1843 / 170 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ist, es verstreichen wieder viele Wochen, ja Monate, bis man es nur dahin bringen wird, die verfassungsmäßig streng genommen zur Fassung gültiger Beschlüsse nothwendige Anzahl von Deputirten zusammenzu⸗ bringen, und bei den Mitgliedern der Pairs Kammer hält dies noch schwerer, da diese, nicht große Land-Eigenthümer, sich ungern dazu verstehen, den Kreis ihrer Familie und häuslichen Geschäfte zu ver⸗ lassen, und den theuren Aufenthalt in der Hauptstadt, die Mühen der parlamentarischen Arbeiten gegen die Ruhe und Einfachheit des Land⸗ lebens einzutauschen. Von den Arbeiten der Pairs Kammer war da⸗ her bis jetzt noch gar keine Rede, und es wird viel sein, wenn sie nur bald nach dem neuen Jahre ernstlich beginnen können. Die Zahl der bis jetzt anwesenden Mitglieder der Deputirten⸗-Kammer beträgt etwa funfzig, und zur Ehre der ministeriellen Deputirten muß man es sagen, sie zeigen noch den meisten Eifer, rechtzeitig auf ihren Plätzen zu erscheinen, obnwhl auch ihrer noch sehr viele abwesend sind.

Unter den Vorlagen, die bis jetzt der Deputirten-Kammer von der Regierung gemacht worden sind, nimmt ohne Zweifel ein von Herrn Costa Cabral selbst vorgelegter und von mir Ihnen schon frü— her angekündeter Gesetz- Entwurf in Betreff von strengeren Maßregeln zu Verhütung der alle Gränzen überschreitenden Zügellosigkeit der Presse einer der ersten Plätze ein. Ueber die Sache selbst, über die Nothwendigkeit solcher Maßregeln nach dem, was ich wiederholt schon darüber zu berichten Gelegenheit hatte, noch etwas hinzufügen zu wollen, wäre überflüssig. Der vorgelegte Gesetz-Entwurf ist darauf berechnet, vorzüglich den groben Schmähungen und Verletzungen ein Ziel zu setzen, die sich nur allzu häufig die Oppositionsblätter gegen die Mitglieder der beiden Kammern, die eben den Revolutionairen nicht zu Willen sein wollen, gegen andere ihnen anstößige Beamte, gegen die Personen der Mitglieder des Ministeriums, ja, gegen die Personen der Monarchin und ihres erhabenen Gemahls, dann gegen die einzelnen Mitglieder der Königlichen Familie erlaubt hatten. Den Geschwor⸗— nengerichten sollen demnach künftig alle Fälle entzogen werden, wo es sich um eine als aufrührerisch erachtete Schrift handelt, in welchen entweder die Jurisdiction der Pairs-Kammer oder die der Deputirten Kammer Platz greifen soll. Ist der Fall besonders wichtig, handelt es sich um eine Beleidigung gegen die Allerhöchsten Personen u. s. w., so ist die Pairs ⸗Kammer das Forum, vor welchem der Verfasser der Schrift oder der Redacteur des Journals, das angeschuldigt ist, ab zuurtheilen ist. Handelt es sich um Bruch und Verletzung der jeder Kammer und ihren einzelnen Mitgliedern zustehenden Vorrechte und Privilegien, so erkennt diejenige Kammer darüber, welche am meisten dadurch berührt wird; alle minder wichtigen Fälle aber sind der Ab— urtheilung durch die Deputirten-Kammer vorbehalten.

Die Oppositions-Blätter, als die natürlich zunächst bei dem al⸗— lenfallsigen Durchgehen des Gesetz⸗Entwurfs betheiligten, erheben be— reits, wie vorauszusehen war, gewaltigen Lärm über die „Tyrannei“ und den „Despotismus“, welche die Regierung im Lande wieder ein⸗ zuführen die Absicht habe, und wogegen sich alle wahren „Patrioten“ in und außer den Kammern aufs energischste erheben mußten, woll— ten sie nicht den Vorwurf der Mitschuld an solchen „reactionairen Versuchen“ der Machthaber auf sich laden. Das hindert indeß Alles nicht, daß die wahren Freunde ihres Landes der Verwaltung den ent— schiedensten Beifall zollen, daß sie endlich dem Unwesen der Presse Schranken setzt. Die Kammer hat den Gesetz-Entwurf mit entschie⸗ den günstiger Stimmung aufgenommen, denn dies darf man aus den Wahlen zu der besonderen Kommission annehmen, die mit Prüfung und Bericht⸗-Erstattung über den Gesetz-Entwurf beauftragt ist. Alle sieben Mitglieder dieser Kommission sind anerkannte Anhänger der Re— gierung, und selbst der Bruder des Ministers Costa Cabral besindet sich unter den Ernannten. Wird, wie man als ziemlich sicher an— nimmt, der Gesetz⸗-Entwurf ohne bedeutende Abänderungen angenom— men, so dürfte die Presse dadurch denn doch etwas behutsamer ge macht werden. . .

Außerdem hat auch der Finanz Minister, Baron Tojal, der Kam⸗ mer vor einigen Tagen drei Gesetz-Entwürfe vorgelegt. j Der erste betrifft die von den Kammern zu gebende Ermächtigung für den Mi⸗ nister, zum Verkaufe des Ertrags der unter dem Namen der Decima Zehnt) bekannten Auflage für das laufende Finanzjahr zu schreiten, und darauf hinzielende Unterhandlungen mit Kapitalisten zu beginnen, welche geneigt sein sollten, dem Schatze die etwanigen Summen so⸗ gleich zur Verfügung zu stellen; der zweite Gesetz Entwurf zielt darauf hin, daß die dem englischen Seemanne Sir Charles, Napier für seine um die Königin Maria da Gloria und die constitutionelle Sache er worbenen Verdienste ausgesetzte Jahres-Pension für die ganze Dauer seines Lebens, von dem durch spätere Beschlüsse der Legislatur an— geordneten und von der Regierung sanctionirten Abzuge an allen Ge⸗ halten und Pensionen aus dem Staats ⸗Schatze ausgenom⸗ n um an einem Akte der National⸗

Griechenland.

O Athen, 25. Nov. Es sind mir zwei? Zei onn Ihnen Mittheilung über den Gang der due r. 5 gangenen Montag (2hsten) zu machen, und doch fürchte ich, Ihren Erwartungen nicht entsprechen zu können. Wir leben eben / jeh in einer zweiten Pause, die nicht weniger unheimlich und peinlich ist, als jene vom vollbrachten Werke des 15. September an bis zur Eröffnung der National-Versammlung. Wie ich unter dem 20sten geschrieben schien es, als wäre eine Erstickung der Partei⸗Feindseligkeiten Einzelner in dem allgemeinen Enthusiasmus, welchen die Thron⸗Rede hervorge⸗ rufen, doch nicht so ganz unmöglich. Aber es ist nur zu gewiß, daß

1024

man hier nur einig ist, wenn es zu gemeinsamem Kampfe geht, oder wenn es sich um Alle angehende genre, handelt. Die erste unangenehme Empfindung wurde unmittelbar nach dem politischen Freudenrausch vom 20sten durch die wiederholte Erklärung Kalergis' hervorgerufen, er sehe sich außer Stand, seinen Obliegenheiten als Militair- Gouverneur ferner zu genügen. Jedermann wußte, woran er dabei zu denken hatte. Unser guter König erfüllte auch hier wieder seine hohe Sendung aufs vollkommenste. Nicht nur versicherte der⸗ selbe, so viel man aus glaubwürdiger Quelle vernimmt, in Gegenwart einflußreicher Abgeordneter wiederholt und bestimmtest, daß er der Vorgänge vom 15. September ohne Erinnerungen an Persönlichkeiten gedenke, sondern Se. Majestät ließ es auch nicht an unmittelbaren Erkenntlichkeitsbezeigungen für den Militair⸗-Gouverneur fehlen. Daß Kalergis in dieser seiner Stellung, ganz abgesehen von der Unent— behrlichkeit seiner Dienste in anderer Beziehung, seit dem 15. September mehr denn einmal wesentliche Dienste geleistet, daß er sich nicht nur durch Aufrechthaltung der Ordnung im Allgemeinen, sondern auch als Rechtsverschaffer und Friedensstifter für Hunderte in den ersten Tagen nach der Revolution und seit dem Eintreffen der Abgeordneten, viele Verdienste erworben, daß er, der ungeheuer gefehlt, auch wieder zum Theil gut gemacht hat, kann wenigstens derjenige nicht in Abrede stellen, welcher nur die Thatsachen ins Auge faßt und nicht erst nach den Motiven fragt, aus denen sie hervorgegangen sein dürften. Aber, wie schon erwähnt, Nalergis ist noch immer der Mann des Tages, und obschon von den Moreoten bereits als Kretenser bitter angefeindet, könnte es doch kaum fehlen, daß seine Abdankung wegen Unbeliebtheit bei Hof zu den betrübendsten Auftritten führen würde. Se. Majestät der König hat auch hier wieder das Ziel des wahren Wohles von Griechenland nicht einen Augenblick aus dem Auge gelassen. Alle Besonnene erkennen dies an und preisen die Weisheit des Königlichen Entschlusses.

Leichter war durch Kolettis ein ohnehin wohl nicht so ernstlich gemeinter Zwiespalt zwischen mehreren Mitgliedern des Minister— Rathes beizulegen. Aber die öffentliche Beunruhigung der Gemüther, welcher Jeder seit drei oder vier Tagen stündlich mehr Raum giebt, will trotzdem nicht weichen. Es hat noch keine Sitzung der National- Versammlung stattfinden können, diese hat sich vielmehr bis übermor gen (27sten) vertagen müssen, weil eine Beseitigung der Wahl-Kon flikte in kürzerer Frist durchaus als unmöglich erscheinen mußte. In Beziehung auf die hier in Betracht kommenden Fragen hat sich seit kurzem sehr viel geändert. Wie schnell die Phanarioten nach der Entlassung der Deutschen Gegenstand allgemeinen Hasses und heftiger Verfolgungen geworden seien, habe ich schon in früheren Briefen her vorgehoben. Von Tag zu Tag wurden die Angriffe gegen dieselben heftiger, obschon nach kurzer Zeit nur Wenige derselben mehr im Be— sitze öffentlicher Aemter waren. Da ihnen die Tagespresse nicht zu Gebot stand, vertheidigten sie sich in einer Reihe von Broschüren zwar kräf tig und nichts weniger als mit Schonung ihrer Gegner, so daß dem unbefangenen Dritten bereits ein schönes Material zu einer chrom nique scandaleuse der griechischen Neuzeit erwachsen ist, aber ohne Erfolg. Jetzt, wo es sich darum handelt, dieselben auch der letzten und zugleich höchsten Nationalrechte zu berauben, machen sie noch eine äußerste Anstrengung, und in Folge davon erhalten wir nun auch ein phanariotisches Journal. Aber nicht nur alle Phanarioten sollen von dem Zutritt zur National-Versammlung als Abgeordnete ausgeschlossen sein, sondern, um des Streites kein Ende werden zu lassen, es beste hen die Deputirten aus der Morea auch mit allen Kräften darauf, daß die Epiroten, Thessalioten, Candioten und Samioten nicht zuge⸗ lassen werden sollen. Unter solchen Umständen ist es erklärlich, daß die Beunruhigung der Gemüther wieder einen hohen Grad erreicht hat, und daß sich Jeder nach der Entscheidung der aufregenden Fra gen sehnt. Ueber das Wie weiß Niemand Auskunft zu geben; höch stens sieht man sich mit der oft gemachten Erfahrung getröstet, daß sich Griechen zumeist in dem Augenblicke wieder vertragen, wo sie im wilden Kampf entbrennen zu wollen scheinen, und daß Streitfragen unter ihnen nicht selten gütlich beigelegt werden, wenn sich die Wi dersacher schon mit geballten Fäusten und gezückten Messern gegenüberstehen.

Handels- und Börsen - Machrichten.

Berlin, 16. Dez. An der heutigen Börse hat wieder ein namhaftes Steigen der franffurter Eisenbahn⸗-Actien stattgefunden; eben so blieben köln—⸗ mindener und niederschlesisch⸗märkische sehr begehrt. Anhalter waren flauer, dagegen nordbahn und gloggnitzer am Schluß der Börse begehrt.

Danzig, 13. Dez. Marktbericht. An der Börse sind verkauft: nachträglich am 12ten: 7 L. 107pf. inl. Gerste a Cf. E); heute: 10 L. 123 23pf. inl. Weizen a (f. 303, 3 L. 122pf. do. Roggen a Cf. (25) und 8 L. 106pf. Gerste a Cf. 177 pr. Last.

Königsberg, 13. Dez. Marktbericht. Weizen 37 65 Sgr. p. Scheffel; Roggen 533—37 Sgr.; große Gerste 30— 2 Sgr.; kleine Gerste 26 —29 Sgr.; Hafer 17— 26 Sgr.; graue Erbsen 35— 44 Sgr.; weiße Erbsen 30-36 Sgr.; das Schock Stroh 130— 140 Sgr. Die Zufuhr war 6. . ö

Magdeburg, 14. Dez. Höchster und niedrigster Getraide⸗Marktpreis Wispel:

Weizen: 48 40 Rthlr. . Roggen: 38 36 * 186 J Hamburg, 14. D Getraidepreise.

pro Gerste: 285 277 Rthlr. Hafer:

Dez. Weizen, polnischer 106. 132 Rt., anh. und magd. rother 98. 128 Rt., weißer 1096. 128 Nt., märk. und braunsch. 98. 128 Rt., schles. gelber 110. 127 Rt., weißer 110. 127 Rt., mecklenb. und pomm. 90. 134 Rt., holst. 90. 122 Rt., eyder und büsum. weißer 105. 112 Rt., nieder- elb. rother u. blauer 90. 118 Rt. Roggen, danz., elbing. und königsb. 75. 82 Rt., märk., mecklenb. und pomm. 73. 814 Rt., holst. und nieder⸗elb. 70. 74 Rt., dänischer 70 . 74 Rt. Gerste, anhalt. und magdeb. 70. 73 Rt., nieder-elb. Winter 50. 54 Rt., holst. und mecklb. 62. 72 Rt., dänische 50. 79 Rt. Hafer, oberländ. 40. 45 Rt., mecklenb. und holst. 42. 516. 60 Rt., nieder- elb. weißer 35. 42 Rt., eider und husumer 32. 40 Rt., dänischer 36. 45 Rt. Erbsen 67.78 Nt. Wicken 72. 80 Rt. Nappsaamen 140. 146 Rt.

Paris, 11. Dez. Die Rente blieb heute ganz auf demselben Cours stehen, wie gestern, und es wurden, wegen der Besorgnisse hinsichtlich der spanischen Zustände, gar keine Geschäfte gemacht.

J ä .

Den 16. Dezember 1843.

Pr. Cour. Brief. Geld. Gem.

Cour. iet. Geld.

Fon ds. 1ctien. &ᷣ 5

Brl. Pots. Eisenb ö do. do. Prior. Obl 1013

. 35

St. Schuld-Sch. 337 3 1 Męd. Læ. Eisenb.

4

4

Pr. Engl. Obl. 390.

Präm Sch d. Seeh.— 9 J . do. do. Prior. Obl

Brl. Anh. FEisenb. do. do. Prior. Obl Diss. Elb. Eisenb. 5 do. do. Prior. Obl. 4 Rhein. Eisenb. 5 do. do. Prior. Ob. 4 Rrl. Frankf. Eisb. 5 do. do. Prior. Obl. 1 Ob. Schles. Risb. 1 do. Lt. B. v. eingez. B. St. E. Lt. A u. B Magdeb. Ilalber- Städter Bisenb. 4 Kresl- gchweidn.

Freihsg. Eisenb. 4

Kur- u. Neumärk. Schuldverschr. Berl. Stadt- Obl. Danz. do. in Ih. Westpr. Pfandhr. Grossh. Pos. do. do. do. Ostpr. Pfandbr. Pomm. do. Kur- u. Neum. do. Schlesische do.

146 104

88 e

* 1

S .

x G- S- e- G-

Gold al marco. Friedrichs d'or.

And. Gldm. à 5 Th. Nisconto.

Pr. Cour. Thlr. zu 30 Sgr. Brief. geld.

Kurz J 114 2 Mt. 14909 Kurz 150 Mt. 150 Mt. 6 255

Mt. 890

Mt. 104

Mt. 1023

Mt. Tage 100

Mt. 995

Mt. 56 B Woch. 107 9

e ckgeIJ - Cour gs.

Amsterdam do. 250 FI. mi 300 Mr. do. 300 Mr.

London

150 I. 150 FI. 100 TbIr.

100 Thlr.

100 FI. 100 sRbl.

w Augsburg Breslau

Leipzi in Courant im 14 ThI. Fuss.

w

Frankfurt a.

Peters urs

C N MN NN N C N

Auswärtige Börsen. Amsterdam, 12. Dez. Niederl. wirkl. Sch. 544. 595 do. 99]. 59h Span. 194. 395 do. 293. Pass. —. Ausg. . Zinsl. —. 1 8 16 Oesterr. 1083. 495 Russ, IlIope 90 **. Antwerpen, 11. Dez. Zinsl. —. Neue Anl. 20. IIambu rg, 14. Dez. Bank- Actien 1695 r. Engl. Russ. 112. London, 9. Dez. Cons. 39h 953. Bel. —. Neue Anl. 203. Pas J. Ausg. Sch. 113. 2395 IIoll. 5d. 595 do. 993. Neue Port. 435. Russ. . Bras. 733. Chili Columb. —. Mex. 31 Peru 22. Paris, 11. Dez. 59h Rente fin cour. 122. 55. 3095 Reute fin cour. S0. 66. 595 Neapl. au compt. 107. 595 Span. Rente 29. Pass. 5. . Wien, 11. Der. 595 Met. 1103. 455 1006. 356 76 Actien 1659. Anl. de 18331 150. de 1839 118. Dordkh. 118. Mai. Raab. 1003.

Prouss.

sive 47. Engl.

Bank- 107

Angekommene Fremde.

British Hotel. Graf Kleist vom Loß aus Tzschernowitz. Graf von Schwerin aus Lüneburg. Baron von Seidlitz aus Schlesien. Ba—

ron von Osten und Baronesse von Kleist aus Jannewitz. Baronesse von Bülow aus Braunschweig. Senator Doland aus Löwenberg.

Meinhardt's Hotel. Geh. Rath und Ritter Skrebizki, nebst Fa— milie, aus Moskau. Kammerherr und Legations-Rath Baron von Gagenrn und Geh. Kabinets Rath Götz aus Wiesbaden.

Hotel St. Petersbourg. Großherzogl. oldenburgischer General-Kon—

sul Wendt und Königl. dänischer Konsul Goldammer aus Stettin.

Hotel du Nord. Hauptmann a. D. und Rittergutsbesitzer von Ran

dow, nebst Gemahlin, aus Kloxin. Rittergutsbesitzer von Schöning, nebst Familie, aus Kossin.

Prinz von Preußen. Particulier von Rappard, nebst Gemahlin, aus Fürstenwalde.

Kronprinz. Amtsrath Koppe, nebst Tochter, aus Wollup, Amtsrath Bever aus Czarnowanz.

Rheinischer Hof. von Wolden, Oberst⸗Lieutenant a. D. und Guts besitzer, aus Potsdam. von Erxleben, Major a. D. und Dom-De chant, aus Selbelang. von Briesen, Rittmeister 4. D. und Guts besitzer, aus Großbeeren. Gerhard, Prem.-⸗Lieut. a. D., aus Stettin. Löwe, Königl. Intendantur-Rath, aus Frankfurt a. d. O. Advokat Meyer aus Weichselburg. Particuliers Seidel aus Stargard und A. u. B. Fligeli aus Jüterbogk. Gutsbesitzer Eskens aus Trier. Ren tiere Lehmann aus Halberstadt. Kaufleute Goliers und Goldha gen aus Stettin, Rhodius aus Sinzig, Heddrich aus Hettstedt ünd Lütgens aus Eupen. Buchhalter Fenner aus Kassel.

König von Portugal. Kaufleute Borchers aus Stettin, Dreßle' aus Leipzig, Jauch aus Hamburg, Prowe aus Bromberg. Polizei Rath a. D. Bauer aus Posen. Prediger Regen, nebst Gemahlin und Tochter, aus Carteln in Pommern. Kleffel, Lieutenant bei der Landwehr-Kavallerie aus Bromberg.

Kaiser von Rußland. Gutebesitzer Paäsewang, nebst Gemahlin, aus Wiesenhoff. Fabrikant Therwald und Kaufmann Friedrichs aus Leipzig. Particulier von Donner aus Mainz. Kaufleute Leit faden aus Wesel und Fiedler aus Magdeburg.

Stadt London. Studenten Freiherr von Bodelschwingh aus Bo— delschwingh in Westphalen, und Pilgrim aus Dortmund in Westphalen. Rittergutsbesitzer von Weber aus Posen. Justiz-Kommissar von Weber aus Königsberg in Pr. Advokat Treier aus Saarlouis.

Hotel de Prusse. Rentier von Bardeleben aus Pessin. Holleben, Lieutenant im 1sten Garde-Regiment z. F., und Haagen, Lieutenant im Garde-Jäger⸗-Batillon, aus Potsdam.

Hotel de Saxe. Rittergutsbesitzer Schröder aus Stettin. Kaufleute Dieckmann aus Elbing und Plaht aus Leipzig.

König von Preußen. Kaufleute Nitzsche aus Manchester und Happe aus Solingen.

In Privathäusern. von Görtzke, Major a. D, aus Groß- Beuthen, Jerusalemerstr. 27 bei Döbes. Rittergutsbesitzer von Zastrow, nebst Familie, aus Stettin, Louisenstr. 23 bei von Zastrow.

MHeteorologische Beobachtungen.

Königlicher

*

von

von

Abends 10 Uhr.

Nach einmaliger Beohachtung.

Nachmittags 2 br.

1843. 15. Dex.

Morgens 6 Uhr.

Q uellwärme 6

Fluss wärme 1,8? R.

odenwärme 6,0 9 R Ausdünstung 0, 011, Rh Niederschlag 0, os] Rh Wärme weehsel 4 6,2 z .

Luftdruck .... . Par. 337, o Par. 336 22 Par. Luftwärme ... 4 3,8 R. w 6, 17 R. 4 5,6 R. Thaupunkt ... 4 , * 1,9) R. 4 6 Hunstsũttiguns 89 pCt. 84 pCt. 90 pCt. Wetter, Regen. regni. Wind . J W. Wolkenzus: ... ö . ͤ 4 2,49 R. Tagesmittel: 336,38 Par... 4 5,27 R. .. 4 3,67 R. .. Königliche Schauspiele.

Sonntag, 17. Dez. Der Wildschütz, oder: Natur, komische Oper in 3 Abth., frei nach Kotzebue. A. Lortzing.

Im Konzertsaale: Die Fräulein von St. Cyr, Lustspiel in 5 Aufzügen, nach A. Dumas, von H. Börnstein.

Preise der Plätze: Ein Sperrsitz auf der Tribüne im Saale 1 Rthlr. Parquet 20 Sgr. Balkon 20 Sgr. Steh-⸗Balkon 15 Sgr. Parterre 15 Sgr.

Montag, 18. Dez. Franz von

trüh. 88 pCt. VW.

Die Stimme der Musik von

Sickingen.

Rönigsstädtisches Theater.

Sonntag, 17. Dez. Letzte Gast⸗Vorstellung des Kinder⸗-Ballets des Herrn Price aus Kopenhagen, in 3 Abtheilungen. Erste Abtheilung (nach dem ersten Akte des Stücks): La Gitana, spanischer National= tanz, mit Kastagnetten, ausgeführt von Clara. Zweite Abtheilung nach dem zweiten Akt): Sicilianisches haz de deus, und: Der Leitertanz. Dritte Abtheilung C6zum Schluß): Der goldene Stab, Zauber-Pantomime in 1 Akt. Dazu: Endlich hat er es doch gut gemacht. Lustspiel in 3 Akten, nach einer englischen Idee für die deutsche Bühne bearbeitet, von Albini.

Montag, 18. Dez. Italienische Opern⸗Vorstellung) Lammermoor.

Bei dem herrannahenden Schluß des Jahres, werden alle ki⸗— senigen, welche Forderungen an die Kasse des Königsstädtischen Thea. ters haben, aufgefordert, sich mit ihren desfallsigen Rechnungen und Ansprüchen vor Ablauf dieses Monats, in den Vormittagsstunden, bei dem Rendanten zu melden und nach Befund der Richtigkeit, so— fortige Zahlung zu gewärtigen. Berlin, den 9. Dezember 184.

Die Direction des Königsstädtischen Theaters.

Verantwortlicher Redacteur Pr. J. W. Zinkeisen.

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei. Beilage

Lucia ll

M 170.

Beilage zur Allgemei

1025

e .

nen Preußischen Zeitung.

Sonntag den 171m Dez.

Die Organisation der Nechts-Berwaltung in England. Zweiter Artikel. (Vergl. Allg. Pr. Ztg. Nr. 163 u. 164.)

Man wird aus dem bisher Gesagten bereits erkannt haben, daß es nicht die Organisation der Civil- und geistlichen Jurisdiction in England sein kann, welche die wohl öfters auf dem Kontinente ge⸗ äußerte Bewunderung des englischen Justizwesens zu rechtfertigen im Stande wäre. Selbst in England ist man hierüber einig, und gesteht sich offen die Fehler und Mängel dieses Theils der Institutionen des Landes ein. Die große Anzahl der Gesetze und Statuten, welche die englische Jurisprudenz zu einem undurchdringlichen Chaos gemacht haben, in welchem selbst der gelehrteste und gewandteste Advokat sich kaum zu orientiren vermag, die Langwierigkeit der Prozesse, eine Folge der komplizirten Formen; die Verschiedenartigkeit der richterlichen Ge walten, welchen man sich unterwerfen muß, um die definitive Lösung seiner Sache zu erlangen, die beträchtlichen Prozeßkosten, welche außer allem Verhältniß mit den nach gewonnenem Prozeß erlangten Vor⸗ theilen stehen, endlich die peinliche Genauigkeit der Spezial-Unter— suchungen, da die Auslassung eines Wortes oder eines Buchstaben die gerechteste Sache verlieren lassen oder wenigstens ihre neue, Einleitung nothwendig machen kann, das sind die hauptsächlichen Mängel dieser Organisation, welche man auch in England anerkannt hat und viel fältig beklagt. Dagegen sind die Engländer stolz, und dies mit Recht, auf die Vortrefflichkeit ihrer Kriminalgesetze, namentlich was die Ver⸗ folgung, die richterliche Instruction und das Urtheil gegen Vergehen und Verbrechen wir sagen nicht die ganze Prozedur anbetrifft. Dieser Theil ihrer Gesetzgebung zeigt eine Einfachheit, eine Vollkom menheit und eine Weishest, wie man sie nicht leicht in den Strafge setzbichern des Kontinents findet, die sich aber auch schwerlich mit an deren als englischen Institutionen und Sitten vertragen würden. Erörtern wir zuvörderst

die Verwaltung der Civil-Justiz.

Wie wir bereits gezeigt, sind die drei Tribunale von Westminster, nämlich die Gerichtshöfe der Queens Bench, Common Pleas und Exchequer, mit den von ihnen abhängigen Assisengerichten, vorzugs weise diejenigen richterlichen Behörden Englands, welchen die Verwal tung der Civil⸗Justiz in erster Instanz im ganzen Königreiche obliegt. Eine Klage wird zuerst bei einem dieser drei Gerichtshöfe eingereicht, worauf derselbe eine Verfügung an den Sheriff der Grafschaft, in welcher die Streitigkeit vorgefallen ist, erläßt, daß die Anzahl der nöthigen Geschworenen zur Entscheidung der Sache zusammenberufen werde (a writ of venire facias). Der Sheriff schickt auf diese Ordre dem Gerichtshofe die Geschwornenliste ein, nach deren Einsicht das Gericht mittelst Dekrets den Tag und die Stunde bestimmt, in welcher die Sache vor dem Hofe selbst verhandelt werden soll, „wenn nicht vor diesem angesetzten Termine nisi prius einer der Richter des Hofes in die Grafschaft selbst komme“, um an Ort und Stelle die Verhandlung vornehmen zu lassen. Da das Gericht diesen be dingungsweise bestimmten Termin in der Regel auf einen späteren Tag verlegt, als die Reise des für die gewöhnlichen Assisen jener Grafschast bestimmten Nichters fällt, so tritt fast immer der vorher gesehene Fall ein, und die Assisen⸗Richter erledigen daher alle in einer

Grafschaft vorkommenden Civil-Rechtsstreitigkeiten. Aus diesem Grunde

führt denn auch die Abtheilung eines Assisen⸗-Gerichtshofes für Civil sachen den Namen: Gerichtshof der Civil-Prozesse oder Gerichtshof des Nisi prius. So werden fast alle Sachen, um den Parteien die beträchtlichen Kosten zu ersparen, welche ihnen aus der Verlegung der Verhandlungen nach London erwachsen müßten, an Ort und Stelle gerichtet, und nur auf ihr ausdrückliches Verlangen, was na mentlich bei Sachen geschieht, wo es um große Geld-Interessen oder um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage sich handelt, übernimmt der obere Gerichtshof unter Mitwirkung der aus der Grafschaft aus gehobenen Geschworenen selbst die Verhandlung und Entscheidung der Streitigkeit. Man nennt dies letztere Verfahren trials at the bar, Verhandlungen vor der Barre.

Der wesentlichste Bestandtheil eines Assisengerichts ist die Jury. Sie ist zwiefacher Art: große Jury (grand Jury) und kleine Jury (pêtty Jury); die Wirksamkeit der ersteren beschränkt sich nur auf Krinunalfälle, die der letzteren erstreckt sich über Kriminal- wie Civil— sachen. Da wir hier zuvörderst die Civil-Justiz behandeln, so zeigen wir zunächst die Verfassung der kleinen Jury in der Civil-Abtheilung des Assisengerichts oder dem Gerichtshofe des Nisi prius.

Es gehört zu den Obliegenheiten des Sheriffs der Grafschaft aus der General-Liste der Geschworenen, in welche jedes unbescholtene Individuum in dem Alter von 21 bis 690 Jahren eingetragen wird, welches im Genuß eines jährlichen Einkommens von 19 Pfd. aus einer Erbpacht oder von 20 Pfd. aus einer Zeitpacht oder dem Besitz eines Hauses steht, die Geschworenen für den Civil Prozeß des Assisenhofes zu bestimmen. Ihre Anzahl beläuft sich auf 60 bis 72, von denen indeß für jede einzelne Sache nur 12 Personen ge— wählt werden, welche nach gemeinschaftlicher Berathung einstimmig ihr Verdikt abzugeben haben. Erhebt sich unter ihnen eine Meinungs; Verschiedenheit, so werden sie in einem besonderen Berathungszimmer so lange aufgehalten, bis sie sich verständigt haben. Man nennt diese Jury gemeine Jury zum Unterschiede von der Spezial-Jury, welche gleichfalls in Civilsachen, bei wichtigen Streitfragen aber nur auf den besonderen Antrag der Parteien oder auch nur einer Partei vom Sheriff gebildet wird. Die Anzahl dieser umfaßt ebenfalls 12 Personen, welche aber nicht, wie die übrigen Geschworenen, ihre Func ionen umsonst verrichten, sondern von den Parteien mit 1 Guinee

fachen Vergehen (misdemeanour) kann die Bildung einer Spezial⸗ Jury, jedoch nur vom Kläger, gefordert werden.

Was die Instruction des Eivil-Prozesses vor dieser Jury selbst betrifft, so beruht die Feststellung des Thatbestandes hauptsächlich auf den ÄAussagen der Zeugen, welche in allen Fällen ohne Unterschied in England zügelassen werden und ein äußerst wirksames Mittel zur Er⸗ mittelung der Wahrheit bilden; denn der Zustand der Sitten und die Achtung, welche Jeder vor der Heiligkeit des Schwurs hegt, macht den Meineid verabscheuuungswerth und sehr selten. Das Verhör der Zeugen liegt den jüngeren Advokaten ob (jede Partei hat in der Re⸗ gel zwei oder drei Sachwalter), nachdem der älteste derselben den Streit dem Gerichte vorgetragen und die Nechtsmittel angegeben hat. Der Thatbestand wird auf Grund dieses Verhörs unter unmittelbarer Aufsicht der Jury) festgestellt. Der Richter selbst nimmt an diesem Verhör, bei welchem die Advokaten ihre ganze Kunst und Gewandt heit aufbieten, um durch Kreuz- und Querfragen Geständnisse zum Vortheil ihrer Klienten herauszulocken, keinen Antheil; derselbe resu⸗ mirt nur nach beendetem Verhör die Sache der Jury, hebt die wich tigsten Punkte hervor, welche das Urtheil wesentlich bedingen, und citirt die Gesetzesstellen in Betreff des Rechts. Nach dem Resumsé

des Richters spricht dann die Jury das Verdikt, welches wiederum zwiefach entweder ein allgemeines (general oder ein besonderes (special) sein kann. Das allgemeine Verdikt entscheidet die Fragen des Prozesses in absoluter Weise und lautet einfach: for ihe plain. tif (für den Kläger) oder lor the desendant (für den Verklagten). Das besondere Verdikt stellt die Entscheidung der Sache dem Richter anheim und findet statt, wenn die Jury über die Bestimmungen des Gesetzes nicht klar ist; es lautet: „Wenn das Gesetz dies oder das sagt, so entscheiden wir den Fall dahin; sagt das Gesetz etwas Anderes, so entscheiden auch wir anders.“ Sobald die Ent scheidung des Richters in Folge dieses Spezial-Verdikts der Jury einer Partei nicht gerecht erscheint, so steht es derselben frei, durch ihren Anwalt ein sogenanntes writ of errol zu beantragen, d. h. eine Revision des Urtheils durch den hoͤheren Gerichtshof, bei welchem die Sache zuerst anhängig gemacht war, und der sie an den Gerichts⸗ hof des Nisi prius gewlesen hatte, also durch eines der Tribunale von Westminster, zu veranlassen. Ein writ of error wird niemals verweigert; dasselbe hindert vorläufig die Execution des richterlichen Urtheils, weil die Partei, welche das Urtheil erlangt hat, nicht die Verantwortlichkeit und die Entschädigung übernehmen mag, welche die

etwaige Umänderung der Entscheidung durch den oberen Gerichtshof

ihr zur Last legen würde. Der obere Gerichtshof nämlich unterwirft in diesem Falle noch einmal die Rechtsseite der Sache einer Prüfung und bestätigt oder verändert das Urtheil des ersten Richters.

Hat dagegen im ersten Falle die Jury bei dem Spruche des all gemeinen Verdikts sich nicht an der Anweisung des Richters in Be treff der Rechtsfrage gehalten, so kann die interessirte Partei wiederum gegen das Verdikt der Jury bei dem oberen Gerichthofe protestiren und einen Antrag auf ein neues Urtheil a new trial stellen.

Findet es sich dann, daß die Jury in der That von der ihr vom

Richter vorgezeichneten Rechtsnorm abgewichen ist, so schickt das Gericht erhalten. kann noch in verschiedenen

um ein Urtheil zu

trial

ie Sache an eine neue Jury, neues

zasselbe, nämlich ein new

1 .

inderen Fällen stattfinden, namentlich wenn die Parteien behaupten,

der Richter habe die Jury in Betreff der Rechtsnormen falsch in struirt, oder das Verdikt enthalte in Betreff des Thatbestandes eine Widerspruch und eine sonstige Widersinnigkeit, oder die Jury sei be stochen, die Formalitäten des Gesetzes während der Diskussionen seien nicht beobachtet worden, oder endlich die Jury habe bei ihren

Functionen etwas versehen. Man wird hiernach nunmehr die allge meine Regel abnehmen können, nach welcher die Civil-Streitigkeiten in einem Gerichtshofe des isi prius oder, wie derselbe auch heißt, in dem Gerichte der Civil-Assisen behandelt werden. Richter und Ge schworene theilen sich in die Jurisdictions-Befugniß der Civilsachen; die Ersteren bestimmen die Rechtsnorm, die Letzteren den Thatbestand: de jure judices respondent, de facto jurati. Daß indeß diese Regel sehr oft Ausnahmen erleiden muß, ist unvermeidlich, da in den meisten Streitigkeiten die Fragen des Rechts und des Thatbestandes zusammenfallen, und demnach die Jury über beide ihr Verdikt abzu geben genöthigt ist. Gewöhnlich folgt sie aber der ihr vorgeschrie benen Weisung des Richters. Noch ist zu bemerken, daß, falls die

Parteien über den Thatbestand einig sind, die Jury gänzlich über flüssig ist, und die Entscheidung der Rechtsfrage für den speziellen Fall dem oberen Gerichtshofe allein submittirt werden kann, Man nennt dies 10 plead ihe special conclusion.

Alle diese verschiedenen Anträge (writs of error, new Irials, special conclusions) werden von den Obergerichten in den schon erwähnten vier Terminen des Jahres erledigt, wenn sämmtliche Rich ter aus den Grafschaften zurückgekehrt sind. Die Appellation gegen

J

das Urtheil des Obergerichts an das Haus der Lords als höchste

Instanz sindet selten und nur in äußerst wichtigen Fällen statt. Was die übrigen Gerichtshöfe anbetrifft, welche außer den drei

Tribunalen von Westminster gleichfalls eine Jurisdietion in Civilsachen ausüben, so haben wir deren Eigenthümlichkeit schon in unserem ersten Artikel gezeigt und als die bedeutendsten derselben den Kanzleihof, den Gerichtshof der Billigkeit und die geistlichen Gerichte hervorge—

hoben. Die Prozeduren bei dem ersteren sind langwierig und kost— spielig und werden darum von den Parteien so viel wie möglich ge—

mieden, indem man es vorzieht, nach gemeinem Recht seine Streitig— keiten entscheiden zu lassen; das Verfahren bei den letzteren, dessen Civilseite sich auf Ehescheidungen, Testamentssachen, Zehntenzahlungen und andere Kirchen⸗Abgaben erstreckt, ist einfacher, da der Richter nach Anhörung der Parteien und Zeugen unmittelbar entscheidet. Die

täglich bezahlt werden müssen. Auch im Kriminal-Prozeß bei ein. Richter in den geistlichen Gerichten sind Doktoren der Rechte.

.

Bekanntmachungen.

483 v1 Bekanntmachung. , Breslau⸗ Schweidnitz⸗

Freiburger Eisenbahn.

Den Herren Aetionai⸗

J ren unserer Eisenbahn wird hierdurch bekannt gemacht, daß die halbjährigen Zinsen vom 1. Juli bis ult. Dezember er. mit 4 Thlr. pr. Aetie, in der Zeit vom 2ten bis ult. Januar k. J. gegen Rückgabe der diesfälligen Coupons entweder in unserer Hauptkasse, Antonienstraße Nr. 10, während der

ü 98 Allgem ei Vormittagsstunden von s bis 12 Uhr, oder in Ber⸗ ;

lin bei den Herren M. Oppenheim's Söhne, Burgstraße Nr. 27,

bis 12 Uhr, in Empfang genommen werden können. Hierbei bemerken wir, daß diejenigen, welche mehr als einen Coupon zu realisiren haben, dieselben der laufen— den Nummer nach ordnen und ein Verzeichniß dieser Nummern mit übergeben müssen.

Gleichzeitig werden diejenigen Herren Actionaire, welche, unserer dringenden Aufforderung ungeachtet, den Umtausch der Interims Bescheinigungen gegen Original- Actien noch nicht bewirkt haben, wiederholt ersucht, die⸗ sen Umtausch jedenfalls bei Erhebung der Zinsen in 1. der angegebenen Frist zu veranlassen, nach deren Ablauf wir uns unfehlbar genöthigt sehen würden, die in der

mination in Ausführung zu bringen. Breslau, den 5. Dezember 1843.

Vormittags von 9 .

Anstalt.

147761 Versammlung von

zu Stellvertretern erwählt worden:

Herr Bernh. rei- Besitzer,

ner Anzeiger.

Bekanntmachung vom 290. Oftober er. angegebene Com—

Der Verwaltungs -Rath der Breslau -Schweidnitz⸗ 2. Freiburger Eisenbahn -Gesellschaft.

Preuß. Renten-Versicherungs—

ö Bekanntmachung.

In der am 1sten d. M. hier stattgehabten General⸗ . Interessenten der Preuß. Renten= Versicherungs-Anstalt sind für die Jahre 1844/6 zu neuen Mitgliedern des unterzeichneten Kuratoriums und

Zu . des Kuratoriums. Berend, Banquier und Zuckersiede=

Nachdem wir nunmehr die wesentlichen Momente der Civil⸗Justiz in England gezeigt haben, wenden wir uns zu den Gerichtshöfen für Kriminalsachen, und versuchen, das eigenthümliche Verfahren in den⸗ selben festzustellen. Gewissermaßen als Einleitung dazu ist es indeß nöthig, daß man zuvörderst mit einem Institute bekannt werde, welches gleichsam den Uebergang von der einen Jurisdiction zur anderen bil⸗ det, weil es beide Jurisdictionen in sich vereinigt, und dessen außer⸗ ordentliche Wichtigkeit für die Verwaltung des Rechts eine nähere Erörterung unerläßlich macht. Wir meinen

Die Friedensgerichte und ihre Attribute.

Jede Grafschaft Englands hat ein Friedensgericht. Dasselbe be⸗ steht aus den angesehensten Bürgern, Laien sowohl wie Geistlichen. Jeder englische Bürger, welcher ein reines jährliches Einkommen von 1090 Pfd. aus einem Grundstücke oder eine sonstige jährliche Ein⸗ nahme von 300 Pfd. genießt, hat Ansprüche auf die Theilnahme an diesem Richter —Anite, welches unentgeltlich verwaltet wird und ein Ehren-Amt ist. Die Meldungen dazu werden bei dem Lord⸗Lieute⸗ nant der Grafschaft, der obersten Distrikt⸗Polizei⸗Behörde, eingereicht, und durch diesen dem Lord⸗Kanzler des Königreichs überwiesen, welcher in der Regel immer denselben willfährt. Je nach dem Umfange der Grasschaft ist die Zahl der Friedensrichter größer oder geringer; es giebt Grafschaften, welche 500 solcher Richter zählen, denn man drängt sich zu dieser Ehre, welche ein öffentliches Ansehen verleiht, und an welcher die Königlichen Prinzen, der Lord⸗-Kanzler und die Pairs von England Theil haben. Die Attribute der Friedensrichter sind mannig⸗ facher Art:

1) Ihre hauptsächlichste Function besteht in der Aufrechterhal⸗ tung des öffentlichen Friedens. Jedes Individuum, welches denselben stört oder auf irgend eine Weise durch Gewaltthätigkeiten oder Dro⸗ hungen zu stören beabsichtigt, kann durch jedwede Person dem Frie⸗ densrichter denunzirt werden. Derselbe bescheidet den Delinquenten vor sich, hört ihn an, und kann, wenn die Sache von einiger Wich⸗ tigkeit ist, eine Caution sich stellen lassen, um zu verhindern, daß der Verklagte seine Absicht ausführt. Ist derselbe nicht im Stande, die Caution zu leisten, so wird er so lange in Arrest gehalten, bis er Bürgschaft für sein ruhiges Verhalten stellt. Es ist dies eine äußerst wohlthätige Präventiv-Justiz, welche die Ausführung eines Verbre⸗ chens von vorn herein hindert, und da die Friedensrichter für ihre Handlungen verantwortlich bleiben, sehr selten mit Mißbräuchen ver⸗ bunden ist; denn einer unrechtmäßigen Verhaftung wegen kann der Richter vor der Jury angeklagt und zur Entschädigung der verletzten Interessen angehalten werden.

2) Die Friedensrichter sind in Kriminalfällen die

Richter. Ein Verbrechen wird begangen, der verletzte Bürger klagt bei dem Friedensrichter und beschwört seine Aussage. Dieser engt an den Constabler (Polizei-Beamten der Grafschaft) einen Verhaft⸗ Befehl gegen den Angeklagten, welcher arretirt und vor den Richter geführt wird. Nachdem hier beide Parteien mit ihren Zeugen ange⸗ hört und die Aussagen schriftlich zu Protokoll gegeben sind, läßt der Richter den Kläger und die Zeugen ein Certifikat ausstellen, wonach sie 40 Pfd. der Krone zu erlegen versprechen, wenn sie vor den näch⸗ sten Assisen oder dem nächsten vierteljährlichen Friedensrichter⸗Kolle⸗ gium (quarter sessions), welchem von beiden, je nach der Wichtig⸗ keit des Falles, die Entscheidung überwiesen wird, nicht erscheinen. Dies Certifikat mit dem Procks verbal der Instruction wird jenem Gerichtshofe zugesandt. Der Angeklagte wird, je nach den Umstän⸗ den, gegen Caution freigelassen oder gefangen gehalten. Aber auch in diesen Fällen hat der Friedensrichter sich vor Mißbräuchen seiner Gewalt zu hüten, denn der Verklagte kann gegen eine ihm unrecht⸗ mäßig erscheinende Gefangenhaltung durch einen Antrag auf ein writ of habeéas corpus beim Lord-Kanzler oder bei einem der drei Tri⸗ bunale von Westminster protestiren, und einem solchen Antrage, der sich auf „das Palladium der englischen Freiheit“, die habeas corpus Akte (erlassen im 31sten Jahre der Regierung Karl's II. 1677), gründet, muß stets gewillfahrt werden. In Folge desselben wird nach der Bestimmung dieser Akte durch das obere Tribunal untersucht, ob der Verhafts Befehl gerechtfertigt ist, und nach Verlauf von drei Ta⸗ gen der desfallsige Spruch abgegeben. Man ersieht hieraus schon, wie einfach die Verfolgung der Ver⸗ brechen, und wie schnell das einleitende Verfahren ist. Auf die Klage eines Bürgers instruirt der Friedensrichter die Sache, setzt den Ver⸗ klagten gegen Caution in Freiheit und überweist die Entscheidung dem kompetenten Tribunal.

Außer diesen Haupt⸗-Functionen besorgen die Friedensrichter noch eine Menge anderer minder wichtiger Geschäfte. Sie entscheiden in kleinen Civil-Streitigkeiten, z. B. zwischen Herren und Dienstboten, Meistern und Lehrlingen, zwischen den Armen und Kirchspiel⸗Vor⸗ stehern, natürlichen Kindern und ihren Vätern in Bezug auf die Ali⸗ menten-Quota ꝛc, endlich fungiren sie noch als Polizei⸗Kommissarien der Grafschaft.

In ihrer richterlichen Eigenschaft bilden sie immer unter Mit⸗ wirkung Mehrerer entweder ein Tribunal oder einen förmlichen Ge⸗ richts hof. Das erstere entscheidet in den kleinen Sessionen (petty sessions), welche alle vierzehn Tage in Städten, Marktflecken oder anderen bedeutenderen Orten der Grafschaft stattfinden, die kleineren Civilstreitigkeiten; der letztere erledigt in den allgemeinen Vierteljahrs⸗ Sessionen (general quarter sessions) jeder Grafschaft alle in seinen Bereich gehörenden Kriminalfälle, die Appellationen von der kleinen Session und die korrektionellen Sachen. Das Civilverfahren in beiden Sessionen ist fast gleich. Man entscheidet ohne Vermittelung einer Jury auf Grund der Aussagen der Parteien mit ihren Zeugen. Das Kriminal⸗-Verfahren der Quarter-Sessions ist das jedes anderen Kri⸗ minalgerichts, das wir im Folgenden näher zeigen wollen.

(Schluß folgt.)

Instructions⸗

Gum zweitenmale wieder gewählt)

Herr v. PpsM'mmer-Esche, Geheimer Ober-Finanz⸗ rath und Mitglied des Königl. Staatsraths.

; . Zu Siellvertretern. Herr C. Baerwald, Stadtrath und Apothelen⸗Be⸗ sitzer und

Herr o. Rabe, Geheimer Finanzrath.

In Gemäßheit des §. 44. der Statuten wird solches

hierdurch zur Kenntniß des Publikums gebracht. Berlin, den 9. Dezember 1843.

Das Kuratorium der pen n, Renten · Vessicherungs·

Instalt.

Berlin-Samburger

laser Eisenbahn. lgt iutenmäßiger Wahl e n 23 . Ber