1843 / 124 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

eben erst das Semiugrium verlassen hätten, und in einem Alter be⸗ zogen würden, in welchem andere amtliche Verhältnisse gar kein Ein kommen zu gewähren pflegten.

Nachdem diese Gründe wiederholt erwogen worden, auch mehrere Stimmen noch für den Antrag sich hatten vernehmen lassen, in welchem man ein durch die gesteigerte Anforderung der Zeit gebotenes Be⸗ dürfniß erkennen wollte, ward zur Abstimmung geschritten, bei welcher die Majorität sich dafür aussprach, die beantragte Bitte an Se. Ma⸗ jestät den König nicht zu richten.

Die Ritterschaft zweier Kreise hat den Antrag an den Landtag gerichtet, abhülfliche Maßregeln gegen den Uebelstand zu erbitten, den man darin erkennen wollte, daß mit der Erwerbung eines Ritterguts sofert und ohne Weiteres die Berechtigung zur Kreisstandschaft verbunden sey. Fanden nun auch die einzelnen Modalitäten des Antrags in der Versammlung keine Unterstützung, so fehlte es doch nicht an Stimmen, welche der Sache selbst sich mit Wärme annah— men. Man hob zunächst hervor, wie gegenwärtig bei dem gestei⸗ gerten Verkehr mit Rittergütern das dringende Bedürfniß sich heraus⸗ stelle, hier eine feste Regel einzuführen und eine Lücke in der Gesetz⸗ gebung auszufüllen, welche offenbar darin erkannt werden müsse, daß die Formen, unter welchen man in die kreisständische Corporation ein= treten könne, gar nicht vorgeschrieben wären; bevor man das Bürger— recht erlange, würden die Stadtverordneten darüber gehört, ein Glei ches finde nicht einmal statt bei der kreisständischen Corporation, welche doch wohl noch wichtigere Rechte verleihe, als die bloße Auf⸗ nahme als Mitglied einer städtischen Kommune. Man wollte dem

ihr zu beauftragenden Deputation die Befugniß zugestanden werde, die Qualification neu hinzutretender Rittergutsbesitzer) in Beziehung auf die Kreisstandschaft zu prüfen und leßztere ihnen unter Umständen zu versagen, und man fand es konsequent, daß, wie das Gesetz vom Mai 1837 den Verlust der Standschaft mit der Unfähigkeit zur Ausübung von Jurisdictions- und Pattonats Rechten verbinde, die Ausschließung von der Standschaft zum Schutze der der Jurisdiction und, dem Patronat unterworfenen Einsassen auch die Ausübung dieser

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sichtigten Maßregel eine Einschränkung in Beziehung auf die Ritter güter erkannt werden, welche durch das kreisständische Eorporations— Verhältniß bedingt werde und wesentlich zum Vortheil der übrigen Stände gereiche.

Diese Ansicht ward aber von einer überwiegenden Majorität bekämpft: ganz abgesehen von der Unzulänglichkeit und Unzweckmä— ßigkeit der vorgeschlagenen Maßregel, worüber man einer weiteren

Bedürfniß einer solchen in die Eigenthums-Rechte eingreifenden Dis— position in Abrede; ein unbescholtener Ruf sey Bedingung der Kreis— Standschaft, dieser müsse in der Regel präsunirt werden, wo er aber nicht vorhanden sey, da gewähre das Gesetz vom 8. Main 1837 die Mittel, dem Unwürdigen diese Befähigung, so wie die Befugniß zur Ausübung der Jurisdiction und' Les“ Patronats zu entziehen, eines Mehreren bedürfe es nicht; wesentliche liebelstẽnde seyen aus dem bisherigen Verhältniß nicht hervorgegangen, es fehle also an jedem Grunde, des Königs Majestät mit Bitten in Beziehung auf einen Gegenstand zu behelligen, welcher tief in die bestehenden

ständischen Verhältnisse eingreife, und daher schon um deshalb zu wickelt habe, als ersprießlich, ja al nothwendig erachten müsse; durch einer abgesonderten Behandlung gar nicht geeignet sey. ; . Die Abstimmung ergab eine sehr bedeutende Stimmenmehrheit gegen die Befürwortung des Antrages. Eine Märkische Stadt hat eine Petition darauf gerichtet, daß

künftig bei Landraths⸗Wahlen nicht blos den Nittergutsbesitzern, son dern der gesammten Kreistags Versammlung die Befugniß der Wahl zustehen solle. Für den Antrag ward angeführt: die landräthliche Stellung habe sich im Laufe der Zeit wesentlich geändert, gegenwärtig habe der Landrath mit dem zweiten und dritten Stande ganz eben so viel zu thun, als mit dem ersten, er sey das ausführende Organ der kreisständischen Versammlung, worauf jetzt, nachdem dieser ein Be willigungs= und Besteuerungs-Recht beigelegt worden, besonders ge rücksschtigt werden müsse, und erscheine es daher billig und konsequent, daß, bei dem gleichmäßigen hohen Interesse, welches der gesammte Kreis Verband an der Besetzung des Landraths Postens nehme, auch

/ r C 2 so J 62 2 dessen gesammte Vertreter bei der Wahl der Sr. Majestät zu prä

sentirenden Kandidaten in der Weise mitwirkten, wie den einzelnen Ständen diese Vertretung in Anerkennung ihrer durch die neuere Gesetzgebung jeder Bevormundung entzogenen Selbstständigkeit zuge theilt worden sey. Gegen eine Abänderung des bestehenden Verhält— q nisses ward geltend gemacht, dasselbe sey als ein derfassungsmäßiges Necht der Rittergutsbesitzer zu betrachten, welches ihnen selbst bei Umgestaltung der Gesetzgebung im Jahre 1877 und 1811 nicht ent zogen, im Jahre 1816 aber ausdrücklich wieder anerkannt sey und in dessen ungestörtem Besitze sie sich noch bis auf den heutigen Tag be fänden, ohne daß irgend ein Mißbrauch oder Nachtheil erweislich ge⸗ macht worden; in Ermangelung wirklichen Bedürfnisses aber dürfe an bestehenden Rechten nicht geändert werden, wie denn des hochseli⸗ gen Königs Majestät aus diesem Grunde eine Seitens des Provin zal-Landtags einer anderen Provinz sogar befürwortete gleichartige Petition zurückgewiesen habe; da übrigens die Landraths⸗Amts-⸗Kan didaten aus dem Stande der Ritterguͤtsbesitzer zu wählen seyen, so erschienen allerdings die Rittergutsbesitzer zur Beurtheilung ihrer wählbaren Standesgenossen vorzügsweise geeignet, und die Interessen der beiden anderen Stände seyen durch ihre Befugniß, gegen die Per— sönlichkeit des Gewählten zu protestiren, besonders aber durch die

gewahrt.

Bei der durch namentlichen Aufruf bewirkten Abstimmung ergab / sich gegen die Befürwortung des Antrages eine Masorität von 19 gegen 28 Stimmen. ;

Von zwei Abgeordneten aus dem Stande der Städte waren dem Landtage zwei verschiedene Petitionen zugegangen, von denen die eine auf Einführung der Deffentlichkeit und Mündlichkeit im Straf⸗ verfahren gerichtet war, die andere aber, diesem Antrage im Allge meinen sich anschließend, noch besonders beantragte, daß dem Volke eine Mitwirlung kei Abfassung es Urtelspruchs in Kriminalsachen, namentlich in Beziehung auf Jeststellung des für oder wider ven Inquisiten sprechenden Nufes, ein geräumt werde.

Der Ausschuß hatte in einem umfangreichen Gutachten diese Anträge einer sorgfältigen Prüfung unterworfen und dire jenigen Aen derungen, deren ihm das dermalige Kriminal- Verfahren zu bedürfen schien, bestimmt hervorgehoben. In der Versammlung nal te sich aber die Ansicht geltend, daß man durch die bei Berathung er . Strafgesetzbuch gefaßten Beschlüsse eine Erörterung diesct Anträge insofern für jetzt abgeschnitten habe, als man damals nach vielsa . Debatten und reiflicher Erwägung beschlossen habe, des Königs Y jestät zu bitten, möglichst bald den Entwurf einer neuen Ruiminal. Ordnung der ständischen Berathung zu unterwerfen; sey demnach die Vorlegung einer solchen bei nächster Einberufung des Landtagkes zu erwarten, und würden darin jedenfalls auch die hier in Rede 6 den Gegenstände zur Erörterung kommen, so erscheine es vorschnell, wenn man jetzt auf Grund einer Petition darüber sich im Voraus äußern wolle, da doch später gewiß vollständigere Materialien zur Begründung eines reifen Ürtheils gewährt werben würben. Dieser

indem sie sich vor⸗ diesmaligen Aus⸗

ausführbar genständen.

hatte, welche sich als nach beantragen, daß der kreisständischen Corporation oder einer von lassen schienen.

Dem Gutachten ward zunächst der Vorwur darin angenommen habe, es sey eine unbedin Stadtverordneten⸗Versa daß die erbetene Maßregel, wenn sie in wisse reglementarische Bestimmungen geknüp festzustellen, eine spätere as Prinzip handle. gungen, unter welchen die Rechte suspendire; auf diese Weise, meinte man, müsse in der beab- den ssolle, in der Petitio

f gemacht, daß man gte Oeffentlichkeit der mmlungen beantragt, es verstehe sich von eben treten solle, an ge . ft werden müsse, welche Sorge sey, während es sich gegenwärtig nur Hierauf ward aber entgegnet, da Bedin— fentlichkeit der Versammlungen stattfin nicht angegeben worden, so habe man an nehmen müssen, dieselbe sey auf unbedingte Oeffentlichkeit gerichtet ge wesen; diese Bedingungen seyen aber keinesweges so sehr Nebensache, wie man anzunehmen scheine, vielmehr seyen sie gerade ganz wesent lich, und ohne dieselben zu kennen, sey es unmöglich, sich ein lebendi ges Bild von der ganzen Maßregel zu machen; es komme nicht nur dar auf an, wer zu den Versammlungen zugelassen werden solle, sondern auch, welche Angelegenheiten und wie weit dieselben zur öffentlichen Erörterung sich enthalten wollte, stellte man auf das bestimmteste das Erörterung bestinimt seyn sollten, welche Stellung Magistrat gegen über dieseim öffentlichen Verfahren einzunehmen habe u. s. w.

ausführliche angeführten Man müsse die Versammlungen als den Schlußstein der Städte. Srdnung betrachten, man erkenne den unschätzbaren Werth dieses Gesetzes vollkommen an, das schließe aber nicht aus, daß man demselben das noch hinzufüge, was man nach einer Zsüjährigen Er⸗ fahrung und nachdem die Zeit im lebendigen Fortschritte sich ent

verschiedenen Seiten beleuchtet wurden. Stadtverordneten

die Oeffentlichkeit der Verhandlungen aber in der Versamnilung, in Bürgerschaft die Sorge für ; dertrguensvoll und sogar ohne Rechenschaft fordern zu dürfen, nie dergelegt habe, kämen die städtischen Institutionen erst zum llaren Bewußtseyn der Mitglieder der Kommunen und ohne ein solches könne wiederum ein lebendiges Interesse an der städtischen Verwaltung nicht angel dieses lebendigen Bewußtseyns sey gerade der Grund der Theilnahmlosigkeit an öffentlichen Angelegenheiten, zu suchen, worüber man so ost klagen höre verschiedene Mittel bisher ohne Erfolg an effentlichkeit nicht ohne

ihr Gemeinwesen

stattfinden; in dem N

namentlich bei Wahlen, und welche zu beseitigen gewendet worden seyen; Grund als etwas bedenlliches und unausführbares schildern; wenn man den Städten, wie es der Antrag verlange, nur die Befugniß zugestehe, sich derselben zu bedienen, so werde nach den verschiedenen Verhältnissen und Bebürfaissen die Sache sich von selbst gestalten; in den großen Städten würden die Mittel zu zweckmäßigen Einrichtun gen nicht fehlen und in den kleinen werde es derselben in größerem Umfange gar nicht bedürfen; gerade für die kleineren Städte lege man einen hohen Werth auf die Oeffentlichkeit, denn es sey bekannt, daß daselbst häusig Parteinngen vorkämen und theils fänden dieselben sogar Eingang in die Stadtverordneten eils a noch häufiger, werde dies im Publikum ungerechterweise präsumirt, beide Uebelstände würden durch das Licht der Oeffentlichkeit beseitigt werden, die Selbstsucht würde sich scheuen, hervorzutreten und der redliche Stadtver⸗ ordnete, dessen Wirken offen vor allen Augen liege, nicht fälschlich verdäch tigt werden können; alle Kommunal-Lasten würden williger getragen werden, wenn man Gelegenheit habe, von der durch öffentliche Be— rathung festgestellten Nothwendigkeit sich zu überzeugen, die Leistungs Fähigleit der einzelnen Stadtverordneten würde den Wählern offen. bar und der Sinn und das Geschick sür die Behandlung öffentlicher Angelegenheiten geweckt und geübt werden. Andererseits drang man wiederholt darauf, die beantragte Oef, fentlichkeit nicht in einer gewissen Allgemeinheit und Unbestimmtheit hinzustellen, sondern die Beziehung zur Städte- O 1d d praktische Verbindung dieser neuen Lehre mit der beste henden Gesctz gebung und mit den Verhältnissen, wie dieselben erfahrungsmäßig dem Landesherrn zustehende Auswahl und Ernennung genügend beständen, sich recht klar zu machen; da könne man sich denn nicht bergen, daß die beabsichtigte Aenderung das Prinzip der Städte Ordnung so wesentlich berlihre und auf-ebe, daß man sie nicht als ebäudes, sondern als die Grundlage der Ideen,

man möge nur d

Versammlungen, theils aber, und

Ordnung und die

den Schlußstein des früheren E ĩ welche man das Fundament . die, daß 3 durch die freie Wahl der Vürgerschaft berufenen Stadtverordneten die Vertretung der Kommunal-Juteressen unter lei— ner anderen Verantwortlichkeit als der zor ihrem eigenen Gewissen anvertraut werde; nach dem Gesetze sollten alle fatlischen Ergebnisse und Ermittelungen möglichst vollständig zur Kenntniß des gesammten Publikums gelangen, die Rechnungen öffentlich aus liegen, Verwal⸗ tungs- Uebersichten gedruckt werden u. J w. Die Abstimmungen der Vertreter aber, worauf es bei deren Versammlungen doch wesentlich ankommt, um jeden fremden Einfluß zu entfernen, die Freiheit und Selbstständigkeit der Versammlung vollständig zu bewahren, nicht öffent⸗ lich seyen; nicht die ausgezeichnete Redegabe des Bürgers sollte seine Wahl zum Stadtverordneten bestimmen, sondern das Vertrauen zu seinem in den eigeen wohlgeordneten Angelegenheiten erprobten Urtheil und zu seiner Pflichttreue; so wie die Stadtoerordneten⸗Versammlung un⸗ ter die Kontrolle der Oeffentlichkeit gestellt werde, verliere sie ihre bis⸗ herige Stellung, und die Umgestaltung der übrigen erwähnten Verhãltnisse sey die nothwendige Folge davon. Ueberdies sey eine solche Oeffent⸗ lichkeit etwäs Neues in unserer Verwaltung und, könne nichl auf einer Stelle eingeführt werden, ohne zugleich sehr erhebliche Kollisionen mit organischen Institüten ober umfassende Aenderungen der— lben zur Folge zu haben; sey den Stadtve die öffentliche Meinung in den öffentli winnen, gegeben, so folge daraus die

rordneten Gelegenheit, chen Sitzungen für sich zu ge—⸗ Nothwendigkeit, daß auch dem

Magistrat eine solche nicht entzogen werden dürfe, und es lassen die weiteren hieraus sich ergebenden Konsequenzen sich gar nicht absehen. Da es nun beim gänzlichen Mangel hierüber gemachter Erfahrungen höchst zweifelhaft sey, ob die Resultate, welche man von der Deffent⸗ lichkeit sich verspreche, wirklich erreicht werden würden, da ferner die Kosten der dazu erforderlichen Einrichtungen recht beträchtlich seyn möchten, und da die in der Städte-Ordnung selbst gebotenen Mittel öffentlicher Behandlung städtischer Angelegenheiten noch gar nicht ganz erschöpft seyen, so könne man sich nicht überzeugen, daß es in? der Stellung des Provinzial - Landtags liege, auf den Wunsch einer ein— zelnen Stadt hin hier die Initiative zu ergreifen und etwas zu er— bitten, von dessen Nützlichkeit und Ausführbarkeit man noch keine ganz klare Vorstellung habe, und wovon man nicht wisse, ob es den übrigen 1539 Städe ten der Provinz genehm und passend erscheinen werde. Wollten einzelne Städte sich die Oeffentlichkeit der Stadtverordneten⸗Versammlungen er⸗ bitten, so sey ihnen dieses unbenommen, wie es dem äußeren Ver— nehmen nach schon geschehen seyn soll, ob und aus welchen Gründen diese Anträge genehmigt oder abgelehnt worden, wisse man nicht, vielleicht aber werde man Gelegenheit sinden, über die Ergebnisse der Oeffentlichkeit Erfahrungen zu sammeln, und es werde dann, und wenn sich wirklich ein allseitiges Bedürfniß herausstellen sollte, an der Zeit seyn, daß der Landtag, sofern die Sache nicht im Wege der Gesetzgebung aufgenommen weide, mit Anträgen hervortrete, ge genwärtig müsse ein solches allgemeines Bedürfniß noch in Abrede gestellt und deshalb auch die erbetene Verwendung Seitens des Landtages nicht für angemessen erachtet werden; was andere Lan tage in dieser Angelegenheit beschlossen hätten, könne iiberall nicht von Einfluß auf den hier zu fassenden Beschluß seyn, i,. . nur das Ergebniß sorgfältiger Erwägung und vollster Ueberzeugung fehr y, hierauf e benennen . erklärten sich K en für die Petition, 61! aber dagegen. . ö nn,, , Vorträge über einige Rechnungz⸗ Angele genheiten vernommen und darüber, se wie über den Anspruch der Erben eines ständischen Beamten Beschlüsse gefaßt. .

Schließlich wurden die an des Königs Majestät einzureichenden zmmediat-Vorstellungen unterzeichnet. ö Nachträglich muß noch erwähnt werden, daß in einer der frühe— ren Sitzungen in Foige einer Petition der Beschluß gefaßt worden, an des Königs Majestät die Bitte zu richten, daß die Aufnahme einer neuen Deichrolle für den Deichverband des Ober-Oderbruches befohlen werde. ; .

Ueber die in einer besonderen Sitzung erfolgte Schließung des diesmaligen (8ten) Provinzial-Landtags ist bereits Bericht erstattet worden.

Provinz Schlesien.

Breslau, 1. Mai. Nachdem die Berathung über den Ent wurf des Strafgesetzbuchs beendigt worden, ging man zur Begut achtung des Entwurfs eines Gesetzes über die Einführung des Straf gesetzbuchs über und erklärte sich unter einigen, in das betreffende Gutachten aufzunehmenden Bedingungen damit einverstanden. Die Pctition eines Docenten der Staatswissenschaften wegen Verminde rung der Strafe des Duells auf den Degen zwischen minorennen akademischen Jünglingen auf den vierten Theil dersenigen Strase, welche sie nach erlangter Großjährigkeit treffen würde, ist bei Bera—⸗ thung des betreffenden Titels in dem Strafgesetzbuch berücksichtigt worden.

Mehrere, mit der so eben beendigten Berathung in enger Ver⸗— bindung stehende Petitionen, namentlich drei Petitionen von Land gemeinen des Neisser und des Schweidnitzer Kresfes, eine Petition des Magistrats und der Stadtverordneten einer großen städtischen Kom mune, und die Petition einer städtischen Kommune; sämmtlich auf Einführung der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Prozeßverfah rens im Kriminal= und Civilprozeß gerichtet, kamen nunmehr zum Vortrage und veranlaßten eine ausführliche Erörterung. Die Vor theile und Nachtheile eines solchen Prozeßverfahrens wurden reiflich erwogen, ohne daß eine Uebereinstimmung der Meinung hätte her— beigeführt werden können, doch einigte man sich zu dem Beschluß in der an Se. Majestät den König zu richtenden Adresse, , die Freude des Landtages auszusprechen über die in Aussicht gestelltle Aufhebung der außerordentlichen Strafen und die Hoffnung, daß es der Weisheit des hohen Gesetzgebers ge liugen werde, ein neues Strafverfahren zu ermitteln, welches, unter Berücksichtigung der Wünsche auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, doch die Vortheile des alten Verfahrens zu erhalten wisse. Schon während der Berathung des Entwurfs eines neuen Strafgesetzbuches war man wiederholt darauf aufmerksam geworden, wie wesentlich nützlich für eine solche Berathung es gewesen seyn würde, wenn zu gleich mit diesem Entwurf auch ein Gesetz über die Einführung einer neuen Kriminal-Prozeß-Ordnung vorgelegen hätte, und bei der Be gutachtung der oben erwähnten Petitionen war man noch entschiedener zu der Ueberzeugung gelangt, wie die Berathung über das Strafge setzbuch ohne Kenntniß der Nriminal-Prozeß-Ordnung nur unvollkom— mene und unvollständige Resultate gewähren könne. Es wurde daher beschlossen, in der Adresse an Se. Majestät den König darauf auzutragen: die Publication des Strafgesetzbuches so lange zu ver⸗— schieben, bis die Kriminal-Prozeß-Ordnung nach erfolgter Berathung derselben von den Provinzial-Landtagen, zugleich publizirt werden kön? nen, weshalb um Vorlegung derselben an die Provinzial Landtage ausdrücklich gebeten werde. In der lieberzeugung, daß ein so hoch- wichtiges, in alle Verhältnisse des bürgerlichen Lebens lief eingreifen⸗ des Gesetz, wie das über das Strafrecht und das Kriminal— Prozeß⸗ Verfahren, nicht vielseitig genug beleuchtet und begutachtet werden lönne, einigte man sich ferner zu dem Beschluß, darauf anzutragen: daß der Entwurf des Strafgesetzbuches nebst den Motiven zu dem= selben und die Erklärungen sämmtlicher Provinzial Landtage, nachdem solche von den betreffenden Behörden geprüft und die etwa zu treffen den Abänderungen desselben in Fassung gebracht worden, in übersicht⸗ licher Zusammenstellung in den Buchhandel gebracht, für billige Preis- stellung gesorgt, das Inland und Ausland zur freimüthigen Acußerung über Ganzes und Einzelnes aufgefordert und der umgearbeitete Ge⸗ setz Entwurf mit der Kriminal-Prozeß-Ordnung den Provinzial-Land= tagen nochmals vorgelegt werden möge. ö

Es erfolgte hierauf der Vortrag mehrerer, auf gleichartige Gegenstände gerichteter, Petitionen, und zwar: 1) die Petition der Kaufmanns-Aleltesten einer großen städtischen Kommune, enthaltend den Wunsch, dem Handel- und Fabrilstande in den Städten und auf dem platten Lande, eine, Vertretung auf dem Provinzial-Landtage zu gewähren. 2) Die Petition derselben städtischen Kommune mit Bei⸗ tritt von 33 Abgeordneten der Städte und Landgemeinen, wegen verhältnißmäßiger Vertretung des Standes der Städte und dand⸗ genieinen auf dem Provinzial Landtage und wegen Aufhebung einiger Beschränlungen der Wählbarkeit für die Abgeordneten der genannten Stände. 3) Petition eines Abgeordneten der Städte wegen erwei— terter Vertretung der Städte auf dem Provinzial Landtage. 4) Petition der Stadtverordneten einer städtischen Kommune wegen numerischer Verstärkung der städtischen Landtags Abgeordneten und wegen Abschaffung. der Wahibeschränkung des zehnjährigen Hhmundk fers. 5) Petition eines Magistrats um Aufhebung einiger

Beschränkungen bei der Wahl städtischer Abgeordneten. 6) Petition von S567 Wassertriebwerkbesitzern, betreffend die Erweiterung der Re⸗ präsentativ⸗Verfassung mit Zuziehung der Interessen der auf dem platten Lande befindlichen Industrie, durch Vertretung derselben. Petition der Stadtverordneten ciner städtischen Kommune wegen Erweiterung der Repräsentation der Städte beim Provinzial⸗Landtage. 8) Petitionen dreier Landgemeinen wegen besserer Vertretung des Bau⸗ ernstandes auf dem Landtage. Die Petitionen unter Nr. 6, 7 und 8 sah sich der Landtag veranlaßt, wegen ungeeigneter Fassung derselben den Bittstellern zurückzugeben, die anderen? wurden Gegenstände viel seitiger Berathung. In Folge dieser wurde die Frage: „Soll eine Petition zum Zweck einer vermehrten Vertretung des Standes der Städte und Landgemeinen bei dem Landtage an Se. Majestät den König gerichtet werden?“ mit 50 Stimmen gegen 33 verneint, weshalb der Stand der Landgemeinen in seiner Gesammtheit auf iti n Parts antrug. Die Frage: „Soll in Bezug auf die historische Entwickelung und Bedentsamkeit der Stadt Breslau und der ein ihr vorzugsweise sich konzentrirenden allgemeinen Interessen der Pro vinz, um eine vermehrte Vertretung derselben unbeschadet der Vertretung der übrigen Städte der Provinz gebeten wer den?“ wurde mit 45 Stimmen gegen 35 8 erneint; eben so die Frage: „Soll gebeten werden, dem Handel und Fabrikstande in Städten und auf dem platten Lande eine Vertretung bei dem Land tage zu gewähren?“ mit 55 Stimmen gegen 28 Stimmen ver neint. Dagegen wurde die Frage: „Soll gebeten werden, daß Er sorderniß des Betriebes bürgerlicher Geweibe als Bedingung der Wählbarkeit städtischer Landtags- Abgeordneten nicht länger bestehen zu lassen?“ mit entscheidender Stimmenmehrheit bejaht. Eben so wurde mit entscheidender Stimmenmehrheit beschlos sen, darauf, anzutragen: daß das Erforderniß einer zehnjäh rigen Besitzzeit für die Wählbarkeit eines städtischen Abgeordneten auf eine fünfsährige Dauer der Besitzzeit beschränkt werden möge, und die Frage: Soll darauf angetragen werden, den als Bedingung . Wahlfähigkeit eines Abgeordneten der Landgemeinden jetzt erfor derlichen jährlichen Steuer⸗Vetrag von 12 auf 6 Rthlr. und in denen Kreisen, wo er schon jetzt nur auf 6 Rthlr. festgesetzt sey, auf 3 Rthlr. herabzusetzen/, mit entscheidender Stimmen-Mehrheit . Wie hierauf zum Vortrag gebrachte Petition eines Abgeordneten der Städte: „daß es nur einer einfachen Majorität bedürfen solle, um eine Petition als verfassungsmäßig vom Landtage angenommen zu sehen;“ wurde zwar mit 51 Stimmen gegen 31 angenommen, da jedoch durch diese Abstimmung die gesetzmäßige Majorttät von zwei Trittheil der Stimmen nicht erreicht war, fand sich der Stand der Städte und der Landgemeinen, welche Stände für die Petition ge— stimmt hatten, veranlaßt, auf ilio in partes anzutragen. . In der Sitzung am 24. April kamen 1) die Petition eines Ab Pordneten der Städte, wegen öffentlicher Abhaltung der Landtags Sitzungen und wegen vollständigen Abdrucks der Protololle in öffent lichen Blättern; 2) Petition zweier Abgeordneten der Landgemeinden um vollständige Oeffentlichkeit der Landtage durch Zutritt von Zutz rern und freie uneingeschränkte Besprechung ihrer Verhandlungen in den öffentlichen Blättern; 3) Petition eines Abgeordneten der Städte um Veröffentlichung aller Landtags Verhandlungen mit Benennung aller Deputirten, welche für und wider gesprochen haben, zum Vor trage. Einverstauden war die Versammlung darüber, daß die Gegenstände dieser Petitionen von großer Wichtigkeit und von dem entscheidendsten Einfluß auf die Ausbildung des landständischen Insti⸗ tuts seyen. Gegen die Oeffentlichkeit der Landtags Sitzungen wurde angeführt, daß das Institut der Landtage noch zu kurze Zeit bestehe, um ihm eine so große Bedeutsamkeit, einen so großen Einfluß auf die öffentliche Meinung zu gestatten, als jn dem Zuge ständniß öffentlicher Sitzungen liege. Es sey begründet in Tagen des Friedens und der Ruhe, es sey aber sorgfältig zu beachten, daß auch Tage der Gefahr eintreten könnten, und' nichk zu entscheiden, wie es sich dann bewähren werde, wenn die Gemüther, durch Oeffentlichkeit erregt, in sich uneins und zerfallen wären. Durch die festgesetzte zweijährige Wiederkehr der Landtage, durch die Gestattung des Drucks der Landtags Verhandlungen, seyen bereits wichtige Zugeständnisse von Seiner Majestät dem König gemacht worden, man möge wohl bedenken, daß durch die verlangte Oeffentlichleit, die dem Provinzial-Landtage gezogenen Gränzen leicht überschritten werden könnten und daß dann das, was man als ein Mittel zur Beförde⸗ rung und Ausbildung dieses Instituts erbeten, habe, ein Grund zu seiner Beschränkung werden könne. Für, die Oeffentlichkeit sprach man sich dahin aus: Unter den Mitteln, die öffentliche Meinung zu bilden und zu berichtigen, sie zur Wahrheit zu machen, sey keines so kräftig, als die Oeffentlichkeit der Landtagsversammlungen. Die Landtage sind das gesetzmäßige Organ eines unmittelbaren Verkehrs der Nation mit dem Monarchen. In einem solchen wichtigen Verkehr liegt aber nichts Geheimnißvolles, nichts was die Oeffentlichkeit zu scheuen braucht. Die Landtags-Abg. sind die berufenen Vertreter der Nation in ihren wichtigsten Interessen, und wie sie nur wünschen müssen, durch Oef⸗ fentlichkeit der Landtags-Sitzungen Rechenschaft über die pflichtgetreue Erfüllung ihres Auftrages ablegen zu lönnen, haben auf der anderen Seite die Vertretenen ein unbestreitbares Recht, sich durch dieses Mittel zu überzeugen, ob und wie ihre Juteressen wahrgenommen werden. In den Tagen der Ruhe und des Friedens muß ein solches Institut in seiner Ausbildung fortschreiten, um in den Tagen der Gefahr kräftig dazustehen. Möge der Strom der öffentlichen Mei nung in solchen Tagen ein geebnetes Bett finden, nicht genöthigt werden, sich selbst Bahn zu brechen. Erfahrung hat gelehrt. in wel chem Geist sich die öffentliche Meinung der Nation, am Tage der Entscheidung ausgesprochen, ini Geist der unerschütterlichen Treüe und Liebe für König, Ehre und Vaterland, Es ist, wurde fernen, an geführt, nicht mehr die Frage, ob effentlichkeit der Land⸗ tags- Verhandlungen stattsinden soll oder nicht? Diese Frage ist bereits durch Se. Majestät den König selbst entschieden. Durch die gegebene Erlaubniß, die Protololle der Landtags- Verhandlungen zu drucken, über diese in öffentlichen Blättern zu berichten, ist der erste und damit der wichtigste Schritt in dieser Angelegenheit gesche hen. Es besteht schon Oeffentlichkeit, die Kenntnißnahme der Land— tags Verhandlungen, ist einem Jeden möglich, aber sie ist erschwert und die Oeffentlichkeit der Landtags- Sitzungen ist daher nur die Ver vollständigung ciner schon, bestehenden Maßrcgel, eine Vervoll— ständigung, durch welche jeder Entstellung der önhnhern am sicher⸗ sten vorgebeugt wird. Je mehr aber die Landtage nur den Charakter einer berathenden Versammlung haben, je ent⸗ fernter von ihnen der Charakter einer entscheidenden Versammlung ist, um so weniger läßt sich einc, Gefahr Son der Oeffentlichkeit ihrer Sitzungen befürchten. Jedenfalls wird diese Oeffentlichkeit der, sicherste Prüfstein für das Juteresse seyn, welches das Institut der Landtage in der Provinz findet, und dieses Inter esse nen beleben und stärken. Auch filr die unbeschränkte Gestattung des zutritts zu den Landtags⸗ Versammlungen glaubt man stimmen zu dürfen, da der Raum und ein Reglement über die Benutzung dieser Erlaubniß eine Be— schränkung von selbst herbeiführt. Als Ergebniß der Be= rathung. wurde gegen vier Lissentirende Stimmen beschlossen: die Oeffentlichkeit der Landtags- Sitzungen von der Gnade Sr. Ma⸗ jestit des Königs zu erbitten, und mit entscheidender Stimmen Mehrheit der Antrag genehmigt: daß in den Protolollen über die

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Landtags -Verhandlungen die Namen der Redner genannt werden Baissiers, die Rente zu wersen, weil sie babei durch die niedrigeren

möchten und ein Lollständiger Abdruck derselben durch Redaction von Notirungen aus London unterstützt wurden; zuletzt machte sich aber

Landtagsblättern stattfinden möge. eine günstigere Stimmung geltend, und die Zproc. Rente schloß zu

Der am Schlusse der Sitzung vorgetragenen Petition des Ma— 82. 25. Tie politischen Gerüchte waren verstummt.

gistrats und der Stadtverordneten einer großen Kommune, betreffend

die kräftige Förderung der Negulirung des Oberstromes zur Siche⸗ S Paris, 29. April. Die Nachricht, daß der Spanische

rung und Erweiterung der Schifffahrt, wurde einstimmig beigetreten. Senat in den Entwurf der Adresse eine indirekte Mißbilligung der in Betreff der Spanischen Angelegenheiten bei der .

ion der

3 geheimen Fonds in unserer Deputirten⸗ Kammer von Herrn Guizot

2 c ö ausgesprochenen Worte eingerückt habe, langte gestern Morgen hier Zeitungs Na richten. an und soll um Mittag ein Conseil der Minister unter dem Vorsitz 2 . des Königs in den Tuilerieen veranlaßt haben. Wäre eint

2 usland. solche Mißbilligung von der Deputirten Kammer, auf welche

. Espartero gegenwärtig wenig Einstuß ausübt, ausgegangen, so

; . hätte man die Janze Sache auf sich beruhen lassen. Aber bei dem Frankrei ch. unmittelbaren Einfluß, welchen der Regent auf die von ihm gleichsam

Paris, 29. April. Das Journal des Dabats enthält gewählten Mitglieder des Senats ausübt, nahm man die Sache * ö 8 1 ernster, und Herr. Guizot soll, wie es heißt, ermächtigt worden seyn,

heute folgenden Artikel: „Die Nachrichten aus Madrid melden uns, ; , . ; ö z daß öh i Sitzung des Senats vom Iisten . ein Adreß Entwurf 3 . . . Nadrid durch den Herzog von Glücksberg verlesen worden ist, worin auf eine ziemlich heftige Weise gegen die 2 we , e. , . . cat nn eh, nö. i Nede protestirt wird, welche Herr Guizot am 2. März in der wen, . . ig . nig, ene k tirten Kammer gehalten hat. Es wird in dem Entwurfe gesagt: Herrn,. Hernandes, dem , ,,,, ihm den Ew. Hoheit können überzeugt seyn, daß die unangeinessenen Aus Inhalt der Depeschen, welche heute Abends n, den Herzog von brücke, deren sich ein Staatsmann in einer öffentlichen Sitzung bedient hat, Glücksberg abgehen, mitzutheilen. Das Kabinet der Tnilerieen soll keine Folgen haben werden. Der Senat hofft, daß die Würde und die darin die Unangemessenheit, mit welcher der Adreß⸗Entwurf des Unabhängigkeit, diese ersten Erfordernisfe jeder Ration, die sich achtet, in Spanischen Senats, die betreffende Rede unseres Ministers der aus⸗ unseren Beziehungen zum Auslande stets werden geschützt werden. Die wärtigen Angelegenheiten bezeichnet, hervorheben, und besonders gegen Spanier, welche 0 Jahre hinter einander für jene Rechte gekämpft haben, den Gebrauch der Worte: xp ressions peu mesures, wo—⸗

, . durch auf die erwähnte Rede des Herrn Guizot angespielt wird, pro⸗ sich gend Jemand das Recht au naß, nah kö. Launelant weten, daß testiren. Das Kabinet der Juilericen führt den Beweis, daß nicht , ain ele, dne di än ere inne, ein ein iger abrug den Minister der auswärtigen Angelegenheiten ren Angelegenheiten einzuwirken, mogen dieselben wichtig seyn oder nicht. ,, , , ; r 1. 2 ; . h Sie werden nicht dulden, daß irgend Jemand Spanien als ein Lehen, als entschlüpft ey, der nicht in dem Jamilienpakte zwischen den beiden eine Erbschaft betrachte, die ihm angehöre, und sich, bei Erörterung unserer Kronen von Frankreich und Spanien seinen Rechtsgrund habe. Eben theuersten Interessen, die Sprache einer stolzen lüeberlegenheit, oder gar darum setzt unsere Regierung hinzu, nehme man nicht den geringsten einen drohenden Ton erlaube. Anstand, schriftlich und auf amtlichem Wege die Erklärung zu Dies ist, man muß gestehen, eine seltsame Art, die öoffenste, geben und zu wiederholen, daß der Hof der Tuilerieen zwar nie loyalste und passendste Rede auszulegen, die je ein Staatsmann ge unberechtigt sich in die inneren Angelegenheiten Spaniens einmischen halten hat. Wir sind überzeugt, daß die argwöhnischsten Spanischen wolle, aber nichtsdestoweniger über die Aufrechthaltung der wechselsei⸗ Patrioten den Zorn der Senats-Kommission durchaus nicht begreifen tigen zwischen den Kronen von Spanien und Frankreich bedungenen werden; denn wir nehmen keinen Anstand, zu behaupten, daß die Familien -Rechte und Vorzüge zu wachen wissen werde. Man setzt Rede des Herrn Guizot von allen vernünftigen Männern in Frank- hinzu, daß Herr Guizot Lord Cowley ebenfalls den Inhalt der reich sowohl als in Spanien als eine feierliche Bürgschaft für die / erwähnten Depeschen mitgetheilt habe. guten politischen und industriellen Beziehungen zwischen den beiden Zum näheren Verständniß der Sache erinnere ich blos daran, ändern betrachtet worden ist. Aber es giebt jenseits der Payrenäen daß Herr Guizot in der betreffenden Rede nur die Erllärung gab, Männer, die um jeden Preis Frankreich und Spanien mit einander daß Frankreich keine anderen Ansprüche mache, als die zwischen bei⸗ entzweien möchten, für welche die Uneinigkeit mit ihren Nachbarn ein deu Ländern bestehenden Familienpakte aufrecht zu erhalten. Der Fa⸗ politisches Dogma geworden ist, und 'die, mit Hülfe der letzten milienpalt vom Jahre 1761 sagt ausdrücklich, daß sich die beiden Umwälzungen, zahlreich in den Senat eingedrungen sind. Es Könige von Spanien und Frankreich für sich und ihre Erben und sind die Träumer von 1812 eine Partei, die ihre Nachkommen wechselseitig die respeltiven Kronen garantiren, und zu schönen Tage und ihre energischen Männer gehabt hat, die aber ge- diesem Zwecke, wenn es nothwendig wäre, bewaffnet interveniren sol⸗ Jenwärtig nur ein alberner Anachronismus ist. Die Adresse der len. Darauf gestützt, hat nun Herr Guizot in seiner Rede erklärt, Senats - Kommission ist weit mehr gegen Spanien selbst, als gegen daß jede Dynastie-⸗Aenderung in Spanien Son Frankreich mit bewaff⸗ Frankreich gerichtet. Es ist der letzte Seufzer einer retrograden neter Macht bekämpft werden müßte. So lange der Familienpakt Fraction, die zehnmal lieber Spanien umwälzen, als es in Frieden zwischen Frankreich und Spanien nicht abgeschafft ist, können die Worte mit seinen Nachbarn leben lassen möchte. Wir haben allen Grund, des Herrn Guizot keiner Mißdeutung unterliegen. Man will freilich zu glauben, daß die Angriffe des Senats keinen Wiederhall in der daraus den Schluß ziehen, daß Frankreich die Vermählung der Kö— neuen Deputirten-Kammer finden werden. Um jene bitteren Recri= nigin von Spanien bestimmen wolle. Dies ist aber eine andere minationen ihrem ganzen Werthe nach würdigen zu können, genügt Frage, die nicht hierher gehört. Vor der Hand scheint es festzuste— hen, daß in Folge des Familienpaftes der Hof der Tuilericen berech⸗

es, einen Blick auf die Stellen der Rede des Herrn Guizot zu wer— fen, welche sich auf Spanien bezogen. Vieselben lauteten folgender tigt ist, jeder Heiraths Combination für die Königin Isabella entge⸗

maßen: . genzutreten, welche einen Dynastiewechsel auf den Spanischen Thron .Wir sind davon durchdrungen, daß Frankreich in gutem Vernehmen, nach sich ziehen dürfte. .

ich sage mehr, in wahrhaft innigen Beziehungen mit Spanien stehen muß; ö

wir snd baden dunchörungen, kaß kies an pölitisches znteresse ersten Ran. q F Paris, 290. April. Man nimmt hier in Paris als gewiß Jes für uns ist. Wir sind zugleich der Meinung, daß dies möglich, daß . . k, n,, . ; e n rr, f, J ider Länder pie Mahl an, daß der auf das Kabinet der Tuilerieen gemünzte Satz der s natürlich ist, daß die Erinnerungen, die Sitten beider Länder, die Mahn Adresse des Spanischen Senats s Werk der N jder Realer nungen der Geschichte ihnen beiden diese Bahn vorzeichnen. Wir haben Adresse des 6 Senats das ,, Madrider Negierung in Spanien zwei Dinge angenommen und anerkannt? von denen bas eine ͤ sey. Ist diese BVorlaussetßzung gegründet, so darf man aus ihr. die neu, daz, andere, durch, Napoleon lebhast erweckt worden ist. Es sind dies: Folgerung ziehen, daß die Spanische Regierung mehr oder weniger der constitutionelle Geist, der sich nicht mehr mit der Politik verträgt, die ernstlich an einen der Fälle denke, welche Herr Guizot in der Rede, Ludwig, XIV. in Bezug auf Spanien verfolgte, und das Gefühl der Un- die der Adreß-Entwurf des Senats beantwortet, als Gründe zu einem J,, Kriege oder zu einer Intervention in , bezeichnet hat. Deyser und seine Nachsolger es brauchten. Wir haben eine tiefe Achtung dor der . . . . . Abscha ffung . Monarchir 2 Ber⸗ inakhängigkeit der Völker, vor der Entwickelung, sogtlndk or Cen drängung der Rourbohischen, Thnastie. Der zweite Punkt ist der⸗ Veritjungen ihrer Freiheit. Ich habe „eshbigehung“ auf? einer ande.‘ jenige, welcher hier ausschließlich ins Auge gefaßt werden muß, denn man ren Nednerbühne gesagt: Niemand hat bis jektes Necht, den Re darf als ausgeniacht ansehen, daß die in Spanien herrschende Partei weit genten von Spanien der Absicht zu beschuldigen, die Rechte seiner Souve- eutfernt ist von dem Gedanken, die monarchische Verfassung umzustürzen. rainin usurpiren zu wollen. Es giebt inen Punkt, eine Frage, bei welcher, Auch eine Absicht, das Haus Bourbon zu entthronen, kann der Ma— unseres Erachtens, die Interessen JManktreichs, die großen Na ional-Inter drider Regierung wohl schwerlich von irgend Jemand ernstlich zu⸗ essen so sehr betheiligt sind, dag Frank eich vielleicht Gemalt anwenden geschrieben werden. Aber die Worte des Herrn Guizot lassen sich müßte, um sie zu vertheidigen. Wir haben die höchste Achtung vor der ganz füglich auch von der Vermählung der Königin Isabeila mit

Unabhängigkeit des Spanischen Volkes und der Spanischen Monarchie; ; 3 7 / . ; * 19 ; . g. . ) J 2 o] 8 ö. 9 iurbo 1 Prinze ö. j aber wenn, die Span ische Monarchie u mg est it t t n übte nnn, einem anderen als einem Bourbonischen Prinzen verstehen, und wir

/ die Souverainin, welche jetzt über Spanien herrscht, ihrer Rechte beraubt, wenn man verstichen würde, Spanien einem für uns gesährlichen und dro“ henden Einflusse zu überliefemn; wenn man darauf ausginge, den Thron Spaniens den glorreichen Familie zu entziehen, die denselben seit Ludwig XIV. inne hat, o! dann würde ich meinem Könige und meinem Lande rathen, sůhre Marge 21 7 . 2 , ö 3 z ihre Maßregeln zu . e noch nicht völlig wieder hergestellt scheint. Liese, jo edle und seste Sprache bedarf keines Kommentars. Die Französische (at- Partei i eie F 6

. lin . en n . . . , donn ö . Dir Französische Kolonial- artei ist eifrig bemüht, Unterstützung Diese Po at or allen Bingen das Verdienst der äußersten Frei und Anhaltspunkte für ihre Interessen in den südlichen Staaten der

glauben, daß die Protestation in der Adresse, des Senats für diese Eventualität berechnet ist. Wie dem Allen übrigens auch fey, der lebhafte Beifall, den die Madrider ministerielle Presse dem gbr! Entwurf ertheilt, ist ein hinreichender Beweis wenigstens dafür, daß das gute Einverständniß zwischen den Kabinets von Paris und Madrid

müthigkeit nicht allein gegen, Spanten, sondern gegen alle Mächte. Rord Amerikanischen Union und in den Spanischen Kolonieen zu Herr Guizot hat auf der Nednerbühne beider Kammern seine tiefe suchen. Zunächst handelt es sich darum, Geld sür die gemeinschaft⸗ Achtung vor der Unabhängigleit Spaniens ausgesprochen; aber indem liche Sache die Aufrechterhaltung des Prinzips und des Instituts er zu gleicher Zeit die Bedingungen aufstellte, die Frankreich an die der Sklaverei aufzubringen. In diesem Punkt, so schwierig er Gewährung seiner Fteunbdschuft knüpft, benutzte er das allereinfachste aguch ist, scheint es der Französischen Anti- Freiheits Propaganda zlem= Recht, und bei Benutzung dieses Rechtes nahm er weder den Ton lich geglückt zu seyn. Auf Cuba namentlich sind, trotz des Entgegen⸗ der Drohung, noch den der Ueberlegenheit an.“ wirkens des Gouverneurs, General Valdez, bedeutende Summen? zu⸗ Das Minister-Conseil soll in Betreff der Frage über eine zu er⸗ sammengebracht worden. Diese Gelder sind ausschließlich dazu be— theilende politische Amnestie getheilter Meinung seyn. Die Majori= stimmt, den Zwecken der Französischen Abolitionisten entgegenzuarbei⸗ tät, heißt es, hätte sich gegen eine solche Maßregel ausgesprochen, ken, deren Vereitelung die Sicherstellung des Sllaven⸗Interesses in und hauptsächlich soll der Minister der auswärtigen Angelegenheiten Amerika und den Spanischen Kolonieen allerdings in einem gewissen dieselbe bekämpft haben, weil sie als ein Zeichen der Schwäche der Sinne zu gewährleisten scheint. Auf das nächste Jahr ist ein allge— Regierung ausgelegt werden könnte, meiner Kongreß der Repräsentanten der Sklaven⸗-Eigenthümer in den Die von einigen Journalen mitgetheilte Nachricht, es werde ein verschiedenen Ländern nach New⸗-Orleans ausgeschrieben. So rührt Königlicher Kommissarius einannt werden, um den Handels-Minister sich die Kolonial-Partei. Und die Emancipations - Freunde? Sie legen bei der Debatte über den Zucker-Gesetz-Entwurf zu ersetzen, wird von die Hände in den Schooß und schicken fromme Wünsche gen Himmel. dem Moniteur parisien für ungegründet erklärt. Dieses Blatt d . fügt hinzu: „Herr Cunin-Gridaine ist jetzt so weit wiederhergestellt, . z um an jener Debatte den Antheil zu nehmen, den seine Stellung im Srossbritanien und Irland. Kabinette ihm zuweist. Die bedeutendsten seiner Kollegen sind übri— Oberhaus. Sitzung vom 28. April. Lord Campbell gens entschlossen, ihm bei der Vertheidigung des Entwurfes kräftig beantragte die zweite Lesung einer von ihm eingebrachten Bill zur Beistand zu leisten.“ ; . Abkürzung der gerichtlichen Akte, durch welche Freisassen⸗Länderesen Die Zoll-Verwaltung hat eine vergleichende Uebersicht der Waa—⸗ übertragen werden. Den schweren Kosten, welche die Käufer jetzt in ren-Einfuhr in Frankreich eischeinen lassen. Es ergiebt sich daraus, daß Folge der voluminösen Aktenstücke, die zu einer solchen UU„ꝓueertragung in dem ersten Viertehhahre 1811 für 26,8 15, 253 Fres. erforderlich sind, sich ausgesetzt sehen, schrieb der Antragsteller es be— J n 18312 32,317,123 * sonders zu, daß der ganze Boden des Königreichs in den Händen z) 96 1843 35,251, 110 weniger großen Grund-Eigenthümer sich befinde, und . be⸗ Wagren eingeführt worden sind. reits vorgenommenen Veränderungen schon heilsam gewirn n, Börse em 2). April. Das Geschäft war an der heutigen sey doch nicht zu erwarten, daß die Zahl der Grundbesttzer eh ver Börse sehr lebhaft. Seit langer Zeit hatte, man die Spekulanten mehren werde, wenn man diese Steuer auf den * 6 nicht in einer solchen Aufregung gesehen. Anfangs gelang es den mehr reduzire. Den Advokaten freilich sey diese .