1844 / 50 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

von dem nur bei hat wenig Frage. = um Versand nach

berger Hering, Berger Vaar⸗

lich bei kleinen Partieen z 1 und die Notirung dafür ist unverändert.

15— 65 Sgr. p. Schsl., Roggen fleine Gerste 236 30 Sgr., Hafer eiße Erbsen 20— 39 Sgr., das Die Zufuhr war mittelmäßig.

Getraide - Preise.

nud für neuen somme noch vorzusin brand wird täg Orten gefordert,

14. Febr. Weizen Gerste 32 35 Sgr., 35— 18 Sgr., w

ist Frage vorher einzelnen Tonnen Schotlischer Fu nahe gelegenen

Königsberg 33— 36 Sgr., 18 20 Sgr. Schock Stro

Breslau, 10. Febr.

graue Erbsen h 130-135 Sgr.

Niedrigster:

Weizen 2Rihl. Sgr. 6*f. Nhl. 22 Sgr. apf. . 6 Pf.

Magdeburg, 15. Febt. Höchster und niedrigster Getraide⸗Marltpreis

ro Wispel: ö Gerste: 29 28 Rtihlr.

48 38 Rihlr. Roggen: 36 35

Hamburg, 15. Febr. poln. 110. 136 Rihlr., 110. 132 Rthlr. , 116. 132 Nihlr., weißer 116. 13 holstein. 22. 127 Nthlr., evder u. büsum. w. 106 Roggen, danz., elb. n. kön. 75. 82 Nthlr,, märk, holst. n. niederelb. 69. 73 Rthlr., dänisch. 68. 72 Nihlr. Gerste, m. u. oderbr. 64. 683 Rthlr., anh. u. magd. 3. 74 Rthlr., niederelb. Winter- 52. 56 Rthlre Malz 58. 62 Rthlr.

(B. H.) Getraide⸗Preise. rother 102. 128 Rthlr., weißer

anhalt. u. magd. schles. gelber

märk. u. braunschw. 102. 2 Rihlr., mecklenb. u. pomm. 93. 136 Nthlr., „120 Rthlr., niederelb.

132 Rthlr.,

r. l. b. 96. 122 Nthlr. meckl., vomm. 70. 81 Nthlr.,

holst. u. mecklenb. 63. 74 Nthlr.,

Hafer, oberländ. 42. 48 Rthlr., mecklenb. u. holst. 43. 54 Rthlr., niederelb. w. 37. 45 Rtihlr., eyder u. hu⸗ ithlr.,, dän. 38. 46 Rthlr. 636. 84 Rihlr. Nappsaamen 140. 446 Nihlr.

dän. 53. 74 Rihlr.

sumer 34. 44 Erbsen 66. 78 Rihlr.

werden; bevor dies jedoch geschieht, welche aus irgend einem Grunde an die genannten beiden Prinzessinnen oder deren Nach⸗ laß zu haben verm sprüche bei uns sp l. Tage der ersten Bekanntmachung dieser Aufforderung an gerechnet, behufs ihrer wähnten Masse anzumelden, wortung dieser Masse an die Nachlaß -Kuratel erfolgen

gekanntmachungen.

Subhastations⸗-Patent Daubitzer . agistrats zu Goerlitz sollen

Auf den Antrag des M 1 amilienstiftung

die der Hertel⸗Neumann-Zucherschen F gehörenden, im rothenburger Kreise der Köni Meilen von Goerlitz, 2 Meilen v Meilen von Muskau und 52 n, unter unserer Gerichtsbarkeit stehen⸗ und Nieder⸗ Daubitz mit aubitz genannt) im Wege n an den Meistbietenden gabe der Gebote ein

Oberlansitz, 4 thenburg, 2 Bautzen gelegene den Allodial-Nittergüter Ober⸗, Mittel⸗ Vorwerk Daubitz mit Neuhammer und Walddorf (gemeinhin Alt⸗D der freiwillsgen Subhastatio verkauft werden und es ist zur Ab Termin auf den 12. Oktober d. J., Vormittags um 10 Uhr, vor dem zum Ober - Landesgerichts⸗Assessor hierselbst im Parteienzimmer angesetzt worden, wozu Kauflustige hierdurch eingeladen werden. gedachten Güter, welche als ein Ganzes ver⸗ da sie in wirthschaftlicher Hinsicht in eng— sind von der Fürstenthums— zehufs des öffentlichen Feilge— und Behufs der Be⸗ 24 Sgr. 2 Pf. abge⸗ anzen eine Fläche von 398 Morgen 167 MN. IN. Wiesen, 86 Morgen rgen 44 JR. Teiche und Es gehören dazu drei eine Brauerei, eine Mühle, bedeutender Torfstich, zu halten und die Die Gebäude auf

Meilen von Königl. Ober-Landesgericht.

Nothwendiger Verkauf. Siadtgericht zu Berlin, den 4. November 1843. Das in der Landwehrstraße Nr. 28 a. Grundstück der Ehefrau gerichtlich abgeschätzt zu 15272 Thlr. 8 Sgr. 2 Pf, soll am 18. Juni 1844, Vormittags 11Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

Kommissarius ernannten Jonas auf dem Schlosse

kauft werden, ster Verbindung stehen, Landschaft zu Görlitz bots auf 76,632 Thlr. 10 Pf pfandbriefung auf 71, 9514 Thlr, schätzt worden, und haben im G 4187 Morgen 23 R., Acker, 211 Morgen 115 22 iR. Hutung, 459 Mo 2791 Morgen 81 Vorwerke, eine Schäferei, eine Ziegelei, ein ͤ j̈ührlich drei Kram- und Viehmärkte herrlichen Gerechtsame. orwerk und namentlich das Wohnhaus sind auf den anderen Vorwerken theils von Fach⸗ theils von Holz, sämmtlich in gutem Zustande. Daß ' leßtere ist der Fall bei dem lebenden und todten

Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 4. Nogember 1843. Das in der neuen Königsstraße Nr. 68 belegene Hempelsche Grundstück, gerichilich abgeschätzt zu 11260 Thlr. 7 Sgr. 9 Pf., soll am 14. Junt 1844, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen. Der dem Aufenthalte nach unbekannte Kleidermacher Johann George Hempel wird als Eigenthümer hier⸗ 8 durch öffentlich mit vorgeladen.

R. Forsten.

sonstigen gut dem einen V ö

Auf den Antrag der Testaments Erben der am ge 20. Juli vorigen Jahres hierselbst verstorbenen Wittwe des bereits im Jahre 1824 mit Tode abgegangenen Herrn Nittmeisters 4. D. Curt Albrecht Ulrich Philipp Parsenow Maria Louisa, werden hiermit Alle, welche aus irgend einem Rechts— grunde an die Verlassenschaft der genannten Frau Nitt⸗ meisterin v. Parsenow Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, aufgefordert, ihrer Anmeldung auf den 15. so wie auf den 14. März d. J., Nachmittags 3 Uhr, vor uns auf der Weinkammer angesetzten Ter⸗ minen gehörig anzugeben und zu bescheinigen, unter dem Präjudiz, nz b fentlicher Diät am 27. ällusiv- Erkenntniß werden präkludirt und mit ihren Ansprüchen überall werden abgewiesen werden. Sitraͤlsund, den 26. Januar 1844.

Verordnete zum Stadtkammergericht.

d die Verkaufs-Bedingungen können in ngesehen werden, auch istrat zu Gör—= der Justizrath Ziekursch thige Auskunft geben. s⸗-Bedingungen wird dabei na— daß die von dem früheren Guts⸗ ten, noch nicht abgeschriebenen wohl aber eine von Bauergute zu Daubitz acquirirte, ande dieses Bauerguts ent⸗ ene Parzelle. 3 verstorbe⸗

Die Tare un unserer Konkurs⸗-Negistratur ei werden über die Bedingungen der Ma litz und dessen Bevollmächtigter, hlerselbst, auf Erforder In Betreff der Verkauf mentlich hervorgehoben, besitzer Hertel veräußer Parzellen nicht mit ve dem Mertinatschschen noch nicht dem Real- Verb zogene und dem Hauptgute zugeschrieb Nach der testamentarischen Bestimmung de nen Gutsbesitzers Hertel, welchem die Güter gehört ha—= ben, dürfen dieselben nicht unter 86, 00 Thlr. verkauft werben, es können daher auch Mindergebote nicht an— genommen werden.

Der in dem B bende hat in demsel bots in inländischen scheinen als C

rkauft werden,

ietungs -Termine meistbietend Blei- ben den zehnten Theil seines Ge— Pfandbrlesen oder Staatsschuld⸗ aution zu erlegen und Kauflustige, welche nicht als zahlungssähig bekannt sind, müssen, assen werden sollen, eine Caution von fandbriefen oder Staatsschuldscheinen

Der aus Newal gebürtige, zum hiesigen Bürger aufgenommene Töpfermeister Carl Stephan Bierstädt ist im Oktober vor. Is. mit Tode abgegangen, ohne ein Testament oder sonst bekannte Erben hinterlassen zu haben. Vermögen zu 188 lonstituirten Nachlaß ⸗Kurator festgestellt worden, werden Alle und Jede, welche an selbiges aus einem erbrecht⸗ lichen oder sonstigen rechtlichen Grunde Ansprüche und Forderungen haben oder zu haben hiermit aufgefordert, 17. Februar und 2. und 16. März künft. Jah⸗ res, Morgens 19 Uhr, angesetzten Termine anzumel⸗ den und gehörig zu bewahrheiten, termind ven 30. März künft. Jahres, Morgens auszusprechenden Prällusion.

Datum Greifswald, den 21. Dezember 1843. Das Waisengericht.

zum Bieten zugel S690 Thlr. in P

Glogau, den 6. Februar 1814. Königl. Ober- Landesgericht. J. Senat.

v. Forckenb eck.

Nothwendiger Verkauf. Ober-Landesgericht zu Bromberg.

Das im Inowraclawschen Kreise belegene Rittergut Drombrowten, landschastlich abgeschäßt auf 71,423 Thlr. 11 Sgr. 6 Pf., soll zum Zwecke der Ausein⸗ audersetzung der Erben der Ritterguts-Besitzer Johann Mittelstaedischen Eheleute am

310

P Anisterdam, 9. Febr. Die Unternehmung der Eisenbahn von Amsterdam nach Rotterdam hat, seitdem die Strecke zwischen Amsterdam und dem Haag in Betrieb gesetzt worden, eine Umwandlung erfahren, welche ein allgemeines Interesse darbietet. Insofern nämlich der große Aufschwung aller Eisenbahn-Actien in der jüngsten Zeit vielfach die Besorgniß vor Ueber⸗ treibung erzeugt, verdienen auch die Täuschungen in entgegengesetzter Nich= tung nicht unerwähnt zu bleiben. Die Actien der hiesigen Gesellschaft stan⸗ den bald nach ihrer Gründung 130 6 und g von da an mit kurzen Unterbrechungen unaufhaltsam zurück. Ein schleppender, durch die Schwie⸗ rigkeiten der Expropriation aufgehaltener Bau ermüdete die Actiongire. Schon im Herbsie 1839 wurde von hier nach Haarlem gefahren und erst im Herbst 1842 von hier nach Leyden. Die Einnahme auf der kleineren Section war mäßig, diejenige auf der größeren gering; man verkaufte die bevor⸗ stehende Eioidende für das Jahr 1813 an der Börse zu 2 , und, an— scheinend in der Erwartung, daß das Geschäft beständig in derselben Lage verbleiben werde, fiel der Eours der Actien, jener Dividende entsprechend, auf 51 5 herab. Am 7. Dezember v. J. nun wurde die Bahn von Ley⸗ den bis zum Haag ebenfalls der Circulgtion übergeben und dadurch eine unmittelbare Verbindung der Städte Amsterdam (209,900 Einwohner), Haarlem (28, 090 E.), Leyden (36,009 E. und Universität) und Graven⸗ hage (55, 0090 E. und Residen) hergestellt, im Ganzen eine Länge von 60 Kislometer. Unmittelbar nach der Eiöffnung zeigte sich eine außerordentliche Zunahme der Personen-Bewegung. Zwischen Amsterdam und Leyden wa— ten im Dezember 1812 19,252 Personen gefahren; zwischen Amsterdam und Haag fuhren im Dezember 1813 36, 956 Personen. Dieses Verhältniß erhielt sich auch im folgenden Monat Januar, Es fahren nämlich zwischen Amisterdam und Leyden im Januar 1813 17,438, zwischen Amsterdam und Haag im Januar 1814 35,213 Personen. Dabei war der Ertrag pro Kopf ebenfalls gestiegen, indem sür jene 17,138 Personen im Januar 1812 12,926 Fla, für 35,213 Personen im Januar 1844 hingegen 30,968 Fl. eingenommen wurden. Nimmt man an, daß die Einnahme von 12, 926 51. im Januar 1813 zu einer Dividende von mindestens 2 5 auf das ganze Actien-Kapital führte, so würde bei gleichmäßiger Steigerung der Behriebs—

werden alle die⸗ 11901 Ansprüche 4. ginnt

Die diesjährige Leipziger

einen, aufgefordert, diese ihre An⸗

ätestens binnen drei Mongten, vom und endigt

Befriedigung aus der er— widrigenfalls die Ausant= angehörenden Fabrikanten

Februar 1844. gen, öffentlich hier feil halten und

J. Abtheilung. 4. Außer vorgedachter dreiw

belegene des Buchdruckers Ziesemer,

zu 50 Thalern verboten. Taxe und Hy⸗

6. Jede frühere Eröffnung, so

staaten nicht angehörigen

und und Handwerkern ist nur

Taxe

die Meßwoche beschränkt. welche in die Meßwoche fallen, rung der Verkaufszeit bis in die

eborenen v. Taube, ( ? ; tober 1837 erlassene Negulativ,

Leipzig, den 12. Februar 1844.

solche in einem der zu und 29. Februar,

i901

sie widrigenfalls durch die in öf⸗

März d. J. zu publizirende

früh 10 Uhr, auf dem Königl. Blaufarbenwerke Schneeberg eine Quantität

Erich son.

r . a

am 4. November 1791 lich versteigert werden.

Nachdem sein Nachlaß— Thlr. 19 Sgr. 7 Pf. durch den

vermeinen möchten,

kosten die Einnahme von 30, g68 Fl. eine Dividende von 6 . erwarten lassen. Diese Rechnung wäre jedoch sehr irrig, weil die Betriebskosten nicht im direkten Verhälinisse zur Einnahme steigen können; während nämlich die Einnahme beinahe 21mal so groß ist, als die vorjährige, ist die eyploitirte Strecke nur um ein Drittheil größer, indem die Entfernung von Amsterdam nach Leyden 45, diejenige von Amsteidam nach Haag 606 Kilometer beträgt, so daß, wenn seibst in dem ersteren Falle die Betriebskosten 70 Prozent der Brutto -Einnahme verzehrt hätten, sie in dem anderen Falle auf 37 Prozent der Brutto- Einnahme zurückfallen würden. Man kann aus diesen Vor gängen entnehmen, daß bei Actien-nnternehmungen nicht nur häufig de Doffuang auf Gewinn, sondern auch oft der Furcht vor Verlust zu viel Einsluß eingeräumt wird. In der letzteren Verfassung besindet sich die hiesige Börse, denn die Amsterdam-Rotterdamer Eisenbahn - Actien stehen, wenngleich erheblich höher als vor dem 7. Dezember, noch immer tief unter ihrem Werthe und unter pari, und noch weniger ist man geneigt für die Hoffnung auf eine neue bedeutende Gewinn-Vermehrung nach Vollendung der ganzen Bahn bis Notterdam, welche auf einer Länge von nur 80 Kilometer sechs große Städte berührt, etwas zu bezahlen. Wenn die amsterdamer Börse der berliner etwas von ihrer Aengstlichkeit und diese jener etwas von ihrem Muthe übertragen könnte, so möchte aus dem Austausche vielleicht ein ganz gesunder Zustand hervorgehen. Wie groß der bestehende Unterschied ist, säßt sich an cinem Beispiele zeigen; Die Bahn von Berlin nach Frank furt . O. nahm im Januar 1844 für Personen⸗, Waaren⸗ und Vieh⸗ Transporte 12,883 Rthir. ein, oder pro deutsche Meile 1880 Gulden, ihre Actien stehen 150 90h; die Bahn von hier nach Haag nahm in demfelben Monate blos für Personen 30, 968 Fl., oder pro deuische Meile 3870 Gul— den ein, ihre Actien stehen heute 75 5.

Mexiko. Im Departement Chalisco dieser Rezublik hat man ein überaus reichhaltiges Quecksilberlager entdeckt. Nachrichten vom 21. April v. J. melden, daß die erste Bearbeitung dieses Lagers gegen 1009 Pfund Quecksilber ergeben hat, während die noch übrigen Lager leicht alle 5 bis 6 Tage 1500 bis 2000 Pfund dieses Metalls liefern können. Auf diese Art wird Mexifo bald des europäischen Quecksilbers nicht mehr bedürfen.

Bekanntmachung. Ostermesse be⸗

den 22. April

mit dem 11. Mai.

2. Während dieser drei Wochen können alle in⸗ ländische, so wie die den Zoll und Handwerker, er hiesigen Innun— Firmen aushängen.

3. Gleiche Berechtigung haben alle andere aus— ländische Fabrikanlen und Handelsleute. öchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie das Aushängen von Han⸗ delssirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verlaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis

Vereinsstaaten

einige Beschränkung von Seiten d

5. Jedoch ist zur Auspackung und Einpackung der Wagren die Eröffnung der in den Häusern besind⸗ lichen Meßlokalien in der Weche vor der Böttcher⸗ woche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. wie spätere Schlie⸗ der ßung eines solchen Verkaufslokals wird, außer der so⸗ fortlgen Schließung desselben, mit nach Befinden bis zu 25 Thalern, belegt.

7 Allen ausländischen, den Z3oll-Vereins⸗=

Profe ssionisten hrend der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. Eben so bleibt das Hausinen jeder das Feilhalten der jüdischen Kleinhändler auf Die jüdischen Feiertage, werden durch Verlän⸗ Zahlwoche ersetzt. 9. Was endlich den, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Be⸗ trieb von Meß- Speditions⸗-Geschäften betrifft, so ver⸗ weisen wir deshalb auf das von unz unter dem 20. Ok⸗ die Betreibung des

Speditions-Handels allhier betreffend.

Der Rath der Stadt Leipzig. Dr. Gross.

Bekanntmachung,

die öffentliche Versteigerung raff inirter Nickelspeise betreffend.

In Gemäßheit hoher Anordnung soll

den 26. März 1844,

zu Oberschlema bei raffinirter speise in verschiedenen Raten, gegen sosort zu lei⸗ stende Anzahiüng eines Viertheils des Betrags der erstandenen Quanten und unter den sonstigen am Tage der Versteigerung zu eröffnenden Bedingungen, bis' auf hohe Finanz‘ Ministerigl- Genehmigung der Seiten der Konkurrenten verbindlichen Gebote, öffent= Solches und daß die Herren T Konkurrenten entweder in Person oder durch li legitimirte Bevollmächtigte in dem Licitations⸗Termin zu erscheinen haben, wird hiermit bekannt gemacht. Blaufarbenwerk Oberschlema, am 15. Februar 1844. Die Königl. sächs. Administration daselbst. Graf von Holtzendorff.

sches Lehrbuch der gesammten Wollen⸗ oder Schönfärberei, zum Färben sowohl der losen Wolle als der Garne, der Tücher, Coatings, Flanelle und der nicht gewallten Zeuge, wie Me—⸗ rino 2c. Nach den besten in Deutschland, in den Niederlanden und in England üblichen Methoden und auf vieljährige eigene Erfahrung gegründet. zweite, mit elf nenen Vorschriften vermehrte Auflage.

Oftav. Sauber geheftet. 1 Thlr.

Früher erschienen in dem selben Verlage:

Schrad'er, H., Neueste Erfahrungen in Ler gesammten Schönfärberei, oder praktische Anleitung zum Färben sowohl der losen Wolle, Seide, Baumwolle, Leinen und Garne, als auch der daraus gewebten Zeuge, so wie der Merino's, nach neuer in England üblichen Methode. Zum Gebrauch für Färber und Fabrikanten. 1839. 8. Sauber geheftet 1 Thlr.

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Praktisches Lehrbuch der gesammten Baumwollen⸗-, Leinwand⸗ und Seiden färberei, nebst einer gründlichen Anleitung zur Türkisch⸗Roth⸗-Färberei, so wie zu den neu entdeckten und beim Färben der Seide anzuwen⸗— denden Phosik-⸗Bäbern. Nach eigenen Erfah= rungen und geprüften Vorschriften. 1832. 8. Englisch Druckpapier. Sauber geheftet 1 Thlr.

C Neuestes theoretisch⸗praktisches Lehr⸗ buch der Zeug-Druckerei, f. Wollen⸗, Sei⸗ den-, Baumwollen- und Leinen Gewebe. Nebst einer vollständigen Belehrung über die Anfertigung der hierzu nöthigen Melall-Auflösungen (Beizen) und Substanzen, so wie über das Bleichen, Däm⸗ psen und Appretiren der Zeuge, nach den neuesten eigenen und praktischen Erfahrungen. Ein Hand⸗ buch für Färber, Drucker und Fabrikanten. 3wei Theile. 1813. 8. geh. à 1 Thlr. 2 Thlr.

186 w Bei Fr. Kistmer in Leipzig ist erschienen

und in der T. Trautweinschen Buch u. Mu⸗

sikalienhandlug (J. Guttentag), Breitestr. 8, zu haben;

fliller, Ferd.. die Zerstö- rung Jerusalems. ort

nach der heiligen Sccörift von Dr. Steinheim.

Op. 24. Klav. Ausz. Pr. 5 Thlr. 265 Sgr.

ohne

einer Geldstrafe,

Art und

Nickel

chörjg Diejenigen Herren Gutsbesitzer, welche mir Auftrag zum Verkauf oder Verpachtung ihrer Güter ertheilt, wollen solchen baldgefälligst erneuern, damit die Voll= ziehung desselben ini Laufe des gegenwärtigen Jahres erfolgen kann. Gleichzeitig empfehle ich mich zum An-und Verkauf von Grundstücken jeder Art, so wie

solche in einem der auf den 187

bei Strafe der in ö In der

Nr. 8, ist erschienen:

Dr. Teßmann.

erichtsstelle sub⸗

axe, Hypothelenschein und Kausbedingungen lönnen in der Negistratur eingesehen werden. .

14

e, ,. 11 Uhr, an ordentlicher G hastin werden; Bekanntmachung.

Sämmiliche Herren Actionairs der Berliner Land—

und Wasser⸗Transport⸗Versicherungs Gesellschaft laden

i ierdurch mit Bezug auf den Inhalt der Artikel

2 , n des Geselischasts Vertrages vom 1. Juli a ,,. wahr Biographie 5.

am 5. März d. J., Nachmittags 4 Uhr, ger

jm Lolale der Börsenhalle stattfindenden ordentlichen

General Versamulung ergebenst ein. Vei

Berlin, den 13. Februar 1844.

Die Direction * . 27 3 en,, port Versicherungs⸗ Gesellschaft.

Keibel. H. w

S. Herz.

Dre kannt m ach u

d h . des unterzeichnele

rike eingetragen

der in den Jahre

n 1 n cherichte befin⸗ von einem auf der Herrschaft Kapitale herrührend, im 3 Sgr. 6 Pf., welche zum n 1799 und 1800 verstor= ; ne nn, ee. Adelaide und Ludwig XVI. von Frantre 4 zee n g gh! r nung zufolge, soll diese Masse an die *

laß in Frankreich bestehende Kurgtel an

erer Anord⸗ jenen Nach⸗ ogean worte

einem Portrait.

sich gegenwärtig durch i865

In- und Auslandes zu haben:

A. Gullletmot.

Lion. M. Cohn.

und nützlichen

Literarische Anzeigen.

T. Trautweinschen Buch. 1. Mu— sikalienhandlung (Jß. Guttentag), Breitestraße

Die hohe Bedeutung, die an un

C. F. Amelaug in Berlin, Brüderstr. 11, erschien so eben und ist durch alle Buchhandlungen des

d „(Kunst⸗ und Schönfärber, auch In- 6 e. . lch hren / irdalll der pa⸗ iriotischen V' ** zur Beförderung der Künste

ewerbe in an , Prakti⸗·

zur Anschaffung und Unterbringung von Kapfsalien auf

Landgüter 2c. . Der Güter⸗Agent S. E. Beuthner in Letschin im Oderbruche.

1461 As n z. e i g ee : * beabsichtigte Mitarbeit an der Weser⸗Zeitung

ce ah. fing n 10 Februar 1844. F. Klefeker.

Tstori . Fę. Leben und Wir⸗- 1147 Moriarty, E. A., Leben , , ,

ten Dan el O'Connell's, mit dessen

Denkschrist an die Königin von England. Mit ih brosch. Pr. 4 Thli.

d für sich eine so ge⸗ Connell's hat, stei⸗ den Prozeß des Agitators.

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aum ciner Zeile des Allg. Anzeigers 2 Sgr.

Allgemeine

Preußische Zeitung.

Alle Post-Anstalten des In und Auslandes nehmen Sestellung auf dieses glatt an, für Gerlin die Expedition der Aug. Preuss. Seitung: Friedrichsstrasse Ur. 72.

Berlin, Montag den

19 ten

. nhalt.

Amtlicher Theil.

Inland. Breslau. Beerdigung des Generals Le Bauld de Nans. Köln. Das Exrtheilen von Geweibscheinen zum Aufsuchen von Waaren- Bestellungen. . ö

Deutsche Bundesstaaten. Sach sen. Leipzig. Neues Preß— gesetz B aden. Karlsru he. Verhandlungen der zweiten Kammer.

Frankreich. Deputirten⸗-Kamme. Verwerfung und Annahme von Amendements zu dem Jagdgesetz Paris. Vollständige Zusammen—⸗ stellung der Budgets Kommission. Verhandlungen der Deputirten in den Büreans über den Remusatschen Vorschlag und über die Beisetzung 1 . . i aus Paris. (Kammer-⸗-Sitzung vom 13. Februar: Jagdgesetz. Thiers und der Vorschlag üb ie J = Leif nz schlag über die Inlom

Großbritanien und Irland. Unterhaus. Neue Armengeseß= Dil Opiumhandel. London. Verdikt der dubliner Jury im

* ei, , d. Prozeß. .

hweden und Norwegen. Stockholm. Befinden des Königs

. r f Regierungs⸗Rath Schnell 4. .

n. Briese aus Madrid und Paris. (Näheres üb nr, . J dr id und . s über das Um—

. Aufstandes im Süden; Haltung der Regierung dagegen;

Mexiko. Schreiben aus Pßa⸗nis. (unterhandl it

Eifenbahnen. Bonn. Eröffnung der B 7 nn m k In hh nne r. ffnung der Bahn nach Köln. Münster.

Handels- und Börsen⸗-Nachrichten. Berlin und Paris. Börse.

Reise⸗-Slizzen aus Italien. Beilage.

Amtlicher Theil. Se. Majestät der König haben Allergnädi ul g he gst geruht: Dem General-Landschafts Syndikus, Justizrath von Goertz ö . , vierter Klasse; so wie dem He⸗ gemeister Krause in Margen, Oberförsterei ? ti , . gen, försterei Bludau, das Allgemeine

Dem Kleidermacher Karl Christoph Westphal das Prädi— kat als Hof⸗Kleidermacher zu verleihen. ; styp 6

Uichtamtlicher Theil.

Inland.

Breslau, 15. Febr. (Schl. 3.) Diesen Morgen gegen 10 Uhr fand die feierliche Beerdigung des e r , ln Majors Le Bauld de Nans statt. Das Musik⸗Corps des 11ten Re⸗ giments eröffnete den Leichenzug, 24 Unteroffiziere begleiteten den Leichenwagen, und der hiesige Gewerbe⸗Verein, welchem der Ver⸗ blichene als Direktor die lebhafteste Theilnahme widmete, bildete den größten Theil des Trauergefolges.

Köln, 13. Febr. Das heute ausgegebene Amtsblatt enthält folgende Bekanntmachung der hiesigen Königl. Regierung:

„Nach der bisher in Anwendung gekommenen Vorfchrift durften Gewerbescheine zum Aufsuchen von Waarenbestellungen nur an Per- sonen ertheilt werden, welche das siebzehnte Lebensjahr zurückgelegt hatten. Es ist jedoch unter Aufhebung jener Vorschrift mittelst Ver⸗ fügung der hohen Ministerien der Finanzen und des Innern vom 2f. Januar 1844 bestimmt worden, daß fortan Gewerbescheine zum Aufsuchen von Waarenbestellungen und zum Aufkaufe frachtweise zu befördernder Gegenstände zum Wiederverkauf, auch bei sonst vorhan— dener vorschriftsmäßiger Befähigung, nur an solche Personen ertheilt werden sollen, welche das zwanzigste Lebensjahr zurückgze— legt haben.“

„Eine Ausnahme hiervon tritt nur hinsichtlich derjenigen jungen Leute von dem Alter zwischen 17 und 20 Jahren ein, welche, auf Grund der bisher angeordneten Vorschriften, einen Gewerbeschein der bezeichneten Art für das Jahr 1813 erhalten hatten, oder mit einem solchen Schein für das Jahr 1844 bereits versehen sind, indem sol⸗

chen Personen der Gewerbeschein künftig ausnahmsweise auch dann 6

ertheilt werden kann, wenn sie das zwanzigste ; 3 . . sie das zwanzigste Jahr noch nicht voll⸗

Ausland. Deutsche Bundesstaaten.

2. Sach sen. Leipzig, 17. Febr. Das erste Stück für 1814 es Gesetz und Vero rdnungsblattes für das Königreich Sach⸗ hen enthält das „Gesetz, einige provisorische Bestimmungen über die Angelegenheiten der Presse betreffend“, vom 5. Februar 1844:

Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sach— sen 2c. 2c. finden uns bewogen, unter Zustimmung unserer getreuen Stände Folgendes zu verordnen: 15 Von dem Zeitpunkt an, mit welchem gegen- wärtiges Gesetz in Krast tritt, sollen Schriften, welche über 20 Bogen im Drucke stark sind, der Censur nicht mehr unterworfen sein. Nur insofern dergleichen Schriften in Heften oder Abtheilungen ausgegeben werden sollen die diese BVogenzahl nicht übersteigen, sind sie auch fernerhin zur Censur zu bringen 2) Es sind jedoch Schristen, welche nach der Bestimmung 8. 1 der Censur gesetzlich nicht unterliegen, auf Verlangen derjenigen, für deren Rechnung sie gedruckt werden, der Censur auch fernerhin zu unterwer⸗ fen. Von der Erklärung dieses Verlangens an leiden alle wegen Verwaltung der, Censur und deren Wirkungen bestehende Vorschrif⸗ len auf dergleichen Druckschristen Anwendung. Wird die gesuchte Druck ⸗Erlaubniß von den Censur - Behörden verweigert und die Heraus- gabe dennoch beabsichtigt, so treten alle Bestimmungen ein, welche nach- stehend wegen der censurfteien Schriften und insonderheit auch wegen Weg falls einer Entschädigung für dieselben in Consisegtionsfällen enthalten sind. 3) Von den nach §. 4 censurfreien Schriften ist vor deren Ausgabe und Versendung Ein hroschirtes Frei- Exemplar, welches zugleich zur Abgabe an eine öffentliche Bibliothek bestimmt ist, bei der Kreis-Direckion des Bezirks in welchem der Druck erfolgt ist, oder in welchem, wenn der Druck im us lande erfolgt ist, der Verleger wohnt, einzureichen, hierüber aber von deren Kanzlei dem Ueberbringer sofort ein Empfangs-Bekenntniß, in welchem Tag und Stunde der Aushändigung desselben zu bemerken ist, auszufertigen und auszuhändigen. 4) Erst nach Aushändigung des Empfangs⸗-Bekennmnisses K. 3) darf mit Ausgabe und Versendung der Schrift begonnen werden. 5 Der Verleger oder derjenige, der dessen Stelle vertritt, und daher bei im Inlande gedrückten, aber im Verlag oder in Kommission eines Ausländers erscheinenden Schriften der hierin ich Drucker, ist wegen erweislich vor Aus⸗ händigung des §. 3 gedachten Empfangs⸗Bekenntnisses vorgenommener Aus⸗ gabe und Versendung von Exemplaren der Schrist mit einer Polizeistrafe von 10 bis 100 Rthlrn,, oder nach dem Ermessen der erkennenden Behörde bis zu 44 Tagen Gefängniß, im Wiederholungsfall aber mit einer Geld⸗ strafe bis zu 200 Rthlrn., oder einer Gesängnißstrafe bis zu vier Wochen zu belegen. 6) Durch vorstehende Bestimmungen kommt nur die bisherige Verbindlichkeit, Schriften über 20 Bogen zur Censur zu bringen, und die Beobachtung der darauf bezüglichen Vorschriften in Wegfall. Alle übrige der= mal geltende Bestimmungen über die Beaussichtigung der Presse, über die deshalb geordneten Polizeistrafen und über die Bestrafung der in und durch Drückschriften verübten Verbrechen bleiben, insoweit dabei nicht die neuen Be⸗ stimmungen §. 7 und folgende dieses Gesetzes von Einfluß sind, unverändert und leiden mithin auch auf Schriften über 20 Bogen Anwendung. 7) Jeder, der zur Veröffentlichung einer Schrift durch den Druck oder zur Verbreitung der⸗ selben mitgewirkt hat, ist in allen Fällen, wo ein Staatsbürger nach allge⸗= meinen Rechtsgrundsätzen seine Wissenschaft um eine Thatsaͤche anzugeben überhaupt verpflichtet ist und die von ihm selbst ertheilte Auskunft solches

nicht überflüssig macht, verbunden, seine Mitwissenschaft um den Verfasser,

und, was den Drucker anlangt, seine Mitwissenschaft, um

Verlangen der kompetenten Behörde anzugeben, . . rungsfalle durch Geld- und nach Befinden Gefängnißstrafe angehalten wer= den. Dieser Verbindlichkeit können sich aber dann der Redacteur und der Verleger, so wie derjenige, der dessen Stelle vertritt, nicht durch das Vorgeben daß der Verfasser ihnen ünbekannt sei, der Drucker nicht durch den Vorwand ent⸗ ziehen, daß er den Besteller des Druckes nicht kenne. Bewirkt der Befragte der Vollstreckung dieser Strafen ungeachtet, die Angabe nicht, oder wird die⸗ selbe wahrheitswidrig besunden, so trifft deshalb, und zwar zunächst den Re= dacteur, in dessen Ermangelung aber den Verleger oder densenigen, der des= sen Stelle vertritt, in deren Ermangelung aber den Drucker die eigene Ver⸗ antwortlichleit des Verfassers. 8) Zu seder Zeit können alle und jede im Inland oder Ausland mit oder ohne Censur erschienene Schristen, insofern sich Anlaß dazu ergiebt, von oberen und niederen Verwaltungs-⸗Behörden mit Be= schlag belegt und kann ihr Vertrieb einstweilen untersagt werden. Es ist aber hier- iber im geordneten Instanzenzuge sofort an das . des Innern zu berichten, und letzteres hat in einer nach den Vorschriften 8. 18 des Ge— setzes D. vom 30. Jan. 1835 zu haltenden Kollegial⸗Sitzung zu entscheiden,

Februar

1844.

ob das Vertriebs verbot und die Beschlagnahme wieder aufzuheben od Wegnahme oder Confiscation zu . sei. Wird 94 . . sprochen, so steht dem Eigenthümer der hingeweggenommenen Druckschrift hier- gegen ein einmaliger Nefurs zu, bei dessen Entscheidung das in §. 21 des gedachten Gesetzes vorgeschriebene Verfahren zu beobachten ist. 9) Für cen- surfreie Schriften, deren Consiscation auf diese Weise (8. 8) verfügt wird, kann eine Entschädigung aus der Staats-Kasse nicht gesordert werden. Es bleibt jedoch der Staats⸗-Regierung vorbehalten, in besonders dazu geeigneten Fällen, und wenn dem Verleger Gründe der Billigleit zu statten kommen, von dieser Negel eine Ausnahme zu machen und eine den Umständen ange— messene Entschaͤdigung auch für solche Schriften zuzubilligen. 10) Wird da⸗ gegen in Gema ß heit einer dergleichen Entscheidung (8. 8J mit der Confisca- tion einer Schrist verfahren, welche der hierländischen Censur unterlegen hat, oder zu deren Vertriebe ausdrückliche Erlaubniß gegeben wordrn war, die Schrift enthalte nun über oder unter 20 Druckbogen, so ist dem Eigenthü⸗ mer derselben Entschädigung zu gewähren, diese aber nach folgenden Be—⸗ stimmungen zu gbemessen: ) Den Leihbibliothekaren, Antiquaren und über- haupt solchen Personen, welche die Schrist wirklich erkaust und nicht blos unter der Bedingung weiteren Vertriebs erhalten hatten, ist der von ihnen erweislich dafür bezahlte Preis zu vergüten. b) Rücksichtlich der den Buch- händlern und Berlegern zu gewährenden Entschädigung ist zu unterschei⸗ den, ob die Schrift im inländischen Verlag erschien oder nicht. aa) Letz- terenfalls werden den Buchhändlern die hinweggenommenen Exemplare nach dem Buchhändlerpreise vergütet. bh) Ersterenfalls hat für sämmtliche in inländischen Buchhandlungen, mit Einschluß der des Verlegers, vorgefun · dene und hinweggenomme, so wie für diejenigen Exemplare, welche inner- halb einer, dem Letzteren dazu eingeräumten, angemessenen Frist aus dem Auslande wieder herbeigeschafft worden sind, der . ein Drittheil des

Ladenpreises zu erhalten. Den Sortimentshändlern wird aber eine besondere Entschädigung für die bei ihnen vorgefundenen Exemplare nicht i , son⸗ dern sie haben sich deshalb an den Verleger zu hallen. bb. zu gewährende Entschädigung fällt aber dann hinweg, wenn Verfasser oder Verleger der Schrift bei einer wider sie eingeleiteten Untersuchung wegen einer durch Herausgabe der Schrift oder Theilnahme an deren Verbffenili⸗

Die nach aa. und

chung begangenen, durch Kriminalgesetze verpönten Handlun i Strafe verurtheilt worden sind. 1175 In gan wo e i s G na , der Bestimmungen S. 8 ertheilte Entscheidung auf Confiscation oder bezie⸗ hendlich , , ,. nicht vorliegt, aber gleichwohl das Ministerium des Zunern, als oberste Verwaltungs-Behörde, die Unterdrückung einer Schrift . nöthig findet, ist für die hinweggenommenen Exemplare volle Enischäͤ⸗ . a. ., e, . a,, dafür bezahlten a em Buchhändler i äh⸗ ren. 12) Nach, vorstehenden Grundsätzen (S§. 8 ,,, stimmt das Ministerium, ob und nach welchem Betrage den Eigen⸗ ihümern der hinweggenommenen Exemplare eine Entschädigung auf dem Verwaltungs Wege zuzugestehen sei, welche dann sofon zu ge— währen ist. Wenn sich der Eigenthümer oder sonst Berechtigte mit der 3. solchergestallt zugebilligten Entschädigung nicht begnügt, oder gar keine Ent= schädigung erhalten soll, oder br das Verfahren der Verwaltungs⸗Be⸗ n. sich sonst für benachtheiligt hält; so bleibt ihm der Rechtsweg vorbe= alten (vergl. s. 7 des Kompetenz-Geseßzes unter 3). Ueber die Frage je⸗ doch, ob die ,, mit Recht die Unterdrücknng aus⸗ an habe, steht der Justizbehörde leine Entscheidung zu. lebrigens ind alle vorstehend bestimmten Entschädigungen aus der Staatsfasse zu be⸗= zahlen. 13) Dieses Geseß tritt mit dem 1. Mai 1844 in Wirksamkeit 14) Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung desselben be⸗ auftragt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und . 6. Sinh 6 lassen. Gegeben zu Dresben, am 5. Fe⸗ ruar Friedrich August. (L. 5. g y gu st. J Eduard Gottlob Nostitz und

Baden. Karlsruhe, 12. Febr. (K. Z. n d ĩ Sitzung uns erer zweiten Kammer bemerkte , o * er werbe in der nächsten Sitzung eine Frage an den Hertn Präsi⸗ denten, des Ministeriums des Innern richten über Maßregeln gegen öffentliche Blätter, wegen Besprechung der von Habersschen Angeile⸗ genheit und andere damit zusammenhängende Verfügungen zur Unter⸗ drückung der Verbreitung der demnächst in Alzei vorkommenden Assi⸗ senverhandlungen, so wie wegen der an die Postämter erlassenen

Weisung, fremde Blätter zuerst den Ortsbeamten zur D

übergeben, bevor sie den Abonnenten verabfolgt . e. . mann: Er glaube, es könne nicht umgangen werden, bei dieser Ge⸗ legenheit den . nämli rung eines Hauses, gleichfalls zur Spra ĩ . 6 5 ö . pen er n

ragen an die Regierungskommission richten Rettig übergi

seinen Bericht über den Gesetz⸗Entwurf, bie Verbesserung ö. ger

die ungehinderte Plünde⸗ Er werde

ieser Beziehung in ber nächsten Sitzung einige

Reise⸗Skizzen aus Italien.

(Vergl. Allg. Preuß. Ztg. 18143 Nr. 173 und 1814 Nr. 5, 7 und 16.) V.

Rom.

an Nom, 29. Jan. Indem ich daran gehe, meine bisheri it⸗ theilungen an Sie zu vervollständigen, und Lid von meinen ie ern, bieser Stadt einst Urs die Stadt der Städte unterhalten will fühle ich mich wahrlich in Verlegenheit. Einmal wegen des Reichthums neuer und überraschender Erscheinungen, welche den Fremdling hier schwer die Ruhe und Sammlung finden lassen, deren er bedarf, wenn er klar wie⸗ dergeben soll, was er empsindet; dann aber auch, weil es mir hier schwer i. a er, zu n,. was , . . ich meine Be⸗ richte eröffnete, mehr von der Gegenwart als von der Vergange . liens zu e gn, ; ; ö

Worin sich nach der Meinung Vieler allein das Leben unserer Zeit zu erkennen giebt, davon wird man hier wenig oder gar nicht berührt. Die Politik bleibt mehr, als irgendwo, in den alen die Literatur findet leine Theilnahme und ist fast erstorben, der Handel ist keine Macht. Da⸗

egen ist das Interesse für die Vergangenheit in weiten Kreisen lebendig. dlere Gemüther wenden sich hier vielfach von dem Treiben des Tages, das ihnen keine völlige Befriedigung bietet, ab und schauen guf die Denkmäler einer größeren Zeit hin, auf jene unvergänglichen Schätze, welche Alter= thum und Mitielaltei dem nenen Rem als eine unvergleichliche Erbschast ,, . haben. Und in diese Betrachtung werden auch wir hwyper⸗ oraischen , die wir in der Geschichte Roms so gut wie die Ein- geborenen aufgewachsen sind, leicht dergestalt hineingezogen, daß wir über dem Einst das 3. vergessen.

Aber befürchten Sie nicht, daß ich Sie durch das Forum Romanum von Trümmern zu Trümmern führe, oder in die engen Gänge der Kata⸗ lomben geleite, ober * durch die weiten Hallen des Ci enn von Statue zu Statue, von Inschrist zu Inschrist mir zu solgen nöthige: so oft und

so gern ich auch in diesen Räumen weile, ich könnte doch nur wieder⸗ holen, was schon vielfach gesagt und Ihnen hinreichend been, ist. Nein, wir bleiben in dem Leben des 6 Roms, unter dem Treiben der Menschen, welche jetzt hier das Licht der Sonne schauen. Nom ist nicht erstorben, kein Trümmerhaufen; wenn auch die Kaiserpaläste und der Lateran jezt in Ruinen oder von Ruinen umgeben liegen, auf dem Campus Mar⸗= tius und am St. Peter hat sich ein neues, eigenthümsiches Leben entfaltet welches unsere Theisnahme auf das lebhafteste in Anspruch nehmen muß; mehr kee gls alle jene Wunderwerke früherer Zeiten, denn „der Lebende hat Rom ist die Stadt der Kirchen und Priester noch heute, wie vor Jahr- hunderten. Die kirchlichen Formen, welche rn lh sich fg d 56 ausgebildet hat, beherrschen noch heute das halbe Europa, üben aber nir= . eine solche Macht über das ganze Leben, als gerade hier, wo sie ent⸗ anden sind; hier ist es die Kirche, welche alle Formen eh nm in denen das Leben sich bewegt. Schon dies allein giebt der Stadt ein unermeßliches Interesse, selbst für den, der sich ihr . nicht verbunden fühlt. So habe ich denn mit der größten Theilnahme den Feierlichkeiten beigewohnt, welche uns te g s gh so reichem Maße gebracht hat, und Sie erlauben mir, Ihnen 64 st über diese Einiges milzutheilen, die kommende Oster-=

feier wird mir Gelegenheit e n. ö dieses Thema zurückzukommen. Während man ven heiligen Abend und die Weihnacht vor dem Feste der Geburt des Herrn bei uns im Kreise der Familie zubringt und durch tausend Beweise der Liebe gegen die Seinigen die höchste That der , Liebe feieit, beginnen hier schon aller Orten die kf Feier- k damit das Wunder der Menschwerdung Gottes laut den Sterb—= ichen verkündet werde. Um Ave Maria werden bie Kanonen auf der En⸗ 6 gelöst, dann strömt das Voll zu den Kirchen, welche die Nacht 9 le. von Liner großen Menschenzahl erfüllt sind. Ich begab mich gegen hr nach St. Lulgi de' Francesf, einer nicht eben schönen, aber glänzend ausgestatteten Kirche. Feuerdecken erleuchteten den Ila vor dem ö e

im Innern war durch zahllose Kerzen festliche b . volle Ceremonie mit rauschender 5. l r bie ern orn. 23

. *

Peter zu, welches nach alter Sitte der Papst se der Anwesenden auch war, sie in , , Tempels. ere fer rh en ge dere m Hofkostüm ihren Platz dem Altar zun * Militair, das kahle. der

u druck machen, nur wird dieser, selbst bei ö fördern lönnen. Gewiß ue. id 36 irche im die And e

erscheint fast nur als n. dann den Pa

, , eee, ee we de g , . . 3. Linne lt, fe f ger nn wen we, no

i nig e weil if nen ne herrn än en f e i i re nn, . n ,,, , uͤber die . . ern n ee n ,, ,,, 52. tönten mir aus ihnen 8 e entgegen. ; 2

ehalten wird. Trotz der bitter

aftrunken hingeeilt, und so war bei der fast zwei 6

arsten Reliquien bewahrt,

rünstigem Gebel nieder. 33

Am Weihnachtstage se

bst eilte Alles dem großen Hoch⸗-Amte in St.

her r C, e d ge Der . mit seinem ganzen n ,, 6 * . se Zahl hoher Beamten ünb ausgene en .

der päpstlichen Kapelle alles das muß ne

t der Gemeinde runk das Letzte u dienendes Mit

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