1843 / 97 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ü istungen der Gehülfen werben die ihnen bewilligten 2 . als Gehülfe seine volle Befähigung zur Verwal= fung des selbstständigen Amtes eines Büreau⸗Vorstehers nicht nachweist, muß langer, vielleicht sein ganzes Leben hindurch, in der untergeordne= ten? Stellung ines Gehülfen verbleiben. Hiergegen läßt sich jedoch nichts erinnern, so lange das Prinzip als richtig anerkannt werden muß, daß nicht das Dien stalter, sondern die Qualification bei Besetzung eines Amts zu berücksichtigen ist. Dergleichen gering be⸗ fähigte Gehülfen würden auch in jedem anderen Verhältnisse, des bürgerlichen Lebens in einer untergeordneten Stellung stehen müssen. Ihre jetzige Stellung entspricht ihrer Befähigung. Sie sind nach Verhältniß derselben brauchbar und können, bei der stattfindenden Auf⸗ sicht über dieselben und bei der Zulässigkeit der Entlassung ohne

Weitläuftigkeiten, dem Dienste nicht nachtheilig werden.

Dasselbe gilt von den in einzelnen Büreaus beschäftigten Lohn— schreib ern. *)

Zu den gegen die Büreau⸗Verfassung erhobenen Bedenken ge⸗ hören auch die, daß man besorgt,

die Subaltern⸗Beamten und deren Gehülfen würden einem zu großen disziplinarischen Zwange unterworfen und in ihrer Selbst— ständigkeit zu sehr beschränkt;

es werde künftig nicht gelingen, geschickte, zuverlässige und ehren— hafte Männer für den Subaltern Beamtenstand zu gewinnen;

die Beschäftigung vieler Gehülfen in den Büreaus führe zu Miß— bräuchen und Unregelmäßigkeiten, namentlich auch zur Verletzung der Amts⸗Verschwiegenheit.

Nach den in der Provinz Posen gemachten Erfahrungen ist keines dieser Bedenken für begründet zu erachten.

Wer in irgend ein amtliches Verhältniß tritt, muß sich auch dem seine unbeschränkte Freiheit und Selbstständigkeit beengenden Diszipli— nar⸗Zwange unterwerfen, ohne welchen ein geregeltes Zusammenwir— len der verschiedenen Kräfte der Beamten nicht denkbar ist. Die Büreau⸗Verfassung hat die Disziplinar⸗Gewalt im Subaltern-Dienst keinesweges verschärft; das Reglement vom 3. August 1841 hat viel— mehr nur die Gränzen dieser bereits in der Allgemeinen Gerichts— Ordnung und in dem alten Registratur- und Kanzlei Reglement bestimmten Disziplinar-Gewalt näher bestimmt und dadurch jede Willkür bei deren Ausübung entfernt. Nur den nachlässigen, unge—⸗ horsamen Beamten treffen die Nachtheile der angeordneten Disziplin. Bei ihm zeigt sich aber gerade ihre Nothwendigkeit.

An tüchtigen Subaltern⸗Beamten wird es in der Zukunft um so weniger fehlen, als der Wirkungskreis eines Büreau-Vorstehers, und insbesondere des Kanzlei-Direktors, ungleich größer ist, als der eines Registrators oder Secretairs und sich daher auch tüchtige Referendarien, bei der entfernten Aussicht auf eine Anstellung als Richter, um Büreau-Vorsteher-Stellen bewerben, und als ferner die Büreau⸗Verfassung gerade Gelegenheit zur vollständigen Ausbildung in allen Zweigen des Justiz-Subaltern-Dienstes darbietet, die desi⸗ nitive Anstellung der Beamten aber nicht eher erfolgt, als bis sie sich in ihrer Gehülfen⸗Stellung als geschickte, zuverlässige und ehrenhafte Beamte bewährt haben.

In dem Grundsatze der Büreau⸗Verfassung, daß die Kosten aller in den Büreaus erforderlichen Hülfe aus Staatsfonds bestritten und so die willkürliche Annahme und Entlassung der früher von den Beamten bezahlten Gehülfen abgeschafft worden ist, liegt ferner eine Garantie dafür, daß die Auswahl der Gehülfen und Lohnschrei— ber mit Umsicht erfolgt, und daß von der Beschäftigung solcher be

sonders verpflichteten Gehülfen in den Büreaus Mißbrauch und Unregelmäßigkeiten und besonders auch die Verletzung der Amts Verschwiegenheit weniger zu besorgen ist, als von der Beschäftigung der lediglich von der Willkür des Beamten abhängenden und von ihm bezahlten Privatgehülfen.

Die Büreau⸗Einrichtung hat zum dritten Hauptzwecke:

die Herstellung eines richtigen Verhältnisses dea

Ausgaben für die untergeordneten Subaltern-Ge—

schäfte zu deren wahrem Werthe.

Bei den nicht büregumäßig eingerichteten Gerichten sind sowohl für den Registratur, als für den Kanzleidienst besondere Beamte ange⸗ stellt, Viele dieser Beamten haben nur ein ihre Subsistenz sichern⸗ des Einkommen, viele andere dagegen, besonders diejenigen, welchen die Kopialien- Einnahme ganz oder theilweise, statt Gehalts, überwiesen worden ist, ein mehr als reichliches Einkommen. Es gab und giebt noch Subaltern-Stellen dieser Art, die ein höheres Ein? kommen, als der Dirigent des Gerichts, beziehen. Dies war zum Theil nur dadurch möglich, daß die Beamten solcher Stellen die von

) Die Richtigkeit der hier ausgesprochenen Grundsätze ist neuerdings auch in Oesterreich anerkannt worden, woselbst man nach öffentlichen Nachrichten beabsichtigt, für den mechanischen Geschäftsbetricb'nur Dinr? nisten (Diätarien) anzunehmen.

420

ihnen nicht, allein zu bestreitenden Geschäfte durch Privatgehülfen bearbeiten ließen, welche für ihre Arbeit eine höchst geringe oder gar keine Remuneration erhielten, weil sie die Arbeiten zur Erlernung des betreffenden Dienstes verrichteten. Die Dienstarbeiten solcher Beamten sind aber theilweise sehr mechanischer Natur. Dahin ge⸗ hören insbesondere die niederen Registratur-Geschäfte und bie Kanz⸗ lei⸗Arbeiten. Diese Arbeiten wurden bei dergleichen Beamten über ihren wahren Werth bezahlt.

Die Lohnschreiber in den gerichtlichen Kanzleien erhalten in der Regel. 1 bis 15 Sgr. für jeden kanzleimäßig geschriebenen Bogen. Schreibt ein solcher Lohnschreiber täglich, auch des Sonntags, 8 Bo⸗ gen gegen Bezahlung von 13 Sgr. für jeden Bogen, so verdient derselbe monatlich höchstens 12 Rthlr., jährlich also nur 141 Rthlr.

Dagegen wird bei angestellten Kanzlei⸗Beamten mit 300 Rthlr. jährlichen Einkommens der Bogen Schreibarbeit bei demselben Arbeits- Pensum mit 3 Sgr., bei 606 Rthlr. Einkommen mit 6 Sgr. und bei 900 Rthlr. Einkommen mit 9 Sgr. bezahlt. .

Diese dem wahren Werthe ihrer Arbeiten nicht entsprechende hohe Bezahlung derselben führte dahin, daß dergleichen Subaltern⸗ Stellen die Natur von Pfründen und Sine kuren annahmen, in— dem der Beamte, der ein Einkommen von 800 Rthlr. bezog, sich für die Summe von 1090 bis 150 Rthlr. in allen Arbeiten feines Ants vertreten lassen und mit dem übrigen Einkommen ein bequemes Leben führen konnte.

Diesen Uebelständen hat die Büreau⸗Verfassung durch Aufhebung der früher bestandenen etatsmäßigen Stellen für den Registratur und Kanzleidienst und durch Aussetzung von Dispositions- Fonds zur Bezahlung von diätarischen Gehülfen und Lohnschreibern gründ— lich abgeholfen.

Aus diesen Dispositions Fonds erhalten die Gehülfen nach ih— rer Qualification eine ihrer Dienstleistung angemessené Remuneration

in der Form von Diäten oder als Kopialien-Verdienst.

D

Posen erfolgten neuen Gerichts-Organisation, wovon Lie Bürcau— Verfassung einen wesentlichen integrirenden Theil bildet, ist das, daß ungeachtet, an die Stelle der einzelnen Friedensrichter, Richter-Kolle gien unter dem Namen von Land- und Stadtgerichten eingesetzt worden sind und die Zahl der richterlichen Beamten, der . Masse entsprechend, sich bedeutend vermehrt hat, die Justiz⸗Verwal⸗ tung in diesem Augenblicke den Staats Kassen doch weniger kostet, als vor dem Jahre 1835; was aber noch viel mehr ist, daß an die Stelle einer allgemeinen Unzufriedenheit mit der damaligen Rechts— pflege eine dankbare Anerkennung des gegenwärtigen Rechtszustandes von Seiten der Gerichts Eingesessenen getreten und ein neues Band der Anhänglichkeit der Provinz an das Königliche Haus gebildet worden ist.

wissenschaft, Runst und Literatur.

Berlin. Zu der am Freitag den 7. April anberaumten öffentlichen Prüsung der Zöglinge des Kölnischen Real-Gomnasiums ladet der Direktor desselben, Professor Hr. August, durch ein Programm ein, das eine Ab handlung des ordentlichen Lehrers, Dr. Runge, „über kombinato rische Variationen“ enthält. Aus den beigefügten Schul Nachrichten geht hervor, daß auf dieser Anstalt 385 Schüler in 9 Klassen von 25 Leh— rern unterrichtet worden sind und der Lectionsplan seiner früheren Einrich tung gleich geblieben ist, also eine möglichst enge Verbindung der Real Wissenschaften, vorzüglich der Phosik, Ehemie und Technologie, mit den Sprachstudien durchführt. Ein Lehrerwechsel hat nicht stattgefunden. Als außerordentlicher Lehrer der Chemse hat Pr. Hagen fungirt. Neun Zög

linge sind zur Universität entlassen. Mehrere Unterstützungen sind der Anstalt zu Theil geworden. Als eine zeitgemäße ist darunter diejenige zu betrach ten, welche die Abschaffung des Straßengesanges durch ärmere Schüler und die Umwandlung desselben in einen Kirchen -Gesang erleichtert hat. Zu diesem Zweck hat Herr Dr. Parthey die Summe von 100 Rthlr. geschenkt, und mehrere Einwohner der Petri⸗Parochie haben regelmäßige Beiträge ge— geben. Der verstorbene Konsistorial- Rath Bellenmann hat 60 Rthlr. zur Vertheilung an Abgehende legirt und ein ungenannter Wohlthäter aufs

neue 200 Nthlr. zur Unterstützung von Zöglingen der Anstalt bestimmt.

Herlin - Stettiner Eisenbahn. Section Berlin- Angermünde. Hrequenz in der Woche vom 26. März his incl. 1. 2895 Personen.

April i813

Aus wärt ige Börsen. Amsterdam 3 April Niederl. wirkl. Sch. 565. 5595 do. 1014. 5 9h Span. 19135. 395 do. 3353. Pass. 5 Ig. Aust. 14. ZinsI. —. Oesterr. 109. 4995 Russ. 1IIope 90 .

Kanz-RBill. —.

Preuss. Prüm. Sch. . Fol.

Das Haupt⸗Resultat der im Jahre 1835 im Großherzogthum

Antwerpen, 31. Mara. Eiusl. Deus Anl. 193.

Ham burg, 3. April. Hauk Actien 1660. Bugl. Russ. 1102.

London, 31. Marz. Cons. 379 966. nelg 10s]. Neue Auf 2. Pe. ire 5k. Ausg. Sch. I35. 23 36 hell. B53. 576 1021. S9 Fort. = 35 Engl. Russ. II3. Bras. 757. Chili 90. Columb. 255. Mex. 307. bern 20 ;

Paris, 31. März. 5975 Rente fin eour. 121. 10. 39h Kente fin our. 82. 75 595 Neapl. au eompt. 108. 595 Span. Rente 307. Pass. 5. .

Petersburg, 28. März. Lond. 3 Met. 37155. IIamb. 3315. Haris 399. Loln. 8 Earis 300 FI. S0. do. soo FI. S5 J. do. 200 FI. 294.

Wien, 31. Merz. S5b ner. iG. 4 jol z. 335 77. 223. 199 —. Rank Actien 1615. Aul. de 1831 1122. de 1839 116.

Meteorologische Beobachtungen. Abends 10 Uhr.

1843. . April.

J Morgens Nachmittags Nach einmaliger 6 Uhr. 2 Ubr. Beobachtung.

Luftdruck . ... 336, o Par. 335,54 ö Far. 335, 29 Har. Kuellwärme 6,9“ Luftwärme ... 4 6,67 R.˖ 4 12, J. 4 . n. Llusswäürme ö LThaupunkt ö 4 3, R. 31 6, 10 L. 4 3 R. Hodenwärme ö 1. Puustsätti gung 71 pCt. 63 pCt. 70 pt. Ausdünstung 0, o] nn. Wetter trüh. trijl⸗.

tri. Niederschlag 0, 109 Hh. Wind Ww. Wolkenzug ...

W. P VW. Wärme nm echsel ] 12,27 . W. 4 7,67 mn. Tatzesmittel:; 335,51 Tar.. 4 9,27 R.. 4 1, 15 R.. 68 pci. W.

Nachts starker Regen.

Rönigliche Schauspiele.

Donnerstag, 6. April. Im Schauspielhause: Des Malers Meisterstück, Lustspiel in 2 Abth. Hierauf: Der Heirathsantrag auf Helgoland, lebendes Bild in 2 Akten, von L. Schneider.

Freitag, 7. April. Im Opernhause. Auf Höchstes Begehren: Die Krondiamanten.

Im Schauspielhause: Représentation extraordinaire au he nésice de Mr. HFrancisque. Spectache demandè: 1) La premiere repräsentation de: Mademoiselle de Belle - Isle, drame en Factes et en prose, du théätre frangais, par Mr. Alexandre Dumas 2) La premiëre repréèsentation de la reprise de: Les Fräres süroces, ou: Monsieur Bonardin à la répétition Générale, grand mélodrame en 1 acte, par Mr. Carmouche.

Billets zu dieser Vorstellung sind in der Wohnung des Herrn Francisque, Tauben-Straße Nr. 10, von 9 bis 2 Uhr zu haben. Die Billets der resp. Abonnenten bleiben bis Donnerstag, Mittag 12 Uhr, reservirt, nach welcher Zeit die nicht abgeholten Billets an derweitig verkauft werden müssen.

Sonnabend, 8. April. Im Opernhause: Großes Vokal- und Instrumental-Konzert unter Leitung des Herrn Hector Berlioz aus Paris.

Im Schauspielhause: Doktor Wespe.

Rönigsstädtisches Theater.

Donnerstag, 6. April. Zum Benefiz des Herrn Beckmann: Herr Rochus Pumpernickel. Musikalisches Quodlibet in 3 Akten, von M. Stegmayer. (Neu einstudirt,. (Herr Beckmann: den Rochus Pumpernickel.)

Zwischen dem ersten und zweiten Akt zum erstenmale: Quodli bet⸗-Ouvertüre von Adolph Müller.

Zwischen dem zweiten und dritten Akt zum erstenmale: Der große Tambour-Galopp von Tholbek.

Freitag, 7. April. Muttersegen, oder: Die neue Fanchon.

Die Italienischen Opern-Vorstellungen werden in den letzten Ta gen des Mai ihre Endschaft erreichen, ünd beginnt die neue FJtalteni sche Opern-Saison mit dem J. Okftober. Während der Molate Juli und August bleibt das Königsstädtische Theater wie im vorigen Jahre geschlossen und wird also mit dem J. September von neuem eröffnet.

Berlin, den 5. April 1843.

Die Direction des Königsstädtischen Theaters.

Oeffentliche Aufführungen.

Donnerstags, 6. April, Abends 6 Ühr: Tie Passions Musit nach dem Ev. Matthäi von J. S. Bach, aufgeführt von der Sing Akademie. Numerirte Sitzplätze à 1 Rthlr. sind beim Hauswalt ʒu haben.

Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.

8

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei.

Allgemeiner Anzeiger für

die Preußisehen Staaten.

Diese Schrift erhält im gegenwärtigen Augenblicke

Bekanntmachungen.

. . J Alle und Jede, welche an die Verlassenschaft des ver— storbenen Gutsbesitzers Christian Friedrich Ludwig Greve, insbesondere an das dazu gehörende, im Grimmer Kreise ö 6 Kirchbaggendorff nebst Inventarium und ö,. rin enen, Forderungen und Ansprüche ha— . en mit Verweisung, auf die Stralsundischen *. , ö. ö insexirten Ladungen vom heuti— ge zu deren Anmeldung und Beglaubigung i 3 . folgenden Termine, J en 14. März, de 5 „iht z, den 4. oder 25. April d. Morgens 10 Uhr, vor dem Königl. Hof 1 . V. meidung der am 16. Mai d , . , klusion, hiermit aufgefordert. K ,, . den 11. Februar 1843 Königl. Preuß. Hofgerich 664 1 9 9 hi Kon, vgn ern und Rügen. gez. v. Möller, Praeses.

; Berlin⸗Potsdamer Eisenbahn Abgangs-Zeiten am 8. April (. un glich: Von Berlin um s, 1t, . 64 e g ie lh Sonn - und Feiertagen und wenn Theater in Porn dam ist, außerdem noch um 3 Uhr Nachmittags. Von Potsdam um 6 , 954, 126, 454 und 77 uhr An Sonn und Feiertagen und wenn Thecter in Potsdam ist, außerdem noch um 10 Uhr Abends. Die Direction der Berlin- Potsdamer Eisenbahn⸗ Gesellschaft.

Ritterguts-Verkauf oder Vertausch. Ein Rittergut zwischen Halle und Naumburg a. d. S., mit guten Wohn- und Wirthschafts- Gebäuden, mit 21 Hufen Areal, à Hufe 30 Magdeburger Morgen (an Feld Boden erster Klasse), Wiesen und Gäxten (nebst

bedeutenden Nebenbranchen, welche einen Ertrag von circa 3000 Thlr. Einnahme gewähren), Jagd ꝛc., mit vollständigem Inventarium, überhaupt wie es steht und liegt, soll Familien-Verhältnisse halber schnell und auch preiswürdig, da der Besitzer beabsichtigt, ein größeres Gut zu übernehmen, mit 20- bis 30,006 Thlr. Anzahlung verkauft oder auf ein Haus in Berlin vertauscht wer den. Näheres post restanto portofrei unter A. Z. in Halle a. d. S. zu erfahren.

. ĩ in e, n n, Landwirthschaftlich-technisches Institut. Nach einer höchst zweckmäßigen Methode wird von mir die Branntweinbrennkunst in ihrem ganzen Um— fange und durchaus gründlich gelehrt. Die Einrichtung ist hierselbst auf solche Weise getroffen, daß die hier an— wesenden Männer alle praktischen, mit Ausnahme der rohen, den Brennknechten zukommenden Arbeiten, selbst besorgen, so wie gleichzeitig auf eine vollkommene, theo retische Ausbildung besonders Rücksicht genommen wird. Außerdem können diejenigen Herren, welche die Stärke—⸗ Fabrication bei vollkommen zweckmäßiger Einrichtung, so wie die Handhabung vieler landwirthschaftlich tech— nischen Maschinen und patentirten Geräthschaften, prak tisch erlernen wollen, gründliche Anleitung erhalten. Lr. W. Keller, Apotheler erster Klasse, Verfasser der Branntweinbrennerei nach ihrem gegenwärtigen Stand— hunlte, und Vorsteher des Lehr-Instituts für landwirth— schaftlich technische Gewerbe, in Lichtenberg, ganz nahe bei Berlin.

Literarische Anzeigen.

In Unterzeichnetem ist so eben erschienen und kann durch alle Buchhandlungen bezogen werden, in Berlin, Posen und Bromberg durch E. S. Mittler:

Goethe's Portrait (in seinem 27sten Jahre) von Schwerdgeburth nach Cho dowiecki in Stahl gestochen. Preis 36 Kr. oder 8 Gr. Stuttgart und Tübingen, Dezember 1812. . J. G. Cottascher Verlag.

Anzeige für Gymnasien. Von den bekannten Orellischen Ausgaben ö. von H oratii D perag omnia ist sowohl von der größeren als der wohlfeilen Schul— Ausgabe die 2te umgearbeitete Auflage des ersten Bandes erschienen und in allen Buchhand— lungen vorräthig. Orell, Füßli und Comp. in Zürich. Zu haben in der Nicolaischen Buchhandlung in Berlin (Brüderstr. 13), Elbing, Braunsberg, Thorn und Stettin.

Bei Alexander Duncker, Königl. Hofbuchhänd-

ler in Berlin, Franz. Str. 2t, ist zu haben: Seydelmann.

Ein Erinnerungsbuch für seine Freunde, Neue mit einem Portrait Seydelmann's und drei kolo— rirten Nollen-Darstellungen vermehrte Ausgabe der

Schrift: Seydelmann und das Deutsche Schauspiel

von August Lewald. Elegant geh. Preis 1 Thlr. Preuß. (Verlag von Karl Göpel in Stuttgart.)

für alle Freunde und Verehrer Seydelmann's ein er— höhtes Interesse, indem sie das Andenlen an den hin geschiedenen Künstler und seine bedeutenden dramati schen Leistungen durch Wort und Bild sestzuhalten voll kommen geignet ist.

Schulbücher zu den billigsten Preisen bei II. Baller, Heilige Géeiststr. No. 21.

In Bezug auf die verschiedenen, die neue Auflage der Eylertschen Charakterzüge aus dem Le— ben unseres hochseligen Königs betreffenden Anzeigen fühlen wir uns zu erklären gedrungen, daß der zweite Theil dieses Buches, so Gott will, aller= dings im Laufe dieses Jahres, keinesweges aber schon in den nächstkommenden Mongten zu erwarten ist.

Heinrichshofensche Buchhandlung in Magdeburg.

Bestellungen auf den sten Theil nimmt fortwäh— rend an F. Dümmler, Linden 19.

Erinnerungen aus den ersten Feldzügen des Ilerzogs von Wellington in Portugal und Spa- nien. Vom Grafen von Wẽestmorland. In das Deutsche übertragen vom Gr. C. v. d. Goltz. 8. geli. 20 Sgr.

Diese Schrist, welche sieht durch ilrre gedrängie Kürze, und ihre durch den Charakter des Verfassers verhürgtée Authentizitüt besonders vortheilhasft em pfiehlt, sand bei ihrem Erscheinen in England soS0 allgemeinen Beifall, dals sie gewiss auch in Deutsch- land einer günstigen Ausnalime sich zu erfreuen

haben wird. 20 Linden. A. Asher & Co.

Preis: 2 Kthlr. für . Jahr. 4 Kthlr.— Jahr. 8 Rthlr. 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preiserhöhung.

Allgemeine

M 97.

Anhalt.

Amtliche Nachrichten.

Landtags-Angelegenheiten. Provinz Brandenburg. gesetzbuch. Provinz Pommern. Strafgesetzbuch. Sachsen. Mittheilung, den Holzverkauf in den Königlichen Forsten betreffend. Petitionen. Wahl des ständischen Ausschusses. Pro—⸗ vinz Westphalen. Allerhöchste Proposition IX. Antrag auf Er— weiterung des Wahlkreises der ständischen Abgeordneten des vierten Standes.

Frankreich. Deputirten-Kamm er. Supplementar-Kredite; Befe— stigung von Paris. Paris. Vermischtes. Briese aus Paris. (Das Zuckergesetz nach den Beschlüssen der Kommission; die angeblichen Verhandlungen mit England wegen eines Handels-Vertrags; Konzerte zu Gunsten von Guadeloupe. Die neueren Zuschuß-Kredite zur Befesti⸗ gung von Paris.)

Großbritanien und Irland. Oberhaus. Ueber die Branntwein— Fabrication in Irland. Adresse an die Königin, worin die Vorlegung der auf die Erhöhungen im Tarif des Zollvereins bezüglichen Gesandt⸗ schafts Berichte nachgesucht wird.

Dentsche Bundesstaaten. Stuttgart. Ankunft des Prinzen und der Prinzessin von Oranien. Karlsruhe. Bundesfestung Rastatt.

Oesterreich. Wien. Schließung der ärztlichen Büllctins über das Befinden des Erzherzogs Franz Karl.

Türkei. Von der Türkischen Gränze. Betreff der Serbischen Verhältnisse.

Stras⸗

Rußlands Ultimatum in

Der zwischen Nord-Amerika und Großbritanien durch den Traktat vom 9. August 1842 ausgeglichene Streit über die Nordost-Gränze der Ver— einigten Staaten.

Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Ober Polizei Voigt Wichmann, so wie dem Ober— Polizei⸗Beamten Mevius zu Hamburg, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, und dem Unter ⸗-Polizei⸗Beamten Paulsen daselbst das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen; ,

Die Justizräthe Bing und Bratring bei dem hiesigen Stadt—⸗ gerichte zu StadtgerichtsRäthen; so wie Den Appellationsgerichts Assessor Haugh zu Köln und den Land— gerichts-Assessor Thanisch zu Trier zu Landgerichts-Räthen zu er⸗ nennen;

Dem Vormundschaftsgerichts- Kalkulator Grunow hierselbst den Charakter als Rechnungs⸗Rath; und

Den Kaufleuten Ludwig Andreas Arnous und Philipp Adolph Edugrd Oehlmann das Prädikat Königliche Hof-Liefe' ranten zu verleihen.

Der Notariats Kandidat Franz Bernhard Wilhelm Schä— fer ist zum Notar für den Friedensgerichts Bezirk Homburg im Land— gerichts Bezirke Köln mit Anweisung seines Wohnsitzes in Marienberg— hausen vom 1sten April d. J. ab ernannt worden.

Bei der heute beendigten Ziehung der Zten Klasse S7ster Kö— nigl. KlassenLotterie fiel ! Gewinn von 3000 Rthlr. auf Nr. 9473; 2 Gewinne zu 400 Rthlr. fielen auf Nr. 75,814 und 81,555; 5 Ge⸗ winne zu 200 Rthlr. auf Nr. 25,669. 36,273. 40,817. 68,474 und 82,526; und 6 Gewinne zu 100 Rthlr. auf Nr. 7106. 37,717. 46,974. 62,272. 68,752 und 80, 108.

Berlin, den 6. April 1813.

Königl. General -Lotterie⸗Direction.

Ab gereist: Der General-Major und Commandeur der 11ten Infanterie⸗-Brigade, von Staff genannt von Reitzenstein, nach Breslau.

Landtags - Angelegenheiten.

Provinz Brandenburg.

Berlin, 1. April. (Fortsetzung der Berathungen über den Entwurf eines Strafgesetzbuches.)

13ter Titel. Verbrechen wider das Leben und die Gesundheit. Die Versammlung trat der in dem Entwurf ge— machten Unterscheidung bei, wonach die mit überlegtem Vorsatz ver— ibte Tödtung eines Menschen als Mord bezeichnet und mit der To— desstrafe bedroht wird, die zwar vorsätzlich, aber im Affekte ohne Ueberlegung verübte Tödtung dagegen, Todtschlag, in der Regel mit zehnjähriger bis lebenswieriger Freiheitsstrafe belegt wird, ohne den bei der. Diskussion angeregten und erörterten Bedenken wegen Zu— lässigkeit der Todesstrafe überhaupt, so wie darüber, daß die Be— 36 des Todtschlags eine zu umfassende sey, Folge zu geben.

Eben so war man damit einverstanden, daß als qualifizirter Todtschlag der an Aeltern und der bei Unternehmung eines Verbre—⸗ chens verübte zu betrachten und mit dem Tode zu bestrafen sey. Da— bei vergegenwärtigte man sich zwar, daß die Strafbestimmungen des Entwurfs wesentlich milder sind, als die des Allg. Landrechts, wonach auch der nicht qualifizirte Todtschlag mit dem Tode bestraft wird, es ließ sich aber für die Beibehaltung dieser strengen Strafen Niemand vernehmen, vielmehr erkannte man an, daß schon gegenwärtig diesel= ben von der Praxis aufgegeben worden, und daß dies im kene e, um so mehr habe . werden müssen, als dieser die Ab⸗ stufungen der Todesstrafen, welche dem Landrecht eigen sind, nicht kennt.

Im 8. 306 wird bestimmt, daß, wenn der Tod durch Mißhandb⸗ lungen herbeigeführt worden, die nicht einzeln, aber durch ihr Zusam= lune tödtlich sind, oder wenn bei einer im Handgemenge zugefüg⸗

Tödtung mit überlegtem Vorsatz verübt worden ober nicht, als maß—

Preußische Staats-Zeitung.

Alle Post- Anstalten des In- und Auslandes nehmen Ges tel- lung an, für Serlin die Expedition der Staats- Zeitung: Triedrichsstrasse Ur. 72.

Berlin, Freitag den Tien April

ten tödtlichen Verletzung der Urheber nicht zu ermitteln ist, die Theil⸗ nehmer mit zwei- bis zehnjähriger Zuchthausstrafe zu bestrafen sind. Diese Strafe ward von mehreren Seiten als zu mild bezeichnet und provinz dabei angeführt, wie diese Art der Tödtung auch dann vorzukommen —ͤ pflege, wenn Forstbedienten oder Nachtwächter mit zahlreichen Kon—

travenienten oder Ruhestörern ins Handgemenge geriethen, ja zuwei—

len habe die Tödtung sogar den Zweck, auf diese Weise den Denun—

zignten zum Schweigen zu bringen; es seyen die schauderhaftesten Fälle dieser Art vorgekommen, und es sey Pflicht der Gesetzgebung,

darauf eine abschreckende Strafe zu setzen. So wenig nun auch diese Thatsachen in Abrede gestellt werden mochten, so entschied sich die

Versaminlung doch für Beibehaltung der Strafbestimmung des Ent

wurfs, indem berücksichtigt ward, daß die zu bestrafenden Individuen des Verbrechens des Tobtschlags hier eben nicht überführt seyen und doch nothwendigerweise brechen wirklich nachgewiesen worden, ein wesentlicher Unterschied ge⸗

zwischen diesen und solchen, denen jenes Ver—

macht werden müsse. Daß die Tödtung durch vorsätzlich beigebrachtes Gift immer mit

dem Tode zu bestrafen sey, wie im Entwurfe vorgeschrieben, ward als zweckmäßig erachtet.

Der §. 308 handelt vom Kindermorbde und bedroht eine Mutter,

welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tödtet,

mit zehnjähriger bis lebenswieriger Zuchthausstrafe, wobei die Rück— sicht darauf, ob das Kind bereits lebensfähig gewesen und ob die

gebend bei Zumessung der Strafe bezeichnet wird.

Diese Bestimmung tritt an die Stelle der s§. 887 bis 984, welche im zwanzigsten Titel des Landrechts die Lehre vom Kinder morde enthalten und in doppelter Beziehung von dem Entwurfe ab— weichen, einmal, indem sie zahlreiche Anordnungen zur Verhütung des Kindermordes vorschreiben, welche in letzteren nicht weiter Plaz ge—

funden haben, und sodann, indem die landrechtliche Strafbestimmung, die Todesstrafe, auf Freiheitsberaubung, mit dem Mindestsatze von 190 Jahren, herabgesetzt wird. Die hierüber gepflogene Berathung führte dahin, daß man dem Entwurfe in beiden Punkten den Vorzug vor den landrechtlichen Bestimmungen geben zu müssen glaubte. Die Todesstrafe ward besonders um deshalb hier nicht als angemessen erachtet, weil aus physischen und psychischen Gründen die , Fähigkeit der Thäter im Moment der Ausführung des Verbrechens immer mehr oder weniger bedingt sey und die he hein eng der Schwangerschaft, welche im Landrecht sowohl durch Strafen, als auch durch die daran geknüpften nachtheiligen Präsumtionen verpönt ist, überhaupt nicht unter allen Umständen als Verbrechen betrachtet wer— den könne.

Bei dem §. 323 beschloß die Versammlung, eine Strafverschär⸗ fung dahin in Antrag zu bringen, daß der, welcher einem Anderen eine solche körperliche Verletzung, wodurch der Verletzte der Sprache, des Gesichts u. s. w. beraubt, erheblich verstümmelt oder in Geistes— krankheit versetzt worden, vorsätzlich zugefügt, mindestens mit 5 bis 10 Jahre (der Entwurf enthält eine Bestimmung über das Minimum nicht), der dagegen, der eine solche Verletzung mit überlegtem Vorsatz zufügt, nicht, wie im Entwurfe vorgeschrieben, mit 5 bis 10jähriger, son—⸗ dern mit 10 bis 25jähriger Festungs Arbeit oder Zuchthausstrafe belegt werden solle. Leitend war dabei die Idee, daß eine solche Beschädigung, wodurch die ganze Existenz des Verletzten so wesentlich beeinträchtigt werde, wenn sie vorsätzlich zugefügt worden, mit einer dem veranlaßten Uebel ent⸗ sprechenden Strafe bebröht seyn müsse, und daß bei der Bestrafung des mit überlegtem Vorsatz begangenen Verbrechens die Analogie der Strafverschärfung, wie sie bei Bestrafung des Mordes gegen die des Todtschlages zur Anwendung komme, nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Cinverstanden mit dem Entwurfe erklärte man fich, daß wegen vorsätzlich zugefügter leichter und wegen fahrlässig zugefügter schwerer Körper-Verletzungen die Bestrafung nur auf Antrag des Verletzten erfolgen solle, und es ward dabei bemerkt, daß hiermit auch die ge⸗ genwärtige Praxis, welche abgeändert zu sehen man zu wünschen keine Veranlassung habe, übereinstimme.

Unter den polizeilichen Vorschriften findet sich (68. 344) das schon im Allg. L. R. enthaltene Verbot des Führens und Feilhaltens ver borgener Waffen. Dessen Fortlassung aus dem neuen Gesetze ward von einigen Seiten unter dem Anfüͤhren beantragt, die Erfahrung habe gelehrt, daß dieses Verbot doch nicht beachtet werde, eine strenge Durchführung desselben sey ohne vexatorische Nachforschungen nicht möglich, Verbote, die nicht beachtet würden, müsse man lieber nicht erlassen, auch stehe dasselbe insofern mit den im Entwurfe enthaltenen und als zweckmäßig anerkannten Vorschriften über die Nothwehr im Widerspruch, als, wenn man, die Nothwehr überhaupt als erlaubt er⸗ kläre, man doch auch die Mittel dazu gestatten müsse, als solche seyen aber unter Umständen derartige Werkzeuge zu betrachten, endlich er— mangele das Verbot insofern des Zweckes, als lebensgefährliche Ver— letzungen ebenfalls mit schweren Stöcken, deren Tragen doch nicht zu untersagen sey, zugefügt werden könnten. Die Bedenken indeß, welche gegen die beantragte Aufhebung des Verbots geltend gemacht wur⸗ den, und namentlich die Rücksicht, daß diese Waffen mehr zum Angriff als zur Vertheidigung benutzt zu werden pflegten, und daß unter Umständen der Polizei das Vorhandenseyn eines solchen Verbots sehr erwünscht seyn könne, bestimmten die Majorität der Versammlung, sich für Beibehaltung des Paragraphen zu erklären.

Mit den übrigen in diesem Titel enthaltenen polizeilichen Vor— schriften, namentlich in Betreff des zu schnellen Fahrens und Reitens in den Straßen, wegen vernachlässigter Aufsicht über Pferde u. s. w. war die Masorität bis auf, geringe Erinnerungen gegen die Reduction einverstanden, wiewohl sich verschiedene Stimmen zu Gunsten eines möglichst wenig beschränkten Gebrauchs der Pferde auf innerhalb der Städte vernehmen ließen. .

14ter Titel. Verbrechen gegen die persönliche Frei⸗

eit. Im §. 357 wird bestimmt, daß Eltern und Vormünder ihre noch nicht volle 16 Jahre alten Kinder Seiltänzern und Gauk⸗ lern nicht ohne obrigkeitliche Genehmigung überlassen dürfen. Es kam in Frage, ob ein solches Geschäft, wöͤrin man immer einen verwerf⸗ 1. Handel mit noch nicht dispositionefähigen . Wesen erkennen wollte, nicht ganz unbedingt zu untersagen sey; in Erwä⸗ gung indeß, daß, so lange derartige Gewerbe überhaupt vom Staate

sich auf diese Weise ihrer zu entäußern, es wohl nirgend schlimmer

/

haben könnten, als im älterlichen Hause, und da endli u i

solches Verbot der Kinder-Diebstahl . . 2 . man sich für die Beibehaltung der Vorschrift des Entwurfes, wonach wenigstens die Obrigkeit Kenntniß von jedem Fall einer solchen Ueber⸗

lassung erhält und da, wo es erforderlich erscheint, einschreiten kann.

15ter Titel. Ueberschreitung des Rechts zur Zucht. Die Versammlung entschied sich mit dem Entwurf übereinstimmend, daß Excesse bei Ausübung des Rechts zur Zucht, sofern nur das zu— lässige Maß einer an sich gestatteten Art der Züchtigung überschritten worden, mit milderer Strafe zu belegen seyen, als wenn ein solches Recht überhaupt nicht vorhanden gewesen. lbter Titel. Verbrechen wider die Sittlichkeit.

Ehebruch. Im §. 377 wird die Strafe des Ehebruches für die

Ehefrau auf drei- bis sechsmonatliches, für den Ehemann auf sechs⸗

wöchentliches bis dreimonatliches Gefängniß festgesetzt und im fol⸗

genden Paragraphen bestimmt, daß diese Strafe nur dann eintreten

solle, weun wegen dieses Verbrechens auf Ehescheidung oder auf

Trennung von Tisch und Bett angetragen wird.

Es entging der Versammlung nicht, daß durch diese Disposition der gegenwärtig bestehende Rechtszustand insofern geändert wird, als nach dem Landrecht und nach der unzweifelhaften Gerichts⸗Praxis die Bedingung der Bestrafung beim Ehebruch nicht nur die in Folge des⸗

selben erfolgte Ehescheidung, sondern auch der Antrag des Ehegatten

auf Bestrafung ist, und es konnte nicht fehlen, daß die Beantwortung der Frage, inwiefern eine solche Veränderung Bedürfniß und über⸗ haupt zu rechtfertigen sey, bei der Diskussion in den Vordergrund trat. Man sprach sich aber fast einstimmig für die Negative aus. Die Gründe dieser Entscheidung wurden ausführlich erörtert und von verschiedenen Seiten unterstützt. Es könne bei der beabsichtigten Ab⸗ änderung des bisherigen Strafsystems, wobei die Bestrafung des schul⸗ digen Ehegatten allerdings selten eintrete, wohl nur die Absicht vor- liegen, die Strafe regelmäßig eintreten zu lassen, denn für das In⸗ teresse des beleidigten Theils sey doch durch, die, Befugniß zum Straf-Antrag schon genügend gesorgt, und hierbei könne man sich wiederum keinen anderen Zweck denken, als den, daß der gekränkte Ehegatte, der es nicht über sich gewinnen könne, den bisherigen Lebens= genossen einer Kriminalstrafe zu unterwerfen, von dem Antrag auf Ehescheidung zurückgehalten werden solle; das hieße aber die Ehe— scheidung als ein Ziel hinstellen, welches die niedere und gemeine Ge⸗ sinnung leicht erreichen könne, welches aber dem edleren Menschen verschlossen bleibe; hierin liege nun ein indirekter Zwang, die in ihrem innersten Wesen, in ihrer ganzen Bedeutung bereits zerstörte Ehe noch fortbestehen zu lassen, wodurch doch gewiß weder das Interesse

geduldet würden, auch die Mittel dazu nicht geradezu abgeschnitten werden dürften, daß Rinder solcher Eltern, die sich dazu entschlössen,

des Staats, der allerdings bei der Heilighaltung der Ehe wesentlich betheiligt sey, noch das der Sittlichkeit oder Religion gefördert werde; von der unbedingten Nothwendigkeit der Strafe wolle ja selbst der Entwurf abgehen, indem er die erfolgte Ehescheidung zur Bedingung des Eintretens mache, man wolle also nur die Möglichkeit der Straf⸗ losigkeit beschränfen, und es sey sehr zweifelhaft, ob die öffentliche Moralität durch häufigere Bestrafung des Ehebruches, selbst durch etwanige Verminderung der Frevel gegen die Ehe, so viel ge⸗— winnen könne, als sie daburch verlieren müsse, daß dem beleidigten Ehegatten dann nur die Wahl bleibe, entweder die in ihrem Wesen zerstörte Ehe fortzusetzen oder den Schuldigen mit Kriminal-Strafe zu verfolgen. Ueberhaupt sey die Ehe ein so zartes, das Individuum in seinen ganz besonderen, innersten Beziehungen berührendes Verhält⸗ niß, daß ein Einschreiten der Kriminal-Justiz wegen Verletzung der Ehe nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn darauf ausdrücklich ange⸗ tragen worden, und auch in solchen Fällen seyen mit einer En ff. chung die erheblichsten Uebelstände verbunden, wohin namentlich der gehöre, daß es dem Inguirenten wohl niemals gelingen werde, den eigentlich schuldigen Theil zu ermitteln, da der größere Theil des Verschuldens sehr häufig nicht den Ehegatten treffe, der zuletzt des Vergehens überführt werden könne, sondern den, welcher durch Lieb— losigkeit und Rücksichtslosigkeit dazu seinerseits die Veranlassung gege⸗ ben; es müsse daher als ein Glück bezeichnet werden, daß sobche uͤn⸗ tersuchungen jetzt bei uns sehr selten vorkämen.

Eine einzelne Stimme erhob sich für die Bestimmung des Ent⸗ wurfs und suchte darzuthun, sobald der Ehebruch als Grund der Scheidung vor dem Richter zur Sprache gebracht werde, falle er auch der xichterlichen Beurtheilung anheim; er sey aber, wie gar nicht bestritten werden könne, ein sehr schweres, mit Eides-Verletzüng verbundenes Verbrechen, und wenn überhaupt der Zweck alles pein= lichen Verfahrens und der Strafen der sey, daß dem Gesetze sein Necht widerfahre, so sey nicht abzusehen, weshalb gerade bei diesem Verbrechen eine Ausnahme gemacht werden solle; der Umstand, daß ein feinfühlender Ehegatte durch die Bestrafung des Gatten, von dem er sich trenne, unangenehm berührt werde, könne eine solche Abwei⸗ chung nicht rechtfertigen, und sey es ja gerade Sache der sittlich hö⸗ her stehenden Personen, die Ehe mit größter Vorsicht zu schließen und sodann so heilig und rein zu bewahren, daß es überhaupt nicht zum Ehebruch komme; der gegenwärtige Zustand der Gesetzgebung, nach welchem die Bestrafung von dem Antrage des verletzten Ehe⸗ gatten abhänge, also eine Verhandlung und Einigung darüber zwi— schen den sich trennenden Ehegatten stattfinden könne, erscheine ganz verwerflich und dessen Abänderung Bedürfniß, damit der Heiligkeit der Ehe auch im Kriminal⸗-Recht die ihr gebührende Anerkennung zu Theil werde, wobei wohl zu bemerken sey, daß es sich hier gar nicht um Einführung einer kirchlichen Zucht, sondern nur um konsequente Durchführung des weltlichen Gesetzes handle.

Diese Ansicht fand indeß bei der Versammlung durchaus keinen Anklang, welche die Frage, ob der Richter die Strafe des Ehebruchs von Amts wegen aussprechen solle, entschieden verneinte.

Hiernächst ward noch in Frage gestellt, ob die Bestrafung des

Ehebruchs überhaupt 6 wegfallen solle, was indeß ebenfalls ver- neint ward, so daß man also für die Fortdauer des Rechtszustandes, wie er gegenwärtig besteht, sich erklärte. Degen warb durch Stimmenmehrheit beschlossen, daß der Ehe⸗ bruch des Mannes eben so streng als der der Frau bestraft werden * da ein Unterschied in i . 9 die moralische Verwerflich⸗ eit nicht gemacht werden könne, das Verbrechen möge von einem Ehemanne oder einer Ehefrau verübt werden. 36 (