1844 / 8 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Abschiede vom 30. Dezember 1831 und 22. Juni 1831, wobei es das Bewenden behalten muß. X. Sertemb ind des wanne Tee e ge r ziele, ghüüetn. 5 . eclaration des §8. 30 des Patents vom 9. e ,,,, . des Patents vom . November 1816 wegen Verpflichtung der Civil Gerichte zur Aufnahme und Fest⸗ stellung des Thatbestandes verübter Verbrechen liegt Unserem Staats⸗ Rathe zur Berathung vor, und wird dieser Gegenstand, so weit es die Umstände gestatten, beschleunigt werden. Vertretung der Deposital-Defekte bei Königlichen Gerichten. 6) Unsere getreuen Stände haben gebeten, die Voꝛschristen der allgemeinen Deposital⸗Ordnung Tit. J. S8. 514 bis 63 dahin ab⸗

zuändern, ; . ; . JJ daß der Staat die Verpflichtung übernimmt, die bei Königlichen

gerichtlichen Depositorien durch Pflichtverletzungen der Beamten

entstehenden Verluste, unter Vorbehalt der Ersatzforderung an den Schuldigen, den Eigenthümern zu ersetzen. Auf diesen Antrag einzugehen können Wir Uns jedoch nicht ver—

anlaßt finden. Die Deposition von Vermögen erfolgt immer im In⸗

terefse einzelner Personen und nicht im Interesse der Gesammtheit des Staats; auch wird die Verwaltung der Deposita bei Unseren

Gerichten, eben so wie bei Privatgerichten, von der Verwaltung des Staats-Vermögens völlig getrennt gehalten.

Die Gesetzgebung hat dafür gesorgt, daß nur tüchtige und recht— schaffene Beamte angestellt werden sollen, und deren aufmerksame Beaufsichtigung angeordnet. Damit hat der Staat allen ihm ob—⸗ liegenden Pflichten der Vorsorge vollständig genügt. Für die Nicht⸗ . der gesetzlichen Vorschriften und für Verbrechen der Be— amten einzustehen, kann dem Staate nicht angemuthet werden.

Einziehung der Geldstrafen und Priorität der Untersuchungsfosten

vor denselben. 7) Der Antrag Unserer getreuen Stände, durch ein Gesetz an— zuordnen, daß in den Untersuchungen, in welchen alternativ auf Geld- oder Gefängniß- Strafe erkannt wird, und der Verurtheilte die einer Privat⸗-Jurisdiction nicht zufallende Geldstrafe berichtigt, zur Zah⸗ lung der Untersuchungskosten aber unvermögend ist, die durch die Untersuchung veranlaßten baaren Auslagen vorzugsweise aus dem bezahlten Strafgelde entnommen werden sollen,

findet seine Erledigung in dem §. 368 des Anhanges zur Allgemei—

nen Gerichts Ordnung JI. 50. §. 176. Es bestimmt derselbe: „Untersuchungskosten haben, sie mögen im Konkurse oder außerhalb desselben mit den Geldstrafen in Kollision kommen, jederzeit vor den letzteren den Vorzug.“ .

Es folgt daraus, daß der von einem Angeschuldigten beigetrie⸗ bene oder ohne nähere Bestimmung gezahlte Geldbetrag zunächst zur Berichtigung der Kosten verwendet werden muß. Wenn aber Unsere getreüen Stände darauf antragen, daß dies zu Gunsten der Privat⸗ Gerichtsherren auch dann geschehen möge, wenn der Angeschuldigte zunächst die Geldbuße freiwillig erlegt hat, so steht dem entgegen, daß nach allgemeinen Rechtsregeln der Schuldner in der Wahl, welche von mehreren Schuldposten er zunächst bezahlen will, nicht beschränkt werden kann, daß es auch den Grundsätzen der Billigkeit nicht ent⸗ sprechen würde, die von einem Angeschuldigten geleistete Zahlung gegen seinen Willen auf die Untersuchungskosten anzurechnen, zu deren Be⸗ richtigung ihm die Gesetze größere Nachsicht und Schonung gestatten, und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, für die nicht gezahlte Geld— buße die Freiheitsstrafe erdulden zu müssen.

Besonderes Gerichts-Depositorium in der Stadt Wünschelburg.

8) Die nähere Prüfung des Antrages Unserer getreuen Stände, Anordnung zu treffen, daß in der Stadt Wünschelburg ein eigenes, von dem in Neurode getrenntes Stadtgerichts-Depositorium einge⸗ richtet werde, .

haben Wir Unserem Justiz⸗-Minister aufgegeben und denselben ermäch⸗ tigt, dem Gesuche zu willfahren, wenn nicht besondere Bedenken ent— gegenstehen. Einrichtung von Handelsgerichten und Emanirung eines besonderen Handels -⸗Gesetzbuches.

9) Auf den Antrag wegen Einrichtung von Handelsgerichten und Emanirung eines besonderen Handels-Gesetzbuches eröffnen Wir Un— seren getreuen Ständen, daß der Entwurf zu einer Verordnung wegen Einrichtung von Handelsgerichten bereits der Berathung des Staats⸗ raths unterliegt, und dabei auch erwogen werden wird, ob diese Ein— richtung von der Publication eines umfassenden Handels⸗Gesetzbuches abhängig zu machen sei, oder ob dem Bedürfnisse durch besondere Verordnungen über einzelne, schon in Berathung stehende Gegen— stände des Handelsrechts, namentlich

1) über das Verfahren bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit von

Mitgliedern kaufmännischer Corporationen, und 2) über das Wechselrecht, werde genügt werden.

Ueber Actien⸗Gesellschaften haben Wir bereits unterm 9. No— n d. J. (Gesetz Sammlung Seite 341) ein besonderes Gesetz erlassen.

Verstattung der Justiz⸗Kommissarien zur freien Praxis bei allen Gerichten. 10 Den Antrag Unserer getreuen Stände, daß den Justiz⸗-Kom⸗ missgrien gestattet werden möge, bei allen Gerichten Prozesse und überhaupt Rechtsgeschäfte jeder Art zu betreiben, haben Wir auf einen ähnlichen Antrag der sächsischen Provinzial-Stände bereits früher in sorgfältige Erwägung genommen und demselben durch die Verordnung vom 21. Juli d. J. insofern Statt gegeben, daß fortan jedem Justiz-Kommissarius frei stehen soll, ohne Einschränkung auf einen Gerichts⸗Bezirk, Vorstellungen, Eingaben und Schriften aller Art, welche in Prozeß- oder anderen Rechtsangelegenheiten einem Gerichte einzureichen sind, für Andere anzufertigen oder zu legalisiren. Was dagegen die eigentliche Prozeß-Praxis betrifft, so hängt die bestehende Einrichtung theils in Betreff der verschledenen Qualification, welche für die bei den Sbergerichten und für die bei den Untergerichten 89 Justiz⸗Kommissarien gefordert wird, theils in Bekreff der e wen keit, dem Publikum die Möglichkeit zu gewähren, auch an 9 nn. rten einen Sachwalter anzutreffen, was ohne ein gesichertes nun nl. und also ohne Verweisung auf einen bestimmtén Bezirk, 6 ührbar ist, mit den bestehenden Prozeß-Vorschriften so genau FRlammenz daß eine Abänderung jener Einrichtung der Revision der Prozeß-⸗Ordnung vorbehalten bleiben muß.

Vervolltommnung und Erweiterung des Schiedsmänner-Amtes.

UI Dem Antrage Unserer getreuen Stä— ; rreuen Stände gemäß, wollen Wir:

ö. . . daß bei den . der Schieds⸗ Gansten i. eee lhmichligten zugelassen werden sollen, zu Coꝛporationen , , n. Gemeinen und dir

gestatten;

2) 1 rege daß der Verklagte, ie chf die Vorladung * , . ausbleibt, ohne feine Absicht, nicht erscheinen , , * ; J r. an ĩ 2

entrichten solle, Unsere Ehr nehn h i ut fle is ii men- af

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Dagegen können Wir den Vergleichs Verhandlungen der Schieds— männer eine unbedingte Stempelfreiheit nicht bewilligen, da das In⸗ teresse der Stempel Verwaltung, wie die Erfahrung gelehrt hat, da⸗ durch gefährdet und die Schledsmänner, dem Zwecke ihres Amtes zuwider, zur Aufnahme von Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit verleitet werden würden.

Abänderung des §. 14, Instruction für die Schiedsmänner vom

1. Mai isi. .

12 Die im §. 14 der Instruction des Justiz-Ministeriums vom 1. Mai 1841 enthaltene Bestimmung, wonach Schieb smänner, welche mit Parteien verhandeln, die der deutschen Spiache nicht mächtig sind, das Protokoll in der Sprache der Parteien niederschreiben müssen und sich daher mit der Aufnahme des Vergleichs nur alsdann befassen dürfen, wenn sie der fremden Sprache so weit kundig sind, um in derselben reden und schreiben zu können, steht mit den, für Richter und Notarien in einem gleichen Falle gegebenen Vorschristen der Allgemeinen Gerichts Ordnung Theil II. Titel 2 8. 37 sed. und des Gesetzes vom 9. Juli 1811 im Einklange und kann keine Ab⸗ änderung erleiden, da die Parteien nur auf diese Weise vor Ueber⸗ eilungen und Mißverständnissen der Schiedsmänner gesichert werden können.

Aufhebung des Erbrechts der Straf- und Besserungs⸗Anstalten auf den

Nachlaß der in ihnen verstorbenen Sträflinge und Korrigenden.

13) Dem Antrage wegen Aufhebung des Erbrechts der Straf- und Besserungs An⸗ stalten auf den Nachlaß der in denselben verstorbenen Sträflinge und Korrigenden, . J

wollen wir gern stattgeben, und wird das Erforderliche in dieser Be⸗ ziehung veranlaßt werden. Klagen der Patrimonial⸗Gerichtsherren gegen ihre Gerichts- Eingesessenen.

14) Dem Antrage Unserer getreuen Stände in Beziehung auf die Patrimonial-Gerichtsbarkeit sind Wir insoweit zu entsprechen ge⸗ neigt, als in Prozessen der Gutsherrschaft gegen die Gerichts Einge⸗ sessenen der beklagte Theil auch ohne Perhorrescenzgründe auf die Entscheidung des zunächst vorgesetzten Gerichts zu provoziren die Be—⸗ fugniß erhalten soll. Unseren Justiz⸗Minister haben Wir beauftragt, hierüber eine Verordnung vorzubereiten.

Revision des Wechselrechts.

15) Auf die Bitte Unserer getreuen Stände: die Revision des Wechselrechts beschleunigen und die Wechselfähig⸗ keit für jeden, der Verträge zu schließen berechtigt ist, allgemein eintreten zu lassen,

eröffnen Wir denselben, daß der Entwurf des neu bearbeiteten Wech⸗ selrechts in der Berathung sich befindet und bei dieser die Frage: ob die beschränkenden Bestimmungen über die Wechselfähigkeit aufzuheben und die Wechselfähigkeit auszudehnen sei, zur Erwägung gezogen werden soll.

Vorlegung des Ehescheidungs-Gesetzes an den Provinzial-Landtag.

16) Auf die von Unseren getreuen Ständen vorgetragene Bitte, das in der Berathung begriffene Gesetz über die Ehescheidungen dem Provinzial⸗Landtage zur Begutachtung vorlegen zu lassen, verweisen Wir dieselben auf die bereits mit Unserer Genehmigung dem Landtags— Marschall gemachte Eröffnung, daß die Absicht feststehe, die ständische Begutachtung des Gesetzes eintreten zu lassen, sofern dasselbe über⸗ haupt noch Bestimmungen enthalten sollte, rücksichtlich deren verfas⸗

sungsmäßig das Gutachten der Stände einzuholen ist. Beschränkung des leichtsinnigen Eingehens von Ehen.

17) Obgleich leichtstinnig eingegangene Ehen aus den von Unse— ren getreuen Ständen hervorgehobenen Gründen als ein großes Uebel anerkannt werden müssen, so tragen Wir dennoch Be— benken, denselben durch direkte Beschränkungen, welche von Un— seren getreuen Ständen auch nicht beantragt worden, entge— enzuwirken. Eine heilsame Gegenwirkung gegen jenen Leicht— * ist aber von denjenigen die Ehe betreffenden Bestimmungen zu hoffen, deren Berathung von Uns angeordnet und noch im Gange ist. Ernste und würdige Behandlung der Ehesachen, und insbesondere eine richtige Behandlung der Ehescheidungen, sind geeignete Mittel, das allgemeine Bewußtsein der hohen Würde und der Heiligkeit der Ehe herzustellen und zu befestigen und dadurch von leichtsinniger Eingehung der Ehe zurückzuhalten. Außerdem haben Wir, dem An— trage Unserer getreuen Stände gemäß, eine legislative Berathung der Frage befohlen, ob im Interesse der guten Sitte und der Ehen die auf unehelichen Geschlechts-Umgang gegründeten Ansprüche un— züchtiger Weibspersonen und unehelicher Kinder zu beschränken sind, und behalten Uns, nach Maßgabe des Ausfalls dieser Berathung, auf die Anträge Unserer getreuen Stände, deren Tendenz Uns wohl—

gefällig gewesen ist, die weitere Entschließung vor.

Emanirung einer neuen Stolgebühren-Taxordnung für Schlesien.

18) Die Vorarbeiten Behufs Emanirung einer neuen Stol⸗ gebühren -Taxordnung für Schlesien werden fortgesetzt. Dieselben sind jedoch so umfangreich und mit so viel Schwierigkeiten verbunden, daß bei aller Fürsorge, welche man ihrer Beschleunigung widmet, es dennoch wohl einiger Zeit noch bedürfen wird, bevor dieses Werk zu Stande kommen kann.

Taubstummen-Anstalt in Breslau.

19) Auf bie von Unseren getreuen Ständen eingelegte Verwen⸗ dung wollen Wir dem Vereine für den Unterricht und die Erziehung der Taubstummgebornen in Schlesien, in Anerkennung seiner segens= reichen Wirksamkeit, auf das von ihm bei Uns angebrachte Gesuch, den Verkauf der bisher von ihm als Anstaltshaus benutzten ehemali— gen Kurie auf dem Dome in Breslau, und die Verwendung des Er— löses für den projektirten und bereits begonnenen Neubau eines sol— chen Hauses unter der, in das Hypotheken⸗-Folium desselben einzutra⸗ genden Bedingung gestatten, daß der Erlös für das jetzige Haus der Staatsschulden-Tilgungskasse überwiesen werden soll, wenn ent— weder das im Bau begriffene neue Haus veräußert und das Kaufgeld nicht an ein anderweit zu substituirendes Etablissement wieder verwendet wird, oder wenn der Verein ganz aufhört. Was die von dem Vereine zugleich angebrachte und auch von Unseren getreuen Ständen befürwortete Bitte betrifft, daß außerdem zu den Kosten des Neubaues eines größeren Hauses, in welchem die bishe⸗ rige Zahl von 57 Zöglingen auf mindestens 100 erhöht werden soll, eine Unterstützung aus der Staatskasse geleistet werden möge, so erkennen Wir auch hierbei die löbliche Absicht des Vereins, seinen Bestrebungen, nach Maßgabe des sich herausstellenden größeren Be⸗ dürfnisses, eine weitere Ausdehnung zu geben, in vollem Maße an, und wollen demselben für den angegebenen Zweck eine Unterstützung von 3000 Rthlr. auf die Staatskasse anweisen. Wir hegen dabei das zuversichtliche Vertrauen, daß, mit Rücksicht auf das in der Pro⸗ vinz sich allgemein kundgebende Interesse für die Wirksamkeit des Vereins, auch Unsere getreuen Stände geneigt sein werden, demselben ihrerseits, wie bisher schon von ihnen geschehen, so auch ferner nach Maßgabe des Bedürfnisses Beihülfe zu leisten.

Ausbildung der Seminaristen.

20) Auf die Bitte Unserer getreuen Stände, Fürsorge treffen

zu lassen,

„daß, auch bei Vermehrung der Seminaristen auf die nothwendige

Zahl, deren gründliche Ausbildung, wie bisher, im dreijährigen

Kursus erfolgen könne“, 22 eröffnen Wir denselben, daß die neuerlich angeordnete Einführung eines zweisährigen Seminar-Kursus theils auf den in anderen Pro⸗ vinzen bestehenden Einrichtungen und den daselbst gemachten Erfah⸗ rungen beruht, theils mit anderweitigen Anordnungen, wegen Vor⸗ bildung der Präparanden für das Seminar, zusammenhängt, so daß die Bildungszeit der Schul-Amts-Aspiranten künftig einen größeren Zeitraum als bisher umfassen wird. Unsere getreuen Stände dürfen daher der Besorgniß nicht Raum geben, daß durch die Wiederein⸗ führung des zweijährigen Seminar-Kursus die gründliche Ausbildung

der Seminar-Zöglinge gefährdet werde.

Dienst-Einkommen der Land-Schullehrer und Adjuvanten. 21) Aus der Petition Unserer getreuen Stände haben Wir mit Wohlgefallen die Theilnahme ersehen, welche dieselben der Lage der

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nicht hinreichend besoldeten Land-Schullehrer und Adjuvanten widmen.

Unsere Behörden sind schon seit längerer Zeit damit beschäftigt, eine genaue Uebersicht der Verhältnisse der Landschullehrer und der Mittel, durch welche dem Nothstande der nicht hinreichend besoldeten Lehrer ab— geholfen werden kann, zusammenzustellen, und werden die zur Gewin⸗ nung derselben etwa noch weiter erforderlichen Vorbereitungen der⸗ gestalt beschleunigen, daß das Ergebniß der stattgefundenen Unter⸗ suchung und Erörterung, wo möglich, dem nächsten Landtage, nach dem von Unseren getreuen Ständen gemachten Antrage, vorgelegt werden kann. Indem Wir diese Vorlegung zu veranlassen Uns vor⸗ behalten, glauben Wir, bei der Theilnahme, womit Unsere getreuen Stände diesen Gegenstand in ihrer Petition aufgenommen haben, zum voraus die Ueberzeugung aussprechen zu dürfen, daß dieselben geneigt sein werden, zur Beseitigung der sich ergebenden Schwierigkeiten thä⸗ tig mitzuwirken.

. Zwangsgebrauch der Extraposten.

22) Inwieweit Aufhebung oder Milderung des Zwangsgebrau— ches der Extraposten wird eintreten können, muß den Berathungen über das Unserem Staats⸗Ministerium im Entwurf vorliegende neue Postgesetz vorbehalten bleiben.

Ermäßigung des Brief-Porto's.

23) Modificationen des Porto-Regulativs vom 28. Dezember 1824, durch welche die Anträge Unserer getreuen Stände auf Er— mäßigung des Brief⸗Porto Berücksichtigung finden werden, sind in der Berathung begriffen. Unsere Entschließung ist darüber zu ge—

wärtigen.

Der Frankirungszwang für Briefe nach und aus einigen fremden Staaten, welchen Unsere getreuen Stände als erschwerend für den Verkehr bezeichnen, wird durch Vereinbarungen mit den betreffenden fremden Regierungen so weit als möglich beseitigt werden.

Was die beantragte Feststellung einer in allen deutschen Staaten die Portofreiheit bedingenden Rubrik betrifft, so müssen Wir Unseren getreuen Ständen bemerklich machen, daß, wenn hiermit der Antrag ausgedrückt werden soll, amtliche, zur Portofreiheit geeignete Kor— respondenz zwischen Unseren und anderen deutschen Staats Behörden gegenseitig ohne Portozahlung zu befördern, deshalb bereits sachge⸗— mäße Einrichtungen bestehen.

Von dieser Portofreiheit sind auch die Angelegenheiten armer zur Portozahlung unfähiger Partieen, so weit ihre Angelegenheiten von den Behörden betrieben werden, nicht ausgeschlossen.

Modificationen des Stempel-Gesetzes vom 7. März 1822. 24) Dem Antrage: „die im Stempel Gesetz vom 7. März 1822 enthaltenen Straf— Bestimmungen dahin abzuändern, daß die Stempelstrafe bei der ersten Contravention, außer der Nachholung des fehlenden Stem— pels, nur in dessen einfachen und im Wiederholungsfalle im dop— pelten Betrage bestehen dürfe“, können Wir nicht willfahren, da die durch die §§. 21 und 22 des angeführten Gesetzes angeordnete Strafe des vierfachen Betrages der nicht verbrauchten Stempel, der im §. 242 Tit. 20 Theil II. des Allgemeinen Landrechts aufgestellten Regel völlig entspricht, und diese auch in der neueren Steuer⸗Gesetzgebung überall festgehalten ist. Bei der Stempelsteuer würde sich eine Ausnahme um so weni— ger rechtfertigen, als hier namentlich bei Privat⸗-Verträgen die Entdeckung der Contraventionen selten, mithin die Anreizung zu sol— chen groß ist, und daher eine mildere Strafe die Steuerkasse nicht gehörig schützen würde, während die mit der Stempel-Verwaltung beauftragten Behörden von der ihnen ertheilten Befugniß zur Er— mäßigung und selbst zum gänzlichen Erlaß der Stempelstrafen dann Gebrauch machen, wenn die Contravention auf einem entschuldbaren Versehen beruht, oder sonst erhebliche Milderungsgründe vorhanden sind. Dem weiteren Antrage: „den Produzenten als solchen von der Stempelstrafe freizulassen, und nur den eigentlichen Kontravenienten in Anspruch zu nehmen“, steht entgegen, daß sich Jedermann vor der Anwendung dieser im steuerlichen Interesse erforderlichen Maßregel durch Verweigerung der Annahme eines nicht mit dem gehörigen Stempel versehenen Doku⸗— ments, oder durch sofortige Anzeige der Contravention bei der Be— hörde sichern kann. Was den außerdem noch gestellten Antrag anlangt „die in der Petition vom 31. März 1837 gemachten Vorschläge wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Stempel-Gesetzes in Erwägung ziehen zu lassen, falls dies bei der Revision desselben nicht geschehen sein sollte“, so geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen, daß sich zwar der Zeitpunkt, wann mit einer allgemeinen Revision und Umarbeitung des Stempel⸗-Gesetzes wird vorgeschritten werden, wegen der man— cherlei hierbei mitzuberücksichtigenden Einwirkungen auf andere Ver— waltungszweige, noch nicht bestimmen läßt, hlermit jedoch einzelne Modificationen dieses Gesetzes, so weit sich erfahrungsmäßig ein Be⸗ dürfniß hiezu ergeben hat, nicht ausgeschlossen sein werden.

Baldige Emanirung des Gewerbe-Polizei Gesetzes. 25) Es sind die nöthigen Anordnungen getroffen, daß das in der Berathung begriffene Gewerbe-Polizei⸗Gesetz den Wünschen Unserer getreuen Stände entsprechend bald erscheinen wird.

Doppelte Wegezoll-Erhebung in Breslau.

26) Die Voraussetzung Unserer getreuen Stände, daß Behufs Festsetzung der Wegegelder-Erhebung die von Breslau ausgehenden Straßenzüge vom Mittelpunkt der Stadt aus gemessen seien und so⸗ mit für das städtische Pflaster, dessen Unterhaltung der Stadt gegen Erhebung eines Brücken- und Pflaster-Zolls obliege, eine doppelte Abgabe erhoben werde, hat sich bei der angestellten Untersuchung als nicht völlig richtig ergeben. Vielmehr hat sich herausgestellt: daß bei der Chausseegeld Erhebung für die Straßen von Breslau nach Brieg, Posen, Strehlen und Striegau das städtische Pflaster nicht mit ein= n ist, während dies bei den übrigen Straßen zweifelhaft er⸗ cheint und noch einer näheren Aufklärung bedarf. Sollte es sich da⸗ bei ergeben, daß die Voraussetzung Unserer getreuen Stände zum Theil richtig gewesen und die bereits eingeleitete Unterhandlung mit der Stadt Breslau wegen Ablösung des städtischen Pflaster⸗ und Brückenzolls

nicht zu einem baldigen Ziele führen, so wird die beantragte Ermäßi⸗ gung des Chausseegeldes angeordnet werden. Steuer-Verhältnisse in den Städten Görlitz und Lauban.

27) Die Klassensteuer ist in den Vorstädten von Görlitz nicht, wie Unsere getreuen Stände vermeinen, nur provisorisch, sondern seit dem Jahre 1823 definitiv eingeführt, und wenn hierdurch allerdings eine in manchen Beziehungen unbequeme Trennung zwischen der Stadt und den Vorstädten herbeigeführt wird, so befindet sich doch Görlitz dieserhalb in keiner nachtheiligeren Lage, als die meisten größeren

Städte Unserer Monarchie, wo zum besseren Schutz der Mahl- und Schlachtsteuer die gleiche Einrichtung getroffen ist; so weit aber

der bestehende Zunftzwang auf das Verhältniß zwischen der Stadt und den Vorstädten einen störenden Einfluß übt, wird das in dem letzten Stadium der Berathung begriffene Gewerbe⸗-Polizei⸗Gesetz dessen Beseitigung herbeiführen. Dennoch ist bereits unter dem 23. Januar d. J. dem Ober Präsidenten eine gründliche Erörterung darüber aufgetragen, ob unter Erwägung aller Verhältnisse eine Er⸗ weiterung des Mahl- und Schlachtsteuer-Bezirks zulässig sei, nach deren Beendigung Unsere Entschließung erfolgen wird. Wegen der

in dem halbmeiligen Umkreise der Städte Görlitz und Lauban woh-

nenden unbemittelten Einwohner, welche durch die Verpflichtung zur Klassensteuer ungewöhnlich hart betroffen werden, ist bereits unter dem 11. Dezember 1841 und 20. Oktober 1842 dahin Vorsehung getroffen, daß ihnen ein angemessener Erlaß dieser Steuer zu Theil werde, und erstreckt sich diese Anordnung auch auf die Gewerbetrei⸗ benden der Vorstädte. Dagegen müssen Wir Anstand nehmen, wegen Herabsetzung der Gewerbesteuer von letzteren den Anträgen Unserer getreuen Stände zu entsprechen, da diese Besteuerung der in der ganzen Monarchie zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmung

entspricht. Erlaß der Weinsteuer.

28) Auf den Antrag, die durch das Gesetz vom 25. September 1820 für die ganze Monarchie eingeführte Weinsteuer für die Pro⸗ vinz Schlesien ein für allemal zu erlassen, können Wir nicht ein⸗ gehen, da die ungünstigeren klimatischen Verhältnisse der östlichen Provinzen durch die Bestimmung des Gesetzes, wonach die daselbst belegenen Weinberge nur in den drei untersten Stufen der Weinsteuer eingeschätzt werden dürfen, bereits die nöthige Berücksichtigung gefun— den haben.

Daß Uns übrigens die durch äußere Verhältnisse herbeigeführte Bedrängniß des Weinbauers nicht entgangen und solche durch Steuer⸗ Ermäßigungen so weit thunlich erleichtert ist, haben Unsere getreuen Stände selbst anerkannt; aus gleicher Rücksicht haben Wir auch die Steuer von dem Weingewinn des Jahres 1843 in Gnaden gänzlich zu erlassen geruht.

Abschreibung der Brau- und Brennereisteuer.

29) Durch das Edikt vom 109. September 1748 sind die schle⸗ sischen Grundsteuer-Kataster für geschlossen erklärt, und muß seitdem die von den Dominien und anderen Besitzungen zu zahlende Grund— steuer als eine auf dem Gesammt-Ertrage der Güter haftende Ab⸗ gabe behandelt werden, welche wegen des veränderten Ertrages des einen oder anderen Wirthschaftszweiges weder erhöht oder ermäßigt werden darf. Wir können daher einen Grundsteuer⸗-Erlaß wegen der ursprünglich nach dem Ertrage der Brennereien und Brauereien ka— tastrirten Quoten nicht eintreten lassen.

Besteuerung des ausländischen Eisens.

30) Die Beförderung des Gewerbfleißes und des Handels Un⸗ serer Unterthanen bildet, wie Wir den getreuen Ständen auf Ihre in dieser Beziehung ausgesprochenen Wünsche zu erkennen geben, fort— dauernd einen Gegenstand Unserer besonderen landesväterlichen Für sorge; daß aber die dafür auszuwählenden Mittel aus einem höhe—

ren als dem provinziellen Standpunkte beurtheilt und gewählt werden

müssen, ist von ihnen selbst anerkannt und hervorgehoben.

Wegen der anderweiten Besteuerung des Eisens sind nach sehr sorgfältiger Prüfung des wichtigen Gegenstandes Verhandlungen mit den Regierungen des Zoll-Vereins angeknüpft, deren Beendigung bald zu erwarten ist.

Vermehrung der Kunststraßen.

31) Der früher beabsichtigte Bau einer Chaussee von Oppeln über Kosel nach Ratibor ist bisher noch ausgesetzt worden, weil durch den inzwischen eingeleiteten Bau der oberschlesischen Eisenbahn und durch die in Aussicht gestellte Anschlußbahn von Kosel nach Oder— berg die Nothwendigkeit der bezeichneten Chaussee zweifelhaft gewor— den ist, und es jedenfalls räthlich erscheint, zuvor die Einwirkung der fraglichen Eisenbahnen auf den Verkehr abzuwarten. Dagegen ' sind wegen des kunstmäßigen Ausbaues der Straße von Ratibor? bis zur Landesgränze bei Klingebeutel in der Richtung auf Troppau im Wege eines Actien-Unternehmens mit Zuschüssen aus den Staats- Kassen Einleitungen getroffen, und ist in ähnlicher Weise der Bau einer Chaussee von Jägerndorf über Leobschütz nach Kosel zum Anschluß an die Eisenbahn in Aussicht gestellt.

Was die ferneren Anträge um Erbauung von Chausseen

1) von Militsch durch Trachenberg, Herrnstadt, Guhrau und Win— zig nach Steinau, ; 2) von Tarnowitz durch Lublinitz, Guttentag, Rosenberg Konstadt und Namslau nach Brieg, und ; . 3) von Frankenstein über Münsterberg nach Neisse betrifft; so wird zwar nicht verkannt, daß solche für den provinziellen Verkehr von wesentlichem Interesse sind. Indeß sind zur Zeit noch andere, für den allgemeinen Verkehr wichtigere Handelsstraßen 3 zubauen, und werden die hierzu disponiblen Geldmittel bes Staates noch auf längere Zeit hinaus in Anspruch genommen; so daß es nicht zulässig erscheint, die Uebernahme jener drei Chausseebauten in der bedeutenden Ausdehnung von ungefähr 40 Meilen auf Staatskosten zu übernehmen. Dagegen sind Wir nicht abgeneigt, für diese Bau⸗ ten, falls sich die betreffenden Kreisstände oder Ackien-Vereiné zu de⸗ ren Ausführung bereit finden lassen, angemessene Prämien aus der Staats⸗Kasse zu bewilligen. Wegräumung des Schnees von den Kunststraßen.

32) Der Antrag Unserer getreuen Stände, daß, wenn Behufs

Wegräumung des Schnees von den Kunststraßen, die Hülfe der Ein=

wohner der Orte, in deren Feldmarken sich der Schneefall ereignet hat, zur Herstellung der Passage in Anspruch genommen werden muß, diese Hülfe nur gegen Zahlung des ortsüblichen Tagelohns gefordert werden möge, wird bei Berathung der neuen Wege- Ordnung in Er⸗

wägung genommen werden.

Bis zum Erlaß dieses Gesetzes muß es aber bei den Bestim⸗

mungen der Ordre vom 8. März 1832, welche gegen die Anordnung im §. 13. des Wegezoll-Reglements für das Herzogthum Schlesien

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von Unseren getreuen Ständen angeregten Fragen hinsichtlich der Veranlagung der Spanndienste zu den Wegebauten Seitens der Kreis Versammlungen, so wie der Heranziehung solcher Gewerbe⸗ treibenden auf dem Lande, die zwar keinen Acker besitzen, aber Zug⸗ vieh halten, bei Vertheilung der Wegebaudienste, zur Erörterung ge⸗ zogen werden. . .

Verbesserung der Oder Schifffahrt.

34) Unseren getreuen Ständen theilen Wir anliegend ) eine in Folge eines ähnlichen Antrages der pommerschen Stände von Un⸗ serem Finanz Minister ausgearbeitete Denkschrift mit, woraus sich die Maßregeln, welche in den letzten 25 Jahren Behufs Verbesserung der Schiffbarkeit der Oder zur Ausführung gekommen sind, so wie deren Erfolge ergeben.

unsere getreuen Stände werden sich daraus überzeugen, daß die

Wichtigkeit dieser Wasserstraße keinesweges verkannt, vielmehr auf

deren Verbesserung sehr ansehnliche Summen verwendet sind, auch der

Schifffahrts-Verkehr fortwährend bedeutend erleichtert und gestiegen ist.

Dem vorgetragenen Wunsche entsprechend soll übrigens darauf

Bedacht genommen werden, nach Maßgabe der auf die vielen Wasser—⸗ wege Unserer Monarchie in gerechtem Maße zu vertheilenden dispo— niblen Mittel auch ferner die Regulirung der Oder möglichst zu fördern.

Wegen Ankauf des Oderwehrs zu Dyhrenfurth und Aufhebung des bei demselben erhobenen Zolles, wegen angemessener Erwei— terung des Schiffszuges an dem Oderwehre zu Beuthen, und wegen Anlegung eines Winterhafens bei Breslau sind bereits vor Eingang des Antrages Unserer getreuen Stände Einleitungen getroffen. Inwiefern zu letzterem Zwecke eine bestimmte Summe aus der Staats⸗ kasse zu bewilligen sei, wird sich erst nach Aufstellung eines vollstän⸗ digen Planes ermessen lassen.

Was den Antrag betrifft, einen besonderen Kommissarius für das Geschäft der Oder-Regulirung zu bestellen: so wird darauf bemerkt, daß hiermit bereits der Departements-Rath der Ober-Bau⸗Deputation seit längerer Zeit beauftragt ist, und daß von demselben bei den all jährlichen Strombefahrungen die Wasserbau-Beamten der verschiedenen Regierungs⸗Bezirke zugezogen werden, wonach die beantragte Bildung besonderer Lokal⸗Kommissionen um so weniger erforderlich erscheint, als nach dem beigefügten Promemoria das bisherige Verfahren von dem günstigsten Erfolge gewesen ist.

Die Räumung des Oderbettes von Schifffahrts-Hindernissen ist bisher schon zum großen Theil vom Staate übernommen worden. Eine vollständige Erledigung wird diese Angelegenheit demnächst im gesetzlichen Wege durch die in der Berathung begriffene Strom- und Ufer-Ordnung erhalten.

Inwiefern künftig zur Vertiefung des Fahrwassers Baggermaschi nen anzuwenden und längs des Oderstromes ein geregelter Leinpfad herzustellen sein wird, läßt sich erst dann ermessen, wenn die eingelei⸗ teten Regulirungs-Arbeiten ganz vollendet sind und dem Strome da— durch ein bestimmter Lauf angewiesen ist.

Stände Versammlung nicht erhalten.

2) die Wählbarkeit der städtischen Abgeordneten nicht mehr durch den Betrieb bürgerlicher Gewerbe zu bedingen, I 3) den zur Wählbarkeit eines Abgeordneten im Stande der Land⸗ gemeinden erforderlichen Steuersatz von 12 Rthlr. auf 6 Rthlr. und da, wo er nach Art. X. der Verordnung vom 2. Juni 1827 schon auf 6 Rthlr. bestimmt ist, auf 3 Rthlr. herabzusetzen, so geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen, daß Wir es dermalen im Allgemeinen nicht rathsam finden, Veränderungen in der ständischen Verfassung vorzunehmen; indessen wollen Wir den Antrag ad 1) da überdies von den Landtagen anderer Provinzen eine ähn⸗ liche Bitte eingegangen ist, nicht aus dem Auge verlieren und prüfen lassen, ob in Bezug auf die Dauer des städtischen Grundbesitzes ein so dringendes Bedürfniß vorhanden ist, welches Uns zu einer Abwei⸗ chung von dem vorstehenden Grundsatze bestimmen könnte. Einfache Stimmen-Mehrheit für Petitionen.

39) Der Antrag, . daß bei Petitionen die einfache Stimmen⸗Mehrheit ausreichend sein möge, um solche zu Unserer Kenntniß bringen zu dürfen,Æ

hat die gesetzlich erforderliche Majorität von z der Stimmen in der Wenn in Folge dessen aber eine Sonderung in Theile stattgefunden hat und die Gutachten der einzelnen Stände Uns zu Unserer Entscheidung vorgetragen sind, so lag hier nicht ein Fall vor, bei welchem eine Sonderung in Theile

sich rechtfertigen konnte.

Was endlich den Vorschlag Unserer getreuen Stände betrifft,

Muster-Fahrzeuge zur Beschiffung der Oder auf Staatskosten zu er bauen: so ist darauf nicht einzugehen, weil die Erfahrung lehrt, daß Verbesserungen in dieser Beziehung bei den Schiffern am schwersten Eingang finden, wenn sie ihnen von Seiten der Behörden vorge— schlagen werden. Dagegen sind Wir gern bereit, für die Erbauung solcher Musterfahrzeuge, wo sich Privatpersonen dazu verstehen, ange⸗ messene Unterstützung aus der Staatskasse zu bewilligen; wie denn auch bereits kürzlich einem Schiffbauer zu Oppeln eine Unterstützung von 500 Rthlr. zu diesem Behufe gewährt ist. Aufhebung aller Holz-Licitationen in den Königlichen Forsten.

here Bestimmung fester Holzpreise in unseren Forsten wieder eintre⸗ ten zu lassen, kann in der Ausdehnung, welche von Unseren getreuen

Ständen gewünscht zu sein scheint, nicht gewillfahrt werden. Das Verfahren bei dem Holzverkaufe in Unseren Forsten ist be—

reits einer sorgfältigen Prüfung unterworfen worden, wobei vielsei⸗ tige Erörterungen zu der Ueberzeugung geführt haben, daß die jetzt

bestehenden Einrichtungen zweckmäßig sind, daß deshalb der Verkauf des Holzes im Wege der Licitation auch ferner als Regel beizubehal⸗ ten ist, und daß dies selbst dem Interesse der Holz⸗-Konsumenten ent⸗

spricht. Denn nicht alle Bedürfnisse an Brennmaterial können aus Unseren Forsten befriedigt werden, und aus diesem Grunde würde die unbedingte Wiederherstellung fester Taypreise bei allen Holzverkäufen unvermeidlich zu vielen Beschwerden über Begünstigung und Bevor⸗ zugung einzelner Holzkäufer Anlaß geben.

Durch neuerlich getroffene Anordnungen und durch Erweiterung

von Holz aus freier Hand in geeigneten Fällen, insbesondere zur Abgabe von Brennmaterial an unbemittelte Einwohner, sind übrigens die

Bermehrung der Zahl der Ausschuß-Mitglieder für die Provinz Schlesien

Antrag der Abgeordneten der Oberlausitz, daß die letztere stets durch ein Mitglied aus der Zahl ihrer Ab— geordneten in dem ständischen Ausschusse der Provinz Schlesien vertreten werde, nicht unbedingt eingegangen sind, dagegen die Bitte vorgetragen haben, der Provinz Schlesien überhaupt zu gestatten, eine größere Anzahl als 12 Mitglieder zu dem ständischen Ausschusse zu wählen, um alsdann auch jedesmal Abgeordnete aus der Ober⸗ lausitz zu dem ständischen Ausschusse zu wählen, so können Wir derfelben Unsere Genehmigung nicht ertheilen. Es würde dadurch die Gleichheit der Vertretung der verschiedenen Provinzen in der Versammlung der vereinigten Ausschüsse aufgehoben werden und überdies die Folge davon sein, daß auch andere Provinzen aus den mannigfachsten Gründen eine Vermehrung in Anspruch nehmen dürf⸗ ten, während ein einwandsfreier Maßstab für eine solche Verschieden— heit nicht zu finden ist. Oeffentlichkeit der Landtags-Versammlungen und Veröffentlichung der Pro— tokolle, unter Anführung der Namen der Redner, durch Redaction von Landtagsblättern.

und die Grafschaft Glatz vom 26. August 1789, wonach die Aus- schüttung des Schnees in tiefen Wegen von den Bewohnern ohne

alle Vergütung zu bewirken war, berelts eine wesentliche Erleichterung

gewährt hat, sein Bewenden behalten.

Heranziehung der Zugvieh haltenden Gewerbtreibenden zu den Wegebauten. 33) Der Entwurf der allgemeinen Wegeordnung ist in der Vor⸗

berathung begriffen. Auf die möglichste Beschleunigung der desfall⸗ sigen Verhandlungen wird Bedacht genommen, auch werden dabei die

37) Dem Antrage Unserer getreuen Stände: die Oeffentlichkeit der Landtags⸗-Versammlungen und die vollständige Veröffentlichung der Landtags-Protokolle, unter Anführung der Namen der Redner, zu gestatten, müssen Wir Unsere Genehmigung versagen.

Inwiefern es für augemessener zu erachten, statt der bisher durch die Zeitungen veröffentlichten Landtags-Berichte, die Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtazes in einer mehr übersichtlichen Form, durch besonders zu redigirende Landtagsblätter zur Veröffent⸗ lichung zu bringen, bleibt weiterer Erwägung vorbehalten.

Ausdehnung der Wählbarkeit im Stande der Städte und Landgemeinden. . 38) Was die verschiedenen in der Denkschrift vom 1. Mai c. Uns vorgetragenen Anträge wegen Ausdehnung der Wählbarkeit im Stande der Städte und Landgemeinden anbetrifft, und zwar:

1) für die städtischen Abgeordneten das Erforderniß des zehnjäh—⸗ rigen Grundbesitzes auf eine fünfjährige Dauer der Besitzzeit zu beschränken,

) S. die Beilage zu Nr. 2 dieser Zeitung.

35) Dem Antrage, bei Aufhebung der Holz⸗Licitationen die frü⸗

der den Regierungen früher zugestandenen Befugnisse zum Verkauf

Uebelstände, welche den obigen Antrag veranlaßt haben, thunlichst beseitigt.

36) Wenn Unsere getreuen Stände auf den gemeinschaftlichen

Eine solche ist nach 5. 18 des Gesetzes vom 27. März 1824 zulässig, wenn durch einen Beschluß des Landtags bei der Begutach⸗ tung einer ihm vorgelegten Proposition, oder dadurch, daß derselbe mit verfassungsmäßiger Masorität eine Petition an Uns zu richten beschließt, ein Stand, dessen Interesse in diesem Falle gegen das der anderen Stände geschieden ist, sich in seinem Rechte verletzt glaubt. Dadurch aber, daß ein Antrag die verfassungsmäßige Majorität nicht erlangt, um ihn überhaupt zu einer Uns vorzulegenden Petition zu erheben, kann ein einzelner Stand sich in seinem Rechte nicht verletzt fühlen, indem der Beschluß des Landtages, die Petition nicht anzu⸗ nehmen, nur die Folge hat, daß es bei dem bestehenden Zustande verbleibt.

Ausnahmsweise könnte in dem letztgedachten Falle die Sonde⸗ rung in Theile höchstens dann gestattet werden, wenn der Antrag von einem einzelnen Stande ausginge und einen Gegenstand beträfe, bei dem das Interesse dieses Standes ausschließlich und allein be⸗ theiligt wäre. Ein solches Sonder-Interesse berührt aber der vor⸗ stehende Antrag nicht.

Die Petitlon hätte Uns daher nicht vorgelegt werden sollen. Erweiterte Vertretung des Standes der Städte und der Landgemeinden auf dem Provinzial ⸗Landtage.

40) Dasselbe gilt von dem Antrage:

daß dem Stande der Städte und der Landgemeinden eine erwei⸗ terte Vertretung auf dem Landtage durch Vermehrung der Zahl ihrer Abgeordneten gewährt werde.

Auch dieser Antrag hat die gesetzliche Majorität von der Stimmen in der Stände ⸗Versammlung nicht erhalten. Die stattgefundene Sonderung in Theile war aus den vorstehend entwickelten Gründen hier ebenfalls unzulässig, weil durch den Beschluß des Landtages, den Antrag zu einer Uns vorzulegenden Petition nicht zu erheben, der Stand der Städte und Landgemeinden in seinem Rechte nicht verletzt werden konnte, und weil bei dem vorliegenden

Antrage die anderen Stände ein nahes Interesse dabei haben, durch

wie viel Abgeordnete ein jeder Stand auf dem Landtage vertreten wird, mithin nicht ein Gegenstand vorlag, bei dem das Interesse eines Standes ausschließlich und allein betheiligt gewesen wäre. Eröffnung der Landtage im Januar. II) In Bezug auf den Antrag, die Eröffnung der Landtage stets in die letzte Hälfte des Monats Januar zu verlegen, theilen Wir den Wunsch der Stände, daß dies möglich sein möge, indessen

läßt sich eine Zusicherung nicht ertheilen, da der Umfang der hierzu

nöthigen Vorarbeiten nicht im voraus zu übersehen ist. Umlegung dir Städte Striegau und Münsterberg in den Aten und hten Wahl- Bezirk. 142) Nach dem Antrage Unserer getreuen Stände genehmigen Wir, daß die nach der Verordnung vom 2. Juni 1827 zum 6ten

Wahl-Bezirke gehörige Stadt Striegau mit dem Aten Wahl Be—

zirke vereinigt und dagegen die Stadt Münsterberg, welche zeither

dem Aten Bezirke angehörte, dem 6ten Wahl-Bezirke einverleibt werbe.

Oeffentlichleit der Stadtverordneten Versammlungen und Veröffentlichung ihrer Beschlüsse. ;

13) Die Veränderung der städtischen Verfassung, welche aus der Oeffentlichkeit der Stadtverordneten⸗Versammlungen hervorgehen würde können Wir nicht genehmigen. ; ; ö

Was den Antrag betrifft, daß die Magisträte ermächtigt werden die Beschlüsse der Stadtverordneten mit deren Uebereinstimmung in einem Lokalblatte öffentlich bekannt zu machen, so findet derselbe be⸗ reits Anhalt in den sich auf Veröffentlichung städtischer Angelegen⸗ heiten beziehenden Bestimmungen der Städte⸗Ordnung vom 19. No⸗ vember 1808 und der Instruction für die Stadtverordneten, welche bisher noch in wenigen Städten in ihrem ganzen Umfange zur An⸗ wendung gekommen sind.

Unterstützung der Kommunen, welche durch die Hinterbliebenen verstorbener Invaliden belästigt werden, und

Befreiung von den Kriminal-Kosten in den Untersuchungssachen gegen un-

vermögende Frauen und Kinder derjenigen Soldaten, welche zu Garnison⸗ und Invaliden -Compagnieen gehören.

44) Auf den Antrag:

denjenigen Kommunen, welche durch die Unterstützung der entlasse⸗

nen Invaliden und deren hinterbliebenen Familien belästigt sind,

eine angemessene Beihülfe aus Staatsmitteln zu gewähren, geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen, daß der nach der Eröffnung im Landtags⸗-Abschiede vom 22. Februar 1829 aus der Staatskasse bewilligte, zur Uebernahme solcher Kosten in geeigneten Fällen bestimmte Fonds, der Provinz Schlesien in bedeutend größerem Maße, als jeder der übrigen Provinzen, zu Gute kommt, auch einer seden Unserer schlesischen Regierungen außerdem ein besonderer Fonds zur Unterstützung armer Soldatenwittwen und Waisen zur eigenen Disposition gestellt worden ist.

Neben diesen Bewilligungen kommt in Betracht, daß das Be⸗ dürfniß der Armenpflege der Invaliden und ihrer Hinterbliebenen nach der im Jahre 1838 angeordneten Auflösung der Garnison⸗Com- pagnieen sich fortwährend vermindert, während nach §§. 9, 13 und 23 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezem⸗ ber 1842 die Fürsorge für entlassene Militair Personen und deren Wittwen und Waisen, insofern dieselben nicht vor ihrer Verarmung Orts-Angehörigkeits⸗-Rechte erworben haben, künftig eine Provinzial= last ist und vom Land⸗Armen⸗Verbande getragen werden muß.

Unter diesen Umständen müssen die Wirkungen des gedachten Gesetzes abgewartet werden, um beurtheilen zu können, ob Grund vorhanden sei, einzelnen Garnisons- Städten außer den ihnen bisher schon gewährten Beihülfen noch größere Erleichterungen zu Theil werden zu lassen.

Was dagegen die Kriminalkosten in den Untersuchungssachen ge⸗