Grosñbritanien und Irland.
London, 21. T Der Erbgroßherzog von Mecklenburg⸗ Strelitz, welcher 11 intlich mit der Prinzessin Auguste von Cambridge verlobt hat, st in diesen 2 nach Deutschland zuruck. Man glaubt, daß se Vermaͤhlung im naͤchsten Fruͤhjahr stattfinden werde.
Die Uebereinkunft zwischen der Britischen Reglerung und der Kanadischen Gesellschaft hinsichtlich des Anlehens lautet dahin, daß letztere 5 pCt. bezahlt, wovon die Reglerung dem Glaͤubiger pCt. verbürgt, während sie das übrige 1 pCt. und die Gesammtpraͤ⸗ mie bel Seite * will, um einen Tilgungsfonds zu bilden, der sofort mit 25,000 Pfd. St. beginnen kann.
Die Hof⸗Zeitung enthalt eine Anzeige der Central⸗Armen⸗
Kommission, daß Herr Vaughan als Hulfs⸗Kommissarius suͤr 30
Tage ernannt sey, um uͤber die Verwendung der Frauen und Kinder bei dem Ackerbau besondere Untersuchungen in
n Devonport, bei Plymouth, ist das Dampfschiff „Locust“ am 17. Dezember nach dem Mittelmeere in See gegangen, ohne jedoch, wie man fruher geglaubt hatte, Major Malcolm, den Se⸗ cretair der Britischen Gesandtschaft in China, mit der Ratification des Chinesischen Vertrags schon an Bord zu nehmen.
Das Kriegs⸗Dampfschiff der Ostindischen Compagnie „Neme⸗ sis“, unter dem Befehi des Lieutenants Hall, hat den Befehl er⸗ halten, sich nach der Insel Formosa in den Gewaͤssern vor Chlna zu begeben und den Capitain und die Mannschaft des kleinen Schiffes „Anna“, so wie 200 Mann Truppen des Transportschif⸗ fes „Nubudda““, welche beide Schiffe 1 sind und deren Mannschaften dort in Gefangenschaft leben, zu befreien.
Die Naval and Military-Gazette meldet, daß die Admiralität sich noch nicht uͤber den ganzen Umfang der aus An⸗ laß des gluͤcklich beendigten Chinesischen Krieges vorzunehmenden Befoͤrderungen in der Flotte verstaͤndigt habe, daß man aber die desfallsige Bekanntmachung binnen acht Tagen erwarten duͤrfe. Die Befoͤrderung in der Flotte, wie in der Landarmee, werde uͤbrigens sehr bedeutend und umfassend seyn.
Die Nachrichten aus den Wollmanufaktur-Distrikten in der Grafschaft Jork lauten noch guͤnstiger, als die neueren Nachrichten aus den Baumwoll⸗Manufaktur⸗Distrikten in Lancashire. Auch dort ist durch die Nachrichten aus Ostindien und China und durch das Wiedererwachen großeren Vertrauens uͤberhaupt neue Thaͤtig⸗ keit entstanden.
In den Kohlen⸗Bezirken von Ayrshire sind die Arbeiter seit 14 Tagen zur Arbeit zuruͤckgekehrt, und die berittene Miliz sollte da z . werden. In der ganzen Gegend herrscht jetzt die
roͤßte Ruhe.
! Da durch den Tod des Generals Lord Hill sein Erbe, Sir R. Hill, in das Oberhaus tritt, so wird dadurch ein Sitz im Unterhause die Vertretung der noͤrdlichen Abtheilung der Graf— . Shropshire, welche Sir Rowland Hill bisher innehatte, eroͤffnet.
Am Freitag Mittag ereignete sich ein schreckliches Ungluͤck bei einem neuen Hause, das man fuͤr die Graͤfin Denbigh baute. Ein Karnieß löͤste sich von der Fagade ab und riß drel Arbeiter herab, welche schrecklich verstuͤmmelt wurden. Die Graͤfin, welche eben vorbeiging, entsetzte sich so daruͤber, daß sie auf der Stelle starb. Sie hinterlaͤßt elf Kinder und war eben ihrer zwölften Niederkunft nahe.
Dänemark.
Schleswig, 22. Dez. Stände ⸗Verhandlungen. (Schluß des gestrigen Berichts uber die Z34ste Sitzung.) Nach der von dem Praͤsidenten gestellten Frage nahm zuerst Dr. Gülich das Wort, um, bevor er sich entschließen konnte, seine Stimme daruͤber abzugeben, es zur völligen Klarheit zu bringen, aus wel⸗ chem Gesichtspunkt der Abg. des dritten laͤndlichen Wahl⸗-Distrikts (Lorenzen von Lillholt) diefe Frage betrachte, da er es fuͤr wesent⸗ lich verschieden hielt, ob es auf sein Ersuchen demselben gestattet wurde, sich der Daͤnischen Sprache zu bedienen, oder ob er es als ein Recht in Anspruch naͤhme. Derselbe habe sich nicht daruͤber erklart, ob er dem gestern von dem Praͤlaten gemachten Antrage beitrete, wo⸗ nach ihm mit Ruͤcksicht auf die Schwierigkelt, sich in der Deutschen Sprache gehörig auszudrucken, zu gestatten sey, Daͤnisch zu reden; der Abg. des ersten laͤndl. Wahldistrikts (Posselt) habe es dagegen geradezu als ein Recht fuͤr die Abg. des nördlichen Schleswigs in Anspruch genommen. So wuͤnschenswerth ihm (dem Redner) nun auch die Wiederkehr von Ruhe und Ordnung im Geschaͤftsgange sey, so halte er es doch fuͤr seine heilige Pflicht, in diesem Augenblick entschie⸗ den zu erklaren, daß er es nie einem Abgeordneten als ein Recht einraͤumen koͤnne, hier Danisch zu reden. Dagegen wolle er sehr gerne, so viel an ihm liege, beflissen seyn, einem etwanigen Nothstande abzuhelfen, und in dieser Hinsicht den Vertretern der nördlichen Distrikte jede Gefaͤlligkeit einzuräͤumen, welche die Um⸗ staͤnde erheischen durften. Hinsichtlich der von dem Praͤsidenten erwaͤhnten Beschwerde und einer darauf zu erwartenden neuen Königlichen Refolutlon, glaubte der Redner nicht, daß eine solche gegeben werden wuͤrde oder rechtlich gegeben wer— den koͤnne, und berief sich zu dem Ende auf das allgemeine Gesetz vom 28. Mai 1831 und das vom 15. Mai 1834, wonach keine Aenderungen in den die Staͤnde-Institution betreffenden Anordnungen ohne Berathung mit den Staͤnden vorgenommen werden sollen; eine Vorschrift, die der Redner auch auf folche, den Beschaͤftsgang betreffende Einrichtungen, welche außerhalb des Geseßes liegen, nach der von der Regierung selbst gewissenhaft in dieler Beziehung befolgten Ansicht, beziehen zu können giaubte. Schließlich machte er auf die RNothwendigkest dufmerkfam, bei den vielen noch vorliegenden Arbeiten, dem täglichen Gezaͤnk aber die Sprach-Angelegenheit und den dadurch beraniaßten Stbrungen durch einen bestimmten Ausspruch ein Ende zu machen.
Der Pra sident bemerkte dagegen, es komme hier nicht auf Ainen Veschluß von allgemeiner Natur, sondern auf die Erledigung des vorliegenden Falls an; der Rechtspunkt bleibe vorbehalten, und wenn die Versammlung nichts gegen den von dem Abgeord'? neten des dritten Wahl-Distrikts erkitrten Wunsch, Daͤni ch zu sprechen, zu erinnern finde, so werde dadurch die Sache fuͤr heute erledigt seyn. — Mit dieser letzten Aeußerung wollte sich indessen auch der Advokat Storm nicht zufrieden geben, indem er auf die vom Praͤsidenten vorgeschlagene Weise die Sache fuͤr immer er= ledigt wissen wollte, weil sonst künftige Storungen nicht vermieden werden würden. Er fand diese Entscheidung pafsend und mit dem von der Versammlung ausgesprochenen Prinzip uͤbereinstimmend, indem er zugleich darauf hinwies, daß es in der ersten Diaͤt auf ahnliche Weise verhalten sey; damals, als noch das bekannte Reskript nicht erlassen und keine Partel⸗ Ansichten sich . haͤtten, habe derselbe Abgeordnete, zum Beweise, daß er der Daͤnischen Sprache mächtiger. sey, als der Deutschen, Daͤnisch gesprochen, und der damange K nigliche Kommissar habe es übernommen, der Versammlung deffen Vortraͤge moͤglichst zu verdeutlichen. — Dr. Guͤlich beharrte da⸗ bei, es komme auf das Ersuchen des gedachten Abgeordneten an,
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wogegen der Präsldent bemerkte, r habe ja bereits die Frage, ob es sein Wunsch sey, sich der Danischen Sprache zu be⸗ dienen, bejaht. Der Klosterprobst Graf Revent low meinte, es ware der Würde und dem Interesse der Versammlung angemes⸗ sen, ohne Ruͤcksicht auf die Art, wie der gedachte Abgeordnete sel⸗ nen Wunsch ausdrückte, demselben zu gestatten, Danisch reden, und kein Gewicht auf pointilleuse Erklärungen zu legen. Der Abg. Posselt reservirte seinerseits das Recht fuͤr die Halfte der Be⸗ wohner des Herzogthums, welche Daͤnisch rede, daß diese Sprache im Staͤndesagl gebraucht werden koͤnne und erklaͤrte, sich nicht uͤber⸗ winden zu koͤnnen, etwas als Gnade anzunehmen, worauf er ein Recht zu 43 laube. Der Präsident machte wieder be⸗ merklich, daß der Rechtspunkt jedem Theile vorbehalten bleibe, und der Klosterprobst Graf Reventlow meinte, es duͤrfe hier nicht von Aufstellung eines allgemeinen Grundsatzes die Rede seyn, und trat in dieser bern hn sowohl dem Abgeordneten des ersten laͤndlichen Wahldistrikts (Posselt) als dem Abgeordneten für Apenrade (Guͤlich) entgegen, die beide das Rechtsprinzip ein⸗ fuͤr allemal entschieden wissen wollten. Er glaube, daß es um so richtiger sey, nur den einzelnen Fall ins Auge zu fassen, als die Faͤlle durchaus verschieden seyn koͤnnten; auch sey kein Grund, die Sache auf die Spitze zu stellen; die Versammlung habe es ausgesprochen, wenn es noͤthig sey, koͤnne hier Daͤnisch gesprochen werden, und dabel duͤrfe es fuͤglich sein Bewenden haben und der vorliegende Fall demnach entschieden werden.
achdem der Prä ident gleichfalls wieder darauf hingewie⸗ sen, daß hier es sich nicht um die Feststellung eines allgemeinen Prinzips handle, sondern ein einzelner Fall zur Entscheidung vor⸗ liege, und damit auf keine Weise der Rechtsfrage präjudizirt werde, machte der Koͤnigliche Komm issar bemerklich, daß die Versamm⸗ lung das Prinzip anerkannt habe, daß die Daͤnische Sprache bei den Verhandlungen nicht ganz auszuschließen sey; er meine, durch sein Verfahren gezeigt zu haben, daß er sich nicht in die Beur⸗ theilung einzelner Falle eingemischt habe, aber er wolle sich doch die Be⸗ merkung erlauben, daß ein allgemeines Prinzip von der verehrlichen Ver⸗ sammlung nicht aufzustellen seyn duͤrfte. Dr. Gu lich erklaͤrte sich voll⸗ kommen mit dem Kommissar einverstanden, daß hier nicht eine Entscheidung fuͤr alle Zukunft zu treffen sey, kam aber auf die Nothwendigkeit zuruck, uͤber den Stand der Frage ins Klare zu kommen, da der eine Abgeordnete (Lorenzen v. 5) nach der Mit⸗ theilung des Praͤsidiums es als Wunsch ausgesprochen, kuͤnftig Daͤnisch reden zu duͤrfen, der andere (Posselt) von einem wohlbe⸗ gruͤndeten Rechte spreche; ein Recht koͤnne aber eben so wenig den Vertretern der nördlichen Distrikte eingeraͤumt werden, als es den Bewohnern des Elsasses frei stehe, in der Franzoͤsischen De⸗ putirten Kammer Deutsch zu reden.
Etatsrath Lüders suchte nun nachzuweisen, daß man um keinen Schritt weiter komme, wenn man beim Rechte stehen blei⸗ ben wolle. Es staͤnden sich zwei Rechts-Anspruͤche entgegen, und es sey von der einen Seite Beschwerde gefuͤhrt, daß ihrem An⸗ spruche von der anderen Seite nicht Genüge geleistet sey; ob und wann eine Koͤnigliche Resolution in Folge dieser Beschwerde zu erwarten, lasse 36 nicht bestimmen. Es komme hier auch gar nicht darauf an, ob der Abg. des dritten laͤndlichen Wahl⸗-Disiritts Daͤnisch zu reden wuͤnsche, und ob der des ersten dieses als ein Recht in Anspruch nehme, denn diese Reservation gelte nicht mehr als die (entgegengesetzte) dlesseitige. Wenn Jemand in der Ver⸗ sammlung sitze, der blos Danisch könne, so gebe die Nothwen⸗ digkeit schon an sich ein Recht, und es brauche dies
gar nicht erst ausgesprochen zu werden; daher sey es in diesem Falle anzuerkennen, denn die Nothwendigkeit liege vor. Es sey aber auch nicht von einem einzelnen Fall die Rede, sondern es sey eine allgemeine, in jedem Geschaͤfts⸗Verkehr sich von selbst ver⸗ stehende Regel, daß wenn Jemand eine Sprache rede, die nicht verstanden werde, er verstaͤndigt werden muͤsse. Diese Regel sey allgemein, und werde nur in sedem einzelnen Fall angewandt, habe aber mit dem Rechte nichts zu thun, sondern sey ein faktisches Auskunftsmittel. Da nun das Praͤsidlum (dessen Vorschlag der Redner durchaus angemessen fand) es uͤbernommen habe, die nöͤ⸗
thige Verstaͤndigung zu bewirken, so scheine damit die Sache sich
zu erledigen. — Als darauf der Präfident die Frage stellte, ob die Versammlung den von ihm gestellten Vorschlag genehmigen wolle, wurde diese Frage mit 26 gegen 9 Stimmen besaht, uͤnd somit dem Abg. Lorenzen v. L. gestattet, sich der Daͤnischen Sprache in der Versammlung zu bedienen.
Deutsche Bundesstaaten.
München, 22. Dez. Ihre Koͤnigl. Hoheiten der Kron⸗ prinz und die Kronprinzefsin sind gestern von Hohenschwangau zuruͤck hier eingetroffen.
München, 20. Dez. (Nu rnb. K.) Siebente oͤffentliche Sißung der Kammer der Abgeordneten. Erster Berathungs⸗ Gegenstand war der Antrag des Abg. Dekan Meinel, „die Er⸗ richtung eines zweiten protestantischen Schullehrer-⸗Seminars“ be⸗ treffend. Es geht dieser dahin, die Kammer wolle auf verfassungs— maͤßigem Wege die Bitte um baldige Errichtung eines zweiten protestantischen Schullehrer⸗Seminars in Ober⸗Franken stellen, und es wolle fuͤr diesen Zweck eine entsprechende Summe in das Finanz⸗ Budget der kommenden Finanz⸗ Periode aufgenommen werden. Be— gruͤndet wird der Antrag M durch Hinweisung auf das große und schäd⸗ liche Mißverhaͤltniß, in welchem die Menge an Schullehrern pro—⸗ testantischer Konfession zu dem einzigen, beschraͤnkten und uͤber— fuͤllten Schullehrer⸗Seminar in Altdorf siehe; 2) durch Hindeutung auf die von Seiten der Koͤniglichen Regierung bereits getroffenen Einleitungen, so wie auf die vom Ministertische aus in der Kammer⸗ Sitzung vom 27. Maͤrz 1840 gegebenen Zusicherungen. Aus schuß und Referent erachten den auf eine Budget-Position abzielenden Antrag nach Titel VII. 95. 4 und 20 der Verfassungs-Urkunde fuͤr geeignet zur Vorlage an die Kammer, und diese selbst be— schließt, nachdem der Herr Antragsteller sich zuvor noch einmal äber den Gegenstand verbreitet, auch Bayreuth als den zwei— felsohne geeignetsten Sitz des kuͤnftigen Seminars bezeichnet hatte, daß derselbe zulaͤssig und an den betreffenden Ausschuß zu ver⸗ weisen sey.
Zweiter Berathungs-Gegenstand war die Bitte der Abgeord—⸗ neten von Unter-Franken ünd Aschaffenburg, „die Abgabe von Waldstreu“ betreffend. Dleselbe geht dahin, die Kammer wolle auf verfassungsmaͤßigem Wege erwirken, daß den armen Landwir⸗ then das Streusammeln in den aͤralialischen Waldungen auch fur das Jahr 1843 unentgeltlich gestattet werde. Die Antragsteller berufen sich theils auf den durch die Mißaͤrndte entstandenen großen Strohmangel, theils auf die nicht genügende Durch fuͤhrung des sonst dankbar anerkannten wohlthät gen Befehls der Holzstreu⸗ Abgabe von Seiten der Koͤniglichen Forstamter, indem der Preis fuͤr die Holzstreu immer noch den Bedürftigen zu hoch, und bei der partieenweisen Versteigerung der Streu die Lage der Unbemittelten eine zuräckgefetzte e. eferent und Ausschuͤß begutachten, daß dieser Gegensiand, als lediglich zur Verwaltung
gehörig, nicht in den Wirkungskreis der Kammer falle, jedoch dem 3. lichen / zu empfehlen sey. *
er dritte athungs⸗Gegenstand war die Bitte einiger Gemeinden des Landgerichts Ludwigsstadt, „den Straßenzug von Kronach uͤber Ludwigsstadt an die Saäͤchsische Landesgränze⸗ be— 8 die sich der Abg. Schaller als Antrag angeelgnet hatte. Referent und Ausschuß erklaren die Bitte nach * Tst. VII. der Verfassungs⸗Urkunde als zur Vorlage an die Kammer geeignet, 32 selbst beschließt die Verweisung an den betreffenden
usschuß.
Vierter Berathungs⸗Gegenstand war der Antrag der Abg. Eben⸗ hoch und Fischer, „die —== erg der n üuͤber das Gewerbswesen“ betreffend. Es wird bezweckt „Abaͤnderung der Bestimmungen der Instructions⸗Normen zum Vollzuge des Gewerbgesetzes, so daß unter mehreren Kompetenten fuͤr dieselbe Gewerbs⸗Konzession bei gleicher Befähigung die heimaths ber echtig⸗ ten Bewerber den Vorzug vor den Nichtheimaths⸗Berechtigten hä ben sollen. Dafuͤr wird entwickelt 1) die Unbilligkeit uud Haͤrte einer Zuruͤckstellung der Heimaths⸗Berechtigten und Y die Recht⸗ lichkeit und ͤ2 keit besonderen Anspruchs nach der Ana⸗ logie anderer Praͤrogatlve der Gemeindeglieder und Heimaths⸗Be⸗ y Referent war der Ansicht, daß der Inhalt der genann⸗ ten Vollzugs-Verordnung mit dem Wesen des Gesetzes selbst so konnex sey, daß der Antrag auf Abaͤnderung diefer Voli⸗ zugs⸗Verordnung dem Antrag auf Abaͤnderung oder authen⸗ tische Interpretatlon des Gesetzes selbst gleichkomme, und sich des—⸗ halb nach Tit. VII. 9. 2 der Verfassungs⸗Urkunde und 98. 35 des X. Edikts zur Vorlage an die hohe Kammer eigne. Entgegenge— seßter Meinung war ein anderer Votant, indem eine Vollzugs⸗ Verordnung nicht integrirender Theil des Gesetzes selbst sey, und fuͤr den Fall der Zuläfsigkeit eine authentische Interpretatisn des Gesetzes haͤtte bestimmt verlangt werden muͤssen. Diesem Votum schlossen sich die uͤbrigen Mitglieder des Ausschusses insoweit an, daß sie in der Form des Antrags ein Hinderniß der Vorlage er— kannten, und sohin wurde der Antrag als in seiner Form zur , an die Kammer nicht fuͤr geeignet per vota majora erklaͤrt.
Fuͤnfter Berathungs⸗Gegenstand endlich war der An— trag des Abg. Freiherrn Kreß von Kressenstein, „die Auf— hebung der Dispensations⸗ Taxen bei Verheirathungen der protestantischen Einwohner in nahen Verwandtschaftsgraden“ be— treffend. Inhalt desselben ist: „Die Kammer solle an den Koͤnig auf verfassungsmäͤßlgem Wege die Bitte richten, Se. Majestät moͤge geruhen, die in der allgemeinen Verordnung vom 31. De⸗ zember 1810 normirten und durch das Regierungs⸗Blatt von 1811 k Publication gebrachten Dispensations⸗Taxen bei Ehen in ver⸗
otenen Graden ausdruͤcklich aufzuheben, dadurch einen Theil der protestantischen Unterthanen von einer Last zu befreien, welche einem anderen nicht auferlegt ist, und hierdurch eine bestehende Rechtsungleichheit Allerhuldvollst zu beseitigen.“ Begruͤndet wird der Antrag darauf, daß die Taxen-Verordnung eine anomale Rechtsungleichheit der protestantischen Einwohner herbeifuͤhre, indem ihr nur Diejenigen unterlaͤgen, in deren Wohn— ort oder Provinz das Preußische Landrecht nicht geite, dagegen die unter der Autoritaͤt des Preußischen Landrechts stehenden Protestanten von allen Dispensations⸗ Taxen be—⸗ freit seyen. Referent und Ausschuß halten den Antrag fuͤr geeig— net zur Vorlage, well die Frage wegen der Aufhebung einer Taxen⸗ Verordnung, welche der einzige legislatlve Grund einer das Eigen⸗ thum der protestantischen Staatsangehörigen berührenden Rechts⸗ Ungleichheit sey, nach Tit. VII. 8. Z und Tit. VIII. 9.7 der Ber—⸗ e fer e n eule, in den Kreis ständischer Wirksamkelt falle. Der Antragsteller verbreltet sich uͤber den Gegenstand noch muͤndlich, und beleuchtet ihn insbesondere durch ein Beispiel aus dem prak⸗ tischen Leben. Vor Nuͤrnbergs Mauern und Thoren, äußert der— selbe, gelte das Preußische Landrecht. Wolle nun ein Burger aus der Stadt seine vor der Stadt wohnende Cousine heirathen, so muͤsse er fuͤr die erst nachzusuchende Erlaubniß die betreffenden Taxen zahlen, waͤhrend jene nicht nur kostenfrei bleibe, sondern nicht einmal der Erlaubniß beduͤrfe, und so natuͤrlich auch umge⸗ kehrt. Wenn dies keine Rechts-üngleichheit sey, dann gaͤbe es gar keine. Die Kammer beschlleßt die Zuläͤssigkeit des Antrags, und seine Verweisung an den Ausschuß.
München, 22. Dez. (A. 3.) Haupt⸗Berathungs⸗Gegen⸗ stand fuͤr die gestrige Sltzung der Kammer der Abgeordneten war der Gesetz- Entwurf bezuͤglich der Zwischenwahlen der Ab— geordneten. Dieser Entwurf ist von der Kammer selbst durch einen Beschluß provozirt worden, nach welchem fuͤr die Klasse der katholischen Geistlichkeit in dem Regierungs⸗-Bezirke Regens burg eine neue Wahl angeordnet werden soll, weil der einzige vorhan⸗ dene Ersatzmann fuͤr den durch , ausgetretenen Abgeord⸗ neten wegen Formfehlers bei seiner Wahl nicht hatte einberufen werden koͤnnen. Einen solchen Fall, daß es bel erledigten Stellen je an einem Ersatzmann fehlen werde, hat aber die erfassungs⸗ Urkunde nirgends vorgesehen. Da diese im Gegentheil nur von Wahlen fuͤr die Dauer von sechs Jahren weiß, so bedurfte es noth⸗ wendig fuͤr eine bloße Zwischenwahl auf die noch uͤbrige Dauer der schon eroͤffneten Session, oder uͤberhaupt der von dem Augenblick der Stelle- Erledigung noch uͤhrigen Zeit, eines neuen die Verfaf— sungs-Urkunde ergaͤnzenden Gesetzes. Daher der fragllche Ent— wurf, dessen Nothwendigkeit allseitig anerkannt, und gegen dessen Wortlaut und Fassung ebenfalls Erhebliches nicht eingewendet wurde. Nur wurden wahrend der allgemeinen Diskussüon, und bei der speziellen gelegentlich verschiedener vorgeschlagenen Modifi⸗ catlonen von mehreren Seiten her Wuͤnsche bezuglich der Revision unseres ganzen Wahlgeseßzes und besonders fuͤr die Ergreifung solcher Maßregeln laut, duͤrch die dem Eintritt von nur mit einer Änzigen Stimme gewaͤhlten Abgeordneten in die Kammer fͤr die Zukunft vorgebeugt werden köͤnnte. Bevor zur Berathung des Entwurfs, der zuletzt mit 8J Stimmen gegen eine angenommen wurde, geschritten ward, mußte die Praͤsenz der Mitglieder herge⸗ stellt werden, um die noͤthige Ueberzeugung zu gewinnen, daß die Kammer noch in geseßmäͤßiger Zahl dersammelt sey. Es ergab sich, daß bei dem Anfang der Sitzung noch 86 Abgeordnete gegen⸗ waͤrtig waren.
Darmstadt, 24 Dez. Das heute erschienene Regierung s⸗ Blatt enthaäͤlt eine Bekanntmachung des Großherzoglichen Mi— nisteriums der auswärtigen Angelegenheiten, vom 12. Dezember, welche eine zwischen dem Großherzogthum Hessen und den uͤbrigen Staaten des Suͤddeutschen Muͤnz⸗Vereins, naͤmlich den König⸗ reichen Bayern und Württemberg, dem Großbherzogthum Baden, den e. thuüͤmern Sachsen⸗ Meiningen und Rassau, dem Färsten⸗ thume warzburg⸗Rudolstadt und der freien Stadt Frankfurt unterm 1. Juli d. 9 zu Manchen abgeschlossene und seitdem von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge, so wie den anderen hohen Kontrahenten ratifizirte Uebereinkünft uͤber ein neues Aus⸗ münzungs⸗Quantum fur die Jahre 1842, 1843 und 1843, welcher
auch die landgraͤflich Hessische und die beiden füͤrstlich Hohenzol⸗
lernschen Regierungen belgetreten sind, zur Wissenschaft und Nach⸗ — in — dern, r. bringt. iese Uebereinkunft bestimmt: Art. 1. Die kentrahirenden Staaten machen sich ver⸗ bindlich, in jedem der Jahre 1842, 1843 und 1844 eine 263 von wenlgstens vier Millionen Gulden nach dem in der 2 nche⸗ ner Münz ⸗ Convention vom 25. August 1837 Artikel 7 43 ten VertheslungsMaßstabe auspraägen zu lassen. — * . Die Ausprägung geschieht in ganzen und — * . n⸗ stuͤcken, das Br han zwischen beien Munzsorten bleibt — Ermessen eines jeden Sigates äberlassen. Art. 3. Innerhal
der letzten 6 Monate des Jahres 1814 werden die kontrahir enden Staaten sich daruͤber vereinigen, welche Masse von Hauptmünzen, vom 1. Januar 1845 an, weiter ausgeprägt werden soll. Fur den Fall. daß eine solche Vereinbarung nicht stattfinden würde hat es bei der im Art. 2 der er vom 30. Maͤrz 1839
lt estimmung sein Verbleiben.
4 — — Reg. Blatt eine Bekanntmachung des Ministeriums des Innern und der Justiz vom 6. Dezember, die religibse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen betreffend. Bel Anwendung des Art. 1 der Verordnung vom 27. Februar 1826 ist bisher jede vor Eingehung der Ehe von Ehegatten ver— schiedener Konfession uber die religidse Erziehung ihrer Kinder ab⸗ geschlossene Uebereinkunft für guͤltig erachtet worden, wenn auch diese Üebereinkunft nicht in guͤltige Ehe-⸗Verträge aufgenommen war. Diese den Worten der Verordnungen vom 7. April 1825 und vom 27. Februar 1826 nicht entsprechende Aus⸗ legung hat manche Unzutraͤglichkeiten . Folge gehabt, ins⸗ besondere nach muͤndlich getroffener Verabredung eine oft bedenkliche Beweis fuͤhrung durch Zeugen oder durch eidliche Bekraͤftigung der Ehegatten veranlaßt. Da nun, nachdem die Verordnung vom 27. Februar 1826 uͤber sechzehn Jahre bestan⸗ den, der im Artikel 1. derselben ausgesprochene Grundsatz: „daß, wenn nicht in guͤltigen, vor Eingehung der Ehe geschlossenen Ehe⸗ verträgen etwas anderes über die reugibse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen festgesetzt worden, die Kinder, ohne Unter⸗ schied des Geschlechts, der Konfession des Vaters folgen sollen!, genuͤgend zu Jedermanns Kenntniß gelangt ist, so wird in Bezie⸗ hung auf alle, vom 1. Januar k. J. an zu schließenden Ehen jene die Ausnahme von der gesetzlichen Regel bezweckende Uebereinkunft nur dann beruͤcksichtigt werden, wenn sie in einem nach den buͤr⸗ gerlichen Gesetzen guͤstigen Ehevertrag enthalten ist.
Kassel, 20. Dez. Der der Staͤnde⸗Versammlung vorgelegte
„Entwurf eines Gesetzes, „die religiöse Erziehung der Kinder aus
emischten Ehen betreffend“, ist folgenden Inhalts: z „Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und
Mitregent von Hessen ze. . erlassen, nach Anhbrung Unseres Ge—
sammt⸗Staats⸗Ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Land⸗
staͤnde folgendes Gesetz: 8. 4. Die Kinder aus gemischren Ehen zwi⸗
schen Evangelischen und Katholiken folgen ohne Unterschied der Kon- e ᷓ
fession des Vaters. Vertragsmaͤßige Verabredungen vor oder nach eingegangener Ehe uͤber die religidse Erziehung der Kinder sind un⸗ un ff und unguͤltig. Uneheliche Kinder folgen der Konfession der lun hic Mutter. S. 2. Nach erhaltener Confirmation oder Fir⸗ melung und zuruͤckgelegtem achtzehnten Lebensjahre ist es den Kin⸗ dern unbenommen, mit Vorwissen ihrer Aeltern oder Vor⸗ muͤnder und nach vorgaͤngiger Anzeige des Austritts bei dem bisherigen Pfarrer, eine andere Konfession zu waͤhlen, als welcher sie nach der gesetzlichen Regel des §. 1 angehören. Der Uebertritt zu einer anderen Konfession vor erhaltener Confirmation oder , und zuruͤckgelegtem achtzehnten Lebensjahre ist un⸗ zulaͤssig und nichtig, außer wenn er die Folge eines Konfessions-Ue⸗ bertrittes des Vaters ist oder mit landesherrlicher Dispensation stattgefunden hat. Derjenige Geistliche, welcher einen solchen nich⸗ tigen üebertritt, namentlich durch Spendung des Sakeamentes des Abendmahls, zulaͤßt, ist durch die Gerichts⸗Behdoͤrden mit einer Strafe von mindestens 50 Rthlr. zu belegen. 5. 3. Dieses Gesetz ist auf die aus gemischten Ehen zwischen Evangelischen und Katholiken schon geborenen Kinder insoweit anzuwenden, als dieselben zur Zeit seiner Verkuͤndigung das fechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. — Alle, welche es angeht, haben sich hiernach gebuͤhrend zu achten. Urkundlich ꝛc.“
** Frankfurt a. M., 24. Dez. Aus der vorgestern stattgehabten und sehr zahlreich besucht gewesenen General⸗Ver⸗ sammlung der Gesellschaft zur Beforderung nuͤtzlicher Kuͤnste und deren Huͤlfswissenschaften — deren segensrelches Wirken anerkannt ist — ist zu ersehen, daß das 6, Einlage⸗Kapital der Spar⸗ kasse jetzt an 80 000 Fl. betragt und, der Reserve⸗ Fonds auf 116,060 Fl. angewachsen ist. Es handelte sich in dieser Versamm⸗ lung namentlich um die Feststellung des Reserve-Fonds, und es wurde unter Anderem beschlossen, daß in Zukunft der Reserve⸗ Fonds 12 pCt. des Einlage⸗Kapitals betragen soll. Ueber die Ver— wendung der Mehr-Einnahme der Zinsen wurden auch Bestim— mungen getroffen. .
In dieser Woche zeigte sich im Effektenhandel große Lebhaf⸗ tigkeit und die Fonds verfolgten, namentlich durch einen sehr gu— ten Geldstand unterstůͤtzt, eine steigende Tendenz. Nur gestern trat, auf die besorglichen Nachrichten aus Paris und die nledri— gere Rente vom 20sten eine sichtbare Reaction ein; alle Fonds gingen durch aͤngstliche Verkaäͤufe zurck. Da aber die Nachrich— ten vom 21sten von Paris wieder beruhigter lauten, die Rente wleder angezogen hat, nahm unsere Boͤrse heute wieder eine feste Haltung an, und besonders begehrt waren die Polnischen Loose auf ihre Besserung zu Berlin. Wahrend die Oesterreichischen und anderen soliden Fonds in der naͤchsten Zeit eine weitere Besserung
erfahren werden, wenn nicht der von der Fama prophezeiete
Bruch zwischen Frankreich und Spanien zur Wahrheit wird, ge⸗ hen die Hollaͤndischen Fonds wahrscheinlich im Cours zu⸗ ruͤck. Alle Briefe aus Amsterdam lauten heute ubereinstim⸗ mend dahin, daß die von dem Finanz-Minister, Herrn Rochussen, der zweiten Kammer der Generalstaaten gemachte Vorlage der Budgets von 1844 und, 1845 keine guͤnstige Wirkung dort ge⸗— macht habe. Dem geschicktesten Finanzkuͤnstler waͤrs es aber gewiß unmoglich, den Hollaͤndischen Finanz⸗Haushalt auf einmal radikal zu heilen, d. h. die Wucht der Schulden und Abgaben stark zu vermindern. Nur die Zeit kann bei redlichem Willen hier lindernd wirken. — In unserem Wechselhandel ist es fort⸗ 3 ziemlich lebhaft. Der Diskonto steht kaum hoͤher als pCt. Unser Theater studirt jetzt eine neue Deutsche Oper von Heinrich Neeb ein, „der Cid, Text von Gollmick. Da der Kom—⸗ ponist hier lebt, nimmt man um so mehr Interesse an diesem Werk.
Oesterreich.
S Linz, 14. Dez. Die bereits oͤffentlich bekannt gemachte Bewilligung des Kaisers fur die Ausführung der i n n Boͤhmischen Kohlenbahn von Pilsen bis Budwẽis, zum Anschlusse an die von letzter Stadt bis hierher seit Jahren in Betrleb ste— hende Eisenbahn, hat in unserer Stadt eine freudige Theil nahme Tregt, da jenes Unternehmen, wie für die ganze Donaustrecke von Regensburg bis nach Ungarn, so insbesondere far un ere Stadt
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von großer vlelverheißender Bedeutung ist. Den naͤchstliegenden Vort ö erla 12 fůrs 1 in den bedeutend ermäßigten Brennmaterial ⸗Preisen; unsere Stadt muß ihr Brennholz bisher aus ziemlich weiter Entfernung beziehen, und der Preis desselben ist in den letzten Jahren wie allenthalben um wenigstens 25 pCt. gestiegen; durch den in Aussicht gestellten bil⸗ ligen Bezug der besten Böhmischen Steinkohlen vermittelst der projektirten Bahn, werden jene Quantität Kohlen, welche dem Warmestoff von 1 Klafter Holz entsprechen, um ohngefäͤhr wohl⸗ feiler kommen als diese. Mit dieser bedeutenden Ersparniß fuͤr die Gegenwart, ist auch fuͤr die Zukunft dadurch einem zu großen Steigen der Brennmaterialpreise vorgebeugt. Da äͤbrigens Re—⸗ gensburg, und ein großer Theil Bayerns von da noͤrdlich, jetzt schon, ungeachtet der bedeutenden Landfracht, große Quantitäten Boͤhmischer Kohlen beziehen, so ist die große Ausdehnung, welche dieser Bezug erlangen wird, vorauszusehen, wenn jenes Brenn⸗ material durch die Eisenbahn schnell und billig hierher, und auf der Donau bis Regensburg, dann durch den Donau-Mainkanal nach dem noͤrdlichen Bayern geschafft werden kann. Eben so ist auch stromgbwaͤris bis Preßburg der Boͤhmischen Steinkohle, na⸗ mentlich für den so großen Helzbedarf Wiens, ein sehr umfang⸗ reicher Absatz gesichert, der in eben dem Maße steigen wird, als dadurch in unserem Donauthale mehrere Industrieen sich erwei⸗ tern oder auch ganz neu entstehen werden, deren Ausbrejtung durch die bisherigen hohen Brennmaterialpreise behindert war. Zu den Vortheilen, welche unserer Stadt als Stapelplatz die⸗ ses umfangreichen Kohlenhandels erlangen wird, gesellt sich noch der fernere Umstand, daß ein großer Theil der Guͤter, welche von Itallen nach dem oͤstlichen Theil von Mitteldeutschland oder in umgekehrter Richtung geschafft werden sollen, nach Vollendung dieser Eisenbahn von hier bis Pilsen, und besonders bei der in Aussicht stehenden Verlaͤngerung derselben bis Prag, die Richtung durch unsere Stadt einschlagen wird; dasselbe ist der Fall mit einem Theile des Donauhandels von und nach dem nördlichen Deutschland. Uebrigens wird dieses Unternehmen auf die Donau⸗ Dampfschifffahrt einen sehr großen Einfluß uͤben, da dieser aus dem Mittelpunkte von Bayern bis nach Ungarn, kein anderes entsprechendes Helzmaterial als die Boͤhmische Kohle zur Verfuͤ— gung steht, die bevorstehende, bedeutend wohlfeilere Erlangung der— selben der Dampfschifffahrt eine wesentliche Erleichterung gewaͤh—⸗ ren und eine vermehrte Thaͤtigkeit sichern wird. Hierdurch so⸗ wohl wie durch die Remorqueurs, welche man auf der ganzen Stromlinie fuͤr den Waaren-Transport zu errichten beabsichtigt, wird überhaupt die Donau ihrer wichtigen Bestimmung als be— deutende Handelsstraße um vieles naͤher gebracht.
Italien.
Neapel, 13. Dez. (A. 3.) Die neuesten Nachrichten aus Sicilien melden, daß der Ausbruch des Aetna noch immer fort— dauere und die Lava bereits eine Strecke Wegs von 8 bis 10 Miglien zurückgelegt habe. Am sten d. Morgens 6 Uhr wurden in Aquila mehrere Erdstoͤße verspuͤrt. Der Vesuv ist ganz ruhig und hat auch zu rauchen aufgehoͤrt.
Vorgestern verließ der Großherzog von Toskana auf einem Koͤnigl. Dampfschiffe die Stadt, um nach Livorno zu fahren, wird aber von seiner hier anwesenden Familie innerhalb 8 Tagen wie— der hier zuruck erwartet.
Nach der neuesten Zählung betraͤgt die Bevölkerung Neapels (ohne Sicilien) 6,145,492 Seelen gegen 6,142,273 im vorigen Jahr; geboren wurden 228,415 Kinder, worunter 10,140 Findelkinder;
esse. Der politische Chef hat durch die Verbffentlichung seines Ee. das Gesetz vom 7. April 1821 erfuͤllt. Jetzt nun ist es an den Civil⸗ und Militairgerichten, dies n Gesetz auch ihrerseits Genůge zu leisten. Das summarische? Ahren, welches das frag⸗ liche 8. vorschreibt, und die Kom, nz der militairischen Tri⸗ bunale, welche es anerkennt, bürgen das., daß schnelle Justiz gehand⸗ habt werden, und daß die Strafe der Unruhstifter den Uebelge⸗ sinnten zum heilsamen Beispiel dienen und dem Volke zum Heile gereichen wird.
Die National⸗Garde von Barcelona hat die Verfassung und die offentlichen Gewalten mit Fuͤßen getreten, sie hat selbst die Gesetze zerstoͤrt, auf welchen ihr eigenes Bestehen beruhte, sie hat die Gewalt an die Stelle der Autorität gesetzt, sie hat alle Be⸗ dingungen ihrer Einsetzung verletzt. Im Oktober des vorigen Jah⸗ res verfuͤgte Ew. Hoheit die Auflösung und Entwaffnung der National⸗Garde von Vitoria und Bilbao. Diese Maßregel war gerecht, und sie wurde von der ganzen Nation gebilligt, obgleich die dadurch bestraften Aufruͤhrer in ihrer Verblendung nicht so weit gegangen waren, ihre Waffen gegen die Vertheidiger des Va⸗ terlandes zu kehren. Doppelt rechtmäßig und doppelt nothwendig ist daher gegenwärtig die Entwaffnung der National-Garde von Barcelona, vorbehaltlich der Reorganisation derselben, wenn die Umstaͤnde dieselbe erlauben.
„Eine Folge dieser Maßregel ist Ablieferung der Waffen durch alle diejenigen, denen das Gesetz den Gebrauch derselben nicht er— laubt. Diese Vorkehrung, welche inmitten bürgerlicher Zerwuͤrf⸗ nisse oft zweckmäßig ist, wird manchen Unschuldigen dem Dolche und manches Suͤhnopfer dem Schaffotte entreißen.
„Ein schweres Verbrechen, das in Barcelona begangen wor— den, ist noch immer unbestraft. Im vorigen Jahre wurde auf Befehl einer revolutionairen Junta die innere Mauer einer Festung der Nation niedergerissen. Wenn die Politik davon abraͤth, die Bestrafung der Urheber jenes skandaldfen Attentats noch jetzt zu betreiben, so verlangt die Gerechtigkeit, daß der nüedergerissene Theil der Eitadelle auf ihre Kosten wiederhergestellt werde.
„Es ist skandalͤs, daß eine Stadt, welche ihrer Einwohner⸗ zahl und ihrem Reichthume nach fuͤr die zweite Stadt Spaniens gelten kann, daß diese sich so saumselig zeigt, ihre Kontingente fuͤr das Heer zu stellen und ihre Steuerquoten an den Schaß zu zah— len. Die von dem gesetzgebenden Korper votirten und von der Krone bestaͤtigten Gesetze muͤssen ihrem ganzen Umfange nach voll— zogen werden. Die Regierung wuͤrde eine schwere Berantwort⸗ lichkeit auf sich laden, wenn sie unter solchen Umstaͤnden die ersie ihrer Pflichten vergaße. Das reiche Barcelona kann sich nicht weigern, zu zahlen, was die elendesten Dörfer gezahlt haben. Der Barceloneser ist nicht von besserer Natur als der Einwohner jedes anderen Ortes, daß er ein Recht hatte, sich vom Waffendienst zu befreien. Man muß uͤberdies hierbei im Auge haben, daß das Rekrutirungs-Gesetz eines der Motive oder einer der Vorwaͤnde des Aufruhrs gewesen ist.
„Die von Ew. Hoheit in Ruͤcksicht auf den allgemeinen Vor— theil der Nation und des Schatzes beschlossene Aufhebung der Cigarren⸗Fabrik muß durchaus vollzogen werden. Es ist in Bar⸗ celona noch eine andere Fabrik vorhanden, die nicht unter der un— mittelbaren Aussicht der Regierung steht, die Muͤnze namlich, welche constitutlonellerweise nicht so fortbestehen kann, denn das Muͤnzrecht ist eine der Kron-Prärogativen. Gruͤnde der guten Verwaltung und der Sparsamkeit erlauben die Fortdauer der Muͤnze in Barcelona nicht, und diese muß daher aufgehoben werden.
„Die Gerechtigkeit, die Politik und die Moral verlangen, daß
das Land zaͤhlt 32,360 Geistliche; 12.7561 Mönche, 10 056 Nonnen.
Condo, 19. Dez. Gestern starb hier der beruͤhmte medi— zinische Schriftsteller, Professor Dr. Joseph Frank aus Wien. Am 23sten d. M. wuͤrde er das 72ste Lebensjahr vollendet haben.
Spanien.
Vtadrid, 15. Dez. Der Regent wird am 22sten hier er— wartet, und man trifft im Palast Godoy bereits die noͤthigen Vor⸗ kehrungen zu seinem Empfange. Die Truppen, welche ihn nach Barcelona begleiteten, werden wieder mit ihm hierher zuruͤckkeh⸗ ren, und die hiesige Garnison soll noch verstaͤrkt werden.
Barcelona, 16. Dez. Der Constitucional beklagt in strengen Worten die Dekrete uͤber die erzwungene Contribution von 12 Millionen Realen und das Wiederaufbauen der Citadelle,
und erwaͤhnt eines Geruͤchts, daß das Ayuntamiento dem General—
Lapitain einen Protest gegen die Contribution eingereicht, da sie der Constitution zuwider liefe. Van Halen soll geantwortet haben, Barcelona ware im Belagerungsstande und der Befehl könne durch eine Vorstellung dieser Art nicht zuruͤckgenommen werden.
Es heißt, der hiesige politische Chef, Herr Gutierrez, werde durch Herrn Gamacho, politischen Chef von Valencia, ersetzt werden.
S Paris, 22. Dez. Der Spanische Minister⸗Rath hat an den Regenten eine Adresse gerichtet, in welcher die verschiedenen gegen Barcelona verfuͤgten Maßregeln in folgender Weise moti⸗ virt werden:
„Nachdem der Aufruhr sein Ende erreicht hat, der in Barce⸗ lona seine Fahne aufpflanjte, um den Buͤrgerkrieg zu beginnen und jede Regierung unmoglich zu machen, sst es die Pflicht der Minister, welche Ew. Hoheit mit Ihrem Vertrauen beehrt hat, die Maßregeln vorzuschlagen, welche, ihrer Ansicht nach, genommen werden muͤssen, damit der ewigen Aufregung auf einmal und fuͤr immer ein Ende gemacht werde, in der die Feinde der Verfassung das Volk zu halten trachten.
„Die Minister, welche die Ehre haben, die gegenwaͤrtige Vor— stellung zu unterzeichnen, halten es nicht fuͤr zweckmäßig, sich bei der Pruͤtung der Unredlichkeit der Aufruͤhrer und der Grbße der Nachtheile aufzuhalten, welche durch diese ewigen Wirren erzeugt werden, und sie sprechen eben so wenig von der Entruͤstung, mit welcher die Nation, im Einverstaͤndnisse mit Ew. Hoheit, jene ver— brecherischen Plaͤne zuruͤckgewiesen hat. — Aber fie können nicht ven der Zukunft des Vaterlandes absehen, das ehrgeizigen Men— schen ohne Gesinnung, ohne Glauben und ohne Tugend zur Beute werden oder als Opfer des leider unter uns noch so tief wur— zelnden Provinzialgeistes fallen wird, wenn man nicht mit starker Hand wirksame Vorkehrungen trifft, um die Parteien innerhalb des gesetzlichen Kreises der Verfassung zu halten, welche die Nation mit so viel Blut und so großen Opfern erkauft hat.
„Die Regierung ist uͤberzeugt, daß die Anwendung starker Mittel zur Wiederherstellung der Ordnung ndͤthig ist, aber gesetzli— cher Mittel, denn bei der hoͤhen Achtung, welche Ew. Hoheit vor dem Gesetze hegt, werden die Minister keinen Vorschlag machen, der nicht mit den Eiden, die sie geleistet haben, im Einklange staͤnde. Strenge Gerechtigkeit ohne Grausamkest und ohne Schwäche, das ist der Ruf. des Volks und der Wahlspruch der Minister. Möge die unbeugsame Strenge des Gesetzes die Urheber, Befoͤrderer und Haupt⸗Theilnehmer des Aufruhrs in Barcelona treffen. Das Ge⸗
setz erlaubt die ausnahmsweise summarische Einleitung ihrer Pro—
die öffentlichen Gelder durch diejenigen zuruͤckerstattet werden, welche sich ihrer unter dem Schutze des Aufruhrs bemaͤchtigt, und sie entweder zur Schuͤrung des Aufruhrs oder zu ihrem Privat-Vortheil verwendet haben. Die unterzeichneten Minister stehen keinen Augenblick an, Ew. Hoheit eine Maßregel in diesem Sinne vorzuschlagen. Der Ersatz des Schadens, welcher theils Privatleuten, theils Beamten, theils den Militairpersonen verur— sacht ist, welche sich, ihrer Pflicht getreu, als Opfer auf dem Altare des Vaterlandes darboten, und der Ersatz der durch die Truppenbewegungen verursachten Kosten muß gleichfalls die Auf— merksamkeit Ew. Hoheit auf sich ziehen. Die Umstaͤnde, welche die Wiederherstellung des Friedens begleiten, muͤssen auf die mehr oder weniger große Strenge und auf die Ausdehnung der kraft dieser Grund⸗ saͤtze zu nehmenden Maßregeln ihren Einfluß haben, und namentlich auf die Wiederein setzung der Behörden in ihre volle Machtuͤbung, unbeschadet der Absetzung der Beamten, welche sich schwach ge⸗ zeigt, und der Bestrafung derjenigen, welche ihrer Amts pflicht ungetreu geworden sind. Auf diese Weise, glauben die unterzeich⸗ neten Minister, wird Barcelona gebessert werden und wird“ das Verlangen der Nation nach Gerechtigkeit, Energie und regelmaͤßiger Regierung in Erfuͤllung gehen.“ (Folgen die Unterschrfften.)
Der Kriegs-Minister, welcher diese Adresse dem General— Tapitain von Barcelona mittheilt, damit dieser das Ayuntamiento der Stadt davon in Kenntniß setze, fuͤgt zu derselben folgende Worte hinzu: „Es wuͤrde sich schlecht fuͤr mich ziemen, die Zweck— maͤßigkeit des Schrittes meiner wuͤrdigen Kollegen zu verkennen, ich habe vielmehr ihre Darlegung in allen ihren Theilen gebilligt und sie Se. Hoheit dem Regenten eingehaͤndigt.
„Der Regent des Koͤnigreichs, weicher die verderblichen Wir— kungen der Volksunruhen besser kennt als irgend Jemand, und der uͤberzeugt ist, daß man sie mit starker Hand strafen muß, da⸗ mit sie sich nicht wiederholen, wenn einmal die Grundreformen angefangen werden, welche die Entwickelung des Handels und der Industrle, dieser mächtigen Hebel des Voͤlkerwohls und des Voͤl— kerreichthums, mit sich hringt, hat die Vorschläge seiner Raͤthe mit seiner gewohnlichen Leutseligkeit aufgenommen, dieselben mit Muße gepruͤft und erkannt, daß sie beinahe die einzigen sind, deren Annahme die bͤffentliche Ordnung und die Herrschaft des Gesetzes fuͤr immer sichern kann, und er hat daher dem Antrage des Mi— nister⸗Raths seine Bestätigung gegeben.
„Demgemaß hat Se. Hoheit befohlen, daß E. E. dle be— sagten Vorschlaͤge in allen ihren Theilen vollziehe, und zu glei⸗ cher Zeit die Maßregeln bestaͤtigt, welche Sie kraft der Ihnen . Geseßz gegebenen Vollmachten in Ihrem Bando verkuͤn—
gt haben.
„Zur Entschaͤdigung derer, die durch die Insurrection zu Ver— lusten gekommen sind, namentlich zur Entschaͤdigung der Wittwen und Familien der getoͤdteten und verstuͤmmelten Militairpersonen, zum Ersatze der durch die Truppenbewegungen und den Verbrauch von Kriegs-Material veranlaßten Kosten und zum Wiederaufbau der im vorigen Jahre zerstoͤrten Mauer der Citadelle hat Barce— long, laut Befehls Sr. Hoheit des Regenten, in der von E. E. zu bestimmenden Form und Weise zwoͤlf Millionen zu bezah— len. Es thut Se. Hoheit leid, so strenge Vorschriften machen zu muͤssen, aber die Sicherheit des Staats und die öffentliche Ge⸗ rechtigkeit verlangen es. Auf Befehl Sr. Hoheit theile ich E. E. dies mit, damit Sie sich danach richten, und ich lasse
Sie zugleich wissen, daß Se. Hoheit will, daß die gegenwaͤrtige der ffn n in den Tagesbefehl der Armee gesetzt werde.“