1842 / 321 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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werden kann, so ist er befugt, das ganze Grundstůͤck oder

den betreffenden Theil desselben deff Umfang die Regie⸗

rung zu bestimmen hat, dem Probokanten gen ei ald Eigenthum abzutreten. Der Gruünd⸗Eigenthüͤmer, welcher von diesen Rechten (a. und b.) Gebrauch machen will, muß sich daruͤber binnen einer praͤklusi⸗ vischen Frist von 3 Monaten, nach Mittheilung des Antrages des Unternehmers, erklaͤren. Es wurde gewuͤnscht, nach denselben Bestimmungen den §. 26

des Gesetzes enisprechend zu andern, und auf die Mißverhälmmisse aufmersam gemacht, welche bei der seen, Fassung des 9. 26 her⸗ vortreten würden. Auch wurde der Wunsch ausgesprochen, daß ein . das Benußungsrecht am Wasser durch die Praͤ⸗ clusion nicht fuͤr ewige Zeiten verlieren, ihm und seinen Nachfol⸗

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a en so wenig föoͤrderlich gewesen waͤren, daß es rn n, * klares Bild derselben wieder zu geben. en man auch die —— ichste Beruͤcksichtigung anerkennen, die die vorsitzenden Herren Minister den einzelnen Meinungen und Wunschen häͤ tten K lassen, wodurch die⸗ sen ihre Stellen in den Protokollen 7 waͤren, so konnten boch die erfolgten Abstimmungen mit, den. Motiven der Majoritat sowohl, als der Minorität nicht so ůbersichtlich hervortreten, als bies bel einer besonderen Bearbeitung der Fall i. seyn warde. In strengster Befolgung der gesehlich bestehenden Vorschriften Tine ernste Pflicht erkennend, finde man eine nicht geringere darin, auf Nachthelle aufmerksam zu machen, wenn, wie hier, der Beruf dazu besondere Veranlassung gebe, und werde der Wunsch aus⸗

sters des Innern zusammengestellt, gedruckt und an die Mitglieder der Versammlung vertheilt worden. Der vorsitzende Minister setzte auseinander, wie bei Auf⸗ stellung der Amendements verfahren worden sey, daß nur die⸗ jenigen Amendements zur Eroͤrterung geeignet erschlenen, wel in der Versammlung besonderen Anklang gefunden, besonders wich⸗ tig waͤren und der Haupt-Tendenz des S,. mit welcher die Versammlung sich uͤberwiegend einverstanden erkiart, nicht wider⸗ spraͤchen. Eine Berathung derselben solle hauytsaͤchlich zu dem Zwecke stattfinden, um zu erfahren, ob sie den Wuͤnschen der Ma⸗ joritaͤt der Versammlung enispraͤchen. Dem Verlangen mehrerer Mltglieder, auch die von ihnen an⸗ gekuͤndigten, in die vorgelegte Zusammenstellung aber nicht aufge⸗ nommenen Amendements zur Diskussion zu stellen, begegnete der

geringer Traktus zur Entwaͤsserung vorllege, wurde sofort durch die Bemerkung beseitigt, daß die vorangehende Ermittelung des uͤberwiegenden Kuitur⸗Interesses sich sowohl auf die Be⸗ ols Ent. waͤsserung erstrecken muͤsse, und nur wenn sich dasselbe fur beid. e fm r gleich stelle, die der Entwaͤsserung den Vorzug ver enen solle. ̃ Die uberwiegende 6 der Persammlung stellte sich dahin,.

daß aͤber die voraufgestellte rage abgestimmt werden müsse, indem die ag r,, e. Zusaͤtze spaͤter 3. Erdͤrterung finden wurden.

e

uͤberdies die Person des Belgischen Diplomaten, durch welche sie gefuhrt werden. Beweisen nun diese Worte, daß das Journal des De bats und die uͤbrigen mit der Franzoͤsischen Regierung in Verbindung stehenden . im Irrthum waren, wenn sie behaupteten, daß die Holl Vereins⸗Unterhandlungen mit Belgien, in Folge foͤrmlichen Kabinets⸗Beschlusses, bis auf Weite⸗ res ausgeseßt seyen? Oder ist die Erklaͤrung des Herrn de Brley vielleicht nur von den anerkanntermaßen fortöauernden Negociatio⸗ nen uber einen bloßen Handelg⸗Vertrag zu verstehen? ie dem auch sey, diese parlamentarische Aeußerungin Brůssel rechtfertigt voll⸗ kommen die Besorgnisse und das Mißtrauen, welche der hier zu⸗ sammengetretene antiunionistische industrielle Kongreß keinen Augen⸗ blick aufgehört hat, zu hegen und zu zeigen.

! e zunaͤchst von einigen Mitgliedern angeführt, daß ein umme er; ; 2 offentlichen oder Privat fluaͤssen in der Natur uicht begründet sey, da jeder Fluß einen Anfang habe, von dem er zu elnem Bache, demnaͤchst zu einem schiffbaren Gtrome äͤbergehe, und sey es denkbar, daß neben dem allgemei⸗ nen Staats⸗Interesse bei schiffharen Stroͤmen auch ohne Benach⸗ theiligung desselben das Privat⸗Interesse annoch berůcksichtigt wer⸗ bien könne, und muͤsse man die Hoffnung aussprechen, daß eine legislative Festsetzung eintrete, die die Benutzung der oͤffentlichen Ströme behufs der Berieselung moͤglich mache. Es wurde fer⸗ ner bemerkt, daß es winnschenswerth sey, den Anwohnern an schiffbaren Fluͤssen auch in sonstigen Beziehungen Vortheile, wie ben Anwohnern an Privatfluͤssen, zuzugestehen, auch durch Anfer⸗

stimmung ergab bei einer Anwesenheit von 96 Mit— gliedern 82 bejahende und 14 verneinende Stimmen und zwar

timm.

aus der Provinz Preußen 11 bejahende verneinende Brandenburg 12

*

2

Minister mit der Bemerkung, daß es sich aus der weiteren De⸗ batte ergeben werde, ob außer den gedruckten noch andere Amen⸗ dements als zur Erbrterung geeignet, sich darstellen wuͤrden. Die aufgeworfene Frage:

1 2 eine Diskussion uͤber das Prinzip des Gesetzes zulaͤs⸗

ig sey,

beantwortete der Minister dahin, daß, da dem Gesetze mehrere Prinzipien zum Grunde lägen, ein Unterschied zu machen sey, ob sie nothwendig bestehen bleiben mußten, wenn das Geseßtz nicht annullirt werden solle, oder ob dies nicht der Fall sey. Jene Prinzipien koͤnnten nicht mehr in Frage gestellt werden, weil das Geseßtz schon in allen Stadien der Gesetzgebung berathen und na⸗ mentlich aus den Anträgen der Landtage hervorgegangen, auch von der gegenwaͤrtigen Versammlung an ssich als ein Beduͤrfniß er⸗ kannt sey, weshalb es eine Inkonsequenz in sich schließen warde, das Gesetz im Ganzen noch in Frage zu stellen.

Es wurde hierauf zur Berathung der einzelnen Amendements uͤbergegangen.

. Amendem ent. Hinter 95. 17 des Gesetz-Entwurfs waͤre einzuschalten:

S. 18. Wenn durch die Bewaͤsserungs⸗Anlagen ein bffentliches Interesse gefaͤhrdet oder den unterhalb liegenden Einwohnern der nothwendige Bedarf an Wasser auf eine Weise entzogen wuͤrde, daß daraus ein Nothstand fuͤr ihre Wirthschaft zu befor⸗ gen ware, so ist die Regierung nach vollstaͤndiger, unter Zuzie⸗ hung der Betheiligten, erfolgter Eroͤrterung befugt, die Ablei⸗ tung des Wassers (96. 1 und §. 13, Nr. 2) in geeigneter Weise zu beschraͤnken.

Mehrere Vorschlaͤge, die Bestimmungen des Amendements weiter auszudehnen, um namentlich die Schifffahrt, die Flößerei und andere Interessen zu sichern, ferner den Ausdruck, Nothstand“ in „Beduͤrfniß“ oder „wesentlicher Nachtheile“ und uͤberhaupt die Bestimmungen des Gesetzes nur unter dem Vorbehalte zur An⸗ wendung kommen zu lassen, daß durch eine Bewaͤsserungs⸗Anlage den unterhalb liegenden Uferbesitzern nie die Benutzung des vor⸗ uͤberfließenden Wassers zu gleichen Zwecken entzogen werden konne, wurden nicht weiter diskutirt, nachdem der vorsitzende Minister erklaͤrt hatte, daß die verlautbarten Wuͤnsche bel der ferneren Bearbeitung des Gesetz-Entwurfs erwogen werden wuͤrden.

Bei dieser Gelegenheit wurde Veranlassung genommen, einige andere, das Amendement selbst nicht betreffende Fragen zur Sprache zu bringen. Zuvoöͤrderst wurde in Abrede gestellt, daß der Geset⸗ Entwurf alle Stadien des Gesetz Entwurfs durchlaufen habe, denn es habe derselbe vom Preußischen Provinzial⸗Landtage nicht be⸗ rathen werden koöͤnnen, weil derselbe bei den vielfachen ubrigen le⸗ gislatorischen Arbelten nicht mehr zur . Berathung

gern im Besitze vielmehr vorbehalten bleiben moͤge, das Mitbe⸗ nutzungsrecht unter gewissen Modalitaͤten wieder zu erlangen, weil der dauernde Verlust eine zu große Härte involvlren wurde. Nachdem der praͤsidirende Minisier darauf aufmerksam gemacht hatte, daß diese Antraͤge beruͤcksichtigt werden warden, die Bera⸗ thung des 9. 26 aber nicht zum vorliegenden Amendement gehöre, wurde letzteres ohne Widerspruch n V. Amendemen t. Hinter 9. 26 wuͤrde eingeschaltet werden: Wenn in dem Falle des §. 25 Nr. 3 durch die Bewaͤsserungs⸗ Anlage die Ver sumpfung eines fremden Grund⸗ stuͤcks veranlaßt wird, so ist der Eigenthümer delngl⸗ statt seines Anspruches auf vollstaͤndige Entschaͤdigung (5. 45) das Eigen⸗ thum des ganzen Grundstuͤcks oder desjenigen Thells, der durch die Versumpfung betroffen wird, dem e, me. der Anlage abzutreten, welcher dasselbe zu uͤbernehmen verbunden ist. Gegen dies Amendement wurde auszufuͤhren gesucht, daß es zweckmaͤßiger erscheine, die Bestimmung §5. 25 Nr. 3 ganz weg—⸗ zulassen, weil es in den meisten Faͤllen genuͤgen werde, wenn ein Uferbesitzer nur in den r seines Grundstuͤcks einen Aufstau bewirke, weil der Aufstau uber diese Graͤnzen hinauf einen oft nicht zu ermittelnden Schaden herbeifuͤhren werde und auf diese Gefahren die Bewaͤsserungen nicht beguͤnstigt werden koͤnnten, andererseits wurde die Bestimmung des 9§. 25 Nr. 3 in Schutz genommen, weil, wenn sie wegfiele, selbst ein Ruͤckstau, welcher keinem schaͤdlich und durch die Kultur foͤrdernd ware, selbst im unbedeutendsten Maße nicht moglich seyn wuͤrde. Der praͤsidi⸗ rende Minister schlug vor, die Bestimmung des 5§. 25 Nr. 3 zwar beizubehalten, durch dieselbe aber nur „den unschaͤdlichen Aufstau⸗“ fuͤr zulässig zu erklaͤren. Die weitere Diskussion mußte bis zur naͤchsten Sitzung ver⸗ schoben werden.

Sitzung vom 8. November.

Die heutige Sitzung begann mit Fortsetzung der Diskussion des 5ten Amendements zum 9. 25 ad 3 und bemerkte zunächst der praͤsidirende Herr Minister, daß, wenn gleich die Zweckmaͤßig⸗ keit des Amendements anerkannt sey, in letzterer Sitzung sich doch mehrere Stimmen erhoben haͤtten, denen das Interesse der ober⸗ halb liegenden Grundeigenthüͤmer noch nicht genugend gesichert erscheine, da diese durch einen Ruͤckstau leiden Fönnten, ohne daß gerade eine Versumpfung eintrete. Der Antrag auf voͤllligen Fortfall des Satzes ad 3 im 9. 26 habe nicht hinlanglichen Anklang gefunden, auch sey bel der Be⸗ arbeitung des Gesetzes viel Gewicht darauf gelegt, es muässe jedoch als entsprechend erachtet werden, die Bedenken für die oberhalb

dieses erst gegen das Ende vorgelegten Entwurfs habe gelangen können. Es wurde ferner erinnert, daß nach Inhalt der Einlei⸗ tung zum Gesetze, dasselbe nicht vom gesammten Staats⸗NRath, sondern nur von einer Kommission desselben berathen worden sey. Endlich wurde bemerkt, daß nicht alle 8, d. sondern nur Schlessen und Psommern die Emanirung des Gesetzes gewuͤnscht atten.

ö Der Minister erklaͤrte hierauf, daß es bedenklich sey, blos deshalb, weil ein Landtag nicht Zeit gehabt habe, das Geseh zu berathen, es nochmals den Landtagen vorzulegen. Dies wurde dem Gange der Gesetzgebung widersprechen, und darin eine Ver⸗ aͤnderung vorzunehmen, koͤnne nur dem Koͤnig vorbehalten bleiben. Daruͤber, ob es genuͤge, daß das Gesetz nur don einer Kommission des Staats-Raths, statt in pleno desselben, begutachtet worden, stehe der Versammlung keine Beurtheilung zu, denn der Staats⸗ Rath sey eine Behoͤrde des Königs, und in welcher Art Derselbe von Seinen Behoͤrden Rath einholen wolle, haͤnge lediglich von Ihm ab. Der große Umfang der legislatorischen Arbeiten sey der Grund, weshalb Geseßtze, welche der Beschleunigung beduͤrfen, nicht vom gesammten Staats⸗Rathe, sondern von einzelnen Kommissio⸗ nen desselben berathen wuͤrden.

Das vorgeschlagene Amendement wurde hierauf einstimmig angenommen.

II. Amendem ent. Am Schlusse des §. 21 des Gesetz⸗ Entwurfs waͤre hinzuzufügen:

Von der Praͤklusion werden nur solche Entschaͤdigungs⸗Anspruͤche und Widerspruchs⸗Rechte betroffen, welche bei der Bekannt⸗ machung der Praͤklusionsfrist (9. 20) bereits bestanden.

Es wurde der Wunsch ausgesprochen, auch die 10taͤgige Re⸗ stitutionsfrist vorzubehalten und ein weiteres Amendement an den Tag gebracht, im §. 23 statt des Ausdrucks „in dem bisherigen Umfange“ zu setzen „im rechtmäßigen Umfange“. Dies weitere Amendement blled ohne Beruͤcksichtigung, das Haupt-Amendement Nr. Il. aber wurde von der Versammluͤng genehmigt.

Ill. Amendement. Im §. 25 wuͤrde hinter Nr. 4 hinzu⸗ zusetzen seyn:

Unter gleichen Bedingungen (5. 21) kann der Uferbesitzer ver⸗ langen daß ihm Stens gestattet werde, sein Recht auf Benutzung des Wassers in der F. 1 und F. 13 bezeichneten Ausdehnung

desselben einem unmittelbar an das Grundstüäck d angraͤnzenden Grundbesitzer abzutreten st es Uferbesitzers

Dagegen wuͤrden die Bestim Die Versammlung erklart 2 Mitgliedern fur die Annahme des Amendements. IV. Amendem ent. Der Schluß des 8. 25 wuͤrde zu el— ne. besonderen Paragraphen umgeündert und dieser dahin gefaßt werden:

ö

igen des §. 16 fortfallen. sich mit Ausnahme von nur

In dem Falle des 8§. 25 zu 4 steht ü 6 . 9. 2. 3 steht dem Eigenthuͤmer 9 si der Anlage und Benutzung der Wasserleit gegen verhaͤltnißmäßige uchern. hin der e t . . ligen, in welchem Falle dann bel Feststellung des Bewm aͤs— serungs⸗Planes (9. 40) auch auf sein aennsf⸗ zum Zweche der Bewasserung Růcksicht 6 nehmen ist, oder b) anstatt Einräumung einer Servitut das Eigenthum des zu den Wasserleitungen erforderlichen Bodens dem Unter— nehmer der Anlage abzutreten, welcher dasselbe zu über⸗ nehmen verpflichtet ist. Wenn das ganze Grundstuͤck des

liegenden Grundbesitzer zu beruͤcksichtigen, inzwischen Bewaͤsse⸗ rungs⸗Anlagen nicht schlechter zu stellen, als andere gleichartige und diesen verwandte Anlagen. Namentlich sey nach den beste⸗ ih gesetzlichen Vorschriften bei Anlegung neuer Muͤhlen ein ückstau zulaͤssig; ein Nachtheil habe sich aus deren Anwendung nicht ergeben, weshalb denn gewiß zu erwarten stehe, daß bei umsichtiger Ausfuͤhrung des . 25 ad 3 fuͤr die Grundbesitzer keine Beschwerde entstehen werde. Nach den Bestimmungen des Muͤhlen⸗Edikts sey eine Aufforderung an alle betreffende Grund⸗ besitzer zur Erklaͤrung in Bezug auf etwanigen Widerspruch vor⸗ geschrieben, und die Polizei-Behoͤrde koͤnne die Erlaubniß zur Anlage versagen, wenn ein der Landes⸗Kultur nachtheiliger Wasfer⸗ stau eintrete. Sie pruͤfe, ob der Ruͤckstau schaͤdlich oder unschäd⸗ lich sey, und genehmige die Anlage im letzteren Falle. So werde bel allen Anlagen neuer Triebwerke verfahren, und unterliege es keinem Bedenken, daß Faͤlle vorkaͤmen, in denen der Ruͤckstau einen nachtheiligen Einfluß nicht ausüͤbe. Muͤsse sonach das Be— stehen des 5. 25 ad 3 auch im Interesse der Bewaͤsserungs⸗An⸗ lagen als wuͤnschenswerth und zulaͤssig erachtet werden, so konne jedoch zur Beruͤcksichtigung der, auf eine groͤßere Sicherheit hin⸗ zielenden Vorschlaͤge, jenem 9. noch folgender Zusatz einverleibt werden: Wenn ein vom Bewaͤsserungs⸗Unternehmer beabsichtigter Ruͤck⸗ stau (G. 25, 3) von der Art ist, daß dadurch die Entwaͤsserungs⸗ Fahigkeit der oberhalb liegenden Laͤnderelen eines Dritten beein⸗ traͤchtigt wird, so soll bei Beantwortung der Frage, ob ein uͤberwie⸗ gendes Kultur⸗Interesse bei der Anlage vorhanden, das Interesse der Entwaͤsserung stets uͤber das der Bewaͤsserung gestellt werden. Es werde demnach sich folgende Frage herausstellen: Erscheint durch den Zusatz der beiden Amendements zum §. 25 ad 3 das Interesse der oberhalb der Bewaͤsserungs⸗A Anlage be⸗ legenen Grundbesitzer gegen einen nachtheiligen Ruͤckstau genuͤ⸗ gend gesichert?

Hlerauf gaben sich mannigfache Ansichten kund; es wurde bemerkt, daß das Interesse der Entwaͤsserung auch die gegenuͤber liggenden Besitzer beruͤhren koͤnne und demnach auch diese zu be⸗ ruͤcksichtigen seyen, daß man bei neuen Anlagen von Stauwerken Behufs Fabrik- oder Muͤhlen⸗Anlagen dieseibe Sicherung garn die Nachtheile des Ruͤckstaues auf die Landes⸗Kultur herbeiführen musse, daß jedoch, um die Ansicht zu vermelden, als wurde die Benutzung der Wasserkraft zu Fabrik-⸗Anlagen den Bewaͤsserungen nachstehen muͤssen, im 9. 25 hinter den Worten:

„Unternehmer einer Bewaͤsserungs⸗Anlage“ die Worte:

„oder eines neuen Triebwerks“ einzuschalten seyen.

Diesem Vorschlage wurde andererseits widersprochen, da das vorliegende Gesetz sich nur auf Bewaͤsserungen beziehe und dem⸗ nach keine Bestimmungen fuͤr dergleichen Aniagen enthalten koͤnne, wurde zwar darauf entgegnet, 63 eine Fabrik eben so nuͤtzlich seyn konne als eine Ent- oder Bewässerungs⸗-Anlage, und ö. des halb BVestimmungen in das Geseßz aufgenommen werden mußten, so uͤberzeugte man sich auf den Vortrag des Herrn Ministers jedoch, daß über beide Amendementg im Interesse der Boden⸗Kultur zu⸗ nächst abgestimmt werden mässe, ünd da man auf Anträ e wegen Ausdehnung des Gesetzes nur spaͤter jurkckkommen könne. Eine Anre⸗ . wie es doch zweifelhaft erscheine und als gef rlich erachtet werden müsse, in allen Faͤllen die Entwässerung der ewaͤsserung vorzu⸗

Provokanten oder ein Theil desselben nach lage der Wasserleitungen von ihm nicht mehr zweckmaͤßig benutzt

ziehen, da Falle vorkommen könnten, daß mehrere Tausend Mor⸗

Pommern... 10 Schlesien ... 12 Posen . .... .. 6 Sachsen ..... 11 Westphalen .. 10 Rhein⸗Provinz

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*

Nen endẽ. T ocrnem̃nc nde Stimm

Hierauf wurde zu dem 6ten Amendement übergegangen, wel⸗ ches eine Fassung der 99. 29, 30 und 31 dahin ausstellt: Der F§. 29 waͤre zu fassen: (99. 27 und 28 fallen fort.) Antraͤge zu den im 9. 26 bezeichneten Zwecken sind an die

sett wird, und unter Vorsitz des Landraths, aus drei Grundbesitzern, je einem aus dem Stande der Ritterschaft, der Staͤdte und Land⸗ gemeinen, so wie aus je einem verpflichteten Wasserbau⸗ und Oeko⸗ nomie⸗Verstaͤndigen bestehen soll. Die Mitglleder werden von der i, mn, erwählt und von der Regierung bestaͤtigt. Die Antraͤge muͤssen mit einem Situations⸗Plane 2. (wie der Schluß des 8. 29 des Entwurss.)

§. 30. Dle Kreis⸗Vermittelungs⸗Kommission pruͤft den An⸗ trag an Ort und Stelle unter Zußziehung der Betheiligten und stellt demnach die Vorfrage (5. 24) fest:

„ob wirklich ein uͤberwsegendes Kultur⸗Interesse vorwalte?“ Gegen die Entscheidung der Kommission steht dem Provokanten so wie dem Provokaten der Rekurs an die Regierung und, wenn die Entscheidung derselben von der der Vermittélungs⸗Kommission abweicht, der Rekurs an das Ministerium des Innern offen.

§. 31. Ist auf diese Weise das Vorwalten eines uͤberwie⸗ genden Kultur⸗Interesses sestgestellt, so ernennt die Regierung Kommissarien, welche unter Mitwirkung des Landraths die ein- zelnen Gegenstaͤnde des Antrags, so wle die dagegen erhobenen

Widerspruͤche pruͤfen F. 32 des Entwurfs ꝛc.

Der vorsitzende Herr Minister gab anheim, sogleich zu der Berathung des Vorschlags uͤber die Kreis-Vermittelungs-Kom⸗ mission uͤberzugehen und sodann nach dessen a, die son⸗ stigen, die Erweiterung des Gesetzes bezweckenden Vorschlaͤge fol⸗ en zu lassen. ! 8 Her e g age solcher Kommissionen fand keine Bedenken; üuͤber deren Zusammensezung sprachen sich jedoch verschiedene An⸗ sichten aus. Man wuͤnschte einerseits den Kreis⸗Versammlungen bel der Wahl keine zu enge Graͤnzen zu setzen, da es nur auf Maͤnner, mit den erforderlichen Faͤhigkeiten auger istet nicht aber darauf ankomme, welchem Stande dieselben angehöͤrten und ob sie Grund⸗ besitzer seyen oder nicht; man wuͤnschte ferner die Zusammenstel⸗ lung der Kommissionen in einem gleichen Geiste zu sichern, und hatte das Bedenken, daß durch die Wahl Seitens der Kreis⸗Ver⸗ sammlungen, wo bald dieser, bald jener Stand den Stimmen nach ein Uebergewicht habe, dies nicht immer zu erreichen seyn werde. Man hlelt ferner fuͤr nothwendig, daß jenen Kommissionen, auf Anrufung der Betheiligten, Sachverstaͤndige jeder Art beige⸗ sellt wuͤrden, und wollte, daß jeder der drei vertretenen Stande ein Mitglied, oder aber die Gesammtheit der Kreis⸗Versammlung alle drei Mitglieder, je einen aus jedem Stande, waͤhlen solle. Ueberwlegend legte sich die Ansicht dar, daß in den Kommis— sionen das staͤndische Element aufrecht erhalten werden müsse, da darln das Wohlthaͤtige und Vertrauenbringende liege, daß die Ge⸗ waͤhlten zu den verschiedenen Standen gehören muͤßten, und daß es den Kommissionen an einem vollkommenen sachverstaͤndigen Elemente nicht fehlen duͤrfe. Der Herr Minister erklaͤrte, wie er vollkommen damit ein⸗ verstanden sey, daß man weder das staͤndische Prinzip ausschließe, noch das sachverstaͤndige beschraͤnke, und wie demnach die Kom— mission aus drei staͤndischen und einer im . nicht zu beschraͤn⸗ kenden Zahl sachverstaͤndiger Mitglieder werde bestehen muͤssen und sich in Bezug auf den Wahl⸗Modus schon eine Bestimmung werde treffen lassen, durch welche keinem Stande zu nahe getreten e, Es wurde nach geschlossener Diskussion nun die Frage gestellt: „Wird die Anordnung von Kreis⸗Vermittelungs⸗-Kommissionen in der in dem Amendement vorgeschlagenen Weise mit der Maß⸗ gabe, daß dieselben aus drei von der Kreis-Versammlung zu waͤhlenden Grundbesitzern und einer von derselben zu ermessen⸗ den Anzahl Sachverstaͤndiger gebildet seyn sollen, fuͤr angemes⸗ sen erachtet?“ und diese Frage durch namentlichen Aufruf der Mitglieder mit S4 gegen 12 Stimmen bejaht. Das Stimmen⸗BVerhaͤltniß stellte sich dahin: aus der Provinz Preußen 11 bejahende verneinende. ö Brandenburg. 3 Pommern Schlesien

*

69 inz. 14 S4 bejahende, 12 verneinende

ö

R n w 6 * 2 w W ww n N VM M M M

Stimmen.

Der Herr Minister nahm nun das Wort und erklaͤrte, daß, nachdem die Amendements erledigt seyen, die sich fruͤher in einem die Modification des Gesetzes abzweckenden Sinne als erheblich kundgegeben haͤtten, waͤre nunmehr den Mitgliedern der Verfamm⸗ lung, welche sich fuͤr Ausdehnung des Gesetzes in mannigfachen Richtungen ausgesprochen haͤtten, Gelegenheit gegeben, ihre Ansich⸗ ten vollstaͤndig zu entwickeln. Zum Theil waͤren diese zwar bereits eroͤrtert und angedeutet und bestaͤnden in Ausdehnung des Ge⸗

etes

setz auf oͤffentliche Flůsse;

2 auf Wahrnehmung des Interesses der Bade⸗A nstalten;

35 24 ewerbliche und andere Anlagen zur Benutzung des assers;

und sey es von Wichtigkelt, außer den bereits gemachten Aeuße⸗

rungen annoch die besonderen Ansichten der Versammlung uͤber

diese Punkte ausfuͤhrlich kennen zu lernen und solche mit den etwa

gen deshalb nicht zur Vewasserung gelangen rften, weil ein ganz

————

darauf bezuglichen Entgegnungen zusammenzufaffen.

Vermittelunge Kommission zu richten, welche in jedem Kreise einge

. . deswillen nicht genuͤge, weil es sich nicht auf andere

ung eines Regulatlvs besonders fesizustellen, welche Fiüͤsse zu * yen chen 8 welche zu den Privatfluͤssen zu rechnen seyen, und wurde in letzterer Bezlehung von dem Herrn Minister er⸗ klaͤrt, wie bei naͤherer gern g e. Gesetzes uͤber die Strom⸗ und Üfer⸗Polizei den geäußerten Wuͤnschen werde entsprochen wer⸗ den, wie aber auch werde zur Erwägung kommen, ob die * thelie des gegenwartigen Geseßzes auch auf die offentlichen Fl sse und inwieweit 4 en e, . k und etwa⸗

ĩ iger Ruͤcksichten auszudehnen sey. ngen 6 . sich in Bezug auf den Antrag ad 1 durch die Darlegung ihrer Aecußerungen und Wuͤnsche und deren Aufnahme in das Protokoll fuͤr beruhigt.

Ad 7. wurden die vielfachen Hindernisse bemerkbar gemacht, die sich der Anlage der Bade- und namentlich der Schwimm Anstalten entgegenstellten, und wurde es fuͤr erforderlich gehalten, Bestimmungen zu treffen, daß diese nothwendigen Anlagen Sei⸗ tens des Besitzers des entgegenstehenden Ufers nicht behindert

den koͤnnten. . 41 Die von dem Herrn Minister gestellte Frage: „ob sich das Verlangen kundgebe, daß die Vorschriften des S. 25 äuch auf Anlagen zu Bade-Ansialten in Privatfluͤssen Anwen— dung finden sollen?“ . . . in uͤberwlegender Mehrheit bejaht. Ad 3. wurde von einem Mitgliede ausgesprochen, daß das

owohl landwirthschaftliche als rein technische Gewerbe erstrecke. Pre en en seyen eine Industrie wie jede andere, und sey es ganz gleichguͤltig, ob man durch solche die Boden⸗-Kultur erhöhe oder Fabrikate beschaffe, da die Absicht des Gesetzes nur dahin gehen koͤnne, die nutzenden Krafte des Wassers besser als bisher auszubeuten und erscheine es billig, dem Gesetze eine Ausdehnung zu geben, durch welche jeder Industrie, sie sey landwirthschaftlich oder technisch, gleiche Praͤrogative gewahrt wuͤrden. Es wurde

daß die erlassene eschaͤfts⸗Ordnung nach den in der

. —— gemachten Erfahrungen ihrer Unzulaͤng⸗ lichkeit in Erwägung gezogen und vervollstaͤndigt werden möge.

Die Versammlung schloß sich in uͤberwiegender Zahl den aus⸗ gesprochenen Ansichten an und erklaͤrte der praͤsiblrende Herr Mi⸗ nister, daß seinerseits diesem Antrage um so weniger entgegenge⸗ treten werde, als es ohne Zweifel von selbst geschehen seyn wärde: die Erfahrungen der diesmaligen Berathung in Bezug auf die Ge⸗ schaͤftsführung zu benutzen. Bei der vollstaͤndigsten Bereitwlllig⸗ keit, jenen Wunsch zur Allerhoͤchsten Kenntniß zu bringen, koͤnne sich derselbe jedoch mit dem vollsten Vertrauen der Ueberzeugung hingeben, daß die Erfolge der Versammlung durch die gegenwaͤr= tige Geschaͤftsö⸗Ordnung in keiner Ruͤcksicht benachtheiligt seyen, indem aus den Protokollen sich die Ansichten derselben genuͤgend erkennen ließen und die Absicht Sr. Majestaͤt des Koͤnigs durch solche sicher werde erreicht werden.

Die naͤchste Versammlung wurde nunmehr auf morgen an⸗ beraumt.

Zeitungs Nachrichten. Ausland.

Frankreich.

Paris, 13. Nov. Die urspruͤnglich festgesetzte Trauerzelt für den Herzog von Orleans laͤuft mit dem heutögen Tage ab; aber der Moniteur parisien zeigt an, daß der Koöͤnig und die Koͤnigliche Familie die Trauer bis zum 5. Dezember ausgedehnt haͤtten, an welchem Tage der Hof St. Cloud verlassen und die Tuilerieen beziehen werde.

demnach das Amendement beantragt:

„daß dieselben Eigenthumsrechte und Praͤrogative, so wie das 7 ganze Verfahren, durch welches das aer rr en die

̃ ĩ a auch anderen ir ü ,,,, der Erdarbeiten melden sich auf allen Punkten maͤchtige Gesell⸗

landwirthschaftlichen und technischen Gewerben, jedoch immer

nur zu Gunsten des . . auch l in 24, ĩ btre des Wassers, und nicht in Bezug auf n, , ,,,, . 9 den Konzessions-Vertr

Boden⸗Expropriation, zu statten komme.“

Wurde es gleich von einer anderen Seite für bedenklich ge⸗ halten, die Bestimmungen des Gesetz⸗Entwurfes, welche ruͤcksicht⸗

lich der Bewaͤsserungs⸗Anlagen aufgestellt sind, auch auf andere

Inh teien gg auszudehnen, nicht etwa, weil man solchen nicht dleselben Beguͤnstigungen zugestehen wollte, sondern weil die ganze

6 nur auf Benutzung des Wassers zu Bewaͤsserun⸗ E . 1 ) gen erstreckt habe und das Gesetz selbst vom F. 17 ab ausschließ- die Pruͤfung Arago's und anderer Maͤnner vom Fach gluͤck⸗ sich von dieser Benutzung handle, so stellte sich doch die Ansicht lich bestanden haben.

Berathung

der Mehrheit der Versammlung dahin: „daß das Gesetz Bestimmungen enthalten moͤge, die die und Industrie⸗Interessen gleichfalls beruͤcksichtigen.“ Die darauf von dem Herrn Minister gestellte Frage: „ob sich ein überwiegender Wunsch fuͤr die des Vorschlags und den baldigen Erlaß einer gesetzlichen Be— stimmung zur Erreichung der Zwecke desselben ausspreche?“ wurde von der Mehrzahl der Bersammlung bejahend beantwortet.

Hiernaͤchst wurden noch einzelne Wuͤnsche in Bezug auf den vorliegenden Gesetz-Sntwurf laut. Man hielt es für nothwendig, daß auch die Nachtheile, die derselbe fuͤr die Fabrik⸗Anlagen im §. 16 ergebe, daraus entfernt werden moͤchten, daß in diesem §. nicht blos von Triebwerken, sondern von Benutzung des Wassers uͤberhaupt die Rede sey, daß dem 98. der Zusatz einverleibt werden moͤge: ;

„wo nicht ein anderes hergebracht sey!, damit die Raͤumung der Fluͤsse nicht von den Uferbesitzern ver⸗ langt werden koͤnne, wenn ein anderes Herkommen bestehe.“

In letzterer Ruͤcksicht wurde ausgefuͤhrt, daß der Gesetz-Ent⸗ wurf eine ganz neue in keinem bisherigen Gesetze ausgesprochene unbedingte und sehr laͤstige Verpflichtung fuͤr saͤmmtliche Uferbe⸗ sitzer enthalte, die vielfach, ohne irgend einen Nutzen vom Wasser zu haben, eintreten koͤnné. Das Allgemeine Landrecht wende eine solche Festsetzung nur auf Graͤben und Kanaͤle als kuͤnstliche Was⸗ serleitungen, den Fluͤssen als naturlichen Wasserleitungen gegenuber an, und sey es nothwendig, den §.7 des Gesetz-Entwurfs dahin abzuaͤndern:

„daß die Verpflichtung zur Raͤumung elnes Flusses vorweg dem⸗ jenigen, der das Erforderniß dazu durch Anlagen zur Benutzung des Wassers oder sonst veranlaßt habe, außerdem aber demjeni— gen auferlegt werde, dessen Interesse die Raͤumung nothwendig mache oder der von der Beseitigung eines solchen Hindernisses Vortheil habe.“

Der Herr Minister erklaͤrte hierauf, daß der gedachte §. in einzelnen Faͤllen allerdings Haͤrte mit sich fuͤhren konne, daß das Prinzip jedoch durch das Landrecht herbeigeführt sey und die Praxis die Bestimmungen sfuͤr Kanaͤle auch guf andere Wasser⸗ läufe ausgedehnt habe. Seibst auf großere Flüͤsse fande diefe zum Theil Anwendung und ware eine Beseitigung um so mehr wuͤn⸗ schenswerth, da jede Unsicherheit, wer der zur Räumung Verpflich⸗ tete sey, nachtheilig einwirke. Das vorliegende Gesetz habe alle Faͤlle auf sich beruhen lassen, wodurch spezielle Rechtstitel⸗Festsez⸗ zungen getroffen seyen; es werde diesem noch das Herkommen hinzutreten muͤssen.

Demnach handele es sich nur von solchen Faͤllen, die durch Rechtstitel und Herkommen nicht entschieden seyen. Diese werde dies Gesetz als Regel entscheiden. Da indessen bei einzelnen Pri⸗ vgtfluͤssen ausnahmswelse die Räumung so bedeutend sich stellen koͤnne, daß sie außer Recht und Billigkeit liege, so werde es Auf— . der Verwaltung seyn, die Fassung des §. 7 dahin zu be— wirken: ;

daß fur derartige Falle die Ausfuͤhrung ohne Ueberschreitung der Kraͤfte der Adijazenten möglich gemacht werde.“

Nachdem nunmehr die Zeit der heutigen Sitzung abgelaufen war, wurde bei dem nahenden Schlusse der sammilichen Verhand⸗ lungen von einem Mitgliede noch darauf aufmerksam gemacht, wie eg sehr zu bedauern sey, daß die Be immungen und Formen der fuͤr die Ausschuͤsse erlassenen Geschlͤfts: Ordnung den statt⸗

ringerem die Rede, als von einer Verminderung von 25 pCt.

Fabrik

einer Vereinfachung, somit 9 . kostspieligen n, , der Lokomotiven.

eruͤcksichtigung a

der außerordentlichen Spannung, in welcher sich die hiesigen In⸗

(F. O. P. A. 3.) Der kolossale Plan, Frankreich mit einem Eisenbahnnetz zu uͤberziehen, scheint, trohß aller prophezeiten Schwierigkeiten und Hemmungen, schneller realisirt zu werden, als man bisher zu glauben wohl Ursache hatte. Zur Üebernahme

sschaften, an deren Spitze meist wohlerfahrene Englische Unterneh⸗ mer stehen, die durch genuͤgende Cautionen die Einhaltung der in

. stipulirten Verbindlichkeiten garan⸗ tiren bereit sind. Dem Staate selbst kommt, bei der Ausfuhrung des grandiosen Projekts, wie man hoͤrt, eine unerwartete Erleich⸗ terung zu Huͤlfe. Der rastlose Erfindungsgeist, der in unseren Tagen schon so große Wunder gewirkt hat, soll namlich auf eine Entdeckung im Gebiete der Mechanik gekommen seyn, deren Grundzüge auch schon der Regierung mitgetheilt worden und

Man will wissen, es sey von nichts Ge⸗

Waͤhrend dieser Kongreß eine neue und große Demon⸗ stration gegen das Projekt des Zoll⸗Vereins vorbereitet, fangt auch der Pariser Buchhandel an, sich zu regen, und sich zu fragen, was er bei der Ausführung dieses Planes zu gewinnen oder zu ver⸗ lieren habe. Zur gemieinschastlichen Erbrterung dieser Frage ist auf morgen eine allgemeine Versammlung der hiesigen Buchhand⸗ ler ausgeschrieben. Das Ergebniß dieser Berathung ist leicht vor⸗ auszusehen. Der Pariser Buchhandel wird sich mit der Idee des Zoli⸗Vereins fuͤr einverstanden erklaͤren, aber nur unter der Be⸗ dingung, daß der Belgische Nachdruck mit der Wurzel ausge⸗ rottet werde. Dieses Verlangen liegt in der Natur der Sache, und ist in jedem Betrachte vollkommen rechtmäßig. Wird es aber leicht seyn, ihm zu genügen? Dies steht zu bezwei⸗- feln, wiewohl auf der anderen Seite seine Befriedigung die unerlaßliche Voraussetzung des Zoll⸗Anschlusses Belgiens an Frank: reich ist. Was würde in der That aus dem Franzoͤsischen Buch⸗ handel und aus der Franzoͤsischen Literatur werden, wenn die Belgier durch die Aufhebung der Zoll-Linien in Stand gesetzt wurden, ganze Dampfwagen⸗Ladungen ihrer Nachdrucke nach Frankreich einzuführen. 2. solcher . der Dinge ist nicht denkbar. Aber die Belgischen Nachdrucker, an deren Interesse man in Belgien einen so warmen Antheil nimmt, werden ohne Zweifel eine lebhafte Widerstands⸗-Kraft gegen den drohenden Ruin ihrer einträglichen Industrie entwickein, ünd es ist kaum wahr⸗ scheinlich, daß sie die ihnen unlaͤngst mit großer Autorltaͤt gege⸗ bene Verweisung auf den Nachdruck Deutscher und Englischer Buͤcher als eine genuͤgende Entschaͤdigung fuͤr ihren jetzigen Besitz⸗ stand im Franzoͤssschen Nachdrucke annehmen werden.

Paris, 13. Nov. Jeder Tag bestaͤtigt mehr, was uͤber die Reaction zu Gunsten des Zoll-Vereins mit Belgien bereits gemeldet worden ist. Nun hat auch die Handels-Kammer von Arras, wohlgemerkt einer Stadt des Nordens, denselben als im Interesse Frankreichs liegend erklaͤrt. Die Munizipalitaͤt von Bordeaux hat in einer am 10ten gehaltenen Versammlung eine Petition an den Handels-Minister in gleichem Sinne unterzeich⸗ net, fur welche alle anwesenden Mitglieder mit Ausnahme eines ein⸗ zigen stimmten, das aber nur deshalb sich dagegen erklärte, well es von einer derartigen Petition keinen foͤrdernden Einfluß auf die von der Reglerung angeknuͤpften wichtigen Unterhandlungen sich verspricht. Die Munizipalitaͤt tritt in ihrer Petitlon, die kurz und bündig, aber respektvoll abgefaßt ist, ganz den Ansichten bei, welche schon die Handels⸗Kammer jener Stadt fruͤher dem Minister in ihrer Petition ausgesprochen hatte. Daß aber die Regierung selbst, trotz der dissentirenden Stimmen im Ministerium, die aber in großer Minoritaͤt sind, die Hoffnung auf Realisirung der Union mit Bel⸗ gien nicht aufgegeben hat, zeigt unwiderleglich das Zugestaͤndniß des Belgischen Ministers des Aeußeren in der Repraͤfentanten⸗ Kammer zu Bruͤssel, daß die Unterhandlungen noch im Gange

in den Betriebskosten, durch Ersparniß an Brennmaterial, und

Der Minister der offentlichen Arbeiten, Herr Teste, scheint die Wichtigkeit dieser Entdeckung zu wuͤrdigen; er hat, bei

dustrlellen in Beziehung darauf befinden, fuͤr angemessen erachtet, die Verwaltung der Versailler Eisenbahn am linken Seine Ufer, velche am 14. November zur Verpachtung schreiten sollte, zu deren Hinaussetzung auf den 17. Dezember zu ermaͤchtigen. Sollte sich die neue

rfindung bewaͤhren wie man nach dem Urtheil sachverstaͤndiger Personen hoffen darf so steht dem ganzen Eisenbahn⸗Betrieb eine folgenreiche Umwaͤlzung bevor, und es wird auch in den Staaten, wo man bisher, wegen der unsicheren Rentabilitaͤt der Schienenwege bei den schweren Betriebskosten Mit den Eisenbahn⸗Anlagen zuruͤckzuhalten sich bewogen sah, moͤg⸗ lich werden, die Wohlthat der neuen Communicationsmittel allge⸗ mein zu verbreiten.

Durch eine Verordnung des Marschall Soult wird in der ganzen Armee eine Subscription eroͤffnet, deren Ertrag dazu die— nen soll, dem Herzog von Orleans auf einem der offentlichen Plaͤtze in Algier eine Statue zu errichten.

Man erwartet den neuen Belgischen Botschafter, Fuͤrsten von Ligne, zu Ende dieser Woche in Paris. Er wird, wie es heißt, mit bestimmten Instructionen fur den Fall versehen seyn, daß das Franzoͤsische Kabinet geneigt waͤre, die kommerzlellen Un⸗ terhandlungen wieder anzuknuͤpfen.

Der Prozeß wegen der Unterschleife in der Praͤfektur des Seine⸗Departements wird von den hiesigen Blaͤttern in seiner vol⸗ len Ausdehnung mitgetheilt und nimmt fast alle Spalten dersel⸗ ben in Anspruch. Jede Sitzung deckt neue Mißbraͤuche auf, und verwickelt neue Personen in dieses Gewebe von Durchstechereien, welches sich fast uͤber die ganze Verwaltung erstreckt zu haben scheint, und einen merkwuͤrdigen Beitrag zu der Sittengeschichte Frankreichs liefert. (Vergl. unten Briefe aus Paris.)

Die hiesigen Blatter melden, daß Dlle. Fanny Elßler einen neuen Kontrakt mit der Verwaltung der großen Oper abgeschlossen habe, und daß sie baldigst in Paris erwartet werde.

kt Paris, 13. Nov. Zu den diesseitigen Zeichen, daß die Idee des Franzoͤsisch⸗Belgischen Zoll-⸗Vereins noch nicht schließlich aufgegeben worden, kommt nnn auch noch eine im Belgischen Senate vom Minister der auswaͤrtigen Angelegenheiten abgegebene Erklaͤ—⸗ rung; welche, im Gegensatze zu den Versicherungen der hiesigen ministerieslen Blaͤtter, dahin zu lauten scheint, daß die Verhand⸗ lungen uͤber jenen Gegenstand auch nicht einmal proviso⸗ risch abgebrochen seyen. Herr de Briey entgegnete näm⸗ lich auf die an ihn gerschtete 1 nach dem Stande dieser Verhandlungen: „Die Aufschluͤsse, welche man von mir verlangt, lassen sich nicht fuͤglich geben, und ich hoffe, daß der Senat in Bezug auf eine noch schwebende Angeie⸗ genheit nicht zu große Anspruͤche machen werde. Ich darf nicht verschweigen, daß der Gang der Unterhandlungen Roch neue Ver— zoͤgerungen erleiden wird, aber es steht zu erwarten, daß dieselben, Dank dem guten Willen der Franzbsischen Reglerung, ein endliches Resultat haben werden.“ Der Belgische Minister wiederholte spaͤter noch einmal ausdruͤcklich die Versicherung: „Die Unter⸗ handlungen sind nicht unterbrochen worden“, und er bezeichnet

sind, und noch immer die Hoffnung auf Erfolg nicht aufgegeben ist. Auch von hier aus wird nun eine Manifessation zu Gunsten der Union vorbereitet. Morgen Nachmittag werden die hiesigen Buchhändler, die bisher durch den Belgischen Nachdruck sehr zu leiden hatten, mehr als die einer anderen benachbarten Nation, und die nun bei dem Zustandekommen eines beide Laͤnder umfas⸗ senden Zoll-Vereins von den Nachtheilen des jetzigen Zustandes der Dinge befreit zu werden hoffen, gleichfalls eine Zusammen⸗ kunft zur Besprechung dieser Angelegenheit auf der Mairie des 11ten Arrondissements haben. Auch von anderen Industriezweigen sollen aͤhnliche Schritte vorbereitet werden. Aus dem Inhalte der jetzt den Belgischen Kammern vorgelegten Convention zwischen Belgien und Spanien, besonders aus dem Paragraphen, wodurch Spanien sich den freien Transit seiner Weine, Hele, frischen und getrockneten Fruͤchte durch Belgien nach Deutschland vorbehalten hat, will man den Wunsch Spaniens erkennen, mit Deutschland selbst in eine lebhaftere, direkte Handels-Verbindung zu treten. Die gestrige Sitzung des Assisenhofes war wichtig durch die Zeugen⸗-Aussagen des Herrn de Jussieu, fruͤheren Deputirten des 10ten Arrondissements von Paris und General-Secretair der Seine⸗Praͤfektur, und des Herrn Galis, welchem die ganze Ent— huͤllung dieser Unterschleife eigentlich zu danken ist. Was soll man denken, wenn einer der höͤchsten Praͤfektur-⸗Beamten, wie Herr de Jussien es ist, einem Manne, der mit Klagen uͤber das Verfahren der Beamten der Praͤfektur, und namentlich gegen Hourdequin, und mit dem Gesuche um Abhuͤlfe durch seine Ver— mittelung sich an ihn wendet, schwach genug ist, dem Bittsteller zu rathen, mit demselben Hourdequin sich in gutes Vernehmen zu setzen, weil dessen Einfluß maͤchtiger fey, als der seinige. Und doch zeigt die Art, wie er seine Meinung uͤber Hourdequin, als ehrlichen Mann ausspricht, deutlich, u er daruber doch einige Zweifel hatte. Besonders gravirend fuͤr die Praͤfektur: Beamten sind die Aussage des Herrn Galis, dann die von einem Herrn Blanchet und einem anderen Zeugen vorgebrachten Thatsachen; der Letztere er⸗ zaͤhlte mit bewegter Stimme, die auf alle Anwesenden den tiefsten Eindruck machte, wie er durch die gegen ihn und sein Eigenthum verübten Vexationen ruinirt worden sey. Alle diese Unterschleife haͤtten wohl vermieden werden koͤnnen, wenn die Stadt-Verwal⸗ tung nicht hei der ganzen Operation des Alignement, wie sie glaubte im Interesse der Stadtkasse, mit so großer Geheimthuerei zu Werke gegangen wäre. Die Eigenthuͤmer der Häufer, welche ur Niederreißung bestimmt wurden, blieben so in Unkenntniß äber ihre Lage und ihre Rechte auf Entschäͤdigung, die sie fuͤr Ab— tretung ihres Eigenthums in Anspruch nehmen konnten, und die Speculation ungetreuer Beamten kennte fo dieselben nach Gefal⸗ len ausbeuten. Eine zeitige Veroͤffentlichung der neuen Bauplaͤne haͤtte allen diesen Unter schleifen vorgebeugt, wodurch so viele Pri⸗ vaten zu so enormen Verlusten gekommen sind.

. Paris, 13. Nov. Der Prozeß Hourdequin, welcher seit acht Tagen vor den Assisen schwebt, wird ernste Folgen ha⸗ ben; er wird eine vollstaͤndige Umgestaltung der Munihipal⸗Ver⸗ waltung von Paris herbeifuͤhren. Man wußte seit langer Zeit, daß in den Buͤreaus des Stadthauses die groͤßte Unordnung herrschte. Das Uebel war so groß, daß man nicht wußte, von welcher Selte man die Reform beginnen sollte; man verhielt sich ruhig aus Furcht, unberechenbaren Skandal zu erregen. Der

Praͤfekt, die Praͤfektur⸗Raͤthe und die Mitglieder des Munizipal⸗