—
—— —
—
—
— — l⏑—᷑
*
m c 0 0 . e, ar, , ar , . . — —
wu — —
——— —
. ( 1 J 1 i l ! 3
— 1
— 2 *
CS — E XR g e es = r —— — — a — 0 820 2 — — 23 — 2 — —— 22
maschinen nt wird. Aber es ist nicht genug, einen luftleeren
Raum zu haben, man muß auch dafuͤr sorgen, daß die Bewegung, wenn sie eine weite Ausdehnung nehmen soll, fortwährend unter⸗ halten werde. Eine zweite mechanische Vorrichtung dient zu die⸗ sem Ende. Es sind in der großen horizontalen Rohre, wie bei den gewoͤhnlichen Wasserpumpen, hermetische Klappen angebracht. Diese Klappen öffnen sich, um den Pumpenstock einzulassen, und zu gleicher Zeit stroͤmt . dem Pumpenstock die aͤußere Luft her⸗ ein, die ihn fortbewegt. Die Klappe schließt sich dann schnell zu, um den Hampe c des naͤchsten Wagenzuges aufzunehmen. Mittelst dieser Klappen wird dem Tonduc⸗ teur des Eisenbahnzuges es leicht moglich, so oft und wenn er will den Zug aufzuhalten, er braucht nur, anstatt die her⸗ metischen Klappen ginn dem Pumpenstocke, dieselben vor dem Pumpenstocke aufzumachen. Dadurch bewirkt er, daß die in die horizontale Roͤhre hineinstroͤmende Luft, anstatt den Pumpenstock fort zu bewegen, sich demselben in den Weg legt und ihn auf⸗ haͤlt, wodurch der Wagenzug sogleich zum Srillstehen gebracht wird. Die Leichtigkeit, mit welcher der Tonducteur dies bewirken kann, dient als besondere Buͤrgschaft der offentlichen Sicherheit, welche das athmosphaͤrische Eisenbahn⸗System darbietet.
Dieses System wird gegenwärtig auf der Eisenbahn von Kingstown nach Dalkey in der Naͤhe von Wormwood⸗Scrubs . Der erste praktische Versuch davon wurde im Jahre 1810 den 8. August gemacht. Die Schnelligkeit, welche man da⸗ bei erzielte, war von 19 bis 20 Englischen Meilen pro Stunde. Im Januar dieses Jahres wurden, und zwar den 12ten und 14ten, zwei neue Versuche gemacht, und bei dem ersten Versuche erhielt man eine Schnelligkeit von 26 und bei dem zweiten von 40 Eng⸗ lischen Meilen pro Stunde. Der leere Luftraum betrug bei die⸗ ser Gelegenheit 2640 Englische Fuß, der Durchmesser der horizon⸗ talen Roͤhre war 9 Zoll. Die Luftpumpe, mit welcher mittelst der Dampfkraft der leere Luftraum erzeugt wurde, hatte einen Cylin⸗ der von 374 Zoll Durchmesser. Es wurden mit der Luftpumpe jede Minute 10 Zuͤge gemacht, und jeder dieser Zuͤge maß 3,75 Englische Fuß. Die Kraft der Luftpumpe war von 16 Pferden. da gende abelle moͤge eine Idee des Resultates dieser Operation geben.
22 Zuͤge der Luftpumpe pro Minute geben 19 Z. leeren Raum. 30 ⸗ ⸗ F . ,,,, ⸗
31 ⸗ P ⸗ ⸗ 21 . . 42 J ⸗ 235 ö P
Bei einem anderen Experimente, welches mit einem horizon— talen luftleeren Cylinder von 18 Zoll inneren Durchmessers ge⸗ macht wurde, war die fortbewegende treibende Kraft so stark, daß sie 45 Tonnen, oder das Gewicht von 9 beladenen Reise⸗Wagen, 30 Meilen weit in einer Stunde fortschaffte.
Das atmosphaͤrische Eisenbahn-System kann auf die laͤngsten Strecken eben so leicht als auf die kuͤrzesten angewendet werden. Die Anlegung einer Eisenbahn nach diesem System wuͤrde 6951 Pfd. St. fuͤr jede Englische Meile kosten, die Kosten der Unter— ar werden auf jahrlich 2000 Pfd. St. pro Meile ange⸗
agen.
Wenn auf den ersten Blick die Anlegung einer Eisenbahn nach dem atmosphaͤrischen System kostspieliger zu seyn scheint, so muß man nicht vergessen, daß die Unterhaltüngs⸗Kosten, wie ich gleich zeigen werde, die nämlichen sind, wenn man auf der atmo— sphärischen Eisenbahn jede halbe Stunde oder nur einmal des Tages einen Wagenzug abgehen laßt. Man braucht nach dem System des Herrn Samuda nur hoͤchstens einmal alle 24 Stun— den den luftleeren Raum in dem horizontalen Cylinder zu erzeugen, und dazu brauchen die verschiedenen fixen Luftpumpen nur eine Viertelstunde taͤglich, mithin wird dazu wenig Brennmaterial er— fordert. Die Dampfkraft, welche diese fixen Luftpumpen in Bewegung sett, kann in der uͤbrigen Zwischenzeit zum Holzsaͤgen und anderen mechanischen Arbeiten benutzt werden. Namentlich kann die Industrie von dergleichen in einer naͤmlichen Linie aufge⸗ stellten Dampf⸗Maschinen einen großen Gewinn ziehen. Dadurch wird die Einwendung zuruͤckgewiesen, daß man anstatt einer oder zwei Lokomotiven, wie sonst bel gewohnlichen Railways, bei der atmo⸗ sphaͤrischen Eisenbahn eine ganze Menge Dampfmaschinen brauche, deren Heizung sehr theuer seyn wurde. Im Gegentheil braucht man den ganzen Tag hindurch bei der atmosphaͤrischen Eisenbahn nur waͤhrend einer Viertelstunde die Dampfkraft; bei den heutigen Eisenbahnen dingegen wird die Dampfkraft so oft gebraucht, als man Wagenzuͤge abgehen laͤßt. Abgesehen von der daraus entste⸗ henden Ersparniß an Brenn⸗-Materialien, entsteht eine noch groͤ⸗ ßere Oekonomie in der Art der Heizung der Dampfmaschinen bei dem atmosphaͤrischen Eisenbahn⸗System. Da bei letzterem die Dampfmaschinen unbeweglich bleiben, so verbrauchen sie weit we⸗ niger Holz und Kohlen. Bei der Lokomotive aber, je großer die Schnelligkeit des ö ist, desto groͤßer ist der Verbrauch an Brennmaterialien. Nach der Berechnung des Herrn Wood ver⸗ liert die Lokomotive bei einer Vermehrung der Schnelligkeit von 25 — 39 Minuten pro Stunde, wenigstens die Haͤlfte ihrer treibenden Kraft. Um diesen Verlust zu ersetzen, muß man die Lokomotive um das Doppelte staͤrker heizen, und dadurch kommt die Heizung einer Lokomotive auf einer Eifenbahnstrecke von 100 Meilen beinahe so theuer zu stehen, als sammtliche fixe Pump⸗Ma⸗ schinen der atmosphaͤrischen Eisenbahn, auf welcher uͤberdies drei⸗ mal schneller gefahren wird. Außer der Schnelligkeit bietet das
2198
Anlegung einer großen Eisenbahnlinie nach diesem System kostet ungleich weniger als wie bisher. Oekonomie halber zoͤgert man dort, Eisenbahnen anzulegen, wo dieselben nicht einen sicheren Ge⸗ winn abzuwerfen versprechen. Die Anlegung der doppelten Rails vergrößern zu stark die Kosten ber heutigen Eisenbahnen, ein⸗ fache Rails sind aber gefaͤhrlich, weil an, zwei entgegenstrebende Wagenzuͤge sich ea, und an einander anprallen een Das er r g! Eisenbahn⸗ System erlaubt mit voller Sicherheit, einfache Rails anzulegen, denn es ist physisch unmoglich, auf dem naͤmlichen Railway von den zwei entgegengesetzten Prien Wa⸗ genzuge abgehen zu lassen, da der Druck der Luft nur in einer und der nämlichen Richtung fortbewegend wirken kann. Also bei solchen Eisenbahnen, die nicht eine starke Frequenz versprechen, kann man ohne die mindeste ela einfache Rails nach dem atmosphaͤ⸗ rischen Eisenbahn⸗System erbauen. Die greßen Krummungen der Eisenbahnen mit Lokomotiven koͤnnen bel atmosphaͤrischen Eisen⸗ bahnen von einem weit geringeren Radius seyn, und die Rails um ein Drittel weniger breit als die heutigen. Die Brücken, Viadukte und sonstigen architektonischen Bauten brauchen nicht so fest und stark zu seyn, da sie nicht mehr die Schwere und die treibende Kraft der Lokomotiven zu tragen haben. Die Tunnels und Kanaͤle erfordern nach dem atmosphaͤrischen Eisenbahn⸗ System hoͤchstens eine Hoͤhe von 8 Fuß.
In Bezug auf die öffentliche Sicherheit laͤßt das neue Sy⸗ stem nichts zu wuͤnschen übrig. Der Wagenzug kann auf der Stelle angehalten werden, es giebt keine Gefahr, daß zwei Wagenzuͤge sich begegnen koͤnnen, oder daß eine Explosion oder Feuersbrunst entstehe. Die Bewegung des Wagenzuges ist weit ebenmaͤßiger und gelinder, da das Hin⸗ und Herschaukein der Wagen dabei vermieden wird.
Die Mittelzahl der Schnelligkeit, mit welcher man auf der atmosphaͤrischen Eisenbahn fahren koͤnnte, wird von den Herren Samuda und Clegg auf 10 Englische Meilen pro Stunde ange⸗ nommen. Sie hoffen jedoch, mittelst neuer Verbesserungen und ohne die oͤffentliche Sicherheit zu vermindern, die Schnelligkeit auf 60 Meilen pro Stunde zu bringen. Sie wollen, daß jeder Wa⸗ gen an dem fortlaufenden Pumpenstock durch besondere Vorrich⸗ tungen so befestigt werde, daß er unmoͤglich aus dem Geleise gleite, wodurch ihnen gestattet wird, die Schnelligkeit aufs Hoͤchste zu treiben, ohne Ungluͤcksfaͤlle solcher Art zu befürchten.
Daß die Schnelligkeit heutigen Tages bei dem lebhaften Wechsel-Verkehr der Nationen ein großer Vortheil ist, braucht nicht weiter entwickelt zu werden. =
Endlich, da die Unterhaltungskosten der atmosphaͤrlschen Eisen⸗ bahn die naͤmlichen bleiben, moͤgen noch so viele Wagenzuͤge an einem Tage darauf fahren, so wird es der Administratioön moglich, die Preise des Transportes hoͤchst mäßig zu stellen und besonders die Waaren sehr wohlfeil und mit der groͤßten Schnelligkeit von einem Orte zum anderen zu uͤbertragen. Beil den gegenwaͤrtigen Eisenbahnen betragen die einfachen Unterhaltungskosten 50 pCt. der Einnahmen. Bei einer weit hoͤheren Frequenz der atmosphaͤ—⸗ rischen Eisenbahn wurden diese Kosten dennoch immer niedriger ausfallen als auf den heutigen Railways. Nach dem Berichte, welchen der Oberst Wild vom Britischen Ingenieur⸗Corps dem Parlamente vor kurzem uͤber das System der Herren Samuda und r en wuͤrden die atmosphaͤrischen Eisenbahnen so⸗ wohl in Betreff der Kosten der Anlegung, als deren Unterhaltes, wenigstens um ein Drittel billiger zu stehen kommen, als die uͤbri⸗ gen Eisenbahnen, ungeachtet sie weit hoͤhere und wichtigere Vor⸗ theile als dieselben darbieten.
atmosphaͤrische Eisenbahn⸗System die wichtigsten Borthelle. Die
— .
Berlin Potsdamer Eisenbahn. In der Woche vom 25. bis incl. den 31. October c. sind auf der Berlin- Potsdamer Eisenbahn gesahren
1) zwischen Berlin und Potsdam 9039 Personen 2) 3 Steglit⸗ 47 =
* er mm Zusammen gosSs6 Fersonen.
Berlin- Frankfurter Eisenbahn.
In der Woche vom 23. bis incl. den 29. Oktober c. sind auf der Berlin-Frankfurter Eisenbahn 3160 Personen besördert worden.
Meteorologische Beobachtungen.
1842. Abends 31. Oct. 10 Uhr.
Lustdruck. ... z36, 3 Par. zz Par. 336, 6s Par. Quell wärme 7,72 R. Luftwürme ... 5,47 R. 4 S, o“ R. 7,0 R. Hiuss wärme 4,7” R. Thaupunkt ... 3 3, 77 R. * 6,22 R. * 4,47 R. Bodenärme g,oν R. Hunstsättigung S7 pct. db pCt. S0 pC. Ausdünstung Oo i9, nb. Wetter regnig. regnitz. trübe. Niederschlag O, 137 Rh. W. W. W. Würmer eehsel 8, S! Wolken zuß .. — W. — 4 1,67 R. Tagesmittel: 336, 1“ Par.. 6,860 n.. 4 4,80 R.. S4 pc. W.
Nachmittags 2 Uhr.
Nach einmaliger Beobachtung.
Morgens 6 Uhr.
Auswärtige Börsen. Amsterdam, 28. Okt. Niederl. wirkl. Sch. 523. 653 do. 101. auæa-RBill.— 53 Span. 18513. 33 do. — HFass. —. Ausz. — . Zins. — . Freuss. Präm. Sch. —. Pol. 463. Oesterr. —.
Antwerpen, 27. Okt. zial.
Paris, . Sz nente as Anl. de I841 -. Neapl. au compt.
Wien, 27 ou S. n..
33 766. 233. 15 —. Nank - Actrier 1625. Anl. de 18 z .
1839 110.
R er liner EBörss Den I. November 1842.
Fon da. Ac tien.
Zt.
aa Erl. Pota. Bisenb. do. do. Prior. Obl. NMgd. Lpæ. Eisenb. do. do. Prior. Obl. Erl. Anh. KRisenb. do. do. Prior. Obl. Dũss Elb. Risenb. do. do. Prior. Obl. Rhein. KEĩisenb. do. do. Prior. Obl. Kerl. Frankf. Eis. Friedrichad'ꝰ or Andere i oldmuün-
zen â s Th. — PDisconto. —
) Der Käufer vergütet auf den am 2. Januar 1843 fälligen Coupou yt. Pr. Cour.
Thlr. zu 30 Sgr. hriet. 9Üeld.
gi. Schuld- Sen.) Pr. Engl. Obl. 30. Prüm. Seh. der Seebandlang. Kur- u. Neumurk. Schuldverschr. hnerl.Stadi- Obl. ) Dann. do. in Th. Westp. Pfandbr. Groaah. Pon. do. do. do. Ostpr. Psandhr. Pomm. do. Kur- u. Neum. do. Schlesische do.
*
& = G 9 0
j05 103
.
ecÃsel- Cours.
Amsterdam 1 Kur 97 2 do. ö 2 M.
Hamburg ö 3 Kurx do. = 2 Mt.
3 Mi.
2 Me.
2 Mt.
2 Me.
2 Me.
8 Tage
2 M..
3 Woch.
180 ih
Breslau
Leipzig in Courant im 14 ThI. Fuss.. 100 Thlr. Frankfurt a. M. Wæz
Peteraburs
Königliche Schauspiele.
Mittwoch, 2. Nov. Im Schauspielhause: Die Geschwister. Schauspiel in 5 Akten, von E. Leutner. (Herr Rohde, vom Hof— Theater zu Sondershausen: Gerichts⸗Referendar von Wildenberg, als Gastrolle. )
Donnerstag, 3. Nov. Im Opernhause: Auf Begehren: Marie, oder: Die Regimentstochter.
In Potsdam: Une chaine, comédie .
dre teg 4. Nov. Im Opernhause: Das Stelldichein. Hierauf: Das schlechtbewachte Maͤdchen. (Dlle. Fanny Elßler: Lisette, als Gastrolle.)
Preise der Plätze. Ein Billet in den Logen des ersten Ranges: 1 Rthlr. 10 Sgr. ꝛc.
Im Schauspielhause: Franzöaͤsische Vorstellung.
Königsstädtisches Theater.
Mittwoch, 2. Nov. (Itallenische Opern⸗-Vorstellung) Auf Begehren: Norma. Opera in 2 Atti. Poesia del Sgr. Romani. Musica del Maestro Bellini.
Preise der Plätze. Ein Platz in den Logen und im Bal⸗ kon des ersten Ranges 1 Rthlr. ꝛ.
Textbuͤcher, in Italienischer und Deutscher Sprache, sind im , und Abends an der Kasse à 5 Sgr. zu
aben.
Donnerstag, 3. Nov. Einen Jux will er sich machen.
Oeffentliche Aufführungen.
Mittwoch, 2. November, Abends 5 Uhr, in der Garnison— Kirche, bei Erleuchtung derselben: David, Oratorium von Bern⸗ hard Klein, aufgefuͤhrt von dem Gesangs⸗Institut des Koͤnigl. Musik⸗-Direktors J. Schneider, unter Mitwirkung der Dlles. Burchardt, Auguste Lowe und Gaspari, der Herren Mantius und Boͤtticher, .¶nd der Koͤnigl. Kapelle. Die Einnahme ist zum Besten der Wadzeck-Anstalt bestimmt. Billets à 19 Sgr. und Texte à 25 Sgr. sind bei dem Kastellan des Königl. Opernhauses, beim Herrn Stadtrath Conrad, Schloßplatz Nr. 10, und beim Garnison⸗Kuͤster, neue Friedrichs⸗Straße Nr. 46, zu haben.
Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.
Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
—— — —— — —— — —— — —
5. Sieilien. 8. Die S
Literarische Anzeige von Wil d m Verlag von . WR f h n lt, . Im edr t .
nachgelassene Schrifte ö n e ,, ul h
5 ; France. 1. Cirkular⸗Briefe aus Holland. 18038. und 1814. 1. Einleitung. 2. i und das Preußische Heer (verschie⸗ . , ng (verschiedene Artikel) 3. Ueber Frankre erschiedene Artikel). 4. Kirchliche r Thier ch England.
Vorre
2. Die katholische Frage in Irland. b. Rechte der Katholiken. c. Die Englische Reformation.
5. Die Donischen Kosaken.
7. a n oder das Niederland? weiz.
III. Vermischte ni ungedruckte Aufsaͤtze. 1805 - 30.
1. Einige Nachrichten über Wilhelm Leyel, und Ferner:
aͤnisch⸗Sstindischen Handel unter seiner ö
Verwaltung.
2. Ueber die Perioden des Genies in der Literatur. 1810 — 12.
3 Ueber Irland, 1800 - 1806.
1. Memoir 6 guerre entre l'Angleterre et la
3 , Englands Zukunft. 1823.
II. Aufsaͤtze aus dem Preuß. Korrespondenten. 181 7. Senn ,, , k 14 Groͤßbritaniens v. C. Freih. v. Bin cke.“
8. 8 elner leußerung in der vorstehenden
lution. 1821.
liken.
1805.
matique 15 Sgr
10. Ueber die Spanische Staatsschuld und die Fi⸗ nanz · Maßregeln der ö.. seit der . stralse No. 12, erschienen aus dem beliebten Ballet:
12. 8. staͤdtijche n 9 her hn 165. Bortzort kim nenen z'tdtick der ucbersetzung , erer, ecke e Lei 6e, dies He lieht zn u don Dem osihenis erer Phiisppischer Riede. Iz; 15 ze. ens n fh me pe Usa5' 1 ,
B. G. Nieb uhr's Griechische Heroen⸗Geschichten an seinen Sohn erzaͤhlt.
Dlle. Fanny Elslerꝰs
Cracovienne, Cachucha, Aragonaise f. Pste. arr. von J. Herz. Subzer-Pr. 73 Sir, einzeln 2 25 — 5 Sgr. Moxzart's Gigue 5 Sgr. Bach's Fantaisie chro- lirkel. Dasfelbe wird, wie vel, M em gd en ernes
m Verlage von Ed. Bote & G. Bock, Jäger- Der hinkende Teusel
11. Schreiben eines Protestanten an einen Katho⸗ Polonaise 7 Sgr. — Florinda- Galopp 5 Sgr. —
Cachucha 5 Sgr. — Studenten-Walzer 74 Sgr. Ferner erschienen bei uns: Die so beliebten Tänze
Subscr. Pr. 15 56. enth. Polonaise, Walzer, Con- tretanz, Galopp, Masurek, Schottisch und Cottillon.
Interessante Neuigkeit. n,, Heymann in m ist so eben er⸗ enen:
Memoiren eines Edelmannes. Von L. Sch ubar, Verfasser der „Memoiren eines Ver⸗ urtheilten.“ 2 Baͤnde. 8. eleg. brosch. 23 Thlr.
Ein Buch nicht blos fur Leihbibllotheken und Lese⸗
Verurtheilslten“, hinlänglich beweisen, daß der
Beide wurden dom Virtuosen Rubinstein und fruͤ⸗ falentvolle Verfasser die ih Gebote siehenden
er von Liszt in Konzerten mit außerordentlichem Hier , nne,
2. kerzr das Franzbsische Wablgeser von asi6. keel e n n J QAnthen geschckt jn benngen welt, . ; Linden. Schlesinger sche Buch- u. Musikhdlg. ;
ö. Beilage
den, ist vom Staate volle Entschaͤdigung zu leisten.
Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung. M 304.
des §. 9 Entschaͤdigung. hoͤhung bestehender Floöͤßerei⸗Abgaben, darf nur mit Genehmigung des Minisieriums erfolgen, und sind dabei die Bestimmungen des
S. 11 zu beachten.
ständische Ausschüsse.
Gesetz⸗ Entwurf uber die Benutzung der Privat flůüͤ sse.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen ꝛc. 1.
aben Uns bewogen gefunden, die gesetzlichen Vorschriften über 8 Benutzung * plana, mit besonderer Ruͤcksicht auf die Erfahrungen, welche in neuerer Zeit über die Verwendung des fließenden Wassers zur Verbesserung der Bodenkultur gemacht worden sind, einer Revision zu unterwerfen, und verordnen dem⸗ nach auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums, nach Anhoͤ⸗ rung Unserer getreuen Staͤnde und nach erfordertem Gutachten einer aus Mitgliedern des Staats-Raths ernannten Kemmission, für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der Lan— destheile, weiche zum Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Koln
gehoren, was folgt:
Erster Abschnitt. Benutzung der Privatfluͤsse uberhaupt.
§. 1. Jeder Uferbesitzer an Privatflüssen (Quellen, Bache oder Fließe, fo wie Seen, welche einen Abfluß haben) ist, sofern nicht Jemand ein ausschließliches Eigenthum an dem glusse hat oder Provinzial-Gesetze, Lokal-Statuten oder spezielle Rechtstitel eine Ausnahme begruͤnden, berechtigt, das an seinem Grundstuͤcke voruͤberfließende Wasser unter den in den 9§. 13 u. f. enthalte⸗ nen naheren Bestimmungen zu seinem besonderen Vortheile zu be⸗ nutzen. Jedoch verbleibt es in Ansehung der Benutzung des Waͤssers ju Muͤhlen und anderen Triebwerken, so wie auch in Ansehung der Fischerei Berechtigung und der Vorfluth, bei den be⸗ stehenden gesetzlichen Vorschriften, so weit diese durch gegenwaͤrtiges Gesetz nicht ausdruͤcklich abgeaͤndert sind.
§. 2. Wo oͤffentliche Plaͤtze oder Wege das Ufer eines Pri⸗ vatflusses bilden, ist der Gebrauch des Wassers zum Trinken und Schoͤpfen, so wie zum Traͤnken des Viehes, einem Jeden gestattet.
§. 3. Das zum Betriebe von Faͤrbereien, Gerbereien, Wal⸗ ken und ahnlichen Anlagen benutzte Wasser darf keinem Flusse zu⸗ geleitet werden, wenn dadurch der Bedarf der Umgegend an rei⸗ nem Wasser beeintraͤchtigt oder eine erhebliche Belaͤstigung des Publikums verursacht wird.
Die Entscheidung hieruͤber steht der Polizei⸗Behoͤrde zu.
§. 4. Des Einwerfens und Einwaͤlzens von losen Steinen, Erde und anderen Materialien in Fluͤsse muß ein Jeder sich ent⸗ halten. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn solches zum Behuf einer Anlage am Ufer nothwendig ist und daraus nach dem Urtheile der Polizei⸗Behoͤrde kein Hinderniß fuͤr den freien Abfluß des Wassers und keiner der im S§. 3 bezeichneten Uebel⸗ staͤnde entsteht.
§. 5. Das Einkarren und Einschwemmen von Sand und Erde zur Anlage von Wlesen (das sogengnnte Wiesenbrechen) ist nur in den Fällen gestattet, wo solches fuͤr die Vorfluth, fuͤr die Schiff barkeit öffentlicher Fluͤsse und fuͤr die unterhalb liegenden Ufer⸗Besitzer unschaͤdlich ist.
§. b. Die Anlegung von Flachs⸗ und Hanf⸗Roͤthen kann von der Polizei⸗Behoͤrde untersagt werden, wenn solche die Heil⸗ samkeit der Luft beeintraͤchtigt Oder zu den im 5. 4 erwaͤhnten Nachtheilen Anlaß giebt.
§. 7. Die Ufer⸗-Besitzer sind, wo nicht Provinzial-Gesetze, Lokal-⸗Statuten oder spezielle Rechts-Titel ein Anderes bestimmen, zur Raͤumung des Flusses insoveit verpflichtet, als es zur Be— schaffung der Vorfluth nothwendig ist. ö.
Die Polizei⸗Behoͤrde ist ermächtigt, diejenigen, welchen die Raͤumung obliegt, hierzu anzuhalten. Entsteht uͤber diese Ver— pflichtung Strelt unter den Betheiligten, so ist die Raͤumung einstweilen, unter Vorbehalt richterlicher Entscheidung, nach Maß⸗ gabe des Besitzstandes und, wenn auch dieser nicht feststeht, von den Ufer-Besitzern zu bewirken.
§. 8. Die Eigenthuͤmer eines Privatflusses, so wie die Ufer⸗ Besitzer, Stauungs⸗ oder Leitungs⸗Berechtigten, koͤnnen nur durch landesherrliche Entscheidung verpflichtet werden, den Gebrauch des Flusses zum Holzfloͤßen einem Jeden zu gestatten.
§. 9. Ist eine solche Entscheidung (9à. 9 ergangen, so muͤssen a. die Eigenthuͤmer des Flusses, so wie die Uferbesitzer, den zum Einwerfen und Ausziehen der Hoͤlzer unentbehrlichen Ge— brauch der Ufer an den polizeilich bestimmten Stellen, so wie den Zutritt zu den Ufern, so weit dieser zur Beaufsichtigung und Fortschaffung der treibenden Holzer erforderlich ist, ge⸗ statten, und ; die Besitzer von Stauwerken den zum Treiben der Hoͤlzer erforderlichen Wasserzug gewaͤhren. Fuͤr den hieraus, so wie fuͤr den aus Verunreinigung des Flußbettes und aus Beschaͤdigungen der Ufer, Uferdeckwerke und sonstigen Anlagen durch die treibenden Hoͤlzer entstehenden Scha—
§. 10. Die naͤheren Anordnungen daruͤber:
1) in welchem Umfange der Mitgebrauch der Ufer zum Behuf der Flößerei zu gestatten ist, und welche Einrichtungen zur Erhaltung des Wasserzuges zu treffen sind;
Y welches Verfahren bei der Flößerei, namentlich auch mit Ruͤck⸗ sicht auf die stattfindenden Ueberrieselungen, zu beobachten, und
3) welche Abgabe von dem Floͤßenden zu entrichten ist,
sind von dem Ministerium durch besondere Reglements festzusetzen.
§. 11. Die Floͤßerei⸗Abgabe (§. 10 Nr. 3) soll nach der Menge des gefloͤßten Holzes abgemessen und auf keinen hoͤheren Betrag festgestellt werden, als zur Entschaͤdigung der Eigenthümer und Nluhll sl Werkht ig en (S. 9) und zur Deckung der Aufsichts⸗ und Hebekosten erforderlich ist.
§. 12. Wo nach Provinzial-⸗Gesetzen, Lokal-⸗Statuten oder besonderem Herkommen das Flößen auf einem Privatflusse einem Jeden freisteht, ist dasselbe polizeilicher Aufsicht unterworfen, und es kann daruͤber durch besondere Reglements nach Vorschrift des §. 10 nähere Anordnung getroffen werden. Wenn diese Anord⸗ nungen den Eigenthuͤmern oder Nutzungs-Berechtigten neue Ver=
Benutzung des voruͤberfließenden Wassers unterliegt der Beschr kung, daß
2199
Die Einführung neuer, so wle die Er⸗
Zweiter Abschnitt. Naͤhere Bestimmung der Rechte der Uferbesitzer.
§. 13. Das dem Uferbesitzer nach §. 1 zustehende Recht ker n⸗
19 kein Ruͤckstau uͤber die Graͤnzen des eigenen Grundstuͤckes hinaus und keine Ueberschwemmung oder Ver sumpfung frem⸗ der Grundstuͤcke verursacht werden darf und
2) das abgeleitete Wasser in das urspruͤngliche Bett des Flusses zuruͤckgeleitet werden muß, bevor dieser das Ufer eines frem⸗ den Grundstuͤckes beruͤhrt; t
Sind mehrere an einander gränzende Uferbesitzer über eine An⸗
lage einverstanden, so werden die Grundstücke derselben, bei An⸗
wendung der vorstehenden Beschraͤnkungen, als ein einziges Grund stuͤck angesehen.
§. 14. Gehoͤren die gegenüber liegenden Ufer verschiedenen
Besitzern, so hat ein jeder von beiden ein Recht auf Benutzung
der Haͤlfte des Wassers (9. 26).
§. 15. Der Uferbesitzer ist befugt, sein Recht zur Benutzung
des Wassers einem Anderen zu uͤberlassen; und was in den un—
ten folgenden Bestimmungen in Betreff des Ersteren verordnet ist, findet auch auf Letzteren Anwendung.
8. 16. Gegen Anlagen, welche der Uferbesitzer zur Benutzung
des Wassers in Gemäßheit des ihm nach §§5. 1 und 13 zustehen⸗
den Rechts unternimmt, kommt den Besißzern der bei Publication des gegenwartigen Gesetzes rechtmäßig bestehenden Muͤhlen und anderen Triebwerke ein Widerspruchsrecht zu, wenn dadurch
a. ein ausdruͤcklich verliehenes Recht zur ausschließlichen Be⸗ nutzung des ganzen Wassers oder eines bestimmten Theils dafi (z, n ꝛc.) beeintraͤchtigt oder
b. das zum Betriebe in dem bisherigen Umfange nothwendige Wasser entzogen wird.
Wer kuͤnftig ein Triebwerk anlegt oder erweitert, ohne ein aus—
druͤcklich verliehenes Recht (itt. 2 zu haben, soll deshalb zu einem
solchen Widerspruche nicht berechtigt seyn.
§. 17. Fischerei-Berechtigte sollen zu einem Widerspruche
gegen , fortan nicht weiter berechtigt seyn,
sondern nur auf Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens
Anspruch haben.
§. 18. Einer polizeilichen Erlaubniß bedarf der Ufer⸗-Besitzer
zu solchen ,,. nicht; er ist dagegen befugt, die Vermittelung
der Polizei⸗Behorde in Anspruch zu nehmen, ;
1) wenn er sich daruͤber Sicherheit verschaffen will, welche Wi⸗ derspruchsrechte oder Entschäͤdigungs-Anspruͤche in Beziehung auf die von ihm beabsichtigten oder schon getroffenen Ver⸗ fuͤgungen
a. uber das zu Bewaͤsserungen zu verwendende Wasser, b. uͤber das zu bewaͤssernde oder zu den Wasserleitungen zu benutzende Terrain stattfinden; wenn er zur Ausfuhrung neuer oder zur Erhaltung bereits ausgefuͤhrter Bewaͤsserungen verlangt, daß ein Anderer ihm ein Recht einraͤume oder sich die Einschraͤnkung eines Rech— tes gefallen lasse, welches einen Widerspruch gegen die An⸗
e.
lage begruͤnden wuͤrde.
§. 19. Wer die Vermittelung der Polizei⸗Behoͤrde zu dem im §. 18 Nr. 1 bezeichneten Zwecke in Anspruch nimmt, muß eine bffentliche Bekanntmachung uͤber die Bewaͤsserungs⸗-Anlage, unter Einreichung eines vollstaͤndigen Situationsplanes und der etwa erforderlichen Nivellements, bei dem Landrath, in dessen Kreise das zu berieselnde Grundstuͤck belegen ist, in Antrag bringen.
Ist das Grundstuͤck in mehreren Kreisen gelegen, so bestimmt die a set Behoͤrde den Landrath, welcher das Verfahren zu leiten hat.
§. 20. Die Bekanntmachung erfolgt durch die Amtsblaͤtter der Regierungen, durch deren Bezirk der Fluß seinen Lauf nimmt und die Bewaͤsserungs-Anlage sich erstreckt, zu drei verschiedenen Malen und enthaͤlt, mit Hinweisung auf den im Geschaͤfts-Lokale des Landraths zur Einsicht ausgelegten Plan, die Aufforderung: etwanige Widerspruchsrechte und Entschaͤdigungs⸗-Anspruͤche bin⸗ nen 3 Monaten, vom Tage des Erscheinens des ersten Amts⸗ blattes an gerechnet, bei dem Landrath anzumelden. Die Aufforderung geschieht mit der Verwarnung, daß diejenigen, welche sich binnen der bestimmten Frist nicht gemeldet haben, in Veziehung auf das zur Ueberrieselung zu verwendende Was⸗— ser sowohl ihres Widerspruchsrechts, als des Anspruches auf Entschaͤdigung verlustig gehen,
und in Beziehung auf das zu bewaͤssernde oder zu den Wasserleitun⸗ gen zu benußzende Terrain, ihr Widerspruchsrecht gegen die An⸗ * verlieren und nur einen Anspruch auf Entschaͤdigung be⸗ alten.
§. 21. Nach Ablauf der Anmeldungsfrist (5. 20) sind der Regierung die Verhandlungen einzureichen. Diese faßt, wenn sie die vorgeschriebenen Foͤrmlichkeiten beobachtet findet, einen Bescheid ab, in welchem sie denjenigen, die sich gemeldet haben, ihre Rechte namentlich vorbehaͤlt, alle Andere aber praͤkludirt. Gegen diese Praͤklusion findet eine Restitution nicht statt.
Eine Ausfertigung des Präͤklusions-Bescheides ist dem Pro⸗ a zuzustellen, welcher sammtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
§. 22. Entstehen Streitigkeiten: ob ein Recht, fuͤr welches Entschaͤdigung in Anspruch genommen wird, oder ob ein von dem Widersprechenden behauptetes Recht auf ausschließliche Benutzung des ganzen Wassers oder eines bestimmten Theils desselben (5. 16 litt. 2.) gegruͤndet sey, so ist daruͤber im Rechtswege zu entschelden.
§. 23. In anderen, als den im 9§. 22 bezeichneten Faͤllen, und namentlich dann, wenn Streit entsteht: ob durch die Bewaͤsserungs-Anlage einem zur Zelt der Publi⸗ cation dieses Gesetzes bestehenden Triebwerke das zum Betriebe 9 . Umfange erforderliche Wasser entzogen werde §ę. 16 litt. b.), steht die 8. mit Ausschluß des Rechtsweges, der Regle⸗ rung zu, unter Vorbehalt des Rekurses an das Ministerium des Innern, welcher binnen einer praͤklusivischen Frist von sechs Wochen
g. 24. Zu den im 9. 18 Nr. 2 bezeichneten Zwecken kann
die Vermittelung der Polizei⸗Behörde nur in Anspruch genommen werden in Fällen eines überwiegenden Kultur⸗Interesses und un⸗ ter der Verpflichtung zu vollstaͤndiger Entschaͤdigung.
Unter diesen Bedingungen (5. 24) kann der Unter⸗
S§. 25.
nehmer einer Bewaͤsserungs⸗Anlage verlangen, daß ihm
1) zu den erforderlichen Wasserleitungen, insofern er solche auf seinem eigenen Grundstuͤcke nicht enen kann, auf frem⸗
den Grundstuͤcken eine Servitut eingeräumt,
2) die Benutzung des jenseitigen Ufers zum Anschlusse eines
Stauwerkes, so wie
3) eine Ausnahme von der im §. 13 Nr. 1 vorgeschriebenen
Beschränkung gestattet werde, und daß
) der Besitzer eines Triebwerkes sich eine Beschraͤnkung des
ihm zustehenden Rechts auf Benutzung des Wassers (ö. 16)
gefallen lasse.
In dem Falle zu 1 steht jedoch dem Eigenthuͤmer des Grundstuͤckes frei, anstatt der Einraͤumung einer Servitut, das Eigenthum des zu den Wasserleitungen erforderlichen Bodens dem Unternehmer der Anlage abzutreten, welcher dasselbe zu ubernehmen verbunden ist. Der Grund⸗Eigenthuͤmer, welcher von diesem Rechte Gebrauch machen will, muß sich daruber binnen einer praͤklusivischen Frist von drei Monaten nach Mittheilung des Antrages des Unterneh⸗ mers erklaͤren.
§. 26. In dem Falle des §. 25 Nr. 2 hat der Besitzer des
jenseitigen Ufers die Wahl zwischen vollstaͤndiger Entschädigung oder Mitbenutzung des aufgestauten Wassers zur Haͤlfte. er Ersteres, oder erklart er sich binnen drei Monaten nicht, so ver⸗ liert er das Recht auf Mitbenutzun teres, so muß er die Haͤlfte der nehmen.
Waͤhlt
des Wassers; waͤhlt er Letz⸗ osten des Stauwerkes uͤber⸗
§. 27. Die Entscheidung daruͤber: ob und unter welchen
Modalitaͤten die Einraͤumung oder Beschraͤnkung eines Rechts nach Vorschrift der 55. 24 und 2s stattfinde, steht der Regierung zu unter den im §. 23 enthaltenen naheren Bestimmungen.
§. 28. Die Einräumung oder Beschraͤnkung von Rechten zu Gunsten einer Bewaͤsserungs-Anlage in einem großeren Umfange, als der 5. 25 festsetzt, kann nur durch landesherrliche Entscheidung angeordnet werden.
§. 29. Antraͤge zu den im 9. 18 Nr. 2 bezeichneten Zwecken sind an die Regierung zu richten. Dieselben muͤssen mit einem Situationsplane, den erforderlichen Nivellements und einem sach⸗ verstaͤndigen Gutachten begleitet seyn und zugleich die Erklarung enthalten, daß der Provokant bereit sey, die Kosten der von den Behoͤrden fuͤr nothwendig erachteten Ermittelungen zu tragen und auf Verlangen ,, ingleichen die Provokaten vollstäͤndig zu entschaͤdigen.
§. 30. Die Regierung hat auf einen solchen Antrag (§. 29), wenn sich gegen dessen Zulaͤssigkeit nichts zu erinnern findet, Kom⸗ missarien mit der oͤrtlichen Prüfung unter Mitwirkung des Land— rathes zu beauftragen.
§. 31. Die Kommissarien haben unter Zuziehung aller Be— theiligten zunaͤchst die Frage:
ob wirklich ein uͤberwiegendes Kultur⸗Interesse vorwalte?
zu eroͤrtern und nach Bejahung dieser Frage die einzelnen Gegen— . Antrages, so wie die dagegen erhobenen Widerspruͤche, zu pruͤfen.
§. 32. Wird zu Wasserleitungen die Benutzung von fremdem
Grund und Boden verlangt (5. 25 Nr. 1), so haben die Kom—
missarien ihre Pruͤfung besonders darauf zu richten:
ob und in welcher Ausdehnung die Fuͤhrung der Wasserleitung uͤber den fremden Grund und Boden zu der Anlage noth— wendig sey?
welche Bruͤcken, Ueberfahrten, Einfriedigungen ꝛ0. eingerichtet und unterhalten werden muͤssen, um den Eigenthuͤmer gegen Nachtheile in Benutzung des ihm verbleibenden Grund stuͤckes zu sichern?
§. 33. Wird die Benutzung des jenseitigen Ufers zum An⸗
schluß eines Stauwerkes verlangt (§. 25 Nr. Y), so ist der Ort
zu ermitteln, welcher dem Provokaten am wenigsten nachtheilig
und doch zweckentsprechend ist.
§. 34. Wird eine Beschraͤnkung des Rechts verlangt, welches BVesitzen von Triebwerken auf Benutzung des Wassers zusteht (9. 25 Nr. 4, se ist zu pruͤfen: in welchem Maße die Beschraͤn⸗ e ef rn muͤsse, um die Erreichung des beabsichtigten Zweckes zu sichern.
5. 35. Ist über die Frage zu entscheiden: ob durch die Bewaͤsserungs⸗-1Anlage einem Triebwerke das zum Betriebe in dem bisherigen Umfange noͤthige Wasser werde entzogen werden (§. 16 litt. b.), so ist von dem Grundsaßtz auszugehen, daß der Besitzer des Trieb⸗ werks nicht genoͤthigt werden kann, sich eine Abaͤnderung des in— neren Triebwerkes gefallen zu lassen, daß er aber eine zweckmäßige Einrichtung der Stauwerke, des Gerinnes und des Wasserrades auf Kosten des Provokanten sich gefallen lassen muß. Bei Pruͤ⸗ fung der gedachten Frage ist jederzeit eine solche zweckmaͤßige Ein⸗ richtung zu unterstellen und danach die Entscheidung zu treffen. Der Provokant ist verbunden, die erwähnte Einrichtung auf seine Kosten zu bewirken und die dadurch gegen den fruͤheren Zu— stand mehr entstehenden Unterhaltungs-Kosten als eine jährliche Rente an den Besitzer des Triebwerks zu zahlen.
§. 36. Die Kemmissarien sind befugt, die zur Ausfuͤhrung ihres Auftrages noͤthigen Ermittelungen, Vermessungen, Nivelle— ments u. s. w. zu veranlassen. Können diese Vorarbeiten nicht bewirkt werden, ohne fremde Grundstuͤcke zu betreten, so muͤssen deren Eigenthümer sich solches gegen Verguͤtung des ihnen dadurch entstehenden Schadens gefallen lassen.
L. 37. Die Kommissarien haben sich die guͤtliche Beilegun der Streitpunkte moͤglichst angelegen seyn zu . ö
F. 38. Sie entwerfen demnaͤchst mit Ruͤcksicht auf das Er⸗ gebniß der Pruͤfung uͤber die erhobenen Widerspruͤche und das von ihnen wahrzunehmende oͤffentliche Interesse den Plan zur Ausfuͤhrung und Benutzung der Anlage, legen solchen den Par— teien zur Erklaͤrung vor und uͤberreichen ihn der Regierung mit— telst gutachtlichen Berichts, in welchem alle Streitpunkte einzeln vorzutragen sind.
§. 39. Der Plan muß in Hinsicht auf die Art der Ausfůh⸗ rung der Anlagen und deren Benutzung, so wie in Hinsicht auf
pflichtungen auferlegen, so gebuͤhrt denselben dafuͤr nach Vorschrift
nach Bekanntmachung des Bescheides einzulegen ist.
die ur Ueberwachung derselben noͤthigen Maßregeln, alles dasjenige