1843 / 149 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

3 Athen, 6. Nov. Um die National Versammlung von jedem ungesetzlichen Einflusse möglichst frei zu erhalten, hat die Negie- rung eine Proclamation erlassen, worin sie . 2 daß es be. Deputirten verboten sei, mit bewaffnetem Gefolge zur National. Ver⸗ sammlung zu kommen, und daß es ihnen nur erlaubt wäre, ihre unbewaffneten Leibdiener mitzubringen. Zugleich wurden, des Bei⸗ spiels wegen, sämmtliche unregelmäßige Truppen, welche sich unter Makrvjannis' Befehlen in der Hauptstadt befanden, auf die umlie= genden Dörfer vertheilt, so daß die Garnison derselben nach wie vor allein aus regulairen Truppen besteht.

Der bekannte Zeitungsschreiber und Libellist Sophianopoulos hatte an Theodor Grivas, welcher sich in Missolonghi befindet, im Namen seiner Frau schreiben lassen, daß er nicht anders als in Be gleitung von 50 Palikaren zur National-Versammlung kommen möge. Dieser Brief ward aufgefangen, und das Ministerium erließ an den Gouverneur der Hauptstadt unverzüglich den Befehl, denselben arretiren zu lassen. Da aber dieser, wie es scheint, vorsätzlich mit der Ausführung dieses Befehls zögerte, so gelang es Sophianopoulos, nach dem Piräus zu entkommen und sich auf ein französisches Schiff zu begeben. Der Gouverneur ward zur Strafe seiner Zögerung nach Korinth versetzt, was ihn bewog, seine Entlassung zu nehmen. Der neu ernannte Gouverneur ist A. Ch. Anargyros.

Vor einigen Tagen ist die provisorische Ordonnanz über die Organisation der National- Garde durch das ganze Königreich er schienen. Dienstpflichtig sind alle Bürger von 20 50 Jahren, welche entweder Immobilien besitzen, oder überhaupt direkte Steuern zahlen, oder das Denkzeichen des Befreiungskampfes tragen. Die Organisation der National-Garde beginnt in Athen und wind sich von da allmälig über die Provinzen des Reichs erstrecken. e

Man ist eifrig mit dem Bau eines Kordons von Wachthäusern rings um die Hauptstadt beschäftigt, wie es scheint, in der Absicht, jeden coup de main gegen dieselbe von Außen her unmöglich zu machen. —⸗ 2 . Die Wahlen der Deputirten sind großentheils beendigt, und eine bedeutende Zahl derselben ist bereits hier angekommen. An vielen

Orten im Peloponnes haben doppelte Wahlen stattgefunden, denn

ie Minorität s ß sie in der eigentlichen Wahl⸗Versamm⸗ obald die Minorität sah, daß sie in der eigentlichen Wahl-Verse ; de. ö ,, . . keen den Kürzeren ziehen würde, trat sie zurück, konstituirte sich an vor dem Neuthore am Ziskaberge, in der Richtung nach Mähren, einem anderen Orte und nahm dort die Wahl in ihrem Sinne vor. Die dadurch erforderlichen Wahl⸗Untersuchungen und die Verifizirung der Vollmachten der Deputirten überhaupt, werden der National-Ver⸗—

sammlung viele Zeit hinnehmen. Am Ihsten kam der ehemalige Ge

sandte in Paris, General Kolettis im Piräus an und besuchte, bevor er nach Athen fuhr, die Gräber der Freiheitshelden Miaulis und Karäiskaki, was einigen Journalen mißfallen hat. Kolettis und Maurokordatos sind zu Ministern ohne Portefeuille ernannt worden, es ist aber noch nicht gewiß, ob sie diese Erneunung auch angenom

men haben. Vorgestern sind die Staatsräthe N. Teocharis, K. Schinas, P. Lbutzos und K. Karatzas in den außerordentlichen Dienst versetzt worden. Zugleich ward der Präsident und der Staats-Prokurator des Oberst⸗Rechnungshofes gewechselt. Für die Provinzen sollen zahl⸗ reiche Absetzungen und Ernennungen vorbereitet werden, über welche man jedoch noch nichts gewisses weiß. Einige Korrespondenz- Artikel deutscher Blätter über die jüngsten hiesigen Ereignisse haben hier natürlich großen Unmuth erregt. .

Die hier früher angestellten deutschen Beamten, Handwerker und Militairs, welche aus Mangel an Reisegeld bis jetzt noch nicht in ihr Vaterland zurückgekehrt sind, befinden sich in einer verzweifelten Lage. Ihre Gagen waren im Vergleiche der Theuerung des hiesigen Lebens nicht der Art, daß sie von demselben etwas erübrigen konnten. Mit ihrer Absetzung versiegte diese Quelle plötzlich und unter den jetzigen Verhaltnissen sind alle andere Erwerbsquellen für sie abgeschnitten. Obgleich viele von ihnen an Griechinnen verheirathet sind, so können

sie, bei der Erbitterung, welche noch immer gegen sie herrscht, auf Diese

Publikums nicht rechnen. schauderhaften Winter entgegenge⸗ hen, wenn sich die deutschen Regierungen und das deutsche Publikum nicht ihrer annehmen und für ihre Rückkehr und Üünterkunft im Vaterlande Sorge tragen werden. Es ist in der That dringend zu wünschen, daß dasselbe hochherzige deutsche Publikum, welches zur Zeit des griechischen Freiheitskampfes so bedeutende Opfer brachte, und Geld und Männer sandte, um das Unternehmen der auf— gestandenen Griechen zu fördern, auch jetzt nicht gleichgültig zusehe, wie deutsche Landsleute, welche ihre Wissenschaft, ihre Kunst, ihr Handwerk oder auch nur die Kraft ihrer Arme dem jungen Staate gewidmet, dem Hungertode preisgegeben, beschimpft und verfolgt auf fremdem Boden ein elendes Grab finden. Schleunige Hülfe allein kann dem unsäglichen Jammer, welcher unter den hiesigen Deutschen herrscht, ein Ende machen, und wir haben das Vertrauen, daß geeig nete Maßregeln von Seiten der deutschen Regierungen sowohl, als von menschenfreundlichen Privat⸗-Vereinen als eine Ehrensache für die deutsche Nation nicht auf sich warten lassen werden. h ane n. Anhalter Eisenbahn. . Berlin, 23. Nov. (Eingesandt.) Allgemeines Interesse nimmt das fortdauernd zirkulirende Gerücht von einer neuen Eisenbahn⸗An⸗ lage auf dem direkten WCege nach Magdeburg in Anspruch. Es scheint uns daher angemessen, ein Wort darüber zu sagen, wonach es den Interessenten am besten gelingen dürfte, sich eine eigene Ansicht dar⸗ über zu bilden. Indem wir zunächst auf das wirkliche Bedürfniß einer direkten Verbindung, noch mehr aber auf das Nützliche derselben in Betreff der berührenden Ortschaften hinweisen, wollen wir ganz besonders auf einen Paragraphen aufmerksam machen, welcher sich über die Zulassung von Konkurrenz-Bahnen im Allgemeinen, nach Inhalt der unterm 3. November 1838 gegebenen Eisenbahn⸗Gesetze deutlich ausspricht. Es heißt nämlich im 5. 45 derselben:

„Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach der Bestimmung des Han—

dels · Ministeriums, den Anschluß anderer Eisenbahn-Un⸗—

gn nagen an ihre Bahn, es möge die beabsichtigte neue

a n. . Fortsetzung, oder in einer Seiten-Ver⸗

an rf en Jeschehen zu lassen, und der sich anschließen⸗

, . en eigenen Transportbetrieb auf der früher

ö. ahn, guch vor Ablauf des im §. 26. gedachten

Zeitraums (von 3 Jahren) zu gestatten. Sie muß sich ge—

fallen lassen, daß die zu diesem' .

tech zu diesem Behufe erforderlichen baulichen

Einrichtungen, z. B. die Anlage eines zweit i

! ge eines: n Geleises, von der

. . ,, bewirkt werden, u. s. w.“

Wir dürfen wohl nur no inzufü 6 . Verkehr nach Magdeburg . . i . Efe gi belt 6 direkte Verbindung nicht angesehen werden kann,“ nlbaß! b ö. . Anwendung des vorstehenden F. in Aussicht zu stellen, und 89 9 verehrliche Direction bei Berechnung der zu vertheilenden Dir en. pro 1843 alle Ursache haben, den Reserve⸗ Fonds, mehr Kher a die schwebende Schuld zu berücksichtigen. h

Köln, 21. Nov. (. 3.) In der gestern hier stattgehabten außerordentlichen General-Versammlung der rheinischen Eisenbahn= Gesellschaft ist auf den Antrag der Direction mit beinahe volllom= mener Einstimmigkeit, indem nur zwei dissentirende Stimmen vorhan—

das Mitleid des hiesigen Armen werden daher einem

900

den waren, beschlossen worden, die am 2. Januar 1814 fälligen Zins- Coupons der Actien für das laufende Jahr 1843 in dem von der nächsten ordentlichen General-Versammlung, welcher der Nech⸗ nungs- Abschluß für 1813 vorgelegt werden wird, näher zu bestim⸗ menden Termine einzulösen, die am 2. Januar 1815 und ferner fällig werdenden Actien- Coupons aber einzuziehen und dagegen Di⸗ videnden-Scheine auszugeben. Es wird also vom Jahre 1814 ab die Zinsen-Zahlung aufhören und der Reinertrag als Dividende un ter die Actionaire vertheilt werden. Da durch vorstehenden Be schluß die 88. 19 und 20 des Statuts eine Abänderung erleiden, so bedarf derselbe nach 5. 28 vor der Ausführung der landesherrlichen Bestätigung. Außer obiger Abänderung des Statuts sind noch einige weniger wesentliche Aenderungen der S8. 16, 56, 75 und 76 mit Einstimmigkeit beschlessen worden, welche ebenfalls der landes herrlichen Bestätigung bedürfen.

Altona, 19. Nov. Nach einem Schreiben der Allerhöchst angeord neten Eisenbahn⸗Kommission vom 14. November ist dem glückstädter Ei— senbahn-Comitèé die nach dem §. 3 der Bekanntmachung vom 18. Mai 18409 erforderliche vorläufige Bewilligung zur Actienzeichnung, für die An legung einer in die altona-kieler Eisenbahn einmündenden Zweigbahn in der Richtung von Glückstadt nach Elmshorn durch ein zur öffent lichen Kunde zu bringendes Programm auffordern zu dürfen, unter der Voraussetzung ertheilt worden, daß das glückstädter Eisenbahn Comité sich in Betreff der Erbauung und Benutzung der glückstadt elmshorner Zweigbahn mit der altona-kieler Eisenbahn-Gesellschaft verständigen werde. Jedoch soll, mit Rücksicht auf den der Erbauung einer Eisenbahn von Glückstadt sowohl als von Altona nach Kiel zum Grunde liegenden Zweck einer möglichst kurzen direkten Verbin⸗ dung zwischen der Nord- und Ostserc, der Anlegung einer Zweigbahn zwi schen Herzhorn und Hackelshörn oder der Umgegend dieser beiden Orte, zur Abkürzung der Eisenbahnlinie von Glückstadt nach Kiel, falls die Bedürfnisse des Verkehrs selbige in Zukunft erforderlich machen sollten, kein Hinderniß in den Weg gelegt werden.

Prag, 19. Nov. Der langgehegte Wunsch unserer Stadt, an den Wohlthaten des Eisenbahnwesens direkt Theil zu nehmen, rückt endlich der Erfüllung näher. Seit Anfang dieses Monats hat der Unterbau für die von hier leider freilich mit dem großen Umwege über Brünn nach Wien führende Staats⸗-Eisenbahn be⸗ gonnen. Obwohl wir seit einigen Tagen förmliche Winterwitterung mit vielem Schnee erhielten, wurden bisher die Arbeiten doch un unterbrochen fortgesetzt. Die dadurch den Arbeitsklassen gewährte Beschäftigung ist im gegenwärtigen Augenblicke eine um so größere Wohlthat, da die noch immer schwebende Frage wegen der Tarifs änderung auf den Handel bereits sehr fühlbare Rückwirkungen äußert, und dadurch auch die Thätigkeit in den Fabriken und Gewerben sehr beschränkt, daher eine große Anzahl von Arbeitern des gewohnten Er— werbs verlustig wurde.

Brüssel, 20. Nov. Der Moniteur berichtet: „Während des Monats September haben die belgischen Eisenbahnen 107,910 Reisende befördert, nämlich 45,903 in Diligencen, 117,265 in Chars⸗aà⸗Banes und 239,361 in Waggons; ferner 1968 Militair- und 2513 außerordentliche Transporte. Die Einnahme betrug 766,933 Fr., nämlich 197,615 für die Diligencen, 291,492 für die Chars-à⸗-Bancs, 270,391 für die Waggons, 14,224 für die Militair⸗- und 3209 für die außerordentlichen Transporte. Der 4te Theil der Reisenden be stimmte sich für die Diligencen, der te Theil für die Chars⸗-à⸗Banes und die Hälfte für die Waggons, ein Verhältniß, das von je fast unabänderlich stattgefunden. In Brüssel wurden eingeschrieben 76,4606, in Gent 34,825, in Antwerpen 32,226, in Lüttich 26,730, in Me⸗ cheln 23,331, in Verviers 20,077, in Courtray 18,763, in Brügge 18,574, in Löwen 18,502, in Ostende 16,293 Reisende. Das trans portirte Gepäck betrug 1,253,281 Kilogramme, und ergab eine Ein nahme von 47,124 Fr. Die Waaren trugen 305,339 Fr. ein. Der Gesammt-Betrag des Monats belief sich auf 1,119,388 Fr.“

Handels- und Börsen Nachrichten.

Marktbericht. An der Börse sind verkauft 125pf. poln. Weizen a Cf. (?); heute: 42 L. 108pf. inl. Gerste a Cf. 180 u. 2 L. poln.

Danzig, 21. Nov. nachträglich am 20sten: 25 ö hf, , CG ü o 11 Leinsaat a Gf. 3323 pr. Last.

2

Magdeburg, 23. Nov. preis pro Wispel: Weizen: 50 44 Rthlr. Roggen —— * Hamburg, 23. Nov. Getraidepreise. Weizen, polnischer 106. 134 Rt., anh. und magd. rother 98. 130 Rt., weißer 196. 150 Rt., märk. und braunsch. 98. 1365 Rt., schles. gelber 112. 128 Nt., weißer 112. 128 Rt., mecklenb. und pomm. 90. 139 Rt., holst. 90. 125 Rt., eyder und büsum. weißer 105. 112 Rt., nieder-elb. rother u. blauer 90. 120 Rt.

L 9 Höchster und niedrigster Getraide⸗Markt—

29 Rthlr. 18 ))

Gerste: 29 Hafer: 191

)

Roggen, danz., elbing. und königsb. 75. 82 Nt., märk., mecklenb. und pomm. 75. 85 Rt., holst. und nieder⸗elb. 72. 80 Rt., dänischer 72. 76 Rt. Gerste, oderbrucher 62. 66 Rt., anhalt. und magdeb. 72. 75 Rt., nieder⸗ elb. Winter 52. 60 Rt., dänische 50. 74 Rt. Hafer, oberländ. 42. 48 Rt., mecklenb. und holst. 44 . 52 Rt., nieder-elb. weißer 36. 438 Rt., eider und husumer 32. 42 Rt., Erb sen 68. 80 Rt. Wicken 74. 90 Rt. Rapp saamen 140. 148 Rt.

v Fraukfurt a. M., 22. Durch die anhaltende Geld klemme wird der Handel in Staats⸗Effekten und Wechseln niedergehalten. Doch war heute und in den letzteren Tagen der Börsen⸗Umsatz belebt, die Tendenz der Börse aber flau. Die meisten Fonds, besonders aber öster⸗ reichische 5proc. Metalliques und Bank⸗-Actien, holländische Integrale und Ardoins, blieben heute niedriger, da die letzteren Berichte von Wien und Amsterdam wenig aufmunternd lauten. Nach dem amsterdamer Briefe wird dort aber eine Besserung der holländischen Fonds erwartet, da es der Re— gierung sortdauernd großer Ernst ist, die Verwaltung zu vereinfachen, die definitive Ernennung des Finanz-Ministers auch nicht mehr lange auf sich warten lassen kann.

Paris, 29. Nov. An der heutigen Börse war das Gerücht von der Demission des General Narvaez, als General-Capitain von Madrid, all— gemein verbreitet und hemmte die steigende Bewegung in den französischen Fonds, zu welcher sich Neigung zeigte. Doch waren die spanischen Fonds, bei denen in Folge jenes Gerüchts eine Herabdrückung des Courses hätte erwartet werden sollen, im Gegentheil begehrt, die aktive zu 305, die pas⸗ sive zu 56 und die ausgesetzte zu 115. Die 3054 französische Rente schloß 81.90 und die 121.55. Alle anderen Valuten hielten sich fest.

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Nos.

1 d

Auswärtige Börsen. Amste vy dam, 21. Nov. Niederl. wirkl. Sch. 31. 59h do. 100. 59h Span. 21 . 395 do. 32 55. Pass. 5 35. Ausg. . Zins. —. JI . 195 Russ. Ilope 90s. Ant wer. pen, 20. Nor. JTinsl. . eue Anl. 21. . 1IIambu 18. 23. Nov. Bank- Actien 1700 Br. Engl. Russ. 112 Br. London., 18. Nov. Cons. 3h 961. Belg. . Neue Anl. 21. Pas- sive H. Ausg. Sch. 113. 2395 IlIoll. 545. 59h do. 997. Neue Port. 131. Hngl. Russ. —. Bras. 74. Chili —. Columb. —. Mex. 293. Perun 23. Paris, 20. Nov. 59h Rente sin our. I2I. 60. 395 Rente sin cour. SI. 90. lh Neapl. au eompt. 199. 5h Span. Rente 309. Lass. 5. ö. Wien, 20. Nor. 556 Mei. 110. 456 100. 3976 751.

Lreuss.

Bank-

Aetien 1675. Anl. de 1831 1483. de 1839 1163.

Kd . Den 25. November 1843. Pr. Cour.

neier. Geld.

Pr. Cour.

ctien. Geld. Gem

Fonds.

159 103

Brl. Pots. Eisenb. do. do. Prior. Obl. Mæd. L-pæ. Eisenhb.

St. Schuld-Sch. 3 103 * Pr. Eusl. Ohl. 30. 4 102 Präm Sch. d. Seeh. 89 . n Kur- u. Neumärk. e, 4 ae. . . Schul dversehr. 34 1011 Brl. Anh. Fisenb.

Berl. Stadt- Obl. 3 102 eee, rn,

ö . 4 Jüss. Elb. Eisenb. Janz. do. Th. . g ö

263 m. 18 do. do. Prior. Ob. 94

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do. Lt. B. v. ein gez. B.- St. E. Lt. Au. B Mag deb. - Ilalber- ztüdter Eisenb. 4 Bresl- Schweidu. Freil . x. Eisenb. 4

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Gold al marco. Friedrichsdror. And. GIdm. à5 Eh. Hisconto.

Pr. Cour. II ec 5 e ; 55. Thlr. zu 30 S Briel. Geld

Amsterdam . = 256 . Kurz 9. 141 do 1. 250 * 2 Me 110 Rur 150

IIamburg -. . 300 1495

do. . 300 2 London ... . J ö. ! . - 399 n Wien in 20 Nr 5 15 Lugsbur 4 150 FI. Breslau ; . . 100 Thlr.

101 102 991

CT r N L C

991 56 24 107

Leipzis in Courant im 14 ThI. Fuss 100 run.

Frankfurt a. M. Wᷓ w . 100 sRywl.

& N V

Petersburg

Angekommene Fremde. Russie. Se. Durchlaucht der Erbprinz von Monaco aus Kaiserl. russischer Stabs Capitain Malgin aus Neustadt-⸗Ebersw. Rittergutsbesitzer Baron Senfft von Pilsach aus

Hotel de Paris. Hotel de Rome. Gramentz. Kronprinz. Hotel du Nord. Hotel de St. Petersbourg. nebst Tochter, aus Rzadkowo.

schberg.

de Hambourg. Stadtverordneten-Vorsteher Schulz aus Gart Hotel Stadt London. Schindler, Königl. Forstmeister, aus Ohlan in Schlesien. von Sirakowski, Hauptmann und Compagnie-Chef im 29sten Infanterie⸗Regiment, Müller, Premier-Lieutenant im 25sten Infanterie⸗Regiment, Musiklehrer Keller und Privatlehrer Jenaz aus Koblenz. Labes, Seconde-Lieutenant im Garde -Neserve⸗Infanterie (Landwehr) Regiment, aus Spandau. Gerth, ĩ Lieutenant im 30sten Infanterie Regiment, aus Saarlouis. Kaufmann Vogeler

aus Hambürg. Fabrikant und Kaufmann Diele aus Salzwedel. Hotel de Saxe. Bau⸗Conducteur Gottgetreu, nebst Gemahlin, aus Posen. Kaufleute Pieck aus Landsberg 4. d. W. und Hepner aus Danzig. Banquier Schil aus Dresden. Dr. Sandel aus Angermünde. Wirthschafts-Inspekt Unruh aus Treptow a4. d. W. Kaufleute Mellin aus Frankfurt a. M., Mül Seippel und Koch aus

Gutsbesitzer Baron von Dzelski aus Freienwalde. Konzertmeister Gulomwy aus Bückeburg.

Frau von Grabowska, Gutsbesitzerin Justizrath Robe, nebst Gemahlin, aus

Seconde

1110 d.

önig von Portugal. ler aus Magdeburg, Berns aus Hamburg, Stettin, Wagner aus Aachen und Gompertz aus Beamter von Langen aus Plagow bei Frankfurt a. d. O. Remonte Tarator Bornstädt aus Treptow. Gutsbesitzer Hänert aus Schwedt a. d. O. Landwirth Schröder aus Pölitz. Particulier Nicholts, Rentiers Pp und und Peck aus London. Particulier Schmidt aus Bromberg. Oekonom Buscher aus Möglin.

Kaiser von Rußland. Particulier von Kriegsheim, aus furt a. d. O. Kaufleute Horn aus Magdeburg, Cohn aus Stettin, Busch aus Mainz und Dam sen aus London. Gutsbesitzer Galster aus Beiersdorf und Keßler aus Harsdorff. Dr. med. Bieteroff und Particulier Romanowski aus St. Petersburg.

Rheinischer Hof. Landrath von Hüllessem aus Warburg. Lieute— nant a. D. von Voß Witzhelden. Lieutenants im Garde⸗-Jäger⸗ Bataillon von Scheliha und von Blanckensee aus Potsdam. Particulier Weichbrodt aus Liverp;ool. Kaufmann Düerue aus Augsburg. Maler Dümler aus Stettin.

Hotel de Prussfe, Rentier Sannter Kieselmann aus Cöthen.

Hotel de Brandebourg. Gutsbesitzerin von Bredow, nebst Tochler, aus Schwanebeck. Kaufmann Koch aus Leipzig.

In Privathäusern. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg Herr von Meding aus Potsdam, Kronenstr. 38 beim Grafen Itzenplitz. Oberst a. D. von Kameke aus Wallisfurth, Georgenstr. 33 bei Lange. Gutsbesitzer von Platen aus Parchow und Gutsbesitzer von Boehn aus Silkow, Leipzigerstr. 8 bei Abersbach. Finanzräthin Al brecht aus Hannover, Behrenstr. 17 bei Wohl.

Mainz.

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aus esden. Gutsbesitzer

Ober

Königliche Schauspiele. ov. Norma, Oper in 2 Abth., mit Tanz. Musik voꝛ ni.

Zu dieser Vorstellung werden Billets verkauft, welche mit Don nerstag bezeichnet sind.

Wegen Unpäßlichkeit des Herrn Bader kann die Oper: Fernand Cortez, nicht stattfinden, und wird daher ersucht, die dazu bereits ge kauften Billets gegen Billets zu Norma, unter Rückempfang des ge zahlten höheren Betrags, umtanschen oder nach Rückgabe jener Billets den gesammten Betrag zurücknehmen zu lassen.

Im Konzertsaale: Torquato Tasso, Schauspiel in 5. Abth., von Göthe.

Preise der Plätze: 1 Rthlr. Parquet 20 Sgr. Parterre 15 Sgr.

Montag, 27. Nov. Medea.

Anfang der Vorstellung halbe? Uhr.

Ein Sperrsitz auf der Tribüne im Saale Balkon 20 Sgr. Steh-Balkon 15 Sgr.

Uänigsstädtisches Theater.

Sonntag, 26. Nov. Muttersegen, oder: Die neue Fanchon. Schauspiel mit Gesang in 5 Abtheilungen, nach dem Französischen des G. Lemoine, Musik von Proch. Dazu: Vorstellung der gymna— stischen Künstler aus London, in 3 Abtheilungen. 1) Bajaderen Tanz, ausgeführt von den Herren Smith, Kemp und Taylor 2) Der neue Böttchermeister, ausgeführt von Herrn Taylor; chin sische Spiele, ausgeführt von Herrn Chapmann. 3) Zum Schluß: Große gymnastische akademische Exercitien und Gruppen, ausgeführt von Herren Smith, Taylor, Kemp und Hollyoak.

Montag, 27. Nov. (Italienische Opern-Vorstellung.) Lammermoor.

Verantwortlicher Redacteur Pr. J. W. Zinkeisen. Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.

Beilage

Lucia di

M 149.

Beilage zur

901 Allgemeinen Preußischen

Zeitung.

Sonntag den 261en Nov.

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Inland.

Berlin, 21. Nov. Das heute ausgegebene Ju stiz⸗Mini sterial-Blatt enthält zuvörderst eine Verfügung vom 28. Okto— ber in Bezug auf das Gesetz vom 6. Januar d. J. über die Bestra fung der Landstreicher, der zufolge der Herr Justiz⸗Minister der An— sicht beitritt, daß es bei Bestrafung der Landstreicher lediglich auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Januar d. J. ankommt, und daß die früheren Strafgesetze, namentlich 88. 191 ff. Allgem. Landrechts Thl. II. Tit. 20 und die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 28. Fe bruar 1817 (Gesetz⸗ Sammlung S. 36) gegen Landstreicher nicht an zuwenden sind.“

Aus dem Eingange des gedachten Gesetzes ist ganz unzweifelhaft zu ersehen, daß dasselbe aus einer Revision der bisherigen Vorschriften über die Bestrafung der Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheuen hervorgegangen ist, und es läßt sich daher auf die früheren Vorschriften nicht zurückgehen.

Das Landstreichen tritt durch das Gesetz vom 6. Januar d. J. in die Reihe der mit Strafe bedrohten Vergehungen. Bei den Berathungen ist man aber einverstanden gewesen, daß dies Vergehen nur mit einer mäßigen Strafe belegt werden könne, und es sind demgemäß die Bestimmungen im S8. 1 getroffen worden, bei welchen die Ausländer ebensowohl als die In länder Berücksichtigung finden. Nach §. 18 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht kommt das mildere Strafgesetz auch denjenigen zu statten, welche die früheren Verordnungen vor Publication des ersteren übertreten haben.

Wenn das Gesetz vom 6. Januar d. J. nichts darüber bestimmt, wie derjenige Ausländer zu bestrafen ist, welcher, nachdem er wegen Landstrei⸗ chens die ihm zuerkannte Strafe verbüßt hat und aus dem Lande verwie sen ist, zurückkehrt und abermals als Landstreicher betroffen wird, so ist des halb keine Lücke im Gesetz anzunehmen, vielmehr versteht es sich von selbst, daß dann die allgemeinen Grundsätze über die Wiederholung gleicher Ver brechen (S5. 52, 53 Allgem. Landrechts Thl. II. Tit. 20) zur Anwendung kommen.

In wie fern durch das neue Strafgesetzbuch die Aufstellung anderwei ter und spezieller Bestimmungen gegen die aus dem Lande verwiesenen Aus länder, welche ohne Erlaubniß zurückkehren, erfolgen wird, muß abgewar— tet werden.

Zur Einholung einer Allerhöchsten Declaration über das Gesetz vom

6. Januar d. J. ist unter diesen Umständen keine hinreichende Veranlassung vorhanden.“ Eine zweite Verfügung vom 7. November erklärt es für unzu— lässig, bei der Bestrafung der Landstreicher u. s. w. von den durch das Gesetz vom 6. Januar festgesetzten Strafgattungen abzuweichen, es darf daher weder auf Zuchthaus, noch, insofern die Angeschuldig ten dem Militair⸗Verbande angehören, auf Einstellung in eine Mil tair-Straf⸗Abtheilung erkannt werden. Außerdem werden einige nähere Bestimmungen über die Ausführung des Gesetzes vom H. Ja nuar getroffen.

Durch eine Verfügung vom 7. November wird festgestellt, daß die den Eisenbahn-Gesellschaften zustehende Stempel- und Portofrei heit sich auch auf die Prozesse beziehe, welche durch die Unzufrieden heit der Grund-Eigenthümer mit der im Wege des Expropriations⸗ Verfahrens ihnen festgesetzten Entschädigung hervorgerufen werden. Die dabei entstehenden Kosten müssen daher, so weit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen der Eisenbahn⸗Gesellschaft zur Last fallen, niedergeschlagen werden.

Eine allgemeine Verfügung vom 9. November trifft verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Führung der Inventarien über die vorhandenen Utensilien und Bücher bei den Königlichen Gerichten.

Eine allgemeine Verfügung vom 13. November weist sämmtliche Gerichts-Behörden, bei welchen die Gebührentare vom 23. August 1815 zur Anwendung kommt, an, in den Fällen, in denen bei Pro zeß-Instructionen gerichtliche Geschäfte vorkommen, für welche Kom missions- Gebühren zu liquidiren sind, den Liquidationen und Zah⸗ lungs-Anweisungen ausdrücklich die Bescheinigung hinzuzufügen, daß das Geschäft, für welches die Kommissions-Gebühren liquidirt worden, in der Instruction oder bei dem Betriebe eines Prozesses vorge kommen ist. .

Eine allgemeine Verfügung vom 11. November erklärt die in der Verordnung vom 21. Oktober 1841 enthaltenen gesetzlichen Be stimmungen über die Bestrafung der Landwehrmänner bei unterlassener Ab- und Anmeldung bei der Aufenthalts⸗-Veränderung dahin, daß die in 8. 39 a. 4. O. für das Unterlassen der Anmeldung angedrohte Strafe auch die Ahndung für das Versäumen der Abmeldung in sich schließe.

Es wird in dem §. 39 der Fall, daß die Abmeldung geschehen, die Anmeldung aber unterblieben ist, nicht erwähnt, es wird nur un terschieden zwischen a. unterlassener Anmeldung und b. unterlassener Abmeldung.

Ist blos die Abmeldung unterblieben, die Anmeldung aber er— folgt, so soll nur die im zweiten Absatze bestimmte geringere Strafe von 1 bis 2 Rthlr. oder 1 bis 2 Tage Gefängniß eintreten.

Ist aber die Anmeldung versäumt, so kommt die im ersten Satze vorgeschriebene strengere Strafe zur Anwendung, ohne Rücksicht darauf, ob die Abmeldung erfolgt war oder nicht.

Die nachtheiligen Folgen knüpfen sich hauptsächlich an die unter⸗ lassene Anmeldung, well der Kontravenient sich durch das Unterlassen der Anmeldung seinen Dienstpflichten entziehen kann, auch wenn er sich abgemeldet hätte, und deshalb ist diese Versäumniß härter zu ahnden.

Da für das Unterlassen der Anmeldung ein Strafmaß von 2 bis 5 Rthlr. oder Gefängniß von drei bis acht Tagen angeordnet ist, so sind die erkennenden Behörden dadurch in den Stand gesetzt, die durch das gleichzeitige Unterlassen der Abmeldung erhöhte Strafbar— keit als einen Zumessungsgrund zu behandeln und das Vergehen durch Anwendung eines Mittelsatzes härter zu strafen, als wenn nur die Anmeldung, nicht auch die Abmeldung unterblieben ist.

Eine Verfügung vom 14. November eröffnet dem Königlichen ersten Präsidenten des Appellationsgerichtshofes Herrn Schwarz und dem Königlichen General-Prokurator Herrn Berghaus zu Köln, daß Se. Excellenz der Minister des Innern die Cirkular Verfügung vom 30. April aufgehoben hat, durch welche an die Königlichen Re— gierungen und mittelst dieser an die Unter-Behörden verfügt worden war: „daß, wenn ein Gendarm bei der Ausrichtung eines ihm von der Eivil-Behörde ertheilten Auftrags Widersetzlichkeit finde oder per— sönlich beleidigt werde, die Denunciation des Gendarmen, in jebem Falle vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erst von der Civil Behörde hinsichtlich ihrer Begründung näher zu prüfen und, in—

sofern sie begründet befunden würde, alsdann an den Militair-Vor—

gesetzten des Gendarmen zur Extrahirung der gerichtlichen Untersu⸗ . abzugeben sei; bei einer zwischen der vorgesetzten Civil- und Militgir- Beh örde des Gendarmen etwa entstandenen, durch Schrift— . nicht e erledigenden Meinungs-Verschiedenheit aber die weitere 2 estimmung über die Einleitung e . Untersuchung dem Befin⸗ h. in höheren Instanz durch Berichterstattung anheimgestellt wer Die Veranlassung der Aufhebung war, wie aus dem an sämmt— liche Regierungen wie an das hiesige Königliche Polizei⸗Präsidium gerichteten Rundschreiben (d. d. 21. Oktober d. J.) hervorgeht, „das

Bedenken, daß durch die darin den Dienst⸗Vorgesetzten der Gendarmen anempfohlene vorläufige Prüfung der von den Gendarmen aufgestellten Denunciationen möglicherweise dem Ermessen der Gerichts Behörde vorgegriffen und dadurch die Einleitung der Untersuchung wegen eines von Amtswegen zu rügenden Vergehens unterbleiben könnte.“

Trier, 19. Nov. (Tr. 3.) Es ist Pflicht der Tagespresse, wie nicht minder der allgemeinen Menschen- und insbesondere der Nächstenliebe, die trügerischen Vorspiegelungen, welche den nament— lich in neuerer Zeit so häufig vorkommenden Auswanderungen zum Grunde liegen, durch Veröffentlichung authentischer Berichte über die spätere Lage solcher Ausgewanderten in das rechte Licht zu stellen. Nachstehend geben wir einen Auszug aus einem zuverlässigen Schrei— ben aus Algier vom 5. September dieses Jahres:

Der preußische Staat wird zur Zeit hier noch durch keinen Konsul repräsentirt und der Konsul von Schweben und Norwegen, Herr Ritter Schultze versieht die Geschäfte eines preußischen Konsuls.

Dieser wird seit einigen Monaten von vielen Preußen bestürmt,

die, nachdem sie sich zwei oder drei Monate in Afrika aufgehalten, die völlige Ueberzeugung erlangt haben, daß alle Hoffnungen und Aussichten, welche ihnen in öffentlichen Blättern vorgespiegelt wurden, unerfüllt geblieben sind. Enttäuscht wünschen sie nichts sehnlicher, als das ihnen früher so angepriesene und gerühmte Land der Ver heißung so bald als möglich zu verlassen und in ihr Vaterland zurück— zukehren. Die französische Regierung, welche für die Kolonisten die Ueber fahrtskosten bezahlt und denselben bei ihrer Ausschiffung die Natural Verpflegung verabreicht hat, welche die in Afrika stationirten Trup pen erhalten, giebt nicht zu, daß die Familien, welche auf Kosten der Regierung hierhergekommen sind, gleichviel, ob sie Franzosen oder Ausländer sind, wieder zurückkehren, ohne der Kolonie Dienste gelei⸗ stet zu haben. Deshalb wird auch keinem Einwanderer die kosten⸗ freie Rückfahrt nach Frankreich bewilligt, besonders wenn derselbe noch nicht lange hier ist, es sei denn, daß derselbe von einer schweren Krankheit oder von anhaltenden Fiebern, welche unter diesem Klima nicht selten vorkommen, befallen werde. Ich will mich nicht über die Gründe äußern, wodurch viele Familien, vielleicht nicht ohne ihre Schuld, veranlaßt worden sind, ihr Vaterland zu verlassen, aber das kann ich versichern, daß diese Unglücklichen von Allem entblößt sind und sich in einem erbarmungswerthen Zustande befinden. Wenn auch einige der Einwanderer bei ihrer Ankunft noch einiges Geld besaßen, so war solches doch bald ausgegeben, denn in Algier ist es weit theurer als irgend anderswo. Der größte Theil der Einwanderer versteht es nicht, sich bei seiner Ankunft gehörig einzurichten, daher kommt es denn auch, daß, wenn diese Leute nun endlich zum Besitz der sogenannten Konzessionen gelangen, sie von allen Hülfsmitteln entblößt und allein auf die Unterstützungen beschränkt sind, welche man ihnen auf kurze Zeit bewilligt. Diese Familien sind dann genöthigt, bei Privaten so lange für Tagelohn zu arbeiten, bis sie so viel er⸗ worben haben, um die Rückfahrt und schlechte Beköstigung auf einem Kauffahrteischiffe bezahlen zu können. Wenn sie sich nun bei dem Konsul melden, um die erforderlichen Pässe zur Rückkehr zu erhalten, so kann derselbe ihnen solche auch bei dem besten Willen nicht geben, weil ihnen ihre Papiere von dem französischen Gouvernement bei ihrer Ankunft in Afrika abgenommen worden sind und sie sich ohne diese nicht gehörig auszuweisen vermögen.

Posen, 22. Nov. (P. 3.) Der Bau der evangelischen Kir chen in Trzemeszno, Exin und Dombrowo wird nach Kräften fortge⸗ setzt. Die Zahl der angemeldeten und bereits als nothwendig er— kannten Kirchenbauten im bromberger Regierungs- Bezirk ist so be⸗ deutend, daß der aus dem Patronats-Baufonds dazu erforderliche Zuschuß mehr als 20,000 Rthlr. beträgt.

Ausland. Deutsche Bundesstaaten.

Bayern. München, 19. Nov. (A. 3.) Der General Zoll-Administrator von Bever ist vom beendigten Zoll-Kongreß aus Berlin gestern zurückgekehrt. .

Trotz der ungeheuren Zufuhr des Getraides auf der gestrigen Schranne (11,8090 Scheffel, von denen 9392 verkauft wurden) sind die Fruchtpreise nicht bedeutend gefallen, der Weizen um 2 Fl. 28 Kr., das Korn um 1 FI. Speyer, im Nov. Zu Ludwigshafen (in der bayerischen Rheinschanze bei Mannheim) ist ein Königl. Hafen-Kommissariat er richtet worden und dem schon bisher mit der Verwaltung der Hafen Polizei im Freihafen daselbst beauftragten Königl. Ober-Zoll⸗Inspek tor übertragen worden, was die hiesige Königl. Regierung auf Grund des Art. 69, Abs. 3 der Rhein⸗Schifffahrts-Ordnung vom 31. März

1836 zur öffentlichen Kenntniß bringt.

Sachsen. Leipzig, 22. Nov. Der Rath unserer Stadt veröffentlicht folgende MinisterialVerordnung vom 21. Oktober 1813, die Beobachtung der geschlossenen Zeiten in polizeilicher Hinsicht be treffend: „Die wegen der Fasten⸗ und Advent oder sogenannten geschlossenen Zeiten bestehenden polizeilichen Vorschriften (General Artikel vom Jahre 1686, Ehe-Ordnung vom 190. August 1624, Mandat vom 14. Juli 1659, revidirtes Synodal-Dekret vom 15. September 1673) haben bisher im Lande sehr verschiedenartige An wendung erfahren. Sowohl zu dessen Abstellung als in Betracht, daß die ernste Bedeutung und würdige Feier dieser Zeiten am wirk⸗ samsten durch angemessene Abkürzung derselben zu sichern sein dürfte, verordnen die Ministerien des Innern wie des Kultus und öffent⸗ lichen Unterrichts, im Einverständnisse mit den in evangelicis beauf tragten Staats-Ministern, andurch wie folgt: §. 1. Als geschlossene Zeiten, in Beziehung auf öffentliche und Privat-Lustbarkeiten, haben hin füro zu gelten: I) die Bußtage und deren Vorabende; 2) die Zeit vom Piontage nach dem Sonntage Lätare bis zu und mit dem ersten Oster-Feiertage; 3) der erste Pfingst-Feiertag und der vor⸗ ausgehende Sonnabend: 4) der zur Feier des Todtenfestes bestimmte letzte Trinitatis Sonntag nebst dem vorhergehenden Sonnabende; 5) die letzte Woche vor Weihnachten, vom ersten Weihnachts- Feier tag, einschließlich desselben, zurückgerechnet. 8. 2. Während der S. j genannten Zeiten ist sowohl das Musiks und Tanzhalten an oͤffentlichen Orten, einschließlich der sogenannten Konzert- Musiken, als die Veranstaltung von Privatbällen, es mögen nun. dieselben in Privathäusern oder in den Lokalen geschlossener Gesellschaften stattfinden, unbedingt untersagt. Es soll auch von diesem Verbot unter keinerlei Vorwande, z. B. wegen etwa in die gedachten Zeiten einfallender Jahrmärkte oder, so viel die Fastenzeit anlangt, wegen des Festes der Verkündigung Mariä, eine Abweichung gestattet wer⸗ den. S. 3. In demjenigen Theile der Fasten- und Adventzeit, welcher bisher zur geschlossenen Zeit gerechnet wurde, künftig aber

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hinsichtlich des Musik⸗ und Tanzhaltens zur offenen Zeit gehört mag zwar von den Polizei⸗Behörden zu öffentlichen Tanz ⸗Belusti⸗ gungen, innerhalb der Gränzen der örtlichen Tanz- Regulative, Erlaubniß ertheilt werden. Sie haben aber dabei auch die Bedeu⸗ tung jener Zeit in religiöser Hinsicht, so viel thunlich, zu berücksich⸗ tigen und deshalb mit angemessener Beschränkung zu verfahren, da⸗ her insbesondere die Erlaubniß dann ganz zu versagen, wenn noch ein örtliches oder persönliches Bedenken hinzutritt. §. 4. Hinsicht= lich der Aufführung geistlicher Musiken und Oratorien in der Ehar⸗ woche bewendet es bei der zeitherigen Observanz. §. 5. Theatra⸗ lische Vorstellungen dürfen während der Dauer der Charwoche, mit Einschluß des Palmsonntags, desgleichen an den Bußtagen und den Vorabenden derselben, nicht stattfinden. 8. 6. Die Pollzei⸗Behör⸗ den haben streng darüber zu wachen, daß die an Sonnabenden und an den Vorabenden anderer als der im §. 1 gedachten Feste etwa stattfindenden öffentlichen Lustbarkeiten in keinem Fall über 12 Uhr Nachts hinaus ausgedehnt werden. 5. 7. Zuwiderhandlungen ge⸗ gen diese Verordnung sind mit einer Geldstrafe von 2 26 Rthlr. zu ahnden. Insbesondere trifft diese auch Diejenigen, welche die musikalische Aufwartung bei verbotenen öffentlichen oder Privat Lust⸗ barkeiten für Lohn besorgen. Wegen der Schenkwirthe bewendet es bei der Vorschrift der Armen-Srdnung vom 22. Oktober 1810. Hiernach haben sich alle geistliche und weltliche Behörden, und die es sonst angeht, gebührend zu achten.“ Mecklenburg-Schwerin. Sternberg, 12. Nov. (Friedl. Anz.) Der diesjährige Landtag ist am Sten d. in herkömmlicher Weise auf dem Judenberge eröffnet worden. Die Versammlung war zahlreich, man zählte 46 Wagen. Die strelitzschen Propositionen enthalten, außer den drei ersten, mit den schwerinschen übereinstimmenden, auch in diesem Jahre wieder als vierte Proposition: die weitere Berathung über Separation städtischer Ländereien und Feldmarken. Am 9ten d. fand die Wahl des Protokoll-Dirigenten, und zwar per schedulas, statt; sie fiel auf den Landrath von Blücher auf Kuppentin; zum Substituten ward der Landrath von Oertzen auf Jürgendorff erwählt; auch ward die Verlesung der Propositionen des engeren Ausschusses (103 Nummern) beendigt. Am 10ten d. begann die Wahl der Co⸗ mités, und zwar von Seiten der Ritterschaft per schedulas, von Seiten der Landschaft aber per acclamationem, konnte aber erst gestern beendigt werden. Der Wahltag ist auf den 21sten d. M. festgesetzjt, und erwartet man zu diesem Tage eine zahlreiche Ver⸗ sammlung. Portugal.

A Lissabon, 9. Nov. Der Wiederherstellung der Ordnung in den kirchlichen Verhältnissen Portugals ist nun der Schlußstein aufgesetzt worden durch das Eintreffen der päpstlichen Bulle, wodurch dem Erzbischof von Lissabon wieder der Charakter eines Patriarchen verliehen wird. Die Institution des Patriarchats ist hier schon alt, und reicht in die Zeit der Regierung des Königs Johann V. hinauf; freilich hat sich im Laufe der Zeit und den Stürmen, welche diese mit sich brachte, so manches bedeutend daran geändert, namentlich ist der frühere Glanz, mit welchem das Patriarchat umgeben war, so ziem⸗ lich verschwunden. Die früheren Patriarchen hatten einen förmlichen Hofstaat, dessen Würdeträger reiche Gehalte bezogen, so daß diese Stellen sehr gesucht waren. Der Patriarch selbst bezog Einkünfte von 200,000 Crusaden jährlich. Damals war aber auch Portugal noch ein reiches, blühendes Land.

Bekanntlich hatten die Civil-, Militair- und sonstige Behörden von Evora, so wie mehrere der dortigen Corporationen, sogleich nach dem unangenehmen Vorfalle mit der Adresse des nun aufgelösten Ge—⸗ meinde-Raths an die Königin um Entlasfung des Ministeriums Ge gen-Adressen an die Monarchin erlassen. Um wo möglich den unan⸗ genehmen Eindruck, welchen die Erinnerung an jenen Vorfall bei der Königin noch zurückgelassen haben möchte, vollends zu verwischen, hat so eben das dortige Dom⸗Kapitel durch zwei seiner Mitglieder Ihren Majestäten eine Beglückwünschungs⸗-Adresse zu deren glücklicher Rück⸗ kunft in der Hauptstadt überreichen lassen, welche die huldvollste Auf⸗ nahme gefunden haben soll.

Heute ist in dem offiziellen Diario do Governo ein langes Dekret erschienen, das nicht weniger als 65 verschiedene Vorschriften in Betreff des Verfahrens, welches bei Ausfuhr der Portweine zu Porto zu beobachten ist, enthält. Der kürzlich mit Unterstützung der Regierung neu konstituirten Duro⸗Wein⸗Gesellschaft werden dadurch sehr ausgedehnte Befugnisse in Betreff der Klassifizirung und Kon⸗— trole des auszuführenden Weins verliehen.

Durch ein anderes dieser Tage veröffentlichtes Dekret wird Cas⸗ caes, ein etwas über anderthalb Stunden außerhalb der Barre von Lissabon gelegener Ort als regelmäßiger Hafen erklärt, jedoch die portugiesischen Schiffe allein ermächtigt, dort ihre Ladungen auszu⸗ schiffen. Die Engländer aber, sich auf die bestehenden Verträge mit Recht oder mit Unrecht, will ich nicht entscheiden berufend, nehmen nun dieselbe Vergünstigung für ihre Schiffe ebenfalls in An⸗ spruch, und zählen sicher darauf, daß ihnen solche nicht werde ver⸗ veigert werden können.

So eben ist auch der Text eines zwischen der Regierung auf der einen und den Herren Lucotti und Rio Tinto auf der anderen Seite in Betreff der Ausführung des von den Kammern angenommenen Planes zu Erbauung eines das ganze Land umfassenden Straßen⸗ netzes veröffentlicht worden. Wie sehr es zu wünschen wäre, daß das Projekt bald zur Wirklichkeit werde, und wie sehr dies im Interesse des Landes läge, bedarf kaum der Erwähnung.

Dieser Tage ist hier ein sehr frecher und beinahe unerklärlicher Diebstahl in einer Militair-Kasse begangen worden. Der Kasse des zu Belem in Garnison liegenden ersten Infanterie⸗Regiments wurde nämlich die nicht unbedeutende Summe von drei Contos (etwa SI,000 Fl. rheinischer Währung) geraubt, ohne daß die sogleich an⸗ gestellten Untersuchungen und Nachforschungen bisher irgend ein Er⸗ gebniß geliefert hätten, das zur Entdeckung der Thäter zu führen ver⸗ spräche. Das Lokal, in welchem die Kasse sich befindet, ist ununter⸗ brochen von Schildwachen gut bewacht, so daß man sich die Mög⸗ lichkeit der Ausführung eines derartigen Diebstahls nur mit der Annahme denken kann, daß die Schildwachen, selbst durch Bestechung mit ins Einverständniß gezogen, wo nicht gar die Thäter waren. Mehrere Soldaten sind in der That in Haft, allein ihre Aussagen haben bis jetzt durchaus keine Schuld gegen sie zu Tage gefördert, und Zeugen gegen sie sind nicht aufzubringen.

Am Schlusse meines Berichtes muß ich noch der außerordentlich schnellen Fahrt des französischen Kriegs- Dampfschiffes „Napoleon“ erwähnen, das, durch die Kraft der archimedischen Schraube getrie⸗ ben, die Fahrt von hier nach Cadix in der außerordentlich kurzen Zeit von 25 Stunden zurücklegte, welche Schnelligkeit ohne eispiel ist.

bereinigte Staaten von Nord-Amerika.

O New⸗ork, 31. Okt. Die Wahlen für die Erneuerung des Repräsentankenhauses sind beinahe vollendet. Nach der neuen