1844 / 9 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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in Eremplar des Strafrechts-Entwurfs und der dazu gehörigen Bei— 6 und die Einsicht des Entwurfs der Gemeinde⸗-Ord⸗ nung denselben durch dessen Abdruck allgemein zugänglich gemacht rden ist. * Di nig ere des rheinischen Landtages haben diese Verhand⸗ lungen eben so frühzeitig vor Eröffnung des Landtages erhalten, als die Mitglieder aller übrigen n , .

Welche Propositionen Wir kün tig geeignet erachten, um einem vor der 232 des Landtages einzuberufenden Ausschusse vorge⸗ legt und beziehungsweise auch den übrigen Landtags-Mitgliedern vor der Einberufung zügefertigt zu werden, müssen Wir in jedem einzelnen Falle Unserer besonderen Entschließung vorbehalten.

Wenn Unsere getreuen Stände für die beantragte frühzeitige Mittheilung der Propositionen noch geltend machen, daß dadurch der Verdacht, welcher hin und wieder hervortreten könnte, als ob der späteren Zutheilung umfangreicher Arbeiten gewisse gegen das Ansehen der Stände⸗Versammlung gerichtete Absichten zum Grunde lägen, widerlegt werden würde, so erwarten Wir von Unseren getreuen Ständen, daß sie selbst jederzeit einem so unwürdigen Verdachte, sollte

er wirklich bemerkbar werden, in der verdienten Weise entgegentreten

ö werden.

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Anführung der Namen der Redner in den zu veröffentlichenden Verhandlungen des Landtages.

3) Daß weder in den für das Publikum abzudruckenden Land— tags-Berichten, noch in den abzudruckenden Landtags⸗Protokollen die Namen der Redner genannt werden, beruht nicht auf ministerieller Declaration, sondern auf Unserer ausdrücklichen Bestimmung, von der abzugehen der Antrag Unserer getreuen Stände in der Denkschrift vom 14. Juli c. Uns nicht veranlassen kann. Die in derselben ent⸗ haltene umständliche Erörterung des auf Oeffentlichkeit der Landtags⸗ sitzungen gerichteten Antrags, welcher die gesetzliche Majorität nicht erhalten, verletzt die Vorschrift des §. 46 des Gesetzes vom 27. März 1824.

Unser Landtags⸗Kommissarius wird künftig Denkschriften, in denen Anträge, welche die gesetzliche Majorität nicht erhalten haben, erör⸗ tert worden, nicht an Uns befördern.

Veröffentlichung der Landtage-Verhandlungen durch den Druck.

) Die von Unseren getreuen Ständen geführte Beschwerde, daß von Unserem Landtags-Kommissarius, in Folge der ihm zugegange— nen Instructionen, der Veröffentlichung des von einem Abgeordneten der Ritterschaft über den 29sten Titel des Entwurfs zum Strafrecht vorgelesenen Vortrages und des Berichtes über die neunundzwanzigste Sitzung Anstand gegeben worden ist, können Wir für begründet nicht anerkennen. Unser Landtags⸗Kommissarius ist in den Gränzen sei⸗ nes Auftrages geblieben, wenn er hierbei die höhere Entscheidung eingeholt hat. Seine bisherigen Befugnisse sind eben so wenig wie die Unseres Ministers des Innern durch Unseren Bescheid vom 29. Mai d. J. verändert.

Wir müssen es vollkommen billigen, daß jene Verhandlungen zur Veröffentlichung durch die Zeitungen nicht verstattet worden sind und können dem Antrage, die nachträgliche Veröffentlichung der⸗ selben zu gestatten, keine Folge geben. Wir wollen aber auch Unseren getreuen Ständen im Allgemeinen nicht vorenthalten, daß, während bei Unseren Behörden das Bestreben offenbar war, der ständischen Redactivn in Beziehung auf Inhalt und Fassung der Land tags-Berichte möglichste Freiheit zu lassen und nur in den äußersten Fällen beschränkend einzutreten, die ständische Redaction nicht allein in den zu der vorliegenden unbegründeten Beschwerde Anlaß gebenden, sondern auch in mehreren anderen Fällen in Form und Inhalt jener Berichte die Gränze verkannt hat, deren Innehaltung Wir durch Unseren Bescheid vom 29. Mai c. dem eigenen Urtheil Unserer ge— treuen Stände vertrauensvoll überlassen hatten, weshalb Wir Uns diejenigen Bestimmungen vorbehalten, welche ähnlichen Ueberschrei⸗ tungen für die Zukunft vorzubengen geeignet sind.

Vermehrnng der Zahl der Landtags-Abgeordneten im Stande der Städte und Landgemeinden. 5) Der Antrag:

die Gleichheit der Repräsentation der Stände der Ritterschaft, der

Städte und der Landgemeinden durch Vermehrung der Zahl der

Landtags= Abgeordneten für die Städte und Landgemeinden um

10 Mitglieder für jeden Stand aufzuheben, und ein zweiter Antrag:

daß die Wahlfähigkeit im Stande der Städte nicht von Entrich—

tung einer Gewerbesteuer abhängig sein möge, hat die gesetzlich erforderliche Majorität von * der Stimmen in der Stände⸗Versammlung nicht erhalten. Wenn hiernächst aber eine Sonderung in Theile, und zwar für den ersten Antrag Seitens der vereinigten Stände der Städte und Landgemeinden, und für den zweiten Antrag Seitens des Standes der Städte allein, stattgefunden hat und beide Anträge Uns in der Denkschrift vom 11. Juni d. J. zu Unserer Entscheidung vorgetragen sind, so lag hier kein Fall vor, bei welchem eine Sonderung in Theile überhaupt gerechtfertigt war.

Eine solche ist nach 5. 47 des Gesetzes vom 27. Marz 1824

zulässig, wenn durch einen Beschluß des Landtages bei der Begut— achtung einer ihm vorgelegten Proposition, oder dadurch, daß derselbe mit verfassungsmäßiger Majorität eine Petition an Uns zu richten beschließt, ein Stand, dessen Interesse in diesem Falle gegen das der anderen Stände geschieden ist, sich in seinem Rechte verletzt glaubt. Dadurch aber, daß ein Antrag die verfassungsmäßige Majorität nicht erlangt, um ihn überhaupt zu einer Uns vorzulegenden Petition zu erheben, kann ein einzelner Stand sich in seinem Rechte nicht verletzt

fühlen, indem der Beschluß des Landtages, die Petition nicht anzuͤ— nehmen, nur die Folge hat, daß es bei dem bestehenden Zustande

verbleibt. Als Ausnahme von der Regel könnte in dem letztgedachten Falle

; die Sonderung in Theile höchstens dann gestattet werden, wenn dieser

Antrag von einem einzelnen Stande gusginge und einen Gegenstand . beträfe, bei dem das Juteresse dieses Standes ausschließlich und allein betheiligt wäre. Ein solcher Fall lag aber bei keinem der hier in Rede stehenden Anträge vor, indem auch die anderen Stände ein sehr nahes Interesse dabei haben, durch wie viel Abgeordnete ein jeder Stand auf dem Landtage vertreten wird und welche Bedin⸗ gungen für die Wählbarkeit der Abgeordneten eines Standes, der mit den übrigen Ständen gemeinschaftlich die Angelegenheiten der 2 * . n e. erfordert werden.

ie Petition hälte Uns hiernach, da sie die verfassungsmäßige Majorität von der Stimmen nicht . ehe nl 1 legt werden sollen.

Benn der Militair⸗Magazin⸗Vorrät Lind tzung . . ö. . erung des Nothstandes 6) Die zur Linderung des Nothstandes in der R ein⸗ Provinz im ssenen er von Unseren Behörden getroffenen Maßregeln Anerkennung und Dankbarkeit gefunden, auch sich als ans⸗ e . 6. . sich y ie . ihre ; wei ner Anordnungen gerichte or e nicht l, e , werben können. ,,

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Verpflegung der kantonnirenden Truppen. 7) Den Antrag Unserer getreuen Stände:

den Quartiergebern für die Mundbeköstigung kantonnirender Trup—⸗

pen, so wie dies für marschirende Truppen geschieht, 5 Sgr. pro

Mann und Tag zu bewilligen und dagegen die Natural⸗Ver⸗

pflegung Seitens der Militair⸗-Verwaltung aufhören zu lassen, müssen Wir, bei aller Anerkennung des patriotischen Bestrebens der Einsassen, den einquartierten Soldaten eine möglichst gute und die gesetzliche Verpflichtung übersteigende Verpflegung zu gewähren, zu genehmigen Hrn, tragen, da die Verpflegung kantonnirender Truppen grundsätzlich der Militair-Verwaltung und nicht den begnar⸗ tierten Gemeinden obliegt, und von letzteren daher auch nur in Fällen freiwilliger Uebereinlunft für denjenigen Geldbetrag übernommen wor⸗ den ist, für welchen die Militair-Verwaltung die Verpflegung herge— stellt haben würde.

Die Gewährung jenes Antrages würde somit eine bestimmte Verpflichtung zur Verpflegung kanfonnirender Truppen, die sich überdies nicht füglich für den Bereich einer einzelnen Provinz fest⸗ setzen lassen würde, den bequartierten Gemeinden neu auflegen und dem Militair-Etat nicht unbedeutende Mehrkosten verursachen, während ein Vortheil der Kommunen hierbei insofern nicht abzusehen sein würde, als letztere alsdann für die Marsch⸗Verpflegungs-Vergü— tigung von 5 Sgr. auch die reglementsmäßigen Sätze der Marsch— Beköstigung gewähren müßten, welche bedeutendere Ausgaben erheischen als die einfachere Verpflegung kantonnirender Truppen.

Vermehrung der Gamison in Jülich und Aufhebung der Thorsperre daselbst.

8) Den erneuerten Antrag Unserer getreuen Stände wegen Ver⸗ mehrung der Garnison zu Jülich können Wir auch gegenwärtig nicht erfüllen, weil bis jetzt keine Truppen zur Verlegung dahin disponibel sind. Was hiernächst die mit diesem Antrage gleichzeitig zur Sprache gebrachte gänzliche Aufhebung der Thorsperre zu Jülich betrifft, so kann auf diesen Wunsch doch nur insoweit eingegangen werden, als dies die bestehenden gesetzlichen Dienstvorschriften für alle Gränz— Festungen erlauben. ;

Es haben in dieser Hinsicht, nach der Anzeige der Kommandantur, auch schon mehrere Erleichterungen stattgefunden, und sie sollen für die Einwohner von Jülich und ihre tägliche Beschäftigung noch mög—

lichst erweitert werden.

Verzugs Zinsen des Fiskus.

9) Dem von den getreuen Ständen mehrerer Provinzen ge— äußerten Wunsch:

die durch das Gesetz vom 7. Juli 1833 festgestellten Vorrechte

des Fiskus bei Zahlung von Zögerungs-Zinsen aufzuheben, sind Wir, unter Beschränkungen, zu enisprechen geneigt, welche ge eignet sein werden, die Staats-Kassen bei außerordentlichen Ereignissen vor übermäßigen Ansprüchen zu schützen.

Unser Staats⸗Ministerium hat den Befehl erhalten, einen dahin gerichteten Gesetz⸗Entwurf auszuarbeiten und zu Unserer Vollziehung vorzulegen.

Veröffentlichung der Gesellschafts-Verträge und Ehe-Kontrakte von

Kaufleuten.

10) Den in der Petition vom 12. Juli d. J. enthaltenen An⸗ trag, ein Gesetz zu erlassen, nach welchem die in Gemäßheit der Art. 42, 43, 44 und 67 des rheinischen Handels -Gesetzbuchs auf dem Sekretariate des Handelsgerichts zu hinterlegenden Auszüge von Ge sellschafts und EheKontrakten der Kaufleute durch eine vom Han delsgerichte zu bestimmende Zeitung des Orts, wo dasselbe seinen Sitz hat, veröffentlicht werden sollen, können Wir uns zu gewähren nicht bewogen finden, da die Auszüge aus diesen Verträgen, deren Verkündigung durch eine Zeitung gewünscht wird, nach Art. 42 des Handelsgesetzbuchs, sobald sie im Sekretariate des Handelsgerichts hinterlegt sind, in das betreffende Register eingetragen und drei Mo— nate lang im Sitzungssaale des Gerichts angeschlagen werden, da durch aber jedem, der ein Interesse daran hat, genügende Gelegen— heit gegeben wird, sich Kenntniß derselben zu verschaffen.

Festsetzung der Entschädigung der Falliments-Agenten.

11) Der Antrag, nach Vernehmung der rheinischen Handelsge richte, über die Erlassung einer Verordnung wegen Feststellung der nach den Artikeln 483 und 484 des Handelsgesetzbuchs den Agenten und Syndiken der Fallimente für ihre Bemühungen zu bewilligenden, gegenwärtig von den Handelsgerichten in jedem einzelnen Falle fest— zusetzenden Entschädigung zu beschließen, wird bei Gelegenheit der Revision und Uebersetzung des Handelsgesetzbuchs in Erwägung ge— zogen werden.

Statutarische Bestimmungen in der Stadt Duisburg über die Güter— Verhältnisse der Eheleute.

12) Was den Antrag Unserer getreuen Stände betrifft, die in der Stadt Duisburg geltenden statutarischen Bestimmungen über die Güter⸗Verhältnisse der Eheleute und die davon abhängigen Erbrechte aufzuheben und statt dessen die landrechtliche allgemeine Gütergemein— schaft daselbst einzuführen, so wollen Wir, nachdem Unsere getreuen Stände sich hierfür verwendet haben, den Antrag der Stadt Duis— burg gewärtigen.

Bestrafung der Bergwerks-Contraventionen.

13) Aus Unserem durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt gemach— ten Befehle vom 8. November (.. werden Unsere getreuen Stände entnehmen, daß Wir, ihrem Antrage entsprechend, die gegen Berg⸗ werks Contraventionen in dem Gesetze vom 21. April 1810 ange— drohte Strafe für minder wichtige Fälle angemessen gemildert haben. Oeffentliches und mündliches Verfahren in Civil- und Kriminalsachen sür

den ostrheinischen Theil des Regierungs-Bezirks Koblenz.

14) Auf den Antrag

im ostrheinischen Theile des Regierungs⸗-Bezirks Koblenz ein öffent⸗

liches und mündliches Verfahren in Eivil' und Kriminalsachen ein—

zuführen, eröffnen Wir Unseren getreuen Ständen, daß das Ministerium für die Gesetz-Revision in Gemäßheit Unserer Ordre vom 28. Fe⸗ bruar v. J. beschäftigt ist, bei der bereits eingeleiteten Revision der Civil und Kriminal- Prozeß-Ordnungen auch die Fragen über die Verhandlung der Civil und Kriminal⸗-Prozesse vor den erkennenden Richter-Kollegien, so wie die Zulassung der nicht bei dem Prozesse betheiligten Personen zu solchen Verhandlungen in nähere Erwägung zu ziehen und zu Unserer Entscheidung vorzubereiten.

Aufhebung des eximirten Gerichtsstandes in den Kreisen Nees und Duisburg. 15) Wenn Unsere getreuen Stände darauf antragen,

. nn . Gerichtsstand in den Kreisen Rees und Duisburg auf—

zuheben, so kann über diesen Gegenstand nicht für zwei Kreise etwas Beson⸗ deres beschlossen werden. Dasjenige, was in dieser Beziehung für die übrigen Provinzen Unserer Monarchie für , . wird er⸗

achtet werden, soll auch in den Kreisen Rees und Dujs urg Geltung erhalten.

Prüsung der in der Rhein-Provinz anzustellenden Assessoren. 16) Mit der Petition Unserer getreuen Stände wegen Abände—

rung des §. 5 der Instruction für die Immediat⸗-Justiz⸗Examinations⸗ Kommission vom 8. Februar 1834 sind Wir insoweit einverstanden, daß Referendarien und Assessoren aus den Provinzen, in denen das Allgemeine Landrecht gilt, insofern sie die Qualification für die Rhein— Provinz erlangen wollen, bei der abzulegenden dritten Prüfung nicht blos eine allgemeine, sondern, wie es bisher schon in der That ge— schehen ist, eine gründliche Kenntniß des rheinischen Rechts und des rheinischen Gerichts- Verfahrens auch künftig darthun sollen, und wird Unser JustizMinister hiernach das Weitere veranlassen.

Was die Ordre vom 14. März 1810 betrifft, wodurch denjeni⸗ gen Assessoren, welche die dritte Prüfung bei der Immediat-Justiz= Examinations-Kommission gut bestanden haben, im Fall sie später die Qualification für rheinische höhere Justizstellen erwerben wollen und zu diesem Zweck ihre praktische Ausbildung bei den Gerichten der Nhein-Provinz erlangt haben, nachgelassen worden ist, die erforder⸗ liche nachträgliche Pnüfung im rheinischen Recht und im rheinischen Gerichts- Verfahren vor einer Prüfungs-Kommission zu Köln abzule— gen, so ist dadurch eine Ungleichheit zwischen den Assessoren der Rhein— Provinz und der übrigen Provinzen, welche die getreuen Stände be⸗ sorgen, nicht herbeigeführt worden, da noch keinem Assessor der Rhein- Provinz, welcher die dritte Prüfung bei der Immediat-Justiz-Erami— nations-Kommission für die dortige Provinz gut bestanden hat, ver sagt worden ist, sich in ähnlicher Weise nachträglich für die höheren Justizstellen in den übrigen Provinzen zu qualisiziren; und würde es daher wegen behaupteter Ungleichheit keiner Abänderung der Ordre vom 14. März 1840 bedürfen.

Wir haben jedoch von dieser Petition Veranlassung genommen, die Frage über die Ausbildung der Referendarien für sämmtliche Pro⸗

vinzen der Monarchie zur näheren Berathung zu verweisen, da es Unserer landesväterlichen Gesinnung entspricht, gar keinen Unterschied in der Ausbildung der jungen Männer zu gestatten, welche künftig bei den Obergerichten als Mitglieder, Justiz⸗Kommissarien ober Advo⸗— katen, und welche als Staats- Prokuratoren angestellt zu werden wünschen. Wir erklären zugleich, daß es Unser Wille ist, den Assessoren, welche sowohl für die Rheinprovinz, als für die Provinzen, in denen das Allgemeine Landrecht gilt, ihre Prüfung gut bestanden haben und dadurch ihre umfassendere wissenschaftliche und praktische Ausbil⸗ dung an den Tag legen, eine vorzugsweise Beförderung in allen Landestheilen der Monarchie zu gewähren.

Durch diese Bestimmung erledigt sich zugleich die Petition in Beziehung auf die Anciennetäts-Verhältnisse der Assessoren und deren Beförderung, welche ohnehin zu den Gegenständen gehören, welche Wir Unserer Entschließung, ohne den Beirath Unserer getreuen Stände, vorbehalten.

Vorlesungen über französisches Necht auf der Universität Bonn.

17) Unmittelbar nach Gründung der Universität Bonn nahm Unser Ministerium des Unterrichts darauf Bedacht, den Kreis der von der Juri⸗ sten⸗Fakultät zu haltenden Vorlesungen auch auf besondere Vorträge über französisches Recht auszudehnen. In dieser Absicht wurde von ihm schon im Jahre 1821 die neue Anstellung eines ordentlichen Professors in jener Fakultät dazu benutzt, um ihm die Haltung solcher Vorträge ausdrücklich zur Pflicht zu machen. Neben diesem trugen aber auch noch andere Docenten, nach persönlicher Neigung oder Befähigung, theils besonders und selbstständig, theils in Verbindung mit Vorlesun⸗ gen über gemeines Recht, das französische Recht vor, und so befand sich die Fakultät in der Lage, der ihr im Ganzen obliegenden Ver— pflichtung, für die Vollständigkeit des Lehrkursus zu sorgen, auch in Beziehung auf französisches Civilrecht, Kriminalrecht und Prozeß, ge— hörig nachzukommen. Ein Reskript Unseres Ministeriums des Unter richts vom 31. Oktober 1831 brachte diese Verpflichtung der Fakultät in Erinnerung, und um dem Studium auch von Seiten der Studi⸗—

renden die gebührende Theilnahme zu sichern, erließ Unser Minister der Justiz unterm 16. November 1839 die Verfügung, daß kein Rechts-Kandidat an den rheinischen Gerichten zur Prüfung zugelassen werden solle, der nicht den Nachweis liefere, daß er Vorlesungen über das französische Recht gehört habe.

Wenn bisher in einem oder dem anderen Semester die mehrge— dachten Vorlesungen ausgefallen sind, so lag der Grund hauptsächlich darin, daß sich in dem Semester nicht die nöthige Zahl der Studi renden zusammenfand, denen im Zusammenhange ihres akademischen Kursus das Hören solcher Vorlesungen gerade ein Bedürfniß war. Daß jedoch die Juristen-Fakultät der Universität Bonn die ihr oblie⸗ gende Pflicht nicht unerfüllt gelassen hat, davon zeugt der Umstand, daß die überwiegende Mehrzahl des Personals Unserer rheinischen Gerichte ihre juristische Bildung in den letzten 25 Jahren auf der rheinischen Universität empfangen hat.

Höhere Bürgerschulen.

18) Dem Antrage Unserer getreuen Stände, daß

1) die Gleichstellung der vollständigen Real- und höheren Bür—⸗

gerschulen mit den Gymnasien auch auf die gleiche Berechti⸗

gung zur Unterhaltung aus den Staats-Kassen ausgedehnt, und

2) den Real- und höheren Bürgerschulen für die Zukunft dadurch

bei dem Provinzial-Schulkollegium und bei dem betreffenden

Ministerium eine bessere Vertretung gewährt werde, daß jeder

der beiden gedachten Behörden ein aus den Realschulen selbst

hervorgegangener Beamte beigesellt werde, . können Wir aus den in der beigefügten Denkschrift Unseres Ministers der geistlichen, Unterrichts und Medizinal-Angelegenheiten *) enthal⸗ tenen Gründen nicht entsprechen. Was insbesondere die, Organisation und Zusammensetzung Unserer Behörden betrifft, so ist dies über— haupt ein Gegenstand, worauf den Ständen verfassungsmäßig eine Einwirkung nicht zusteht.

Verbesserung des Dienst-Einkommens der Elementar-Schullehrer.

19) Aus der von Unseren getreuen Ständen vorgetragenen Bitte,

daß den Elementar-Schullehrern der Rhein- Provinz ein den Lokal⸗

Verhältnissen entsprechendes Gehalt subsidiair aus Staatsmitteln

ergänzt werde“, . haben Wir mit Wohlgefallen ersehen, daß Unsere getreuen Stände der fortschreitenden Entwickelung des für die Wohlfahrt des Landes so wichtigen Volks-Schulwesens und der Lage der in den Elementar— Schulen thätigen Lehrer ihre besondere Theilnahme zuwenden. ;

Unser Minister der Unterrichts Angelegenheiten hat bereits seit längerer Zeit eine nähere Ermittelung der Besoldungs-Verhältnisse aller in dem ganzen ümfange Unserer Monarchie angestellten Elemen⸗ tar-Lehrer eingeleitet, um Uns demnächst über die Art und Weise, wie in denjenigen Fällen, in welchen sich die Besoldung derselben als unzulänglich herausstellt, Abhülfe zu gewähren sein wird, Bericht zu erstatten.

! Wir theilen die Ansicht Unserer getreuen Stände, daß, wie der Unterhalt der Elementar⸗ Lehrer überhaupt, so auch die Aufbringung der mit der nothwendigen Verbesserung derselben verbundenen Kosten, zunächst den betreffenden Gemeinen obliegt, können jedoch für dieje⸗ nigen Fälle, wo die Kräfte einzelner Gemeinen dazu nicht ausreichen, eine subsidiäre Verpflichtung der Staats- Kasse nicht eintreten las⸗ sen, besonders in Erwägung des Umstandes, daß durch die Ueber⸗

) Diese Denkschrift werden mir morgen nachliesern.

nahme solcher Gehalts⸗Zuschüsse auf die Staats⸗Kassen auch diejeni⸗ gen Provinzen und größeren Landestheile mit belastet werden wür— den, in welchen bereits für die Bedürfnisse des Elementar⸗Schulwe⸗ sens ausreichend gesorgt ist.

Dagegen geben Wir Uns gern der Hoffnung hin, daß, sofern Wir etwa wegen Herbeischaffung jener subsidiären Mittel von Seiten der Provinz Vorschläge an Unsere getreuen Stände gelangen zu las⸗ sen Uns veranlaßt sehen möchten, dieselben eine bereitwillige Mitwir⸗ kung nicht versagen, und dadurch die für die Elementar-Schullehrer in ihrer Petition ausgesprochene Theilnahme bethätigen werden.

Apotheker- Konzessionen.

20) Die Verfügung Unseres Ministers der Medizinal -Angelegen— heiten vom 13. August 1812 in Beziehung auf welche Unsere getreuen Stände den Antrag machen, daß sie nur bei den künftig zu erthei⸗ lenden Konzessionen zur Anlegung neuer Apotheken zur Anwendung kommen möge, hat den Zweck, das bei Wiederverleihung einer zur Erledigung gekommenen Konzession zu beobachtende Verfahren ganz mit der Natur des Rechts, welches der früher konzessionirte Apothe⸗— ker besessen und der neu zu konzessionirende erwerben soll, in Ueber einstimmung zu bringen. Zugleich sollte dadurch Mißverständnissen über die Natur jenes Rechts vorgebeugt werden, welche öfters Anlaß zu für einzelne Personen sehr nachtheiligen Geschäften gegeben haben. Keinesweges ging aber die Absicht der gedachten Verfügung dahin, in denjenigen Bestimmungen irgend eine Aenderung herbeizuführen, welche die Ordre Unseres hochseligen Herrn Vaters Majestät vom Y). Dezember 1827 zu Gunsten der Deszendenten eines konzessionirten Apothekers, oder auch Unsere eigene Ordre vom 8. März 1812 im Falle der Wiederverleihung einer erledigten Konzession an einen neuen . zu Gunsten des bisherigen Apothekers oder dessen Erben enthält.

Bei der Mannigfaltigkeit der Interessen, welche sich in der Sache berühren und neuerlich von mehreren Seiten, nach ver— schiedenen Nichtungen hin zur Sprache gebracht worden sind, hat Unser Minister der Medizinal-Angelegenheiten eine neue Erörterung der, Angelegenheit in ihrem ganzen Zusammenhange, ohne jedoch das Prinzip, in Folge dessen die Apotheker- Privilegien aufgehoben wor— den sind, dabei irgend in Frage zu stellen, eingeleitet, wobei auch der von Unseren getreuen Ständen gemachte Antrag in Erwägung gezo— gen und zu Unserer Beschlußnahnie vorbereitet werden wird.

Verwaltung frommer Privat-Stiftungen. ö 21) Die von Unseren getreuen Ständen in Beziehung auf die Verwaltung und Herausgabe frommer Privat⸗Stiftungen gemachten Anträge können Wir zur Berücksichtigung nicht geeignet sinden und namentlich die Erlassung einer Declaration der auf diesen Gegenstand sich beziehenden Bestimmungen des Reichs Deputations - Hauptschlusses vom 25. Februar 1803 an sich nicht für zulässig erachten.

Insoweit die von Corporationen oder Privatpersonen wegen solcher Stiftungen erhobenen Reclamationen im gerichtlichen oder Verwaltungswege bereits ihre Erledigung gefunden haben, kann es dabei nur überall sein Bewenden behalten. Zu einer hiervon ab— weichenden Behandlung des von den Ständen zur Sprache gebrachten, durch rechtskräftiges Erkenntniß Unseres Geheimen Ober- Tribunals entschiedenen Spezialfalles der Kirche zu Bellinghausen ist um so we— niger Veranlassung vorhanden, als hier fiskalischerseits für die fort—⸗ dauernde Erfüllung der Stiftungs⸗Verbindlichkeiten, so weit solche unter den veränderten Verhältnissen möglich ist, bereitwillig Sorge getragen wer den wird. Die etwa noch nicht erledigten Reclamationen unterliegen in den dazu gesetzlich geeigneten Fällen der Beurtheilung der Gerichte, welchen es auch überlassen bleiben muß, die bezüglichen Vorschriften, welche die Normen der Entscheidung abgeben, nach den Grundsätzen und Regeln der Auslegung zur Anwendung zu bringen, welche ihnen die bestehenden allgemeinen Gesetze an die Hand geben.

Verwaltung des katholischen Kirchen ⸗Bermögens auf der rechten Rheinseite.

22) Dem Antrage,

über die Verwaltung des katholischen Kirchen-Vermögens in den auf der rechten Rheinseite belegenen Landestheilen einen Gesetz⸗ Entwurf, dem das Dekret vom 30. Dezember 1809 zum Grunde zu legen ist, ausarbeiten und solchen dem nächsten Provinzial— Landtage vorlegen zu lassen, kö6nnen Wir keine Folge geben. Dagegen haben Wir, da auch das Dekret vom 30. Dezember 1809 nach den bis jetzt über seine An— wendung gemachten Erfahrungen sich nicht durchweg als zweckmäßig bewährt hat, Unseren Minister der geistlichen Angelegenheiten mit der näheren Prüfung beauftragt, inwieweit es angemessen scheint, ein neues Gesetz, sei es für einzelne ostrheinische Landestheile der Regie⸗ rungs-⸗Bezirke Köln, Düsseldorf und Koblenz, oder für alle diese Theile, oder für die ganze Provinz zu erlassen. Den desfallsigen Gesetz⸗ Entwurf behalten Wir Uns vor, dem nächsten Provinzial Landtage vorlegen zu lassen. ö Bergische Schul-Fonds.

23) Auf die frühere Petition Unserer getreuen Stände wegen des bergischen Schul- Fonds hatten Wir denselben durch den Land tags Abschied vom 7. November 1841 Folgendes eröffnet: s

„Der bergische Schul- Fonds besteht aus Gütern und Einkünften, welche mit der Aufhebung der geistlichen Corporationen, denen die? selben früherhin angehörten, der Disposition des Landesherrn an—⸗ heim gefallen waren. Von diesem wurden sie der besseren Ein⸗ richtung und, Unterhaltung der Schulen gewidmet, und für dsesen Zweck von Anfang an, ohne Mitwirkung der Stände, von landes herrlichen Behörden verwaltet. Hiernach werden Unsere getreuen Stände selbst ermessen, daß der Fonds nicht zu denjenigen zu rech⸗ nen ist, welche aus Mitteln oder Beiträgen des Landes aufge⸗ bracht sind, und deren Verwaltung daher als eine provinzirlle Kommunal⸗Angelegenheit betrachtet werden kann.“ Diese Eröffnung war klar, bestimmt und ohne weiteren Vorbehalt entscheidend. Mit derselben, der letzten unter den Resolutlonen des Landtags-Abschiedes, bringen Unsere getreuen Stände die Zusicherung womit der Landtags-Abschied gleich hinterher im Ganzen abschließi „daß von demjenigen, was in Folge obiger Resolutionen wei⸗ ter verfügt werden würde, dem Landtage bei seiner nächsten Ver— sammlung Nachricht ertheilt werden solle!“ũ, als integrirenden Theil jener letzten Resolution in Verbindung, wie⸗ wohl die Zusicherung durch einen besonderen Absatz davon getrennt, und in derselben nicht, wie die Stelle in die Petition übertragen worden, von einer „Resolution“ sondern von „Resolutio nen“ die Rede ist.

Wie der klare Augenschein zeigt, bezieht sich die am Schlusse des Landtags-Abschiedes ertheilte Zusicherung auf den Inhalt dessel⸗ ben im Ganzen, insofern darin über einen und den anderen Gegen⸗ stand eine weitere Verfügung in Aussicht gestellt war; keinesweges gab aber dieselbe Unseren getreuen Ständen irgend eine Veranlassung, in Absicht des bergischen Schul-Fonds, worüber ihnen ein defini⸗ tiver Bescheid bereits ertheilt worden war, noch eine weitere Mitthei⸗ lung zu erwarten. Um so unangemessener war es daher, daß sie, nach einer ohne allen Grund gehegten Erwartung einer solchen Mit- theilung, auf ihren früheren Antrag noch einmal zurückkommen und sogar, in der Hoffnung auf die Gewährung desselben, ohne Weiteres und zum voraus einen Beschluß fassen konnten, wodurch eine Kom⸗

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mission zur Untersuchung der Sachlage von ihnen beauftragt und die Mitglieder derselben ernannt wurden.

Aus dem vorstehenden Grunde versagen Wir daher diesem Be⸗ schluß Unsere Bestätigung.

Nachweis der Verwendung des Grundsteuer-Deckungsfonds.

24) Auf die in Beziehung auf den Grundsteuer⸗Deckungsfonds gemachten Anträge eröffnen Wir Unseren getreuen Ständen Fol⸗ gendes: ö ö

ad 1. wegen des dem Landtage zu gewährenden Nachweises über die Verwendung des Grundsteuer-Dedungsfonds.

Es soll die dem Provinzial-Landtage nach §. 48 des Gesetzes vom 21. Januar 1839 vorzulegende Nachweisung der von dem Ursprung des Grundsteuer-Deckungsfonds an, also seit 1839, vor⸗ gekommenen Ausgaben und ferner auf den Grund der Jahres⸗ Rechnungen so vollständig und detaillirt aufgestellt werden, als der Zweck einer klaren Uebersicht erfordert.

Das Verlangen einer förmlichen Rechnungslegung mit Beisügung der Beläge geht über die Befugniß Unserer getreuen Stände hinaus.

ad 2. wegen der in Anspruch genommenen Rückgewähr der dem Grafen von Mirbach zu Harff in den Jahren 1830 1832 aus dem früheren Remissions-Fonds geleisteten Steuer-Er— stattungen.

Der ältere Remissions Fonds hat mit dem jetzigen allgemeinen Grundsteuer⸗Deckungs- Fonds nichts weiter gemein, als daß dessen etwanigen Bestände dem letzteren einverleibt worden sind. Es haben daher Unsere getreuen Stände keine Befugniß, die vor Publication des citirten Gesetzes bewilligten Remissionen zu moniren, und liegt deshalb kein Grund vor, die beantragte Erstattung einer aus jenem älteren Remissions Fonds entnommenen Steuer -Remission zu ver— fügen. ad 3. wegen Verminderung der in dem Grundstener-Deckungs-Fonds

vorhandenen Bestände.

Der §. 25 der Anweisung vom 21. Januar 1839 über das bei Verwendung des Grundsteuer-Deckungs Fonds zu beobachtende Ver— fahren bestimmt, daß der in diesem Fonds zu erhaltende Bestand, nicht, wie Unsere getreuen Stände annehmen, nur, sondern, daß er wenigstens pCt. der Grundsteuer⸗-Hauptsumme betragen soll. Es

der Klassensteuer möglichst ausgeglichen werde. Hiernach ist auch von den Regierungen vor Eintritt der Klassensteuer-Kontingentirung ver⸗ fahren und daher, da das damalige Aufkommen als Kontingent an⸗ genommen wurde, durch Feststellung des letzteren die aus dem bezeich⸗ neten Grunde billig erscheinende Ermäßigung bereits eingetreten.

Es muß angenommen werden, daß auch bei der Vertheilung der Klassensteuer auf die Kreise und Gemeinden seit Einführung der Kon⸗— tingentirung hierauf billige Rücksicht genommen sei; sollte dies aber irgendwo nicht oder nicht in genügendem Maße geschehen sein, so wird auf desfallsige substantiirte Anträge der Betheiligten die nöthige Remedur veranlaßt werden.

3) Dem Antrage auf Heranziehung

der Stadtbewohner zur Klassensteuer, wenn sie sich einen Monat lang

in einer klassensteuerpflichtigen Gemeinde aufhalten, wollen Wir für die Rheinprovinz dahin nachgeben, daß Einwohner mahl- und schlachtsteuerpflichtiger Städte, welche auf länger als Mo⸗ natsftist ihren Wohnsitz an einem und demselben klassensteuerpflichti⸗ gen Orte nehmen, vom Ablaufe dieses Zeitraums an für die fernere Dauer ihres Aufenthalts an dem gedachten Orte Klassensteuer zu ent⸗ richten haben, wogegen aber auch Einwohner klassensteuerpflichtiger Orte, welche auf länger als Monatsfrist ihren Wohnsitz in einer mahl-= und schlachtsteuerpflichtigen Stadt nehmen, für die längere Dauer des Aufenthalts in dieser Stadt von der Klassensteuer zu be⸗ freien sind. Auch wollen Wir

4) auf den Antrag,

daß eine aus Regierungs⸗Beamten und Mitgliedern des ständischen Ausschusses zusammengesetzte Kommission die bisherige Vertheilung der Klassensteuer auf die Regierungs-Bezirke prüfe und die Grund⸗ lagen einer neuen Vertheilung vorlege, genehmigen, daß eine gemischte Kommission aus Beamten und Mit⸗ gliedern des ständischen Ausschusses zusammentrete, um zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die seit dem Jahre 1828 eingetretenen Veränberun⸗ gen der Verhältnisse der Regierungs-Bezirke gegen einander die bisherige Vertheilung des Klassensteuer Kontingents der Provinz auf die Regierungs- Bezirke noch ferner für entsprechend, oder welche an— dere Vertheilung dieses Kontingents auf die Regierungs-Bezirke den jetzigen Verhältnissen derselben für angemessener zu erachten ist.

liegt im Interesse der Grundsteuerpflichtigen nicht minder als der Staats Kasse, daß dieser Bestand für größere und außergewöhnliche Unglücksfälle ausreichend erhalten werde. Wir können Uns daher nicht veranlaßt finden, der Absicht des Gesetzes entgegen, die großentheils aus früherer Zeit herrührenden Bestände auf jenes Mi— nimum zu beschränken; wollen aber gestatten, daß, wo der jetzige Bestand 4 pCt. der Grundsteuer⸗-Hauptsumme übersteigt, der mehr vorhandene Betrag an dem Grundsteuer-Soll des betreffenden Regierungs-Bezirks pro 1845 abgeschrieben und damit den Grundsteuerpflichtigen zurück⸗ gewährt werde. Unser Finanz⸗-Minister ist mit den hiernach ad 1 und 3 erfor— derlichen Anordnungen beauftragt. Klassensteuer. 25) 1. Dem Antrage Unserer getreuen Stände: daß die von abgegangenen Einwohnern entrichtete Klassensteuer, in soweit dieselbe durch Zugang erweislich nicht ersetzt ist, von dem Kontingente der Gemeinden abgeschrieben und dem Kontingente des Regierungs⸗Bezirks zur Last gesetzt werde, können Wir keine Folge geben. Einem Mißverhältnisse der Zugänge gegen die Abgänge im Laufe des Jahres, wodurch den Bürgermeistereien die Aufbringung der ihnen zugetheilten Kontingente erschwert würde, wird in dem Regula—

Erbschaftsstempel für die überlebenden Ehemänner. 26) Was die Petition Unserer getrenen Stände betrifft, zu ver⸗

ordnen,

daß in dem Falle, wo voraussichtlich der dem überlebenden Ehe⸗

mann, nach Vorschrift älterer Statuten zukommende Antheil der

verstorbenen Ehefrau an den Mobilien und der Nutznießung der

Immobilien nur zur Bestreitung der Hälfte der Unterhaltungs- und

Erziehungskosten der aus einer solchen Ehe erzeugten Kinder, oder

selbst nicht vollständig dafür ausreichen sollte, der Erstere von der

Stempel-Abgabe befreit werde, so hat dieselbe in der Hauptsache durch die inzwischen von dem Fi— nanz-Minister getroffene Anordnung, daß der Nießbrauch-Erbschafts⸗ Stempel vom hinterbliebenen Wittwer erst dann zur Erhebung kommen soll, wenn derselbe nach Beendigung des ihm an dem mütterlichen Vermögen seiner Kinder gesetzlich zustehenden Nießbrauchsrechts diesen Nießbrauch noch fortsetzt, ihre Erledigung gefunden; auf die Auf⸗ hebung der gesetzlichen Verpflichtung des Wittwers zur tarifmäßigen Versteuerung der ihm aus dem Vermögen seiner verstorbenen Ehefrau anfallenden Substanz des Mobiliars kann jedoch, da diese Verpflich⸗ tung ganz allgemein besteht, zu Gunsten der Bewohner der Rhein⸗ Provinz nicht eingegangen werden. r

Stempel-Freiheit der in Prozessen vorkommenden Urkunden der Ge⸗

tive wegen der Kontingentirung der Klassensteuer vom 2. Juni 1829 wie die Erfahrung bestätigt, dadurch genügend vorgebeugt,

a) daß nach 5§. 18 4. a. O. die Steuer-Beträge solcher Be— steuerten, welche, wenn sie zur ersten Haupt Klasse gehören, den Aufenthaltsort nur innerhalb des Regierungs-Bezirks, und wenn sie zu den beiden folgenden Haupt -Klassen gehören, den Auf enthaltsort nur innerhalb der Gränzen eines Kreises wechseln, nicht in Ab- und resp. Zugang gebracht, sondern bis zu dem Ende des Jahres von den Steuer-Einnehmern für Rechnung des Steuer⸗ Verbandes, in welchem die Besteuerung stattgefunden hat, erhoben werden, wenn eine Vorausbezahlung beim Abzüge nicht thunlich ist;

b) daß nach §. 19 ebendaselbst die wirklichen Abgänge in der ersten Hauptklasse durch Todesfälle und Verziehen aus dem Regie⸗ rungs-Bezirke auf den allgemeinen Deckungs Fonds zur Auszahlung an die Bürgermeistereien angewiesen werden;

e) daß nach §. 20 ebendaselbst den Bürgermeistereien zur Deckung der Abgänge und Ausfälle außer den Zugängen zwei Prozent der Veranlags-Summen überwiesen sind. Dagegen würde die von Un— seren getreuen Ständen beantragte Abschreibung der Steuer abgehen der Personen aus der untersten Hauptklasse die Kommunal-Behör— den und Steuer⸗-Empfänger mit einer ganz unverhältnißmäßigen Schrei⸗ berei belasten und die Maßregel doch nur von sehr geringem Erfolg sein, da Ab- und Zugänge in diesen Klassen sich erfahrungsmäßig fast überall decken, und wo eine Differenz entsteht, solche für das laufende ahr aus dem Bürgermeisterei⸗Deckungs- Fonds übertragen werden ann.

Wird aber die verhältnißmäßige Gleichheit der Kontingente der Bürgermeistereien in Folge von Abgängen, welche durch Zugänge nicht ersetzt sind, dauernd aufgehoben, so muß auch aus diesem Grunde bei der nächsten anderweitigen Vertheilung dieser Kontingente eine Ausgleichung bewirkt werden.

2) Dem Antrage,

daß der zu ermittelnde Betrag an Mahl- und Schlachtsteuer, wel—⸗ cher von den Bewohnern des halbmeiligen Bezirks um mahl- und schlachtsteuerpflichtige Städte entrichtet wird, von dem Klassensteuer— Kontingente abgesetzt und vorzugsweise zur Erleichterung der auf der letzten Stufe der Klassensteuer bestenerten Einwohner dieser Gemeinden verwendet werde, können Wir gleichfalls in der Art, wie er gestellt ist, nicht willfahren, da dem Wunsche, welcher Unsere getreuen Stände hierbei geleitet hat, bereits in anderer Weise entsprochen ist. Der S§. 14 des Mahl- und Schlachtsteuer-Gesetzes vom 30. Mai 1829 verpflichtet nämlich nur Gewerbtreibende, welche in den halb meiligen Umgebungen der mahl und schlachtsteuerpflichtigen Städte wohnen und mit mahl und schlachtsteuerpflichtigen Gegenständen Handel treiben, zur Entrichtung der Mahl- und Schlachtsteuer, ohne sie von der Klassensteuer zu enkbinden. Diese gesetzliche Bestimmung ist sowohl zum Schutze der Mahl- und Schlachtsteuer, als im In teresse der Gewerbtreibenden in den jener Steuer unterworfenen Städten nothwendig. Andere Bewohner des halbmeiligen Bezirks konkurriren zur Mahl- und Schlachtsteuer nur mittelbar, insoweit als sie die steuerbaren Bedürfnisse von jenen Gewerbtreibenden beziehen, nicht aber sofern sie selbst mahlen und schlachten lassen oder ihren Bedarf von Gewerbtreibenden außerhalb des halbmeiligen Umkreises der Stadt beziehen. Ihr Beitrag ist daher ganz von örtlichen und wirthschast⸗ lichen Verhaͤltnissen abhängig und kann in Zahlen nicht festgestellt und nicht erstattet werden. Indessen beruht es auf den schon bei Ein= führung der Klassensteuer erlasse nen Instructionen, daß die, wenn auch

nur mittelbae eintretende, doch nicht ganz zu vermeidende doppelte Besteuerung jener Eingesessenen durch deren ermäßigte Abschätzung bei

richts · Violꝛ⸗uer. 27 Der Antrag Unserer getreuen Stände, daß in Zukunft alle in prozessualischen Verhandlnngen bei den rhei— nischen Gerichten von den Gerichts⸗-Vollziehern aufzunehmenden Ur⸗ kunden für stempelfrei erklärt werden möchten, ist wegen der Ungewißheit des Zeitpunktes, wo die beabsichtigte all⸗ gemeine Revisson des Stempelgesetzes zur Ausführung kommen wird, zum Gegenstande besonderer Erörterungen gemacht worden, welche aber noch nicht so weit gediehen sind, um darüber einen Entschluß fassen zu können.

Die definitive Entscheidung bleibt daher vorbehalten.

Herabsetzung der Gewerbesteuer der Bäcker und Revision des Gewerbesteuer⸗Gesetzes.

28) Wir haben Uns bewogen gefunden, die durch die Beilage Bz. zum Gewerbesteuer-Gesetze vom 36. Mai 182, für die Gewerbe⸗ steuer-Veranlagung in den Klassen A. bis F. und in der Klasse II. vorgeschriebenen Steigesätze durch Unsere Ordre vom 24. November d. J. zu vermehren; nachdem eine längere Erfahrung diese von meh⸗ reren Seiten gewünschte Maßregel als nicht bedenklich herausge⸗ stellt hatte. h

Dadurch ist dem Antrage der Stände auf Bildung von Zwischen⸗ stafen für die Gewerbesteuer der Bäcker bereits genügt.

In Betreff der allgemeinen Nevision des Gewerbesteuer-Gesetzes und in Ansehung des Antrages auf provisorische Herabsetzung der von den Bäckern in Orten der dritten Abtheilung nach jenem Gesetze zu entrichtenden Steuer können Wir Unsere getreuen Stände nur auf den Landtags-Abschied vom 26. März 1833 verweisen.

Versetzung der Stadt Mühlheim a. R. aus der zweiten in die dritte Klasse der Gewerbesteuer.

29) Das Gesuch, die Stadt Mühlheim a. R. aus der zweiten in die dritte Klasse der Gewerbesteuer zu versetzen, ist von der Stadt selbst noch nicht in dem gesetzlichen Instanzenzuge bei den Behörden angebracht und verfolgt worden. Es muß daher der Stadt überlas⸗ sen bleiben, sich zunächst an die geordneten Behörden zu wenden. Löhnung der Fabrik Arbeiter durch Waaren und Schenkwirthschafts-⸗Betrieb

der Werlmeister.

(). Die Frage, ob es anräthlich sei, den Fabrik und Brodher⸗ ren durch ein Verbotsgesetz und bei Strafe zu untersagen, die von ihnen beschäftigten Arbeiter anders als in baarem Gelde zu lohnen, ist bereits früher auf Veranlassung eines gleichen Antrages Unserer getreuen Stände der Provinz Westphalen Gegenstand umfassender Erörterungen, welche sich auch über die Verhältnisse in den Rhein⸗ landen erstreckt haben, gewesen. Nach diesen Erörterungen er⸗ scheint es sehr zweifelhaft, ob auf legislativen Wege die Ab= sicht, die Fabrik -Arbeiter gegen Bedrückungen der Fabrikherren zu schützen, erreicht werden könne, ohne durch zu tiefes Eingreifen in die privatrechtlichen Verhältnisse die Existenz der Ersteren, besonders in Zeiten gedrückten Fabrik-Betriebes, zu gefährden. Dagegen ist zu hoffen, und nach den vorliegenden Berichten auch anzunehmen, daß ein wucherisches Benehmen einzelner Fabrikherren gegen ihre Arbeiter, durch die öffentliche Meinung gebrandmarkt, dem Emfluß der allge= meiner eingeführten Fabrikgerichte immer mehr weichen und endlich ganz aufhören werde. ;

Sollte aber diese Voraussetzung wider Erwarten nicht zutreffen und der Mißbrauch fortbestehen oder gar noch weiter um sich —— so würden Wir dem Antrage Unserer getreuen Stände zu , e: nicht länger Anstand nehmen, weshalb auch Unsere Behörden den Gegenstand ag ß beobachlen und eintretenden Falles zu Unserer Enischließung Bericht erstatten werden. K 6 N