1843 / 87 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Im Jahre 1825 wurden 6090 Urtheile gefällt, fast alle träflinge betreffend. Im Jahre 1835 zählte man 22.000 Urtheile auf 28, C00 Sträflinge. Die Ankunft der freien Kolonisten aus Eng⸗ land rettete, wie gesagt, die Kolonie, aber diese Kolonisten brachten alle ihre Vorurtheile, all, ihren Widerwillen gegen die Deportirten mit. Selbst die emanzipirten Deportirten wurden von den meisten freien Kolonisten ebenso mit Abscheu betrachtet, wie in Frankreich die freigewordenen Sträflinge. Betrachten wir nun die Wirkung der Deportation in England selbst, so sind auch hier die Resultate nicht eben günstig.

In dem Jeitraume von 1819 bis 1832, ist in drei siebenjäöhrigen Perioden die Zahl der Verurtheilungen von 35,0090 erst zu H2,000, und endlich zu 85,000 gestiegen, und die Unzulänglichkeit der Depor⸗ tation ist selbst im Parlamente zur Sprache gekommen. Man hat sogar Individuen gesehen, welche in England das Maß ihres Ver— brechens absichtlich so weit zu füllen suchten, daß sie zur einfachen Deportation nach Botanybay verurtheilt werden mußten, um später mit ihrer Familie und ihrem Vermögen in Neu⸗Holland neue Aus⸗ sichten zum Wohlstande zu gewinnen.

In ökonomischer Hinsicht kostet in England ein Verurtheilter zu den Pontons gegen 32 Pfd. jährlich, während die Kosten eines De⸗ portirten sich nur auf 25 Pfd. belaufen, der Unterhalt in dem Pöni— sentiar- Gefängniß dagegen 30 bis 10 Pfd. beträgt. Diese ökono⸗ mischen Rücksichten tragen viel zur Aufrechthaltung der Deportation bei. In Frankreich kostet ein Galeeren⸗Sklave in Toulon, Brest oder Rochefort nur 92 Cent. täglich, 8 Cent. weniger als 1 Frankenstück. Ein Französischer Reclusionait in „nem Central⸗Gefängnisse (in Poissy, Melun, Elalrbaur, Mont St. Michel, Montpellier u. s. w.) kostet nur 5285 Cent., ferner der Tages⸗Arbeit, die dem Arbeits⸗Unter⸗ nehmer überlassen wird. J

Im Fall jetzt in den Marquesas-Inseln eine wirkliche Deporta tions Kolonie beabsichtigt wird, so werden die Transportkosten für jeden Deportirten ebenfalls

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bedeutend größer seyn, als in den bishe rigen Französischen Gefängnissen der verschiedensten Kathegorieen; denn die Lebensmittel sind in England zum Unterhalt der Gefangenen bei weitem theurer, als in Frankreich, und Frankreich würde also bei sei⸗ nen Deportationen nicht einmal dieselben ökonomischen Vortheile haben wie England.

Die Föderativ⸗Verfassung der Nord⸗Amerikanischen Union und ihre Schattenseiten.

O New⸗Vork, 1. März. An das System der Födergtiv⸗ Republik, welches die Grundlage der Amerikanischen Union bildet, knüpfen sich Fragen, deren Lösung große Schwierigkeit darbietet, die man bis jetzt nicht berührt hat, welche aber in einer mehr oder min⸗ der nahen Zukunft eine Lösung gebieterisch erheischen werde.

Provinzen, ehemals mit einander der Herrschaft eines gemein schaftlichen Mutterlandes unterworfen, haben sich verbündet, um diese Herrschaft von ihrem Nacken abzuschütteln. Als dann die Stunde der Befreiung wirklich geschlagen hatte, theilten sie mit einander die Vortheile, welche der Friede ihnen, versprach, gleich wie sie die Lasten des Krieges gemeinschaftlich mit einander getragen hatten. Aber bei diesem Anschlusse an einander hat jede ihre gesellschaftliche Individualität und bis auf einem gewissen Punkt ihre politische Un abhängigkeit bewahrt. Man wollte aus Nord⸗Amerika nicht ein ein⸗ ziges Volk, sondern eine Liga von dreizehn Völkern bilden, die alle gleichmäßig souverain seyn sollten. Jedes verzichtete nur auf einen Theil dieser Souverainetät, und die Summe dieser Verzichtleistungen konstituirte so zu sagen einen gemeinschaftlichen Fonds, bestimmt, für gewisse allgemeine Bedürfnisse zu sorgen, und die Ober-Leitung desselben wurde einer Art von Central-Rath, anvertraut. Vermöge dieses Mechanismus stellte die Amerikanische Union zu gleicher Zeit eine Einhelt und eine Mehrheit dar, wenn ich mich so ausdrücken darf. Bald zeigt sie ein Haupt, bald erscheint sie mit sechsundzwanzig Häuptern, je nach Gestalt der Sachen und den Anforderungen des gegebenen Falles. * Einwohner des Staates New-Nork nehmen Theil an den Un⸗ ruhen von Kanada und fallen in diese Provinz ein; die Britischen Autoritäten reklamiren dagegen bei dem Kabinet zu Washington; aber dieses entschuldigt sich mit seiner Unmacht, in einem sonverginen und von ihm unabhängigen Staate die Polizei auszuüben. Sobald aber die Engländer Miene machen würden, den Staat New. Nork zur Rechenschaft ziehen, ihn angreifen zu wollen, so wird die Central⸗ Regierung an dessen Stelle auftreten und aus dem Privathandel des⸗ selben eine gemeinsame und allgemeine Sache der ganzen Union machen. Der bekannte Macleod wurde verhaftet, England verlangt seine Frei lassung vom Kabinet von Washington; allein der Staat New - NYoꝛk anlwortet, der Angriff sey auf seinem Gebiete erfolgt, er also der

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beleidigte Theil, und seine Jurisdiction also im gegebenen Falle sou⸗ verain. Sobald aber England aus der Verhaftnahme des genannten Mannes einen Kriegsfall machen will, verschwindet der Staat New⸗ Nork, nicht mehr mit ihm hat Großbritanien es zu thun, sondern mit der gesammten Union.

Man muß gestehen, daß diese Unterscheidungen sehr subtiler Na⸗ tur sind, und daß die Grundsätze des Völkerrechts darauf eine mehr als schwierige Anwendung finden. Doch wir wollen ein anderes Bei⸗ spiel davon anführen.

Mit Benutzung des Kredits, den der momentane Ueberfluß, dessen sich der allgemeine Schatz erfreute, der Central⸗Regierung auf den Europäischen Märkten verliehen hat, kontrahiren die einzelnen Staaten auf denselben ungeheure Anlehen, mit Hülfe deren sie öffent liche Arbeiten unternehmen, die mehr oder minder die natürlichen Gränzen überschreiten. Als aber die Stunde der Bezahlung eintritt, da bemerken mehrere unter diesen Staaten, daß ihre Agenten, durch deren Hände das Geld der Darleiher gegangen ist, dasselbe mehr oder weniger zu ihrem eigenen Vortheile benutzt haben, und sie finden in diesem Mißbrauche des Vertrauens von Seiten ihrer eigenen Mandatare einen hinreichenden Vorwand, um die eingegangenen Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen. Sie weigern sich, einen Theil ihrer Schuld anzuerken nen. Die Europäischen Regierungen, deren Unterthanen die Opfer dieser sonderbaren Theorie gewesen sind, haben sich bisher auf freund schaftliche Vorstellungen beschränkt, in der Hoffnung, daß die verschul= deten Staaten von selbst zur Anerkennung ihrer Verpflichtungen ge⸗ langen würden. Wenn nun aber z. B. England dem Staate Missi sippi sagte: „Ihr habt bei mir Anlehen gemacht als souverainer Staat, und jetzt leugnet ihr eure Schuld ab; ich bin den Meinigen Schutz schuldig, ihr werdet sie daher bezahlen, oder es mit meinen Kanonen zu thun haben“; was würde das Kabinet von Washington darauf erwiedern? Es würde sicherlich sich ins Mittel legen und Eng⸗ land antworten: „Der Staat Missisippi hat allerdings souveraine Gewalt, Schulden zu kontrahiren, aber ihr habt nicht die, ihn zu zwingen, sie zu bezahlen; wir sind ihm Schutz schuldig.“ Heißt das aber nicht mit anderen Worten: Wir können nicht dazwischen treten, um unsere Associirten zu hindern, sich des fremden Eigenthums zu bemächtigen, das ihnen eben ansteht; aber wir müssen dazwischen tre⸗ ten, wenn man sie bedroht, sie zur Zahlung zu zwingen.

Ich frage nun, ob nicht einmal ein Tag eintreten muß, der zu einer Revision der Grundlagen führt, auf denen diese Föderativ⸗Asso⸗ ciation beruht, die gewissermaßen dadurch jetzt unfaßbar ist, und stets eine andere Seite nach Außen wendet? ö

Diese wichtige Frage wurde endlich vor kurzem im Repräsentan⸗ tenhause zu Washington durch Herrn J. Quincy Adams angeregt, aus Anlaß der geringschätzigen Aufnahme, welche die Kommission der Mittel und Wege dem Gesetz⸗ Vorschlage angedeihen ließ, wonach alle Schulden der verschiedenen Staaten generalisirt werden sollten mit Hülfe einer Emission von 200 Millionen Dollars in Schatzscheinen. Diefer Gesetz Vorschlag ist zwar, wie bereits erwähnt, für jetzt ge— fallen, scheint aber desungeachtet bestimmt, auch in den künftigen Ses— sionen Gegenstand neuer Anträge und Erörterungen zu werden, wes⸗ halb die Erwähnung der letzten Debatte darüber nicht ohne Interesse ist. Herr Adams nun, einer der entschiedensten Vertheidi⸗ ger des Planes, erklärte dabei geradezu, vergeblich suchen Whigs und Locofocos diese Frage zu beseitigen; früher oder später müßten sie doch darauf zurückkommen, wenn sie nicht allenfalls, gleich den Repu⸗ diatoren von Mississippi, lieber den Gefahren eines auswärtigen Kriegs sich aussetzen, als ihre Schulden bezahlen wollten.

„Angenommen“, sagte Herr Adams, „Großbritanien oder irgend eine Andere Macht erklärt dem Staat Mississippi den Krieg und schickt Dampfschiffe ab, um die Stadt Natchez in Brand zu stecken. Werdeu die so exaltirten Partisane der Rechte der Staaten, welche Mississippi in seinem Schooße zählt, unterlassen, von der Central⸗ Regierung Hülfe zu verlangen? Nein,. Die Union wird also dann diesem Staate bewaffneten Beistand leisten müssen. Sie könnte nicht dulden, daß irgend einer ihrer Staaten von einer auswärtigen Macht angefallen und besetzt würde. Aber jeder Krieg kann Niederlagen zur Folge haben. Es wäre also möglich, daß England uns die Ver pflichtung auferlegte, die Kriegskosten zu bezahlen; China wurde nicht blos gezwungen, ihm seine Schuld zu bezahlen, sondern noch eine be⸗ deutende Summe für Kriegskösten dazu. Beide Fälle unterscheiden sich in keiner Hinsicht von einander. Und so wird auch diese Schwie⸗ rigkeit ihre Lösung finden, wenn wir Mississippi und die anderen ver schuldeten Staaten nicht von ihrer Schuldenlast befreien. Es ist dies eine Frage der Moralität und der Ehre, und der Kongreß so wohl als die Central-Regierung müssen der Sache ihre ernstlichste Beachtung zuwenden und endlich daran denken, den verschuldeten Staa ten beizustehen, ohne die Gefahren eines unheilvollen Krieges zu laufen.“

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Raum gebe, ob der Repräsentant von Massachussetts Mississippi nicht lieber in den Händen seiner überseeischen Freunde, als in denen der Amerikaner sehen würde. .

Mag nun das Raisonnement des Herrn Adams mehr oder weniger patriotisch seyn, logisch ist es gewiß. Es stellt in seiner ganzen Blöße die Fehlerhaftigkeit des Systems der Föde⸗ rativ⸗ Republik dar, eines Bastard-Systems, welches die Unab⸗ hängigkeit eines jeden der Konföderirten gegenüber den anderen fest⸗ stellt, und die Verantwortlichkeit aller zum Vortheil eines einzigen in Anspruch nehmen kann. Die Verantwortlichkeit aber ohne Einheit ist eine politische Anomalie, deren Gefahren und Undurchführbarkeit die Erfahrung zeigen wird. Daher spaltet sich die Amerikanische Union, wie alle Gebäude, die auf schlechten Fundamenten aufgeführt sind, nach entgegengesetzten Seiten hin: zwei widerstrebende Kräfte arbeiten in ihr, elne Eentripetal= und eine Centrifugalkraft. Wenn jene die Oberhand gewinnt, so zerfällt die Conföderation oder es bildet sich daraus ein einziges Volk der Form und dem Wesen nach; geht aber die entgegengesetzte Kraft siegreich aus dem Kampfe hervor, so fällt die Verbindung, die jetzt besteht, gleichfalls auseinander und statt eines Volkes werden drei oder vier sich erheben.

Den vielseitigen Wünschen entsprechend, bleibt das kolossale Modell der Reiterstatue Friedrich's des Großen noch bis Dienstag den 28sten in meiner Wertstatt, Kantian-Straße Nr. 7, zur Ansicht ausgestellt.

Kiß.

Auswärtige Eörsen. Amsterdam, 22. März. Kanz Hill. 5 7h Span. 19753.

Niederl. wirkl. Sch. 553. 595 do. 1011. Zhh do. 31 55. Pass. 55. Ausg. —. Zinsl. 5 Preuss. Präm. Sch. Pol. . Oesterr. 109. 495 HKuss. llope 90. Antwerpen, 21. März. Zinsl. —. Neue Anl. 193. IIamburg, 24. März. Bank- Actien 1650. Eugl. Russ. 110. London, 18. März. Cous. 30h 965. RKelg. —. Neue Anl. 237.

Ausg. Sch. 123. 2595 Iloll. 56. 595 1017. 59h Fort. . 399

Bras. 80. Chili . Columb. —. Mex. 30. Peru 19.

59h Rente fin cour. 120. 95. 3995 HKente sin our. S2. 15.

595 Span. Rente 30. Pass. 5.

495 1014. 3596 78.

de 1839 116

ze 5j. Engl. Russ. —. Paris, 21. Märxæ. 59h Neapl. fin cour- 108. 10.

Wien, 21. Mürz. 596 Met. 1102. 195 . Bauk- Actien 1615. Anl. de 1834 1435.

Königliche Schauspiele. 27. März. Im Schauspielhause: Vicomte von Léto⸗ Die Kunst zu gefallen, Lustspiel in 3 Akten, nach dem von C. Blum. ' . ö Im Opernhause: Dei Freischütz. (Dlle. Bayerische Hof⸗Sängerin: Agathe, als

Montag, rinres, oder: Französischen, .

Dienstag, 28. März. Karoline Hetzenecker, Königl. erste Gastrolle. ) ;

Im Schauspielhause: vous hénisse.

Mittwoch, de Belle Isle, oder:

1 14 Marqui e de Senneterre. 2) Dieu 29. März. Im Schauspielhause: Mademoiselle Die verhängnißvolle Wette.

Rönigsstädtisches Theater.

Montag, 27. März. Italienische Opern -Vorstelsung) Auf Höchsten Befehl: Besisario. Opera in 3 Atti. Musica del Maestro Gaetano Donizetti.

Dienstag, 28. März. zer Vorletzte Vorstellung der Pantomimisten, Hor ihrer Abreife: Luzifer und der Küper. oder: Klassische Statuengruppen, au beweglichem Intermezzos. Zum Schluß: Pierot s Luftreise. Mittwoch, 29. März. GItalienische Opern. Vorstellung.). m erstenmale: Gabrielsa di Vergi. Opera imhn 2 Uiti. Musica del Maestro Mercadante. (Sga. Adelaide Gambaro, vom Theater zu Neapel, neu engagirtes Mitglied: Gabriella, als Debüt.) ö

Tertbücher, in Italienischer und Deutscher Sprache, sind im Billet Verkaufs⸗Büreau und Abends an der Kasse à 5 Sgi. zu haben.

Preise der Plätze; Ein Billet zu. der Fremden- Loge: 1 Rtolr. 10 Sgr., zu den Logen und zum Balkon des ersten Ranges:

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Welcher ist der Bräutigam? Hierguf— Herren Gebrüder Lehmann,

Dann: Canova's Atelier, Piedestal. Hierzu:

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Montag, 27. Je Oratorium Jephta, Ore . J ments-Konzert des Gesangs Instituts von r Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

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.

Bekanntmachungen. Berlin-Anhaltische Eisenbahn.

Sommer⸗Fahrplan vom 1. April e ab täglich: Zwischenzug. Güterzug. m. Güt. u. J. II. ohne Pers. Pers. in II. u. Abf. v. Berlin III. Wgkl. 7 Uu. Morg. 121. Mitt. 75 U. Morg. 45 U. Nchm. Abf. v Cöthen 8s8zu. 15 6 *⸗Abds. Fahrtdauer der Personenzüge 4 bis 5 Stunden. * des Güterzuges 8 9 = Der Zwischenzug, sowohl von Berlin als von Cöthen, übernachtet in Wittenberg, von wo er Morgens 5 * Uhr nach Cöthen und um 56 Uhr nach Berlin abgeht.

Abfahrtzeit der Züge von Cöthen. Personenzüge. Güterzug. J. Il. III. nach Halle u, Leipzig 77 Mg. 127 Mtt. 5 Ab. 6 Mg. und Magdeburß S8 1 6 F105 Vorm. Fahridauer der Personenzüge von Cöthen nach Leipzig 2 bis 23 Stunden, 2 Magdeburg 15⸗ 17 ö. (Personenzüge von Leipzig nach Dresden um 6 Uhr Morgens und 1 Uhr Nachmittags.) Während des Sommer-Fahrplans werden leine be— deckle Personen⸗ Wagen III. Klasse, sondern nur un⸗ bedeckte in die Züge gestellt.

Personenzüge.

*7 55⸗ =

Erkenntniß

* *

Allgemeiner Anzeiger für 9 zeiger f CS dil gl * In Sachen, die Verlassenschaft des im Jahre 1782 bei dem Konduktor Reinecke auf dem adeligen Gute zu Holpensen unweit Hameln verstorbenen pasioris ermarit zu Polle, Gotthilf Friedrich lichen Jahre auf den Antrag des Kassenschreibers Gott⸗ lieb Friedrich Dieterici zu Magdeburg, als angeblichen Testaments- und Benefizial-Erben, R der Gläubiger vorgedachter Verlassenschaft betreffend, befindet sich annoch die Summe 1 f. Kassen⸗Mze. im hiesigen Da nun die Gerichts-Atten, ergiebt, daß im J vokat Otto Friedrich Schaumann zum

5

rum et ad lites bestellt, und daß unter dem 21. Ja nuar 1794 ein Prioritäts-Urtheil eröffnet Uebrigen, muthmaßlich in Folge der im ; stattgehabten Ueberschwemmung der Konsistorial⸗Regi⸗ stratur, wesentlich unvollständig sind und namentlich weder das Liquidations- Protokoll noch das Prioritäts enthalten, auch sonst darüber, Deposital-Bestand gebühre, nicht ertheilen, so werden hiermit an selbigen Ansprüche zu haben vermeinen, zur selben in dem auf

Donnerstag den 20. Juli d. J.

hierdurch auberaumten Kanzlei sich einzufinden, zerw d laden, daß sie wibrigenfalls damit gänzlich ausgeschls—= sen werden sollen und über den vorgevachten Deposi⸗ lal-Bestand den Rechten gemäß verfügt werden wird. und soll übrigens das demnächstige Präkllusis - Dekret

ahre 1755 der dermalige hiesige A

n , mm me,. ö . .

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zirt werden.

Dieterici, und die im näm— w

79 Ich bin beaustragt,

erkannte Convocation s lenburg-Schwerin belegene

von 164 Thlr. 6 gGr.

Deposito. 6

aus welchen sich zwar

2

mir in Unterhandlung treten. Rostock, März 1843.

Das gelegene, J Doberan 135 Meilen entfernte Gut ein Areal von 300863 IR. Der

traglich.

Curator bono worden, im Jahre 1808

wem der obige 24 Pferde unt

die erforderliche Auskunft alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Angabe und Klarmachung der—

und Schmiede gewähren Die hohe und niedere ergiebig. Holz und

die Preuszischen Staaten.

nur durch Affirion an der hiesigen Gerichtstafel publi⸗

Gegeben Hannover, den 14. Februar 1813. Königlich Hannoversches Konsistorium. G. Jochmus.

das im Großherzogthume Meck Allodialgut Alt⸗Karin C. b. aus früier Hand, mit oder ohne Inventarium, zu ver

kaufen; etwanige Kaufliebhaber wollen dieserhalb mit

H. B. Peetz, Advokat.

an der Landstraße von Rostock nach Wismar von jedem dieser Orte 3 Meilen und von Alt-Karin enthält Boden ist sehr ein⸗ Wiesen sind hinreichend vorhanden. Holländerci besteht etwa aus 100 Häuptern, die Schä⸗ serei aus 1300 Köpfen. Zu der Acker 24 Ochsen gehalten. gebäude sind im besten Stande.

bestellung werden

er Krug, die Mühle einen bedeutenden Ertrag. Jagd und die Fischerei sind sehr Torf ist ansehnlich vorhanden.

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Auf diese vom 1. April 18413 an in meinem Ver⸗ lag unter der Redaction des, Professors F. lau täglich Abends erscheinende Zeitung werden bei allen Postämtern und Jeitungs - Ejpeditionen des In⸗= und Juslandes Bestellungen angenommen? V! Preis be⸗ trägt in Sachsen vierteljährlich 2 Thlr., in den übri⸗ gen Staaten aber wird derselbe nach Maßgabe Ter Entfernung von Leipzig erhöht. Die Inserlions Ge- bühren werden für den Raum einer Zeile mit 2 Ngr.

Die

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Termine auf hiesiger Konsistorial=

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Berlin, Dienstag den 28ᷣen

1 eserx.

Alle post- Anstalten des In- und Auslandes nehmen BGestel-— lung an, für Berlin die Expedition der Staats- Zeitung: Fritdrichsstrasse Ur. 72.

1843.

Die vierteljährliche Pränumeration der Staats-Zeitung beträgt 2 Rthlr. Preuß. Cour. für das Inland. Bestellungen für Berlin werden in der

Expedition selbst (Friedrichs Straße Nr. 72) gemacht,

dem angegebenen Datum, frei ins

und jeder innerhalb der Ringmauer der Haus gesandt. Auswärtige, des In- oder Auslandes

kann nicht mit Gewißheit die Rummern erwarten, die vor der hier eingegangenen Meldung erschienen sind.

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Amtliche Nachrichten. Landtags-Angelegenheiten. Pro vin; Brandenburg. gesetzbuch. Provinz Preußen. Strafgesetzbuch. Frankreich. Pairs - Kammer. Die geheimen Fonds: Der Due d'Harcourt; Herr Guizot. Paris. Deputirten-Kammer. Briefe aus Paris. (Die Verhandlungen der Pairs-Kammer über die geheimen Fonds; Stimmung der Kammer in Bezug auf die Motionen über das geheime Strutinium und die Beamten in der Kammer; die Zuckerfrage;

Vermählung der Prinzessin Clementine.) .

Großbritanien und Irland. Oberhaus. Beiläusiges hinsichtlich der Unterhaus - Privilegienfrage. Vermischtes. U nterhaus. Ver- mischtes. Palmerston's Motion in Bezug auf den Gränz-Vertrag mit den Vereinigten Staaten. London. Besuche des Prinzen Adalbert von Preußen. w

Belgien. Schreiben aus Brüssel. Parlamentarischer Kampf bei Gelegenheit der Verhandlungen über das Gesetz gegen Betrug hinsichtlich des Wahl-Census; Partei-Stellung in der Kammer; Eröffnung des Mi nisters der auswärtigen Angelegenheiten in Bezug auf die Verhandlungen mit dem Deutschen Zoll⸗Vereine.) .

Hesterreich. Wien. Aerztliches Bülletin.

Spanien. Schreiben aus Madrid. (Stimmen der Presse gegen den Einfluß und die Einmischung Frankreichs und Englands; die Wahlen zu Gunsten der Negierung.) ö

Portugal. Schreiben aus Lissabon. (Prinz Adalbert von Preußen.)

Vereinigte Staaten von Nord-Amerika. Schreiben aus Paris. (Verhandlungen des Kongresses über Peel's Rede in Betreff des Ashbur tonschen Vertrags.) . .

Inland. Stettin. Preußen.

Wissenschaft, Kunst und Literatur.

Straf⸗

Ankunft Sr. Königl. Hoheit des Prinzen von

Der neue Komet.

Beilage. Paris. Gemälde Versteigerungen. Preise der vier Haupt⸗ Getraide⸗Arten im Februar.

Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages.

Se. Königl. Hoheit der P:rinz Adalbert ist aus hier wieder eingetroffen. Ihre Durchlaucht die Prinzessin Marie von Deß au ist nach Deßau zurückgereist.

Brasilien

Anhalt⸗

Zten Klasse 87ster Königl. Klassen Lotterie

Die Ziehung der 8 / * J. Morgens 7 Uhr im Ziehungs⸗- Saal des

wird den 4. April d. Lotterie Hauses ihren Anfang nehmen. Berlin, den 28. März 1843. Königl. General-Lotterie⸗-Direection.

Ab gere e st 1 reell, D . Ober⸗Appellationsgerichts Chef⸗Präsident von Fra nkenberg-⸗Lud⸗

wigsdorf, nach Posen.

Q 00 ᷣ‚· ᷣ·

Candtags-Angelegenheiten.

Provinz Brandenburg.

Berlin, 27. März. Dem Landtage liegt der Entwurf eines Strafgesetzbuches in 629 Paragraphen zur Begutachtung vor; bei⸗ gefügt sind demselben noch 64 vorzugsweise der ständischen Berathung zu unterwerfende Fragen, nebst einer darauf bezüglichen Denkschrift. In der Z3ten Plenar⸗Versammlung ward die Erörterung über diesen wichtigen Gegenstand begonnen.

Rach Anleitung des Ausschuß⸗Gutachtens vergegenwärtigte sich die Versammlung zunächst diejenigen Richtungen und Punkte, worin die neuen gesetzlichen Bestimnmungen von den bisher gültigen land rechtlichen Normen prinzipmäßig und wesentlich abweichen. Dabei ward namentlich Folgendes hervorgehoben:

Während im Landrecht ein Bestreben ersichtlich ist, jedes mög⸗ liche Verbrechen genau zu definiren und mit einer bestümmten Strafe zu bedrohen, hat es sich der Entwurf vielmehr zur Aufgabe gemacht, die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts vollständig hinzustellen, dadurch dem Richter generell gültige Regeln an die Hand zu geben, um so zu sehr ins Einzelne gehende Bestimmungen. und Entscheidungen zu vermeiden, wobei denn dem richterlichen Ermessen bei Bestimmung des Strafmaß ein größerer Spielraum als früher gelassen werden müßte. Auf diese Weise und durch strenge Aussonderung aller nicht eigentlich ins Strafrecht gehörigen Materien ist der Entwurf kürzer, übersichtlicher und für die Anwendung geeigneter gemacht worden, als der bezügliche Titel des Landrechts. Mehrere Strafarten des Landrechts, welche mit den Anforderungen der Humanität nicht im Einklange stehen, sind im Entwurf nicht mehr zu finden, für andere Strafen, besonders solche, welche die Ehre des Bestraften beeinträch⸗ tigen, sind die Gränzen der Anwendung enger und bestimmter gezogen. Durch geschärfte n, ,. wegen Steigerung der Strafen, im

Falle der Wicberholung von Verbrechen, wird der Strafe selbst ein

91 .

Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und

Sgr.

abschreckender Charakter aufgedrückt und gleichzeitig auf Unschädlich⸗ machung solcher unverbesserlicher Verbrecher hingewirkt, welche das Eigenthum und die Sicherheit zu gefährden durch kürzere Strafen nicht abgehalten werden können. 4 J

Dem, natürlichen Rechte des Selbstschutzes gegen Rechtsver⸗ letzungen ist in dent Entwurf über die Bestimmungen) des Landrechts hinaus diejenige Anerkennung zu Theil geworden, welche ihm gebührt und ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit gewährt wer⸗ den kann. ö

„„Dabei entging es der Versammlung nicht, daß der Entwurf auch Rücksichts der Fassung auf einer höheren Stufe stehe als das Allge— meine Landrecht, und man fand nicht minder darin einen wesentlichen Fortschritt zum Besseren, daß das neue Gesetz gleichmäßig für alle Theile des Landes gelten solle, wodurch der erhebliche Uebelstand ei ner verschiedenen Kriminal-Rechtspflege in den verschiedenen Provin zen desselben Staates beseitigt und ein immer festeres Band der Einheit um die einzelnen Landestheile des Vaterlandes geschlungen werde.

Waren diese, Betrachtungen über den Gesetz- Entwurf in seiner Gesammtheit zunächst geeignet, denselben als einen wesentlichen Fort schritt zum Besseren und als eine mit ehrfurchtsvollem Danke anzu erkennende Gabe des Allerhöchsten Gesetzgebers erscheinen zu lassen, so knüpften sich daran ferner auch verschledene Fragen allgemeinerer Natur, deren Beantwortung zur vollständigen Auffassung und Beur— theilung des Rechts⸗Zustandes, wie er nach Emanirung des Gesetzes eintreten sollte, als unerläßlich erachtet ward. ö

Nach furzer Berathung entschloß sich jedoch die Versammlung, auf die Erörterung dieser Fragen vorläufig noch nicht einzugehen, vielmehr sofort zur Erwägung der einzelnen Paragraphen des Ent—⸗ wurfs zu schreiten und erst nach Beendigung der speziellen Begutach⸗ tung auf jene allgemeineren Materien zurückzukommen, indem man der Ansicht war, daß diese dann deutlicher und übersichtlicher der Beur⸗ theilung sich darstellen würden.

Nach 5§. 3 soll wegen Verbrechen, welche im Auslande verübt worden, bie Untersuchung nur mit Genehmigung des Justiz Ministers eingeleitet werden. Hingegen ward eingewandt, daß der Preußische Staat zur Bestrafung im Auslande begangener Verbrechen eigentlich gar nicht befugt sey, daß dem Justiz-Minister, indem ihm die Ent scheidung darüber, ob eine Untersuchung einzuleiten sey oder nicht, ein Theil des Begnadigungsrechts übertragen werde, daß der Entwurf ihm nicht einmal Normen an die Hand gebe, wonach er sich bei Aus⸗ übung einer so wichtigen Befugniß zu richten habe, und daß, wenn man überhaupt die Untersuchung einleiten wolle, die Anordnung vor heriger Einholung der Ministerial- Genehmigung auch um deshalb nicht zweckmäßig erscheine, weil der hiermit verbundene Zeitverlust in den mehrsten Fällen das nachherige Verfahren erfolglos machen werde. Andererseits ward hierauf entgegnet, daß, wenn in neuerer Zeit die Staaten auch die im Auslande begangenen Verbrechen nicht straflos zu lassen pflegten, darin nur ein erfreulicher Beweis internationaler Annäherung zu erkennen sey, daß aer, da es sich dabei um die Ver hältnisse der Staaten unter sich handeln könne, die Entscheidung über die Einleitung einer solchen Untersuchung von der dem Gerichte vorgesetz⸗ ten Central-Behörde ausgehen müsse, welche allein im Stande sey, über die hier zu berücksichtigenden diplomatischen Verhältnisse zuverlässige Kunde zu erhalten; da diese Verhältnisse sich höchst verschieden gestalten könnten, so erscheine es weder räthlich, noch ausführbar, darüber allgemeine Normen aufzustellen; daß der durch Einholung der Ministerial-Ge⸗ nehmigung bedingte Zeilverlust den Erfolg der Untersuchung selbst beeinträchtigen möchte, sey um deshalb nicht zu fürchten, weil ja auch ohne jene Genehmigung mit vorläusigen Maßnahmen zur Konstati⸗ rung der Thatsachen und Ergreifung des Verbrechers vorgegangen werden könne und die Ministerial-Genehmigung nur zur formellen Einleitung des Verfahrens erfordert werde. In Erwägung dieser Gründe entschied sich die Versammlung durch Stimmen-Mehrheit für die unveränderte Beibehaltung des Paragraphen.

Im SF. 8 finden sich die verschiedenen Strafarten, welche künftig zur Anwendung kommen sollen, aufgezählt. Die vollständige Classifica⸗ tion der Strafen und deren genaue Bezeichnung in den folgenden Paragraphen ward als ein Fortschritt zum Besseren gegen die viel⸗ fach unbestimmte Terminologie des Landrechts anerkannt, wennschon man sich nicht verhehlen konnte, daß, wenn dieses Strafsystem in Anwendung und Ausführung kommen sollte, eine sehr umfassende Umgestaltung der Gefängniß- und Straf⸗-Anstalten werde vorher⸗ gehen müssen. ö

Von einer Minderheit im Ausschusse war der Wunsch ausge⸗ sprochen worden, daß an dieser Stelle auch der Strafe der Depor⸗ tation gedacht werde; dieselbe könne zwar zur Zeit noch nicht realisirt werden, deren Zweckmäßigkeit sowohl Rücksichts des Staats, welchem durch diese Strafart der kostspieligen Bewachung gemeingefährlicher Individuen überhoben werde, als auch Rücksichts der zu Bestrafenden, welche den Qualen endlöser Einkerkerung entgingen, sey so allgemein anerkannt, daß, so viel bekannt, schon Verhandlungen mit auswärtigen Staaten dieserhalb stattgefunden, und wenn dieselben auch bisher zu

feinem Resultate geführt hätten, so lasse sich bei einem erneuten Ver= suche wohl ein günstigeres Ergebniß erwarten; es erscheine daher eine Erwähnung der Strafe der Deportation hier, wo es sich um voll⸗ ständige Aufzählung aller Strafarten handle, zweckmäßig. Dagegen ward geltend gemacht, daß es wohl sehr bedenklich sey, im Gesetz⸗ buche eine Strafart zu erwähnen, von der wenigstens zur Zeit fest= stehe, daß sie unausführbar sey; auch lasse sich gegen die Strafe der Deportation überhaupt Manches anführen, namentlich gebe der Staat dabei die Abmessung der Strafe ganz aus seiner Hand, indem die Deportation für den einen Verbrecher eine Veranlassung zum Glück, für den anderen die grausamste Bestrafung werden könne, auch seyen die Erfahrungen, die man bei den Englischen Straf- Kolonieen gemacht habe, nicht von der Art, die Deportation als Mittel zur moralischen Besserung zu empfehlen.

Stadt wohnende Pränumerant erhält das Blatt durch die Stadtpost, schon den Abend vor vemi j 8. Me 8 8 . 83242 . 3 aM . . „bewirken ihre Bestellungen rechtzeitig bei den resp. Post-Aemtern; wer dies versäumt,

Ungeachtet dieser Gründe ergab die hiernächst erfolgte Abstim—⸗ mung, daß die Mehrheit der Versammlung eine Erwähnung der De— portation unter den zur Anwendung zu bringenden Strafen wünschte.

Endlich vermißte man an dieser Stelle noch die Aufzählung der Amtsentfernung als einer Strafart, welche, da sie im §. 621 vorge⸗ schrieben ist, auch hier mit aufzuführen seyn würde.

An 8§. 9, welcher von den Todesstrafen handelt, knüpft sich die erste der in der Denkschrift aufgeworfenen Fragen, „ob die Todes strafe nur durch Enthauptung vollstreckt werden solle.“

Der Ausschuß war den Motiven der Denkschrift, welche nach⸗ weist, daß die anderen früher gebräuchlich gewesenen Todesstrafen nutzlose Härten enthalten, sie den gemilderten Sitten widerstreben und das menschliche Gefühl empören, beigetreten, und auch die Versamm⸗ lung entschied sich dafür, daß die Todesstrafe gegenwärtig kein anderes Uebel als die Beraubung des Lebens enthalten dürfe, da diese unter allen äußeren Uebeln das größte und hinreichend sey, die stärkste Ab⸗ schreckung zu bewirken.

Es ward jedoch darauf angetragen, hier schon zu bestimmen, da die Enthauptung fernerhin nicht mehr durch die Hand des gh richters mit dem Beile, sondern durch das Fallbeil vollführt werden solle, da, wenn schon diese Bestimmung mehr in die Kriminal⸗Ord⸗ nung zu gehören scheine, es doch von Wichtigkeit sey, daß auch das Kriminalrecht eine so wichtige Strafe ganz genau und unzweifelhaft festsetze. Dabei ward darguf bingewiesen, wie die Toͤdtung durch die erwähnte Maschine viel sicherer bewirkt werde, als durch die Hand des Menschen, wie es überhaupt gewünscht werden müsse, daß die letzteren mit dieser blutigen, dem Gefühle widerstrebenden Handlung sich gar nicht mehr zu befassen brauchen, und wie die beabsichtigte Gleichheit des Strafrechts auf diese Weise erreicht werde, da die Anwendung des Fallbeils in der Rhein-Provinz bereits längst eingeführt und gewiß nicht anzunehmen sey, daß man dort eine Aenderung werde eintreten lassen. .

Hiergegen führte man an, das Fallbeil habe unter dem bekannte⸗ ren Namen Guillotine in einer noch nicht zu fernen Vergangenheit eine so beklagenswerthe Celebrität, erhalten, daß man sich schon um der daran haftenden blutigen Reminiscenzen willen gegen dessen Ein führung bei uns erklären müsse, zudem sey die Unfehlbarkeit seines Erfolges gar nicht erwiesen, vielmehr mangele es nicht an Fällen, wo auch die Maschine den Dienst versagt habe; diese möge zweckmäßig seyn, wenn es sich darum handele, die Menschen in Menge zu tödten, zur Enthauptung eines einzelnen Delinquenten aber, wörum es sich

; Zu §. 11 ward die Frage: „soll die Zuchthausstrafe nur für Verbrechen angeordnet werden, in denen sich eine Verleugnung des Ehrgefühls oder ein hoher Grad von Bosheit zu erkennen giebt?“ von der Versammlung bejaht. J 2

. 15 wird die läugste zulässige Dauer der Gefängnißstrafe auf ein Jahr festgesetzt. Die Mehrzahl der Versammlung erachtete dieses Narimum für zu hoch bemessen, indem eine so lange andauernde Gefäugnißstrafe in den allermeisten Fällen dem Gerichtsherrn, der für die Vollstreckung zu sorgen habe, eben so lästig, als dem ohne ge— hörige Beaufsichtigung und Beschäftigung Eingesperrten nachthellig seyn müsse, weshalb man beschloß, sich dahin auszusprechen, daß man überhaupt das Erkennen auf eine längere als dreimonatliche Gefäng⸗ strafe nicht für angemessen erachten könne und deshalb eine dem ent⸗ sprechende Abänderung des Entwurfs beantrage. ̃

Bei den Paragraphen 16, 17, 18 und 19 beantwortete die Versammlung die aufgestellten Fragen dahin, daß es bei Verwand— lung der Strafen nicht, mehr, wie das Landrecht vorschreibt, vorzugs⸗ weise auf den Unterschied der Stände, sondern hauptsächlich auf die Bildungsstufe und die Stellung im bürgerlichen Leben ankommen solle und daß die Zuchthausstrafe, welche der Gesetz-Entwurf iiberhaupt nur bei. Verbrechen, die ganz besondere Bosheit und Verworfenheit voraussetzten, anwende, wenn ein solches Verbrechen einmal vorliege. auch ohne allen Unterschied des Standes und der Stellung erlannt werden müsse. : . Der §. 21, welcher von den körperlichen Züchtigungen handelt, läßt dieselben nur bei Personen männlichen Geschlechkes zu. Gegen eine solche Einschränkung erhoben sich mehrere Stimmen, welche darauf hinwiesen, daß kein genügender Grund vorhanden sey, diese Straf⸗ art für weibliche Inkulpaten unbedingt auszuschließen, da sie doch in manchen Fällen bei weitem die zweckmäßigste und wirksamste seyn könne. Jur Rechtfertigung des Entwurfs ward dagegen angeführt, die körperliche Züchtigung könne auf den physischen und psychischen Zustand der Frauen viel bedenklichere Folgen haben als bei Männern, die Züchtigung des weiblichen Geschlechts sey mittelst der Allerhöchsten Kabinets⸗-Ordre vom 29. März 1833 genf nicht ohne die 3363 Gründe abgeschafft worden, und auch die neueren Gesetzbücher anderer Staaten seyen diesem Beispiel gefolgt. Hierauf entgegnete man, daß, wenn der Züchtigung nur die Prüfung der Züchtigungs-Fähigkeit vor= hergehe, von derselben auch keine je rg r den körper- lichen Zustand der Gezüchtigten zu besorgen seyen, einen un. günstigen! mioralischen Eindruck könne inan bei so verworfenen