie sie der Entwurf zulaͤßt, zunaͤchst durch das Privat⸗-Interesse des Provokanten bedingt wird. Der Billigkeit entsprach es daher, den Provokanten eine reichlich abgemessene Summe zu bewilligen, um ihn, neben vollstaͤndiger Entschaͤdigung, auch uͤber den Zwang zu beruhigen, dessen nachste Vortheile einem Privat- Unternehmen zu Gute kommen. Moͤg⸗ lichste Beseitigung aller Streitigkeiten, welche die definitive Fest⸗ stellung des Entschaͤdigungs-Betrages hinausschieben koͤnnen, ist gleich wunschenswerth im Interesse des Unternehmens wie der Entschaͤdigungs⸗Berechtigten. Auch in diesem Sinne stellt sich eine angemessene Erhöhung der Entschaͤdigungs⸗Summe als das sicherste Mittel dar, den Provokaten von einem Widerspruche gegen die Festsetzung der Regierung abzuhalten. Diese Erwaͤgungen liegen der Vorschrift des 9. 13 zum Grunde, nach welcher die Regierung bei Feststellung der Entschädigungs⸗Summe dem von den Taxato⸗ ren ermittelten Betrage einen Zuschlag von 25 pCt. hinzusetzt.

9) Soll der Provokat den Anspruch auf diesen Zuschlag durch Einlegung des Rekurses (5. 44 verlieren? ;

Der Bestimmungen ungeachtet, durch welche der §. 413 fuͤr eine reichliche Feststellung des Entschadigungs⸗Vetrages sorgt, schien es nothwendig, dem Provokaten, der sich durch die Festsetzung der Regierung verletzt haͤlt, den Weg des Rekurses offen zu lassen. In diesem Rekurs⸗Verfahren, welches den Revisions-Kollegien über wiesen ist, wird die Abschaͤtzung revidirt, wobel den Umstaͤnden nach anderweite Ermittelungen verflgt werden koͤnnen. Dem Provo⸗ katen ist sonach jede Garantie einer richtigen Abschaͤtzung seines Schadens und einer vollständigen Entschadigung gewaͤhrt. Alle Gruͤnde aber, welche fuͤr die erste, der Regierung ͤbertragene Feststellung die Erhoͤhung des Entschaͤdigungs⸗-Betrages um 25 pCt. rechtfertigten, fallen bei dem Rekurs-Verfahren fort, Im Gegentheil steht zu hoffen, daß die Besorgniß, den Vortheil des Zuschlages zu verlieren, von Einlegung unbegruͤndeter Rekurs⸗Ge⸗ suche im Interesse der Entschaͤdigungs-Berẽchtigten eben so sehr als der Bewaͤsserungs⸗Anlagen abhalten werde. Berlin, im Oktober 1812.

Wissenschaft, Kunst und Literatur.

Eine wichtige Entdeckung.

Wien, Es ist eine bekannte Thatsache, heißt es in der Nord—⸗ Amerikanischen Zeitschrift Sillimanss Fourn., daß Samen, welche schwer keimen oder die Faͤhigkeit dazu bereits verloren haben, dadurch zum Keimen gebracht werden koͤnnen, daß man selbe laͤn⸗ gere Zeit in Wasser legt, welches mit Chlor⸗Wasserstoffsaͤure schwach angesaͤuert worden ist. ;

Diese Thatsache gab Veranlassung zu dem Versuche, ob nicht sehr verduͤnnte Chlor Wasserstoffsaͤure, zum Begießen der bereits ge⸗ keimten Samen angewendet, das Wachsthum oͤerfelben zu befoͤrdern im Stande waͤre. Die zu diesem Bersuche angewandten Pflaͤnzchen von Lactuca sativa zeigten alsbald die außerordentliche Wirkung dieses Mittels und waren bereits nach achtundvierzig Stunden zu einer Hohe von dritthalb Zollen emporgewachsen; in acht Tagen, bei fortgesetzter Be⸗ handlung, hatten sie den Grad von Ausbildung erreicht, der sonst nach Verlauf von fuͤnf bis sechs Wochen einzutreten pflegt. Auch bei den jungen Pflaͤnzchen von Fichten und Tannen zeigte sich dasselbe guͤn⸗ stige Ergebniß. Nachdem diese jungen Gewäͤchse auf obengenannte Art drei Monate lang behandelt worden waren, hatten sie in ihrer Entwickelung solche Fortschritte gemacht, daß sie von Sach verst and igen für, zweijaͤhrige Pflanzen augesehen wurden. Welche Fortschritte, schließt das obgenannte Blatt, werden nicht fuͤr Forst-⸗ und Landwirth⸗ schaft daraus erwachsen, wenn es gelingt, durch kuünstliche Mittel das Wachsthum der Waͤlder und Sagten so zu befoͤrdern und zu beschleu⸗ nigen, daß die Zeit von der Aussaat bis zur Aerndte um das Sechs— fache verkürzt wird! Welches Licht verbreitet dieser einfache Verfuch in der Wissenschaft! Von heute an zweifelt gewiß Riemand mehr, daß die Salzsaͤnre der in Regenwasser enthaltenen Salze es ist, die der Vegeta⸗ tion die unentbehrlichsten und ersprießlichsten Dienste leistet. Man muß von nun an der Chlor⸗Wasserstoffsaͤure die wahrhaft wunderbare Kraft zuschreiben, die man bisher irrig dem Ammonigk einraͤumen zu mussen glaubte. Auch fuͤr die d n verspricht diese Entdeckung von Wichtigkeit zu werden, da das Vieh die mit Saͤure behandelten Gewaͤchse des erhoͤhten Salzgehaltes . lieber frißt, als andere

flanzen derselben Art, die nicht mit Sure behandelt wurden. Die . des Materials kann nicht als Hinderniß angesehen wer⸗ den, da nur geringe Quantitaͤten erforderlich sind, um eine Wirkung zu erzielen, und in jedem Lande, wo der 6 des Koch⸗ salzes hl uͤbermaͤßig hoch und die Manufaktur zur Vollkommenheit le. t *. Lie Chlor⸗Wasserstoffsaͤure die wohlfeilste Materie ist, die man in Strömen als Nebenprodukt erhält, wenn inan die zur Seife— und Glas Fabrication erforderliche Soda aus Natrum- Chlorid (Koch⸗

salz) bereitet, statt Waͤlder zu verbrennen, um die dadurch gewonnene

tt anstatt der Soda zu verwenden. . . (Wiener Zeitung.)

Allgemeine

Preußische Staats-Zeitung.

Nnßland und Polen. St. Pet ersbur Frankreich.

Desterreich.

Inland.

Berlin, Mittwoch den 2ten November

Inhalt.

Amtliche Nachrichten. Stan dische Ausschuffe. Sitzung vom 27. Oktober.

Die Eisen⸗

bahnen. Garantie der JZinsen des i, n, . ö Diplomgtisches Corps.

Communications Verwaltung. Bermischtes

Paris. Der Durchsuchungs-Traktat. Die Mor⸗ ning Ebronic ke und daß Jenrn at des Bébgts. = ger⸗ mischtes. Borde auß. Protestation des Hamburgischen Konfuls Meyer. Briefe aus Paris. (Resultate des Feldzugs in Afrika. =

Verschonerung von Pakis. roßbritanien und Irland. Ruͤcklehr Peel's. Beschwerden on und der Sklaven⸗

äber Lord Eüenborough. Lord Palme handel. Vermischtes. Ministericller Bericht, in Folge dessen die

Wa rsch gu.

igien. Bräffei. Mäßregel gegen die Amerikanischen Schiffe angeordnet wurde. breise des Herrn Olozaga. fire e nde sftacten. Schreiben aus Frankfurt a. M.

Wien. Bischof von St. Polten *. Bevorste en de Aenderung des gel Tg hl ch f ö merh

Spanien. Mad did. Nener Finanzplan. Briefe aus Madrid.

Polemik der verschiedenen Wlätter über die e n , ge,

Vermischtes gus Paris. FFortdauernde Gaͤhrung in Barcelona. )

ürkei, Kon stan tin opel.) Serbien und der Libanon. Der

ae n mr er fn, . die ,, Englands an. . amazan;

unwesen im Geld⸗Verkehr zu elf nt üer e m lis .

ots dam. Neuer Koͤnigi. Wildpark. Fontainen auf

Sans souei.

Atmosphaͤrisches Eisenbahn⸗System. B eil age. Ständische Ausschnffe.

G * 7 81 Benutzung der Privat fläffe. esetz Entwurf uͤber die

Leibarzt, Dr. Carus zu Dresden, den Klasse zu verleihen; ferner

für Breslau, Von zu Posen fuͤr Posen, den Ober⸗Landesgerichts-Affessor Noah zu Posen fuͤr Posen, und den Regierungs-A1Assessor Tuentin zu Duͤsseldorf fuͤr Duͤsseldorf zu Regierungs-Kaͤthen; fo wie

Amtliche Nachrichten.

Kronit des Tages.

Se. Majestaͤt der Konig haben Allergnaͤdigst geruht: Dem Hof- und Medszinal-Kath und Koͤnigl. Saͤchsischen othen Adler⸗Orden dritter

Die , Assessoren von Eber zu Marltenwerder ünting zu Gumbinnen far Posen, Sch neil

Den Banquier Moritz von Bethmann in Frankfurt a. M.

zum Konsul zu ernennen.

Der bisherige Ober⸗Landesgerichts⸗Referendarlus Herrmann

Julius Schulze ist zum Justiz⸗Kommissarius bei den Unter⸗ gerichten der Krelse Angerburg und Löͤtzen, mit Ausschluß des Land- und Stadtgerichts zu Rhein, und mit Anweisung seines Wohnorts zu Angerburg, im Departement des Ober⸗Landesgerichts zu Insterburg, bestellt worden.

Der bisherige Qber-Landesgerichts-Assessor Minsberg ist

zum Justiz⸗-Kommissarius fuͤr die Üntergerichte des Bunzlauer Kreises, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Bunzlau, und zum Notarius im Departement des Ober- Landesgerichts zu Glogau bestellt, und der Justiz-Kommissarius und Rotarius Bulla zu Kosten als Justiz-⸗Kommissarius fuͤr die Untergerichte des Löwen— berger Kreises, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Greiffenberg, versetzt und ihm das Notariat im Departement des Ober-Landes⸗ gerichts zu Glogau beigelegt worden.

A ngekommen: Der Hofmarschall Sr. Majestaͤt des Koͤ⸗

nigs von Schweden, Freiherr von Wahrendorff, von Leipzig.

Abgereist: Der General⸗Major und Kommandant von

Luxemburg, von Wulffen, nach Luxemburg.

ebracht werde, ob es der Wunsch der Versammlung sey,

Ansicht zu Protokoll niederzulegen, üm sie so zur Kenntniß des 4 Koͤnigs zu bringen.

ständische Aus sschüsct.

Sitzung vom 27. Oktober. Die Eisenbahnen. Garantie der Zinsen des Anlage⸗Kapitals.

ö In der Sitzung der vereini 27. Oktober c. wurde die Berg

daß die erwarteten cht werden konnten, Einem bestimmt ge⸗ ch der praͤsidirende

daß mmung

die in Rede stehende

Dig

Gegen die Ausfuͤhrung der Eisenbahnbauten von Selten des Staats wurden von anderen Mitgliedern die in der Denkschrift entwickelten Gruͤnde und die Besorgniß geltend zu machen gesücht, daß das erforderliche Kapital nicht zu bechossin seyn, daß die Staats⸗Verwaltung dadurch eine 3 Last auf sich laden wurde, und daß die . durch Actien⸗-Gesellschaften vorzuziehen sey, weil ein großer Theil der Actien im Auslande gezeichnet würde und man die damit in das Land fließenden Kapitallen nicht von der Hand weisen duͤrfe. Was als ein Vorzug des Baues fuͤr Rechnung des Staats angefuͤhrt werde, naͤmilch Sicherheit der Sache und des Publikums, konne auch erreicht werden? wenn Actien⸗Gesellschaften bauten, weil der Staat in den Kon essionen und Verträgen ruͤcksichtlich der Zinsen-Garantie angemessene Be— dingungen tien könne. Es wurde indeß andererseits Zweifel er⸗ hoben, ob in Veranlassung der Zinsen- Garantie bedeutende Ka⸗ pitalien aus dem Auslande zufließen wuͤrden, und die Besorgniß ausgesprochen, es werde durch die eintretende große Vermehrung der Actien die Agiotage sich bedeutend steigern, und es werde das Gouvernement sich durch Uebernahme von Zinsen-Garantieen ein

inderniß bereiten, das Eigenthumn der Eisenbahnen zu erwerben.

ies koͤnne aber vielleicht in nicht ferner Zukunft moͤglich und auch wuͤnschenswerth werden, weil, wenn die Eisenbahnen die großen Strome fuͤr Handel und Verkehr waͤrden, fie als solche öffentliches, gemeinsames Stagtsgut werden mußten, bei welchen es nicht dar— auf ankommen durfe, ob sie rentiren oder nicht. Mehrere Mit⸗ glieder hielten dafuͤr, daß die Verantwortlichkeit in Betreff der je⸗ nigen Mittel, durch welche der Staat den Bau der Eisenbahnen foͤrdern wolle, dem Gouvernement aͤberlassen bleiben mässe, und daß man nur unter diesem Vorbehalte allgemein fuͤr die Geneh⸗ migung aller Mittel stimmen könne, die der Staatshaushalt dazu gewaͤhre, ohne das Mittel der Zinsen-Garantie auszuschließen. Bei dem allgemeinen Vertrauen auf die Weisheit des Königs und auf die Gewissenhaftigkeit der Minister, muͤsse man die Mittel, welche die Verwaltungs⸗Ueberschuͤsse gewaͤhren, dem Gouvernement zur Disposition stellen, ohne in die Details der Verwendung zum Zweck der Eisenbahnbauten einzugehen, zumal die Zusicherung ge⸗ geben worden, daß die Nothwendigkeit einer Erhöhung der Steuern wahrscheinlich nicht eintreten werde. Dem aus diesen Graͤnden hergeleiteten Antrage,

die , Frage noch allgemeiner zu stellen und darin der

spezellen Mittel zur Forderung der Eifenbahn-Anlagen nicht zu

erwaͤhnen, widersprach der vorsitzende Minister, weil das Gouvernement zwar

die Absicht hege, auch durch andere zulaͤssige Mittel den Zweck u fordern, well dies aber auch namentfich duch Gewaͤhrung einer e gescheben solle und hierher ausdrücklich das Gutachten der Versammlung verlangt worden sey.

Von vielen Seiten wurden die vom Goubernement gemach⸗ ten Vorschlaͤge, wie sie bei der vorliegenden Frage erlautert worden sind, fr durchaus zweckmäßig erklart; einige Mitglieder wollten indeß die Anwendung der Zinfen-⸗Garantie von Seiten des Staats nur dann genehmigen, wenn selbst von einer lichen Wieder⸗ erhöhung der Steuern abstrahirt, auch immer die n g gn. nur fuͤr eine bestimmte Zeit übernommen wuͤrde. Der Minister erklärte, daß jener Vorbehalt zur Diskussion der letzten vorgeleg⸗ ten Frage gehbre, die letztere Beschraͤnkung aber nicht statthaft erscheine, weil unter Umstaͤnden eine dauernde Garantie allein zweckdienlich seyn konnte.

Endlich erhoben sich auch Stimmen gegen die Uebernahme (iner Zinsen⸗-Garantie uͤberhaupt, weil zu befuͤrchten stehe, die Eisenbahnen wurden nicht rentiren, der? Staat werde sich daher eine blelbende Ausgabe aufbuͤrden, die nicht nur alle Ueberschůsse im Staats-Haushalte absorbiren, sondern auch eine Wiedererhoͤ⸗ hung der Salzpreise nothwendig machen werde. Dle Ankuͤndi⸗ gung des Steuer-Erlasses wurde bemerkt sey mit Freude begruͤßt worden und habe die moralische Kraft des Gouvernements gesteigert; das Gegentheil werde eintreten, wenn die Salzpreise wieder erhöͤht oder gar eine neue Steuer aufgelegt werden sollte. Außerdem wurde die Meinung geaͤußert, die ülebernahme der Zin⸗ sen-⸗Garantie sey einer Anleihe des Staats gleich zu achten, zu welcher nach dem Gesetze vom 17. Januar 1826 ' die Zustimmung und Mitgarantle der Reichs-Staͤnde erforderlich sey. Die gegen⸗ waͤrtige Versammlung sey nicht befugt, ihre Zustimmung zu serklaͤ⸗ ren und die Mitgarantie zu aͤbernehmen, und selbst einẽ moral— sche Verantwortlichkeit fuͤr die vorgelegte Frage koͤnne von der Versammlung nur unter dem Vorbehalte uͤbernommen werden, daß das, was der Gesetzlichkeit der Maßregel abgehen mochte, nach⸗ geholt werde.

Der Ansicht, daß die beabsichtigte Zinsen-Garantie einer An⸗ leihe gleich zu achten sey, widersprach der vorsitzende Minister. Er machte darauf aufmerksam, daß wenn nur elne temporaire Zin⸗ sen-⸗Garantie gewahrt werde selbst eine Aehnlichkeit mit einer Anleihe nicht zu erkennen sey, daß aber bei einer dauernden Ga⸗ rantle, die uͤbrigens nur ausnahmsweise uͤbernommen werden würde, nur noch der Unterschied zwischen Baͤrgen und Haupt— schuldner bestehen bleibe. In einem solchen Falle werbe uͤberdles der Staat sich einen Fonds beschaffen, welcher ihn in den Stand setze, sich der uͤbernommenen Buͤrgschaft nach einer gewissen Frist zu entledigen. Der Minister machte ferner darauf aufmerksam, daß man, waͤre jene Ansicht richtig, dasselbe von der Uebernahme je der dauernden Last wuͤrde gelten lassen muͤssen und die Uebernahme einer solchen Last auf die Staats⸗Kasse mit dem naͤmlichen Rechte der Kontrahirung einer Anleihe gleich stellen koͤnne, was doch Niemand zugeben werde. Nicht um Garantieen zu uͤbernehmen, sey die Versammlung berufen, sondern lediglich dazu, um den Konig uͤber die Wäͤnsche und Bedurfnisse des 39 des in Angelegenheiten zu unterrichten, uͤber welche seine Beschluß⸗ nahme keinerlei Beschraͤnkungen unterworfen sey, und wer die ihm in diesem Sinne gestellten Fragen nach bestem Wissen und Ge— wissen beantworte, der erfuͤlle seine Pflicht und duͤrfe keine Be⸗ schwerung seines Gewissens befuͤrchten.

Nachdem der Minister noch äber mehrere Anfragen einzelner Mitglieder Aufklaͤrung gegeben und sich uͤber verschiedene gemachte . zum Zwecke groͤßerer Erleichterung der Eisenbahnbau⸗

ten geaͤußert, die Ansicht aber, daß es angemessener sey, wenn der Staat selbst die Eisenbahnen baue, zu widerlegen gesucht hatte, wurde zur Abstimmung zunaͤchst uͤber die nunmehr asso festgestellte Frage geschritten: ob die Versammlung es fuͤr wuͤnschenswerth und nothwendig erachte, daß der Staat die baldige Ausfuͤhrung des in der ersten Frage bezeichneten Eisenbahnnetzes mit den ihm zu Gebote ste⸗ henden Mitteln und namentlich auch durch Uebernahme einer . fuͤr die Zinsen des Anlage-Kapitals herbeizufuͤhren uche?

Diejenigen Mitglieder, welche sich fuͤr den Bau von Seiten des Staats ausgesprochen hatten, aͤußerten, daß sie fuͤr die Beja⸗ hung der Frage nur deshalb stimmen wärden, weil der Minister bestimmt erklaͤrt habe,

das Gouvernement sey entschlossen, fuͤr jetzt und fuͤr die naͤchste e f Eisenbahnen fuͤr Rechnung der Staatskasse nicht zu auen; andere Mitglieder aber bemerkten, daß sie durch ihr Votum keine Verantwortlichkeit fuͤr die Wahl und Zweckmaͤßigkeit irgend eines speziell benannten Mittels ubernehmen wollten!

Die , folgendes Resultat: es stimmten fuͤr die Bejahung ünd faͤr die Vernelnung der Frage:

aus der Provinz Preußen 0 2 Mitgl.

. Brandenburg. 5

Pommern Schlesien .

2 2

⸗Rhein⸗Provinz. . .... . . 11 1 Zusammen fuͤr die Bejahũn J V. fuͤr d. Verneĩnung II Nitgĩ. Darauf wurde die Frage zur Abstimmung gestellt: . ob, die Versammlung die Erklaͤrung aufgenommen zu sehen wuͤnsche, daß sie die Ausführung des projektirten Eifenbahn⸗

Systems auf Rechnung der Staatskasse fir das beste Mittel

zu dem vorliegenden Zwecke erachte und fuͤr die Anwendung dieses Mittels gestimmt haben wuͤrde, wenn nicht von Seiten der Staats-Regierung die ausdruͤckliche Erklaͤrung abgegeben worden waͤre, es sey Lom Gouvernement der Beschluß gefaßt

worden, fuͤr jetzt und fuͤr die nächste Zukunft Eisenbahnen nicht

*

fuͤr Rechnung der Staatskasse zu erbauen. Das Resultat der Abstimmung war folgendes: es stimmten fuͤr die Bejahung und fuͤr die Verneinung der Frage: aus der Provinz Preußen 12 Mitglieder. = Brandenburg. 11 11

w n n .. ö

a 1

w wn wa . .

Rhein⸗ ö Zusammen fuͤr die Bejahung TF. f. d. Verneinung 506 Mitgicder. Es blieb nunmehr noch zur Berathung die sup No. 3 in der Denkschrift aufgeworfene Frage: ob die Versammlung dafuͤr halte, daß die Uebernahme einer solchen Zinsen- Garantie auch in Verbindung mit dem dann nothwendigen Vorbehalte einer moglichen Wiedererhoͤhung des ermaͤßigten Salzpreises im Allgemeinen den Wuͤnschen des Lan⸗ des entsprechen wuͤrde.

Der Minister entwickelte, in welcher Verbindung die Zinsen⸗ Garantie mit dem gewaͤhrten Steuer⸗Erlasse stehe, und' aus welchen Gruͤnden von einem Vorbehalte einer möglichen Wiedererhoöͤhung der Steuern nicht abgegangen werden koͤnne— Dagegen erklaͤrte er sich geneigt, den Vorbehalt so zu stellen, daß er sich auf eine Steuer-Erhöͤhung im Allgemeinen bis auf Hohe des jetzt bewillig⸗ ten Steuer⸗-Erlasses beziehe, wenn an der Wiedererhoͤhung gerade der Salzpreise besonderer Anstoß genommen werden sollte.

Die Diskussion uͤber diese Frage mußte indeß fuͤr die naͤchste Sihtzung vorbehalten bleiben.

Zeitungs ˖ Nachrichten. Ausland.

Rußland und Polen.

St. Petersburg, 25. Okt. Se. Majestaͤt der Kaiser haben am letzten Freitage den Ritter Ruffd von Castelcicala empfan⸗ en, welcher die Ehre hatte, seine Beglaubigungs⸗Schreiben als steapelitanischer Gesandter am hiesigen Hofe zu uͤberreichen.

Der Englische Botschafter, Lord Stuart de Rothesay, ist von seiner Urlaubsreise zuruͤckgekehrt und hat an jenem Tage ebenfalls seine Antritts⸗Audienz bei Sr. Maßjestaͤt dem Kaiser gehabt.

Warschau, 28. Okt. Durch eine Kaiserliche Verordnung vom 11ten d. M. ist die bisherige Direction der Land- und Was⸗ ser⸗Communicationen aufgehoben und eine andere Einrichtung in diesem Verwaltungszweige angeordnet worden; der Chef desselben, Michael Lewinski, hat zugleich den Titel eines Staatsraths erhalten.

Aus Ruͤcksicht auf die ausgezeichneten und vieljaͤhrigen Dienste des verstorbenen General⸗Lieutenants Rautenstrauch ist die Pension von 6700 Silberrubel, welche derselbe bezog, auf Kaiserlichen Be⸗ fehl zur Halfte auf dessen Wittwe und zur Hälfte auf seine Toch⸗ ter, verehelichte Buyno, uͤbertragen worden.

Der Sardinische Gesandte am Russischen Hofe, Graf Rossi, ist auf seiner Ruͤckkehr nach St. Petersburg hier eingetroffen.

Frankreich.

Paris, 27. Okt. Obgleich die Erdffnung der parlamentarischen Session erst in id Wochen stattfinden wird, so faͤngt man doch schon jekt an, sich lebhaft von dem Gange der ersten Verhandlungen zu un⸗