antwortlichkeit fuͤr das, was in Spanten vorgeht, auf das Haupt der Franzoͤsischen Regierung gewaͤlzt, die Franzoͤsischen Agenten werden aufs heftigste angegriffen und England aufgefordert, sich zum Kampf zu ruͤsten und bereit zu halten, weil das Benehmen und die Aufreizungen von Seiten Frankreichs am Ende den Krieg herbeifüͤhren mußten. Frankreich, meint dieser Korrespondenẽ, handle jetzt der Spanischen Koͤnigs⸗Familie gegenuber wieder eben so wie einst Napoleon, es wolle Spanien spalten und schwächen, um an demselben eine desto leichtere Beute zu haben. Dann be⸗ lobt der Korrespondent noch die Menschenliebe und Geradheit des Herzogs von Vitoria, so wie nicht minder die Humanitaͤt van 6 welche Beide, wie er meint, von den Organen der
Franzöͤsischen Reglerung so arg verleumdet wurden.
Niederlande.
Aus dem Haag, 19. Dez. Dee erste Kammer der Ge⸗ neralstaaten hat den Gesetz⸗ Entwurf zur Aenderung von Art. 12 des Gesetzes uber die richterliche Organisation mit 141 Stimmen gegen 10, also mit der Mehrheit von einer Stimme, verworfen.
Dänemark.
Kopenhagen, 13. Dez. Dle von Odense an den Schles⸗ wigschen Deputirten P. H. Lorenzen am 19ten abgegangene Adresse zum Dank fuͤr seine Wahrnehmung des Daͤnischen Sprachrechts zaͤhlt, den Fuͤhnenschen Blaͤttern zuföige, 243 Unterschriften, worun⸗ ter 24 vom Lande und 219 aus der Stadt, und unter letzteren 33 von Beamten. Zugleich sind 77 Einwohner von Assens der Adresse beigetreten. Auch aus der Umgegend von Ringkiobing ist wie die dortige Zeitung meldet, eine Adresse an Lorenzen abgegan⸗ gen, die vornehmlich von Landleuten unterzeichnet war. Mehrere Einwohner von n n, beklagen, zu spaͤt von der beabsichtig⸗ ten Absendung der Adresse unterrichtet worden zu seyn, da sie dieselbe sonst auch unterzeichnet haben wurden.
Am 12ten kam in der Juͤtlaͤndischen Staͤnde⸗Versammlung der Antrag des Kammerraths Wulff, die Aufhebung des Graͤnz⸗ Zolls zwischen Jütland und Schleswig und den Transport des Branntweins im Zoll⸗Graͤnz⸗Distrikt betreffend, zur Schluß⸗Be⸗ rathung, und es ward bei der Abstimmung einstimmig mit 43 St. beliebt, daß die Staͤnde⸗Versammlung mittelst Allerunterthaͤ⸗ nigster Petition darauf antrage, daß Branntwein, der zum Ge⸗ brauch der Graͤnz-⸗Bewohner bestimmt ist, bis 3 Stunden nach Sonnenuntergang nach ihren Haͤusern gebracht werden duͤrfe, wenn derselbe mit gehoͤrigem Begleitzettel versehen ist und der Zoil⸗ belauf nicht 5 Rbthir. uͤbersteigt. Zugleich ward das Amendement des Justizraths With, daß in den Praͤmissen eingeschaltet werde: „Se. Majestaͤt moge besondere Sorge dafuͤr tragen, daß die Hin⸗ dernisse, die der Aufhebung der Zollgraͤnze zwischen Dänemark und dem Herzogthum Schleswig im Wege stehen, sobald als moͤglich ent⸗ fernt werden“, ebenfalls mit 43 Stimmen einstimmig angenommen. In der Dlskussion, welche diesen Abstimmungen voranging, bemerkte der Koͤnigl, Kommisfarius, es sey nie die Frage gewesen, daß es nicht wuͤnschenswerth sey, die Zollgraͤnze aufzuheben, und die Aufmerksamkeit der Regierung sey im hohen Grade darauf gerich⸗ tet gewesen. Das wirksamste Mittel, um diesen Zweck zu errei⸗ chen, durfte die Einfuͤhrung einer Branntwein-Steuer in den Herzogthuͤmern nach dem den Staͤnden im Jahr 1810 vorgelegten Plane, der aber bekanntlich keinen Beifall gefunden, seyn. Er glaube aber, daß es zu zeltig seyn wurde, den Staͤnden der Herzog⸗ thuͤmer einen Gesetz Entwürf über diefen Gegenstand vorzulegen, und er muͤsse bemerken, daß die Motive, welche die Herzogthüͤmer bewegen duͤrften, darauf einzugehen, in dem eigenen Interesse der Letzteren llegen mußten.
Schleswig, 19. Dez. Aus der Stände⸗-Zeitung er⸗ sieht man, daß die Staͤnde⸗Versammlung, nach einer belebten Schlußberathung, in ihrer 40sten Sitzung den Antrag des Abge⸗ ordneten Henningsen wegen Bereinigung der Staͤnde⸗Versamm⸗ lungen der beiden Herzogthuͤmer mit 31 gegen 6 Stimmen ange⸗— nommen hat. Dagegen sprachen der Abgeordnete Jensen aus Flensburg, seiner früheren Ansicht getreu, und mehrere Abgeord—⸗ nete aus dem noͤrdlichen Schleswig.
In ihrer 44sten Sitzung beschloß die Staͤnde⸗Versammlung, dem Antrage ihres Comité gemaͤß, mit 32 gegen 6 Stimmen, den Koͤnig zu bitten: „Allerhoͤchstdieselben wollen zu befehlen geruhen, daß in den Herzogthuͤmern Schleswig und Holstein kein neues Bank-Institut, auch nicht die von der Kopenhagener National⸗ Bank beabsichtigte und unterm 11. Juli 1841 Allerhöͤchst geneh⸗ migte Filial-⸗Bank in Flensburg mit einem untergeordneten Com- toir in Rendsburg ins Leben krete, bevor uͤber deren Einrichtung und Verwaltung das Gutachten der Staͤnde eingezogen ist.“ Agent Jensen behielt sich ein Minoritaͤts-⸗Votum vor. ;
Deutsche Bundes staaten.
München, 15. Dez. (Nurnb. K.) Schluß des Berlch⸗ tes uͤber die sechste oͤffentliche Sitzung der Kammer der Abgeord⸗ neten: Da hierauf Niemand mehr das Wort ergriff, ging der Referent des Ausschusses, Baron von Rotenhan, noch einmal re⸗ sumirend auf die verschiedenen Vota ein. Aus diesem Allen, be— merkte derselbe, gehe hervor, daß in dem Gesetz-Entwurf allfeltig eine freudige Thatsache erkannt werde, die des gemeinsamen Zu— sammenwirkens Deutscher Fuͤrsten und Deutscher Rationen in einer alle Deutschen beruͤhrenden Angelegenheit. Bon diesem Gesichts⸗ kunkt sey auch er selbst bei seinem Referat ausgegangen, und noch jetzt uͤberzeugt, daß eben jene Thatsache auch die Zustimmung der Kam⸗ mer zu dem Gesetz⸗ Entwurf verbuͤrge. Allerdings seyen verschiedene andere Beziehungen laut geworden, materielle und solche fur gei⸗ stige Interessen; Aber gewiß werde man es ihm gern erlassen, auf dieselben näher einzuͤgehen, um so gewisser, als man wohl all— seitig voxgussetze, daß er die gleichen Ansichten hege. Nur von ein er Seite her a wirkliche Einwendungen erhoben worden, und, auch diese bestaͤnden nicht in einem direkten Widerspruch, fon? dern in zum Theil schon befeitigten Bedenken. Um so weniger könne er sich veranlaßt fühlen, auf dieselben wiederholt zurkckzu— kommen. Er empfehle der Kammer noch einmal den Ge set⸗ Ent⸗ wurf zur Annahme. Endlich giebt noch der Koͤnigliche Regierungs⸗ Commissalr, Ministerial-Rath Wanner, einige Erläuterungen vom Ministertische aus. Dieselben beziehen sich vorzugswelse auf den von dem Ausschuß der Kammer anempfohlenen en die Re⸗ gierung wolle bei den Verhandlungen in rankfurt zu erwirken suchen, daß die fur Unterhaltung, Beaufsichtigung und Nutzbar⸗ machung der Stlftung erforderlichen jährlichen? M'ttel nicht durch wiederkehrende Beitrage, sondern durch Bildung eines angemesse⸗ nen, ein fuͤr allemol zusammenzuschießenden Kapitalstockes gesichert werden.“ Die Regierung habe nicht Ursache, dlesem Wunsch ent⸗ gegen e seyn. oͤnne dieselbe daher dessen Verwirklichung auch vorlaufig noch nicht geradezu verbürgen, so werde sie ihn doch je⸗ denfalls zu realisiren versuchen. Was den Ausgabeposten an bh betreffe, 3 koͤnne er nur wiederholen, daß die Regierung fuͤr denselben die staͤndische Zustimmung nur im Allgemeinen habe suchen koͤnnen, dazu, daß sie befähigt werde, die Verhandlungen abzuschließen. Diese selbst
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seyen in diesem Augenblick nicht so weit vorgeruͤckt, daß sich die ganze Ankaufs⸗Summe oder die auf Bayern ireffende Rate bereits * angeben ließe, doch werde sene 50 000 Rthlr. und diese 0,000 Fl. gewiß nicht bedeutend uͤberschreiten. eshalb konne er auf Weiteres nicht eingehen, und es bleibe ihm nur uͤbrig, aus⸗ zudrücken, wie die rüng auch so das Vertrauen hege, die Kammer werde dem Entwurf ihre Zustimmung erthellen. — Eine Diskussion uͤber den von dem Ausschusse beantragten Wunsch fand nicht statt. Dem Gesetz⸗-Entwurf unter Zufüäͤgung jenes Wunsches ihre Zustimmung zu ertheilen, beschloß — * die Kammer, wle schon vorlaͤufig berichtet, einstimmig. Der Namens⸗ Aufruf ergab 97 anwesende Mitglieder.
Sannover, 21. Dez. Se. Koͤnigl. Hoheit der — ist am gestrigen Tage, von Altenburg kommend, in hiesiger Resi⸗ denzstadt wieder eingetroffen.
A Leipzig, 22. Dez. Dle wichtige Frage der Muͤndlichkeit und Oeffentlichkeit beschäftigt die böffentliche Meinung bei uns aͤußerst lebhaft, und die Verhandlungen in der ersten Kammer haben derselben eine noch allgemeinere Thellnahme zugewandt. Man ist einverstanden, daß diese Verhandlungen mit Warde, Gruͤndlichkeit, einem großen Aufwand von Schaͤrssinn auf beiden Seiten, kurz, in einer Weise gefuͤhrt worden sind, welche der Kammer, wie der . Ehre macht. Man glaubt aber auch ein guͤnstiges Zeichen fuͤr die Sache der Oeffentlichkeit und Muͤndlichteit darin zu erblicken, daß die Gegner derselben, nament⸗ lich der Justiz⸗Minister, nicht mehr, wie fruher, diese Neuerung schlechthin von der Hand weisen, sondern sie einer gründlichen und ausfuͤhrlichen Widerlegung werth erachteten, ja sogar die Zweckmä⸗ higkeit derselben durchaus nicht unbedingt und fuͤr alse Zeiten, sondern nur fuͤr den gegenwaͤrtigen Augenblick in Zweifel stellten und die Moglichkeit durchblicken ließen, kuͤnftig selbst noch zu der jeßt bestrittenen Ansicht uͤberzugehen. Noch mehr uͤberrascht und erfreut hat die Freunde des muͤndlichen, offentlichen Verfahrens das Resultat der Abstimmung. Man rechnete hoͤchstens auf eine Minoritaͤt von 10— 12 Stimmen zu Gunsten dieses Prinzips, und es erscheint Allen als ein halber Sleg desselben, daß in der ersten Kammer nur 5 Stimmen uͤber die Haͤlfte sich dagegen er⸗ klaͤrt haben, wahrend in Wuͤrttemberg sogar die zweite Kammer mit einer weit staͤrkeren Majoritaͤt die Beibehaltung des bisheri⸗ 80 Verfahrens gutgehelßen hat. Wenn vorher die Masse des
olks sich noch weniger mit dieser Frage beschaͤftigt, zum Theil auch wohl keine klare Ansicht uͤber das Dafuͤr und das Dawider gefaßt hatte, so sind nunmehr, durch die Verhandlungen der ersten Kammer, welche die Landtags-Mittheilung in ihrer vollen Aus⸗ dehnung in vielen tausend Exemplaren verbreiten, die Meinungen daruͤber bedeutend aufgeklaͤrt und das Interesse daran geweckt worden — ein sprechender Beweis fuͤr die hohe Wichtigkeit der Veroffentlichung der Kammer-Verhandlungen. In verschiedenen Theilen des Landes bereitet man Petitiönen zu Gunsten der vollstaͤndigen Mündlichkeit und Oeffentlichkeit vor, um zu zeigen, daß man die Wichtigkeit und den Werth dieser Einrichtungen zu schäßen weiß, und um dadurch die von manchen Gegnern dersel⸗ ben in der ersten Kammer vorgebrachten Aeußerungen: es se kein wirkliches Beduͤrfniß dafuͤr im Volke vorhanden, harstähls zu widerlegen. Von der Einwohnerschaft Dresdens lst eine solche Petition, mit ohngefaͤhr 700 Unterschriften bedeckt, an die zweite Kammer eingereicht worden; von Chemnitz und aus mehreren kleineren Städten ist Ilehnliches entweder schon geschehen oder wird in der nächsten Zeit geschehen. In Leipzig war ein Antrag auf Abfassung ie ge, Petition in der nn unn der Stadtverordneten gestfllt wörden; die Versammlung schien geneigt, auf denselben einzugehen ünd verlangte dessen schrfftliche Einbrin⸗ gung und Motivirüng. Unlaängst fanden nun die Verhandlungen daruͤber, unter großem Zudrang des Publikums, in der bͤffentli—⸗ chen Versammlung der Stadtverordneien statt. Das Materielle des Antrags kam indessen kaum zur Sprache, da von mehreren Mitgliedern, besonders juristischen, das Recht des Kolleglums, Antraäͤge dieser Art zu stellen, in Zweifel gezogen ward (well der in der Staͤdte⸗Ordnung ihm vorgezeichnete Wirkungskreis nur die Behandlung staͤdtischer Angelegenheiten in sich schließt) und der An⸗ tragsteller selbst seinen Antrag, dessen Schicksal er voraus sah, zu⸗ ruͤckzog. Die Petition selbst ist darum nicht ufa geben; sondern soll nunmehr als eine allgemeine der gesammten Einwohnerschaft an die Stände gebracht werden. Auch im Schooße des, unlaͤngst hier begruͤndeten Advokaten-Vereins (in Dresden ist ein aͤhnlicher Verein ins Leben getreten) ist die Frage der Oeffentlich⸗ keit und Muͤndlichkeit angeregt worden, hat jedoch hier nur sehr theilweise Anklang gefunden, indem die Mehrzahl der aͤlteren Ad⸗ vokaten und auch manche der juͤngeren an der bestehenden Ein⸗ richtung festhalten. Daher ward der erste Antrag auf Abfassung einer Petition in diesem Sinne aher beseitigt; spaͤter wiederholt, ward er von einem Theil der Versammlung aufgenommen, und einer besonders dazu gewaͤhlten Kommission zur Berathung uͤber⸗ geben, und so wird denn wahrscheinlich, wenn auch nicht vom Advokaten-Verein im Ganzen, doch von einer Anzahl hiesiger Ad⸗ vokaten eine Erklarung, 3 derjenigen der Wurttembergischen Advokaten, zu Gunsten der Oeffentlichkest und Muͤndlichkeit, ver⸗ faßt werden.
A Leipzig, 2. Dez. Die Berichterstattung in der zwelten Kammer uͤber die Adresse und die Verhandlungen der Kammer daruber haben stattgefunden. Die Deputation hat einen doppel⸗ ten Bericht zu erstatten, den einen uͤber die Adresse selbst, also den Entwurf einer solchen, den anderen uͤber die dabei in Anregung gekommene Prlnzip⸗Frage. Den ersteren hatte der Abgeordnete von Waßdorf, den leßteren der Abgeordnete Todt verfaßt. Waß⸗ dorf war zum Referenten fuͤr die ganze Angelegenheit erwaͤhlt; allein sowohl er als Todt waren verhindert, den Verhandlungen beizuwohnen, und so uͤbernahm von Thielau das Referat. Er trug zuerst den Adreß-ntwurf vor, welcher sich insbesondere uber die Segnungen des Zoll-Vereins und die Hoffnungen elner weiteren Ausbildung desselben, aber guch einer sorgfaͤitigen Aufrechterhaltung des n , . gleicher Berechtigung und gleicher Verpflichtung saͤmmtlicher Vereins- Staaten; uͤber die Essenbahnen und deren nothwendige Erweiterung; uͤber die neue Grundsteuer-Regulirung; über die Strafprozeß⸗Oroönung, „welche von der damit beauftrag⸗ ten Deputation im Sinn des Fortschritts der Wissenschaft und des offentlichen Staatslebens begutachtet worden sey, fo wie uͤber die Gesetze wegen der Presse und des Buchhandels; uͤber den blühenden Stand der Finanzen und den Seuer Erlaß u. A. verbreitete. Sodann entwickelte er, im Namen der Deputation, die Gruͤnde, aus welchen dieselbe das Recht der Kammer, einseltig eine Adresse zu beschließen und abzugeben, fuͤr unzweifelhaft ansehe, trug aber quch zugleich eine Entgegnung der Staats-Reglerung guf. diese (ihr von der Deputalson im voraus, behufs weiterer Yer and gun mitgetheilten) Gruͤnde vor. Die Deputation be⸗ n sich im Wesen lichen darauf, daß 3 ein ig Aug druck des
ankes oder der Gefühle, weiche ein Art des Königs (die Thron⸗
Rede) erregt habe, jedem Staatsbürger freistehe, also um so mehr der Lammer als Vertreterin des Landes; Y daß ole Adreffe in der Verfassungs⸗Urkunde zwar nicht ausdrücklich aufgefuͤhrt, eben so wenig aber ausdrücklich ausgeschlossen sey, und daß des halb der alte Saß hier Anwendung leide. Was nicht verboten ist, ist er—⸗ lgubt; 3) daß auch in anderen Deutschen Staaten, Baden, Bayern, Würitem berg, die Verfassungs⸗ Urkunde keinesweges das Recht der Adresse enthalte, dennoch aber dieses Recht fortwährend und ohne den geringsten 4 von Seiten der Regierungen ausgeübt werde. Dagegen stuͤßte sich die Erwiederung der Regierung theils darauf. daß die Verfassungs⸗Urkunde immer und überall nur von einem emeinsamen Wirken beider Kammern spreche und genau die
g. bezeichnen, wo ein einseitiger Beschluß einer der Kammern Geltung = (unter welchen Faͤllen die Adresse nicht genannt isth, theils auf eine ausdruͤckliche Bestimmung in derselben, welche be⸗ sagt, daß sich die Stände lediglich mit den in der Verfassungs⸗ Urkunde ihnen vorgezeichneten Gegenstaͤnden zu beschaͤftigen haben.
Die Deputation hatte auf den Grund der angefuͤhrten An—⸗ sicht ihr Gutachten dahin gerichtet: 1) die Kammer möge die im Entwurfe beigefügte Dank⸗Adresse an Se. Majestät den Köni beschließen; 25 das Direktorium beauftragen, die beschlossene Adresse Sr. Majestaͤt dem Konig zu aäberreichen und zu diesem Zwecke die geeigneten Schritte zu thun; 3) die erste Kammer von den gefaßten Beschluͤssen benachrichtigen und derselben anheimgeben, ob sie auch ihrerseits eine besondere Adresse beschließen wolse.
Unterdessen hatte aber das Ministerlum zugleich mit der an⸗ gefuͤhrten Entgegnung auf die Deduction der Deputation an diese die offizielle e nin gelangen lassen: „Se. Königliche Majestaͤt werde eine einseitige Adresse der zweiten Kammer in diesem kon⸗ kreten Falle nicht annehmen.“ iese Eröffnung veranlaßte die Deputation zu nochmaliger Begutachtung der Sache und brachte eine Spaltung derselben in eine Majoritaͤt und eine Minoritaͤt hervor, indem die Majoritaͤt vorschlug: 1 die hohe zweite Kammer wolle die Adresse ihrem Inhalte nach genehmigen und dieselbe dem Protokolle einverleiben iassen, zum Zeichen, daß die hohe Kammer das von ihr angesprochene Recht einer einseitigen Adresse auf die Thron⸗Rede nicht aufgegeben habe; 2) die hohe Kammer wolle die Beilagen (die Deductlon der Deputation und die Ent⸗ gegnung der Regierung) ihrer ersten Deputation zufertigen lassen, um die in denselben ausgesprochenen Ansichten bel Berathung der abgelehnten §§. 37 und 1651 der Landtags⸗-Ordnung zu benutzen.
3 muß hierbei einschaltend bemerken, daß in der vorhergehenden
Sitzung die provisorische Landtags-Ordnung berathen und auch fuͤr diesen Landtag wieder . zur Norm genommen worden war, jedoch unter der Beschlußnahme, daß einmal dadurch der Adreß-Frage nicht praͤjudizirt werde; zweitens die Stelle aus S. 37 derselben, welche von der Beantwortung der Thron⸗Rede, so wie die aus 95. 151, welche von der Beantwortung des Landtags⸗ Abschledes durch den Praͤsidenten der ersten Kammer handelt, in Wegfall komme.
Die Minoritaͤt der Deputatlon war bel dem fruheren Gut⸗ achten stehen geblieben. ͤ
Waͤhrend der Verhandlung selbst, (welche ziemlich animirt
war) trennte sich wieder der Abgeordnete Meyer von der Ma⸗
jorität insofern, als er den Antrag stellte: Die Kammer wolle beschließen, die hohe Staats⸗-⸗Regierung zu ersuchen, die Frage, ob die Votirung einer einseitigen Adresse auf die Thron-Rede und die Aufnahme von dergleichen Bestimmungen in die definitive Land⸗ tags⸗Ordnung mit dem Wortlaute und dem Geiste der Verfas⸗ sungs⸗ Urkunde vereinbar sey, oder nicht, be n an den Staats⸗ Gerichtshof zu bringen, und, zweitens die erste Kammer uͤber diesen gefaßten Beschluß in Kenntniß zu setzen.“ — Endlich ward auch noch waͤhrend der Verhandlung folgender Antrag von einem De⸗ putatlons⸗Mitgliede gestellt und durch die Beistimmung der uͤbri⸗ n Mitglieder zum Deputations-Antrag erhoben: „Die hohe ammer wolle der mit Begutachtung der Landtags-Ordnung beauftragten ersten Deputation aufg, die auf die Adreß⸗Frage bezuͤglichen Paragraphen aus der Landtags⸗-Ordnung auszuheben und daruͤber ehebaldigst besonderen Bericht zu erstatten, auch eine Vernehmung mit der Staats-Regierung eintreten zu lassen, um eine Uebereinkunft herbeizuführen, damit, wenn eine Vereinigung nicht zu Stande kommt, die Angelegenheit zur Entscheidung des Staats⸗-Gerichtshofs vorbereitet sey.“ Dieser Antrag trat an die Stelle des zweiten der von der Majoritaͤt gestellten. Bei der Abstimmung beschloß die Kammer: 1) mit 55 gegen 17 Stimmen von der speziellen Berathung der Adresse abzusehen; 2) mit 65 gegen? Stimmen die Adresse so wie sie von der De⸗ putation vorgelegt ist, zu genehmigen; 3) mit 61 gegen 11 Stim⸗ men, diese Adresse, zur Wahrung des Rechts, dem Protokolle ein⸗ zuverleiben; 4) einstimmig, die erste Deputation in der oben an⸗ gegebenen Weise zu instruiren; 5) mit 67 gegen 15 Stimmen, die Staats⸗Regierung zu ersuchen, die Sache an den Staats⸗Ge⸗ richtshof zu bringen, endlich 6) mit 71 gegen 1 Stimme, die erste Kammer von dem gefaßten Beschlusse in Kenntniß zu seßzen.
Spanien. S Paris, 19. Dez. Barcelona ist fuͤr die Englische und die ren Presse der Gegenstand einer Polemik n , die von beiden Seiten mit großer Leidenschaftlichkeit gefuͤhrt wird und bei welcher Recht und Unrecht zu ziemlich gleichen Theilen auf die kaͤmpfenden Parteien zu fallen scheinen, wenngleich der eo g Journalismus diesmal wie Ee . den Vorzug der Mäßigung in den Formen vor der hat. Die Englischen Blaͤtter nehmen blindlings Partei fuͤr die Spanische Regierung, wahrend die gien hen Zeitungen das Verfahren derselben gegen Barcelona eben so unbedingt verdammen; die Englaͤnder beschuldigen uͤberdles Frankreich, einen dem Auf⸗ ruhre gůnstigen Einfluß auf die Barceloneser Ereignisse ausgenbt u haben, während die en , England der Einmischung in die Catalonischen Haͤndel zum . der Spanischen Regierung und auf Kosten der Humanitaäͤts⸗Pflichten anklagen. Wenn man den Erxeignissen in Barcelona mit Aufmerksam⸗
kelt gefolgt ist und die Fahigkeit eines , , Urtheils be⸗
sitzt, so wird man leicht init der Englischen Meinung dahin ein⸗ verstanden seyn, daß Alles, was von Seiten der Spanischen Re⸗ gierung bis zu dem Augenblicke geschehen ist, wo ihre Truppen wieder in die Stadt einräckten, durch die Lage der Dinge noth⸗ wendig gemacht wurde. Anders ist es mit den blutdůrstigen Bandos des Generals van Halen, in denen man mit den Franzosen nur eine Barbarei, und zwar eine vollig unndthige Barbarei sehen kann. Was die dreizehn oder vierzehn Hinrichtungen betrffft, welche kraft krlegsgerichtlichen Spruches ie, sind, so darf man dieseiben lebhaft beklagen, aber es wurde vorsichtig feyn, ein defi⸗ nitives Urthell darfͤber bls zu dem Augenblicke aufzuschleben, wo man hestimmte Angaben uber die Persoͤnlichkelt der Erschossenen und uͤber die . zur Last gelegten Thatsachen erhalten haben wird. Wenn dlese Leute zum Belspiel, eben so wie der Haupt⸗ mann Carbuna, nicht nur Aufruͤhrer, sondern auch Ueberlaͤufer des Heeres gewesen wären, so däͤrfte man ihre Verurtheilung und Hinrichtung vielleicht strenge finden, aber man köͤnnte
nglischen Presse voraus
gewiß weder ungeseßlich in der Form, nech un⸗ gerecht in ihrem Wesen finden. Die Franzdsische Presse uͤber⸗ treibt jedenfalls die Vorwürfe, welche die Spanische Neglexung in diesem Punfte treffen mogen, und ihre wissentliche Vergroͤ⸗ erung und Entstellung der Wirkungen der in Harcelona einge—⸗ tretenen Reaction laßt die Reinheit der — bezweifeln, aus welchen sie Espartero vor den Richterstuhl der offentlichen Meinung zieht. — Was die gegenseltige Anklage der Einmischung in die nisse von Barcelona betrifft, welche von England aus gegen g . und von Frankreich aus gegen — * erhoben wird, so scheint dieselbe in beiden Fällen gleich unbegruͤndet zu seyn; bis jetzt wenigstens ist noch kein That⸗Umstand jur Sprache ge— bracht, welcher dem einen oder dem anderen r Vorwuͤrfe jur * ung dienen könnte. Gleichwohl erklärt sich der gegen⸗ seitige Bran in diesem Punkte sehr naturlich, ja er wird selbst bis zu einem gewissen Punkte durch die lauten und bered⸗ ten Beweise der Synmpathie gerechtfertigt, welche die Englaͤnder der Spanischen Regierung und dle Fran zosen den empdrten Barcelonesern gegeben haben. Wenn die beiden Völker das beiderseitige Unrecht, was sie 9 etwa durch moralische Beguüͤnstigung der kaͤmpfenden Parteien begangen haben mogen, gegen einander aufrechnen, so wird vermuthlich weder England noch Frankreich bei diesem Han⸗ del etwas Großes verlieren.
Der uͤber die Barceloneser Vorfaͤlle entstandene Zeitungskrieg wurde daher auch gewiß, troß seiner augenblicklichen Heftigkeit, ohne weltere Folgen voruͤbergehen, wenn nicht die Spanische Re⸗ gierungspresse einen sehr bestimmten Antheil daran genommen und den Anklagen der Englischen Blaͤtter gegen Frankrelch die Autori—⸗ taͤt des Pe be rer e n re. geliehen haͤtte. Die Beschuldi⸗ gung, welche Herr Gutierrez gegen den Franzoͤsischen Konsul formulirt, und welche das amtliche Regierungsblatt von Ma⸗ drid veröffentlicht hat, verwickeln die sich um die Barceloneser Angelegenheit drehenden Fragen, auf eine bedenkliche Weise. Die Mehrzahl der dil, Blaͤtter betrachtet jene oͤffentliche Denunciation des Franzbsischen Konsuls in Barcelona als eine Beleidigung Frankreichs, fuͤr welche auf frledlichem 6 kaum eine . Srnug bin ng moglich sey. Die geringste Suͤhne, welche sie verlangen, ist die Absetzung des politischen Chess von Barcelong und ein in die Gaceta de Madrid ein uruᷣcten⸗ der Widerruf seiner Anklage gegen Herrn Lesseps. Vorzuͤglich die dem Christinischen Interesse ergebenen Blaͤtter, und in erster Reihe die Presse, schüͤren das Zornfeuer a Spanten. Das letztge⸗ nannte Blatt, das dem Ministerium Soult⸗Gulzot schon seit laͤn⸗ gerer Zeit Opposition macht, verlangt nicht viel weniger, als eine sofortige Kriegs⸗-Erklaͤrung gegen Espartero. Solche aus schwel⸗ fenden Forderungen können freilsch nur durch eine uͤbertrieben leiden⸗ schaftliche Au fern, der Verhaͤltnisse eingegeben worden seyn, aber die ernstlichen diplomatischen Schwierigkeiten zwischen den Kabinetten von Paris und Madrid, welche in dem gegenwaͤrtigen Zustande der Dinge vorauszusehen sind, werden durch die ungemessene Sprache von Blattern, die entiweder far sehr gemaͤßigt gelten, wie die Presse, oder die man der in Spanien herrschenden Ordnung der Dinge fuͤr befreundet haͤlt, wie der Courrier fran ais ünd der Na⸗ tional, doch nur gesteigert werden koͤnnen. Am bedenklichsten wurde sich das Verhaitniß gestalten, wenn es sich bestaͤtigen sollte, daß die Spanische Reglerung, wie dies an sich nichts weniger als unwahrscheinlich ist, die Abberufung des Herrn Lesseps aus Bar⸗ celona verlangt hat. Wie konnte man moͤglicherweise von zwei so verschiedenen Standpunkten aus, als in diesem Falle Spanien und Frankreich einnehmen wurden, über die Bedingungen eines ferneren Einverständnisses einig werden? Greifen wir den Ereig⸗ nissen nicht vor, welche allein eine befriedigende Antwort auf diefe schwierige Frage geben koͤnnen. ;
Inland.
Köln, 20. Dez. (K. 3.) Der hier bestehende Verein der Freiwilligen aus dem Jahre 1813 bis 1815 feierte am 16ten d. M, unter dem Vorsiße seines Praͤses, des Herrn Regierungs⸗ Chef⸗Praͤsidenten von Gerlach, ini „Kaiserlichen Hofe“ mit der Parole: „Blücher“ und seinem Schlachtrufe: „Vorwaͤrts“ bei ei⸗ nem großen Abend⸗Appell den hundertjährigen Geburtstag ihres, in jene Welt vorangegangenen Ober⸗Feldherrn, in ernster und sin⸗ niger Weise.
Zur Beurtheilung des Steuerwesens.
Theorie der Steuern und Zoͤlle. Mit besonderer Bezie— hung auf Preußen und den Deutschen Zollverein von M. von Prittwitz. Stuttgart 1842. Cotta.
Erster Artikel.
Der Name des Herrn von Prittwitz ist in der Literatur der Besteuerung bekannt; durch fruͤhere Schriften schon (in einem Aufsatze in Buchholz „Neuer Monatsschrift füͤr Deutsch—⸗ land“, 1825, Februar, in den „Andeutungen uͤber die Graͤnzen der Tivilisation“, und in der Schrift: „Die Kunst, reich zu werden“, 1840) hat der Verfasser des obigen Werks seine eigenthüͤmlichen Ansichten aber die zweck⸗ eig nne Steuern im Allgemeinen angedeutet. Die weitere Entwickelung und Begruͤndnng seiner Theorie liegt uns jetzt vor; sie bezieht sich verzugsweise auf Preußen und den Deutschen Zoll⸗Verein, weil dafuͤr authentisches Material aus neuester Zeit und mit den erforderlichen Details, in der bekannten „Lehre von den Steuern, von J. G. Hoffmann“, sich vorfand.
Indem wir vorerst eine gedraͤngte Uebersicht des Inhalts der in der Ueberschrift bezeichneten Schrift liefern, behalten wir uns vor, in einem zweiten Artikel die Schlußfolgerungen des Ver—⸗ fassers darzulegen, und einen dritten Artikel, vorzugsweise dem Graͤnz . Zoll⸗System des großen Deutschen Zoll⸗ Vereins 6 widmen.
err von Prittwißz bringt saͤmmtliche Staats-Einnahmen, welche er Steuern (in der ,,. Bedeutung dieses Be⸗ griffs) nennt, unter zwei Haupt⸗Abtheilungen: J. Besteuerung zu finanzlellem Zweck, init Einschluß des eige⸗ nen Erwerbs des Staats; II. , ma zu nicht finanziellen oder nicht fiskalischen Haupt⸗ zwecken; indem er die verschledene Art der Entstehung des Staats⸗ Einkömmmens zum Grunde legt.
Ein Einkommen Loder mit anderen Worten, eine Ansamm⸗ lung von Werthen) ist nur dadurch möglich: h daß entweder Werthe, werthvolle inge, produzirt, oder
daß durch BVesträge, Abgaben (Beisfeuern) derer, welche
6. st Tri; produglren, ein Elnkommen gebildet werde, 8 daß also in beiden . die urspruͤngliche Bildung von
erthen immer Bedingung ist. Dies lauf das böffentliche Ein
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kommen angewendet, finden wir, wie dies auch in allen Schriften über Finanzwissenschaft naͤher erörtert wird, daß das Staats⸗ Einkommen oder die Staatö⸗Einkuͤnfte immer hervorgehen
A. aus dem —— — Erwerb des Staats durch . Ope⸗
ratlonen misttelst der — des Staats, oder
B. aus Beitragen, Abgaben oder Steuern der Staatsbürger. Die letzter en sind es, auf welche, e * genommen, die vorlie⸗ gende Schrift ihrem Zwecke nach beschraͤnken sollte; allein Herr von Prittwitz behandelt auch die erste Klasse und rechtfertigt diese Ausdehnung durch die Rücksichten der Wichtigkelt derselben als Quelle der Einnahme, ihrer engen Verbindung mit den eigent⸗ lichen Steuern, daß sie selbst theilweise als wirkliche Steuern erscheinen u. s. w.
Die Haupt⸗Abthellung J. ist deshalb zerlegt, wie folgt:
A. Durch eigenen Erwerb: 1) aus Grund⸗Eigenthum, 2) aus gesammeltem Kapital, 3) aus gewerblichen Unternehmungen mit und ohne Privilegium.
B. Durch eigentliche Steuern, Theorie derselben: 1) Ge⸗ zwungene Steuern, Y freiwillige Besteuerung, Veisteuern.
ußer den vielen Steuer-Arten, welche unter diese Klassen zu rechnen sind und deren Hauptbestimmung ist, dem Landesherrn, der Staats⸗Verwaltung (oder auch der Provinz, dem Krels, der Kommune) ein Einkommen zu verschaffen, finden wir aber auch noch haͤufig Steuern und Zölle, bei denen ein Zweck nicht, wie bei den bisher erwähnten Steuern, finanziell ist, sondern wo die Steuer auch ein Zwangsmittel, eine Strase seyn soll, um gewisse Handlungen zu verhindern oder zu erschweren, die man dem all⸗ gemeinen Besten, der Industrie, der offentlichen Moral fuͤr nach⸗ theilig erachtet. .
Der Verfasser der vorliegenden Schrift betrachtet bei den Steuern die ser Art den finanziellen Zweck nur als Neben⸗ sache und anderen sozialen Zwecken untergeordnet; mindestens aber sey das Bestreben, beide Zwecke zugleich zu erreichen, vorherrschend. Deshalb werden unter die Haupt⸗Abtheilung II.: Besteuerung zu nicht 2 oder nicht fiskalischen Hauptzwecken, folgende Abgaben gebracht: 1) Hundesteuer, 2) Kaffeesteuer, 3) Luxussfeuer, 4 Branntweinsteuer, 5) Gewerbesteuer mit Polizeizweck, 6) Ta⸗ backsteuer, 7 Weinsteuer, 8 Schutzzoͤlle, 9 Trangitozöͤlle; von de⸗ nen jedoch die 6 letzten gleichzeitig, ihres doppelten Zweckes wegen, unter der ersten Haupt⸗ Abtheilung vorkommen.
Wenden wir uns sodann zu den einzelnen Einnahmequellen, so kommen unter der Klasse 1) aus Grund⸗Eigenthum und natuͤr⸗ lichen Kapitalien a) Domainen und Forsten, und b) Jagd, Fisch⸗ fang und andere Regallen vor. — Die fragliche Schrift deutet in allgemeinen Umrissen die Eigenthuͤmlichkeit des aus dem domanio fließenden Einkommens an; nennt dieses zwar ein Staats⸗Ein⸗ kommen, laͤßt sich jedoch auf die Erdͤrterung der staats rechtlichen Frage: in wie weit Domainen als Privat⸗Eigenthum des Fuͤrsten oder als Staatsgut anzusehen seyen, nicht ein. Herr von Pritt⸗ witz ist uͤbrigens nicht der Ansicht, daß die Domalnen die Steuer⸗ last erleichtern, mithin ein Land mit vielen Domainen in dieser Hinsicht Vorzuͤge besitze. Er meint, die Domainen wuͤrden, ver⸗ kauft oder wenigstens vererbpachtet, eben so viel und vielleicht mehr Staats ⸗ Einkommen gewaͤhren, und ihre bessere und gewinnbrin⸗ gendere Kultur in Prlvathänden wuͤrde wohlthaͤtig auf die allge⸗ meine Belebung der Production wirken. Komme nun aber noch hinzu, daß die Steuern beim Beharrungs: Zustande des Abgaben⸗ wesens auf den Wohlstand des Einzelnen gar keinen Einfluß oder nur insofern einen Einfluß äußerten, als die ganze Summe des Staats- Einkommens zur Bestreitung, der Staͤats-Ausgaben von dem gesammten National- Einkommen in Abzug komme; so ergebe sich, daß es fuͤr das Wahl eines Landes im Allgemeinen ganz gleichgůltig sey, ob das Staats⸗-Elnkommen aus den Domalnen oder durch Steuern aufgebracht werde. Die Richtigkeit dieser Behauptung lasse sich auch darthun, wenn man das aus den Do⸗ mainen fließende reine Staats⸗Einkommen nach Abzug aller Ver⸗ waltungskosten in der Gestalt eines von den Domainen zu zahlen⸗ den Kanons, und diese selbst als im Besitz von Privat-Personen oder an dieselben vererbpachtet sich denke.
Ohne auf diese bekanntlich höͤchst bestrittenen Fragen eingehen * koͤnnen, erlauben wir uns die Bemerkung, daß keinenfalls die Insichten des Verfassers in allen Faͤllen und unter allen Verhaͤltnissen sich praktisch so bewahren duͤrften, als solches aller⸗ dings, z. B. in Holstein, geschehen ist. Ort und Zeit namentlich sind dabel so wesentlich einwirkend, daß uns bedenklich scheint, obi⸗ ges Urtheil uͤber den Nutzen der Domainen, als Quelle des bffent⸗ lichen Einkommens, so allgemein auszusprechen. Das Eigenthuͤm⸗ liche der Regalien (wenn man sie der Einnahme aus den Do⸗ mainen und dem Rechte, Auflagen zu fordern, entgegenstellt) liegt in der Benutzung einer Erwerbsquelle, welche die Regierung, ver— moͤge eines Vorrechts betreibt. Zwar werden dabei Kapitale und meistens auch Grundstuͤcke zu Hülfe genommen; aber es kommt eine gesetliche Beschraͤnkung der Privat⸗Konkurrenz hinzu, welche den Ertrag hoͤher stellt, als de den ohne alle Vorzugsrechte gefuͤhrten Gewerbs⸗Unternehmungen.
Herr von Prittwitz sondert sie a. in Regalien, die in einem der Staats⸗Reglerung vorbehaltenen Eigenthums⸗ und Benutzungs⸗ recht gewisser natürlicher Kapitalien ünd b. in Regalien, die in einem von der Staats⸗Regierung hei gewissen Gewerben und ge⸗ werblichen Unternehmungen ausgeuͤbten Monopol oder Vorzugs⸗ recht bestehen, und behandelt die letztere Klasse ausfuͤhrlicher unter . Kapitel 3, Einnahme aus gewerblichen Unternehmungen des
taats.
Der Verfasser urtheilt uͤber die Erfolge der gewerblichen Un⸗ ternehmungen, welche die Staats ⸗Behoͤrde fuͤr eigene Rechnung und durch eigene Beamte ausfuͤhren läßt, entschieden unguͤnstig, ohne dabei nur die finanziellen Erfolge im Auge zu haben, und geht deshalb zu weit. Denn, abgesehen von der Ausnahme, welche Herr von Prittwitz selbst gestattet (geringe Ausbildung der Pri⸗ vat⸗Industrie) giebt es noch manche Ruͤcksichten, welche einzeinen gewerblichen Staats⸗ Unternehmungen unbedingt das Wort reden; andere, welche mindestens deren Aufgaben (nachdem sie Jahrhun⸗ derte bestanden haben und mit vlelen anderen Einrichtungen eng verwachsen sind) nicht unbedenklich erscheinen lassen. Diese unsere Ansicht ließe sich, namentlich hinsichtlich einiger von denjenigen Unternehmungen des Staats, bei weichen eine freie Konkur— renz der Privat⸗Industrie stattfindet, sehr leicht vertheidigen, wenn hler der Raum dazu waͤre; fuͤr einzeine Ünternehmungen des Staats mit Mongopol oder Privilegium aber, zj. B. Muͤnz⸗ und Post⸗Regal, duͤrfte schon die Thatsache sprechen, daß kein Staat bis jeßt deren gänzliche uf gebe thunlich erachtet hat, selbst wenn die fruͤheren finanziellen Vorthelle aufgegeben wurden.
Die vorliegende Schrift deutet weiterhin auch felbst an, daß Faͤlle eintreten koͤnnten, wo ein Einschreiten der obersten Staats⸗ Vehöͤrde angemessen und sogar nothwendig sey, wenn es dort Seite 43 heißt: „Wenn es im Allgemeinen auch feststehen duͤrfte, daß die Staats-Behörde das nicht unternehmen muß und soll, was eben so gut und eben so billig die Prlvat⸗Thaͤtigkeit auszu⸗ faͤhren vermag: so soll damit doch keinesweges gesagk seyn, daß die Staats⸗Behoͤrde nicht in vielen Faͤllen eben so gut geeignet
ist, dergleichen große Unternehmungen auszuführen, als die Privat⸗
ndustrie; denn bei großen Unternehmungen kann ein Privatmann owohl als eine Privat⸗Gesellschaft doch auch nichts Anderes thun, als Beamte anzunehmen, und in einem Staate, dessen Beamte im Allgemeinen so ausgezeichnet sind, wie im Preußischen, ist kei⸗ nesweges zu erwarten, daß diese Privat⸗Beamte, in Hinsicht i Thaͤtigkeit, Umsicht und Redlichkeit sich immer den Staats⸗Be⸗ amten werden gleichstellen konnen.“
Sehr n e aͤußert Herr von Prittwitz sich über das
Po st⸗Monopol, welches er eigentlich fuͤr unentbehrlich nicht halt, jedenfalls aber sehr erheblichen Modisicationen, etwa nach dem Muster namentlich Oesterreichs unterwerfen will. Unrichtig scheint uns beiläufig bemerkt, wenn die Eisenbahnen als Feinde der Post⸗Verwaltung bezeichnet werden. Beide koͤnnen sehr gut durch gemeinschaftliches Zusammenwirken den Zwecken des Ver⸗ kehrs dienen; sey es nun, wie z. B. in Baden, dadurch, daß die Post auch die Verwaltung des Eisenbahn⸗Betriebes erhaͤlt, oder wie z. B. in Preußen, dadurch, daß Post⸗Verwaltung und Eisen⸗ bahn⸗Verwaltungen sich mit einander verstaͤndigen. Die Eisenbah⸗ nen werden aber allerdings dazu dienen, die Benutzung der Post⸗ Anstalt dem Publikum angenehmer zu machen, weil ͤe die Ent⸗ fernungen noch mehr verkürzen und weil sie der Post die Möglich⸗ keit gewaͤhren, bedeutende Erleichterungen in der Strenge des Monopols und erhebliche Ermäßigungen, hinsichtlich der Befoͤrde⸗ rungskosten, eintreten zu lassen. r
Die vorliegende Schrift behandelt sodann unter dem Abschnitte B. Von den eigentlichen Steuern
die Frage: auf welchem Wege sind die, neben den Einkünften aus Domainen und Regalen, als nothwendig fuͤr den Staatsbedarf anerkannten Summen durch Steuern aufzubringen? — und un⸗ terscheidet dabel (abgesehen von der sogenannten freiwilligen Be⸗ steuerung) a. Generalsteuern, die, fuͤr keinen bestimmten Zweck, sondern im Allgemeinen fuͤr die Kasse des Steuer⸗Berechtigten oder den Fiskus erhoben, auf die Steuernden (nach irgend einem Prinzip) vertheilt werden, ohne daß ihre Verwendung dabei in Betracht kaͤme. — h. Spezlalsteuern, die zur Unterhaltung einer bestimmten Staats⸗Einrichtung, und zwar unmittelbar von den bei dieser Staats⸗Einrichtung Betheiligten oder unmittelbar von ihr Nußzen Ziehenden erhoben werden, so daß diese Staats⸗Einrichtung sich auf diese Weise durch ihre eigenen Einnahmen decken muß.
In vielen Faͤllen greifen jedoch diese beiden Arten von Steuern in einander, indem z. B. der Mehrbetrag der Spezialsteuern uͤber den Bedarf der allgemeinen Staatskasse zu Gute kommt, oder gewisse Staats⸗Institute noch einen Zuschuß aus der Staatskasse verlangen, weil ihre eigenen Einnahmen nicht genuͤgen. So sind Grundsteuern, Kopfsteuern, Gewerbesteuern in der Regel Steuern der ersteren Art. Zu den Steuern der zweiten Art sind namentlich zu rechnen: die Chausseegelder, die Gerichtsspor⸗ teln, das Porto, ungeachtet bei uns die Chausseegelder nicht zur Unterhaltung der Chausseen und die Gerichtssporteln nicht zur Deckung der Kosten der Justiz genuͤgen, wahrend umgekehrt die Post bedeutende Ueberschuͤffe an die Staatskasse abliefert.
Bevor wir dem Verfasser auch bei seiner Beurtheilung der einzelnen Steuern folgen, muͤssen wir einige allgemeine Grundsaͤtze hinsichtlich der Steuern voranstellen:
1) Alle Steuern wirken, sowohl wenn sie auf der Production, als wenn sie auf dem Verbrauch ruhen, wie eine Vermeh⸗ rung der Productionskosten oder eine Vertheuerung der Verbrauchs⸗Gegenstaͤnde, welche beide Wirkungen auf ein
und dasselbe hinauskommen. Hohe Grundsteuern wirken wie höhere Bewirthschaftungs⸗Kosten, Kapitalsteuern wie ein hoͤherer Zinsfuß, Gewerbsteuern und Kopfsteuern wie ein hoͤherer Arbeitslohn, und daß Verbrauchssteuern den Preis der besteuerten Produkte erhöhen, ist an und fuͤr sich einleuchtend.
Um eine gerechte und gleichmäßige Vertheilung der Steuern zu erlangen, giebt es nur einen einzigen möglichen Weg, und dieser ist: dem Steuer-Sststem elnen dauernden und unveraͤnderlichen Bestand zu geben.
Im Allgemeinen laͤßt sich nicht unzweifelhaft nachweisen,
daß gewisse Gewerbe und welche Gewerbszweige und
Klassen der Gesellschaft vorzugsweise besteuert zu werden
verdienen, und eben so wenig: wie die verschiedenen Arten
der Besteuerung auf die verschiedenen Erwerbszweige und die verschiedenen Klassen der Gesellschaft einwirken.
Bei Behandlung der einzelnen Steuern sucht der Verfasser allenthalben schon zur Rechtfertigung seiner (weiter unten ent⸗ wickelten) eigenthuͤmlichen Ansichten uͤber die beste Art der Be⸗ steuerung den Grund zu legen. So erklart er sich, hinsichtlich der Grund steuer, entschieden gegen die Ansicht von J. G. Hoff⸗ mann: „daß die Bodenrente, welt entfernt, die sicherste Grundlage der Besteuerung zu seyn, vielmehr unter allem Einkommen am wenigsten Besteuerung vertrage.“
Bei der Kopfsteuer ( lassensteuer) ferner wird dargelegt: „wie wenig verhaͤltnißmaͤßig die hoͤheren Klassen an dieser kö und uͤberhaupt an solchen Steuern einbringen, welche nicht auf der Allgemeinheit, sondern blos auf den Reicheren und Wohlha⸗ benderen und auf beschraͤnkten Steuer⸗Objekten lasten;“ sodann wird ausgefuͤhrt: daß nur eine neu eingefuͤhrte Kopfsteuer den Zustand der niederen Klassen affizirt, eine lang bestehende Kopf— steuer dagegen ganz wirkungslos in dieser Bezlehung wird und dies der Grund ist, warum Kopfsteuern in Landern, wo sie ein⸗ mal bestehen, auch ohne alle Verschiedenheit der Steuerklassen so leicht erhoben werden und so wenig Schwierigkeit machen.“
Der Grund der letzteren Erschelnung ist, daß der Arbeits lohn der niederen Klassen sich mit der Zeit immer nach den Preisen der uͤbrigen Lebensbeduͤrfnisse von selbst modelt, und der einzige dauernde Bestimmungs⸗Koeffizient dabei die gewohnte Lebenswense dieser Klassen und die Anforderungen sind, welche sie selbst an das Leben machen, so daß, wenn diesen Anforderungen nicht genügt wird, ihre Zahl sich mindert und durch diese Verminderung ihr Lohn sich ihren Anspruͤchen an das Leben gemaͤß erhoͤht. Dle niederen Klassen koͤnnen sich daher sehr wohl befinden bei hohen Getraidepreisen und hohen Steuern, eben so wie sie sehr elend seyn koͤnnen bei niederen Getraidepreisen und geringen Steuern.
Von der Gewerbe⸗Steuer heißt es, daß, wenn dieselbe, troß ihrer großen und wesentlichen Maͤngel, doch im Allgemeinen noch so ziemlich ertraͤglich sey, und die aüjaͤhrlich sich erneuernden Schwierigkeiten bei Vertheilung derselben ihrer Erhebung kein wesentliches Hinderniß entgegensetzten, so sey der Grund hiervon hauptsaͤchlich in folgenden Umstaͤnden zu suchen:
2 Wurde diese Steuer gleichzeitig mit der Gewerbefreiheit eingefuͤhrt, so daß sie als ein Aequivalent fuͤr die sonstigen Be⸗ schraänkungen durch die Zunft⸗Einrichtungen erschien, und jetzt nochͥ allgemein dafuͤr gilt. b. Findet dabei in gewisser Art eine Selbst⸗ — statt. c. Trifft diese Steuer vorzugsweise solche Ge⸗ werbe, die sehr allgemein betrieben werden und daher in der Ausdehnung ihres Betriebes wegen der großen Konkurrenz möͤg⸗