1843 / 112 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

is, 17. April. Wir geben nachstehend nach einer sehr , . gen r en u bc in der Revu e des deu r Irn des eine Uebersicht der Organisation des durch seine finanziel⸗ len Resultate so unermeßlich wichtigen Tabacks Monopols in Frankreich. Die Tabacks Fabrication in Frankreich wurde durch ein Kaiser⸗

liches Dekret von 1510 zum Regal erklärt, Seit dieser Zeit ist der Staat der einzige Fabrikant und der einzige Verkäufer des Tabacks, welcher in Frankreich gesetzlicherweise verbraucht wird. Der Umsatz des Tabaks hat sich seit 1310 von 40 auf 1990 Millionen gehoben und dem Staatsschatze im vorigen Jahre einen Rein-Ertrag von 71 Millionen geliefert. Die Regie bezieht ihren Bedarf an Taback theils aus dem Auslande, namentlich aus Nord-Amerika und aus Ungarn, theils aus den sechs privilegirten Departements, in welchen allein der Tabacksbau erlaubt ist, und zwar nur einer kleinen Zahl von Grund⸗ besitzern und für einen bestimmten Flächenraum. Diese Departements sind die des Nordens, des Unter-Rheins, des Pas de Calais, des Lot, des Lot und der Garonne und der Ille und der Vilaine. Die einheimischen Tabacks Produzenten müssen den ganzen Ertrag ihrer Aerndte an die Beamten der Regie abliefern, und zwar zu den Preisen, welche diese selbst festsetzt. Die für unbrauchbar erklärten Blätter werden verbrannt. Man an, daß der Tabacksbauer aus der Hektare Landes durchschnittlich um 250 bis 270 Fr. mehr Gewinn zieht, als ihm der Getraidebau lie⸗ fern würde. Die Gesammtmasse des von der Regie verarbeiteten einheimischen Tabacks wird auf 600,000 Kilogramme berechnet, welche auf 6, 63,000 Fr. zu stehen kommen. Die Regie kauft ferner 4 Millionen Kilogramme Europäischen Taback zu 3,300,009 Fr., 9, 400,000 Kilogramme Amerikanischen Taback zu 10,600,000 Fr. und 141,000 Kilogramme Havanna⸗Cigarren zu 3,140,009 Fr. man hierzu etwa 15,000 Kilogramme Taback, welche sährlich kon—

nimmt

Rechnet

siszirt werden, so sindet man, daß die Regie 23,300,000 Kilogramme

Taback auf den Markt bringt, deren Einkauf ihr 23,900,000 Fr. kostet. Zur Verarbeitung dieses Tabacks bestehen im ganzen Lande zehn Manufakturen, und zwar zu Paris, Straßburg, Lille, Havre, Morlairx, Bordeaux, Tonneins, Toulouse, Lyon und Marseille.

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werden 80 Pfd. Pulver erfordert. Die Kugel wog 1010 Pfd. und mußte von mehreren Männern mittelst eines mächtigen Hebels in die Oeffnung gebracht werden. Sie schlug in die Scheibe, warf die Erde hoch empor, und das Geschütz selbst sprang, trotz feiner Schwere, 18 bis 20 Fuß weit zurück.

Der Angabe, daß Dr. Locock angewiesen worden, Tag und Nacht im Buckingham⸗Palast anwesend zu seyn, wird vom Sun als unge⸗ gründet widersprochen.

Selg ien.

Brüssel, 17. April. Der Moniteur Belge, der die offi— zielle Anzeige von der (gestern erwähnten) Veränderung des Mini— steriums enthält, begleitet dieselbe mit nachstehenden Worten: „Das Publikum kennt die Umstände, welche im Dezember v. J. das Inte— rimistikum des Justiz⸗-Ministeriums und kürzlich das des Kriegs Mi— nisteriums herbeigeführt; ein anderes Interimistikum bestand in ge— wisser Hinsicht seit dem 30. März, da der Minister der auswärtigen Angelegenheiten in Folge eines Kabinets Konfliktes seine Abdankung eingereicht hatte. Die Session wurde am 12. April geschlossen und am Vorabende hatten die zurückgebliebenen Minister dem Könige ebenfalls ihre Abdankung eingereicht; die des Ministers des Innern wurde nicht

angenommen. Die Regierung hat die Ueberzeugung, daß sie sich auf

alle gemäßigten Meinungen ohne Ausnahme einer Partei stützen, daß sie die Meuschen und die Zustände mit einander versöhnen und nöthi' genfalls zur Transaction ihre Zuflucht nehmen müsse. Belgien hat über die Constitution und die aus ihr herfließenden organischen Ge setze hinaus nichts zu wünschen; keine politische Eroberung bleibt mehr zu machen; das Bestehende erhalten, indem man sich mit den mora— lischen und materiellen Verbesserungen beschäftigt, dies ist die Mission der Regierung. Die im Jahre 183 begründeten Institutionen reichen für das Land hin; und das Land ist ihrer würdig; das Ministerium

achtet sie und wird ihnen Achtung verschaffen; indem es die durch

Jede

der Manufakturen in den genannten Städten versorgt eine gewisse

Zahl von Departements, über deren Gränzen ihr Fabrikat nicht hin— ausgeht. Der Taback wird von den Fabriken zuerst in die Niederla— gen vertheilt, deren es im Ganzen 357 giebt, und von hier aus an die Detailhändler verkauft, welche ihre Industrie nur kraft höherer Autorisation und unter beständiger Kontrolle der Regie- Beamten be— treiben dürfen, und deren Zahl sich auf beinahe 30,060 beläuft. Der Staat gewinnt von dem verkauften Taback im Durchschnitt 447 pCt., die Detailhändler 10 bis 12 pCt. Der Jahres-Gewinn der Detail— händler beträgt durchschnittlich 180 Fr. Bei dem ungeheuren Miß— verhältnisse, welches zwischen dem Werthe und dem Preise des Ta⸗ backs in Frankreich besteht, sind natürlich besondere Vorkehrungen ge— gen den Schmuggelhandel durchaus nothwendig. Die Regie hat ein, allem Anscheine nach, sehr wirksames Mittel gegen denselben darin gefunden, daß sie auf den der Contrebande am meisten ausgesetzten Gränzen gemeine Arten von Taback zu vergleichsweise billigen Prei— sen verkauft. Die an die Schweiz, Deutschland und Belgien stoßenn den Departements sind in gewisse Zonen eingetheilt, in welchen der Tabac um ein Drittel, um die Hälfte, um drei Viertheile, ja um vier Fünftheile wohlfeiler verkauft wird, als im Innern des Landes. Die niedrigsten Preise herrschen auf der äußersten Gränze, wo das Nilogramm des sogenannten Tabac de cantine für 1 Fr. 50 Cent. verkauft wird. Dieser Preis steigt mit der Ent— fernung von der Gränze bis auf den für den größten Theil des Landes geltenden Normalpreis von 8 Fr. Es ist natürlich und unvermeidlich, daß zwischen den privilegirten Zonen der verschiedenen Grade und dem Innern des Landes eine lebhafte Contrebande getrieben wird, allein jene Einrichtung hemmt doch we— nigstens das Eindringen des fremden Tabacks, der nur in ganz gerin— gen Quantitäten nach Frankreich eingeschmuggelt und immer zu sehr theuren Preisen verkauft wird. Die Regie verdient nach den ver⸗ schiedenen Arten ihres Fabrikats und nach den verschiedenen für das⸗ selbe festgesetzten Preisen von 80 Cent. bis zu 14 Fr. 8 Eent. an jedem Kilogramm Taback, welches sie verkauft. Grossbritanien und Irland.

London, 15. April. Die gerichtlichen Untersuchungen über d vor kurzem entdeckten Zoll-Defraudationen haben vorgestern vor der durch den Sherif von Middlesex niedergesetzten Kommission und einer Jury begonnen. Die erste Prozedur, der noch eine Reihe anderer folgen wird, war gegen Eduard Vidil und Charles Hurel gerichtet; das Geschäft, wobei diese fremden Handelsleute die Eingangsrechte defraudirten, war in Französischen Handschuhen; Vidil kaufte zu Gre— noble ein, und Hurel besorgte den Absatz in London; die Beeinträch— tigung der Zollkasse kann nur durch Kollusion einzelner Beamten ge⸗ schehen seyn. Das Verfahren vor der Jury ist kein finales; es el nur durch den Spruch ermittelt werden, ob und für welche Summe die Angeschuldigten die Zollkasse defraudirt haben. Im affirmativen Fall bleibt die Bestimmung der Strafe (abgesehen vom Nachzahlen der zu wenig bezahlten Eingangsrechte) künftiger Sentenz vorbehalten. In

dem gegebenen Fall hat sich gezeigt, daß Vidil und Hurel seit meh⸗

reren Jahren die Zoll-⸗Defraudationen ganz planmäßig und in solchem Umfang betrieben haben, daß die Jury durch ihr Verdikt der Krone 5238 Pfd. St. zuerkannte, als den Belauf des bei 38 Sendungen von Handschuhen zu wenig deklarirten und bezahlten Zolls; der An⸗

Jestellte, welcher die Hand zu dem Betrug geboten, hat sich auf die

Flucht. begeben. Am Schluß der Verhandlung erklärte der Kron— Anwalt; der Fall mit Vidil und Hurel sey nur einer von vielen, die 6e irtig untersucht würden; zur Benachrichtigung für den Han— . eM nur bemerken, die Zoll Verwaltung sey entschlossen, w. 63 Defraudations falle pflichtmäßig vor eine Jury des Landes zu magen . Krone handle dabei im Interesse des Volls, damit nicht dem Gemeinwesen unnbthige Lasten aufgelegt würden, während betrügerische Individuen, zum Nachtheil der rechtlichen Handelsleute,

den Nutzen ihrer, Umgehungen des 6 s in di Man hat die Bemerkung, e ,,,,

2 ĩ „Falls man“, meint der Spectator, annehmen darf,

,,. von praktischen Nesultaten ärndtete, s erklärlich 9

hat, obglei losen Kolonial⸗Ruf zu vergrößern, welchen Lor sage des Herrn Buller sich erworben hatte,

ö

nicht vernehmen lassen, wahrscheinlich um der Sache nicht hen zu geben, als ob sie von allgemeinem Interesse t

0 h Antrag des Herrn Buller auf Erweiterung des Colonisalions - Eystems der n , Site des Hauses Fenehmser zu sehn schien, n seiner eigenen Partei. ] daß einige von den Whigs es nicht gern sehen würden, r 436 M opularität einer 2 Untersuchung bee e ern n ö 8 dürfte es nicht un⸗ n, daß Lord John Russell den Lord Sth j dieses Verhalten nicht dazu beitragen 3 e d

John nach der Aus⸗ ehe Lord. Stanley fein Nachfolger wurde. Sir R. . hat sich bei dieser Gelegenheit gar

die Constitution geheiligten Rechte auerkennt, wird es sich stets er innern, daß seine eigene Unabhängigkeit mit der National⸗Würde unauf löslich verbunden sey. Jede Epoche hat ihre Aufgabe. Die Zeit hat viele Fragen beseitigt, andere weniger wichtige bleiben zu lösen. Das Han— dels-System diskutiren, das Gleichgewicht zwischen den Einnahmen und Ausgaben herstellen, dem öffentlichen Unterricht seine Vervollstän⸗ digung geben, die öffentlichen Arbeiten fortsetzen und befruchten, die

Lage des Heeres, dieser großen National⸗ Bürgschaft, feststellen und

sichern, dies sind Gegenstände, die sich in erster Linie darbieten: dies ist die Aufgabe, zu deren Erfüllung das Ministerium auf die Mit⸗ wirkung aller gemäßigten Männer zählt. Das Land wird sich Glück wünschen, daß die Veränderung des Ministeriums sich ohne eine jener beklagenswerthen Krisen hat verwirklichen lassen, die, so lange sie dauern, stets die Privat⸗-Interessen gefährden und die Staatsgewalt in Mißachtung bringen.“ ö

Man versichert, der Graf de Briey, bisheriger Minister der auswärtigen Angelegenheiten, sey zum bevollmächtigten Minister beim

Deutschen Bundestage ernannt. Herr Desmaisidres, bisheriger Minister

der öffentlichen Arbeiten, ist zum Gouverneur von Ostflandern er nanut an die Stelle des Herrn von Schiervel, der zum Gouverne—

ment von Limburg, als Nachfolger des in Ruhestand versetzten H.

L. von Cortenbach, übergeht.

Deutsche Bundesstaaten. D

Frankfurt a. M., 12. April. (Frankf. J). Da in diesem Augenblick keine Ereignisse von großer politischer Bedeutsamkeit die Aufmerksamkeit fesseln, so dürfte eine Ueberschau in die inneren Ver⸗ hältnisse einiger kleineren Deutschen Bundesstaaten, zu welcher sich durch einige darüber veröffentlichte Aktenstücke jetzt gerade Veranlassung bietet, vielleicht nicht unwillkommen seyn. Der zufolge der neuen landständischen Verfaͤssung des Fürstenthums Lippe versammelt ge⸗ wesene Landtag wurde unterm 15. Februar d. J. durch den Land⸗ tags-Abschied geschlossen, welchem wir solgende erfreuliche Resultate einer fortschreitenden Verwaltung entnehmen. Eine von der Regie—⸗ rung vorgelegte, nen einzuführende allgemeine Städte⸗Ordnung wurde Ferathen und solche wird, in manchen Punkten nach den ständischen Gut⸗ Achten modifizirt, mit dem Jahre 1844 ins Leben treten. ; In Ueberein⸗ stimmung mit dem ständischen Wunsche wird demnächst das Braun chweigische Kriminal-Gesetzbuch im Lippischen Lande eingeführt werden. Regierung und Stände haben sich in dem Bestreben vereinigt, durch Verbesserung des Volksschulwesens die allgemeine Wohlfahrt zu för dern, und es sind zu diesem Behufe namhafte Verwilligungen er folgt. In Folge des günstigen Finanz-Zustandes ist es möglich ge—

und 1844 ganz zu erlassen und behufs einer gleichmäßigen Verthei⸗ lung der Staatslasten wird künftig, mit Ausnahme der fürstlichen

der Grundsteuer befreite, zumeist ritterschaftliche Grundeigenthum, dazu beigezogen, dessen Besitzer aber für die verlorene Steuen⸗

kommende jährliche Rente entschädigt, welche im 26fachen Betrage ab gelöst werden kann. ö ö. fräftigen Zusammenwirken von Regierung und Ständen zeugen, so ist um so mehr zu bedauern, daß diese Uͤebereinstimmung, nicht in Ml. len Berathungs-Gegenständen stattgefunden, so daß n esohdzre die von ständischen Seite an dem Milikair-Etat gemachten AWnssf lungen den Fürsten veranlaßten, in dem Landtags-Abschiede . zu erklärren: „Als Dentscher Bundesfürse haben Wir Verpflichtun⸗ gen gegen den Bund zu erfüllen und können die hierzu erfor⸗ derlichen Geldmittel nicht von der ständischen Bepilligung abhängig gemacht werden. So lange sich Unsere Militair Verwaltung in den bundesgesetzlichen Schranken bewegt, gestehen Wir getreuen Ständen kein Widerspruchsrecht zu. Getreue Stände würden sich übrigens leicht haben überzeugen können, daß bei weitem in den meisten Deut⸗ schen Staaten die Wehrverfassung einen derhültuißmaßig viel größeren Kostenaufwand verurfacht, als in den Uusrigen. Wir lassen Uns jedoch nicht sowohl durch das bestimmen, was auderwärts geschieht, als viel⸗ mehr durch Unsere Pflichten gegen den Bund, welchen Wir getreulich nachzukommen um so fester entschlossen sind, als Wir die vollkommene Ueberzeugung hegen, baß eine kräftige Wehrverfassung durchaus nothwendig sey, um nicht nur den gesammten, Bund, sondern auch jeden einzelnen Bundesstaat gegen mögliche, von, außen drohende Gefahren sicher zu stellen. Wenngleich, wie Wir hiermit wiederholt und auf das bestimmteste erklären, die zur Erfül⸗ lung der Bunbespflichten erforderlichen Militair⸗-Ausgaben von der ständischen Bewilligung durchaus unabhängig sind, so werden Wir doch, in Anskchung ihrei Erinnerungen, Vorschläge und Wünsche, insofern Wir sie als begründet anerkennen, jederzeit gern berücksichtigen.“ Eben

Graf Aberdeen soll neue 3 in Betreff der Tarif⸗Ange⸗

legenheit aus Lissabon erhalten haben. m 7. Apri Ali's gegossener, 13 Tonnen schwerer ter ö

örser probirt.

wurde zu r, ein im Auftrage Mehmed r er Diame⸗ es riesenhaften Wurfgeschützes ist 20 Zoll weit, zur Labung

enommene votum negativum bei der Gesetzgebung folgende ürst⸗ fahr Resolution hervorgerufen: „Die vorgedachte Erklärung veranlaßt Uns zunächst zu der Bemerkung, daß die Lippische landständische Ver fassung 4 historischem Boden wurzelt und sich dadurch wesentlich von den nach abstrakten Theorieen gebildeten modernen Constitutionen unterscheidet. Wir können daher keinen Schluß von der Hessischen

und von anderen ähnlichen Constitutionen auf die Lippische landstän⸗ dische Verfassung gelten lassen. Der S. 5 der Verfassungs⸗Urkunde sichert den Ständen dasjenige Maß von Rechten zu, welches ihnen bis zum Jahre 1805 zugestanden. Es entsteht daher blos die 23 ob das vermeintliche votum negativum darunter begriffen gewesen sey oder nicht? Daß diese Frage verneint werden müsse, ist aus der älteren Praxis, mit Verweisung auf die Sammlung der Landesver— ordnungen, überzeugend nachgewiesen. Bis zur Mitte des vorigen Jahrhunderts haben Unsere in Gott ruhende Vorfahren bei einer Reihe der wichtigsten Landesgesetze überall uicht für nöthig erachtet, die Stände zu Rathe zu ziehen. Erst seit jener Zeit ist es Sitte ge—⸗ worden, die zu erlassenden Gesetze auf den Landtagen zur Begutachtung vorzulegen. Wenn getreue Stände die Ansicht äußern, als wenn ihr bloßer Beirath auch zugleich eine Nöthigung auferlege, so theilen Wir dieselbe nicht, und haben Unsere Vorfahren an der Regierung, so oft eine solche Prätension auftauchte, dieselbe entschieden zu— rückgewiesen, wie namentlich in den Jahren 1786 und 1800 ge schehen ist. Wir sind fest entschlossen, hierin dem Beispiele Un serer Vorfahren folgend, die durch göttlichen Rathschluß auf Uns überkommenen landesherrlichen Rechte ungeschmälert zu bewahren. Zugleich müssen Wir getreue Stände erinnern, sich nicht der Täu schung hinzugeben, als wenn sie allein oder auch nur vorzugsweise zur Fürsorge für die, Wohlfahrt Unserer geliebten Unterthanen be⸗ rufen seyen. Wir fühlen Uns dazu in einem noch weit höheren Maße eben so wohl berechtigt, als verpflichtet. Wir haben 18 Jahre hindurch ohne alle ständische Mitwirkung die Regierung Un seres Landes zum wahren Wohle Unserer geliebten Unterthanen ge führt, wie Wir es vor Gott und Menschen verantworten können. Mit Freuden haben Wir Uns entschlossen, nach einer 30jährigen Un— terbrechung die alte Verfassung mit einer zeitgemäßen Erweiterung der Repräsentation wiederherzustellen und die Stände des Landes um Unsere Person zu versammeln, in der Hoffnung, daß sie, mit Uns vereint, sich die Beförderung der allgemeinen Landes-Wohlfahrt an— gelegen seyn lassen würden. So oft ihr Bestreben hierauf gerichtet ist, werden sie stets bei Uns das willigste Gehör finden. Wir wer— den es aber nicht dulden, daß sie, aus ihrem Wirkungskreise heraus tretend, sich Eingriffe in die Rechtssphäre ihres Landesherrn erlauben.“ * 5 win.

Madrid, 10. April. Die Kammer hat mit 88 gegen 55 Stimmen die Wahlen für Badajoz für ungültig erklärt, wodurch drei parlamentarische Notabilitäten der ministeriellen Partei, die Herren Joseph Calatrava, Antonio Gonzalez und Lujan, von der Kammer ausgeschlossen werden; sie sind jedoch wieder wählbar. Der Infant Don Francisco de Paula hat mit der Majorität gestimmt, welches von den Gallerieen mit großem Beifall begrüßt wurde.

portugal

A Lissabon, 5. April. Gestern wurde hier der Geburtstag der Königin feierlich begangen. Die jugendliche Monarchin ist be—

kanntlich geboren am 4. April 1819 und hat sonach ihr vier und zwanzigstes Lebensjahr vollendet, nachdem sie schon am 2. Mai 1826

war.

so hat eine Erklärung der Stände über das von ihnen in Anspruch

worden, den Lippischen Unterthanen drei Steuer-Simpla für 1813

zur Königin von Portugal und der Algarvien erklärt, aber in Folge des Bürgerkrieges, welcher das Land in zwei Parteien gespalten und eine Reihe, von Jahren hindurch gedauert hatte, erst später in den wirklichen Besitz ihres Thrones gekommen und nach und nach von allen Europäischen Höfen anerkannt worden Am 28. März 1835 durch den eben so unerwartet als plötzlich eingetretenen Tod ihres ersten Gemahls, des Herzogs August von Leuchtenberg, Wittwe geworden, vermählte sie sich abermals am 1. Januar 1836 mit dem Prinzen Ferdinand August Franz Anton von Sachsen-Koburg, jetzt König von Portugal, aus welcher Ehe bereits mehrere Kinder vorhanden sind, so daß die Thronfolge nun für die Zukunft gesichert erscheint und zu hoffen ist, daß das Land nicht so bald wieder von Stürmen solcher Art werde heimgesucht wer den, wie es deren am Ende der zwanziger und am Anfange der drei ßiger Jahre auszuhalten hatte . , ö Wirft man einen Rückblick auf die Periode, während welcher die Königin selbst die Jührung des Scepters ühernommen hat, so kann kein unparteischer Beurtheiler der Portugiesischen Zustände leugnen, daß das Land seitdem in vielfachen Beziehungen unbestreitbare Fort schritte gemacht hat. Ist auch die Lage der Finanzen noch nichts weniger als glänzend, so ist jedoch gewiß, daß bereits vielfache Ver- besserungen in der Verwaltung derselben eingetreten sind, daß die Regierung unleugbar guten Willen und das unverkennbare Bestreben zeigt, auf dem betretenen Wege fortzufahren, durch Ein— führung von Verbesserungen aller Art in das Land dessen materielles

Wohl zu heben, neue Quellen des National-Reichthums zu eröffnen,

Domainen und Forsten, so wie der zur Dotation der Kirchen, 6. len und milden Stiftungen gehörenden Güter, alles bisher von

mit der Vermehrung dieses zugleich und als natürliche Folge die Ein nahmen des Staatsschatzes ergiebiger zu machen, durch möglichst ge wissenhafte Erfüllung der Verpflichtungen gegen die in- und auslän—

dischen Staatsgläubiger den so sehr gesunken gewesenen Staats Kre⸗

Wenn diese wohlthätigen Ergebnisse von dem

dit wieder zu heben, und dem ganzen politischen Leben der Nation

ᷓas e 6 n eile der jetzigen Grundsteuer gleich⸗ di zu ; freiheit durch eine dem dritten Theile der jetzig inen neuen Impuls zu geben.

Während sowohl den Interessen des Ackerbaues überhaupt, als denen des für Portugal so wichtigen Weinbaues insbesondere die ihnen gebührende Beachtung und Unterstützung zu Theil wird; hat man angefangen, auch die Fundamente, die Keime zu Begründung eines industriellen Lebens und Bewegens im Lande zu legen, und von der sorgsamen Pflege, welche der auf ungewohntem Boden stehenden noch jugendlich schwachen Pflanze der Industrie zu Theil werden wird, wird ihre weitere Entwickelung, ihr Emporkommen ab— hängen. Mit mehreren auswärtigen Staaten bestehen bereits Ver träge für Regelung und Belebung des gegenseitigen, kommerziellen Verkehrs, und daß die Regierung der Königin bei den noch in Un⸗ terhandlung begriffenen oder dem Abschlusse , n. das nationale Interesse im Auge behält, zeigt , . . . der letzten und noch jetzt ihrer Lösung entgegensehen en ür handlun— gen mit England wegen des bekannten , 4 Für den Verkehr im Innern sind ebenfalls erlei ö. 39 be- fördernde Maßregeln im Werke, wobei ich m ie in Ue rin stimmung mit den beiden Kammern beschlossene n n e 6 ganze Land umfassenden Straßennetzes, so wie 44 . ie. . schlossene Correction des Flu bettes des Tajo, ehufs der e. gung der Hemmnisse, , bisher . ,, . hinzuwei hr Die Regierung he h e r di e n e lh. den noch erhaltenen Ueberresten der ehemals. so reichen und ausgedehnten Kolonieen in den verschiedenen Werltgeilen zugewendet, und damit Hand in Hand gehend, sind die Resornt⸗= Maßregeln zu Wiederemporbringung der in gänzlichen Verfall ö rathen gewesenen Marine des Staates. An Einführung eines besse⸗ ren und billiger alle Klassen der Staatsbürger n e Stent. Systems wirb eben gearbeitet, und es ist nur zu wünschen, daß die Kammern dabei den Bestrebungen der Regierung zu Hülfe kommen.

Für die Universität zu Coimbra, für wissenschaftliche Institute jeder Art, für größere Ausbreitung der Wohlthaten eines guten BVolksunterrichts, ist, wenn auch noch nicht viel, doch schon manches geschehen, und wenn die Regierung darin nicht so viel thun konnte,

als sie wünschte, so muß man dies auf Rechnungen der vielfachen und großen Schwierigkeiten jeder Art, der finanziellen Lage zumeist, setzen, während die Nachwehen der politischen Parteikämpfe, welche früher mit dem Schwerte und der zerstörenden Kriegsfackel geführt wur— den, noch immer nicht ganz verschmerzt sind.

Ein großes Uebel für das Land ist das umfassende und alle Klassen b ; sollte dort bleiben bis zu Ende der Revolution,

der Staatsbürger durchdringende Klubwesen mit seiner weitverzweig—

ten Organisation, das insbesondere in die Armee gleich einem bösen

Krebsschaden sich eingefressen und zum großen Theile die mannigfa—

chen politischen Erschütterungen hervorgerufen hat, welche auch in

den letzten Jahren noch, und bis in die jüngste Zeit herein, der Re—

gierung viel zu schaffen machten. Dieses Uebel auszurotten, oder

auch nur seine nachtheiligen Wirkungen einigermaßen zu vermindern, hat man bis jetzt noch kein Mittel gefunden.

Die Verhältnisse der Regierung zu den auswärtigen Kabinetten sind durchaus auf dem erwünschten freundschaftlichen Fuße, und im Innern hat das Ansehen derselben unbestreitbar unter dem Volke ge⸗ wonnen, ihre Stellung sich konsolidirt, und wenn auch die Factionen noch keinesweges ganz verschwunden sind, so werden sie doch jetzt

mit ziemlich kräftiger Hand darniedergehalten, und schon der allge—

meine Wunsch und das eben so allgemeine Bedürfniß des Friedens

setzen jedem neuen Versuche zu abermaligen Umwälzungen einen mächtigen Damm entgegen. Nachdem auch die lange Jahre mit dem Römischen Stuhle obwaltenden Differenzen in der Haupt

sache zu einer Ausgleichung gekommen sind, wie die jetzt erfolgende

Consecration mehrerer Portugiesischen Bischöfe von Seiten des Papstes

heweist, ist auch von dieser Selte der Horizont wieder aufgeklärt.

Die beiden Kammern hatten durch Deputationen der Monarchin

ihre Glückwünsche darbringen lassen, die huldvollst aufgenommen wurden. Nachmittags 2 Uhr war große Cour am Hofe, mit Beob

achtung der strengen Etikette, welche die Portugiesische Sitte mit sich

bringt. Abends waren eine große Anzahl Häuser der Hauptstadt, sämmtliche Regierungs- Gebäude und das Theater San Carlos be leuchtet.

w

.

Von der Türkischen Gränze, 10. April. (A. 3.) So eben ist auf außerordentlichem Wege die Nachricht hier eingegangen, daß der in Konstantinopel erwartete Russische Courier mit dem Ulti matum des St. Petersburger Hofes wegen der Serbischen Angele genheit am 5ten d. daselbst eingetroffen ist. Sofort begab sich der

Russische Botschafter zu dem Reis Efendi und theilte ihm dasselbe

mit. Sarim versprach, die Sache unverzüglich Sr. Hoheit dem Sultan vorzutragen; da inzwischen Sir Stratford Canning dem Herrn von Butenieff erklärte, er vermöge wegen Mangels an gehörigen Instructionen sich über diesen Schritt Rußlands gar nicht auszusprechen, und Herr von Bourqueney auch jede Theil nahme daran ablehnte, indem er sagte, Frankreich fey bei' der Serbischen Frage zu wenig interessirt, um irgend einen eklatan ten Schritt angemessen zu finden, so besorgte man in Konstantinopel,

daß die Pforte die von ihr in Serbien betretene Bahn nicht ver⸗ machte, und man dadurch in den Stand gesetzt würde, Gebrauch von den aus dem Britischen Indien nach Aegypten fahrenden Dampf⸗

lassen, der Russische Botschafter sich also bald genöthigt sehen dürfte, den von St. Petersburg erhaltenen Befehlen gemäß, sich von der Türkischen Hauptstadt vorläufig nach Bujukdere zurückzuziehen. Dem entgegen sollen ausgezeichnete Diplomaten der Meinung seyn, daß die Pforte nachgeben und sich bequemen werde, die von ihr gegen die ausdrücklichen Staatsgesetze und die von Mahmud an Serbien

verliehenen Privilegien in letzter Zeit begangenen Fehltritte wieder

gut zu machen. ᷣ— . r 7 Paris, 17. April. Präsidenten Boyer von Haiti trüben sich immer mehr, und der Bruch der hisherigen Allgewalt seines Willens nicht nur, sondern sein gänzlicher Sturz wird immer wahrscheinlicher. Aus den neuesten bis zum 10. März reichenden Nachrichten, die auf dem Wege über New - Nork aus Port au Prince hier eingetroffen sind, erhellt das Folgende:

Die von Port au Prince gegen die Insurgenten nach Jeremie

abgeschickten Streitkräfte waren theils zu Lande, theils zur See auf der Kriegsbrigg „Pacisication“ unter dem Capitain Juste Lafonde abgegangen, aber wie wenig auf sie zu rechnen war, zeigt der schon bei ihrem Abgange zu Port au Prince verbreitete Glaube, daß sie keinen ernstlichen Kampf gegen die Insurgenten, die sich den Namen Patrioten beilegen, unternehmen würden. In der That gingen sie auch, nachdem sie jedoch hartnäckiger gefochten hatten, als man ange— nommen, großentheils in die Reihen der Insurgenten über. Bie Kriegsbrigg „Pacification“ war schon am 1. März Morgens nach Port au Prince zurückgekommen und hatte die Nachricht von dem Umsichgreifen des Aufstandes mitgebracht, so wie daß die Jusurgen ten im Vorrücken gegen die Hauptstadt begriffen wären, auf ihrem Marsch die beste Disziplin beobachtend, was viel dazu beitrug, ihnen die Stimmung des Volkes günstig zu machen. über Leogane hinausgekommen, weil sie dort die Ankunft einer nach Cayes entsendeten Abtheilung, welche nach einem hartnäckigen Kampfe sich dieser Stadt bemächtigt hatte, abwarteten. Diese mußte aber jeden Augenblick eintreffen, und nach der Vereinigung mit dem Haupt—

Corps sollte dann unverzüglich der Marsch gegen die Hauptstadt Port

au Prince selbst angetreten werden. Die Gesammtmacht der Insur genten wird, vielleicht mit einiger Uebertreibung, auf Mann angegeben, während die ganze, dem Präsidenten Boyer zu Gebote stehende Macht nur 4060 Mann betragen soll. Mit einer solchen Macht, wenn dieselbe gut geübt und wirklich disziplinirt wäre, ließe sich immerhin noch etwas ausrichten, zumal wenn die Stimmung in der Hauptstadt entschieden für die Regierung wäre. Allein wöe es mit der Verfassung der Haitischen Truppen aussieht, haben die übereinstimmenden Berichte aller Reisenden, welche in der letzten Zeit Haiti besuchten, gezeigt; daß die Reiterei dort großentheils barfuß geht, scheint eben kein sehr empfehlender Titel für ihre Furchtbarkeit, und das Fußvolk ist in elende Lumpen gehüllt, die man mit dem glänzenden Namen einer Uniform schmückt, die Fußbekleidung, wie bei der Reiterei, was allerdings für die Finanzen der Republik sehr zu= träglich, aber nicht sonderlich beitragen mag, den Soldaten ein sehr martialisches Aussehen zu geben. Was die Stimmung in der Haupt— stadt Port au Prince anlangt, so war auf dieselbe durchaus nicht zu rechnen, da die Insurgenten notorisch auch viele Anhänger darin hatten, die im ersten günstigen Augenblicke wohl eine Diversion zu deren Gunsten ma chen könnten und die Indifferenten wenigstens keine Furcht mehr hegten, vor einem allenfallsigen Eindringen der sogenannten Patrioten, seit⸗ dem diese durch ihr Verhalten gezeigt hatten, daß sie an dem Eigen⸗ thume sich nicht vergriffen. Die materielle Ruhe war bis Abgang der letzten Nachrichten nicht gestört worden, aber eine dumpfe Gäh⸗= rung, eine Art Gewitterschwüle, wie sie dem nahenden Sturme vor— ausgeht, machte sich bemerkbar. Wenn der Präsident Boyer in die Anforderungen der Patrioten in Betreff der in der Verfassung und Verwaltung des Landes einzuführenden Aenderungen eingeht, so wird dies wohl das einzige Mittel des Heils für ihn seyn, und zugleich Blutvergießen erspart werden; wenn er aber wirklich, wie es durch die von ihm gegebene Anordnung des Aufwerfens von Befestigungen

schiffen machen zu können.

annehmen wollte, die oben erwähnte Dampfschifffahrt nach Singapor noch nicht ins

2 fg J Die Aussichten für die Sache des 6 ;

i h recht eifrig betrieben. gebräuchlich geworden, Eingeborne auf der, Sumatra's Westküste gegen

den aus

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um die Stadt den Anschein hat, bis digen gedenkt, so könnte er leicht seinen gänzlichen Sti beifü r . hen Sturz herbeifüh⸗ ren. Handel und Verkehr lagen in Port au Prince za ih . der, die meisten Läden waren geschlossen. Die Regierung gestatteet Niemanden sichl zu entfernen; die Amerikanische Kriegsbrigg „Bain⸗ bridge“ war im Hafen von Port au Prince vor Anken gegangen, und um nöthigenfalls das Leben und Eigenthum der dortigen Bürger der a,, ten zu schützen. Auch mehrere Britische Kriegsschiffe lagen zu glei chem Zwecke für ihre Landsleute daselbst. ; Uiederländisches Indien. S Batavia, 17. Nov. Die neuesten Berichte aus Banka lau— ten sehr günstig für das Holländische Gouvernement; die insurgiren

den Chinesischen Bergleute haben sich, durch Hunger dazu gezwungen, auf Gnade und Ungnade ergeben müssen. Die öfteren und stets von

aufs Aeußerste sich zu verthei⸗

den Niederländisch Indischen Kriegsheeren und durch Hunger unter—

drückten Insurrectionen werden die Chinesen auf Banka nun endlich doch wohl überzeugt haben, daß sie den Europäern dort Gesetze vor— zuschreiben zu schwach sind.

Die Nachrichten von der Westküste Sumatra's lauten jetzt eben auch wieder ziemlich gut für das hiesige Gouvernement, denn die feindlichen Atschinesen, die ohne Zuthun des Königs von Atschin seit einigen Wochen sich feindliche Einfälle ins Niederländische Gebiet er— laubten und alle Seeplätze zwischen Tromo und Sinkel belagerten oder blofirten, sind vom Holländischen Gebiete durch die Holländischen Truppen wieder vertrieben worden. Die Feinde der Holländer können sich im freien Felde durchaus nicht mit den Niederländisch Indischen Kriegsschaaren messen und fliehen deshalb vor den letzteren in Höh— len, Gräben oder auf die Gebirge, suchen den vordringenden Hollän dern die Lebensmittel abzuschneiden und deren arme Nachzügler zu ermorden.

. Was den Holländischen Kriegerheeren ungemein schädlich wird, ist, daß viele Afrikanische Neger und Buginesische Soldaten (aus Ce

lebes) desertiren und ihre Waffen an die Atschinesen verkaufen. Kom

men die, Holländischen Truppen in Gegenden, wo viel Pfeffergesträuche gerade in der Blüthe stehen, so weiden den Ausländern Fleber und Cholera morhus gewöhnlich weit gefährlicher wie die Atschinesen; denn schon mehreremale wurden die Holländischen Heere während der Pfefferblüthezeit in jenen Gegenden in zwel bis drei Wochen durch die erwähnten Seuchen auf die Hälfte ihrer früheren Stärke redu— zirt. Noch fortwährend werden frische Truppen von hier nach Padang eingeschifft; erst am 2ten d. M. ist ein Dampfschiff mit

Truppen von hier nach Padang abgegangen.

Vie hier viel erwartete Dampfschifffahrt zwischen dem Nieder— ländischen Indien und dem Mutterlande ist noch immer nicht ins

Leben getreten, und wird auf dem Wege um das Cap der guten

Hoffnung auch wohl schwerlich zu Stande kommen; es wäre deshalb

sehr wünschenswerth, daß alle Monate eines der hiesigen Regierungs⸗

Dampffahrzeuge eine Fahrt von hier nach Rivuw' und Singapor

Der Schifffahrt Holländischer Fahrzeuge würde dadurch wohl wenig Nachtheil erwachsen (wenn man etwa daß wegen Benachtheilung der Holländischen Schiffe

Leben getreten is, da ja überflüssig viele Fracht für dieselbe von hier nach Europa vorhanden ist und nur die von Holland kommenden Fahrzeuge zuweilen viel Balast geladen haben.

Der Sklaven oder richtiger der Menschenhandel wird in neuerer Zeit im Niederländischen Indien, namentlich auf Sumatra's Westküste, Es ist nämlich im Padangschen seit kurzem

über gelegenen Insel Nias, aufkaufen zu lassen und in West⸗ Suma tra einzuführen. Da der Radscha von Nias nach Willfür über einen großen Theil seiner Unterthanen verfügen kann und die Niasischen Frauen schön und deshalb bei den Europäern und Chinesen auf Su matra sehr beliebt sind, ist der Menschenhandel dort immer noch im Zunehmen. Allein nicht nur Sklavinnen, sondern auch Sklaven wer— d Nias nach Sumatra gebracht und dort zum Verrichten schwerer Arbeiten gezwungen.

15,900

Inland.

Berlin, 22. April. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruhet: dem Arbeitsmann Heinrich Stresow zu Magdeburg, die Anlegung der beiden ihm verliehenen Herzoglich Braunschweigschen Kriegesdenkmünzen für die Theilnahme an den Feldzügen 1808 und in der Pyrenäischen Halbinsel zu gestatten.

Am 9ten waren sie zwar noch nicht

Ueber das Gesetz vom 31. Dezember 1812 wegen der Verpflichtung zur Armenpflege.

Mit dem in Nr. 73 erörterten Gesetze über die Verpflichtung zur Aufnahme neu anziehender Personen steht in unmittelbarer Ver bindung

das Gesetz vom 31. Dezember 1842 über die Verpflich tung zur Armenpflege.

Welche große Bedeutung das Armenwesen gegenwärtig für un⸗ seren ganzen gesellschaftlichen Zustand hat, wird allgemein anerkannt. Mit dem raschen Anwachsen der Bevölkerung, mik der gesteigerten Gewerbsthätigkeit, mit der Zunahme des Wohlstandes in den hoͤheren Klassen selbst, nimmt auch die Zahl der besitzlosen Leute, der Prole⸗ tarier, aus denen die der öffentlichen Armenpflege anheimfallenden Hülfsbedürftigen meist hervorgehen, oft auf eine erschreckende Weise zu. Es ist dies ein Uebel, was von den Fortschritten der Civilisation selbst unzertrennbar scheint, was aber auch nur mit Mitteln, die sich aus eben diesem Fortschritte ergeben, mit moralischen Mitteln wirksam bekämpft werden kann. Nur dadurch, daß die wohlhabenden und besitzenden Klassen der Gesellschaft sich der besitzlosen und dürftigen mit wohlwollender Vorsorge annehmen, kann der mehreren Verar— mung und dem moralischen Verderben der letzteren vorgebeugt werden. Freilich muß diese Vorsorge mit Einsicht gepaart seyn. Allzu reichlich gespeudete oder unzweckmäßig vertheilte Almosen vermehren die Zahl der Almosensuchenden, und um dem Verarmen vorzubeugen, ist es vor allen Dingen nöthig, daß der Bedürftige zur vollen Anstrengung seiner eigenen Kräste angehalten wird. Hierzu werden zuweilen sogar strenge und auf, den ersten Anblick hart scheinende Mittel nöthig seyn. Die Strenge muß aber, immer aus dem Prin- zipe des Wohlwollens hervorgehen. Dieses verwalten zu las⸗ sen, gebietet nicht nur die Christenpflicht, es ist auch schon im eigenen Interesse der besitzenden Klassen selbst. Denn die Verschiedenheit ihres Schicksals kann nicht umhin, in der Seele der

neigt wird, au

günstigten Mitbürger anzuregen. Diese Gefahr kann nur daburch abgewendet werden, daß die Proletarier selbst die Ueberzeugung ba⸗ von gewinnen, daß die höher stehenden Klassen sich ihrer annehmen, und daß sie dadurch an diese wiederum herangezogen und ihnen verpflichtet werden.

Wo Arbeit und Industrie der allgemeine Zustand des Volles geworden, da hört die Gastfreiheit und die Konnivenz gegen die An⸗ sprüche Dürftiger, die Jeder zugleich als Müßiggänger anzusehen ge⸗

j und die Privat⸗Wohlthätigkeit vermindert sich; gleich⸗

wohl wird man gegen den Anblick des äußersten Elendes immer

empfindlicher und fordert von der bffentlichen Ordnung, ein solches Aeußerstes zu verhüten. Die Nothwendigkeit treibt dann dahin,

die Armenpslege in den Kreis der öffentlichen Ordnung zu ziehen,

wenig geschehe.

eben sowohl damit nicht zu viel und Ungehöriges, als damit nicht zu J Vor allem aber ist es immer und überall un mög⸗ lich gewesen, der Bettelei und allem damit verbundenen Unfug nur nigermaßen abzuhelfen, ohne eine bürgerliche Verpflichtung zur Armen-Versorgung anzuerkennen und festzustellen. Fast alle civilisir⸗ ten Staaten sind daher genöthigt worden, die Maxime einer öffent⸗ lichen Verpflichtung zur Armenpflege gesetzlich oder faktisch zu adop⸗ tiren. Und das thut auch unsere Gesetzgebung seit langer Jeit, und nicht blos die Altländische in den §§. 1 und 16 Tit. 19 Th. II. des

Allg. Landrechts, sondern auch nicht minder die Rheinländische; denn

auch das dort geltende Französische Recht (Gesetz vom 24. Vendemiaire

des Jahres II.) kennt das domicile (e sècours und enthält sehr de⸗

taillirte Bestimmungen, die in der Hauptsache mit den diesseitigen so ziemlich übereinstimmen. Es ist auch in der That moralisch unmög⸗ lich, das Betteln des Dürftigen und Hungernden, den man an Nie⸗ mand verweisen kann und für dessen Erhaltung nirgends irgend eine Verpflichtung vorhanden ist, für ordnungswidrig, ja, nur für unziem—⸗ lich zu erklären, oder gar zu verpönen. Denn die Pflicht der Selbst⸗ erhaltung übt eine durchaus unwiderstehliche und alle Gesetze über⸗ fliegende Gewalt und das Sprichwort „Betteln ist besser denn Stehlen“ tritt dann in sein volles Recht.

Offenbar kann man der Bettelei nicht entgegentreten, wenn man denjenigen, der, um den Hunger zu stillen, sich eine Gabe erbittet, nicht irgend wohin verweisen kann; und was mehr, als dieses ist, man kann den hülflos im Elende, vielleicht auf offener Straße Da⸗ liegenden und Hinsterbenden, schon um der öffentlichen Srdnung willen, nicht dort liegen lassen; man kann ferner nicht die hülflos zurückgelassenen Waisen eines Verstorbenen ihrem Schicksale preisge⸗ ben, sondern muß im Interesse Aller etwas für sie thun. Nicht also von einer Verpflichtung zur Armenpflege um der Armen willen,

denn das Verhältniß zu diesen läßt sich eine Gewissenspflicht nennen sondern um derer willen, die dadurch, daß sie etwas für die Armen thun sollen, bloß einem größeren Uebel entgegentreten, ist die Rede. Von diesem Gesichtspunkte aus berührt die Frage wegen der Verpflichtung zur Armenpflege unzweifelhaft das Rechts⸗ gebiet und zwar ganz in derselben Weise, wie alle übrigen Einirchtungen, die zur Abwendung gemeiner Gefahr oder sonst zum öffentlichen Besten nach obrigkeitlicher Anordnung getroffen werden.

Dieses vorausgeschickt, wird man nicht verkennen, daß das Ge— setz vom 3isten Dezember v. J. ein wahres Bedürfniß befriedigt, indem es allgemeine Bestimmungen darüber ertheilt, wem die Für⸗ sorge für einen Armen, in Ermangelung speziell dazu verpflichteter Personen, obliegt, wobei die Verpflichtung zur Armenpflege als we⸗ sentlich anf dem Domizil beruhend angesehen, das Prinzip des Do⸗ mizils aber durch das Prinzip des bloßen, eine gewisse Zeit lang

Proletarier einen innerlichen Krieg gegen ihre vom Glücke mehr be⸗

fortgesetzten Aufenthalts ergänzt ist.

In dem Gesetze wegen der Verpflichtung zur Aufnahme neu an⸗ ziehender Personen ist, ausgesprochen, daß der Wohnsitz als solcher nur dann, wenn er mit Beobachtung der dort vorgeschriebenen For⸗ malitäten erworben worden, die Verpflichtung der Kommunen zur eventuellen Fürsorge für den Verarmenden begründen könne. Man mußte daher, um Mißverständnissen und irrigen Auslegungen vorzu⸗ beugen, im vorliegenden Gesetze auf die eben erwähnte Vorschrift des anderen Gesetzes ausdrücklich hinweisen. Aber hiermit war die Sache noch nicht abgethan.

Man mußte noch folgende Fragen beantworten:

1) innerhalb welcher Frist soll Jemand durch bloßen Aufenthalt an einem Orte daselbst die Angehörigkeit (das domicile de sécours) erwerben? in welcher Zeit soll die durch den bloßen Aufenthalt eines Menschen im Orte begründete Verbindlichkeit einer Kommune zur eventuellen Unterstützung desselben durch Abwesenheit wie⸗ der erlöschen? soll dieselbe Frist der Abwesenheit auch in den Fällen, wenn Jemand Bürger oder Mitglied einer Gemeine geworden, oder einen Wohnsitz im rechtlichen Sinne des Worts an einem Orte begründet hat, die Unterstützungspflicht dieser Kommune wieder aufheben?

Diese Fragen sowohl, als das Prinzip überhaupt behandelt das Gesetz in den §8§8. 1 bis 4. Dabei ist eine dreijährige Frist festgesetzt, welche der Bestimmung des Ebikts vom 28. April 1748, so wie den in mehreren Provinzen bestehenden Vorschriften entspricht, und wobei noch besonders Folgendes geltend zu machen ist:

Die Begründung der Verbindlichkeit einer Gemeine zur even⸗ kuellen Unterstüitzung eines Menschen durch den bloßen Aufenthalt des⸗ selben stellt sich immer als eine Ausnahme von der Regel dar, daß für den Hülfsbedürftigen am Orte seines eigenen oder des letzten Wohnsitzes seiner Aeltern gesorgt werden müsse. Die gewichtigsten Motive für diese Ausnahme sind, abgesehen von den mit der Äus mittelung des letzten Domizils nach der Erfahrung in vielen Fällen verbundenen Schwierigkeiten und der Besorgniß vor einer Üeber— lastung der größeren (Land-) Armen-Verbände beim Festhalten an dem Prinzip des Domizils, darin zu suchen, daß der Hülfsbedürftige mit der Gemeine, wo er sich faktisch aufhält, meistens durch ein engeres, moralisches Band verbunden ist, als mit der Gemeine seines letzten bereits verlassenen Wohnsitzes, daß es deshalb dem natürlichen Billigkeits Gefühl und dem eigenen Interesse sowohl der Armen, als der Kommunen mehr entspricht, die ersteren an die Gemeine des letzten Aufenthalts zu verweisen, als sie nach dem Orte, wo sie selbst oder ihre Aeltern einmal einen Wohnsitz gehabt und wo sie vielleicht kaum noch dem Namen nach gekannt sind, zurückzuweisen. Aber der bloße Aufenthalt an einem Orte ohne Hausstand, ohne eigenen Heerd kann nur erst in längerer Zeit eine innere Verbindung mit der Ge—⸗ meine des betreffenden Orts erzeugen und schon deshalb mußte man die Frist so geräumig bestimmen, als es mit dem Zwecke, eine Ueber⸗ bürdung der Land- Armen-Fonds zu verhüten, irgend verträglich ist. Hiervon abgesehen, darf man nicht verkennen, daß die Ergänzung des Prinzips des Domizils durch die Thatsache des bloßen Aufenthalts Gelegenheit dazu geben kann, Personen, welche kein Domizil haben, durch Auffündigung des Dienstverhältnisses, Entziehung der Arbeit u. s. w. vor Ablauf der die Angehörigkeit begründenden Frist des bloßen Aufenthalts von einem Orte zum anderen wegzuschieben. Die hieraus entstehenden Nachtheile müssen sich aber in demselben Maße vermindern, als man jene Frist verlängert, 2

Die S8. 5 bis 8 des Gesetzes sind den Verhältnissen der omann nen und Rittergüter gewidmet, wobei die bis dahin zweiße Verhältnisse hinsichtlich der auf Trenn stücken solcher