1844 / 9 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

. trieb des Schank⸗ Auch soll zur Beseitigung der durch den Betrie .

erbes Seitens der Fabrikmeister hervorgerufenen Mi ̃ un e Unserer getreuen Stände entsprechend, diesen Personen h Erlaubniß zu ollen Gewerbsbetriebe künftig nur e, . e, wenn das Bedürfniß auf . 1. , , r, . j As mit Ausschluß des Branntn nks, erth , n Unseren Wg das Nöthige verfügt werden. Beschränkung des Verkehrs der Muster-Reisenden.

. e Unserer getreuen Stände, daß den Uebel⸗ an , a. werbe, welche hinsichtlich des Verkehrs der, 2 von Waaren-Bestellungen und des Waaren⸗

Vehufe kes en shnder'sPersonen wahrgenommen worden sind, ist

ise , vom 8. Dezember d. J. entsprochen.

Schutz der inländischen Eisen · Production.

32) Die inländische Eisen⸗ Production ist jederzeit ein Gegen⸗ stand ũnserer besonderen Aufmerksamkeit und landesväterlichen Für= sorge gewesen, und es sind im Anerkenntniß der gegenwärtig beson⸗ er. schwierigen Lage diefes wichtigen Industriezweiges mit den Re⸗ gierungen der zum Zollverein gehörigen deutschen Bundesstagten Unterhandlungen angeknüpft, um diejenigen Maßregeln zur Ausfüh⸗ * zu bringen, welche zu dessen Erhaltung und Förderung räthlich

erscheinen. ö . s Besteuerung des inländischen Rübenzuckers.

33) Dem Antrage dahin zu wirken, daß die wegen Besteuerung des im Inlande fa— brizirten Rübenzuckers unter den Regierungen der Zollvereins⸗ Staaten geschlossene Uebereinkunft vom 8. Mai 1841 theilweise wieder aufgehoben werde, .

ist nicht zu entsprechen, da die nach jener Uebereinkunft der inländi⸗ schen Zucker- Fabrication zu Theil werdende e nf vor dem inbischen Zucker als genügend betrachtet werden muß und es hiernach an Veranlassung fehlt, die Modification eines erst vor kur zer Zeit abgeschlossenen Staats⸗-Vertrages zu erwirken.

Ausdehnung des Gesetzes vom 17. März 1839 auf die Kommunalwege

34) Dem Gesuche Unserer getreuen Stände, daß die Bestim—

mung im 5. 1. der Verordnung vom 17. März 1839, den Verkehr auf den Kunststraßen betreffend, auf alle Kommunalwege, mit Aus⸗ nahme der in Gebirgsgegenden belegenen, ausgedehnt werden möge, wird insoweit d ,. werden, als Unser Jinanz⸗Minister, nach Maßgabe der gedachten Verordnung, die nöthigen Anordnungen tref⸗ fen wird, laß solche r n ig ausgebauten Kommunalwege, welche im Zusammenhange mit anderen Kunststraßen belegen sind und von dem Sber⸗Präsidenten der Provinz dazu in Vorschlag gebracht werden, den Bestimmungen der Verordnung in Zukunft unterliegen. Dabei wird, wo es die Umstände erforderlich machen, dem Antrage der Stände gemäß, dafür gesorgt werden, daß dem betheiligten Pu⸗ blikum hinlängliche Zeit gelassen wird, um die in Folge jener Maßre⸗ gel nöthig werdenden Einrichtungen zu treffen.

Eine welter gehende Ausdehnung der gedachten Verordnung zu

verfügen müssen Wir zur Zeit noch Bedenken tragen. Bezirksstraßen im westrheinischen Theile der Rhein- Provinz.

35) Durch den Bau der Bezirksstraßen im westrheinischen Theile

der Rhein- Provinz, welcher durch, das Regulativ vom 206. Januar 1841, den Anträgen des 5ten rheinischen Provinzial-Landtages und den gegenwärtigen Verwaltungs- Einrichtungen entsprechend, genrdnet worden, sind größere, für den örtlichen Verkehr wichtige Wege⸗ Anlagen, zu deren Ausführung die Krãfte der einzelnen Ge⸗ meinden unzureichend gewesen sein würden, zum Vortheil des Landes zu Stande gekommen und in, ihrer Unterhaltung ge= sichertt. Außerdem sind in nicht, geringerem Maße, wie dies in anderen Provinzen geschehen, die für den allgemeinen Verkehr wichtigeren Hauptstraßen als Staatsstraßen ausgebaut oder im Aus⸗ bau begriffen. Den Anträgen, die bereits ausgebauten Bezirksstraßen

zu Staatsstraßen zu erklären, auf Staatskosten zu unterhalten und zu vollenden, eventuell den Steuerzuschlag für die Bezirksstraßen lediglich zum Ausbau der noch nicht vollendeten Bezirksstraßen zu verwenben, mehrere Bezirksstraßen in den Regierungs⸗Bezirken Trier und Aachen zu Staatsstraßen zu erheben und die darauf bereits ver⸗ wendeten Kosten den Bezirksstraßen-Fonds erstatten zu lassen, ver⸗ mögen Wir deshalb um so weniger Folge zu geben, als in allen übrlgen Theilen der Monarchie der Ausbau der weniger wichtigen, mit den Bezirksstraßen in gleicher Kategorie stehenden Straßen, der Fürsorge der Provinz, der Kreise oder einzelner Privat⸗Vereine im Wesentlichen überlassen wird.

Durch den unterm 30. August 1830 angeordneten Tausch, ver⸗ möge dessen die schon aus Bezirksstraßen⸗Mitteln streckenweise ausge⸗ baute Straße von Kloster Meer über Mörs und anten nach Kleve zur Staatsstraße erhoben und dagegen die bis dahin zur Staatsstraße bestimmt gewesene, noch ungebaute Straße von Krefeld über Geldern nach Kleve dem Bezirksstraßen- Fonds zur Last gestellt wurde, sind zwar für den letztern keine lnsprüche gegen die Staatskasse erwachsen, indem ein ständischer Beirath zur Veränderung in den Bezirksstraßen nach der damaligen Gesetzgebung noch nicht erforderlich war.

Indessen wollen Wir, mit . auf den durch jene Maßregel für den Bezirksstraßen-Fonds des Regierungsbezirks Düsseldorf her— beigeführten Mehraufwand und die Schwierigkeit, denselben ohne

urückstellung anderer, nicht minder wichtiger Straßenbauten zu be— chaffen, dem Fürwort Unserer getreuen Stände hierin nachgeben, und dem gedachten Fonds zum schnelleren Ausbau der Straßenlücken zwischen Krefeld und Kleve den Betrag von 12,000 Rthlr. binnen drei Jahren auszahlen lassen.

Anlegung einer Staats-Straße von Irmenach nach Trarbach.

36) Der sehr kostbare Ausbau der noch unvollendeten Strecke auf der Aachen⸗-Mainzer Staatsstraße kann erst dann in Angriff

enommen werden, wenn die für den Straßenbau disponibel zu stel⸗ enden Mittel nicht mehr für andere, ihren Verkehrs⸗Verhältnissen nach wichtigere Straßenzüge in Anspruch genommen werden. Bis dahin müssen Wir Uns die Entschließung über die Richtung, in welcher diese Straße von Irmenach weiterzuführen und damit quch die Ent⸗ scheidung darüber, ob dieselbe über Trarbach zu legen sein wird, vor— behalten. Wir können deshalb dem Antrage Unserer getreuen Stände, den Ausbau der Strecke von Irmenach nach Trarbach baldigst aus⸗ führen zu lassen, nicht willfahren.

Auebau einer Straßen -Strecke in der Düren⸗Montjoier Bezirks-Straße.

zZ.) Den Antrag; die noch nicht kunstmäßig ausgebaute Strecke der Düren Montjoier Bezirle⸗Straße aus Staatsmitteln herzustellen, müssen Wir unter Verweisung auf den Bescheid ablehnen, welcher auf die Petition: mehrere in die Klasse der Staats⸗ straßen aufzunehmen, vorstehent „ul, Nr. I5 ertheilt ist. Uebernahme des Kommunalweges von Eugtirchen über Zälpich nach Düren in die Klasse der Staats straßen. . 3656) Der gommunalweg von Euekirchen Cüber Zülpich nach Düren ist für den größeren Verkehr nicht von solcher Bedeutung, Faß Wir Uns bewogen sinden könnten, dem Antrage auf Uebernahme de sselben in die Klasse der Staatsstraßen zu entsprechen. Ausbau einer Kunststreßt burch den Krei alf broel.

3) Die für ben Strahe tar drenltlen mn. nicht, dem Antrage Unserer getreuen en, 2x * gr r eg.

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von der Aggerstraße aus nach der Minden-Koblenzer Straße durch den Kreis Waldbroel angelegt werden möge, ohne Beeinträchtigung für den allgemeinen Verkehr wichtigerer Bauten, zu entsprechen, Für den Fall jedoch, daß die betheiligten Gemeinden oder Privat Vereine sich zum Ausbau dieser Straße entschließen sollten, werden Wir gern geneigt sein, ein solches Unternehmen durch Gewährung eines ange⸗ messenen Zuschusses aus Staats-⸗Fonds zu befördern.

Ausbau der Straßenstrecke von Sinzig nach Altenahr.

40) Der mit bedeutenden Zuschüssen aus Staats- Fonds ausge⸗ baute Kommunalweg von Sinzig nach Altenahr ist für den größeren Verkehr nur von untergeordneter Bedeutung. Wir können Umns daher nicht veranlaßt finden, dem Antrage Unserer getreuen Stände, diesen Weg zur Staatsstraße zu erheben, zu entsprechen. Auch müssen Wir Bedenken tragen, dem eventuellen Antrage der Stände gemäß, dem Bezirksstraßen⸗Fends Behufs des vollständigen Ausbaues der gedach⸗ ten Straße ein Darlehn aus Staats Fonds zu gewähren, so lange nicht die Stände die Aufnahme der Straße in die Reihe der Be⸗ zirksstraßen bei Uns beantragt und wegen Rückerstattung des Vor⸗ schusses bestimmte Vorschläge abgegeben haben werden.

Uebernahme einer Straßenstrecke innerhalb der Stadt Kreuznach unter die Staatsstraßen.

41) Da die Straßenstrecke, welche innerhalb der Stadt Kreuznach die Kreuznach⸗-Mannheimer Bezirksstraße und die Kreuznach Kirner Staatsstraße verbindet, ihrer ganzen Länge nach außerhalb des Zuges der gedachten Staatsstraße liegt, so ist dem Antrage Unserer getreuen Stände, diese Straßenstrecke in die Klasse der Staatsstraßen aufneh— men zu lassen, nicht zu willfahren.

Unterhaltung der Straße von Münstereifel nach Stadtkyll aus

Staats Fonds.

42) Die Anstrengungen, welche bei dem Ausbau des Kom munalweges von Euskirchen über Münstereifel und Blankenheim nach Stadtkyll von den betheiligten Gemeinen gemacht worden sind, haben Wir durch die zu diesem Bau bewilligten be⸗ trächtlichen Zuschüsse und durch Verleihung des Rechts zur Wegegeld⸗ Erhebung anerkannt, Bei Verleihung dieses Rechts haben' sich die Gemeinen ausdrücklich verpflichtet, die zur Instand⸗ haltung des Weges erforderlichen Kosten, so weit dieselben durch die Einnahmen aus dem Wegegelde nicht gedeckt werden können, aus eigenen Mitteln zu bestreiten, und es ist mit Rücksicht auf die ört⸗ lichen Verhältnisse nicht anzunehmen, daß die fernere Erfüllung dieser fast überall durch Natural⸗Dienste abzuleistenden Verpflichtung die Kräfte der Gemeinen übersteigen sollte. Wir können deshalb dem Antrage Unserer getreuen Stände, die Unterhaltung dieser Straße aus Staatsmitteln bewirken zu lassen, nicht entsprechen. Sollten in⸗ dessen in einzelnen Fällen die Mittel einer Gemeine in besonders hohem Grade durch die Unterhaltungslast in Anspruch genommen werden, so wird eine angemessene Beihülfe aus Staats-Fonds den Betheiligten nicht versagt werden.

Ausbau der Bezirksstraßen-Strecke von Schleiden nach Losheim.

43) Das zum Ausbau der noch unvollendeten Strecke der Köln⸗— Luxemburger Bezirksstraße von Schleiden nach Losheim erforderliche Kapital ist von einer solchen Bedeutung, daß dem Antrage Unserer getreuen Stände, die Hälfte desselben aus Staats-Fonds den be⸗ treffenden Gemeinen unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, daß letztere die Beschaffung der anderen Hälste übernehmen sollen, nicht zu entsprechen ist.

Mit besonderer Rücksicht auf die Wichtigkeit dieser Straße für die Industrie des Kreises Schleiden und deren gegenwärtig gedrückten Zustand, wollen Wir jedoch ausnahmsweise eine Prämie von 6000 Rthlr. für die Meile aus Staatsfonds bewilligen, wenn der Ausbau dersel⸗ ben aus dem Bezirksstraßen-Baufonds mit Hülfe der Gemeinden innerhalb der nächsten 5 Jahre zu Stande kommt. Knappschafts-Reglements auf den Bleibergwerken und Braunkohlengruben

der Reviere Kommern und Brühl.

44) Die Knappschafts Reglements für die Bleibergwerke im Reviere Kommern und die Braunkohleugruben im Revier Brühl sind auf den Grund eines in allen Bergrevieren Unserer Monarchie aner⸗ kannten Bedürfnisses als weitere Ausbildung der Vorschriften des Dekrets vom 3. Januar 1813 erlassen und durch Unsere Allerhöchste Vollziehung zu Spezialgesetzen erhoben. Zu den in Form von Spezial⸗ gesetzen erlaffenen Reglements für einzelne Corporationen bedurfte es äber keinesweges der Anhörung Unserer getreuen Stände, da solche nicht gesetzlich vorgeschrieben, auch seither in ähnlichen Fällen nicht angeordnet ist. Wir können Uns daher zu der beantragten Zurück⸗ nahme der bezeichneten Reglements nicht bewogen finden und werden etwanige Modificationen derselben nur dann eintreten lassen, wenn sich solche durch die Erfahrung als nützlich oder nothwendig herausstellen möchten.

Dagegen haben Wir, dem Antrage Unserer getreuen Stände entsprechend, Unseren Finanz⸗Minister angewiesen, in künftigen Fällen dergleichen Reglements nur nach vorheriger Berathung mit den be— thelligten Grubenbesitzern zu Unserer Bestätigung vorzulegen. Beschwerde der Stadt Essen wegen Wasser-Entziehung durch den Bergbau.

45) Dem Antrage, entweder die Bestimmungen des Entwurfs eines gemeinen Bergrechts §§. 236. 237 mit dem von Unseren Ständen vorgeschlagenen Amendement vorläufig schon jetzt in Kraft treten zu lassen, oder die Berg- Aemter einstweilen, und bis eine all⸗ gemeine gesetzliche Regulirung erfolgt sein wird, anzuweisen, in den Fällen, wo Städten, Ortschaften öder einzelnen bewohnten und be⸗ wirthschafteten Gütern durch den Tiefbau das unentbehrliche Wasfer wirklich entzogen wird, den Betrieb dieser Gruben so lange einzustellen, bis die dadurch verursachte Störung gänz⸗ lich beseitigt oder dafür vollständiger Ersatz gewährt worden ist, können Wir keine Folge geben, da eine solche Anordnung der noch schwebenden Berathung über einen für den Bergbau sehr wichtigen Grundsatz vorgreifen würde, überdies auch die S8. 112 und 153, Tit. 16, Theil II. des allgemeinen Landrechts den Grundbesitzern be⸗ reits den nöthigen Schutz gewähren, in Fällen gemeiner Gefahr aber ohnehin von obrigkeitswegen eingeschritten wird.

Gewerbesteuer der Saarschiffer.

46) Die nach der Ordre vom 1. Mai 1824 für den Betrieb des Schiffergewerbes mit Stromschiffen zu erlegende Steuer von einem Thaler zehn Silbergroschen für jede sechs 3 der Tragbarkeit des benutzten Gn cn , g kann zu Gunsten der auf der Saar ver⸗ kehrenden Schiffer nicht herabgesetzt werden, da die Verhältnisse, un⸗ ter welchen sie ihr keinesweges auf diesen Fluß beschränktes Gewerbe treiben, nicht ungünstiger sind, als auf mehreren anderen Flüssen der Monarchie; überdies aber eben jetzt sehr bedeutende Summen zur Verbesserung der Schifffahrt auf der Saar aus Staatsfonds verwen⸗ det werden.

Mehr-Einnahme an Rheinzoll.

47) Auf den Antrag Unserer getreuen Stände, die im Jahre 1812 aufgekommenen Mehr-Einnahmen an Rheinschifffahrts Abgaben betreffend, geben Wir denenselben aus der beigefügten Bene hr Unseres Finanz⸗Ministers ) zu ersehen, daß, und aus welchen Gründen

2 Viese Denlschnift werden wir morgen nachliefern.

ein aus der Natur und Entstehung dieser Einnahmen herzuleitender Anspruch der Rhein⸗Provinz auf die Verwendung dieses Mehr Er- trages zur Beförderung der Rheinschifffahrt und des Rheinhandels. oder auch der Communicationswege in der Rhein⸗Provinz, sich nicht anerkennen läßt.

Indessen haben Wir, um Unsere bereits durch reichliche Ver⸗ wendungen bewiesene Fürsorge für den Rheinhandel auch bei dieser Veranlassung zu bethätigen, beschlossen, die durch die bezeichnete Maßregel herbeigeführte Mehreinnahme an Rhein- Dcetroi, so lange die Lage des Staatshaushaltes solches gestattet, den Wünschen Un⸗ serer getreuen Stände gemäß zu verwenden.

Verbindung des Rheins mit der Ems.

18) Die nach Maßgabe Nr. 29 Abschn. II. des zweiten rheinischen Landtags⸗Abschiedes vom 15. Juli 1829 veranlaßten technischen Ermitte⸗ lungen über die Herstellung einer Kanal-Verbindung zwischen dem Rhein und der Ems, in der Richtung von Emmerich nach Rheina, haben ergeben, daß die zur Ausführung dieses Unternehmens erfor⸗ derlichen Mittel mit den für die Beförberung des Handels und der Schifffahrt davon zu erwartenden Vortheilen außer Verhältniß stehen.

Es kann daher dem auf Herstellung dieser Verbindung gerichte—⸗ ten Antrage der getreuen Stände nicht entsprochen werden.

Fortführung des Nord-Kanals.

49) Der von Unseren getreuen Ständen von neuem angeregten Fortführung des Nord-Kanals ist die Fürsorge Unserer Behörden un⸗ ausgesetzt zugewendet. Indessen haben die bis dahin vorgenommenen Ermittelungen ergeben, daß die zunächst beabsichtigte Schiffbarmachung bis Gräfrath nach den denselben zu Grunde gelegten Dimensionen einen Kosten⸗- Aufwand erfordern würde, welcher mit dem davon zu erwartenden Erfolg außer Verhältniß stände. Es haben daher neue Erörterungen darüber angestellt werden müssen, ob nicht ohne wesent⸗ liche Gefährdung des Zwecks die Breite und Tiefe der Wasserstraße mit einer wesentlichen Kosten⸗Ersparniß vermindert werden könne, und ist gleichzeitig darauf Bedacht genommen, eine bessere Verbin⸗ dung des Kanals mit dem Rheine erzielen, weil von dieser der ausgedehnte Gebrauch des ersteren vorzugsweise abhängig ist. Bis zur Vollendung dieser Ermittelungen müssen Wir Uns die schließliche Entscheidung, ob der fragliche Bau auf Rechnung des Staats unter⸗ nommen werden könne, noch vorbehalten.

Anlegung einer Eisenbahn zwischen Düsseldorf und Sittard.

50) Nachdem durch die Vollendung der rheinischen Eisenbahn eine direkte Verbindung des Rheines mit den belgischen Nordsee⸗ Häfen hergestellt ist, kann eine zweite, in derselben Richtung zu füh⸗ rende Eisenbahn nach den dieserhalb angenommenen, durch die Ver⸗ handlungen mit den vereinigten ständischen Ausschüssen bekannt ge= wordenen Grundsätzen nicht durch Staatsmittel unterstützt, deshalb auch auf den Antrag Unserer getreuen Stände nicht eingegangen werden, die Vorarbeiten zu einer Eisenbahn von Düsseldorf über Sittard nach Hasselt auf Staatskosten anzuordnen.

Unterstützung der rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft aus Staatsmitteln.

51) Auf den Antrag Unserer getreuen Stände:

der theinischen Eisenbahn-Gesellschaft die ihr zum Ausbau der

Bahn von der belgischen Gränze bis in den Freihafen zu Köln noch

benöthigten 15 Mlllionen Thaler (inkl. des bereits gewährten Vor⸗

schussesz aus der Staats-Kasse zufließen und letztere dafür in die

Reihe der Actionairs, und zwar unter gänzlicher Gleichstellung mit

denselben, treten zu lassen . geben Wir denselben zu erkennen, daß Wir es bei der Unterstützung, welche der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft durch Uebernahme ciner Zins⸗Garantie Seitens der Staats-Kasse für eine von ihr, zu eröff⸗ nende Anleihe von 13 Million Thalern und durch Betheiligung der Staats Kaffe bei diesem Darlehne zum Belaufe von 500,00) Rthlr. so wie endlich durch ein früheres Darlehn von 1 Million Thalern bereits zu Theil geworden ist, bewenden lassen müssen und Uns zu einer weiteren Unterstützung der gedachten Gesellschaft nach Lage der Sache nicht bewogen finden können.

Aufhebung des Sund-Zolls.

52) Die Unterhandlungen mit der Königlich dänischen Regie⸗ rung wegen Regulirung und Ermäßigung des Sund-Zolles haben unausgesetzten Fortgang.

Indem Wir dies Unseren getreuen Ständen auf die dahin ge⸗ richtete Petition eröffnen, machen Wir denselben bemerklich, daß ihre Annahme, als unterlägen preußische Schiffe und Waaren im Sunde einer anderen Behandlung, als diejenigen der meistbegünstigten Na— lionen, irrig ist, wie sich aus dem Artikel 4 des noch zur Anwendung kommenden? Vertrages vom 17. Juni 1818 (Gesetz⸗ Sammlung 1818, Nr. 16) ergiebt.

Lage der National-Schifffahrt.

53) Die Förderung der Schifffahrt Unserer Seehäfen ist ein Gegenstand Unserer steten Fürsorge, und wie von Unseres hochseligen Herrn Vaters Majestät zum Wohle dieses wichtigen Zweiges der National⸗Industrie sowohl durch kostbare Bauten, als durch diploma⸗ lische Unterhandlungen kräftig und, nach den Nachweisungen über die inländische Rhederel, mit gutem Erfolg gewirkt ist, so werden auch Wir auf diesem Wege vorzuschreiten bestrebt sein. ,

Sollten Unsere getreuen Stände der Rhein⸗ Provinz in dieser Beziehung besondere, nach §. 49 des Gesetzes vom 27. März 1824 zu ihrer Cognition gehörige Wünsche vorzutragen haben, so werden Wir solche in Erwägung nehmen und, so weit es, die allgemeinen Intereffen des Vaterlandes gestatten, gern berücksichtigen; der Antra aber, Uns über die Interessen der Nakional⸗Schifffahrt durch eine? bestellende Immediat⸗Kommission die nöthige Information zu ver⸗ schaffen, geht über die Befugnisse des Landtages hinaus und kann als unangemessen keine Berücksichtigung finden.

Errichtung eines besonderen Handels⸗Ministeriums.

5c) Die Förderung des Handels und der Gewerbe bildet fort- während einen Gegenstand Unserer besonderen Fürsorge und der Ver⸗ handlung der zum Zoll⸗-Verein verbündeten Regierungen. Wenn da⸗ bei nicht alle Wünfche der Betheiligten berücksichtigt werden können, so werben Unsere getreuen Stände selbst ermessen, daß dies in den vielfachen Kollistonen der Interessen seinen Grund hat und solche aus dem provinziellen Standpunkte nicht richtig gewürdigt werden können.

Die Art und Weise, wie Wir Uns in fortwährender Kenntniß der wahren Bedürfnisse des Handels und der Industrie erhalten und die darauf bezüglichen Geschaͤfte führen lassen wollen, muß Unserer Allerhöchsten Enischließung vorbehalten bleiben.

(Schluß in der Beilage.)

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Landtags-Angelegenheiten. Rhein -Provinz. Landtags-Abschied . Denlschrist, betreffend den Entwurf * neuen Einrr n

Inland. Berlin. Entscheidung über die Wahlfähigkeit in Kriminal= Untersuchung befangen gewesener Bürger zu Stadtverordneten.

Deutsche Bundesstaaten. Bap ern. München. Hofnachrichten. Baden. Karlsruhe. Stände Verhandlungen. Aus dem Her— zogthum Nassau. Neue Liturgie.

Frankreich. Paris. Verhandlungen in den Büreaus bei Ernennung der Adreß Kommission. Erörterungen zwischen Thiers und Guizot. Vermischtes. Briefe aus Paris. (Nachträgliches zur gestrigen Mit- theilung über die Adreß-Kommission. Die Dotation des Herzogs von Nemours; das Kabinet und die Legitimisten.)

Großbritanien und Irland. London. Widerlegung des Gerüchts von der Abberusung Lord de Grey's aus Irland. Schreiben aus London. (Die neuen kanadischen Wirren.)

Spanien. Briefe aus Madrid. (Suspension der Cortes; Olozaga; die Rückkehr der Königin-Mutter; Diplomatisches; Herr Sarachaga.) und Paris. (Ansichten über die Suspension der Cortes.)

Portugal. Schreiben aus Lissabon. (Olozaga angekommen; vorüber= gehende Minister-Krisis.)

Berlin.

Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten. Börse.

Landtags- Angelegenheiten

Rhein⸗Provinz. 2 für die siebenten Provinzial-Landtage versammelt gewesenen Staͤnde der Rhein-Provinz. (Schluß.) Entschädigung der Stadt Düren für Güter des vormaligen dortigen Jesuiter⸗ Kollegiums.

55) Unsere getreuen Stände unterstützen in der Adresse vom 29. Juli d. J. ein erneuertes Gesuch der Stadt Düren um Entschä⸗ digung für Güter, welche angeblich eine Dotation des ehemaligen dor— tigen Jesuiter Kollegiums ausgemacht haben sollen, .

1) durch die Behauptung, daß der vormaligen Jesuiter-Congre⸗ gation in Düren von der Stadt und Pfarrei Düren Ländereien und Kapitalien Behufs der Besorgung des Schul⸗ Unterrichts mit dem Vorbehalte überwiesen worden seien, daß sie zurückfallen sollten, wenn der Unterricht durch die Jesuiten cessiren würde, und

2) durch die Voraussetzung, daß, da nach dem Konsular⸗Beschluß vom 20. Prairial X. von der Einziehung der geistlichen Güter zum National-Vermögen die dem öffentlichen Unterrichte ge⸗ widmeten Realitäten und Revenüen ausgenommen worden sind, auch die jetzt reklamirten Gegenstände in natura oder in ihrem Werthe zurückzugewähren sein würden.

i.

zum

Vie zu 1 behauptete Thatsache ist durch nichts nachgewiesen und des⸗ halb um so weniger zu berücksichtigen, als dieselbe früher noch gar

nicht zur Sprache gebracht worden ist. Das Fundament zu 2 zerfällt von selbst, da die qu. Güter schon vor der fran—

zösischen Occupation von dem damaligen Landesherrn, in Folge der

Aufhebung des Jesuiter-Ordens, als siskalisches Eigenthum eingezogen und von eben diesem Landesherrn der Jesuiter-Congregation oder den Lehr-Anstalten nicht zum Eigenthum, sondern nur widerruflich zur Benutzung übergeben, aber bereits unter der nachfolgenden französi⸗ schen Reglerung zu en National⸗-Domainen wieder eingezogen wurden.

Es muß daher rücksichtlich des zweiten Arguments bei dem an den Rath der Stadt Düren schon durch die Srdre vom 9. März 1828 ergangenen Bescheid sein Bewenden behalten.

Alte Forderungen der Städte Emmerich, Wesel, Rees, Orsoy und Buderich.

56) In Betreff der von Unseren getreuen Ständen bevorworteten alten Forderungen einiger Städte der Provinz kann nur auf den Bescheid verwiesen werden, welcher unterm 24. März 1828 dem Bür— germeister der Stadt Emmerich ertheilt worden ist.

Dotationen der Mitglieder der Ehren-Legion.

57) Auf den Antrag in Betreff der Ehren-Legionairs eröffnen Wir Unseren getreuen Ständen, daß durch den pariser Vertrag vom 30. Mai 181 alle außerhalb Frankreichs belegenen französischen Do⸗ tationen ohne Entschädigung der ehemaligen Donatarien aufgehoben worden sind, die Mitglieder der Ehren-Legion daher keinen Änspruch auf dergleichen Dotationen ihres Ordens zu machen haben.

Ermäßigung der Porto⸗Taxe.

58) Mobificationen des Porto-Regulativs vom 18. Dezember 1824, durch welche die Anträge Unserer getreuen Stände nach Mög— lichkeit berücksichtigt werden, sind in der Berathung begriffen. Unsere

Entschließung ist darüber zu gewärtigen.

Verkauf von Staats-Waldungen in der Rhein Provinz.

I9) Die von Unseren getreuen Ständen Uns vorgetragene Bitte: die in der Rhein-Provinz noch vorhandenen Staats Waldungen dem Staate erhalten und den beantragten Verkauf mehrerer dor⸗ tigen Forst⸗Distrifte nicht genehmigen zu wollen, .

sindet darin ihre Gewährung, daß es im Allgemeinen nicht Unsere Absicht ist, Staats-Waldungen zu veräußern, weshalb auch die in der Denkschrist vom 19. Juli e. bezeichneten Anträge abgelehnt wor= den sind. . .

Bürgerliche Verhältnisse der Juden.

60) Die bürgerlichen Verhältnisse der Juden sind bereits Ge⸗ genstand legislativer Berathungen, bei denen auch der Antrag Unserer getreuen Stände wegen Aufhebung der beschränkenden Bestimmungen des Dekrets vom 17. März 1808 erwogen werden wird. ;

Polizei⸗Strafgelder⸗ Fonds.

61) Bei dem Antrage, die Polizei-Strafgelder denjenigen Gemeinden zu überweisen, in welchen die Contravention geschehen,

ist von Unseren getreuen Ständen außer Acht gelassen, daß der zweite Satz des Art. 66 des dortigen Strafgesetzbuches, auf welchen sie sich gründen, bei der Einführung des letzteren nicht zur Geltung ge= kommen, vielmehr auch nach diesem Zeitpunkte in Betreff der Ver⸗ wendung der Polizei-Strafgelder fortgesetzt nach einer älteren, den Gegenstand anders regelnden Verordnung der früheren dꝛegierung verfahren worden ist; daß ferner eine unter dem 27. Dezember 1822 ergangene Ordre Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters a, diese bisherige theilweise Suspension des gedachten Artikels 466 ge⸗ nehmigt haf, und daß auf Grund dieser Ordre unter dem 31. De⸗

menden Polizei⸗Strafgelder, so weit sie nicht einzelnen Gemeinden zur Selbstverwaltung überwiesen sind, zu Kommunal-Bedürfnissen verwendet und Nachweisungen darüber in den Amtsblättern alljährlich bekannt gemacht werden. Wir haben indessen eine nähere Prüfung angeordnet, ob die von Unseren getreuen Ständen beantragte Ver— theilung der Polizei-Strafgelder ohne Beeinträchtigung wichtigerer Intereffen, weiche darauf nach den gegenwärtig bestehenden Verhält⸗ nissen mit ihrem Bedürfnisse angewiesen sind, eintreten könne, und werden demnächst Entscheidung treffen.

Bestrafung der Bettler.

62) Wenn der Antrag Unserer getreuen Stände,

daß gegen arbeitsunfähige, mit Gebrechen behaftete und alters—

schwache Bettler nach der Bestimmung des §. 1. Unserer Ordre

vom 31. Dezember 1828 verfahren werde, zunächst aus der Besorgniß hervorgegangen ist, daß solchen Indivi— duen die erforderlichen Unterstützungen vorenthalten werden und die— selben dadurch zum Betteln sich genöthigt sehen möchten, so ist dieser Besorgniß bei der durch das de über die Verpflichtung zur Armen⸗ pflege vom 31. Dezember pr. angeordneten Fürsorge für wirklich hülfsbedürftige Personen nicht Raum zu geben, keinesfalls aber Grund vorhanden, bevor die Erfahrung ein sicheres Urtheil über die Wir— kungen des Gesetzes vom 6. Januar (. gestattet, die Einleitung des darin angeordneten Verfahrens gegen Bettler von der Frage, ob sie 23 sind oder zureichende Unterstützung genießen? abhängig zu machen.

Kranken⸗ und Unterstützungs-Kassen der Handwerks -Gesellen.

63) Die in der Denkschrift vom 14. Juli d. J. hervorgehobene Nützlichkeit der für Handarbeiter und ,, ,. Unterstützungs- und Kranken-Kassen würdigend, haben Wir von dem darauf bezüglichen Antrage Veranlassung genommen, darüber, ob und in welchem Umfange die Errichtung von dergleichen Kassen und eine zwangsweise Theilnahme an denselben für ein Bedürfniß zu achten, und wie unter dieser Voraussetzung der Zweck zu erreichen sei, eine nähere Erörterung anzuordnen, von deren Ergebniß Unsere Entschlie— ßung abhängig bleibt.

Schleichhandel.

64) Dem Antrage, die Bestimmungen des Regulativs vom 12. Januar 1839 wegen der Paßpflichtigkeit auf die wegen Schleich⸗ handels bereits bestraften Personen zu beschränken, steht das Beden⸗ ken entgegen, daß die gegenwärtige Beschränkung des Schleichhandels eben nur durch die strenge Ausführung des Regulativs erreicht wor— den ist; eine Abweichung davon würde für jetzt noch die Verschlim— merung des gegenwärtigen Zustandes besorgen lassen. Es wird da— her eine Beschränkung in der Anwendung des Regulativs bis dahin ausgesetzt bleiben müssen, wo es durch längere Handhabung der jetzt bestehenden Maßregeln gelungen ist, die Mehrzahl mit dem Betriebe des Schleichhandels sich beschäftigender Individuen durch Vereitelung jenes Verkehrs zur Ergreifung eines anderen Erwerbes zu veran— lassen. Hierzu werden Vereine, wie der zu Kempten gebildete, von dessen Entstehen Wir mit Wohlgefallen Kenntniß genommen haben, besonders wirksam sein. f

Nothstand der Wein⸗-Produzenten.

65) Der Bitte Unserer getreuen Stände:

daß eine Kommission aus Verwaltungs- Beamten und sachkundigen

Wein⸗Produzenten gebildet werde, welche unter Vorsitz des Ober—

Präsidenten der Rhein-Provinz über die Mittel zur Abhülfe oder

doch zur Verminderung des Nothstandes der Winzer berathen und

geeignete Vorschläge machen solle, wollen Wir gern stattgeben und werden demgemäß Unsere Minister der Finanzen und des Innern beauftragen, die erforderlichen Einlei⸗ tungen zu treffen. Landwirthschaftliche Lehr-Anstalten.

. 69) In Anerkennung des Bedürfnisses, den Betrieb der Land— wirthschaft in allen Theilen der Monarchie durch Errichtung von Acker— bauschulen und höheren landwirthschaftlichen Lehr-Anstalten noch mehr zu fördern und zu beleben, haben Wir Uns bereits umfassende Vor⸗ schläge hierzu vorlegen lassen, bei deren fernerer Erwägung Wir das Gesuch Unserer getreuen Stände um Errichtung einer solchen An— . in der Rhein-Provinz den Umständen nach gern berücksichtigen werden.

Lage des Ackerbaues in Bezug auf den Verkehr mit dem Auslande.

67) Anlangend den Antrag, durch eine Immediat-Kommission im allgemeinen Staats-Interesse die ungünstige Lage des Ackerbaues in Bezug auf den Verkehr mit dem Auslande untersuchen zu lassen, so . 36. zunächst auf Unsere Schlußbemerkung in dem Bescheide zu 1I. Nr. 53.

Ueberdies haben Unsere getreuen Stände einen bestimmten An— trag darüber, was zur Beseitigung der angeblichen ungünstigen Lage des Ackerbaues geschehen möge, nicht gestellt und es gänzlich unter— lassen, ihre Ansichten in Bezug auf das Bedürfniß und Interesse der Provinz speziell zu begründen.

Feldpolizei⸗Ordnung.

68) Bei der im Werke begriffenen und unter Berücksichtigung der Petitionen mehrerer anderer Provinzial-Landtage thunlichst zu be—= schleunigenden Bearbeitung einer Feldpolizei Ordnung zum Schutze der Fluren vor Hütungsfreveln und anderen Beschädigungen, soll erwogen werden, inwiefern die in den auf dem linken Rhein- Üfer geltenden Rural-Gesetzen vom 28. September und 6. Oktober 1791 und 10. August 1796 enthaltenen Bestimmungen zu modifiziren und in die für die Rhein-Provinz zu erlassende Verordnung aufzunehmen sein werden.

Ablösung der Jagdgerechtigkeit auf dem rechten Rhein-Ufer der Rhein— Provinz.

69) Auf die Bitte wegen Entwerfung eines Gesetzes über die Ablösung der Jagdgerechtigkeit auf dem rechten Rhein⸗Ufer der Rhein⸗ Provinz, ausschließlich der daselbst gelegenen, in der Verordnung vom 15. Juni 1815 bezeichneten standesherrlichen Jagden, geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen, daß der Erlaß eines allge⸗ meinen Gesetzes über die Ablösung der bestehenden Jagdgerechtigkeiten bereits der Gegenstand sorgfältiger und ausführlicher Erörterungen und Berathungen gewesen ist. Dieselben haben jedoch zu der Ansicht ge⸗ führt, selbst abgesehen von der Schwierigkeit, allgemein pas⸗ sende Grundsätze für die Ausmittelung des dem Berechtigten gebüh⸗ renden Entschädigungsbetrages aufzufinden und gesetzlich festzustellen das Jagdrecht bei gehöriger Handhabung der jagdpolizeilschen Ord⸗ nung nicht in dem Grabe als der Landeskultur nachtheilig erachtet werden kann, um aus diesem Gesichtspunkte im Interesse des Ge⸗ meinwohls deren zwangs weise Ablösung angemessen erscheinen zu lassen. Es ist hierbei wesentlich auch die Rlcksicht maßgebend ge⸗

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Zeitung.

In Anerkennung dieser großen Wichtigkeit,

Dienstag den Mun Januar.

wesen, daß die Ablösung der Jagbgerechtigkeit in den meisten Fällen

nur die Folge hat, daß die Gerechtigkeit aus einer Hand in eine an⸗ dere übergeht, indem, wie die Erfahrung gelehrt hat und die Ver⸗ hältnisse auf dem linken Rheinufer dies bestätigt haben, nicht Jedem auf seinem Eigenthum die Ausübung der Jagd gestattet werden kann, weshalb der kleinere Grundeigenthümer nur dem Namen nach Be⸗ sitzer des Jagdrechtes wird, da er selbst die Jagd nicht ausüben darf, sondern nach wie vor die Ausübung durch einen Anderen auf seinem Grundeigenthum gestatten muß.

Aenderung der Klassen-Merkmale der Gebäude in der rheinischen Provin⸗

zial ⸗Feuer⸗ Sozietät.

7) Wegen Erledigung des Antrages Unserer getreuen Stände, daß auf dem Verwaltungswege die nach der Erfahrung nöthig be⸗ fundene Aenderung, resp. Verschiebung der Klassen⸗Merkmale der Gebäude in der rheinischen Provinzial-Feuer⸗-Sozietät bewirkt werde, damit die Höhe der Tarifsätze mit der größeren Feuerge⸗ fährlichkeit der Gebäude in ein richtigeres Verhältniß gebracht werden könne,

werden Wir durch Unseren Minister des Innern das Erforderliche unter Zuziehung des ständischen Ausschusses vorbereiten lassen.

Schließlich geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen, daß nach den ständischen Gesetzen die Beziehung der Provinzial⸗ Landtage zu den Kommunen, Corporationen und Eingesessenen der Provinz sich auf die Entgegennahme von Petitionen oder Beschwer⸗ den beschränkt, welche in dem in den gedachten Gesetzen vorgeschriebe⸗ nen Wege durch Mitglieder des Landtages an denselben gelangen müssen. Wenn daher der Landtag bei er e letzten Versammlung mehrfach unmittelbar an ihn gerichtete Dank-Adressen aus einzelnen Städten angenommen hat, so ist hierdurch von demselben in zwie⸗ facher Hinsicht gefehlt worden, indem diese Adressen weder Petitionen noch Beschwerden enthielten und die Stände⸗Versammlung, durch die unmittelbare Annahme, der Bestimmung des §. 51 des Gesetzes vom 27. März 1824 zuwider handelte.

Zur Urkunde Unserer vorstehenden gnädigsten Bescheidungen ha⸗ ben Wir gegenwärtigen Landtags-Abschied ausfertigen lassen, auch Höchsteigenhändig vollzogen und verbleiben Unseren getreuen Ständen in Gnaden gewogen.

Gegeben Berlin, den 30. Dezember 1813.

(gez. Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen. von Boyen. Mühler. von Nagler. Rother. Graf von Alvensleben. Eichhorn. von Thile.

von Savigny. Freih. von Bülow. vaon Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Graf von Arnim.

n betreffend den Entwurf des neuen Strafgesetzbuches.

Der Entwurf des neuen Strafgesetzbuches ist eines der grö wichtigsten legislativen Werke der . dessen , vielfacher Richtung die Interessen aller Volksklassen fehr fühlbar berühren. di. o wie der Schwierigkeite welche der zweckmäßigen und befriedigenden glüerden ,, setzbuches entgegen stehen, konnte die Regierung nur mit der größten Um— sicht vorschreiten, hatte sie die Lehren der Erfahrung zu sammeln und den Zustand der Gegenwart mit Sorgfalt zu berüchsichtigen. Mit der Samm— lung der erforderlichen Materialien, mit der Ausarbeitung des ersten Ent wurfes, mit dessen Prüfung und nöthigen Vervollständigung wurden succes⸗ siv mehrere besondere Kommissionen beauftragt und zu diesen Männer gů⸗ wählt, die in einem vieljährigen praltischen Geschäftsleben in den verschie—⸗ denen Provinzen der Monarchie reiche Erfahrungen zu sammeln Gelegen⸗ heit hatten.

Nachdem nun die kommissarische Bearbeitung geschlossen, der vorgelegte Entwurf auch der Prüfung der höchsten Staats-Behörden unterworfen wor- den war, gelangte er an die verschiedenen Provinzial-Landtage zur Begut— achtung.

Obgleich bei der Bearbeitung des Entwurfes die Eigenthümlichfeiten der rheinischen Gerichts Verfassung und des auf dieselbe berechneten Ver— fahrens stets im Auge behalten wurden, um dem Gesetze eine Fassung zu geben, welche es möglich macht, dasselbe auch nach den unverändert fortbe⸗ stehenden Formen des rheinischen Verfahrens zur Ausführung zu bringen so hat doch der mit der Prüfung des Entwurfs beauftragte erste Aus schuß des rheinischen Provinzial- Landtages die Meinung ausgesprochen, daß diese Absicht unerreicht geblieben, der Entwurf nach rh ei? nischen Formen nicht ausführbar sei, und hat deshalb die Ab—= lehnung des Entwurfs in Antrag gebracht.

Diesem Antrage ist das Plenum des Landtags beigetreten.

Daß der Ausschuß, so wie das Plenum des Landtags, bei diesem An— trage nach ihrer Ueberzeugung gehandelt und geglaubt haben, im Interesse der Provinz so und nicht anders handeln zu mussen, soll hier nicht bezwei⸗ felt werden. Wenn aber eine nähere Prüfung ergiebt, daß die jener Ueber⸗ zeugung unterliegenden Gründe unhaltbar sind, daß die Voraussetzungen des Ausschusses und des Plenums in den rheinischen Gesetzen keine Unter stützung, in der Geschichte dieser Gesetze sogar ihre Widerlegung finden, so darf man von den Vertretern und den Bewohnern der Rhein -Provinz mit Zuversicht erwarten, daß sie nicht ferner eine Meinung sesthalten werden zu deren Rechtfertigung es an genügenden Gründen gebiicht. ;

Die gegenwärtige Denkschrift hat die Bestimmung, die Gründe des Landtags zu beleuchten, so weit sie dessen Behauptung betreffen, daß der Entwurf des neuen Strafgesetzbuches in seiner jetzigen Ge- stalt nach dem rheinischen Verfahren unausführbar fei.

Viele andere manita des iheinischen Landtags gegen den Entwurf müs— sen hier unerwähnt bleiben, weil diese, mit den Erinnerungen der anderen Provinzial-Landtage, einer weiteren Prüfung vorbehalten werden.

Es ist nicht zu bestreiten, daß der Entwurf mit einem ziemlich allge⸗ meinen Mißtrauen in der Rhein-Provinz aufgenommen worden, obglei der Grund nicht leicht aufzufinden ist. Dieses Mißtrauen hatte sich ö. des Ausschusses bemächtigt, denn nur daraus läßt es sich erklären, daß der Ausschuß in seinem an das Plenum erstatteten Berichte ganz unumwunden ausspricht, die bloße Mittheilung des Entwurfs des Strafgesetzbuches, ohne gleichzeitige Mittheilung des Entwurfs des Kompetenz- Gesetzes, habe bei ihm die Besorgniß veg. es möge mit dem projeltirten Gesetzbuche zugleich eine Umgestaltung des Verfahrens beabsichtigt werden. Hätte sich der ie schuß nur erinnern mögen, daß der Werth, den die Rhein -Provinz auf das dort bestehende Strafverfahren legt, der Regierung längst bekannt ist, daß die legislativen Bestimmungen der jüngeren Zeit die Absicht deutlich aus- sprechen, an diesem Verfahren nicht allein nichts zu ändern, sondern dasselbe da, wo es in seiner Geltung beschränkt war, wieder herzustellen und natur= gemäß auszubilden, so würde er sich der erwähnten Besorgniß nicht hinge= geben haben, die in der Wirklichkeit auch deswegen durchaus grundlos war da der rr r n n, des Strafgesetzbuches nicht Eine Bestimmung enthält, die auf die Absicht einer Umgestaltung des rheinischen Ver⸗ fahrens nur mit Wahrscheinlichkeit zu schließen berechtigen könnte.

Wohl ließ sich aus dem Entwurfe entnehmen, daß, um ihn in den rheinischen Formen ausführen zu können, einige Abänderungen in der Kompeten . der Gerichte nöthig weiden würden; aber dem Landtage durfte es nicht unbekannt sein, daß Bestimmungen über gerichtliche Kompe— tenz die Eigenthümlichkeiten des rheinischen Strafverfahrens, deren Erhal- tung der Landtag wünscht, nicht im entferntesten berühren.