1842 / 320 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Spanien.

O Madrid, 5. Nov. Der diesseitige bevollmaͤchtigte Mi⸗ nister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Don Mariano Carnerero, ist vorgestern von Paris hier eingetroffen, um, entfernt von allen Geschäͤften, sich ausschließlich der Wiederherstellung sei⸗ ner zerruͤtteten Gesundheit widmen zu koͤnnen. Dieser Diplomat erklaͤrt alle Geruͤchte, welche letzthin über den Zweck seines Auf⸗ enthaltes in Deutschland durch oͤffentliche Blaͤtter verbreitet waren, 2 a Dem. An seinen Eintritt ins Ministerlum ist nicht zu denken.

erichten aus Bruͤssel zufolge, hat Herr Olozaga sich der ihm uͤbertragenen Mission mit Umsicht und Gewandtheit entledigt. Zwar war er in Bruͤssel mit der Voraussetzung ange ang, daß der Zeitpunkt, in welchem die nordischen Maͤchte genelgt waäͤren, die

in Spanien bestehende Regierung anzuerkennen, eingetreten sey,

allein die Gewissenhaftigkeit, mit welcher er aus ungetruͤbten Quel⸗ len genauere Erkundigungen uͤber diesen Punkt einzuziehen bemäht

war, fuͤhrte ihn bald auf ein seinen Vorausetzungen entgegen ste⸗ hendes Ergebniß. Herr Olozaga scheint jene politische Frage dort

mit Zuziehung einiger erfahrener Diplomaten von allen Seiten beleuchtet und gruͤndlich studirt zu haben. Demngch hat er als seine nunmehrige Ueberzeugung hierher berichtet, daß fuͤr Spanien eb die Beibeholtung des statu quo, naͤmlich die fernere Unter⸗

rechung der diplomatischen Beziehungen zu den nordischen Höfen für jeßt das einzige angemessene und zu erreichende Verhaͤltniß waͤre. Herr Qlozaga ist bei dieser Gelegenheit mit solcher Vorsicht aufgetreten, daß er sich fuͤr uͤberzeugt haͤlt, allen Interpellationen, welche die Cortes an ihn richten durften, Rede stehen zu koͤnnen. Seine uͤbrigen auf die Unterhandlung eines Handels Traktates gerichteten Auftraͤge scheinen in ö nicht weit vorgeruͤckt zu seyn, indem sie wohl seiner eigentlichen Mission nur zum Deckman⸗ tel dienten. Denn da nicht Spanien von Belgien, sondern dieses Land von jenem gewisse Beguͤnstigungen in seinen Handels beziehungen zu erlangen wuͤnscht, so darf man wohl schwerlich annehmen, daß sich die dsesseitige Regierung bewogen gesunden haben wuͤrde, bloß um dieses Gegenstandes willen einen so hochstehenden Diplomaten, wie Herr Olozaga, nach Bruͤssel abzufenden. Daß dieser bei seinem gegenwartigen Aufenthalt in Paris eine endliche Verstaͤndigung in Betreff auf die Credential-Angelegenheit erreichen werde, glaubt jetzt, hier wenigstens, Niemand mehr. Die bisherige Weigerung der Spanischen Regierung, dem von Zurbano gemißhandelten Franzoösischen Fabrikanten Lefebvre eine angemessene Entschaͤdigung und Genugthuung zu ertheilen, hat vielmehr dazu beigetragen, die zwischen beiden Kabinetten ,. Verstimmung noch zu erhoͤhen.

Der Franzoͤsische Geschaͤftstraͤger, Herzog von Gluͤcksberg, ist vorgestern Abend wieder hier eingetroffen. Es ist hier das wohl sehr unbegruͤndete Geruͤcht im Umlauf, der Herzog von Aumale werde sich von Lissabon im strengsten Incognito höerher

begeben.

z Der Infant Don Francisco ist fortwaͤhrend in Saragossa der Gegenstand der Huldigungen des Volkes. Unter den Gruͤn⸗ den, welche die dortigen Blaͤtter zu Gunsten einer Vermaͤhlung seines Sohnes mit der Koͤnigin Isabella anfuͤhren, ist dersenige der schlagendste, daß der Infant sich in buͤrgerlicher Tracht ju Fuß ins Theater begebe, „ohne von den Leuten den geringsten Re⸗ spekt zu verlangen (sin exigir niel mas minimo respetd).“

Eine große Anzahl der in den Provinzen erscheinenden Blaͤt⸗ ter ist der Coalition der periodischen Presse der Hauptstadt bereits beigetreten. Heute erhebt die amtliche Gaceta zum erstenmale gegen letztere ihre Stimme. Ihr zufolge waͤre die Coalition der Presse „eine Verschwoͤrung der schlimmsten Art, indem sie nicht eine be⸗ stimmte Regierungsform, sondern das Verschwinden jeder Regie⸗ rung, die Erneuerung des Buͤrgerkrieges, Verwirrung und Unheil bezwecke.“ Die Gaceta sagt geradezu: „jene unmoralische Coali⸗ tion der Presse ist in der That eine gegen die Regierung, gegen die oͤffentliche Staatsgewalt, gegen das Oberhaupt des Staates und selbst gegen die National-Vertretung, welche ihn zur ersten Be⸗ hoͤrde des Staates erhob, gerichtete Feindseligkeit.“ Nach dieser sehr deutlichen Erklaͤrung ist man um so mehr gespannt, die Mit⸗ tel zu erfahren, welche die Regierung einer soichen Feindseligkeit entgegenzusetzen denkt.

Die Banden des Groc und Serrador nehmen in der Gegend von Morella auf eine beunruhigende Weise uͤberhand, entwaffnen die Truppen und rufen in gedruckten Proclamationen Don Car—⸗ los und die Religion aufs neue aus.

Der General Ribero, der im vorigen Jahre zur Zeit des Auf⸗ standes O' Donnell's in Pampelong befehligte, und beschuldigt worden war, mit diesem in Einverstaͤndniß gestanden zu haben, sst nunmehr durch ein Kriegsgericht vollkommen freigesprochen worden.

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Moldau und Wallachei.

Bucharest, 31. Okt. (De st. Beob.) Der Pforten⸗Dol⸗ metsch Sawfet Esendi ist, nach überstandener viertaäͤgiger Quaran⸗ taine in Giurgewo, am 2sten d. M. hier eingetroffen. Er wurde * —— 2 * —— nebst einem lge feierlich in die Hauptstadt eingefuhrt. e Bojarie ien am hesen dn; Tage dem Tärkischen . missair ihre Aufwartung. Dle dient Verlesung des scherif in Betreff der Absetzung des bisherigen Hospodars Ghika sollte binnen ein Paar Tagen erfolgen, sobaid namlich dessen In⸗ halt in die Wallachische Sprache uͤbertragen seyn wird.

Türkei.

Von der Türkischen Gränze, 3. Nov. Nachrichten us Belgrad zufolge, war Emin Efendi mit dem Berat, wodurch ie Wahl des Alexander Georgewitsch zum Fuͤrsten von Serbien

von der Pforte bestaͤtigt wird, bereits in genannter Stadt 23 troffen und mit großem Pomp empfangen worden. Dadurch sind die Geruͤchte, als habe die Turkische Regierung die Zurücknahme jenes Berats beabsichtigt, widerlegt.

Aus Siebenbuͤrgen wird geschrieben, daß der abgesetzte Hos⸗ podar der Wallachei, Alexander Ghika, nach Wien und von da nach Italien sich zu begeben gedenkt. In Bucharest waren zur Wahl eines neuen Hospodars noch keine Anstalten getroffen.

Inland.

Berlin, 16. Nov. Se. Majestaͤt der Koͤnig haben Aller gnaͤdigst geruht, die Annahme Allerhoͤchstihrem ann,, , dem Grafen Bruͤhl, des Commandeur⸗Kreuzes vom Kaiserlich Oesterreichischen Leopold Orden; dem Baurath Langhans zu Berlin, des Ritter⸗-Kreuzes vom Großherzoglich Sachsen-Wei⸗ marschen Weißen Falken⸗-Orden, zu gestatten; desgleichen dem Schuhmacher Gottlieb Krause in Sagan, zur Anlegung der fuͤr seine Theilnahme an den Feldzuͤgen des Braunschweigschen Corps im Jahre 1809 und in der Pyrenaͤischen Halbinsel von des Herzogs von Braunschweig Durchlaucht ihm verliebenen Ehren⸗ zeichen, die Erlaubniß zu ertheilen.

Köln, 13. Nov. Die in den Pfarr⸗Bezirken von Koln und Deutz vom 1. Maͤrz bis zum 16. November veranstalteten Kollekten fuͤr den Koöͤlner Dombau haben die ansehnliche Summe von 18,163 Rthlr. 20 Sgr. 2 Pf. ergeben.

——— ——

Wissenschaft, Kunst und Literatur. Königliche Oper. Auber's Herzog von Olonna.

Die Königliche Buͤhne brachte am vorigen Sonntag Auber's neueste Oper; „Der Herzog von Olonna“ zum erstenmale zur Auf⸗ führung. Das Libretto sst aus der großen Parifer Werkstätte und fuͤhrt die Firma: Seribe et Saintine. Bekanntlich beschaͤftigt sich der Erstere bei dem großartigen Betriebe seiner Fabrik nur mit dem Zuschneiden: das Detail der untergeordneten Rrbeit überläßt er sei⸗ nen Gesellen, denen dann fuͤr ihre Mitarbeit die Ehre der Com⸗ pagnie zu Theil wird. Des Meisters geschickte Hand in ÄAn⸗ fertigung komischer Opern Sujets hat auch dieser Oper, den leidigen Anforderungen der Gegenwart gemäß, ein zwar bizarres, aber doch wiederum neues Gewand geschaffen. us⸗ gehend von freilich etwas unwahrscheinlichen Hypothesen, wird eine Reihe hoöͤchst frappanter Ver- und Entwickelungen mit ge⸗ wandter Buͤhnengeschicklichkeit vorgeführt, die das Interesse des Ju⸗ schauers bis zu der nicht minder kerraschenden Entibsung rege hal⸗ ten. Die angewendeten Mittel gehbren freilich nicht immer zu den (delsten, indem namentlich die zarte Weiblichkeit in der mannlichen Verkleidung gar harten 4 unterworfen wird; doch hat uns die

rivolitaͤt der Franzoͤsischen , an dergleichen Ueber⸗ chreitungen schon so sehr gewöhnt, daß es fast altmodisch erscheint, falls sie nicht das Aeußerste beruͤhren, sie Üüberall noch rägen zu wollen. Den Hergang des Stückes vorweg quszuplaudern, hieße Verrath an der Sache ausuͤben, denn es ist nicht zu leugnen, daß die Intrigue des Stücks mindestens in eben so hohem Grade das Interesse in Anspruch nimmt, als die Musik. Auber hat es diesmal allzu leicht 89 z seine Routine be⸗ wahrt ihn zwar vor Verstoßen, aber die fluͤchtige Arbeit bietet nur wenig Hervorragendes und eigentliche mmh nh fh Schonheiten wohl nirgends dar. Selbst sosche Situatignen, in denen der Text ein treffliches Motiv zu selbststaͤndiger, musttalischer Bearbeitung ge⸗ waͤhrt, hat der Komponist theilweise unbenutzt vorübergehen lassen.

So koͤnnie die dramatisch vortrefflich geordnete Scene, in welcher der

e einer Gemahlin, ohne sie zu kennen, und gleichzeitig de 3 1 ihre Serenaden 2. zu welchen ach * drliiez Jüstrumenfal⸗ Staͤndchen gefeit, durch nn,. binationen verschiedenartiger Meloditen, ein sehr reiches Musitsiück liefern; der Komponist . sich aber leichter abgefunden. Re , sind andere Momente garn ich erfaßt, und namenilich im ten Atte die . en Amen des Herzogs zu dem gegen ihn gerichteten Gebete * 67 6 * 3 uberhaupt das ganze Finale als as beste Mu ervorhebt.

Ein gutt ng dieser Oper vor ihren gleichzeitigen Genos— sinnen besteht darin, daß sie sich überall von deni Outrirten der neue sten Zeit fern halt; es wird weder den Singenden noch den Hörern zu viel zugemuthet, und wenn die Musik zwär nicht hinzurcißen ver= mag, so belaͤstigt fie doch 2 nirgends.

Wer mit 6 höheren Anforberungen an das Werk geht, dem wird es, zumal bei erster Bekanntschaft, eine angenehme Unterhaltung gewähren, um so mehr, da die Ausführung in jeder Beziehung, so' der dußeren Ausstattung als der en, g, weg. sich au ze n 8 29906

Dauer der Fahrten aut der Serlin-Anhaltischen Eisenbahn vom 5. bis incl. 11. November 1842.

1) Zwischen Berlin und Cöthen. Personenzug. * kürzeste Dauer ... 5 Stunden Minuten. 5 Stunden 27 Minuten. lãngste . 6 3 * 7 18 mittlere . 256 . 5 g 59 . 2) Zwischen Cöthen und Berlin: kürzeste Dauer... 4 Stunden 35 Minuten. 5 Stunden 30 Minuten. =, , w , mittlere . =. 57 6 . 2 ö

Meteorologische Geobachtungen.

Abends 10 uhr.

Nach einmaliger Reoboehtung.

1842. Morgens 15. Nov. 6 Ur.

Lustdruck .... 334, . Par. 3365, as Par. 35, 3a“ P.. Quellwärme 7,4 R. Lustwirme... 4 1,35 R. 4 3,875 R. 1,0 R. EFiuasärme 27,8 MR. Thaupunkt ... (C, 90 R. 4 O6 R. 2, 29 R. Hoden wre , 8 M. SZ pcCe. 76 pCt. 76 pC. Ausdũustung O, ois R. beiter. trübe. beiter. Niederschlag O. RN. R. RNRo. Wryrmeweshsel d, o? Wolkenzug ... RN. 4 O, o n. Tagesmittel: 335 21 Per. . 2,0 R.. O, 6 n... 8 pci.

Auswärtige Börsen.

Amsterdam, 12. Nor. Niederl. virkl. Sch. 523. kKana- hill. -. 6 Spas. 1815. 33 d0. 228. Tass.— Aug.

Antwerpen, 11. Nor. zinel. 3. Neue Aul. 183.

Ham burg, 14. Nor. RHank- Actien L640. KBagl. Russ. 1083.

Lo n don, I. Nor. Cons. 35 94. Belt. 102. Neue Anl. 17. Pas- ire 35. Ausg. Sch. 93. 235 Noll. 523. 55 1063. 67 Port. 383. 33 323. Bngl. Rasa. I12I. Hras. 633. Chili S6. Colamb. 21. Mex. 325. Feru 7.

Paris, 11. ort. S3 Nente a eour. 119. 20. 33, Rente an eour. 80. 35. Anl. de 1821 . 63 Nespl. an compt. 1098. 8). 58; Span. Rente 3E. La. —.

Wien, 11. No.. 63 Mer. 10815. 4 1003. 3 777. 255 —. 15 —. Henk- Actien 1620. Anl. de 1844 1iJ. de 1839 110.

Königliche Schauspiele.

Donnerstag, 17. Nov. Im OSpernhause: Zum erstenmale wiederholt: Der Herzog von Olonna, komische Oper in 3 Akten. Musik von Auber. ;

Im Schauspielhause: Une chaine, comédie en 5 actes, et en prose, du théätre frangaise, par ScM¶Ribe. ;

Freitag, 18. Nov. Im Opernhause: Mulier taceat in ecele- sia, oder: Die kluge Königin. Hlerauf: Das schlechtbewachte Maͤdchen. (Olle. Fanny Elßler: Lisette Am Schlusse: Craco⸗ vienne, ausgeführt von derselben.

Preife der Plätze. Ein Billet zu den Logen des ersten Ranges: 1 Rthlr. 10 Sgr. ꝛc.

Es wird ersucht, die bestellten Billets bis Donnerstag Abend 6 Uhr im Billet⸗Verkaufs⸗Buͤreau abholen zu lassen.

Sonnabend, 19. Nov. Im Schauspielhause: Clavigo.

Nachmittags 2 Ur.

by do. I0I. Zinal. d.

Königsstädtisches Theater. Donnerstag, 17. Nov. Muttersegen, oder: Die neue Fanchon. Schauspiel mit Gesang in 6 Abth. Freitag, 18. Nov. Einen Jux will er sich machen. Sonnabend 19. Nov. Italienische Opern⸗Vorsiellung.) Auf Hoͤchsten Befehl: Belisario.

Verantwortlicher Redacten? p57. J. W. Zin keisen. Gedruckt in der Decker schen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

Allgemeiner Anzeiger für die Preustischen Staaten.

Bekanntmachungen. Aus zug.

Saaler Minorennen werden alle und jede, weiche an die Verlassenschaft des unlaͤngsut, mit Tode abge⸗ ᷓ— Paͤchters Karl Johann Heinrich Kohrt zu aal rechts begruͤndete rn, und Anspruͤche haben, zu deren Anmeldung und Beglaubigung in einem der dazu auf den 15. und 29. November oder den 15. De—⸗ zember d. J., Morgens 10 Uhr, vor dem Cliilgl. Hofgericht an⸗ ö 6 bei n nn er 36. 31. De⸗ er. zu erkennenden Praͤkluüsion, hiermit auf⸗ , . h eitungen inserirt, au t cherhalb hierdurch m. wird. , Datum Greifswald, den 13. Oktober 1812. Sigistz Preut⸗ Hofgericht von Pommern und Ruͤgen.

v. Möller, Praeses.

aus der und der

Nr. 86

Auszug. Unter Hinweisung auf die den Stralsun 3 en n vollstandig inserirten ,. tigen Tage, werden alle und jede, weiche an da; von dem bisherigen Gutsbesitzer H. A. Geerds an den e,, C. Cammeratt verkaufte und diesem bereits tradirte, im Greifswalder Kreise delegen⸗

untze aus

Zelt Besitzes des genannten Verkaͤufers, Forde⸗

und 29. November, oder die daͤrn am 15. Dezember d. J. / 6 10 Uhr, vor dem Königl. Hofgerscht, bei Vermeidung der

am 31. Dezember or. zu erkennenden Praͤklusion, hiermit aufgefordert. Datum Greifswald, den 13. Oktober 1812.

Auf den Antrag der verordneten Vormuͤnder Kohrt⸗ ie . Hofgericht von . und Ruͤgen. gedachten Kůp 8. v.

Avertissement.

Fuͤr den Huͤfser Johann Gottfried Richter auf Wahnigs Gute in Schönborn steh 14) auf dem zu Schönborn sub Mr. 2 belegenen,

im Hypothekenbuche von Schd

verzelchneten Halbhufengute des Daniel Richter erichtlichen Sbligation des Besitzers rioritaͤts⸗ Einraͤumung seiner Ehefrau Christiane geb. Leineweber d. d.

Ebaͤuden und Hausgarten des Johann

Besitzers d. d. Do rilugk den 11. laut Hypothekenscheins vom 31. August 1837 10 Cour.

iL. Nr. 2 hypotheiarisch eingetragen.

Aüodtalgut Ziethen, nebst Saaten, Acker- Arbesten, . , . . vorhanden, die aus. Gastwiri

3 5 . j oren

, , , m , , cen * 6m 6 ist, so haben wir, auf Antrag des Letzteren, c der weiteren Regulirung solches Nach⸗ s⸗Inhaber an die lasses und der Erfgrschung der Kräfte desfelben, rin, den 7. November

bir. die gegen en, en Proklamata erkannt, kraft deren diejenlgen, welche an den Nachlaß des wei⸗ Johann Schell def. hier- selbst Ervrechte zu haben vermelnen, .

hlr

bi ugeh und An sprnche n haben permein in. zu deren 6e l en ian, , . nth nnr, Cr ng, num zwe . ung und r,, m,. in einem der folgen⸗ gedachten Hosten von resp. Zoo T

en Termsne, als am 13. arüber ausgestellten In

u haben vermelnen, hi em zur Anmeldung ber f an faeferberi, si

Iller, Praeses. zu machen, weil au

werden.

ehen nborn paz. 17

Die zur August Flecks

ser nebst Zubebör, 6 Pf. geschaͤtzt, sollen am 2

der gerichtlichen Rig rn des in der Geri

arz 1836

am 21. Februar 1813, Vormittags 10 uhr, auf dem hiesigen Land⸗ und Stadtgericht anstehenden en R Termine se, , . und ihre Rechte an die oben talien der 260 Thlr. und 100 Thlr. und die verloren gegangenen Dokumente geltend zu geen die letzteren amortisirt und den 17. ö, , n,. Februar k.

fuͤr den Glaͤubiger von neuem werden ausgefertigt anberaumten Liqusd

Dobrilugk, den 28. Oktober 1842. Königliches Land⸗ und Stadtgericht.

Nothwendiger Verkauf. Land⸗ und rn en g zu ,, ,. en Konkursma

Dobrilagt in, Ser Kranichßiraß Fs sos unis 66 zu

den 11. Fun 1815 laut Hypothekenscheins von belegenen, in ein Gebäude e n, u⸗ . Tage 209 Thlr. Cour. zu 5 pCt.

verzinsbar Rubr. III. Nr. 3;

auf dem n Dobrilugk auf der Mittelgasse sub

elegenen, im pothekenbüche von Bobriug? Yon i, R , ,

erichtlich zu 7593

Fun k. J. Vormittags 11 Uhr vor dem . w Herrn hl ann, Willing denden, naheren oder gle wd. meistbietend verkauft u = , e, . Verhandlungen und die neuesten Hypothekenscheine hn nien eingesehen werden.

echtsgrunde an den genannten weiland rbeitsmann Johann Schellschen Nachlaß For⸗ derungen und Ansprüche zu haben vermeinen, hiermit peremtorisch öffentlich geladen, in , ; ations⸗ Termine, Morgens 1 Uhr, vor uns, auf hiesiger Rathsstuhe, entweder in Per⸗ son oder dur e,, ,. legitimirte Bevollmäch⸗ tigte zu erscheinen und solche ihre Erbrechte nicht nur anzugeben und darzulegen, sondern auch ihre sonstigen Forderungen und Anspräche einzeln und eng anzugeben und , ,. gc zu verifiziren, ö. aber, bei dem hiermit ein⸗ far allemal angedro⸗ eten Nachtheile, zu genlrtigen; ad 4. daß die sich Melden den und Legitimirenden für die rechten Erben werden angenommen, ih⸗ nen als solchen der bezeichnete Nachlaß uͤberlas⸗ sens und denselben das . 5 ausgestellt

e gehdrenden, ordhausen hlr. 28 Sgr. werden soll, die sich nach der Praͤtlusion mel⸗ ch nghen Erben aber alle Handlungen und Bispositionen derjenigen, welche in die Erbscha in n anzuerkennen und zu ubernehmen schuldig seyn sollen; falls aber zu dem mehrgenannten Nachlasse sich gar keine Erben melden und legitimiren sollten, uͤber

zu 5 pCt. verzinsbar Rubr.

am 31. Juli d.

m e e Ansp e 1 56 14

land Arbestsmanne

Nachdem der hiesige Arbeitsmann Johann Schell hlierselbst verstorben, der hiesige und Augschußbärger Carl Rose von uns um CGuratori hęreditatis jacentis defuncti dicti bestellt

cn Nachlaß den Rechten gemaͤß weiter ver⸗ uͤgt werden soll, und ad 2. daß sie sonst mit ihren Anspruͤchen und For⸗

schwelgens, fuͤr stets werden praͤkludirt und ab⸗ gewiesen werden. ̃

Grabow im rr ber og bum Mecklenburg⸗Schwe⸗ Bürgermeister und Rath.

Y alle diejenigen, welche aus irgend einem sonsti⸗

derungen, unter Auferlegung eines ewigen Stills

Allgemeine

Preußische Staats-Zeitung.

M 320.

Inhalt.

Amtliche Nachrichten.

Ständische Ausschüsse. Sitzungen vom 4. und 5. Novem⸗ ber. Gesetz Entwurf . Benutzung der Privatflusse,

Teer . . Die Opposittons⸗Presse über die Schließung

des Ratisteations⸗Protokolls. Schreiben aus Pari s. (Der Pro⸗

zeß gegen die Beamten der Präfektur; Sklavenhandel zu Tunis.)

Großbritanien und Irlaud. London. Installation des Lord⸗ Mayors und politisch? Reden bei dem Festmahl. Ueber eine beab⸗ sichtigte Zinsherabsehung der Annuitaäͤten. Gottesdienst fuͤr Ei⸗ senbahn⸗Beamten. Thee Einfuhr. Vermischtes.

Belgien. Brüssel. Handels⸗Vertrag mit Spanien.

Deutsche Bundesstaaten. Speyer. Landwirthschafts⸗ und Ge⸗ werbsschulen in der Pfalz. Karls ruhe. Verein fuͤr den Köͤl⸗ ner Dombau. Lußem burg. Königliche Verfuͤgung, die Pu⸗ blication der Landtags⸗Verhandlungen betreffend.

Schweiz. Basel. Verlaͤngerung der Straßburg⸗Baseler Ei⸗ senbahn.

Spanien. Schreiben aus Pari s. (Die ona; die Provinzial⸗Deputation und das ehen der Koͤnigin.) ;

Türkei. Kon st an dinoöpel. Gesandtschaften in Deutschland. ö.. , Von der Türkischen Graͤnze. Aus

elgrad und Fassy.

Jule! Duͤs fende rf Geburtstag Ihrer Majestaͤt der Königin. Berlin. Jubilaͤum. Breslau. Beraubung der Post.

afen⸗Arbeiten zu Barece⸗ yuntamiento; die Voll⸗

Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages.

Se. Majestat der König haben Allergnaͤdigst geruht:

Den Krels⸗Physikern Dr. Brefeld zu 664 Dr. Drecker zu Recklinghausen, Hr. Seller zu Höxter und Dr. Sch midt zu Paderborn, dem Dr. Ruer, Direktor der Irren-AUnstalt ju Maroberg, und dem praktischen Arzt und peratẽur Pr. Rie⸗ land zu Dusseldorf den Charakter als Sanitäts-Rath; so wie

Dem Maͤnz⸗Medailleur Ehr istoph Karl Pfeuffer das Praͤdikat Hof⸗Medallleur zu verleihen.

Der bisherige Land- und Stadtgerichts⸗-A1ssessor Bublatzki zu Lauban ist züm Justiz⸗Kommissarlus des Kybnicker Kreises, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Rybnick, beslellt worden.

Bel der heute fortgesetzten Ziehung der Aten Klasse Söster Koͤnigl. Klassen⸗Lotterie fiel 1 Haupt⸗Gewinn von 100600 Rthir. auf Nr. 50, 799 in Berlin bel Seeger; 1 Gewinn von 2000 Rthlr. auf Nr. 7290 nach Brieg bei Bohm; 32 Gewinne zu 1000 Rthlr. fielen auf Nr. 6070. 6792. 9195. 124629. 15,182. 15, 123. 16,374. 17.435. 191,26. 20 648. 21,388. 25,735. 30 867. 32, 140. 32,632. 10,452. 41,565. 46, 958. 48,28. 49, 158. 52, S57. 70 638. 71, 951. Ib, 082. 78,240. S0, 668. 81,3065 und 82, 850 in Berlin bel Aron jun., bei Grack, bei Matzdorff, 2Ymal bei Mestag und 3mal bei Seeger, nach Breslau 2mal bei Holschau und bei Schrelber, Duͤsseldorf bei Spak, Elberfeld bei Heymer, Frankfurt bel Salzmann, Iser— lohn bei Hellmann, Landsberg a. d. W. bei Borchardt, Liegnitz bei Leitgebel, Magdeburg bei Brauns und bei Roch, Marienwer⸗ der 2mal bei Schroͤder, Posen 2mal bei Bielefeld, Schwerin a. d. W. bel Hessel, Stettin 2mal bei Rolin und bei Wilsnach, Wesel bei Westermann und auf die vler nicht abgesetzten Loose Nr. 26,482. 64,493. Si, 59 und 86,348; 26 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 1014. 6915. 8116. 9815. 10,456. 15,6582. 18,229. 26,136. Zi, 985. 33,601. 34,468. 43,70. 55, 201. 65735. 68 0063. 60, 144. 70 562. 71.031. 75707. 76,016. S0, 411. S0, 697. 85. 227. S5,794 und Sb,103 in Berlin bei Alevin, bei Mestag, bei Moser und 2mal bei Seeger, nach Breslau bei Holschau und Zmal bei Schreiber, Coͤln bei Krauß und bei Reimbold, Danzig 2mal bei Roßoll, Duͤsseldorf bei Spatz, Elberfeld bei Bruͤning, bc berg i. P. bei Borchardt und bei Heygster, Liegnitz bel Leitgebel, Magdeburg 3mal bel Brauns, Merseburg bei Kiefelbach, Pots⸗ dam bei Hiller, Stralsund bei Claussen, Weißenfels bei Hommel, Zeitz bei Zuͤrn und auf das nicht abgesetzte Loos Nr. 77,924. 30 Gewinne zu 200 Rthlr. auf Nr. 1693. 1992. 5074. 5509. 5653. 7713. 14,628. 18569. 18,870. 19,012. 21,694. 24,032. 25,824. 31,992. 32, 439. 35,234. 39,344. 44.720. 45,436. 565,916. 59.203. 61,962. 62,766. 63,243. 64. 0d5. 64, is. bb, 990. 68,515 S2, 986 und 83,504.

Berlin, den 17. November 1842. Koͤnigl. Preußische General-Lotterie-Direction.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Fuͤrst zu Solms-Lich und Hohen⸗-⸗Solms, nach Lich.

Se. Excellenz der Qber-Burggraf des Koͤnigreichs Preußen, von Brunneck, nach Magdeburg. .

Der Hof-⸗-Jaͤgermeister, Graf von der Asseburg, nach Meis dorf.

Der Koͤnigl. Daͤnische Kammerherr, außerordentliche Ge— sandte und bevollmächtigte Minister am Kaiserl. Russischen Hofe, Graf von Rantzau, nach St. Petersburg.

8

Ständische Ausschüsse. Sitzung vom 4. November. Gesetz⸗Entwurf wegen Benutzung der Privatflüsse.

Die heutige Sitzung, zur Fortsetzung der Berathung uͤber den die Benußung der rid mn sse betreffenden Gese n.

. mit Eroͤrterung der siebenten in der Denkschrift gestellten

Berlin, Freitag den 18ten November

Soll bei Entscheidung der Frage: ob durch die Bewaͤsserungs⸗

Anlage einem Triebwerke das züm Betriebe in seinem bisherigen

Umfange noͤthige Wasser entzogen werde, derjenige Zustand der Muͤhle, wie er nach zweckmäßiger Aenderung der Stauwerke,

des Gerinnes und des Wasferrades sich herausstellt (9. 35), zum Grunde gelegt werden?

Mit Hinweisung auf die Denkschrift wiederholte der vor⸗ sißnende Minister die Gruͤnde, weshalb die Bestimmung in den §. 16 und 9. gerechtfertigt erscheine, welche also lauten:

S. 16. Gegen Anlagen, welche der Uferbesitzer zur Benutzung des Wassers in Gemaͤßhest des ihm nach 595. 1 und 13 zustehenden Rechts unternimmt, kommt den a, der bei Publication des gegenwartigen Gesetzes rechtmaͤßig bestehenden Muͤhlen und ande⸗ ren Triebwerke ein Widerspruchsrecht zu, wenn dadurch

a. ein ausdruͤcklich verilehenes Recht zur ausschließlichen Be⸗ nutzung des ganzen Wassers oder eines bestimmten Theils desselben (. 3 ꝛc. beeintraͤchtigt, oder

b. das zum Betriebe in dem bisherigen Umfange nothwendige

Wasser entzogen wird.

Wer kuͤnftig ein Triebwerk anlegt oder erweitert, ohne ein ausdruͤcklich verllehenes Recht (litt. a. zu haben, soll deshalb zu einem solchen Widerspruche nicht berechtigt seyn.

S. 35. Ist uͤber die Frage zu entscheiden:

ob durch die Bewaässerungs⸗Anlage einem Triebwerke das zum

Betriebe in dem bisherigen Umfange noͤthige Wasser werde ent⸗

zogen werden (95. 16 litt. b.),

so ist von dem Grundsatz auszugehen, daß der Besitzer des Trieb⸗ werks nicht genöͤthigt werden kann, sich eine Abaͤnderung des in⸗ neren Triebwerks gefallen zu lassen, daß er aber eine zweckmäßige Einrichtung der Stauwerke, des Gerinnes und des Wasserrades auf Kosten des Provokanten sich gefallen lassen muß. Bei Pruͤ⸗ fung der gedachten Frage ist jederseit eine soiche zweckmäßige Ein⸗ richtung zu unterstellen und danach die Entscheidung zu kreffen.

Der Provokant ist verbunden, die erwahnte Einrichtung auf seine Kosten zu bewirken und die dadurch gegen den fruheren Zu⸗ stand mehr entstehenden ,, . als eine jaͤhrliche Rente an den Besitzer des Triebwerks zu zahlen.

Sehr haufig finde man, daß zur Bewegung eines zweckwi⸗ drig konstruirten Muͤhlenwerks eine bedeutende Wasserkraft un⸗ nbthig verschwendet werde, und daß mithin durch zweckmäßige Aenderung des Stauwerkes, Gerinnes und Wasserrades ein gro— ßer Theil der Wasserkraft fuͤr die Zwecke der Boden-Kultur ver⸗ fuͤghar gemacht werden kann, ohne dem Besitzer des Triebwerkes zu schaden. Werde nun eine solche Aenderung auf Kosten des Provokanten bewirkt, so sey kein Grund vorhanden, dem Provo⸗ katen ein Widerspruchsrecht oder einen Entschäͤdigungs⸗Anspruch einzuraͤumen, da derselbe keinen Schaden leide.

In der hierauf begonnenen freien Diskussion sprach sich viel⸗ fach die Besorgniß aus, daß in der Frage ein zu tiefer Eingriff in die bestehenden Rechte der Triebwerks⸗-Besitzer liege. Auch der verschwendete Wasserschatz gebuͤhre dem Muͤller und koͤnne dem⸗ selben blos deshalb, weil er ihn ungenutzt gelassen habe, mit Recht um so weniger entzogen werden, als bei den großen Fortschritten, welche Mechanik und Industrie fast taͤglich machen, ihm die Moͤg⸗ lichkeit, sich einen vielleicht sehr reichen Gewinn zu verschaffen, entzogen werde. Daß dieser Vortheil dem Uferbesitzer (Ueberrie⸗ seler) zugewendet werde, dafuͤr spreche kein Rechtsgrund. Habe der Muller bisher den n, eringer genußt, als moͤglich gewesen, so sey dies mit dem Ufer ö. derselbe Fall, und wenn ein Grund, das Landeskultur⸗-Interesse dem Fabrik⸗Interesse vor⸗ zuziehen, nicht anerkannt werden koͤnne, so gebuͤhre den Trieb⸗ werks⸗Besitzern insofern der Vorzug, als sie im Besitze der Was⸗ sernutzung sich befänden.

Andererseits wurde dagegen bevorwortet, daß die Aus fuͤhrung der besseren Constructlon des Triebwerkes dem Besitzer selbst, und nicht dem Provokanten oder der vermittelnden Behörde uͤberlassen werden muͤsse, und daß deshalb zwischen Ausfuͤhrung und Publi— cation des vorliegenden Gesetzes eine angemessene Frist zu bedin⸗ gen sey, binnen welcher jeder Triebwerks-Besitzer die Berbesserun⸗ gen der Construction selbst vornehmen könne.

Wiederholt wurde die Bemerkung, daß die Entschaͤdigung des Triebwerks⸗Besitzers sich nicht blos auf die durch die verbesserte Einrichtung hervorgerufene und nach derselben bestehende Beschaf— fenheit beschräanke, sondern sich auch auf die wahrend des Um— baues entgangene Nutzung, ja selbst auch auf die etwa vermin⸗ derte Kundschaft erstrecken müusse.

Ferner wurde im Interesse des Triebwerks-Besitzers bevor⸗ wortet, daß die nach J§. 35 demselben zustaͤndige Rente nicht blos sicher gestellt, sondern auch fuͤr abloͤsbar durch Kapital erklart werden moͤge.

Von mehreren Seiten wurde noch hervorgehoben, welche Schwierigkeiten es habe, bei der Veraͤnderlichkeit des , . des, Wasser⸗Gefaͤlles c., bei dem selbst unter Technikern sherr⸗ schenden Zweifeln uͤber den Werth der einen oder anderen Vor— richtung in Zahlen festzustellen, welche Wirkung durch bessere Con⸗ struction des Werkes hervorgerufen worden siy. Waͤre die vom Provokanten vorgeschlagene Veranderung anerkannt und zweifels⸗ ohne eine Verbesserung, so beduͤrfe es eines gesetzlichen Zwanges dazu nicht, weil jeder Muͤller, sobald sie ohne seine Kosten aus— gefuͤhrt werde, sie freiwillig zulassen werde; waͤhrend in dem je⸗ denfalls moglichen Falle, daß das Betriebswerk von der Verände⸗ rung keinen Vortheil, sondern Nachtheil habe, eine Zuruͤckführun auf den fruͤheren Zustand schwierig seyn und unangenehme Hier Anspruͤche zur Folge haben wurde.

Dagegen wurde noch die Ansicht vertheidigt, daß das vorlie⸗ gende Gesetz, seiner Tendenz nach, kein Expropriations⸗, sondern ein Auseinandersetzungs-Gesetz sey, durch welches die koliidirenden und ihrem Umfange nach fie life baten Anspruͤche der Uferbesitzer und Můuhienberechtigten geschleden werden sollten, und daß eben deshalb die Vorschriften des F. 35 dem dem Gesetze zum Grunde liegenden Rechts⸗Prinzipe vollstaͤndig entspraͤchen; waͤhrend andererseits eben dies Rechts⸗-Prinzip vielfach angegriffen und in Frage gestellt wurde. Auch der verschwendete Wasserschatz gehbre am Vier nn, des Muͤllers und duͤrfe demselben blos deshalb, well er ihn bisher unge⸗

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nützt gelassen habe, mit Recht um so weniger entzogen werden, als ihm die Moglichkeit entgehe, von den großen Fortschritten, die die Industrie und Mechanik fast taglich machen, Vortheil zu zie⸗ hen. Daß aber dieser Vortheil dem Uferbesitzer, Ueberrieseler zu⸗ gewendet werde, dafuͤr spreche ein Rechtsgrund nicht; Beide, der Uferbesitzer und der Muller, haͤtten die Wassermasse nicht so ge⸗ nutzt, als haͤtte geschehen koͤnnen, der Letztere aber sey im HBesitze der Nutzung und verdiene deshalb den Vorzug, wahrend ein Grund, das Landes⸗-Kultur-Interesse dem Fabrik-Interesse vorzuziehen, nicht anerkannt werden könne.

Hierauf wiederholte der vorsitzende Minister, daß die vorlie— gende Frage sich uberall nicht auf den Fall erstrecke, in welchem einem Maͤller das ausschließliche Recht zur Benutzung des ganzen Wassers oder eines aliquoten, allerdings an sich schwer zu bemes⸗ senden Theiles verliehen sey; dieser Fall sey im 9. 16a vorgesehen. Besitze der Muͤller aber ein solches ausdruͤcklich verliehenes Recht nicht, so komme es darauf an, festzustellen, wie weit er befugt sey, der anderweiten Benutzung der Wassermasse zu Zwecken der Landes-Kultur zu widersprechen, und ob er mehr verlangen koͤnne, als daß ihm das zum Betrleb im bisherigen Umfange nothwendige Wasser ungeschmaͤlert belassen werde. Von der höchsten Wichtig⸗ keit sey gerade diese Frage, da, wie mehrfach nachgewiesen und in der Denkschrift eroͤrtert sey, die bestehende Gesetzgebung daruͤber unzulaͤnglich sey.

Zur naheren Darlegung des hierbei vorwaltenden Rechtsprin—⸗ zipes des Gesetz⸗Entwurfes überhaupt und ins besondere der 95. 16 und 35 äußerte hierauf der Wirkliche Geheime Ober-Justizrath von Duesberg:

Die Wassermasse in einem Flusse koͤnne als solche kein Ge— genstand eines Privat-Eigenthums seyn, da sie von Augenblick zu Augenblick wechsele; in Ansehung derselben koͤnne nur die Frage entstehen:

wer das voruͤberfließende Wasser fur sich zu benutzen befugt sey, und in welchem Maße?

Das Allgemeine Landrecht enthalte keine vollstaͤndige Aufloͤ⸗ sung dieser Frage bei Privatfluͤssen. Dasselbe bestimme die Rechts⸗ verhaͤltnisse der letzteren nur

1) in Beziehung auf Alluvionen, Inseln und Flußbett, und

2) in Beziehung auf Muͤhlen, und gehe hierbei uͤberall von dem Grundsatze aus, daß den Eigenthuͤmern der Ufer⸗Grundstuͤcke ein Anrecht und zwar nach Maßgabe ihres Uferbesitzes zustehe. Insonderheit sey in den 95. 233 und 234 Tit. 15 Th. Il. hinsicht⸗ lich der Muͤhlen bestimmt, daß, wo nicht besondere Gesetze und Verfassungen eine Ausnahme begruͤnden, ein jeder Uferbesitzer solche auf seinem Grund und Boden anlegen könne, sofern nicht dadurch die Rechte eines Dritten geschmaͤlert werden. Zur Ver— huͤtung solcher Beeinträchtigungen sey die Einholung der landes⸗ polizeilichen Genehmigung vorgeschrieben (99. 235 u. f);

Diese habe mithin nur zum Zweck, Ueberschreitungen des na— tuͤrlichen Rechts des Uferbesitzers vorzubeugen, das Recht selbst zu der Muͤhlen-Anlage werde durch dieselben nicht erst begruͤndet. In diesen Bestimmungen, welche durch das Muͤhlen-Edikt vom 28. Oktober 1810 95. 5 u. f. nur in einigen Punkten modifizirt worden, sey implicite der Grundsatz anerkannt, daß der Uferbe⸗ sitzer die bewegende Kraft des voruͤberfließenden Wassers, das Ge— faͤlle, zu seinem besonderen Vortheile benutzen koͤnne. Eine gleiche Bestimmung sey hinsichtlich der Befugniß des Uferbesitzers zur Benutzung der befruchtenden Kraft des Wassers, dessen Verwen— dung zu Bewaͤsserungen, im A. L. R. nicht ausdrücklich getroffen; der Grund hiervon liege lediglich darin, daß zur Zeit der Re— daction des A. L. R. das Wasser zu dem letzteren Zwecke fast gar nicht benutzt worden und das Gesetzbuch, welches nur mit dem Praktischen sich zu beschaͤftigen gehabt, keinen Anlaß gehabt habe, jene Seite des Wasserrechts besonders ins Auge zu fassen. Die Fortschritte der Boden-Kultur haͤtten seitdem den großen Nutzen , welchen die befruchtende Kraft des Wassers durch

erwendung zu Bewaͤsserungen gewaͤhre. Es sey deshalb das Beduͤrfniß eingetreten, nunmehr auch in dieser Beziehung naͤ⸗ here Bestimmungen zu treffen und die in der Gefetzgebung vorhandene Luͤcke auszufuͤllen. Die sem Beduͤrfnisse solle durch den gegenwartigen Gesetz⸗ Entwurf abgeholfen werden. Derselbe gehe von dem Grundsatze aus, daß der Uferbesitzer innerhalb der Graͤnzen seines Uferbesitzes das voruͤberfließende Wasser auch zu Bewaͤffe⸗ rungen benutzen koͤnne; dieser Grundsatz schließe sich denjenigen Grundsatzen an, welche in Beziehung auf die uͤbrigen Verhältmsse der Privatfluͤsse bereits gesetzlich sanctionirt seyen, und entspreche der Natur der Sache; es werde dadurch dem uUferbesitzer hinsicht— lich der befruchtenden Kraft des Wassers nur ein gleiches Recht, wie hinsichtlich der bewegenden Kraft, beigelegt. Erscheine der Grundsaßz hiernach als eine konsequente Ausbildung des bestehen— den Rechtssystems an sich voͤllig gerechtfertigt, so duͤrfe doch nicht üͤbersehen werden, daß derselbe erst jetzt bestimmt ins Leben, daher mit Muͤhlen⸗Anlagen, welche zu einer Zeit, wo die Verwendung des Wassers zu Bewaͤsserungen gar nicht in Betracht gekommen sey, gemacht worden, vielfach in Kollision treten werde. So— weit dergleichen Anlagen rechtlich bestehen, muͤsse das Gesetz sie auch ferner schuͤtzen; dieser Schutz durfe aber nicht weiter gehen, als den Inhabern der Anlage ein Recht auf das Was⸗— ser wirklich zustehe. Jenes Recht koͤnne, wo nicht be— sondere Gesetze und Verfassungen oder spezielle Rechtstitel eine Ausnahme begruͤnden, sich nicht unbedingt auf die ganze Wasser⸗ masse, welche durch das Muͤhlenwerk fließe, ersirecken, sondern be— schraͤnke sich auf diejenige Wassermasse, welche zum Betriebe der Muͤhle in ihrem bisherigen Umfange erforderlich sey. Dieser Umfang bestimme sich nicht nach der Quantltaäͤt des Mahlguts, sondern einerseits nach der konzessionirten oder hergebrachten Große und Beschaffenheit des Muͤhlenwerks, der Zahl der Gange, unter Voraussetzung einer zweckmaͤßlgen Einrichtung, und andererseits nach der konzessionirten oder e gehn ei zum Mahlen. Was der Muller hiernach an Wasser beduͤrfe, muͤsse ihm gelassen werden, ein Mehreres koͤnne er aber nicht verlangen. Sein spe—

lelles Recht gehe nur auf ersteres, indem die Konzession oder der Ki stenl᷑ sich nicht sowohl auf das Wasser an sich, als auf das

Muͤhlenwerk beziehe. Bie Konzession ertheile dem Muͤller nur