1843 / 32 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

23. Juli. (Düss. 3.) Der sogenannte Thieberg pee nr, . ar sn e , , di, de, Um nun dieses Hinderniß der S ffihrt zu beseitigen, wird am ent egengeseßten rechten Ufer unterhalb der Mühlen ein Kanal aus der nis in den Strom oberhalb derselben gegraben, und natürlich an beiden Mündungen mit Schleusenwerk versehen. Dieses Werk soll wohl dadurch nöthig geworden sein, daß die angelegte Schleuse ihren Erwartungen nicht entsprochen haben mag. Es möchte bei dieser Gelegenheit auch untersucht werden, ob nicht mit Erfolg bei Greven aus der Ems ein Kanal bis in den alten Münsterschen Kanal gegra⸗ ben und nun die Aa bei Münster von ihrem Eintritt in die Stadt kanalisirt und in diesem Kanal bis an die Ems fortgeführt werden könnte. Dadurch würde das so bedeutende Münster der Stapelplatz der Emaschifffahrt im Innern von Westphalen, wie es bereits der Sitz des ganzen Banquier-Geschäftes dieser Provinz ist.

Ausland.

Deutsche Bundesstaaten.

Bayern. Bamberg, 19. Juli. Gtarlsr. 3.) Früher habe ich Ihnen berichtet, daß im nahen Nürnberg eine Weibsperson, Namens Ramstock, die betagte Wittwe Bayer ermordet habe? Der Prozeß der Mörderin ist nun zu Ende. Es wurde ihr zwar von dem Ge richte das Todesurtheil gesprochen, allein die Gnade Sr. Majestät hat die Sentenz in lebenslängliche Kettenstrafe und öffentliche Aus stellung umgewandelt. Am 135. Juli wurde die berüchtigte Mörderin am Pranger ausgestellt; auf ihrem Gesichte malte sich ihre Seele: sie benahm sich bei der Ausstellung ungemein frech. Sie war feines weges abgemagert durch Kerkerkost und Kerkerluft. Sie ist eine Frau von etwa 49 Jahren und ziemlich groß. In Verein mit ihrem ver storbenen Manne hatte sie früher schon mehrere Mordthaten be gangen, die unentdeckt geblieben waren, bis der Mord der Wittwe Bayer sie in die Hände der Gerechtigkeit führte. Die Ramstock er mordete in Gemeinschaft mit ihrem Manne die Wittwe Bayer die dem sauberen Ehepaare ein Legat in ihrem Testamente ange— wiesen hatte und . zu lange ihm lebte während einer Bachanalie. Nach der That wurde der Leichnam der Wittwe zer— stückt, der Kopf in eine Kloake des Rathhaufes, Arme und Bine in verschiedenen Zwischenräumen in die Pegnitz, die Eingeweide in eine andere Kloake geworfen, und als noch vor der Entdeckung des Mordes der Mann starb, nach dem Geständniß der Verbrecherin durch einen in der Hölle gewürzten Trank seiner theuren Ehehälfte hatte sie sogar die Frechheit, ihm noch die letzten Bruchstücke des Körpers mit in den Sarg zu geben, wo man dieselben bei der nach herigen Ausgrabung fand.

Sach sen. Leipzig, 25. Juli. (Magd. 3 Die Lausitzer Leinenweber sind jetzt, da das Weben der flachsenen Tuche so schlecht bezahlt wird, gezwungen, mehr als früher vom Tagelohn in land wirthschaftlichen Arbeiten zu leben, aber leider wird ihre Handarbeit in diesem Geschäfte wenig gesucht. Diese Leute sind so genügsam, daß man sie nicht klagen hört, bis ihr jährlicher Erwerb unter 5) bis 60 Rthlr. sinkt. Jetzt müssen wegen des niedrigen Flachs- und Lin nenpreises in der Oberlausitz die Flachsfelder immer mehr verschwinden. Seitdem gehen die Leinweber zum Wollweben über, welche Arbeit aber auch bereits schlechten Lohn gewährt. Am meisten leiden die Köper- und die Scheckenweber. Schecken nennt man alles Zeug, was nicht geradezu bunt ist, aber grau in grau, schwarz in schwarz spielt, Anfangs hat trn die Schecken starken Absatz, weil der Weber dabei weniger auf merksam zu sein brauchte; aber als die Arbeit dünner und leichter und von sehr Vielen gefertigt wurde, so fiel auch hier der Lohn unter den gerin e Satz, dessen eine Familie nicht aller Bildung entbehrenber Menschen zu ihrer Erhaltung bedarf. So leben in jener gewerb fleißigen Provinz jetzt viele Tausende ohne Arbeit, und mag man sich wundern, daß noch immer der Diebstahl aus Noth so selten ist.

Württemberg. Calw, 19. Juli. (Schw. M.) Nach dem Vor— gange anderer Städte hat sich auch hier die Mehrzahl der angesessenen Kaufleute der an die Regierung zu richtenden Bitte um Verminde— rung der, Märkte und Beschränkung des Hausirhandels angeschlossen, und dabei mit Darlegung der Gründe die Ueberzeugung ausgespro⸗ chen, daß beide Uebelstände nicht nur höchst nachtheilig auf den Wohlstand der angesessenen Handels- und Gewerbsleute einwirken, sondern auch in mehrfacher Beziehung den Interessen der nicht ge werblichen Stände und besonders der Landleute schnurstraks entge gen sind.

Baden. Karlsruhe, 23. Juli. (K. 3.) Nach einer Be kanntmachung des Ministeriums des Großherzogl. Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten vom 11ten d. M. wird, gemäß einer

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zwischen den hohen Rheinufer-Staaten getroffenen Verabredung, die Rheinschifffahrts Centralkommission in diesem Jahr vom 15. August bis Mitte September in Mainz versammelt sein.

Dänemark.

Kopenhagen, 21. Juli. Der intendirten Stiftung einer Gesellschaft unter dem Namen eines sfandinavischen Vereins ist nach dem Inhalt der Gesetze, die vorläufig für diese Gesellschaft an⸗ genommen worden, und nach den übrigen vorliegenden Umständen, nicht erlaubt worden, sich zu konstituiren. Wider dies Verfahren der Kanzlei haben die anwesenden Mitglieder der provisorischen Verwal- tung Protest eingelegt und angezeigt, mit einer Beschwerde darüber bei dem Könige einkommen zu wollen.

hereinigte Staaten von Uord- Amerika

New⸗Mork, J. Juli. Der Staats-Secretair des Schatzes hat, mit seinem projektirten Anlehen von 7 Millionen Dollars en vollständigsten Erfolg erlangt. Bekanntlich hatte der letzte Kongreß an die Ertheilung der Vollmacht dazu die Bedingung geknüpft, daß es nur dann realisirt werden dürfe, wenn die Zoll⸗Einkünfte für die Bestreitung der Ausgaben des Schatzes unzureichend sein würden. Da dieser Fall nun eingetreten, so knüpfte der Staats- Secretair sofort Unterhandlungen an, um die erwähnte Summe sich zu verschaffen, und dieselben haben das erwünschteste Resultat geliefert. Dieser Er folg giebt einen neuen Beweis von dem herrschenden Ueberflusse an Kapitalien und der allmäligen Wiederherstellung des Kredits der Union; aber nicht minder geht daraus auch die nicht sehr erfreuliche Thatsache hervor, daß dem eigentlichen Handel nur ein geringer An theil von der eingetretenen günstigen Reaction zu Gute gekommen ist, welche in einigen Monaten dem Geldmarfte die ganze Thätigkeit

wieder gegeben hat, welche er seit dem Jahre 1837 verloren hatte.

Denn wenn sich der Schatz in die Nothwendigkeit versetzt sah, ein Anlehen zu machen von 7 Millionen, d. i. des vollen Drittheils seines Geldbedarfs, so folgt daraus, daß die Quantität der vom Auslande eingeführten Waaren sehr gering gewesen sein muß, und diese in den Einfuhren eingetretene Stockung datirt sich so weit zurück, das man unbedenklich daraus schließen darf, daß die von früher schon vorhan⸗ denen Vorräthe keinen Absatz ins Innere fanden.

Insofern also gehen aus eben der Thatsache, über welche die Journale seit einigen Tagen schon in Freube und Jubel ausbrechen, eben nicht sehr günstige Entdeckungen hervor, wie wenig man auch geneigt sein mag, die Bedeutung und Wichtigkeit der Thatsache an sich zu bestreiten. Montag den 26sten war der burch den Staats Secretair festgesetzte Tag zur Eröffnung der ihm versiegelt zugekom menen Angebote, und die Zahl derselben war so groß, daß keine Rede ist von einer Nothwendigkeit, Agenten nach Euröpa zu schicken, um die Kapitalisten der dortigen Geldmärkte zur Betheiligung einzuladen und vielleicht eine Weigerung derselben nach Hause zu bringen. In den Büreaus des Finanz Ministeriums selbst wurde die Eröffnung der Angebote vorgenommen. Der Staats -Secretair hatte im voraus er klärt, er werde den Angeboten von Amerikanern den Vorzug geben. Indem man mit, denjenigen begann, welche Angebote für die an we nigsten beträchtlichen Summen machten, wurden, so etwa 40,00)) Dollars verschiedenen Personen zugeschlagen. Die Bilanz, die sich auf 6,00, 000 Dollars belief, wurde von dem Hause Ward, Prime und King von New-Nork übernommen, das von einer großen Änzahl von Kapitalisten und Banquiers mit Vollmachten versehen war. Das Anlehen wurde zu dem Preise von pCt. gemacht, und der Schatz hat an den ersten Unterzeichnungen von 406,00 Dollars eine Prä mie von 2 und von 1! pCt. an dem Reste erlangt.

Um die ganze günstige Bedeutung dieses Geschäftes zu wür digen, genügt es, daran zit erinnern, daß kaum einige Monate vor⸗ über sind, seit der Staats- Secretair der Finanzen auf allen Geldmärkten der alten. Welt seine Anerbietungen von 6 und selbst 7 Prozent für ein Anlehen von sechs Millionen hatte machen lassen, und daß er, nachdem er überall abgewiesen worden war, sich gezwungen gesehen hatte, diese sechs Millionen gewissermaten Dollar für Dollar ' zu betteln und sich allen Anforderungen der Darleiher zu fügen. Dies mal waren es die Kapitalisten, die sich von ihm das Gesetz vor schreiben lassen mußten. Die llnterhandlung des Anlehens hat auch auf den Stand des srüheren einen günstigen Einfluß geäußert, denn dieses hob sich schon an der Börse vom 28. auf den Cours von 117.

Aus einer zu Philadelphia vorgenommenen gerichtlichen Unter suchung geht hervor, daß der mit Aburtheilung des Capitains Mackenzie beauftragt gewesene Martialgerichtshof in Betreff der Hinrichtung des jungen Spencer auf der Brigg „Somers“ sein freisprechendes Urtheil über alle Haupt-Anklagepunkte mit 9 Stim men gegen 3 und nicht mit 7 gegen 5 gefällt hatte, wie mehrere amerikanische Blätter letztere Ziffer behauptet hatten.

Unter den Fragen internationaler Natur, welche durch den letzten Vertrag zwischen Herrn Webster und Lord Ashburton ihre Lösung erhalten haben, befindet sich auch die der Auslieferung nicht poli

tischer Verbrecher, die von dem einen Lande nach dem anderen sich flüchten, um den Verfolgungen der Gerichte sich zu entziehen. Die ser Theil des Vertrags ist zum ersten Male in Anwendung gebracht worden gegen eine Schottin, Namens Christina Gilmour, und zwar sind Folgendes die näheren Thatumstände: Am 13. Januar starb in dem Dorfe Imhannon in Schottland der Pächter John Gilmour. Der Tod desselben war ganz unerwartet plötzlich eingetreten, und einige Gerüchte waren in Umlauf gekommen, welche des Verstorbenen Frau beschuldigten, ihren Gatten ermordet zu haben. Allein diese Gerüchte waren zu wenig laut geworden und so unbestimmt und dag geblieben, daß die Behörde darauf hin nichts unternehmen konnte. Unversehens aber im Monat April war des Verstorbenen Wittwe aus Schottland verschwunden, nachdem es ihr gelungen war, den Nachlaß ihres Mannes in Geld zu verwandeln. Ihre Flucht machte nun ernstlichen Verdacht rege und gab den früheren Gerüch ten neue Konsistenz. Die Behörden konnten nun nicht länger unthä— tig die Sache mit ansehen. John Gilmours Leichnam wurde am 22. April ausgegraben, einer ärztlichen Untersuchung unterworfen, und das Resultat der Autopsie der Aerzte war die Erklärung, daß Vergiftung durch Arsenik vorliege.

Ungesäumt wurden nun die geeigneten Schritte zu gerichtlicher Verfolgung der Wittwe gethan, und nächdem man die Gewißheit er langt hatte, daß sie die Richtung nach Liverpool eingeschlagen hatte, mußte man natürlich zu der Annahme kommen, daß sie nach den Vereinigten Staaten entflohen war. Demzufolge kam mit dem letzten Dampfschiffe aus England ein mit allen nöthigen Vollmachten in ge höriger Form ausgestatteter Commissair zu Boston an, von wo er sich unverzüglich hierherbegab. Auf sein Verlangen wurden sogleich die umfassendsten Nachforschungen vorgenommen, die anfangs ohne alles Resultat bleiben zu wollen schienen, als endlich die Witwe Gilmonn auf einem von Liverpool angekommenen Paketboote entdeckt wurde. Sogleich verhaftet, wird sie nun nach England zurückgeführt, nachdem die gesetzlich vorgeschriebenen und vertragsmäßig stipulirten Förmilich— keiten erfüllt sind, um vor dem kompetenten Richter in der Heimat für das Verbrechen, dessen sie beschuldigt wird, Rede zu stehen.

Mexiko.

* Paxis, 21. Juli. Der Aufstand der dreitausend Indianer, die in der Nachbarschaft von Chilapa und Puebla erschienen sind und, nachdem sie wegen Mangels an Artillerle auf die Belagerung dieser Städte verzichtet haben, das umliegende Land verwissten, soll im Grunde nicht bloße Plünderung und Raubsucht, sondern politische Zwecke zum Ziele haben. Sie haben sich zu Gunsten des Föderativ systems gegen das System der Centralisation erklärt. Diese Ein mischung der Ureinwohner von Mexiko in die bürgerlichen Zwistig leiten, der spanischen Amerikaner, welche das Land eroberten, ist eine historische Thatsache, die nicht ohne Bedeutung ist. Wenn diese Race sich diese Einmischung zur Gewohnheit machte, so könnte dadurch, daß sie auf ihre numerische Stärke und auf ihr Anciennetätsrecht bauend den ihr gebührenden Einfluß reklamirte, die ganze Gestalt der Dinge in Mexiko eine wichtige und tiefgehende Aenderung er leiden.

Wie dem auch sei, die mexikanische Regierung mißt der födera listischen Presse eine Art Mitschuld bei den verschiedenen Bewegun gen im Lande bei, und Santana scheint entschlossen, zu den strengsten

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Maßregeln seine Zuflucht zu nehmen, um den Feuerheerd der Revo

lution zu ersticken. So versichern wenigstens briefliche Nachrichten aus Veracruz vom 4. Juni. Er wollte Herrn Olaguibel, den Heraus geber der Estandarte, verhaften lassen, und als dieser, etwas da von merkend, klüglicherweise die Stadt verlassen hatte, erschien ein höherer Polizei⸗Beamter bei dem Drucker des genannten Journals, Herrn Vicente Torres, um ihn festzunehmen und eine Haussuchung bei ihm vorzunehmen. Aber Herr Torres war dem Beispiele des Redactenrs gefolgt und hatte sich in Sicherheit gebracht, während das Blatt der Estandarte fast ganz unbedruckt nur mit der Anzeige erschien daß es in Folge dieser inquisitorischen Maßregeln gezwungen sei seiñ Er scheinen einzustellen. . . ,

ew. MJ 4163 J, 2 f *

Die mexikanische Presse erörtert sehr lebhaft die Vorschläge welche Santana durch Herrn Robinson, einem der texianischen Ge⸗ angenen, an Texas gemacht haben soll. Texas würde nach denselben seine vollständige Unabhängigkeit, seine eigene Legislatur und seine besonderen Gesetze unter den Bedingung erhalten daß es, die Ober- Herrlichkeit von Mexiko anerkennt. Die föde ralistische Presse greift diese Art von Ausgleichung aufs lebhafteste an, indem sie behauptet, dadurch würde ein auflösendes Prinzip in der Republik Mexiko eingeführt werden, wenn man einer Provinz ein besonderes Privilegium gäbe. Die für die Centralisation sich er klärenden oder der Regierung ergebenen Journale antworten mit Wärme auf diese Einwürfe und erklären, daß in dem Falle, wo Teras diese Anerbietungen verwerfen würde, die Regierung bereits die fräf tigsten Anstalten und Rüstungen gemacht habe zu einem Einfalle in das Herz des rebellischen Landes.“

nem ,

Allgemeiner Anzeiger.

Bekanntmachungen.

1390 Sprze daz? konicezna. Sqd Liemsko-miej ki wIrzemesznie, v Waoielkim Land Xigsiwic Ponanskim. ; kꝛeiadlos- miyna, Jozefowi Szsdkorwekiemumi jego mal;once nales dea, we woi Goryszewie, powialn Mogilinskiego, pod Nr. 3 potoz ona, sadownie osza- 0 wana na 7340 al. welle ax)y, mog acc bhyC præacj- rzanéj wraz r vykazem h mi ĩ kezistraturze, inna hy( dnia S. Lureg o 1844, PprVeed potudniem . . o go dznie 10 16j w miejseu wyklem posi ed J dana.

Potecznym 1 warunkamĩi

den Taxe, soll

ien (lo wych Spra-

Nothwendiger Verkauf. und Stadtgericht zu Trzemeszuo im Großher

Das den Joseph Sadkowslischen Eheleuten zugehö rige, im Dorfe Goryszewo, Mogilnoer Kreises, uh No, 3 gelegene Mühlen-Grundstück, gerichtlich abge— schätzt auf 7310 Thlr., zufolge der nebst Hypotheken schein und Bedingungen in der Registratur einzusehen

am 8. Februar 1844, Vormittags 10 uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

26. April 1843.

zogthum Posen.

und wird solches andurch zu Jedermanns Nachachtung Lengenfeld im Königlich Sächsischen Voigtlande, den

Herrschaftlich Förstersche Gerichte daselbst. Friedrich Wilhelm Kunze, Gerichts-Tirektor.

111 iherlassen, woran ieh Sammler und Lichhaber aufmerksam In machen mir erlaube. lzerlin, den 28, Juli 1843.

Julius Kuhn.

Kunsthandlung, Linden

1389 K uũün s

3tich

(Kreusahnahme),

ken, . uf die von dem hiesigen Maschinen Be itzer Herr Johann Heinrich Schneider bei uns . ke g, haben wir zu dessen Vermögen en nn! kurs Prozeß eröffnet. .

Es werden deshalb sämmtliche bekannte und unbe—⸗

geladen, den 11. Ottober 1843

an hiesiger geordneter Gerichtsstelle in Person oder durch 36 legitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Forderungen bei Strase des eie nne von die⸗ ser Konkursmasse und bei Verlust der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehörig zu liquidiren und zu bescheinigen, hierüber mit bem curator litis et kon?“ Tum. und nach Befinden unter sich der Priorität hal— ber binnen sechs Wochen rechtlich zu verfahren, zu be⸗ schließen und den 29, November 1843

pig, nen; die

der Publication

der Publication eines Prällusio Bescheids, die Außen— gebliebenen betreffend, sul, poena puhlicati sich zu gewärtigen, sodann aber den 13. Dezember 1843

den zu Treffung eines Vergleichs anderweit persönlich oder kannte Gläubiger genannten Herrn Schneiders, hierdurch durch gehörig instruirte Bevollmächtigte vor uns an

Verichtsstelle zu erscheinen, der Gütepslegung unter der Verwarnung, daß die, welche nicht erscheinen oder sich nicht bestimmit ertlären, ob sie dem Vergleiche beitreten t, für Einwilligende angesehen werden, im Fall

em Termine nicht zu S 1 die r nnn ht zu Stande kommen sollte, des

den 25. Januar 1844

eines Locations Urtels sub- g zu seyn.

wollen oder nicht,

publicati g wärti

Auswärtige haben Bevollmä ti ünf⸗ tiger Ladungen bei 5 Thin, n g ,

nete, das Seitenstiÿck zum

bildende Kunstihlatt so' chen bei ist, unverzüglich ausgeliesert und

aber, daß ein Vergleich in

Poena

FI. 110 für 1 FI. 220 sür 1

e anher zu bestellen,

Titerarische Anzeigen. and ö

An zeig Den Kunstsreunden und meinen „kribenten auf den vorzniglichen klassischen Kupser

La discesa della Croce

a em, Daniel di Volterra, gestochen von P. Toschi,

insbesondere zum Nachricht, dals die aus enei gli. simo di Sicilia - Raphael. Toschi

8 4 * D* mir eingetrossen den auswärtigen IIerren Subokrihenten eiligst mugesandt werden wird. Da ich gleich beim Erscheinen des Spasimo au eine selir hedeutende Anzalilꝛ der ersten Abdrück« dieser neuen Platte unterzeichnete, so bin ich im * 1 8 1 . . j s—— 6 Stande, noch einige Su bscriptions- Exemplare zu den Suhseriptions-Preisen von resp. HI. 55 sür 1 Erxempl. mit der Schrist, mit angelegter Schrist und vor aller Schrist

In der G. Braun schen Hofbuchhandlung in Karls

* —— ruhe ist erschienen und bei E. 9 Mittler in Berlin (Stechbahn 3), Posen und Bromberg, zu haben: .

Leitfaden beim ersten Unterricht in der Geschichte in vorzugsweise biographischer Behandlung. Von De, Joseph Beck, Professor am Loceum zu Rastatt. Zweite durchaus verbesserte und vermehrte Aus— gabe. Preis 10 Sgr.

geehrten Sub-

9361 ; . So eben empsingen wir unsere Suhseriptions Ab drücke des wohlgelungenen Kunstiblattes: 1 600 I. ( . 2 ; La Discesa della Croce Ci Kreuz-Abnahme), nach Daniel di Volterra ge⸗ stochen v. P. Loschi. (Pendant 2zu Raphael's „Kreuztragung Christi? Dic bei uns subskribirten xemplare sind den verehirlichen Subskribenten sogleich übersandt und

besitzen wir noch einige in den ersten Ah- drücken. die wir noch zum Subseriptions-

Preise von 31 Thlr. 20 Sgr. erlassen können. Gebrüder Rocca,

Königsstr. 17.

zum Land

Das Abonnement beträgt 2 Kthlr. sür I Jahr. 4 KRthlr. I Jahr. S Rihir. = j Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preiserhöhung. Inser tions- Gebühr sür den Raum ciner Zeile des Allg. Anzeigers 2 Sgr.

Allgemeine

ußische Zeitung.

Anhalt.

Amtlicher Theil. ö .

Inland. Landtags Angelegenheiten. Rhein Provinz. Fort scßzung der Verhandlungen über das Bergrecht. Berlin. Widerle— gung des Gerüchts über beabsichtigte Beschränkungen der Gewerbe— freiheit. Von der Saale. Das Ausschlachten der Güter. Koblenz. Ankunft Sr. Exrcellenz des Staats- Ministers Freiherrn' von Bülow.

Dentsche Bundesstaaten. Bader n. München. Kammer Ver handlungen über den Staatshaushalt. Baden. Feier des fünfund zwanzigjahrigen Bestehens der Verfassung. Grh. Mecklenburg Schwerin. Schwerin. General Versammlung der Berlin Hamburger Eisenbahn-Gesellschaft. Freie Städte. Schreiben aus Frank furt a. M. ( Personal Nachrichten; Börse; Aerndte.)

Frankreich. Paris. Unterhandlungen über eine telegraphische Korre spondenz zwischen Dover und Calais. Zusammenberufung der Ge⸗

neral-Conseils. Vermischtes.

Großbritanien und Irland. nischer Ehen in Irland.

Spanien. Paris. 2 elegraßhische Nachrichten aus Spanien. Die Trup pen Seoane's fraternisiren mit den Insurgenten unter Narvaez; Zurbano ist entkommen, sein Sohn und Sewane sind gefangen. Espartero in Cordova. Absetzung der Junta von Barcelena. van Halen mit seinen Truppen vor Cadir zurückgewiesen. Briefe aus Madrid. (Ereig⸗ nise in und um Madrid vom 15ten bis zum 19. Juli. und Paris. (Näheres über Narvaez Operationen vor Madrid; Plane der Christinos; die Vermählungs Frage. Fortdauernder Zwiespalt unter der Bevölke' rung von Barcelong; Monjuich hält sich; Stimmung in den Nord- Pro⸗ dinzen; Ungewißheit über den Stand der Dinge im Süden; Lage von Madrid.)

London. Legalisirung presbhteria⸗

Beilage. Inland. Landtags Angelegenheiten. Nhein⸗-Pro⸗ vinz. Verhandlungen über einen Antrag in Bezug auf die katholsschen Kirchen Vorstände und das katholische Ksrchen? Vermögen im Bergischen und über einen Antrag wegen Aufhebung oder Modisicagtion des Gefetzes vom 7. Februar 1835 in Betreff der Gast⸗ und Schenkwirthschaften. Köln. Gedächtnißfeier des Vertrages von Verdün. ö

Die Katholiken in Weener. j

Zur Biographie des Vice Admirals und gegenwärtigen französischen Ma— rine⸗Ministers Baron von Mackau. .

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Ober Landesgerichts Assessor Kaninski zu Braunsberg ; und Stadtgerichts Rath bei dem Land- und Stadtgerichte zu Eibing zu ernennen. .

Die Universität wird zur dankbaren Erinnerung an ihren erha benen Stifter, Se. Majestät den hochseligen König Friebrich Wil helm III, am 3. August Mittags um 12 Uhr in ihrem großen Hör— saale eine Gedächtnißfeier begehen und der unterzeichnete Rektor zu diesem Zwecke einen deutschen Vortrag halten.

Die Eingeladenen werden hierdurch ganz ergebenst ersucht, die ihnen zugestellten Karten am Eingange vorzuzeigen.

Die Herren Studirenden haben den Zutritt auf Vorzeigung ih— rer Erkennungs-Karte.

Berlin, am 1. August 1813.

Der Rektor der Universität. von Raumer.

Uichtamtlicher Theil.

Inland. Landtags-Angelegenheiten.

Rhein⸗-⸗Provinz.

Düsseldorf, 8. Juli. Vierzigste und einundvierzigste Ple— nar- Sitzung. (Fortsetzung.) J

S. 50. Das Recht des Muthers eistreckt sich auf folgende Feldes— größen: 1) bei der Längen Vermessung auf ein Feld von 50 Lachtern Länge, nebst einer horinzontalen Vierung von 59 Lachtern, die an der Oberfläche winkelrecht gegen das Streichen der Fundlagerstätte gemessen wird, und den darin, vorkommenden Lagerstätten bis in die ewige Teufe solgt; 2) bei der gevierten Vermessung auf ein Feld von 50 Lachtern lang und 50 Lachtein breit oder 2500 Quadrat- Lachter mit senkrechten Begrän— zungs-Ebenen bis in die ewige Teufe. Die Vermessung nach der einen oder anderen Art ist der Bestimmung der Bergbehörde überlassen.

§. 51. Auf Verlangen des Muthers ann die Feldesgröße ausgedehnt werden: 4) bei den Feldern nach der Längenmessung bis zu 1000 Lachtern mit horizontaler Vierung bis zu 500 Lachtern; 2) bei Feldern nach der gevierten Vermessung bis zu 500,000 Quadrat- Lachtern. Die Größe und Begränzung der Felder, so wie die Vermessung nach der einen oder ande— ren Art ist der Bestimmung der Bergbehörde überlassen.

Der Ausschluß beschloß mit 7 gegen 3 Stimmen, daß der 5. 50 ganz wegfallen solle, und daß demgemäß §. 5 solgende Fassung erhalten solle:

Auf Verlangen des Muthers soll die Feldergröße, wenn das Feld frei ist, ausgedehnt werden 1) (wie im Entwurf), 2) (desgleichen). Die Be⸗ gränzung der Felder, so wie die Vermessung nach der einen oder der ande— ten Art ist der Bestimmung der Bergbchörde überlassen.

Ein Separat Votum trage darauf an, daß 85. 50 und 51 so belassen werden möchten, wie sie der Entwurf vorschreibe. Ein Abg. der Städte: Zur Erklärung, weshalb der S. 50 vom Ausschusse nicht angenommen, habe er anzuführen, daß die ältere Berg-⸗Ordnung von Cleve und Mark 608 Lach⸗ ter mit einer Vierung von 7 Lachiern nach dem derzeitigen Bedürfniß dem Muther bewilligte. Bei der Entwickelung des Bergbaues und der vermehrten Aus- fuhr habe man kostbare Bauten vorgenommen, wozu die kleinen Felder nicht zu⸗ reichten. Durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 4. Juli 182 sei diesem Bedirf⸗ niß durch Bestinmung von größerer Feldeslänge abgeholfen worden, nämlich bei Längen- Vermessung 602 Lachter mit 500 Lachtern Vierung, gleich 300,000 AMLachterrn bei Geviert-Vermessung, 1200 Lachter 3 14 ¶Lachter, gleich 235, 000 (Lachter. Hätte man diese, Feldes, Verhältnisse 8. 56 gefunden, so würde der Ausschuß sich zufrieden erklärt haben. Allein im

Alle Post - Anstalten des In= und Auslandes nehmen Hesilel-= lung auf dieses Slatt an, sür Gerlin die Expedition der Allg. Preussischen Zeitung: Friedrich sslirasse Ur. 72.

Berlin, Dienstag den 1len Au gu st

Widerspruch mit der angeführten Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 1. Juli 1821 bewillige derselbe nur eine Feldesgröße von 50 Lachtern, mit 50 Lach⸗ tern Vierung, gleich 2500 [MLachtern, mithin noch viel weniger, als der älteren Zeit nothwendig erschlen, und wie die clevisch märkische Berg-Ord⸗ nung es bestimmte. Wenn nun auch der §. 51 in Aussicht stellt, bis 00, 000 NVachter Feldesgröße zu erlangen, welches übrigens nicht so bedeutend von der Bewilligung der Königlichen Kabinets- Ordre vom !. Juli abweiche, so hange dieses von der Willfür der Beamten ab. Ein schlechtes Hesetz sei besser, wenn es sich bestimmt ausdrücke, als das Bessere, wenn Willtür bei diesem möglich sei. In das Gesetzliche werde sich Jeder lieber sügen, als in die Willkür der Beamten, wogegen die hohe Stände Versamm⸗ lung sich schon öfter ausgesprochen habe. Er habe im Widerspruch mit dem Separat Votum die lleberzeugung, daß die Allerhöchste Kabinels-Ordre vom 1. Juli 1821 erst erlassen sei, nachdem sachkundige hochstehende Be— amte das Sachverhältniß geprüft haben, und so viel ihm bekannt, werde sede Veränderung von den unteren und höheren Beamten geprüft, bevor eine Kabinets-Srdre ertrahirt werde. Wenn diese Behörden gefun— den haben, daß die bestimmte Feldesgröße zum nutzbringenden Bergbau nöthig sei, warum die Feldesgrößen so beschränken, daß gar kein Bergbau mehr möglich sein könne? Was das Separat-Votum Rüber die Partei

losigkeit der obersten Behörde sage, erkenne er an, allein wenn ein Unter— beamter Uebergriffe mache, so werde er auch Entschuldigungsgründe zu sinden wissen die obeisten Behörden feien nicht an Srt und Stelle' und lassen sich von den Unterbeamten Bericht erstatten, die dann ihre Entschul

digungsgründe besser wissen geltend zu machen, als die gekränkten Gewer— len ihre Klagen. Sei aber das vom Ausschuß in 5§. 51 angenommene Feldes maß wirklich nicht für jede Art von Bergbau nöthig, so werde es leicht sein, eine besondere Bestimmung zu erlassen und sie diesem Gesetze einzuverleiben z wolle eine hohe Stände Versammlung den §. 50 dahin amendiren, daß die Feldesgrößen so festgestellt werden, als es die Kabinets— Oidre vom 1. Juli 1821 bestimme, so habe er dagegen nichts zu erinnern, daß dasselbe demnach amendirt werde und §. 51 seine Fassung behalte, wie im Entwurf. Ein Abgeordneter der Landgemeinden kann sich hiermit nicht einver⸗

sanden erklären. Er habe sich dagegen erklärt, daß dem Beamten die Leitung übertragen werden müsse. Bei den Konzessionen sei es ein Anderes, hier müsse der Staat am besten beurtheilen können, wie groß die Feldesgrößen sein dürften; der vorige Redner spreche von einer Feldesgröße von 300,990 ALachtern, aber 8. 50 spreche von 2500 Q Lachtern, die jedoch auf 500 000 A Lachter ausgedehnt werden können, wönn es der Muther verlange. Wenn es im Interesse des Staats liege, müsse er auch die Größen beschränken können, daher sei es besser, dieselben durch Konzessionen zu bestimmen. Es lönne eine solche unbedingie Bestimmung ost sehr nachtheilige Einwirkungen haben, und er trage darauf an, daß die ss. 50 und 5 beibehalten würden. Der erste Redner: Es handle sich hier nicht um Verleihungen, die das Gesetz auf der linken Rheinseite erkenne, sondern es sei ein Recht, welches in der Grafschaft Mark, Essen und Werden bestehe, daß auch ein freies Feld gemuthet werden könne, und dieses nicht von der Behörde verweigert werden dürfe. Es sei unstatthaft, hier eine Feldes⸗ größe, die durchaus keinen Bergbau zuläßt, zu substituiren, Rechte zu ent ziehen, und Beamten-Willkür eintreten zu lassen. Früher haben kleinere Felder, aber doch immer weit größere, als wie im S. 50 bewilligt, ausge⸗ reicht, weil man die Kohlen nicht tiefer förderte, als dasselbe mit einer Winde zu bewirken war; jetzt aber, wo durchgängig Tief Bau stattfinde, welcher eine Auslage von circa eintausend Thalern erfordere, könne er nicht ab= sehen, warum man ein Feld gesetzlich so beschränken wolle, daß dasselbe ganz un— bauwünrdig sei. Schutz müsse im Gesetz gegen die Willkür der Beamten sein. Der Referent bemerkt: Wenn der Staat die Unzulänglichkeit schon dadurch anerkannt, daß er die Kabinets- Ordre von 1821 erlassen habe, so sei dies nur speziell für die Ruhr geschehen, und müsse« doch die Tendenz bei Ab— sasuung des Gesetzes dahin gehen, nicht einzelne Fälle aufzunehmen, son— dern nur Prinzipien festzustellen. Beim Gang und Flötz Bergbau bestän—

den ganz verschiedene Verhältnisse, man hätte denn müssen für alle Gattun= gen von Bergbau besondere Kategorien, feststellen. Die Erfahrung beweise, daß Grubenfelder gemuthet würden, auch wo nicht die Absicht sei, schwung⸗ haften Bergbau zu treiben, sondern nur ein Scheinbau, um Andere zu verhindern. Wenn nur das Minimum verlangt werden könne, so sei da—⸗ durch Gelegenheit gegeben, diesem Uebel zu begegnen. An einem Punkte

könne ein lleineres Feld genügen, an einem anderen Punlte nicht, warum

also mehr geben, als zu einem nutzbringenden Bau erforderlich sei, indem

die Allgemeinheit immer darunter leiden müsse? In keinem Staate bestehe

ein solches Gesetz, wonach ein so großes Feld unbedingt als Recht in An—

spruch, genommen werden könne; überall habe der Staat zu beurtheilen,

wie viel Feld zu ertheilen zweckmäßig sei. Derselbe verliest demnach eine

Stelle aus einem französischen Bergwerks⸗-Schriststeller, wonach dem Staate

nach dem Bergwerls-Gesetz von 1810 unbedingt die Befugniß zustehe, wie

dick Feld er ertheilen wolle. Es handle sich darum, ob dem Einzelnen Willlür zu gestatten sei der Gesammtheit gegenüber, oder ob es nicht an— gemessen sei, dem Staate die Befugniß der Entscheidung über die Feldes

größe zu überlassen, da der Staat ganz parteilos sei. Ein Abgeordneter der Städte: Der Reserent gebe an, daß man sich große Felder zuweisen lassen würde, deren man nicht bedürfe, und dadurch das Feld zum Nach— theil Anderer sperre. Wenn er sich nun ein Feld zum Bergbau zumessen lasse, so müsse er auch den Bau beginnen; Fristen würden nur zweimal sechs Monat bewilligt. Derselbe habe sich auf ein Gesetz, das in Paris erlassen sei, berufen. Wir hätten die Königliche Kabinets-Ordré für uns, und sehe er nicht ab, warum die Stände in einem pariser Gesetz Veranlassung finden sollten, zu nehmen, was erstere bewilligt habe. Der Referent: Man könne ein großes Feld verlangen und nur einen kleinen Bau darin treiben. Die Bestimmung, daß der Staat über die Feldesgröße entscheide, bestehe sast überall. Es handle sich darum gar nicht, erworbene Nechte zu lränlen, sondern nur um die Ausdehnung erst zu ertheilender Privilegien. Ein Abgeordneter der Städte: Gebe ez, Bergbau, der ein kleineres Feld erfordert, so möge immer dafür ein neues Gesetz erlassen werden. Bel uns kenne man jetzt nur Tiefbau, der ein aus= gedehntes Feld bedinge. Man lasse uns mindestens, was wir haben. Jeder, der im Staate wohne, sei berechtigt, Bergbau zu treiben, und müsse ihm das freie Feld, welches er muthe, zugemessen werden. Es sei also ein ge⸗ meinsames Eigenthum, was beschränlt werden solle. Um jeder Willkür und Beginnstigung zu begegnen, bitte er, daß nach dem Antrage des Ausschusses abgestimmt werde. J ;

Es wurde nach einiger Erörterung über die Fragestellung vorgezogen, zuerst den Vorschlag des Ausschusses zur Abstimmung zu bringen; dieselbe ergab die Annahme dieses Voischlags, wonach alss §. 50 wegfällt und S. 5 die Fassung des Ausschusses erhalten soll.

Die §§. 52 bis 59 werden unverändert angenommen, nur wird in dem letzten nach dem Antrage des Ausschusses das Wort „allgemeinen“ vor: „gesetzlichen“ gestrichen.

S. 60. Bei nothwendigen Theilungen des Bergeigenthums, nament— lich in Erbtheilungs- und Kaduzirungsfällen, wird der nach §. 22 nicht theilbare Rest, wenn sich die Interessenten darüber nicht binnen sechs Mo— ugten nach der Aufforderung gültig, vereinigen, von der Bergbehörde 1) ganz oder mindestens in Zehntheilen eines Kures zur nothwendigen Duc sattᷣ ausgeseht und dem Ankäufer zugeschrieben: 2) wenn sich kein Käufer findet, den meistbetheiligten Interessenten in zehn Theilen zuge⸗= schrieben; 3) bei gleicher Bethleiligung mehrerer auf dieselbe Weise unier

1843.

ihnen verloost. Die Kosten des Verfahrens werden von den Interessen nach Verhältniß ihrer Antheile eingezogen, wenn der Kaufpreis zu 1 dazu nicht hinreichte.

„4Ein Abgeordneter der Landgemeinden: Hier sei nun die Folge der Eintheilung in Kuxe ersichtlich: die nicht theilbaren Rechte müssen verkauft werden; warum aber sollen sie dieselben nicht beibehalten? Es sei dies gerade eine Bestimmung, wie die, welche das Parzelliren verbietet. Der Referent: Auf dem rechten Rheinufer bestehe kein Gesellschafts⸗ Kontrakt, wie da, wo französische Bergwerksgesetze gelten. Unter dem Letzten hatten sich nur Gesellschaften gebildet, welche in der Regel aus einer kleineren Anzahl von Personen bestehen. Eine Theilung des Bergwerls-Eigenthums, wie auf dem rechten Rheinufer, sei ganz unbekannt. Es sei be Ver⸗ hältniß wie bei Actien⸗-Gesellschasten, wo auch eine Unter-Abtheilung der Actien nicht stattfinde. Die Zahl von 1280 Theilhabern für ein Bergwerk sei doch gewiß schon sehr ansehnlich; die Theilung müsse aber eine Gränze haben, senst sei es allzu schwierig, wo nicht unmöglich, die Betheiligten in legaler Weise zusammenzuberufen.

Hierauf wird von der Plenar⸗-Versammlung der S. 60 angenommen.

Die §§. 61 bis 68 incl. werden angenommen; nur wird in S. 62 statt: „vor der Zuschreibung“ gesetzt: „vor dem Antrage auf Zuschreibung“, und 8. O3 statt: „vor erfolgter Zuschreibung“: „vor erfolgtem Anträge auf Zuschreibung.“

S8. 69. Jeder Beliehene muß sein Berg-Eigenthum, den Grundsätzen der Bergbaukunde und Bergpolizei gemäß, unter der Aufsicht und Direction der Bergbehörde benutzen.

Der Ausschuß schlägt folgende Fassung vor:

Jeder Beliehene muß sein Berg- Eigenthum unter der Aussicht und so weit es in bergpolizeilicher und staatswirthschaftlicher Hinsicht nothwendig ist, unter der Leitung der Bergbehörde benutzen.

Ein Abgeordneter der Landgemeinden bemerlt: Hier stehe man an dem Punkte, der in der früheren Berathung suspendirt worden sei, nämlich, daß die Behörde nicht die Leitung der Benutzung haben solle, denn darunter könne sie Alles verstehen. Er schlage vor, nur zu setzen: „Jeder Beliehene muß sein Berg-Eigenthum unter der Aufsicht der Bergbehbrde benutzen.“ Ein Abgeordneter der Ritterschaft: Es sei dies wohl nur, um den Raubbau zu verhüten, festgesetzt, und um das allgemeine Interesse des Staats zu sichern. Der vorletzte Redner sagt; Sein Vorschlag sei auch nicht gegen das allgemeine Interesse. Der Private werde wohl selbst wissen, daß es in seinem Vortheil liege, den Bergbau nur nachhaltig zu betreiben, er wisse, daß der Raubbau nicht anhalte. Er, der Redner, könne nur Nachtheile in dieser Bestimmung erhalten. Wenn ein Bergwerk z. B., in vierzig Jahren abgebaut werden könnte, würden durch Beamte vielleicht achtzig Jahre erforderlich zum Ab⸗ bauen sein, um nur im Amt zu bleiben, das aber würde gewiß gegen das Staats -Interesse sein. Der Referent: Die Sache sei sehr einfach, die Versammlung habe sich nur über den Grundsatz zu entscheiden, ob der Pri⸗ vate nach seiner Meinung, nach seiner Willkür die Schätze ausbeuten dürfe, oder ob er sie im Interesse der Allgemeinheit ausbeuten müsse. Es

habe sich erfahrungsmäßig herausgestellt, daß Aufsicht allein nicht ausreiche; die

Erfahrung spreche so evident, daß die Theorie nicht dagegen ankommen könne. Es sei bekannt, daß das Gesetz von 1810, das auf der linken Rhein⸗ seite maßgebend sei, nicht ausreiche um die stagtswirthschaftlichen Zwecle zu sichen: deshalb habe man die Polizei Vorschrift von 1813 zu Hülfe nehmen müssen. Auch hätte man in Franlreich und Belgien das Bedürsniß neuer Bestimmungen darüber gefühlt, und führt derselbe den oben erwähn⸗ ten Schriststeller vom Fache, wiederholt als Autorität an und verliest daraus mehrere dahin bezügliche Stellen. Nachdem ein solcher Mangel an den bestehenden Gesetzen erkannt worden sei, würde es bedenklich sein, eine solche mangelhafte Bestimmung in ein neues Gesetz aber⸗ mals einzuführen. Ein Abgeordneter den Landgemeinden: Es sei ihm nicht klar geworden, ob der Herr Referent habe fagen wollen, daß auf dem linken Rhein Ufer diese Beschränlungen auch stattfänden. Es scheine ihm, daß hier nicht unbedingt der Staat die Leitung habe, sondern nur befugt sei, wo es polizeilich nothwendig werde, diese Leitung zu über⸗ nehmen. Er möchte doch nicht gern haben, daß eine Beschränkung auf der rechten Rheinseite gelte, die nicht auf der linken auch stattfände. Der Neferent: Das französische Gesetz gehe von der Ansicht aus, daß es mög⸗ lich wäre, bei der Konzessions-Ertheilung solche Vorschristen zu machen, welche das staatswirthschaftliche Interesse vollkommen sicherstellen. Es fei dies eine neue Ansicht gewesen, die 1810 aufgestellt worden, sich aber als unhalt⸗ bar erwiesen habe. Jede Lagerstätte werde erst nach dem völligen Abbau genau bekannt, daher sei es unmöglich, vorher zu bestimmen, wie es auf Jahrzehende, Jahrhunderte und Jahrtausende gehalten werden solle. Es sei ihm keine Konzession bekannt, wo nicht an dieser Bestimmung wesentliche Ab⸗ änderungen hätten getroffen werden müssen; und der Staat habe überall nachgeben müssen, weil er sich überzeugt habe, daß die Vorausfestsetzung häu⸗ sig auf einem Irrthum beruht hätte. Um dieser Lücke im Gesetze zu begeg⸗ nen, habe die Administration in Frankreich und Belgien sich nicht anders zu helfen gewußt, als dadurch, daß sie die Polizei⸗Vorschriften fo weit ausgedehnt, um einen Theil des staatswirthschaftlichen Zweckes damit zu erreichen. Er bemerke serner, daß im Entwurf, wie ihn der Ausschuß amendirt habe, die Leitung nur den Zweck habe, den Raubbau zu verhindern, in allen anderen Fällen sei es nicht als Leitung anzusehen, denn die Führung des Betrie⸗ bes bleibe dem Privaten ganz allein vorbehalten. Ein Abg. der Landge⸗ meinden: Er bitie den Herrn Referenten um eine Definition des Raubbaues. Der Referent: Es sei dies solcher Bau, der aus momentaner Gewinnsucht unternommen werde und der zur Folge habe, daß ein Theil oder das Ganze der Mineralien künstig nur mit Mühe oder gar nicht mehr gewonnen wer— den könne. Es seien Fälle vorgekommen, daß die Gerichte ganz einseitig entschieden hatten, so daß diese Abhülfe sich als unzureichend erwiesen habe. Ein Abgeordneter der Ritterschaft: Die Leitung sei kein zu großer Ein⸗ sluß auf die Eigenthumsrechte, dieselbe solle nur da eintreten, wo sie sich als nothwendig herausstelle;, es sei vorauszusetzen, daß der Staat nur da eingreife, wo es unumgänglich sei.

Der 8. 69 wird darauf nach der Fassung des Ausschusses angenommen.

Die §8S. 70, 71 und 72 werden nach der Fassung des Ausschusses, die solgenden S8. bis 78 incl. unverändert angenommen; für 79 wird wieder

die Fassung des Ausschusses vor ingen.

8. 50. Der Haushalt der Gruben bleibt den Berg- Eigenthümern oder den Gruben- Vorständen unter bloßer Kontrole der Berg Behörde überlassen, insoweit nicht die der Berg⸗-Behörde nach §§. 69 und 70 zustehende Aufsicht und. Direction, und die Sicherung der Abgaben und Rechte der Freikuy⸗ Besitzer eine weitere Einwirkung nothwendig macht. Jedoch ist das Pro- dult des Vergbaues unter den Mitgliedern der Gewerkschaften in natura ohne Genehmigung der Berg ⸗Behörde nicht theilbar, sondern nur der Erlös in Gelde aus dem gemeinschastlichen Verkaufe. Bei den Stein und Braun= sohlengruben ist die Preis Regulirung von der Genehmigung der Berg⸗Be⸗ hörde abhängig.

Der Ausschuß schlägt folgende Fassung zu diesem §. vor:

Der pe eh der 8 bleibt en Berg- Eigenthümern oder den Gruben- Vorstanden überlassen, insoweit nicht bie dei , . S§, 69 und 70 zustehende Aufssicht und Leitung und die Si —— gaben und Nechte der Freikur-Besitzer eine weitere Ein run 8 3. macht. Die Theilung des Prodults in natura er,, gie, nnn wenn sämmtliche Gewerke damit einverstanden sind.