1844 / 4 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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sein werden.

Die Errichtung einer neuen Art von Schulen, welche,

den Gymnasien gleichstehend, einem Theil der studirenden Jugend, namentlich denen, welche sich dem höheren Staatsdienste oder der Arzuei⸗Wissenschaft widmen wollen, die durch das Studium der klassi⸗ schen Sprachen und die genauere Kenntniß des Alterthums und seiner Literatur zu erwerbende Bildung entziehen würde, können Wir

nicht für zweckmäßig erachten. Herabsetzung des Briesporto's.

13) Modisicationen des Porto Regulatios vom , 1824, durch welche die Anträge Unserer getreuen Stände nach Mög lichkeit berücksichtigt werden, sind in der Berathung begriffen.

Behufs möglichste? Erleichterung des Postverkehrs mit dem Aus

18. Dezember

lande sind die erforderlichen Unterhandlungen mit den betreffenden

fremden Post⸗Verwaltungen bereits im Gange. Aufhebung der Zwangs-Zahlung in Kassen-Anweisungen.

11 Wenn Wir

1

gleich den Antrag Unserer getreuen Stände, die

Verordnung vom 21. Dezember 1824, wonach bei Zahlungen an die

Staats⸗-Kassen die Hälfte derselben in Kassen-Anweisungen zu ent⸗ richten ist, aufzuheben, nicht in seinem ganzen Umfange gewähren

können, da die allgemeine Verbreitung dieses bequemen Zahlungsmit—

tels durch dessen Anwendung bei solchen Zahlungen mit bedingt wird; so haben Wir doch Unseren Finanz⸗Minister angewiesen, Anordnungen zu treffen, wodurch die für die Steuerpflichtigen mit jener Veipflich—

tung verbundenen Beschwerden insoweit und so lange beseitigt werden,

als dies die Umstände gestatten.

Steuer-Erlaß durch Ermäßigung der Salzpreise.

15) Aus der Dank⸗Adresse Unserer getreuen Stände wegen Er—

mäßigung der Salzpreise haben Wir zu Unserer Genugthunng ent

nommen, daß die dadurch vorzugsweise der ärmeren Volksklasse zu⸗ Wohlthat als solche anerkannt wird, und werden Wir die

gewandte

bei dieser Veranlassung ausgesprochenen Wünsche wegen fernerer Er

mäßigung dieser Preise gern in Erwägung nehmen, wenn künftig der

Zustand des Staatshaushalts eine weitere Verminderung der Steuern gestatten mögte. Errichtung eines Handels-Ministeriums.

16) Unsere getreuen Stände dürfen vertrauen, daß die Förde⸗ rung des Handels und der Gewerbe fortwährend einen Gegenstand Unserer besonderen Fürsorge und der Verhandlungen mit den zum Zoll-Verein verbundenen deutschen Regierungen bildet. Wenn dabei nicht alle Wünsche der Betheiligten in Erfüllung gehen, so darf nicht übersehen werden, daß dies in den vielfachen Kollisionen der Interes— sen seinen Grund hat, und solche aus einem höheren als dem pro⸗ vinziellen Standpunkte gewürdigt werden müssen. .

Was die Art und Weise betrifft, wie Wir Uns in fortwähren— der Kenntniß der wahren Bedürfnisse des Handels und der Industrie erhalten, und die darauf bezüglichen Geschäfte führen lassen wollen, so muß dies, wie Wir Unseren getreuen Ständen, unter Verweisung auf den Landtags⸗Abschied vom 7. November 1841, eröffnen, Un— serer Entschließung vorbehalten bleiben.

Schiffbarmachung der Elbinger Weichsel.

17) Die Wiederherstellung einer geregelten Schifffahrts Ver⸗ bindung zwischen Danzig und dem frischen Haff, welche durch die in Folge des Durchbruchs bei Neufähr eingetretene Versandung der El—⸗ binger Weichsel wesentlich beeinträchtigt worden, ist schon seit länge⸗ rer Zeit Gegenstand sorgfältiger Eroͤrterung Unserer Behörden ge— wesen. Dabei hat sich herausgestellt, daß wegen der voraussichtlich stets zunehmenden Versandung jenes Stromes der Zweck durch Maß⸗ regeln zur Vertiefung des Bettes desselben dauernd sich nicht wird erreichen lassen, und daß die gewünschte Verbindung nur durch An— lage eines Kanals unter Benutzung der in jener Gegend vorhande— nen Binnen⸗Gewässer herzustellen sein wird.

; Wir werden dieser wichtigen Angelegenheit Unsere ganze Für⸗ sorge zuwenden und, sobald die Vorarbeiten beendigt sind, über die Art der Ausführung selbst, so wie darüber Beschluß fassen, ob dem Wunsche Unserer getreuen Stände, die Benutzung der Wasserstraßen auch den Dampfschiffen zugänglich zu machen, entsprochen werden kann. Schiffbare Verbindung der oberländischen Seen mit dem Drausen-See.

18) Die umfassenden Vorarbeiten zur Prüfung der Pläne we⸗ gen Beschaffung einer schiff baren, Verbindung zwischen den oberlän— dischen Seen sind bereits im vorigen, Jahre angeordnet und werden, dem Wunsche Unserer getreuen Stände entsprechend, auch auf die Frage ausgedehnt, ob durch gleichzeitige Senkung des Wasserspiegels auf die Landes⸗-Kultur vortheilhaft eingewirkt werden kann.

Sobald diese Vorarbeiten vollendet sind, sollen solche nebst den Kosten⸗Anschlägen den Ständen der anliegenden Kreise zur Erklärung vorgelegt werden, ob und wie weit sie sich bei den im Interesse der Landes-Kultur aufzuwendenden Kosten betheiligen wollen, und wird demnächst Unser Beschluß über die Ausführung gefaßt werden.

Uebrigens hat die Ausführung dieses wichtigen Unternehmens nicht, wie Unsere getreuen Stände ganz mit Unrecht voraussetzen, von der Frage abhängig gemacht werden sollen, ob dadurch das Do— manial-Interesse in entsprechender Weise gefördert werde; vielmehr ist die Rücksicht auf die Vortheile, welche für den Verkehr und die landwirthschaftliche Kultur eines bedeutenden Theiles der Provinz da— von erwartet werden, dabei vorzugsweise leitend gewesen.

Beförderung des Chausseebaues.

19) Aus dem Antrage wegen Beförderung des Chausseebaues haben Wir gern ersehen, daß Ünsere getreuen Stände, den großen Werth verbesserter Communicationsmittel richtig würdigend, auf Be— schaffung der Mittel zum schnellen Ausbau eines den Bedürfnissen der Provinz entsprechenden Chausseenetzes bedacht sind. Zur Förde. rung dieses Zweckes wollen Wir nach ihrem Antrage gestatten, daß in dazu geeigneten Fällen Chausseebau-Actien au Forféur ausge ser⸗ tigt und die Zinsen-Garantie von den Kreisständen übernommen werde, wenn dieselben zugleich einen angemessenen Amortisations— Fonds bilden; auch werden Unsere Beamte und Kassen bei Einziehung und Verrechnung der zu diesem Zweck etwa zu erhebenden Kreis- steuern in soweit Aushülfe leisten, als dies ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienst⸗ Obliegenheiten geschehen kann.

Die Festsetzung des Zins- und Amortisations⸗-Procentsatzes für dergleichen don den Kreisen zu garantirenden Chaussecbau-Actien wird für jeden einzelnen Fall von den Kreisständen beantragt und von Uns festgestellt werden müssen, weil die Verschiedenheit der Verhältnisse die Festhaltung einer allgemeinen und dauernden Norm nicht gestat⸗ tetzzohnehin aber nach 8. 6 der Verordnung vom 22. Juli 1812 in Jällen, wo die Kreis Corporationen eine sich über zwei Kalender— Jahre hinaus erstreckende Last übernehmen wollen, Unsere Genehmi— gung stets eingeholt werden muß.“

Da es übrigens wünschenswerth erscheint, ganze Freise mit be⸗ sonderen Chausseebau⸗ Steuern nur jusoweit zu belasten, als die bei den Chasseebanten, vorzugsweise betheiligten Gemeinen und Grund= besitzer zur Aufbringung der nöthigen Kosten nicht im Stande sind so dürfen Wir erwarten, daß bei? den Uns vorz igen

. us vorzulegenden Anträgen die ser Gesichts punkt gehörig festgehalten, auch be dem vorzulegenden Vertheilungs- Maßstab die am meisten interessirten Einsassen verhält

nißmäßig stärker herangezogen und die ärmelen Ei . geschontꝰ werden. Einwohner möglichst

20 Befugniß der mahl und schlachtsteuerpflichtigen Städte zu

Erweiterung der Einführung der Klassensteuer.

trag eröffnen Wir Unseren getreuen Ständen, mit Hinweisung au die Bestimmung zu 33 im Landtags⸗Abschiede vom 17. März 1828

steuer lediglich aus dem Grunde entgegenzutreten, weil in den bethei—

befugt waren.

darstellt und ohne werden kann. Uebrigens ist und der Finanzen Elbing die frühere Existenz die Zurückweisung des Antrages der Stadtverordneten auf Einfüh rung der Klassenstener aber nicht sowohl hierauf, als vorzugsweise auf den Umstand gegründet, daß solche im Interesse der Steuer⸗ Verwaltung und der Stadt völlig unstatthaft erschien. Bekanntmachung der festzustellenden Nichtung der Eisenbahn durch die Provinz Preußen. 21) Dem Wunsche Unserer getreuen Stände,

daß die Richtung der intendirten Eisenbahn durch die Provinz

Preußen und ihr Uebergangepunkt über die Weichsel baldmöglichst

bekannt gemacht werden, wollen Wir in soweit entsprechen, als es ohne Beeinträchtigung der Gründlichkeit der einer solchen Entscheidung nothwendig zu unter— legenden, sehr umfangreichen Vorarbeiten geschehen kann.

Es sind diese Vorarbeiten auf Staats Kosten angeordnet und schon so weit vorgerückt, daß der Zeitpunkt der Entscheidung, wenn— gleich noch nicht mit Zuverlässigkeit bestimmt, doch mit Wahrschein lichkeit als nicht zu weit aussehend bezeichnet werden darf. Uebrigens haben Wir gern ersehen, daß Unsere getreuen Stände, die Wichtig⸗ keit einer Eisenbahn-Verbindung der dortigen Provinz mit den übii— gen Theilen der Monarchie gehörig würdigend, eine thätige Beihülfe der besonders betheiligten Kreise und einzelnen Grundbesitzer in Aus⸗

e,

sicht stellen, indem ohne solche das Unternehmen in den noch wenig

verkehrreichen Gegenden erheblichen Schwierigkeiten unterliegen dürfte.

Förderung des Eintritts junger preußischer Sceleute in den Marinedienst fremder Nationen.

22) Der Antrag auf Förderung des Eintritts junger preußischer Seeleute in den Marinedienst frenider Nationen durch Bewilligung von Unterstützungen, um aus ihnen die Stelle eines Navigations Direktors vorkommenden Falls besetzen zu können, unterliegt erheblichen Schwierigkeiten. Dagegen haben Wir, in Anerkennung des von Un seren getreuen Ständen verfolgten guten Zwecks, die Anordnung ge— troffen, daß künftig den jungen Seeleuten durch jährlich anzustellende umfassende Uebungsreisen Gelegenheit gegeben werde, sich auch prak—⸗ tisch für eine höhere Befähigung im Seewesen auszubilden.

Beschiffung des Putziger Wocks.

23) Auf die Bitte Unserer getreuen Stände haben Wir Unseren Finanz ⸗Minister ermächtigt, zu gestatten, daß die Küsten⸗Schifffahrt auf dem Putziger Wyck von den Vorschriften wegen Führung der Schiffe durch geprüfte Schiffer oder Steuerleute ausgenommen werde.

Befreiung des in die preußischen Scehäfen eingehenden Eisens vom Eingangs -Zolle.

24) Der Antrag: für alles in die preußischen Seehäfen eingehende fremde Eisen, ohne Unterschied der Gattung, die Zollfrei heit zu bewilligen, ist zur Berücksichtigung nicht geeignet, da eine so weit greifende Ausnahme der allgeinein bestehenden Eingangs-Abgabe von einem so wichtigen Handels-ÄArtikel nicht zulässig sein würde, ohne neue Zollschranken innerhalb des Vereinsgebietes zu errichten, während von einer allgemeinen Aufhebung der auf fremdem Eisen dermalen

ruhenden Eingangs-Zölle um so weniger die Rede sein kann, als es im Gegentheil Gegenstand der sorgfältigsten Erwägung und Bera—

thung unter den Zollvereins-Staaten ist: ob und in welchem Maße eine Erhöhung jener Zölle zur nothwendigen Erhaltung der Eisen— Industrie im Zoll-Vereine werde eintreten müssen. Domainen-Feuerschäden-Fonds. 25) Die Petition,

daß der Grundsatz, nach welchem kein Gebäude über seinen Werth! J

versichert werden darf, auch bei der bestehenden Einrichtung des

Domainen-Feuerschäden-Fonds in Preußen in Anwendung gebracht

werde, geht von einer nicht begründeten Voraussetzung aus. Bei den für die Provinz Preußen, wie für die Provinzen Sachsen, Brandenburg und Pommern, eingerichteten Domainen-Feuerschäden- Fonds ist kein Privat-Eigenthümer von Gebäuden betheiligt, mit welchem der Staat in eine Sozietäts Verbindung getreten wäre. Vielmehr ist es lediglich der Staat selbst, welcher int Falle eines Brandschadens auf den unter den verschiedenen Staats-Verwaltungen stehenden Gütern die vollen Herstellungs⸗ oder Neubaukosten der durch Feuer beschädigten oder vernichteten Gebäude, theils durch unmittelbare Beiträge aus den Baufonds und Administrations-Kassen zahlen, theils auf den verpach— teten Domqginen, durch Beiträge der Pächter, in Folge der den Letz teren auferlegten Kontrafts-Verbindlichkeit, aufbringen läßt.

Der hauptsächlichste Grund, auf welchem die Voischrift beruht, daß bei den für Privat-Eigenthum bestehenden Feuer-Sozieläten kein Gebäude über seinen wahren Werth versichert werden darf, und wel—ö cher darin besteht, daß der Anlaß vermieden werden soll, wodurch Fahrlässigkeit in Abwendung von Feuersgesahr oder auch Brandstif⸗ tungen aus Eigennutz herbeigeführt werden können, findet mithin bei den. Domainen-Feuerschäden- Fonds gar keine Anwendung. Jeder Besorgniß in dieser Beziehung wird noch durch die Kontrakts-Bedin“ gung begegnet, wonach auf verpachteten Staatsgütern die Pächter, jeder auf seinen Pachtstücken, wenn der Brand nicht durch Blitzstrahl oder durch Flugfeuer von anderen zu den verpachteten Grundstücken nicht gehörenden Gebäuden entstanden ist, die zur Herstellung oder zum Neubau erforderlichen Fuhren unentgeltlich zu leisten verbunden sind, auch in dem Falle, wenn die wirklichen Kosten des Neubaues den vorher angenommenen Neubauwerth übersteigen, den nöthigen Zuschuß hergeben müssen.

Ablösung der Jagdberechtigung nach dem Gesetze vom 16. März ist. 26) Dem Antrage: die, Verordnung vom 29. März 1829, welche das Gesetz vom 16. März 1811 in Betreff der Ablösung der fiskalischen Jagdberechtigung beschränkt, wieder aufzuheben und die der Ablösung zum Gründe zu legende Rente nach festen Normen zu berechnen, kann nicht genügt werden, weil Wir nicht gemeint sind, unsere Jag⸗ den anders zu behandeln, als die Privat-Jagden.

20) Auf den die Mahl- und Schlacht- Steuer betreffenden An⸗

daß es keinesweges in Unserer Absicht liegt, den Anträgen einzelner Städte auf Einführung der Klassensteuer statt der Mahl- und Schlacht⸗

ligten Städten schon vor dem Erlaß des allgemeinen Abgaben ⸗Ge⸗ sezes vom 30. Mai 1820 eine indirekte Besteuerung der mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Gegenstände bestand, und dieselben daher nach Vorschrift dieses Gesetzes zu einem solchen Antrage nicht ausdrücklich

Vielmehr werden Wir, wie es seither geschehen, auch ferner dergleichen Anträge genau prifen lassen und in die Ver— änderung der Besteuerungs-Art willigen, wenn sich solche als den wohlerwogenen Wünschen und Interessen der Betheiligten entsprechend erhebliche Einbuße für die Staatskasse durchgeführt

in dem Bescheid Unserer Ministerien des Innern vom 14. März 1837 an die Stadtverordneten zu einer Mahlsteuer daselbst zwar angeführt,

r Verhälmisse der Presse und Censum.

27) Dem Antrage Unserer getreuen Stände auf Preßfreiheit kann schon um deswillen nicht stattgegeben werden, weil demselben f die bundesgesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und eine von der UuUnserer übrigen Provinzen abweichende Preßgesetzgebung für die nicht zum Leutschen Bunde gehörenden Theile Unserer Monarchie unzulãässig ist. Eben so wenig ist Grund vorhanden, diese Gesetzgebung, den Anträgen Unserer getreuen Stände gemäß, einer Umgestaltung zu

unterwerfen, nachdem dieselbe erst in neuester Zeit mittelst Unserer über diesen Gegenstand erlassenen Verordnungen nach festen Prinzi⸗ pien geregelt ist. Es sind darin nicht nur viele wesentliche, durch die Bundesbeschlüsse nicht gebotene Beschränkungen aufgehoben, sondern auch mehrere bis dahin in der Anwendung zweifelhafte Bestimmungen auf feste Normen zurückgeführt. . ;

Durch die Einsetzung des Ober⸗ Censurgerichts ist eine gleich⸗ mäßige Sicherheit vor Zügellosigkeit der Presse sowohl als vor will⸗ kürlicher Beschränkung derselben gewährt.

Keine gute und edle Richtung in dem Gebiete der Literatur is

durch diese Gesetze in der ihr gebührenden Freiheit beschränkt. Wenn aber freche und boshafte, oder auf Untergrabung der gött⸗ lichen oder menschlichen Gesetze gerichtete Tendenzen sich durch diese Verordnungen in Unserem Lande beengt und belästigt fühlen, so ent⸗ spricht dies vollkommen Unserer Absicht.

Hieraus ergiebt sich, weshalb der Antrag Unserer getreuen Stände, vorläufig diejenigen noch bestehenden Beschränkungen 'der Presse auf⸗ zuheben, welche nicht durch Bundesbeschlüsse geboten worden, zur Ge— nehmigung ungeeignet ist.

Wenn Unsere getreuen Stände ferner darauf antragen, daß die Censur nur gebildeten und durch eine äußerlich gesicherte Stellung unabhängigen Männern anvertraut werden möge, so haben Wir be— reits im §. 1 Unserer Verordnung vom 23. Februar d. J. für die zu Censoren zu ernennenden Personen wissenschaftliche Bildung und erprobte Rechtlichkeit als Erforderniß erklärt, und ist bei der Auswahl der nach jener Verordnung bestellten Censoren hierauf auch überall die gebührende Rüchsicht genommen worden. Dies genügt, wie die Erfahrung lehrt, zur gesetzlichen und gerechten Ausübung des Censur Geschäftes. Der Antrag: die Untersuchung und Entscheidung der Beschwerden über die Censoren den hierzu be⸗ stimmten Beamten zu entziehen, zeugt von einer unrichtigen Auffassung dieses Gegenstandes und ist zur Genehmigung durchaus nicht geeignet. Die von Unseren getreuen Ständen befürwortete Einrichtung einer kollegialischen Aufsichts-Behörde in jeder Provinz kann ferner deshalb nicht für zweckmäßig erachtet werden, weil dadurch die Ungleichheit in den Grundsätzen über die Auslegung und Anwendung der Censur— Gesetze vermehrt werden würde, wie solche durch die Einrichtung des DOber⸗Censurgerichts hat vermieden werden sollen. Wenn endlich JUinsere getreuen Stände bemerken, daß die Befreiung der Bücher von mehr als zwanzig Bogen von der Censur nicht befriedige, so lange dergleichn Werke 24 Stunden vor der Ausgabe der Polizei Behörde vorgelegt werden müßten und die Maßnahmen nicht bekannt seien, nach welchen diese Behörde hierbei zu verfahren habe, so eröffnen wir denselben, daß der Polizei durch jene Frist das Mittel gewährt bleiben muß, gegen gemeingefährliche oder verbrecherische Schrif⸗ ten ehe das Uebel oder das Verbrechen vollbracht ist, vorbehaltlich der richterlichen Entscheidung, vorbeugend einzuschreiten, die Maßnah— men aber, nach welchen dabei zu verfahren ist, in den S§. 6 und 7 Unserer Verordnung vom 39. Juni d. J. genau festgestellt und durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden sind.

Entwickelung des Instituts der vereinigten ständischen Ausschüsse.

28) Wegen der auf eine weitere Entwickelung der ständischen Institutlonen gerichteten Anträge geben Wir Unseren getreuen Stän⸗ den Folgendes zu erkennen.

Die Akte Unserer Regierung sind redende Zeugen, wie Wir von deren Anbeginn auf die Vervollkommnung der ständischen Einrichtun— gen bedacht gewesen. ; .

Wenn Uns, aber hierbei stets die ernsteste Erwägung Unserer Königlichen Pflichten und der wahren Wohlfahrt Unseres geliebten Volks geleitet, und Uns das Einverständniß Unserer getreuen Stände gesicheit hat, so werden auch ferner keinerlei Bestrebungen Uns be— wegen, den ruhigen und besonnenen Gang Unserer Regierung zu über eilen oder eine andere Richtung einzuschlagen, als diejenige, welche Wir nach reiflicher Prüfung als allein gedeihlich für die preußische Monarchie erkannt und bereits in dem Abschiede an den Huldigungs— Landtag ausgesprochen haben.

Was die einzelnen Anträge Unserer getreuen Stände betrifft, so gehen dieselben in der Denkschrift vom 37. März d. J. von der Meinung aus, daß das Bedürfniß nach allgemeinen Landständen leb— hast empfunden werde, und stützen darauf den Antrag, daß den ver— einigten Ausschüssen in Beziehnng auf die allgemeine Gesetzgebung diejenigen Befugnisse übertragen werden möchten, welche nach dem Gesetz vom 5. Juni 1823 den Provinzialständen verliehen sind, daß demgemäß die Geschäfts-Ordnung und das formelle Verfahren bei den vereinigten Ausschüssen verändert und eine regelmäßige Wieder— kehr derselben bestimmt werde.

Diese Anträge zu gewähren, können Wir Uns nicht bewogen finden.

Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät haben in dem Gesetz wegen Anordnung der Provinzial-Stände vom 5. Juni 1823 die Bestimmung darüber, wann eine Zusammenberufung der allgemei⸗ nen Landstände erforderlich sein werde und wie sie dann aus den Provinzial-Ständen hervorgehen sollen, der landesherrlichen Fürsorge vorbehalten. . .

Als daher durch Gottes Rathschluß die Bestimmung hierüber Unserer Fürsorge übertragen wurde, haben Wir es zu Unseren ersten Pflichten gezählt, die vorhandenen ständischen Institutionen der ern⸗ stesten Erwägung zu unterziehen und Uns Nechenschaft darüber zu geben, welcher weiteren Entwickelung sie fähig und bedürftig seien. Wir haben hierauf Unseren zum Huldigungs-Landtage versammelten getreuen Ständen des Königreichs Preußen durch unseren Bescheid vom 9. September 1810 kundgethan, daß Wir als die Grundlage der gesammten ständischen Verfassung Unseres Reichs die Provinzial⸗ Stände, wie sie von Unseres Herrn Vaters Majestät gegründet wor— den, betrachten, und daß Wir deren Entwickelung auf dem von Un— seres Herrn Vaters Majestät während Seiner glorreichen Regierung befolgten und durch die Erfahrung bewährten Wege zu fördern ent— schlossen seien. Die hierauf von Uns im? Einverständniß mit Unseren getreuen Ständen int Jahre 1841 getroffenen , waren demgemäß auf die Belebung und Vervollkommnung der Provinzial— Stände gerichtet, und diese Anordnungen sind auch o wichtigen Er⸗ folgen begleitet gewesen, die Unsere getreuen. . e gewiß nicht verkennen werden. Den eingeschlagenen Weg 1 zu derlassen und in alle Verhältnisse der Verfassung, wie in nn , der Pro⸗ vinzen tief eingreifend, den ganzen Organismus . indischen Wesens zu verändern, dazu ist weder ein . erkennen, noch weni⸗ ger von einem solchen Wechsel in den Grundlagen des Staatslebens

e w .. 2 / Heil . sr den tlith unserer gar ug . mit voller Berücksichti⸗ gung der Eigenthümlichkeiten der a , und Verfassung verschiedenen Landestheise an Uns gelangen und, wo es der Ausglei=

1 *

.

chung dieser Verschiedenheit bedarf, eine solche herbeigeführt werde, das ist durch die bestehende Einrichtung der Provinzial-Stände in

Verbindung mit den Ausschüssen im vollsten Maße gesichert.

Es fehlt hierbei Unseren Provinzen in keiner Beziehung an ge setzlihen Organen, um ihre Wünsche zu Unserer Kenntniß zu bringen. Unter der bewährten und ungestörten Mitwirkung dieser ständischen Organe in ihrer gegenwärtigen Verfassung werden Wir im Stande sein, den innigsten Wunsch Unseres landesväterlichen Herzens zu er— füllen, und die ganze Thätigkeit Unserer Regierung darauf zu richten, um für die geistige und materielle Wohlfahrt Unseres geliebten Volks

zu schaffen und zu wirken.

Auf dem wichtigen und weiten Felde der Rechtspflege, zur FJör⸗ Handels, der Gewerbe, der Wissen⸗ Wir unter Gottes Schutz und Segen in

derung der Landeskultur, des schaften und Künste wollen der Zeit der Ruhe

und des Friedens die Kräfte Unserer Regierung

verwenden, ohne sie durch die nicht gebotene Lösung von Schwierig

keiten zu änderung der Verfassung unzertrennlich sein würden. führung dieses Unseres wohlerwogenen Entschlusses

vorgezeichneten Gange Unserer Regierung eine

ö druck zurückweisen.

ö Die Anträge Unserer getreuen Stände auf eine der veränderten ö der vereinigten Ausschüsse entsprechende Veränderung

Bestimmung

zersplittern, welche von einer wesentlichen organischen Ver⸗ In der Aus⸗ werden Wir Uns nicht hemmen lassen, noch es dulden, daß abweichend von dem fest falsche Richtung er— strebt werde, vielmehr etwanige Versuche der Art jederzeit mit Nach⸗

ihrer Geschäfts- Ordnung finden in der vorstehenden Eröffnung ihre

Erledigung. Es schließt dies aber nicht aus, daß die innere Ge schäfts-Ordnung dieser Versarmlungen, auch bei unveränderter Be

stimmung und SOrganisation derselben, nach den gemachten Erfahrun⸗ mehr, und mehr dem Zwecke entsprechend eingerichtet werde.

gen

Was endlich die regelmäßige Wiederkehr der Versammlung der ver

einigten Ausschüsse betrifft, so können Wir eine solche Unseren ge

treuen Ständen nicht zusichern,

thung der vereinigten Ausschüsse geeignet sind. Erhöhung der Zahl der Ausschuß Mitglieder. 29) Der erneuerte Antrag Unserer getreuen Stände, die der Ausschuß-Mitglieder für die Provinz Preußen von zu erhöhen, kann Uns nicht bestinimen, von Unferem,

hierdurch die Gleichheit der Vertretung der in der Versammlung der vereinigten würde. Ueberdies

Provinzen aus den mannigfachsten Gründen eine Vermehrung in An

da sie von dem Vorhandensein solcher Gegenstände abhängig ist, welche nach Unserem Dekret voin 23. Fe⸗ bruar 1811 und den Verordnungen vom 21. Juni 1812 zur Bera—

Zahl

12 auf 14 dem vorigen Landtage ertheilten Bescheide vom 6. April 1841 abzugehen, indem verschiedenen Provinzen Ausschüsse aufgehoben werden würde die Folge davon sein, daß auch andere

spruch nehmen dürften, während ein einwandsfreier Maßstab für eine

solche Verschiedenheit nicht zu finden ist.

Daß bereits einzelne Provinzen stärker vertreten seien, als die Provinz Preußen, ist nicht gegründet. Wenn Unsere getreuen Stände

sich darauf berufen, daß bei den im vorigen Jahre versammelt ge— wesenen vereinigten Ausschüssen die Rhein- Provinz wegen des Hin zutritts derjenigen zwei Stimmen, welche von den Vertretern der dor

mals reichsunmittelbaren Fürsten abgegeben worden, mit 14 Stim

men vertreten gewesen sei, so machen Wir denselben bemerklich, daß

die vormals reichsunmittelbaren Fürsten in Rheinland und Westpha—

len, denen Wir eine Theilnahme an den ständischen Ausschüssen durch zwei ihrer Mitglieder zugestanden haben, nicht als Vertreter dieser

Provinzen, sondern als die ihrer Standesgenossen erscheinen, weshalb es auch ihrem freien Ermessen überlassen worden ist, ob sie von die⸗

ser Befugniß Gebrauch machen wollen.

Nennung der Namen der Redner in den abzudruckenden Landtags Protokollen.

30) Was den Antrag Unserer getreuen Stände betrifft, zu ge⸗

statten, daß in den abzudruckenden Landtags-Protokollen die Namen der Redner genannt werden, so behält es bei Unserer auf reiflich erwo⸗ genen Gründen beruhenden Bestimmung, daß in die abzudruckenden Landtags-Protokolle die Namen der Redner nicht aufzunehmen seien, auch ferner sein Bewenden. Erforderniß eines dreijährigen Grundbesitzes zur Wählbarkeit der städtischen Landtags-Abgeordneten und

Vertretung der Handels-Interessen auf dem Landtage durch Abgeordnete

der Städte Königsberg, Danzig, Memel, Tilsit und Elbing. 31). Was die Anträge betrifft:

1) Die, Vorschrift des §. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom J. Juli 1823 dahin zu modifiziren, daß zur Wählbarkeit eines Landtags⸗Ab⸗ geordneten im Stande der Städte ein dreisähriger Grundbesitz statt des verordneten zehnjährigen erfordert werde, und

2) die Handels-Interessen durch eine gesetzlich geregelte Vertre— tung zu sichern, und demgemäß zu gestatten,

daß die Kaufmannschaften der Städte Königsberg, Danzig, Memel, Tilsit und Elbing, jede aus ihrer? Mitte und auf ihre Kosten, einen besonderen Abgeordneten der bisherigen Zahl der Deputirten auf dem Provinzial - Landtage beige⸗ sellen dürfen, ] so geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen, dermalen im Allgemeinen nicht rathsam finden, Veränderungen in der ständischen Verfassung vorzunehmen. Indessen wollen Wir den An— trag ad 1, da überdies von den Landtagen anderer Provinzen eine ähnliche Bitte eingegangen ist, nicht aus dem Auge verlieren und prüfen lassen, ob in Bezug auf die Dauer des städtischen Grund— besitzes ein so dringendes Bedürfniß vorhanden ist, welches Uns zu einer Abweichung von dem gedachten Grundsatze bestimmen könnte. Theilnahme der Städte und Landgemeinden an den Landraths-Wahlen. 32) Wenn Unsere getreuen Stände das schon von dem dritten Provinzial-Landtage angebrachte Gesuch, die zum Erscheinen auf den Kreistagen befähigten Deputirten und Besitzer vom Stande der Städte und der Landgemeinden die Wahlen der Landrathsamts Kandidaten in Gemeinschaft mit der Ritterschaft vollziehen zu lassen, erneuern und dabei anführen, daß die den kreisständischen Deputir⸗ ten der Städte und Landgemeinden zustehende Berechtigung, ihre Einwendungen gegen die von der Ritterschaft des Kreises erwählten Landrathsamté- Kandidaten geltend zu machen, in der Ausübung Hin⸗ dernisse fände, so werden Wir die Formen, in welchen dies Recht ge⸗ genwärtig geübt wird, prüfen lassen und dieselben, wenn sich das Bedürfniß hierzu ergeben sollte, in der Art feststellen, daß dieser Be⸗ rechtigung des Standes der Städte und Landgemeinden ihr Werth

daß Wir es

und ihre Wirkung gesichert bleibe.

Dagegen können Wir den Antrag des Landtags schon aus dem Grunde nicht erfüllen, weil Wir die Ritterschaft des Landtages nicht für ermächtigt erachten, ein Vorrecht außzugeben, welches verfassunge⸗ mäßig der Gesammtheit der kreistagsfähigen Ritterguts-Besitzer in den einzelnen Kreisen zusteht.

Vertretung der adeligen Freidörfer auf den Kreistagen.

3) Der Antrag Unserer getreuen Stände, den im S. 14. des Gesetzes vom J. Juli 1833 wegen Anordnung der Pro—

vinzialstünde des Königreichs Preußen, gedachten Vesiherm fsol⸗

21 cher kleiner, in die Matrifel der Rittergüter aufgenommenen adeligen Güter, vornehmlich in Masuren und Pomerellen, welche,

doch nicht sofort genehmigt werden können, sondern bedurfte noch einer näheren Prüfung und Erörterung.

Da es angemessen ist, diese mit der durch den §. 37 des Ge⸗ setzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember pr. angeordneten Revisien der auf die Armenpflege Bezug habenden Pro⸗ vinzial Reglements in Verbindung zu setzen, so ist zu diesem Zwecke as Erforderliche von Unserem Minister des Innern verfügt worden.

Aufhebung der Zwangs-Amortisation der Pfandbriese.

38) Auf die in der Denkschrift vom 9. April e. beantragte Auf⸗ hebung der Zwangs-Amortisation der ost⸗ und westpreußischen Pfand⸗ briefs Napitalien geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen, wie Wir geneigt sind, den bereits Seitens der ostpreußischen General⸗ Landschafts⸗-Direction im Sinne der vorliegenden ständischen Petition an Uns gerichteten Anträgen in sofern zu willfahren, als eine Herab⸗ setzung der von den Pfandbriefs Schuldnern zu zahlenden Beiträge von 16 pCt. auf 4 pCt. beabsichtigt wird. Wir werden die General Landschafts Direction hiernach bescheiden. Darüber, ob diese Maß⸗ ö Ait regel auch auf die westpreußische Landschaft auszudehnen sei, wollen Vermehrte Vertretung der Städte und Landgemeinden auf den Kreietagen. Wir deren Anträge erwarten.

34) Was den Antrag Unserer getreuen Stände betrifft, die Ver— tretung der Städte und der Landgemeinden auf den Kreistagen zu verstärken, so hat bereits der siebente preußische Provinzial Landtag bei der Begutachtung der Verordnung über die Befugnisse der Kreis Stände, Ausgaben zu beschließen und' die Kreis Eingesessenen dadurch zu verpflichten, darauf angetragen, den Land- Gemeinden eine ver mehrte Vertretung in den Kreis Versammlungen zu gestatten, und

in dem Landtags Abschiede vom 7. November 1841 hatten Wir Uns die Entscheidung bis zur näheren Ermittelung der hier in Berüchsich— tigung kommenden Verhältnisse vorbehalten. Ju der Uns gegenwär tig vorgelegten Denkschrift vom 10. April d. J. haben Unsere ge treuen Stände den Antrag des vorigen Landtages wiederum aufge— nommen und denselben auf eine vermehrte Vertretung der Städte in den KreisVersammlungen ausgedehnt. Ihr Antrag geht:

1) in Beziehung auf die Vertretung der Städte dahin,

daß jede Stadt so viele Kreistags⸗-Deputirte wählen dürfe, als Wahl⸗-Bezirke nach §. 11 der Städte— Ordnung vom 197. November 1808 darin enthalten sind; 2) in Beziehung auf die Vertretung der Landgemeinden aber ist der Antrag des siebenten Provinzial-Landtages: daß in jedem Kreise der Stand der Landgemeinden mit mindestens so viel Stimmen auf den Kreistagen vertreten werde, als die Hälfte der Wahl-Bezirke betrage, welche in dem Kreise zur Wahl von Abgeordneten zum Provinzial— Landtage beständen,

dahin erweitert worden,

daß nicht die halbe, sondern die ganze Zahl der in jedem Kreise vorhandenen Wahl⸗Bezirke die Zahl der Vertreter der Land-Gemeinden auf den Kreistagen bilden möge, mit der Maßgabe jedoch, daß die in den Kreisen vorhandenen Besitzer von köllmischen Gütern über sechs Hufen, welche nach S. 4 su C. 1. der Kreis-Ordnung vom 17. März 1828 bäuerliche Virilsätimmen auf den Kreistagen zu führen berechtigt sind, von der Zahl der zu wählenden bäuerlichen Deputirten in Abzug gebracht würden, und im Falle so viele oder mehr Virilstimmen als Wahl-Bezirke im Kreise vorhanden sein soll. ten, alsdann noch, wie bisher, drei Deputirte aus den nicht zum Köllmerstande gehörigen, oder kleinere Köllmergüter be⸗ sitzenden Mitgliedern der Land-Gemeinden zu wählen seien. Aus den nach den stattgehabten Ermittelungen von den betref fenden Behörden angelegten Nachweisungen geht hervor, daß, wenn

unter dem Namen adeliger Freidörfer vereinigt, eine Kommune bilden und die Ehrenrechte nur gemeinschaftlich ausüben, zu gestat⸗ ten, ihre Gerechtsame auf den Kreistagen durch Abgeorbnete aus ih⸗ rer Mitte wahrzunehmen, sindet darin seine Erledigung, daß die Kreis Ordnung vom 17. März 1823 überall keine Bestimmungen enthält, nach welchen die Besitzer der vorbezeichneten Güter sich nur durch Bevollmächtigte aus dem Ritterstande auf den Kreistagen sollten ver⸗ treten lassen dürfen. Die Kreis Ordnung erwähnt der hier in Rede stehenden Antheils-Besitzer überhaupt nicht, noch weniger bezeichnet sie dieselben als nicht qualisizirt. Es kann ihnen daher um so weni ger versagt werden, in Ausübung des ihnen zustehenden eigenen Rech⸗ tes, durch Bevollmächtigte aus ihrer Mitte auf den Kreistagen zu erscheinen, als im 8. 18 des Gesetzes vom 1. Juli 1823 ihnen ausdrücklich das Recht zugestanden ist, im Stande der Ritterschaft, an den Wahlen der ritterschaftlichen Landtags Abgeordneten durch Be vollmächtigte aus ihrer Mitte Theil zu nehmen.

Vergütung für das zur Abwehr der Rinderpest getödtete Vieh. 339) In Beziehung auf den erneuerten Antrag Unserer getreuen Stände, für das zur Abwehr der Rinderpest getödkete Vieh eine Ver- gütung auf die Staats-Kassen zu übernehmen, müssen Wir dieselben uf die ausführlichen Eröffnungen verweisen, die darüber in der Bei— age des Landtags-Abschiedes vom 3. Mai 1832 enthalten und durch die von Unseren getreuen Ständen angeführten Gründe nicht wider⸗ legt worden sind. Die Ansicht, nach welcher in den Sicherungs⸗ Maßregeln gegen die Verbreitung der Rindviehseuche ein den Vieh—⸗ besitzern des Grenzbezirks zum Besten der Provinz oder des gesamm⸗ len Staats auferlegtes Opfer gefunden und daraus die Verbindlich keit zur Uebernahme der dadurch hervorgerufenen Entschädigungen uf die Staatskasse hergeleitet wird, ist für begründet nicht zu erach⸗ ten. Gefahren und Näachtheile einer ausbrechenden Viehseuche stehen anderen Gefahren des Eigenthums gleich; sie treffen zunächst und unmittelbar den Viehbesitzer. Der Zutritt des Staates zur Ueber⸗ tragung dieser Nachtheile ist nur durch die Pflicht desselben begründet, den erschöpften oder unzulänglichen Kräften der Einzelnen zu Hülfe zu kommen. Aus diesem Grunde legt das Patent vom 2. April 1803 die Aufbringung der durch die Maßregeln zur Abwehr einer Rinder⸗ pest. hervorgerufenen Entschädigungen den zu bildenden Versicherungs⸗ Gesellschaften der Viehbesitzer auf. Wenn aber, der erneuerten Hin⸗ weisung auf die Zweckmäßigkeit solcher Gesellschaften in dem Land⸗ tags-Abschiede vom 3. Mal 1832 ungeachtet, die Versuche zur Bil⸗ dung derselben ohne Erfolg geblieben sind, so kann dies kein genü⸗ gender Grund sein, die Ansprüche an die Staats⸗Kasse zu steigern und durch sie die Betheiligten in Leistungen vertreten zu lassen, die ihnen sowohl nach den Grundsätzen des Rechts, als nach den Rück— sichten der Billigkeit zunächst obliegen.

PräkflusivL-Frist für die Anmeldung von Entschädigungs-Ansprüchen bei Meliorationen durch Entwässerung.

10) Die Bitte Unserer getreuen Stände um Erlassung eines Gesetzes, nach welchem Entschädigungs Ansprüche, die aus Anlagen zum Ablauf von Gewässern oder zum Schutz gegen Gewässer herge⸗ leitet werden, binnen 3 Jahren nach Vollendung derselben, bei Ver= meidung der Präklusion geltend gemacht werden' müssen: soll bei den bereits eingeleiteten Berathungen über eine derartige Ergänzung des die Verschaffung der Vorfluth betreffenden Gesetzes vom 15. No vember 1811 zur Erörterung kommen.

; ö , . ö ; Präklusiv- Termin wegen Anmeldun Ansp er B ĩ nach dem Antrage Unserer getreuen Stände verfahren würde, die Regierungs-Bezirken ö 29 W 6e . . ö 826 2 . j . 2 91 üUlgd * ez 11 0 M Ver ei y jetzige Zahl der städtischen Kreistags-Deputirten um das Zwei⸗ und ; 39 z a ,

Nahrungen. II) Das durch das Gesetz vom 8. April 1823 und die De— elaration vom 10. Juli 1836 geordnete Verhältniß der Damnicker zu ihren Gutsherren im kulmer :

Dreifache, in einzelnen Kreisen sogar um das Vierfache und darüber vermehrt, rücksichtlich der Landgemeinden aber das durch die Kreis Ordnung festgestellte Vertretungs Verhältniß in einem noch weit grö . . ,, n nn. me, nn,, , ,, , und michelaue biete , . . . . der Stadt Thorn bietet keine ,, . c ö ö 6 a6 9e! 3 * 3 solt in o mr * F sie Tor . f 142 8 . ö. ; Virlistimmen berechtigender köllmischer' Güter ihrer Wm , wegen in . . K . auf die Veschleunigung der guts⸗ viele Wahl⸗Bezirke zerfallen. Im Ragniter Kreise würden beispiels⸗ . 372 R , . 6 , , ,. Theilen der Negie= , ö . rungs⸗-Bezirke Danzig und Marienwerder hinzuwirken, in welchen se drei bäuerlichen Virilstimmen-Inhabern nicht weniger als dieselben nach dem Edikte vom 11. Septe ber 1811 erf 6 dreißig bäuerliche Abgeordnete hinzutrtten; ö ö. ö Edit r, ! Ser 9 er 3 erfolgen. We⸗ Hiernach können Wir auf eine Verstärkung der Repräsentation , in . , . der Städte und Land-Gemeinden auf seistagen in der vo 8 k , n, nn, , . . 1 Uunseren getreuen Ständen K . der von September 181 gilt, hat sich biöher ein Bedürfniß zu einer solchen g ; W igehen. Maßregel gezeigt. Das Gesetz vom 8. April 1823 enthält dagegen in den §§. 99 und 100 die Bestimmungen, nach welchen die Gutsherren verpflichtet sind, die erledigten, an sich aber regulirungsfähigen bäuerlichen Stellen wiederum mit Wirthen zu besetzen. Um zu dieser Wiederbesetzung schreiten zu können, kann es ihnen wichtig sein, vor späteren Ansprüchen der von den Stellen entfernten Wirthe und ihrer Erben gesichert zu sein, und da hierin ein Grund gefunden werden könnte, für das kulmer und michelauer Land und? das Landgebiet der Stadt Thorn einen Präklusiv⸗ Termin wegen Anmeldung der An— sprüche bäuerlicher Wirthe auf Eigenthums⸗Verleihungen anzuordnen, po werden Wir den hierauf gerichteten Antrag Unserer getreuen Stände in nähere Erwägung ziehen, wobei es aber auf eine Prü⸗ fung nicht allein der entgegenstehenden Bedenken, sondern auch der Frage ankommen wird, in wieweit die ähnlichen, in Unserer Provinz Posen vorkommenden Verhältnisse, welche eine gleichzeitige Berück⸗ sichtigung erfordern, dies gestatten. k Provocationsrecht bei Gemeinheits Theilungen. 12) Bei vollkommener Anerkennung der Beweggründe, durch welche Unsere getreuen Stände zu dem Antrage bestimmt sind: l) die Verordnung vom 28. Juli 1838 über“ die Beschränkung des n, . auf Gemeinheitstheilung wieder aufzuheben; lin 2) eine, Anordnung zu erlassen, wonach sämmtliche Interessenten speziell zu separiren verpflichtet sein sollen, sobald einmal eine Gemeinheitstheilung auf der Feldmark im Werke ist, müssen Wir doch Anstand nehmen, jene erst vor wenigen Jahren von Unseren getrenen Ständen befürwortete Anordnung wieder außer Kraft zu setzen. Es würden dadurch die aus einer unbeschränkten Provocations Befugniß jedes einzelnen Gemeindegliedes früher entstandenen Uebel⸗ stände, denen die Verordnung entgegenzuwirken bestimmt ist, wieder hervorgerufen werden. Auch wäre es bedenklich, das in den Gemein heits Theilungsgesetzen bisher nicht enthaltene Prinzip einer Zwangs—⸗ pflicht zur speziellen Separation gegen sämmtliche Provokaten allgemein anzuordnen. Je nach der Verschiedenartigkeit der n thin fre, und örtlichen Verhältnisse können besondere Ümstände obwalten, welche die einstweilige Fortsetzung der Gemeinheit für einen Theil der In⸗ teressenten wünschenswerth und passend erscheinen lassen. Auch ist bei der unter den Mitgliedern der Stadt- und Land-Gemeinden vorschrei⸗ tenden landwirthschaftlichen Industrie und Einsicht zu erwarten, daß die kleineren Grundbesitzer, in richtiger Erkenntniß ihres eigenen In⸗= teresses, immer allgemeiner von dei ihnen durch die Landes-Kultur— gesetze dargebotenen Wohlthat einer freieren und einträglicheren Be⸗ nutzung ihrer Grundstücke mehr und mehr Gebrauch machen werden. Indeß sind Wir nicht abgeneigt, nach dem Wunsche Unserer ge⸗ treuen Stände, die durch die Verordnung vom 28. Juli 1838 ein⸗

Oeffentlichkeit der Stadtverordneten Versammlungen. 35) Die Veränderung der städtischen Verfassung, welche aus der Oeffentlichkeit der Stadtverordneten Versammlungen hervorgehen würde, können Wir nicht genehmigen.

Berücksichtigung der Milit nir-Invaliden bei Besetzung städtischer Posten. 36) Durch die zum §. 157 der Städte. Ordnung unter dem Mai 1820 ergangene Declaration deren Aufhebung Unsere getreuen Stände beantragen wird zwar die schon durch frühere Anordnungen begründete Verpflichtung der Städte, zu besoldeten städ⸗ tischen Unter-Bedienten versorgungsberechtigte Milltair- Invaliden zu wählen, außer Zweifel gesetzt, dabei jedoch davon ausgegangen, daß letztere die zur ordnungsmäßigen Verwaltung der zu besetzenden Stelle erforderlichen Eigenschaften besstzen, und namentlich den damit verbun- denen körperlichen Anstrengungen noch gewachsen sind. ͤ

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7.

Da es nun auch nicht an Personen fehlt, bei denen diese Vor⸗ aussetzung zutrifft, ungeachtet sie die Beschwerden des Kriegsdienstes nicht mehr zu ertragen vermögen; da ferner nach der Oidre vom L. August 1835 bei der Wahl der Kämmerei-Rendanten und Kassen⸗ Beamten freie Hand gelassen wird, und endlich den Städten durch die nach der Ordre vom 25. Mai 1828 gestattete kündigungsweise Annahme der zu mechanischen Dienstleistungen bestimmten Unter⸗-Be— anten, so wie dadurch eine wesentliche Erleichterung gewährt ist, daß mit Unserer Genehmigung die Regierungen ermächtigt werden, die Besetzung solcher Stellen, deren Einkommen nur 56 Rthlr. oder we— niger beträgt, durch Nicht⸗Versorgungsberechtigte zu gestatten, sofern sich dazu auf ergangene Aufforderung kein geeigneter Militair⸗Inva— lide meldet, so kann jene Verpflichtung nicht, wie die Denkschrift vom 17. März d. J. sie darstellt, als nachtheillg und lästig für den städ⸗ tischen Dienst angesehen werden.

Die Veranlassung der ganzen Anordnung aber ist durch die in⸗ zwischen erfolgte Versorgung der während der Kriege invalide ge— wordenen Militair-Personen nicht erledigt, indem diejenigen, welche während des Friedens durch den Militairdienst zu demselben untauglich geworden, der Berücksichtigung gleichfalls würdig und bedürftig sind, und der Wegfall der Aussicht auf Versorgung andere erhebliche, auch die Städte freffende Opfer und Belästigungen nöthig machen würde.

Regulativ für die Aufbringung der Landarmen Beiträge.

37) Mit dem Antrage Unserer getreuen Stände, eine anderweite Regulirung des Maßstabes eintreten zu lassen, nach welchem die Bei⸗ träge zu den Bedürfnissen des Land- Armen-Verbandes in Ostpreußen und Lithauen aufzubringen sind, erklären Wir Uns einverstanden, da die Aufstellung eines neuen Regulativs ein vom Lande gefühltes und von den Behörden anerkanntes Bedürfniß ist. Der von Unseren ge⸗ treuen Ständen vorgelegte Entwurf eines solchen Negulativs hat je⸗