1844 / 178 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

hiermit aufgefordert, binnen 1 Jahre vor diesem Tri- bunal zu einen, mit dem Vedenten, daß ihm der hiesige Advokat Vincenz Comolli als Vertreter bestellt ist, und daß, wosern er sich nicht vor Abfluß der ge= nannten Jeit in Person oder auf andere Weise bei biesem K. Tribunale meldet, zu seiner Todes Erklärung wird geschritten werden.

Diese Vorladung ist drei Wochen nach einander, wöchentlich einmal, italienisch in die privilegirte Mai⸗ länder Zeitung einzurücken, so wie deutsch in die von Wien und Berlin.

Vom K. K. , r, , men zu Como, am 19. Februar 1844.

66 1 i az zoli, ; in,, Räthe. Diese Uebersetzung stimmt mit dem italienischen Ori- ginal überein. Como, 27. Mai 1814. Lorenz, Professor der deutschen Sprache und Literatur an diesem Lyceum.

los b]

Berl

Bekanntmachung.

Samburger Eisenbahn.

, Zufolge des §. 10 un-

22 seres Gesellschafts⸗Sta⸗

tuts haben die Zahlungs⸗

Termine für die auf die

Actien unserer Gesell—

schaft zu leistenden ver⸗

a, schiedenen Theilzahlun⸗

gen gleich bei Einfor—

derung der ersten Rate

sestgesetzt und auf den

(hierüber) ausgegebenen Quittungsbogen unter Angabe

der Geldbeträge, welche nach Abzug der aufgelaufenen

Zinsen jedesmal einzuzahlen sind, verzeichnet werden müssen.

Hiernach ist

die Zte Einzahlung,

1026

welche nach Abrechnung der den Actionairs gebührenden

Zinsen mit 19 Thlr. 18 Sgr. für jede Actie zu entrichten ist, in den Tagen

vom 15. Juli bis 4. August v. Z. einschl.

zu leisten.

Wir machen hierauf mit dem Bemerken aufmerksam, daß die Einzahlungen vom 15. Juli an täglich bis zum 1. August (. in Berlin bei unserer Hauptlase, Dranienburgerstraße Nr. 17, in den Stunden von 9 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittags, und in Hamburg im Büreau unserer Directions Deputation, Nen⸗ städter Fuhlentwiete Nr. 76, in den Stunden von 9 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittags, angenommen werden.

Wer in Hamburg die Einzahlung per Banco leisten will, hat für jede Actie 39 BM. 4 Sch. an die Banco⸗ Conto der Berlin- Hamburger Eisenbahn - Gesellschaft daselbst abzuschreiben. ; 1

Jeder Einzahler hat mit dem Gelde die betreffenden Quittungsbogen und außerdem eine Designation einzu. reichen, auf welcher die Nummern der letzteren ihrer Reihefolge nach verzeichnet sein müssen.

Formulare zu diesen Designationen sind in unseren Buͤreaus in Berlin und Hamburg unenigeltlich zu er⸗ halten. Einzahlungen, bei welchen die Quittungs bogen nicht von dleser ordnungsmäßig ausgefertigten Desig⸗ nation begleitet sind, werden zurückgewiesen.

Ueber die eingezahlten Geldbeträge wird sofort eine Interims-Quittung ertheilt, gegen deren Rückgabe acht 6 später die Quistungsbogen abgeforderi werden önnen.

Die Quittungen auf den Quittungsbogen werden unter Beidrückung eines Stempels

in Hamburg durch ein Mitglied der Direction und

in Berlin durch den Rendanten Herrn Schubart vollzogen werden.

Wer den Termin der Einzahlung versäumt, hat die in den auf der Rückseite der Quittungsbogen abgedruck⸗ ten Paragraphen unseres Statuts näher bezeichneten Nachtheile zu gewärtigen.

Berlin und Hamburg, den 26. Juni 184.

Die Direction der Berlin⸗Hamburger Eisenbahn. Costenoble. v. Lehsten. Asher, Dr. Conrad.

Wolff. Borger. Neuhaus.

Dreiundzwanzigster

81 b

d

Rechnungs- Absechluls

P EURR- VRERSIGiiERUNGSchBÜANR Phi r Sill. ANb.

Vom Jahre 1843.

Nachstchender Rechnungs-Abschluls der Feuer- Versicherungs-Bank s. D. vom Jahre 1843 ergiebt, wie

darin nälier nachgewiesen ist, eine Ersparniss von

157, 030 Thlr. 3 Sgr., welche als eine Dividende von 50 h auf die eingezahlten, in diesem Jahre zur Theilnalime berechtigten Prämien von: 914,060 Thlr. 7 Sgr. zur Zurückgewährung bereit liegen. Dieses Resultat des Rechnungs-Abschlusses ist ein günstiges zu nennen, denn obgleich die Anzahl; der Feuerékrünstè beirächilich war, und die Summe der gewährten und noch zu gewährenden Entschädigungen 4293140 Thlr. 22 Sgr. beträgt, , . die Versicherten die Hälfte der eingezahlten Prämien zurück, wo-

durch z Sschulszahlungen darzubringen hatten. Vergütung iires Verlustes erhalten.

Hie Bank hat in früheren Jahren theils mehr iheils weniger Dividende gewährt. In Vergleich mit den- dic Hälfte oder nalie der Hälfte der Prämien zurück gewälirt

jenigen Jahren aber, in welchen ebensalls

igleich ein Theil der Oper ersetrt wird, welche sie in dem unglücklichen Jahre 1842 durch Nach- 340 Theilnehmer, welche von Brandschäden betroffen wurden, haben

wurde, stellt sich das Verliälinils des Jahres 1843 erfreulich.,

In den Jahren 1834 50 3h

1836 18 5h

1839 z. B, in welchen 50 95

Dividende blieben, betrugen die vergüteten Brandschäden nur

235,000 Thlr.

im vorigen Jahre aber betrugen sie

289,000 Thlr.

383,000 Thlr.

129, 340 Thlr. 22 Sgr.; dieses bessere Verhältnis ist in der seitdem gewachsenen Theilnahme an der An-

stalt zu suchen. sinden können.

Er zaben bei gleichen Beiträgen der Thöilnehmer jetat so viel melir Verunglückte Hälfe

Mit dem Jahre 1843 hat sich, wie die Abschluss-Rechnuntßn gleichfalls ergiebt, auch das Nachschuls- Ge- échäft vom Jahre 1842 bis auf einen unbedeutenden Rückstand auf eine befriedigende Weise abgewickelt, und die Erwartung der Bank-Verwaltuns, dals etwa vorkommende Ausfälle durch den Wenigerbetrag der

am Schlusse der vorjährigen Rechnung nac

k der Anmeldungs-Summe geréchneten, noch unermittelt geblie-

öéaenen Schäüden hinreichend wärden gedeckt werden können, bestätigt.

Von 92892 Thlr. 16 Sgr. wirklichem Nachschufs- Bedarf sind in! Ganzen nur 1479 Thlr. 17 Sgr. bis

zum Ichluss der Rechnung pro 1843 inexisible geblieben. gen zurückgegangener Vermögens- Umstände nicht zalilen können. ten und Behauptungen zu dem berechneten Nachschuss überhaupt, oder auch nur dem Be—

jrrigen Ansich

Die grölsere Anzahl dieser Restanten hat we— Gegen die wenigen, welche aus ganz

trage nach, sich nicht verbindlick halten, schwebt noch die Klage; und es wird dasjenise, was dieselben kiernach noch zahlen werden, in nächster Jahres-Rechnunt in Einnahme gestellt werden.

Die Gesammt-Versicherungs-Summe betrug: im Jahre 1843: im Jahre 1842:

275,288,280 Thlr. 260, 136,759 Lhlr.

1.

Einnahme-.

Der Prämien- Uebertraß vom Jahre 1842 betrug laut 22. Rechnungs- Ab-

H ; Hiervon ab, die nach Abschluls aufgeliobenen oder veränderten Versiche-

rungen laut Nachweisung A...

Für unermittelt geblicHene Schäden wurden laut Tit. III. der Aussabe des

22. Rechnungs- Abschlusses zurückgestellt

Hierzu kommen für gerettete Gegenstände laut Nachweisung A 14

1iervon wurden It. Nachw. A. ausgegeben für Brandschäden

und Kosten

Fũr ĩnexigiblegebliebene Na chschnlsreste wurden in Ausg. gestellt

ES kommen daher dieses Jalir zur Einnahme-.

Die ganze Prämien-Einnahme im Jahre 1813 beträgt laut Nachweisung A. Pie in diesem Jahre fälliddes gewesenen Einsen, wovon keine Reste vor—

handen sind, kommen in Einnahme mit

Hiervon ab der Prämien-Uebertrag auf die Jahre 1814 bis 1850 resp. ... Die zu den Ausgaben des Jahres 1843 zu verwendende Einnahme beträgt

daher...

Ausgabe. ö

Reh, n ,, , .

Es bleibt mithin reiner Ueberschuls

welcher von der an der Ersparniss dieses Jahres theilnehmenden Summe

von abs T'hlr. 7 Sgr. (aut Nachweisung A.) eine Dividende von

ier 50 pro Cent

Die Geszmmisumme der im J. IB13 in Kraft gewesenen Versicherungsꝙ-

Kontrakte beirßgt. ..... ...... J

die der eingelegten Nachschuls-Bürgschafien 6.359331 ruin. rt pro . i res! ö ö.

Die Brandschäden, Rettungs- und Ermitielungs-Kosten betragen It. Nachw. B. ...... ...... 42444 Tit. II. Zurückgestellt wurden bis zu genauer Nachweisung und Berech- nung bei nächster Abschlulsrechnung für noch nicht ermittelte Schäden, mit Berücksichtigung des Bruchs bei der Dividende. . Tin. III. Die Eurrenten Unkosten und Verwaltungs-Kosten betragen Ii.

144999 2359 112640

84675 SIoõsJ9

68633. 19 1479. 17

70113 11576 894660 24833 1, 376710 156954

920656 351768

Jas , , , e. z3a2856

163625

2765.268280 S43 3, 710510

150360 3

II.

Nach schu ss- Conto.

Debet.

Credit.

An Rasse, an die Versicherten im J. 1843 auf Nachschuls geleistete Bu- rũckzahlungen 588161 14

An Deposito Conto, an die Versicher- ten auf Nachschuls noch zu leisten- den Zurückzahlungen ..... .....

Sa. 5 26 Gotha, den 31. März 1844. A. Na gel, Bank-Bevollmächtigter.

F. Arnoldi, Bank Kassirer.

Pr. Saldo waren Ji. vorjähriger Rech- nung an die Theilnehmer zurück- zuzahlen 534148

hierzu:

Pr. Kasse, im Jahre 1843 von den Ver- sicherten ferner geleistete Nachschuss- Lalilungen ..

Pr. Ausfall, It. Nachw. A. zu der Ab- schluss-Rechnung pr. 1813 berechnet 1479 17

Sa. T 59 i715 20

56117 26

C. A. Scheibner, Bank-Buchhalter.

V. Madelung, Bank Direktor.

Ek wird hiermit attestirt:

dals die in diesem 2353ten Rechnungs- Abschluls für 1843 ausgeführten 156051 Thlr. 20 Sgr. Prämien-Uebertrag auf die Jahre 1844 bis 1850,

714572 11

den und Verluste, 4157030 83 987657 Thlr. 4 Sgr., aulserdem aber noch

zur Abmachung sämmtlicher bis jet angemeldeter und noch nichit ermittelter Schä-

Ueberschuls vom Jahre 1843 zur Einlösung der betressenden Dividenden-Quittungen,

10191 Thlr. 13 Sgr., welche für noch abzulösende Dividenden aus den srülieren Rechnungs-Abschlässen in Depositum gehalten werden,

3284 .

68 8

für noch nicht erliobene Nachschuls Credit saldi,

001 135 Thlr. 23 Sgr. in Summa, durch disponible Eonds, und zwar in

*

756559 Thlr. Sgr. nach Beßutachtung des Ilerrn Kansulenten, mit Genehmigung des Vorstandes ausgelichenen Geldern,

157578 86997 .

28 Guthaben bei den Herren Agenten und Banquiers, baare Kasse und laufende VWoeclisel,

ivöor ss Tri 5 S8. Semm Ge oben;

desgleichen Caution vo dergl. von dem!

gewiesen, sämmtliche der

ö 20000

poniri und

berechnete A Nachrechnunß der Bankrechnungsbücher und der Abschluss-

Nach erfolgter genauer Revision der Bestände,

n dem Herrn Bevollmächtigten,

lerrn Kassirer, bei der heutigen Revision nach— Bank gehörige Scruld-Dokumente de— in gehöriger Intetzrität befunden, auch sämmtliche usgapen mit richtigen Quittungen belegt worden sind.

rechnungen wird diese Rechnung von uns als richtis anerkannt.

Gotha, am 30. April 1844.

G. G.

Den vorstehenden dreiundzwanzigsten Rechnungs- Abschluss der F land erkennen wir auf den Grund erfolgter Revision, Derselbe wird je dazu gehörigen speriellen Nachweisungen werden bei den Agenten der

Veröffentlichung durch den Druck.

niedergelegt.

Die Bank- Revisions-Kommission.

Christ. Heinr. WellMlendorff aus Arnstadt. ; VW. Trebsdorf, Spezial-Revisor.

Franz Mirus aus Erfurt.

cuer-Vversicherungs-Bank für Deutsch- hierdurch als richtiß an, und genehmigen dessen

lem der Herren Banktheilhaber zugesendet und diFs

Bank zu Jedermanns Einsicht

Herr Finanzrath Wilhelm Madelung ist in der heutigen Vorstands- Versammlung wieder auf ein Jalir, vom 1. Julius 1844 bis dahin 1845, zum Bankverwaltungs-Direktor erwählt worden.

Gotha, am 23. Mai 1844.

Der Vorstand der Feuer- Versicherungs- Bank für Deutschland.

Werne burg, Dirigent des Vorstandes.

FBenj. Kiesewetter, Stellvertreter des Vorsteliers für Arnstadt. wWislh. Hoffmann, Vorsteher für Erfurt. G. Zichner, Vorsteher für Gotha.

680 b] Der Unterzeichnete macht bekannt, daß der Rechen- schafts⸗ Bericht der Lebens-Versicherungsbanksf. D. in Gotha für 1843, welcher den 67 befriedigenden Zustand dieser Anstalt in ausführlicher Weise darlegt, erschienen ist und unentgeltlich verabreicht wird. In Folge fortdauernden Zugangs zählt die Bank gegen wärtig 12600 Mit⸗ lieder mit 20,100, 000 Thlr. Versicherungssumme; ihr onds ist auf 37 Mill. Thlr. angewachsen. Auf. diese Ergebnisse verweisend, ladet zu Versicherungen ein Carl Gottfr. Franz in Berlin.

Literarische Anzeigen.

Bei Unterzeichnetem erschien so eben und ist daselbst, so wie in allen Buchhandlungen zu haben: 18281 ö 6 citoyen du monde. (Der Weltbürger.) Offert en trois langues Par Daniel Josty. Broschirt 1 Thlr. E. S. Mittler (Stechbahn 3).

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686 h l . mehrseitig angeregten Wunsche eines geehrten kaufmännischen Publikums Pommerns zu Folge haben sich die Fuhrleute:

Berg aus Stargard,

Wienand aus Rügenwalde,

Schön aus Stolp und

Malzahn aus Belgard

zu einer am Sonnabend den 15. d. M. beginnenden, re=

gelmäßigen Reisefahrt auf liner Achse, zwischen Ber=

lin und Stolp verbunden. Es werden von denselben allwöchentlich jeden Mittwoch und Sonnabend, sowohl von Berlin nach Stolp, wie umgekehrt, von Stolp nach Berlin Wagen abgehen und stets in acht Tagen liefern.

Der Lohn von Berlin nach Stolp ist auf 1 Thlr., und Berlin nach Köslin auf 274 Sgr.

pro Centner festgestellt, und werden sie die Güter do

Zwischenstationen, so wie Danziger und Westpreußische

36 im Verhältniß ebenso zur billigsten Fracht mit

nehmen.

Die Expeditionen dieser Wagen, so wie die Annahme der Güter für dieselben, werden in Stolp bei dem ai Carl Westphal und in Berlin bei uns statt⸗ inden.

Berlin, 12ten Juni 1844.

Jeserich C Schwedler,

neue Königs⸗Straße No 74.

Auf vorstehende Annonce Bezug nehmend, ersuchen nachstehende Kaufleute von Stolny, Rügenwalde, Schlawe und Köslin ihre geehrten Geschäftsfreunde in Berlin:

ihnen iht Güte nur mit diesem Reise—

fuhrwerk verladen zu wollen. Stolp, den 12.

Juni 1844.

F. W. Arnold, J. F. Grung u, Herrm. Küster, Joh. Stryck, H. M. Fritsch, Carl Sievert, Herrm. Arnold, C. FJ. Brau er, A. P. Lehrs,

.A. König, S. C. Rien

A. A. We stphal, J. C. dländer, Salomon,

. gi uch ert,

M g rar. J. G ol 1, anf ch g.

Albert Neitzke, Pufg

F. Spattscheck, n l8 Jespersen, F. L. Starck, August Stieler, Louis Dommen« et, Heinr. Lud w. Maennling, H. L. Kar— ku l ch F. W. Dressel, Ely Wolff, L. Cohn, A. C. Riensberg, F. W. Knötzlein C Sohn, C. F. Kunde, Aug. Riensberg, G. Brandt, J. C. Jehn ke, A. Franck C Comp., B. H. Jahncke, A. F. Heidler, C. W. Eick, A. J. Schwarze.

os b In der Wilhelmsir. Nr. 61 sicht ein Chaisc aus England mit allen Reise⸗Bedürfnissen und

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ga. ern . beträgt: äthlr. sür * Jahr. 1 Rthlr.— Jahr. 8 Kthlr. 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preiserhöhung. Ansertions-Gebühr suür den Raum einer Zeile des Allg. Anzeigers 2 Sgr.

Allgemeine

Preußische Zeitung.

Alle Post⸗Anstalten des In und Auslandes nehmen Sestellung auf dieses glatt an, für Gerlin die Expedition der Allg. Preuss. Zeitung: Friedrichsstrasse Ur. 72.

M 178.

Die vierteljährliche , dieser Zeitung beträ r. 72) gemacht, und jeder innerhalb der Ring

Expedition selbst (Friedrichs⸗-Straße

Berlin, Freitag den 28e Juni

Aœn die Leser.

1844.

gt 2 Rthlr. Preuß. Cour. für das Inland. Bestellungen für Berlin werden in der mauer der Stadt wohnende Pränumerant erhält das Blatt durch die Stadtpost, schon den Abend vor

dem angegebenen Batum, frei ins Haus gesandt. Auswärtige, des In- oder Auslandes, bewirken ihre Bestellungen rechtzeitig bei den resp. Post⸗Aemtern; wer dies versäumt,

kann nicht mit Gewißheit die Nummern erwarten, die vor der hier eingegangenen Meldung erschienen sind. daß Inserate, deren Aufnahme in den Allgemeinen Anzeiger dieser Zeitung gewünscht wird, r. 72, in Empfang genommen werden.

daß in dem Anzeiger der Allg. Preuß. Zeitung, außer gerichtlichen und anderen öffentlichen Bekannt⸗

Uebrigens ist die Einrichtung getroffen,

9 Uhr ab bis Rachmittags 4 Uhr in unserem Expeditions⸗-Lokale, Friedrichs⸗Strasße einer Zeile 2 Sgr. Um wiederholten Anfragen zu begegnen, wird zugleich bemerkt,

Für einzelne Nummern des Blattes ist der Preis 2 Sgr.

d, an den Wochentagen von Morgens Der Preis der Insertion beträgt für den Raum

machüngen der Königl. Behörden, literarischen und Kunst Anzeigen, auch amilien-⸗Nachrichten jeder Art, so wie Industrie und Handel betreffende Anzeigen, stets Aufnahme sinden. Auswärtige haben ihre Inserate unter der Adresse der Expedition in frankirten Briefen einzusenden. t ft eigen, f

.

Handels- und Schifffahrts-Vertrag mit Portugal. Provinz Pommern. Funfzigjähriges Jubiläum des Präsidenten von Möller zu Greifswald. Provinz Preußen. Straßen - Unfug zu Wehlau. Neuer Tarif für den Hafen zu Memel. Provinz Westphalen. Das Lennethal.

Dentsche Bundesstaaten. Königreich Bayern. Die Auftritte zu Ingolstadt und Feuchtwangen. Nachricht aus Kissingen. Die Königliche Erzgießerel zu München. Freie Stadt Ham burg. Freie Stadi Lübeck. Der Bericht der bürgerlichen Verfassungs- und Revisions⸗Kommission beendet. Briefe aus Pulsnitz. (Feuersbrunst.) und Frankfurt a. M. ( Vermischtes.)

Rußland und Polen. St. Petersburg. Ankunft des Kaisers. Reise des Großefürsten Konstantin nach Archangelsk.

Frankreich. Paris. Verzug in der Vereinigung des Matschall Bu geaud mit General Lamoricite. Vertrauliche Erllärungen Guizots über die nach Montevideo abgefertigten Instructionen. Die französische Flagge in Jerusalem. Der proiestantische Kirchenbau ebendaselbst. Kammer- Verhandlungen über die Eisenbahnen. Briefe aus Paris. (Kammer-Arbeiten: Die Eisenbahn nach Loon. Die Händel mit Ma— roffo; Reform der Konsular-Verwaltung. Die Einschiffung der Trup⸗ pen in Toulon wird vorläufig suspendirt.)

Großbritanien und Irland. Oberhaus. Lord Aberdeen über Don Carlos neueste Vorschläge. Unterhaus. Comite-Verhandlun-= en über die Zucker-Zoll- und die Dissenter-Kapellen⸗Bill. Wider egung der Gerüchte von Differenzen zwischen dem Premier-Minister und Lord de Grey. London. Resignation des Lord - Lieutenants von Irland. Statue Lord Byron's.

Niederlande. Aus dem Hagg. die Umwandelung der Staatsschuld. ö

Schweiz. Appenzell. Die Jesuiten- und Kloster Frage

Spanien. Brief aus Madrid. (Erläuterungen in Betreff der Händel mit Marolko; Haltung der Progressisten; Glaubensbekenntniß der Ropa— listen; Jahresfeier der Constitution von 1837.)

Brasilien. Schreiben aus Paris. (Vermählung der Prinzessin Ja— nuaria; das Ministerium hält sich.)

Amtlicher Theil.

Se. Masestät der König haben Allergnädigst geruht:

Die bisherigen Regierungs⸗Assessoren: Freiherrn von Grone⸗ feld, Seyferth, von Rumohr, von der Mülbe, Wieth aus, Bernhardt von Schönfeldt, Kolbe, von Borstell, von Massow, von Tümpling, Wittchow, von Minutoli und Camphausen zu Regierungs⸗-Räthen zu befördern.

Angekommen: Se, Durchlaucht der General-Major und Com—= mandeur der 6ten Landwehr-Brigade, Fürst Wilhelm Radziwill, von Wrietzen.

Der Königl. französische außerordentliche, Gesandte und bevoll— mächtigte Minister am hiesigen Hofe, Marquis de Dalmatie, von Hamburg.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Herzog Alfred von Croy— Dülmen, nach Dülmen.

Durchgereist: Der Graf und die Gräfin von Stargard,

von Neu⸗Strelitz kommend, nach Halle.

Amtlicher Theil. Inland. Berlin.

Annahme des Gesetz-Entwurfs über

nichtamtlicher Theil Inland.

Berlin, 27. Juni. Die Gesetz⸗Sammlung (Nr. 17) enthält die nachstehende Uebersetzung des zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Ihrer Majestät der Königin von Portugal und Algarvien unterm 20. Februar 1844 abgeschlossenen und unterm 6. Juni desselben Jahres ratifizirten Handels- und Schifffahrts⸗ Vertrages. .

Se. Masestät der König von Preußen und Ihre Majestät die Königin von Portugal und Algarvien, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, die Bande der Freundschaft, welche die beiden Kronen verbinden, enger zu knüpfen und die Handels-Verbindungen zwischen Ihren beiderseitigen Staa⸗ ten und Unterthanen zu erweitern, sind übereingekommen, einen Handels- und Schifffahrts-Vertrag abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:

Se. Masestät der König von Preußen: den Herrn Heinrich Ulrich Wil⸗ helm Freiherrn von Bülow, Allerhöchstihren Staats- und Kabinets⸗Minister, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Ritter des Königlich preußischen Rothen Adler⸗Ordens erster 6 mit Eichenlaub, Großkreuz u. s. w.;

und Ihre Allergetreueste Majestät: den Herrn Simon da Silva Fer⸗ raz de Lima e Castro Baron von Renduffe, Pair und Grande des König⸗ reichs Portugal, Mitglied Allerhöchstihres Conseils, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandien und bevollmächtigten Minister bei Sr. Majestät dem Könige von Preußen, Commandeur u. s. w.;

welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über die folgenden Artikel übereinge— , sind. Es soll ;

rt. J. Es soll gegenseitige Freiheit des Handels und der Schifffahrt zwischen den Staaten Sr, Majestät des Königs von Preußen 29. r Ihrer Allergetreuesten Majestät bestehen. Den Unterthanen eines jeden der beiden hohen kontrahirenden Theile soll es gestattet sein, sich nach den Häfen, ö und Flüssen der Gebiete des anderen Theiles, überall wo der fremde

andel erlaubt ist oder in Zukunft erlaubt sein wird, zu begeben. Sie sollen in jedem Theile der gedachten Gebiete sich aufhalten und Wohnsitz

nehmen dürfen, um dort ihre Geschäfte zu besorgen, und sie sollen zu diesem Behufe derselben Sicherheit und desselben Schutzes wie die Nationalen ge— nießen, dagegen aber auch dieselben Abgaben entrichten und sich den Ge— setzen und Verordnungen des Landes, so wie den auf den Verkehr bezüg— lichen Reglements, welche daselbst bestehen oder in Zukunft erlassen werden, unterwerfen.

Art. JI. Die preußischen und portugiesischen Schiffe, welche, woher es auch sei, mit Ballast oder mit Ladung in die Häfen des anderen der hohen kontrahirenden Theile einlaufen, sollen daselbst sowohl bei ihrer An⸗ kunft als auch während ihres Aufenthalts und bei ihrem Ausgange, hin- sichlich der Hafen=, Tonnen,, Leuchtthurms - und Lootsengelder, so wie hin⸗ sichtlich der Gebühren der öffentlichen Beamten und in Betreff aller anderen Abgaben oder Lasten irgend einer Art oder Benennung, welche im Namen oder zum Vortheile der Regierung, der Orts-Behörden oder irgend welcher Privat-Anstalten erhoben werden, auf eben dem Fuße, wie die von demsel⸗ ben Orte kommenden Nationalschiffe behandelt werden.

Art. III. Es sollen als preußische oder portugiesische Schiffe diejeni⸗ gen angesehen werden, welche als solche in dem Staate, welchem sie ange⸗ hören, nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Reglements anerkannt werden. Die hohen kontrahirenden Theile behalten sich vor, Erklärungen auszuwechseln, welche eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der Papiere und Dokumente enthalten, womit, ihren Anordnungen gemäß, ihre Schiffe versehen sein müssen. Wenn nach dieser, spätestens drei Monate nach Un— terzeichnung des gegenwärtigen Vertrags vorzunehmenden Auswechselung einer der hohen kontrahirenden Theile sich in dem Falle befinden sollte, seine in Beziehung hierauf bestehenden Vorschriften abzuändern oder zu modisizi= ren, so soll dem anderen Theile davon amtliche Mittheilung gemacht werden.

Art. IV. Auf die Einfuhr der Erzengnisse des Bodens oder des Kunstfleißes des Königreichs Preußen in das Königreich Portugal, und auf die Einfuhr der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes des König⸗ reichs Portugal und seiner Gebietstheile und Besitzungen in das König⸗ reich Preußen, sollen weder andere noch höhere Abgaben gelegt werden, als diejenigen, welche auf dieselben Artikel, wenn sie Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes irgend eines anderen fremden Landes sind, gelegt sind oder gelegt werden möchten.

Derselbe Grundsatz soll in Betreff der Abgaben von der Ausfuhr be⸗ obachtet werden.

Die hohen kontrahirenden Theile verpflichten sich, weder die Einfuhr irgend eines Artikels, welcher das Etzeugniß des Bodens oder des Kunst⸗ sleißes des anderen Landes ist, noch die Ausfuhr irgend eines Handels— Artikels nach dem anderen Lande, mit einem Verbote zu belegen, wenn nicht dieselben Verbote sich gleichmäßig auf alle fremde Staaten erstrecken.

Die Ausfuhr von Salz aus dem Hafen von Setubal soll auch ferner den daselbst bestehenden besonderen Reglements unterworfen bleiben.

Art. V. Alle Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes des Kö— nigreichs Preußen, welche auf direltem Wege und auf preußischen Schissen aus den Häfen dieses Königreichs in die Häfen des Königreichs Portugal, mit Einschluß der Inseln Madeira und Porto- Santo und der Azoren, so wie alle Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes des Königreichs Por- tugal und seiner Gebietstheile und Besitzungen, welche auf direktem Wege und auf portugiesischen Schiffen in die preußischen Häfen eingeführt werden, sollen in den beiderseitigen Häfen weder andere noch höhere Eingangs- oder Durchgangs Abgaben entrichten, als wenn die Einfuhr derselben Erzeugnisse unter der National-Flagge oder unter der Flagge der begünstigtsten Nation

stattfände.

Art. VI. Waaren, welche nicht inländische Erzeugnisse sind, sollen auf direktem Wege aus den Häfen des Königreichs . unter preußi⸗ scher Flagge in die Häfen des Königreichs Portugal, mit Einschluß der In- sein Madejra und Porto⸗-Santo und der Azoren, und umgekehrt aus den portugiesischen Häfen unter der National-Flagge in die preußischen Häfen, in derselben Weise und unter denselben Bedingungen eingesührt werden dür= sen, unter welchen den Schiffen der begünstigtsten Nation gestattet ist, fremde Erzeugnisse auf direktem Wege aus den Häfen des Staates, wel= chem sie angehören, in die Häfen des anderen der kontrahirenden Theile einzuführen.

Art. VII. Die Erzeugnisse und anderen Handels⸗-Gegenstände irgend einer Art, welche gesetzlich aus den Häfen der hohen kontrahirenden 6e. auf Nationalschiffen ausgeführt oder wieder ausgeführt werden dürsen, sollen in gleicher Weise von dört auf Schiffen des anderen Theils ausgeführt oder wieder ausgeführt werden dürfen, ohne andere oder höhere Abgaben oder Lasten zu tragen, als wenn die Ausfuhr oder Wiederausfuhr derselben Ge— genstände auf Nationalschiffen erfolgte.

Art. VIII. Die Prämien, Abgaben,-Erstattungen oder andere Begün⸗ stigungen dieser Art, welche in dem Gebiete des einen der hohen kontrahi— renden Theile der Einfuhr oder Ausfuhr auf Nationalschiffen bewilligt wer= den, sollen in derselben Weise bewilligt werden, wenn die Einfuhr auf di= rektem Wege zwischen den beiden Siaaten (Art. V.) oder die Ausfuhr (Art. VII.) auf Schiffen des anderen Staats erfolgt.

Art. IX. In Betracht, daß die an den Mündungen der Maas, der Ems, der Weser und der Elbe gelegenen Häfen, mit Rückhsicht auf die geo⸗ graphische Lage des , ,. Preußen, der Zahl der für seine Un in und Ausfuhr wichtigsten Wege beigerechnet werden müssen, sind die hohen kontrahirenden Theile übereingekommen, diese Häfen den preußischen Häfen in Allem, was auf die gegenseitige Einfuhr der beiden Länder Bezug hat, gleichzustellen. Demgemäß sollen die Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes Preußens, welche auf eng ffhn Schiffen in den gedachten Däfen oder auch in den Häfen an den Mündungen irgend eines anderen Flusses zwischen der Maas und der Elbe, in welchen sich ein die preußischen Staaten berührender schiffbarer Fluß ergießt, verladen und auf direktem Wege in die portugiesischen Häfen Ing fl werden, dort genau eben so zugelassen und behandelt werden, als wenn sie auf direltem Wege aus einem hreußischen Hafen und unter preußischer Flagge kämen. Gegentheilig sollen die Erzeugnisse Portugals und seiner Gebietstheile und Besitzungen, welche unter portugiesischer Flagge in die gedachten Häfen eingeführt werden, bei ihrer demnächstigen Einfuhr in Preußen auf den gedachten Flußwegen eben so behandelt werden, als wenn sie auf direktem Wege auf portugie⸗ sischen Schiffen in einen preußischen Hafen eingeführt wären. .

Ueberdies bewilligen Se. Majestät der König von Preußen, die hor= tugiesischen Schiffe und deren Ladungen, wenn sie aus den gedachten Häfen

in preußische Häfen eingehen, eben so behandeln zu lassen, als wenn sie auf direktem Wege aus einem portugiesischen Hafen gekommen wären.

Man ist dahin einverstanden, daß die Gleichstellung der in diesem Artikel gedachten fremden Häfen mit den preußischen Häfen nur unter der Bedingung wird stattfinden können, daß in jenen Häfen die portugiesischen Schiffe, welche von portugiesischen Häfen kommen oder dorthin gehen, nicht weniger günstig als die preußischen Schiffe werden behandelt werden.

Art. X. Die Erzeugnisse, welche aus den preußischen oder aus den im vorhergehenden Artifel gedachten fremden Häfen kommen, sollen von Ursprungszeugnissen begleitet sein, welche von den kompetenten preußischen Behörden oder von den portugiesischen Konsuln oder Konsular-Agenten verabfolgt werden.

Art. XI. Was den indirekten Einfuhrhandel betrifft, so sollen die Ladungen, welche auf preußischen Schiffen aus fremden Häfen in die Häfen Portugals, mit Einschluß der Inseln Madeira und Porto- Santo und der Azoren, eingeführt werden, und gegentheilig die Ladungen, welche auf kor= tugiesischen Schiffen aus fremden 98 in die Häfen Preußens eingeführt werden, in diesen Häfen auf dem Fuße der begünstigtsten Nation zugelassen und behandelt weiden. Die Einfuhr von Erzeugnissen und Wagren aus Asien in die Häfen von Portugal soll den bestehenden Gesetzen und Regle⸗ ments unterworfen bleiben.

Ueber die Zulassung und Behandlung der preußischen Schiffe in den portugiesischen Kolonieen behalten die hohen kontrahirenden Theile sich vor, in besondere Unterhandlungen zu treten.

Art. XII. Die hohen kontrahirenden Theile sind übereingekommen, daß keiner von ihnen in Zukunft anderen Nationen in Beziehung auf den Handel und die Schifffahrt irgend welche Privilegien, noch irgend welche Begünstigungen oder Befreiungen gewähren will, welche nicht ebenfalls und sofsrt auch auf die Unterthanen des anderen Theils in Anwendung gesetzt würden, und zwar unentgeltlich, wenn die Bewilligung unentgeltlich ge⸗ schehen ist, oder, wenn letztere gegen ein Aequivalent stattgehabt hat, gegen Gewährung desselben Aequivalents oder, in dessen Ermangelung, einer bil— ligen und angemessenen Vergeltung.

Insbesondere ist man darüber einverstanden, daß in dem Falle, wo die eine der beiden Regierungen einem anderen Staate in Folge eines Han- dels⸗Vertrages oder einer besonderen Uebereinkunft, und zur Vergeltung ge⸗— wisser von diesem anderen Staate gewährten Abgaben⸗Ermäßigungen, Vor⸗ theile oder Begünstigungen, auch ihrerseits Ermäßigungen der Abgaben auf dessen Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes bewilligen oder dem- selben andere Vortheile oder besondere Begünstigungen in Beziehung auf Handel und Schifffahrt zugestehen sollte, die andere der beiden Regierungen dieselben Vortheile und Erleichterungen nur dann für den Handel und die Schifffahrt ihrer Unterthanen soll in Anspruch nehmen können, wenn sie, in Ermangelung gleicher Vortheile von derselben Art und Ausdehnung, Aequivalente und Vergeltungen anbietet, welche durch ein besonderes Ueber—= einkommen zwischen den beiden Regierungen gehörig festzustellen sein würden.

Art. XIII. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen auf die Küstenschifffahrt zwischen den Häfen eines jeden der beiden Länder keine Anwendung finden, indem diese Art des Verkehrs den National⸗ Schiffen vorbehalten bleibt.

Man hat sich aber darüber verständigt, daß es den Schiffen des einen der hohen kontrahirenden Theile, nachdem sie in die Häfen des anderen eingelaufen sind, freistehen soll, nur einen Theil ihrer Ladung zu löschen und mit dem Ueberreste frei wieder abzugehen, um sich entweder nach einem anderen Ha— fen desselben Landes oder anders wohin zu begeben, ohne andere oder höhere Abgaben zu entrichten, als die National-Schiffe in demselben Falle zu ent- richten gehabt haben würden.

Art. XIV. In dem Falle, daß ein Schiff des einen der hohen kon⸗ trahirenden Theile an den Küsten oder in einem Hafen des anderen Stran⸗ dung oder Schiffbruch erlitten haben sollte, wird dem Capitain und der Mannschaft, sowohl für ihre Personen als auch für das Schiff und dessen Ladung, alle mögliche Hülfe und Beistand geleistet werden.

Die geborgenen Gegenstände sollen erforderlichen Falls unter die Auf- sicht der kömpelenten Behörden gestellt und dem Berechtigten zurückgegeben werden, nachdem die Bergungs- und andere Kosten berichtigt sind, welche nicht höher sein sollen, als diejenigen, denen die National- Schiffe in glei⸗ chem Falle unterworfen sein würden. Es sollen davon keine Abgaben er⸗ hoben werden, insofern die fraglichen Gegenstände nicht zum Verbrauche im Lande bestimmt sind.

Art. XV. Jedes einem Unterthanen der kontrahirenden Theile ange⸗ hörende Handelsschiff, welches in einem Hafen des anderen Theiles im Nothfalle einläuft, soll daselbst von allen Hafen- oder Schifffahrts⸗-Abgaben frei sein, wenn die Ursachen, welche das Einlaufen in den Hafen nothwen- dig gemacht haben, wirklich vorhanden und ,, sind, vorausgesetzt, daß das Schiff in dem Nothhafen keine Handels, peration durch Einladung oder Löschung von Wagren vornimmt, wobei indeß die zum Zwecke der Ausbesserung des Schiffes erforderlichen Löschungen und Wiedereinladungen nicht als eine Handels-⸗Operation betrachtet werden sollen, wodurch die Ent⸗ richtung von Abgaben veranlaßt würde, und daß dasselbe seinen Auf⸗ enthalt in dem Hafen nicht über die nach den Umständen nothwendige Zeit hinaus verlängert.

Art. XVI. Ein jeder der hohen kontrahirenden Theile gesteht dem anderen die Befugniß zu, in seinen Häfen und Handelsplätzen General- Konsuln, Konsuln, Vice Konsuln oder Handels-Agenten zu haben, behält sich jedoch das Recht vor, von dieser Befugniß nach seinem Ermessen einen oder den anderen Ort auszunehmen.

Die gedachten Konsular-Agenten jeder Klasse sollen, sobald sie von ihren respeftiven Regierungen in gehöriger Form ernannt sind und das Exequatur von derjenigen Regierung, in deren Gebiete sie residiren sollen, eihalten haben, daselbst sowohl für ihre Personen, als auch hinsichtlich ihrer Amtsverrichtungen, derselben Privilegien, wie die derselben Klasse angehö- renden Konsular-Agenten der e fie en Nation, genießen.

Art. XVII. Die gedachten General-⸗Konsuln, Konsuln, Vice⸗Konsuln oder Handels-Agenten sollen befugt sein, zum Zwecke der Ergreifung, Fest⸗ nahme und Verhaftung der Deserieurs von den Kriegs- und Handelsschif= fen ihres Landes den Beistand der Orts-Behörden anzurufen; sie werden sich in dieser Hinsicht an die kompetenten Gerichtshöfe, Richter und Beam⸗ ten wenden und die in Rede stehenden Deserteurs schriftlich reklamiren, wo⸗ bei sie durch Mittheilung der Schiffsregister oder Musterrollen, oder durch